BERICHT über die institutionellen Aspekte der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes
20.10.2009 - (2009/2133(INI))
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Elmar Brok
Verfasserin der Stellungnahme (*) :Annemie Neyts-Uyttebroeck, Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 50 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu den institutionellen Aspekten der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 sowie Artikel 18, 21, 24, 26, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon,
– unter Hinweis auf die Erklärung Nr. 15 zu Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon annahm, beigefügt war,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zum Vertrag von Lissabon, insbesondere Ziffer 5 Buchstabe e)[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2000 zur gemeinsamen europäischen Diplomatie[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2001 zur Mitteilung der Kommission über die Entwicklung des Auswärtigen Dienstes[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2005 zu den institutionellen Aspekten des Europäischen Auswärtigen Dienstes[4],
– in Kenntnis des am 10. September 2008 vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen durchgeführten Workshops,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A7‑0041/2009),
A. in der Erwägung, dass die Ausgestaltung des zukünftigen Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“) von überragender Bedeutung ist, wenn es gelingen soll, die auswärtigen Beziehungen der Union kohärenter, sichtbarer und effizienter zu gestalten,
B. in der Erwägung, dass sich der EAD aus drei Neuerungen ergibt, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt werden: der Wahl eines nicht rotierenden Präsidenten des Europäischen Rates, der für die Außenvertretung der Union auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zuständig ist; der vom Europäischen Rat mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission vorzunehmenden Ernennung des Hohen Vertreters der Union für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik, der gleichzeitig der für die auswärtigen Beziehungen zuständige Vizepräsident der Kommission sein wird (der Vizepräsident und Hohe Vertreter); und der ausdrücklichen Übertragung der Rechtspersönlichkeit auf die Union, womit ihr völlige Handlungsfreiheit auf internationaler Ebene ermöglicht werden soll,
C. in der Erwägung, dass der EAD eine logische Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Außenbeziehungen der Union darstellt, da er zu einer engeren Koordination zwischen den betreffende Verwaltungsdienststellen in Bezug auf einen gemeinsamen Ansatz zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und in Bezug auf die nach Maßgabe des Gemeinschaftsmodells geleiteten Außenbeziehungen der Gemeinschaft führen wird; in der Erwägung ferner, dass der EAD die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten ergänzt, ohne sie jedoch in Frage zu stellen,
D. weist darauf hin, dass die Europäische Union im Verlauf der letzten Jahrzehnte immer stärker als globaler Akteur in Erscheinung getreten ist und dass es eines neuen Ansatzes bedarf, wenn die EU gemeinschaftlich handeln und weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise begegnen soll;
E. betont, dass das Europäische Parlament stets die Schaffung eines gemeinsamen europäischen diplomatischen Dienstes gefordert hat, der der internationalen Rolle der Union entspricht und die ihre Sichtbarkeit verbessern und ihre Fähigkeit, auf der internationalen Bühne wirksam zu handeln, verstärken wird; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die sich durch die Schaffung des EAD bietende Gelegenheit zu nutzen, um eine einheitlichere, kohärentere und effizientere Außenpolitik auf die Beine zu stellen;
F. in der Erwägung, dass die Schaffung des EAD dazu beitragen muss, Doppelarbeit, Ineffizienz und Vergeudung von Ressourcen in Bezug auf die Außenmaßnahmen der Union zu vermeiden;
G. in der Erwägung, dass der EAD dazu dienen sollte, die EU als führenden Partner der Entwicklungsländer stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken und auf die starken Beziehungen der EU zu den Entwicklungsländern aufbauen sollte,
H. in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit im Vertrag von Lissabon als autonomer Politikbereich mit spezifischen Zielen herausgestellt wird, der anderen Politikfeldern gleichgestellt ist,
I. in der Erwägung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten in der Erklärung Nr. 15 zu Artikel 27 des Vertrags über die Europäischen Union festgelegt haben, dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter, die Kommission und die Mitgliedstaaten unmittelbar nach Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon mit den Vorarbeitungsarbeiten zum EAD beginnen sollen,
J. in der Erwägung, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der Vizepräsident und Hohe Vertreter für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union verantwortlich sein wird; in der Erwägung ferner, dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter diesem Auftrag entsprechend als Vizepräsident der Kommission deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen wahrnehmen und gleichzeitig die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union im Auftrag des Rates durchführen wird („Doppelhut“); in der Erwägung, dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter den EAD in Anspruch nehmen wird; in der Erwägung ferner, dass das Personal des EAD aus Beamten des Sekretariats des Rates und der Kommission sowie Mitarbeitern, die von den nationalen diplomatischen Diensten abgestellt werden, bestehen wird,
