BERICHT über die Umsetzung von Artikel 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften: die Einstellungspolitik der Organe und Einrichtungen der EU
3.2.2010 - (2009/2239(INI))
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Umsetzung von Artikel 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften: die Einstellungspolitik der Organe und Einrichtungen der EU
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 2, 27, 28 Buchstabe d und 30 sowie Anhang III,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften[1],
– unter Hinweis auf den Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften[2],
– unter Hinweis auf die Vereinbarung der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten über gemeinsame Grundsätze für eine harmonisierte Personalauswahl- und Einstellungspolitik und für die Nutzung von Eignungslisten (im Folgenden ,die Vereinbarung‘),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidiums des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2002[3],
– unter Hinweis auf die weitere Durchführung des Personal-Entwicklungsprogramms des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) mit dem Titel: „Zeitplan für die Umsetzung“, das am 11. September 2008 vom Leitungsausschuss des Europäischen Amtes für Personalauswahl angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den am 11. Juni 2009 angenommenen Sonderbericht Nr. 9/2009 des Rechnungshofs über die „Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Personalauswahltätigkeiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO)“,
– unter Hinweis auf den jährlichen Tätigkeitsbericht 2008 des Europäischen Amtes für Personalauswahl und den jährlichen Tätigkeitsbericht der Europäischen Verwaltungsakademie vom 31. März 2009,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7‑0000/2009),
A. in der Erwägung, dass laut Artikel 2 des Statuts der Beamten ein oder mehrere Organe einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen können, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden, und dass dieser Artikel die Grundlage für die Errichtung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (,EPSO‘) bildete,
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 27 des Statuts der Beamten bei der Einstellung anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, und dass sie unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen sind,
C. in der Erwägung, dass laut Artikel 28 Buchstabe d des Statuts der Beamten zum Beamten grundsätzlich nur ernannt werden darf, wer die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat,
D. in der Erwägung, dass die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 30 des Statuts der Beamten für jedes Auswahlverfahren einen Prüfungsausschuss bestellt, der ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufstellt,
E. in der Erwägung, dass Anhang III des Statuts der Beamten genaue Vorschriften und Bedingungen für die Durchführung von Auswahlverfahren enthält, wozu auch deren Bekanntmachung, die Bewerbungsanforderungen, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Erstellung des Verzeichnisses der Bewerber und die Aufgaben des Europäischen Amtes für Personalauswahl gehören,
F. in der Erwägung, dass die Aufgaben des Europäischen Amtes für Personalauswahl in den Beschlüssen 2002/620/EG und 2002/621/Eg festgelegt sind,
G. in der Erwägung, dass die Modalitäten für die Planung der Auswahlverfahren, die Personalauswahl und -verfahren, die Grundsätze in Bezug auf den Rückgriff auf die Eignungslisten und die Harmonisierung der Einstufungskriterien in der Vereinbarung festgelegt wurden,
H. in der Erwägung, dass der Beschluss 2002/621/EG und die Vereinbarung drei Jahre nach der Errichtung des Europäischen Amtes für Personalauswahl einer Überprüfung unterzogen werden sollten; in der Erwägung, dass eine solche Überprüfung bisher jedoch nicht stattgefunden hat; in der Erwägung, dass die in dem Personal-Entwicklungsprogramms des Europäischen Amtes für Personalauswahl EPSO dargelegten Optionen für eine weitere Entwicklung ebenfalls zu überprüfen sind,
