BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

26.3.2010 - (KOM(2009)0491 – C7‑0170/2009 – 2009/0132(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Wolf Klinz


Verfahren : 2009/0132(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0102/2010
Eingereichte Texte :
A7-0102/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

(KOM(2009)0491 – C7‑0170/2009 – 2009/0132(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0491),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 44 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0170/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[1],

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0102/2010),

1.  legt in erster Lesung folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Berichts der Hochrangigen Gruppe für Finanzmarktaufsicht (der de‑Larosière-Gruppe) hat die Kommission am 23. September 2009 konkrete Legislativvorschläge für die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten, vorgelegt. Außerdem soll die neu geschaffene Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) an die Stelle des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) treten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Für die Zwecke von Privatplatzierungen sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle natürlichen oder juristischen Personen als qualifizierte Anleger behandeln dürfen, die sie als professionelle Kunden betrachten oder als solche behandeln oder die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates als geeignete Gegenparteien anerkannt sind. Eine diesbezügliche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/39/EG würde für Wertpapierhäuser bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003/71/EG um diese Personen erweitert werden.

(6) Für die Zwecke von Privatplatzierungen sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle natürlichen oder juristischen Personen als qualifizierte Anleger behandeln dürfen, die sie als professionelle Kunden betrachten oder als solche behandeln oder die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente als geeignete Gegenparteien anerkannt sind. Eine diesbezügliche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/39/EG würde für Wertpapierhäuser bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Der Emittent muss sich auf die Liste der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG erstellt wurde, verlassen können. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003/71/EG um diese Personen erweitert und kein getrenntes Register geführt werden.

Begründung

Es ist klarzustellen, dass der Emittent nicht in der Lage ist, die Richtigkeit einer Einstufung als professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu überprüfen. Er sollte daher nicht für eine falsche Einstufung haftbar gemacht werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um die Emission von Schuldtiteln in der Gemeinschaft effizienter und flexibler zu gestalten, sollte bei Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1 000 EUR die Beschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats aufgehoben werden. Auch die in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Verfahren für die Bestimmung von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat sollten deshalb entsprechend geändert werden.

entfällt

Begründung

Die Aufhebung des Schwellenwerts von 1000 EUR, ab der ein Emittent von Nichtdividendenwerten die für ihn zuständige Behörde wählen kann, würde zu einer Schwächung des Schutzes der Anleger, besonders der Kleinanleger, führen, da die Emittenten auf diese Weise eher die Möglichkeit erhielten, Aufsichtsarbitrage unter Umgehung der nächstgelegenen Behörde zu betreiben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Ein gültiger, vom Emittenten oder Anbieter erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, den ursprünglichen vom Emittenten oder Anbieter veröffentlichten Prospekt so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß der Artikel 9 und 16 der Richtlinie 2003/71/EG um angemessene Nachträge ergänzt ist, und der Emittent oder Anbieter, der ihn erstellt hat, dieser Nutzung zustimmt. In diesem Fall sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder der Anbieter, die den ursprünglichen Prospekt erstellt haben, einer Nutzung allerdings nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen.

(8) Ein gültiger, vom Emittenten oder Anbieter erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, den ursprünglichen vom Emittenten oder Anbieter veröffentlichten Prospekt so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß den Artikeln 9 und 16 der Richtlinie 2003/71/EG um angemessene Nachträge ergänzt ist und der Emittent oder Anbieter, der ihn erstellt hat, und alle sonstigen Rechtssubjekte, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Richtigkeit eines bestimmten Teils des Inhalts eines solchen Prospekts haften, dieser Nutzung zustimmen. Der Emittent oder der Anbieter sollte seine Zustimmung an Bedingungen knüpfen können. Wurde die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts erteilt, sollte der für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Emittent oder Anbieter für die in dem Prospekt enthaltenen Angaben haften und kein weiterer Prospekt verlangt werden. Müssen trotz einer solchen Zustimmung die endgültigen Bedingungen des Prospekts durch besondere, mit einem Weiterverkauf in Zusammenhang stehende Angaben aktualisiert werden, sollte der Finanzintermediär, der den Prospekt verwendet, für diese zusätzlichen Angaben haften. Sollten der Emittent oder der Anbieter, die den ursprünglichen Prospekt erstellt haben, einer Nutzung allerdings nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. Beschließt der Finanzintermediär, den ursprünglichen Prospekt ohne Zustimmung zu verwenden, sollte er für die in dem ursprünglichen Prospekt enthaltenen Angaben haften.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass der Finanzintermediär haftet, wenn er die an die Zustimmung des Emittenten oder Anbieters geknüpften Bedingungen nicht einhält.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Zur Ermöglichung einer wirksamen Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG, der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind1 (Transparenzrichtlinie) und der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)2 (Marktmissbrauchsrichtlinie) und zur Klärung grundlegender Probleme der Differenzierung und Überschneidung sollte die Kommission eine Definition der Begriffe „Primärmarkt“, „Sekundärmarkt“ und „öffentliches Angebot“ vorlegen.

 

_________________________

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

2 ABl. L 96 vom 12.4.2003 S. 16.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Aufgrund der nationalen Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts weisen die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf. Um die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu ermitteln und zu überwachen, sollte die ESMA eine vergleichende Übersicht über die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erstellen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Zusammenfassung des Prospekts stellt für Kleinanleger eine zentrale Informationsquelle dar. Sie sollte kurz, einfach und für das Zielanlegerpublikum leicht verständlich sein. Sie sollte alle wesentlichen Angaben enthalten, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Sie sollte nicht auf eine bestimmte, im Voraus festgelegte Wortzahl beschränkt sein. Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für die Zusammenfassung sollten die Vergleichbarkeit mit Produkten gewährleisten, die den im Prospekt beschriebenen Anlagen ähneln. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten die Haftpflicht bei der Zusammenfassung nicht nur davon abhängig machen, ob sie irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, sondern auch davon, ob sie alle wesentlichen Angaben enthält, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen und für einen Vergleich mit anderen Anlageprodukten benötigen.

