BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

19.4.2010 - (KOM(2008)0040 – C6‑0052/2008 – 2008/0028(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Renate Sommer


Verfahren : 2008/0028(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0109/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

(KOM(2008)0040 – C6‑0052/2008 – 2008/0028(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0040),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0052/2008),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7‑0109/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei.

(2) Der freie Verkehr mit sicheren Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. Diese Verordnung dient sowohl den Binnenmarktinteressen, indem sie für Rechtsvereinfachung, Rechtssicherheit und Bürokratieabbau sorgt, als auch dem Bürger, indem sie eine klare, verständliche und lesbare Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt.

Begründung

Das „gesunde“ Lebensmittel ist nicht definiert; „gesund“ ist damit bereits durch den Begriff „sicher“ ausgedrückt, denn dieser beschreibt die Abwesenheit krankmachender Inhaltsstoffe sowie die hygienische Unbedenklichkeit. Es ist wichtig, hervorzuheben, dass die Verordnung sowohl einen besseren Schutz der Verbraucher als auch die Harmonisierung des Binnenmarktes zum Ziel hat.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in angemessenem Umfang informiert werden. Die Verbrauchentscheidungen können unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.

(3) Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in angemessenem Umfang informiert werden. Die Kaufentscheidungen können unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.

Begründung

Es geht hier in erster Linie um Kaufentscheidungen; die Kaufentscheidung ist gleichzeitig die Entscheidung für den Verbrauch.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die ursprünglichen Zielsetzungen und die Kernbestimmungen des geltenden Kennzeichnungsrechts haben zwar ihre Gültigkeit nicht verloren, doch bedarf dieses Recht einer Straffung, um den betroffenen Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und ihnen mehr Klarheit zu verschaffen; ferner bedarf es einer Modernisierung, damit neuen Trends im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung getragen werden kann.

(9) Die ursprünglichen Zielsetzungen und die Kernbestimmungen des geltenden Kennzeichnungsrechts haben zwar ihre Gültigkeit nicht verloren, doch bedarf dieses Recht einer Straffung, um den betroffenen Akteuren die Anwendung zu erleichtern und ihnen mehr Rechtssicherheit zu verschaffen; ferner bedarf es einer Modernisierung, damit neuen Trends im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung getragen werden kann.

Begründung

Klarstellende Formulierung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es besteht ein öffentliches Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung ein wichtiges Instrument zur Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmittel darstellt und ihnen hilft, sich bewusst zu entscheiden. In der Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher bei solchen bewussten Entscheidungen zu unterstützen.

(10) In der Öffentlichkeit besteht Interesse für den Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie für die Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung eine Möglichkeit zur Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln darstellt und ihnen hilft, sich bewusst zu entscheiden. Aufklärungs- und Informationskampagnen sind ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Verständlichkeit von Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher. In der Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher bei solchen bewussten Entscheidungen zu unterstützen. Es ist darüber hinaus sinnvoll und richtig, dass Verbraucher in den Mitgliedstaaten eine neutrale Informationsquelle nutzen können, um individuelle Ernährungsfragen zu klären. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Hotlines einrichten, zu deren Finanzierung der Lebensmittelsektor beitragen könnte.

Begründung

Die Verbesserung der Essgewohnheiten und der Information der Verbraucher über den Nährwertgehalt der Lebensmittel lässt sich nicht allein durch die Kennzeichnung erreichen. Sogar jetzt verstehen die Verbraucher bestimmte Informationen auf der Kennzeichnung nicht. Es ist wichtig, die Mitgliedstaaten besser in die Informationskampagnen zur Verbesserung der Verbraucherinformationen einzubeziehen.

Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten für die Finanzierung von Aufklärungs- und Schulungsprogrammen verantwortlich sind, um den Abfluss von Mitteln aus dem EU Haushalt zu vermeiden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Zwecks Zugrundelegung eines umfassenden und evolutionären Konzeptes in Bezug auf die Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, sollte das Lebensmittelinformationsrecht weit gefasst werden, damit allgemeine und spezielle Regelungen erfasst werden; ebenso sollte der Begriff der Lebensmittelinformation weit definiert werden und auch Informationen umfassen, die auch auf andere Weise als durch die Etikettierung bereitgestellt werden.

(14) Zwecks Zugrundelegung eines umfassenden und evolutionären Konzeptes in Bezug auf die Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, sollte das Lebensmittelinformationsrecht weit gefasst werden, damit allgemeine und spezielle Regelungen erfasst werden; ebenso sollten die Begriffe Lebensmittelinformation und Ernährungserziehung weit definiert werden und auch Informationen umfassen, die auch auf andere Weise als durch die Etikettierung bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das Gemeinschaftsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit, das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln bei Veranstaltungen wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

(15) Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie die gelegentliche Abgabe von Lebensmitteln an Dritte, das Servieren von Speisen und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene, sowie der Verkauf von Lebensmitteln in den verschiedenen Formen der landwirtschaftlichen Direktvermarktung werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen des Lebensmittelhandwerks und des Lebensmitteleinzelhandels, wozu auch die Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zählen, nicht überlastet werden, sollten nicht fertig abgepackte Produkte von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden.

Begründung

Es geht hier nicht um den Umgang mit Lebensmitteln, sondern um deren Abgabe an Dritte; Doppelungen sollten vermieden werden. Landwirtschaftliche Betriebe, die Direktvermarktung betreiben (Verkauf ab Hof, auf Märkten, an Straßen, an der Wohnungstür) wären mit der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung überfordert. Da es sich hier um eine wichtige Einkommensnische für landwirtschaftliche Betriebe handelt, sollte die landwirtschaftliche Direktvermarktung von Lebensmitteln grundsätzlich von dieser Verordnung ausgenommen werden.

In Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels und des Lebensmittelhandwerks, inklusive der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung, werden nicht fertig abgepackte Produkte zur unmittelbaren Abgabe an den Konsumenten hergestellt. Es gibt keine Standardverfahren und die Zutaten ändern sich jeden Tag. Zudem sorgt insbesondere das Lebensmittelhandwerk für den Erhalt der regionalen Spezialitäten, Kreativität, Innovation und die Vielfalt des Lebensmittelsangebots. Es ist daher wichtig, nicht fertig abgepackte Lebensmittel von der verpflichtenden Kennzeichnung auszunehmen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Von Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen sollten nur dann unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, wenn sie auf Verbindungen zwischen zwei Punkten auf dem Territorium der Union angeboten werden.

Begründung

Bei Verbindungen, die in einem Land außerhalb der EU beginnen oder enden, finden die Verkehrsunternehmen möglicherweise keine Lieferanten, die den Informationspflichten genügen. Müssten Unternehmen, die diese Verbindungen anbieten, die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, könnte dies Wettbewerbsnachteile für in der EU ansässige Verkehrsunternehmen mit sich bringen, da nur diese zur Einhaltung der Verordnung verpflichtet wären.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Das Lebensmittelinformationsrecht sollte hinreichend flexibel sein, damit es seine Aktualität nicht verliert, wenn die Verbraucher neue Informationen verlangen, und damit der Schutz des Binnenmarkts mit den unterschiedlichen Erwartungshaltungen der Verbraucher in den Mitgliedstaaten in Einklang gebracht werden kann.

(16) Das Lebensmittelinformationsrecht sollte auch den Informationsanforderungen der Verbraucher Rechnung tragen und Innovationen in der Lebensmittelindustrie nicht behindern. Lebensmittelunternehmer können freiwillige Zusatzinformationen bereitstellen, was zusätzliche Flexibilität ermöglicht.

Begründung

Innovationen dienen dem Verbraucher. Ausreichende Flexibilität in Zusammenhang mit der neuen Gesetzgebung ist nur gewährleistet, wenn die Lebensmittelunternehmen die Möglichkeit haben, durch freiwillige Zusatzinformationen auf neue Kundenwünsche zu reagieren.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Einführung einer Pflicht zur Information über Lebensmittel sollte hauptsächlich dem Zweck dienen, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, dass sie das gewünschte Lebensmittel finden und angemessen verwenden sowie eine Auswahl treffen können, die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht.

(17) Die Einführung einer Pflicht zur Information über Lebensmittel dient dem Zweck, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine bewusste, ihren individuellen Ernährungswünschen und ‑bedürfnissen entsprechende Kaufentscheidung zu treffen.

Begründung

Straffung und Klarstellung.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Damit das Lebensmittelinformationsrecht mit den sich wandelnden Informationsbedürfnissen der Verbraucher Schritt halten kann, sollte bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel notwendig ist, dem nachweisbar großen Interesse der meisten Verbraucher an der Offenlegung bestimmter Informationen Rechnung getragen werden.

(18) Damit das Lebensmittelinformationsrecht mit den sich wandelnden Informationsbedürfnissen der Verbraucher Schritt halten kann und unnötiger Verpackungsmüll vermieden wird, sollte sich die Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln auf eine Basiskennzeichnung von Informationen beschränken, die nachweislich für die meisten Verbraucher von großem Interesse sind.

Begründung

Eine Überladung der Verpackung mit Informationen ist nicht sinnvoll.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel sollten jedoch nur eingeführt werden, wenn und soweit sie gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit notwendig sind.

(19) Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel bzw. neue Darstellungsformen der Lebensmittelinformation sollten jedoch nur eingeführt werden, wenn und soweit sie gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz und der Nachhaltigkeit notwendig sind.

Begründung

Auch eine Einführung neuer Darstellungsformen der Lebensmittelinformation müsste den genannten Grundsätzen gerecht werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Vorschriften für die Information über Lebensmittel sollten das Verbot der Verwendung von Informationen enthalten, die den Verbraucher täuschen oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben würden. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden.

(20) Zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen gegen irreführende Werbung sollten die Vorschriften für die Information über Lebensmittel alle Angaben verbieten, die den Verbraucher insbesondere bezüglich des Energiegehalts, der Herkunft oder der Zusammensetzung von Lebensmitteln täuschen würden. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden.

Begründung

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass es bereits Regelungen gegen irreführende Werbung gibt. Die Bewerbung eines Produkts mit medizinischen Eigenschaften ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel geregelt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Der Verzehr mancher Lebensmittel hat angeblich bestimmte gesundheitsfördernde Auswirkungen. Solche Angaben müssen in einer Art und Weise gemacht werden, die gewährleistet, dass die Auswirkungen des Verzehrs dieser Produkte messbar oder überprüfbar sind.

Begründung

Bei einigen auf dem Lebensmittelmarkt in Verkehr gebrachten Erzeugnissen (z. B. Getreideflocken) wird behauptet, dass man bei deren Verzehr langfristig abnehmen würde. Wenn bei einem Lebensmittel solche Angaben aus Marketinggründen gemacht werden, können die Verbraucher getäuscht werden. Normalerweise sollte der Gesetzgeber vorschreiben, dass diesen Angaben ein Diätplan beizufügen ist, in dem ausgeführt wird, unter welchen Bedingungen, diese Ergebnisse erzielt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmern für Informationen über Lebensmittel kommt, ist es zweckmäßig, die einschlägigen Pflichten der Lebensmittelunternehmer zu klären.

(21) Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmern bei falschen, irreführenden oder fehlenden Informationen über Lebensmittel kommt, müssen die einschlägigen Pflichten der Lebensmittelunternehmer eindeutig festgelegt werden. Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollten Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, welche nicht die Information über Lebensmittel betreffen, sofort reagieren, wenn sie erfahren, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

 

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1 ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit für die betroffenen Akteure ist eine eindeutige Festlegung ihrer Pflichten unabdingbar. Ziel ist es auch, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Verantwortungs- bzw. Einflussbereich liegen. Das Urteil zum Fall „Lidl-Italia“ vor dem EuGH hebt die bisher unzureichende Rechtssicherheit von Lebensmittelhändlern unter der geltenden Gesetzgebung hervor.

Es muss klargestellt werden, in welcher Weise Lebensmittelunternehmer, die nicht für die Information über Lebensmittel verantwortlich sind, zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beitragen müssen. Ferner muss klargestellt werden, dass Artikel 8 nicht die Auflagen für Einzelhändler gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 lockert.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Es sollte eine Liste aller vorgeschriebenen Informationen erstellt werden, die grundsätzlich zu allen für die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmten Lebensmitteln bereitgestellt werden sollten. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Recht vorgeschrieben sind, da dieses Recht allgemein als wertvoller Besitzstand im Bereich der Verbraucherinformation betrachtet wird.

(22) Es sollte eine Liste aller vorgeschriebenen Informationen erstellt werden, die zu allen für die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmten Lebensmitteln bereitgestellt werden sollten. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Recht vorgeschrieben sind, da dieses Recht allgemein als wertvoller Besitzstand im Bereich der Verbraucherinformation betrachtet wird.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien können eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung zusätzlicher Informationen für die Verbraucher spielen, denn sie ermöglichen einen raschen und billigen Informationsaustausch. So könnten Verbraucher etwa an in Supermärkten aufgestellten Terminals zusätzliche Informationen erhalten. An diesen Terminals würden die Strichcodes abgelesen und Informationen über das jeweilige Produkt bereitgestellt. Ferner könnten die Verbraucher auf speziellen Internetseiten Zugang zu zusätzlichen Informationen erhalten.

Begründung

Den neuen Technologien kommt eine wichtige Rolle im Hinblick auf die eine bessere Verständlichkeit der Informationen über die von den Verbrauchern gekauften Lebensmittel zu.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Damit Änderungen und Entwicklungen im Bereich der Information über Lebensmittel berücksichtigt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission die Liste der vorgeschriebenen Informationen durch Hinzufügung oder Streichung bestimmter Angaben ändern kann oder dass die Bereitstellung bestimmter Angaben auf andere Weise zugelassen wird. Die Anhörung der betroffenen Akteure sollte zügige und zielgerichtete Änderungen an den Vorschriften für die Information über Lebensmittel erleichtern.

entfällt

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Artikel 9 Absatz 3.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, verursachen bei Verbrauchern Allergien und Unverträglichkeiten, und einige davon gefährden die Gesundheit der Betroffenen. Es ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen mit allergener Wirkung erhalten, damit diejenigen, die unter einer Lebensmittelallergie oder ‑unverträglichkeit leiden, bewusst sichere Lebensmittel auswählen können.

(24) Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei Verbrauchern Allergien und Unverträglichkeiten verursachen und in manchen Fällen sogar die Gesundheit der Betroffenen gefährden. Es ist also wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen mit wissenschaftlich belegter allergener Wirkung oder von Stoffen, durch die das Risiko von Erkrankungen erhöht wird, erhalten, damit insbesondere diejenigen, die unter einer Lebensmittelallergie oder ‑unverträglichkeit leiden, gezielt Lebensmittel auswählen können, die für sie sicher sind. Selbst Spuren solcher Stoffe sollten angegeben werden, damit Personen mit schweren Allergien eine sichere Wahl treffen können. Hierfür sollten gemeinsame Regeln ausgearbeitet werden.

Begründung

Allergene verursachen nur bei Allergikern Allergien und Unverträglichkeiten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass die Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, und dass die geringe Schriftgröße eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist.

(25) Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher gezielt für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass gute Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, und dass eine unleserliche Produktinformation eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist. Deshalb sollten Faktoren wie Schriftart, Farbe und Kontrast in ihrer Kombination berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Will man die Information der Verbraucher über Lebensmittel sicherstellen, so muss man alle Arten der Belieferung der Verbraucher mit Lebensmitteln berücksichtigen, darunter den Verkauf mittels Fernkommunikation. Zwar sollten Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden, doch ist eine Klarstellung dahingehend geboten, dass in solchen Fällen die einschlägigen vorgeschriebenen Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags erhältlich sein sollten.

(26) Will man die Information der Verbraucher über Lebensmittel sicherstellen, so muss man den Verkauf mittels Fernkommunikation einbeziehen. Zwar sollten Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden, doch ist eine Klarstellung dahingehend geboten, dass in solchen Fällen die einschlägigen vorgeschriebenen Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags erhältlich sein müssen.

Begründung

Wichtig für die Kaufentscheidung ist die verpflichtende Bereitstellung von Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages. Straffung des Textes.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Im Einklang mit der früheren Entschließung des Europäischen Parlaments, der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses* und den Tätigkeiten der Kommission sowie angesichts der allgemeinen Besorgnis wegen der durch Alkohol bedingten Schäden insbesondere bei jungen und empfindlichen Verbrauchern sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Definition für Getränke wie „Alcopops” festlegen, die gezielt junge Menschen ansprechen sollen. Diese Getränke sollten wegen ihres Alkoholgehalts strengeren Kennzeichnungsvorschriften unterliegen und in Geschäften von alkoholfreien Getränken eindeutig getrennt sein.

 

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* ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 73.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über andere alkoholische Getränke informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische Gemeinschaftsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein1 enthält technische Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit sicher, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in diesen Vorschriften die Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von Nährwertdeklaration gelten. Für Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. […] vom […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/892 des Rates sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.

