BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
23.2.2010 - (KOM(2010)0009 – C7‑0013/2010 – 2010/0002(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Reimer Böge
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(KOM(2010)0009 – C7‑0013/2010 – 2010/0002(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0009 – C7‑0013/2010),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere deren Nummer 28,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] (EGF-Verordnung),
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7‑0019/2010),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,
C. in der Erwägung, dass Litauen Unterstützung aus dem EGF im Zusammenhang mit Fällen beantragt hat, die Entlassungen in 128 Unternehmen betreffen, die im Hochbau tätig sind[3];
D. unter Hinweis darauf, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderungsfähigkeit erfüllt,
1. fordert die beteiligten Organe auf, die notwendigen Bemühungen zur Beschleunigung der Inanspruchnahme des EGF zu unternehmen;
2. verweist auf das von den Organen eingegangene Engagement, ein zügiges und schnelles Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung entlassen worden sind;
3. unterstreicht, dass die Europäische Union auf alle ihr zur Gebote stehenden Instrumente zurückgreifen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; unterstreicht, dass der EGF diesbezüglich eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;
4. unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung gewährleistet werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt unterstützt wird; bekräftigt, dass die Unterstützung aus dem EGF keine Maßnahmen ersetzen sollte, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, genau so wenig wie Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren;
5. fordert die Kommission auf, in ihre Vorschläge für eine Inanspruchnahme des EGF sowie in ihre Jahresberichte genaue Informationen über die zusätzlichen Mittel aufzunehmen, die vom Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus anderen Strukturfonds bereitgestellt wurden;
6. erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem ESF zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;
7. ist der Auffassung, dass die Funktionsweise und die Finanzierung des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Haushalts- und Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;
8. nimmt zur Kenntnis, dass sich die neuen Vorschläge der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF auf den Antrag eines einzigen Mitgliedstaates beziehen, was den Forderungen des Europäischen Parlaments entspricht;
9. billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;
10. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom xx Februar 2010
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.
(3) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 darf der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.
(4) Litauen reichte am 23. September 2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Hochbausektor ein. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 118 893 EUR bereitzustellen.
(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Litauens bereitgestellt werden kann –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 118 893 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am [...] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um entlassenen Arbeitnehmern, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzliche Unterstützung bereitzustellen.
Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Die entsprechenden Beträge werden als Mittelansatz in den Haushaltsplan eingestellt, sobald die ausreichenden Margen und/oder annullierten Verpflichtungen ermittelt worden sind.
Was das Verfahren betrifft, legt die Kommission zur Aktivierung des Fonds im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Inanspruchnahme des Fonds und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vor. Parallel dazu könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in einer vereinfachten Form stattfinden.
II. Sachstand: Vorschlag der Kommission
Am 22. Januar 2010 hat die Kommission drei neue Vorschläge für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF angenommen. Im Anschluss an die Forderung des Europäischen Parlaments wird ab jetzt jeder Vorschlag für einen Beschluss in einem getrennten Dokument vorgelegt werden. Die neuen Fälle betreffen Entlassungen in Litauen (Herstellung von Kühlschränken und Hochbau) und in der Bundesrepublik Deutschland (Automobilindustrie). Es handelt sich hier um die ersten Anträge, die im Rahmen des Haushaltsplans 2010 zu prüfen sind.
Der vorliegende Vorschlag betrifft die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags in Höhe von 1.118.893 EUR aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zugunsten Litauens, um die Unterstützung von Arbeitnehmern abzudecken, die in 128 im Hochbau tätigen Unternehmen entlassen wurden.
Der zweite Antrag Litauens (Antrag EGF/2009/017/LT/Hochbau), der der Kommission am 23. September 2009 unterbreitet wurde, bezieht sich auf 1.612 Entlassungen in 128 im Hochbau tätigen Unternehmen, von denen 806 für eine EGF-Unterstützung in Frage kommen.
Der Antrag stützt sich auf das Interventionskriterium von Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung:
„mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einem NACE 2-Sektor in einer Region auf NUTS-II-Niveau oder in zwei einander angrenzenden solchen Regionen“.
Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde, die Anträge zu genehmigen.
