BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung

23.3.2010 - (KOM(2009)0384 – C7‑0003/2010 – 2009/0107(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Evgeni Kirilov


Verfahren : 2009/0107(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0055/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung

(KOM(2009)0384 – C7‑0003/2010 – 2009/0107(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung (KOM(2009)0384),

–   gestützt auf Artikel 161 des EG-Vertrags, auf dessen Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0003/2010),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7‑0055/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Der Anwendungsbereich der Vorschrift über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben sollte klargestellt werden. Es ist insbesondere angebracht, den Anwendungsbereich der Vorschriften auf solche von dem ESF kofinanzierte Vorhaben zu beschränken, die den Regeln für staatliche Beihilfen unterliegen und somit Gegenstand einer Verpflichtung zur Erhaltung der Investitionen oder der geschaffenen Arbeitsplätze sind. Außerdem ist es notwendig, Vorhaben, die nach ihrem Abschluss aufgrund der Einstellung der Produktionstätigkeit in Folge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eine wesentliche Änderung erfahren, aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift auszunehmen.

(9) Der Anwendungsbereich der Vorschrift über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben sollte klargestellt werden. Es ist insbesondere angebracht, den Anwendungsbereich der Vorschriften auf solche im Rahmen des ESF unterstützte Maßnahmen zu beschränken, die den Regeln für staatliche Beihilfen unterliegen und somit Gegenstand einer Verpflichtung zur Erhaltung der Investitionen oder der geschaffenen Arbeitsplätze sind. Außerdem ist es notwendig, Vorhaben, die nach ihrem Abschluss aufgrund der Einstellung der Produktionstätigkeit in Folge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eine wesentliche Änderung erfahren, aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift auszunehmen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 3. Juni 2009 über "Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung" dargestellt wurde, ist es notwendig, die Bestimmungen über die Berechnung von Zwischenzahlungen für eine begrenzte Zeit zu ändern, um Zahlungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten, die sich aus finanziellen Engpässen ergeben, während des Höhepunkts der Krise entgegenzuwirken und um die Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung der Bürger, insbesondere der Arbeitslosen oder der von Arbeitslosigkeit Bedrohten, zu beschleunigen. Aus diesem Grund ist es für die Kommission angebracht, ohne die nationalen Kofinanzierungsverpflichtungen zu ändern, die für die operationellen Programme über den gesamten Programmzeitraum gelten, bei Zwischenzahlungsanträgen und auf Antrag der Mitgliedstaaten 100% der öffentlichen Beteiligung in jeder Prioritätsachse der durch den ESF kofinanzierten operationellen Programme auszuzahlen.

entfällt

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Auf Grund der außergewöhnlichen Umstände und angesichts der erheblichen und beispiellosen Auswirkungen der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten ist eine zusätzliche Tranche des Vorschusses für 2010 für die Mitgliedstaaten erforderlich, die am schwersten von der Krise betroffen sind, damit ein ordnungsgemäßer Mittelfluss möglich ist und im Verlauf der Umsetzung der Programme Zahlungen an die Begünstigten getätigt werden können.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Frist für die Berechnung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung der jährlichen Mittel bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007 sollte verlängert werden, um die Ausschöpfung der Mittel für verschiedene operationelle Programme zu verbessern. Eine derartige Flexibilität ist notwendig, weil die Programme langsamer als erwartet angelaufen sind und erst spät genehmigt wurden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind unter anderem Änderungen am Beschlussfassungsverfahren eingetreten, weshalb die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen nicht rechtzeitig umgesetzt worden sind, um die Anwendung des geltenden Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 zu verhindern. Folglich würden die von der Kommission vorgenommenen Aufhebungen der Mittelbindungen nach Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 (die Haushaltsordnung) dazu führen, dass die Mittel des Haushaltsjahrs 2007 in Abgang gestellt würden, die sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung über die Haushaltsjahre 2008 bis 2013 erstrecken sollten. Deshalb sollte für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit bestehen, die entsprechenden Mittel gegebenenfalls wiedereinzusetzen, damit die geänderten Regeln für die Aufhebung der Mittelbindung umgesetzt werden können.

 

______

1 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Fonds oder andere Anreizsysteme, die Darlehen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbestands, bereitstellen."

c) Fonds oder andere Anreizsysteme, die Darlehen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich im Wohnungsbestand, bereitstellen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 44 – Absatz 2 – einleitender Teil

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden solche Vorhaben über Holding-Fonds organisiert, d. h. über Fonds, die zum Zwecke der Anlage in mehreren Risikokapitalfonds, Garantiefonds, Darlehensfonds, Stadtentwicklungsfonds, Fonds oder andere Anreizsysteme, die Darlehen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbestands, bereitstellen, geschaffen werden, so erfolgt die Durchführung des Vorhabens durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde in einer oder mehreren der folgenden Formen:

Werden solche Vorhaben über Holding-Fonds organisiert, d. h. über Fonds, die zum Zwecke der Anlage in mehreren Risikokapitalfonds, Garantiefonds, Darlehensfonds, Stadtentwicklungsfonds, Fonds oder andere Anreizsysteme, die Darlehen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich im Wohnungsbestand, bereitstellen, geschaffen werden, so erfolgt die Durchführung des Vorhabens durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde in einer oder mehreren der folgenden Formen:

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn zum Zeitpunkt der Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 33 eine neue Ausgabenkategorie hinzugefügt wird, ist jegliche unter diese Kategorie fallende Ausgabe ab dem Datum zuschussfähig, zu dem der Antrag auf Änderung des operationellen Programms der Kommission vorgelegt wurde.

