BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind
26.3.2010 - (KOM(2009)0491 – C7‑0170/2009 – 2009/0132(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Wolf Klinz
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind
(KOM(2009)0491 – C7‑0170/2009 – 2009/0132(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0491),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 44 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0170/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0102/2010),
1. legt in erster Lesung folgenden Standpunkt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Berichts der Hochrangigen Gruppe für Finanzmarktaufsicht (der de‑Larosière-Gruppe) hat die Kommission am 23. September 2009 konkrete Legislativvorschläge für die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten, vorgelegt. Außerdem soll die neu geschaffene Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) an die Stelle des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) treten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Für die Zwecke von Privatplatzierungen sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle natürlichen oder juristischen Personen als qualifizierte Anleger behandeln dürfen, die sie als professionelle Kunden betrachten oder als solche behandeln oder die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates als geeignete Gegenparteien anerkannt sind. Eine diesbezügliche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/39/EG würde für Wertpapierhäuser bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003/71/EG um diese Personen erweitert werden. |
(6) Für die Zwecke von Privatplatzierungen sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle natürlichen oder juristischen Personen als qualifizierte Anleger behandeln dürfen, die sie als professionelle Kunden betrachten oder als solche behandeln oder die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente als geeignete Gegenparteien anerkannt sind. Eine diesbezügliche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/39/EG würde für Wertpapierhäuser bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Der Emittent muss sich auf die Liste der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG erstellt wurde, verlassen können. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003/71/EG um diese Personen erweitert und kein getrenntes Register geführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist klarzustellen, dass der Emittent nicht in der Lage ist, die Richtigkeit einer Einstufung als professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu überprüfen. Er sollte daher nicht für eine falsche Einstufung haftbar gemacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Um die Emission von Schuldtiteln in der Gemeinschaft effizienter und flexibler zu gestalten, sollte bei Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1 000 EUR die Beschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats aufgehoben werden. Auch die in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Verfahren für die Bestimmung von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Aufhebung des Schwellenwerts von 1000 EUR, ab der ein Emittent von Nichtdividendenwerten die für ihn zuständige Behörde wählen kann, würde zu einer Schwächung des Schutzes der Anleger, besonders der Kleinanleger, führen, da die Emittenten auf diese Weise eher die Möglichkeit erhielten, Aufsichtsarbitrage unter Umgehung der nächstgelegenen Behörde zu betreiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Ein gültiger, vom Emittenten oder Anbieter erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, den ursprünglichen vom Emittenten oder Anbieter veröffentlichten Prospekt so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß der Artikel 9 und 16 der Richtlinie 2003/71/EG um angemessene Nachträge ergänzt ist, und der Emittent oder Anbieter, der ihn erstellt hat, dieser Nutzung zustimmt. In diesem Fall sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder der Anbieter, die den ursprünglichen Prospekt erstellt haben, einer Nutzung allerdings nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. |
(8) Ein gültiger, vom Emittenten oder Anbieter erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, den ursprünglichen vom Emittenten oder Anbieter veröffentlichten Prospekt so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß den Artikeln 9 und 16 der Richtlinie 2003/71/EG um angemessene Nachträge ergänzt ist und der Emittent oder Anbieter, der ihn erstellt hat, und alle sonstigen Rechtssubjekte, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Richtigkeit eines bestimmten Teils des Inhalts eines solchen Prospekts haften, dieser Nutzung zustimmen. Der Emittent oder der Anbieter sollte seine Zustimmung an Bedingungen knüpfen können. Wurde die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts erteilt, sollte der für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Emittent oder Anbieter für die in dem Prospekt enthaltenen Angaben haften und kein weiterer Prospekt verlangt werden. Müssen trotz einer solchen Zustimmung die endgültigen Bedingungen des Prospekts durch besondere, mit einem Weiterverkauf in Zusammenhang stehende Angaben aktualisiert werden, sollte der Finanzintermediär, der den Prospekt verwendet, für diese zusätzlichen Angaben haften. Sollten der Emittent oder der Anbieter, die den ursprünglichen Prospekt erstellt haben, einer Nutzung allerdings nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. Beschließt der Finanzintermediär, den ursprünglichen Prospekt ohne Zustimmung zu verwenden, sollte er für die in dem ursprünglichen Prospekt enthaltenen Angaben haften. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte klargestellt werden, dass der Finanzintermediär haftet, wenn er die an die Zustimmung des Emittenten oder Anbieters geknüpften Bedingungen nicht einhält. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Zur Ermöglichung einer wirksamen Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG, der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind1 (Transparenzrichtlinie) und der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)2 (Marktmissbrauchsrichtlinie) und zur Klärung grundlegender Probleme der Differenzierung und Überschneidung sollte die Kommission eine Definition der Begriffe „Primärmarkt“, „Sekundärmarkt“ und „öffentliches Angebot“ vorlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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_________________________ ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. 2 ABl. L 96 vom 12.4.2003 S. 16. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8b) Aufgrund der nationalen Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts weisen die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf. Um die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu ermitteln und zu überwachen, sollte die ESMA eine vergleichende Übersicht über die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die Zusammenfassung des Prospekts stellt für Kleinanleger eine zentrale Informationsquelle dar. Sie sollte kurz, einfach und für das Zielanlegerpublikum leicht verständlich sein. Sie sollte alle wesentlichen Angaben enthalten, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Sie sollte nicht auf eine bestimmte, im Voraus festgelegte Wortzahl beschränkt sein. Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für die Zusammenfassung sollten die Vergleichbarkeit mit Produkten gewährleisten, die den im Prospekt beschriebenen Anlagen ähneln. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten die Haftpflicht bei der Zusammenfassung nicht nur davon abhängig machen, ob sie irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, sondern auch davon, ob sie alle wesentlichen Angaben enthält, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen und für einen Vergleich mit anderen Anlageprodukten benötigen. |
(10) Die Zusammenfassung des Prospekts sollte durch ein Dokument mit den wesentlichen Informationen ersetzt werden, das für Kleinanleger eine zentrale Informationsquelle darstellt. Es sollte kurz, einfach, klar und für das Zielanlegerpublikum leicht verständlich sein. Es sollte alle wesentlichen Elemente enthalten, die die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welchen Wertpapierangeboten sie weiter nachgehen sollen. Es sollte prägnant sein und die Informationen in einer bestimmten Reihenfolge aufführen, um ein Höchstmaß an Harmonisierung zu ermöglichen und die Vergleichbarkeit zu erleichtern. Die ESMA sollte die Kommission hinsichtlich der Möglichkeiten einer Weiterentwicklung der PRIP-Initiative im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung der Richtlinie 2004/39/EG und bezüglich delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Form und Inhalt des in dieser Richtlinie genannten Dokuments mit den wesentlichen Informationen beraten. Sowohl die Kommission als auch die ESMA sollten für eine größtmögliche Angleichung der delegierten Rechtsakte an das Ergebnis der PRIP-Initiative sorgen, um eine aufwendige Doppelregelung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass niemand lediglich aufgrund des Dokuments mit den wesentlichen Informationen einschließlich einer Übersetzung davon haftet, es sei denn, das Dokument ist irreführend oder unrichtig oder steht im Widerspruch zu den einschlägigen Teilen des Prospekts. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen diesbezüglich eine eindeutige Warnung enthalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Im Rahmen der PRIP-Initiative wird geklärt werden, wie ein angemessener Anlegerschutz und die Vergleichbarkeit mit anderen Anlageprodukten in der Vorvertragsphase gewährleistet werden sollen. Für die Sicherstellung des Kleinanlegerschutzes ist der Vertriebsaspekt von äußerster Wichtigkeit. Die Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG sollten diesbezüglich zu gegebener Zeit durch eine horizontale Maßnahme geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10b) Das Dokument mit den wesentlichen Informationen sollte für die Zwecke des Notifizierungsverfahrens an die Stelle der Prospektzusammenfassung treten. Es sollte um die endgültigen Bedingungen ergänzt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments mit den wesentlichen Informationen nicht bekannt sind. Die endgültigen Bedingungen sollten in der gleichen Form dargeboten werden wie das Dokument mit den wesentlichen Informationen des Basisprospekts. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da das Dokument mit den wesentlichen Informationen auch im Notifizierungsverfahren an die Stelle der Zusammenfassung treten wird, sollten die Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments mit den wesentlichen Informationen nicht verfügbar sind, im Rahmen der endgültigen Bedingungen mitgeteilt werden. Die endgültigen Bedingungen sollten daher im Interesse einer Vereinheitlichung der Dokumente den gleichen Aufbau wie das Dokument mit den wesentlichen Informationen aufweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Um die grenzübergreifende Emission von Bezugsrechten effizienter zu gestalten und der Größe von Emittenten – insbesondere von Kreditinstituten, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannten Wertpapiere ab der in diesem Artikel genannten Obergrenze begeben, sowie von Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung – angemessen Rechnung zu tragen, sollte für Bezugsrechtsemissionen und für Aktienbezugsangebote von Emittenten mit geringer Marktkapitalisierung sowie für Angebote von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG, die von Kreditinstituten ab der in diesem Artikel genannten Obergrenze begeben werden, eine verhältnismäßige Offenlegungsregelung eingeführt werden. |
