BERICHT über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marek Siwiec

8.10.2009 - (2009/2067(IMM))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis

Verfahren : 2009/2067(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0030/2009
Eingereichte Texte :
A7-0030/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marek Siwiec

(2009/2067(IMM))

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit einem am 27. September 2006 vom polnischen Generalstaatsanwalt übermittelten und am 10. April 2008 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marek Siwiec,

–   nach Anhörung von Marek Siwiec gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986[1],

–   unter Hinweis auf Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997,

–   unter Hinweis auf Artikel 7b Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats des Abgeordneten und Senatoren,

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7‑0030/2009),

A. in der Erwägung, dass eine Privatklage gegen Marek Siwiec erhoben wurde,

B.  in der Erwägung, dass aus dem Zeitpunkt der Klage während eines Wahlkampfes drei Jahre nach der Verübung der angeblichen Vergehen und aus den offenkundig politischen Zielen des Privatklägers, die insbesondere aus den Dokumenten, die dem Präsidenten des Parlaments von dieser Privatperson selbst vorgelegt wurden, und der Tatsache hervorgehen, dass diese Person behauptet, für Bürger zu handeln, die grundsätzlich dagegen sind, dass Marek Siwiec ein öffentliches Amt bekleidet, ersichtlich ist, dass das in Rede stehende Betreiben eines Strafverfahrens insoweit einen Fall von fumus persecutionis darstellt, als es berechtigte Gründe zu der Annahme gibt, dass die gegen Marek Siwiec vorgebrachten Beschuldigungen von einem politischen Gegner mit dem Hauptziel erhoben wurden, dessen Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden,

1.  beschließt, die Immunität von Marek Siwiec nicht aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen polnischen Behörden zu übermitteln.

  • [1]  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2403.

BEGRÜNDUNG

Der Antrag des polnischen Staatsangehörigen Jerzy Pietrowicz, vertreten durch Rechtsanwalt Jerzy Pomin, auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Marek Siwiec wurde dem Parlament am 27. September 2006 vom polnischen Generalstaatsanwalt übermittelt. Der Rechtsausschuss musste zunächst über die Zulässigkeit eines Antrags von einer Privatperson (die in diesem Fall als Nebenkläger auftritt) entscheiden. Auf der Grundlage der Beratungen des Ausschusses und zusätzlicher, von den polnischen Behörden vorgelegter Informationen teilte der Vorsitzende des Rechtsausschusses dem Präsidenten des Parlaments am 31. März 2008 mit, dass der Antrag als zulässig betrachtet werden sollte.

Am 5. Mai 2008 überwies der Präsident des Parlaments den Antrag an den Rechtsausschuss zur Prüfung. Aufgrund weiterer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Immunität von in Polen gewählten Mitgliedern des Parlaments wurde die Prüfung der Immunität von Marek Siwiec durch den Rechtsausschuss bis nach der Annahme eines Berichts über die parlamentarische Immunität in Polen ausgesetzt. Am 24. April 2009 nahm das Parlament eine auf diesem Bericht (A6-0205/2009) basierende Entschließung an[1].

Marek Siwiec wurde am 9. Juni 2009 erneut ins Europäische Parlament gewählt.

Sachverhalt

Am 17. September 1997 (vier Tage, bevor die Mitte-Rechts-Parteien die Parlamentswahlen in Polen gewannen) traf Marek Siwiec (damals Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates[2]) gemeinsam mit dem polnischen Staatspräsidenten Aleksander Kwaśniewski mit einem Hubschrauber in Ostrzeszów (Schildberg) ein und machte beim Verlassen des Hubschraubers ein Kreuzzeichen und küsste daraufhin die Erde (Gesten, die gemeinhin mit dem verstorbenen Papst Paul II in Verbindung gebracht werden).

Drei Jahre später, während der Präsidentschaftswahlen vom 8. Oktober 2000, nutzte Marian Krzaklewski (ein Kandidat der Rechten) eine Aufnahme der Ereignisse von Ostrzeszów (Schildberg) in einer von einem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ausgestrahlten Wahlsendung (er erhielt letztlich weniger als 16 % der Stimmen in der ersten und der letzten Runde, während Aleksander Kwaśniewski mit über 50 % der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt wurde).

Am 31. Oktober 2000 teilten Jerzy Pietrowicz und weitere Privatpersonen der Staatsanwaltschaft erstmals mit, dass Marek Siwiec ein ausländisches Staatsoberhaupt beleidigt habe (eine vorsätzliche Straftat gemäß Artikel 136 Absatz 3 des polnischen Strafgesetzbuchs) und ihre religiösen Gefühle beleidigt habe (strafbar gemäß Artikel 196 des polnischen Strafgesetzbuches).