Wenn zum Zeitpunkt der Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission1 eine neue Ausgabenkategorie gemäß Anhang II Teil A Tabelle 1 dieser Verordnung hinzugefügt wird, ist jegliche unter diese Kategorie fallende Ausgabe ab dem Datum zuschussfähig, zu dem der Antrag auf Änderung des operationellen Programms der Kommission vorgelegt wurde.

 

__________

1 ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 57 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorhaben, die aus dem ESF gefördert werden, sollten nur dann betrachtet werden, als hätten sie die Beteiligung nicht beibehalten, wenn sie einer Verpflichtung zur Erhaltung einer Investition gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags unterliegen und sie innerhalb des in diesen Regeln vorgesehenen Zeitraums eine wesentliche Änderung erfahren, welche sich aus der Einstellung der Produktionstätigkeit ergibt.

Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des ESF fallen, sollten nur dann betrachtet werden, als hätten sie die Beteiligung nicht beibehalten, wenn sie einer Verpflichtung zur Erhaltung einer Investition gemäß den anzuwendenden Regeln für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen und sie innerhalb des in diesen Regeln vorgesehenen Zeitraums eine wesentliche Änderung erfahren, welche sich aus der Einstellung der Produktionstätigkeit ergibt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 57 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können den im ersten Absatz festgelegten Zeitraum für die Erhaltung einer Investition oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU auf drei Jahre verkürzen.

Die Mitgliedstaaten können den im ersten Absatz festgelegten Zeitraum für die Erhaltung einer Investition in KMU auf drei Jahre verkürzen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 67 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) die Quote des Gesamtbetrags der bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt wurden, zu die Gesamtausgaben im Rahmen des operationellen Programms einschließlich der Gemeinschaftsbeteiligung und der entsprechenden nationalen Beiträge;

(ii) das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt wurden, und den Gesamtausgaben im Rahmen des operationellen Programms einschließlich der Gemeinschaftsbeteiligung und der entsprechenden nationalen Beiträge;

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 77

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Artikel 77 wird durch folgende Fassung ersetzt:

entfällt

Artikel 77

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags

 

1. Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.

 

Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Zwischenzahlungen und dem zu zahlenden Restbetrag darf jedoch nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm.

 

2. Abweichend vom ersten Unterabsatz von Absatz 1 können im Rahmen von operationellen Programmen, die durch den ESF kofinanziert werden, Zwischenzahlungsanträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden, wenn ein Mitgliedstaat es zur Erleichterung der Durchführung von Krisenbekämpfungsmaßnahmen beantragt, durch die Kommission in Höhe von 100% der öffentlichen Beteiligung jeder Prioritätsachse gemäß dem für diese Prioritätsachse in der Ausgabenerklärung aufgeführten Betrag, der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigt wurde, ausgezahlt werden. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für diese Option, so wird dieses System von der Kommission auf alle bis zum 31. Dezember 2010 eingereichten Zwischenzahlungsanträge für dieses bestimmte operationelle Programm angewandt.

 

Die Differenz zwischen dem gemäß dem ersten Unterabsatz gezahlten Gesamtbetrag und dem gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 1 berechneten Betrag wird zur Berechnung von Zwischenzahlungen für Zwischenzahlungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2010 eingereicht worden sind, nicht berücksichtigt. Diese Differenz wird jedoch zur Einhaltung der in Artikel 79(1) festgelegten Vorschrift sowie für die Berechnung des Restbetrags berücksichtigt.

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 82 – Absatz 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Artikel 82 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(a) nach dem zweiten Unterabsatz wird folgender Satz angefügt:

 

„(ea) für die Mitgliedstaaten, die 2009 Zuschüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten1 erhalten haben, oder Mitgliedstaaten, deren BIP 2009 gegenüber 2008 um real mehr als 10 % gesunken ist: im Jahr 2010 2 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds und 4 % der Beteiligung des Europäischen Sozialfonds am operationellen Programm.

 

___________

1 ABl. L 53 vom 23.2.2002, S.1.“

 

(b) Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Zur Anwendung der Kriterien des zweiten Unterabsatzes von Buchstabe ea werden die Angaben zum BIP aus den im November 2009 veröffentlichten gemeinschaftlichen Statistiken herangezogen2.

 

______

2 European Economic Forecast, Herbst 2009 (EUROPEAN ECONOMY. Nr. 10/2009. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg)“

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 88 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Wenn jedoch Kontrollen, die der Mitgliedstaat selbst durchgeführt hat, Unregelmäßigkeiten in Vorhaben aufzeigen, welche bereits Gegenstand einer Teilabschlusserklärung gewesen sind, sind Artikel 98(2) und (3) anzuwenden. Die in Absatz 2 Buchstabe (a) dieses Artikels genannte Ausgabenerklärung ist entsprechend zu berichtigen.“

„Wenn jedoch der Mitgliedstaat selbst Unregelmäßigkeiten in Vorhaben entdeckt, welche bereits Gegenstand einer Teilabschlusserklärung gewesen sind, sind Artikel 98(2) und (3) anzuwenden. Die in Absatz 2 Buchstabe (a) dieses Artikels genannte Ausgabenerklärung ist entsprechend zu berichtigen.“

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 93 – Absatz 1 und Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Artikel 93 wird wie folgt geändert:

 

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die Kommission hebt automatisch den Teil des Betrags, der gemäß dem zweiten Unterabsatz für das operationelle Programm berechnet wurde, auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung im Rahmen des Programms kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 86 übermittelt worden ist; dies gilt jedoch nicht für die in Absatz 2 genannte Ausnahme.