I. in der Erwägung, dass das Präsidium des Europäischen Parlaments in seiner Erklärung von 2002 deutlich sein Eintreten für eine vielsprachige und multikulturelle Verwaltung mit sprachlich und geographisch ausgewogener Besetzung bekräftigt und das Europäische Amt für Personalauswahl darauf verwiesen hat, dass die Fähigkeit des Amtes, Reservelisten aufzustellen, die eine ein solches Gleichgewicht gewährleistende Einstellungspolitik ermöglichen, eines der wichtigsten Kriterien ist, nach denen seine Leistungsfähigkeit beurteilt werden wird; unter Hinweis darauf, dass die Erklärung nach wie vor uneingeschränkt gültig ist,
J. in der Erwägung, dass das Präsidium des Europäischen Parlaments in Punkt 6 seiner Erklärung von 2002 seine Ansichten für den Fall darlegt, dass das Europäische Amt für Personalauswahl dem Einstellungsbedarf des Organs nicht gerecht wird; jedoch in der Erwägung, dass es in Bezug auf die Verpflichtung, für die Durchführung von offenen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten über einen gemeinsamen Dienst zu verfügen, keine Änderungen gegeben hat und es daher zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig ist, Punkt 6 dieser Erklärung geltend zu machen, in der Erwägung, dass es jedoch an der Zeit ist, den interinstitutionellen Dialog neu zu beleben und die Funktionsfähigkeit von EPSO in einem Geiste der guten Zusammenarbeit zu überprüfen, damit gemeinsam das bestmögliche Auswahlsystem aufgebaut werden kann und alle Probleme, mit denen dieses interinstitutionelle Organ konfrontiert wird, angegangen werden können, so dass daraus eine vorbildlich funktionierendes Einrichtung werden kann; in der Erwägung, dass hierzu von allen betroffenen Organen gemeinsame Anstrengungen unternommen werden sollten,
K. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht nachgewiesen hat, dass EPSO in einigen Punkten nicht reibungslos funktioniert; in der Erwägung, dass EPSO auf diesen Bericht reagiert und auf die Lösungen verwiesen hat, die es bereits gewählt hat, um einige Schwachstellen zu beheben,
L. in der Erwägung, dass offenbar nur der Entwurf der Vereinbarung, nicht aber die Vereinbarung selbst im Amtsblatt veröffentlicht wurde, was die Transparenz der Auswahl- und Einstellungsverfahren in Frage stellt,
1. beglückwünscht EPSO zu seinen anhaltenden Bemühungen, die Auswahlverfahren zu modernisieren, und begrüßt in diesem Zusammenhang den umfassenden internen Aktionsplan zur Verbesserung der geltenden Verfahren im EPSO; weist gleichzeitig darauf hin, dass das EPSO auf externer, d.h. auf interinstitutioneller Ebene alle Bedingungen und Vorschriften, die den Organen als Ernennungsbehörden mit dem Beamtenstatut auferlegt wurden, sowie gleichzeitig die für EPSO geltenden Durchführungsrechtsakte einhalten muss;
2. weist darauf hin, dass der Beschluss 2002/621/EG und die Vereinbarung drei Jahre nach der Errichtung von EPSO hätten überprüft werden müssen;
3. stellt fest, dass das Personal-Entwicklungsprogramm des Europäischen Amtes für Personalauswahl EPSO in einigen Punkten nicht den in der Vereinbarung enthaltenen gemeinsamen Grundsätzen für eine harmonisierte Personalauswahl und Einstellungspolitik und den Grundsätzen für die Verwaltung der Reservelisten entspricht, insbesondere was die Prüfungsausschüsse, den Inhalt der Auswahlverfahren und die Ausschöpfung der Eignungslisten betrifft;
4. weist darauf hin, dass diese gemeinsamen Grundsätze das Fundament bilden, auf dem der Leitungsausschuss in Zusammenarbeit mit dem Direktor des EPSO ein gemeinsames Auswahlsystem einrichten und entwickeln muss;
5. fordert seinen Generalsekretär und die anderen Organe, die EPSO ins Leben gerufen haben, auf, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Rechtsakte eine umgehende und konstruktive Überprüfung des Beschlusses 2002/621/EG und der Vereinbarung einzuleiten; ist der Auffassung, dass bei dieser Überprüfung die interinstitutionellen Aspekte dieses Amtes sowie seine Auswahlpolitik und -verfahren im Mittelpunkt stehen sollten und auch dem Personal-Entwicklungsprogramm des Europäischen Amtes für Personalauswahl Rechnung zu tragen ist;
6. ist der Auffassung, dass EPSO in erster Linie die gesetzlichen Vorschriften, die sich aus dem Beamtenstatut ergeben, und die einschlägigen Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Organisation und die Durchführung von Auswahlverfahren einhalten und gewährleisten muss, dass die Organe in Einklang mit Artikel 27 des Beamtenstatuts anhand dieser Eignungslisten Einstellungen vornehmen können;
