BERICHT über die Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon

6.11.2009 - (2009/2062(REG))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: David Martin


Verfahren : 2009/2062(REG)
Werdegang im Plenum

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon

(2009/2062(REG))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, in den die vom Haushaltsausschuss in seiner Stellungnahme vom 31. März 2009[1] vorgeschlagenen Änderungen übernommen wurden (A7-0043/2009),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.  erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung des Vertrags wirksam werden;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 7 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2. Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen Beschluss, der sich darauf beschränkt, die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte zu empfehlen.

2. Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte empfohlen wird.

Begründung

Der Änderungsantrag berücksichtigt das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05 (Ashley Neil Mote). Gleichzeitig wird damit der Verpflichtung entsprochen, Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen, die gemäß dem Vertrag von Lissabon ab sofort ausdrücklich auch für das Europäische Parlament gilt (Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Änderungsantrag  2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 8

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Regelungen zur Durchführung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vom Präsidium erlassen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Regelungen zur Durchführung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vom Plenum auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses beschlossen.

Begründung

Bei Abfassung des Abgeordnetenstatuts wurde davon ausgegangen, dass die Umsetzung und Konkretisierung der ausfüllungsbedürftigen Vorschriften des Status eines Beschlusses des Plenums bedürfen. Dieses Verfahren hat gegenüber einer Beschlussfassung ausschließlich durch das Präsidium den Vorteil, dass ein weit höheres Maß an Transparenz erreicht wird und alle Mitglieder in die Ausarbeitung der sie betreffenden Vorschriften eingebunden und damit auch für deren Ausgestaltung verantwortlich sind.

Änderungsantrag  3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a. Absatz 1 gilt entsprechend bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung, wonach bestimmten Mitgliedstaaten bis zum Ende der siebten Wahlperiode eine Reihe von zusätzlichen Sitzen im Parlament zugewiesen wird. Die betroffenen Mitgliedstaaten werden ersucht, im Einklang mit ihrem nationalen Recht Beobachter zu benennen.

 

____________________________

1 Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 11./12. Dezember 2008.

Begründung

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass der neue Artikel der Geschäftsordnung über die Beobachter, der am 6. Mai 2009 in die Geschäftsordnung aufgenommen wurde, auch für Beobachter gilt, die vom Parlament im Hinblick auf die bestimmten Mitgliedstaaten zugewiesenen zusätzlichen Sitze nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingeladen werden können. Die Entscheidung über die Art der Benennung wird dabei unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 den neuen Mitgliedstaaten überlassen.

Änderungsantrag  4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 23 – Absatz 2 und Absatz 2 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2. Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder sowie der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe.

2. Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe.

 

2a. Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.

Begründung

Klarstellung: Das Recht zur Einreichung von Texten oder Änderungsanträgen für Sitzungen des Präsidiums ist nicht eindeutig geregelt. Soweit es um Angelegenheiten geht, die die Mitglieder betreffen, sollten die Fraktionen formal befähigt werden, Texte und Änderungsanträge einzureichen, über die diskutiert und abgestimmt wird.

Änderungsantrag  5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 23 – Absatz 11 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

11a. Das Präsidium benennt zwei oder mehr Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.

 

Diese erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.

 

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags werden die Sätze 2 und 3 von Artikel 25 Absatz 3 gestrichen.)

Änderungsantrag  6

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 36

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 36

Artikel 36

Prüfung der Einhaltung der Grundrechte, der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit und Prüfung der finanziellen Auswirkungen

Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Bei der Prüfung eines Legislativvorschlags achtet das Parlament besonders auf die Wahrung der Grundrechte, insbesondere auf die Übereinstimmung des Rechtsakts mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit. Bei einem Vorschlag mit finanziellen Auswirkungen stellt das Parlament ferner fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.

1. Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

 

Das Parlament achtet ferner uneingeschränkt die in Artikel 2 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Rechte und Grundsätze.

 

2. Wenn der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder Teile davon nicht mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten vereinbar sind, so wird die Angelegenheit auf ihren Antrag hin an den für die Auslegung der Charta der Grundrechte zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Stellungnahme dieses Ausschusses wird dem Bericht des zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.

(Siehe die Änderungsanträge betreffend Artikel 38 Absatz -1 (neu) und Artikel 38 a (neu)

Begründung

Hiermit wird ein neues Verfahren für die Überprüfung der Einhaltung der Grundrechte eingeführt. Stellt auch ein Minderheitenrecht dar.

Änderungsantrag  7

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 38 – Absatz -1 (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1. Wenn ein Vorschlag für einen Rechtsakt finanzielle Auswirkungen hat, stellt das Parlament fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.

(Text der Änderung ist identisch mit Artikel 36 letzter Satz.)

Änderungsantrag  8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 38 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 38a

 

Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität

 

1. Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

 

2. Der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu jedwedem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den zuständigen Ausschuss zu richten.

 

3. Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine begründete Stellungnahme übermittelt, so wird dieses Dokument an den zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.

 

4. Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung im Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.

 

5. Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines Rechtsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen oder ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Entwurf eines Rechtsakts auf der Grundlage von Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, fasst das Parlament erst dann einen Beschluss, wenn der Verfasser des Vorschlags erklärt hat, wie er vorzugehen beabsichtigt.

 

6. Erreicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach ein Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, kann der zuständige Ausschuss, nachdem er die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission geprüft und die Ansichten des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses gehört hat, dem Parlament empfehlen, den Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, oder dem Parlament eine andere Empfehlung vorlegen, die auch Vorschläge für Änderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips enthalten kann. Die Stellungnahme des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses wird einer solchen Empfehlung beigefügt.

 

Die Empfehlung wird dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung unterbreitet. Wird eine Empfehlung zur Ablehnung des Vorschlags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen. Lehnt das Parlament den Vorschlag nicht ab, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei alle vom Parlament gebilligten Empfehlungen berücksichtigt werden.

Begründung

Umsetzung der neuen Verfahren für die nationalen Parlamente bezüglich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (Verfahren der „gelben Karte“ und Verfahren der „orangefarbenen Karte“) in der Geschäftsordnung.