 

Für den Zweck der automatischen Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2008 bis 2013 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007 hinzurechnet.

 

(b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

 

2a. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 finden die Fristen für die automatische Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

Übergangsmaßnahmen

 

Zur Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände des Übergangs zu den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung werden Mittel, die wegen der Aufhebung der Mittelbindung durch die Kommission für das Haushaltsjahr 2007 in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 97 der Verordnung Nr. 1083/2006 gemäß Artikel 11 der Haushaltsordnung in Abgang gestellt wurden, in dem Umfang wiedereingesetzt, wie es für die Umsetzung von Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 erforderlich ist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

Jedoch gelten die Punkte (5) und (7) von Artikel 1 ab dem 1. August 2006, die Punkte (8), (11)(a), (11)(b)(i) und (13) von Artikel 1 ab dem 1. Januar 2007 und die Punkte (4), (11)(b)(ii) sowie (11)(c) von Artikel 1 ab dem10. Juni 2009.

Jedoch gelten die Punkte (5) und (7) von Artikel 1 ab dem 1. August 2006, die Punkte (8), (10)(a), (10)(b)(i), (13) und (14) von Artikel 1 ab dem 1. Januar 2007 und die Punkte (4), (10)(b)(ii) sowie (10)(c) von Artikel 1 ab dem10. Juni 2009.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (17.3.2010)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung
(KOM(2009)0384 – C7‑0003/2010 – 2009/0107(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Ivars Godmanis

KURZE BEGRÜNDUNG

Im Juli 2009 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Grundverordnung zu den Strukturfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1083/2003 vor. Mit dem Vorschlag sollten bestimmten Mitgliedstaaten, die unter der Wirtschaftskrise besonders leiden, zusätzliche wirtschaftliche Anreize gewährt werden. Der Vorschlag basierte auf dem Europäischen Konjunkturprogramm, das bereits 2009 Anlass zur Änderung der Durchführungsbestimmungen der Grundverordnung 1083/2006 war, um mehr Flexibilität bei Vorschusszahlungen zu ermöglichen.

Wichtigstes Ziel des Vorschlags der Kommission war es, den Auswirkungen der Finanzkrise entgegenzuwirken, d. h. dem Problem der Verschärfung der Kreditpolitik und den haushaltspolitischen Zwängen. Als Lösung wurde vorgeschlagen, Mitgliedstaaten, in denen ernste Finanzierungsengpässe bestehen, vorübergehend die Möglichkeit zu eröffnen, Erstattungen in Höhe von 100% für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds zu beantragen, d. h. eine Abweichung vom Grundsatz der Kofinanzierung. Diese Ausnahmeregelung sollte 2009 und 2010 gelten, und es wurde erwartet, dass damit die Fortbildung, die Verbesserung beruflicher Fähigkeiten sowie die Bereitstellung hochwertiger Ausbildungsplätze gefördert würde. Zudem schlug die Kommission eine Reihe von Maßnahmen vor, durch die die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 weiter vereinfacht werden sollte.

Der Rat prüfte den Vorschlag im Herbst 2009 und gab am 20. November eine einstimmige Stellungnahme ab. Er lehnte den Vorschlag von vorübergehenden hundertprozentigen Auszahlungen ab, billigte jedoch andere Änderungen, die die Kommission vorgeschlagen hatte.

Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 brachte eine Veränderung bezüglich des Legislativverfahrens zugunsten des Parlaments mit sich: Anstelle des Verfahrens der Zustimmung, bei dem das Parlament nur die Möglichkeit hatte, zuzustimmen oder abzulehnen, hat es nun, im ordentlichen Legislativverfahren, das Recht auf volle Mitsprache, was den Inhalt des Vorschlags betrifft.

Prüfung der Haushaltsaspekte des Vorschlags

Die Kommission hat eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, durch die die Regeln für die Umsetzung der Strukturfonds vereinfacht werden sollen. Die spürbarsten Veränderungen betreffen Großprojekte, einschließlich des angewandten Schwellenwertes. Wenn der Vorschlag angenommen wird, wird ein einheitlicher Schwellenwert von 50 Millionen Euro für alle Großprojekte angewandt (gegenwärtig gibt es einen eigenen Schwellenwert für Umweltprojekte, der bei 25 Millionen Euro liegt). Außerdem sollten Großprojekte auch von der automatischen Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen werden. Die meisten anderen Änderungen sind eher geringfügig, aber sie entsprechen den Forderungen des Parlaments nach Vereinfachung, wie sie im Konzertierungsverfahren für den Haushaltsplan im November 2009 formuliert wurden. Parlament und Rat nahmen dann eine gemeinsame Erklärung über die Vereinfachung und den gezielteren Einsatz der Strukturfonds an. Die von der Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen können deshalb unterstützt werden.

Ein komplizierteres Problem stellt sich mit dem Vorschlag, die Kofinanzierungsverpflichtung für operationelle Programme, die vom ESF finanziert werden, vorübergehend aufzuheben. Dies würde für das Jahr 2010 keine Auswirkungen auf die Verpflichtungsermächtigungen haben, jedoch zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zahlungsermächtigungen führen, wenn die Mitgliedstaaten entschieden, die Möglichkeit einer hundertprozentigen Erstattung der Zwischenzahlungen zu nutzen. Der Vorschlag würde keine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens nach sich ziehen, weil die „zusätzlichen“ Zahlungen durch die EU 2010 bei der Berechnung der Zahlung des Restbetrags ausgeglichen werden würden.