(10) Die Zusammenfassung des Prospekts sollte durch ein Dokument mit den wesentlichen Informationen ersetzt werden, das für Kleinanleger eine zentrale Informationsquelle darstellt. Es sollte kurz, einfach, klar und für das Zielanlegerpublikum leicht verständlich sein. Es sollte alle wesentlichen Elemente enthalten, die die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welchen Wertpapierangeboten sie weiter nachgehen sollen. Es sollte prägnant sein und die Informationen in einer bestimmten Reihenfolge aufführen, um ein Höchstmaß an Harmonisierung zu ermöglichen und die Vergleichbarkeit zu erleichtern. Die ESMA sollte die Kommission hinsichtlich der Möglichkeiten einer Weiterentwicklung der PRIP-Initiative im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung der Richtlinie 2004/39/EG und bezüglich delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Form und Inhalt des in dieser Richtlinie genannten Dokuments mit den wesentlichen Informationen beraten. Sowohl die Kommission als auch die ESMA sollten für eine größtmögliche Angleichung der delegierten Rechtsakte an das Ergebnis der PRIP-Initiative sorgen, um eine aufwendige Doppelregelung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass niemand lediglich aufgrund des Dokuments mit den wesentlichen Informationen einschließlich einer Übersetzung davon haftet, es sei denn, das Dokument ist irreführend oder unrichtig oder steht im Widerspruch zu den einschlägigen Teilen des Prospekts. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen diesbezüglich eine eindeutige Warnung enthalten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Im Rahmen der PRIP-Initiative wird geklärt werden, wie ein angemessener Anlegerschutz und die Vergleichbarkeit mit anderen Anlageprodukten in der Vorvertragsphase gewährleistet werden sollen. Für die Sicherstellung des Kleinanlegerschutzes ist der Vertriebsaspekt von äußerster Wichtigkeit. Die Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG sollten diesbezüglich zu gegebener Zeit durch eine horizontale Maßnahme geändert werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Das Dokument mit den wesentlichen Informationen sollte für die Zwecke des Notifizierungsverfahrens an die Stelle der Prospektzusammenfassung treten. Es sollte um die endgültigen Bedingungen ergänzt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments mit den wesentlichen Informationen nicht bekannt sind. Die endgültigen Bedingungen sollten in der gleichen Form dargeboten werden wie das Dokument mit den wesentlichen Informationen des Basisprospekts.

Begründung

Da das Dokument mit den wesentlichen Informationen auch im Notifizierungsverfahren an die Stelle der Zusammenfassung treten wird, sollten die Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments mit den wesentlichen Informationen nicht verfügbar sind, im Rahmen der endgültigen Bedingungen mitgeteilt werden. Die endgültigen Bedingungen sollten daher im Interesse einer Vereinheitlichung der Dokumente den gleichen Aufbau wie das Dokument mit den wesentlichen Informationen aufweisen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um die grenzübergreifende Emission von Bezugsrechten effizienter zu gestalten und der Größe von Emittenten – insbesondere von Kreditinstituten, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannten Wertpapiere ab der in diesem Artikel genannten Obergrenze begeben, sowie von Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung – angemessen Rechnung zu tragen, sollte für Bezugsrechtsemissionen und für Aktienbezugsangebote von Emittenten mit geringer Marktkapitalisierung sowie für Angebote von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG, die von Kreditinstituten ab der in diesem Artikel genannten Obergrenze begeben werden, eine verhältnismäßige Offenlegungsregelung eingeführt werden.

(11) Um der Größe von Emittenten – insbesondere von Kreditinstituten, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannten Wertpapiere ab der in diesem Artikel genannten Obergrenze begeben, sowie von Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung – angemessen Rechnung zu tragen, sollte für Aktienbezugsangebote von KMU gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/71/EG und Emittenten mit geringer Marktkapitalisierung sowie für Angebote von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG, die von Kreditinstituten ab der in diesem Artikel genannten Obergrenze begeben werden, eine verhältnismäßige Offenlegungsregelung eingeführt werden.

Begründung

In punkto Transparenz und Schutz der Anteilseigner und Sparer dürfen keine Abstriche gemacht werden. Vorzugszeichnungsrechte sind als zum Handel zugelassene Wertpapiere anzusehen; folglich müssen Kapitalerhöhungen mit Vorzugszeichnungsrechten uneingeschränkt als öffentliche Angebote gelten. Damit ist für sie ein gleiches Maß an Information erforderlich, um den Schutz der Anleger zu gewährleisten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die verhältnismäßige Offenlegungsregelung sollte den besonderen Bedürfnissen von KMU so weit wie möglich Rechnung tragen. Die delegierten Rechtsakte zur Ausarbeitung des Modells für eine vereinfachte Regelung für KMU sollten auch der Rolle kleiner und mittlerer Emittenten Rechnung tragen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Unter Berücksichtigung der verschiedenen nationalen Märkte sollte die gemäß den Artikeln 24, 24a und 24b festzusetzende Schwelle für eine geringe Marktkapitalisierung nicht zur Anwendung unterschiedlicher Schwellen in der Union führen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Da der Prospekt nach der Richtlinie 2003/71/EG durch Nachträge aktualisiert werden kann, besteht nicht die Gefahr, dass er veraltet. Angesichts des Zeit und Kostenaufwands, der mit der Erstellung und Billigung eines Prospekts verbunden ist, sollte die Geltungsdauer des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars vorbehaltlich angemessener Nachträge von 12 auf 24 Monate verlängert werden.

(13) Da der Prospekt nach der Richtlinie 2003/71/EG durch Nachträge aktualisiert werden kann, besteht nicht die Gefahr, dass er veraltet. Die 12-monatige Geltungsdauer des Prospekts sollte unverändert beibehalten werden. Angesichts des Zeit- und Kostenaufwands, der mit der Erstellung und Billigung eines Prospekts verbunden ist, sollte die 12‑monatige Geltungsdauer des Basisprospekts und des Registrierungsformulars jedoch vorbehaltlich angemessener Nachträge von 12 auf 24 Monate verlängert werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer des Prospekts mit seiner Billigung beginnen, was von der zuständigen Behörde leicht nachgeprüft werden kann.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um klarzustellen, ob die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags mit Beginn des Handels der Wertpapiere an einem geregelte Markt endet, unabhängig davon, ob die Angebotsfrist abgelaufen ist, sollte die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem früher eintritt.

