BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

3.2.2010 - (KOM(2009)0083 – C6‑0074/2009 – 2009/0035(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne


Verfahren : 2009/0035(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0011/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

(KOM(2009)0083 – C6‑0074/2009 – 2009/0035(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0083),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0074/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0011/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kleinstunternehmen unterliegen aber oftmals den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, auch wenn solche Abschlüsse einen Beitrag zu statistischen Informationen liefern.

Kleinstunternehmen unterliegen aber oftmals den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, auch wenn solche Abschlüsse einen Beitrag zu statistischen Informationen liefern. Allerdings müssen Kleinstunternehmen immer noch der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, als einem Mindeststandard unterliegen, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, zusätzliche Pflichten aufzuerlegen.

Begründung

Klarstellung hinsichtlich der Kompromissänderungsanträge zu Artikel 1 (Kompromissänderungsantrag 3).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Angesichts der Tatsache, dass sich die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellen im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von einem Mitgliedstaat zum anderen äußerst unterschiedlich auswirken und dass die Tätigkeiten der Kleinstunternehmen ohne Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Binnenmarktes bleiben, sollten die Mitgliedstaaten diese unterschiedliche Wirkung bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene berücksichtigen.

Begründung

Sur la base des seuils fixés par l’Article 1er de la proposition de Directive pour identifier les micro entités, la Directive telle que proposée par la Commission touchera un nombre extrêmement variable d’entreprises d’un Etat Membre à l’autre. Ces différences renforcent la nécessité de laisser aux Etats Membres le libre choix d’exempter ou non ces sociétés pour la publication de leurs comptes annuels. L’absence de tout aspect transfrontalier dans l’activité de ces micro entités et donc l’absence d’impact sur le fonctionnement du marché intérieur ne permettent pas de justifier une harmonisation, même minime, par le biais de cette Directive.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Es ist zwar unbedingt notwendig, auch für Kleinstunternehmen Transparenz zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass sie den Finanzmärkten offenstehen und Zugang zu diesen haben, doch sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 78/660/EWG die besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse ihres eigenen Marktes berücksichtigen.

Begründung

Es ist sehr wichtig, ein bestimmtes Niveau an Transparenz in Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage kleiner Unternehmen beizubehalten und auch das Vertrauen der verschiedenen Akteure in den Markt zu erhalten. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten die tatsächliche Lage auf ihrem nationalen Markt beachten, wenn sie die Richtlinie umsetzen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 1 a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieser Richtlinie für Unternehmen vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei nachfolgend genannten Schwellenwerte nicht überschreiten:

1. Die Mitgliedstaaten haben zwar die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, beizubehalten, können aber eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieser Richtlinie für Unternehmen vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei nachfolgend genannten Schwellenwerte nicht überschreiten:

Begründung

Addresses the concern that an exemption from accounting duties could hamper internal organisation and lower transparency and access to necessary information for, e.g., credit grants. With Member States (MS) will remain obliged to maintain a certain level of accounting obligations (records that show the company's business transactions and financial situation), which helps micro-entities (MEs) to structure their finances and provide information, if necessary, for credit grants (and also for tax-authorities). In any case, even with the exemption (MS-option!) MEs remain free to prepare more than this minimum-standard if they want.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie für den Fall, dass sie die in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch nehmen wollen, zu dem entsprechenden Zeitpunkt nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie für den Fall, dass sie die in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch nehmen wollen, zu dem entsprechenden Zeitpunkt nachzukommen und berücksichtigen dabei insbesondere die auf nationaler Ebene herrschende Lage im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die aufgrund der in dem genannten Artikel festgelegten Schwellen unter diese fallen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Begründung

Sur la base des seuils fixés par l’Article 1er de la proposition de Directive pour identifier les micro entités, la Directive telle que proposée par la Commission touchera un nombre extrêmement variable d’entreprises d’un Etat Membre à l’autre. Ces différences renforcent la nécessité de laisser aux Etats Membres le libre choix d’exempter ou non ces sociétés pour la publication de leurs comptes annuels. L’absence de tout aspect transfrontalier dans l’activité de ces micro entités et donc l’absence d’impact sur le fonctionnement du marché intérieur ne permettent pas de justifier une harmonisation, même minime, par le biais de cette Directive.

