BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (Neufassung)
12.3.2010 - (KOM(2009)0391 – C7‑0111/2009 – 2009/0110(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Brian Simpson
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (Neufassung)
(KOM(2009)0391 – C7‑0111/2009 – 2009/0110(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0391),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0111/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf die Artikel 294 Absatz 3 und 172 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. November 2009[1],
– nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,
– in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten,[2]
– in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 11. Dezember 2009 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0030/2010),
A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt,
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Entscheidung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Bei der Kommission ist ein Ausschuss einzusetzen, der insbesondere die Aufgabe hat, die Kommission bei der Prüfung der Durchführung und der Weiterentwicklung der Leitlinien in dieser Entscheidung zu unterstützen. |
(19) Es sollte insbesondere ein Ausschuss ermächtigt werden, die Kommission bei der Prüfung der Durchführung und der Weiterentwicklung der Leitlinien in dieser Entscheidung zu unterstützen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Entscheidung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Im Interesse der Klarheit sollten in Anhang I der Entscheidung die bereits vorhandenen Karten der 15 Staaten, die vor der Erweiterung am 1. Mai 2004 der Europäischen Union angehörten, durch die Karten der zehn Mitgliedstaaten der Beitrittsakte von 2003 ergänzt werden; zudem sollte der Zeithorizont 2010 für die Realisierung des transeuropäischen Verkehrsnetzes durch den Zeithorizont 2020 ersetzt werden. Diese Ergänzung ist in Artikel 1 Nummer 15 der Entscheidung Nr. 884/2004/EG vorgesehen und muss vorgenommen werden – |
(20) Im Interesse der Klarheit sollte Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG durch einen neuen Anhang ersetzt werden, der die Karten sämtlicher Mitgliedstaaten enthält. So würde gewährleistet, dass die bereits in dieser Entscheidung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, enthaltenen Karten durch die Karten der Beitrittsakte von 2003 ergänzt werden. Zudem ist der Zeithorizont für diesen Plan für alle Mitgliedstaaten das Jahr 2020. |
BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag ist technisch gesehen ein Vorschlag zur Kodifizierung des Legislativtexts.[1] Allerdings war die Kommission gezwungen, diese im Verfahren der Neufassung vorzunehmen, da der Text geringfügige Änderungen des Anhangs enthält.
Die erforderlichen Änderungen bestehen darin, dass in Anhang I der Entscheidung die bereits vorhandenen Karten der 15 Staaten, die vor der Erweiterung am 1. Mai 2004 der Europäischen Union angehörten, durch die Karten der zehn Mitgliedstaaten der Beitrittsakte von 2003 ergänzt werden sollen. Im Interesse der Klarheit wird vorgeschlagen, Anhang I des kodifizierten Textes durch einen neuen Anhang I mit den Karten der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ersetzen. Gleichzeitig wird im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 884/2004/EG für alle Mitgliedstaaten die Jahreszahl auf „2020“ geändert.
Da es sich um einen Vorschlag technischer Art handelt, haben die Koordinatoren beschlossen, den Bericht dem Vorsitzenden vorzulegen, da die tatsächliche Änderung der Leitlinien derzeit in Vorbereitung ist und erst gegen Ende des nächsten Jahres vorliegen wird.
Der Rat hat sich auf einen Text geeinigt und in der Ratssitzung am 18. Dezember einen allgemeinen Ansatz beschlossen. Er ist dem Beispiel der Kommission gefolgt und hat keine grundsätzlichen Änderungen des Texts vorgeschlagen, sondern lediglich einige geringfügige Änderungen der Erwägungen (siehe die beiden Änderungsanträge) sowie einige technische Korrekturen der Karten[2].
Nach diesen rechtlichen und politischen Feststellungen schlägt der Berichterstatter vor, den Text einschließlich der geringfügigen Änderungen und Korrekturen, die der Rat vorgeschlagen hat, zu billigen und das Verfahren mit der ersten Lesung abzuschließen.