Änderungsantrag  9

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 44

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Konsultation zu Initiativen, die von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden

Gesetzgebungsverfahren für Initiativen, die von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden

1. Initiativen, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags oder Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 42 des EU-Vertrags von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden, sind gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 36 bis 39 sowie den Artikeln 43 und 55 dieser Geschäftsordnung zu prüfen.

1. Initiativen, die gemäß Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden, sind gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 36 bis 39 sowie den Artikeln 43 und 55 dieser Geschäftsordnung zu prüfen.

2. Der zuständige Ausschuss kann einen Vertreter des die Initiative vorlegenden Mitgliedstaats auffordern, die Initiative dem Ausschuss zu unterbreiten. Der Vertreter des Mitgliedstaats kann von dem Vorsitz des Rates begleitet werden.

2. Der zuständige Ausschuss kann Vertreter der die Initiative vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss zu unterbreiten. Die Vertreter der Mitgliedstaaten können von dem Vorsitz des Rates begleitet werden.

3. Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie einen Standpunkt zu der Initiative vorbereitet hat; ist dies der Fall, fordert er die Kommission auf, ihren Standpunkt dem zuständigen Ausschuss darzulegen.

3. Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie einen Standpunkt zu der Initiative vorbereitet hat; ist dies der Fall, fordert er die Kommission auf, ihren Standpunkt dem zuständigen Ausschuss darzulegen.

4. Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.

4. Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.

5. Die in Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags genannte Frist beginnt, wenn im Plenum bekanntgegeben wird, dass das Parlament eine Initiative mit der entsprechenden Begründung, die deren Einklang mit dem dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestätigt, in den Amtssprachen erhalten hat.

 

Änderungsantrag  10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Im Falle einer Rücküberweisung erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Im Falle einer Rücküberweisung entscheidet der zuständige Ausschuss über das anzuwendende Verfahren und erstattet dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Begründung

Dies gibt dem zuständigen Ausschuss Handlungsspielraum einschließlich der Möglichkeit der Vorlage eines Berichts.

Änderungsantrag  11

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 58 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um insbesondere zu gewährleisten, dass die Zusicherungen des Rates bzw. der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich der vom Parlament angenommenen Änderungen genau eingehalten werden.

1. In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um insbesondere zu gewährleisten, dass die Zusicherungen des Rates bzw. der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich des vom Parlament angenommenen Standpunkts genau eingehalten werden.

Begründung

Technische und terminologische Anpassung.

Änderungsantrag  12

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 59 – Untertitel 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Verfahren der Mitentscheidung

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

 

(Horizontaler Änderungsantrag: Die Worte „Mitentscheidung“ und „Verfahren der Mitentscheidung“ werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte „ordentliches Gesetzbebungsverfahren“ ersetzt.)

Änderungsantrag  13

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 60

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 60

entfällt

Konzertierungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 1975

 

1. Für bestimmte wichtige gemeinschaftliche Rechtsakte kann vom Parlament bei der Abgabe seiner Stellungnahme ein Konzertierungsverfahren mit dem Rat unter aktiver Mitwirkung der Kommission eingeleitet werden, wenn der Rat beabsichtigt, von der Stellungnahme des Parlaments abzuweichen.

 

2. Das Verfahren wird vom Parlament aus eigener Initiative oder auf Initiative des Rates eingeleitet.

 

3. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Delegation im Konzertierungsausschuss und der dort anzuwendenden Verfahren sowie der Berichterstattung an das Parlament über die Ergebnisse findet Artikel 68 Anwendung.

 

4. Über die Ergebnisse der Konzertierung arbeitet der zuständige Ausschuss einen Bericht aus, der dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung vorgelegt wird.

 

Begründung

Mit den neuen Bestimmungen über den Haushaltsplan und den mehrjährigen Finanzrahmen wird die Gemeinsame Erklärung von 1975 hinfällig.

Änderungsantrag  14

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 61 – Titel

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates

Übermittlung des Standpunkts des Rates

 

(Horizontale Änderung: Die Worte „Gemeinsamer Standpunkt des Rates“ oder „Gemeinsamer Standpunkt“ werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte „Standpunkt des Rates“ oder „Standpunkt“ ersetzt.)

Begründung

Technische und terminologische Anpassung.

Änderungsantrag  15

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 62 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Bei jeder Fristverlängerung gemäß Artikel 252 Buchstabe g des EG-Vertrags oder Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags ersucht der Präsident den Rat um Zustimmung.

entfällt

Begründung

Die Bestimmungen, auf die hier Bezug genommen wird, sind im Vertrag von Lissabon nicht mehr enthalten.

Änderungsantrag  16

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 62 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2. Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 251 Absatz 7 des EG-Vertrags erfolgte Fristverlängerung mit.

2. Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit.

 

(Horizontale Änderung: Die Nummerierung der Artikel im EU-Vertrag und im EG-Vertrag wird in der gesamten Geschäftsordnung an die konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst.)

Begründung

Technische und terminologische Anpassung.

Änderungsantrag  17

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 62 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3. Der Präsident kann nach Anhörung des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses einem Antrag des Rates auf Fristverlängerung gemäß Artikel 252 Buchstabe g des EG-Vertrags stattgeben.

entfällt

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2.

Änderungsantrag  18

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 65 – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4. Abweichend von Absatz 3 fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen, wenn eine Ablehnung durch das Parlament unter die Bestimmungen des Artikels 252 des EG-Vertrags fällt. Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so gibt der Präsident im Parlament bekannt, dass das Legislativverfahren beendet ist.

entfällt

Begründung

Artikel 252 des EG-Vertrags wurde gestrichen.

Änderungsantrag  19

Geschäftsordnung des Parlaments

Titel von Kapitel 6 a (neu) (einzufügen nach Artikel 74 und vor Kapitel 7)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

KAPITEL 6a

 

INSTITUTIONELLE FRAGEN

Änderungsantrag  20

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 74a

 

Ordentliche Vertragsänderung

 

1. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß Artikel 41 und Artikel 48 einen Bericht vorlegen, der Vorschläge an den Rat für eine Änderung der Verträge enthält.