(11) Um der Größe von Emittenten – insbesondere von Kreditinstituten, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannten Wertpapiere ab der in diesem Artikel genannten Obergrenze begeben, sowie von Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung – angemessen Rechnung zu tragen, sollte für Aktienbezugsangebote von KMU gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/71/EG und Emittenten mit geringer Marktkapitalisierung sowie für Angebote von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG, die von Kreditinstituten ab der in diesem Artikel genannten Obergrenze begeben werden, eine verhältnismäßige Offenlegungsregelung eingeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In punkto Transparenz und Schutz der Anteilseigner und Sparer dürfen keine Abstriche gemacht werden. Vorzugszeichnungsrechte sind als zum Handel zugelassene Wertpapiere anzusehen; folglich müssen Kapitalerhöhungen mit Vorzugszeichnungsrechten uneingeschränkt als öffentliche Angebote gelten. Damit ist für sie ein gleiches Maß an Information erforderlich, um den Schutz der Anleger zu gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Die verhältnismäßige Offenlegungsregelung sollte den besonderen Bedürfnissen von KMU so weit wie möglich Rechnung tragen. Die delegierten Rechtsakte zur Ausarbeitung des Modells für eine vereinfachte Regelung für KMU sollten auch der Rolle kleiner und mittlerer Emittenten Rechnung tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11b) Unter Berücksichtigung der verschiedenen nationalen Märkte sollte die gemäß den Artikeln 24, 24a und 24b festzusetzende Schwelle für eine geringe Marktkapitalisierung nicht zur Anwendung unterschiedlicher Schwellen in der Union führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Da der Prospekt nach der Richtlinie 2003/71/EG durch Nachträge aktualisiert werden kann, besteht nicht die Gefahr, dass er veraltet. Angesichts des Zeit und Kostenaufwands, der mit der Erstellung und Billigung eines Prospekts verbunden ist, sollte die Geltungsdauer des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars vorbehaltlich angemessener Nachträge von 12 auf 24 Monate verlängert werden. |
(13) Da der Prospekt nach der Richtlinie 2003/71/EG durch Nachträge aktualisiert werden kann, besteht nicht die Gefahr, dass er veraltet. Die 12-monatige Geltungsdauer des Prospekts sollte unverändert beibehalten werden. Angesichts des Zeit- und Kostenaufwands, der mit der Erstellung und Billigung eines Prospekts verbunden ist, sollte die 12‑monatige Geltungsdauer des Basisprospekts und des Registrierungsformulars jedoch vorbehaltlich angemessener Nachträge von 12 auf 24 Monate verlängert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer des Prospekts mit seiner Billigung beginnen, was von der zuständigen Behörde leicht nachgeprüft werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Um klarzustellen, ob die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags mit Beginn des Handels der Wertpapiere an einem geregelte Markt endet, unabhängig davon, ob die Angebotsfrist abgelaufen ist, sollte die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem früher eintritt. |
(15) Um klarzustellen, ob die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags mit Beginn des Handels der Wertpapiere an einem geregelte Markt endet, unabhängig davon, ob die Angebotsfrist abgelaufen ist, sollte die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags sollte enden, sobald die Transparenzanforderungen der Richtlinien 2004/109/EG und 2003/6/EG gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, würde für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Mitgliedstaaten mit einem traditionell längeren Zeitraum Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Zeitraum, innerhalb dessen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können. |
(16) Eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, würde für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Mitgliedstaaten mit einem traditionell längeren Zeitraum Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Zeitraum, innerhalb dessen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden. |
(18) Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden durch eine nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung gelten weiterhin die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Um insbesondere den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen zur Aktualisierung der dort festgelegten Obergrenzen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die durch Hinzufügung neuer, nicht wesentlicher Bestimmungen eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG bewirken, sind diese nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen. |
(19) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, in denen die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Obergrenzen aktualisiert und im Anschluss an das Ergebnis der PRIP-Initiative der detaillierte Inhalt und die konkrete Form des Dokuments mit den wesentlichen Informationen festgelegt werden, wobei Inhalt und Form des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für Wertpapiere so weit wie möglich an dieses Ergebnis angeglichen werden sollten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2003/71/EG Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die derzeitige Freistellungsgrenze stammt aus dem Jahr 2003. Aufgrund der Marktentwicklungen und der Notwendigkeit, die für kleine und mittlere Unternehmen bestehenden Finanzierungsengpässe zu beseitigen, scheint eine Heraufsetzung dieses Betrags sinnvoll. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2003/71/EG Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe j – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2003/71/EG Artikel 1 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2003/71/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Klarere Formulierung und Anpassung des Wortlauts an Anhang II der MiFID; Schaffung von Rechtssicherheit für den Emittenten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2003/71/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffern ii und iii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 2 – Absätze 2 und 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Folgt aus dem Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Prospektrichtlinie im Einklang zur Anpassung an die MIFID. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 2 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um Haftungsunsicherheiten und Beschränkungen der Weiterveräußerung von Wertpapieren an Kleinanleger („retail cascade“) zu vermeiden, sollte eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Wertpapierangebot vorgesehen werden, wenn bereits ein Prospekt für die betreffenden Wertpapiere veröffentlicht wurde. Der bestehende Prospekt würde nicht von jemand anderem „genutzt“, sondern durch seine Existenz ein Ausnahmekriterium bilden. Die Anleger sind durch die Marktmissbrauchsrichtlinie und die Transparenzrichtlinie hinreichend geschützt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2003/71/EG Artikel 3 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Zusatz trägt der Tatsache Rechnung, dass bei jeder Weiterveräußerung gewisse zusätzliche Bedingungen gelten werden, etwa ein neuer Preis oder eine neue Annahmefrist. Deshalb wird im Text klargestellt, dass der Finanzintermediär für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Angaben haftet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Schwelle von 50 000 € stellt keinen angemessenen Betrag für die Differenzierung zwischen einem Kleinanleger und einem professionellen Anleger dar. In der Tat scheinen sich einige Anleger der Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bewusst zu entziehen, was in mehreren Mitgliedstaaten bereits zu schweren Zwischenfällen geführt hat. Um zu verhindern, dass diese Schwelle im Laufe der Zeit verwässert wird, sollte eine regelmäßige Überprüfung vorgesehen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für Spaltungen sollte das Gleiche gelten wie für Verschmelzungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 c (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 c (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 d (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 e (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe h – Ziffer v | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 f (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2003/71/EG Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 5 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Möglichkeit, einen Prospekt in drei Teilen zu erstellen, sollte auf den Basisprospekt ausgeweitet werden. Dies wird klarer, wenn am Anfang von Artikel 5 Absatz 3 der Passus „Vorbehaltlich des Absatzes 4“ gestrichen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 5 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 c (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 5 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/71/EG Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 7 –Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 7 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2003/71/EG Artikel 8 – Absatz 3a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Zentralbanken vergebene Kredite und Liquiditätsfazilitäten müssen vertraulich behandelt werden, um die Stabilität und das Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten. Mit dieser Änderung wird die Ausnahmeregelung für Zentralbanken ausdrücklich festgeschrieben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 8 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe a Richtlinie 2003/71/EG Artikel 9 – Absätze 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Geltungsdauer von 12 Monaten sollte beibehalten werden. Bei einer Verlängerung der Geltungsdauer auf 24 Monate wächst die Gefahr, dass der Prospekt nicht mehr aktuell ist, da nicht alle Informationen in Form eines Nachtrags angepasst werden können. Außerdem erhöht sich durch die Verlängerung der Geltungsdauer die Zahl der Nachträge, was die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Prospekts für die Anleger beeinträchtigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b Richtlinie 2003/71/EG Artikel 9 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Geltungsdauer von 12 Monaten sollte beibehalten werden. Bei einer Verlängerung der Geltungsdauer auf 24 Monate wächst die Gefahr, dass der Prospekt nicht mehr aktuell ist, da nicht alle Informationen in Form eines Nachtrags angepasst werden können. Außerdem erhöht sich durch die Verlängerung der Geltungsdauer die Zahl der Nachträge, was die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Prospekts für die Anleger beeinträchtigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 11 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2003/71/EG Artikel 12 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 13 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 b (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 13 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 c (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Webseite des Emittenten als einem allgemein zugänglichen Veröffentlichungsmedium sollte ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. Bislang konnte dieser Veröffentlichungsweg in der Praxis nicht genutzt werden, da er an die gleichzeitige Veröffentlichung des Prospekts auf den Webseiten aller beteiligten Finanzintermediäre und Zahlstellen gebunden und damit in technischer und logistischer Hinsicht nicht gangbar war. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 14 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 b (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 15 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2003/71/EG Artikel 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 a (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 20 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 b (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 24 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 c Richtlinie 2003/71/EG Artikel 24 – Absatz 2a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 d (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 24 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 e (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 24 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Gesetzgeber sollte nicht verpflichtet sein, Gründe für den Widerruf von Befugnisübertragungen anzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 f (neu) Richtlinie 2003/71/EG Artikel 24 