(28) Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über andere alkoholische Getränke informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische Unionsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein1 enthält technische Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit sicher, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in diesen Vorschriften die Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von Nährwertdeklaration gelten. Für Bier, Likörweine, Perlweine, aromatisierte Weine und ähnliche Erzeugnisse, die aus anderen Obstarten als Weintrauben hergestellt werden, Obstbier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates2 sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.

____________________

1 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

____________________

1 ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

2 ABl. L [ …] vom […], S.[…].

2 ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

Begründung

Aromatisierte Weine, deren Hauptbestandteil Wein ist und denen eine begrenzte Zahl anderer natürlicher Zutaten beigefügt wird, würden gegenüber Bier und Spirituosen, denen künstliche Zutaten beigefügt werden dürfen, diskriminiert, was die ernste Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf den Handel mit bestimmten Erzeugnissen bergen würde.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels sollten immer dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses getäuscht werden können. In anderen Fällen steht die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts im Ermessen der Lebensmittelunternehmer. In allen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien basieren, die gleiche Ausgangsbedingungen für die Industrie gewährleisten und das Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort von Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern. Derartige Kriterien sollten nicht für Angaben zum Namen oder zu der Anschrift des Lebensmittelunternehmers gelten.

(29) Unbeschadet der bestehenden verpflichtenden sektoralen Regelungen zur Herkunftskennzeichnung sollte das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels immer dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses getäuscht werden können, auch was die Primärzutat von verarbeiteten Erzeugnissen angeht. In anderen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien basieren, die gleiche Ausgangsbedingungen für die Industrie gewährleisten und das Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort von Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern. Derartige Kriterien gelten nicht für Angaben zum Namen oder zu der Anschrift des Lebensmittelunternehmers.

Begründung

Bestehende sektorale Regelungen schreiben bereits eine Herkunftskennzeichnung vor. Eine Irreführung der Verbraucher ist zu vermeiden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Mitunter wollen Lebensmittelunternehmer angeben, dass ein Lebensmittel aus der Europäischen Gemeinschaft kommt, um auf diese Weise die Verbraucher auf die Qualität ihres Erzeugnisses und die Erzeugungsstandards der Europäischen Union aufmerksam zu machen. Derartige Angaben sollten ebenfalls harmonisierten Kriterien entsprechen.

(30) Geben Lebensmittelunternehmer an, dass ein Lebensmittel aus der Europäischen Union kommt, um auf diese Weise die Verbraucher auf die Qualität ihres Erzeugnisses und die Erzeugungsstandards der Europäischen Union aufmerksam zu machen, müssen derartige Angaben harmonisierten Kriterien entsprechen. Gleiches gilt gegebenenfalls für die Angabe des Mitgliedstaates.

Begründung

Werden freiwillige Angaben über die Herkunft „Europäische Union“ und/oder „Mitgliedstaat“ gemacht, so ist es aus Gründen der Verständlichkeit, der Rechtssicherheit und der Binnenmarktkompatibilität notwendig, dass dies in einheitlicher, festgelegter Form geschieht.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln der Europäischen Gemeinschaft finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und den entsprechenden Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. Die Bestimmung des Ursprungslands von Lebensmitteln wird auf diesen Vorschriften beruhen, die den Wirtschaftsbeteiligten und Behörden bereits bekannt sind, und sollte deren Umsetzung erleichtern.

(31) Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln der Europäischen Union finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und den entsprechenden Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. Die Bestimmung des Ursprungslands von Lebensmitteln wird auf diesen Vorschriften beruhen, die den Wirtschaftsbeteiligten und Behörden bereits bekannt sind, und sollte deren Umsetzung erleichtern. Für Fleisch und Lebensmittel, die Fleisch enthalten, sollten differenziertere Vorschriften gelten, wonach auch die Geburts-, Haltungs- und Schlachtungsorte angegeben werden müssen.

Begründung

Bei Fleisch sollte nicht nur ein Ursprungsort angegeben werden, wenn dieser nicht mit dem Geburts-, Haltungs- und Schlachtungsort übereinstimmt. Studien haben gezeigt, dass der Ort, an dem das Tier geboren, gehalten und geschlachtet wurde, für die Verbraucher sehr wichtig ist.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die Nährwertdeklaration zu Lebensmitteln bezieht sich auf Informationen zum Energiegehalt und zu bestimmten Nährstoffen in Lebensmitteln. Die Pflicht zur Information über den Nährwert soll Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen ergänzen und eine bewusste Auswahl von Lebensmitteln fördern.

(32) Die Nährwertdeklaration zu Lebensmitteln bezieht sich auf Informationen zum Energiegehalt und zu bestimmten Nähr- und Inhaltstoffen in Lebensmitteln. Die Pflicht zur Information über den Nährwert auf der Vorder- und Rückseite der Packung soll durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, so z. B. einen Aktionsplan für Ernährung als Bestandteil ihrer Gesundheitspolitik, der spezifische Empfehlungen auf dem Gebiet der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen enthält und eine bewusste Auswahl von Lebensmitteln fördert.

Begründung

Salz ist z. B. kein Nährstoff, sondern ein Inhaltsstoff.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Im Weißbuch der Kommission „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Nahrungsbestandteile für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind. Deshalb sollten die Anforderungen an die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen zum Nährwert diesen Bestandteilen Rechnung tragen.

(33) Im Weißbuch der Kommission „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Nahrungsbestandteile für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind. Deshalb sollten die Anforderungen an die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen zum Nährwert mit den Empfehlungen des Weißbuches in Einklang stehen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Den Verbrauchern ist im Allgemeinen nicht bewusst, in welchem Maße alkoholische Getränke zu ihrer Ernährung insgesamt beitragen. Es ist somit zweckmäßig, dafür zu sorgen, dass Informationen über den Nährstoffgehalt insbesondere von alkoholischen Mischgetränken bereitgestellt werden.

(34) Den Verbrauchern ist im Allgemeinen nicht bewusst, in welchem Maße alkoholische Getränke zu ihrer Ernährung insgesamt beitragen. Es wäre daher hilfreich, wenn die Hersteller die Information zum Energiegehalt von alkoholischen Getränken bereitstellen würden.

Begründung

Zwar werden alkoholische Getränke von dieser Verordnung nicht erfasst; gleichwohl können alkoholische Getränke einen wesentlichen Beitrag zur Energieaufnahme leisten. Freiwillige Informationen seitens der Hersteller über den Energiegehalt alkoholischer Getränke wären verbraucherfreundlich.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Im Interesse der Stimmigkeit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf der Etikettierung von Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entsprechen.

(35) Im Interesse der Rechtsicherheit und der Kohärenz des Unionsrechts sollten freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf der Etikettierung von Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entsprechen.

Begründung

Es geht hier eindeutig um die Rechtsicherheit für die betroffenen Akteure.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Industrie ist es zweckmäßig, bestimmte Kategorien von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert nicht ausschlaggebend sind für die Wahl der Verbraucher, von der Pflicht zur Aufnahme einer Nährwertdeklaration auszunehmen, es sei denn, andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen bereits eine solche Informationspflicht vor.

(36) Zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Lebensmittelhersteller und ‑händler ist es zweckmäßig, bestimmte Kategorien von Lebensmitteln, die unverarbeitet oder bei denen Informationen zum Nährwert für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind bzw. deren Umverpackung oder Etikett zu klein ist, um die Pflichtkennzeichnung aufzubringen, von der Pflicht zur Aufnahme einer Nährwertdeklaration auszunehmen, es sei denn, andere Rechtsvorschriften der Union sehen bereits eine solche Informationspflicht vor.

Begründung

Es darf nicht sein, dass allein aufgrund umfangreicher Kennzeichnungsvorschriften künftig Lebensmittelverpackungen oder standardisierte Etiketten vergrößert werden müssen. Dies würde zu noch mehr Verpackungsabfall und möglicherweise auch zu größeren Portionen und teilweise leeren Verpackungen führen.

Wenn die Informationen über Lebensmittel nicht auf die Verpackung aufgedruckt werden können, richtet sich die Größe des im Herstellungsbetrieb aufgedruckten Etiketts nach den vorhandenen drucktechnischen Möglichkeiten. Die Druckmaschinen können in den meisten Fällen flexibel eingesetzt werden und täglich sehr unterschiedliche Etiketten in Normformat drucken.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Informationen angesichts des derzeitigen Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein. Studien haben ergeben, dass die Verbraucher es als nützliche Hilfe bei Kaufentscheidungen empfinden, wenn die Informationen im Hautblickfeld oder auf der „Packungsvorderseite“ erscheinen. Deshalb sollten sich diese Informationen im Hauptblickfeld des Etiketts befinden, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen.

(37) Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Informationen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht verständlich sein. Es erscheint sinnvoll, die Informationen in ein- und demselben Blickfeld darzustellen, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen.

Begründung

Die Beurteilung des Kenntnisstandes aller Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union wäre anmaßend. Des Weiteren ist der Hinweis auf Studien zu streichen, die offenbar nicht benannt werden können; jedenfalls existiert bisher keine Untersuchung über das Konsumverhalten im Lebensmitteleinkauf, die alle Mitgliedstaaten berücksichtigt (siehe auch Erwägung 38). Zudem kann sich die Bestimmung des „Hauptblickfelds“ und mitunter auch der „Packungsvorderseite“ angesichts der vielfältigen Formen der Lebensmittelverpackungen als sehr schwierig erweisen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die jüngste Entwicklung hinsichtlich der Ausdrucksformen der Nährwertdeklaration, bei der einige Mitgliedstaaten und Organisationen der Lebensmittelbranche von der Angabe in 100g/100ml/Portion abgegangen sind, lässt vermuten, dass die Verbraucher solchen Ausdrucksformen positiv gegenüberstehen, da mit ihrer Hilfe bewusste Kaufentscheidungen rasch getroffen werden können. Es gibt jedoch keinen gemeinschaftsweit gültigen Nachweis dafür, wie der Durchschnittsverbraucher diese auf andere Weise ausgedrückten Informationen versteht und verwendet. Deshalb ist es zweckmäßig, die Entwicklung unterschiedlicher Ausdrucksformen zuzulassen und weitere Untersuchungen zum Verständnis der Verbraucher in verschiedenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit gegebenenfalls ein harmonisierte Regelungen eingeführt werden können.

(38) Die jüngste Entwicklung hinsichtlich der Ausdrucksformen der Nährwertdeklaration, bei der einige Mitgliedstaaten und Organisationen der Lebensmittelbranche von der Angabe in 100 g/100 ml/Portion abgegangen sind, lässt vermuten, dass die Verbraucher solchen Ausdrucksformen positiv gegenüberstehen, da mit ihrer Hilfe schnelle Kaufentscheidungen rasch getroffen werden können. Es gibt jedoch keinen unionsweit gültigen Nachweis dafür, wie der Durchschnittsverbraucher diese auf andere Weise ausgedrückten Informationen versteht und verwendet. Aus Gründen der Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen ist es daher sinnvoll, die Nährwertangabe weiterhin verpflichtend auf 100 g/100 ml zu beziehen und gegebenenfalls zusätzliche Portionsangaben zuzulassen. Ist das Lebensmittel als Einzelportion fertig abgepackt, sollte die Nährwertangabe pro Portion zusätzlich verpflichtend sein. Um irreführende Angaben bei der Portionsangabe zu vermeiden, sollten die Portionsgrößen in einem Konsultationsverfahren unionsweit standardisiert werden.

Begründung

Die Angabe der Energie- und Nährstoffmenge pro 100 g oder pro 100 ml erlaubt den Verbrauchern einen direkten Produktvergleich. Deshalb sollten diese Angaben grundsätzlich auch bei Portionsverpackungen verpflichtend vorgeschrieben sein. Die zusätzliche Angabe der Energie- und Nährstoffmenge pro Portion sollte natürlich insbesondere für Portionsverpackungen möglich sein. Um den Verbrauchern die Orientierung zu erleichtern, sollte die Portionsangabe bei fertig abgepackten Einzelportionen verpflichtend sein.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a) Die Kommission sollte einen Vorschlag für ein EU-weites Verbot künstlicher Transfettsäuren vorlegen. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Verbots sollte die Kennzeichnung künstlicher Transfettsäuren obligatorisch bleiben.

Begründung

In seinem Bericht über das Weißbuch über Gesundheitsfragen in Verbindung mit Ernährung, Übergewicht und Fettsucht forderte das Europäische Parlament ein EU-weites Verbot von künstlichen Transfettsäuren. Künstliche Transfettsäuren sind gesundheitsschädlich und vermeidbar, sodass ein EU-weites Verbot im Hinblick auf den Verbraucherschutz erlassen werden sollte. Die Kennzeichnung künstlicher Transfettsäuren sollte obligatorisch bleiben, bis ein solches Verbot in Kraft tritt.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Verhältnissen und praktischen Umständen die Einzelheiten der Bereitstellung von Informationen über unverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen zu potenziellen Allergenen als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch unverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher derartige Informationen stets erhalten.

(41) Auch bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln und Angeboten der Gemeinschaftsverpflegung ist die Information zu potenziellen Allergenen für Allergiker sehr wichtig. Deshalb sollten derartige Informationen den Verbrauchern stets zur Verfügung gestellt werden.

Begründung

Unterschiedliche nationale Vorschriften würden den Binnenmarkt stören und den Sinn und Zweck dieser Verordnung zunichte mache.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Verordnung harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Verordnung sieht dies ausdrücklich vor.

(42) Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Verordnung harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Verordnung sieht dies ausdrücklich vor. Da durch die Kennzeichnungsvorschriften der Mitgliedstaaten außerdem Hindernisse für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt errichtet werden können, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass derartige Maßnahmen erforderlich sind, und die Schritte darlegen, mit denen sie sicherstellen, dass diese Maßnahmen in einer Weise angewandt werden, dass sie ein möglichst geringes Handelshemmnis darstellen.

Begründung

Einer der wichtigsten Gründe für den vorliegenden Vorschlag besteht darin, die Regeln zu vereinfachen und für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen. Da den Unternehmen durch einzelstaatliche Vorschriften zusätzliche Kosten entstehen und der freie Warenverkehr behindert wird, sollte begründet werden müssen, warum diese Vorschriften eingeführt werden sollen, und es sollte nachgewiesen werden, dass sie mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stehen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Damit interessierte Kreise, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, in die Lage versetzt werden, über den Nährwert ihrer Erzeugnisse zu informieren, sollte die Anwendung der Maßnahmen, die Angaben zum Nährwert verbindlich vorschreiben, mittels verlängerter Übergangsfristen schrittweise erfolgen, wobei Kleinstunternehmen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden sollte.

(49) Damit interessierte Kreise, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, in die Lage versetzt werden, über den Nährwert ihrer Erzeugnisse zu informieren, sollte die Anwendung der Maßnahmen, die Angaben zum Nährwert verbindlich vorschreiben, mittels angemessener Übergangsfristen schrittweise erfolgen, wobei Kleinstunternehmen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden sollte. Ferner sollte eine Finanzhilfe der Union vorgesehen werden, um diesen kleinen und mittleren Unternehmen im Agrarsektor zu helfen, sich die zur Bewertung des Nährwerts ihrer Erzeugnisse notwendigen wissenschaftlichen Kenntnisse anzueignen. Ferner sollten Schulungsprogramme für die Unternehmer in diesem Sektor angeboten werden, damit diese ihre einschlägigen Sachkenntnisse verbessern können.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a) Natürlich können auch Erzeugnisse des Lebensmittelhandwerks sowie frische Zubereitungen des Lebensmitteleinzelhandels, die direkt am Verkaufsort hergestellt werden, Stoffe enthalten, die bei empfindlichen Personen Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Da aber gerade nicht fertig abgepackte Produkte im direkten Kundenkontakt verkauft werden, sollte die entsprechende Information z. B. über das Verkaufsgespräch oder durch ein deutlich sichtbares Hinweisschild im Verkaufsraum bzw. durch ausliegendes Informationsmaterial möglich sein.

Begründung

Bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln wäre eine umfassende Allergenkennzeichnung faktisch unmöglich und würde erhebliche Wettbewerbsnachteile und Mehrkosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen nach sich ziehen. Zudem kann das Risiko einer Kreuzkontamination in Betrieben mit begrenzter Bearbeitungsfläche nicht ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Sicherung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Hinblick auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungshaltungen der Verbraucher und ihrer Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.

entfällt

Begründung

Bei Artikel 1 Absatz 2 handelt es sich um eine Zielbestimmung ohne klaren normativen Inhalt. Sie sollte daher aus legistischen Gründen aus dem normativen Verordnungstext gestrichen werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diese Verordnung gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette, sofern die Tätigkeiten der Lebensmittelunternehmen die Information der Verbraucher über Lebensmittel betreffen.

(3) Diese Verordnung gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette, sofern die Information der Endverbraucher über Lebensmittel betroffen ist.

Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Sie gilt für alle fertig abgepackten Lebensmittel, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

 

Sie gilt nicht für Lebensmittel, die direkt am Verkaufsort vor der Abgabe an den Endverbraucher mit einer Umhüllung versehen werden.