Die Bewertung der Kommission stützte sich auf die Analyse der Verbindung zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanzkrise, den unvorhergesehenen Charakter der Entlassungen, den Nachweis der Zahl der Entlassungen, die Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller, die Entlassungen vornehmen, der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer, des betreffenden Territoriums und seiner Behörden und anderer Beteiligter, die Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage, ein koordiniertes Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen einschließlich seiner Komplementarität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, Daten, ab denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind, Verfahren zur Konsultation für die Anhörung der Sozialpartner, Management und Kontrollsysteme.
Der EMPL-Ausschuss sollte seine Stellungnahmen zur Bewertung der Übereinstimmung mit den Kriterien für die Zuschussfähigkeit in seiner nächsten Sitzung am 22. Februar annehmen.
Zur Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung (DEC 05/2010) über einen Gesamtbetrag von 1.118.893 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) als Verpflichtungen und aus den ESF-Haushaltslinien (04 02 17 – ESF Konvergenz) als Zahlungen auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) für Verpflichtungen und Zahlungen unterbreitet.
Nach der IIV ist die Inanspruchnahme des Fonds innerhalb der jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR zulässig. Dies ist der erste Vorschlag für die Inanspruchnahme des Fonds im Jahre 2010.
Nach Artikel 12 Absatz 6 der EGF-Verordnung müssen zum 1. September mindestens 25 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleiben, um einen Bedarf abzudecken, der sich bis zum Jahresende ergibt. Wenn die drei Vorschläge vom 22. Januar 2010 für Beschlüsse von der Haushaltsbehörde angenommen werden, sollte ein Gesamtbetrag von 7.576.397 EUR für Litauen (zwei Anträge) und die Bundesrepublik Deutschland (ein Antrag) in Anspruch genommen werden, so dass für 2010 ein Betrag von 492.423.603 EUR verfügbar bleiben würde (98,4 %).
III. Verfahren
Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung[3] vorgelegt, um entsprechend der Auflage von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 spezifische Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2010 einzustellen.
Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage in vereinfachter Form (Schriftwechsel) erfolgen, sofern keine Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat besteht.
Gemäß einer internen Übereinkunft mit dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sollte dieser in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der an den Fonds gerichteten Anträge zu leisten.
Im Anschluss an die von ihm vorgenommene Bewertung legte der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments seinen in der Stellungnahme, die dem vorliegenden Bericht beigefügt ist, enthaltenen Standpunkt zur Inanspruchnahme des Fonds dar.
In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wurde bekräftigt, dass ein zügiges Verfahren unter gebührender Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds sichergestellt werden muss.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
ES/sg
D(2010)9777
Herrn
Alain Lamassoure
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 13E158
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2009/017 LT/Hochbau (KOM(2010)0009 endgültig)
Sehr geehrter Herr Lamassoure,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF prüften die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2009/017 LT/ Hochbau und nahmen die nachstehende Stellungnahme an.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Dazu formuliert der EMPL-Ausschuss einige Bemerkungen, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungen in Frage zu stellen.
Die Beratungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf die folgenden Überlegungen:
a) Die 1 612 Entlassungen beziehen sich auf den gleichen Vorfall, nämlich die Finanz- und Wirtschaftskrise – die zu einem raschen Rückgang der Baunachfrage und der Bautätigkeit führt und eine ernsthafte Einschränkung des Zugangs der Branche zu Finanzmitteln hat.
b) Von den Entlassungen sind in erster Linie Männer in der Altersgruppe zwischen 25 und 54 Jahren sowie in der Kategorie „Handwerks- und verwandte Berufe“ betroffen.
c) Die Entlassungen erfolgen in einer Zeit, in der die Arbeitslosenrate Litauens zwischen dem dritten Quartal 2008 und dem dritten Quartal 2009 Angaben von Eurostat zufolge von 6,4 % auf 14,6 % angestiegen ist[1].
d) Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat mehrere Sektoren der litauischen Wirtschaft betroffen (vier EGF-Anträge in vier verschiedenen Branchen im Jahre 2009[2]) und die Kommission veranlasst, die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits Litauens auf 2012 zu verschieben.
e) Es sind keine Informationen über mögliche zusätzliche Maßnahmen verfügbar, die vom ESF kofinanziert werden, um die notwendige Erholung des litauischen Arbeitsmarktes zu fördern.
f) Der EMPL-Ausschuss ist noch immer nicht über den Ansatz zufrieden, der zur Einhaltung von Artikel 12 Absatz 4 der EGF-Verordnung praktiziert wird, wie er dies bereits in früheren Entschließungen unterstrichen hat.
g) Unabhängig von finanziellen Aspekten muss der EMPL-Ausschuss mit Blick auf die künftige Entwicklung des Fonds umfassend darüber unterrichtet werden, wie die Mitgliedstaaten den EGF nutzen, und ist deshalb auf umfassende Informationen über die Komplementarität von EGF und ESF im Besonderen und anderen Strukturfonds im Allgemeinen angewiesen.
