BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

23.3.2010 - (KOM(2009)0510 – C7‑0255/2009 – 2009/00(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Luís Paulo Alves


Verfahren : 2009/0138(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0054/2010
Eingereichte Texte :
A7-0054/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

(KOM(2009) 510 – C7‑0255/2009 – 2009/00(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0510),

–   gestützt auf die Artikel 36, 37 und 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0255/2009),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf die Artikel 294 Absatz 3, 42, 43 Absatz 2 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0054/2010),

1.  legt in erster Lesung folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Die Bedeutung und die Besonderheit der Regionen in äußerster Randlage werden in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hervorgestellt. Die besonderen strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Regionen ergeben sich aus ihrer Entlegenheit, ihrer Insellage, ihrer kleinen Größe, ihrer spezifischen topografischen Beschaffenheit, ihrem besonderen Klima sowie ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen. Die Kombination dieser ständig gegebenen Faktoren hemmt nachhaltig die Entwicklung dieser Regionen. In Artikel 349 sind besondere Maßnahmen vorgesehen, insbesondere sind die Bedingungen der Anwendung der Verträge auf diese Regionen einschließlich der Gemeinschaftspolitiken festgelegt. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen unter anderem die Agrarpolitik, die Fischereipolitik, die Bedingungen der Rohstoffbeschaffung, staatliche Beihilfen, die Bedingungen der Finanzierung aus den Strukturfonds sowie die Teilnahme an horizontalen Gemeinschaftsprogrammen. Ferner wurden die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Regionen im Vertrag von Lissabon erstmals in den Artikel 107 aufgenommen, sodass Hilfen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1a) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 dürfen die Azoren in Abweichung von Absatz 2 Buchstabe a jährlich Höchstmengen an Zucker (KN-Code 1701) in die übrige Europäische Union senden. Angesichts der ungewissen Zukunft des Milchmarktes aufgrund der beschlossenen schrittweisen Erhöhung und letztendlichen Abschaffung der Milchquoten könnte die Zuckerrübenproduktion die Milchproduktion auf den Azoren und insbesondere auf der Insel São Miguel in ganz erheblichem Umfang ergänzen. Sollten die Milchquoten tatsächlich abgeschafft werden, muss den Erzeugern und den verarbeitenden Betrieben eine Alternative zur Milchquotenregelung geboten werden, welche die Lebensfähigkeit und die zukünftige Entwicklung des Milchsektors sowie auch langfristige ergänzende Perspektiven in der Landwirtschaft auf den Azoren gewährleistet, sodass die Wirtschaftsteilnehmer industrielle und kommerzielle Aktivitäten in einem das sozioökonomische Umfeld auf den Azoren stabilisierenden Ausmaß entfalten können. Deshalb sollte die bestehende Ausnahme bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 können sich die Kanarischen Inseln während eines Übergangszeitraums weiterhin mit bestimmten Mengen von für die industrielle Verarbeitung bestimmten Zubereitungen aus Milch der KN-Codes 1901 90 99 und 2106 90 92 versorgen. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2009. Das Erzeugnis des KN-Codes 1901 90 99 (Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett) ist ein traditionelles Erzeugnis für die örtlichen Verbraucher, das auf den Kanarischen Inseln in den vergangenen 40 Jahren verkauft wurde. Die Versorgung mit diesem Erzeugnis hat eine eigene örtliche Industrie hervorgebracht, die Arbeitsplätze und Mehrwert schafft. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise ist es angezeigt, die Versorgung mit diesem besonderen Erzeugnis aufrechtzuerhalten und den in Artikel 6 der genannten Verordnung festgesetzten Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2013 zu verlängern.

(2) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 können sich die Kanarischen Inseln während eines Übergangszeitraums weiterhin mit bestimmten Mengen von für die industrielle Verarbeitung bestimmten Zubereitungen aus Milch der KN-Codes 1901 90 99 und 2106 90 92 versorgen. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2009. Allerdings ist das Erzeugnis des KN-Codes 1901 90 99 (Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett) zu einem traditionellen Erzeugnis für die örtlichen Verbraucher geworden. Die Versorgung damit hat eine eigene örtliche Industrie hervorgebracht, die Arbeitsplätze und Mehrwert schafft. Deshalb ist es angezeigt, die Versorgung mit diesem besonderen Erzeugnis, das nur für den örtlichen Verbrauch bestimmt ist, aufrechtzuerhalten.

