BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen

9.11.2009 - (KOM(2009)0382 – C7‑0095/2009 – 2009/0105(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Lambert van Nistelrooij


Verfahren : 2009/0105(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0048/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen

(KOM(2009)0382 – C7‑0095/2009 – 2009/0105(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0382),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 162 des EG-Vertrags, gemäß denen ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0095/2009),

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7‑0048/2009),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft zu stärken, ist es erforderlich, begrenzte Vorhaben zur Renovierung bestehender Wohngebäude in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, zu unterstützen. Diese Vorhaben können unter den in Artikel 7(2) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juli 2006 über den Europäischen fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 genannten Bedingungen durchgeführt werden.

(1) Um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft zu stärken, ist es erforderlich, begrenzte Vorhaben zur Renovierung bestehender Wohngebäude in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Diese Vorhaben können unter den in Artikel 7(2) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 genannten Bedingungen durchgeführt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In den Mitgliedstaaten, auf die Artikel 7(2) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 anwendbar ist, lebt eine große Zahl marginalisierter Bevölkerungsgruppen auch außerhalb städtischer Gebiete. Es ist deshalb erforderlich die Förderfähigkeit der Ausgaben auf Wohnungsbauvorhaben zugunsten dieser Bevölkerungsgruppen, die in ländlichen Gebieten leben, auszudehnen.

(3) In einigen Mitgliedstaaten lebt eine große Zahl marginalisierter Bevölkerungsgruppen außerhalb städtischer Gebiete. Es ist deshalb erforderlich, die Förderfähigkeit der Ausgaben auf Wohnungsbauvorhaben zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen, die in ländlichen Gebieten leben, auszudehnen.

Begründung

Die neue Bestimmung über Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen sollte für alle Mitgliedstaaten gelten und nicht nur für diejenigen, die der EU am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind. Diese Erwägung sollte daher entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Unabhängig davon, ob diese Bevölkerungsgruppen in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, sollten wegen der besonders schlechten Qualität ihrer Wohnverhältnisse Ausgaben für den Ersatz bestehender Häuser durch neu erbaute ebenfalls förderfähig sein.

(4) Unabhängig davon, ob marginalisierte Bevölkerungsgruppen in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, sollten wegen der besonders schlechten Qualität ihrer Wohnverhältnisse Ausgaben für die Renovierung bestehender Häuser oder deren Ersatz, unter anderem durch Neubauten, ebenfalls förderfähig sein.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Gemäß Prinzip Nr. 1 dieser Gemeinsamen Grundprinzipien, zur Eindämmung des Gefahr der Segregation, sollten Wohnungsbauvorhaben zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen im Rahmen eines integrierten Ansatzes durchgeführt werden, der auch Maßnahmen in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, soziale Angelegenheiten, Beschäftigung und Sicherheit umfasst.

(6) Gemäß Prinzip Nr. 1 dieser Gemeinsamen Grundprinzipien sollten Wohnungsbauvorhaben zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen zur Eindämmung der Gefahr der Segregation im Rahmen eines integrierten und nachhaltigen Ansatzes durchgeführt werden, der auch Maßnahmen in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, soziale Angelegenheiten, Beschäftigung und Sicherheit umfasst.

Begründung

Ziel der Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen sollte es sein, diese Bevölkerungsgruppen nachhaltig einzugliedern. Die Renovierung und der Ersatz bestehender Wohngebäude müssen ausschließlich unter diesem Blickwinkel durchgeführt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„2. Ausgaben für den Wohnungsbau, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien, sind nur in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, und unter den nachstehenden Voraussetzungen förderfähig.

„2. Ausgaben für den Wohnungsbau, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien, sind unter den nachstehenden Voraussetzungen förderfähig.

(a) die Ausgaben werden im Rahmen einer der nachstehenden Rahmen vorgesehen:

(a) die Ausgaben werden innerhalb eines der nachstehenden Rahmen vorgesehen:

(i) im Rahmen eines integrierten Ansatzes der städtischen Entwicklung für Gebiete die von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind;

(i) im Rahmen eines integrierten Ansatzes der städtischen Entwicklung für Gebiete die von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind;

(ii) im Rahmen eines integrierten Ansatzes für marginalisierte Bevölkerungsgruppen.