 

Von Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen fallen nur dann unter den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie auf Verbindungen zwischen zwei Punkten auf dem Territorium der Union angeboten werden.

 

(3a) Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittel, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zubereitet werden, wobei der Begriff der gewerblichen Tätigkeit eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit, das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln bei Veranstaltungen wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

Begründung

Straffung und sprachliche Verbesserung des Textes. Gerade im Lebensmittelhandel werden Produkte, die direkt am Verkaufsort zur unmittelbaren Abgabe hergestellt werden, mit einer Umhüllung versehen. So werden Produkte für die höhere Verbraucherfreundlichkeit (rascheres Einkaufen, bessere Handhabung) vorportioniert (Aufstriche) oder mit einer Folie umhüllt (Sandwichs). Derartige, kurz vor dem Verkauf umhüllte Produkte sollten grundsätzlich vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden, da sie keinesfalls mit industriell fertig abgepackten Produkten gleichgestellt werden können. Bei Verbindungen, die in einem Land außerhalb der EU beginnen oder enden, finden die Verkehrsunternehmen möglicherweise keine Lieferanten, die den Informationspflichten genügen. Würden Unternehmen, die diese Verbindungen anbieten unter die Verordnung fallen, könnte dies Wettbewerbsnachteile für in der EU ansässige Unternehmen mit sich bringen, da nur diese zur Einhaltung der Verordnung verpflichtet wären.

Mit diesem Vorschlag soll den in Erwägungsgrund 15 vorgebrachten Anliegen Rechnung getragen werden, wonach Wohltätigkeitsveranstaltungen und sonstige einmalige Veranstaltungen auszunehmen sind.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Lebensmittel aus Drittländern dürfen in der Union nicht in Verkehr gebracht werden, solange sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

Begründung

Im Interesse der Verbraucher ist zu gewährleisten, dass auch Lebensmittel aus Drittländern den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften.

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften. Die Kommission veröffentlicht bis zum [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Liste aller in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften und macht diese Liste im Internet zugänglich.

Begründung

Wegen der Vielzahl spezieller Rechtsvorschriften erscheint eine derartige Liste notwendig, um den Akteuren der Lebensmittelkette Klarheit und Rechtssicherheit zu bieten.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis …* veröffentlicht die Kommission ein umfassendes und aktualisiertes Verzeichnis der Kennzeichnungsanforderungen, die in den spezifischen unionsrechtlichen Vorschriften für bestimmte Lebensmittel vorgeschrieben sind. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens … ** einen Bericht über die Übereinstimmung dieser spezifischen Kennzeichnungsanforderungen mit der vorliegenden Verordnung. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht einen entsprechenden Vorschlag bei.

 

___________

 

*

 

** 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Begründung

Die Vereinfachung ist eines der Hauptziele dieses Vorschlags. Eine zu große Zahl von sektorspezifischen Richtlinien und Verordnungen der EU enthalten Kennzeichnungsregeln. Es ist notwendig, all diese Regeln zusammenzufassen, ihre Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen zu überprüfen und sämtlichen Akteuren und Interessenträgern entlang der Lebensmittelkette leichten Zugang zu dieser Vielzahl von Anforderungen zu verschaffen, wobei mögliche Nichtübereinstimmungen mit den allgemeinen Grundsätzen berücksichtigt werden müssen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Information über Lebensmittel“: jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch eine Etikettierung, sonstiges Begleitmaterial oder durch Einsatz anderer Mittel einschließlich moderner technologischer Instrumente oder mittels verbaler Kommunikation zugänglich gemacht wird. Nicht erfasst sind kommerzielle Kommunikationen im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt;

a) „Information über Lebensmittel“: jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch eine Etikettierung, sonstiges Begleitmaterial oder durch Einsatz anderer Mittel einschließlich moderner Technologien oder mittels verbaler Kommunikation zugänglich gemacht wird. Nicht erfasst sind kommerzielle Kommunikationen im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt;

Begründung

Es geht hier nicht um technische Instrumente, sondern um Technologien.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 - Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Recht im Bereich der Lebensmittelinformation“: das Recht der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel, insbesondere Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich Vorschriften allgemeiner Art, die für alle Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel gelten, sowie Vorschriften, die nur für bestimmte Lebensmittel gelten;

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung ist entbehrlich. Was eine Rechtsvorschrift auf dem Gebiet der Lebensmittelinformation ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Vorschrift. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel“: diejenigen Angaben, auf die der Endverbraucher aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einen Anspruch hat;

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung ist entbehrlich. Die Definition sagt nur, dass eine vorgeschriebene Information eine solche ist, die in Rechtsvorschriften vorgesehen ist (Pleonasmus). Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“: Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen oder Krankenhäuser, wo im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Zwecke der Abgabe an Endverbraucher Lebensmittel zubereitet werden, die ohne weitere Zubereitung verzehrt werden können;

d) „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“: Einrichtungen jeder Art (darunter auch Automaten, Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Cateringbetriebe, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel zubereitet werden, die zum direkten Verzehr durch den Endverbraucher bestimmt sind;

Begründung

Klarstellung und notwendige Ergänzung: Auch Catering-Unternehmen sind Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „fertig abgepacktes Lebensmittel“: jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten fertig abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;

e) „fertig abgepacktes Lebensmittel“: jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel in einer Verpackung besteht, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;

Begründung

Vereinfachung.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) „nicht fertig abgepacktes Lebensmittel“: jedes Lebensmittel, das dem Endverbraucher unverpackt zum Kauf angeboten und gegebenenfalls erst zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Endverbraucher verpackt wird, sowie jedes Lebensmittel und jede frische Zubereitung, das bzw. die vor Ort am Tag des Verkaufs zum direkten Verkauf fertig abgepackt wird;

Begründung

In Geschäften werden Lebensmittel auch fertig abgepackt und in der Regel in der Nähe der mit Verkaufspersonal besetzten Bedienungstheken zum Verkauf angeboten, um lange Wartezeiten der Verbraucher an diesen Theken zu vermeiden. Ebenso wie im Falle der nach den individuellen Wünschen der Verbraucher verpackten Lebensmittel, ist es aufgrund der Vielfalt des Produktangebots, der manuellen Herstellung und der täglich wechselnden Angebote in der Praxis unmöglich, die für fertig abgepackte Lebensmittel verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Die Einschränkung auf die Verpackung am Verkaufsort ist nicht klar genug. In Fachbetrieben mit mehreren Verkaufstellen, werden die Erzeugnisse häufig am Verkaufstag in der zentralen Produktionsstätte verpackt, bevor sie zu den Verkaufsstellen gelangen. In den Niederlanden z. B. haben die Behörden beschlossen, die Ausdrücke „täglich frisch“ und „unverpackt“ für gleichbedeutend zu erklären.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „Zutat“: jeder Stoff, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, sowie jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – wenn auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als Zutaten;

f) „Zutat“: jeder Stoff, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, sowie jede Zutat einer zusammengesetzten Zutat, der bzw. die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der bzw. die – wenn auch in veränderter Form – im Enderzeugnis enthalten ist;

Begründung

Eine Änderung der Begriffsbestimmung von „Zutat“ hätte unerwünschte Auswirkungen auf die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen auf diese Begriffsbestimmung Bezug genommen wird, z. B. in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Der Begriff „Rückstände“ sollte aus dieser Begriffsbestimmung gestrichen werden, um sie an die Verordnung Nr. 178/2002 anzupassen, in der die allgemeinen Anforderungen des Lebensmittelrechts festgelegt sind. Die Begriffsbestimmung von Lebensmittel gemäß Artikel 2 dieser Verordnung umfasst weder Rückstände noch Schadstoffe.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „Herkunftsort“: jeder Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein „Ursprung“ im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ist;

g) „Herkunftsort“: jeder Ort, jedes Land oder jede Region, wo die Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Zutaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vollständig gewonnen oder hergestellt werden;

Begründung

Der Herkunftsort sollte korrekt definiert werden. Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates bietet nach Ansicht der Berichterstatterin eine hervorragende Definition, wenngleich der französische Begriff („obtenu“) ungeschickt gewählt ist. So versteht man insbesondere unter „an einem Ort gewonnen oder hergestellt“ („obtenu“) die pflanzlichen Erzeugnisse, die dort geerntet werden, die lebenden Tiere, die dort geboren und gehalten werden. Nach Ansicht der Berichterstatterin darf der Verarbeitungsort nicht als Herkunftsort betrachtet werden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) „Kennzeichnung“: alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;

j) „Kennzeichnung“: alle Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;

Begründung

Sprachliche Verbesserung.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) „Blickfeld“: alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können und den Verbrauchern ein rasches und einfaches Erfassen der Informationen dadurch ermöglicht, dass sie diese Informationen lesen können, ohne die Verpackung hin- und herdrehen zu müssen;

k) „Blickfeld“: alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können und den Verbrauchern ein rasches und einfaches Erfassen der Informationen ermöglichen.

Begründung

Sprachliche Verbesserung.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka) „Lesbarkeit“: unter anderem Schrift, Druck, Prägung, Markierung, Gravur oder Stempelung, die es dem normalsichtigen Verbraucher erlaubt, Texte, wie z. B. Etikettierungen und Kennzeichnungen von Lebensmitteln, ohne optische Hilfsmittel zu erfassen; die Lesbarkeit ist abhängig von der Schriftgröße, der Schriftart, der Strichstärke der Schrift, dem Wort-, Buchstaben- und Zeilenabstand, dem Verhältnis zwischen Buchstabenbreite und -höhe sowie dem Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund.

Begründung

Diese Definition ist notwendig, da die Schriftgröße allein kein Garant für die Lesbarkeit eines Textes ist.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) „rechtmäßige Bezeichnung“: die Bezeichnung eines Lebensmittels, welche die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorschreiben oder, wenn es keine derartigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird, vorgesehen ist;

entfällt

Begründung

Die bisherige Terminologie „Verkehrsbezeichnung“ der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG sollte beibehalten werden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 2 - Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m) „gebräuchliche Bezeichnung“: eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung desselben akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre;

m) „Verkehrsbezeichnung“: eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung desselben verstanden wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre;

Begründung

Die bisherige Terminologie „Verkehrsbezeichnung“ der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG sollte beibehalten werden (vgl. Artikel 5 Buchstabe a). Es geht hier nicht um Akzeptanz, sondern um Verstehen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o) „primäre Zutat(en)“: die wesentliche(n) und/oder charakteristische(n) Zutat(en) eines Lebensmittels;

entfällt

Begründung

Der Versuch der Kommission, die Bestimmung über Ursprungskennzeichnungen zu erweitern, wird zurückgewiesen. Deshalb sind auch keine Begriffsbestimmungen für primäre, wesentliche oder charakteristische Zutaten erforderlich, die im Lebensmittelrecht bis dato nicht bestanden. Da stets für eine Vereinfachung gekämpft wurde, wird die Schaffung immer neuer Begriffe, die keinen erkennbaren Nutzen bringen, abgelehnt.

Diese Kriterien sind in der Praxis nicht anwendbar. Es besteht eine verwirrende Abweichung von den QUID-Begriffsbestimmungen. Ein Anteil von 50 % hat nicht für alle Lebensmittel die gleiche praktische Bedeutung.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p) „wesentliche Zutat(en)“: diejenige Zutat eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmacht;

entfällt

Begründung

Der Versuch der Kommission, die Bestimmung über Ursprungskennzeichnungen zu erweitern, wird zurückgewiesen. Deshalb sind auch keine Begriffsbestimmungen für primäre, wesentliche oder charakteristische Zutaten erforderlich, die im Lebensmittelrecht bis dato nicht bestanden. Da stets für eine Vereinfachung gekämpft wurde, wird die Schaffung immer neuer Begriffe, die keinen erkennbaren Nutzen bringen, abgelehnt.

Diese Kriterien sind in der Praxis nicht anwendbar. Es besteht eine verwirrende Abweichung von den QUID-Begriffsbestimmungen. Ein Anteil von 50 % hat nicht für alle Lebensmittel die gleiche praktische Bedeutung.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe q

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q) „charakteristische Zutat(en)“: jede Zutat eines Lebensmittels, die der Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziiert und für die in den meisten Fällen eine quantitative Angabe vorgeschrieben ist;

entfällt

Begründung

Der Versuch der Kommission, die Bestimmung über Ursprungskennzeichnungen zu erweitern, wird zurückgewiesen. Deshalb sind auch keine Begriffsbestimmungen für primäre, wesentliche oder charakteristische Zutaten erforderlich, die im Lebensmittelrecht bis dato nicht bestanden. Da stets für eine Vereinfachung gekämpft wurde, wird die Schaffung immer neuer Begriffe, die keinen erkennbaren Nutzen bringen, abgelehnt.

Diese Kriterien sind in der Praxis nicht anwendbar. Es besteht eine verwirrende Abweichung von den QUID-Begriffsbestimmungen. Ein Anteil von 50 % hat nicht für alle Lebensmittel die gleiche praktische Bedeutung.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe r

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

r) „wesentliche Anforderungen“: die Anforderungen, die das Niveau des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelinformation in Bezug auf einen bestimmten Punkt festlegen und die in einem Rechtsakt der Gemeinschaft niedergelegt sind, der die Entwicklung der in Artikel 44 genannten nationalen Regelungen erlaubt;

r) „wesentliche Anforderungen“: die Anforderungen, die das Niveau des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelinformation in Bezug auf einen bestimmten Punkt festlegen und die in einem Rechtsakt der Union niedergelegt sind;

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe s

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s) „Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels“: das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;

s) „Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels“: das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter den angegebenen Aufbewahrungsbedingungen oder unter den auf der Verpackung genannten speziellen Aufbewahrungsbedingungen behält;

Begründung

Manche Lebensmittel erfordern spezielle Aufbewahrungsbedingungen, wie z. B. Kühlung, die auf der Verpackung des Lebensmittels angegeben werden müssen.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum sollte zusammen mit den angegebenen Aufbewahrungsbedingungen genannt werden. Es obliegt dem Lebensmittelhersteller, das Mindesthaltbarkeitsdatum zusammen mit den Aufbewahrungsbedingungen zu bestimmen und anzugeben. Ferner sollte das Datum des „Verbrauchs vor dem“ an derselben Stelle angegeben werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe s a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

sa) „Verbrauchsdatum“: das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Verbraucher abgegeben oder weiterverarbeitet werden.

Begründung

Die Einführung einer Definition von „Verbrauchsdatum“ ist zu begrüßen. Die Definition sollte jedoch ergänzt werden: Das Abgabeverbot an die Verbraucher sollte noch um ein Weiterverarbeitungsverbot erweitert werden. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums bleibt keine sinnvolle Nutzung als Lebensmittel mehr. Mit einem Weiterverarbeitungsverbot wird einem Handel mit „abgelaufenem“ Fleisch ein Riegel vorgeschoben.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe s b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

sb) „Herstellungsdatum“: das Datum, an dem Produkte hergestellt und gegebenenfalls verpackt und tiefgekühlt werden.

Begründung

Notwendige Definition aufgrund von Artikel 25.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe t a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ta) „Lebensmittelimitat“: ein Lebensmittel, das den Anschein eines anderen Lebensmittels erweckt und bei dem ein gewöhnlich verwendeter Inhaltsstoff ganz oder teilweise mit einem anderen vermischt oder durch einen anderen ersetzt wird.

Begründung

Verbrauchererwartungen werden durch die zunehmende Verwendung von Lebensmittelimitaten, bei denen Bestandteile durch preiswertere Substitute ersetzt werden, getäuscht.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff „Ursprungsland“ eines Lebensmittels auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff „Ursprungsland“ eines Lebensmittels auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Im Hinblick auf die Mitgliedstaaten bezieht sich der Begriff „Ursprungsland“ stets auf den entsprechenden Mitgliedstaat.

Begründung

Bei der Definition des Begriffs Ursprungsland wird in Artikel 2 Absatz 3 des Kommissionsvorschlags auf den Zollkodex der Gemeinschaft Bezug genommen. Allerdings kann nach dem Zollkodex der Gemeinschaft der Ursprung entweder in der EU oder in einem Mitgliedstaat liegen. Daher muss klargestellt werden, dass bei Lebensmitteln aus der EU das Ursprungsland sich stets auf einen Mitgliedstaat und nicht auf die EU als Ganzes bezieht.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für Fleisch und Lebensmittel, die Fleisch enthalten, wird das Ursprungsland als das Land definiert, in dem das Tier geboren, den größten Teil seines Lebens gehalten und geschlachtet wurde. Wenn es sich dabei um verschiedene Länder handelt, werden bei Verweisen auf das „Ursprungsland“ alle drei Orte angegeben.

Begründung

Bei Fleisch sollte nicht nur ein Ursprungsort angegeben werden, wenn dieser nicht mit dem Geburts-, Haltungs- und Schlachtungsort übereinstimmt. Studien haben gezeigt, dass Angaben über den Ort, an dem das Tier geboren, gehalten und geschlachtet wurde, für die Verbraucher sehr wichtig sind.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem es den Endverbrauchern eine Grundlage für bewusste Kaufentscheidungen und die sichere Verwendung von Lebensmitteln bietet, wobei gesundheitliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen sind.

Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit, der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Produkten im Interesse des Verbrauchers und bietet eine Grundlage für bewusste Kaufentscheidungen und die sichere Verwendung von Lebensmitteln.

Begründung

Notwendige Ergänzung des Textes um die Aspekte Transparenz und Vergleichbarkeit. Die Einbeziehung der gestrichenen Aspekte könnte zur Ausuferung der Lebensmittelkennzeichnung führen, die bei den Verbrauchern Verwirrung auslöst und so dem Ziel der Richtlinie entgegenläuft.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 - Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Lebensmittelkennzeichnungen müssen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht erkennbar, lesbar und verständlich sein.

Begründung

Eine Kennzeichnung wäre unsinnig, wenn sie nicht leicht erkennbar, lesbar und verständlich wäre.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Gemeinschaft den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten, wobei gegebenenfalls die Notwendigkeit des Schutzes der berechtigten Interessen der Erzeuger und der Förderung der Erzeugung qualitativ guter Erzeugnisse zu berücksichtigen ist.

(2) Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Gemeinschaft den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten.

Begründung

Beim zweiten Halbsatz handelt es sich um eine Bestimmung ohne normativen Inhalt. Dieser sollte aus legistischen Gründen aus dem Verordnungstext gestrichen und allenfalls als Erwägungsgrund eingefügt werden. Unklar ist, wann und wie die Interessen der Erzeuger sowie die Qualität „guter Erzeugnisse“ gefördert oder berücksichtigt werden sollen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so ist zu berücksichtigen, dass für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist festgelegt werden muss, in der Lebensmittel, deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und dass die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

(3) Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so wird, sofern sich diese Anforderungen nicht auf den Schutz der menschlichen Gesundheit beziehen, für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist gewährt, in der Lebensmittel, deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und in der die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen. Neue Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften werden einem einheitlichen Anwendungsdatum entsprechend eingeführt, das die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessenvertreter festlegt.

Begründung

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und möglichst wenig Verpackungsabfall zu verursachen, sollte bei der Einführung neuer Anforderungen eine Übergangsfrist festgelegt werden, sofern sich die Anforderungen nicht auf unmittelbare Gesundheitsrisiken für die Öffentlichkeit beziehen; in diesem Fall ist eine Übergangsfrist nicht gerechtfertigt.

Die zeitlich uneinheitliche Einführung neuer Kennzeichnungsvorschriften hat trotz der vorgesehenen Übergangsfristen einen bedeutenden Einfluss auf die Kosten für die Entwicklung neuer Etiketten und auf den Verbrauch von Waren-, Verpackungs- und Etikettbeständen. Der Grundsatz eines einheitlichen Anfangstermins für die Einführung neuer Kennzeichnungsvorschriften sollte aus diesem Grund wieder eingeführt werden (so wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen).

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Schreibt das Recht im Bereich der Information über Lebensmittel derartige Informationen vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

(1) Schreibt das Recht Informationen über Lebensmittel vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

Begründung

Vermeidung einer Doppelung.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;

a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Mengen, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung;

ii) Haltbarkeit, Lagerung, gegebenenfalls Haltbarkeitsanforderungen nach dem Öffnen, und sicherer Verwendung;

Begründung

Heutzutage ist auf vielen Lebensmitteln die Haltbarkeitsdauer nach dem Öffnen nicht angegeben und auch kein Hinweis vorhanden, dass sie beispielsweise bei einer bestimmten Temperatur aufzubewahren sind. Aus Gründen der Verbrauchersicherheit sollten diese Angaben jedoch gemacht werden.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln;

entfällt

Begründung

Unmittelbares Ziel der Verordnung ist es nicht, die Gesundheit der Verbraucher durch etwaige Warnhinweise zu schützen, sondern den Verbrauchern auf Grundlage der Nährwertinformationen eine bewusste Kaufentscheidung zu erlauben, die zu einer ausgewogenen Ernährung und somit langfristig zu einer verbesserten Gesundheit der Verbraucher führt.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Informationen zu ernährungsphysiologischen Besonderheiten, damit die Verbraucher – auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen – bewusste Kaufentscheidungen treffen können.

c) Informationen zu ernährungsphysiologischen Besonderheiten, damit die Verbraucher – auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen – sachkundige Kaufentscheidungen treffen können.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel erforderlich ist, ist zu berücksichtigen, inwieweit bei den meisten Verbrauchern ein umfassender Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erhebliche Bedeutung beimessen, oder inwieweit die Verbraucher dadurch nach allgemeiner Auffassung besser zu bewussten Kaufentscheidungen befähigt werden.

(2) Bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel erforderlich ist, ist zu berücksichtigen, welche potenziellen Kosten und Vorteile für die Akteure (einschließlich Verbraucher, Hersteller usw.) mit der Bereitstellung bestimmter Informationen verbunden sind.

Begründung

Neue Kennzeichnungsvorschriften sollten nur dann eingeführt werden, wenn die Vorteile dieser Vorschriften wissenschaftlich nachgewiesen sind. Die Kosten für die Bereitstellung neuer Informationen sollten nicht unverhältnismäßig hoch sein. Änderungen der Etiketten wirken sich in beträchtlichem Maße auf die Erzeuger in der EU und auch auf Einfuhren aus Drittländern aus. Deshalb muss ein Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und Erzeugern erfolgen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 - Absatz 1 - Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht ernstlich irreführend sein, insbesondere

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

Begründung

Jede Irreführung, egal ob mehr oder weniger ernstlich, ist eine Irreführung.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

a) indem die Bezeichnung und/oder bildliche Darstellung des Lebensmittels die Verbraucher in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, einzelne Zutaten und deren Menge im Erzeugnis, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung irreführen könnten;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ab) indem durch die Bezeichnung oder durch bildliche Darstellungen auf der Verpackung das Vorhandensein eines bestimmten Produkts oder Inhaltsstoffs suggeriert wird, obwohl das in der Verpackung enthaltene Produkt tatsächlich ein imitiertes Lebensmittel bzw. ein Ersatzstoff eines gewöhnlich in einem Produkt verwendeten Inhaltsstoffs ist. In solchen Fällen muss das Produkt an gut sichtbarer Stelle mit dem Zusatz „Imitat“ bzw. „hergestellt mit (Bezeichnung des Ersatzstoffes) anstelle von (Bezeichnung des ersetzten Stoffes)“ gekennzeichnet werden.

 

Das einzelne Lebensmittel, das ein Imitat ist oder einen Ersatzstoff enthält, ist am Verkaufsort, soweit möglich, von anderen Lebensmitteln zu trennen.

Begründung

Zunehmend werden Lebensmittelimitate, wie z. B. aus Pflanzenfett hergestellte „Käse“, vermarktet. Ferner ist festzustellen, dass normalerweise zur Herstellung eines Produktes verwendete Inhaltsstoffe teilweise durch preiswertere Substitute ersetzt werden. Für den Verbraucher ist dies in der Regel nicht zu erkennen. Aus Gründen der Transparenz sollte daher eine entsprechende Kennzeichnung eingeführt werden.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen.

c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen bzw. durch besondere Hervorhebung des Nicht-Vorhandenseins von bestimmten Inhalts- und/oder Nährstoffen, die in dem entsprechenden Lebensmittel grundsätzlich nicht enthalten sind;

Begründung

Eine besondere Form der Irreführung ist die der Betonung selbstverständlicher Eigenschaften eines Lebensmittels als Besonderheit, z. B. wenn Fruchtgummis, die grundsätzlich fettfrei sind, mit dem Aufdruck „fettfrei“ versehen werden.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) durch explizite Bewerbung mit einer deutlichen Reduktion von Zucker und/oder Fett, wenn nicht gleichzeitig der Energiegehalt (Kilojoule bzw. Kilokalorien) dementsprechend reduziert ist;

Begründung

Der durchschnittliche Verbraucher geht davon aus, dass ein Lebensmittel, das an gut sichtbarer Stelle mit einer deutlichen Zucker- oder Fettreduktion beworben wird, auch einen dementsprechend reduzierten Energiegehalt hat. Dieses ist aber oft nicht der Fall, weil Zucker bzw. Fett durch andere Inhaltsstoffe ersetzt wurden. Insofern handelt es sich bei derartigen Produktaufschriften um eine Irreführung der Verbraucher.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) durch die Bezeichnung „Diät“, wenn das Lebensmittel nicht den Unionsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, entspricht.

Begründung

Viele Lebensmittel, die mit der Aufschrift „Diät“ gekennzeichnet sind, suggerieren einen stark reduzierten Zucker- und Fettgehalt und damit einen stark reduzierten Energiegehalt, obwohl letzteres oft nicht der Fall ist. Daher sollte die Kennzeichnung „Diät“ nur Lebensmitteln vorbehalten sein, bei denen es sich um solche handelt, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)Vorbehaltlich der in den Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

(3)Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt nicht für

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für

Begründung

Natürlich sollte der Inhalt des Absatzes 1 für die Werbung und für die Aufmachung von Lebensmitteln gelten. Des Weiteren liegt ein Übersetzungsfehler der deutschen Fassung vor („nicht" anstatt „auch“).

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 sorgen Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen für die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Rechts auf dem Gebiet der Lebensmittelinformation und prüfen diese Einhaltung nach.

(1) Die für die Lebensmittelinformation verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der aufgeführten Angaben.

Begründung

Das Prinzip zielt darauf, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Geschäftsbereich bzw. Einflussbereich liegen. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Formulierung des Artikels 8 an die vor kurzem verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln anzupassen. Dieser Text und der gegenwärtige Vorschlag basieren auf den gleichen Prinzipen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und unterliegen den gleichen Kontrolleregeln der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Somit ist also unerlässlich, dass die Vorschriften bezüglich der Verantwortung der Betreiber dem gleichen Ansatz entsprechen und deutlicher formuliert werden, damit, wie von der Kommission im Erwägungsgrund 21 gewünscht, „es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften in diesem Rahmen kommt“.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel zulassen, wenn eine solche Änderung den Endverbraucher täuschen oder den Verbraucherschutz insbesondere in Bezug auf die Gesundheit verringern würde.

(2) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel zulassen, wenn eine solche Änderung den Endverbraucher täuschen oder den Verbraucherschutz insbesondere in Bezug auf die Gesundheit verringern sowie ihre Fähigkeit, eine bewusste, Kaufentscheidung zu treffen, einschränken würde.

Begründung

Präzisierung.

Diese Anforderung sollte nicht auf Fragen des Gesundheitsschutzes beschränkt werden.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Lebensmittelunternehmer, die erstmals ein für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmtes Lebensmittel in Verkehr bringen, sorgen gemäß dem anwendbaren Recht auf dem Gebiet der Lebensmittelinformation für das Vorhandensein und die Richtigkeit der einschlägigen Informationen.

(3) In dem Maße, wie die Tätigkeit der Lebensmittelunternehmer die Lebensmittelinformation innerhalb des unter ihrer Kontrolle befindlichen Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die gelieferten Informationen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 - Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, die nicht die Information über Lebensmittel betreffen, sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit unter Anwendung der gebührenden Sorgfalt für das Vorhandensein der vorgeschriebenen Informationen, insbesondere indem sie keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende vorliegenden Informationen wissen oder vermuten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen.

(4) Erlangen Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, die nicht die Information über Lebensmittel betreffen, davon Kenntnis, dass ein Lebensmittel nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so nehmen sie dieses Lebensmittel unverzüglich aus dem Vertrieb.

Begründung

Zur eindeutigen Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sollte die Vorschrift eindeutiger gefasst werden. Ziel ist es, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich bzw. Einflussbereich liegen. Das Urteil zum Fall „Lidl-Italia“ vor dem EuGH hebt die bisher unzureichende Rechtssicherheit von Lebensmittelhändlern unter der geltenden Gesetzgebung hervor.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 - Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Lebensmittelunternehmer sorgen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass Informationen zu nicht fertig abgepackten Lebensmitteln an den Unternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c und f vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.

(5) Lebensmittelunternehmer sorgen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass Informationen zu nicht fertig abgepackten Lebensmitteln dem Unternehmer zur Verfügung stehen, der die Lebensmittel im Hinblick auf den Weiterverkauf oder die Weiterverarbeitung handhabt, damit auf Anfrage die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c, f und g vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.

Begründung

Klarstellende Formulierung.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sorgen Lebensmittelunternehmer dafür, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der das Lebensmittel vermarktet wird.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sorgen Lebensmittelunternehmer dafür, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der das Lebensmittel vermarktet wird.

Begründung

Die Nettomenge des Lebensmittels ist eine wichtige Angabe, die auf der Außenverpackung erscheinen sollte, genauso wie die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liste der vorgeschriebenen Angaben

Liste der Pflichtangaben

Begründung

Sprachliche Verbesserung.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 34 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben vorgeschrieben:

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 34 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel, Kapitel V und Kapitel VI vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben vorgeschrieben:

Begründung

Die Bezugnahme auf die Kapitel V und VI stellt klar, dass für nicht fertig abgepackte Lebensmittel nicht alle obligatorischen Informationen erforderlich sind und dass für Lebensmittel mit freiwilliger Kennzeichnung die Anforderungen des Kapitels IV nur dann gelten, wenn freiwillige Informationen bereitgestellt werden. Die Lebensmittelunternehmen, die freiwillig Angaben zum Nährwert machen, sollten nicht gezwungen sein, andere Informationen zu liefern, die normalerweise nicht für fertig abgepackte Lebensmittel erforderlich gewesen wären. Dies ist aber im Fall von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln irrelevant. Ferner sollten die Lebensmittelunternehmen selbst darüber entscheiden können, in welcher Weise diese Informationen geliefert werden.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;

a) die Verkehrsbezeichnung;

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe m.

Sprachliche Adaptierung im Einklang mit der bisherigen Terminologie der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG (vgl. Art 3: u. a. „Verkehrsbezeichnung“.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, sowie alle Derivate aus diesen Zutaten;

c) die in Anhang II aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, sowie alle Derivate aus diesen Zutaten unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen für nicht fertig abgepackte Lebensmittel;

Begründung

Sprachliche Verbesserung.

Der Kommissionstext weitet im Zusammenhang mit Artikel 13 Absatz 4 die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Allergenen auf nicht fertig abgepackte Lebensmittel aus. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Allergenen bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln würde zu einer systematischen Kennzeichnung von Allergenen führen, um alle Risken einer Kontaminierung auszuschalten. Allerdings scheinen die Allergikerverbände obligatorische Informationen im Einzelhandel oder mittels einschlägigen Info-Blättern zu bevorzugen.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen;

d) die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen nach Anhang VI;

Begründung

Einfügung des korrekten Querverweises.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Nettomenge des Lebensmittels;

e) die Nettomenge des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Verpackung;

Begründung

Die Nettomenge eines Lebensmittels kann sich vom Zeitpunkt der Erzeugung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs und des Verzehrs verändern. Der Hersteller hat nur zum Zeitpunkt der Verpackung Einfluss auf die Nettomenge und kann nicht für eventuelle Veränderungen der Nettomenge zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. des Verzehrs des Lebensmittels verantwortlich gemacht werden.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder im Fall von Lebensmitteln, die aus mikrobiologischer Sicht leicht verderblich sind, das Verbrauchsdatum;

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) im Falle von Tiefkühlprodukten das Herstellungsdatum;

Begründung

Diese Angabe ist sinnvoll, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, überlagerte Tiefkühlprodukte zu erkennen („Gammelfleisch“-Skandal).

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung;

g) gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung; einschließlich Anweisungen zu Kühl- und Lagerbedingungen und Haltbarkeitsanforderungen des Erzeugnisses vor und nach dem Öffnen der Verpackung, falls das Lebensmittel ohne diese Informationen nicht angemessen verwendet werden könnte;

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) eine Gebrauchsanleitung, falls das Lebensmittel ohne eine solche nicht angemessen verwendet werden könnte;

Begründung

Verschiebung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j an diese Stelle aus Gründen der Übersichtlichkeit und Logik.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Händlers;

h) den Namen oder die Firma oder ein Warenzeichen und die Anschrift des in der Union niedergelassenen Herstellers oder des Verpackers und für Erzeugnisse aus Drittstaaten des Händlers/des Importeurs oder gegebenenfalls des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen bzw. Firmennamen das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird;

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass der Name bzw. Firmenname und die Anschrift in der Gemeinschaft des für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers obligatorisch anzugeben sind. Zu diesem Zweck muss die Liste erweitert und genauer definiert werden.

Es ist wichtig, die Verpflichtung der Angabe des tatsächlichen Herstellers eines Lebensmittels einzuführen, zum einen für eine korrekte Information der Verbraucher, zum anderen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Nahrungsmittelindustrie. Das Fehlen dieser Verpflichtung hat mit den Jahren zu dem Phänomen der Händlermarken geführt, die die Rentabilität der Unternehmen und somit die Existenz der Unternehmen das Agrar-Nahrungsmittelsektors beeinträchtigen.