 

2. Beschließt der Europäische Rat die Einberufung eines Konvents, so werden die Vertreter des Parlaments vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten benannt.

 

Die Delegation des Parlaments wählt ihren Leiter und ihre Bewerber für die Mitgliedschaft in einer Lenkungsgruppe oder einem Präsidium, die bzw. das gegebenenfalls vom Konvent eingesetzt wird.

 

3. Ersucht der Europäische Rat das Parlament um seine Zustimmung zu einem Beschluss, für die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu den Verträgen keinen Konvent einzuberufen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 81 an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Begründung

Es mag mitunter nicht die beste Lösung sein, dass die Delegation des Parlaments von einem Mitglied der Lenkungsgruppe oder des Präsidiums des Konvents geleitet wird.

Änderungsantrag  21

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 b (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 74b

 

Vereinfachte Vertragsänderung

 

Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß Artikel 41 und Artikel 48 nach dem in Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren einen Bericht vorlegen, der an den Europäischen Rat gerichtete Vorschläge zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält.

Begründung

Trägt dem durch den Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Recht des Parlaments Rechnung, Vertragsänderungen vorzuschlagen.

Änderungsantrag  22

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 c (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 74c

 

Beitrittsverträge

 

1. Jeder Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.

 

2. Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließen, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.

 

3. Während der Verhandlungen unterrichten die Kommission und der Rat den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, gegebenenfalls vertraulich.

 

4. Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen.

 

5. Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens wird dessen Entwurf dem Parlament gemäß Artikel 81 zur Zustimmung unterbreitet.

 

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird Artikel 89 gestrichen.)

Änderungsantrag  23

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 d (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 74d

 

Austritt aus der Union

 

Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union beschließt, aus der Union auszutreten, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss des Parlaments überwiesen. Artikel 74c gilt entsprechend. Das Parlament beschließt über die Zustimmung zu dem Abkommen über den Austritt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Begründung

Trägt der neuen Möglichkeit eines Austritts aus der Union Rechnung.

Änderungsantrag  24

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 e (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 74e

 

Verletzung von wesentlichen Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat

 

1. Das Parlament kann auf der Grundlage eines Sonderberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 41 und Artikel 48:

 

a) über einen begründeten Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union tätig zu treffen;

 

b) über einen Vorschlag abstimmen, mit dem die Kommission oder die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorzulegen;

 

c) über einen Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 oder – zu einem späteren Zeitpunkt – nach Artikel 7 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen.

 

2. Alle Ersuchen des Rates um Zustimmung zu einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union sind zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats dem Parlament bekannt zu geben und gemäß Artikel 81 an den zuständigen Ausschuss zu überweisen. Das Parlament beschließt außer in dringlichen und begründeten Fällen auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.

 

3. Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

 

4. Der zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einen begleitenden Entschließungsantrag vorlegen. In einem derartigen Entschließungsantrag werden die Auffassungen des Parlaments zu einer schwerwiegenden Verletzung durch einen Mitgliedstaat und zu den geeigneten Sanktionen sowie zur Änderung oder Aufhebung dieser Sanktionen dargelegt.

 

5. Der zuständige Ausschuss gewährleistet, dass das Parlament vollständig informiert und, falls erforderlich, zu allen aufgrund seiner gemäß Absatz 3 erteilten Zustimmung zu treffenden Folgemaßnahmen konsultiert wird. Der Rat wird ersucht, die jeweiligen Entwicklungen zu schildern. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, für dessen Ausarbeitung die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einzuholen ist, kann das Parlament Empfehlungen an den Rat annehmen.

 

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird Artikel 102 gestrichen.)

Begründung

Gibt mit geringfügigen Änderungen den Wortlaut des bisherigen Artikels 102 wieder.

Änderungsantrag  25

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 f (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 74f

 

Zusammensetzung des Parlaments

 

Rechtzeitig vor dem Ende einer Wahlperiode kann das Parlament auf der Grundlage eines von seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 41 ausgearbeiteten Berichts einen Vorschlag zur Änderung seiner Zusammensetzung unterbreiten. Der Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Festlegung der Zusammensetzung des Parlaments wird gemäß Artikel 81 geprüft.

Begründung

Entspricht dem neuen Initiativrecht gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV.

Änderungsantrag  26

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 82 (einzufügen als Artikel 74 g in Kapitel 6 a (neu))

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 82

Artikel 74g

Verfahren beim Parlament

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

1. Die Anträge von Mitgliedstaaten oder die Vorschläge der Kommission zur Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Konsultationen des Parlaments gemäß Artikel 40 a Absatz 2 des EU-Vertrags werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Artikel 37, 38, 39, 43, 53 bis 60 und 81 dieser Geschäftsordnung finden gegebenenfalls Anwendung.

1. Die Anträge auf Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Artikel 37, 38, 39, 43, 53 bis 59 und 81 dieser Geschäftsordnung finden gegebenenfalls Anwendung.

2. Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 11 des EG-Vertrags sowie der Artikel 27 a, 27 b, 40, 43, 44 und 44 a des EU-Vertrags.

2. Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3. Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist.

3. Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist. Artikel 43 findet Anwendung.

Änderungsantrag  27

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 75

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 75

entfällt

Gesamthaushaltsplan

 

Die Durchführungsverfahren für die Prüfung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Nachtragshaushaltspläne, entsprechend den Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, werden vom Parlament durch Entschließung angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt1.

 

1 Siehe Anlage V.

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags und der damit zusammenhängenden Änderungsanträge wird Anlage V gestrichen.)

Begründung

Da Anlage V in die Geschäftsordnung einbezogen wird, ist diese Bestimmung nicht mehr erforderlich.