Begründung

Aufgrund des strukturellen Milchmangels auf den Kanarischen Inseln wurde Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett zu einem traditionellen Erzeugnis für die einheimischen Verbraucher, insbesondere für die bedürftigsten unter ihnen, als Ersatz für Milch. Deshalb sollte die bestehende Ausnahme nicht nur verlängert werden, sondern forthin ständig gelten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 müssen auf den Azoren und Madeira Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2013 schrittweise entfernt werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung teilt Portugal jährlich den Stand der Umstellung und Umstrukturierung der mit diesen Rebsorten bepflanzten Flächen mit. Diese Vorschriften sind strenger als diejenigen von Artikel 120a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nach dem Flächen, die mit Direktträger-Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, deren Anbau untersagt ist, gerodet werden müssen, es sei denn, der betreffende Wein ist ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt. Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollten daher gestrichen werden, um die Ungleichbehandlung zwischen den Regionen Azoren und Madeira einerseits und dem Rest der Gemeinschaft andererseits zu beseitigen.

(5) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 müssen auf den Azoren und Madeira Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2013 schrittweise entfernt werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung teilt Portugal jährlich den Stand der Umstellung und Umstrukturierung der mit diesen Rebsorten bepflanzten Flächen mit. Diese Vorschriften sind strenger als diejenigen von Artikel 120a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nach dem Flächen, die mit Direktträger-Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, deren Anbau untersagt ist, gerodet werden müssen, es sei denn, der betreffende Wein ist ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt. Das Datum des 31. Dezember 2013 in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte daher gestrichen werden, um die Ungleichbehandlung zwischen den Regionen Azoren und Madeira einerseits und dem Rest der Europäischen Union andererseits zu beseitigen und um die weitere Umstellung der vom Verbot betroffenen Flächen zu garantieren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Augrund des geringen Umfangs ihrer lokalen Märkte und der angesichts der besonderen Erzeugungsbedingungen hohen Zusatzkosten konnten Französisch-Guayana, Guadeloupe und Martinique keinen zur Deckung des lokalen Bedarfs ausreichenden Milchsektor aufbauen. Der Aufbau des Milchsektors auf Madeira auf der Grundlage von rekonstituierter Milch aus Milchpulver könnte als Vorbild für den Aufbau dieses Sektors in Regionen in äußerster Randlage, die gemeinsame Merkmale aufweisen, dienen. Die Ausnahmeregelung für Madeira in Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte deshalb im Rahmen der für Mitte 2010 erwarteten Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 unverzüglich auf Französisch-Guayana, Guadeloupe und Martinique ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Möglichkeiten für eine Ausweitung der örtlichen Milcherzeugung in den Regionen in äußerster Randlage, für welche die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gilt, sind aufgrund der Topografie der betreffenden Inseln sehr begrenzt. Die Verpflichtung, die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch sicherzustellen, wird beibehalten, doch sollte die in Unterabsatz 2 vorgesehene Verpflichtung für die Kommission, die zuzusetzende Menge örtlich erzeugter Frischmilch festzusetzen, gestrichen werden.

(7) Die Möglichkeiten für eine Ausweitung der örtlichen Milcherzeugung in den Regionen in äußerster Randlage, für die die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gilt, sind aufgrund der Topografie der betreffenden Inseln und der Tatsache, dass die lokalen Milcherzeuger erst vor kurzem ihre Tätigkeit aufgenommen haben, sehr begrenzt bzw. noch unerprobt. Die Verpflichtung, die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch sicherzustellen, wird beibehalten, doch sollte die in Unterabsatz 2 vorgesehene Verpflichtung für die Kommission, die zuzusetzende Menge örtlich erzeugter Frischmilch festzusetzen, gestrichen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7a) Die rückwirkende Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ab 1. Januar 2010 sollte die Kontinuität der Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union gewährleisten und zudem die berechtigten Erwartungen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erfüllen.