Im Sinne der Gleichbehandlung von Gemeinschaftsprodukten und importierten Produkten ist bei Produkten, die aus Drittländern importiert werden, die Angabe des Importeurs von Relevanz.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) das Ursprungland oder den Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein nicht unerheblicher Irrtum des Verbrauchers über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentliche Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die Informationen zum Lebensmittel oder die Etikettierung insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort; in solchen Fällen sind die Angaben gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4 sowie den Bestimmungen zu machen, die gemäß Artikel 35 Absatz 5 festgelegt werden;

i) das Ursprungland oder der Herkunftsort für

 

 

– Fleisch,

 

– Geflügelfleisch,

 

– Molkereiprodukte,

 

– frisches Obst und Gemüse,

 

– andere Erzeugnisse aus einer Zutat und

 

– Fleisch, Geflügelfleisch und Fisch, wenn sie als Zutaten in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden.

 

Bei Fleisch und Geflügelfleisch darf als Ursprungsland oder Herkunftsort der Tiere nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere in demselben Land oder an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In anderen Fällen ist jeder dieser Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte anzugeben.

 

Sollten Umstände vorliegen, die eine Angabe des Ursprungslands unmöglich machen würden, so kann stattdessen folgende Angabe gemacht werden:

 

– „unbestimmter Ursprung“.

 

Für alle anderen Lebensmittel das Ursprungland oder der Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein nicht unerheblicher Irrtum des Verbrauchers über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentliche Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die Informationen zum Lebensmittel oder die Etikettierung insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort; in solchen Fällen sind die Angaben gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4 sowie den Bestimmungen zu machen, die gemäß Artikel 35 Absatz 5 festgelegt werden;

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen, es sei denn, die Verbraucher werden in Bezug auf eine Angabe oder mehrere Angaben durch andere Ausdrucksformen informiert, die in Durchführungsmaßnahmen der Kommission festgelegt sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen.

Begründung

Die Liste der vorgeschriebenen Informationen ist das Kernstück dieser Verordnung. Daher sollten die Ausdrucksformen dieser Informationen nicht im Rahmen des Ausschussverfahrens geändert werden, das zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen konzipiert ist.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann die in Absatz 1 enthaltene Liste der vorgeschriebenen Angaben ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

entfällt

Begründung

Die in Absatz 1 enthaltene Liste enthält sehr wesentliche Bestimmungen und sollte daher nicht unter das Regelungsverfahren fallen.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Ausnahmen für Kleinstunternehmen

 

In Kleinstunternehmen handwerklich hergestellte Erzeugnisse werden von der Anforderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l ausgenommen. Diese Erzeugnisse können auch von den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k ausgenommen werden, sofern sie am Herstellungsort verkauft werden und das Verkaufspersonal auf Wunsch die entsprechenden Informationen geben kann. Andernfalls können die Angaben auf Etiketten an den Regalen gemacht werden.

Begründung

Für Kleinstunternehmen, die ihre Erzeugnisse handwerklich herstellen, sollten Ausnahmen gewährt werden.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichungen von den Vorschriften in Bezug auf vorgeschriebene Angaben

entfällt

Für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln kann die Kommission in Ausnahmefällen Abweichungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und f vorsehen, sofern solche Abweichungen nicht dazu führen, dass Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unzureichend informiert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

 

Begründung

Soweit in Rechtsvorschriften für bestimmte Lebensmittel oder in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sollten die vorgeschriebenen Angaben für alle Lebensmittel gelten und Ausnahmeregelungen durch die Kommission nicht zulässig sein.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Gemeinschaft über Maße und Gewichte unberührt.

Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Gemeinschaft über Maße und Gewichte unberührt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen finden Anwendung.

 

_________

 

1 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

Begründung

Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit dieser Verordnung sollte auf die Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen Bezug genommen werden.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei fertig abgepackten Lebensmitteln sind die zwingend vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel auf der Packung oder auf einer an dieser befestigten Etikettierung anzubringen.

(2) Bei fertig abgepackten Lebensmitteln sind die zwingend vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel auf der Verpackung anzubringen.

Begründung

Die gestrichene Formulierung könnte zu „Beipackzetteln“ für Lebensmittel führen. Dies gilt es zu vermeiden.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann die Bereitstellung bestimmter zwingend vorgeschriebener Angaben auf andere Weise als auf der Packung oder der Etikettierung vorsehen, sofern die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Kapitels II dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

entfällt

Begründung

Die vorgeschriebenen Angaben sind das Kernstück dieser Verordnung. Die Art und Weise, wie diese Angaben gemacht werden, darf nicht durch Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung abgeändert werden.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Im Fall von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 41.

entfällt

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k für bestimmte Lebensmittel nicht etwas anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben, wenn sie auf der Packung oder der daran befestigten Etikettierung gemacht werden, auf die Packung oder Etikettierung aufzudrucken, wobei die Schriftgröße mindestens 3 mm betragen und so gestaltet sein muss, dass sich die Schrift merklich vom Hintergrund abhebt.

(1) Sofern Rechtsvorschriften der Union hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k für bestimmte Lebensmittel nicht etwas anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben auf die Packung oder Etikettierung aufzudrucken, wobei deren deutliche Lesbarkeit zu gewährleisten ist. Dabei sollten Kriterien wie Schriftgröße, Schriftart, Abhebung vom Hintergrund, Neigung usw. zu berücksichtigt werden.

 

Die Kommission arbeitet im Rahmen einer Konsultation gemeinsam mit den betroffenen Akteuren einschließlich Verbraucherorganisationen ein verbindliches Konzept aus, in dem Leitlinien für die Lesbarkeit der Verbraucherinformationen auf Lebensmitteln festgelegt werden.

 

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Für Lebensmittel, die im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder für eine besondere Ernährung bestimmt sind, die unter den Geltungsbereich der Richtlinien 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 und 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 fallen, für die die Rechtsvorschriften der Union eine zwingende Kennzeichnung vorsehen, die über die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 hinausgeht, muss die Schriftgröße den Anforderungen der Lesbarkeit für die Verbraucher sowie der zusätzlichen Informationen über die besondere Bestimmung dieser Erzeugnisse genügen.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann die Erscheinungsform der vorgeschriebenen Angaben und die Ausweitung der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf weitere Angaben, die für die in den Artikeln 10 und 38 genannten speziellen Kategorien oder Arten von Lebensmitteln im Einzelnen vorgeschrieben sind, im Einzelnen regeln. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen;

entfällt

Begründung

Mit diesem Absatz würden der Kommission zu weit reichende Befugnisse eingeräumt, denn es handelt sich hier keinesfalls um „nicht wesentliche Bestimmungen“.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mindestschriftgröße gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Fläche weniger als 10 cm² beträgt.

entfällt

Begründung

Auch auf Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Fläche weniger als 10 cm² beträgt, sollten Aufschriften lesbar sein, denn sonst sind sie sinnlos. Wichtig ist hier nur die Frage, welche Angaben auf kleinen Produktverpackungen verpflichtend vorgeschrieben werden. Diese Frage wird an anderer Stelle geklärt.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Lebensmittel.

(5) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Lebensmittel. Im Fall von Mitgliedstaaten mit mehr als einer Amtssprache können spezifische nationale Bestimmungen für solche Verpackungen und Behältnisse erlassen werden.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Abkürzungen, einschließlich Initialen, dürfen nicht verwendet werden, sofern die Verbraucher durch sie getäuscht werden können.

Änderungsantrag 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Durch andere Angaben oder Bildzeichen bzw. sonstiges eingefügtes Material dürfen sie auf keinen Fall verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

(6) Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Durch andere Angaben oder Bildzeichen, sonstiges eingefügtes Material oder durch die Lebensmittelverpackung selbst, etwa durch einen Klebefalz, dürfen sie auf keinen Fall verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.

Begründung

Notwendige Ergänzung: Die Frage, welche Informationen ablenkend wirken, wäre Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen und würde daher die Rechtssicherheit von Lebensmittelhändlern gefährden.

Änderungsantrag      117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Angabe der vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel darf keine Vergrößerung der Maße und/oder der Masse der Lebensmittelverpackungen oder -behältnisse bewirken bzw. in anderer Weise zu einer stärkeren Umweltbelastung führen.

Begründung

Die vorgeschriebene Angabe der Informationen über Lebensmittel kann die Marktteilnehmer dazu bewegen, den Umfang der Verpackungen zu verändern, sodass die Gefahr besteht, dass die Menge des Verpackungsabfalls wächst. Dies stünde im Widerspruch zum „Vorbeugungsgrundsatz“ der Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Europäischen Union.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Versandverkaufs erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden.

a) Die in den Artikeln 9 und 29 genannten Informationen über Lebensmittel müssen auf Anforderung des Verbrauchers vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und können auf dem Trägermaterial des Versandverkaufs erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden.

Begründung

Regelmäßige Veränderungen in der Produktzusammensetzung, z. B. Verringerung des Salzgehalts, Substitution von Fett, machen es praktisch unmöglich, aktuelle Informationen zu allen den Versandhandel unterstützenden Materialien zu liefern. Kataloge und Broschüren sind das am weitesten verbreitete Verkaufsmittel im Versandhandel, vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen. Zusätzlich zu den erheblichen Kosten entsteht eine große Umweltbelastung, da Kataloge künftig die vierfache Papiermenge benötigen werden, um die vorgeschriebenen Informationsangaben umzusetzen.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, f, g, h und k vorgesehenen Angaben sind erst im Zeitpunkt der Lieferung vorgeschrieben.

b) Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben f und j vorgesehenen Angaben sind erst im Zeitpunkt der Lieferung vorgeschrieben.

Begründung

Der Alkoholgehalt von alkoholischen Getränken ist eine äußerst wichtige Information, die den Verbrauchern bereits vor Auslieferung der Produkte beim Fern- bzw. Onlinekauf zur Verfügung stehen muss. Eine Gebrauchsanleitung ist hingegen erst bei Verwendung eines Lebensmittels nötig und kann somit zum Zeitpunkt der Auslieferung vermittelt werden.

Abgesehen vom Mindesthaltbarkeitsdatum, das nicht im Voraus angegeben werden kann, sollten Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, die gleichen Informationsanforderungen erfüllen wie in Geschäften verkaufte Lebensmittel.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sofern Artikel 9 Absatz 2 nicht etwas anderes vorsieht, sind vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(1) Sofern Artikel 9 Absatz 2 nicht etwas anderes vorsieht, sind vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel in einer für den durchschnittlichen Verbraucher des Mitgliedstaates, in dem ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, verständlichen Sprachfassung zu formulieren.

Begründung

Der Begriff „Sprachfassung“ beschreibt sowohl die Amtssprache als auch die Formulierung.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen sind.

(2) Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Union zu machen sind. Durch diese Vorschrift kann jedoch nicht verhindert werden, dass vorgeschriebene Informationen in anderen Amtssprachen gemacht werden, die für die Verbraucher in den betreffenden Mitgliedstaaten leicht verständlich sind.

Begründung

Zwar müssen vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher verständlichen Sprache gemacht werden, doch darf der freie Warenverkehr dadurch nicht behindert werden. Die Vorschriften zur Sprache sollten hinreichend flexibel gestaltet werden, sodass die Verbraucher Informationen in einer Sprache erhalten können, die zwar vielleicht nicht ihre Muttersprache ist, von ihnen aber dennoch problemlos verstanden wird. Die Rechtsprechung des EuGH befürwortet eine solche Flexibilität.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Lebensmittel, die im Duty-Free-Bereich verkauft werden, können ausschließlich in englischer Sprachfassung in Verkehr gebracht werden.

Begründung

Der Duty-Free-Bereich wendet sich beim Verkauf hauptsächlich an internationale Reisende und nicht an Verbraucher des nationalen Marktes. Deshalb sollte für diese Lebensmittel die Möglichkeit gegeben sein, die Informationen nur in der internationalen Verkehrssprache Englisch zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fehlen bestimmter vorgeschriebener Angaben

Ausnahmen von bestimmten vorgeschriebenen Angaben

Begründung

Redaktionelle Änderung

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f und l aufgeführten Angaben vorgeschrieben.

(1) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben vorgeschrieben.

Begründung

Eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung wird abgelehnt. Gerade Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, werden in der Regel als Einzelportion (z. B. 200 ml oder 250 ml) abgegeben. Der verfügbare Platz für Kennzeichnungshinweise ist bei diesen Flaschen knapp. Daher sollte der bisherige Kennzeichnungsumfang beibehalten werden, d. h. Angabe der Verkehrsbezeichnung, der Nettofüllmenge, allergener Stoffe und des Mindesthaltbarkeitsdatums (vgl. Artikel 13 Absatz 4 der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG).

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f und in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Weitere Angaben auf der Verpackung sind auf freiwilliger Basis möglich. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Die Angabe des Energiegehaltes eines Lebensmittels ist eine wesentliche Information und kann ausschlaggebend für eine bewusste Kaufentscheidung sein. Zusätzliche freiwillige Angaben vom Hersteller sollten möglich sein.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte Deklaration bei in Anhang IV aufgeführten Lebensmitteln nicht vorgeschrieben.

(3) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte Nährwertdeklaration bei in Anhang IV aufgeführten Lebensmitteln nicht vorgeschrieben.

Begründung

Die Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Packungsgröße im Kommissionsvorschlag sind lebensfremd und nicht praktikabel.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei nicht fertig abgepackter Ware sowie Ware von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d sind die in den Artikeln 9 und 29 aufgeführten Angaben nicht vorgeschrieben.

Begründung

Die im Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelhandwerk tätigen Unternehmen einschließlich der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung und landwirtschaftlichen Direktvermarkter erzeugen Lebensmittel zum Zwecke der unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher. Es gibt keine Standardverfahren und die Zutaten ändern sich jeden Tag. Zudem sorgt insbesondere das Lebensmittelhandwerk für den Erhalt der regionalen Spezialitäten, Kreativität, Innovation und die Vielfalt des Lebensmittelsangebots. Deshalb sollten diese Unternehmen von der Nährwertdeklaration ausgenommen werden.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Lebensmittelketten, die standardisierte Lebensmittel liefern, machen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i und l genannten Angaben auf der Lebensmittelverpackung.

Begründung

Die Anbieter von standardisierten Lebensmittel, z. B. Fast-Food-Ketten, sollten folgende Angaben auf der Verpackung machen müssen: Name, Zutaten, Allergene, Ursprungsland und Nährwertdeklaration.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtmäßigen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner gebräuchlichen Bezeichnung oder, falls es keine gebräuchliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

(1) Ein Lebensmittel wird mit seiner gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner gebräuchlichen Bezeichnung oder, falls es keine gebräuchliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

Begründung

Sprachliche Adaptierung im Einklang mit der bisher verwendeten Terminologie der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Enthält ein Produkt Nanomaterial, muss dieses im Verzeichnis der Zutaten eindeutig mit dem Zusatz „Nano“ aufgeführt werden.

Begründung

Dieser Zusatz dient der Transparenz und sichert die Wahlfreiheit des Verbrauchers.

Änderungsantrag 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Bei Lebensmitteln, bei denen Eier oder Eiererzeugnisse zu den ersten fünf Zutaten zählen, sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission aufgeführten Hinweise entsprechend der Haltungsform, in der die im Lebensmittel enthaltenen Eier erzeugt wurden, nach der betreffenden Zutat im Verzeichnis der Zutaten in Klammern anzufügen. Bei Eiern aus ökologischer Haltung kann die betreffende Zutat gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates gekennzeichnet werden.

Begründung

Viele Verbraucher würden gerne wissen, aus welcher Haltungsform die in Lebensmitteln enthaltenen Eier stammen. Deshalb sind die Hinweise „Eier aus Freilandhaltung“, „Eier aus Bodenhaltung“ oder „Eier aus Käfighaltung“ anzufügen.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fehlen des Verzeichnisses der Zutaten

Generelle Ausnahmen vom Zutatenverzeichnis

Begründung

Sprachliche Verbesserung aus Gründen der Verständlichkeit.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Überschrift und Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fehlende Angabe der Bestandteile von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis

 

Die folgenden Bestandteile eines Lebensmittels müssen nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden:

Als Zutaten eines Lebensmittels gelten nicht:

Begründung

Änderung des Titels aus Gründen der besseren Verständlichkeit. In Artikel 21 wird ohne nachvollziehbare Gründe ein Systemwechsel vorgeschlagen: Während bisher die angeführten Stoffe und Erzeugnisse per gesetzlicher Fiktion aus dem Zutatenbegriff ausgenommen waren, sollen sie in Zukunft offensichtlich nur von der Verpflichtung zur Anführung im Zutatenverzeichnis ausgenommen sein. Der bisherige Ansatz sollte beibehalten werden. Eine Änderung hätte kritische Auswirkungen auf eine Vielzahl von EG-Rechtsvorschriften, die auf die Definition der „Lebensmittelzutat“ Bezug nehmen (u. a. EG-Verordnung Nr. 1829/2003 oder künftige Enzymverordnung [vgl. Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 4].

