ZWEITER BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

5.3.2010 - (KOM(2008)0637 – C6‑0340 – 2008/0193(COD)) - ***I

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterin: Edite Estrela
Verfasserin der Stellungnahme (*): Rovana Plumb, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2008/0193(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0032/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

(KOM(2008)0637 – C6‑0340/2008 – 2008/0193(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0637),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie die Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0340/2008),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Mai 2009[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 37, 55 und 175 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des ersten Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6‑0267/2009),

–   in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichbehandlung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0032/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Titel der Richtlinie

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und über die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, Beruf und Familie zu vereinbaren

Begründung

Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie ist aufgrund der kombinierten Rechtsgrundlage möglich, die Artikel 141 Absatz 3 EG-Vertrag einbezieht. Die gleichzeitige Behandlung verstärkt die Botschaft an die Wirtschaft, dass die Fortpflanzung der Menschen Männer und Frauen angehen muss.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten jegliche Diskriminierung wegen des Geschlechts und verlangen die Sicherstellung der Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen.

(4) Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten jegliche Diskriminierung wegen des Geschlechts und verlangen die Sicherstellung der Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, auch bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) In dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2008 in der Rechtssache C‑506/06, Mayr gegen Flöckner1 urteilte der Gerichtshof, dass es sich um eine unmittelbare sexuelle Diskriminierung handelt, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Abwesenheit im Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisationsbehandlung benachteiligt wird.

 

________________

1 Slg. 2008, I-1017.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Der Anspruch einer Frau, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet, nach dem Ende des Urlaubs an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, ist niedergelegt in Artikel 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)1.

 

____________________

ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

Begründung

In den Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG fehlt ein Verweis auf Artikel 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in dem die Rechte von Frauen bezüglich der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub geregelt sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die überarbeitete Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die am 18. Juni 2009 von den europäischen Sozialpartnern unterzeichnet wurde, behandelt Fragen der Entlohnung und spezifische Arten des Urlaubs aus familiären Gründen nicht angemessen und wird daher ihrer Rolle als wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von Eltern nicht gerecht.

Begründung

Die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub ist ein wichtiger Aspekt der Politik der Chancengleichheit zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben, wobei sie jedoch nur Mindestanforderungen festgelegt und daher nur als ein erster Schritt betrachtet werden kann.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Gemäß den in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona festgelegten Zielen sollen die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Frauen von einer Beteiligung am Erwerbsleben abhalten, und bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen 3 Jahren und dem schulpflichtigen Alter und für mindestens 33 % der Kinder unter 3 Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung stellen. Außerdem sollen sie sicherstellen, dass die besagten Kinder sowohl in Städten als auch in ländlichen Gegenden unter gleichen Bedingungen Zugang zu diesen Betreuungseinrichtungen haben.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) In der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 mit dem Titel „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ heißt es, dass die Kinderrechte eine Priorität der EU darstellen und dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle sowie die Millenniums-Entwicklungsziele einhalten sollten.

Begründung

In der Mitteilung der Kommission heißt es, dass die Rechte der Kinder eine Priorität der EU sein sollten und die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Zusatzprotokolle ebenso wie die Millenniums-Entwicklungsziele einhalten sollten. Für die vorliegende Richtlinie bedeutet dies, dass sichergestellt werden muss, dass alle Kinder die Möglichkeit haben, gestillt und in einer Weise betreut zu werden, die ihren Entwicklungserfordernissen entspricht, und außerdem Zugang zu einer angemessenen und hochwertigen Versorgung haben.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6d) In der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation vom 16. April 2002 über eine globale Strategie für die Säuglings- und Kleinkinderernährung, die von der Resolution 55.25 der 55. Weltgesundheitsversammlung bestätigt wird, heißt es, dass Säuglinge, die während der ersten sechs Lebensmonate ausschließlich gestillt werden, optimal wachsen und sich optimal entwickeln können. Auf der Grundlage dieser Resolution sollten die Mitgliedstaaten Anreize für Formen der Beurlaubung schaffen, die der Erreichung dieses Ziels dienen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Alle Eltern haben das Recht, ihr Kind zu betreuen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Die Vorschriften über den Mutterschaftsurlaub nach dieser Richtlinie sollten nicht im Widerspruch zu in den Mitgliedstaaten vorgesehenen anderen Elternurlaubs- oder Elternzeitregelungen stehen, und diese Richtlinie sollte diese Regelungen nicht untergraben. Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub ergänzen sich und können im Zusammenspiel für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sorgen.

Begründung

Die Kommission baut in ihrer Begründung einen künstlichen Gegensatz zwischen Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub auf. Beide Modelle stehen nebeneinander und können insbesondere im Zusammenspiel für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sorgen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c) Eine Arbeitnehmerin, die ein Kind adoptiert hat, sollte die gleichen Rechte wie eine leibliche Mutter haben und Mutterschaftsurlaub unter den gleichen Bedingungen nehmen können.

Begründung

Diese Richtlinie bezieht sich zwar auf die biologische Mutterschaft, aber Mutterschaft durch Adoption bürdet der Frau die gleichen Pflichten und die gleiche Verantwortung auf und stellt sie vor die gleichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Verletzlichkeit der schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen macht einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von mindestens 18 Wochen ohne Unterbrechung vor und/oder nach der Entbindung erforderlich; ferner sollten mindestens sechs Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung obligatorisch gemacht werden.

(9) Die Verletzlichkeit der schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen macht einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von mindestens 20 Wochen ohne Unterbrechung vor und/oder nach der Entbindung erforderlich; ferner sollten mindestens sechs Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung obligatorisch gemacht werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Sorge für Kinder mit Behinderungen stellt für arbeitende Mütter eine besondere Herausforderung dar, die von der Gesellschaft anerkannt werden sollte. Die größere Schutzbedürftigkeit von arbeitenden Müttern behinderter Kinder macht zusätzlichen Mutterschaftsurlaub erforderlich; die Richtlinie sollte die Mindestdauer eines solchen Urlaus festlegen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Recital 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Internationale Arbeitsorganisation empfiehlt einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 18 Wochen, in denen die Arbeitnehmerin ihr früheres Arbeitsentgelt in vollem Umfang weiterbezieht. Das ILO-Übereinkommen über den Mutterschutz aus dem Jahr 2000 sieht einen sechswöchigen obligatorischen Urlaub nach der Entbindung vor.

entfällt

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Damit ein auf nationaler Ebene vorgesehener Urlaub aus familiären Gründen als Mutterschaftsurlaub im Sinne dieser Richtlinie gilt, sollte er länger als die in der Richtlinie 96/34/EG festgelegten Zeiträume sein und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie bezahlt werden; außerdem sollten die Garantien dieser Richtlinie in Bezug auf Entlassung, Rückkehr an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz sowie Diskriminierung angewandt werden.

Begründung

Es ist wichtig, dass Mitgliedstaaten, in denen für den Elternurlaub für beide Elternteile bereits längere Zeiträume vorgesehen sind, ihre großzügigen Bedingungen beibehalten können, ohne dass andere Mitgliedstaaten davon berührt werden oder die Auswirkungen dieses Vorschlags für eine Richtlinie zur Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs in der EU gemindert werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c „gleichwertiger“ Arbeitsplatz bezeichnet einen Arbeitsplatz, der dem vorherigen Arbeitsplatz gleicht, und zwar sowohl in Bezug auf das Entgelt als auch auf die zu erfüllenden Aufgaben. Falls dies nicht möglich ist, ist damit ein ähnlicher Arbeitsplatz gemeint, der den Qualifikationen der Arbeitnehmerin und dem bisherigen Entgelt entspricht.

Begründung

Der Arbeitgeber sollte alle möglichen Anstrengungen unternehmen, um die Arbeitnehmerin zu den früheren Arbeitsbedingungen wiedereinzustellen. Falls dies jedoch sachlich nicht möglich ist, sollte eine gewisse Flexibilität unter Wahrung der Rechte der Arbeitnehmerin möglich sein.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Angesichts der demografischen Entwicklungen in der Europäischen Union ist es notwendig, durch gezielte Gesetzgebung und Maßnahmen, die eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben erreichen, Anreize für die Erhöhung der Geburtenrate zu schaffen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Frauen sollten daher vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub geschützt werden und über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen.

(13) Frauen sollten daher vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub geschützt werden und über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen, damit ihre Rechte auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewahrt bleiben.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben1 wurden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, in der jeweiligen Rechtsordnung den Arbeitnehmern unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen.

 

__________________________

1 ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5.

Begründung

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben wurden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, in der jeweiligen Rechtsordnung den Arbeitnehmern unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen, wobei die Mehrheit der Mitgliedstaaten positiv reagiert hat.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren, ist es wichtig, einen längeren Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, auch im Falle der Adoption eines Kindes im Alter von weniger als 12 Monaten, zu gewähren. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die/der ein Kind im Alter von weniger als 12 Monaten adoptiert hat, sollte die gleichen Rechte wie eine leibliche Mutter oder ein leiblicher Vater haben und Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub unter den gleichen Bedingungen nehmen können.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c) Um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren und für das Erreichen einer wirklichen Gleichstellung der Geschlechter ist es entscheidend, dass Männer Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub haben, der, von der Dauer abgesehen, dem Mutterschaftsurlaub gleichwertig ist, damit es möglich wird, stufenweise die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Dieser Anspruch sollte auch für unverheiratete Paare gelten. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, im Rahmen ihrer Rechtsordnung Arbeitnehmern unter Wahrung der bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13d) Vor dem Hintergrund der zunehmenden Alterung der Bevölkerung in der Europäischen Union und der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas – von der Herausforderung zur Chance“ dürfen keine Anstrengungen unterbleiben, um für einen wirksamen Schutz von Mutterschaft und Vaterschaft Sorge zu tragen.

Begründung

Angesichts des demografischen Wandels und der Tatsache, dass es wichtig ist, dass mehr Kinder geboren werden, müssen die notwendigen Schritte unternommen werden, um für einen wirksamen Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub Sorge zu tragen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13e) Das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Angesichts des demographischen Wandels - eine neue Solidarität zwischen den Generationen“ nimmt Bezug auf die Tatsache, dass die Geburtenraten in den Mitgliedstaaten niedrig sind und zur Bestandserhaltung der Bevölkerung nicht ausreichen. Maßnahmen sind daher erforderlich, die die Bedingungen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmerinnen vor, während und nach der Schwangerschaft verbessern. Es wird empfohlen, die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten, in denen hohe Geburtenraten verzeichnet werden und die Frauen die weitere Erwerbstätigkeit ermöglichen, zu befolgen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13f) In den Schlussfolgerungen des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO) vom Dezember 2007 zum Thema „Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern bei Arbeitsplätzen, Wachstum und sozialem Zusammenhalt“ anerkannte der Rat die Vereinbarkeit des Berufs mit dem Familien- und Privatleben als einen der Schlüsselbereiche für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt.

Begründung

In den Schlussfolgerungen des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO) vom Dezember 2007 zum Thema „Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern bei Arbeitsplätzen, Wachstum und sozialem Zusammenhalt“ anerkannte der Rat die Vereinbarkeit des Berufs mit dem Familien- und Privatleben als einen der Schlüsselbereiche für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub hätten keine praktische Wirksamkeit, wenn nicht gleichzeitig sämtliche mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte einschließlich der Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts und des Anspruchs auf eine gleichwertige Sozialleistung bestehen blieben.

Begründung

Ansprüche sind auf die Höhe des vollen Entgelts zu stützen, damit Frauen keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weil sie Mütter sind.

Änderungsrechtsakt  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die Mitgliedstaaten sind dringend aufgefordert, in ihre nationale Rechtsordnung Maßnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass der Schaden, der einer Arbeitnehmerin durch Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten entsteht, in einer von ihnen als angemessen erachteten Art und Weise tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies angesichts des erlittenen Schadens auf eine abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Art und Weise geschehen muss.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Opfer von Diskriminierungen sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen, und zwar in einer von den Mitgliedstaaten als geeignet erachteten Art und Weise.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) Die Mitgliedstaaten müssen die aktive Teilnahme der Sozialpartner begünstigen und fördern, um eine bessere Information der Betroffenen und effizientere Regelungen zu gewährleisten. Durch die Förderung des Dialogs mit den oben genannten Stellen könnten die Mitgliedstaaten ein besseres Feedback und einen besseren Einblick in die tatsächliche Umsetzung dieser Richtlinie in die Praxis und möglicherweise auftretende Probleme erhalten, mit dem Ziel, Diskriminierungen zu beseitigen.

Begründung

Die Beteiligung der Sozialpartner ist extrem wichtig bei allen Bemühungen um Beseitigung von Diskriminierung. Ihre zur Verfügung stehenden Datennetzwerke könnten zusätzliche Kanäle zur Information der Arbeitnehmer über ihre Rechte bieten aber auch eine Feedback-Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zumal diese mehr Erfahrung in Bezug auf möglicherweise auftretende Probleme haben. Aus diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass eine aktive Beteiligung der Sozialpartner und ein offener Dialog unerlässlich sind.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, weshalb es den Mitgliedstaaten freisteht, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus benutzt werden.

(20) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, weshalb es den Mitgliedstaaten freisteht, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus benutzt werden, insbesondere innerstaatlicher Gesetze, nach denen Elternurlaub und Mutterschaftsurlaub kombiniert wahrgenommen werden kann, die Müttern Anspruch auf mindestens 20 Wochen Urlaub, der auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufgeteilt werden kann, einräumen und Bezüge in mindestens der in dieser Richtlinie vorgesehenen Höhe gewähren.