Änderungsantrag  28

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 75 a (neu) (einzufügen in Kapitel 7 – Haushaltsverfahren)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 75a

 

Mehrjähriger Finanzrahmen

 

Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel 81 festgelegten Verfahren an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Für die Zustimmung des Parlaments bedarf es der Mehrheit seiner Mitglieder.

Begründung

Trägt der Tatsache Rechnung, dass der mehrjährige Finanzrahmen zu einem Rechtsakt geworden ist, der der Zustimmung des Parlaments bedarf.

Änderungsantrag  29

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 75 b (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 75b

 

1. Den Mitgliedern werden folgende Dokumente zur Verfügung gestellt:

 

a) der von der Kommission vorgelegte Entwurf des Haushaltsplans;

 

b) eine vom Rat erstellte Zusammenfassung seiner Beratungen über den Entwurf des Haushaltsplans;

 

c) der vom Rat gemäß Artikel 314 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitete Standpunkt zum Entwurf des Haushaltsplans;

 

d) Entwürfe von Beschlüssen über die Anwendung der vorläufigen Zwölftel gemäß Artikel 315 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

 

2. Diese Dokumente werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Jeder davon betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.

 

3. Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb deren die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem zuständigen Ausschuss übermitteln müssen.

 

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird Artikel 1 von Anlage V gestrichen.)

Änderungsantrag  30

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 75 c (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 75c

 

Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans - Erste Phase

 

1. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans einreichen und dazu sprechen.

 

2. Die Abänderungsentwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden; ferner ist darin die Haushaltslinie anzugeben, auf die sie sich beziehen, und dabei auch der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Die Abänderungsentwürfe enthalten alle zweckdienlichen Angaben in Bezug auf die Erläuterungen zu der betreffenden Haushaltslinie.

 

Alle Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans sind schriftlich zu begründen.

 

3. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.

 

4. Der zuständige Ausschuss nimmt zu den eingereichten Texten vor deren Prüfung im Plenum Stellung.

 

Abänderungsentwürfe, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, gelangen nur dann zur Abstimmung im Plenum, wenn ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.

 

5. Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.

 

6. In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 der Geschäftsordnung stimmt das Parlament in aufeinanderfolgenden Einzelabstimmungen ab über

 

– jeden Abänderungsentwurf,

 

– jeden Einzelplan des Entwurfs des Haushaltsplans,

 

– einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.

 

Artikel 161 Absätze 4 bis 8 der Geschäftsordnung findet jedoch Anwendung.

 

7. Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Abänderungsentwürfe eingereicht wurden, gelten als angenommen.

 

8. Zur Annahme der Abänderungsentwürfe bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

 

9. Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen und den jeweiligen Begründungen dem Rat und der Kommission zugeleitet.

 

10. Das Protokoll der Sitzung, in der das Parlament zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung genommen hat, wird dem Rat und der Kommission übermittelt.

 

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird Artikel 3 von Anlage V gestrichen.)

Änderungsantrag  31

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 75 d (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 75d

 

Finanztrilog

 

Der Präsident nimmt an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen der nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.

 

Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

Änderungsantrag  32

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 75 e (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 75e

 

Vermittlung in Haushaltsfragen

 

1. Der Präsident beruft den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 314 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein.

 

2. Die das Parlament bei den Sitzungen des Vermittlungsausschusses im Rahmen des Haushaltsverfahrens vertretende Delegation besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.

 

3. Die Mitglieder der Delegation werden von den Fraktionen alljährlich vor der Abstimmung des Parlaments über den Standpunkt des Rates, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses und anderer betroffener Ausschüsse, benannt. Die Delegation wird vom Präsidenten des Parlaments geleitet. Der Präsident kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

 

4. Artikel 68 Absätze 2, 4, 5, 7 und 8 findet Anwendung.

 

5. Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so wird die Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Einigung stattfindet. Der gemeinsame Entwurf wird allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Artikel 69 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.

 

6. Über den gemeinsamen Entwurf wird als Ganzes in einer einzigen Abstimmung abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Der gemeinsame Entwurf gilt als angenommen, sofern er nicht von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments abgelehnt wird.

 

7. Wird der gemeinsame Entwurf vom Parlament gebilligt, während er vom Rat abgelehnt wird, so kann der zuständige Ausschuss alle oder einige der Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates einreichen, damit sie gemäß Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt werden.

 

Die Abstimmung über die Bestätigung wird auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rates über seine Ablehnung des gemeinsamen Entwurfs stattfindet.

 

Die Abänderungen gelten als bestätigt, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

Änderungsantrag  33

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 75 f (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 75f

 

Endgültige Feststellung des Haushaltsplans

 

Ist der Präsident davon überzeugt, dass der Haushaltsplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, erklärt er im Parlament, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist. Er veranlasst seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird Artikel 4 von Anlage V gestrichen.)

Änderungsantrag  34

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 75 g (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 75g

 

Regelung der vorläufigen Zwölftel

 

1. Beschlüsse des Rates, mit denen Ausgaben genehmigt werden, die über das vorläufige Zwölftel hinausgehen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

 

2. Der zuständige Ausschuss kann einen Entwurf eines Beschlusses zur Verringerung der in Absatz 1 genannten Ausgaben einreichen. Das Parlament entscheidet über diesen Beschluss binnen 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses des Rates.

 

3. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

 

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird Artikel 7 von Anlage V gestrichen.)

Änderungsantrag  35

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 79 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 79a

 

Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments

 

1. In Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments beschließen das Präsidium und der für den Haushalt zuständige Ausschuss in aufeinander folgenden Phasen über:

 

a) den Stellenplan,

 

b) den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags.

 

2. Die Beschlüsse über den Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefasst:

 

a) Das Präsidium stellt den Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf;

 

b) gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ursprünglichen Beschlüssen des Präsidiums abweicht;

 

c) am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über die den Stellenplan betreffenden Aspekte des Haushaltsvoranschlags gemäß Artikel 207 Absatz 3 GO unbeschadet der gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefassten Beschlüsse dem Präsidium.

