ZWEITER BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
5.3.2010 - (KOM(2008)0637 – C6‑0340 – 2008/0193(COD)) - ***I
Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterin: Edite Estrela
Verfasserin der Stellungnahme (*): Rovana Plumb, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
(KOM(2008)0637 – C6‑0340/2008 – 2008/0193(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0637),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie die Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0340/2008),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Mai 2009[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf die Artikel 37, 55 und 175 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des ersten Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6‑0267/2009),
– in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichbehandlung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0032/2010),
1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Titel der Richtlinie | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz |
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und über die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, Beruf und Familie zu vereinbaren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie ist aufgrund der kombinierten Rechtsgrundlage möglich, die Artikel 141 Absatz 3 EG-Vertrag einbezieht. Die gleichzeitige Behandlung verstärkt die Botschaft an die Wirtschaft, dass die Fortpflanzung der Menschen Männer und Frauen angehen muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten jegliche Diskriminierung wegen des Geschlechts und verlangen die Sicherstellung der Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen. |
(4) Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten jegliche Diskriminierung wegen des Geschlechts und verlangen die Sicherstellung der Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, auch bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) In dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2008 in der Rechtssache C‑506/06, Mayr gegen Flöckner1 urteilte der Gerichtshof, dass es sich um eine unmittelbare sexuelle Diskriminierung handelt, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Abwesenheit im Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisationsbehandlung benachteiligt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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________________ 1 Slg. 2008, I-1017. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5b) Der Anspruch einer Frau, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet, nach dem Ende des Urlaubs an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, ist niedergelegt in Artikel 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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____________________ ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In den Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG fehlt ein Verweis auf Artikel 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in dem die Rechte von Frauen bezüglich der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub geregelt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Die überarbeitete Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die am 18. Juni 2009 von den europäischen Sozialpartnern unterzeichnet wurde, behandelt Fragen der Entlohnung und spezifische Arten des Urlaubs aus familiären Gründen nicht angemessen und wird daher ihrer Rolle als wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von Eltern nicht gerecht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub ist ein wichtiger Aspekt der Politik der Chancengleichheit zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben, wobei sie jedoch nur Mindestanforderungen festgelegt und daher nur als ein erster Schritt betrachtet werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Gemäß den in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona festgelegten Zielen sollen die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Frauen von einer Beteiligung am Erwerbsleben abhalten, und bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen 3 Jahren und dem schulpflichtigen Alter und für mindestens 33 % der Kinder unter 3 Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung stellen. Außerdem sollen sie sicherstellen, dass die besagten Kinder sowohl in Städten als auch in ländlichen Gegenden unter gleichen Bedingungen Zugang zu diesen Betreuungseinrichtungen haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6c) In der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 mit dem Titel „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ heißt es, dass die Kinderrechte eine Priorität der EU darstellen und dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle sowie die Millenniums-Entwicklungsziele einhalten sollten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Mitteilung der Kommission heißt es, dass die Rechte der Kinder eine Priorität der EU sein sollten und die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Zusatzprotokolle ebenso wie die Millenniums-Entwicklungsziele einhalten sollten. Für die vorliegende Richtlinie bedeutet dies, dass sichergestellt werden muss, dass alle Kinder die Möglichkeit haben, gestillt und in einer Weise betreut zu werden, die ihren Entwicklungserfordernissen entspricht, und außerdem Zugang zu einer angemessenen und hochwertigen Versorgung haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6d) In der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation vom 16. April 2002 über eine globale Strategie für die Säuglings- und Kleinkinderernährung, die von der Resolution 55.25 der 55. Weltgesundheitsversammlung bestätigt wird, heißt es, dass Säuglinge, die während der ersten sechs Lebensmonate ausschließlich gestillt werden, optimal wachsen und sich optimal entwickeln können. Auf der Grundlage dieser Resolution sollten die Mitgliedstaaten Anreize für Formen der Beurlaubung schaffen, die der Erreichung dieses Ziels dienen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Alle Eltern haben das Recht, ihr Kind zu betreuen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8b) Die Vorschriften über den Mutterschaftsurlaub nach dieser Richtlinie sollten nicht im Widerspruch zu in den Mitgliedstaaten vorgesehenen anderen Elternurlaubs- oder Elternzeitregelungen stehen, und diese Richtlinie sollte diese Regelungen nicht untergraben. Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub ergänzen sich und können im Zusammenspiel für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission baut in ihrer Begründung einen künstlichen Gegensatz zwischen Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub auf. Beide Modelle stehen nebeneinander und können insbesondere im Zusammenspiel für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sorgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8c) Eine Arbeitnehmerin, die ein Kind adoptiert hat, sollte die gleichen Rechte wie eine leibliche Mutter haben und Mutterschaftsurlaub unter den gleichen Bedingungen nehmen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Richtlinie bezieht sich zwar auf die biologische Mutterschaft, aber Mutterschaft durch Adoption bürdet der Frau die gleichen Pflichten und die gleiche Verantwortung auf und stellt sie vor die gleichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die Verletzlichkeit der schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen macht einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von mindestens 18 Wochen ohne Unterbrechung vor und/oder nach der Entbindung erforderlich; ferner sollten mindestens sechs Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung obligatorisch gemacht werden. |
(9) Die Verletzlichkeit der schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen macht einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von mindestens 20 Wochen ohne Unterbrechung vor und/oder nach der Entbindung erforderlich; ferner sollten mindestens sechs Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung obligatorisch gemacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Die Sorge für Kinder mit Behinderungen stellt für arbeitende Mütter eine besondere Herausforderung dar, die von der Gesellschaft anerkannt werden sollte. Die größere Schutzbedürftigkeit von arbeitenden Müttern behinderter Kinder macht zusätzlichen Mutterschaftsurlaub erforderlich; die Richtlinie sollte die Mindestdauer eines solchen Urlaus festlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Recital 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die Internationale Arbeitsorganisation empfiehlt einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 18 Wochen, in denen die Arbeitnehmerin ihr früheres Arbeitsentgelt in vollem Umfang weiterbezieht. Das ILO-Übereinkommen über den Mutterschutz aus dem Jahr 2000 sieht einen sechswöchigen obligatorischen Urlaub nach der Entbindung vor. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Damit ein auf nationaler Ebene vorgesehener Urlaub aus familiären Gründen als Mutterschaftsurlaub im Sinne dieser Richtlinie gilt, sollte er länger als die in der Richtlinie 96/34/EG festgelegten Zeiträume sein und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie bezahlt werden; außerdem sollten die Garantien dieser Richtlinie in Bezug auf Entlassung, Rückkehr an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz sowie Diskriminierung angewandt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, dass Mitgliedstaaten, in denen für den Elternurlaub für beide Elternteile bereits längere Zeiträume vorgesehen sind, ihre großzügigen Bedingungen beibehalten können, ohne dass andere Mitgliedstaaten davon berührt werden oder die Auswirkungen dieses Vorschlags für eine Richtlinie zur Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs in der EU gemindert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c „gleichwertiger“ Arbeitsplatz bezeichnet einen Arbeitsplatz, der dem vorherigen Arbeitsplatz gleicht, und zwar sowohl in Bezug auf das Entgelt als auch auf die zu erfüllenden Aufgaben. Falls dies nicht möglich ist, ist damit ein ähnlicher Arbeitsplatz gemeint, der den Qualifikationen der Arbeitnehmerin und dem bisherigen Entgelt entspricht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Arbeitgeber sollte alle möglichen Anstrengungen unternehmen, um die Arbeitnehmerin zu den früheren Arbeitsbedingungen wiedereinzustellen. Falls dies jedoch sachlich nicht möglich ist, sollte eine gewisse Flexibilität unter Wahrung der Rechte der Arbeitnehmerin möglich sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12b) Angesichts der demografischen Entwicklungen in der Europäischen Union ist es notwendig, durch gezielte Gesetzgebung und Maßnahmen, die eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben erreichen, Anreize für die Erhöhung der Geburtenrate zu schaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Frauen sollten daher vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub geschützt werden und über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. |
(13) Frauen sollten daher vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub geschützt werden und über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen, damit ihre Rechte auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewahrt bleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben1 wurden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, in der jeweiligen Rechtsordnung den Arbeitnehmern unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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__________________________ 1 ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben wurden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, in der jeweiligen Rechtsordnung den Arbeitnehmern unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen, wobei die Mehrheit der Mitgliedstaaten positiv reagiert hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13b) Um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren, ist es wichtig, einen längeren Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, auch im Falle der Adoption eines Kindes im Alter von weniger als 12 Monaten, zu gewähren. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die/der ein Kind im Alter von weniger als 12 Monaten adoptiert hat, sollte die gleichen Rechte wie eine leibliche Mutter oder ein leiblicher Vater haben und Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub unter den gleichen Bedingungen nehmen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13c) Um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren und für das Erreichen einer wirklichen Gleichstellung der Geschlechter ist es entscheidend, dass Männer Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub haben, der, von der Dauer abgesehen, dem Mutterschaftsurlaub gleichwertig ist, damit es möglich wird, stufenweise die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Dieser Anspruch sollte auch für unverheiratete Paare gelten. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, im Rahmen ihrer Rechtsordnung Arbeitnehmern unter Wahrung der bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13d) Vor dem Hintergrund der zunehmenden Alterung der Bevölkerung in der Europäischen Union und der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas – von der Herausforderung zur Chance“ dürfen keine Anstrengungen unterbleiben, um für einen wirksamen Schutz von Mutterschaft und Vaterschaft Sorge zu tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts des demografischen Wandels und der Tatsache, dass es wichtig ist, dass mehr Kinder geboren werden, müssen die notwendigen Schritte unternommen werden, um für einen wirksamen Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub Sorge zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 e (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13e) Das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Angesichts des demographischen Wandels - eine neue Solidarität zwischen den Generationen“ nimmt Bezug auf die Tatsache, dass die Geburtenraten in den Mitgliedstaaten niedrig sind und zur Bestandserhaltung der Bevölkerung nicht ausreichen. Maßnahmen sind daher erforderlich, die die Bedingungen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmerinnen vor, während und nach der Schwangerschaft verbessern. Es wird empfohlen, die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten, in denen hohe Geburtenraten verzeichnet werden und die Frauen die weitere Erwerbstätigkeit ermöglichen, zu befolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 f (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13f) In den Schlussfolgerungen des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO) vom Dezember 2007 zum Thema „Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern bei Arbeitsplätzen, Wachstum und sozialem Zusammenhalt“ anerkannte der Rat die Vereinbarkeit des Berufs mit dem Familien- und Privatleben als einen der Schlüsselbereiche für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In den Schlussfolgerungen des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO) vom Dezember 2007 zum Thema „Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern bei Arbeitsplätzen, Wachstum und sozialem Zusammenhalt“ anerkannte der Rat die Vereinbarkeit des Berufs mit dem Familien- und Privatleben als einen der Schlüsselbereiche für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub hätten keine praktische Wirksamkeit, wenn nicht gleichzeitig sämtliche mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte einschließlich der Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts und des Anspruchs auf eine gleichwertige Sozialleistung bestehen blieben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ansprüche sind auf die Höhe des vollen Entgelts zu stützen, damit Frauen keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weil sie Mütter sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsrechtsakt 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18a) Die Mitgliedstaaten sind dringend aufgefordert, in ihre nationale Rechtsordnung Maßnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass der Schaden, der einer Arbeitnehmerin durch Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten entsteht, in einer von ihnen als angemessen erachteten Art und Weise tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies angesichts des erlittenen Schadens auf eine abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Art und Weise geschehen muss. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Opfer von Diskriminierungen sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen, und zwar in einer von den Mitgliedstaaten als geeignet erachteten Art und Weise. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19b) Die Mitgliedstaaten müssen die aktive Teilnahme der Sozialpartner begünstigen und fördern, um eine bessere Information der Betroffenen und effizientere Regelungen zu gewährleisten. Durch die Förderung des Dialogs mit den oben genannten Stellen könnten die Mitgliedstaaten ein besseres Feedback und einen besseren Einblick in die tatsächliche Umsetzung dieser Richtlinie in die Praxis und möglicherweise auftretende Probleme erhalten, mit dem Ziel, Diskriminierungen zu beseitigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Beteiligung der Sozialpartner ist extrem wichtig bei allen Bemühungen um Beseitigung von Diskriminierung. Ihre zur Verfügung stehenden Datennetzwerke könnten zusätzliche Kanäle zur Information der Arbeitnehmer über ihre Rechte bieten aber auch eine Feedback-Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zumal diese mehr Erfahrung in Bezug auf möglicherweise auftretende Probleme haben. Aus diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass eine aktive Beteiligung der Sozialpartner und ein offener Dialog unerlässlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, weshalb es den Mitgliedstaaten freisteht, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus benutzt werden. |