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt den Entwurf der Kommission und unterstützt vollumfänglich ihre Absicht, das Geschäftsumfeld für Kleinstunternehmen zu vereinfachen und ihre Rechnungslegungspflichten zu streichen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstumspotenzial besser zu nutzen.[1]

Damit erfüllt die Kommission (nahezu wörtlich) eine langjährige Forderung des Europäischen Parlaments, die zuletzt wieder ihren Ausdruck gefunden hat in der Parlaments-Entschließung vom 18. Dezember 2008.[2]

Die Abgeordneten wurden mit ihren Forderungen von Expertenseite unterstützt. Die Stellungnahme der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten[3] vom 10. Juli 2008 mit dem Titel "Verringerung der Verwaltungslasten; vorrangiger Bereich Gesellschaftsrecht/Jahresabschlüsse" bestätigt die Haltung des Parlaments zur Notwendigkeit, Kleinstunternehmen von EU-Abschlusspflichten zu befreien.[4]

Die Geschäfte von Kleinstunternehmen haben in der Regel eine Reichweite, die sich auf den regionalen und lokalen Markt beschränkt. Insofern haben sie keine grenzüberschreitende Auswirkung auf den europäischen Binnenmarkt. Daher ist es auch folgerichtig, dass diese Unternehmen nicht den EU-Binnenmarktvorschriften unterworfen werden.

Es wäre wünschenswert, die Erleichterung für Kleinstunternehmen nicht einer Entscheidung der einzelnen Mitgliedstaaten zu überlassen, sondern Kleinstunternehmen automatisch in allen Mitgliedstaaten von der Entlastung profitieren zu lassen. Die politische Realität im Rat lässt jedoch diesen notwendigen Schritt derzeit noch nicht zu. Daher belässt der Berichterstatter den von der Kommission gewählten Weg der Mitgliedstaaten-Option.

Der Berichterstatter hatte darüber nachgedacht, die Formulierung des neuen Artikels 1a Absatz 1 klarer zu fassen. Er hatte deutlich machen wollen, dass Kleinstunternehmen komplett aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen. Allerdings hat er davon Abstand genommen, damit die Schwellenwerte des Artikels 1a Absatz 1 auch von der regelmäßigen Erhöhung nach Artikel 53 der Richtlinie 78/660/EG erfasst werden. Der Berichterstatter versteht den Wortlaut des Artikels 1a Absatz 1 in der Weise, dass die Kleinstunternehmen von den Verpflichtungen der Richtlinie ausgenommen sind, dass aber Artikel 53, der die Kommission zur Überarbeitung der Schwellen verpflichtet, weiterhin auch für Kleinstunternehmen gilt.

Auf der Grundlage eines Kompromisses nahm der Ausschuss Änderungsanträge zu Artikel 1a Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG sowie zu der entsprechenden Erwägung 6 an, in denen festgelegt ist, dass Kleinstunternehmen immer noch der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, als einem Mindeststandard unterliegen müssen, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, zusätzliche Pflichten aufzuerlegen.

Ferner nahm der Ausschuss drei Änderungsanträge an, in denen hervorgehoben wird, dass die Mitgliedstaaten die freie Entscheidung darüber haben sollten, ob sie Kleinstunternehmen befreien oder nicht, wobei sie insbesondere die auf nationaler Ebene herrschende Lage im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die aufgrund der in dem genannten Artikel festgelegten Schwellen unter diese fallen, berücksichtigen sollten.