 

3. Hinsichtlich des Haushaltsvoranschlags als solchen beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium einen endgültigen Beschluss über den Stellenplan gefasst hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 79 GO festgelegt. Falls der Standpunkt des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses erheblich von dem des Präsidiums abweicht, wird ein Konzertierungsverfahren eingeleitet.

 

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags werden Artikel 79 Absatz 7 und Artikel 8 von Anlage V gestrichen.)

Änderungsantrag  36

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 81 – Titel

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Verfahren der Zustimmung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  37

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 81 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so beschließt es auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Annahme oder Ablehnung.

1. Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so beschließt es auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Annahme oder Ablehnung.

Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt, zu dem nach dem EG-Vertrag oder dem EU-Vertrag seine Zustimmung erforderlich ist, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des EG-Vertrags oder des EU-Vertrags, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit.

Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt, zu dem nach dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung erforderlich ist, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit.

Begründung

Terminologische Anpassung.

Änderungsantrag  38

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 81 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2. Bei Beitrittsverträgen und internationalen Abkommen und der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung gemeinsamer Grundsätze durch einen Mitgliedstaat finden die Artikel 89, 90 bzw. 102 Anwendung. Bei einem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, für den das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, findet Artikel 82 dieser Geschäftsordnung Anwendung.

2. Bei Beitrittsverträgen und internationalen Abkommen und der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung gemeinsamer Grundsätze durch einen Mitgliedstaat finden jeweils die Artikel 89, 90 und 102 Anwendung. Bei einem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, für den das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, findet Artikel 82 dieser Geschäftsordnung Anwendung.

 

(Horizontaler Änderungsantrag: Die Worte „Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags“ werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ ersetzt.)

Änderungsantrag  39

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 81 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3. Ist die Zustimmung des Parlaments für einen Legislativvorschlag erforderlich, kann der zuständige Ausschuss zur Förderung eines positiven Ergebnisses des Verfahrens beschließen, dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag der Kommission mit einem Entschließungsantrag zu unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des Vorschlags enthält.

3. Ist die Zustimmung des Parlaments für einen vorgeschlagenen Rechtsakt oder einen geplanten internationalen Vertrag erforderlich, kann der zuständige Ausschuss zur Förderung eines positiven Ergebnisses des Verfahrens beschließen, dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag mit einem Entschließungsantrag zu unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält.

Stimmt das Parlament mindestens einer Empfehlung zu, so beantragt der Präsident die Fortsetzung der Erörterungen mit dem Rat.

 

Der zuständige Ausschuss richtet seine endgültige Empfehlung für die Zustimmung des Parlaments an den Ergebnissen der Erörterungen mit dem Rat aus.

 

 

(Horizontaler Änderungsantrag: Außer in den Artikeln 56 und 57 werden die Worte „Vorschlag der Kommission“ und „Legislativvorschlag“ im gesamten Text der Geschäftsordnung, je nachdem, was grammatisch korrekt ist, durch „Vorschlag für einen Rechtsakt“ oder „vorgeschlagener Rechtsakt“ ersetzt.)

Änderungsantrag  40

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 87 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 87a

 

Delegierte Rechtsakte

Wird in einem Rechtsakt der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften eines Rechtsakts zu ergänzen oder zu ändern,

 

– prüft der zuständige Ausschuss den Entwurf eines delegierten Rechtsakts, wenn er dem Parlament zur Kontrolle übermittelt wird;

 

– kann der zuständige Ausschuss dem Parlament in einem Entschließungsantrag einen geeigneten Vorschlag gemäß den Bestimmungen des Rechtsakts unterbreiten.

 

Artikel 88 gilt entsprechend.

Begründung

Mit diesem Artikel sollen die neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

Änderungsantrag  41

Geschäftsordnung des Parlaments

Title II a (neu) (einzufügen vor Kapitel 12)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

TITEL IIa

 

AUSSENBEZIEHUNGEN

Begründung

Dient der Hervorhebung der Bedeutung dieses Punktes.

Änderungsantrag  42

Geschäftsordnung des Parlaments

Kapitel 12 – Titel

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

VERTRÄGE UND INTERNATIONALE ABKOMMEN

INTERNATIONALE ABKOMMEN

Begründung

Ergibt sich aus der Neuordnung der Kapitel.

Änderungsantrag  43

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 92

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 92

entfällt

Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

 

1. Vor der Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fordert der Präsident den amtierenden Präsidenten des Rates auf, gemäß Artikel 21 des EU-Vertrags vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben. Der Präsident fordert den Präsidenten der Kommission auf, bei derselben Gelegenheit eine Erklärung abzugeben.

 

2. Nach der Ernennung des neuen Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 207 Absatz 2 des EG-Vertrags und vor der Aufnahme der offiziellen Pflichten fordert der Präsident den Hohen Vertreter auf, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

 

3. Im Anschluss an die Erklärung und die Antworten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie auf Initiative des zuständigen Ausschusses oder gemäß Artikel 121 kann das Parlament eine Empfehlung aussprechen.

 

Begründung

Der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird Mitglied der Kommission. Aus diesem Grund sind keine besonderen Bestimmungen mehr erforderlich.

Änderungsantrag  44

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 93 – Titel

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Benennung von Sonderbeauftragten für die Zwecke der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Sonderbeauftragte

Änderungsantrag  45

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 93 – Absatz 4 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a. Ein vom Rat ernannter Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen kann auf Initiative des Parlaments oder auf eigene Initiative zur Abgabe einer Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden.

 

(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird Artikel 94 Absatz 3 gestrichen.)

Begründung

Diese Formulierung eröffnet die Möglichkeit, Sonderbeauftragte bei Bedarf und nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Ernennung einzuladen.

Änderungsantrag  46

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 94

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 94

entfällt

Erklärungen des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie anderer Sonderbeauftragter

 

1. Der Hohe Vertreter wird mindestens viermal jährlich aufgefordert, eine Erklärung im Parlament abzugeben. Artikel 110 findet Anwendung.