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte im Ermessen des Gesetzgebers liegen, ob er Gründe für einen Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt angibt. Um den Kontrollmechanismus nicht zu überlasten, sollte der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein, Gründe für die Ablehnung einer Maßnahme anzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsätze 3 und 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 c (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Zentralbanken vergebene Kredite und Liquiditätsfazilitäten müssen vertraulich behandelt werden, um die Stabilität und das Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten. Mit dieser Änderung wird die Ausnahmeregelung für Zentralbanken ausdrücklich festgeschrieben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 d (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsätze 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 e (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 11 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Zentralbanken vergebene Kredite und Liquiditätsfazilitäten müssen vertraulich behandelt werden, um die Stabilität und das Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten. Mit dieser Änderung wird die Ausnahmeregelung für Zentralbanken ausdrücklich festgeschrieben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 f (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 12 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 g (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 13 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 h (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 14 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 i (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 17 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 j (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 18 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 k (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 l (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer1 m (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 21 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 n (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 21 – Absatz 4 – letzter Unterabsatz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 o (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 23 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 p (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 23 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 q (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 23 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 r (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 27 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 s (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 27 – Absatz 2a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 t (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 27 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 u (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 27 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Gesetzgeber sollte nicht verpflichtet sein, Gründe für den Widerruf von Befugnisübertragungen anzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 v (neu) Richtlinie 2004/109/EG Artikel 27 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte im Ermessen des Gesetzgebers liegen, ob er Gründe für einen Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt angibt. Um den Kontrollmechanismus nicht zu überlasten, sollte der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein, Gründe für die Ablehnung einer Maßnahme anzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 3a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Überprüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission deren Anwendung unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung und der Auswirkungen der Bestimmungen über das Dokument mit den wesentlichen Informationen. Die Kommission erarbeitet ferner eine Definition der Begriffe „öffentliches Angebot“, „Primärmarkt“ und „Sekundärmarkt“ und präzisiert in diesem Zusammenhang umfassend die Verbindungen zwischen dieser Richtlinie und den Richtlinien 2004/109/EG und 2003/6/EG. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Anschluss an ihre Überprüfung einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie enthält. |
BEGRÜNDUNG
A. Kurzer Rückblick
Die Richtlinie 2003/71/EG (Prospektrichtlinie) regelt das öffentliche Angebot von Wertpapieren und ihre Zulassung zu einem geregelten Markt in der Gemeinschaft. Der Prospekt fungiert als eine Art Pass, der den Zugang zu allen Märkten der EU ermöglicht, wobei nach Registrierung und Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat nur noch eine Notifizierung gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat erforderlich ist.
Die Überprüfung der Prospektrichtlinie ist in Artikel 31 vorgesehen, der eine auf fünf Jahre angelegte Überprüfungsklausel beinhaltet. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer besseren Rechtsetzung und eines Bürokratieabbaus konzentriert sich der Vorschlag der Kommission auf die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten und die Senkung ungerechtfertigt hoher Kosten und Belastungen für die Industrie bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des gleichen Anlegerschutzniveaus.
B. Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter begrüßt die Überprüfung durch die Kommission und die dieser Überprüfung zugrunde liegenden Arbeiten.
Er stimmt mit den meisten von der Kommission vorgenommenen Vereinfachungen und Klarstellungen überein.
Dies gilt insbesondere für die Präzisierung der Schwellenwerte, die Möglichkeit, den Herkunftsmitgliedstaat bei Nichtdividendenwerten zu wählen, die Vereinfachung der Vorschriften für Belegschaftsaktienprogramme, die Vereinfachung der zu umfangreichen Angabepflichten bei staatlichen Bürgschaften, den Abgleich mit der Transparenzrichtlinie und die Beseitigung von Unsicherheiten bezüglich der Notifizierung gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat.