Am 9. April 2004 schließlich schloss der Bezirksstaatsanwalt in Ostrzeszów (Schildberg) die Ermittlungen ab, nachdem er festgestellt hatte, dass keine hinreichenden Gründe für die Erhebung einer Anklage gegen Marek Siwiec bestanden. Im September 2004 bestätigte der Staatsanwalt der Region Kalisz diese Entscheidung.

Am 13. Oktober 2004 strengte Herr Pietrowicz gemäß der polnischen Strafprozessordnung (als Geschädigter) seine Privatklage beim Bezirksgericht Ostrzeszów (Schildberg) an.

Nach einem Briefwechsel zwischen Herrn Pietrowicz und Präsident Borell, aus dem eindeutig hervorging, dass der Antrag in diesem Fall vom polnischen Generalstaatsanwalt übermittelt werden sollte, wurde der Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Marek Siwiec vorschriftsmäßig mit Schreiben vom 27. September 2006 übermittelt.

Rechtsvorschriften

Gegen Marek Siwiec wurde gemäß der folgenden Bestimmung des polnischen Strafgesetzbuches Anklage erhoben:

Artikel 196[3]

Wer die religiösen Gefühle anderer Personen verletzt, indem er einen Gegenstand religiöser Verehrung oder einen Ort, der zur öffentlichen Ausübung religiöser Zeremonien bestimmt ist, öffentlich entwürdigt, wird mit Geldstrafe, mit die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Folgende Bestimmungen betreffend die parlamentarische Immunität sind relevant:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

„Artikel 10

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments:

(a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

(b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

In Anbetracht dessen, dass die strafbaren Handlungen, die Marek Siwiec zur Last gelegt werden, in Polen begangen wurden, das Verfahren in Polen anhängig ist und Marek Siwiec selbst ein polnisches Mitglied des Europäischen Parlaments ist, genießt er „die den Mitgliedern des [polnischen] Parlaments zuerkannten Immunitäten“.

Die parlamentarische Immunität in Polen ist durch Artikel 105 der polnischen Verfassung geregelt.

Artikel 105[4]

1. Der Abgeordnete darf für seine Tätigkeit, die in den Bereich der Mandatsausübung fällt, weder während der Mandatsausübung noch nach dem Erlöschen des Mandats zur Verantwortung gezogen werden. Wegen solcher Tätigkeit ist der Abgeordnete ausschließlich vor dem Sejm verantwortlich. Hat der Abgeordnete Rechte Dritter verletzt, darf er nur mit Zustimmung des Sejm zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden.

2. Von dem Tag, an dem die Wahlergebnisse bekanntgegeben werden, bis zum Tag, an dem das Mandat erlischt, darf der Abgeordnete ohne Zustimmung des Sejm nicht strafrechtlich belangt werden.

3. Ein Strafverfahren, das gegen eine Person vor dem Tag ihrer Wahl zum Abgeordneten eingeleitet worden ist, wird auf Verlangen des Sejm bis zum Zeitpunkt des Erlöschen[s] des Mandats eingestellt. In einem solchen Fall ruht die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt.

4. Der Abgeordnete kann der strafrechtlichen Verfolgung zustimmen. In diesem Fall finden die Vorschriften der Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

5. Der Abgeordnete darf ohne Zustimmung des Sejm weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat betroffen und seine Festnahme ist für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Von der Festnahme wird unverzüglich der Sejmmarschall benachrichtigt, der eine sofortige Entlassung des Festgenommenen anordnen kann.

6. Ausführliche Grundsätze der strafrechtlichen Verfolgung von Abgeordneten sowie die Verfahrensweise regelt das Gesetz.“

Für die vorliegenden Zwecke ist Artikel 105 Absatz 2 relevant.

Die in Artikel 105 Absatz 6 der Verfassung genannten ausführlichen Grundsätze und Verfahrensweisen wurden mit dem Gesetz vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats des Abgeordneten und Senatoren (GBl. Nr. 221/2003, Pos. 2199 mit späteren Änderungen) (das Mandatsgesetz) umgesetzt. Artikel 7b Absatz 1, der für diesen Bericht relevant ist, hat folgenden Wortlaut:

Artikel 7b[5]

1. Der Antrag auf Genehmigung der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Abgeordneten oder Senator im Falle eines Offizialdelikts wird über den polnischen Generalstaatsanwalt gestellt.