K. in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage der Verträge und des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten Rechts der Organe der Europäischen Gemeinschaften zur Selbstorganisation im Zuge der Ausweitung des auswärtigen Handelns der Gemeinschaften zahlreiche Delegationen in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen eingerichtet hat; in der Erwägung ferner, dass der Rat zur Gestaltung der Beziehungen mit den Vereinten Nationen über Verbindungsbüros in New York und Genf verfügt; in der Erwägung, dass die Zusammenlegung dieser Einrichtungen oder ihre Umgestaltung zu gemeinsamen Vertretungen von Rat und Kommission zu einem Netzwerk mit rund fünftausend Mitarbeitern führt, und damit eine Grundlage für die Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes darstellt,
L. in der Erwägung, dass Organisation und Arbeitsweise des EAD auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik nach Anhörung des Parlaments und nach Zustimmung der Kommission durch einen Beschluss des Rates festgelegt werden, sobald der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist,
M. in der Erwägung, dass einige grundsätzliche Fragen zur Ausgestaltung des EAD frühzeitig geklärt werden sollten, damit er seine Arbeit möglichst bald nach der Ernennung des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters aufnehmen kann,
N. in der Erwägung, dass das Parlament bei der Errichtung des EAD angehört wird, und in Anbetracht der Auswirkungen auf den Haushaltsplan, was den Gedanken nahe legt, dass ein frühzeitiger und substanzieller Dialog mit dem Parlament eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass der EAD seine Arbeit wirksam aufnehmen kann und dass gewährleistet wird, dass er die erforderlichen finanziellen Mittel erhält,
1. erinnert daran, dass der Konvent nach intensiven Diskussionen über die Ausgestaltung des EAD ein Modell vorgeschlagen hatte, in dessen Rahmen dem Parlament und der Kommission wichtige Aufgaben übertragen werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass mit dem besonderen Verfahren, auf das sich die Regierungskonferenz schließlich geeinigte hat und das im Vertrag von Lissabon zur Anwendung gelangen soll – dem zufolge der Rat auf Vorschlag des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der Kommission einstimmig beschließt – das interinstitutionelle Gleichgewicht der Union gewahrt bleibt und eine auf Konsens beruhende Lösung erforderlich wird;
2. erinnert die Kommission erneut daran, dass der Beschluss über die Errichtung des EAD nur mit ihrer Zustimmung gefasst werden kann; fordert die Kommission auf, sich bei den Vorbereitungsarbeiten für den EAD mit ihrem ganzen institutionellen Gewicht für die Wahrung und Weiterentwicklung des Gemeinschaftsmodells im Bereich der Außenbeziehungen der Union einzusetzen; erinnert ferner daran, dass die Errichtung des EAD auch eine Einigung zu haushaltsrechtlichen Aspekten beinhalten muss;
3. fordert die Kommission, den Rat, die Mitgliedstaaten und den nächsten Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, sich eindeutig dazu zu verpflichten, unter Einbeziehung des Parlaments einen umfassenden, ehrgeizigen und auf Konsens beruhenden Plan zur Errichtung des EAD auszuarbeiten;
4. empfiehlt, dass der Ansatz in Bezug auf den EAD, der nach Maßgabe der Artikel 18, 27 und 40 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung, die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergibt, errichtet werden soll, im Lichte der gewonnenen weiterentwickelt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass eine Stelle wie der EAD nicht vollständig im Voraus beschrieben oder bestimmt werden kann, sondern im Zuge eines schrittweise voranschreitenden Prozesses auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und eines ständig wachsenden Fundus an Sachkenntnis und gemeinsamen Erfahrungen aufgebaut werden muss;
5. weist darauf hin, dass der EAD eine umfassende Anwendung der Charta der Grundrechte in allen Bereichen des außenpolitischen Handelns der Union im Einklang mit dem Geist und den Zielen des Vertrags von Lissabon gewährleisten muss; betont die Verantwortung des EAD, zu gewährleisten, dass das außenpolitische Handeln der Union gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon im Einklang mit ihren übrigen Politikbereichen steht;
6. bekräftigt die folgenden Grundsätze und fordert die Kommission eindringlich auf, bei künftigen Vorschlägen in Übereinstimmung mit dem Geist und dem Zweck der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon und im Geist der Beratungen des Konvents auf der Einhaltung dieser Grundsätze zu bestehen:
(a) die Besetzung von Posten beim EAD sollte auf der Grundlage des Verdienstes, der Sachkenntnis und der Qualifikation in einem angemessenen und ausgewogenen Verhältnis von Seiten der Kommission, des Rates und der nationalen diplomatischen Dienste in einem offenen und transparenten Verfahren erfolgen, wobei gewährleistet werden sollte, dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter gleichermaßen auf die Sachkenntnis und die Erfahrung aller drei Einrichtungen zurückgreifen kann; ferner muss die institutionelle Zusammensetzung des EAD eine Geschlechterstruktur aufweisen, die den Verpflichtungen der Union im Bereich der Chancengleichheit für Männer und Frauen gerecht wird;