Zu den folgenden Punkten möchte der Berichterstatter einige Bemerkungen vorbringen und Vorschläge zur Verbesserung des derzeitigen Textes der Kommission unterbreiten.
Weiterveräußerung an Kleinanleger („retail cascade“)
Die Haftungsfrage bei der Weiterveräußerung eines Wertpapiers muss geklärt werden. Die Kommission schlägt vor, dass es bei der Weiterveräußerung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre möglich sein sollte, den ursprünglichen Prospekt weiterzuverwenden, solange dieser auf dem neuesten Stand ist und sofern der Emittent seiner Verwendung zugestimmt hat.
Der Berichterstatter ist darüber hinaus der Ansicht, dass in Fällen, in denen ein Finanzintermediär den ursprünglichen Prospekt ohne Zustimmung verwendet oder einen neuen Prospekt erstellt hat, der Finanzintermediär für den Prospekt haften sollte.
Abgleich bezüglich des qualifizierten Anlegers
Der Berichterstatter stimmt mit dem Vorschlag der Kommission darin überein, die Prospektrichtlinie mit der Begriffsbestimmung in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) abzugleichen. Er möchte aber noch einen Schritt weiter gehen und schlägt vor, auf die getrennte Registrierung zu verzichten, da deren Nutzen in der Praxis sehr begrenzt war.
Bezugsrechtsemissionen
Die Kommission vereinfacht die Angabepflichten für Bezugsrechtsemissionen. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass Bezugsrechtsemission von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts vollständig ausgenommen werden sollten, weil bestehende Anteilseigner bereits über die Informationen verfügen.
Geltungsdauer des Prospekts
Die Geltungsdauer wird sowohl für Prospekte als auch für Basisprospekte auf 24 Monate verlängert. Der Berichterstatter möchte die Geltungsdauer für Basisprospekte auf 36 Monate verlängern.
Erstellung eines Prospektnachtrags
Die Verpflichtung, den Prospekt auf dem neuesten Stand zu halten, endet mit dem Schluss des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Darüber hinaus wird die Frist für die Geltendmachung des Widerrufsrechts im Falle der Erstellung eines Prospektnachtrags einheitlich auf zwei Arbeitstage festgelegt, wobei der Emittent diese Frist verlängern kann. Der Berichterstatter stimmt mit dem Vorschlag der Kommission überein, nimmt aber eine weitere Klarstellung dahingehend vor, dass für den Fall, dass der endgültige Schluss des öffentlichen Angebots der Zulassung des entsprechenden Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt vorausgeht, der bestehende Prospekt verwendet werden kann.
Zivilrechtliche Haftungsvorschriften
Der Berichterstatter fordert die neue Europäische Aufsichtsbehörde auf, eine vergleichende Übersicht zu erstellen, die die Unterschiede in den nationalen Haftungsvorschriften deutlich macht. Bei der Erörterung der Haftungsfrage bleiben die sich in nicht unerheblicher Weise auf das Alltagsleben auswirkenden Unterschiede im Zivilrecht der Mitgliedstaaten häufig unberücksichtigt.
Primärmärkte/Sekundärmärkte
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass das grundlegende Problem einer Definition der Begriffe „Primärmärkte“ und „Sekundärmärkte“ dringend gelöst werden muss. Zu diesem Zweck hat er eine Überprüfungsklausel eingefügt, die weitere Arbeiten zur Definition der Begriffe „Primärmärkte“, Sekundärmärkte“ und „öffentliches Angebot“ vorsieht, um ungelösten Problemen besser Rechnung zu tragen und Lösungen für diesen Mangel an Klarheit zu finden.
Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger
Das von der Kommission in ihrer Mitteilung über Anlageprodukte für Kleinanleger (PRIP)[1]eingeführte Konzept der Bereitstellung der wesentlichen Informationen (key information) für Kleinanleger im Zusammenhang mit allen für sie bestimmten Anlageprodukten, das in Form des Dokuments mit den wesentlichen Informationen (key information document – KID) in die OGAW-Richtlinie[2] übernommen wurde, ist ein wichtiger Gedanke.