Begründung

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 müssen am 1. Januar 2010 in Kraft treten, um eine gewisse Kontinuität der bestehenden Ausnahmen zu erlauben. Deshalb muss eine neue Erwägung eingefügt werden, in welcher die rückwirkende Anwendung der neuen Verordnung gerechtfertigt wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Erwägung 4 erhält folgende Fassung:

 

(4) Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, wird das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes von dieser Regelung nicht beeinträchtigt. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser unverarbeiteten Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage sollte daher untersagt werden. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um – im Fall von Verarbeitungserzeugnissen – einen regionalen Handel bzw. einen Handel zwischen den beiden portugiesischen Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen. Außerdem sollten die traditionellen Handelsströme aller Regionen in äußerster Randlage mit Drittländern berücksichtigt und für alle diese Regionen die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt werden. Diese Einschränkung sollte nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen in die übrige Europäische Union gelten. Der Klarheit halber und zur besseren Anpassung an die Marktentwicklung sollte der Bezugszeitraum für die Bestimmung der Höchstmengen für traditionelle Ausfuhren oder Versendungen gemäß dieser Verordnung berechnet werden.

Begründung

Diese Änderung hat zum Ziel, die derzeit gültige Verordnung im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen unverarbeitete und verarbeitete Erzeugnisse im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung ausgeführt oder versandt werden können, klarer zu fassen. Darüber hinaus wird die Verordnung damit an die Marktverhältnisse angepasst, indem erwähnt wird, dass es notwendig ist, die Höchstmengen für traditionelle Ausfuhren und Versendungen regelmäßig anzupassen (Änderungsantrag 5 zu Artikel 4 Absatz 2).

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Europäischen Union versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels oder eines traditionellen Handels nach Drittländern ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen. Im Fall einer getrennten Vorausschätzung werden die darin genannten Mengen regelmäßig aktualisiert, um der Marktentwicklung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Rechnung zu tragen.“

Begründung

Laut Änderungsantrag 5 zu Artikel 4 Absatz 2 müssen die Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Regionen in äußerster Randlage jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt werden können, regelmäßig aktualisiert werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer-1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

(a) die im Rahmen der den traditionellen Ausfuhren oder den traditionellen Versendungen entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Europäische Union versandt werden. Diese Mengen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren anhand des Durchschnitts der Versendungen bzw. Ausfuhren in den jeweils drei vorangegangenen Jahren unter Beachtung einer Untergrenze, die dem Durchschnitt der Versendungen bzw. Ausfuhren in den Jahren 1989, 1990 und 1991 entspricht, festgesetzt. Diese Mengen werden als Gesamtsumme behandelt und vorgelegt, die die Mengen enthält, die in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden;

Begründung

Diese Änderung bezieht den Durchschnitt der Ausfuhren oder Versendungen der vorangegangenen drei Jahre in die Formel zur Berechung der Höchstmengen an Verarbeitungserzeugnisse ein, die von den Regionen in äußerster Randlage jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt werden dürfen. Die derzeit gültigen Begrenzungen dieser Mengen wirken sich lähmend auf die lokale Industrie und Beschäftigungslage aus, weil sie den Unternehmen aufgrund der hohen Transportkosten keine Größenvorteile erlauben.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer-1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1c) Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a darf im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2019 eine Höchstmenge Zucker (KN-Code 1701) von 3000 Tonnen von den Azoren in die übrige Europäische Union versandt werden.

Begründung

Angesichts des vorhersehbaren Endes der Milchquotenregelung müssen dringend Alternativen in Form von Anbaupflanzen für die Landwirte auf den Azoren gefunden werden. Die vorhandene Zuckerrübenproduktion kann eine Diversifizierung erlauben, wenn den Erzeugern und Wirtschaftsteilnehmern langfristige Perspektiven für die Stabilität und Wirtschaftlichkeit dieses Sektors geboten werden, sodass diese die Produktion und den Handel auf ein Ausmaß steigern können, welches den Anbau in diesen Regionen in äußerster Randlage aus sozialer, ökologischer und ökonomischer Sicht wirtschaftlich macht.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 2 können sich die Kanarischen Inseln während des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 im Rahmen der Höchstmenge von 800 t/Jahr weiterhin mit Zubereitungen aus Milch des KN-Codes 1901 90 99 (Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett) versorgen. Die für die Versorgung mit diesem Erzeugnis aus der Gemeinschaft gewährte Beihilfe darf 210 EUR/t nicht überschreiten und ist im Höchstbetrag nach Artikel 23 enthalten. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.“