Begründung

In der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation vom 16. April 2002 über eine globale Strategie für die Säuglings- und Kleinkinderernährung heißt es, dass Säuglinge, die während der ersten sechs Lebensmonate ausschließlich gestillt werden, optimal wachsen und sich optimal entwickeln können. Angesichts dessen ist ein Zeitraum von 20 Wochen als Mindestanforderung zu betrachten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und mit den NRO fördern, um sich der verschiedenen Formen von Diskriminierung bewusst zu werden und sie zu bekämpfen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. In Artikel 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 

„1a. Diese Richtlinie zielt auch darauf ab, die Bedingungen für schwangere Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen zu verbessern, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben oder auf ihn zurückzukehren, und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben zu gewährleisten.“

Begründung

Angesichts der Aufnahme von Artikel 141 EG-Vertrag in die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags soll der zusätzliche Absatz den Geltungsbereich der Richtlinie erweitern und zulassen, dass Themen wie z.B. flexible Arbeitszeitvereinbarungen und Vaterschaftsurlaub einbezogen werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 2

 

Definitionen

 

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als:

 

(a) „schwangere Arbeitnehmerin“ jede Arbeitnehmerin mit einem beliebigen Arbeitsvertrag einschließlich eines Hausangestelltenvertrags, die den Arbeitgeber gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Schwangerschaft unterrichtet;

 

(b) „Wöchnerin“ jede Arbeitnehmerin mit einem beliebigen Arbeitsvertrag einschließlich eines Hausangestelltenvertrags kurz nach einer Entbindung im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Entbindung unterrichtet; im Sinne dieser Richtlinie ist darunter auch eine Arbeitnehmerin, die kürzlich ein Kind adoptiert hat, zu verstehen;

 

(c) „stillende Arbeitnehmerin“ jede Arbeitnehmerin mit einem beliebigen Arbeitsvertrag einschließlich eines Hausangestelltenvertrags im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten darüber unterrichtet, dass sie stillt.“

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 3

 

Leitlinien

 

1. Die Kommission erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für die reproduktive Gesundheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 gelten. Diese Leitlinien werden überprüft und ab 2012 mindestens alle fünf Jahre aktualisiert.

 

Die in Absatz 1 genannten Leitlinien erstrecken sich auch auf die Bewegungen und Körperhaltungen, die geistige und körperliche Ermüdung und die sonstigen, mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 verbundenen körperlichen und geistigen Belastungen.

 

2. Die in Absatz 1 genannten Leitlinien sollen als Leitfaden für die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung dienen.

 

Zu diesem Zweck bringen die Mitgliedstaaten diese Leitlinien allen Arbeitgebern und allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder ihren Vertretern sowie den Sozialpartnern in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Kenntnis.”

Begründung

Es ist wichtig, die Leitlinien auf den Stand der jüngsten Entwicklungen und der neuesten Erkenntnisse zu halten. Darüber hinaus bestehen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowohl für Männer als auch für Frauen und sollten allgemeiner berücksichtigt werden, da sie sogar schon vor der Empfängnis erheblich sind.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 e (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1e. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 4

 

Beurteilung, Unterrichtung und Beratung

 

1. Bei der gemäß Richtlinie 89/391/EWG durchgeführten Risikobewertung bezieht der Arbeitgeber eine Bewertung der reproduktiven Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein.

 

2. Für jede Tätigkeit, bei der ein besonderes Risiko einer Exposition gegenüber den in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I genannten Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen besteht, sind in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb vom Arbeitgeber selbst oder durch die in Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Dienste für die Gefahrenverhütung Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 und Arbeitnehmerinnen, die sich in einer der in Artikel 2 genannten Situationen befinden könnten, zu beurteilen, damit

 

– alle Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie alle möglichen Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 und Arbeitnehmerinnen, die sich in einer der in Artikel 2 genannten Situationen befinden könnten, abgeschätzt und

 

– die zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden können.

 

3. Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 sowie diejenigen Arbeitnehmerinnen, die sich in einer der in Artikel 2 genannten Situationen befinden könnten, und/oder ihre Vertreter und die einschlägigen Sozialpartner über die Ergebnisse der Beurteilung nach Absatz 1 und über alle in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet.

 

4. Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und/oder ihre Vertreter in dem betreffenden Unternehmen oder Betrieb die Anwendung dieser Richtlinie überwachen oder in ihre Umsetzung einbezogen werden, insbesondere in Bezug auf die vom Arbeitgeber im Sinne von Absatz 2 beschlossenen Maßnahmen, unbeschadet der Verantwortung des Arbeitgebers, diese Maßnahmen zu beschließen.

 

5. Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und/oder ihren Vertretern in Zusammenhang mit Bereichen, die von dieser Richtlinie geregelt werden, erfolgen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.

Begründung

Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine korrekte Abschätzung der Risiken an einem Arbeitsplatz vorsieht, an dem Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit es eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 f (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1f. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

 

(a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

“2. Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten technisch und/oder sachlich nicht möglich […], so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betreffenden Arbeitnehmerin.“

 

(b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

“3. Ist der Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich […], so wird die betreffende Arbeitnehmerin während des gesamten zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt.“

Begründung

Der derzeitige Wortlaut der Absätze 2 und 3 verschafft den Arbeitgebern eine viel zu günstige Gelegenheit, zu argumentieren, dass sie den Arbeitsplatz nicht umgestalten oder eine alternative Arbeitsstelle anbieten können. Durch die Streichung des Teils „oder aus gebührend nachgewiesenen Gründen nicht zumutbar“ wird der Schutz der Beschäftigungsmöglichkeiten von Frauen verstärkt, da für den Arbeitgeber weniger Spielraum bleibt, zu argumentieren, dass es technisch oder sachlich nicht möglich sei, solche Alternativen anzubieten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 g (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1g. In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

 

“2a. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen ferner keine Aufgaben wie Beförderung und Heben von schweren Lasten und keine gefährlichen, mühseligen oder die Gesundheit gefährdenden Arbeiten ausführen.“

Begründung

Neben Tätigkeiten, die sie großen Risiken aussetzen, sollen schwangere Arbeitnehmerinnen keine Aufgaben ausführen dürfen, die große körperliche Anstrengungen beinhalten oder die Gesundheit gefährden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer-1 h (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1h. Artikel 7 erhält folgende Fassung :

 

„Artikel 7

 

Nachtarbeit und Überstunden

 

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 nicht zu Nachtarbeit und nicht zu Überstunden verpflichtet werden:

 

(a) während eines Zeitraums von zehn Wochen vor dem vorausberechneten Termin der Entbindung;

 

(b) während der restlichen Schwangerschaft, falls dies für die Gesundheit der Mutter oder die des ungeborenen Kindes notwendig ist;

 

(c) während der gesamten Stillzeit.

 

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Folgendes ermöglichen:

 

(a) die Umsetzung an einen angemessenen Arbeitsplatz mit Tagarbeit oder

 

(b) die Beurlaubung oder die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, sofern eine solche Umsetzung technisch oder sachlich nicht möglich [...] ist.

 

3. Die Arbeitnehmerin, die von der Nachtarbeit befreit werden möchte, muss im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen ihren Arbeitgeber unterrichten und im Fall von Absatz 1 Buchstabe b dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen.

 

4. Für Alleinerziehende und Eltern von Kindern mit schweren Behinderungen können die in Absatz 1 genannten Fristen im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren verlängert werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 vor und/oder nach der Entbindung ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 18 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird.

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 vor und/oder nach der Entbindung ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 20 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird.

Begründung

Ein Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen ist hinreichend lang, um Frauen zu ermöglichen, ihr Kind unter guten Bedingungen stillen, wobei Stillen nach den Empfehlungen der WHO die ausschließliche Ernährungsweise sein sollte. Dieser Mutterschaftsurlaub würde ihnen ausreichend Zeit einräumen, sich von der Entbindung zu erholen, und sie dabei unterstützen, eine feste Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen.

Es ist wichtig, dass Mitgliedstaaten, in denen bereits längere Zeiträume für den Elternurlaub für beide Elternteile vorgesehen sind, ihre großzügigen Bedingungen beibehalten können, ohne dass andere Mitgliedstaaten davon berührt werden oder die Auswirkungen dieses Vorschlags für eine Richtlinie zur Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs in der EU gemindert werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Was die letzten vier Wochen des in Absatz 1 genannten Zeitraums betrifft, so kann ein auf nationaler Ebene bestehendes System des Urlaubs aus familiären Gründen als Mutterschaftsurlaub im Sinne dieser Richtlinie gelten, wenn den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Gesamtschutz geboten wird, der dem in dieser Richtlinie festgelegten Niveau entspricht. In diesem Fall muss die Gesamtdauer des gewährten Urlaubs länger sein als der in der Richtlinie 96/34/EG vorgesehene Zeitraum für Elternurlaub.

Begründung

Ein Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen ist hinreichend lang, um Frauen zu ermöglichen, ihr Kind unter guten Bedingungen stillen, wobei Stillen nach den Empfehlungen der WHO die ausschließliche Ernährungsweise sein sollte. Dieser Mutterschaftsurlaub würde ihnen ausreichend Zeit einräumen, sich von der Entbindung zu erholen, und sie dabei unterstützen, eine feste Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen.

Es ist wichtig, dass Mitgliedstaaten, in denen für den Elternurlaub für beide Elternteile bereits längere Zeiträume vorgesehen sind, ihre großzügigen Bedingungen beibehalten können, ohne dass andere Mitgliedstaaten davon berührt werden oder die Auswirkungen dieses Vorschlags für eine Richtlinie zur Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs in der EU gemindert werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 umfasst einen obligatorischen Urlaub von mindestens sechs Wochen nach der Entbindung. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 frei entscheiden können, wann sie vor oder nach der Geburt den nicht obligatorischen Teil des Mutterschaftsurlaubs in Anspruch nehmen.

2. Der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 umfasst einen vollständig bezahlten obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens sechs Wochen nach der Entbindung. Dies gilt unbeschadet bestehender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub vor der Entbindung vorsehen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 frei entscheiden können, wann sie vor oder nach der Geburt den nicht obligatorischen Teil des Mutterschaftsurlaubs in Anspruch nehmen. Der obligatorische sechswöchige Mutterschaftsurlaub gilt für alle Arbeitnehmerinnen unabhängig von der Zahl der vor der Entbindung geleisteten Arbeitstage.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Dieser Zeitraum kann mit Einverständnis und auf Antrag des Paares gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Im Interesse des Schutzes der Gesundheit von Mutter und Kind treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen sich frei und ohne Zwang für oder gegen den nicht obligatorischen vorgeburtlichen Teil des Mutterschutzes entscheiden können.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG.

Artikel 8 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Die Arbeitnehmerin muss den gewählten Zeitraum des nicht obligatorischen Teils des Mutterschaftsurlaubs mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Antritts dieses Urlaubs angeben.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2d. Bei Mehrlingsgeburten wird gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der obligatorische Mutterschaftsurlaub nach Absatz 2 um einen Monat für jedes weitere Kind verlängert.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Frühgeburt, Krankenhausaufenthalt des Kindes nach der Geburt, Geburt eines behinderten Kindes und Mehrlingsgeburt zusätzlicher Urlaub gewährt wird. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs sollte verhältnismäßig sein und den besonderen Bedürfnissen der Mutter und des Kindes/der Kinder gerecht werden.

4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in aus medizinischen Gründen gerechtfertigten Sonderfällen, z.B. bei Frühgeburt, Geburt eines behinderten Kindes, einer behinderten Mutter, einer minderjährigen Mutter, Mehrlingsgeburt, oder falls die Entbindung in den 18 Monaten nach der vorherigen Entbindung stattfindet, zusätzlicher vollständig bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt wird. Die Dauer des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs nach der Entbindung sollte verhältnismäßig sein und den besonderen Bedürfnissen der Mutter und des Kindes/der Kinder gerecht werden. Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten einen Mutterschafts- oder Elternurlaub von mehr als 20 Wochen vor, kann dieser auf alle zusätzlichen Arten von Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 3 und 4 angerechnet werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich Krankheitsurlaub, der bis vier Wochen vor der Entbindung wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankungen oder Komplikationen genommen wurde, nicht auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubs auswirkt.

entfällt

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Rechte von Mutter und Vater durch besondere Arbeitsbedingungen zur Unterstützung der Eltern bei der Betreuung eines behinderten Minderjährigen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Die Richtlinie findet auch auf selbstständig Erwerbstätige Anwendung, wobei die Mitgliedstaaten die notwendigen Anpassungen der betreffenden Rechtsvorschriften vornehmen müssen, um die Gleichberechtigung aller Erwerbstätigen hinsichtlich des Mutterschaftsurlaubs zu gewährleisten.

Begründung

Selbstständig Erwerbstätige dürfen nicht anders behandelt werden und auch nicht weniger Rechte haben als abhängig Beschäftigte.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 5 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5c. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die postnatale Depression als ernste Krankheit anerkannt wird, und unterstützen Sensibilisierungskampagnen, um die Verbreitung richtiger Informationen über diese Krankheit zu fördern und die Vorurteile und Stigmatisierungsrisiken, die noch immer mit ihr verbunden sind, zu bekämpfen.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten verstärkt für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, die postnatale Depression als eine Krankheit anzuerkennen, eine Störung, von der 10% - 15% der Frauen betroffen sind und die beträchtliche Auswirkungen auf das Arbeits- und Familienleben hat.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

 

„Artikel 8a

 

Vaterschaftsurlaub

 

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Arbeitnehmer, dessen Lebenspartnerin vor kurzem entbunden hat, Anspruch auf einen vollständig bezahlten und nicht übertragbaren Vaterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen ohne Unterbrechung hat, der nach der Entbindung der Ehegattin bzw. Partnerin innerhalb der Zeit des Mutterschaftsurlaubs genommen werden muss.

 

Die Mitgliedstaaten, die noch keinen vollständig bezahlten und nicht übertragbaren Vaterschaftsurlaub von mindestens zwei obligatorischen Wochen ohne Unterbrechung nach der Entbindung der Ehegattin bzw. Partnerin, der innerhalb der Zeit des Mutterschaftsurlaubs genommen werden muss, eingeführt haben, werden nachdrücklich ermutigt, dies zu tun, um die gleichberechtigte Einbindung beider Elternteile in familiäre Rechte und Pflichten zu fördern.

 

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit einem Arbeitnehmer, dessen Lebenspartnerin vor kurzem entbunden hat, ein Sonderurlaub zusteht, der im Falle des Todes oder der körperlichen Behinderung der Mutter auch den nicht in Anspruch genommenen Teil des Mutterschaftsurlaubs einschließt.“

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Es wird folgender Artikel 8b eingefügt:

 

„Artikel 8 b

 

Adoptionsurlaub

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub auch im Falle der Adoption eines Kindes im Alter von weniger als 12 Monaten gelten.“

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 10 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kündigung und jegliche Vorbereitung der Kündigung von Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 8 Absatz 1 zu verbieten; davon ausgenommen sind nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehende Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind und bei denen gegebenenfalls die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen muss.