Zwar entspricht das übergeordnete Ziel, die Nutzung der Strukturfonds zur besseren Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise, voll und ganz der Position des Parlaments, doch bietet die von der Kommission vorgeschlagene Methode Anlass zu Zweifeln. Statistiken zur Entwicklung der Strukturfondszahlungen lassen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten erkennen, insbesondere was den ESF betrifft (siehe Anlage 1). Dies gilt auch für die Einreichung von Beschreibungen von Management- und Kontrollsystemen. Die vorliegenden Daten machen deutlich, dass die Probleme nicht im Zusammenhang mit der Kofinanzierung, d. h. der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Mittel auf nationaler Ebene zu verwalten, zu suchen sind. Eine vorübergehende vollständige Finanzierung durch die EU würde gegen den Grundsatz der Kofinanzierung verstoßen und könnte die Gefahr von Unregelmäßigkeiten erhöhen. Die zusätzlichen Kosten des Vorschlags der Kommission würden sich für das Jahr 2010 auf 4,1 Milliarden Euro belaufen. Die im Haushalt vorgesehenen Zahlungen des ESF würden sich also um 50 %.

Leider enthält der Vorschlag der Kommission keine Folgenabschätzung. Unklar ist, mit welchen Auswirkungen gerechnet wird und worin der tatsächliche zusätzliche Nutzen bestehen würde.

Der Rat hat den Grundsatz der hundertprozentigen Finanzierung bereits abgelehnt. Statt dessen hat er vorgeschlagen, die Frist für die Berechnung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung der jährlichen Mittel bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007 zu verlängern, um die Ausschöpfung der Mittel für verschiedene operationelle Programme zu verbessern. Er macht geltend, dass eine solche Flexibilität erforderlich wäre, weil die operationellen Programme langsamer als erwartet angelaufen sind und spät genehmigt wurden.

Zudem schlägt der Rat vor, die Vorschusszahlungen für operationelle Programme des ESF und des Kohäsionsfonds zu erhöhen, um die wirtschaftliche Situation in den von der Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Ländern abzufedern. Für einen zusätzlichen Vorschuss von 2 % aus dem Kohäsionsfonds und 4 % aus dem ESF kommen die Mitgliedstaaten in Frage, die eine mittelfristige Unterstützung nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erhalten haben, sowie die Mitgliedstaaten, deren BIP 2009 um mehr als 10 % gegenüber 2008 zurückgegangen ist. Dieser Vorschlag würde die Verlängerung der Vorschusszahlungen unter den genannten Voraussetzungen bis 2010 bedeuten. Nach der geltenden Verordnung sind für 2010 keine Vorschusszahlungen vorgesehen.

Der Verfasser der Stellungnahme weist darauf hin, dass fünf Länder vom Vorschlag des Rates in Bezug auf die Vorschusszahlungen profitieren würden (siehe Anlage 2). Die Gesamtkosten dieser Maßnahme würden sich auf 0,776 Milliarden Euro belaufen (0,4 Milliarden Euro für den Kohäsionsfonds und 0,3776 Milliarden Euro für den ESF).

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass der Ansatz des Rates den Wünschen des Parlaments nach Vereinfachung und Flexibilität Rechnung trägt. Alle Länder würden aus der Verschiebung der Aufhebung der Mittelbindung Nutzen ziehen, aber die Länder mit den meisten Problemen würden in den Genuss zusätzlicher Vorschusszahlungen gelangen. Diese Position findet ihren Ausdruck in den Änderungsanträgen, die der Verfasser der Stellungnahme eingereicht hat. Selbstverständlich sollte die Kommission nach der Annahme der Rechtsgrundlage dann jedoch einen entsprechenden Vorschlag für einen Berichtigungshaushalt vorlegen, den die Haushaltsbehörde zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen hat.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a. verweist auf die Erklärung des Rates vom 10. Juli 2009 über die Zahlungsermächtigungen und fordert die Kommission auf, einen Berichtigungshaushalt vorzulegen, der dem Bedarf an zusätzlichen Zahlungsermächtigungen für 2010 Rechnung trägt;

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b. unterstützt den Vorschlag, Zahlungen vorzuziehen, betont jedoch, dass die Gesamtfinanzplanung nicht angetastet werden sollte; verweist darauf, dass die endgültigen Beträge der Zahlungen im verbleibenden Programmplanungszeitraum im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden sollten;

Änderungsantrag  3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1c. betont, dass eine mögliche Abweichung von der n+2-Regel nur in Ausnahmefällen und nur bei den Zahlungsermächtigungen für 2007 angewandt werden sollte;

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 3. Juni 2009 über "Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung" dargestellt wurde, ist es notwendig, die Bestimmungen über die Berechnung von Zwischenzahlungen für eine begrenzte Zeit zu ändern, um Zahlungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten, die sich aus finanziellen Engpässen ergeben, während des Höhepunkts der Krise entgegenzuwirken und um die Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung der Bürger, insbesondere der Arbeitslosen oder der von Arbeitslosigkeit Bedrohten, zu beschleunigen. Aus diesem Grund ist es für die Kommission angebracht, ohne die nationalen Kofinanzierungsverpflichtungen zu ändern, die für die operationellen Programme über den gesamten Programmzeitraum gelten, bei Zwischenzahlungsanträgen und auf Antrag der Mitgliedstaaten 100% der öffentlichen Beteiligung in jeder Prioritätsachse der durch den ESF kofinanzierten operationellen Programme auszuzahlen.

entfällt

Begründung

Der Vorschlag, die Kofinanzierungsverpflichtung aufzuheben – selbst vorübergehend –, ist nicht annehmbar, da er die Gefahr von Unregelmäßigkeiten erhöht und gegen das Grundprinzip der Strukturpolitik verstößt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 77

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Artikel 77 wird durch folgende Fassung ersetzt:

entfällt

„Artikel 77

 

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags

 

1. Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.