(20) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, weshalb es den Mitgliedstaaten freisteht, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus benutzt werden, insbesondere innerstaatlicher Gesetze, nach denen Elternurlaub und Mutterschaftsurlaub kombiniert wahrgenommen werden kann, die Müttern Anspruch auf mindestens 20 Wochen Urlaub, der auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufgeteilt werden kann, einräumen und Bezüge in mindestens der in dieser Richtlinie vorgesehenen Höhe gewähren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation vom 16. April 2002 über eine globale Strategie für die Säuglings- und Kleinkinderernährung heißt es, dass Säuglinge, die während der ersten sechs Lebensmonate ausschließlich gestillt werden, optimal wachsen und sich optimal entwickeln können. Angesichts dessen ist ein Zeitraum von 20 Wochen als Mindestanforderung zu betrachten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 20 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20a) Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und mit den NRO fördern, um sich der verschiedenen Formen von Diskriminierung bewusst zu werden und sie zu bekämpfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 b (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der Aufnahme von Artikel 141 EG-Vertrag in die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags soll der zusätzliche Absatz den Geltungsbereich der Richtlinie erweitern und zulassen, dass Themen wie z.B. flexible Arbeitszeitvereinbarungen und Vaterschaftsurlaub einbezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 c (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 d (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, die Leitlinien auf den Stand der jüngsten Entwicklungen und der neuesten Erkenntnisse zu halten. Darüber hinaus bestehen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowohl für Männer als auch für Frauen und sollten allgemeiner berücksichtigt werden, da sie sogar schon vor der Empfängnis erheblich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 e (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine korrekte Abschätzung der Risiken an einem Arbeitsplatz vorsieht, an dem Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit es eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 f (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der derzeitige Wortlaut der Absätze 2 und 3 verschafft den Arbeitgebern eine viel zu günstige Gelegenheit, zu argumentieren, dass sie den Arbeitsplatz nicht umgestalten oder eine alternative Arbeitsstelle anbieten können. Durch die Streichung des Teils „oder aus gebührend nachgewiesenen Gründen nicht zumutbar“ wird der Schutz der Beschäftigungsmöglichkeiten von Frauen verstärkt, da für den Arbeitgeber weniger Spielraum bleibt, zu argumentieren, dass es technisch oder sachlich nicht möglich sei, solche Alternativen anzubieten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 g (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben Tätigkeiten, die sie großen Risiken aussetzen, sollen schwangere Arbeitnehmerinnen keine Aufgaben ausführen dürfen, die große körperliche Anstrengungen beinhalten oder die Gesundheit gefährden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer-1 h (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Nummer 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen ist hinreichend lang, um Frauen zu ermöglichen, ihr Kind unter guten Bedingungen stillen, wobei Stillen nach den Empfehlungen der WHO die ausschließliche Ernährungsweise sein sollte. Dieser Mutterschaftsurlaub würde ihnen ausreichend Zeit einräumen, sich von der Entbindung zu erholen, und sie dabei unterstützen, eine feste Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, dass Mitgliedstaaten, in denen bereits längere Zeiträume für den Elternurlaub für beide Elternteile vorgesehen sind, ihre großzügigen Bedingungen beibehalten können, ohne dass andere Mitgliedstaaten davon berührt werden oder die Auswirkungen dieses Vorschlags für eine Richtlinie zur Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs in der EU gemindert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen ist hinreichend lang, um Frauen zu ermöglichen, ihr Kind unter guten Bedingungen stillen, wobei Stillen nach den Empfehlungen der WHO die ausschließliche Ernährungsweise sein sollte. Dieser Mutterschaftsurlaub würde ihnen ausreichend Zeit einräumen, sich von der Entbindung zu erholen, und sie dabei unterstützen, eine feste Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, dass Mitgliedstaaten, in denen für den Elternurlaub für beide Elternteile bereits längere Zeiträume vorgesehen sind, ihre großzügigen Bedingungen beibehalten können, ohne dass andere Mitgliedstaaten davon berührt werden oder die Auswirkungen dieses Vorschlags für eine Richtlinie zur Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs in der EU gemindert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG. Artikel 8 – Absatz 2 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 2 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 5 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Selbstständig Erwerbstätige dürfen nicht anders behandelt werden und auch nicht weniger Rechte haben als abhängig Beschäftigte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 5 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten verstärkt für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, die postnatale Depression als eine Krankheit anzuerkennen, eine Störung, von der 10% - 15% der Frauen betroffen sind und die beträchtliche Auswirkungen auf das Arbeits- und Familienleben hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 10 – Nummer 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 10 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sollten für schwangere Frauen den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt sicherstellen, so dass die Schwangerschaft die Laufbahn und die Chancen für die berufliche Entwicklung von Frauen nicht nur deshalb behindert, weil die Einstellung einer schwangeren Arbeitnehmerin für den Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung bedeutet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 10 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 10 – Absatz 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Maßnahme kann zu einer besseren Vereinbarkeit von Privat-, Familien- und Berufsleben beitragen, indem es der Arbeitnehmerin ermöglicht, sich besser und reibungsloser an ihre neue Situation anzupassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 - Buchstabe - a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Nummer 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ansprüche sollten sich auf die Höhe des vollen Entgelts stützen, damit Frauen keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weil sie Mütter sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 1a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Arztbesuch mit freier Arztwahl für die Frau schafft Klarheit darüber, ob sie tatsächlich krank ist oder nicht. Nur nach einem klaren Befund sollten weitere Maßnahmen getroffen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Buchstabe a a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eines der Hauptanliegen dieser Richtlinie muss es sein, die Sicherheit und die Gesundheit schwangerer Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Buchstabe a b (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ansprüche sind auf die Höhe des vollen Entgelts zu stützen, damit Frauen keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weil sie Mütter sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a c (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Falls es eine Lohnerhöhung für die Stelle von Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub gibt, sollte sie für sie automatisch in Kraft treten, so dass sie ihren Mutterschaftsurlaub nicht unterbrechen müssen, nur um den höheren Lohn zu bekommen, und danach den Urlaub fortsetzen. Der diesbezügliche Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers wird ebenfalls verringert und vereinfacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 - Nummer 3 - Buchstabe b Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der als „gleichwertig” bezeichnete Arbeitsplatz muss die Beibehaltung derselben Höhe des Entgelts, derselben Berufsgruppe und derselben Aufgaben gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Punkt ist wichtig, da außergewöhnliche Umstände eintreten können (z. B. eine Finanzkrise), die sich negativ auf die Stellung von Frauen im Mutterschaftsurlaub auswirken und für sie zum Verlust von Rechten führen können; ihre Stellung am Arbeitsplatz könnte gefährdet sein, falls sie nicht zusammen mit dem Arbeitgeber die Folgen der Umstrukturierung prüfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll verhindert werden, dass eine Arbeitnehmerin, die ein Kind bekommen hat, aus diesem Grund Rückschritte in ihrer beruflichen Entwicklung in Kauf nehmen muss. Der Arbeitgeber muss im Dialog mit der betroffenen Arbeitnehmerin die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Schulung und Fortbildung einleiten, um sicherzustellen, dass die Aufstiegschancen der Arbeitnehmerin gewahrt bleiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Arbeitnehmerin durch während des Mutterschaftsurlaubs gezahlte Sozialleistungen keine Nachteile auf der Ebene der Rentenansprüche entstehen. Die Mitgliedstaaten sollten dies verhindern und etwaige Einbußen bei den Rentenansprüchen ausgleichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bestimmung, dass die Sozialleistung nicht niedriger als die Leistung im Krankheitsfall sein darf, gewährleistet, dass die Richtlinie diejenigen Mütter berücksichtigt, die sehr wenig verdienen, wie dies insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten der Fall ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c b (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Falls es eine Gehaltserhöhung für die Stelle von Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub gibt, sollte sie für sie automatisch in Kraft treten, so dass sie ihren Mutterschaftsurlaub nicht unterbrechen müssen, nur um das höhere Gehalt zu bekommen, und danach den Urlaub fortsetzen. Der diesbezügliche Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers wird ebenfalls verringert und vereinfacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c c (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Streichung des in Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/85/EWG enthaltenen Anspruchskriteriums ist wesentlich, um allen Frauen denselben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub zu gewähren und somit die Mobilität der Arbeitnehmer und die gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze der EU zu wahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es hat keinen Sinn, dass der Kommissionsvorschlag den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub anerkennt und gleichzeitig zulässt, dass die Frauen ihre Arbeit aufgeben und ihr Entgelt verlieren können, wenn sie die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen für einen bezahlten Mutterschaftsurlaub nicht erfüllen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d b (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 5 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ärztlichen Untersuchungen sind für schwangere Frauen obligatorisch und für die normale Entwicklung des Fötus äußerst wichtig. Daher muss der Arbeitgeber dies berücksichtigen und für Flexibilität bei den Arbeitszeiten schwangerer Arbeitnehmerinnen sorgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer - 3 – Buchstabe d c (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 Absatz 5 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Mangel an Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine unleugbare Realität in der EU. Diese Bestimmung ist wesentlich, um Frauen davon abzuhalten, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, weil sie sich um ihre kleinen Kinder kümmern müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 12 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Diskriminierung aus Gründen der Schwangerschaft erfüllt schon heute den Tatbestand der Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts. Damit kommt auch die in der Richtlinie 2006/54/EWG bereits heute enthaltene Beweislastumkehr zum Tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 12 a a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 12 b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ausdehnung des Schutzes vor Benachteiligungen auf Zeugen macht es möglich, sicherzustellen, dass diese auch wirklich bei Beschwerdeverfahren eine zuverlässige Zeugenaussage machen können, ohne befürchten zu müssen, im Anschluss diskriminiert zu werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 12 c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch das Verbot der Limitierung von Schadensersatzansprüchen beschränkt die EU in unverhältnismäßiger Weise den Ausgestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und zwingt sie zur Übernahme von mit dem eigenen Prozessrecht nicht in Einklang stehenden Detailbestimmungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 12 d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a. Die Mitgliedstaaten können vorbeugende Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf den Schutz und die Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen oder Wöchnerinnen am Arbeitsplatz verabschieden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stress am Arbeitsplatz kann die Psyche von Schwangeren oder Wöchnerinnen negativ beeinflussen und sich auf den Fötus bzw. auf das Neugeborene nachteilig auswirken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2b. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind in die Tarifverträge und individuellen Arbeitsverträge in den Mitgliedstaaten zu übernehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Häufig werden die Rechte von den Arbeitnehmerinnen aus Unkenntnis des sie schützenden Gesetzes nicht in Anspruch genommen. Werden diese Rechte in ihren Verträgen genannt, wird sichtbarer, welche Rechtsvorschrift jeweils gilt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Bis …. [fünf Jahre nach Annahme] und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung benötigt. |
1. Bis …. [drei Jahre nach Annahme] und in der Folge alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung benötigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen werden ferner in dem Bericht die Auswirkungen der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung. |
2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen werden in dem Bericht unter anderem die Auswirkungen der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Ferner wird eine Folgenabschätzung, die sowohl die sozialen als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen einer zusätzlichen Verlängerung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs und der Umsetzung des Vaterschaftsurlaubs unionsweit analysiert, einbezogen. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosten und Nutzen einer erheblichen Verlängerung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs sowohl für die Frauen als auch für die Gesellschaft sind genau zu bewerten. Indem das Stillen durch die Mutter erleichtert wird, kann dies unter anderem Einsparungen bei den Krankheitskosten ermöglichen und eine positive Auswirkung auf die Umwelt und die Kaufkraft der Haushalte haben. |
- [1] ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 102.