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kündigung und jegliche Vorbereitung der Kündigung von Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 8 Absatz 1 zu verbieten. Eine Kündigung während dieses Zeitraums muss schriftlich gebührend begründet werden; davon ausgenommen sind nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehende Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind und bei denen gegebenenfalls die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen muss.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Diskriminierung von schwangeren Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu verbieten, indem sie für Chancengleichheit bei der Einstellung sorgen, sollten die Frauen alle Anforderungen an die zu besetzende Stelle erfüllen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten für schwangere Frauen den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt sicherstellen, so dass die Schwangerschaft die Laufbahn und die Chancen für die berufliche Entwicklung von Frauen nicht nur deshalb behindert, weil die Einstellung einer schwangeren Arbeitnehmerin für den Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung bedeutet.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer während des Vaterschaftsurlaubs/Ko-Mutterschaftsurlaubs denselben Kündigungsschutz genießen, der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 in Artikel 1 gewährt wird.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 10 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, Maßnahmen zu verabschieden, die gewährleisten, dass eine Arbeitnehmerin wählen kann, für einen Zeitraum von nicht länger als einem Jahr Teilzeit zu arbeiten, bei umfassendem Kündigungsschutz und uneingeschränkten Rechten, am Ende dieses Zeitraums ihre Vollzeitstellung und das entsprechende Entgelt wieder zu erlangen.

Begründung

Die Maßnahme kann zu einer besseren Vereinbarkeit von Privat-, Familien- und Berufsleben beitragen, indem es der Arbeitnehmerin ermöglicht, sich besser und reibungsloser an ihre neue Situation anzupassen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 - Buchstabe - a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

“1. In den in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Fällen müssen die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2, einschließlich der Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder des Anspruchs auf eine gleichwertige Sozialleistung, entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten gewährleistet sein.“

Begründung

Ansprüche sollten sich auf die Höhe des vollen Entgelts stützen, damit Frauen keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weil sie Mütter sind.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2, die von ihrem Arbeitgeber von der Arbeit abgezogen werden, weil er sie ohne eine von ihnen vorgelegte ärztliche Bescheinigung für arbeitsunfähig hält, erhalten bis zum Beginn des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 eine Zahlung in Höhe ihres vollen Arbeitsentgelts.

(1a) Eine Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2, die von ihrem Arbeitgeber von der Arbeit abgezogen wird, weil er sie ohne eine von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung für arbeitsunfähig hält, kann auf eigene Initiative einen Arzt aufsuchen. Sollte dieser Arzt die Arbeitsfähigkeit der Frau bescheinigen, muss der Arbeitgeber sie entweder wie zuvor weiterbeschäftigen oder sie erhält bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 eine Zahlung in Höhe ihres vollen Arbeitsentgelts.

Begründung

Der Arztbesuch mit freier Arztwahl für die Frau schafft Klarheit darüber, ob sie tatsächlich krank ist oder nicht. Nur nach einem klaren Befund sollten weitere Maßnahmen getroffen werden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der schwangeren Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten, wozu ergonomische Bedingungen, die Arbeitszeit (einschließlich Nachtarbeit und Arbeitsplatzwechsel), die Intensität der Arbeit sowie ein verstärkter Schutz gegen bestimmte Krankheitserreger und ionisierende Strahlung gehören.

Begründung

Eines der Hauptanliegen dieser Richtlinie muss es sein, die Sicherheit und die Gesundheit schwangerer Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

„(b) die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine gleichwertige Sozialleistung für die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2.“

Begründung

Ansprüche sind auf die Höhe des vollen Entgelts zu stützen, damit Frauen keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weil sie Mütter sind.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a c (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac) In Absatz 2 ist folgender Buchstabe ba einzufügen:

 

„(ba) der Anspruch von Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub, gegebenenfalls automatisch eine Lohnerhöhung zu erhalten, ohne ihren Mutterschaftsurlaub vorübergehend beenden zu müssen, um in den Genuss der Gehaltserhöhung zu kommen.“

Begründung

Falls es eine Lohnerhöhung für die Stelle von Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub gibt, sollte sie für sie automatisch in Kraft treten, so dass sie ihren Mutterschaftsurlaub nicht unterbrechen müssen, nur um den höheren Lohn zu bekommen, und danach den Urlaub fortsetzen. Der diesbezügliche Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers wird ebenfalls verringert und vereinfacht.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 - Nummer 3 - Buchstabe b

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(c) das Recht von Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 auf Rückkehr an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sind, sowie auf Inanspruchnahme jeglicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurde.“

„(c) das Recht von Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 auf Rückkehr an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sind, unter Wahrung derselben Höhe des Entgelts, der Berufsgruppe und der Aufgaben wie vor dem Mutterschaftsurlaub, sowie auf Inanspruchnahme jeglicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurde; in Ausnahmesituationen der Umstrukturierung oder einer umfassenden Neuorganisation des Produktionsprozesses muss der Arbeitnehmerin stets die Möglichkeit eingeräumt werden, zusammen mit dem Arbeitgeber die Auswirkungen dieser Veränderungen auf ihre berufliche Situation und indirekt auch auf ihre persönliche Situation zu erörtern.“

Begründung

Der als „gleichwertig” bezeichnete Arbeitsplatz muss die Beibehaltung derselben Höhe des Entgelts, derselben Berufsgruppe und derselben Aufgaben gewährleisten.

Dieser Punkt ist wichtig, da außergewöhnliche Umstände eintreten können (z. B. eine Finanzkrise), die sich negativ auf die Stellung von Frauen im Mutterschaftsurlaub auswirken und für sie zum Verlust von Rechten führen können; ihre Stellung am Arbeitsplatz könnte gefährdet sein, falls sie nicht zusammen mit dem Arbeitgeber die Folgen der Umstrukturierung prüfen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) In Absatz 2 ist folgender Buchstabe ca einzufügen:

 

„(ca) die Wahrung der Möglichkeiten beruflicher Weiterentwicklung für Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 über Ausbildungsmaßnahmen sowie über laufende berufliche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherung ihrer Aufstiegschancen;“

Begründung

Damit soll verhindert werden, dass eine Arbeitnehmerin, die ein Kind bekommen hat, aus diesem Grund Rückschritte in ihrer beruflichen Entwicklung in Kauf nehmen muss. Der Arbeitgeber muss im Dialog mit der betroffenen Arbeitnehmerin die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Schulung und Fortbildung einleiten, um sicherzustellen, dass die Aufstiegschancen der Arbeitnehmerin gewahrt bleiben.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe cb eingefügt:

 

„(cb) dass ein Mutterschaftsurlaub sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Arbeitnehmerin auswirkt und für Rentenzwecke als Beschäftigungszeit berücksichtigt wird und dass die Rentenansprüche der Arbeitnehmerin durch die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs nicht gekürzt werden.“

Begründung

Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Arbeitnehmerin durch während des Mutterschaftsurlaubs gezahlte Sozialleistungen keine Nachteile auf der Ebene der Rentenansprüche entstehen. Die Mitgliedstaaten sollten dies verhindern und etwaige Einbußen bei den Rentenansprüchen ausgleichen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Die Sozialleistung nach Absatz 3 Buchstabe b gilt als angemessen, wenn sie ein dem letzten Monatsentgelt oder einem durchschnittlichen Monatsentgelt entsprechendes Einkommen sichert, gegebenenfalls mit einer vom einzelstaatlichen Gesetzgeber festgelegten Obergrenze. Diese Obergrenze darf nicht niedriger als die Sozialleistung liegen, die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würden. Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsentgelts festlegen.“

3. Die Sozialleistung nach Absatz 3 Buchstabe b gilt als gleichwertig, wenn sie ein dem letzten Monatsentgelt oder einem durchschnittlichen Monatsentgelt entsprechendes Einkommen sichert. Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub erhalten ihre vollen Bezüge, und die Sozialleistung entspricht dem vollen letzten Monatsentgelt oder einem durchschnittlichen Monatsentgelt. Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsentgelts festlegen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die von Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 bezogene Sozialleistung darf nicht niedriger als die Sozialleistung sein, die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würden.“

Begründung

Die Bestimmung, dass die Sozialleistung nicht niedriger als die Leistung im Krankheitsfall sein darf, gewährleistet, dass die Richtlinie diejenigen Mütter berücksichtigt, die sehr wenig verdienen, wie dies insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten der Fall ist.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c b (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) Folgender Absatz 3b wird eingefügt:

 

"(3b) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anspruch von Arbeitnehmerinnen, im Mutterschaftsurlaub gegebenenfalls automatisch eine Gehaltserhöhung zu erhalten, ohne ihren Mutterschaftsurlaub vorübergehend beenden zu müssen, um in den Genuss der Gehaltserhöhung zu kommen, gewährleistet ist.

Begründung

Falls es eine Gehaltserhöhung für die Stelle von Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub gibt, sollte sie für sie automatisch in Kraft treten, so dass sie ihren Mutterschaftsurlaub nicht unterbrechen müssen, nur um das höhere Gehalt zu bekommen, und danach den Urlaub fortsetzen. Der diesbezügliche Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers wird ebenfalls verringert und vereinfacht.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c c (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc) Absatz 4 wird aufgehoben.

Begründung

Die Streichung des in Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/85/EWG enthaltenen Anspruchskriteriums ist wesentlich, um allen Frauen denselben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub zu gewähren und somit die Mobilität der Arbeitnehmer und die gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze der EU zu wahren.

Es hat keinen Sinn, dass der Kommissionsvorschlag den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub anerkennt und gleichzeitig zulässt, dass die Frauen ihre Arbeit aufgeben und ihr Entgelt verlieren können, wenn sie die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen für einen bezahlten Mutterschaftsurlaub nicht erfüllen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

 

„5a. Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitgeber zu ermutigen und den Dialog zwischen den Sozialpartnern darüber zu fördern, Arbeitnehmerinnen, die nach einem Mutterschaftsurlaub an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, Unterstützung bei der Wiedereingliederung und der Ausbildung zu gewähren, wenn dies notwendig und/oder von der Arbeitnehmerin beantragt wird.“

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d b (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) Folgender Absatz 5b wird eingefügt:

 

„5b. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitszeit von schwangeren Arbeitnehmerinnen der Notwendigkeit regelmäßiger und zusätzlicher ärztlicher Untersuchungen Rechnung trägt.“

Begründung

Die ärztlichen Untersuchungen sind für schwangere Frauen obligatorisch und für die normale Entwicklung des Fötus äußerst wichtig. Daher muss der Arbeitgeber dies berücksichtigen und für Flexibilität bei den Arbeitszeiten schwangerer Arbeitnehmerinnen sorgen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer - 3 – Buchstabe d c (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 Absatz 5 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dc) Folgender Absatz 5c wird eingefügt:

 

„5c. Die Mitgliedstaaten ermutigen die Arbeitgeber, Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder von Arbeitnehmerinnen, die jünger als drei Jahre sind, einzurichten.

Begründung

Der Mangel an Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine unleugbare Realität in der EU. Diese Bestimmung ist wesentlich, um Frauen davon abzuhalten, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, weil sie sich um ihre kleinen Kinder kümmern müssen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

 

„Artikel 11a

 

Freistellung für das Stillen

 

1. Die Mutter, die ihr Kind stillt, hat Anspruch auf Freistellung für die Zeit des Stillens, die in zwei unterschiedlichen Zeiträumen von jeweils einer Stunde in Anspruch genommen wird, es sei denn, es wurde eine andere Regelung mit dem Arbeitgeber vereinbart, ohne dass sie mit ihrer Beschäftigung verbundene Vorrechte verliert.

 

2. Bei Mehrlingsgeburten wird die in Absatz 1 genannte Freistellung um weitere 30 Minuten für jedes weitere Kind verlängert.

 

3. Im Falle von Teilzeitarbeit wird die in Absatz 1 genannte Freistellung anteilmäßig zur Normalarbeitszeit gekürzt, darf jedoch nicht weniger als 30 Minuten betragen.

 

4. In dem in Absatz 3 genannten Fall wird die Freistellung für einen Zeitraum von höchstens einer Stunde in Anspruch genommen und gegebenenfalls ein zweites Mal für die Restzeit, es sei denn, es wurde eine andere Regelung mit dem Arbeitgeber vereinbart.“

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 b (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3b. Es wird folgender Artikel 11b eingefügt:

 

„Artikel 11b

 

Verhinderung von Diskriminierung und Gender Mainstreaming

 

Die Mitgliedstaaten ermutigen die Arbeitgeber mittels Tarifverträgen oder allgemeiner Praxis, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung von Frauen aus Gründen der Schwangerschaft, der Mutterschaft oder eines Adoptionsurlaubs zu verhindern.

 

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Formulierung und Umsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, politischen Maßnahmen und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern.“

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 12 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

Artikel 12a

Beweislast

(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die ihre ihnen nach der vorliegenden Richtlinie zustehenden Rechte für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer derartigen Verletzung vermuten lassen, es der beklagten Partei obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung der Richtlinie vorgelegen hat.

entfällt

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.

 

(4) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 12.“

 

Begründung

Die Diskriminierung aus Gründen der Schwangerschaft erfüllt schon heute den Tatbestand der Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts. Damit kommt auch die in der Richtlinie 2006/54/EWG bereits heute enthaltene Beweislastumkehr zum Tragen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 12 a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Folgender Artikel 12aa wird eingefügt:

 

„Artikel 12 aa

 

Verhinderung von Diskriminierung

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen Gepflogenheiten und Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf den angemessenen Ebenen mit Blick auf die Einführung wirksamer Maßnahmen zu fördern, um die Diskriminierung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub zu verhindern.“

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 12 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um die Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer in dieser Richtlinie garantierten Rechte erfolgen.

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um die Einzelnen einschließlich etwaiger Zeugen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer in dieser Richtlinie garantierten Rechte erfolgen.“

Begründung

Die Ausdehnung des Schutzes vor Benachteiligungen auf Zeugen macht es möglich, sicherzustellen, dass diese auch wirklich bei Beschwerdeverfahren eine zuverlässige Zeugenaussage machen können, ohne befürchten zu müssen, im Anschluss diskriminiert zu werden.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 12 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen die Strafen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Strafen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten legen die Strafen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Strafen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen und müssen wirksam und verhältnismäßig sein.

Begründung

Durch das Verbot der Limitierung von Schadensersatzansprüchen beschränkt die EU in unverhältnismäßiger Weise den Ausgestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und zwingt sie zur Übernahme von mit dem eigenen Prozessrecht nicht in Einklang stehenden Detailbestimmungen.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 12 d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zuständigkeitsbereich der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/73/EG in der Neufassung durch die Richtlinie 2006/54/EG benannten Stelle(n), die beauftragt ist (sind), die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen, auf die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Angelegenheiten ausgedehnt wird, soweit diese in erster Linie die Gleichbehandlung und nicht die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen betreffen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zuständigkeitsbereich der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/73/EG in der Neufassung durch die Richtlinie 2006/54/EG benannten Stelle(n), die beauftragt ist (sind), die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen, auf die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Angelegenheiten ausgedehnt wird, soweit diese in erster Linie die Gleichbehandlung und nicht ausschließlich die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen betreffen.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten können vorbeugende Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf den Schutz und die Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen oder Wöchnerinnen am Arbeitsplatz verabschieden.