(b) die Ausgestaltung des EAD sollte dergestalt erfolgen, dass die Konsequenz des außenpolitischen Handelns der Union und ihrer Vertretung in den auswärtigen Beziehungen verbessert wird, wobei insbesondere jene Dienststellen, die mit Außenbeziehungen im engeren Sinne und die leitenden Funktionen bei den Delegationen in Drittländern unter dem Schirm des EAD zusammengefasst werden sollten; anschließend kann im Laufe der weiteren Entwicklung geprüft werden, welche zusätzlichen Funktionen ebenfalls in den EAD eingegliedert werden sollten;
(c) dagegen besteht keine Notwendigkeit, die Generaldirektionen der Kommission all ihrer Zuständigkeiten im Bereich der auswärtigen Beziehungen zu entledigen; so sollte insbesondere in jenen Bereichen, in denen die Kommission über Exekutivbefugnisse verfügt, die Integrität der derzeitigen Gemeinschaftspolitik mit auswärtiger Dimension gewahrt bleiben; die Kommission sollte im Bestreben, Doppelstrukturen zu vermeiden, für die betreffenden Bereiche ein eigenes Modell bereitstellen, etwa für die Generaldirektionen Handel, Erweiterung und Entwicklung sowie die Beziehungen zu den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik, EuropeAid, das Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft, die Abteilung für Menschenrechte und Demokratie, die Abteilung für Wahlhilfe und die Dienststellen der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen mit Auswärtsbezug;
(d) die Referate für militärische und zivile Krisenbewältigung müssen dem Vizepräsidenten und Hohen Vertreter unterstehen, wogegen die Befehls- und Organisationsstruktur für militärisches Personal von derjenigen für ziviles Personal möglicherweise abweichen muss; um den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter bei der Erfüllung seines Auftrags der Wahrnehmung einer einheitlichen, kohärenten und effizienten Außenpolitik der Union unterstützen zu können, ist eine gemeinsame nachrichtendienstliche Auswertung unter den Akteuren innerhalb des EAD von grundlegender Bedeutung;
(e) die Delegationen der Kommission in Drittländern und die Verbindungsbüros des Rates sowie nach Möglichkeit auch die Büros der EU-Sonderbeauftragten sollten in Form von „Botschaften der Union“ zusammengefasst und von EAD-Mitarbeitern geführt werden, die ihrerseits dem Vizepräsidenten und Hohen Vertreter unterstehen; Fachberater aus den Generaldirektionen der Kommission sollten dabei durchaus für eine Tätigkeit in diesem Rahmen abgeordnet werden;
(f) der EAD muss dafür sorgen, dass dem Parlament Kontaktpersonen in den EU-Delegationen zur Verfügung stehen, die die Zusammenarbeit mit dem Parlament gewährleisten (um beispielsweise parlamentarische Kontakte in Drittländern zu intensivieren);
7. bekräftigt seine Überzeugung, dass der EAD als eigenständige Dienststelle in organisatorischer und haushaltstechnischer Hinsicht in die Verwaltungsstruktur der Kommission eingegliedert werden muss, da dies eine vollständige Transparenz gewährleisten würde; vertritt ferner die Auffassung, dass der Beschluss über die Errichtung des EAD mit Hilfe der Lenkungsbefugnisse des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters rechtsverbindlich gewährleisten sollte, dass dieser Dienst – wie im Vertrag von Lissabon festgelegt – in den herkömmlichen Bereichen der Außenpolitik (GASP und GSVP) den Beschlüssen des Rates und im Bereich der gemeinsamen Außenbeziehungen den Beschlüssen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder untersteht; vertritt ferner die Auffassung, dass der EAD folgende Struktur erhalten sollte:
(a) alle Mitarbeiter des EAD sollten unabhängig von ihrer Herkunft den gleichen befristeten oder unbefristeten Status und die gleichen Rechte und Pflichten haben; so sollte es beispielsweise keinen Unterschied geben zwischen befristetem und nicht befristetem Personal in Bezug auf ihre Aufgaben oder ihre Stellung in der Organisationsstruktur; aufgrund ihrer unterschiedlichen Herkunft sollte der Status der nichtständigen Mitarbeiter den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Union unterliegen mit der Maßgabe, dass die Herkunftsbehörden die Mitarbeiter für die Tätigkeit im EAD im dienstlichen Interesse abordnen;
(b) die Befugnisse einer Anstellungsbehörde für den EAD sollten dem Hohen Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union übertragen werden, wobei gewährleistet werden sollte, dass die dienstlichen Anweisungen den Zuständigkeiten aufgrund des Vertrags entsprechen und dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter über Ernennung, Beförderung und Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiter entscheidet;
(c) im Rahmen der Weisungen, die sich aus den in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten ergeben, sollten die Mitarbeiter des EAD über eine gewisse objektive Unabhängigkeit verfügen, damit der Dienst seine Aufgaben optimal wahrnehmen kann; eine solche Unabhängigkeit könnte durch eine festgelegte Beschäftigungsdauer von beispielsweise fünf Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung sichergestellt werden, die nur verkürzt werden kann, wenn der betreffende Mitarbeiter gegen dienstliche Verpflichtungen verstößt;
(d) in Anlehnung an bestehende Präzedenzfälle[5] sollte vorgesehen werden, dass die Wahrnehmung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, die sich auf die verwaltungstechnische Handhabung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter des EAD und die Durchführung der Entscheidungen des Hohen Vertreters in Bezug auf Einstellungen, Beförderungen und die Verlängerung oder Beendigung von Dienstverhältnissen beziehen, auf die zuständige Generaldirektion der Kommission übertragen wird;