BEGRÜNDUNG
1. Einleitung
Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG zielt darauf ab, die Sicherheit und die Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen zu verbessern. Diese Gesetzesinitiative, die Teil des „Pakets zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben“ der Kommission ist, gehört zu den Maßnahmen, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt gefördert werden soll.
Die Revision der Richtlinie 92/85/EWG wird begrüßt, obgleich die von der Kommission vorgeschlagene Neufassung hinter dem zurückbleibt, was wünschenswert wäre, sei es beim Abbau der Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt, sei es bei der aktiven Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und vor allem deshalb, weil sie nicht die Elternschaft mit gemeinsamer Verantwortung unterstützt.
Durch die Aufnahme von Artikel 141 des EG-Vertrages in die Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags, der damit eine kombinierte Rechtsgrundlage erhält – bestehend aus Artikel 137 Absatz 2 betreffend den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und Artikel 141 Absatz 3 EGV betreffend die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen –, ist die Richtlinie jetzt konzeptionell ausgewogener. Zudem ermöglicht die breitere Rechtsgrundlage die Einbeziehung von Bestimmungen für den Schutz von Mutterschaft und Vaterschaft als hohe gesellschaftliche Werte.
Die vorgeschlagenen Änderungen bestehen insbesondere in der Verlängerung der Mindestdauer für den Mutterschaftsurlaub von 14 auf 20 Wochen, in dem Grundsatz, dass die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub gezahlten Leistungen der Höhe ihres vollen Arbeitsentgelts entsprechen, in der Festlegung von Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie im Kündigungsschutz.
2. Elternschaft mit gemeinsamer Verantwortung
Eine der Prioritäten der Sozialagenda der EU ist die Notwendigkeit von politischen Maßnahmen mit dem Ziel der Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die sich sowohl an Frauen als auch an Männer richten. Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist auch einer der sechs Aktionsschwerpunkte im Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010.
Die EU steht derzeit vor einer demografischen Herausforderung aufgrund niedrigerer Geburtenraten und dem wachsenden Anteil älterer Menschen. Bessere Bestimmungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind auch ein Weg, dem Bevölkerungsrückgang zu begegnen.
Jedoch ist festzustellen, dass sich Geschlechterstereotype in der Gesellschaft hartnäckig halten und damit Frauen am Zugang zu Beschäftigung und vor allem zu hochwertigen Arbeitsplätzen hindern. Nicht Männer, sondern Frauen gelten nach wie vor als diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Betreuung der Kinder und anderer abhängiger Personen tragen; nicht selten müssen sie sich zwischen Mutterschaft und beruflicher Karriere entscheiden. Frauen werden oft als Arbeitnehmerinnen mit „erhöhtem Risiko“, „zweiter Wahl“ oder „unbequem“ wahrgenommen, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie schwanger werden und Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen. Deshalb ist es unerlässlich, dass die neuen Urlaubsregelungen nicht die in der Gesellschaft bestehenden Stereotypen repräsentieren oder verstärken, sondern überwinden.
In verschiedenen Mitgliedstaaten gibt es bereits Rechtsvorschriften zu Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub, während es auf Gemeinschaftsebene eine Richtlinie zur Mutterschaft (Richtlinie 92/85/EWG), eine zu Elternurlaub (Richtlinie 96/34/EWG), aber keine Vorschriften zum Vaterschaftsurlaub gibt.
Mutter- und Vaterschaft sind Grundrechte und für das gesellschaftliche Gleichgewicht unentbehrlich. Deshalb sollte die Revision der Richtlinie 92/85/EWG den Arbeitnehmerinnen nützen, indem Mutter- und Vaterschaft geschützt werden, vor allem durch Maßnahmen, die Männer dazu ermutigen, Pflichten in der Familie zu übernehmen.
Die Einbeziehung der Eltern in das Leben des Kindes von den ersten Lebensmonaten an ist für die gesunde körperliche, emotionale und geistige Entwicklung des Kindes sehr wichtig. Deshalb sollte im Gemeinschaftsrecht auch ein nicht übertragbarer, bezahlter Vaterschaftsurlaub speziell vorgesehen werden, der zur gleichen Zeit wie der Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen werden kann. Auch im Falle einer Adoption muss der Anspruch auf Urlaub bestehen und auf beide Adoptiveltern aufgeteilt werden können.
3. Dauer des Mutterschaftsurlaubs
Da viele Mitgliedstaaten bereits einen Mutterschaftsurlaub von 18 Wochen gewähren, bedeutet die Verlängerung um vier Wochen (von derzeit 14 auf die vorgeschlagenen 18) eine bescheidene Veränderung, die vermutlich kaum große Auswirkungen auf den jetzigen Rechtsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten haben wird. Zudem empfiehlt der Beratende Ausschuss für die Chancengleichheit von Frauen und Männern eine Ausdehnung auf 24 Wochen.
Nach Auffassung der Berichterstatterin sind 20 Wochen geeignet, Frauen zu helfen, sich von der Entbindung zu erholen, sie zum Stillen zu ermuntern und sie dabei zu unterstützen, eine feste Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Ein längerer Zeitraum könnte die Rückkehr der Frauen auf den Arbeitsmarkt beeinträchtigten.
Der Mindesturlaub nach der Geburt muss ebenfalls auf sechs Wochen verlängert werden, um die Frauen zu ermutigen, möglichst lange zu stillen.
Der Vorschlag der Kommission enthält keine Bestimmungen zur Stillzeit. Eingedenk der WHO-Empfehlung A55/15 zur Bedeutung des Stillens in den ersten Lebensmonaten und auch unter Berücksichtigung von Artikel 10 des ILO-Übereinkommens 183 von 2000, in dem empfohlen wird, einer Frau das Recht auf eine oder mehrere tägliche Pausen oder eine tägliche Verkürzung der Arbeitszeit zum Bruststillen ihres Kindes zu gewähren, tritt die Berichterstatterin dafür ein, das Recht auf eine Verkürzung der Arbeitszeit für das Stillen ohne Einbußen von Leistungen vorzusehen.
4. Entgelt
Im Vorschlag der Kommission ist die Zahlung des vollen Entgelts während des Mutterschaftsurlaubs vorgesehen, und zwar in Höhe des letzten monatlichen Arbeitsentgelts oder des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts. Diese Vorschrift ist allerdings nicht zwingend.
Der Bezug des vollen Entgelts während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs bietet die Gewähr dafür, dass Frauen keine finanziellen Einbußen erleiden, weil sie sich dafür entscheiden, Mutter zu werden. Das Entgelt darf nicht weniger als 85 % des letzten Monatsentgelts oder des durchschnittlichen Monatsentgelts betragen. Dies ist eine angemessen Obergrenze, die gewährleisten wird, dass die Familien, insbesondere mit alleinerziehenden Elternteilen, nicht von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht werden.
5. Kündigungsschutz
Generell sind die vorgeschlagenen Änderungen zum Kündigungsverbot und zu den Rechten der Arbeitnehmerinnen positiv zu bewerten. Diese Rechte sollten auf Väter im Vaterschaftsurlaub ausgedehnt werden.
Im Vorschlag der Kommission wird die Kündigung der Arbeitnehmerin während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis sechs Monate nach Ende des Mutterschaftsurlaubs untersagt; dieser Zeitraum sollte auf ein Jahr verlängert werden, da Arbeitnehmerinnen sehr häufig gezwungen sein werden, sich an neue Arbeitssituationen anzupassen, und dafür Zeit brauchen.
Die Berichterstatterin befürwortet die in diesem Bereich vorgenommenen Änderungen, zu denen das Recht der Arbeitnehmerin auf Rückkehr an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz sowie auf Inanspruchnahme eventueller Verbesserungen, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurden, gehört. Allerdings sollte ihres Erachtens sichergestellt werden, dass ein als „gleichwertig“ bezeichneter Arbeitsplatz im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie der vorherige Arbeitsplatz umfasst, und zwar sowohl beim Entgelt als auch bei den zu erfüllenden Pflichten.