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder Träger für Nährstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen verwendet werden;

c) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder Träger für Nährstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe, Enzyme oder Aromen verwendet werden;

Begründung

Vervollständigung der Stoffliste.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten bzw. alle Stoffe, die aus einer dort aufgeführten Zutat gewonnen wurden, sind vorbehaltlich der in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen auf der Etikettierung unter genauer Angabe der Bezeichnung der Zutat zu nennen.

(1) Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten bzw. alle Stoffe, die aus einer dort aufgeführten Zutat gewonnen wurden, sind vorbehaltlich der in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen im Verzeichnis der Zutaten immer so anzugeben, dass das Allergie- bzw. Unverträglichkeitspotenzial sofort deutlich erkennbar ist.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung und soll deutlich machen, dass die Verkehrsbezeichnung der Zutaten so zu wählen ist, dass die betroffenen Allergiker das allergene Potential der Zutaten erkennen können.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) es sich um nicht fertig abgepackte Lebensmittel handelt. In diesem Fall muss deutlich sichtbar im Verkaufsraum oder in den Speisekarten darauf hingewiesen werden, dass

 

– Kunden Informationen zu allergenen Stoffen im Verkaufsgespräch und/oder durch ausliegendes Informationsmaterial erhalten können;

 

– eine Kreuzkontamination nicht ausgeschlossen werden kann.

Begründung

Bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln wäre eine umfassende Allergenkennzeichnung faktisch unmöglich und würde erhebliche Wettbewerbsnachteile und Mehrkosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen nach sich ziehen. Zudem kann das Risiko einer Kreuzkontamination in Betrieben mit begrenzter Bearbeitungsfläche nicht ausgeschlossen werden. Die Vorschrift eines klar ersichtlichen Hinweises im Verkaufsbereich bietet den Unternehmen Rechtssicherheit.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird oder

a) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder

Begründung

Die bisherige Terminologie der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG sollte beibehalten werden.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann Absatz 1 durch Hinzufügung anderer Fälle ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

entfällt

Begründung

Dieser Absatz würde der Kommission zu weit reichende Befugnisse einräumen, denn es handelt sich hier keinesfalls um „nicht wesentliche Bestimmungen“.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten,

a) bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten im Sinne der Richtlinie 85/339/EWG des Rates1 vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel;

 

__________

 

1 ABl. L 176 vom 6.7.1985, S. 18.

Begründung

Sprachliche Adaptierung im Einklang mit der bisher verwendeten Terminologie der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum

Mindesthaltbarkeits-, Verbrauchs- und Herstellungsdatum

Begründung

Ergibt sich aus der Hinzufügung des Herstellungsdatums in Artikel 25 Absatz 2.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang IX auszudrücken.

(2) Das jeweilige Datum muss leicht erkennbar und darf nicht verdeckt sein. Es wird wie folgt angegeben:

 

A. MINDESTHALTBARKEITSDATUM:

 

a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:

 

– „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;

 

– „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.

 

b) In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird Folgendes angegeben:

 

– entweder das Datum selbst oder

 

– ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

 

Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.

 

c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.

 

Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,

 

– deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;

 

– deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;

 

– deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, die Angabe des Jahres.

 

d) Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird auf jeder fertig abgepackten Einzelportion angegeben.

 

e) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei

 

- frischem Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln –, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;

 

- Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 22060091, 22060093 und 22060099;

 

- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;

 

- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden;

 

- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;

 

- Essig;

 

- Speisesalz;

 

- Zucker in fester Form;

 

- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;

 

- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.

 

B. VERBRAUCHSDATUM:

 

a) Dem Datum geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis“ voran.

 

b) Dem unter Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:

 

- entweder das Datum selbst oder

 

- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

 

Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen.

 

c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

 

d) Einzelheiten für die Angabe des in Abschnitt A Buchstabe c dieses Absatzes genannten Mindesthaltbarkeitsdatums können nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

 

C. HERSTELLUNGSDATUM:

 

a) Dem Datum geht der Wortlaut „hergestellt am“ voran.

 

b) In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird Folgendes angegeben:

 

– entweder das Datum selbst oder

 

- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

 

c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

Begründung

Aus Gründen der Klarheit wird der Anhang IX in den Legislativtext eingefügt und um das Herstellungsdatum analog zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben a und b ergänzt. Die Ausnahme von der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums für Speiseeis in Portionspackungen wird gestrichen.

Da die Einzelverpackungen aus der Packung oder der Warensendung, mit der sie verkauft wurden, genommen werden können, muss jede herausnehmbare Einzelportion unbedingt mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen werden.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass dieses in geeigneter Weise verwendet werden kann.

(1) Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass dieses in geeigneter Weise verwendet werden kann. Sofern angemessen, sollten Anweisungen zu Kühl- und Lagerbedingungen sowie zum Verzehrzeitraum nach dem Öffnen der Verpackung bereitgestellt werden.

Begründung

Kühl- und Lagerbedingungen können Auswirkungen auf die Haltbarkeit eines Lebensmittels haben und sollten deshalb angegeben werden.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Abschnitt 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nährwertdeklaration

Nährwertkennzeichnung

Begründung

Klarstellende Formulierung.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstaben b und b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von Zucker und Salz.

b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz;

 

ba) den Gehalt an Eiweiß, Kohlehydraten, Ballaststoffen, künstlichen und natürlichen Transfettsäuren.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Absatz gilt nicht für Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, Bier, Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. […] vom […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die vorgeschriebene Nährwertdeklaration dieser Erzeugnisse festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

 

Dieser Absatz gilt nicht für Getränke, die Alkohol enthalten. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die Bereitstellung von Nährwertinformationen für die Verbraucher über diese Erzeugnisse festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

Begründung

Wenn zwar Wein, Bier und Spirituosen, nicht aber andere alkoholhaltige Getränke ausgenommen werden, kann keine Harmonisierung in der Branche erreicht werden. Bestimmte Produkte würden begünstigt und andere diskriminiert. Der Wettbewerb würde verzerrt und Verbraucher würden im Hinblick auf die jeweilige Zusammensetzung verschiedener Produkte irregeführt.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absätze 2 bis 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Nährwertdeklaration kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:

(2) Die Nährwertdeklaration kann darüber hinaus auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:

a) transisomere Fettsäuren;

 

b) einfach ungesättigte Fettsäuren;

b) einfach ungesättigte Fettsäuren;

c) mehrfach ungesättigte Fettsäuren;

c) mehrfach ungesättigte Fettsäuren;

d) mehrwertige Alkohole;

d) mehrwertige Alkohole;

 

da) Cholesterin;

e) Stärke;

e) Stärke;

f) Ballaststoffe;

 

g) Eiweiß;

 

h) die in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XI Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Mineralstoffe oder Vitamine.

h) die in signifikanten Mengen vorhandenen Mineralstoffe und Vitamine nach Anhang XI Teil A Nummer 1 gemäß den in Anhang XI Teil A Nummer 2 angegebenen Werten;

 

ha) andere Stoffe im Sinne des Anhangs XIII Teil A sowie Bestandteile dieser Nährstoffe.

 

hb) weitere Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006.

(3) Bezieht sich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehalts zwingend vorgeschrieben.

(3) Bezieht sich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehalts zwingend vorgeschrieben.

(4) Die Verzeichnisse in den Absätzen 1 und 2 können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

 

Begründung

„Transisomere Fettsäuren“ ist durch „Transfettsäuren“ zu ersetzen. Cholesterin ist hinzuzufügen. Eiweiß wurde unter Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b eingefügt.

Die korrekte Übersetzung des englischen Begriffs „sugars“ sollte „Zuckerarten“ lauten. (vgl. Richtlinie 2001/111 /EG über bestimmte Zuckerarten).

Die Liste der Nährstoffe, die zusätzlich freiwillig in der Nährwertkennzeichnung angegeben werden können, sollte im Einklang mit anderen EG-Rechtsvorschriften (u. a. Anreicherungsverordnung Nr. 1925/2006) stehen. Absatz 2 ist daher entsprechend zu ergänzen.

Die Änderung stellt sicher, dass auch Cholesterin Bestandteil der zusätzlichen Nährwertkennzeichnung sein kann.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann Umrechnungsfaktoren für die in Anhang XI Teil A Nummer 1 genannten Vitamine und Mineralstoffe festlegen und in Anhang XII aufnehmen, damit deren Gehalt in Lebensmitteln genauer berechnet werden kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

(2) Die Kommission legt Umrechnungsfaktoren für die in Anhang XI Teil A Nummer 1 genannten Vitamine und Mineralstoffe fest und nimmt diese in Anhang XII auf, damit deren Gehalt in Lebensmitteln genauer berechnet werden kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

Begründung

Es sollte sichergestellt werden, dass Vitamin- und Mineralstoffgehalte nach einheitlichen Umrechnungsfaktoren berechnet werden.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf

(4) Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung angemessener Toleranzen, die je nach Fall beruhen auf

a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers; oder

a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers; oder

b) der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten; oder

b) der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten; oder

c) der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

c) der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

Die Durchführung der Vorschriften über die Energie- und Nährstoffdeklaration hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten, kann nach dem Verfahren des Artikels 49 Absatz 2 geregelt werden.

Die Vorschriften über die Energie- und Nährstoffdeklaration hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten, werden nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte im Rechtstext näher konkretisiert werden, dass sich die Durchschnittswerte auf das Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums zu beziehen haben. Natürliche oder zugefügte Vitamine und Mineralstoffe unterliegen natürlichen Abbau- und Schwankungsprozessen. So kann sich z. B. Vitamin C im Laufe der Mindesthaltbarkeitszeit eines Produktes auf natürliche Weise in beträchtlichem Ausmaß abbauen (abhängig von den Lagerungsbedingungen, Sonnenlicht etc.). Darüber hinaus unterliegen die Mengen an Nährstoffen in einem Produkt je nach Ernte oder Sorte natürlichen Schwankungen. Aus diesem Grund sollten frühestmöglich EU-weite Rundungsregeln und Toleranzen für die Kennzeichnung von Nährstoffmengen festgelegt werden.

Die Bestimmung der zulässigen Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten wird für die Anwendung der Verordnung von entscheidender Bedeutung sein und sollte daher nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle geregelt werden.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannte Menge an Energie und Nährstoffen oder deren Bestandteilen ist unter Verwendung der in Anhang XIII Teil A aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.

Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannte Menge an Energie und Nährstoffen oder deren Bestandteilen ist unter Verwendung der in Anhang XIII aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.

Begründung

Folgt aus der Zusammenfassung der Teile A bis C in Anhang XIII gemäß Änderungsantrag 203.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannte Energie- und Nährstoffmenge ist pro 100 g oder pro 100 ml oder nach Maßgabe von Artikel 32 Absätze 2 und 3 pro Portion auszudrücken.

(2) Die in Absatz 1 genannte Energie- und Nährstoffmenge ist pro 100 g oder pro 100 ml auszudrücken.

 

Zusätzlich kann die Energie- und Nährstoffmenge pro Portion angegeben werden.

 

Ist das Lebensmittel als Einzelportion fertig abgepackt, muss die in Absatz 1 genannte Energie- und Nährstoffmenge pro Portion ebenfalls angegeben werden.

 

Werden Informationen pro Portion gegeben, muss die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben werden, die Portionsgröße realistisch sein und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich dargestellt bzw. erläutert werden.

 

Die Kommission entwickelt zusammen mit den Lebensmittelunternehmern und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Leitlinien für die Angabe realistischer Portionsgrößen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Die Angabe der Energie- und Nährstoffmenge pro 100 g oder pro 100 ml erlaubt dem Verbraucher einen direkten Produktvergleich. Deshalb sollten diese Angaben grundsätzlich auch bei Portionsverpackungen verpflichtend vorgeschrieben sein. Die zusätzliche Angabe der Energie- und Nährstoffmenge pro Portion sollte natürlich insbesondere für Portionsverpackungen möglich sein. Um dem Verbraucher die Orientierung zu erleichtern, sollte die Portionsangabe bei fertig abgepackten Einzelportionen verpflichtend sein. Bei Mehrportionen-Verpackungen ist die Angabe der Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen hilfreich, um die Energieangabe pro Portion einzuordnen.

Die Definition der Portionsgröße dient dem Realitätsbezug der Verbraucher. So können Verbraucher z. B. eine Portion von acht Einheiten bzw. Stückzahlen (Keksen) oder einer halben Tasse (z. B. Nüsse) leichter zuordnen als die entsprechenden Grammangaben. Die Portionsgröße sollte sich darüber hinaus an dem realistischen Durchschnittskonsum der Verbraucher orientieren, um irreführende Angaben zu vermeiden. Die häufig vorgegebene Portionsgröße von 25 g hat sich z. B. als unrealistische Bezugsgröße erwiesen.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Werden Angaben nach Artikel 3 Absatz 3 gemacht, muss in unmittelbarer Nähe der entsprechenden Tabelle folgender Zusatz angegeben werden: „Durchschnittlicher Tagesbedarf einer erwachsenen Frau mittleren Alters. Ihr persönlicher Tagesbedarf kann sich hiervon unterscheiden.“

Begründung

Die in Anhang XI angegebenen Referenzmengen beschreiben den Tagesbedarf einer durchschnittlich körperlich aktiven Frau mittleren Alters. Dies sollte angegeben werden, um eine mögliche Fehlernährung anderer Bevölkerungsgruppen zu vermeiden.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Deklarationen von mehrwertigen Alkoholen und/oder Stärke und andere Deklarationen der Art der Fettsäuren als die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Deklaration der gesättigten Fettsäuren sind gemäß den Vorgaben des Anhangs XIII Teil B zu gestalten.

(4) Deklarationen von mehrwertigen Alkoholen und/oder Stärke und andere Deklarationen der Art der Fettsäuren als die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Deklaration der gesättigten Fettsäuren und Transfettsäuren sind gemäß den Vorgaben des Anhangs XIII zu gestalten.

Begründung

Folgt aus der Zusammenfassung der Teile A bis C in Anhang XIII gemäß Änderungsantrag 203.

Zusätzlich zu den gesättigten Fettsäuren sollten auch die Transfettsäuren in der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration angegeben werden. Aus diesem Grund sind die Transfettsäuren von der Liste der freiwilligen Angaben zu streichen.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 32

entfällt

Angabe auf der Grundlage einer Portion

 

(1) Außer in Form der Nährwertdeklaration pro 100 g oder pro 100 ml gemäß Artikel 31 Absatz 2 können die Informationen pro auf der Etikettierung angegebene Portionsmenge ausgedrückt werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist.

 

(2) Die Nährwertdeklaration kann nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt werden, wenn das Lebensmittel als Einzelportion fertig abgepackt ist.

 

(3) Die Kommission legt fest, ob die Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln in Packungen, die mehrere, nicht als Einzelpackungen abgepackte Portionen des Lebensmittels enthalten, nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt werden kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

 

Begründung

Überflüssig, nachdem die maßgeblichen Bestimmungen in Artikel 31 Absatz 2 zusammengefasst wurden.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Nährwertdeklaration kann außer in den in Artikel 31 Absätze 2 und 3 genannten Formen auch in anderer Form ausgedrückt werden, sofern die folgenden wesentlichen Anforderungen eingehalten werden:

(1) Außer den in Artikel 29 Absätze 1 und 2 und Artikel 31 Absätze 2 und 3 genannten Ausdrucksformen sind auch grafische Darstellungsformen zulässig, sofern die folgenden wesentlichen Anforderungen eingehalten werden:

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Form der Angabe soll den Verbrauchern das Verständnis dafür erleichtern, welchen Beitrag bzw. welche Bedeutung das Lebensmittel für den Energie- und Nährstoffgehalt einer Ernährungsweise hat; und

a) die Verbraucher dürfen durch solche Darstellungsformen nicht getäuscht oder von der verpflichtenden Nährwertdeklaration abgelenkt werden; und

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) es gibt Nachweise aus der unabhängigen Verbraucherforschung dafür, dass der Durchschnittsverbraucher die Form der Angabe versteht.

Begründung

Es wird sichergestellt, dass weitere Ausdrucksformen nur dann zulässig sind, wenn sie auf den Ergebnissen der unabhängigen Verbraucherforschung beruhen.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Angaben zur vorgeschriebenen Nährwertdeklaration müssen im Hauptblickfeld erscheinen. Sie sind gegebenenfalls zusammen in einem übersichtlichen Format in folgender Reihenfolge darzustellen: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate unter spezieller Nennung von Zucker und Salz.

(1) Die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Angaben zur vorgeschriebenen Nährwertdeklaration müssen auf der Schauseite der Verpackung erscheinen. Sie sind gegebenenfalls zusammen in einem übersichtlichen Format in folgender Reihenfolge darzustellen: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz.

Begründung

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang XI Teil B vorgeschriebene Kennzeichnung des Energiegehalts muss zusätzlich zu der Darstellung nach Absatz 1 in kcal pro 100 g/ml und gegebenenfalls nach Artikel 31 Absatz 2 pro Portion rechts unten auf der Schauseite der Verpackung in einer Schriftgröße von 3 mm und umrahmt erscheinen.