- [1] Mit dieser Entscheidung werden die Entscheidung Nr. 1692/96/EG, die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG und die Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Anlage II Nummer 8.F der Beitrittsakte 2003 sowie Nummer 6 Buchstabe D des Anhangs der Verordnung des Rates Nr. 1791/2006 zusammengefasst und aufgehoben.
- [2] In Band II:
1) Abschnitt 2.1 („Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Österreich“ im Sinne der Kohärenz mit der entsprechenden Karte gestrichen);
2) Abschnitt 6,1 („Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Österreich“ im Sinne der Kohärenz mit der entsprechenden Karte angefügt);
3) Karte 2.27 („Londonderry“ gelegen zwischen Newcastle und Leeds gestrichen).
In Band IV:
1) Karte 5.1 (Ostsee): „Kristianstad“ ersetzt durch „Landskrona“;
2) Karte 5.7 (Zypern): aus Gründen der Einheitlichkeit wird „Larnaca Hafen“ ersetzt durch „Larnaca“.
In Band V:
1) Karte 6.0 (Europa): Der Flughafen Tallinn wird als Gemeinschaftsnetzpunkt gekennzeichnet, um eine Entsprechung zur Karte 6.4 herzustellen.
2) Karte 6.4 (Estland): Der Flughafen Tallinn wird als Gemeinschaftsnetzpunkt gekennzeichnet.
ANHANG: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Betrifft: Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
KOM(2009)0391 vom 27. 7. 2009 – 2009/0110(COD)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung („Neufassung“), der in die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgenommen worden ist, geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilgenommen haben, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen der Verfasserin der Stellungnahme vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag oder in der Stellungnahme der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt.
Der Rechtsausschuss war außerdem gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung der Auffassung, dass die in der Stellungnahme der vorgenannten beratenden Gruppe vorgeschlagenen technischen Anpassungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Vorschlag den Bestimmungen für Neufassungen entspricht.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 11. November 2009 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 19 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung, dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit den Vorschlägen des Rechtsausschusses und mit Artikel 87 prüft.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Heiner LEHNE
Anlage: Stellungnahme der beratenden Gruppe
ANHANG: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
KOM(2009)0391 endg. vom 27. 7. 2009 – 2009/0110(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 8. September 2009 eine Sitzung abgehalten, in der der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes stellte die beratende Gruppe übereinstimmend fest:
(1) Der Wortlaut der Erwägung 19 sollte wie folgt geändert werden: „Es ist ein Ausschuss einzusetzen, zu dessen Aufgaben es gehört, die Kommission bei der Prüfung der Durchführung und der Weiterentwicklung der Leitlinien in dieser Entscheidung zu unterstützen.“
(2) In Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz sollte der Verweis auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch einen Verweis auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt werden.
Nach Prüfung des Arbeitsdokuments gelangte die Arbeitsgruppe einstimmig zu der Schlussfolgerung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag oder in der Stellungnahme der beratenden Gruppe ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des früheren Rechtsakts mit diesen sachlichen Änderungen kam die Gruppe ferner zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung des betreffenden Rechtsakts beschränkt.
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, französische und deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die französische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0391 – C7-0111/2009 – 2009/0110(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
27.7.2009 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 14.9.2009 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.9.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Brian Simpson 3.9.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.1.2010 |
22.2.2010 |
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Datum der Annahme |
23.2.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Alvarez, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Dieter-Lebrecht Koch, Werner Kuhn, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Vilja Savisaar, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Dirk Sterckx, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Dominique Vlasto |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Charalampos Angourakis, Jean-Paul Besset, Philip Bradbourn, Derk Jan Eppink, Tanja Fajon, Michael Gahler, Anne E. Jensen, Petra Kammerevert, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Dominique Riquet, Anna Rosbach, Corien Wortmann-Kool, Janusz Władysław Zemke |
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Datum der Einreichung |
12.3.2010 |
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