 

2. Der Hohe Vertreter wird mindestens viermal jährlich zur Teilnahme an Sitzungen des zuständigen Ausschusses, zur Abgabe einer Erklärung und zur Beantwortung von Fragen aufgefordert. Der Hohe Vertreter kann zusätzlich bei anderen Gelegenheiten eingeladen werden, wenn der Ausschuss dies für notwendig erachtet, oder auf eigene Initiative.

 

3. Wenn ein Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen vom Rat ernannt worden ist, kann dieser Sonderbeauftragte auf Initiative des Parlaments oder auf eigene Initiative zur Abgabe einer Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden.

 

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 92.

Änderungsantrag  47

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 96 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2. Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, der Rat und die Kommission ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermitteln. Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates oder des Hohen Vertreters kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

2. Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass der Vizepräsident der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Rat und die Kommission ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermitteln. Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates oder des Hohen Vertreters kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

 

(Horizontaler Änderungsantrag: Der Begriff „Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ wird im gesamten Text der Geschäftsordnung durch den Begriff „Vizepräsident der Kommission/Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ ersetzt.)

Änderungsantrag  48

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 96 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3. Es findet eine jährliche Aussprache über das vom Rat ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung.

3. Zweimal jährlich findet eine Aussprache über das vom Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung.

Änderungsantrag  49

Geschäftsordnung des Parlaments

Kapitel 14 – Titel

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung ist überholt.

Änderungsantrag  50

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 99

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 99

entfällt

Unterrichtung des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

 

1. Der zuständige Ausschuss achtet darauf, dass das Parlament zu den Tätigkeiten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend und regelmäßig unterrichtet wird und dass seine Stellungnahmen gebührend berücksichtigt werden, wenn der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des EU-Vertrags gemeinsame Standpunkte annimmt, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird.

 

2. Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

 

3. Die in Artikel 39 Absatz 3 des EU-Vertrags vorgesehene Aussprache findet nach Maßgabe von Artikel 110 Absätze 2, 3 und 4 dieser Geschäftsordnung statt.

 

Begründung

Diese Bestimmung ist überholt.

Änderungsantrag  51

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 100

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 100

entfällt

Konsultation des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

 

Die Konsultation des Parlaments aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b, c und d des EU-Vertrags wird gemäß den Artikeln 36 bis 39, 43, 44 und 55 dieser Geschäftsordnung durchgeführt.

 

Gegebenenfalls wird die Prüfung des Vorschlags anschließend spätestens auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt, die unmittelbar vor Ablauf der nach Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags festgesetzten Frist stattfindet.

 

Im Falle der Konsultation zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ernennung des Direktors und der Mitglieder des Verwaltungsrates von Europol findet Artikel 108 dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.

 

Begründung

Diese Bestimmung ist überholt.

Änderungsantrag  52

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 101

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 101

entfällt

Empfehlungen in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

 

1. Der für die Bereiche der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten oder aufgrund eines Vorschlags gemäß Artikel 121 dieser Geschäftsordnung in dem unter Titel VI des EU-Vertrags fallenden Bereich an den Rat zu richtende Empfehlungen ausarbeiten.

 

2. In dringenden Fällen kann die in Absatz 1 genannte Genehmigung vom Präsidenten erteilt werden, der auch die Dringlichkeitssitzung des betreffenden Ausschusses genehmigen kann.

 

3. Die so abgefassten Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. Artikel 97 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(Siehe auch Auslegung zu Artikel 121.)

 

Begründung

Diese Bestimmung ist überholt.

Änderungsantrag  53

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 105

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. Hat der Rat Einigung über einen Vorschlag zur Benennung des Präsidenten der Kommission erzielt, so fordert der Präsident die vorgeschlagene Person auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und ihre politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

1. Schlägt der Europäische Rat einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, so fordert der Präsident den Kandidaten auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und seine politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

Der Rat ist eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

Der Europäische Rat ist eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

2. Das Parlament billigt oder lehnt den Vorschlag zur Ernennung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab.

2. Das Parlament wählt den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Es wird geheim abgestimmt.

Es wird geheim abgestimmt.

3. Ist die kandidierende Person gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den designierten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

3. Wird der Kandidat gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den designierten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

4. Verweigert das Parlament seine Zustimmung, so fordert der Präsident den Rat auf, eine neue Person als Kandidaten zu benennen.

4. Erhält der Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, so ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.

Begründung

Hiermit wird dem neuen Recht des Parlaments Rechnung getragen, den Präsidenten der Kommission zu wählen.

Änderungsantrag  54

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 107 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 107a

 

Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs

 

Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorgeschlagene Person für den Ausschuss aus sieben Persönlichkeiten, der damit beauftragt ist, die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof zu prüfen.

Begründung

Entspricht der neuen Rolle des Parlaments bei der Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs.

Änderungsantrag  55

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 121 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union oder in den Fällen einreichen, in denen das Parlament nicht zu einem internationalen Abkommen im Rahmen von Artikel 90 oder Artikel 91 dieser Geschäftsordnung konsultiert wurde.

1. Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union oder in den Fällen einreichen, in denen das Parlament nicht zu einem internationalen Abkommen im Rahmen von Artikel 90 oder Artikel 91 dieser Geschäftsordnung konsultiert wurde.

Begründung

Die jetzigen Bestimmungen von Titel VI des EU-Vertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit werden durch die Bestimmungen von Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt, der in diesen Fragen zumindest eine Anhörung des Parlaments vorsieht.

Änderungsantrag  56

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 124 – Absatz -1 (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1. In den Fällen, in denen der Vertrag die Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, leitet der Präsident das Konsultationsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

Änderungsantrag  57

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 124 – Absatz 2 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a. Die vom Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Änderungsantrag  58

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 125 – Absatz -1 (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1. In den Fällen, in denen der Vertrag die Konsultation des Ausschusses der Regionen vorsieht, leitet der Präsident das Konsultationsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

Änderungsantrag  59

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 125 – Absatz 2 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a. Die vom Ausschuss der Regionen übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Änderungsantrag  60

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 131

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem der für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten geleitet.

1. Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird vom Vorsitz des für die institutionellen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses zuständigen Ausschusses geleitet.

2. Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen und unter gebührender Berücksichtigung des allgemeinen politischen Kräfteverhältnisses innerhalb des Parlaments ausgewählt. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.

2. Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und umfassen nach Möglichkeit die Vorsitze und Berichterstatter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse. Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird gebührend berücksichtigt. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.

Begründung

Durch diese Änderung wird die auf dem Bericht A6-0133/2009 des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (Berichterstatter: Elmar Brok) basierende Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zur Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten nach dem Vertrag von Lissabon [P6_TA(2009)0388] im Rahmen der Geschäftsordnung umgesetzt. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen und die Fachausschüsse, die für die auf der Tagesordnung des Treffens der COSAC stehenden Themen zuständig sind, stärker in die Vorbereitung der Treffen der COSAC und die Vertretung auf diesen Treffen einbezogen werden sollten.

Änderungsantrag  61

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 132

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Die Konferenz der Präsidenten benennt die Mitglieder der Delegation des Parlaments für einen Konvent, eine Konferenz oder ein ähnliches Gremium, dem Vertreter von Parlamenten angehören, und erteilt der Delegation ein Mandat, das mit den einschlägigen Entschließungen des Parlaments in Einklang steht. Die Delegation wählt ihren Vorsitz und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Vorsitze.

Die Konferenz der Präsidenten benennt die Mitglieder der Delegation des Parlaments für eine Konferenz oder ein ähnliches Gremium, dem Vertreter von Parlamenten angehören, und erteilt der Delegation ein Mandat, das mit den einschlägigen Entschließungen des Parlaments in Einklang steht. Die Delegation wählt ihren Vorsitz und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Vorsitze.

Begründung

Die Vertretung des Parlaments bei einem Konvent wird in Artikel 74 a (neu) geregelt.

Änderungsantrag  62

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 132 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 132a

 

Zusammenarbeit auf Ausschussebene

 

1. Der Präsident ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit den Präsidenten der nationalen Parlamente einen Rahmen für die Zusammenarbeit einander entsprechender Ausschüsse zu schaffen.

 

Innerhalb dieses Rahmens können die Parlamentsausschüsse eigenständig Kontakt untereinander aufnehmen und zusammenarbeiten. Wurde in einem nationalen Parlament kein entsprechender Ausschuss benannt, wendet sich der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments unmittelbar an den Präsidenten des betreffenden nationalen Parlaments.

 

2. Die Ausschüsse können im Rahmen der für die Zusammenarbeit der Ausschüsse mit den nationalen Parlamenten vorgesehenen Haushaltsmittel Vorkehrungen gemäß Artikel 132b treffen. Die Verteilung dieser Mittel auf die Ausschüsse wird durch Beschluss der Konferenz der Ausschussvorsitze festgelegt.

Änderungsantrag  63

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 132 b (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 132b

 

Prä- und postlegislativer Dialog

 

1. Der für eine bestimmte gesetzgeberische Frage zuständige Ausschuss kann geeignete Vorkehrungen treffen, um mit den nationalen Parlamenten auf Ausschussebene in einen umfassenden Dialog über alle geplanten Rechtsakte der Europäischen Union einzutreten, der von der Phase der Gesetzgebungsplanung bis zur Phase der Durchführung des erlassenen Rechtsakts reicht.

 

2. Der zuständige Ausschuss kann insbesondere beschließen, Videokonferenzen abzuhalten, Einzelkontakte herzustellen oder Sitzungen an einem der Arbeitsorte des Parlaments zu veranstalten bzw. Missionen an andere Orte durchzuführen, und zwar

 

– auf der Ebene der Berichterstatter

 

– unter Einbeziehung der Schattenberichterstatter und/oder Koordinatoren

 

– oder zwischen dem gesamten Ausschuss und den Ausschussvorsitzenden und/oder Berichterstattern der nationalen Parlamente

 

– als Reaktion auf das Ersuchen eines nationalen Parlaments um Unterstützung bei seiner Prüfung des Entwurfs eines Rechtsakts der Union.

Änderungsantrag  64

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 132 c (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 132c

 

Übermittlung von Dokumenten

 

Alle ein Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Europäischen Union betreffenden Dokumente, die dem Europäischen Parlament von einem nationalen Parlament offiziell übermittelt werden, werden an den für den in dem betreffenden Dokument behandelten Gegenstand zuständigen Ausschuss überwiesen. Das Dokument wird in die Arbeitssprachen der Ausschusskoordinatoren übersetzt. Wenn der zuständige Ausschuss es für zweckmäßig erachtet, die Angelegenheit weiterzuverfolgen, kann er beschließen, gemäß Artikel 132b zu verfahren.

Änderungsantrag  65

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 149 – Absatz 12

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

12. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 197 des EG-Vertrags ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission und dem Rat eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

12. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission, dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

 

Dieser Absatz wird der letzte Absatz von Artikel 149.

Begründung

Anpassung an den sich ändernden Status des Europäischen Rates.

Änderungsantrag  66

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss einen Vorsitz und, in getrennten Wahlgängen, einen, zwei oder drei stellvertretende Vorsitze, die den Vorstand des Ausschusses bilden.

1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt.

Änderungsantrag  67

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 204 – Titel

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Ernennung des Bürgerbeauftragten

Wahl des Bürgerbeauftragten

Begründung

Technische Anpassung an den Wortlaut des Vertrags.

Änderungsantrag  68

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 204 – Absatz 7

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

7. Der ernannte Kandidat leistet unverzüglich einen Eid vor dem Gerichtshof.

7. Der gewählte Kandidat leistet unverzüglich einen Eid vor dem Gerichtshof.

Begründung

Technische Anpassung an den Wortlaut des Vertrags.

Änderungsantrag  69

Geschäftsordnung des Parlaments

Anlage V – Artikel 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 2

entfällt

Höchstsatz

 

1. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Vorschläge für einen Beschluss über die Festlegung eines neuen Höchstsatzes einreichen und begründen.