(e) die Abordnung von Mitarbeitern von einzelstaatlichen diplomatischen Diensten zum EAD sollte als fester Bestandteil der beruflichen Laufbahn innerhalb dieser Dienste gelten;
(f) im Beschluss über die Errichtung des EAD sollte die organisatorische Struktur des Dienstes festgelegt werden mit der Maßgabe, dass der Stellenplan im Laufe des jährlichen Haushaltsverfahrens als Teil des Haushalts der Kommission (Verwaltungsausgaben) angenommen wird, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, den Dienst auf strukturierte Art und Weise zu errichten und den nachweislichen Bedürfnissen gerecht zu werden;
(g) die Errichtung des EAD erfordert eine Anpassung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung, wie in Ziffer 4 und Abschnitt G dieser Vereinbarung vorgesehen; der Grundsatz der Aufgliederung der opertiven Ausgaben und der Verwaltungsausgaben (Artikel 40 Absatz 2 der Haushaltsordnung) sollte streng beachtet werden; bezüglich der künftigen Vorschläge der Kommission zur Änderung der Haushaltsordnung und des Beamtenstatuts muss eine Einigung mit dem Parlament gefunden werden;
(h) bekräftigt seine Entschlossenheit, seine Haushaltsbefugnisse im Zusammenhang mit diesen institutionellen Neuerungen uneingeschränkt wahrzunehmen; unterstreicht, dass alle Aspekte der Regelungen zur Finanzierung des EAD gemäß den Verträgen unter der Kontrolle der Haushaltsbehörde verbleiben müssen;
(i) für den Fall einer Verhinderung sollte der Vizepräsident und Hohe Vertreter von Fall zu Fall und nach Maßgabe der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben über einen Vertreter entscheiden;
8. hält es für angezeigt, dass der EAD
(a) von einem Generaldirektor geleitet wird, der dem Vizepräsidenten und Hohen Vertreter untersteht, wobei dieser Generaldirektor den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter in bestimmten Fällen vertreten kann;
(b) in mehrere Direktionen gegliedert wird, von denen jede für einen geostrategisch wichtigen Bereich der Außenbeziehungen der Union zuständig ist, sowie in weitere Direktionen für Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, ziviles Krisenmanagement, multilaterale und horizontale Angelegenheiten einschließlich Menschenrechte sowie Verwaltungsangelegenheiten;
(c) innerhalb einer jeden Direktion die Zusammenarbeit der in Brüssel angesiedelten Länderreferate mit den Delegationen (Botschaften) der Union in Drittländern strukturiert;
(d) stellt fest, dass die EU-Vertretungen in Drittstaaten die bestehenden diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zwar ergänzen werden, dennoch aber Möglichkeiten langfristiger Effizienzsteigerungen bestehen, da die künftige EU-Vertretung in vielen Fällen konsularische Dienste übernehmen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schengen-Visa bearbeiten könnte;
9. vertritt die Auffassung, dass im Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD auch festgelegt werden sollte, dass die Botschaften der Union in Drittländern nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen den Mitgliedern aller Organe und Institutionen der Union bei Bedarf logistische und verwaltungstechnische Unterstützung gewähren müssen; stellt fest, dass die Vertretungen der Europäischen Union fester Bestandteil des EAD sein werden und ihre Anweisungen vom Vizepräsidenten und Hohen Vertreter erhalten, dessen Aufsicht unterstehen und administrativ der Kommission angehören sollen, fordert aber den nächsten Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, sich zu verpflichten, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Parlaments über seine Ernennungen für leitende Stellen beim EAD zu unterrichten und sich damit einverstanden zu erklären, dass der Ausschuss Anhörungen mit den Kandidaten durchführt, falls er dies beschließt; fordert den nächsten Vizepräsidenten und Hohen Vertreter ferner auf, sich zu verpflichten, die derzeitige Interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament neu auszuhandeln, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und auf andere für eine reibungslose interinstitutionelle Zusammenarbeit maßgebliche Fragen;
10. stellt fest, dass die Vertretungen der Europäischen Union ein fester Bestandteil des EAD sein werden und ihre Anweisungen vom Vizepräsidenten und Hohen Vertreter erhalten, dessen Aufsicht unterstehen und administrativ der Kommission angehören sollen, ersucht aber den nächsten Vizepräsidenten und Hohen Vertreter, sich zu verpflichten, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Parlaments von seinen Ernennungen auf leitende Stellen im EAD zu unterrichten, und dem Ausschuss die Abhaltung von Anhörungen mit den Kandidaten zu gestatten, falls der Ausschuss dies beschließt; ersucht den nächsten Vizepräsidenten und Hohen Vertreterferner, sich zu verpflichten, die derzeitige Interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament neu auszuhandeln, insbesondere was den Zugang zu sicherheitsempfindlichen Informationen und andere für die reibungslose interinstitutionelle Zusammenarbeit relevante Fragen anbelangt;
11. schlägt vor zu prüfen, inwieweit den Mitarbeitern der Botschaften der Union über die Erfüllung ihrer politischen und wirtschaftlichen Aufgaben hinaus bei Bedarf schrittweise auch konsularische Aufgaben gegenüber Bürgern aus Drittstaaten und Aufgaben übertragen werden können, wie sie schon jetzt in Artikel 20 des EG-Vertrags in Bezug auf den diplomatischen und konsularischen Schutz der Unionsbürger in Drittstaaten vorgesehen sind; schlägt darüber hinaus vor, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern des Parlaments und des EAD auszuloten;
