BERICHT über den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung)

8.10.2009 - (KOM(2009)0071 – C7‑0206 – 2006/0222(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
(Kodifizierung – Artikel 86 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2006/0222(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0033/2009
Eingereichte Texte :
A7-0033/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung)

(KOM(2009)0071 – C7‑0206 – 2006/0222(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0071),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0206),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],

–   gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7‑0033/2009),

A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 28. April 2009

STELLUNGNAHME

                                                     FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                              DEN RAT

                                                              DIE KOMMISSION

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung)

KOM(2009)0071 vom 22.4.2009 – 2006/0222(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 25. Februar und am 25. März 2009 eine Sitzung abgehalten, in denen u. a. der genannte, von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikel 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) stellte die Gruppe übereinstimmend Folgendes fest:

1) Der Wortlaut des Erwägungsgrundes 11 sollte angepasst werden, damit er wie folgt lautet: „Auch wenn es noch nicht gelungen ist, eine Expositionsschwelle festzulegen, bis zu der Asbest kein Krebsrisiko mit sich bringt, sollten die Grenzwerte für die arbeitsbedingte Asbestexposition auf ein Minimum gesenkt werden“. Bei der entsprechenden Referenzangabe vor dieser Erwägung ist die Bezugnahme auf Erwägung 6 der Richtlinie 91/382/EWG zu streichen.

2) In Artikel 22 ist Absatz 2 zu streichen.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der betreffenden Rechtsakte beschränkt.

C. PENNERA                                  J.-C. PIRIS                           C.F. DURAND           

Rechtsberater        Rechtsberater      Generaldirektorin

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen 22 Sprachfassungen des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die französische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN

Titel

Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest (kodifizierte Fassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0071 – C7-0206/2009 – COM(2006)0664 – C6-0384/2006 – 2006/0222(COD)

Datum der Konsultation des EP

7.11.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.10.2009

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

2.9.2009

 

 

Datum der Annahme

6.10.2009

 

 

 

Datum der Einreichung

9.10.2009