(15) Um klarzustellen, ob die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags mit Beginn des Handels der Wertpapiere an einem geregelte Markt endet, unabhängig davon, ob die Angebotsfrist abgelaufen ist, sollte die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags sollte enden, sobald die Transparenzanforderungen der Richtlinien 2004/109/EG und 2003/6/EG gelten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, würde für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Mitgliedstaaten mit einem traditionell längeren Zeitraum Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Zeitraum, innerhalb dessen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können.

(16) Eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, würde für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Mitgliedstaaten mit einem traditionell längeren Zeitraum Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Zeitraum, innerhalb dessen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.

(18) Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden durch eine nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung gelten weiterhin die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um insbesondere den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen zur Aktualisierung der dort festgelegten Obergrenzen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die durch Hinzufügung neuer, nicht wesentlicher Bestimmungen eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG bewirken, sind diese nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

(19) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, in denen die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Obergrenzen aktualisiert und im Anschluss an das Ergebnis der PRIP-Initiative der detaillierte Inhalt und die konkrete Form des Dokuments mit den wesentlichen Informationen festgelegt werden, wobei Inhalt und Form des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für Wertpapiere so weit wie möglich an dieses Ergebnis angeglichen werden sollten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Wertpapiere eines Angebots mit einem gemeinschaftsweiten Gesamtgegenwert von weniger als 2 500 000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;

h) Wertpapiere eines Angebots mit einem gemeinschaftsweiten Gesamtgegenwert von weniger als 000 000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;

Begründung

Die derzeitige Freistellungsgrenze stammt aus dem Jahr 2003. Aufgrund der Marktentwicklungen und der Notwendigkeit, die für kleine und mittlere Unternehmen bestehenden Finanzierungsengpässe zu beseitigen, scheint eine Heraufsetzung dieses Betrags sinnvoll.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe j – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Nichtdividendenwerte mit einem gemeinschaftsweiten Gesamtgegenwert von weniger als 50 000 000 EUR, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere:

j) Nichtdividendenwerte mit einem gemeinschaftsweiten Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 000 EUR, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere:

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h und j genannten Obergrenzen. Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h und j genannten Obergrenzen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Natürliche oder juristische Personen, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG angesehen oder auf Antrag als solche behandelt werden, oder die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind.

i) Natürliche oder juristische Personen, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG angesehen oder auf Antrag als solche behandelt werden, oder die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, sofern sie nicht beantragt haben, als nicht professionelle Kunden behandelt zu werden. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung ihren Kunden und auf Antrag dem Emittenten mit.

Begründung

Klarere Formulierung und Anpassung des Wortlauts an Anhang II der MiFID; Schaffung von Rechtssicherheit für den Emittenten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffern ii und iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Die Ziffern ii) und iii) werden gestrichen.

ii) Die Ziffern ii bis v werden gestrichen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

 

„fa) ‚Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung’ ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen, dessen durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 100 000 000 EUR betrug;“

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 2 – Absätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. In Artikel 2 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Begründung

Folgt aus dem Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Prospektrichtlinie im Einklang zur Anpassung an die MIFID.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b die Begriffsbestimmungen in Absatz 1, wozu auch die Anpassung der Schwellenwerte, die für die Definition von KMU verwendet werden, zählt, unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und Empfehlungen der Gemeinschaft sowie der wirtschaftlichen Entwicklungen [...], fest. [...].“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

„b) ein Wertpapierangebot, das sich an weniger als 250 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„ea) ein Wertpapierangebot eines Emittenten oder eines in seinem Auftrag handelnden Finanzintermediärs, wenn bereits ein Prospekt für Wertpapiere dieses Emittenten veröffentlicht wurde, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“

Begründung

Um Haftungsunsicherheiten und Beschränkungen der Weiterveräußerung von Wertpapieren an Kleinanleger („retail cascade“) zu vermeiden, sollte eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Wertpapierangebot vorgesehen werden, wenn bereits ein Prospekt für die betreffenden Wertpapiere veröffentlicht wurde. Der bestehende Prospekt würde nicht von jemand anderem „genutzt“, sondern durch seine Existenz ein Ausnahmekriterium bilden. Die Anleger sind durch die Marktmissbrauchsrichtlinie und die Transparenzrichtlinie hinreichend geschützt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre schreiben die Mitgliedstaaten keinen weiteren Prospekt mehr vor, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von Artikel 9 vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts zuständige Person dessen Verwendung zugestimmt haben.

Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre schreiben die Mitgliedstaaten keinen weiteren Prospekt mehr vor, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von Artikel 9 vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts zuständige Person und gegebenenfalls alle sonstigen Rechtssubjekte, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Richtigkeit eines bestimmten Teils des Inhalts eines solchen Prospekts haften, dessen Verwendung zugestimmt haben. Müssen trotz einer solchen Zustimmung die endgültigen Bedingungen des Prospekts durch besondere, mit einem Weiterverkauf in Zusammenhang stehende Angaben aktualisiert werden, haftet der Finanzintermediär, der den Prospekt verwendet, für diese zusätzlichen Angaben.

Begründung

Der Zusatz trägt der Tatsache Rechnung, dass bei jeder Weiterveräußerung gewisse zusätzliche Bedingungen gelten werden, etwa ein neuer Preis oder eine neue Annahmefrist. Deshalb wird im Text klargestellt, dass der Finanzintermediär für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Angaben haftet.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Folgender Absatz wird angefügt:

 

(3a) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten, einschließlich der Inflation, Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24a, 24b und 24c Maßnahmen zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c bis e genannten Schwellewerten.“

Begründung

Die Schwelle von 50 000 € stellt keinen angemessenen Betrag für die Differenzierung zwischen einem Kleinanleger und einem professionellen Anleger dar. In der Tat scheinen sich einige Anleger der Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bewusst zu entziehen, was in mehreren Mitgliedstaaten bereits zu schweren Zwischenfällen geführt hat. Um zu verhindern, dass diese Schwelle im Laufe der Zeit verwässert wird, sollte eine regelmäßige Überprüfung vorgesehen werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

a) Aktien oder Anteile an Gesellschaften und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;“

Begründung

Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

c) Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Vorschriften des Unionsrechts zu beachten;“

Begründung

Für Spaltungen sollte das Gleiche gelten wie für Verschmelzungen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

 

d) Aktien oder Anteile an Gesellschaften und Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;“

Begründung

Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

a) Aktien oder Anteile an Gesellschaften und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10 % der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

Begründung

Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

b) Aktien oder Anteile an Gesellschaften und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;“

Begründung

Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 c (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

 

e) Aktien oder Anteile an Gesellschaften und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;”

Begründung

Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 d (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4d. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

 

g) Aktien oder Anteile an Gesellschaften und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

Begründung

Die Definition des Begriffs „Aktien“ in Artikel 4 sollte an die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der MiFID (2004/39/EG) angeglichen werden. Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 müssen klarer formuliert werden, um eine Ungleichbehandlung der Emittenten durch einseitige Bevorzugung bestimmter Unternehmensformen zu verhindern.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 e (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe h – Ziffer v

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ersetzung des Begriffs „Zusammenfassung“ durch „Dokument mit den wesentlichen Informationen“ gilt für den gesamten Text.