12. hält es für erforderlich, weitere Schritte in Bezug auf die Bereitstellung von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen für Beamte der Union vorzusehen; regt den Aufbau einer Europäischen Diplomatenschule an, die in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten den Beamten der Union und den Beamten aus den Mitgliedstaaten, die im Bereich der Außenbeziehungen tätig sind, Weiterbildungsprogramme auf der Grundlage einheitlicher Lehrpläne, die geeignete Schulungen in Konsular- und Gesandtschaftsangelegenheiten, Diplomatie und internationale Beziehungen enthalten, zusammen mit der Kenntnis der Geschichte und der Arbeitsweisen der Europäischen Union anbieten könnte;
13. fordert den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, unter Berücksichtigung der in dieser Entschließung dargelegten Leitlinien einen Vorschlag für einen Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD auszuarbeiten; behält sich vor, gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zu diesem Vorschlag im Einzelnen Stellung zu nehmen und die finanziellen Aspekte im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu prüfen; empfiehlt jedoch, über alle Fragen frühzeitig eine politische Einigung mit dem Europäischen Parlament herbeizuführen, um zu vermeiden, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgrund politischer Kontroversen über die Ausgestaltung des EAD wertvolle Zeit verloren geht;
14. fordert die Kommission auf, dem Vorschlag des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters nur dann zuzustimmen, wenn er den in dieser Entschließung dargelegten Leitlinien weitgehend entspricht oder wenn im Wege interinstitutioneller Kontakte unter Einbeziehung des Parlaments einvernehmlich eine abweichende Kompromisslösung gefunden wurde;
15. bekundet seine Entschlossenheit, den designierten Vizepräsidenten der nächsten Kommission aufzufordern, bei seinem Zusammentreffen mit dem zuständigen Ausschuss für die Anhörung im Laufe des Verfahrens zur Ernennung der nächsten Kommission zu den in dieser Entschließung aufgeworfenen Themen Stellung zu beziehen;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN (*) (19.10.2009)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
über die institutionellen Aspekte der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes
(2009/2133(INI))
Verfasserin der Stellungnahme (*): Annemie Neyts-Uyttebroeck
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 50 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. weist darauf hin, dass die Europäische Union im Verlauf der letzten Jahrzehnte immer stärker als globaler Akteur in Erscheinung getreten ist und dass es eines neuen Ansatzes bedarf, wenn die EU gemeinschaftlich handeln und weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise begegnen soll;
2. begrüßt das Ergebnis der irischen Volksabstimmung, das den Weg zur Vollendung der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon und zur Schaffung einer neuen institutionellen Struktur ebnet, die einen ständigen Präsidenten des Europäischen Rates, der die Vertretung der EU nach außen in Bezug auf Fragen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gewährleisten wird, und das neue Amt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der auch als Vizepräsident der Europäischen Kommission fungiert, beinhaltet; stellt fest, dass der Hohe Vertreter vom Rat beauftragt wird, die GASP der Union zu leiten und Vorschläge für die Entwicklung dieses Politikbereichs zu unterbreiten, und dass die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union vom Rat und vom Hohen Vertreter gewährleistet werden; weist darauf hin, dass sich der Hohe Vertreter bei der Erfüllung seines Auftrags auf einen Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) stützt;
3. betont, dass das Europäische Parlament stets die Schaffung eines gemeinsamen europäischen diplomatischen Dienstes gefordert hat, der der internationalen Rolle der Union entspricht und die Sichtbarkeit der Union verbessern und ihre Fähigkeit, auf der internationalen Bühne wirksam zu handeln, verstärken wird; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die sich durch die Schaffung des EAD bietende Gelegenheit zu nutzen, um eine einheitlichere, kohärentere und effizientere Außenpolitik auf die Beine zu stellen;
4. Der institutionelle Rahmen des EAD muss eine Geschlechterstruktur aufweisen, die den Verpflichtungen der Union im Bereich der Chancengleichheit für Männer und Frauen gerecht wird;
5. erachtet unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Europäische Parlament zur Schaffung des EAD angehört wird, und in Anbetracht der Auswirkungen auf den Haushaltsplan einen frühzeitigen und substanziellen Dialog mit dem Parlament als entscheidende Voraussetzung für die wirksame Betriebsaufnahme des EAD und um sicherzustellen, dass dieser die erforderlichen Finanzmittel erhält;
6. fordert den Hohen Vertreter/die Hohe Vertreterin auf, möglichst rasch seine/ihre Vorschläge zu unterbreiten; beharrt auf der Einhaltung folgender Grundsätze:
(a) der EAD sollte kein selbständiger Dienst sein, sondern im administrativen und haushaltsrechtlichen Rahmen der Kommission angesiedelt werden und dabei getreu seinen im Vertrag dargelegten Auftrag ausführen, den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter bei der Wahrnehmung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Namen des Rates und die Kommission bei ihrem auswärtigen Handeln zu unterstützen;