Abweichend von Artikel 2 können sich die Kanarischen Inseln im Rahmen der Höchstmenge von 800 t/Jahr weiterhin mit Zubereitungen aus Milch des KN-Codes 1901 90 99 (Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett) versorgen. Die für die Versorgung mit diesem Erzeugnis aus der Europäischen Union gewährte Beihilfe darf 210 EUR/t nicht überschreiten und ist im Höchstbetrag nach Artikel 23 enthalten. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

Begründung

Aufgrund des strukturellen Milchmangels auf den Kanarischen Inseln wurde Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett zu einem traditionellen Erzeugnis für die einheimischen Verbraucher, insbesondere für die bedürftigsten unter ihnen, als Ersatz für Milch. Deshalb sollte die bestehende Ausnahme nicht nur verlängert werden, sondern forthin ständig gelten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Portugal sorgt gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen ist dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen schrittweise entfernt werden.

Begründung

Mit der Streichung dieses Teils von Artikel 18 Buchstabe 2 geht der Kommissionsvorschlag über das Ziel der Anpassung der POSEI-Verordnung an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die einheitliche GMO hinaus.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ungeachtet des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist auf Madeira und im französischen überseeischen Departement Réunion im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft zulässig, soweit diese Maßnahme die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch nicht behindert. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

4. Ungeachtet des Artikels 114 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist auf Madeira und im französischen überseeischen Departement Réunion im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Europäischen Union zulässig, soweit diese Maßnahme für die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch sorgt und die Bemühungen um den Ausbau dieser Erzeugung nicht behindert. Dieses Erzeugnis, für dessen gleichbleibende Qualität zu sorgen ist, ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Auf dem Verkaufsetikett ist deutlich anzugeben, wie die so rekonstituierte UHT-Milch hergestellt wurde.

BEGRÜNDUNG

Im Vorschlag der Kommission KOM(2009) 510 sind einige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union vorgesehen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Einführung, Ausweitung oder Anpassung einiger Ausnahmen für Zucker, Milch und Wein.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen positive Auswirkungen auf die betroffenen Regionen in äußerster Randlage haben werden, dass aber angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage dieser Regionen, insbesondere in Krisenzeiten, bestimmte zusätzliche Änderungen notwendig sind.

Insbesondere auf den Azoren ist die Lage kritisch, wo der Milchsektor, die wichtigste landwirtschaftliche Tätigkeit in dieser Region, von der jüngsten Krise der Märkte für Milch und Milchprodukte schwer angeschlagen wurde. Die Milchproduktion auf den Azoren macht zurzeit 30 % der Gesamtproduktion in Portugal aus. Ein kürzlich auf der Grundlage der von der Kommission bereitgestellten Daten erstellter Bericht des Europäischen Rechnungshofes[1] weist darauf hin, dass aufgrund der Entscheidungen im Rahmen des Gesundheitschecks der gemeinsamen Agrarpolitik und der damit verbundenen sozioökonomischen Herausforderungen ein langsames Sterben der Milchviehbetriebe in benachteiligten Gebieten zu erwarten ist.

Die Zuckerrübenproduktion ist sowohl aus ökonomischer als auch aus ökologischer Sicht auf den Azoren die beste wirtschaftliche Alternative zur Milchproduktion. Zur Förderung einer solchen Diversifizierung ist es allerdings notwendig, den landwirtschaftlichen und verarbeitenden Betrieben langfristige Perspektiven zu bieten und ihnen zu ermöglichen, ein angemessenes Ausmaß an industriellen und kommerziellen Aktivitäten zu erreichen. Deshalb schlägt der Berichterstatter vor, die bestehende Ausnahme in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006, welcher den Azoren den Versand einer Höchstmenge an Zucker in die übrige Europäische Union zugesteht, bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern und diese Höchstmenge während dieses Zeitraums auf 3 000 Tonnen pro Jahr festzusetzen. Der Bedarf des lokalen Marktes wird auf etwa 4 500 bis 5 000 Tonnen pro Jahr geschätzt, sodass der Versand von 3 000 Tonnen pro Jahr dem Zuckersektor die Erreichung der für eine wirtschaftlich überlebensfähige und nachhaltige Industrie notwendigen kritischen Schwelle erlauben würde. Diese Ausnahme hätte geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, da die Zuckerproduktion auf den Azoren zu ungefähr 1 % der Produktion in Portugal und zu weniger als 0,05 % der Produktion in der Europäischen Union beiträgt. Außerdem hat die Regionalregierung der Azoren als Reaktion auf die Folgen der Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitschecks der gemeinsamen Agrarpolitik und aufgrund der notwendigen Beibehaltung dieses Instruments der Diversifizierung der regionalen Agrarpolitik kürzlich einen Mehrheitsanteil am einzigen Zuckerverarbeitungsbetrieb in dieser Region erworben, welcher in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte.