 

4e. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer v erhält folgende Fassung:

 

„v) die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, erstellt ein [...] Dokument mit den wesentlichen Informationen, das dem Publikum in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;“

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 f (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4f. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zu Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absatz 2 Buchstaben c) und d), insbesondere bezüglich der Klärung der Gleichwertigkeit, fest.[...]“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Prospekt enthält Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er enthält ferner eine Zusammenfassung. Die Zusammenfassung nennt kurz und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen, und ist in der Sprache abzufassen, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Form und Inhalt der Prospektzusammenfassung liefern wesentliche Informationen, damit die Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen und die Wertpapiere mit anderen Anlageprodukten vergleichen können.

(2) Der Prospekt enthält Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Der Prospekt enthält ferner ein Dokument mit den wesentlichen Informationen. Das Dokument mit den wesentlichen Informationen nennt kurz und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen. Es weist eine gemeinsame Form auf und ist in der Sprache abzufassen, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Form und Inhalt des im Prospekt enthaltenen Dokuments mit den wesentlichen Informationen liefern in Verbindung mit dem Prospekt sinnvolle Informationen über die wesentlichen Elemente der betreffenden Wertpapiere, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollen, behilflich zu sein.

 

Das Dokument mit den wesentlichen Informationen umfasst Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen der betreffenden Wertpapiere:

 

– wesentliche Angaben über den Emittenten einschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanzlage und den etwaigen Garantiegeber sowie über die Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen;

 

– eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage, falls und insoweit dies für den Anleger nützlich sein könnte;

 

– Einzelheiten des Wertpapierangebots und der Zulassung zum Handel;

 

– gegebenenfalls die Gründe für das Angebot und voraussichtliche Verwendung der Erlöse;

 

– mit den Wertpapieren verbundene Rechte und

 

– allgemeine Bedingungen und Kosten.

Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass

Das Dokument mit den wesentlichen Informationen muss zudem Warnhinweise enthalten, dass

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„[...] Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.“

Begründung

Die Möglichkeit, einen Prospekt in drei Teilen zu erstellen, sollte auf den Basisprospekt ausgeweitet werden. Dies wird klarer, wenn am Anfang von Artikel 5 Absatz 3 der Passus „Vorbehaltlich des Absatzes 4“ gestrichen wird.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 5 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zur Aufmachung des Prospekts bzw. des Basisprospektes und der Nachträge fest. [...]“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 c (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5c. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

 

(5a) Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24a, 24b und 24c auch Folgendes fest:

 

a) den detaillierten Inhalt und die konkrete Form des in den Absätzen 2 und 3 genannten Dokuments mit den wesentlichen Informationen;

 

b) den detaillierten Inhalt und die konkrete Form des Dokuments mit den wesentlichen Informationen in Bezug auf

 

i) strukturierte Wertpapiere und Basisprospekte,

 

ii) Aktien,

 

iii) Schuldverschreibungen.

 

Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum ...* erlassen.

 

*ABl. bitte Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie“

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon haftet, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder sie enthält nicht alle wesentlichen Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen oder für einen Vergleich der Wertpapiere mit anderen Anlageprodukten benötigen.

Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass niemand lediglich aufgrund des Dokuments mit den wesentlichen Informationen einschließlich einer Übersetzung davon haftet, es sei denn, das Dokument ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn es zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen diesbezüglich eine eindeutige Warnung enthalten.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 7 –Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Kommission erlässt nach den Artikeln 24, 24a und 24b detaillierte delegierte Rechtsakte zu den spezifischen Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind. […]

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 basieren auf den Standards im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den internationalen Organisationen der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere der IOSCO, ausgearbeitet wurden, sowie auf den indikativen Anhängen dieser Richtlinie.“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 8 – Absatz 3a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. In Artikel 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

8. In Artikel 8 werden nach Absatz 3 folgende Absätze eingefügt:

„(3a) Werden Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert, dürfen der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 3 auf Angaben zu diesem Garantiegeber verzichten.“

„(3a) Werden Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert, dürfen der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 3 auf Angaben zu diesem Garantiegeber verzichten.

 

(3b) Der Prospekt oder Nachträge zum Prospekt müssen keine Angaben über Zentralbankkredite oder -liquidität enthalten, die eine Zentralbank des ESZB einem bestimmten Kreditinstitut gewährt.

Begründung

Durch die Zentralbanken vergebene Kredite und Liquiditätsfazilitäten müssen vertraulich behandelt werden, um die Stabilität und das Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten. Mit dieser Änderung wird die Ausnahmeregelung für Zentralbanken ausdrücklich festgeschrieben.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zu Absatz 2 fest. [...]“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 9 – Absätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung 24 Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 16 erforderliche Nachträge ergänzt wird.

„(1). Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung 12 Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 16 erforderliche Nachträge ergänzt wird.

2. Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt bis zu 24 Monate gültig.“

2. Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt bis zu 12 Monate gültig.“

Begründung

Die Geltungsdauer von 12 Monaten sollte beibehalten werden. Bei einer Verlängerung der Geltungsdauer auf 24 Monate wächst die Gefahr, dass der Prospekt nicht mehr aktuell ist, da nicht alle Informationen in Form eines Nachtrags angepasst werden können. Außerdem erhöht sich durch die Verlängerung der Geltungsdauer die Zahl der Nachträge, was die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Prospekts für die Anleger beeinträchtigt.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsformular im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist bis zu 24 Monate gültig, sofern es gemäß Artikel 16 durch einen Nachtrag ergänzt wurde. Das Registrierungsformular, das gegebenenfalls gemäß Artikel 16 durch einen Nachtrag ergänzt wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.“

„(4) Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsformular im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist bis zu 12 Monate gültig, sofern es gemäß Artikel 16 durch einen Nachtrag ergänzt wurde. Das Registrierungsformular, das gegebenenfalls gemäß Artikel 16 durch einen Nachtrag ergänzt wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.“

Begründung

Die Geltungsdauer von 12 Monaten sollte beibehalten werden. Bei einer Verlängerung der Geltungsdauer auf 24 Monate wächst die Gefahr, dass der Prospekt nicht mehr aktuell ist, da nicht alle Informationen in Form eines Nachtrags angepasst werden können. Außerdem erhöht sich durch die Verlängerung der Geltungsdauer die Zahl der Nachträge, was die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Prospekts für die Anleger beeinträchtigt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zur Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises fest. [...]“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In einem solchen Fall muss das Registrierungsformular gemäß Artikel 16 durch einen Nachtrag ergänzt werden. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.

(2) In einem solchen Fall muss das Registrierungsformular gemäß Artikel 16 durch einen Nachtrag ergänzt werden. Die Wertpapierbeschreibung und das Dokument mit den wesentlichen Informationen werden gesondert gebilligt.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 13 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12a. Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„In dem in Absatz 2 genannten Fall macht die zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Mitteilung [...[, falls die Unterlagen unvollständig sind oder zusätzliche Informationen benötigt werden.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 13 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12b. Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

(7) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zu den Bedingungen, unter denen die Fristen angepasst werden können, fest. [...]

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 c (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12c. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„c) in elektronischer Form auf der Website des Emittenten oder gegebenenfalls auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wird oder“

Begründung

Der Webseite des Emittenten als einem allgemein zugänglichen Veröffentlichungsmedium sollte ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. Bislang konnte dieser Veröffentlichungsweg in der Praxis nicht genutzt werden, da er an die gleichzeitige Veröffentlichung des Prospekts auf den Webseiten aller beteiligten Finanzintermediäre und Zahlstellen gebunden und damit in technischer und logistischer Hinsicht nicht gangbar war.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 14 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13a. Artikel 14 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

(8) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zu den Absätzen 1, 2, 3 und 4 fest. [...]

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 15 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13b. Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

(7) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zur Verbreitung von Werbeanzeigen, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, sowie Maßnahmen zu Absatz 4 fest. [...]

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder – falls früher der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise zu billigen und zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen, wie sie für die Verbreitung des ursprünglichen Prospekts galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.

(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder – falls früher - der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Erfolgt die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots, endet die Verpflichtung zur Erstellung eines Prospektnachtrags mit dem Tag der Zulassung. Ab dem gleichen Zeitpunkt gelten die Informationspflichten nach den Richtlinien 2004/109/EG und 2003/6/EG. Dieser Nachtrag ist unmittelbar der zuständigen Behörde zu übermitteln und zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen, wie sie für die Verbreitung des ursprünglichen Prospekts galten. Auch das Dokument mit den wesentlichen Informationen und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.

(2) Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. Diese Frist kann vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, verlängert werden.

(2) Bei öffentlichen Angeboten haben Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag oder die Informationen gemäß Kapitel III der Richtlinie 2004/109/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG veröffentlicht werden, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags oder der Informationen gemäß Kapitel III der Richtlinie 2004/109/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG zurückzuziehen, sofern sich der neue Umstand oder die wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots ergeben hat und Abwicklung oder Lieferung noch nicht erfolgt ist. Diese Frist kann vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, verlängert werden. Die Dauer des Widerrufsrechts wird im Nachtrag angegeben.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15a. Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit fest. [...]

 

Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien kann die Kommission nach den Artikeln 24, 24a und 24b erklären, dass ein Drittstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder aufgrund von Vorgehensweisen oder Verfahren, die auf von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards basieren, einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO, gewährleistet, dass die in diesem Staat erstellten Prospekte den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(Diese Abänderung gilt für den gesamten Text.

 

15b. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Kommission wird von der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde unterstützt (im Folgenden „Behörde“ genannt).“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 c

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 – Absatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15c. Artikel 24 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

 

(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 Absatz 3a, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 5 und 5a, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

 

(2b) Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(2c) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 24b und 24b genannten Bedingungen übertragen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 d (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15d. Artikel 24 Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 e (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15e. Nach Artikel 24 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 24a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

(1) Die Befugnisübertragung nach Artikel 1 Absatz 3a, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 5 und 5a, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

 

(3) Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Begründung

Der Gesetzgeber sollte nicht verpflichtet sein, Gründe für den Widerruf von Befugnisübertragungen anzugeben.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 f (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15f. Nach Artikel 24a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 24b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen vier Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

(3) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.“

Begründung

Es sollte im Ermessen des Gesetzgebers liegen, ob er Gründe für einen Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt angibt. Um den Kontrollmechanismus nicht zu überlasten, sollte der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein, Gründe für die Ablehnung einer Maßnahme anzugeben.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b [...] werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsätze 3 und 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Artikel 5 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

 

„Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c [...] werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.

 

Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 mittels eines delegierten Rechtsakts nach den Artikeln 27, 27a und 27b anpassen. [...]“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 c (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

 

(3a) Die Informationen, die gemäß den Artikeln 4, 5und 6 geliefert werden, müssen keine Angaben zu Zentralbankkrediten und -liquidität enthalten, die eine Zentralbank des ESZB einem bestimmten Kreditinstitut gewährt.“

Begründung

Durch die Zentralbanken vergebene Kredite und Liquiditätsfazilitäten müssen vertraulich behandelt werden, um die Stabilität und das Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten. Mit dieser Änderung wird die Ausnahmeregelung für Zentralbanken ausdrücklich festgeschrieben.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 d (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d. Artikel 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

(7) Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 sicherzustellen. [...].

 

Die Kommission legt ferner mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b die Höchstdauer des ‚kurzen Abrechnungszyklus’ gemäß Absatz 4 dieses Artikels sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest.