 

Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Zwischenzahlungen und dem zu zahlenden Restbetrag darf jedoch nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm.

 

2. Abweichend vom ersten Unterabsatz von Absatz 1 können im Rahmen von operationellen Programmen, die durch den ESF kofinanziert werden, Zwischenzahlungsanträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden, wenn ein Mitgliedstaat es zur Erleichterung der Durchführung von Krisenbekämpfungsmaßnahmen beantragt, durch die Kommission in Höhe von 100% der öffentlichen Beteiligung jeder Prioritätsachse gemäß dem für diese Prioritätsachse in der Ausgabenerklärung aufgeführten Betrag, der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigt wurde, ausgezahlt werden. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für diese Option, so wird dieses System von der Kommission auf alle bis zum 31. Dezember 2010 eingereichten Zwischenzahlungsanträge für dieses bestimmte operationelle Programm angewandt.

 

Die Differenz zwischen dem gemäß dem ersten Unterabsatz gezahlten Gesamtbetrag und dem gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 1 berechneten Betrag wird zur Berechnung von Zwischenzahlungen für Zwischenzahlungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2010 eingereicht worden sind, nicht berücksichtigt. Diese Differenz wird jedoch zur Einhaltung der in Artikel 79(1) festgelegten Vorschrift sowie für die Berechnung des Restbetrags berücksichtigt.

 

Begründung

Der Vorschlag, die Kofinanzierungsverpflichtung aufzuheben – selbst vorübergehend –, ist nicht annehmbar, da er die Gefahr von Unregelmäßigkeiten erhöht und gegen das Grundprinzip der Strukturpolitik verstößt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 82 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) In Artikel 82 wird in Absatz 1 Unterabsatz 2 folgender Buchstabe ea angefügt:

 

„(ea) für die Mitgliedstaaten, die 2009 Zuschüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten* erhalten haben, oder Mitgliedstaaten, deren BIP 2009 gegenüber 2008 um real mehr als 10 % gesunken ist: im Jahr 2010 2 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds und 4 % der Beteiligung des Europäischen Sozialfonds am operationellen Programm.“

 

* AB. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.”;

Begründung

Angesichts der schweren Finanzkrise ist es gerechtfertigt, bei Ländern, die sich in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden, weiter Vorschusszahlungen im Rahmen des Kohäsionsfonds und des Sozialfonds vorzunehmen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 82 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Artikel 82 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Zur Anwendung der Kriterien des zweiten Unterabsatzes Buchstabe f werden die Angaben zum BIP aus den im November 2009 veröffentlichten gemeinschaftlichen Statistiken herangezogen**.

 

** European Economic Forecast, Herbst 2009 (EUROPEAN ECONOMY. Nr. 10/2009. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 93 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Artikel 93 wird wie folgt geändert:

 

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Kommission hebt automatisch den Teil des Betrags, der gemäß dem zweiten Unterabsatz für das operationelle Programm berechnet wurde, auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung im Rahmen des Programms kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 86 übermittelt worden ist; dies gilt jedoch nicht für die in Absatz 2 genannte Ausnahme.

 

Für den Zweck der automatischen Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2008 bis 2013 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007 hinzurechnet.

Begründung

Eine Verschiebung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung in Bezug auf die 2007 eingegangenen Verpflichtungen ermöglicht eine gewisse Flexibilität angesichts der Tatsache, dass die Genehmigung der operationellen Programme langsamer als erwartet erfolgt ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 93 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 finden die Fristen für die automatische Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007.“

Begründung

Eine Verschiebung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung in Bezug auf die 2007 eingegangenen Verpflichtungen ermöglicht eine gewisse Flexibilität angesichts der Tatsache, dass die Genehmigung der operationellen Programme langsamer als erwartet erfolgt ist.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Übergangsbestimmungen

 

Zur Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände des Übergangs zu den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung werden Mittel, die wegen der Aufhebung der Mittelbindung durch die Kommission für das Haushaltsjahr 2007 in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gemäß Artikel 11 der Haushaltsordnung in Abgang gestellt wurden, in dem Umfang wiedereingesetzt, wie es für die Umsetzung von Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlich ist.

Begründung

Eine Verschiebung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung in Bezug auf die 2007 eingegangenen Verpflichtungen ermöglicht eine gewisse Flexibilität angesichts der Tatsache, dass die Genehmigung der operationellen Programme langsamer als erwartet erfolgt ist.

ANLAGE 1

ANLAGE 2                                     

2007-2013

Kohäsionsfonds

 

Europäischer Sozialfonds

 

EU-Finanzierung,

Mrd. EUR

Nationale

Kofinanzierung,

Mrd. EUR

Gesamt,

Mrd. EUR

2% EU- Finanzierung,

Mrd. EUR

EU-Finanzierung,

Mrd. EUR

Nationale

Kofinanzierung,

Mrd. EUR

Gesamt,

Mrd. EUR

4% EU- Finanzierung,

Mrd. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Estland

1,1

0,2

1,3

0,022

0,4

0,05

0,5

0,016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ungarn

8,6

1,5

10,1

0,172

3,7

0,6

4,3

0,148

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lettland

1,5

0,5

2

0,03

0,6

0,12

0,7

0,024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Litauen

2,3

0,5

2,8

0,046

1

0,2

1,2

0,04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

6,5

1,3

7,8

0,13

3,7

0,7

4,4

0,148

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

20

4

24

0,4

9,4

1,67

11,1

0,376

VERFAHREN

Titel

Allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0384 – C7-0003/2010 – 2009/0107(COD)