(b) der EAD muss sich mit der GASP und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und mit den Aufgaben und Politikbereichen, die derzeit in der Kommission von der Generaldirektion Außenbeziehungen (GD RELEX) bearbeitet werden, befassen; zusätzlich sollte der Hohe Vertreter/die Hohe Vertreterin einen umfassenden Vorschlag vorlegen, wie weitere wichtige mit dem auswärtigen Handeln zusammenhängende Politikbereiche in dem neuen institutionellen Rahmen organisiert werden; Erweiterung, Handel, Entwicklung und humanitäre Hilfe stellen zusammen einen erheblichen Teil der gesamten Außenpolitik der EU dar; es gibt zwingende Gründe, die Entwicklungspolitik in den neuen Dienst einzubinden;
(c) zum EAD müssen die Referate für militärische und zivile Krisenbewältigung im Generalsekretariat des Rates gehören, selbst wenn für militärisches Personal womöglich die Befehls- und Organisationsstruktur von derjenigen für ziviles Personal abweichen muss; um den Hohen Vertreter/die Hohe Vertreterin bei der Erfüllung seines/ihres Auftrags der Wahrnehmung einer einheitlichen, kohärenten und effizienten Außenpolitik der Union unterstützen zu können, ist die gemeinsame Nutzung der Informationsauswertung unter den Akteuren innerhalb des EAD eine notwendige Voraussetzung;
(d) der Hohe Vertreter/die Hohe Vertreterin sollte besonders auf Fragen der Einstellung und des Personals achten, da dem EAD Personal aus der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten angehören wird; damit der EAD zu einem professionellen diplomatischen Dienst wird, muss er entsprechend mit Mitteln und Personal ausgestattet sein, das auf der Grundlage erworbener Verdienste und unter Beachtung der einschlägigen Auswahlverfahren und eines angemessenen geografischen Gleichgewichts auszuwählen ist;
(e) die Diplomaten der Mitgliedstaaten und das aus der Kommission und dem Rat stammende Personal sollten den gleichen Status besitzen, gleiche Funktionen bekleiden und unabhängig davon, ob sie abgeordnet, Bedienstete auf Zeit oder EU-Beamte sind, denselben Beschäftigungsbedingungen unterliegen;
(f) der Aufbau von Teamgeist durch gemeinsame Schulung und berufliche Entwicklung ist eine wesentliche Grundlage für die letztendliche Zielsetzung des EAD, einen Rahmen integrierter Diplomatie zu schaffen, in dem die einzelstaatliche und die europäische Ebene der Diplomatie vereinigt werden; um eine gemeinsame europäische diplomatische Kultur in den internationalen Beziehungen der EU zu entwickeln, werden gemeinsame Fortbildungsprogramme und ein gemeinsamer diplomatischer Bildungsplan erforderlich sein; die vorhandenen Fortbildungsmaßnahmen und -netze diplomatischer Bildungsstätten könnten sinnvoll ausgebaut werden; sie könnten gegebenenfalls auch zu einer Europäischen Diplomatenschule zusammengeführt werden, die sich u. a. auf entsprechende Einrichtungen der Mitgliedstaaten stützen würde;
(g) der EAD muss dafür sorgen, dass dem Europäischen Parlament Kontaktpersonen in den EU-Delegationen zur Verfügung stehen, die die Zusammenarbeit mit dem Parlament gewährleisten (um beispielsweise parlamentarische Kontakte in Drittländern zu pflegen);
7. stellt fest, dass die Vertretungen der Europäischen Union ein fester Bestandteil des EAD sein werden und ihre Anweisungen vom Hohen Vertreter erhalten, dessen Aufsicht unterstehen und administrativ der Kommission angehören sollen, ersucht aber den nächsten Hohen Vertreter/die nächste Hohe Vertreterin, sich zu verpflichten, die zuständigen Ausschüsse des Parlaments von seinen/ihren Ernennungen auf leitende Stellen im EAD zu unterrichten, und dem Ausschuss die Abhaltung von Anhörungen mit den Kandidaten zu gestatten, falls der Ausschuss dies beschließt; ersucht den nächsten Hohen Vertreter/die nächste Hohe Vertreterin ferner, sich zu verpflichten, die derzeitige Interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament neu auszuhandeln, insbesondere was den Zugang zu sicherheitsempfindlichen Informationen und andere für die reibungslose interinstitutionelle Zusammenarbeit relevante Fragen anbelangt;
8. stellt fest, dass die EU-Vertretungen in Drittstaaten zwar die bestehenden diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten ergänzen werden, es aber Möglichkeiten langfristiger Effizienzsteigerungen geben wird, da die künftige EU-Vertretung bei Bedarf konsularische Dienste schrittweise übernehmen könnte;
9. fordert die Kommission, den Rat, die Mitgliedstaaten und den nächsten Hohen Vertreter/die nächste Hohe Vertreterin auf, sich unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments eindeutig zu einem umfassenden, ehrgeizigen und auf Konsens beruhenden Plan für die Errichtung des EAD zu verpflichten, da ein allmählicher, schrittweiser Ansatz zu Uneinheitlichkeit und Verschwendung von Ressourcen führen könnte; vertritt die Auffassung, dass angesichts der Komplexität der betreffenden Fragen und um eine gerechte Vertretung aller Mitgliedstaaten im EAD sicherzustellen, ein schrittweiser Ansatz verfolgt werden sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens eine „Überprüfungsklausel“ in Betracht gezogen werden sollte;
10. empfiehlt die Einleitung eines Prozesses der Straffung bestehender EU-Vertretungen bei multilateralen Foren, wie den Büros des Rates und der Kommission bei den Vereinten Nationen; schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, EU-Delegationen bei multilateralen Foren einzurichten, wo solche Delegationen derzeit existieren und wo es einen praktischen Bedarf an einer EU-Präsenz gibt, wie etwa bei der NATO und bei der OSZE;
