BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
6.11.2009 - (KOM(2009)0127 – C7‑0006/2009 – 2009/0041(CNS)) - *
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Carmen Fraga Estévez
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
(KOM(2009)0127 – C7‑0006/2009 – 2009/0041(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0127),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0006/2009),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0046/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 enthält die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik[1] (NAFO).
Auf ihrer Tagung in Lissabon im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen dieses Wiederauffüllungsplans. Mit diesen Änderungen sollen die Vorschriften betreffend die Fangmeldungen verschärft und zusätzliche Kontrollmaßnahmen für Inspektionen auf See von Schiffen, die in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren und es verlassen, aufgenommen werden.
Die Änderungen betreffen insbesondere
– Voraussetzungen für die Einfahrt von Schiffen, die Fänge von 50 Tonnen oder mehr an Bord führen, in das NAFO-Regelungsgebiet sowie Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten an das NAFO-Sekretariat und Bedingungen für die Fischerei in diesem Gebiet;
– regelmäßige Meldung (alle 5 bzw. 3 Tage) der Fänge im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO an das NAFO-Sekretariat.
Diese von der Europäischen Union gebilligten Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008[2] und der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009[3] vorübergehend angenommen; mit diesen Verordnungen wurden die Fangmöglichkeiten und die begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für 2008 bzw. 2009 festgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berichterstatterin die von der Kommission immer wieder angewandte Methode ablehnt, wonach Empfehlungen von den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) durch Verordnungen über zulässige Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten umgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall wurden diese Maßnahmen bereits vor zwei Jahren von der NAFO angenommen, und die Rechtfertigung der Kommission, diese Verspätung sei auf einen Mangel an personellen Ressourcen zurückzuführen, ist unhaltbar. Die Umsetzung der Empfehlungen der RFO ist ein äußerst wichtiges Instrument sowohl zur Bekämpfung der illegalen Fischerei als auch zur Vermeidung von Gesetzeslücken für die Gemeinschaftsflotten. Aufgrund dieser Verspätung werden die Rechtsvorschriften – wenn die Empfehlungen auch vorläufig in andere Verordnungen aufgenommen wurden – unübersichtlich, was der Glaubwürdigkeit der Europäischen Union schadet.
Daher muss die Kommission für Arbeiten im Zusammenhang mit den RFO auch unverzüglich ausreichende Ressourcen bereitstellen.
In jedem Fall dient dieser Vorschlag der Kommission, der zwar spät kommt, ausschließlich dazu, eine Vorschrift umzusetzen, die für die Europäische Union bereits verbindlich ist, und er betrifft ausschließlich die legislative Neufassung von Texten.
Angesichts des Zwecks der Konsultation wird daher vorgeschlagen, diesem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zuzustimmen.
VERFAHREN
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Titel |
Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2009)0127 – C7-0006/2009 – 2009/0041(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
31.3.2009 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 14.7.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Carmen Fraga Estévez 1.9.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.9.2009 |
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Datum der Annahme |
3.11.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Isabella Lövin, Guido Milana, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Struan Stevenson, Catherine Trautmann, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Paul Besset, Izaskun Bilbao Barandica, Ole Christensen, Werner Kuhn, Raül Romeva i Rueda, Ioannis Tsoukalas |
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Datum der Einreichung |
6.11.2009 |
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