Begründung

Eine der wichtigsten Informationen über Lebensmittel ist der Energiegehalt. Dieser sollte daher auf der Schauseite der Verpackung, durchgängig bei allen Produkten an der gleichen Stelle und in auffälliger Form wiederholt werden, damit ihn die Verbraucher bereits auf den ersten Blick erfassen können.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Geschenkverpackungen sind von der verpflichtenden Wiederholung des Energiegehaltes auf der Schauseite der Verpackung nach Absatz 1a ausgenommen.

Begründung

Die visuelle und ästhetische Wirkung der für festliche Anlässe wie den Muttertag entworfenen Geschenkverpackungen für Schokoladen- oder Pralinenerzeugnisse würde ruiniert, wenn die Nährwertdeklaration auf der Schauseite angebracht werden müsste.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Nährwertdeklaration in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 genannten Nährstoffe muss als Ganze an einer Stelle und gegebenenfalls in der in Anhang XIII Teil C vorgegebenen Reihenfolge erscheinen.

(2) Die freiwillige erweiterte Nährwertdeklaration in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 genannten Nährstoffe muss gegebenenfalls in der in Anhang XIII vorgegebenen Reihenfolge erscheinen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Erscheint diese Nährwertdeklaration nicht im Hauptblickfeld, so ist sie in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen, sofern genügend Platz vorhanden ist.

 

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Wenn die Nährwertdeklaration für in Anhang IV aufgeführte Lebensmittel aufgrund einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe verpflichtend ist, muss die Nährwertdeklaration nicht im Hauptblickfeld erscheinen.

Begründung

Die Verpflichtung, dass die vorgeschriebene Nährwertdeklaration im Hauptblickfeld erscheinen muss, ist auf kleinen Verpackungen nicht umsetzbar (z. B. Kaugummiprodukte). Wenn Lebensmittel, die in Anhang IV aufgeführt werden, Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind, sollten sie deshalb von der Verpflichtung, dass sich die Nährwertdeklaration im Hauptblickfeld befinden muss, ausgenommen werden.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die unter die Richtlinie 89/398/EWG und die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Einzelrichtlinien fallen.

Begründung

PARNUTS foods such as infant formulae, follow-on formulae, complementary foods for infants and young children and dietary foods for special medical purposes falling under Council Directive 2009/39/EC are specifically formulated to meet the particular nutritional needs of their target population. The requirement to include a nutrition declaration on the basis of Article 9.1(l) of the proposed regulation is not in line with the use of these products. Furthermore, limited nutrition information in the principal field of vision on PARNUTS foods may present the products in a misleading way, prompting vulnerable consumer groups to choose other products believed to be nutritionally superior.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 – Unterabsätze 1 und 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Ist die Energie- oder Nährstoffmenge in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so kann die Deklaration dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration ersetzt werden.

(4) Ist die Energiemenge oder die Menge einzelner Nährstoffe in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so kann die Deklaration dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration ersetzt werden.

 

Ist die Energie- oder Nährstoffmenge in einem Erzeugnis gleich null, so kann die Deklaration dazu durch eine Angabe wie „Enthält kein/e/n …“ in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration ersetzt werden.

Begründung

Vereinfachung der Umsetzung der Verordnung.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission kann Bestimmungen für andere Aspekte der Darstellung der Nährwertdeklaration mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

(6) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 5 Buchstaben a und b wird durch die Kommission nach Konsultation der EFSA und der maßgeblichen Interessenvertreter nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 sichergestellt.

Begründung

Es handelt sich um wesentliche Bestimmungen, deren eventuelle Änderung nicht allein der Kommission überlassen werden kann.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Kommission legt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Evaluierungsbericht über die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Darstellungsformen vor.

Begründung

Zur Feststellung der Vor- und Nachteile müssen die Darstellungsformen einer Bewertung unterzogen werden.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Die in Absatz 5 genannten anderen Darstellungsformen sind festzulegen und der Kommission mitzuteilen. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit diese Angaben zur Verfügung, insbesondere über eine eigene Seite im Internet.

Begründung

Andere Darstellungsformen sollten zulässig sein, wenn die Verbraucher nicht in die Irre geführt werden und wenn diese Darstellungsformen von den Verbrauchern nachweislich besser verstanden werden. Sowohl die Kommission als auch die Öffentlichkeit sind über diese anderen Darstellungsformen zu informieren.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel V – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Freiwillige Angaben über Lebensmittel

Ursprungskennzeichnung von Lebensmitteln

Begründung

Klarstellende Formulierung.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geltende Anforderungen

Anforderungen

Begründung

Überflüssiges sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Werden unter diese Verordnung fallende Informationen freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den einschlägigen speziellen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

entfällt

Begründung

Ergibt sich aus der Änderung des Titels in Kapitel V.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 a - c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Bereitstellung freiwilliger Informationen darf nicht auf Kosten des für vorgeschriebene Informationen verfügbaren Raums gehen.

 

(1b) Alle für die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln wesentlichen Informationen, beispielsweise über zugrunde liegende Kriterien und wissenschaftliche Gutachten, müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

(1c) Zusätzliche freiwillige Nährwertinformation für bestimmte Zielgruppen, zum Beispiel Kinder, sind weiterhin zulässig, solange diese spezifischen Referenzwerte wissenschaftlich belegt sind, die Verbraucher nicht täuschen und den allgemeinen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, entsprechen.

Begründung

Die Referenzwerte in Anhang XI Teil B beziehen sich auf den durchschnittlichen Erwachsenen. Davon abweichende Referenzwerte für Produkte mit einer besonderen Zielgruppe, zum Beispiel für Kinder, die von der Industrie bereits eingeführt und wissenschaftlich geprüft sind, sollten als zusätzliche Information weiterhin zulässig sein.

Diese Bestimmung ist zur Gewährleistung der Transparenz unverzichtbar.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Unbeschadet einer etwaigen Kennzeichnung im Einklang mit speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten die Absätze 3 und 4, wenn ein Ursprungsland oder ein Herkunftsort des Lebensmittels freiwillig angegeben wird, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel aus der Europäischen Gemeinschaft oder einem bestimmten Land oder Ort kommt oder dort seinen Ursprung hat.

(2) Unbeschadet einer etwaigen Kennzeichnung im Einklang mit speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20 März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, gilt Absatz 4, wenn ein Ursprungsland oder ein Herkunftsort des Lebensmittels freiwillig angegeben wird, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel aus der Europäischen Gemeinschaft oder einem bestimmten Land oder Ort kommt oder dort seinen Ursprung hat. In diesen Fällen erfolgt die Kennzeichnung in der Form „hergestellt in der EU (Mitgliedstaat)“. Zusätzlich kann eine Regionsbezeichnung angegeben werden. Durch die freiwillige Angabe des Ursprungslands oder der Ursprungsregion darf der Binnenmarkt nicht behindert werden.

Begründung

Die Angabe der Ursprungsregion entspricht dem Wunsch vieler Verbraucher nach einer Kennzeichnung der regionalen Spezialitäten. Die Angabe „hergestellt in der EU“ gewährleistet die Einhaltung der Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft und kann so eine interessante Verbraucherinformation darstellen.

Der Binnenmarkt darf allerdings nicht durch eine solche Angabe des Ursprungslands oder der Ursprungsregion behindert werden.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Deckt sich das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht mit demjenigen seiner primären Zutat(en), so ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort dieser Zutat(en) anzugeben.

entfällt

Begründung

Es ist wichtig für die Verbraucher, zu wissen, woher ein Erzeugnis stammt. Bei manchen Erzeugnissen könnte es sich allerdings als unmöglich erweisen, ein bestimmtes Ursprungsland anzugeben, weil die Zutaten u. U. aus unterschiedlichen Ländern stammen oder sich täglich ändern. Die geltenden Vorschriften über die Ursprungskennzeichnung sehen die Angabe der Herkunft auf freiwilliger Basis vor, sofern ohne diese Angaben ein schwerwiegender Irrtum der Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Lebensmittels möglich wäre. Diese Vorschriften sollten nicht neu formuliert, sondern beibehalten werden.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Absatz 3 werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Durchführungsvorschriften über die Bedingungen und Kriterien für die Verwendung freiwilliger Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Der Begriff „vegetarisch“ ist nicht auf Lebensmittel anzuwenden, bei denen es sich um Erzeugnisse handelt oder die aus oder mithilfe von Erzeugnissen hergestellt werden, die aus verendeten, geschlachteten oder aufgrund ihres Verzehrs zu Tode gekommenen Tieren gewonnen wurden. Der Begriff „vegan“ ist nicht auf Lebensmittel anzuwenden, bei denen es sich um Tiere oder tierische Erzeugnisse handelt oder die aus oder mithilfe von Tieren oder tierischen Erzeugnissen (einschließlich Erzeugnissen von lebenden Tieren) hergestellt wurden.

Begründung

Die Begriffe „vegetarisch“ und „vegan“ sind zurzeit nicht rechtlich geschützt. Das heißt, Hersteller können in der Praxis ein Produkt auch dann als „vegetarisch“ kennzeichnen, wenn es gar nicht vegetarisch ist. Die oben stehende Definition wurde nach Jahren der Diskussion von der Behörde für Lebensmittelnormen des Vereinigten Königreichs ausgearbeitet.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 36

entfällt

Darstellung

 

Die Bereitstellung freiwilliger Informationen darf nicht auf Kosten des für vorgeschriebene Informationen verfügbaren Raums gehen.

 

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.

d) Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, regionalen Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Maßnahmen dürfen den freien Warenverkehr im Binnenmarkt nicht behindern.

Begründung

In einer neuen Verordnung, in der die Kennzeichnungsvorschriften der EU zusammengefasst und vereinfacht werden sollen und die mit der Agenda für bessere Rechtsetzung in Einklang steht, sollte eine Vorschrift eingeführt werden, die besagt, dass der freie Warenverkehr im Binnenmarkt nicht durch neue Bestimmungen behindert werden darf.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Im Wege des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nur dann Maßnahmen hinsichtlich der zwingenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln treffen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen den Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Bei der Meldung solcher Maßnahmen an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die meisten Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimessen.

entfällt

Begründung

Da davon auszugehen ist, dass Lebensmittel in der EU der eindeutigen gemeinschaftlichen Rechtsetzung entsprechen, ist eine mitgliedstaatliche Zusatzangabe, wie in diesem Absatz vorgeschlagen, unnötig.

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38a

 

Förderung zusätzlicher freiwilliger Regelungen

 

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, nach dem Verfahren des Artikels 42 zusätzliche freiwillige Regelungen zur Darstellung der Nährwertangaben mit anderen Mitteln unter folgenden Voraussetzungen zu fördern:

 

– Die nationalen Regelungen werden gemäß den in den Kapiteln II und III dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen ausgearbeitet.

 

– In den von den Mitgliedstaaten geförderten Regelungen wird den Erkenntnissen der unabhängigen Verbraucherforschung und umfassender Anhörungen interessierter Kreise darüber, was bei den Verbrauchern die beste Wirkung erzielt, Rechnung getragen.

 

– Diese Information basiert entweder auf harmonisierten Referenzmengen oder, falls es solche Referenzmengen nicht gibt, auf allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Ratschlägen in Bezug auf die Zufuhr von Energie und Nährstoffen.

 

Die Kommission fördert den Austausch von Informationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchführung der nationalen Regelungen und die Beteiligung aller interessierten Kreise an diesem Austausch. Außerdem macht die Kommission diese Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich.

 

Am (erster Tag des Monats fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung) ermittelt die Kommission im Rahmen einer Bewertung der Erkenntnisse darüber, inwiefern die einzelnen nationalen Regelungen von den Verbrauchern genutzt bzw. von ihnen verstanden werden, welche Regelung am besten funktioniert und den europäischen Verbrauchern den größten Nutzen bringt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung legt die Kommission einen Bericht vor, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zusätzliche freiwillige Regelungen zur Darstellung der Informationen über den Nährwertgehalt zu fördern.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 40

entfällt

Alkoholische Getränke

 

Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass der in Artikel 20 Buchstabe e genannten Vorschriften der Gemeinschaft nationale Rechtsvorschriften über das Verzeichnis der Zutaten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent beibehalten.

 

Begründung

Diese Verordnung gilt nicht für alkoholische Getränke.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 –Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Werden Lebensmittel den Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Fertigpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf fertig abgepackt, können die Mitgliedstaaten im Einzelnen festlegen, wie die in den Artikeln 9 und 10 genannten Angaben darzustellen sind.

(1) Es sind die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben zu machen.

Begründung

Aufgrund der Probleme, die sich zwangsläufig bei der Kennzeichnung von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln ergeben, sollten diese Lebensmittel von den meisten Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen werden – mit Ausnahme der Informationen über Allergene. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin flexibel entscheiden können, wie die Informationen den Verbrauchern am besten zur Verfügung gestellt werden können.

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bereitstellung einiger der in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten nicht vorzuschreiben, sofern der Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung immer noch hinreichend informiert wird.

(2) Die Bereitstellung der Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 ist nicht vorgeschrieben, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, nach denen einige oder alle dieser Angaben bzw. Teile dieser Angaben vorgeschrieben sind.

Begründung

Aufgrund der Probleme, die sich zwangsläufig bei der Kennzeichnung von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln ergeben, sollten diese Lebensmittel von den meisten Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen werden – mit Ausnahme der Informationen über Allergene. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin flexibel entscheiden können, wie die Informationen den Verbrauchern am besten zur Verfügung gestellt werden können.

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einzelstaatliche Maßnahmen für nicht fertig abgepackte Lebensmittel

Nicht fertig abgepackte Lebensmittel

(1) Werden Lebensmittel den Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Fertigpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf fertig abgepackt, können die Mitgliedstaaten im Einzelnen festlegen, wie die in den Artikeln 9 und 10 genannten Angaben darzustellen sind.

(1) Bei den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Lebensmitteln müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Angaben bereitgestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bereitstellung einiger der in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten nicht vorzuschreiben, sofern der Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung immer noch hinreichend informiert wird.

(2) Die Bereitstellung der Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 ist nicht vorgeschrieben, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, nach denen einige oder alle dieser Angaben bzw. Teile dieser Angaben vorgeschrieben sind.

Begründung

Aufgrund der Probleme, die sich zwangsläufig bei der Kennzeichnung von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln ergeben, sollten diese Lebensmittel von den meisten Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen werden – mit Ausnahme der Informationen über Allergene. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin flexibel entscheiden können, wie die Informationen den Verbrauchern am besten zur Verfügung gestellt werden können.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten können im Einzelnen festlegen, wie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben zur Verfügung gestellt werden.

Begründung

Aufgrund der Probleme, die sich zwangsläufig bei der Kennzeichnung von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln ergeben, sollten diese Lebensmittel von den meisten Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen werden – mit Ausnahme der Informationen über Allergene. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin flexibel entscheiden können, wie die Informationen den Verbrauchern am besten zur Verfügung gestellt werden können.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission konsultiert den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, wenn sie dies für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt.

(2) Die Kommission konsultiert den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, wenn sie dies für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission führt außerdem ein formelles Mitteilungsverfahren für alle betroffenen Akteure gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ein.

Begründung

Mit dieser Änderung wird die Transparenz verbessert und außerdem das Erfordernis geschaffen, alle Interessenvertreter anzuhören, wenn neue Kennzeichnungsvorschriften auf EU-Ebene eingeführt werden.

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften gilt nicht für die unter das Mitteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 4 fallenden Maßnahmen.

entfällt

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 42 Absatz 2 sieht die Einführung eines transparenten Mitteilungsverfahrens für Verbraucher und Erzeuger vor. Es ist daher angemessen, neue Kennzeichnungsvorschriften nicht mehr von der formellen Kontrolle auszunehmen.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 43

entfällt

Einzelheiten

 

Die Kommission kann die Einzelheiten der Anwendung dieses Kapitels festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

 

Begründung

Überflüssig.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einzelheiten der nationalen Regelungen gemäß Absatz 1 einschließlich einer Kennung für Lebensmittel, die im Einklang mit dieser nationalen Regelung gekennzeichnet werden. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit diese Einzelheiten zur Verfügung, insbesondere über eine spezielle Website im Internet.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einzelheiten der nationalen Regelungen gemäß Absatz 1, wie zugrunde liegende Kriterien und wissenschaftliche Untersuchungen, einschließlich einer Kennung für Lebensmittel, die im Einklang mit dieser nationalen Regelung gekennzeichnet werden. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit diese Einzelheiten zur Verfügung, insbesondere über eine spezielle Website im Internet.

Begründung

Diese Bestimmung ist zur Gewährleistung der Transparenz bei nationalen Regelungen unbedingt notwendig.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 48

entfällt

Technische Anpassungen

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 22 Absatz 2 über Änderungen an den Anhängen II und III können die Anhänge von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

 

Begründung

Dieser Artikel ist überflüssig, da seine Inhalte bereits in diversen anderen Artikeln geregelt werden.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung Änderungsrechtsakt

Artikel 50 - Absatz -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird gestrichen.