Außerdem reicht das gegenwärtige Ausmaß der lokalen Zuckerrübenproduktion nicht aus, damit die Industrie auf den Azoren die ihnen zugeteilte Quote erreichen kann. Auf dem Markt sind keine nennenswerten Mengen verfügbar. Deshalb muss den Azoren wie von der Kommission vorgeschlagen eine Ausnahme hinsichtlich der Einfuhr von rohem Rübenzucker gewährt werden.

Dazu kommt noch, dass Magermilchpulver mit Pflanzenfett aufgrund des strukturellen Milchmangels auf den Kanarischen Inseln schon seit Jahrzehnten als Ersatz für Milch, insbesondere von den bedürftigsten unter den Verbrauchern, genutzt wird. Die Kommission schlägt die Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Lieferung solcher Erzeugnisse in diese Region bis zum 31. Dezember 2013 vor. Dieses Produkt wurde zu einem Grundnahrungsmittel in dieser Region und dient nur dem lokalen Konsum, sodass die bestehende Ausnahme nach Auffassung des Berichterstatters ohne zeitliche Beschränkung gelten sollte.

Auch im französischen überseeischen Département La Réunion sowie auf Madeira ist die lokale Milchproduktion ungenügend. Deshalb befürwortet der Berichterstatter die Ausweitung auf La Réunion der Madeira gewährten Ausnahme zur Rekonstituierung von Milchpulver zur Gewinnung von zum menschlichen Konsum bestimmter UHT-Milch sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Beimengung von vor Ort produzierter Frischmilch in die rekonstituierte Milch.

Im Vorschlag der Kommission zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 an die neuen Bestimmungen der Verordnung über die einheitliche GMO fehlte eine Bestimmung zur Förderung der Beseitigung von Weinstöcken in Portugal. Deshalb muss eine solche Bestimmung eingefügt werden.

Die übrigen Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon während des Gesetzgebungsverfahrens betreffend diesen Vorschlag und betreffen die notwendigen Änderungen der Rechtsgrundlage und der Verfahrens (vormalig Ausschussverfahren) sowie die notwendige rückwirkende Anwendung der neuen Verordnung, sodass die Änderungen der Ausnahmeregelungen entsprechend den Erwartungen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer am 1. Januar 2010 in Kraft treten können.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (24.2.2010)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
(KOM(2009)0510 – C7–0255/2009 – 2009/0138(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Nuno Teixeira

KURZE BEGRÜNDUNG

Die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Regionen der Europäischen Union in äußerster Randlage wird durch ihre Abgelegenheit, ihre Insellage, ihre geringe Fläche, schwierige klimatische und geografische Bedingungen und ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von einer geringen Zahl von Erzeugnissen und Dienstleistungen bestimmt.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass diese dauerhaften Hindernisse zu einer dauerhaften Unterstützung mit dem Ziel eines stärkeren sozialen Zusammenhalts und einer nachhaltigeren Wirtschaft und Umwelt führen sollten.

Durch Artikel 349 des Vertrags von Lissabon werden spezifische Maßnahmen für Regionen in äußerster Randlage ermöglicht, die auch in Zukunft mit Hilfe von Initiativen umgesetzt werden sollten, die genau auf die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Regionen, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, zugeschnitten sind.

Grundlage des Finanzrahmens für die Zeit nach 2013 sollte die Unterstützung für das Ziel des sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Unterstützungsmaßnahmen für die Regionen in äußerster Randlage, die auch eine Versorgungsregelung einschließen, sollten nicht als unfaire Vorteile verstanden werden, da sie sich überwiegend auf Erzeugnisse und Dienstleistungen erstrecken, die vor Ort erzeugt und verbraucht werden und daher kaum zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.