Die Kommission schlägt in der hier zu prüfenden Richtlinie eine Erhöhung der an die Prospektzusammenfassung zu stellenden Anforderungen vor. Die Zusammenfassung soll alle wesentlichen Informationen enthalten, die der Anleger für einen Vergleich des Wertpapiers mit anderen Produkten und für eine fundierte Anlageentscheidung benötigt. Die Kommission dehnt die Haftungsvorschriften auch auf die Bereitstellung solcher wesentlichen Informationen aus.
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass anstelle der Aufnahme einiger wesentlicher Informationen in die Zusammenfassung diese durch ein Dokument mit den wesentlichen Informationen ersetzt werden sollte. Der detaillierte Inhalt und die Form werden auf der Stufe 2 festgelegt, doch wird das Dokument weitgehend die Informationen der derzeitigen Zusammenfassung enthalten. Die neue Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde sollte bei der Abgabe ihrer Empfehlungen zu den auf der Stufe 2 zu treffenden Maßnahmen die Entwicklungen im Bereich der Debatte über die PRIP gebührend berücksichtigen. Das Konzept der Vergleichbarkeit mit anderen Anlageprodukten wird am besten im Rahmen der PRIP-Initiative als horizontale Maßnahme behandelt und sollte daher zu gegebener Zeit in diesem Sinne angegangen werden.
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhält der Gesetzgeber die Möglichkeit, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
Artikel 291 schreibt jedoch den Erlass einer Verordnung vor. Daher gelten für die Durchführungsrechtsakte weiterhin die Komitologievorschriften, sodass die Anpassung verschoben und erst im Rahmen einer späteren Überprüfung der Richtlinien erfolgen wird.
ESMA
Vor dem Hintergrund des von der Kommission im Anschluss an die Empfehlungen der de-Larosière-Gruppe unlängst unterbreiteten Vorschlags zur Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten, unterstützt der Berichterstatter den neuen, integrierten Aufsichtsrahmen. Es schlägt daher vor, dass die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) an die Stelle des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) treten soll.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (9.3.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind
(KOM(2009)0491 – C7‑0170/2009 – 2009/0132(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Sebastian Valentin Bodu
KURZE BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
Durch das im Januar 2007 von der Kommission auf den Weg gebrachte Aktionsprogramm zur Verringerung der durch das EU-Recht bedingten Verwaltungsbelastung soll in erster Linie eine bessere Rechtsetzung im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung erreicht werden.
Außerdem hat sich der Rat im Jahr 2007 das Ziel gesetzt, die Verwaltungslasten bis 2012 um 25% zu verringern, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft zu stärken.
Obwohl die Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten insgesamt positiv beurteilt wurde, sind zahlreiche Rechtsunsicherheiten und ungerechtfertigt hohe Anforderungen ermittelt worden. Diese treiben die Kosten in die Höhe und bewirken Effizienzverluste und erschweren dadurch den Unternehmen sowie Finanzmittlern in der EU die Aufnahme von Mitteln auf den Wertpapiermärkten. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den Anlegerschutz zu verbessern, sollte die Prospektzusammenfassung vereinfacht werden, um effizient auf die derzeitige Finanzkrise zu reagieren.
Der vorliegende Vorschlag der Kommission ist das Ergebnis eines kontinuierlichen Dialogs sowie weitreichender Konsultationen aller wichtigen Interessengruppen, Marktteilnehmer und Verbraucher. Er beruht auf den Analysen, die in den vom Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) und der von der Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) veröffentlichten Berichten enthalten sind; Ebenfalls berücksichtigt wurden die Schlussfolgerungen einer Studie des Centre for Strategy & Evaluation Services (CSES) und einer öffentlichen Online-Konsultation.
INHALT DES VORSCHLAGS
Oberstes Ziel dieses Vorschlags ist es, die Anwendung der Richtlinie zu vereinfachen und zu verbessern, angesichts der Notwendigkeit, den in der Richtlinie vorgesehenen Anlegerschutz weiter zu erhöhen und zu gewährleisten, dass die Informationen für die Anleger zur Bewältigung der Turbulenzen auf den Finanzmärkten ausreichend und bedarfsgerecht sind. Es wird erwartet und es ist beabsichtigt, dass diese Vereinfachung außerdem folgende maßgebliche Vorteile mit sich bringt:
- Verringerung der Angabepflichten für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung, wodurch alle zwei Jahre Einsparungen in Höhe von insgesamt 173 Mio. EUR ermöglicht werden;
- Streichung von Bestimmungen, die doppelte Informationspflichten nach sich ziehen, so dass für die Unternehmen unnötige Kosten im Umfang von 30 Mio. EUR entfallen;
- Aufhebung der Prospektpflicht bei Belegschaftsaktienprogrammen, wodurch Einsparungen in Höhe von ungefähr 18 Mio. EUR ermöglicht werden;
- Verringerung der Angabepflichten bei der Kapitalaufnahme durch Bezugsrechtsemissionen, wodurch annähernd 80 Mio. EUR eingespart werden;
- Zusätzlich zu den genannten Beträgen werden annähernd 800 000 EUR dadurch eingespart, dass bei staatlichen Bürgschaftsprogrammen von detaillierten Angaben zur Finanzlage des Garantiegebers abgesehen wird.