 

2. Diese Vorschläge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich eingereicht werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden.

 

3. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung dieser Vorschläge fest.

 

4. Der federführende Ausschuss erstattet über diese Vorschläge vor deren Prüfung im Plenum Bericht.

 

5. Sodann nimmt das Parlament zu diesen Vorschlägen Stellung.

 

Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

 

Hat der Rat dem Parlament seine Zustimmung zur Festlegung eines neuen Satzes mitgeteilt, so gibt der Präsident im Plenum die somit festgestellte Änderung des Satzes bekannt.

 

Bei einer Ablehnung seitens des Rates wird der federführende Ausschuss mit dem Standpunkt des Rates befasst.

 

Begründung

Diese Bestimmung ist überholt.

Änderungsantrag  70

Geschäftsordnung des Parlaments

Anlage V – Artikel 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Prüfung der Ergebnisse der Beratungen des Rates - Zweite Phase

 

1. Hat der Rat eine oder mehrere der vom Parlament angenommenen Abänderungen geändert, so wird der vom Rat geänderte Text an den federführenden Ausschuss überwiesen.

 

2. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zu dem vom Rat geänderten Text einreichen und begründen.

 

3. Diese Entwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder von einem Ausschuss eingereicht werden und der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben gewahrt bleibt. Artikel 49 Absatz 5 GO findet keine Anwendung.

 

Zulässig sind nur die Abänderungsentwürfe, die den vom Rat geänderten Text betreffen.

 

4. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.

 

5. Der federführende Ausschuss äußert sich zu den vom Rat geänderten Texten und nimmt zu den Abänderungsentwürfen zu diesen Texten Stellung.

 

6. Über die zu den geänderten Texten des Rates eingereichten Abänderungsentwürfe wird im Plenum abgestimmt, wobei die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 entsprechend Anwendung finden. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieser Entwürfe hat die Ablehnung des vom Rat geänderten Textes zur Folge. Werden sie abgelehnt, so gilt der vom Rat geänderte Text als angenommen.

 

7. Über das Exposé des Rates betreffend die Ergebnisse seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Änderungsvorschläge findet eine Aussprache statt, die durch die Abstimmung über einen Entschließungsantrag abgeschlossen werden kann.

 

8. Ist das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren abgeschlossen, so erklärt der Präsident - vorbehaltlich von Artikel 6 - im Plenum, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

Begründung

Diese Bestimmung ist überholt.

Änderungsantrag  71

Geschäftsordnung des Parlaments

Anlage V – Artikel 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 6

entfällt

Globale Ablehnung

 

1. Ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder können - wenn wichtige Gründe vorliegen - einen Vorschlag zur Ablehnung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans einreichen. Ein solcher Vorschlag ist nur gültig, wenn er schriftlich begründet und innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist eingereicht wird. Die Gründe für die Ablehnung dürfen sich nicht widersprechen.

 

2. Der federführende Ausschuss nimmt zu diesem Vorschlag vor der diesbezüglichen Abstimmung im Plenum Stellung.

 

Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieses Vorschlags hat die Rücküberweisung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans an den Rat zur Folge.

 

Begründung

Diese Bestimmung ist überholt.

  • [1]  PE 418.140 v02-00. Siehe auch das diesem Bericht beigefügte Schreiben des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses vom 23. September 2009.

SCHREIBEN DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES

Schreiben von Herrn Alain Lamassoure, Vorsitzender des Haushaltsausschusses, vom 23. September 2009 an Herrn Carlo Casini, Vorsitzender des Ausschusses für konstitutionelle Fragen

___________________________________________________________________________

AZ.:    PRES-E-COURRIER     D (2009) 315940

            IPOL-D-DIR-BUDG      D (2009) 50830

Herrn

Carlo CASINI

Vorsitzender des Ausschusses für konstitutionelle Fragen

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

wie Sie wissen, hat der Ausschuss für konstitutionelle Fragen am Ende der vergangenen Wahlperiode den Bericht von Herrn Richard Corbett über die Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon (A6-277/2009) angenommen, zu dem der Haushaltsausschuss in Form einer Stellungnahme von Frau Guy-Quint beigetragen hatte. In dieser Stellungnahme schlug Frau Guy-Quint im Lichte der Schlussfolgerungen ihres Berichts über die finanziellen Aspekte des Vertrags von Lissabon mehrere Änderungen vor, die alle in den Bericht Ihres Ausschusses übernommen wurden.

Da das Parlament aus den Ihnen bekannten Gründen vor Ablauf der letzten Wahlperiode nicht über den Bericht von Herrn Corbett entschieden hat, musste das Verfahren in Ihrem Ausschuss im Wege des Berichts von Herrn David Martin, zu dem Ihr Ausschuss in einer seiner kommenden Sitzungen Stellung nehmen muss, noch einmal ganz von vorne aufgerollt werden.

Wie ich feststellen konnte, wurden in den Bericht von Herrn David Martin alle Änderungen übernommen, die Frau Guy-Quint in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen hatte. Daher hielt es unser Ausschuss nicht für erforderlich, eine neue Stellungnahme zum Bericht von Herrn Martin auszuarbeiten, wobei er mich jedoch beauftragt hat, Ihnen mitzuteilen, dass er voll hinter den von Frau Guy-Quint vorgeschlagenen Änderungen steht.

Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie den Mitgliedern Ihres Ausschusses den Inhalt dieses Schreibens zur Kenntnis bringen könnten und die erforderlichen Maßnahmen treffen würden, damit dieses Schreiben als Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Bericht von Herrn Martin als Anlage beigefügt wird.

(Höflichkeitsformel und Unterschrift)

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.11.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Michel Barnier, Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Zita Gurmai, Ramón Jáuregui Atondo, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Potito Salatto, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, József Szájer, Indrek Tarand, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sandrine Bélier, Elmar Brok, Marietta Giannakou, Enrique Guerrero Salom, David Martin, Íñigo Méndez de Vigo, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Helmut Scholz