  • [1]  Vgl. KOM(2009)83 endgültig, v. 26.2.2009, Punkt 1.1.
  • [2]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe; siehe Punkt 2 der Entschließung.
  • [3]  Sogenannte „Stoiber-Gruppe“.
  • [4]  Siehe dort Randziffer 29.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (20.10.2009)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen
(KOM(2009)0083 – C7‑0074/2009 – 2009/0035(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Dirk Sterckx

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verringerung des Verwaltungsaufwands ist eine wesentliche Voraussetzung für die Ankurbelung der europäischen Wirtschaft und des Wachstums, insbesondere aufgrund des möglichen Nutzens für die KMU. Deshalb wird das von der Kommission vorgelegte „Europäische Konjunkturprogramm“ zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher und der Wirtschaft, in dem sich die Kommission dazu verpflichtet, den Aufwand für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verringern[1], ausdrücklich begrüßt.

Ferner sei erneut darauf hingewiesen, dass das Europäische Parlament „die weiteren Bemühungen der Kommission im Hinblick auf eine Vereinfachung des Unternehmensrechts sowie der Rechnungslegung und des Audit-Wesens […], insbesondere der Vierten und der Siebten Richtlinie über Gesellschaftsrecht“[2] unterstützt hat.

Der vorliegende Vorschlag der Kommission versäumt es jedoch, diese beiden Themen zu behandeln.

Zunächst ist es fragwürdig, ob die Möglichkeit, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zu befreien, am Ende zu einer spürbaren Verringerung des Verwaltungsaufwands führt.

Die den Vorschlag der Kommission begleitende Folgenabschätzung legt zu viel Gewicht auf die positiven Effekte einer Befreiung von Kleinstunternehmen, enthält aber keine Quantifizierung der negativen Effekte und unterschätzt sie deshalb.[3] In der Folgenabschätzung werden beispielsweise die Kosten für neue Rechnungslegungsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten den Kleinstunternehmen auferlegen werden, sowie die Kosten für die Erhebung neuer statistischer Daten nicht berücksichtigt. Außerdem werden die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, auf Informationen für externe Interessengruppen und auf den Gläubigerschutz nicht quantifiziert.

Eine ungleiche Anwendung der Möglichkeit zur Befreiung von Kleinstunternehmen durch die Mitgliedstaaten wird zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes und zu weniger Transparenz führen. Kleinstunternehmen, die grenzübergreifend Handel treiben, könnten den Jahresabschluss ihres Handelspartners u. U. nicht mehr einsehen und hätten dann keine Möglichkeit mehr, die Zahlungsfähigkeit ihres Handelspartners zu überprüfen, was zu einem Rückgang des grenzübergreifenden Handels führen würde.

Darüber hinaus muss die Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU auf einheitliche und umfassende Weise erfolgen. Da die Kommission bereits eine allgemeine Überarbeitung der Vierten und Siebten Richtlinie über Gesellschaftsrecht für 2010 geplant hat, wird darum ersucht, dass die Kommission ihren vorliegenden Vorschlag zurückzieht und 2010 einen umfassenden Vorschlag vorlegt.

Auch wenn für Kleinstunternehmen die gesetzliche Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen aufgehoben wird, sind diese Unternehmen nicht von der Pflicht zur Erstellung von Steuerbilanzen befreit. Abgesehen davon werden Interessengruppen und Gläubiger auch weiterhin von einem Kleinstunternehmen verlangen, dass es eine Bilanz erstellt hat, bevor sie Geschäftverbindungen mit ihm eingehen oder ihm einen Kredit gewähren. Es ist daher – wie es die Kommission in ihrer Folgenabschätzung ganz richtig darlegt[4] – klar, dass die statistischen Informationen, die sich derzeit aus den Jahresabschlüssen von Kleinstunternehmen ergeben, künftig auf andere Weise zusammengestellt werden müssen, was die positiven Effekte des Vorschlags der Kommission beträchtlich verringern, möglicherweise sogar aufheben würde.