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 e (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1e. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c) finden keine Anwendung auf Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems oder im Zusammenhang mit Zentralbankkrediten oder -liquidität zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden.“

Begründung

Durch die Zentralbanken vergebene Kredite und Liquiditätsfazilitäten müssen vertraulich behandelt werden, um die Stabilität und das Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten. Mit dieser Änderung wird die Ausnahmeregelung für Zentralbanken ausdrücklich festgeschrieben.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 f (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 12 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1f. Artikel 12 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

(8) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, in denen sie

 

a) ein Standardformular festlegt, das gemeinschaftsweit bei der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist;

 

b) einen Kalender der ‚Handelstage’ für alle Mitgliedstaaten festlegt;

 

c) festlegt, in welchen Fällen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat bzw. haben;

 

d) präzisiert, unter welchen Umständen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 von dem Erwerb bzw. der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

 

e) festlegt, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung der Absätze 4 und 5 in Anspruch genommen werden kann.

 

[...].“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 g (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1g. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen. Sie legt insbesondere Folgendes fest:

 

a) die Arten von Finanzinstrumenten im Sinne des Absatzes 1 und ihre Kumulierung,

 

b) die Art der förmlichen Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1,

 

c) den Inhalt der Mitteilung sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular,

 

d) den Mitteilungszeitraum,

 

e) den Adressaten der Mitteilung.

 

[...].“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 h (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1h. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Der Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen. [...]“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 i (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1i. Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4) Der Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sicherzustellen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten finanziellen Rechte ausüben kann. [...]“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 j (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 18 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1j. Artikel 18 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5) Der Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 4 sicherzustellen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber [...] die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten finanziellen Rechte ausüben kann. [...]“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 k (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1k. Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(4) Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest.

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 l (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1l. Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer1 m (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 21 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1m. Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(4) Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sicherzustellen.“

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 n (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 21 – Absatz 4 – letzter Unterabsatz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1n. Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 o (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 23 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1o. Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4.)Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, um

 

i) einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

 

ii) festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

 

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Ziffer ii legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards fest. [...].

 

Die Kommission fasst nach den Artikeln 27, 27a und 27b die notwendigen Beschlüsse unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 31 angeführten Datum. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

 

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 3 legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, fest. [...]

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 p (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 23 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1p. Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5) Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 sicherzustellen, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen festlegen, in denen sie bestimmt, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist. [...]

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 q (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 23 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1q. Artikel 23 Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für den Zweck des Unterabsatzes 1 fest. [...]"

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen. Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 r (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1r. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Kommission wird von der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde unterstützt.

(Der fettgedruckte Wortlaut wurde unverändert aus dem zu ändernden Rechtsakt übernommen.)

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 s (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 – Absatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1s. Artikel 27 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

 

(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

 

(2b) Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(2c) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 27a und 27b genannten Bedingungen übertragen.“

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 t (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1t. Artikel 27 Absatz 3 wird gestrichen.

Das Zeichen [...] gibt an, wo Text gestrichen wurde.)

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 u (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1u. Nach Artikel 27 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 27a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

(1) Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

 

(3) Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Begründung

Der Gesetzgeber sollte nicht verpflichtet sein, Gründe für den Widerruf von Befugnisübertragungen anzugeben.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 v (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1v. Nach Artikel 27a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 27b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen vier Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

(3) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.“

Begründung

Es sollte im Ermessen des Gesetzgebers liegen, ob er Gründe für einen Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt angibt. Um den Kontrollmechanismus nicht zu überlasten, sollte der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein, Gründe für die Ablehnung einer Maßnahme anzugeben.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Überprüfung

 

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission deren Anwendung unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung und der Auswirkungen der Bestimmungen über das Dokument mit den wesentlichen Informationen. Die Kommission erarbeitet ferner eine Definition der Begriffe „öffentliches Angebot“, „Primärmarkt“ und „Sekundärmarkt“ und präzisiert in diesem Zusammenhang umfassend die Verbindungen zwischen dieser Richtlinie und den Richtlinien 2004/109/EG und 2003/6/EG. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Anschluss an ihre Überprüfung einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie enthält.

  • [1]  ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 1.
  • [2]  Stellungnahme vom 18.2.2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

BEGRÜNDUNG

A. Kurzer Rückblick

Die Richtlinie 2003/71/EG (Prospektrichtlinie) regelt das öffentliche Angebot von Wertpapieren und ihre Zulassung zu einem geregelten Markt in der Gemeinschaft. Der Prospekt fungiert als eine Art Pass, der den Zugang zu allen Märkten der EU ermöglicht, wobei nach Registrierung und Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat nur noch eine Notifizierung gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat erforderlich ist.

Die Überprüfung der Prospektrichtlinie ist in Artikel 31 vorgesehen, der eine auf fünf Jahre angelegte Überprüfungsklausel beinhaltet. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer besseren Rechtsetzung und eines Bürokratieabbaus konzentriert sich der Vorschlag der Kommission auf die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten und die Senkung ungerechtfertigt hoher Kosten und Belastungen für die Industrie bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des gleichen Anlegerschutzniveaus.

B. Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter begrüßt die Überprüfung durch die Kommission und die dieser Überprüfung zugrunde liegenden Arbeiten.

Er stimmt mit den meisten von der Kommission vorgenommenen Vereinfachungen und Klarstellungen überein.

Dies gilt insbesondere für die Präzisierung der Schwellenwerte, die Möglichkeit, den Herkunftsmitgliedstaat bei Nichtdividendenwerten zu wählen, die Vereinfachung der Vorschriften für Belegschaftsaktienprogramme, die Vereinfachung der zu umfangreichen Angabepflichten bei staatlichen Bürgschaften, den Abgleich mit der Transparenzrichtlinie und die Beseitigung von Unsicherheiten bezüglich der Notifizierung gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat.

Zu den folgenden Punkten möchte der Berichterstatter einige Bemerkungen vorbringen und Vorschläge zur Verbesserung des derzeitigen Textes der Kommission unterbreiten.

Weiterveräußerung an Kleinanleger („retail cascade“)

Die Haftungsfrage bei der Weiterveräußerung eines Wertpapiers muss geklärt werden. Die Kommission schlägt vor, dass es bei der Weiterveräußerung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre möglich sein sollte, den ursprünglichen Prospekt weiterzuverwenden, solange dieser auf dem neuesten Stand ist und sofern der Emittent seiner Verwendung zugestimmt hat.