Allgemeine Grundsätze

Im Verlaufe der Jahre haben sich aus den Beratungen des Europäischen Parlaments zu Anträgen auf Aufhebung der Immunität seiner Mitglieder bestimmte allgemeine Grundsätze herausgeschält. Diese wurden mit der im Rahmen der Sitzung vom 10. März 1987 angenommenen Entschließung auf der Grundlage des Berichts von Herrn Donnez (A2‑121/86) anerkannt.

Es erscheint sinnvoll, an die Grundsätze zu erinnern, die für diesen Bericht von Belang sind, wobei betont werden muss, dass Beschlüsse über die Aufhebung der Immunität eine solide Rechtsgrundlage haben müssen, damit sie nicht von der politischen Zugehörigkeit oder sogar der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitglieds beeinflusst werden.

A.       Zweck der parlamentarischen Immunität

Die parlamentarische Immunität ist kein Privileg der einzelnen Mitglieder des Parlaments, sondern eine Garantie für die Unabhängigkeit des Parlaments und seiner Mitglieder von anderen Behörden. Auf der Grundlage dieses Grundsatzes ist der Zeitpunkt der mutmaßlichen Handlungen nicht von Belang und kann sowohl vor als auch nach der Wahl des Mitglieds liegen, denn der Schutz des Parlaments durch seine Mitglieder ist der einzige Gesichtspunkt.

B.        Zeitliche Begrenzung der Immunität

Der Gerichtshof wurde zweimal angerufen, um die Formulierung „Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments“ in Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auszulegen.

Aus den beiden Urteilen des Gerichts (Wagner/Fohrmann und Krier vom 12. Mai 1964, 101/63, Slg. 1964, S. 397 und Wybot/Faure vom 10. Juli 1986, 149/85, Slg. 1986, S. 2403) kann abgeleitet werden, dass das Parlament eine jährliche Sitzungsperiode abhält, während der seine Mitglieder, sogar während der Zeiträume, in denen keine Sitzungen stattfinden, die in dem oben genannten Protokoll festgelegte Immunität genießen.

Ferner ergibt sich aus dem eigentlichen Zweck der parlamentarischen Immunität, dass diese während des Mandats des Mitglieds wirksam bleibt und den Beginn des Verfahrens, die Vorermittlungen und die Maßnahmen für die Vollstreckung früherer Urteile umfasst, während Rechtsmittel oder Anträge auf Erlass eines Urteils außen vor bleiben.

C.       Der unabhängige Charakter der Immunität des Europäischen Parlaments verglichen mit der einzelstaatlichen parlamentarischen Immunität

Die Tatsache, dass Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls sich auf die Befreiungen bezieht, die den Mitgliedern der nationalen Parlamente gewährt werden, bedeutet nicht, dass das Europäische Parlament nicht seine eigenen Regeln festlegen kann, die gewissermaßen „Fallrecht“ darstellen. Was die Aufhebung der parlamentarischen Immunität anbelangt, so darf diese Immunität, die für die Mitglieder mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit in ihrem nationalen Parlament und im Europäischen Parlament gleich ist, nicht mit ihrer Aufhebung verwechselt werden, die ein Vorrecht jedes einzelnen Parlaments darstellt. Diese Regeln, die sich von Beschlüssen ableiten, die in Bezug auf Ersuchen um Aufhebung der Immunität gefasst werden, schaffen einen konsistenten Begriff von der Unverletzlichkeit des Europäischen Parlaments, die allgemein formuliert unabhängig von den verschiedenen einzelstaatlichen parlamentarischen Verfahren ist. Wenn dies nicht der Fall wäre, dann würden die Unterschiede zwischen den Mitgliedern ein und desselben Parlaments aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verstärkt werden.

Durch die Anwendung dieser Grundsätze hat sich eine konstante Linie in den Beschlüssen des Parlaments herausgeschält, der sich zu einem Grundprinzip für jede Antwort auf einen Antrag auf Aufhebung der Immunität entwickelt hat. Die Immunität wird dann nicht aufgehoben, wenn einem Mitglied Handlungen vorgeworfen werden, die im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit stehen.

Dieser Grundsatz wird ergänzt durch weitere Überlegungen, die für oder gegen die Aufhebung der Immunität sprechen können. Dazu gehören

–       das Vorliegen eines fumus persecutionis, d. h. der Vermutung, dass dem Strafverfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitglieds zu schaden, und

–       Vorwürfe besonders schwerwiegender Natur.