7. stellt fest, dass der Einstellungsbedarf der einzelnen Organe und das Profil der gesuchten Bewerber variieren;
8. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Mehrsprachigkeit und die Einhaltung des Rechtsprinzips der Einstellung auf möglichst breiter geographischer Grundlage unbedingt sichergestellt werden müssen, und dass im Personal-Entwicklungsprogramm der Frage des sprachlichen und geographischen Gleichgewichts im Auswahlprozess verstärkt Rechnung zu tragen ist, damit die Organe gewährleisten können, dass die Verwaltung sowohl mehrsprachig als auch multikulturell ist;
9. weist darauf hin, dass sein Eintreten für gemeinsame, vom EPSO durchgeführte Auswahlverfahren davon abhängt, ob den besonderen Bedürfnisses der Parlaments als im wahrsten Sinne des Wortes vielsprachige Institution gebührend Rechnung getragen werden;
10. weist mit Nachdruck darauf hin, dass es sich beim Parlament um eine vielsprachige Institution handelt, und dass die Einstellung einer möglichst hohen Zahl von Bewerbern, die mehrere Sprachen beherrschen, daher wesentlicher Bestandteil der Einstellungspolitik ist; weist darauf hin, dass die Verpflichtung, die Bewerber auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen, eine logische Folge dieser Vorgabe ist;
11. fordert EPSO auf, umgehend eine gründliche Bewertung vorzunehmen, um die Gründe für die festgestellten geographischen und sprachlichen Ungleichgewichte zu ermitteln und zu prüfen, wie hier Abhilfe geschaffen werden kann, und die Ergebnisse den Organen zu unterbreiten;
12. ist der Auffassung, dass eines der wichtigsten Elemente der Stellenbeschreibung von EU-Personal darin bestehen sollte, dass sie einen positiven Beitrag zum Projekt Europa leisten müssen; ist ebenfalls der Auffassung, dass die Effizienz der Organe nicht zuletzt in der Qualität seines Personals liegt und dass Wissen in diesem Zusammenhang nach wie vor zu den wichtigsten Qualitäten von EU-Beamten gehören sollte;
13. bedauert, dass im Personal-Entwicklungsprogramm den Fragen der Transparenz und der Gleichstellung der Bewerber, Aspekte, die wiederholt vom Bürgerbeauftragten angemahnt und derzeit Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens sind, nicht gebührend Rechnung getragen wird;
14. spricht sich gegen eine Professionalisierung der Prüfungsausschüsse durch die Abordnung von Beamten zum EPSO auf Vollzeitbasis aus, mit der Begründung, dass dies im Widerspruch zu dem Beamtenstatut steht und daher nicht rechtens ist, weder Unabhängigkeit noch Objektivität garantiert und somit weder eine wirtschaftliche noch eine wirksame Option darstellt;
15. ist hingegen der Auffassung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass die Prüfungsausschüsse sich aus Beamten im aktiven Dienst zusammensetzen, die ein Gespür und ein geschärftes Bewusstsein für den tatsächlichen Bedarf ihres Organs haben, und dass dies die beste Art und Weise, die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität der Einstellungsverfahren zu gewährleisten;
16. verpflichtet sich, umgehend nach geeigneten Lösungen zu suchen und diese dann einzuführen, damit die Mitglieder der Prüfungsausschüsse schneller zur Verfügung stehen und ihre Pflichten diesbezüglich wirtschaftlich und wirksam wahrnehmen können, und fordert die anderen Organe auf, dem Parlament in diesen Bemühungen beizustehen;
17. fordert das EPSO auf, alternative Optionen vorzulegen, damit die Prüfungsausschüsse ihre Aufgaben im Rahmen des Auswahlverfahrens optimal wahrnehmen können, und die Auswirkungen dieser Optionen auf der Grundlage möglicher Leitlinien, die in die überprüfte Vereinbarung aufzunehmen sind, zu bewerten; ist der Auffassung, dass die Rolle des EPSO darin besteht, angemessene hochwertige professionelle Unterstützung und Beratung für die Prüfungsausschüsse bereitzustellen, damit die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Arbeit gewährleistet ist;
18. ist der Auffassung, dass das EPSO und die Organe über alternative Möglichkeiten nachdenken sollten, damit die Prüfungsausschüsse ihre Aufgaben besser wahrnehmen können, wie zum Beispiel dauerhafte Unterstützung durch Sachverständige, Assessment-Center, die Einrichtung einer Datenbank der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die über die nötige Erfahrung verfügen und bereit sind, diese Aufgabe wahrzunehmen, und kontinuierliche Fortbildung;