Begründung

Stress am Arbeitsplatz kann die Psyche von Schwangeren oder Wöchnerinnen negativ beeinflussen und sich auf den Fötus bzw. auf das Neugeborene nachteilig auswirken.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind in die Tarifverträge und individuellen Arbeitsverträge in den Mitgliedstaaten zu übernehmen.

Begründung

Häufig werden die Rechte von den Arbeitnehmerinnen aus Unkenntnis des sie schützenden Gesetzes nicht in Anspruch genommen. Werden diese Rechte in ihren Verträgen genannt, wird sichtbarer, welche Rechtsvorschrift jeweils gilt.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bis …. [fünf Jahre nach Annahme] und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung benötigt.

1. Bis …. [drei Jahre nach Annahme] und in der Folge alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung benötigt.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen werden ferner in dem Bericht die Auswirkungen der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung.

2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen werden in dem Bericht unter anderem die Auswirkungen der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Ferner wird eine Folgenabschätzung, die sowohl die sozialen als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen einer zusätzlichen Verlängerung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs und der Umsetzung des Vaterschaftsurlaubs unionsweit analysiert, einbezogen. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung.

Begründung

Kosten und Nutzen einer erheblichen Verlängerung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs sowohl für die Frauen als auch für die Gesellschaft sind genau zu bewerten. Indem das Stillen durch die Mutter erleichtert wird, kann dies unter anderem Einsparungen bei den Krankheitskosten ermöglichen und eine positive Auswirkung auf die Umwelt und die Kaufkraft der Haushalte haben.

  • [1]  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 102.

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG zielt darauf ab, die Sicherheit und die Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen zu verbessern. Diese Gesetzesinitiative, die Teil des „Pakets zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben“ der Kommission ist, gehört zu den Maßnahmen, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt gefördert werden soll.

Die Revision der Richtlinie 92/85/EWG wird begrüßt, obgleich die von der Kommission vorgeschlagene Neufassung hinter dem zurückbleibt, was wünschenswert wäre, sei es beim Abbau der Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt, sei es bei der aktiven Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und vor allem deshalb, weil sie nicht die Elternschaft mit gemeinsamer Verantwortung unterstützt.

Durch die Aufnahme von Artikel 141 des EG-Vertrages in die Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags, der damit eine kombinierte Rechtsgrundlage erhält – bestehend aus Artikel 137 Absatz 2 betreffend den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und Artikel 141 Absatz 3 EGV betreffend die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen –, ist die Richtlinie jetzt konzeptionell ausgewogener. Zudem ermöglicht die breitere Rechtsgrundlage die Einbeziehung von Bestimmungen für den Schutz von Mutterschaft und Vaterschaft als hohe gesellschaftliche Werte.

Die vorgeschlagenen Änderungen bestehen insbesondere in der Verlängerung der Mindestdauer für den Mutterschaftsurlaub von 14 auf 20 Wochen, in dem Grundsatz, dass die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub gezahlten Leistungen der Höhe ihres vollen Arbeitsentgelts entsprechen, in der Festlegung von Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie im Kündigungsschutz.

2. Elternschaft mit gemeinsamer Verantwortung

Eine der Prioritäten der Sozialagenda der EU ist die Notwendigkeit von politischen Maßnahmen mit dem Ziel der Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die sich sowohl an Frauen als auch an Männer richten. Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist auch einer der sechs Aktionsschwerpunkte im Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010.

Die EU steht derzeit vor einer demografischen Herausforderung aufgrund niedrigerer Geburtenraten und dem wachsenden Anteil älterer Menschen. Bessere Bestimmungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind auch ein Weg, dem Bevölkerungsrückgang zu begegnen.

Jedoch ist festzustellen, dass sich Geschlechterstereotype in der Gesellschaft hartnäckig halten und damit Frauen am Zugang zu Beschäftigung und vor allem zu hochwertigen Arbeitsplätzen hindern. Nicht Männer, sondern Frauen gelten nach wie vor als diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Betreuung der Kinder und anderer abhängiger Personen tragen; nicht selten müssen sie sich zwischen Mutterschaft und beruflicher Karriere entscheiden. Frauen werden oft als Arbeitnehmerinnen mit „erhöhtem Risiko“, „zweiter Wahl“ oder „unbequem“ wahrgenommen, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie schwanger werden und Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen. Deshalb ist es unerlässlich, dass die neuen Urlaubsregelungen nicht die in der Gesellschaft bestehenden Stereotypen repräsentieren oder verstärken, sondern überwinden.

In verschiedenen Mitgliedstaaten gibt es bereits Rechtsvorschriften zu Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub, während es auf Gemeinschaftsebene eine Richtlinie zur Mutterschaft (Richtlinie 92/85/EWG), eine zu Elternurlaub (Richtlinie 96/34/EWG), aber keine Vorschriften zum Vaterschaftsurlaub gibt.

Mutter- und Vaterschaft sind Grundrechte und für das gesellschaftliche Gleichgewicht unentbehrlich. Deshalb sollte die Revision der Richtlinie 92/85/EWG den Arbeitnehmerinnen nützen, indem Mutter- und Vaterschaft geschützt werden, vor allem durch Maßnahmen, die Männer dazu ermutigen, Pflichten in der Familie zu übernehmen.

Die Einbeziehung der Eltern in das Leben des Kindes von den ersten Lebensmonaten an ist für die gesunde körperliche, emotionale und geistige Entwicklung des Kindes sehr wichtig. Deshalb sollte im Gemeinschaftsrecht auch ein nicht übertragbarer, bezahlter Vaterschaftsurlaub speziell vorgesehen werden, der zur gleichen Zeit wie der Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen werden kann. Auch im Falle einer Adoption muss der Anspruch auf Urlaub bestehen und auf beide Adoptiveltern aufgeteilt werden können.

3. Dauer des Mutterschaftsurlaubs

Da viele Mitgliedstaaten bereits einen Mutterschaftsurlaub von 18 Wochen gewähren, bedeutet die Verlängerung um vier Wochen (von derzeit 14 auf die vorgeschlagenen 18) eine bescheidene Veränderung, die vermutlich kaum große Auswirkungen auf den jetzigen Rechtsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten haben wird. Zudem empfiehlt der Beratende Ausschuss für die Chancengleichheit von Frauen und Männern eine Ausdehnung auf 24 Wochen.

Nach Auffassung der Berichterstatterin sind 20 Wochen geeignet, Frauen zu helfen, sich von der Entbindung zu erholen, sie zum Stillen zu ermuntern und sie dabei zu unterstützen, eine feste Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Ein längerer Zeitraum könnte die Rückkehr der Frauen auf den Arbeitsmarkt beeinträchtigten.

Der Mindesturlaub nach der Geburt muss ebenfalls auf sechs Wochen verlängert werden, um die Frauen zu ermutigen, möglichst lange zu stillen.

Der Vorschlag der Kommission enthält keine Bestimmungen zur Stillzeit. Eingedenk der WHO-Empfehlung A55/15 zur Bedeutung des Stillens in den ersten Lebensmonaten und auch unter Berücksichtigung von Artikel 10 des ILO-Übereinkommens 183 von 2000, in dem empfohlen wird, einer Frau das Recht auf eine oder mehrere tägliche Pausen oder eine tägliche Verkürzung der Arbeitszeit zum Bruststillen ihres Kindes zu gewähren, tritt die Berichterstatterin dafür ein, das Recht auf eine Verkürzung der Arbeitszeit für das Stillen ohne Einbußen von Leistungen vorzusehen.

4. Entgelt

Im Vorschlag der Kommission ist die Zahlung des vollen Entgelts während des Mutterschaftsurlaubs vorgesehen, und zwar in Höhe des letzten monatlichen Arbeitsentgelts oder des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts. Diese Vorschrift ist allerdings nicht zwingend.

Der Bezug des vollen Entgelts während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs bietet die Gewähr dafür, dass Frauen keine finanziellen Einbußen erleiden, weil sie sich dafür entscheiden, Mutter zu werden. Das Entgelt darf nicht weniger als 85 % des letzten Monatsentgelts oder des durchschnittlichen Monatsentgelts betragen. Dies ist eine angemessen Obergrenze, die gewährleisten wird, dass die Familien, insbesondere mit alleinerziehenden Elternteilen, nicht von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht werden.

5. Kündigungsschutz

Generell sind die vorgeschlagenen Änderungen zum Kündigungsverbot und zu den Rechten der Arbeitnehmerinnen positiv zu bewerten. Diese Rechte sollten auf Väter im Vaterschaftsurlaub ausgedehnt werden.

Im Vorschlag der Kommission wird die Kündigung der Arbeitnehmerin während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis sechs Monate nach Ende des Mutterschaftsurlaubs untersagt; dieser Zeitraum sollte auf ein Jahr verlängert werden, da Arbeitnehmerinnen sehr häufig gezwungen sein werden, sich an neue Arbeitssituationen anzupassen, und dafür Zeit brauchen.

Die Berichterstatterin befürwortet die in diesem Bereich vorgenommenen Änderungen, zu denen das Recht der Arbeitnehmerin auf Rückkehr an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz sowie auf Inanspruchnahme eventueller Verbesserungen, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurden, gehört. Allerdings sollte ihres Erachtens sichergestellt werden, dass ein als „gleichwertig“ bezeichneter Arbeitsplatz im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie der vorherige Arbeitsplatz umfasst, und zwar sowohl beim Entgelt als auch bei den zu erfüllenden Pflichten.

6. Flexible Arbeitsorganisation

Die Berichterstatterin hält es für wichtig, dass Arbeitnehmerinnen bei ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub das Recht haben, ihre Arbeitgeber um eine Änderung ihrer Arbeitszeiten und Arbeitsmuster zu ersuchen. Die Arbeitgeber müssen derartige Ersuchen nicht nur prüfen, sondern ihnen auch entsprechen, wenn sie begründet sind.

Dieses Recht sollte auch für Väter gelten, um Frauen und Männer darin zu unterstützen, gemeinsam familiäre Verantwortung zu übernehmen. Da mehr Frauen als Männer diese Bestimmungen nutzen, besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern, das sich nachteilig auf die Arbeitssituation und die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen auswirkt.

Die Berichterstatterin erachtet es für wesentlich, eine neue Bestimmung aufzunehmen, die schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen wie auch den Vätern im Vaterschaftsurlaub das Recht einräumt, Überstunden zu verweigern.

7. Gesundheit und Sicherheit

Die Risikobewertung spielt im vorliegenden Vorschlag eine zentrale Rolle. Dennoch sind keine vorbeugenden Maßnahmen zur Beseitigung von reproduktionsgefährdenden Risiken vorgesehen. Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, ehe sie von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin erfahren, was normalerweise etwa in der siebten oder achten Schwangerschaftswoche geschieht. Die Gefahr von Fehlbildungen des Fötus ist jedoch in den ersten Schwangerschaftswochen am größten.

Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo.

Die Berichterstatterin hält dies für Besorgnis erregend und vertritt den Standpunkt, dass schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden.

8. Folgenabschätzung

Die Berichterstatterin hält es für notwendig, Kosten und Nutzen einer erheblichen Verlängerung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs sowohl für die Frauen als auch für die Gesellschaft zu bewerten. Indem das Stillen durch die Mutter erleichtert wird, kann dies unter anderem Einsparungen bei den Krankheitskosten ermöglichen und eine positive Auswirkung auf die Umwelt und die Kaufkraft der Haushalte haben.

Die Berichterstatterin betrachtet Vaterschaftsurlaub als Leistung zugunsten der Väter, der jedoch der gesamten Familie, insbesondere dem Kind, das am meisten von der Anwesenheit beider Eltern profitiert, zugute kommt. Die Vorschrift über den Vaterschaftsurlaub, die für eine gemeinsame Verantwortung für die Kinderbetreuung in der ersten Phase des Lebens des Kindes sorgt, könnte eine günstige Wirkung auf die Lebensqualität und das Wohlbefinden von Mutter und Kind haben.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSESZUR RECHTSGRUNDLAGE

29.1.20010

Frau

Eva-Britt Svensson

Vorsitzende

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (KOM(2008)0637 – C6‑0340/2008 – 2008/0193(COD))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

mit Schreiben vom 12. Januar 2010 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Angemessenheit der Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission befasst.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 28. Januar 2010 geprüft.

Die Kommission hat als Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie Artikel 137 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 3 vorgeschlagen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bilden Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 AEUV die entsprechende Rechtsgrundlage.

Einige Mitglieder des federführenden Ausschusses haben Änderungsanträge eingereicht, wonach die Bezugnahme auf Artikel 157 Absatz 3 in der Präambel der vorgeschlagenen Richtlinie gestrichen werden soll. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob Artikel 153 allein als Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie ausreichend ist.

Aus verfahrensrechtlicher Sicht stellt die Verbindung der beiden Artikel kein Problem dar, da das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in jedem Fall zur Anwendung kommt. Auch die Tatsache, dass nach Artikel 153 Absatz 2 sowohl der Wirtschafts- und Sozialausschuss als auch der Ausschuss der Regionen angehört werden muss, während Artikel 157 nur die Anhörung des ersteren Ausschusses vorsieht, ist unproblematisch.

I.         Die einschlägigen Artikel des AEUV

Artikel 157

1. Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

2. Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und ‑gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,

(a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,

(b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

3. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

4. …

Artikel 153

1. Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:

(a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,

(b) Arbeitsbedingungen,

(c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,

(d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,

(e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,

(f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,

(g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,

(h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 166,

(i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,

(j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,

(k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.

2. Zu diesem Zweck können das Europäische Parlament und der Rat

(a) ….

(b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

…..

3. …

II.       Wahl der Rechtsgrundlage durch die Kommission

Die Kommission rechtfertigt ihren Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage mit folgenden Worten: Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 AEUV. Auch wenn die Richtlinie 92/85/EWG auf ...[heute Artikel 153 AEUV] basiert und eine Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie über Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit ist (Richtlinie 89/391/EWG), wird zusätzlich Artikel 157 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage dieses Vorschlags genannt. Mutterschaftsurlaub ist für Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen von größter Bedeutung. Der Schutz vor Kündigung oder Diskriminierung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ist dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Frauen förderlich, ebenso die Bezahlung während des Mutterschaftsurlaubs. Doch die Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub, seine Länge, die Bezahlung sowie die Rechte und Pflichten von Frauen, die Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen oder aus dem Mutterschaftsurlaub zur Arbeit zurückkehren, hängen auch eng mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern gemäß Artikel 157 Absatz 3 zusammen. Deshalb werden die beiden Rechtsgrundlagen für diesen Vorschlag kombiniert[1].