Der Berichterstatter ist darüber hinaus der Ansicht, dass in Fällen, in denen ein Finanzintermediär den ursprünglichen Prospekt ohne Zustimmung verwendet oder einen neuen Prospekt erstellt hat, der Finanzintermediär für den Prospekt haften sollte.

Abgleich bezüglich des qualifizierten Anlegers

Der Berichterstatter stimmt mit dem Vorschlag der Kommission darin überein, die Prospektrichtlinie mit der Begriffsbestimmung in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) abzugleichen. Er möchte aber noch einen Schritt weiter gehen und schlägt vor, auf die getrennte Registrierung zu verzichten, da deren Nutzen in der Praxis sehr begrenzt war.

Bezugsrechtsemissionen

Die Kommission vereinfacht die Angabepflichten für Bezugsrechtsemissionen. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass Bezugsrechtsemission von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts vollständig ausgenommen werden sollten, weil bestehende Anteilseigner bereits über die Informationen verfügen.

Geltungsdauer des Prospekts

Die Geltungsdauer wird sowohl für Prospekte als auch für Basisprospekte auf 24 Monate verlängert. Der Berichterstatter möchte die Geltungsdauer für Basisprospekte auf 36 Monate verlängern.

Erstellung eines Prospektnachtrags

Die Verpflichtung, den Prospekt auf dem neuesten Stand zu halten, endet mit dem Schluss des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Darüber hinaus wird die Frist für die Geltendmachung des Widerrufsrechts im Falle der Erstellung eines Prospektnachtrags einheitlich auf zwei Arbeitstage festgelegt, wobei der Emittent diese Frist verlängern kann. Der Berichterstatter stimmt mit dem Vorschlag der Kommission überein, nimmt aber eine weitere Klarstellung dahingehend vor, dass für den Fall, dass der endgültige Schluss des öffentlichen Angebots der Zulassung des entsprechenden Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt vorausgeht, der bestehende Prospekt verwendet werden kann.

Zivilrechtliche Haftungsvorschriften

Der Berichterstatter fordert die neue Europäische Aufsichtsbehörde auf, eine vergleichende Übersicht zu erstellen, die die Unterschiede in den nationalen Haftungsvorschriften deutlich macht. Bei der Erörterung der Haftungsfrage bleiben die sich in nicht unerheblicher Weise auf das Alltagsleben auswirkenden Unterschiede im Zivilrecht der Mitgliedstaaten häufig unberücksichtigt.

Primärmärkte/Sekundärmärkte

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass das grundlegende Problem einer Definition der Begriffe „Primärmärkte“ und „Sekundärmärkte“ dringend gelöst werden muss. Zu diesem Zweck hat er eine Überprüfungsklausel eingefügt, die weitere Arbeiten zur Definition der Begriffe „Primärmärkte“, Sekundärmärkte“ und „öffentliches Angebot“ vorsieht, um ungelösten Problemen besser Rechnung zu tragen und Lösungen für diesen Mangel an Klarheit zu finden.

Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger

Das von der Kommission in ihrer Mitteilung über Anlageprodukte für Kleinanleger (PRIP)[1]eingeführte Konzept der Bereitstellung der wesentlichen Informationen (key information) für Kleinanleger im Zusammenhang mit allen für sie bestimmten Anlageprodukten, das in Form des Dokuments mit den wesentlichen Informationen (key information document – KID) in die OGAW-Richtlinie[2] übernommen wurde, ist ein wichtiger Gedanke.

Die Kommission schlägt in der hier zu prüfenden Richtlinie eine Erhöhung der an die Prospektzusammenfassung zu stellenden Anforderungen vor. Die Zusammenfassung soll alle wesentlichen Informationen enthalten, die der Anleger für einen Vergleich des Wertpapiers mit anderen Produkten und für eine fundierte Anlageentscheidung benötigt. Die Kommission dehnt die Haftungsvorschriften auch auf die Bereitstellung solcher wesentlichen Informationen aus.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass anstelle der Aufnahme einiger wesentlicher Informationen in die Zusammenfassung diese durch ein Dokument mit den wesentlichen Informationen ersetzt werden sollte. Der detaillierte Inhalt und die Form werden auf der Stufe 2 festgelegt, doch wird das Dokument weitgehend die Informationen der derzeitigen Zusammenfassung enthalten. Die neue Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde sollte bei der Abgabe ihrer Empfehlungen zu den auf der Stufe 2 zu treffenden Maßnahmen die Entwicklungen im Bereich der Debatte über die PRIP gebührend berücksichtigen. Das Konzept der Vergleichbarkeit mit anderen Anlageprodukten wird am besten im Rahmen der PRIP-Initiative als horizontale Maßnahme behandelt und sollte daher zu gegebener Zeit in diesem Sinne angegangen werden.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhält der Gesetzgeber die Möglichkeit, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.

Artikel 291 schreibt jedoch den Erlass einer Verordnung vor. Daher gelten für die Durchführungsrechtsakte weiterhin die Komitologievorschriften, sodass die Anpassung verschoben und erst im Rahmen einer späteren Überprüfung der Richtlinien erfolgen wird.

ESMA

Vor dem Hintergrund des von der Kommission im Anschluss an die Empfehlungen der de-Larosière-Gruppe unlängst unterbreiteten Vorschlags zur Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten, unterstützt der Berichterstatter den neuen, integrierten Aufsichtsrahmen. Es schlägt daher vor, dass die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) an die Stelle des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) treten soll.

  • [1]  Mitteilung der Kommission vom 29. April 2009.
  • [2]  Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (9.3.2010)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind
(KOM(2009)0491 – C7‑0170/2009 – 2009/0132(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Sebastian Valentin Bodu

KURZE BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Durch das im Januar 2007 von der Kommission auf den Weg gebrachte Aktionsprogramm zur Verringerung der durch das EU-Recht bedingten Verwaltungsbelastung soll in erster Linie eine bessere Rechtsetzung im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung erreicht werden.

Außerdem hat sich der Rat im Jahr 2007 das Ziel gesetzt, die Verwaltungslasten bis 2012 um 25% zu verringern, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft zu stärken.