19. bedauert, dass Beamte des Parlaments nicht ständig in den Strukturen des EPSO vertreten sind, vor allem was die höheren Dienstgrade betrifft; ist der Auffassung, dass sie, wenn sie denn vertreten wären, dem EPSO das erforderliche Verständnis, Bewusstsein und Wissen über die Besonderheiten des Parlaments als Organ vermitteln würden, es für den besonderen Bedarf des Parlaments sensibilisieren und in allen Phasen der Planung und der Durchführung der Auswahlverfahren für ein angemessenes Gleichgewicht sorgen würden; verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 2002/621/EG, wonach Ausschreibungen für Stellen des Amtes den Beamten aller Organe der Gemeinschaften bekannt gegeben werden müssen, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die jeweilige Planstelle zu besetzen;
20. ist besorgt über die Erkenntnisse des Rechnungshofs, was die Kostenansätze für die Auswahlverfahren betrifft, und fordert das EPSO nachdrücklich auf, den diesbezüglichen Empfehlungen des Rechnungshofes Folge zu leisten;
21. weist generell darauf hin, dass die Zusammenarbeit, die Koordination und der Dialog über Personalfragen zwischen den Organen vertieft werden muss, insbesondere was die Umsetzung des Beamtenstatuts in den einzelnen Organen betrifft;
22. fordert, dass die Vereinbarung im Amtsblatt veröffentlicht wird;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Europäischen Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Amt für Personalauswahl zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
I. HINTERGRUND
Dieser Bericht dient vor allem dem Ziel, die Durchführung von Artikel 2 des Statuts der Beamten im Zusammenhang mit der Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Einrichtungen und Organe der EU zu überprüfen. Artikel 2 sieht insbesondere vor, dass „ein oder mehrere Organe (...) einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse (...), die der Anstellungsbehörde übertragen wurden, (übertragen können); davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten“. Mit dem Beschluss 2002/620/EG wurde gemäß Artikel 2 des Statuts der Beamten das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) mit der Auswahl von Beamten und sonstigen Bediensteten beauftragt[1]. Aus diesem Grund steht dieser Aspekt der Einstellungspolitik, der vom EPSO als eine Befugnis wahrgenommen wird, die ihm von den Organen im Zusammenhang mit der Durchführung des Statuts der Beamten verliehen wurde, im Mittelpunkt des Berichts.
Das EPSO wurde 2002 eingerichtet und nahm seine Tätigkeit im Jahre 2003 auf. Es bestand die Auffassung, dass das als ineffizient, ineffektiv und gelegentlich sogar unfair bewertete Auswahlverfahren professionell und rational gestaltet werden müsse. Die Rechtsgrundlagen des Auswahlverfahrens sind im Statut enthalten und können nur in diesem Kontext geändert werden.
Darüber hinaus ist das EPSO seit 2003 eine strukturell unabhängige Einrichtung mit eigenem Haushaltsplan, eigenem Stellenplan, eigener Anstellungsbehörde und eigenen Räumlichkeiten. Es ist zwar der Kommission, wenn auch lediglich in logistischer Hinsicht, angegliedert, aber nicht administrativ unterstellt. Bei dem Amt handelt es sich um eine Zusammenlegung administrativer Aufgaben. In diesem Sinne lässt es sich am zutreffendsten als „gemeinsamer Dienst“ für alle beteiligten Organe beschreiben.
Eine erfolgreiche Tätigkeit des EPSO ist Voraussetzung für die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten durch alle Organe, die die Befugnis der Bewerberauswahl an das EPSO übertragen haben und eigene Auswahlverfahren nur noch in Ausnahmefällen durchführen können. Das EPSO hat kürzlich sein Entwicklungsprogramm (EPSO Development Programme - EDP) vorgestellt, in dem eine Reihe von Änderungen am Auswahlverfahren vorgeschlagen wird, um das derzeitige Verfahren zu verbessern. Ferner stellte der Rechnungshof seinen Sonderbericht Nr. 9/2009 vom 10. Juni 2009 vor, in dem er sich mit einer Reihe von Mängeln in der Arbeitsweise des EPSO befasst. Dies war der Anlass zur Erstellung dieses Initiativberichts, in dem vor allem der Frage nachgegangen wird, wie das Beamtenstatut mit Blick auf die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten, deren zentraler Bestandteil das Auswahlverfahren ist, umgesetzt wurde.
II. DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Die Modalitäten der Arbeitsweise des EPSO und die Leitlinien für die Auswahl- und Einstellungspolitik in Form gemeinsamer Grundsätze wurden durch die Generalsekretäre der Organe, die EPSO gegründet haben, darunter der Kanzler des Gerichtshofs und der Vertreter des Bürgerbeauftragten, in Durchführungsrechtsakten vereinbart und beschlossen. In diesen Rechtsakten war vorgesehen, drei Jahre nach der Schaffung des EPSO eine Überprüfung durchzuführen. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Dass diese Situation trotz der siebenjährigen Tätigkeit des EPSO und der bereits laufenden Durchführung der Überprüfung wichtiger im EDP enthaltener Verfahren anhält, wirkt sich unmittelbar auf die Auswahl- und Einstellungspolitik aus. Eine dringende Überprüfung gebietet sich von selbst.
III. BESONDERE ANMERKUNGEN ZUM EDP
1. Interinstitutionelles Organ
Das EPSO wurde als gemeinsame Einrichtung konzipiert. Organübergreifendes Handeln ist folglich ein wesentlicher Bestandteil des EPSO, das garantieren muss, dass die Organe in den internen Strukturen und bei der Beschlussfassung des EPSO angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck schreibt Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 2002/621/EG vor, dass die Beamten aller Gemeinschaftsorgane über freie Stellen innerhalb des EPSO informiert werden müssen, sobald die Anstellungsbehörde die Besetzung dieser Stellen beschließt. Organübergreifendes Handeln bedeutet außerdem, dass nicht nur dem Bedarf der Organe insgesamt Rechnung getragen wird, sondern dass auch der besondere Bedarf einzelner Organe Berücksichtigung findet, damit diese für sie geeignete Bewerber auswählen können. Dies ist eng mit der Achtung der Mehrsprachigkeit und der geografischen Ausgewogenheit verknüpft. Organübergreifendes Handeln bedingt ferner die ausgewogene Vertretung der Organe in den Prüfungsausschüssen zu den vom EPSO organisierten Auswahlverfahren.
2. Prüfungsausschüsse
Das EPSO entwickelt einen Plan zur Professionalisierung der Prüfungsausschüsse, der unter anderem vorsieht, dass an das EPSO 27 Beamte gemäß den in Zusammenarbeit mit den Organen und den Personalvertretungen festzulegenden Bedingungen und Verfahren auf Vollzeitbasis für mindestens zwei und höchstens vier Jahre abgeordnet werden. Diese ständigen Mitglieder würden zwar mit den nicht ständigen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammenarbeiten, aber andere Schulungsmaßnahmen durchlaufen und andere Aufgaben wahrnehmen. Das EPSO lässt die Organe selbst entscheiden, ob sie an dem System teilnehmen wollen. Mit Blick auf den im EDP angekündigten ersten jährlichen Zyklus allgemeiner Auswahlverfahren (2010-2011) veröffentlichte es einen Aufruf zur Interessenbekundung durch die Bewerber für die ständige Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss; Bewerbungsschluss ist der 15. September 2009. Mindestens ein Organ (das Parlament) verzichtete auf eine Beteiligung. Auch in den Personalvertretungen herrschte Unzufriedenheit über den Vorschlag.