III.      Analyse

Der zu prüfende Vorschlag für eine Richtlinie zielt auf die Änderung einer früheren Richtlinie (98/85/EWG) ab, deren Rechtsgrundlage Artikel 118a, der Vorgänger von Artikel 153 AEUV, war. Zu dieser Zeit wurde die Frage der Geschlechtergleichstellung in Artikel 118a nicht erwähnt, stattdessen aber in Artikel 119, wo sie jedoch nur im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts zur Sprache kam.

Mit dem Vertrag von Amsterdam ist der Gleichstellungsgrundsatz Bestandteil des Vertragswerks geworden. Einerseits wird er nun als allgemeiner Grundsatz im zweiten Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 3 EUV genannt, der besagt, dass die Union „soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpft und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördert“. Artikel 8 AEUV bekräftigt dies: „Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.“ Dieser Grundsatz findet im Rahmen der Sozialpolitik Ausdruck in den Artikeln 153 Absatz 1 Buchstabe i („Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz“) und 157, insbesondere Absatz 3 (Beschluss von Maßnahmen zur „Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“).

In dem Vorschlag für eine Richtlinie hat die Kommission zur ursprünglichen Rechtsgrundlage, dem jetzigen Artikel 153 AEUV, in dem es u. a. um die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz geht, Artikel 157 Absatz 3 hinzugefügt, der sich speziell mit der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen befasst.

Die Kommission zielt also darauf ab zu zeigen, dass der Vorschlag für eine Richtlinie nicht nur die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, wie es im Titel heißt, betrifft, sondern auch die Vorschriften über den Mutterschutzurlaub, seine Dauer, die Vergütung und die Rechte und Pflichten der Frauen, die Mutterschaftsurlaub nehmen oder aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehren. Ihrer Ansicht nach sind diese Regelungen auch untrennbar mit der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen nach Artikel 157 Absatz 3 verbunden. Dies spiegelt sich in der zweiten Begründungserwägung des Vorschlags für eine Richtlinie wieder, in der die zusätzliche Rechtsgrundlage mit folgenden Worten begründet wird: “Da diese Richtlinie nicht nur Fragen der Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen, sondern der Sache nach auch Gleichbehandlungsfragen betrifft, etwa das Recht, an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, die Kündigungsbestimmungen, die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte oder die bessere finanzielle Versorgung während des Mutterschaftsurlaubs, bilden die Artikel 153 und 157 zusammen die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie“.

Die entsprechenden Änderungsanträge, die vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter eingereicht wurden, werden folgendermaßen begründet:

„Die Richtlinie 92/85/EWG betrifft den legitimen Schutz der Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor und nach der Geburt aufgrund der biologischen Konstitution der Frau während und nach der Schwangerschaft gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Niemand anders als die Arbeitnehmerin und Mutter darf in den Genuss des mit der Geburt verbundenen Urlaubs kommen. Diese Richtlinie betrifft daher nicht das Thema Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Bezug auf Beschäftigung und Arbeit oder die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben. Artikel [157] kann nicht angeführt werden.“ (Änderungsanträge 74 und 77, Anna Záborská).

„Die Wahl der Rechtsgrundlage, die sich auf Artikel [157] stützt, wirft ein Problem auf. Die Richtlinie von 1992 stützte sich auf Artikel [153] über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Artikel [157] betrifft den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen. Fügt man diese Rechtsgrundlage hinzu, so wird dadurch der Anwendungsbereich der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub hinaus ausgeweitet (nämlich auf den Elternurlaub, den Vaterschafts-, den Adoptionsurlaub usw.), und Probleme des Mutterschaftsurlaubs werden auf eine strenge Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern eingeengt“ (Änderungsanträge 75 und 78, Philippe Juvin).

Diese Argumente werfen zwei Fragen auf: Zum einen muss festgestellt werden, ob es einen direkten Bezug zwischen der Gleichstellung der Geschlechter und dem Gegenstand der Richtlinie gibt.

Wenn diese Frage bejaht wird, gilt es festzustellen, ob es angesichts der Tatsache, dass sich beide Artikel auf die Frage der Gleichstellung der Geschlechter hinsichtlich Beschäftigung und Arbeit beziehen, angemessen ist, Artikel 153 Absatz 2 Artikel 157 dem Absatz 3 zur Seite zu stellen.

Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Richtlinie und der Gleichstellung von Männern und Frauen?

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sowie während der Stillzeit zu schützen. Da diese Situationen der weiblichen Biologie geschuldet sind, betrifft die Richtlinie nur Frauen oder enthält Bestimmungen, die nur für Frauen gedacht sind. Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob das Argument, dass sich die Richtlinie nicht mit der Frage der Gleichstellung von Männern und Frauen beschäftigt, haltbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts „nicht allein [...][von der Überzeugung eines Organs] abhängen“[2] sondern „muss sich auf objektive gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. ...Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts“[3]. Tatsächlich ist, wenn man die große Anzahl von Belegen berücksichtigt, die sowohl in der Richtlinie selbst sowie in ihrem allgemeinen Zusammenhang gefunden wurden, deutlich erkennbar, dass die Richtlinie einen engen Bezug zur Gleichstellungsproblematik aufweist. Das Gegenteil zu behaupten wäre sinnlos und würde zu einem Missverständnis hinsichtlich des Sinns und Ziels der vorgeschlagenen Richtlinie führen.

1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Rahmenbedingungen

Es scheint, als ob die Ursache für das Missverständnis im Begriff der Gleichstellung liegt. Artikel 157 Absatz 3 sieht die Verabschiedung von Maßnahmen vor, um die „Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ zu gewährleisten. Schon die Art und Weise, in der der Artikel formuliert ist, weist darauf hin, dass Gleichstellung verschiedene Formen annehmen kann. In diesem Fall geht es um eine Frage der Gleichbehandlung und Chancengleichheit. Männer und Frauen müssen nicht nur gleich behandelt werden, sondern ihnen müssen auch die gleichen Chancen eingeräumt werden, und sie dürfen nicht benachteiligt werden oder weniger oder mehr Chancen aufgrund der Tatsache bekommen, dass sie einem bestimmten Geschlecht angehören.

Der Begriff der Gleichstellung ist daher eng verbunden mit dem der Diskriminierung oder vielmehr der Nichtdiskriminierung. In einem Aufsatz mit dem Titel “Der Begriff der Diskriminierung im französischen und europäischen Recht“ (La notion de discrimination dans le droit français et le droit européen) stellt Danièle Lochak eine interessante Definition der verwandten, aber dennoch unterschiedlichen Begriffe der Ungleichheit und der Diskriminierung vor. Sie sagt in erster Linie, dass die beiden Begriffe insoweit untrennbar miteinander verbunden sind, als die Frage der Diskriminierung im breiteren Zusammenhang des Bestrebens, Diskriminierung zu bekämpfen, zu sehen ist[4]. Sie argumentiert, dass Ungleichheit ein “Sachverhalt“ ist, der das Ergebnis entweder von dem Individuum innewohnenden Eigenschaften oder von äußeren Faktoren ist. Diskriminierung dagegen steht in Verbindung mit der „Handlung eines anderen“ und ist das „Handeln eines Akteurs“. Im vorliegenden Fall verhindert die Richtlinie, indem sie eine bestimmte Kategorie von Personen, nämlich Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sowie während der Stillzeit, schützt, diskriminierendes Verhalten, da sie dafür sorgt, dass Frauen ihre biologische Beschaffenheit nicht zum Nachteil gerät.

Der Gerichtshof definiert Diskriminierung als die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder die Anwendung derselben Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte[5]. Auf der Grundlage dieser Definition erklärte der Gerichtshof das generelle Nachtarbeitsverbot für Frauen in Frankreich für unzulässig, da sich Männer und Frauen hinsichtlich der potentiellen negativen Folgen von Nachtarbeit in derselben Situation befinden. Daher können Frauen unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nicht allein aufgrund ihres Geschlechts von Nachtarbeit befreit werden. Andererseits erklärte der Gerichtshof das Verbot für zulässig im Fall von schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, da sich die Situation dieser Frauen von der Situation ihrer männlichen Kollegen unterscheidet.

Nach diesem Argumentationsmuster befinden sich Frauen, wenn sie schwanger sind, kürzlich entbunden haben oder stillen, aufgrund ihrer biologischen Konstitution in einer Situation, die sich von der von Männern unterscheidet. Daraus folgt, dass die Anwendung ähnlicher Regeln auf unterschiedliche Situationen diskriminierend ist, während die Anwendung besonderer Bestimmungen für Frauen in diesen Situationen aufgrund der Tatsache gerechtfertigt ist, dass sie sich in einer von der von Männern unterschiedlichen Situation befinden. Die Tatsache, dass die Richtlinie nur Frauen betrifft, ist daher bei weitem kein Argument für einen angeblich fehlenden Bezug zum Gleichstellungsgrundsatz; ganz im Gegenteil, sie ist der Beweis für die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes, da so eine Benachteiligung von Frauen aufgrund ihrer besonderen Situation durch entsprechende Sonderregelungen vermieden werden kann. Die Richtlinie ist eine Reaktion auf Diskriminierung und auf die tatsächliche Ungleichheit, die aus der andersartigen biologischen Beschaffenheit von Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen hervorgeht. Indem sie schwangere Frauen, Wöchnerinnen und stillende Mütter besonders schützt, zielt die Richtlinie darauf ab, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen und damit annähernde Chancengleichheit zu gewährleisten.

Während Ungleichheit normalerweise durch einen Sachverhalt bedingt ist, kann sich Gleichheit sowohl auf eine Sach- als auch eine Rechtslage beziehen, d. h. reale oder formale Gleichheit bezeichnen. Das Argument, dass es keinen Zusammenhang zwischen der Richtlinie und der Gleichstellung der Geschlechter gäbe, beruht auf dem Konzept der formalen Gleichheit. Demnach dient eine Maßnahme nur dann der Gleichstellung der Geschlechter, wenn sie das gleiche Verhalten gegenüber beiden Geschlechtern vorschreibt oder unterschiedliches Verhalten aufgrund des Geschlechts der betroffenen Person verbietet. Artikel 157 Absatz 1 ist dafür ein Beispiel, da in ihm der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen festgelegt ist. Inzwischen gibt es zahlreiche Vorschriften, die den Grundsatz der formalen Gleichheit von Männern und Frauen festschreiben und die, insbesondere im Bereich von Arbeit und Beschäftigung, jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbieten.

Jedoch zeigen die Statistiken deutlich, dass, obwohl rechtliche Gleichstellung direkt verordnet worden ist, ungeheuerliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich Beschäftigung, Behandlung und Entgelt besteht. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist also noch lange nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund zielen sowohl die einzelstaatlichen als auch die europäischen Maßnahmen zunehmend darauf ab, nicht nur formale Gleichheit, sondern auch reale, substanzielle Gleichheit zu schaffen. Nach Ansicht mancher folgt daraus ein Wechsel von der Gleichbehandlung hin zur Chancengleichheit, vom Grundsatz der formalen Gleichheit hin zur Förderung positiver Maßnahmen. Die Notwendigkeit eines solchen Wandels wurde in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 25 über Artikel 4 Absatz 1 über zeitweilige Sondermaßnahmen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau festgeschrieben:

„[Ein] rein formeller rechtlicher oder programmatischer Ansatz [ist] zur Erreichung einer De-facto-Gleichstellung, [eine[r] substanzielle[n] Gleichstellung] zwischen Mann und Frau nicht ausreichend ....“ Außerdem verlangt der Ausschuss, dass Frauen dieselbe Ausgangsposition erhalten und durch ein unterstützendes Umfeld gestärkt werden, um Ergebnisgleichheit erzielen zu können. Es ist nicht ausreichend zu gewährleisten, dass die Behandlung von Frauen mit der von Männern identisch ist. Vielmehr müssen biologische sowie gesellschaftlich und kulturell entstandene Unterschiede zwischen Männern und Frauen berücksichtigt werden. Unter bestimmten Umständen ist eine nicht-identische Behandlung von Männern und Frauen erforderlich, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen.”[6]

In diesem sozialpolitischen Zusammenhang müssen die Bestimmungen der Richtlinie so verstanden werden, dass sie Frauen während der Schwangerschaft, unmittelbar nach der Entbindung sowie in der Stillzeit schützen sollen. Zugegebenermaßen enthält die Richtlinie Bestimmungen, die ihrer Natur nach nur auf Frauen anwendbar sind. Diese Bestimmungen tragen aber der Forderung einerseits nach Nichtdiskriminierung und andererseits nach substanzieller Gleichstellung Rechnung, während sie gleichzeitig auch dazu beitragen, die Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Frauen zu schützen.

2. Aus dem Inhalt der Richtlinie hervorgehende Belege

(a) Aus den Begründungserwägungen hervorgehende Belege

Die Begründungserwägungen weisen eindeutig darauf hin, dass die Annahme der Richtlinie im Zusammenhang mit dem Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillender Arbeitnehmerinnen vor Diskriminierung aufgrund ihres Befindens gesehen werden muss und dass sie auf diese Weise zur Gleichstellung der Geschlechter im Bereich von Arbeit und Beschäftigung beitragen soll.

Daher heißt es in der dritten Begründungserwägung, dass die Richtlinie „der Sache nach Gleichbehandlungsfragen“ betrifft. Die vierte und fünfte Begründungserwägung besagen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen ein Grundprinzip ist, das die Maßnahmen der EU leiten und durchdringen soll. Die siebte Begründungserwägung ordnet die Richtlinie in die Kategorie der Rechtsvorschriften zur „Gleichstellung der Geschlechter“ ein. Die Begründungserwägungen 11 bis 17 beziehen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz schwangerer Frauen vor Diskriminierung auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Somit belegen die Begründungserwägungen insgesamt gesehen ihrem Inhalt nach zweifellos, dass die Richtlinie in direktem Zusammenhang mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz steht.

(b) Aus dem verfügenden Teil hervorgehende Belege

Da mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie eine bestehende Richtlinie geändert werden soll, soll diese Analyse nicht nur die hinzugefügten oder geänderten Artikel berücksichtigen, sondern auch die Artikel der Richtlinie 92/85/EWG, die weiterhin gelten werden.

Manche dieser Artikel beziehen sich direkt auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern. Dies gilt für die Artikel 3 bis 8. In ihnen geht es um die Beurteilung chemischer, physikalischer und biologischer Agenzien (Artikel 3), die Pflicht, alle gesundheitlichen Risiken abzuschätzen und über sie zu unterrichten (Artikel 4), Konsequenzen aus der Beurteilung (Artikel 5 und 6), das Verbot von Nachtarbeit (Artikel 7) sowie um Mutterschaftsurlaub (Artikel 8).