11. bekräftigt seine Entschlossenheit, seine Haushaltsbefugnisse in Verbindung mit diesen institutionellen Neuerungen uneingeschränkt wahrzunehmen, und fordert eine finanzielle Überprüfung vor der nächsten Finanziellen Vorausschau; unterstreicht, dass alle Aspekte der Regelungen zur Finanzierung des EAD gemäß den Verträgen vollständig unter der Kontrolle der Haushaltsbehörde verbleiben müssen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.10.2009 |
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Result of final vote |
+: –: 0: |
42 9 6 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Dominique Baudis, Bastiaan Belder, Franziska Katharina Brantner, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Mário David, Michael Gahler, Ana Gomes, Anneli Jäätteenmäki, Jelko Kacin, Ioannis Kasoulides, Nicole Kiil-Nielsen, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Vytautas Landsbergis, Krzysztof Lisek, Barry Madlener, Mario Mauro, Jean-Luc Mélenchon, Willy Meyer, Alexander Mirsky, María Paloma Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Raimon Obiols, Kristiina Ojuland, Ria Oomen-Ruijten, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Bernd Posselt, Hans-Gert Pöttering, Cristian Dan Preda, Jacek Saryusz-Wolski, Werner Schulz, Ernst Strasser, Charles Tannock, Zoran Thaler, Johannes Cornelis van Baalen, Geoffrey Van Orden, Kristian Vigenin, Graham Watson, Boris Zala |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Marije Cornelissen, Marielle De Sarnez, Andrew Duff, Diogo Feio, Lorenzo Fontana, Roberto Gualtieri, Liisa Jaakonsaari, Barbara Lochbihler, Vittorio Prodi, György Schöpflin, Traian Ungureanu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Franz Obermayr |
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STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (19.10.2009)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
über die institutionellen Aspekte der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes
(2009/2133(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Eva Joly
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Entwicklungspolitik der EU gereicht der Union eindeutig zum Vorteil, da sie zur geopolitischen Stabilität beiträgt, den Migrationsdruck mildert und neue Handelsmärkte erschließt. Darüber hinaus besteht ein wesentliches Ziel auch darin, die Armut zu verringern und eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Entwicklungsländer und ihrer Bürger zu fördern.
Auch wenn der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäische Auswärtige Dienst sicherlich alles daran setzen, die außen-, handels- und sicherheitspolitischen Maßnahmen der Union zu unterstützen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der neue Dienst der Verwirklichung der Ziele der europäischen Entwicklungspolitik und der Millenniums-Entwicklungsziele auch ebenso große Bedeutung beimisst.
Daher sei in der Stellungnahme des Parlaments ausdrücklich auf den Bereich Entwicklung hingewiesen, und insbesondere auf die vertraglichen Verpflichtungen der EU im Rahmen von Lissabon, sich für die Armutsbekämpfung einzusetzen und eine kohärente Gestaltung der Politik im Interesse der Entwicklungsländer zu gewährleisten, sowie auf die Notwendigkeit, die Entwicklungszusammenarbeit als autonomen Politikbereich beizubehalten, der den anderen Politikfeldern im Bereich der internationalen Beziehungen gleichgestellt und mit den entsprechenden politischen und verwaltungstechnischen Strukturen ausgestattet ist.
VORSCHLÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
Erwägung D a (neu)
Da. in der Erwägung, dass die Politik der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sich gemäß dem Vertrag von Lissabon „gegenseitig ergänzen und verstärken“ muss; in der Erwägung, dass dies zu einer größeren Klarheit darüber führen sollte, welche Rolle die Kommission und die Mitgliedstaaten spielen, sowie zu weniger Überschneidungen, einer besseren Koordinierung zwischen den Gebern und einer besseren Arbeitsteilung, im Interesse einer wirksameren Hilfe und eines besseren Kosten-Nutzen-Verhältnisses,
Erwägung D b (neu)
Db. in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) dazu dienen sollte, die EU als führenden Partner der Entwicklungsländer stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken und auf die starken Beziehungen der EU zu den Entwicklungsländern aufbauen sollte, die darauf zurückzuführen sind, dass die EU der größte Geldgeber bei der öffentlichen Entwicklungshilfe ist, auch bei der humanitären Hilfe an erster Stelle steht und der wichtigste Handelspartner der Entwicklungsländer ist,
Erwägung D ba (neu)
Dba. in der Erwägung, dass der EAD die entwicklungspolitische Dimension stark in den Mittelpunkt seiner Tätigkeiten rücken sollte, sowie in der Erwägung, dass die Grundsätze der Entwicklungspolitik, die auf langfristige Ziele, Multilateralismus, Solidarität, Dialog und Abgleich von Interessen ausgerichtet sind, wünschenswerte Eckpfeiler einer künftiger EU-Außenpolitik wären,
Erwägung D c (neu)
Dc. in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit im Vertrag von Lissabon als autonomer Politikbereich mit spezifischen Zielen herausgestellt wird, der anderen Politikfeldern gleichgestellt und keinesfalls der Außen-, der Sicherheits- oder der Verteidigungspolitik untergeordnet ist, wobei sowohl der Kohärenz in der Entwicklungspolitik als auch der Abstimmung zwischen den diversen außenpolitischen Maßnahmen der EU großer Bedeutung beigemessen wird, was auch die Wiederbelebung eines offiziellen Rates der Minister für Entwicklung und Zusammenarbeit erfordert,
Erwägung D d (neu)