Das vom EPSO vorgeschlagene Konzept wirft vor allem die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Statut, insbesondere mit Artikel 3 Absatz 3 von Anhang III auf, in dem es heißt: „Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren besteht der Prüfungsausschuss aus einem von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Statuts ernannten Vorsitzenden und aus den Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Statuts auf Vorschlag der Organe bestellt werden, sowie aus Mitgliedern, die von den Personalvertretungen der Organe einvernehmlich auf paritätischer Grundlage bestellt werden“. Dementsprechend werden die Mitglieder im Falle von Auswahlverfahren, die der EPSO-Prüfungsausschuss organisiert, vom EPSO oder von den Personalvertretungen bestellt. Das EPSO bestellt die Mitglieder auf Vorschlag der Organe. Diese Regelung ist so auszulegen, dass die Organe für jeden Prüfungsausschuss eines jeden allgemeinen Auswahlverfahrens der EPSO die zu bestellenden Mitglieder vorschlagen müssen. Der Vorschlag hat keinen allgemeinen Charakter, sondern muss fallbezogen vorgelegt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses vollständig und aktuell mit der Arbeit der Organe vertraut sind und über die notwendige Sensibilität für die Bedürfnisse aller Organe verfügen. Somit ist fraglich, ob die ständigen Mitglieder des Prüfungsausschusses von EPSO auf der Grundlage eines von den Organen vorgeschlagenen Mitglieder-Pools bestellt werden können, um das Amt eines ständigen Mitglieds des Prüfungsausschusses wahrzunehmen. Jedes Organ müsste weiterhin sein Mitglied vorschlagen. Ebenfalls ungewiss ist, wie die ständigen Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Kenntnis von der täglichen Arbeit der Organe auf dem neuesten Stand halten können. Auf diese Aspekte wird im EDP nicht ausführlich eingegangen.
Nach Ansicht des EPSO ist die Nichtbeteiligung eines Organs am Personal-Pool der ständigen Prüfungsausschuss-Mitglieder kein Hindernis für die Einführung des Systems, da die Organe, die nicht über die Kapazität zur Benennung von ständigen Mitgliedern verfügen bzw. darauf verzichten, eine höhere Zahl nicht ständiger Mitglieder bereitstellen müssen. Diese Lösung offenbart einige Mängel, wie die vorgeschlagene zahlenmäßige Aufteilung der ständigen Mitglieder pro Organ, die unterschiedlichen Aufgaben der ständigen und der nicht ständigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Tatsache, dass der rotierende Vorsitz und Vizevorsitz des Prüfungsausschusses ständigen Mitgliedern vorbehalten sind und eine ausgewogene Vertretung und gleiche Gewichtung der Organe deshalb nicht möglich ist. Außerdem scheint es so zu sein, dass die Aufgabe, ständige Mitglieder für die Abordnung zum Dienst bei EPSO vorzuschlagen, für die Personalvertretungen nicht leicht zu bewältigen ist.
Was die Zeitersparnis und die Arbeitsmethoden angeht, so ist ebenfalls fraglich, wie das EPSO sicherstellen will, dass die Nichtverfügbarkeit von nicht ständigen Mitgliedern die Arbeit des Prüfungsausschuss nicht beeinträchtigt, und wie gewährleistet werden soll, dass beide Arten von Mitgliedern in den Prüfungsausschüssen über dieselben Befugnisse und Zuständigkeiten verfügen, obwohl sie unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen und eine unterschiedliche Ausbildung erhalten. Offen bleiben auch die Fragen nach der Unabhängigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und nach der Unabhängigkeit der Organe bei der Aufstellung von Kandidaten für die Abordnung zu einem bestimmten Ausschuss.
Vor diesem Hintergrund muss daran erinnert werden, dass der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt im Mai 2002 mit Blick auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Notwendigkeit sprach, die Schaffung einer „Kaste“ professioneller Prüfer zu vermeiden. Diese könnten das Gefühl für die Organe und ihre Funktionsweise verlieren und würden infolgedessen nicht über die notwendige Professionalität hinsichtlich der Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, die erforderlich sind, um die Tätigkeit eines Beamten auszuüben.
Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass ein solcher professionalisierter Prüfungsausschuss weiterhin auf Gutachter, externe Auftragnehmer und sonstige Sachverständige zurückgreifen muss. Aus den genannten Gründen erschiene es sinnvoller, wenn das EPSO und die Organe sich intensiv mit der Frage der Professionalisierung der Prüfungsausschüsse auseinandersetzten und nach anderen Wegen suchten, um ihre Aufgaben erfolgreich wahrnehmen zu können, so zum Beispiel durch die dauerhafte Unterstützung durch professionelle Gutachter, Assessment-Center, die Einrichtung einer Datenbank der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die über Erfahrung verfügen und bereit sind, diese Aufgabe wahrzunehmen, und Weiterbildung. Die Organe müssen ergründen, wie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse in die Lage versetzt werden können, ihre Verpflichtungen in ihren „Heimatorganen“ und bei EPSO zu verknüpfen.