Die weiteren Artikel beziehen sich dagegen direkt auf den Schutz der Frau vor Diskriminierung aufgrund ihres Status als Schwangere, Wöchnerin bzw. stillende Mutter. Entsprechend schützt Artikel 9 Frauen vor Lohn- oder Gehaltseinbußen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit, Artikel 10 verbietet Kündigungen während der Schwangerschaft und des Mutterschutzurlaubs, Artikel 11 garantiert der Arbeitnehmerin ihre aus dem Arbeitsvertrag hervorgehenden Rechte und Vorteile und Artikel 12 handelt von der Geltendmachung der oben genannten Rechte.

Aus dieser genauen inhaltlichen Analyse des verfügenden Teils geht hervor, dass mit der Richtlinie tatsächlich ein doppeltes Ziel verfolgt wird, nämlich die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen zu schützen und ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten.

(3) Belege aus Dokumenten, die nicht Bestandteile der Richtlinie sind

Alle Dokumente, die dem Vorschlag für eine Richtlinie beigefügt sind, sehen in ihr einstimmig eine Maßnahme, die die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz fördern soll.

(a) Begründung

Die Kommission verweist zur Begründung des neuen Richtlinienvorschlags auf dessen Kontext, nämlich EU-Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben und der Chancengleichheit für Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt sowie zur Bekämpfung der Diskriminierung schwangerer Frauen hinsichtlich Beschäftigung und Arbeit. In diesem Zusammenhang listet sie die verschiedenen Instrumente, die in diesem Bereich existieren, auf, wie den Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 sowie die zahlreichen Entschließungen des Europäischen Parlaments. Sie weist auch darauf hin, dass der Beratende Ausschuss für die Chancengleichheit von Frauen und Männern angehört worden ist.

(b) Folgeabschätzung

Die Folgeabschätzung vermittelt interessante Detailinformationen darüber, welche Art von Gleichstellung mit den zahlreichen Maßnahmen, die in dem Vorschlag für eine Richtlinie enthalten sind, angestrebt wird. Sie besagt, dass es das Ziel einer jeden Maßnahme ist, zur Geschlechtergleichstellung hinsichtlich der Erwerbsbeteiligung und einer besseren Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben beizutragen.

Diese Behauptung widerspricht der Begründung der verschiedenen eingereichten Änderungsanträge, wonach „die Richtlinie ... nicht das Thema Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Bezug auf Beschäftigung und Arbeit oder die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben betrifft“.

Die Maßnahmen, die schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen schützen sollen, zielen unmittelbar darauf ab, die Vereinbarkeit von Beruf, Familien- und Privatleben zu verbessern. Sie erlauben es einer Frau, sich im Familienleben zu engagieren, ohne dass ihr Berufsleben darunter leidet. Logisch und formal könnte man sagen, dass diese Frage auch Männer betrifft; allerdings zeigen die Statistiken, dass Männer durch die Entwicklung eines Familienlebens sehr viel weniger in ihrem Berufsleben benachteiligt werden, da Frauen einen deutlich größeren Teil der Verantwortung für das Familienleben übernehmen. Die Folgeabschätzung zitiert in diesem Zusammenhang eine Mitteilung der Kommission, in der sich diese mit der Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern befasst:

„Elternschaft senkt die Erwerbsquote von Frauen dauerhaft, die von Männern dagegen überhaupt nicht. Demzufolge weist die Karriere von Frauen häufiger Unterbrechungen auf, verläuft langsamer und ist kürzer, so dass Frauen kein so hohes Gehaltsniveau erreichen.“[7]

Folglich tragen Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben, die auf die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz und die Angleichung der Karriereaussichten abzielen – selbst, wenn manche nur Frauen betreffen –, direkt zur Schaffung einer substanziellen Gleichstellung bei, die bislang unerreicht geblieben ist.

Die in dem Vorschlag für eine Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen werden sich gemäß der Folgeabschätzung also positiv auf die ungleiche Teilhabe der Geschlechter am Erwerbsleben auswirken. Tatsächlich soll eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Frauen anschließend wieder der Arbeit nachgehen können, die sie vor der Schwangerschaft ausgeübt haben[8]. Denn gemäß der Folgeabschätzung kann eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs um vier Wochen dazu führen, dass Frauen seltener Elternurlaub nehmen und ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängern müssen. Die Gewährung dieser zusätzlichen Wochen würde es Mutter und Kind ermöglichen, eine stärkere Beziehung aufzubauen, und es der Mutter erleichtern, eine Betreuung für ihr Kind zu organisieren. In der Folgeabschätzung heißt es, dass ein längerer Mutterschaftsurlaub hilfreich sein könnte, um die Zeit zu überbrücken, bis Betreuungseinrichtungen für Kinder genutzt werden können[9].

Schließlich soll die Bestimmung im vorliegenden Richtlinienvorschlag, wonach die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber nach der Rückkehr aus dem Mutterschutzurlaub um eine Änderung ihrer Arbeitszeiten und Arbeitsmuster[10] ersuchen kann, Frauen die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung ermöglichen und verhindern, dass sie zu einer Teilzeittätigkeit gezwungen sind[11]. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Ersuchen der Arbeitnehmerin stattzugeben, aber es hat sich gezeigt, dass solche Bestimmungen, wie es sie im Vereinigten Königreich bereits gibt, dazu beitragen, dass Frauen die Stelle behalten können, die sie vor der Geburt ihres Kindes innehatten.[12]

3.        Schlussfolgerung aus der Analyse

Die Analyse sowohl des Vorschlags für eine Richtlinie als auch der Begleitpapiere zeigt deutlich den Zusammenhang zwischen der vorgeschlagenen Richtlinie und dem Gleichstellungsgrundsatz auf. Trotz dieses Zusammenhangs bereitet die Einordnung der Richtlinie zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillender Arbeitnehmerinnen weiterhin Schwierigkeiten. Dies liegt daran, dass sie Maßnahmen festsetzt, die nicht sowohl Männer als auch Frauen, sondern nur letztere betreffen. Andererseits erfüllt sie nicht die Eigenschaften einer positiven Maßnahme im Sinne des Artikels 157 Absatz 4 AEUV. Positive Maßnahmen ermöglichen es, spezifische Vergünstigungen einzuführen, um eine tatsächliche Gleichstellung des unterrepräsentierten Geschlechts zu erzielen. Solche Maßnahmen sind jedoch von Natur aus zeitlich begrenzt und müssen abgeschafft werden, sobald die Gleichstellung der Geschlechter erreicht worden ist. Aber die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Schwangerschaft wird niemals erreicht werden, da sich Frauen aufgrund ihrer biologischen Beschaffenheit in einer anderen Situation als Männer befinden. Manche Kommentatoren bezeichnen solche Maßnahmen als Ausnahmen vom Gleichstellungsgrundsatz, aber es erscheint korrekter, sie als Maßnahmen zu beschreiben, die eine tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen ermöglichen, da sie die Diskriminierung von Frauen (durch das Kündigungsverbot, etc.) verhindern und es Frauen aufgrund der in ihnen enthaltenen Verpflichtungen (das Recht, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, und das Recht auf alle aus ihrem Arbeitsvertrag hervorgehenden Vergünstigungen) ermöglichen, in den Genuss einer tatsächlichen Gleichbehandlung zu kommen und nicht aufgrund ihres Frau-Seins benachteiligt zu werden. Gleichzeitig gewähren diese Maßnahmen Frauen besondere Rechte, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen (Mutterschaftsurlaub). Eine solche Einordnung ist korrekter, da sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und seiner Auslegung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207[13] ergibt, in dem es heißt:

„3. Diese Richtlinie steht Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, nicht entgegen.“

In seinem Urteil in der Rechtssache Hoffmann[14] und in seiner nachfolgenden ständigen Rechtsprechung[15] führt der Gerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung aus, dass er „in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz die Berechtigung an[erkennt], die Bedürfnisse der Frau in zweierlei Hinsicht zu schützen. Zum einen handelt es sich um den Schutz ihrer körperlichen Verfassung während und nach der Schwangerschaft bis zum Zeitpunkt, in dem sich ihre körperlichen und seelischen Funktionen nach der Entbindung normalisiert haben. Zum anderen geht es um den Schutz der Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt.“[16]

Indem er ausführt, dass der Schutz von Frauen ein legitimes, „dem Gleichheitsgrundsatz nicht entgegenstehendes Ziel“ ist, stellt der Gerichtshof den hier zu prüfenden Richtlinienvorschlag unbestreitbar in den Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz, von dem er, anders als es die die Verfasser der Änderungsanträge nahelegen, nicht getrennt werden kann.

IV. Ist es notwendig, zusätzlich auf Artikel 157 Absatz 3 Bezug zu nehmen, wenn es bereits in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b um die Förderung der Geschlechtergleichstellung geht?

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialpolitik immer in zwei Artikeln erwähnt, nämlich in den Artikeln 153 Absatz 1 Buchstabe i und 157 Absatz 3 AEUV, in denen es um „Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz“ bzw. „den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ geht. Obwohl sich der Inhalt der beiden Artikel ähnelt, herrscht allgemein die Ansicht, dass Artikel 157 die Frage der Gleichstellung genauer und umfassender behandelt – von der Frage des gleichen Entgelts (Absätze 1 und 2) bis hin zur Rechtmäßigkeit positiver Maßnahmen zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts mit dem Ziel, „die volle Gleichstellung zu gewährleisten“ (Absatz 4). Artikel 153 seinerseits bestimmt die Bereiche, in denen die Union handlungsbefugt ist.

V. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage dieser Analyse erscheint die Beibehaltung der doppelten Rechtsgrundlage in Gestalt von Artikel 153 und Artikel 157 Absatz 3 völlig gerechtfertigt.

Der Rechtsausschuss hat dementsprechend in seiner Sitzung vom 28. Januar 2010 einstimmig mit 21 Stimmen ohne Enthaltungen[17] die folgende Empfehlung angenommen: Der „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz“ sollte sich auf eine doppelte Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 153 und Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, stützen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  Die Verweise auf die entsprechenden Artikel wurden aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon aktualisiert.
  • [2]  Rechtssache C-45/86, Kommission gegen Rat („allgemeine Zollpräferenzen“) Slg. 1987, 1493, Rdnr. 11.
  • [3]  Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat (Titandioxid), Slg. 1991, I-2867, Rdnr. 10.
  • [4]  D. Lochak, "La notion de discrimination dans le droit français et le droit européen", in: Egalité des sexes: la discrimination positive en question, S. 40.
  • [5]  Rechtssache C-342/93 Gillespie und andere gegen Northern Health and Social Services Boards, Slg. 1996, I-475, Rdnr. 16; Rechtssache C-394/96 Brown gegen Rentokil Ltd, Slg. 1998, I-4185, Rdnr. 30.
  • [6]  UNO-Ausschuss für die Beseitigung von Diskriminierungen gegen Frauen (CEDAW), Allgemeine Empfehlung Nr. 25 - Dreißigste Sitzung, 2004, Artikel 4 Absatz 1 - Zeitweilige Sondermaßnahmen.
  • [7]  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Juli 2007 mit dem Titel: „Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles" (KOM(2007) 424 endg.), Punkt 2.1.
  • [8]  Folgeabschätzungsbericht SEK(2008) 2596, S. 31. Siehe auch S. 34.
  • [9]  Folgeabschätzungsbericht SEK(2008) 2596, S. 35.
  • [10]  Artikel 11 Absatz 5 (durch den Vorschlag für eine Richtlinie hinzugefügt).
  • [11]  Die meisten Teilzeitbeschäftigten sind Frauen.
  • [12]  Folgeabschätzungsbericht SEK(2008) 2596, S. 33.
  • [13]  Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.
  • [14]  Rechtssache 184/83 Hofmann gegen Barmer Ersatzkasse, Slg. 1984, 3047.
  • [15]  Siehe z. B. Rechtssache C-32/93Webb gegen EMO Air Cargo, Slg. 1994, I-3567.
  • [16]  Hoffmann, Rdnr. 25.
  • [17]  Bei der Abstimmung waren anwesend:
    Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Raffaele Baldassarre (stellv. Vorsitzender), Sebastian Valentin Bodu (stellv. Vorsitzender), Evelyn Regner (stellv. Vorsitzende), Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Christian Engström, Zbigniew Ziobro, Jiří Maštálka, Francesco Enrico Speroni, Piotr Borys, Vytautas Landsbergis, Kurt Lechner, Arlene McCarthy, Eva Lichtenberger, Sajjad Karim.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (28.1.2010)

für den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
(KOM(2008)0637 – C6‑0340/2008 – 2008/0193(COD))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Rovana Plumb

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf die Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 EG-Vertrag. Auch wenn die Richtlinie 92/85/EWG auf Artikel 118a EG-Vertrag (heute Artikel 137) basiert und eine Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie über Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit ist (Richtlinie 89/391/EWG), wird zusätzlich Artikel 141 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage dieses Vorschlags genannt.

Der Vorschlag entspringt der Notwendigkeit, stringente vereinbarkeitsfördernde Maßnahmen festzulegen mit dem Ziel, den Anteil der Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, die geschlechtsspezifische Segregation auf dem Arbeitsmarkt zu verringern und die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern abzubauen, indem die Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub erweitert werden. Die Europäische Union benötigt eine größere Beteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, nicht nur, um das Problem einer alternden Gesellschaft zu lösen, sondern auch, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu steigern.

Derzeit ist festzustellen, dass die Geburt eines Kindes einschneidende Auswirkungen auf die Teilnahme von Frauen auf dem Arbeitsmarkt hat; so war im Jahr 2007 ein Unterschied von 26% zwischen Frauen, die ein Kind zur Welt gebracht haben, und Männern festzustellen. Die Gründe dafür sind zahlreich, das Problem könnte jedoch gelöst werden, indem die Vorschriften über den Mutterschaftsurlaub, seine Dauer, die Vergütung und die Rechte und Pflichten der Frauen, die Mutterschaftsurlaub nehmen oder aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehren, überarbeitet werden, die sämtlich eng mit der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach Artikel 141 Absatz 3 verbunden sind.

Geteilte Verantwortung

Die Aufteilung der Verantwortung bzw. der Aufgaben zwischen den beiden Elternteilen von der Geburt des Kindes an ist ein zusätzlicher Faktor, der zum psychischen und physischen Wohlergehen des Kindes beiträgt. Zu dieser Thematik muss eine gesonderte Richtlinie ausgearbeitet werden, da die vorliegende Richtlinie keine Bestimmungen zum Elternurlaub enthält, sondern die Gesundheit und Sicherheit von schwangeren oder stillenden Frauen in den Mittelpunkt stellt.