(ii) im Rahmen eines integrierten und nachhaltigen Ansatzes für marginalisierte Bevölkerungsgruppen.

 

(aa) die Ausgaben gemäß Punkt (a)(i) sind nur in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, förderfähig; die Ausgaben gemäß Punkt (a)(ii) sind in allen Mitgliedstaaten förderfähig.

(b) die Fördermittel für Wohnungsbauausgaben dürfen 3 % der dem betreffenden operationellen Programm aus dem EFRE zugewiesenen Finanzmittel oder 2 % der gesamten EFRE-Zuweisung nicht übersteigen.

(b) die Fördermittel für Wohnungsbauausgaben dürfen 3 % der dem betreffenden operationellen Programm aus dem EFRE zugewiesenen Finanzmittel oder 2 % der gesamten EFRE-Zuweisung nicht übersteigen.

Begründung

The problem that the current revision of the ERDF Regulation is trying to address -by introducing a new provision under article 7 point 2(a)(ii) - does not only concern those Member States that acceded to the EU on or after 1 May 2004. In reality, housing for marginalised communities -and notably for the Roma population- represents an issue of major concern in many of the EU-15 Member States. Moreover, and as a matter of principle, it is imperative that the obsolete distinction between "old" and "new" Member States does not cover this new measure under point 2(a)(ii), as it happens under the current regime for other housing interventions (point 2(a)(i)).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – einleitender Teil

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Punkt (a)(i) des ersten Unterabsatzes beschränken sich die Ausgaben auf:

Für Punkt (a)(i) und (ii) des ersten Unterabsatzes beschränken sich die Ausgaben auf:

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Punkt (a)(ii) des ersten Unterabsatzes können Vorhaben auch den Ersatz bestehender Wohnungen durch Neubauten umfassen.

Für Punkt (a)(ii) des ersten Unterabsatzes können Vorhaben auch die Renovierung oder den Ersatz bestehender Wohnungen umfassen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann die Liste der Kriterien für die Ermittlung der unter Punkt (a)(i) genannten Gebiete und die Liste der Maßnahmen, die nach dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verfahren förderfähig sind erstellen.”

Die Kommission erstellt die Liste der Kriterien für die Ermittlung der unter Punkt (a)(i) genannten Gebiete und die Liste der Maßnahmen, die nach dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verfahren förderfähig sind.”

Begründung

Wir schlagen die Wiedereinsetzung der früheren Version von Artikel 7 – letzter Teil – vor, so dass die Europäische Kommission weiterhin ihre Aufgabe wahrnehmen kann, die ihr gemäß der Verordnung ursprünglich im Bereich der Bewertung und Festlegung von Kriterien für die Vorhaben zugewiesen wurde, insbesondere auf dem Gebiet der Wohnungsbauvorhaben in den neuen Mitgliedstaaten, damit Effizienz und ein entsprechender Mehrwert der Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der Kosten gewährleistet sind.

BEGRÜNDUNG

Die derzeitige weltweite Wirtschaftskrise stellt eine große Herausforderung für die Europäische Union dar, die rasche, flexible und wirksame Antworten für ihre Politikbereiche erfordert. Mit einem Finanzvolumen von insgesamt 347 Milliarden Euro für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 ist die europäische Kohäsionspolitik die wichtigste Quelle für Investitionen in die Realwirtschaft und leistet dadurch einen Beitrag dazu, dass sich Europa und seine Regionen von der Krise erholen und Vertrauen und Optimismus wieder hergestellt werden.