Federführender Ausschuss

REGI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

18.1.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Ivars Godmanis

21.10.2009

 

 

Datum der Annahme

17.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Damien Abad, Alexander Alvaro, Francesca Balzani, Reimer Böge, Andrea Cozzolino, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Carl Haglund, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Alain Lamassoure, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Nadezhda Neynsky, Miguel Portas, Vladimír Remek, Dominique Riquet, László Surján, Daniël van der Stoep, Derek Vaughan, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Paul Rübig, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jan Kozłowski

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (17.3.2010)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung
(KOM(2009)0384 – C7‑0003/2010 – 2009/0107(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Regina Bastos

KURZE BEGRÜNDUNG

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise einigte sich der Rat der Europäischen Union vom 11. und 12. Dezember 2008 auf ein Europäisches Konjunkturprogramm (EKP), das die Einführung vorrangiger Maßnahmen vorsieht, die es den europäischen Wirtschaftssystemen ermöglichen, sich schneller an aktuelle Herausforderungen anzupassen.

Die Kommission hatte im Rahmen ihres Konjunkturpakets bereits im September 2008 und im November 2008 mehrere Regeländerungen zur Vereinfachung der Durchführungsbestimmungen für die Kohäsionspolitik und zur Erhöhung der Vorfinanzierung (Vorschusszahlungen) an EFRE- und ESF-Programmen vorgeschlagen.

Am 3. Juni 2009 legte die Kommission die Mitteilung über „Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung“ vor, in der zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln und den Auswirkungen der Krise auf die Arbeitsplätze entgegenzuwirken.

Die Kommission hält neue Bemühungen zur Erleichterung der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel für erforderlich, um den Finanzierungsfluss zu den Begünstigten, die von der Dämpfung der Konjunktur am meisten betroffen sind, zu beschleunigen.

Der am 22. Juli 2009 angenommene derzeitige Vorschlag beinhaltet daher weitere Elemente zur Vereinfachung, mit dem Gesamtziel, kofinanzierte Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Auswirkung der Finanzierung auf die Wirtschaft als Ganzes, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen und auf die Beschäftigung, zu erhöhen. Die kleinen und mittleren Unternehmen sind der Motor der europäischen Wirtschaft und die wichtigsten Akteure für ein nachhaltiges Wachstum, das zahlreiche und hochwertige Arbeitsplätze schafft. In der gesamten EU stellen rund 23 Millionen KMU, die fast 99% der Unternehmen in der Union ausmachen, ca. 75 Millionen Arbeitsplätze. In bestimmten Schlüsselindustrien, wie der Textilindustrie oder der Möbelindustrie, entfallen auf die KMU bis zu 80% aller Arbeitsplätze.

Diese weitere Vereinfachung und die Klarstellung der allgemeinen Bestimmungen für die Kohäsionspolitik werden unleugbar eine positive Auswirkung auf das Tempo der Programmdurchführung haben, vor allem dadurch, dass sie für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden klarere und weniger bürokratische Bestimmungen vorsehen, die mehr Flexibilität zur Anpassung der Programme an die neuen Herausforderungen zulassen werden.

Dieser Vorschlag erfordert die Änderung der Verordnung des Rates Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen zur Kohäsionspolitik.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Unterstreicht die Bedeutung einer stärkeren Nutzung der Synergien und Komplementaritäten zwischen den unterschiedlichen verfügbaren Finanzierungsinstrumenten, wie etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Integrationsfonds, des Europäischen Aktionsprogramms im Bereich der Volksgesundheit und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, wenn es darum geht, die komplexen Ziele der EU-Strategie für 2020 zu erreichen, die zu einem intelligenteren, sozial integrativen und ökologischeren Wachstum führen, und die am stärksten benachteiligten Mikroregionen sowie die am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, die sich komplexen, mehrdimensionalen Nachteilen gegenübersehen, wirksamer zu unterstützen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um die Verwaltung der Gemeinschaftsfinanzierung zu erleichtern, die Beschleunigung der Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen und die Auswirkungen dieser Finanzierung auf die Wirtschaft zu erhöhen, bedarf es einer weiteren Vereinfachung der allgemeinen Bestimmungen für die Kohäsionspolitik.

(2) Um die Verwaltung der Unionsfinanzierung auf allen Regierungsebenen – von der nationalen bis zur lokalen Ebene – zu erleichtern und die Auswirkungen dieser Finanzierung auf die Wirtschaft, die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze, die die Teilhabe an der Gesellschaft gewährleisten, und auf ihre Akteure, insbesondere KMU, zu vergrößern und dadurch die Beschäftigung anzukurbeln, bedarf es ferner einer weiteren Vereinfachung der allgemeinen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds auf nationaler Ebene.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Anpassung der operationellen Programme zur Bekämpfung der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten statt einer Bewertung eine Analyse vorlegen, die die Gründe für die Überarbeitung eines operationellen Programms rechtfertigt.