Dd. in der Erwägung, dass die Armutsbekämpfung zu den allgemeinen Zielen des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon im Bereich der internationalen Beziehungen (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d) gehört und das wichtigste Ziel der Entwicklungspolitik der Union ist, wie in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegt; in der Erwägung, dass die EU in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ferner aufgefordert wird, „bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, [...] den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“ zu tragen; in der Erwägung, dass alle Aktivitäten des EAD, die die Entwicklungsländer betreffen, daher die Armutsbekämpfung unterstützen müssen,
Ziffer 4 Buchstabe b
(b) die Ausgestaltung des EAD sollte dergestalt erfolgen, dass die Konsequenz des außenpolitischen Handelns der Union und ihrer Vertretung in den auswärtigen Beziehungen verbessert wird, wobei insbesondere jene Dienststellen, die mit Außenbeziehungen im engeren Sinne und die leitenden Funktionen bei den Delegationen in Drittländern unter dem Schirm des EAD zusammengefasst werden sollten; anschließend kann im Laufe der weiteren Entwicklung geprüft werden, welche zusätzlichen Funktionen ebenfalls in den EAD eingegliedert werden sollten;
Ziffer 4 Buchstabe c
(c) dagegen besteht keine Notwendigkeit, die Generaldirektionen der Kommission all ihrer Zuständigkeiten im Bereich der auswärtigen Beziehungen zu entledigen; so sollte insbesondere in jenen Bereichen, in denen die Kommission über Exekutivbefugnisse verfügt, die Integrität der derzeitigen Gemeinschaftspolitik mit auswärtiger Dimension gewahrt bleiben; die Kommission sollte für die betreffenden Bereiche ein eigenes Modell bereitstellen, etwa für die Generaldirektionen Handel, Erweiterung und Entwicklung sowie die Beziehungen zu den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik, EuropeAid, das Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft, die Abteilung für Menschenrechte und Demokratie, die Abteilung für Wahlhilfe und die Dienststellen der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen mit Auswärtsbezug;
Ziffer 4 Buchstabe d a (neu)
(da) ein unabhängiges Kommissionsmitglied, das für Entwicklung und humanitäre Fragen zuständig ist, soll dem Kollegium der Kommissionsmitglieder angehören und den anderen Kommissionsmitgliedern, die für andere Politikbereiche im Zusammenhang mit internationalen Beziehung zuständig sind, gleichgestellt sein; dieses Kommissionsmitglied ist sowohl für die Formulierung als auch für die Umsetzung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zuständig und sollte eng mit dem Hohen Vertreter zusammenarbeiten, sowohl in den AKP-Staaten als auch in den anderen Entwicklungsländern;
Ziffer 4 Buchstabe d b (neu)
(db) infolgedessen muss es eine einzige spezifische Generaldirektion für Entwicklung in der Kommission geben, die für die Festlegung der Politik, die politische Beratung und die Umsetzung der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zuständig ist; diese Generaldirektion, sowie alle Mitglieder des Personals, die die Entwicklungspolitik der Union in Brüssel bzw. in den überseeischen Delegationen ausführen, müssen dem für Entwicklungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied Bericht erstatten;
Ziffer 5 – Buchstabe c a (neu)
(ca) der EAD muss eine ausreichende Zahl von Entwicklungsfachleuten aus den nationalen Ministerien und der Generaldirektion Entwicklung der Kommission beschäftigen; die Beamten dieser Generaldirektion sollten ihre Anweisungen von dem für Entwicklungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied erhalten;
Ziffer 6 Buchstabe b
(b) in mehrere Direktionen gegliedert wird, von denen jede für einen geostrategisch wichtigen Bereich der Außenbeziehungen der Union zuständig ist, sowie in weitere Direktionen für Fragen der Entwicklungs-, der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, ziviles Krisenmanagement, multilaterale und horizontale Angelegenheiten einschließlich Menschenrechte sowie Verwaltungsangelegenheiten.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.10.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Michael Cashman, Corina Creţu, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Catherine Greze, Enrique Guerrero Salom, András Gyürk, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Franziska Keller, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Birgit Schnieber-Jastram, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Iva Zanicchi, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Proinsias De Rossa, Harlem Désir, Santiago Fisas Ayxela, Fiona Hall, Isabella Lövin, Louis Michel, Bart Staes, Patrizia Toia |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.10.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 2 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Michel Barnier, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Zita Gurmai, Stanimir Ilchev, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Potito Salatto, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, Indrek Tarand, Rafał Kazimierz Trzaskowski, Luis Yáñez-Barnuevo García |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Elmar Brok, Jean-Luc Dehaene, Enrique Guerrero Salom, Sylvie Guillaume, Íñigo Méndez de Vigo, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Helmut Scholz, Alexandra Thein |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Franziska Katharina Brantner, Daniel Hannan, Alain Lamassoure |
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