Die Entwicklung der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie in den Regionen in äußerster Randlage und auch die Erfahrungen, die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gewonnen wurden, haben gezeigt, dass andere Verordnungen, die mit der genannten Verordnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, angepasst werden müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte beispielsweise bezüglich der Höchstmengen für die Ausfuhr und den Versand von Verarbeitungserzeugnissen im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands überprüft werden, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden. Darüber hinaus sollte Angola, in Anbetracht der Tatsache, dass das Land gegenwärtig Anteil an den Handelsströmen mit der Autonomen Region Madeira hat, als Bestimmungsdrittland der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen aus Madeira im Rahmen des regionalen Handels in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 aufgenommen werden.

Außerdem finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission weitere technische Einzelheiten, wie z. B. die Frist für die Zahlung von Beihilfen, die nach dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Aufhebung der Richtlinie 2000/35/EG). Neufassung, 2009/0054/COD)) ebenfalls geändert werden könnten.

Der Verfasser der Stellungnahme stimmt dem vorliegenden Vorschlag insbesondere in den folgenden Punkten zu:

Anpassung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006, die den neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Rechnung trägt und den Azoren ermöglicht, Rohrrohzucker in ihre Bedarfsvorausschätzung einzubeziehen.

Verlängerung der Ausnahmeregelung von Artikel 2 bis 31. Dezember 2013, die es den Kanarischen Inseln gestattet, sich auch weiterhin mit bestimmten Zubereitungen aus Milch zu versorgen, die von grundlegender Bedeutung für Ernährung und Industrie vor Ort sind.

Streichung der Bezugnahmen auf Bestimmungen für Kontrollen und Sanktionen in Artikel 12 Buchstabe f aufgrund der Erfahrungen, die bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Förderprogramme gemacht wurden. Der Verfasser der Stellungnahme weist darauf hin, dass gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 die Mitgliedstaaten die Kommission über solche Maßnahmen unterrichten müssen.

Ausdehnung der bereits Madeira gewährten Ausnahmeregelung, wonach die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des örtlichen Bedarfs zulässig ist, auf die französischen Überseedepartements.

Dessen ungeachtet schlägt der Verfasser der Stellungnahme die im Folgenden erläuterten Änderungen vor, die sich auf offene Fragen beziehen, durch deren Klärung die Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage vorangebracht werden könnte.

In Erwägung 5 des Kommissionsvorschlags sollte die Streichung des Datums 31. Dezember 2013 in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates erwähnt werden, um die Ungleichbehandlung zwischen den Regionen Azoren und Madeira einerseits und der übrigen Gemeinschaft andererseits zu beseitigen.

Dem Vorschlag sollte eine zusätzliche Erwägung 7a hinzugefügt werden, die sich auf die rückwirkende Geltung der Verordnung bezieht.

Die Bemühungen um mehr Flexibilität bei der Verwaltung der Versorgungsregelung mit dem Ziel rascher und wirksamer Anpassungen an die besonderen Merkmale der Regionen und die Entwicklung der lokalen Märkte sollten fortgesetzt werden. Aus diesem Grund sollte in Erwägung 4 und in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates erwähnt werden, dass eine regelmäßige Aktualisierung der Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse notwendig ist, die von den Regionen in äußerster Randlage jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt werden können.

Dementsprechend sollte Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung geändert werden, um die durchschnittlichen Ausfuhr- oder Versandmengen der vorangegangen drei Jahre in die Berechnungsformel für die genannten jährlichen Höchstmengen einzubeziehen, wobei die Untergrenze auch weiterhin der durchschnittlichen Ausfuhr- bzw. Versandmenge in den Jahren 1989, 1990 und 1991 entspricht, die die Bezugsjahre der Verordnung des Rates (EG) Nr. 247/2006 sind. Diese Änderung bezweckt außerdem eine bessere Anpassung an die Marktverhältnisse. Die gegenwärtig gültigen Mengenbegrenzungen wirken sich lähmend auf Industrie und Beschäftigung vor Ort aus, weil sie die Unternehmen aufgrund der enormen Transportkosten daran hindern, Größenvorteile zu erzielen. Diese Mengen werden als Gesamtsumme behandelt und vorgelegt, die die Mengen einschließt, die in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden.