Rechte der schwangeren Arbeitnehmerinnen im Bereich der Beschäftigung

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ist überzeugt, dass der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG die Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen im Bereich der Beschäftigung stärken wird, befürchtet jedoch, dass der geänderte Text ohne die vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vorgeschlagenen Änderungen und von den Sozialpartnern auf europäischer Ebene vereinbarte zusätzliche Maßnahmen nicht uneingeschränkt zu einer besseren Vereinbarkeit des Berufslebens mit dem Privat- und Familienleben beitragen und auch dem Wiedereintritt der Frauen ins Erwerbsleben nicht in ausreichendem Maße förderlich sein wird.

Verlängerung der Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs und Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vertritt die Ansicht, dass die Möglichkeit der Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs von 14 auf 20 Wochen und die Schaffung geeigneter Anreize eindeutig Maßnahmen sind, die die Möglichkeiten für Frauen, Schwangerschaft und Mutterschaft mit der weiteren Teilnahme am Erwerbsleben zu vereinbaren, entscheidend verbessern. Die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs wird den Müttern ausreichend Zeit geben, sich nach der Schwangerschaft zu erholen und eine Bindung zu ihrem Kind aufzubauen.

Im Übrigen sind die Befürchtungen einiger Mitgliedstaaten, was die Kosten einer solchen Verlängerung des Mutterschutzurlaubs anbelangt, unbegründet. Die von ECORYS durchgeführte Studie hat gezeigt, dass eine Verlängerung auf 18 Wochen oder darüber hinaus nur eine geringfügige wirtschaftliche Belastung bedeuten, gleichzeitig jedoch einen besseren Gesundheitsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen ermöglichen wird.

Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, Anträge von Arbeitnehmerinnen, in den ersten 12 Monaten nach der Entbindung von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit umzustellen, zu prüfen. Eine solche Bestimmung würde auch mit den Empfehlungen im WHO-Bericht A55/15 in Einklang stehen.

Schutz der Möglichkeiten für die berufliche Weiterentwicklung

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten unterstützt die Änderung von Richtlinie 92/85/EWG in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, wonach Arbeitnehmerinnen nach der Geburt eines Kindes das Recht auf Rückkehr an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sind, sowie auf Inanspruchnahme jeglicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen haben, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurde. Diese Bestimmung ist eng mit der Frage der Arbeitsplatzsicherheit verbunden und bedeutet einen wichtigen Schritt zur Beendigung der Diskriminierung aufgrund einer Schwangerschaft.

Die Rechte von selbstständig erwerbstätigen Frauen

Wenngleich der Vorschlag für eine Richtlinie nur Arbeitnehmerinnen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen schützt, indem er Bestimmungen gegen Diskriminierung und zur Gewährleistung von Chancengleichheit vorsieht, müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass auch selbstständig erwerbstätige Frauen die in der Richtlinie verankerten Rechte in Anspruch nehmen können. Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat den Vorschlag der Kommission in diesem Sinne geändert.

Die Rolle der Sozialpartner

Die Sozialpartner auf europäischer Ebene (BusinessEurope (UNICE), CEEP und EGB) haben in der Frage des Elternurlaubs am 14. Dezember 1995 eine Einigung erzielt, die mit der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 umgesetzt wurde. In dieser Richtlinie werden die Mindestvorschriften über den Elternurlaub festgelegt, der ein wichtiges Mittel ist, um Berufs- und Familienleben miteinander in Einklang zu bringen und die Chancengleichheit sowie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen voranzubringen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Mit der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB1 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub werden Mindestvorschriften festgelegt, die es erwerbstätigen Eltern ermöglichen, ihre beruflichen und elterlichen Pflichten besser miteinander zu vereinbaren. Inzwischen haben die Sozialpartner am 18. Juni 2009 eine Einigung erzielt, und der Entwurf einer Richtlinie wird derzeit geprüft.

 

_________________________

1 ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.

Begründung

Die Richtlinie 96/34/EG ist eine Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die zwischen BusinessEurope (UNICE), CEEP und EGB geschlossen wurde, und eine bedeutende Ergänzung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG, da sie Mindestanforderungen festlegt, die es erwerbstätigen Eltern ermöglichen, ihre beruflichen und elterlichen Pflichten miteinander zu vereinbaren. Doch muss betont werden, dass die Sozialpartner am 18. Juni 2009 eine Einigung erzielt haben und dass der Entwurf einer Richtlinie derzeit geprüft wird, der die oben genannte Rahmenvereinbarung aktualisieren würde.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gipfel von Barcelona 2002 geschlossene Abkommen zur Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern (gleiche Entlohnung, Vaterschaftsurlaub, Zugang zu gleichberechtigter Arbeit) bildet die Grundlage für die Herstellung besserer Bedingungen im Hinblick auf die Vereinbarung des Privat- und Berufslebens und sichert die wirtschaftliche Unabhängigkeit sowohl von Männern als auch von Frauen.

Begründung

Die Ziele von Barcelona sind Teil der EU-Strategie für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Damit soll jungen Eltern - insbesondere Frauen – geholfen werden, am Arbeitsmarkt teilzuhaben und Berufs- und Privatleben miteinander vereinbaren zu können. Der Zugang zu einer besseren Kinderbetreuung (Bedingungen, Preis und - sehr wichtig - angemessene Öffnungszeiten für die Eltern) sind der Schlüssel für den Eintritt der Frauen in den Arbeitsmarkt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6c) In der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 mit dem Titel „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ heißt es, dass die Rechte des Kindes eine Priorität der EU sein sollten und dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Zusatzprotokolle ebenso wie die Millenniums-Entwicklungsziele einhalten sollten.

Begründung

In der Mitteilung der Kommission heißt es, dass die Rechte der Kinder eine Priorität der EU sein sollten und die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Zusatzprotokolle ebenso wie die Millenniumsentwicklungsziele einhalten sollten. Für die vorliegende Richtlinie bedeutet dies, dass sichergestellt werden muss, dass alle Kinder die Möglichkeit haben, gestillt und in einer Weise betreut zu werden, die ihren Entwicklungserfordernissen entspricht, und außerdem Zugang zu einer angemessenen und hochwertigen Versorgung haben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Die Sorge für Kinder mit Behinderungen stellt für arbeitende Mütter eine besondere Herausforderung dar, die von der Gesellschaft anerkannt werden sollte. Die größere Schutzbedürftigkeit von arbeitenden Müttern behinderter Kinder macht zusätzlichen Mutterschaftsurlaub erforderlich; die Richtlinie sollte eine Mindestdauer für einen solchen Urlaub festlegen.

Begründung

Die Sorge für Kinder mit Behinderungen stellt eine zusätzliche physische, mentale und moralische Herausforderung für arbeitende Mütter dar. Ihre Bemühungen, diese Herausforderung zu meistern, sollten von der Gesellschaft anerkannt werden. Schon während der Schwangerschaft müssen Mütter, die ein Kind mit Behinderung erwarten, zahlreiche zusätzliche Vorbereitungen treffen, um das Wohlergehen ihres Kindes sicherzustellen. Die Festlegung eines zusätzlichen Mindesturlaubs erscheint in diesen Fällen unentbehrlich, um es schwangeren Arbeitnehmerinnen, die ein behindertes Kind erwarten, und arbeitenden Müttern von Kindern mit Behinderungen zu ermöglichen, sich auf diese Herausforderung einzustellen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c als „gleichwertig“ bezeichneter Arbeitsplatz sollte so definiert werden, dass ein solcher Arbeitsplatz im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie der vorherige Arbeitsplatz umfasst, und zwar sowohl in Bezug auf das Entgelt als auch auf die zu erfüllenden Aufgaben.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Frauen sollten daher vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub geschützt werden und über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen.

(13) Frauen sollten daher vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub geschützt werden und über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen, damit ihre Rechte auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gewahrt bleiben.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Für eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist es von zentraler Bedeutung, dass Männer einen gesetzlichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub haben, der – ausgenommen, was die Dauer anbelangt – dem Mutterschaftsurlaub entspricht, so dass schrittweise die Voraussetzungen für eine ausgewogene Teilhabe von Männern und Frauen am Berufs- und Familienleben geschaffen werden.

Begründung

Der Vaterschaftsurlaub muss zwingend vorgeschrieben werden, damit die Männer nicht aufgrund sozialen Drucks darauf verzichten, ihn in Anspruch zu nehmen. Es ist wichtig, dem Arbeitsmarkt ein Signal zu geben, dass auch die Männer vom Arbeitsort und Arbeitsplatz abwesend sein müssen, wenn sie Kinder haben. Das Wirtschaftsleben muss folglich unter Berücksichtigung der menschlichen Fortpflanzung organisiert werden, die ein Recht und eine Verantwortung der Männer genauso wie der Frauen ist und darüber hinaus ein hoher gesellschaftlicher Wert.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Angesichts des demographischen Wandels - eine neue Solidarität zwischen den Generationen“ nimmt Bezug auf die Tatsache, dass die Geburtenraten in den Mitgliedstaaten niedrig sind und zur Bestandserhaltung der Bevölkerung nicht ausreichen. Maßnahmen sind daher erforderlich, die die Bedingungen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmerinnen vor, während und nach der Schwangerschaft verbessern. Es wird empfohlen, die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten, in denen hohe Geburtenraten verzeichnet werden und die Frauen die weitere Erwerbstätigkeit ermöglichen, zu befolgen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Schaden, der einer Arbeitnehmerin durch Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten entsteht, in einer von ihnen als angemessen erachteten Art und Weise tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine angesichts des erlittenen Schadens abschreckende und verhältnismäßige Art und Weise geschehen sollte.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Opfer von Diskriminierungen müssen über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend den Besonderheiten ihrer Rechtssysteme sicher, dass Schwangeren die Durchsetzung ihrer Rechte effektiv ermöglicht wird. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen können.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) Die Mitgliedstaaten müssen die aktive Teilnahme der Sozialpartner begünstigen und fördern, um eine bessere Information der Betroffenen und effizientere Regelungen zu gewährleisten. Durch die Förderung des Dialogs mit den oben genannten Stellen könnten die Mitgliedstaaten ein besseres Feedback und einen besseren Einblick in die tatsächliche Umsetzung der Richtlinie und möglicherweise auftretende Probleme erhalten, mit dem Ziel, Diskriminierungen zu beseitigen.

Begründung

Die Beteiligung der Sozialpartner ist äußerst wichtig bei allen Bemühungen um Beseitigung von Diskriminierung. Ihre zur Verfügung stehenden Datennetzwerke könnten zusätzliche Kanäle zur Information der Arbeitnehmer über ihre Rechte bieten aber auch eine Feedback-Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zumal diese mehr Erfahrung in Bezug auf möglicherweise auftretende Probleme haben. Aus diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass eine aktive Beteiligung der Sozialpartner und ein offener Dialog unerlässlich sind.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und mit den NRO fördern, um sich der verschiedenen Formen von Diskriminierung bewusst zu werden und sie zu bekämpfen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

 

“(3a) Mit dieser Richtlinie soll den Arbeitnehmerinnen ferner die Erfüllung ihrer wesentlichen Funktion in der Familie ermöglicht und Mutter und Kind ein spezifischer, angemessener Schutz gewährt werden.“

Begründung

Mit der neuen Nummer soll betont werden, wie grundlegend wichtig die Erfüllung der wesentlichen Mutterfunktion für die Arbeitnehmerin ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a) „schwangere Arbeitnehmerin“ jede schwangere Arbeitnehmerin, einschließlich Hausangestellte, die den Arbeitgeber gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Schwangerschaft unterrichtet;“

Begründung

Die Rahmenrichtlinie über Gesundheit und Sicherheit schließt Hausangestellte aus. Jedoch sollten sie ausdrücklich in den Mutterschutz einbezogen werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

„b) „Wöchnerin“ jede Arbeitnehmerin, einschließlich Hausangestellte, kurz nach einer Entbindung im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Entbindung unterrichtet;“

Begründung

Die Rahmenrichtlinie über Gesundheit und Sicherheit schließt Hausangestellte aus. Jedoch sollten sie ausdrücklich in den Mutterschutz einbezogen werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„c) „stillende Arbeitnehmerin“ jede stillende Arbeitnehmerin, einschließlich Hausangestellte, im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten darüber unterrichtet, dass sie stillt.“

Begründung

Die Rahmenrichtlinie über Gesundheit und Sicherheit schließt Hausangestellte aus. Jedoch sollten sie ausdrücklich in den Mutterschutz einbezogen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender neuer Unterabsatz eingefügt:

 

„Die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien werden im Hinblick auf ihre Überarbeitung ab 2012 mindestens alle fünf Jahre regelmäßig evaluiert.“

Begründung

Erklärung: Die Leitlinien müssen unbedingt auf den Stand der neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse gebracht werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 e (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1e. Die Überschrift von Artikel 4 erhält folgende Fassung:

 

Beurteilung, Unterrichtung und Beratung

Begründung

Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 f (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 4 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1f. In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(-1) Bei der gemäß Richtlinie 89/391/EWG durchgeführten Risikobewertung bezieht der Arbeitgeber eine Bewertung der reproduktiven Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein.“

Begründung

Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 g (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1g. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 sowie diejenigen Arbeitnehmerinnen, die sich in einer der in Artikel 2 genannten Situationen befinden könnten, und/oder ihre Vertreter und die einschlägigen Sozialpartner über die Ergebnisse der Beurteilung nach Absatz 1 und über die in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet.“

Begründung

Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 h (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 4 –Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1h. In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(2a) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und/oder ihre Vertreter die Anwendung dieser Richtlinie überwachen oder in ihre Umsetzung einbezogen werden können, insbesondere in Bezug auf die vom Arbeitgeber im Sinne von Absatz 2 beschlossenen Maßnahmen, unbeschadet der Verantwortung des Arbeitgebers, diese Maßnahmen zu beschließen.“

Begründung

Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 i (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 4 –Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1i. In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(2b) Anhörung und Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und/oder ihren Vertretern in Zusammenhang mit Bereichen, die von dieser Richtlinie geregelt werden, erfolgen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.“

Begründung

Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 j (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1j. In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

 

"(2a) Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen ferner keine Aufgaben wie Beförderung und Heben von schweren Lasten und keine gefährlichen, mühseligen oder die Gesundheit gefährdenden Arbeiten ausführen.“

Begründung

Neben Tätigkeiten, die sie hohen Risiken aussetzen, sollen schwangere Arbeitnehmerinnen keine Aufgaben ausführen dürfen, die große körperliche Anstrengungen beinhalten oder die Gesundheit gefährden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 k (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- 1k. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a) die Umsetzung an einen angemessenen Arbeitsplatz mit Tagarbeit oder“

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 l (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1l. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(2a) Die Arbeitnehmerin, die von der Nachtarbeit befreit werden möchte, muss im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen den Arbeitgeber unterrichten und im Fall von Absatz 2 Buchstabe b dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen.“

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 m (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 7 ‑ Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1m. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(2b) Für Alleinerziehende und Eltern von Kindern mit schweren Behinderungen kann der in Absatz 1 genannte Zeitraum im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren verlängert werden.“

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 n (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1n. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Überstunden

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft  und eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Entbindung nicht zur Leistung von Überstunden und nicht zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen verpflichtet sind.“

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 vor und/oder nach der Entbindung ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 18 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von 18 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 umfasst einen obligatorischen Urlaub von mindestens sechs Wochen nach der Entbindung. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 frei entscheiden können, wann sie vor oder nach der Geburt den nicht obligatorischen Teil des Mutterschaftsurlaubs in Anspruch nehmen.