Deshalb ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Litauens einzubeziehen:
1. stellt fest, dass der Finanzrahmen des EGF für 2009 noch immer 446 960 953 Euro – nach Abzüge der bereits gebilligten Beträge und bereits für eine Mittelbindung vorgeschlagenen Beträge – umfasst;
2. erinnert daran, dass der EGF als Instrument eingerichtet wurde, „mit dessen Hilfe die Gemeinschaft ihre Solidarität mit aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern unter Beweis stellen kann“[3], wobei seit dem 1. Mai 2009 auch die Finanz- und Wirtschaftskrise als Kriterium gelten;
3. bekräftigt deshalb die an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, die Zeit der Arbeitslosigkeit für die Aus- und Fortbildung der aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassenen Arbeitnehmer zu nutzen, für die der EGF jährlich genügend Mittel bereitstellt, um die Herausforderungen der Globalisierung und einer wissensgestützten europäischen Wirtschaft mit verringertem CO2-Ausstoß zu bewältigen;
4. bedauert deshalb, dass die Maßnahmen zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer erst ab dem 1. Oktober 2009 verfügbar waren, da einige Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz im Oktober 2008 verloren; befürchtet, dass dies ein Grund sein könnte, warum nur 50 % der entlassenen Arbeitnehmer in das Paket personenbezogener Dienstleistungen einbezogen werden konnten;
5. bedauert ebenfalls, dass es einige Anhaltspunkte dafür gibt, dass die litauische Regierung nicht das volle Potenzial des EGF ausgeschöpft hat, um die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu überwinden;
6. begrüßt die Maßnahmen, die zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Familienleben getroffen wurden, und ihre systematische Einbeziehung auch in Anträge, wo die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer Männer sind;
7. ermutigt die litauischen Regierungsstellen und Sozialpartner, diese wirtschaftliche Übergangsperiode weiter dazu zu nutzen, um zusätzliche Strategien zu schaffen, die darauf abzielen, Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen;
8. bekräftigt, seine an die Kommission gerichtete Forderung, in ihren Jahresbericht nicht nur detaillierte Informationen über die Beachtung von Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Durchführung der EGF-Unterstützung durch die Mitgliedstaaten, sondern auch eine Analyse der Frage, mit welchen Maßnahmen speziell die Gleichheit von Männern und Frauen mit Blick auf die Integration in den Arbeitsmarkt gefördert wurde;
9. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine Liste der Maßnahmen aufzustellen, die mit Unterstützung des EGF eingeführt sind und die am erfolgreichsten zur Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in Zeiten hoher und steigender Arbeitslosigkeit beigetragen haben;
10. unterstreicht, dass Beschäftigungsanreize und Hilfe bei Outplacement sehr umstrittene Maßnahmen sind; fordert die Kommission deshalb auf, den Erfahrungen, die im Rahmen der EGF-Unterstützung mit diesen Maßnahmen gemacht wurden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und dem Europäischen Parlament sobald wie möglich Bericht zu erstatten;
11. fordert die Kommission auf, das EP davon in Kenntnis zu setzen, ob die Ausgaben im Rahmen des EGF besondere Aufmerksamkeit seitens der Kommission hinsichtlich des besonderen Verfahrens erhalten, und fordert einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen der EGF-Anträge von 2007 und 2008;
12. fordert die Kommission auf, in ihre Jahresberichte umfassende Informationen über die Komplementarität des EGF mit den von anderen Strukturfonds unterstützten Maßnahmen einzubeziehen sowie ferner Informationen über die Verwaltungsstrukturen, die in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sind, um für die Einhaltung von Artikel 6 der EGF-Verordnung zu sorgen.
Mit freundlichen Grüßen,
Pervenche Berès
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
23.2.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Francesca Balzani, Lajos Bokros, Andrea Cozzolino, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Carl Haglund, Jiří Havel, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Alain Lamassoure, Vladimír Maňka, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Jacek Włosowicz |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Frédéric Daerden, Giovanni La Via |
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