Artikel 18 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags sollte darauf Bezug nehmen, dass das Auslaufen der untersagten Direktträger-Hybrid-Rebsorten in Portugal gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Gemeinschaft gefördert werden kann.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 müssen auf den Azoren und Madeira Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2013 schrittweise entfernt werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung teilt Portugal jährlich den Stand der Umstellung und Umstrukturierung der mit diesen Rebsorten bepflanzten Flächen mit. Diese Vorschriften sind strenger als diejenigen von Artikel 120a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nach dem Flächen, die mit Direktträger-Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, deren Anbau untersagt ist, gerodet werden müssen, es sei denn, der betreffende Wein ist ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt. Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollten daher gestrichen werden, um die Ungleichbehandlung zwischen den Regionen Azoren und Madeira einerseits und dem Rest der Gemeinschaft andererseits zu beseitigen.

(5) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 müssen auf den Azoren und Madeira Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2013 schrittweise entfernt werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung teilt Portugal jährlich den Stand der Umstellung und Umstrukturierung der mit diesen Rebsorten bepflanzten Flächen mit. Diese Vorschriften sind strenger als diejenigen von Artikel 120a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nach dem Flächen, die mit Direktträger-Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, deren Anbau untersagt ist, gerodet werden müssen, es sei denn, der betreffende Wein ist ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt. In Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte daher das Datum 31. Dezember 2013 gestrichen werden, um die Ungleichbehandlung zwischen den Regionen Azoren und Madeira einerseits und dem Rest der Gemeinschaft andererseits zu beseitigen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Da ihre einheimischen Märkte klein sind und die Erzeugungsbedingungen mit erheblichen Zusatzkosten einhergehen, ist es Guadeloupe, Französisch-Guayana und Martinique nicht gelungen, einen Milchsektor aufzubauen, der den örtlichen Bedarf deckt. Der Aufbau des Milchsektors auf Madeira auf der Grundlage von rekonstituierter Milch aus Milchpulver könnte ein Modell für den Aufbau dieses Sektors in Regionen in äußerster Randlage sein, die gemeinsame Merkmale aufweisen. Die Madeira in Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gewährte Ausnahmeregelung sollte deshalb unverzüglich auf Martinique, Guadeloupe und Französisch-Guayana ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Möglichkeiten für eine Ausweitung der örtlichen Milcherzeugung in den Regionen in äußerster Randlage, für welche die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gilt, sind aufgrund der Topografie der betreffenden Inseln sehr begrenzt. Die Verpflichtung, die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch sicherzustellen, wird beibehalten, doch sollte die in Unterabsatz 2 vorgesehene Verpflichtung für die Kommission, die zuzusetzende Menge örtlich erzeugter Frischmilch festzusetzen, gestrichen werden.

(7) Die Möglichkeiten für eine Ausweitung der örtlichen Milcherzeugung in den Regionen in äußerster Randlage, für die die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gilt, sind aufgrund der Topografie der betreffenden Inseln und der Tatsache, dass die örtlichen Milcherzeuger erst vor kurzem ihre Tätigkeit aufgenommen haben, sehr begrenzt oder noch instabil. Die Verpflichtung, die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch sicherzustellen, wird beibehalten, doch sollte die in Unterabsatz 2 vorgesehene Verpflichtung für die Kommission, die zuzusetzende Menge örtlich erzeugter Frischmilch festzusetzen, gestrichen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Durch die rückwirkende Geltung dieser Verordnung sollte sichergestellt werden, dass die Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union weitergeführt werden und den legitimen Erwartungen der betroffenen Marktteilnehmer Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Erwägung 4 erhält folgende Fassung:

 

"(4) Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, wird das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes von dieser Regelung nicht beeinträchtigt. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser unverarbeiteten Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage sollte daher untersagt werden. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um im Fall von Verarbeitungserzeugnissen einen regionalen Handel bzw. einen Handel zwischen den beiden portugiesischen Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen. Außerdem sollten die traditionellen Handelsströme aller Regionen in äußerster Randlage mit Drittländern berücksichtigt und für alle diese Regionen die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt werden. Diese Einschränkung sollte nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen in die übrige Gemeinschaft gelten. Der Klarheit halber und im Interesse einer besseren Anpassung an die Entwicklung des Marktes sollte der Bezugszeitraum für die Bestimmung der Höchstmengen für traditionelle Ausfuhren oder Versendungen gemäß dieser Verordnung berechnet werden.