Die Kommission legte letztes Jahr im November ein weitreichendes Konjunkturprogramm für Europa auf, in dem die Kohäsionspolitik eine wichtige Rolle spielt. Anfangs hat die Kommission Vorschläge zur Revision von drei geltenden EU-Strukturfondsverordnungen für den Zeitraum 2007–2013 vorgelegt: der allgemeinen Verordnung, der Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds (ESF). Allgemein wird hiermit bezweckt, die Durchführung von Vorhaben zu stimulieren sowie durch intelligente Investitionen bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen. Anfang April gab das Europäische Parlament sein „grünes Licht” für das Legislativpaket, dessen Maßnahmen bereits Ende Mai zu wirken begannen. Ein Bericht über die Durchführung dieser im Rahmen des Konjunkturprogramms angenommenen Maßnahmen wird für das zweite Halbjahr 2010 erwartet.

Mit der ersten Änderung der EFRE-Verordnung wurden die Förderkriterien erweitert, um es allen Mitgliedstaaten und Regionen der EU zu ermöglichen, in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wohnungsbau[1] zu investieren, und wurde die Nutzung von Pauschaltarifen und Pauschalbeträgen ausgeweitet, um die Ausgabenerklärung zu vereinfachen und ein ergebnisbasiertes Erstattungssystem einzuführen.

Am 22. Juli schlug die Kommission ein neues Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Kohäsionspolitik vor. Diese Abänderungen beziehen sich auf die allgemeine Verordnung über den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und auf die EFRE-Verordnung.

Der neue Vorschlag für die EFRE-Verordnung, der Gegenstand des vorliegenden Berichts ist, stellt auf die Ausweitung der Förderfähigkeit von Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen in den neuen Mitgliedstaaten ab.

Vorschlag der Kommission

Die Kommission nahm eine Änderung des gegenwärtigen Artikels 7 Absatz 2 vor, um mit dem EFRE Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen, die in den neuen Mitgliedstaaten (EU-12) leben, zu fördern. Wohnungsbauvorhaben können unter der geltenden Verordnung nur im Rahmen von Vorhaben der Stadtentwicklung in Form von Renovierungen bestehender Gebäude erfolgen. Da die große Mehrzahl dieser Bevölkerungsgruppen in den neuen Mitgliedstaaten in ländlichen Gebieten und in Notunterkünften lebt, können diese Menschen nicht in den Genuss der Unterstützung durch den EFRE für den Ersatz von Gebäuden sehr schlechter Qualität kommen. Daher könnten die Finanzmittel des EFRE den Beitrag des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in diesem Bereich sowie die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, die Lage der von extremer Armut und Marginalisierung betroffenen Bevölkerungsgruppen zu verbessern, entscheidend ergänzen. Die Ausgaben sollten auf Maßnahmen zur Renovierung der gemeinschaftlichen Teile von bestehenden Mehrfamilienhäusern und zur Renovierung und Umnutzung von bestehenden Gebäuden im Eigentum staatlicher Stellen oder gemeinnütziger Unternehmungen zur Nutzung als Wohnraum für Haushalte mit niedrigem Einkommen oder für Menschen mit besonderen Bedürfnissen beschränkt sein.

In den Erwägungen des Vorschlags wird ausdrücklich auf die Roma-Bevölkerung Bezug genommen, die die größte marginalisierte Bevölkerungsgruppe in Europa ist, wobei darauf hingewiesen wird, dass Maßnahmen, die auf die Roma als Zielgruppe zielen, auch andere, in vergleichbaren sozioökonomischen Verhältnissen lebende Personen nicht ausschließen sollen.

Durch den vorliegenden Vorschlag werden die Mittel nicht aufgestockt, und er hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Er wird es den neuen Mitgliedstaaten ermöglichen, EFRE-Mittel nach einem integrierten Ansatz in Ergänzung anderer Mittel (ELER und ihre nationalen Instrumente) zu nutzen, um sich mit dem Wohnungsproblem ihrer marginalisierten Bevölkerungsgruppen zu befassen.

Standpunkt des Rates

Der Rat nimmt nur geringfügige Hinzufügungen vor, die lediglich die Formulierung des von der Kommission vorgeschlagenen Textes klarer fassen. Die Gruppe „Strukturmaßnahmen” nahm demnach klaren Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben auch für die Renovierung bestehender Häuser, nicht nur für deren Ersatz, und strich die Einschränkung auf den Ersatz nur „durch Neubauten”.

