BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft

12.11.2009 - (KOM(2009)0081 – C7‑0101/2009 – 2009/0023(CNS)) - *

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis

Verfahren : 2009/0023(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0062/2009
Eingereichte Texte :
A7-0062/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft

(KOM(2009)0081 – C7‑0101/2009 – 2009/0023(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0081),

–   gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0101/2009),

–   gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7‑0062/2009),

1.  stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht wurde am 23. November 2007 abgeschlossen. Ziel ist es, das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht und das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht zu modernisieren und allgemeine Regeln in Bezug auf das anzuwendende Recht zu entwickeln, die das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen[1] ergänzen können.

Die Harmonisierung der Vorschriften über das anzuwendende Recht soll unterhaltsberechtigten Personen dazu verhelfen, in voller Kenntnis der Umstände zu handeln, ohne sich mit unterschiedlichen Rechtssystemen auseinandersetzen zu müssen. Durch das Protokoll soll ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Berechtigten und Verpflichteten hergestellt werden.

Das Protokoll bestimmt das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern (Artikel 1 Absatz 1).

Grundsätzlich ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 3 Absatz 1). Durch besondere Regeln wird jedoch sichergestellt, dass die Rechte der berechtigten Person auch in den Fällen gewahrt bleiben, in denen sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, keinen Unterhalt erhalten kann (Artikel 4).

Bei Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten kann eine Partei verlangen, dass das Recht eines anderen Staates zur Anwendung kommt, wenn dieses einen engeren Bezug zu der Ehe aufweist (Artikel 5). Unter bestimmten Umständen kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person entgegenhalten, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, eine solche Pflicht besteht (Artikel 6). Schließlich können die Parteien das anzuwendende Recht für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens (Artikel 7) oder für den Allgemeinfall (Artikel 8) selbst bestimmen.

Von der Anwendung des nach dem Protokoll bestimmten Rechts darf nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen (Artikel 13). Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse der berechtigen Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas Anderes bestimmt (Artikel 14).

Artikel 24 des Protokolls bietet der Europäischen Gemeinschaft als einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration die Möglichkeit des Beitritts.

Die besondere Bedeutung des Protokolls liegt darin, dass Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen festlegt, dass sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht in den Mitgliedstaaten, die an das Haager Protokoll vom 23. Oktober 2007 gebunden sind, nach diesem Protokoll bestimmt. Gemäß Erwägung 20 der Präambel zu dieser Verordnung gelten für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, die in jenem Protokoll enthaltenen Bestimmungen über Kollisionsnormen. Hierzu sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, die auf das genannte Protokoll verweist. Die Gemeinschaft wird das Haager Protokoll von 2007 rechtzeitig abschließen, um die Anwendung dieser Verordnung zu ermöglichen. Das Vereinigte Königreich wird sich nicht an dem Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft beteiligen. In der Verordnung wird hinsichtlich der Anerkennung, der Vollstreckbarkeit und der Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, und jenen, die es nicht sind, unterschieden. Dies bedeutet, dass die durch die Verordnung eingeführte Abschaffung des Exequaturverfahrens nicht auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden wird.

Die Verordnung Nr. 4/2009 des Rates gilt entweder ab dem 18. Juni 2011 oder ab dem Datum der Anwendung des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

Fazit

Angesichts der offensichtlichen Notwendigkeit, dass die Gemeinschaft das Protokoll abschließt, und der Abänderungen, die die Arbeitsgruppe des Rats an dem Kommissionsvorschlag vorgenommen hat, empfiehlt die Berichterstatterin dem Parlament uneingeschränkt, diesen Vorschlag anzunehmen, und bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, sich nicht zu beteiligen.

VERFAHREN

Titel

Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0081 – C6-0101/2009 – 2009/0023(CNS)

Datum der Konsultation des EP

20.3.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

19.10.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

19.10.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

LIBE

2.9.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Diana Wallis

2.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.10.2009

 

 

 

Datum der Annahme

10.11.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Jiří Maštálka, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sergio Gaetano Cofferati, Edit Herczog, Edvard Kožušník, Kurt Lechner

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Sajjad Karim