Obwohl die Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten insgesamt positiv beurteilt wurde, sind zahlreiche Rechtsunsicherheiten und ungerechtfertigt hohe Anforderungen ermittelt worden. Diese treiben die Kosten in die Höhe und bewirken Effizienzverluste und erschweren dadurch den Unternehmen sowie Finanzmittlern in der EU die Aufnahme von Mitteln auf den Wertpapiermärkten. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den Anlegerschutz zu verbessern, sollte die Prospektzusammenfassung vereinfacht werden, um effizient auf die derzeitige Finanzkrise zu reagieren.

Der vorliegende Vorschlag der Kommission ist das Ergebnis eines kontinuierlichen Dialogs sowie weitreichender Konsultationen aller wichtigen Interessengruppen, Marktteilnehmer und Verbraucher. Er beruht auf den Analysen, die in den vom Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) und der von der Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) veröffentlichten Berichten enthalten sind; Ebenfalls berücksichtigt wurden die Schlussfolgerungen einer Studie des Centre for Strategy & Evaluation Services (CSES) und einer öffentlichen Online-Konsultation.

INHALT DES VORSCHLAGS

Oberstes Ziel dieses Vorschlags ist es, die Anwendung der Richtlinie zu vereinfachen und zu verbessern, angesichts der Notwendigkeit, den in der Richtlinie vorgesehenen Anlegerschutz weiter zu erhöhen und zu gewährleisten, dass die Informationen für die Anleger zur Bewältigung der Turbulenzen auf den Finanzmärkten ausreichend und bedarfsgerecht sind. Es wird erwartet und es ist beabsichtigt, dass diese Vereinfachung außerdem folgende maßgebliche Vorteile mit sich bringt:

- Verringerung der Angabepflichten für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung, wodurch alle zwei Jahre Einsparungen in Höhe von insgesamt 173 Mio. EUR ermöglicht werden;

- Streichung von Bestimmungen, die doppelte Informationspflichten nach sich ziehen, so dass für die Unternehmen unnötige Kosten im Umfang von 30 Mio. EUR entfallen;

- Aufhebung der Prospektpflicht bei Belegschaftsaktienprogrammen, wodurch Einsparungen in Höhe von ungefähr 18 Mio. EUR ermöglicht werden;

- Verringerung der Angabepflichten bei der Kapitalaufnahme durch Bezugsrechtsemissionen, wodurch annähernd 80 Mio. EUR eingespart werden;

- Zusätzlich zu den genannten Beträgen werden annähernd 800 000 EUR dadurch eingespart, dass bei staatlichen Bürgschaftsprogrammen von detaillierten Angaben zur Finanzlage des Garantiegebers abgesehen wird.

Der Gesamtbetrag dieser Einsparungen ist mit insgesamt 302 Mio. EUR jährlich veranschlagt worden.

Im September 2008 hat die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten der Kommission empfohlen, folgende Verpflichtungen abzuschaffen:

1.        die Vorlage eines Exemplars des Prospekts auf Papier,

2.        die Hinzufügung einer Übersetzung bei grenzüberschreitenden Angeboten.

Die Aufhebung der ersten Verpflichtung würde das Vertrauen der Verbraucher schwächen, weil dadurch eine Diskriminierung zwischen Anlegern mit und ohne Internet-Zugang geschaffen würde, selbst wenn dadurch für denjenigen, der dem Anleger den Prospekt aushändigen muss, der Verwaltungsaufwand verringert würde.

Was die Verpflichtung zur Übersetzung der Zusammenfassung des Prospekts anbelangt, so würde deren Abschaffung zwar zu einer Einsparung bei den Übersetzungskosten führen, gleichzeitig aber dem Anlegerschutz schaden, da es von grundlegender Bedeutung ist, dass zumindest die Zusammenfassung des Prospekts in einer für die Anleger dieses Landes verständlichen Sprache abgefasst ist.

RECHTSGRUNDLAGE:

Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 44 und 95 EG-Vertrag (gegenwärtig Artikel 50 und 114 des AEUV).

Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 AEUV niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip.

EMPFEHLUNGEN

Der Verfasser der Stellungnahme erlaubt sich die persönliche Anmerkung, dass sich die Strategie der Änderung auf äußerst relevante Aspekte mit Bezug auf Prospekte und Transparenz bezieht. Anmerkungen zu weniger relevanten Aspekten sind daher nicht mit dem Ziel des Vorschlags vereinbar.

Der Verfasser hat die vorgeschlagenen Änderungen und die dementsprechend geänderten Texte der beiden Richtlinien geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die formulierten Ansichten und erarbeiteten Lösungen die zur Zeit wichtigsten Anliegen der Interessenvertreter auf den Kapitalmärkten der EU widerspiegeln.

An dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 71/2003/EG betreffend den Prospekt können einige Änderungen vorgenommen werden, mit denen kleinere Mäkel behoben werden. Hinsichtlich der Richtlinie 109/2004/EG betreffend die Transparenz sind zurzeit keine Anmerkungen oder Änderungen erforderlich.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. Diese Frist kann vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, verlängert werden.“

(2) Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. Diese Frist kann vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, verlängert werden, darf jedoch ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Nachtrags zehn Arbeitstage nicht überschreiten.“

Begründung

Das Recht auf Verlängerung der Frist wurde offensichtlich zugunsten der Emittenten formuliert. Es sollte jedoch auch nicht von Nachteil für den Zeichner sein. Daher sollte diese Frist für beide Vertragsparteien gelten.

VERFAHREN

Titel

Öffentliches Angebot von Wertpapieren und Harmonisierung der Transparenzanforderungen (Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0491 – C7-0170/2009 – 2009/0132(COD)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.10.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Sebastian Valentin Bodu

14.12.2009

 

 

Datum der Annahme

8.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Marielle Gallo, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sergio Gaetano Cofferati, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders, József Szájer

VERFAHREN

Titel

Öffentliches Angebot von Wertpapieren und Harmonisierung der Transparenzanforderungen (Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0491 – C7-0170/2009 – 2009/0132(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.9.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

7.10.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.10.2009

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Wolf Klinz

20.10.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.12.2009

27.1.2010

17.3.2010

 

Datum der Annahme

23.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Godfrey Bloom, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Enikő Győri, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv.

Sophie Auconie, Pervenche Berès, Herbert Dorfmann, Sari Essayah, Ashley Fox, Robert Goebbels, Jan Kozłowski, Philippe Lamberts

Datum der Einreichung

26.3.2010