Bewertung der vorgeschlagenen Revision der EFRE-Verordnung

Der Berichterstatter teilt die Auffassung, dass die Wohnverhältnisse von marginalisierten Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit der Änderung der EFRE-Verordnung angegangen werden müssen. Da die geltenden Bestimmungen keine Anwendung auf marginalisierte Bevölkerungsgruppen finden können, die zumeist in ländlichen Gebieten in den neuen Mitgliedstaaten leben, schließt die vorgeschlagene Abänderung eine Lücke in den Rechtsvorschriften, um angemessener auf die schlechten Wohnverhältnisse dieser Bevölkerungsgruppen zu reagieren.

Der Vorschlag beachtet das Subsidiaritätsprinzip, insofern er die Möglichkeiten der neuen Mitgliedstaaten erweitert, Wohnungsbauvorhaben zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen so zu fördern, wie sie es eher angemessen finden, wobei ein integrierter Ansatz als Mindestvoraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen beibehalten wird.

Nach einem informellen Trilog mit der Kommission und dem Rat, bei dem ihm die allgemeine Anwendung der neuen Bestimmungen – trotz der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Roma in den Erwägungen – von beiden Seiten zugesichert wurde, begrüßt der Berichterstatter ausdrücklich die vorgeschlagene Änderung der Verordnung. Er begrüßt und betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig der Zusatz ist, dass diese Bezugnahme auch andere, in vergleichbaren sozioökonomischen Verhältnissen lebende Personen nicht ausschließen soll. Er erkennt zwar an, dass die Roma die größte marginalisierte Bevölkerungsgruppe in Europa sind, betont aber nichtsdestoweniger, dass es auch andere Bevölkerungsgruppen gibt, insbesondere die legalen Migranten, die in geeigneter Weise untergebracht werden müssen, da Migration und Integration in unserer globalisierten Welt eine alltägliche Erfahrung geworden sind.

Der Bericht des Europäischen Parlaments

Die Revision dieser Verordnung wird im Rahmen des Verfahrens der Mitentscheidung erfolgen, bei dem das Europäische Parlament und der Rat die gleichen Rechte und Befugnisse zur Änderung des Kommissionsvorschlags haben.

Obwohl im Staatsgebiet einiger der alten Mitgliedstaaten ebenfalls marginalisierte Bevölkerungsgruppen leben, denen diese Bestimmungen zugute kommen könnten, berücksichtigt der Berichterstatter doch die Tatsache, dass eine breite Mehrheit der Mitgliedstaaten den Vorschlag der Kommission in dieser Form unterstützt. Er hat, da dringendes Handeln geboten ist, daher beschlossen, alle vom Rat vorgeschlagenen Abänderungen zu übernehmen und keine neuen Abänderungen oder Zusätze zu dem Text einzureichen.

Der Berichterstatter hat auch darum gebeten, dass die Kommission bis Ende 2010 eine Bewertung der Durchführung dieser Bestimmung vornimmt.

  • [1]  In ihrer ursprünglichen Fassung sah die Verordnung eine finanzielle Unterstützung für Wohnungsbauvorhaben auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz vor, allerdings nur für die neuen Mitgliedstaaten (EU-12).

VERFAHREN

Titel

EFRE: Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0382 – C7-0095/2009 – 2009/0105(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

17.7.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

14.9.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

14.9.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

21.10.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Lambert van Nistelrooij

5.10.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.10.2009

 

 

 

Datum der Annahme

4.11.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, Philip Bradbourn, Sophie Briard Auconie, Zuzana Brzobohatá, John Bufton, Salvatore Caronna, Ricardo Cortés Lastra, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Elie Hoarau, Seán Kelly, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Erminia Mazzoni, Franz Obermayr, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Monika Smolková, Georgios Stavrakakis, Csanád Szegedi, Nuno Teixeira, Michael Theurer, Michail Tremopoulos, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jan Březina, Karima Delli, Ivars Godmanis, Andrey Kovatchev, Veronica Lope Fontagné, Marek Henryk Migalski, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Vilja Savisaar, Elisabeth Schroedter, Sabine Verheyen

Datum der Einreichung

9.11.2009