Weitergehende Überlegungen

Vor der offiziellen Übersendung durch den polnischen Generalstaatsanwalt übermittelte Herr Pietrowicz seinen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marek Siwiec in einem Schreiben vom 16. März 2005 direkt an den Präsidenten des Parlaments. Dieses Schreiben enthielt in erster Linie Hintergrundinformationen, mit denen von Marek Siwiec das Bild eines Mitglieds einer größeren Personengruppe gezeichnet wurde, die in Polen bestimmte katholische Medien attackierte.

In einem anderen, direkt an den Präsidenten des Parlaments gerichteten Schreiben (vom 27. März 2007) erkundigte sich Herr Pietrowicz nach den Beratungen über seinen Antrag im Parlament (der zum damaligen Zeitpunkt bereits vorschriftsmäßig von den polnischen Behörden übermittelt worden war) und behauptete, dass Marek Siwiec ursprünglich ein Verteidiger der stalinistisch-kommunistischen Ideologie gewesen sei und sich später auf dubiose Weise zu einem Liberalen gewandelt habe.

Bei der Anhörung vor dem Ausschuss am 28. Mai 2008 gab Marek Siwiec an, dass er sich für sein Verhalten in Ostrzeszów (Schildberg) mehrfach entschuldigt habe, und verwies dabei auf seinen privaten Schriftverkehr mit dem Vatikan, aus dem hervorgehe, dass dessen Staatsoberhaupt (d.h. der verstorbene Papst) diesen „Witz“ nicht als Beleidigung empfunden habe.

Marek Siwiec legte außerdem Kopien von drei weiteren Dokumenten vor, die von Herrn Pietrowicz unterzeichnet worden waren:

1.  Eine Erklärung vom 29. Mai 2004 von zwei von Herrn Pietrowicz vertretenen Organisationen (Komitee für den Schutz der Rechte und Religionsfreiheit von Personen, die ihren Glauben praktizieren[6], und Vereinigung der Salesianischen Mitarbeiter[7]), in der Bezug genommen wird auf seine Anfechtung (im Namen dieser beiden Organisationen) der Entscheidung des Bezirksstaatsanwalts in Ostrzeszów (Schildberg) vom 9. April 2004, die Ermittlungen gegen Marek Siwiec einzustellen; Marek Siwiec wurde aufgefordert, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht zu kandidieren, und die Wahlberechtigten wurden aufgefordert, der Wahl von Marek Siwiec ins Parlament entgegenzuwirken.

2.  Ein Wahlprotest, der der nationalen Wahlkommission[8] am 25. Juni 2004 ebenfalls von Herrn Pietrowicz im Namen der beiden oben genannten Organisationen vorgelegt wurde, in der sie (unter Bezugnahme auf dieselbe Maßnahme zur Anfechtung der Entscheidung des Bezirksstaatsanwalts, die Ermittlungen einzustellen) behaupten, dass die Wahl von Marek Siwiec ins Europäische Parlament ungültig sei.

3.  Ein Schreiben an das Regionalgericht Poznań (Posen) vom 18. Oktober 2006, in dem Herr Pietrowicz um Klärung der Fristen für die Anfechtung der Entscheidung vom 5. Oktober 2006 ersucht, mit der das Bezirksgericht Poznań (Posen) das Verfahren betreffend die parlamentarische Immunität von Marek Siewiec einstellte. In diesem Schreiben bezieht sich Herr Pietrowicz dreimal ungenau auf einen „ROTEN SATAN“ als den Verantwortlichen für die Verfahrensfehler des Gerichts.

Tatsächlich stellte das Bezirksgericht Poznań (Posen) das Verfahren am 5. Oktober 2006 ein, doch wurde diese Entscheidung später vom Regionalgericht Poznań (Posen) mit der Begründung aufgehoben, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marek Siwiec schließlich eingereicht worden sei.

Abschließende Würdigung

Es stellt sich die Frage, ob die gegen Marek Siwiec vorgebrachten Beschuldigungen möglicherweise darauf abzielten, seiner politischen Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden, was einen Fall von fumus persecutionis darstellen und die Weigerung des Parlaments, seine Immunität aufzuheben, rechtfertigen würde.