(6) Um die Anpassung der operationellen Programme zur Bekämpfung der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise und ihrer Auswirkungen auf die Unternehmen und die Beschäftigung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten statt einer Bewertung eine Analyse vorlegen, die die Gründe für die Überarbeitung eines operationellen Programms rechtfertigt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 3. Juni 2009 über "Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung" dargestellt wurde, ist es notwendig, die Bestimmungen über die Berechnung von Zwischenzahlungen für eine begrenzte Zeit zu ändern, um Zahlungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten, die sich aus finanziellen Engpässen ergeben, während des Höhepunkts der Krise entgegenzuwirken und um die Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung der Bürger, insbesondere der Arbeitslosen oder der von Arbeitslosigkeit Bedrohten, zu beschleunigen. Aus diesem Grund ist es für die Kommission angebracht, ohne die nationalen Kofinanzierungsverpflichtungen zu ändern, die für die operationellen Programme über den gesamten Programmzeitraum gelten, bei Zwischenzahlungsanträgen und auf Antrag der Mitgliedstaaten 100% der öffentlichen Beteiligung in jeder Prioritätsachse der durch den ESF kofinanzierten operationellen Programme auszuzahlen.

entfällt

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Eine sorgfältige Umsetzung der operationellen Programme und die optimale Verwendung der Finanzmittel der Union sind erforderlich, damit notwendige aktive Arbeitsmarktmaßnahmen wie die Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit, die Antizipation und das Management von Umstrukturierungen, die Anpassung beruflicher Fertigkeiten von Arbeitnehmern an die Anforderungen des Arbeitsmarktes im Einvernehmen mit der Wirtschaft oder auch die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Ausbildungsplätze für Jugendliche durchgeführt werden können. Den Menschen die Arbeitsplätze zu erhalten oder ihnen zu ermöglichen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, wird in einer Wirtschafts- und Finanzkrise zu einer noch dringenderen Notwendigkeit.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) In Krisenzeiten, gerade wenn der Druck auf den Arbeitsmarkt und die Gefahr von Entlassungen steigen, ist es notwendig, flexibel reagieren zu können, um besonders betroffene Mitgliedstaaten oder einzelne Regionen gezielt unterstützen zu können. Deshalb ist es wichtig, Regeln zu schaffen, die es dem Europäischen Sozialfonds auch in Zukunft ermöglichen, schnell zu reagieren, um Verzögerungen bei der Umsetzung von Programmen und negative Auswirkungen auf den Erhalt und die Schaffung von zukunftsfähigen, gesellschaftliche Teilhabe sichernden Arbeitsplätzen zu vermeiden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und angesichts der erheblichen und beispiellosen Auswirkungen der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten ist eine zusätzliche Tranche des Vorschusses für 2010 für die Mitgliedstaaten oder einzelne Regionen in den Mitgliedstaaten erforderlich, die am schwersten von der Krise betroffen sind, damit ein ordnungsgemäßer Mittelfluss möglich ist und im Verlauf der Umsetzung der Programme Zahlungen an die Begünstigten getätigt werden können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Frist für die Berechnung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung der jährlichen Mittel bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007 sollte verlängert werden, um die Ausschöpfung der Mittel für verschiedene operationelle Programme zu verbessern. Eine derartige Flexibilität ist notwendig, weil die Programme langsamer als erwartet angelaufen sind und erst spät genehmigt wurden. In Anbetracht der Krise kann so eine angemessene Unterstützung von Initiativen zum Erhalt und zur Schaffung von mehr Beschäftigung gewährleistet werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 47 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Ziel der Bewertungen ist es, Qualität, Effizienz und Kohärenz der Interventionen der Fonds zu steigern sowie die Strategie und die Durchführung der operationellen Programme im Hinblick auf die spezifischen Strukturprobleme der betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen zu verbessern, wobei das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung sowie die im EU-Recht vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung, einschließlich der Schaffung einer barrierefreien Umwelt für Behinderte, und strategische Umweltprüfung berücksichtigt werden.“

Begründung

This modification serves the obligations laid down in Article 16 of the regulation. Article 16 stresses the importance of accessibility for people with disabilities where the regulation indicates that „accessibility for disabled persons shall be one of the criteria to be observed in defining operations co-financed by the Funds and to be taken into account during the various stages of implementation“.

This modification also helps implementing the articles 2 (2) and 3 (b) of REGULATION (EC) No 1081/2006 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 5 July 2006 on the European Social Fund and repealing Regulation (EC) No 1784/1999 in order to make Europe a more accessible place for a growing number of ageing and disabled people. This proposal also helps the MSs to prepare themselves for planning, coordinating and eventually implementing their efforts for realizing same standard measures for people with disabilities in the long run with equal basis, with special regards to the UN Convention on the rights of persons with disabilities which already had been adopted by the European Council last November. The needs of people with disabilities are the same wherever live in the European Union and the modification finally serves their ability of mobility as well.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 55 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) In Artikel 55 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:

 

„Bei der Berechnung berücksichtigt die Verwaltungsbehörde den für die betreffende Investitionsart angemessenen Bezugszeitraum, die Art des Projekts, die normalerweise erwartete Rentabilität je nach Art der betreffenden Investition sowie die Anwendung des Verursacherprinzips; wann immer dies zweckmäßig erscheint, wird dem Gleichheitsaspekt gemäß dem relativen Wohlstand des Mitgliedstaats Rechnung getragen.“

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 55 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Ist eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen nicht möglich, so werden die binnen fünf Jahren nach Abschluss eines Vorhabens erzielten Nettoeinnahmen von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.

3. Ist eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen nicht möglich oder technisch nicht zuverlässig, so werden die binnen fünf Jahren nach Abschluss eines Vorhabens erzielten Nettoeinnahmen von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 77

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Artikel 77 wird durch folgende Fassung ersetzt:

 

Artikel 77

 

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags

1. Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.

Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Zwischenzahlungen und dem zu zahlenden Restbetrag darf jedoch nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm.