Der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten könnte auf nachhaltigere Weise zur Schaffung sachgerechter einzelstaatlicher Regelungen und zu einer Minimierung des Verwaltungsaufwands beitragen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission davon absehen, Maßnahmen vorzuschlagen, welche die Auswirkungen einzelstaatlicher Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands negativ beeinflussen würden.

Deshalb wird darum ersucht, dass der umfassende Vorschlag, den die Kommission 2010 vorlegen soll, von einer alles einbeziehenden Folgenabschätzung begleitet wird, in der die positiven und negativen Effekte des Vorschlags abgeschätzt und quantifiziert werden. In ihrer Folgenabschätzung und ihrem Vorschlag muss die Kommission Verfahren, die sich in den EU-Mitgliedstaaten bewährt haben, berücksichtigen.

******

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, die Ablehnung des Vorschlags der Kommission vorzuschlagen und um eine allgemeine Überarbeitung der Vierten und Siebten Richtlinie über Gesellschaftsrecht im Jahr 2010 zu ersuchen, deren Schwerpunkt insbesondere die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Vereinfachung der Rechnungslegungsanforderungen für Kleinstunternehmen sein soll.

Die allgemeine Überarbeitung der Vierten und Siebten Richtlinie über Gesellschaftsrecht sollte von einer umfassenden Folgenabschätzung begleitet werden, die sich auf die Frage konzentriert, ob die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Kleinstunternehmen von ihren Pflichten nach der Vierten Richtlinie zu befreien, tatsächlich zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für diese Unternehmen führt. Die Folgenabschätzung sollte daher nicht nur die Vorteile solch einer möglichen Befreiung von Kleinstunternehmen, sondern auch die möglichen negativen Folgemaßnahmen berücksichtigen, die aller Wahrscheinlichkeit nach viele Mitgliedstaaten ergreifen werden, wie beispielsweise alternative Rechnungslegungsvorschriften.

Darüber hinaus schlägt der Ausschuss für Wirtschaft und Währung vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüft, dass nur denjenigen Kleinstunternehmen, deren Umsatz aus grenzübergreifenden Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union einen bestimmten Prozentsatz (beispielsweise 10 %) ihres Gesamtumsatzes nicht überschreitet, die Vereinfachung der Rechnungslegungsanforderungen zu Gute kommt.

VERFAHREN

Titel

Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0083 – C6-0074/2009 – 2009/0035(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

9.3.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Dirk Sterckx

21.7.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.9.2009

19.10.2009

 

 

Datum der Annahme

19.10.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

8

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Enikő Győri, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Íñigo Méndez de Vigo, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa I Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Magdalena Alvarez, Jean-Pierre Audy, Pervenche Berès, Sophie Briard Auconie, Sari Essayah, Danuta Maria Hübner, Philippe Lamberts, Klaus-Heiner Lehne, Thomas Mann, Dirk Sterckx, Pablo Zalba Bidegain

  • [1]  Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“, KOM (2008) 800 endgültig vom 26.11.2008, Punkt 4, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/commission_barroso/president/pdf/Comm_20081126.pdf
  • [2]  Bericht über die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die Leitung des International Accounting Standards Board (IASB) (2006/2248(INI)), EP, Ausschuss für Wirtschaft und Währung, Berichterstatter: Alexander Radwan, A6-0032/2008, 5.2.2008, S. 10.
  • [3]  Folgenabschätzung: Begleitpapier zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen, SEK(2009)206, 26.2.2009, S. 27-31.
  • [4]  Folgenabschätzung: Begleitpapier zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen, SEK(2009)206, 26.2.2009, S. 30.

VERFAHREN

Titel

Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0083 – C6-0074/2009 – 2009/0035(COD)

Datum der Konsultation des EP

26.2.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

19.10.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

19.10.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Klaus-Heiner Lehne

2.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.9.2009

9.11.2009

27.1.2010

 

Datum der Annahme

28.1.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Sajjad Karim, Vytautas Landsbergis, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Arlene McCarthy, Angelika Niebler, Georgios Papastamkos

Datum der Einreichung

3.2.2010