(2) Der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 umfasst einen obligatorischen Urlaub von mindestens sechs Wochen nach der Entbindung. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 frei entscheiden können, wann sie vor oder nach der Geburt den nicht obligatorischen Teil des Mutterschaftsurlaubs in Anspruch nehmen. Der obligatorische sechswöchige Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung gilt für alle Arbeitnehmerinnen unabhängig von der Zahl der vor der Entbindung geleisteten Arbeitstage.

Die Mitgliedstaaten können den obligatorischen Teil des Mutterschaftsurlaubs auf maximal vier Wochen vor der Geburt und auf mindestens acht Wochen nach der Geburt eines behinderten Kindes ausweiten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Arbeitnehmerin muss den Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs mindestens drei Monate vor dem gewählten Beginn angeben.

Begründung

Gemäß Änderungsantrag 25 der Berichterstatterin sollten schwangere Arbeitnehmerinnen in den drei Monaten vor der Entbindung nicht zu Überstunden gezwungen werden. Wenn die Arbeitnehmerin den Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs zu dieser Zeit angibt, ist es für ihren Arbeitgeber einfacher, ihre Vertretung zu organisieren.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Bei Mehrlingsgeburten wird der in Artikel 8 Absatz 1 genannte Mutterschaftsurlaub um vier Wochen für jedes weitere Kind verlängert.

Begründung

Normale Urlaubszeiten werden auch in Wochen ausgedrückt.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Frühgeburt, Krankenhausaufenthalt des Kindes nach der Geburt, Geburt eines behinderten Kindes und Mehrlingsgeburt zusätzlicher Urlaub gewährt wird. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs sollte verhältnismäßig sein und den besonderen Bedürfnissen der Mutter und des Kindes/der Kinder gerecht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Frühgeburt, Krankenhausaufenthalt des Kindes nach der Geburt, Geburt eines behinderten Kindes, einer Behinderung der Mutter und Mehrlingsgeburt zusätzlicher vollständig bezahlter Urlaub gewährt wird. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs sollte verhältnismäßig sein und den besonderen Bedürfnissen der Mutter und des Kindes/der Kinder gerecht werden. Die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs sollte im Falle der Geburt eines behinderten Kindes um mindestens acht Wochen nach der Entbindung verlängert werden, und die Mitgliedstaaten garantieren ferner einen sechswöchigen vollständig bezahlten Urlaub im Falle einer Totgeburt.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Richtlinie gilt nicht für selbstständig Erwerbstätige.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 8 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die postnatale Depression als ernste Krankheit anerkannt wird, und unterstützen Sensibilisierungskampagnen, um die Verbreitung richtiger Informationen über diese Krankheit zu fördern und die Vorurteile und mögliche Stigmatisierungen, die noch immer mit ihr verbunden sind, zu bekämpfen.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten verstärkt für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, die postnatale Depression als eine Krankheit anzuerkennen, eine Störung, von der 10% - 15% der Frauen betroffen sind und die beträchtliche Auswirkungen auf das Arbeits- und Familienleben hat.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der schwangeren Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten, wozu ergonomische Bedingungen, die Arbeitszeit (einschließlich Nachtarbeit und Arbeitsplatzwechsel) und die Intensität der Arbeit sowie ein verstärkter Schutz gegen bestimmte Krankheitserreger und ionisierende Strahlung gehören.

Begründung

Eines der Hauptanliegen dieser Richtlinie muss es sein, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Wird einer Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2 während des in Absatz 1 genannten Zeitraums gekündigt, so muss der Arbeitgeber schriftlich gebührend nachgewiesene Kündigungsgründe anführen. Erfolgt die Kündigung binnen sechs Monaten nach Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäß Artikel 8 Absatz 1, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der betroffenen Arbeitnehmerin schriftlich gebührend nachgewiesene Kündigungsgründe anführen.

(2) Wird einer Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2 während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder binnen sechs Monaten nach Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäß Artikel 8 Absatz 1 gekündigt, so muss der Arbeitgeber schriftlich gebührend nachgewiesene Kündigungsgründe anführen. Die materiellen Kündigungsvoraussetzungen nach nationalem Recht bleiben davon unberührt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 10 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) In den in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Fällen müssen die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2, einschließlich der Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder des Anspruchs auf eine gleichwertige Sozialleistung, entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten gewährleistet sein.

Begründung

Ansprüche sollten sich auf die Höhe des vollen Entgelts stützen, damit Frauen keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weil sie Mütter sind.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2, die von ihrem Arbeitgeber von der Arbeit abgezogen werden, weil er sie ohne eine von ihnen vorgelegte ärztliche Bescheinigung für arbeitsunfähig hält, erhalten bis zum Beginn des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 eine Zahlung in Höhe ihres vollen Arbeitsentgelts.

(1a) Eine Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2, die von ihrem Arbeitgeber von der Arbeit abgezogen wird, weil er sie ohne eine von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung für arbeitsunfähig hält, muss auf eigene Initiative einen Arzt aufsuchen. Sollte dieser Arzt die Arbeitsfähigkeit der Frau bescheinigen, muss der Arbeitgeber sie entweder normal weiterbeschäftigen oder sie erhält bis zum Beginn des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 eine Zahlung in Höhe ihres vollen Arbeitsentgelts.

Begründung

Der Arztbesuch mit freier Arztwahl für die Frau schafft Klarheit darüber, ob sie tatsächlich krank ist oder nicht. Nur nach einem klaren Befund sollten weitere Maßnahmen getroffen werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 1 aa (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) In Artikel 11 wird folgender Absatz 1 aa eingefügt:

 

„(1aa) Die Mitgliedstaaten können vorbeugende Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf den Schutz und die Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen oder Wöchnerinnen am Arbeitsplatz verabschieden.“

Begründung

Stress am Arbeitsplatz kann die Psyche von Schwangeren oder Wöchnerinnen negativ beeinflussen und sich auf den Fötus bzw. auf das Neugeborene nachteilig auswirken. Unter dem Gesichtspunkt der „Flexicurity“ sind Kontrollmaßnahmen erforderlich.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) das Recht von Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 auf Rückkehr an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sind, sowie auf Inanspruchnahme jeglicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurde.

c) das Recht von Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 auf Rückkehr an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sind, sowie auf Inanspruchnahme jeglicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurde; in Ausnahmesituationen der Umstrukturierung oder einer radikalen Neuorganisation des Produktionsprozesses müssen immer Schritte unternommen werden, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmerin zusammen mit ihrem Arbeitgeber die Auswirkungen dieser Veränderungen auf ihre Arbeitssituation besprechen kann, und der Interessenvertretung der Arbeitnehmer muss immer die Möglichkeit eingeräumt werden, zusammen mit dem Arbeitgeber die betroffene Arbeitnehmerin über die Folgen solcher Veränderungen zu beraten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„ca) die Wahrung der Möglichkeiten beruflicher Weiterentwicklung der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 in Bezug auf Ausbildungsmaßnahmen sowie laufende berufliche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zur Sicherung ihrer Aufstiegschancen;“

Begründung

Damit soll verhindert werden, dass eine Arbeitnehmerin, die ein Kind bekommen hat, aus diesem Grund Rückschritte in ihrer beruflichen Entwicklung in Kauf nehmen muss. Der Arbeitgeber muss (im Dialog mit der Arbeitnehmerin) die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Schulung und Fortbildung einleiten, um sicherzustellen, dass die Aufstiegschancen der Arbeitnehmerin gewahrt bleiben.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„cb) die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs darf sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Arbeitnehmerin auswirken; der Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs muss für Rentenzwecke als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, und die Rentenansprüche der Arbeitnehmerin dürfen durch die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs nicht gekürzt werden.“

Begründung

Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Arbeitnehmerin durch die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs keine Nachteile auf der Ebene der Rentenansprüche entstehen. Die Mitgliedstaaten müssen dies verhindern und eine etwaige Einbuße bei den Rentenansprüchen ausgleichen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Sozialleistung nach Absatz 2 Buchstabe b gilt als angemessen, wenn sie ein dem letzten Monatsentgelt oder einem durchschnittlichen Monatsentgelt entsprechendes Einkommen sichert, gegebenenfalls mit einer vom einzelstaatlichen Gesetzgeber festgelegten Obergrenze. Diese Obergrenze darf nicht niedriger als die Sozialleistung liegen, die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würden. Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsentgelts festlegen.

(3) Die Sozialleistung nach Absatz 2 Buchstabe b ist angemessen, wenn sie ein dem letzten Monatsentgelt oder einem durchschnittlichen Monatsentgelt entsprechendes Einkommen sichert. Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub erhalten ihre vollen Bezüge, und die Sozialleistung entspricht dem vollen letzten Monatsentgelt oder einem durchschnittlichen Monatsentgelt. Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsentgelts festlegen.

Begründung

Die Zahlung des vollen Monatsentgelts stellt sicher, dass Frauen finanziell keine Einbußen hinnehmen müssen, nur weil sie sich für ein Kind entschieden haben. Viele Mitgliedstaaten leisten bereits Zahlungen von 80 % bis 100 % des Durchschnittsverdiensts während des Mutterschaftsurlaubs. Außerdem sollten schwangere Arbeitnehmerinnen wegen ihrer Entscheidung für ein Kind nicht finanziell benachteiligt werden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

 

„(3a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anspruch von Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub, gegebenenfalls automatisch eine Gehaltserhöhung zu erhalten, ohne ihren Mutterschaftsurlaub vorübergehend beenden zu müssen, um in den Genuss der Gehaltserhöhung zu kommen, gewährleistet ist.“

Begründung

Falls es eine Gehaltserhöhung für die Stelle von Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub gibt, sollte sie für sie automatisch in Kraft treten, so dass sie ihren Mutterschaftsurlaub nicht unterbrechen müssen, nur um das höhere Gehalt zu bekommen, und danach den Urlaub fortsetzen. Der diesbezügliche Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers wird ebenfalls verringert und vereinfacht.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 12 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

entfällt

„Artikel 12a

 

Beweislast

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die ihre ihnen nach der vorliegenden Richtlinie zustehenden Rechte für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer derartigen Verletzung vermuten lassen, es der beklagten Partei obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung der Richtlinie vorgelegen hat.

 

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.

 

(4) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 12.“

 

Begründung

Die vorgeschlagene Bestimmung verstößt gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und stört das Gleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Diejenigen, die Behauptungen aufstellen, haben diese zu beweisen. Es ist andererseits nicht möglich, von der anderen Partei, die behauptet, dass „nichts geschehen" sei, zu verlangen, dafür den Beweis zu erbringen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 12 a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie haben, sich entweder im Namen der Klägerin oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

Begründung

Wird dieser Änderungsantrag angenommen, wird Absatz 5 angepasst und lautet: „Die Absätze 1 bis 4a gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 12.“

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 12 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um die Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer in dieser Richtlinie garantierten Rechte erfolgen.

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um die Einzelnen einschließlich etwaiger Zeugen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer in dieser Richtlinie garantierten Rechte erfolgen.“

Begründung

Die Ausdehnung des Schutzes vor Benachteiligungen auf Zeugen macht es möglich, sicherzustellen, dass diese auch wirklich bei Beschwerdeverfahren eine zuverlässige Zeugenaussage machen können, ohne befürchten zu müssen, im Anschluss diskriminiert zu werden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 12 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen die Strafen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Strafen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten legen die Strafen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Strafen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen und müssen wirksam und verhältnismäßig sein.

Begründung

Durch das Verbot der Limitierung von Schadensersatzansprüchen be­schränkt die EU in unverhältnismäßiger Weise den Ausgestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und zwingt sie zur Übernahme von mit dem eigenen Prozessrecht nicht in Einklang stehenden Detailbestimmungen.

VERFAHREN

Titel

Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0637 – C6-0340/2008 – 2008/0193(COD)

Federführender Ausschuss

FEMM

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.10.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Rovana Plumb

16.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.11.2009

1.12.2009

26.1.2010

 

Datum der Annahme

27.1.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

11

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Mara Bizzotto, Milan Cabrnoch, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Sergio Gaetano Cofferati, Marije Cornelissen, Tadeusz Cymański, Frédéric Daerden, Karima Delli, Richard Falbr, Ilda Figueiredo, Pascale Gruny, Thomas Händel, Marian Harkin, Roger Helmer, Nadja Hirsch, Vincenzo Iovine, Liisa Jaakonsaari, Martin Kastler, Ádám Kósa, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Rovana Plumb, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Raffaele Baldassarre, Vilija Blinkevičiūtė, Silvia Costa, Kinga Göncz, Richard Howitt, Dieter-Lebrecht Koch, Franz Obermayr, Ria Oomen-Ruijten, Emilie Turunen

VERFAHREN

Titel

Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0637 – C6-0340/2008 – 2008/0193(COD)

Datum der Konsultation des EP

3.10.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM

19.10.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.10.2009

ITRE

19.10.2009

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

2.9.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Edite Estrela

16.7.2009

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

28.1.2010

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.9.2009

1.12.2009

25.1.2010

 

Datum der Annahme

23.2.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

13

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Andrea Češková, Marije Cornelissen, Silvia Costa, Tadeusz Cymański, Edite Estrela, Ilda Figueiredo, Iratxe García Pérez, Zita Gurmai, Jolanta Emilia Hibner, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Caroline Lucas, Astrid Lulling, Barbara Matera, Angelika Niebler, Siiri Oviir, Raül Romeva i Rueda, Nicole Sinclaire, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Eva-Britt Svensson, Marc Tarabella, Britta Thomsen, Marina Yannakoudakis, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Lena Ek, Sylvie Guillaume, Elisabeth Morin-Chartier, Norica Nicolai

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Marian Harkin, Ria Oomen-Ruijten

Datum der Einreichung

5.3.2010