6. Flexible Arbeitsorganisation
Die Berichterstatterin hält es für wichtig, dass Arbeitnehmerinnen bei ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub das Recht haben, ihre Arbeitgeber um eine Änderung ihrer Arbeitszeiten und Arbeitsmuster zu ersuchen. Die Arbeitgeber müssen derartige Ersuchen nicht nur prüfen, sondern ihnen auch entsprechen, wenn sie begründet sind.
Dieses Recht sollte auch für Väter gelten, um Frauen und Männer darin zu unterstützen, gemeinsam familiäre Verantwortung zu übernehmen. Da mehr Frauen als Männer diese Bestimmungen nutzen, besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern, das sich nachteilig auf die Arbeitssituation und die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen auswirkt.
Die Berichterstatterin erachtet es für wesentlich, eine neue Bestimmung aufzunehmen, die schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen wie auch den Vätern im Vaterschaftsurlaub das Recht einräumt, Überstunden zu verweigern.
7. Gesundheit und Sicherheit
Die Risikobewertung spielt im vorliegenden Vorschlag eine zentrale Rolle. Dennoch sind keine vorbeugenden Maßnahmen zur Beseitigung von reproduktionsgefährdenden Risiken vorgesehen. Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, ehe sie von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin erfahren, was normalerweise etwa in der siebten oder achten Schwangerschaftswoche geschieht. Die Gefahr von Fehlbildungen des Fötus ist jedoch in den ersten Schwangerschaftswochen am größten.
Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo.
Die Berichterstatterin hält dies für Besorgnis erregend und vertritt den Standpunkt, dass schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden.
8. Folgenabschätzung
Die Berichterstatterin hält es für notwendig, Kosten und Nutzen einer erheblichen Verlängerung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs sowohl für die Frauen als auch für die Gesellschaft zu bewerten. Indem das Stillen durch die Mutter erleichtert wird, kann dies unter anderem Einsparungen bei den Krankheitskosten ermöglichen und eine positive Auswirkung auf die Umwelt und die Kaufkraft der Haushalte haben.
Die Berichterstatterin betrachtet Vaterschaftsurlaub als Leistung zugunsten der Väter, der jedoch der gesamten Familie, insbesondere dem Kind, das am meisten von der Anwesenheit beider Eltern profitiert, zugute kommt. Die Vorschrift über den Vaterschaftsurlaub, die für eine gemeinsame Verantwortung für die Kinderbetreuung in der ersten Phase des Lebens des Kindes sorgt, könnte eine günstige Wirkung auf die Lebensqualität und das Wohlbefinden von Mutter und Kind haben.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSESZUR RECHTSGRUNDLAGE
29.1.20010
Frau
Eva-Britt Svensson
Vorsitzende
Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (KOM(2008)0637 – C6‑0340/2008 – 2008/0193(COD))
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
mit Schreiben vom 12. Januar 2010 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Angemessenheit der Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission befasst.
Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 28. Januar 2010 geprüft.
Die Kommission hat als Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie Artikel 137 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 3 vorgeschlagen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bilden Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 AEUV die entsprechende Rechtsgrundlage.
Einige Mitglieder des federführenden Ausschusses haben Änderungsanträge eingereicht, wonach die Bezugnahme auf Artikel 157 Absatz 3 in der Präambel der vorgeschlagenen Richtlinie gestrichen werden soll. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob Artikel 153 allein als Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie ausreichend ist.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht stellt die Verbindung der beiden Artikel kein Problem dar, da das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in jedem Fall zur Anwendung kommt. Auch die Tatsache, dass nach Artikel 153 Absatz 2 sowohl der Wirtschafts- und Sozialausschuss als auch der Ausschuss der Regionen angehört werden muss, während Artikel 157 nur die Anhörung des ersteren Ausschusses vorsieht, ist unproblematisch.
I. Die einschlägigen Artikel des AEUV
Artikel 157
1. Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
2. Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und ‑gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
(a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
(b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
3. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
4. …
Artikel 153
1. Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
(a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
(b) Arbeitsbedingungen,
(c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
(d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
(e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
(f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
(g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,
(h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 166,
(i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
(j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
(k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.
2. Zu diesem Zweck können das Europäische Parlament und der Rat
(a) ….
(b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
…..
3. …
II. Wahl der Rechtsgrundlage durch die Kommission
Die Kommission rechtfertigt ihren Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage mit folgenden Worten: Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 AEUV. Auch wenn die Richtlinie 92/85/EWG auf ...[heute Artikel 153 AEUV] basiert und eine Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie über Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit ist (Richtlinie 89/391/EWG), wird zusätzlich Artikel 157 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage dieses Vorschlags genannt. Mutterschaftsurlaub ist für Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen von größter Bedeutung. Der Schutz vor Kündigung oder Diskriminierung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ist dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Frauen förderlich, ebenso die Bezahlung während des Mutterschaftsurlaubs. Doch die Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub, seine Länge, die Bezahlung sowie die Rechte und Pflichten von Frauen, die Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen oder aus dem Mutterschaftsurlaub zur Arbeit zurückkehren, hängen auch eng mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern gemäß Artikel 157 Absatz 3 zusammen. Deshalb werden die beiden Rechtsgrundlagen für diesen Vorschlag kombiniert[1].
III. Analyse
Der zu prüfende Vorschlag für eine Richtlinie zielt auf die Änderung einer früheren Richtlinie (98/85/EWG) ab, deren Rechtsgrundlage Artikel 118a, der Vorgänger von Artikel 153 AEUV, war. Zu dieser Zeit wurde die Frage der Geschlechtergleichstellung in Artikel 118a nicht erwähnt, stattdessen aber in Artikel 119, wo sie jedoch nur im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts zur Sprache kam.
Mit dem Vertrag von Amsterdam ist der Gleichstellungsgrundsatz Bestandteil des Vertragswerks geworden. Einerseits wird er nun als allgemeiner Grundsatz im zweiten Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 3 EUV genannt, der besagt, dass die Union „soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpft und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördert“. Artikel 8 AEUV bekräftigt dies: „Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.“ Dieser Grundsatz findet im Rahmen der Sozialpolitik Ausdruck in den Artikeln 153 Absatz 1 Buchstabe i („Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz“) und 157, insbesondere Absatz 3 (Beschluss von Maßnahmen zur „Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“).
In dem Vorschlag für eine Richtlinie hat die Kommission zur ursprünglichen Rechtsgrundlage, dem jetzigen Artikel 153 AEUV, in dem es u. a. um die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz geht, Artikel 157 Absatz 3 hinzugefügt, der sich speziell mit der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen befasst.
Die Kommission zielt also darauf ab zu zeigen, dass der Vorschlag für eine Richtlinie nicht nur die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, wie es im Titel heißt, betrifft, sondern auch die Vorschriften über den Mutterschutzurlaub, seine Dauer, die Vergütung und die Rechte und Pflichten der Frauen, die Mutterschaftsurlaub nehmen oder aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehren. Ihrer Ansicht nach sind diese Regelungen auch untrennbar mit der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen nach Artikel 157 Absatz 3 verbunden. Dies spiegelt sich in der zweiten Begründungserwägung des Vorschlags für eine Richtlinie wieder, in der die zusätzliche Rechtsgrundlage mit folgenden Worten begründet wird: “Da diese Richtlinie nicht nur Fragen der Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen, sondern der Sache nach auch Gleichbehandlungsfragen betrifft, etwa das Recht, an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, die Kündigungsbestimmungen, die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte oder die bessere finanzielle Versorgung während des Mutterschaftsurlaubs, bilden die Artikel 153 und 157 zusammen die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie“.
Die entsprechenden Änderungsanträge, die vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter eingereicht wurden, werden folgendermaßen begründet:
„Die Richtlinie 92/85/EWG betrifft den legitimen Schutz der Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor und nach der Geburt aufgrund der biologischen Konstitution der Frau während und nach der Schwangerschaft gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Niemand anders als die Arbeitnehmerin und Mutter darf in den Genuss des mit der Geburt verbundenen Urlaubs kommen. Diese Richtlinie betrifft daher nicht das Thema Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Bezug auf Beschäftigung und Arbeit oder die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben. Artikel [157] kann nicht angeführt werden.“ (Änderungsanträge 74 und 77, Anna Záborská).
„Die Wahl der Rechtsgrundlage, die sich auf Artikel [157] stützt, wirft ein Problem auf. Die Richtlinie von 1992 stützte sich auf Artikel [153] über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Artikel [157] betrifft den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen. Fügt man diese Rechtsgrundlage hinzu, so wird dadurch der Anwendungsbereich der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub hinaus ausgeweitet (nämlich auf den Elternurlaub, den Vaterschafts-, den Adoptionsurlaub usw.), und Probleme des Mutterschaftsurlaubs werden auf eine strenge Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern eingeengt“ (Änderungsanträge 75 und 78, Philippe Juvin).
Diese Argumente werfen zwei Fragen auf: Zum einen muss festgestellt werden, ob es einen direkten Bezug zwischen der Gleichstellung der Geschlechter und dem Gegenstand der Richtlinie gibt.
Wenn diese Frage bejaht wird, gilt es festzustellen, ob es angesichts der Tatsache, dass sich beide Artikel auf die Frage der Gleichstellung der Geschlechter hinsichtlich Beschäftigung und Arbeit beziehen, angemessen ist, Artikel 153 Absatz 2 Artikel 157 dem Absatz 3 zur Seite zu stellen.
Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Richtlinie und der Gleichstellung von Männern und Frauen?
Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sowie während der Stillzeit zu schützen. Da diese Situationen der weiblichen Biologie geschuldet sind, betrifft die Richtlinie nur Frauen oder enthält Bestimmungen, die nur für Frauen gedacht sind. Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob das Argument, dass sich die Richtlinie nicht mit der Frage der Gleichstellung von Männern und Frauen beschäftigt, haltbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts „nicht allein [...][von der Überzeugung eines Organs] abhängen“[2] sondern „muss sich auf objektive gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. ...Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts“[3]. Tatsächlich ist, wenn man die große Anzahl von Belegen berücksichtigt, die sowohl in der Richtlinie selbst sowie in ihrem allgemeinen Zusammenhang gefunden wurden, deutlich erkennbar, dass die Richtlinie einen engen Bezug zur Gleichstellungsproblematik aufweist. Das Gegenteil zu behaupten wäre sinnlos und würde zu einem Missverständnis hinsichtlich des Sinns und Ziels der vorgeschlagenen Richtlinie führen.