2. Abweichend vom ersten Unterabsatz von Absatz 1 können im Rahmen von operationellen Programmen, die durch den ESF kofinanziert werden, Zwischenzahlungsanträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden, wenn ein Mitgliedstaat es zur Erleichterung der Durchführung von Krisenbekämpfungsmaßnahmen beantragt, durch die Kommission in Höhe von 100% der öffentlichen Beteiligung jeder Prioritätsachse gemäß dem für diese Prioritätsachse in der Ausgabenerklärung aufgeführten Betrag, der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigt wurde, ausgezahlt werden. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für diese Option, so wird dieses System von der Kommission auf alle bis zum 31. Dezember 2010 eingereichten Zwischenzahlungsanträge für dieses bestimmte operationelle Programm angewandt.

Die Differenz zwischen dem gemäß dem ersten Unterabsatz gezahlten Gesamtbetrag und dem gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 1 berechneten Betrag wird zur Berechnung von Zwischenzahlungen für Zwischenzahlungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2010 eingereicht worden sind, nicht berücksichtigt. Diese Differenz wird jedoch zur Einhaltung der in Artikel 79(1) festgelegten Vorschrift sowie für die Berechnung des Restbetrags berücksichtigt.

entfällt

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 82 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) In Artikel 82 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

(ea) für die Mitgliedstaaten, die 2009 Zuschüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten1 erhalten haben, oder Mitgliedstaaten, deren BIP 2009 gegenüber dem Vorjahr um real mehr als 10 % gesunken ist oder deren Arbeitslosenquote entweder insgesamt oder in bestimmten Regionen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 3 Prozentpunkte gestiegen ist, im Jahr 2010 2 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds und 4 % der Beteiligung des Europäischen Sozialfonds am operationellen Programm.

 

1 ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.“

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 93 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12 a) Artikel 93 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Kommission hebt automatisch den Teil des Betrags, der gemäß Unterabsatz 2 für das operationelle Programm berechnet wurde, auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung im Rahmen des Programms kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 86 übermittelt worden ist; dies gilt jedoch nicht für die in Absatz 2 genannte Ausnahme.

 

Für den Zweck der automatischen Aufhebung der Mittelbindung gemäß Unterabsatz 1 berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2008 bis 2013 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007 hinzurechnet.“

Begründung

Eine Verschiebung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung in Bezug auf die 2007 eingegangenen Verpflichtungen ermöglicht eine gewisse Flexibilität angesichts der Tatsache, dass die Genehmigung der operationellen Programme langsamer als erwartet erfolgt ist.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 93 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12 b) In Artikel 93 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 finden die Fristen für die automatische Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007.“

Begründung

Eine Verschiebung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung in Bezug auf die 2007 eingegangenen Verpflichtungen ermöglicht eine gewisse Flexibilität angesichts der Tatsache, dass die Genehmigung der operationellen Programme langsamer als erwartet erfolgt ist.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1 a

 

Übergangsmaßnahmen

 

Zur Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände des Übergangs zu den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung werden Mittel, die wegen der Aufhebung der Mittelbindung durch die Kommission für das Haushaltsjahr 2007 in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 97 der Verordnung Nr. 1083/2006 gemäß Artikel 11 der Haushaltsordnung in Abgang gestellt wurden, in dem Umfang wiedereingesetzt, wie es für die Umsetzung von Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 erforderlich ist.

Begründung

Eine Verschiebung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung in Bezug auf die 2007 eingegangenen Verpflichtungen ermöglicht eine gewisse Flexibilität angesichts der Tatsache, dass die Genehmigung der operationellen Programme langsamer als erwartet erfolgt ist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1b

 

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Höhe der Zahlungen und darüber, inwieweit sie die Höhe der Zahlungen in ihrem Haushaltsplanentwurf berücksichtigen wird, berichten. In dem Bericht der Kommission sollten auch die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Beschäftigung und die soziale Eingliederung bewertet werden.

VERFAHREN

Titel

Allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0384 – C7-0003/2010 – 2009/0107(COD)

Federführender Ausschuss

REGI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

18.1.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Regina Bastos

17.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

4.3.2010

16.3.2010

 

 

Datum der Annahme

17.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Pervenche Berès, Milan Cabrnoch, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Sergio Gaetano Cofferati, Marije Cornelissen, Karima Delli, Proinsias De Rossa, Frank Engel, Sari Essayah, Ilda Figueiredo, Thomas Händel, Marian Harkin, Roger Helmer, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Rovana Plumb, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jürgen Creutzmann, Dieter-Lebrecht Koch, Csaba Sógor, Emilie Turunen

VERFAHREN

Titel

Allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0384 – C7-0003/2010 – 2009/0107(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

22.7.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

18.1.2010

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

18.1.2010

CONT

18.1.2010

EMPL

18.1.2010

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

CONT

1.10.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Evgeni Kirilov

5.10.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.10.2009

4.11.2009

2.12.2009

22.2.2010

Datum der Annahme

18.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Sophie Auconie, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, Philip Bradbourn, Zuzana Brzobohatá, John Bufton, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Ricardo Cortés Lastra, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Ian Hudghton, Evgeni Kirilov, Constanze Angela Krehl, Ramona Nicole Mănescu, Riikka Manner, Iosif Matula, Franz Obermayr, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Monika Smolková, Nuno Teixeira, Michael Theurer, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Karima Delli, Ivars Godmanis, Karin Kadenbach, Maurice Ponga, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, László Surján, Sabine Verheyen, Iuliu Winkler

Datum der Einreichung

23.3.2010