Begründung

Diese Änderung hat zum Ziel, die gegenwärtig gültige Verordnung im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen unverarbeitete und verarbeitete Erzeugnisse im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung ausgeführt oder versandt werden können, klarer zu fassen. Darüber hinaus wird die Verordnung damit an die Marktverhältnisse angepasst, indem erwähnt wird, dass es notwendig ist, die Höchstmengen für traditionelle Ausfuhren und Versendungen regelmäßig anzupassen (Änderungsantrag 5 zu Artikel 4 Absatz 2).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

“2. Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels oder eines traditionellen Handels nach Drittländern ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen. Falls eine getrennte Vorausschätzung erfolgt, werden die dort genannten Mengen regelmäßig aktualisiert, um der Entwicklung des Marktes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Rechnung zu tragen.“

Begründung

Laut Änderungsantrag 5 zu Artikel 4 Absatz 2 müssen die Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Regionen in äußerster Randlage jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt werden können, regelmäßig aktualisiert werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„(a) die im Rahmen der den traditionellen Ausfuhren oder den traditionellen Versendungen entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Diese Mengen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren anhand des Durchschnitts der Versendungen bzw. Ausfuhren in den jeweils drei vorangegangenen Jahren unter Beachtung einer Untergrenze, die dem Durchschnitt der Versendungen bzw. Ausfuhren in den Jahren 1989, 1990 und 1991 entspricht, festgesetzt. Diese Mengen werden als Gesamtsumme behandelt und vorgelegt, die die Mengen enthält, die in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden;“

Begründung

Diese Änderung bezieht den Durchschnitt der Ausfuhren oder Versendungen der vorangegangenen drei Jahre in die Formel zur Berechung der Höchstmengen Verarbeitungserzeugnisse ein, die von den Regionen in äußerster Randlage jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt werden können. Die gegenwärtig gültigen Begrenzungen dieser Mengen wirken sich lähmend auf Industrie und Beschäftigung vor Ort aus, weil sie die Unternehmen aufgrund der enormen Transportkosten daran hindern, Größenvorteile zu erzielen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ungeachtet des Artikels 120a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont), für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf.

2. Ungeachtet des Artikels 120a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont), für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf. Portugal sorgt – gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen ist – dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen schrittweise entfernt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ungeachtet des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist auf Madeira und im französischen überseeischen Departement Réunion im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft zulässig, soweit diese Maßnahme die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch nicht behindert. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

4. Ungeachtet des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist auf Madeira und im französischen überseeischen Departement Réunion im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft zulässig, soweit diese Maßnahme die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch nicht behindert und die Bemühungen um die Förderung des Ausbaus dieser Erzeugung nicht untergräbt. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

VERFAHREN

Titel

Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009) 510 – C7–0255/2009 – 2009/0138(COD)

Federführender Ausschuss

AGRI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

12.11.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Nuno Teixeira

4.11.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.1.2010

 

 

 

Datum der Annahme

22.2.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Catherine Bearder, Jean-Paul Besset, Sophie Briard Auconie, Zuzana Brzobohatá, Alain Cadec, Ricardo Cortés Lastra, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Seán Kelly, Evgeni Kirilov, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Iosif Matula, Miroslav Mikolášik, Franz Obermayr, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Michael Theurer, Michail Tremopoulos, Viktor Uspaskich, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vasilica Viorica Dăncilă, Karin Kadenbach, Heide Rühle, Peter Simon, László Surján, Evžen Tošenovský, Sabine Verheyen

VERFAHREN

Titel

Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009) 510 – C7-0255/2009 – 2009/0138(COD)

Datum der Konsultation des EP

2.10.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

12.11.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

12.11.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Luís Paulo Alves

30.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.11.2009

22.2.2010

 

 

Datum der Annahme

17.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Richard Ashworth, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Giovanni La Via, Stéphane Le Foll, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Luís Paulo Alves, Spyros Danellis, Lena Ek, Maria do Céu Patrão Neves, Daciana Octavia Sârbu