Obwohl der Staatsanwalt in Ostrzeszów (Schildberg) beschloss, die Ermittlungen einzustellen, nachdem er keine hinreichenden Gründe ermitteln konnte, um Anklage zu erheben, stand es Herrn Pietrowicz weiterhin offen, ein Verfahren als Privatkläger auf der Grundlage seiner eigenen subjektiven Ansicht, durch das Verhalten von Marek Siwiec „beleidigt“ (oder rechtlich geschädigt) worden zu sein, anzustrengen. Somit hatte er das Recht, ein Verfahren gegen Marek Siwiec anzustrengen. Es obliegt dann dem polnischen Gericht zu entscheiden, ob die Ereignisse vom 17. September 1997 die Tatbestandsmerkmale einer Straftat gemäß Artikel 196 des polnischen Strafgesetzbuches erfüllen (wobei das Gericht selbstverständlich zunächst auch prüfen müsste, ob die Verjährungsfrist für die Straftat bereits abgelaufen ist).

Berücksichtigt man jedoch die vielen besonderen Aspekte dieses Falls (d.h. die Nutzung einer Videoaufzeichnung des Ereignisses von Ostrzeszów (Schildberg) während eines Wahlkampfes drei Jahre nach dem Ereignis und die ausdrücklich politischen Ziele von Herrn Pietrowicz bei seinen gegen Marek Siwiec gerichteten Maßnahmen, die offensichtlich in erster Linie darauf abzielten, seine Wahl ins Europäische Parlament zu vereiteln, und ferner die Tatsache, dass Herr Pietrowicz behauptet, für diejenigen polnischen Staatsangehörigen zu handeln, die grundsätzlich dagegen sind, dass Marek Siwiec ein öffentliches Amt bekleidet, so ergeben sich berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die von Herrn Pietrowicz vorgebrachten Beschuldigungen als fumus persecutionis eingestuft werden müssen.

Somit wird die Auffassung vertreten, dass die parlamentarische Immunität von Marek Siwiec nicht aufgehoben werden sollte.

  • [1]  P6_TA(2009)0316, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Rada Bezpieczeństwa Narodowego.
  • [3]  Artykuł 196. Kto obraża uczucia religijne innych osób, znieważając publicznie przedmiot czci religijnej lub miejsce przeznaczone do publicznego wykonywania obrzędów religijnych, podlega grzywnie, karze ograniczenia wolności albo pozbawienia wolności do lat 2.
  • [4]  Artykuł 105
    1. Poseł nie może być pociągnięty do odpowiedzialności za swoją działalność wchodzącą w zakres sprawowania mandatu poselskiego ani w czasie jego trwania, ani po jego wygaśnięciu. Za taką działalność poseł odpowiada wyłącznie przed Sejmem, a w przypadku naruszenia praw osób trzecich może być pociągnięty do odpowiedzialności sądowej tylko za zgodą Sejmu.
    2. Od dnia ogłoszenia wyników wyborów do dnia wygaśnięcia mandatu poseł nie może być pociągnięty bez zgody Sejmu do odpowiedzialności karnej.
    3. Postępowanie karne wszczęte wobec osoby przed dniem wyboru jej na posła ulega na żądanie Sejmu zawieszeniu do czasu wygaśnięcia mandatu. W takim przypadku ulega również zawieszeniu na ten czas bieg przedawnienia w postępowaniu karnym.
    4. Poseł może wyrazić zgodę na pociągnięcie go do odpowiedzialności karnej. W takim przypadku nie stosuje się przepisów ust. 2 i 3.
    5. Poseł nie może być zatrzymany lub aresztowany bez zgody Sejmu, z wyjątkiem ujęcia go na gorącym uczynku przestępstwa i jeżeli jego zatrzymanie jest niezbędne do zapewnienia prawidłowego toku postępowania. O zatrzymaniu niezwłocznie powiadamia się Marszałka Sejmu, który może nakazać natychmiastowe zwolnienie zatrzymanego.
    6. Szczegółowe zasady pociągania posłów do odpowiedzialności karnej oraz tryb postępowania określa ustawa.
  • [5]  Artykuł 7b
    1.  Wniosek o wyrażenie zgody na pociągnięcie posła lub senatora do odpowiedzialności karnej w sprawie o przestępstwo ścigane z oskarżenia publicznego składa się za pośrednictwem Ministra Sprawiedliwości – Prokuratora Generalnego.
  • [6]  „Komitet Obrony Praw i Uczuć Religijnych Ludzi Wierzących i Praktykujących”
  • [7]  „Stowarzyszenie Współpracowników Salezjańskich”
  • [8]  „Państwowa Komisja Wyborcza”

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

5.10.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Luigi Berlinguer, Marielle Gallo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Paolo Bartolozzi, Edvard Kožušník, Eva Lichtenberger