Der Gesamtbetrag dieser Einsparungen ist mit insgesamt 302 Mio. EUR jährlich veranschlagt worden.
Im September 2008 hat die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten der Kommission empfohlen, folgende Verpflichtungen abzuschaffen:
1. die Vorlage eines Exemplars des Prospekts auf Papier,
2. die Hinzufügung einer Übersetzung bei grenzüberschreitenden Angeboten.
Die Aufhebung der ersten Verpflichtung würde das Vertrauen der Verbraucher schwächen, weil dadurch eine Diskriminierung zwischen Anlegern mit und ohne Internet-Zugang geschaffen würde, selbst wenn dadurch für denjenigen, der dem Anleger den Prospekt aushändigen muss, der Verwaltungsaufwand verringert würde.
Was die Verpflichtung zur Übersetzung der Zusammenfassung des Prospekts anbelangt, so würde deren Abschaffung zwar zu einer Einsparung bei den Übersetzungskosten führen, gleichzeitig aber dem Anlegerschutz schaden, da es von grundlegender Bedeutung ist, dass zumindest die Zusammenfassung des Prospekts in einer für die Anleger dieses Landes verständlichen Sprache abgefasst ist.
RECHTSGRUNDLAGE:
Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 44 und 95 EG-Vertrag (gegenwärtig Artikel 50 und 114 des AEUV).
Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 AEUV niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip.
EMPFEHLUNGEN
Der Verfasser der Stellungnahme erlaubt sich die persönliche Anmerkung, dass sich die Strategie der Änderung auf äußerst relevante Aspekte mit Bezug auf Prospekte und Transparenz bezieht. Anmerkungen zu weniger relevanten Aspekten sind daher nicht mit dem Ziel des Vorschlags vereinbar.
Der Verfasser hat die vorgeschlagenen Änderungen und die dementsprechend geänderten Texte der beiden Richtlinien geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die formulierten Ansichten und erarbeiteten Lösungen die zur Zeit wichtigsten Anliegen der Interessenvertreter auf den Kapitalmärkten der EU widerspiegeln.
An dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 71/2003/EG betreffend den Prospekt können einige Änderungen vorgenommen werden, mit denen kleinere Mäkel behoben werden. Hinsichtlich der Richtlinie 109/2004/EG betreffend die Transparenz sind zurzeit keine Anmerkungen oder Änderungen erforderlich.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2003/71/EG Artikel 16 – Absatz 2 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Das Recht auf Verlängerung der Frist wurde offensichtlich zugunsten der Emittenten formuliert. Es sollte jedoch auch nicht von Nachteil für den Zeichner sein. Daher sollte diese Frist für beide Vertragsparteien gelten. |
VERFAHREN
Titel |
Öffentliches Angebot von Wertpapieren und Harmonisierung der Transparenzanforderungen (Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0491 – C7-0170/2009 – 2009/0132(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 7.10.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Sebastian Valentin Bodu 14.12.2009 |
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Datum der Annahme |
8.3.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Marielle Gallo, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Sergio Gaetano Cofferati, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders, József Szájer |
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VERFAHREN
Titel |
Öffentliches Angebot von Wertpapieren und Harmonisierung der Transparenzanforderungen (Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0491 – C7-0170/2009 – 2009/0132(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
23.9.2009 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 7.10.2009 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 7.10.2009 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Wolf Klinz 20.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
2.12.2009 |
27.1.2010 |
17.3.2010 |
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Datum der Annahme |
23.3.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 6 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Godfrey Bloom, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Enikő Győri, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. |
Sophie Auconie, Pervenche Berès, Herbert Dorfmann, Sari Essayah, Ashley Fox, Robert Goebbels, Jan Kozłowski, Philippe Lamberts |
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Datum der Einreichung |
26.3.2010 |
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