3. Mehrsprachigkeit
Ein wichtiger Aspekt für die Anstellung an einer mehrsprachigen Einrichtung wie dem Parlament ist es, möglichst viele Bewerber mit mehrsprachigem Profil zu gewinnen. Wenngleich die Fähigkeit, in den drei Arbeitssprachen zu arbeiten, wichtig ist, muss doch gewährleistet sein, dass Bewerber, die über noch breitere Sprachkenntnisse verfügen, nicht übersehen werden. Dies ist eng verknüpft mit der Verpflichtung, die Einstellungen auf möglichst breiter geografischer Grundlage vorzunehmen. Eine Analyse der Möglichkeiten zur Verbesserung des geografischen Gleichgewichts ist dringend erforderlich.
4. Planung durch die Organe
Die Zuständigkeit für die Ermittlung des Einstellungsbedarfs sowie für die Bestimmung der Art und Weise, auf die der Bedarf gedeckt werden soll, muss bei den Organen verbleiben. Die Eröffnung eigener Auswahlverfahren durch die Organe zur Deckung des spezifischen Bedarfs an hochqualifiziertem Fachpersonal ist derzeit nur in Ausnahmefällen und nur nach Zustimmung des EPSO möglich. Andererseits kann das EPSO seine Dienstleistung nur erbringen, wenn es den Einstellungsbedarf der Organe kennt, deren Aufgabe es ist, den Bedarf zu ermitteln und das EPSO davon in Kenntnis zu setzen. Vor diesem Hintergrund sind die im EDP vorgeschlagenen Maßnahmen zu begrüßen.
Gleichzeitig muss die Erstellung und Nutzung von Reservelisten mit Blick auf eine mögliche Überarbeitung geprüft werden. Beispielsweise schreibt die aktuelle, von den Generalsekretären der Organe, darunter dem Kanzler des Gerichtshofs und dem Vertreter des Bürgerbeauftragten, unterzeichnete Vereinbarung vor, dass die Reserveliste zwei Jahre lang gültig bleibt, während im Statut der Beamten zusätzlich vorgesehen ist, dass die Listen nach Möglichkeit mindestens doppelt so viele Namen wie zu besetzende Stellen enthalten müssen.
Da die Organe die volle Kontrolle über die Einstellung der auf der Reserveliste befindlichen Personen gemäß ihrem Bedarf behalten, ist darauf zu achten, dass über das Auswahlverfahren und die Reservelisten den Organen mit ihren oftmals unterschiedlichen Verfahrensweisen und Bedürfnissen eine ausreichende Auswahl an Bewerbern zur Verfügung gestellt wird. Das „Fähnchensystem“ soll sicherstellen, dass die Organe nicht nach dem Windhundverfahren um Bewerber konkurrieren, sondern dass sie die Möglichkeit haben, erfolgreiche Bewerber, deren Profil dem von den Organen bei Beantragung des Auswahlverfahrens gesuchten entspricht, mit einem Fähnchen zu markieren. Dies ist mit der Möglichkeit abzustimmen, dass Bewerber ihre Präferenzen frei äußern und sich innerhalb der Grenzen der Reserveliste um eine Beschäftigung bei dem Organ ihrer Wahl bemühen. Ein solches Herangehen könnte dazu beitragen, dass Ansehen der Organe als Arbeitgeber zu erhöhen.
Das EPSO muss die Nutzung der Reservelisten aus eigener Initiative verwalten und überwachen, um den Organen dabei zu helfen, ihrer Planung die konkrete Nutzung der Reservelisten gegenüberzustellen und die Listen auf diese Weise zu einem Werkzeug zur besseren Ermittlung des Einstellungsbedarfs und zur weiteren Verbesserung der Auswahlkriterien zu machen.
- [1] Artikel 2 Absatz 3 des Statuts der Beamten in der bis zum 1. Mai 2004 gültigen Fassung, die die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2002/620/EG darstellte, sah Folgendes vor: „Zwei oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung der Organe Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde in bezug auf die Einstellung von Personal, die Systeme der sozialen Sicherung und die Versorgungsordnung übertragen worden sind“.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
|
Datum der Annahme |
28.1.2010 |
|
|
|
||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 0 0 |
||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström |
|||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Sajjad Karim, Vytautas Landsbergis, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Arlene McCarthy, Angelika Niebler |
|||||