1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Rahmenbedingungen
Es scheint, als ob die Ursache für das Missverständnis im Begriff der Gleichstellung liegt. Artikel 157 Absatz 3 sieht die Verabschiedung von Maßnahmen vor, um die „Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ zu gewährleisten. Schon die Art und Weise, in der der Artikel formuliert ist, weist darauf hin, dass Gleichstellung verschiedene Formen annehmen kann. In diesem Fall geht es um eine Frage der Gleichbehandlung und Chancengleichheit. Männer und Frauen müssen nicht nur gleich behandelt werden, sondern ihnen müssen auch die gleichen Chancen eingeräumt werden, und sie dürfen nicht benachteiligt werden oder weniger oder mehr Chancen aufgrund der Tatsache bekommen, dass sie einem bestimmten Geschlecht angehören.
Der Begriff der Gleichstellung ist daher eng verbunden mit dem der Diskriminierung oder vielmehr der Nichtdiskriminierung. In einem Aufsatz mit dem Titel “Der Begriff der Diskriminierung im französischen und europäischen Recht“ (La notion de discrimination dans le droit français et le droit européen) stellt Danièle Lochak eine interessante Definition der verwandten, aber dennoch unterschiedlichen Begriffe der Ungleichheit und der Diskriminierung vor. Sie sagt in erster Linie, dass die beiden Begriffe insoweit untrennbar miteinander verbunden sind, als die Frage der Diskriminierung im breiteren Zusammenhang des Bestrebens, Diskriminierung zu bekämpfen, zu sehen ist[4]. Sie argumentiert, dass Ungleichheit ein “Sachverhalt“ ist, der das Ergebnis entweder von dem Individuum innewohnenden Eigenschaften oder von äußeren Faktoren ist. Diskriminierung dagegen steht in Verbindung mit der „Handlung eines anderen“ und ist das „Handeln eines Akteurs“. Im vorliegenden Fall verhindert die Richtlinie, indem sie eine bestimmte Kategorie von Personen, nämlich Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sowie während der Stillzeit, schützt, diskriminierendes Verhalten, da sie dafür sorgt, dass Frauen ihre biologische Beschaffenheit nicht zum Nachteil gerät.
Der Gerichtshof definiert Diskriminierung als die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder die Anwendung derselben Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte[5]. Auf der Grundlage dieser Definition erklärte der Gerichtshof das generelle Nachtarbeitsverbot für Frauen in Frankreich für unzulässig, da sich Männer und Frauen hinsichtlich der potentiellen negativen Folgen von Nachtarbeit in derselben Situation befinden. Daher können Frauen unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nicht allein aufgrund ihres Geschlechts von Nachtarbeit befreit werden. Andererseits erklärte der Gerichtshof das Verbot für zulässig im Fall von schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, da sich die Situation dieser Frauen von der Situation ihrer männlichen Kollegen unterscheidet.
Nach diesem Argumentationsmuster befinden sich Frauen, wenn sie schwanger sind, kürzlich entbunden haben oder stillen, aufgrund ihrer biologischen Konstitution in einer Situation, die sich von der von Männern unterscheidet. Daraus folgt, dass die Anwendung ähnlicher Regeln auf unterschiedliche Situationen diskriminierend ist, während die Anwendung besonderer Bestimmungen für Frauen in diesen Situationen aufgrund der Tatsache gerechtfertigt ist, dass sie sich in einer von der von Männern unterschiedlichen Situation befinden. Die Tatsache, dass die Richtlinie nur Frauen betrifft, ist daher bei weitem kein Argument für einen angeblich fehlenden Bezug zum Gleichstellungsgrundsatz; ganz im Gegenteil, sie ist der Beweis für die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes, da so eine Benachteiligung von Frauen aufgrund ihrer besonderen Situation durch entsprechende Sonderregelungen vermieden werden kann. Die Richtlinie ist eine Reaktion auf Diskriminierung und auf die tatsächliche Ungleichheit, die aus der andersartigen biologischen Beschaffenheit von Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen hervorgeht. Indem sie schwangere Frauen, Wöchnerinnen und stillende Mütter besonders schützt, zielt die Richtlinie darauf ab, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen und damit annähernde Chancengleichheit zu gewährleisten.
Während Ungleichheit normalerweise durch einen Sachverhalt bedingt ist, kann sich Gleichheit sowohl auf eine Sach- als auch eine Rechtslage beziehen, d. h. reale oder formale Gleichheit bezeichnen. Das Argument, dass es keinen Zusammenhang zwischen der Richtlinie und der Gleichstellung der Geschlechter gäbe, beruht auf dem Konzept der formalen Gleichheit. Demnach dient eine Maßnahme nur dann der Gleichstellung der Geschlechter, wenn sie das gleiche Verhalten gegenüber beiden Geschlechtern vorschreibt oder unterschiedliches Verhalten aufgrund des Geschlechts der betroffenen Person verbietet. Artikel 157 Absatz 1 ist dafür ein Beispiel, da in ihm der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen festgelegt ist. Inzwischen gibt es zahlreiche Vorschriften, die den Grundsatz der formalen Gleichheit von Männern und Frauen festschreiben und die, insbesondere im Bereich von Arbeit und Beschäftigung, jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbieten.
Jedoch zeigen die Statistiken deutlich, dass, obwohl rechtliche Gleichstellung direkt verordnet worden ist, ungeheuerliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich Beschäftigung, Behandlung und Entgelt besteht. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist also noch lange nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund zielen sowohl die einzelstaatlichen als auch die europäischen Maßnahmen zunehmend darauf ab, nicht nur formale Gleichheit, sondern auch reale, substanzielle Gleichheit zu schaffen. Nach Ansicht mancher folgt daraus ein Wechsel von der Gleichbehandlung hin zur Chancengleichheit, vom Grundsatz der formalen Gleichheit hin zur Förderung positiver Maßnahmen. Die Notwendigkeit eines solchen Wandels wurde in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 25 über Artikel 4 Absatz 1 über zeitweilige Sondermaßnahmen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau festgeschrieben:
„[Ein] rein formeller rechtlicher oder programmatischer Ansatz [ist] zur Erreichung einer De-facto-Gleichstellung, [eine[r] substanzielle[n] Gleichstellung] zwischen Mann und Frau nicht ausreichend ....“ Außerdem verlangt der Ausschuss, dass Frauen dieselbe Ausgangsposition erhalten und durch ein unterstützendes Umfeld gestärkt werden, um Ergebnisgleichheit erzielen zu können. Es ist nicht ausreichend zu gewährleisten, dass die Behandlung von Frauen mit der von Männern identisch ist. Vielmehr müssen biologische sowie gesellschaftlich und kulturell entstandene Unterschiede zwischen Männern und Frauen berücksichtigt werden. Unter bestimmten Umständen ist eine nicht-identische Behandlung von Männern und Frauen erforderlich, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen.”[6]
In diesem sozialpolitischen Zusammenhang müssen die Bestimmungen der Richtlinie so verstanden werden, dass sie Frauen während der Schwangerschaft, unmittelbar nach der Entbindung sowie in der Stillzeit schützen sollen. Zugegebenermaßen enthält die Richtlinie Bestimmungen, die ihrer Natur nach nur auf Frauen anwendbar sind. Diese Bestimmungen tragen aber der Forderung einerseits nach Nichtdiskriminierung und andererseits nach substanzieller Gleichstellung Rechnung, während sie gleichzeitig auch dazu beitragen, die Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Frauen zu schützen.
2. Aus dem Inhalt der Richtlinie hervorgehende Belege
(a) Aus den Begründungserwägungen hervorgehende Belege
Die Begründungserwägungen weisen eindeutig darauf hin, dass die Annahme der Richtlinie im Zusammenhang mit dem Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillender Arbeitnehmerinnen vor Diskriminierung aufgrund ihres Befindens gesehen werden muss und dass sie auf diese Weise zur Gleichstellung der Geschlechter im Bereich von Arbeit und Beschäftigung beitragen soll.
Daher heißt es in der dritten Begründungserwägung, dass die Richtlinie „der Sache nach Gleichbehandlungsfragen“ betrifft. Die vierte und fünfte Begründungserwägung besagen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen ein Grundprinzip ist, das die Maßnahmen der EU leiten und durchdringen soll. Die siebte Begründungserwägung ordnet die Richtlinie in die Kategorie der Rechtsvorschriften zur „Gleichstellung der Geschlechter“ ein. Die Begründungserwägungen 11 bis 17 beziehen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz schwangerer Frauen vor Diskriminierung auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Somit belegen die Begründungserwägungen insgesamt gesehen ihrem Inhalt nach zweifellos, dass die Richtlinie in direktem Zusammenhang mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz steht.
(b) Aus dem verfügenden Teil hervorgehende Belege
Da mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie eine bestehende Richtlinie geändert werden soll, soll diese Analyse nicht nur die hinzugefügten oder geänderten Artikel berücksichtigen, sondern auch die Artikel der Richtlinie 92/85/EWG, die weiterhin gelten werden.
Manche dieser Artikel beziehen sich direkt auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern. Dies gilt für die Artikel 3 bis 8. In ihnen geht es um die Beurteilung chemischer, physikalischer und biologischer Agenzien (Artikel 3), die Pflicht, alle gesundheitlichen Risiken abzuschätzen und über sie zu unterrichten (Artikel 4), Konsequenzen aus der Beurteilung (Artikel 5 und 6), das Verbot von Nachtarbeit (Artikel 7) sowie um Mutterschaftsurlaub (Artikel 8).
Die weiteren Artikel beziehen sich dagegen direkt auf den Schutz der Frau vor Diskriminierung aufgrund ihres Status als Schwangere, Wöchnerin bzw. stillende Mutter. Entsprechend schützt Artikel 9 Frauen vor Lohn- oder Gehaltseinbußen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit, Artikel 10 verbietet Kündigungen während der Schwangerschaft und des Mutterschutzurlaubs, Artikel 11 garantiert der Arbeitnehmerin ihre aus dem Arbeitsvertrag hervorgehenden Rechte und Vorteile und Artikel 12 handelt von der Geltendmachung der oben genannten Rechte.
Aus dieser genauen inhaltlichen Analyse des verfügenden Teils geht hervor, dass mit der Richtlinie tatsächlich ein doppeltes Ziel verfolgt wird, nämlich die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen zu schützen und ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten.
(3) Belege aus Dokumenten, die nicht Bestandteile der Richtlinie sind
Alle Dokumente, die dem Vorschlag für eine Richtlinie beigefügt sind, sehen in ihr einstimmig eine Maßnahme, die die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz fördern soll.
(a) Begründung
Die Kommission verweist zur Begründung des neuen Richtlinienvorschlags auf dessen Kontext, nämlich EU-Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben und der Chancengleichheit für Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt sowie zur Bekämpfung der Diskriminierung schwangerer Frauen hinsichtlich Beschäftigung und Arbeit. In diesem Zusammenhang listet sie die verschiedenen Instrumente, die in diesem Bereich existieren, auf, wie den Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 sowie die zahlreichen Entschließungen des Europäischen Parlaments. Sie weist auch darauf hin, dass der Beratende Ausschuss für die Chancengleichheit von Frauen und Männern angehört worden ist.
(b) Folgeabschätzung
Die Folgeabschätzung vermittelt interessante Detailinformationen darüber, welche Art von Gleichstellung mit den zahlreichen Maßnahmen, die in dem Vorschlag für eine Richtlinie enthalten sind, angestrebt wird. Sie besagt, dass es das Ziel einer jeden Maßnahme ist, zur Geschlechtergleichstellung hinsichtlich der Erwerbsbeteiligung und einer besseren Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben beizutragen.
Diese Behauptung widerspricht der Begründung der verschiedenen eingereichten Änderungsanträge, wonach „die Richtlinie ... nicht das Thema Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Bezug auf Beschäftigung und Arbeit oder die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben betrifft“.
Die Maßnahmen, die schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen schützen sollen, zielen unmittelbar darauf ab, die Vereinbarkeit von Beruf, Familien- und Privatleben zu verbessern. Sie erlauben es einer Frau, sich im Familienleben zu engagieren, ohne dass ihr Berufsleben darunter leidet. Logisch und formal könnte man sagen, dass diese Frage auch Männer betrifft; allerdings zeigen die Statistiken, dass Männer durch die Entwicklung eines Familienlebens sehr viel weniger in ihrem Berufsleben benachteiligt werden, da Frauen einen deutlich größeren Teil der Verantwortung für das Familienleben übernehmen. Die Folgeabschätzung zitiert in diesem Zusammenhang eine Mitteilung der Kommission, in der sich diese mit der Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern befasst:
„Elternschaft senkt die Erwerbsquote von Frauen dauerhaft, die von Männern dagegen überhaupt nicht. Demzufolge weist die Karriere von Frauen häufiger Unterbrechungen auf, verläuft langsamer und ist kürzer, so dass Frauen kein so hohes Gehaltsniveau erreichen.“[7]
Folglich tragen Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben, die auf die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz und die Angleichung der Karriereaussichten abzielen – selbst, wenn manche nur Frauen betreffen –, direkt zur Schaffung einer substanziellen Gleichstellung bei, die bislang unerreicht geblieben ist.
Die in dem Vorschlag für eine Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen werden sich gemäß der Folgeabschätzung also positiv auf die ungleiche Teilhabe der Geschlechter am Erwerbsleben auswirken. Tatsächlich soll eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Frauen anschließend wieder der Arbeit nachgehen können, die sie vor der Schwangerschaft ausgeübt haben[8]. Denn gemäß der Folgeabschätzung kann eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs um vier Wochen dazu führen, dass Frauen seltener Elternurlaub nehmen und ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängern müssen. Die Gewährung dieser zusätzlichen Wochen würde es Mutter und Kind ermöglichen, eine stärkere Beziehung aufzubauen, und es der Mutter erleichtern, eine Betreuung für ihr Kind zu organisieren. In der Folgeabschätzung heißt es, dass ein längerer Mutterschaftsurlaub hilfreich sein könnte, um die Zeit zu überbrücken, bis Betreuungseinrichtungen für Kinder genutzt werden können[9].
Schließlich soll die Bestimmung im vorliegenden Richtlinienvorschlag, wonach die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber nach der Rückkehr aus dem Mutterschutzurlaub um eine Änderung ihrer Arbeitszeiten und Arbeitsmuster[10] ersuchen kann, Frauen die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung ermöglichen und verhindern, dass sie zu einer Teilzeittätigkeit gezwungen sind[11]. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Ersuchen der Arbeitnehmerin stattzugeben, aber es hat sich gezeigt, dass solche Bestimmungen, wie es sie im Vereinigten Königreich bereits gibt, dazu beitragen, dass Frauen die Stelle behalten können, die sie vor der Geburt ihres Kindes innehatten.[12]
3. Schlussfolgerung aus der Analyse
Die Analyse sowohl des Vorschlags für eine Richtlinie als auch der Begleitpapiere zeigt deutlich den Zusammenhang zwischen der vorgeschlagenen Richtlinie und dem Gleichstellungsgrundsatz auf. Trotz dieses Zusammenhangs bereitet die Einordnung der Richtlinie zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillender Arbeitnehmerinnen weiterhin Schwierigkeiten. Dies liegt daran, dass sie Maßnahmen festsetzt, die nicht sowohl Männer als auch Frauen, sondern nur letztere betreffen. Andererseits erfüllt sie nicht die Eigenschaften einer positiven Maßnahme im Sinne des Artikels 157 Absatz 4 AEUV. Positive Maßnahmen ermöglichen es, spezifische Vergünstigungen einzuführen, um eine tatsächliche Gleichstellung des unterrepräsentierten Geschlechts zu erzielen. Solche Maßnahmen sind jedoch von Natur aus zeitlich begrenzt und müssen abgeschafft werden, sobald die Gleichstellung der Geschlechter erreicht worden ist. Aber die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Schwangerschaft wird niemals erreicht werden, da sich Frauen aufgrund ihrer biologischen Beschaffenheit in einer anderen Situation als Männer befinden. Manche Kommentatoren bezeichnen solche Maßnahmen als Ausnahmen vom Gleichstellungsgrundsatz, aber es erscheint korrekter, sie als Maßnahmen zu beschreiben, die eine tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen ermöglichen, da sie die Diskriminierung von Frauen (durch das Kündigungsverbot, etc.) verhindern und es Frauen aufgrund der in ihnen enthaltenen Verpflichtungen (das Recht, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, und das Recht auf alle aus ihrem Arbeitsvertrag hervorgehenden Vergünstigungen) ermöglichen, in den Genuss einer tatsächlichen Gleichbehandlung zu kommen und nicht aufgrund ihres Frau-Seins benachteiligt zu werden. Gleichzeitig gewähren diese Maßnahmen Frauen besondere Rechte, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen (Mutterschaftsurlaub). Eine solche Einordnung ist korrekter, da sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und seiner Auslegung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207[13] ergibt, in dem es heißt:
„3. Diese Richtlinie steht Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, nicht entgegen.“
In seinem Urteil in der Rechtssache Hoffmann[14] und in seiner nachfolgenden ständigen Rechtsprechung[15] führt der Gerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung aus, dass er „in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz die Berechtigung an[erkennt], die Bedürfnisse der Frau in zweierlei Hinsicht zu schützen. Zum einen handelt es sich um den Schutz ihrer körperlichen Verfassung während und nach der Schwangerschaft bis zum Zeitpunkt, in dem sich ihre körperlichen und seelischen Funktionen nach der Entbindung normalisiert haben. Zum anderen geht es um den Schutz der Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt.“[16]
Indem er ausführt, dass der Schutz von Frauen ein legitimes, „dem Gleichheitsgrundsatz nicht entgegenstehendes Ziel“ ist, stellt der Gerichtshof den hier zu prüfenden Richtlinienvorschlag unbestreitbar in den Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz, von dem er, anders als es die die Verfasser der Änderungsanträge nahelegen, nicht getrennt werden kann.
IV. Ist es notwendig, zusätzlich auf Artikel 157 Absatz 3 Bezug zu nehmen, wenn es bereits in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b um die Förderung der Geschlechtergleichstellung geht?
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialpolitik immer in zwei Artikeln erwähnt, nämlich in den Artikeln 153 Absatz 1 Buchstabe i und 157 Absatz 3 AEUV, in denen es um „Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz“ bzw. „den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ geht. Obwohl sich der Inhalt der beiden Artikel ähnelt, herrscht allgemein die Ansicht, dass Artikel 157 die Frage der Gleichstellung genauer und umfassender behandelt – von der Frage des gleichen Entgelts (Absätze 1 und 2) bis hin zur Rechtmäßigkeit positiver Maßnahmen zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts mit dem Ziel, „die volle Gleichstellung zu gewährleisten“ (Absatz 4). Artikel 153 seinerseits bestimmt die Bereiche, in denen die Union handlungsbefugt ist.
V. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage dieser Analyse erscheint die Beibehaltung der doppelten Rechtsgrundlage in Gestalt von Artikel 153 und Artikel 157 Absatz 3 völlig gerechtfertigt.
Der Rechtsausschuss hat dementsprechend in seiner Sitzung vom 28. Januar 2010 einstimmig mit 21 Stimmen ohne Enthaltungen[17] die folgende Empfehlung angenommen: Der „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz“ sollte sich auf eine doppelte Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 153 und Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, stützen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Klaus-Heiner Lehne
- [1] Die Verweise auf die entsprechenden Artikel wurden aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon aktualisiert.
- [2] Rechtssache C-45/86, Kommission gegen Rat („allgemeine Zollpräferenzen“) Slg. 1987, 1493, Rdnr. 11.
- [3] Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat (Titandioxid), Slg. 1991, I-2867, Rdnr. 10.
- [4] D. Lochak, "La notion de discrimination dans le droit français et le droit européen", in: Egalité des sexes: la discrimination positive en question, S. 40.
- [5] Rechtssache C-342/93 Gillespie und andere gegen Northern Health and Social Services Boards, Slg. 1996, I-475, Rdnr. 16; Rechtssache C-394/96 Brown gegen Rentokil Ltd, Slg. 1998, I-4185, Rdnr. 30.
- [6] UNO-Ausschuss für die Beseitigung von Diskriminierungen gegen Frauen (CEDAW), Allgemeine Empfehlung Nr. 25 - Dreißigste Sitzung, 2004, Artikel 4 Absatz 1 - Zeitweilige Sondermaßnahmen.
- [7] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Juli 2007 mit dem Titel: „Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles" (KOM(2007) 424 endg.), Punkt 2.1.
- [8] Folgeabschätzungsbericht SEK(2008) 2596, S. 31. Siehe auch S. 34.
- [9] Folgeabschätzungsbericht SEK(2008) 2596, S. 35.
- [10] Artikel 11 Absatz 5 (durch den Vorschlag für eine Richtlinie hinzugefügt).
- [11] Die meisten Teilzeitbeschäftigten sind Frauen.
- [12] Folgeabschätzungsbericht SEK(2008) 2596, S. 33.
- [13] Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.
- [14] Rechtssache 184/83 Hofmann gegen Barmer Ersatzkasse, Slg. 1984, 3047.
- [15] Siehe z. B. Rechtssache C-32/93Webb gegen EMO Air Cargo, Slg. 1994, I-3567.
- [16] Hoffmann, Rdnr. 25.
- [17] Bei der Abstimmung waren anwesend:
Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Raffaele Baldassarre (stellv. Vorsitzender), Sebastian Valentin Bodu (stellv. Vorsitzender), Evelyn Regner (stellv. Vorsitzende), Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Christian Engström, Zbigniew Ziobro, Jiří Maštálka, Francesco Enrico Speroni, Piotr Borys, Vytautas Landsbergis, Kurt Lechner, Arlene McCarthy, Eva Lichtenberger, Sajjad Karim.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (28.1.2010)
für den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
(KOM(2008)0637 – C6‑0340/2008 – 2008/0193(COD))
Verfasserin der Stellungnahme(*): Rovana Plumb
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf die Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 EG-Vertrag. Auch wenn die Richtlinie 92/85/EWG auf Artikel 118a EG-Vertrag (heute Artikel 137) basiert und eine Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie über Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit ist (Richtlinie 89/391/EWG), wird zusätzlich Artikel 141 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage dieses Vorschlags genannt.
Der Vorschlag entspringt der Notwendigkeit, stringente vereinbarkeitsfördernde Maßnahmen festzulegen mit dem Ziel, den Anteil der Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, die geschlechtsspezifische Segregation auf dem Arbeitsmarkt zu verringern und die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern abzubauen, indem die Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub erweitert werden. Die Europäische Union benötigt eine größere Beteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, nicht nur, um das Problem einer alternden Gesellschaft zu lösen, sondern auch, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu steigern.
Derzeit ist festzustellen, dass die Geburt eines Kindes einschneidende Auswirkungen auf die Teilnahme von Frauen auf dem Arbeitsmarkt hat; so war im Jahr 2007 ein Unterschied von 26% zwischen Frauen, die ein Kind zur Welt gebracht haben, und Männern festzustellen. Die Gründe dafür sind zahlreich, das Problem könnte jedoch gelöst werden, indem die Vorschriften über den Mutterschaftsurlaub, seine Dauer, die Vergütung und die Rechte und Pflichten der Frauen, die Mutterschaftsurlaub nehmen oder aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehren, überarbeitet werden, die sämtlich eng mit der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach Artikel 141 Absatz 3 verbunden sind.
Geteilte Verantwortung
Die Aufteilung der Verantwortung bzw. der Aufgaben zwischen den beiden Elternteilen von der Geburt des Kindes an ist ein zusätzlicher Faktor, der zum psychischen und physischen Wohlergehen des Kindes beiträgt. Zu dieser Thematik muss eine gesonderte Richtlinie ausgearbeitet werden, da die vorliegende Richtlinie keine Bestimmungen zum Elternurlaub enthält, sondern die Gesundheit und Sicherheit von schwangeren oder stillenden Frauen in den Mittelpunkt stellt.
Rechte der schwangeren Arbeitnehmerinnen im Bereich der Beschäftigung
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ist überzeugt, dass der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG die Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen im Bereich der Beschäftigung stärken wird, befürchtet jedoch, dass der geänderte Text ohne die vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vorgeschlagenen Änderungen und von den Sozialpartnern auf europäischer Ebene vereinbarte zusätzliche Maßnahmen nicht uneingeschränkt zu einer besseren Vereinbarkeit des Berufslebens mit dem Privat- und Familienleben beitragen und auch dem Wiedereintritt der Frauen ins Erwerbsleben nicht in ausreichendem Maße förderlich sein wird.
Verlängerung der Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs und Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vertritt die Ansicht, dass die Möglichkeit der Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs von 14 auf 20 Wochen und die Schaffung geeigneter Anreize eindeutig Maßnahmen sind, die die Möglichkeiten für Frauen, Schwangerschaft und Mutterschaft mit der weiteren Teilnahme am Erwerbsleben zu vereinbaren, entscheidend verbessern. Die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs wird den Müttern ausreichend Zeit geben, sich nach der Schwangerschaft zu erholen und eine Bindung zu ihrem Kind aufzubauen.
Im Übrigen sind die Befürchtungen einiger Mitgliedstaaten, was die Kosten einer solchen Verlängerung des Mutterschutzurlaubs anbelangt, unbegründet. Die von ECORYS durchgeführte Studie hat gezeigt, dass eine Verlängerung auf 18 Wochen oder darüber hinaus nur eine geringfügige wirtschaftliche Belastung bedeuten, gleichzeitig jedoch einen besseren Gesundheitsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen ermöglichen wird.
Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, Anträge von Arbeitnehmerinnen, in den ersten 12 Monaten nach der Entbindung von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit umzustellen, zu prüfen. Eine solche Bestimmung würde auch mit den Empfehlungen im WHO-Bericht A55/15 in Einklang stehen.
Schutz der Möglichkeiten für die berufliche Weiterentwicklung
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten unterstützt die Änderung von Richtlinie 92/85/EWG in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, wonach Arbeitnehmerinnen nach der Geburt eines Kindes das Recht auf Rückkehr an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sind, sowie auf Inanspruchnahme jeglicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen haben, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurde. Diese Bestimmung ist eng mit der Frage der Arbeitsplatzsicherheit verbunden und bedeutet einen wichtigen Schritt zur Beendigung der Diskriminierung aufgrund einer Schwangerschaft.
Die Rechte von selbstständig erwerbstätigen Frauen
Wenngleich der Vorschlag für eine Richtlinie nur Arbeitnehmerinnen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen schützt, indem er Bestimmungen gegen Diskriminierung und zur Gewährleistung von Chancengleichheit vorsieht, müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass auch selbstständig erwerbstätige Frauen die in der Richtlinie verankerten Rechte in Anspruch nehmen können. Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat den Vorschlag der Kommission in diesem Sinne geändert.
Die Rolle der Sozialpartner
Die Sozialpartner auf europäischer Ebene (BusinessEurope (UNICE), CEEP und EGB) haben in der Frage des Elternurlaubs am 14. Dezember 1995 eine Einigung erzielt, die mit der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 umgesetzt wurde. In dieser Richtlinie werden die Mindestvorschriften über den Elternurlaub festgelegt, der ein wichtiges Mittel ist, um Berufs- und Familienleben miteinander in Einklang zu bringen und die Chancengleichheit sowie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen voranzubringen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Mit der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB1 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub werden Mindestvorschriften festgelegt, die es erwerbstätigen Eltern ermöglichen, ihre beruflichen und elterlichen Pflichten besser miteinander zu vereinbaren. Inzwischen haben die Sozialpartner am 18. Juni 2009 eine Einigung erzielt, und der Entwurf einer Richtlinie wird derzeit geprüft. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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_________________________ 1 ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Richtlinie 96/34/EG ist eine Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die zwischen BusinessEurope (UNICE), CEEP und EGB geschlossen wurde, und eine bedeutende Ergänzung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG, da sie Mindestanforderungen festlegt, die es erwerbstätigen Eltern ermöglichen, ihre beruflichen und elterlichen Pflichten miteinander zu vereinbaren. Doch muss betont werden, dass die Sozialpartner am 18. Juni 2009 eine Einigung erzielt haben und dass der Entwurf einer Richtlinie derzeit geprüft wird, der die oben genannte Rahmenvereinbarung aktualisieren würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gipfel von Barcelona 2002 geschlossene Abkommen zur Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern (gleiche Entlohnung, Vaterschaftsurlaub, Zugang zu gleichberechtigter Arbeit) bildet die Grundlage für die Herstellung besserer Bedingungen im Hinblick auf die Vereinbarung des Privat- und Berufslebens und sichert die wirtschaftliche Unabhängigkeit sowohl von Männern als auch von Frauen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ziele von Barcelona sind Teil der EU-Strategie für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Damit soll jungen Eltern - insbesondere Frauen – geholfen werden, am Arbeitsmarkt teilzuhaben und Berufs- und Privatleben miteinander vereinbaren zu können. Der Zugang zu einer besseren Kinderbetreuung (Bedingungen, Preis und - sehr wichtig - angemessene Öffnungszeiten für die Eltern) sind der Schlüssel für den Eintritt der Frauen in den Arbeitsmarkt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6c) In der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 mit dem Titel „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ heißt es, dass die Rechte des Kindes eine Priorität der EU sein sollten und dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Zusatzprotokolle ebenso wie die Millenniums-Entwicklungsziele einhalten sollten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Mitteilung der Kommission heißt es, dass die Rechte der Kinder eine Priorität der EU sein sollten und die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Zusatzprotokolle ebenso wie die Millenniumsentwicklungsziele einhalten sollten. Für die vorliegende Richtlinie bedeutet dies, dass sichergestellt werden muss, dass alle Kinder die Möglichkeit haben, gestillt und in einer Weise betreut zu werden, die ihren Entwicklungserfordernissen entspricht, und außerdem Zugang zu einer angemessenen und hochwertigen Versorgung haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9b) Die Sorge für Kinder mit Behinderungen stellt für arbeitende Mütter eine besondere Herausforderung dar, die von der Gesellschaft anerkannt werden sollte. Die größere Schutzbedürftigkeit von arbeitenden Müttern behinderter Kinder macht zusätzlichen Mutterschaftsurlaub erforderlich; die Richtlinie sollte eine Mindestdauer für einen solchen Urlaub festlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Sorge für Kinder mit Behinderungen stellt eine zusätzliche physische, mentale und moralische Herausforderung für arbeitende Mütter dar. Ihre Bemühungen, diese Herausforderung zu meistern, sollten von der Gesellschaft anerkannt werden. Schon während der Schwangerschaft müssen Mütter, die ein Kind mit Behinderung erwarten, zahlreiche zusätzliche Vorbereitungen treffen, um das Wohlergehen ihres Kindes sicherzustellen. Die Festlegung eines zusätzlichen Mindesturlaubs erscheint in diesen Fällen unentbehrlich, um es schwangeren Arbeitnehmerinnen, die ein behindertes Kind erwarten, und arbeitenden Müttern von Kindern mit Behinderungen zu ermöglichen, sich auf diese Herausforderung einzustellen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c als „gleichwertig“ bezeichneter Arbeitsplatz sollte so definiert werden, dass ein solcher Arbeitsplatz im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie der vorherige Arbeitsplatz umfasst, und zwar sowohl in Bezug auf das Entgelt als auch auf die zu erfüllenden Aufgaben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Frauen sollten daher vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub geschützt werden und über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. |
(13) Frauen sollten daher vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub geschützt werden und über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen, damit ihre Rechte auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gewahrt bleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) Für eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist es von zentraler Bedeutung, dass Männer einen gesetzlichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub haben, der – ausgenommen, was die Dauer anbelangt – dem Mutterschaftsurlaub entspricht, so dass schrittweise die Voraussetzungen für eine ausgewogene Teilhabe von Männern und Frauen am Berufs- und Familienleben geschaffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Vaterschaftsurlaub muss zwingend vorgeschrieben werden, damit die Männer nicht aufgrund sozialen Drucks darauf verzichten, ihn in Anspruch zu nehmen. Es ist wichtig, dem Arbeitsmarkt ein Signal zu geben, dass auch die Männer vom Arbeitsort und Arbeitsplatz abwesend sein müssen, wenn sie Kinder haben. Das Wirtschaftsleben muss folglich unter Berücksichtigung der menschlichen Fortpflanzung organisiert werden, die ein Recht und eine Verantwortung der Männer genauso wie der Frauen ist und darüber hinaus ein hoher gesellschaftlicher Wert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13b) Das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Angesichts des demographischen Wandels - eine neue Solidarität zwischen den Generationen“ nimmt Bezug auf die Tatsache, dass die Geburtenraten in den Mitgliedstaaten niedrig sind und zur Bestandserhaltung der Bevölkerung nicht ausreichen. Maßnahmen sind daher erforderlich, die die Bedingungen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmerinnen vor, während und nach der Schwangerschaft verbessern. Es wird empfohlen, die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten, in denen hohe Geburtenraten verzeichnet werden und die Frauen die weitere Erwerbstätigkeit ermöglichen, zu befolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18a) Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Schaden, der einer Arbeitnehmerin durch Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten entsteht, in einer von ihnen als angemessen erachteten Art und Weise tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine angesichts des erlittenen Schadens abschreckende und verhältnismäßige Art und Weise geschehen sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Opfer von Diskriminierungen müssen über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend den Besonderheiten ihrer Rechtssysteme sicher, dass Schwangeren die Durchsetzung ihrer Rechte effektiv ermöglicht wird. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19b) Die Mitgliedstaaten müssen die aktive Teilnahme der Sozialpartner begünstigen und fördern, um eine bessere Information der Betroffenen und effizientere Regelungen zu gewährleisten. Durch die Förderung des Dialogs mit den oben genannten Stellen könnten die Mitgliedstaaten ein besseres Feedback und einen besseren Einblick in die tatsächliche Umsetzung der Richtlinie und möglicherweise auftretende Probleme erhalten, mit dem Ziel, Diskriminierungen zu beseitigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Beteiligung der Sozialpartner ist äußerst wichtig bei allen Bemühungen um Beseitigung von Diskriminierung. Ihre zur Verfügung stehenden Datennetzwerke könnten zusätzliche Kanäle zur Information der Arbeitnehmer über ihre Rechte bieten aber auch eine Feedback-Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zumal diese mehr Erfahrung in Bezug auf möglicherweise auftretende Probleme haben. Aus diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass eine aktive Beteiligung der Sozialpartner und ein offener Dialog unerlässlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 20 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20a) Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und mit den NRO fördern, um sich der verschiedenen Formen von Diskriminierung bewusst zu werden und sie zu bekämpfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 1 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit der neuen Nummer soll betont werden, wie grundlegend wichtig die Erfüllung der wesentlichen Mutterfunktion für die Arbeitnehmerin ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Rahmenrichtlinie über Gesundheit und Sicherheit schließt Hausangestellte aus. Jedoch sollten sie ausdrücklich in den Mutterschutz einbezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 b (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Rahmenrichtlinie über Gesundheit und Sicherheit schließt Hausangestellte aus. Jedoch sollten sie ausdrücklich in den Mutterschutz einbezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 c (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Rahmenrichtlinie über Gesundheit und Sicherheit schließt Hausangestellte aus. Jedoch sollten sie ausdrücklich in den Mutterschutz einbezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 d (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erklärung: Die Leitlinien müssen unbedingt auf den Stand der neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse gebracht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 e (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 4 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 f (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 4 – Absatz -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 g (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 4 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 h (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 4 –Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 i (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 4 –Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, einen Vorsorgeansatz zu verfolgen, der eine angemessene Abschätzung der Risiken an jedem Arbeitsplatz vorsieht, wenn dort Männer und Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter eingesetzt werden. Männer und Frauen können in gleicher Weise vor der Befruchtung den Auslösefaktoren ausgesetzt sein, die für die genetischen Mutationen und Anomalien ursächlich sind, die zu Unfruchtbarkeit sowie zu Chromosomenfehlbildungen und -abweichungen führen; die schwerwiegendsten Auswirkungen betreffen jedoch den Embryo. Die Absätze 4 und 5 werden hinzugefügt, da es in allen anderen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit eigene Artikel zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern gibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 j (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben Tätigkeiten, die sie hohen Risiken aussetzen, sollen schwangere Arbeitnehmerinnen keine Aufgaben ausführen dürfen, die große körperliche Anstrengungen beinhalten oder die Gesundheit gefährden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 k (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 l (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 m (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 7 ‑ Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 n (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß Änderungsantrag 25 der Berichterstatterin sollten schwangere Arbeitnehmerinnen in den drei Monaten vor der Entbindung nicht zu Überstunden gezwungen werden. Wenn die Arbeitnehmerin den Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs zu dieser Zeit angibt, ist es für ihren Arbeitgeber einfacher, ihre Vertretung zu organisieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Normale Urlaubszeiten werden auch in Wochen ausgedrückt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 8 – Absatz 5 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten verstärkt für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, die postnatale Depression als eine Krankheit anzuerkennen, eine Störung, von der 10% - 15% der Frauen betroffen sind und die beträchtliche Auswirkungen auf das Arbeits- und Familienleben hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eines der Hauptanliegen dieser Richtlinie muss es sein, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 10 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 10 – Absatz 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ansprüche sollten sich auf die Höhe des vollen Entgelts stützen, damit Frauen keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weil sie Mütter sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 1a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Arztbesuch mit freier Arztwahl für die Frau schafft Klarheit darüber, ob sie tatsächlich krank ist oder nicht. Nur nach einem klaren Befund sollten weitere Maßnahmen getroffen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 1 aa (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stress am Arbeitsplatz kann die Psyche von Schwangeren oder Wöchnerinnen negativ beeinflussen und sich auf den Fötus bzw. auf das Neugeborene nachteilig auswirken. Unter dem Gesichtspunkt der „Flexicurity“ sind Kontrollmaßnahmen erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll verhindert werden, dass eine Arbeitnehmerin, die ein Kind bekommen hat, aus diesem Grund Rückschritte in ihrer beruflichen Entwicklung in Kauf nehmen muss. Der Arbeitgeber muss (im Dialog mit der Arbeitnehmerin) die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Schulung und Fortbildung einleiten, um sicherzustellen, dass die Aufstiegschancen der Arbeitnehmerin gewahrt bleiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Arbeitnehmerin durch die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs keine Nachteile auf der Ebene der Rentenansprüche entstehen. Die Mitgliedstaaten müssen dies verhindern und eine etwaige Einbuße bei den Rentenansprüchen ausgleichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zahlung des vollen Monatsentgelts stellt sicher, dass Frauen finanziell keine Einbußen hinnehmen müssen, nur weil sie sich für ein Kind entschieden haben. Viele Mitgliedstaaten leisten bereits Zahlungen von 80 % bis 100 % des Durchschnittsverdiensts während des Mutterschaftsurlaubs. Außerdem sollten schwangere Arbeitnehmerinnen wegen ihrer Entscheidung für ein Kind nicht finanziell benachteiligt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 92/85/EWG Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Falls es eine Gehaltserhöhung für die Stelle von Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub gibt, sollte sie für sie automatisch in Kraft treten, so dass sie ihren Mutterschaftsurlaub nicht unterbrechen müssen, nur um das höhere Gehalt zu bekommen, und danach den Urlaub fortsetzen. Der diesbezügliche Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers wird ebenfalls verringert und vereinfacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 12 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Bestimmung verstößt gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und stört das Gleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Diejenigen, die Behauptungen aufstellen, haben diese zu beweisen. Es ist andererseits nicht möglich, von der anderen Partei, die behauptet, dass „nichts geschehen" sei, zu verlangen, dafür den Beweis zu erbringen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 12 a – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wird dieser Änderungsantrag angenommen, wird Absatz 5 angepasst und lautet: „Die Absätze 1 bis 4a gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 12.“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 12 b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ausdehnung des Schutzes vor Benachteiligungen auf Zeugen macht es möglich, sicherzustellen, dass diese auch wirklich bei Beschwerdeverfahren eine zuverlässige Zeugenaussage machen können, ohne befürchten zu müssen, im Anschluss diskriminiert zu werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 92/85/EWG Artikel 12 c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch das Verbot der Limitierung von Schadensersatzansprüchen beschränkt die EU in unverhältnismäßiger Weise den Ausgestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und zwingt sie zur Übernahme von mit dem eigenen Prozessrecht nicht in Einklang stehenden Detailbestimmungen. |
VERFAHREN
Titel |
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0637 – C6-0340/2008 – 2008/0193(COD) |
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Federführender Ausschuss |
FEMM |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.10.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Rovana Plumb 16.9.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2009 |
1.12.2009 |
26.1.2010 |
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Datum der Annahme |
27.1.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 11 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Mara Bizzotto, Milan Cabrnoch, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Sergio Gaetano Cofferati, Marije Cornelissen, Tadeusz Cymański, Frédéric Daerden, Karima Delli, Richard Falbr, Ilda Figueiredo, Pascale Gruny, Thomas Händel, Marian Harkin, Roger Helmer, Nadja Hirsch, Vincenzo Iovine, Liisa Jaakonsaari, Martin Kastler, Ádám Kósa, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Rovana Plumb, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Georges Bach, Raffaele Baldassarre, Vilija Blinkevičiūtė, Silvia Costa, Kinga Göncz, Richard Howitt, Dieter-Lebrecht Koch, Franz Obermayr, Ria Oomen-Ruijten, Emilie Turunen |
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VERFAHREN
Titel |
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0637 – C6-0340/2008 – 2008/0193(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
3.10.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 19.10.2009 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.10.2009 |
ITRE 19.10.2009 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 2.9.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Edite Estrela 16.7.2009 |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
JURI 28.1.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.9.2009 |
1.12.2009 |
25.1.2010 |
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Datum der Annahme |
23.2.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 13 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Andrea Češková, Marije Cornelissen, Silvia Costa, Tadeusz Cymański, Edite Estrela, Ilda Figueiredo, Iratxe García Pérez, Zita Gurmai, Jolanta Emilia Hibner, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Caroline Lucas, Astrid Lulling, Barbara Matera, Angelika Niebler, Siiri Oviir, Raül Romeva i Rueda, Nicole Sinclaire, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Eva-Britt Svensson, Marc Tarabella, Britta Thomsen, Marina Yannakoudakis, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Lena Ek, Sylvie Guillaume, Elisabeth Morin-Chartier, Norica Nicolai |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Marian Harkin, Ria Oomen-Ruijten |
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Datum der Einreichung |
5.3.2010 |
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