Begründung

„Nährwertprofil“ ist ein politischer Begriff, aber keine wissenschaftlich haltbare Realität. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Information, sondern eher um eine Indoktrination. Da die vorliegende Verordnung zur Information über Lebensmittel zu einer umfassenden, für den durchschnittlichen Verbraucher verständlichen, lesbaren und damit wirklichen Verbraucherinformation bei Lebensmitteln führt, ist Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 überflüssig und sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 51 a (neu)

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 2 (4)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 51a

 

Änderung der Richtlinie 2001/110/EG

 

(1) Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig1 erhält folgende Fassung:

 

„a) Das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem/denen der Honig erzeugt wurde, ist/sind auf dem Etikett anzugeben. Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:

 

– „Mischung von Honig aus EG-Ländern“

 

– „Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern“.

 

Überwiegt der Anteil des Honigs, der seinen Ursprung in EG-Ländern hat, im Verhältnis zum Anteil des Honigs, der seinen Ursprung in Nicht-EG-Ländern hat:

 

– „Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern“.

 

Überwiegt der Anteil des Honigs, der seinen Ursprung in Nicht-EG-Ländern hat, im Verhältnis zum Anteil des Honigs, der seinen Ursprung in EG-Ländern hat:

 

– „Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern und EG-Ländern“.“

 

(2) In Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2001/110/EG wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„aa) Enthält der Honig auch Honig mit Ursprung in einem Drittland, ist das prozentuale Verhältnis zwischen dem Honig mit Ursprung in einem Mitgliedstaat und dem aus einem Drittland stammenden Honig anzugeben.“

 

1 ABl. L 10 vom 2.1.2002, S. 47.

Begründung

Die geltenden Vorschriften gewährleisten keine ausreichende Information der Verbraucher und könnten für die Verbraucher sogar geradezu irreführend sein. Es kann vorkommen, dass Honig nur einen geringen Anteil, z. B. von 5 %, von Honig mit Ursprung in einem EG-Land enthält, auf dem Etikett aber trotzdem die Angabe „Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern“ erscheinen muss.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 51b

 

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

 

Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 16 Mitgliedern, die vom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlament anhand einer Liste ernannt werden, welche von der Kommission erstellt wird und eine deutlich höhere Zahl von Bewerbern enthält, als Mitglieder zu ernennen sind, sowie einem Vertreter der Kommission zusammen. Von diesen 16 Mitgliedern werden zwei vom Europäischen Parlament benannt. Vier der Mitglieder kommen aus dem Kreis der Organisationen, die die Verbraucher und andere Interessenträger in Bezug auf die Lebensmittelkette vertreten. Die von der Kommission erstellte Liste wird dem Europäischen Parlament zusammen mit den entsprechenden Unterlagen übermittelt. So rasch wie möglich und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung kann das Europäische Parlament seine Stellungnahme dem Rat zur Prüfung vorlegen, der dann den Verwaltungsrat ernennt. Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und im Einklang damit die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet sind.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Artikel 29 bis 34 gelten ab [erster Tag des Monats 3 Jahre nach dem Inkrafttreten], außer im Fall von Lebensmitteln, die von Lebensmittelunternehmern gekennzeichnet werden, die am Tag des Inkrafttretens weniger als 10 Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen EUR nicht überschreitet; für diese Unternehmer gelten sie ab [erster Tag des Monats 5 Jahre nach dem Inkrafttreten].

Die Artikel 29 bis 34 gelten ab [erster Tag des Monats 3 Jahre nach dem Inkrafttreten], außer im Fall von Lebensmitteln, die von Lebensmittelunternehmern gekennzeichnet werden, die am Tag des Inkrafttretens weniger als 100 Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 5 Millionen EUR nicht überschreitet; für diese Unternehmer gelten sie ab [erster Tag des Monats 5 Jahre nach dem Inkrafttreten].

Begründung

Die Sonderregelung für KMU und die Zahl ihrer Mitarbeiter muss weiter gefasst werden, wenn sie wirksam sein soll. Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten der Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, muss die Möglichkeit bestehen, diese bis zu ihrem Aufbrauchen weiter zu verkaufen.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind und nicht mit ihren Anforderungen in Einklang stehen, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden. Die Kommission legt jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhörung der Vertreter der Lebensmittelindustrie und anderer betroffener Akteure einen Zeitpunkt fest, ab dem alle Lebensmittel unabhängig von etwaigen Lagerbeständen oder Verfallsdaten mit dieser Verordnung in Einklang stehen müssen.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Buchstabe 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) den Energiewert oder

a) den Energiewert;

Begründung

Klarstellende Formulierung.

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;

(8) „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole, Isomaltulose und D-Tagatose;

Begründung

Isomaltulose und D-Tagatose sind zugelassene Novel Foods die von der Definition Kohlenhydrate erfasst werden. Isomaltulose und D-Tagatose gelten nicht als „Zucker“, da sie sich auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften signifikant von traditionellem Zucker unterscheiden. Sie sind unter anderem zahnfreundlich, haben eine niedrige Wirkung auf den Blutzuckerspiegel und einen niedrigeren Kaloriengehalt.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. „Eiweiß“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;

10. „Eiweiß“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25 bzw. bei Milcheiweiß x 6,38;

Begründung

Gemäß CODEX-Standard ist der internationale Umrechnungsfaktor für Milchprodukte, die aus tierischem Eiweiß gewonnen wurden 6,38. Auch auf nationaler Ebene in EU-Mitgliedstaaten wird derzeit ein Umrechnungsfaktor von 6,38 angewandt.

Dies entspricht dem internationalen Codex-Standard 1-1985 mit der allgemeinen Norm für die Kennzeichnung von fertig abgepackten Lebensmitteln, der von der Kommission anerkannt wurde.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a. „Speiseblattgold“ bedeutet eine essbare Dekoration von Lebensmitteln und Getränken aus Blattgold von rund 0,000125 mm Dicke in Flocken- oder Pulverform.

Begründung

Blattgold wird traditionell bei regionalen Spezialitäten als essbare Dekoration von Speisen wie Pralinen oder Getränken (zum Beispiel Danziger Goldwasser) verwendet und sollte deshalb im Rahmen der Lebensmittelkennzeichnung als Begriffsbestimmung definiert werden.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13. „Hauptblickfeld“ bedeutet das Blickfeld, das unter normalen oder gewöhnlichen Verkaufs- oder Nutzungsbedingungen am wahrscheinlichsten erkennbar oder sichtbar ist.

13. „Schauseite der Verpackung“ bedeutet die Seite oder die Fläche der Lebensmittelverpackung, die unter normalen oder gewöhnlichen Verkaufs- oder Nutzungsbedingungen am wahrscheinlichsten erkennbar oder sichtbar ist.

Begründung

Der Begriff „Schauseite“ ist hier besser geeignet, da die Vorderseite oder, wo dies nicht möglich ist, die Draufsicht der Verpackung gemeint ist.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ZUTATEN, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN

ZUTATEN, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN KÖNNEN

Begründung

Die Zutaten lösen nicht grundsätzlich Allergien oder Unverträglichkeiten aus.

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten.

d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten.

Begründung

Der Vorgang der alkoholischen Destillation hinterlässt keine Allergene. Da alkoholische Destillate nicht nur zur Produktion von alkoholischen Getränken, sondern auch von Lebensmitteln verwendet werden, muss eine irreführende Kennzeichnung über nicht vorhandene Allergene auf diesen Produkten verhindert werden.

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 7 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;

a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten;

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Nummer 1 Buchstabe d.

Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und in Einklang mit dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu bringen. Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet werden, obwohl sie laut Gutachten der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen.

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2.

12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2, im zum Verzehr bestimmten Erzeugnis.

Begründung

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die festgelegten Grenzwerte nur für zum Verzehr bestimmte Lebensmittel relevant sind, weil in der Bestimmung Allergien und Unverträglichkeiten behandelt werden, die durch den Verzehr von Lebensmitteln verursacht werden. Daher sind die Grenzwerte nicht auf Erzeugnisse in konzentrierter Form anwendbar, die vor dem Verzehr verarbeitet werden müssen.

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Tabelle – Zeile 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Fleischerzeugnisse aus besonderer Schlachtung

 

1a.1 Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren, die vor dem Schlachten nicht betäubt – also geschächtet – wurden.

„Fleisch aus Schlachtung ohne Betäubung“

Begründung

Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist es zulässig, Tiere zu schlachten, ohne sie vorher zu betäuben, um Nahrungsmittel für die Angehörigen von bestimmten Religionsgemeinschaften bereitzustellen. Ein Teil dieses Fleischs wird nicht an Moslems oder Juden verkauft, sondern kommt auf den allgemeinen Markt und kann unbewusst von Verbrauchern gekauft werden, die kein Fleisch von Tieren kaufen wollen, die nicht betäubt wurden. Gleichzeitig fragen aber Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften gerade geschächtetes Fleisch nach. Daher sollte es den Verbrauchern mitgeteilt werden, wenn Fleisch von Tieren stammt, die nicht betäubt wurden. So können sie entsprechend ihren ethischen Anliegen eine bewusste Kaufentscheidung treffen.

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.3 – rechte Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„enthält eine Phenylalaninquelle

„enthält Aspartam

Begründung

Diese Änderung soll den Verbrauchern das Verständnis erleichtern, indem der technische Terminus durch den herkömmlichen Begriff ersetzt wird.

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Fleisch- und Geflügelerzeugnisse

Der Zusatz von Rinder- oder Schweineeiweiß in Geflügelerzeugnissen muss stets klar ersichtlich auf der Verpackung angegeben werden.

Begründung

Der Verbraucher sollte über den Zusatz von Rinder- oder Schweineeiweiß in Geflügelerzeugnissen informiert werden. Das ist eine wesentliche Information für die Verbraucher, besonders für solche mit religiös bedingten Empfindlichkeiten.

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTDEKLARATION NICHT VORGESCHRIEBEN IST

LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG NICHT VORGESCHRIEBEN IST

Begründung

Klarstellende Formulierung.

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

Frischobst und -gemüse sowie unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

Begründung

Klarstellende Formulierung.

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

– verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden, sowie Trockenobst und -gemüse wie Pflaumen und Aprikosen, die bzw. das nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse besteht/bestehen;

Begründung

Für Trockenobst oder –gemüse, bei dem es sich ja auch um verarbeitete Erzeugnisse handelt, sollte ebenfalls keine Nährwertdeklaration vorgeschrieben sein, weil sich durch die Trocknung die Zusammensetzung des Erzeugnisses nicht ändert.

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

– für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Mineralwasser und anderes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

Begründung

Wasser: In Artikel 28 Absatz 1 des Vorschlags heißt es: „Die Bestimmungen dieses Abschnitts (=3) gelten nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen: [...] b) Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.“ Um Verwirrung zu vermeiden, sollte in Anhang IV unbedingt nur eine Ausnahmeregelung für alle abgefüllten Wässer vorgesehen werden, analog zu Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/496.

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;

– Kräuter, Aromen, Gewürze, Würzen oder Mischungen daraus;

Begründung

Gewürze: Klarstellende Formulierung.

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Zucker und neuartige Zucker;

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Mehlarten;

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– färbende Lebensmittel;

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Speiseblattgold;

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Kaugummiprodukte;

Begründung

Kaugummiprodukte enthalten keine signifikanten Mengen der von der Verordnung betroffenen Nährwerte und zielen nicht auf den Verzehr ab. Zudem ist ihr Beitrag zur täglichen Kalorieneinnahme unbedeutend.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 15 b bis e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Lebensmittel in einer Aufmachung oder Verpackung als Saison-, Luxus- oder Geschenkartikel;

 

– Saison-Süßwaren sowie Zucker- und Schokoladenwaren in Figurform;

 

– gemischte Sammelpackungen;

 

– Mischungen;

Begründung

Saison-Süßwaren und Artikel in Geschenkverpackungen sollten von der Vorschrift zur Nährwertdeklaration ausgenommen werden.

Schokoladen-Osterhasen, -Weihnachtsmänner etc. sollten als Traditions-Saisonware von der Nährwertdeklaration ausgenommen werden.

Weihnachtsmänner und Osterhasen sowie andere Geschenke aus Schokolade und Zucker, die zu festlichen Anlässen überreicht werden, sind kunstvoll hergestellte traditionsreiche Erzeugnisse. Sie sollten keinesfalls durch Nährwertkennzeichnungen auf der Vorderseite verunstaltet und deshalb unbedingt von der Pflicht zur Angabe des Nährwerts ausgenommen werden.

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;

– Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 75 cm2 beträgt; der Energiewert nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a ist dennoch im Hauptblickfeld anzugeben.

Begründung

Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 75 cm2 beträgt, sollten von der zwingend vorgeschriebenen Nährwertkennzeichnung ausgenommen werden.

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- nicht fertig abgepackte Lebensmittel einschließlich Gemeinschaftsverpflegung, die zum direkten Verzehr bestimmt sind.

Begründung

Siehe Artikel 17 Absatz 3a (neu).

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben;

– Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch Kleinbetriebe an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben;

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Lebensmittel in einer Menge von weniger als 5 g/ml;

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen.

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil A – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere derjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Bezeichnung durch weitere beschreibende Informationen ergänzt, die in der Nähe der Bezeichnung anzubringen sind.

Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere derjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Bezeichnung durch weitere beschreibende Informationen ergänzt, die neben der Bezeichnung im selben Blickfeld in einer deutlichen und gut lesbaren Schriftart anzubringen sind.

Begründung

Beschreibende Informationen müssen im gleichen Blickfeld wie die Bezeichnung erscheinen und in einer gut lesbaren Schriftart angebracht werden, damit die Verbraucher nicht getäuscht werden können.

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil B – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer zu täuschen.

(1) Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, tiefgefroren, aufgetaut, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer zu täuschen.

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil B – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Bei Fleischprodukten, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden, sowie bei Fischprodukten sind in der Bezeichnung des Lebensmittels alle zugesetzten, von anderen Tieren als dem für diese Bezeichnung maßgeblichen Tier stammenden Zutaten anzugeben.

Begründung

Angaben über die in einem Fleischprodukt enthaltenen Fleisch- und Fischarten dürfen die Verbraucher nicht täuschen.

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil B – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Bezeichnung eines Lebensmittels auf dem Etikett eines Fleischprodukts, das als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper oder als gepökeltes Fleisch angeboten wird, enthält die Angabe

 

a) jeder zugesetzten Zutat anderen Ursprungs als das übrige Fleisch; und

 

b) des zugesetzten Wassers, wobei das zugesetzte Wasser in folgenden Fällen anzugeben ist:

 

– bei gekochtem und ungekochtem Fleisch oder gekochtem gepökeltem Fleisch, wenn es mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht,

 

– bei ungekochtem gepökeltem Fleisch, wenn es mehr als 10 % des Produktgewichts ausmacht.

Begründung

It is not unusual to add water or animal ingredients of a different species (such as hydrolysed beef or pork proteins) to meat, e.g. to chicken breast. In order not to mislead the consumers and in order to give them the possibility to avoid such products (e.g. on religious grounds), is essential that such practice is declared.

This provision is already effective law in the UK and shall ensure that the name of the food reflects its true nature so that consumers are accurately informed and not misled e.g. ‘chicken breast fillet’ versus ‘chicken breast fillet with added water’.

To note, the 5% and 10% allowances of added water for the specific meat/fish products mentioned relates to the amount of water technically needed for their manufacture.

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil B – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Die Bezeichnung eines Lebensmittels auf dem Etikett eines Fischprodukts, das als Aufschnitt, als Filet, in Scheiben geschnitten oder als Fischportion angeboten wird, enthält die Angabe

 

a) aller zugesetzten Zutaten, die von Pflanzen und von anderen Tieren als Fischen stammen, und

 

b) des zugesetzten Wassers, wenn es mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht.

Begründung

It is not unusual to add water or animal ingredients of a different species (such as hydrolysed beef or pork proteins) to meat, e.g. from fish. In order not to mislead the consumers and in order to give them the possibility to avoid such products (e.g. on religious grounds), is essential that such practice is declared.

This provision is already effective law in the UK and shall ensure that the name of the food reflects its true nature so that consumers are accurately informed and not misled e.g. ‘chicken breast fillet’ versus ‘chicken breast fillet with added water’.

To note, the 5% and 10% allowances of added water for the specific meat/fish products mentioned relates to the amount of water technically needed for their manufacture.

Änderungsantrag  229

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil C a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Teil Ca – Spezielle Anforderungen zur Bezeichnung von Wurstdärmen

 

In der Zutatenliste wird Wurstdarm wie folgt aufgelistet:

 

– „Naturdarm“, wenn der zur Wurstherstellung verwendete Darm aus dem Darmtrakt von Paarhufern stammt;

 

– „Kunstdarm“ in allen anderen Fällen.

 

Sofern ein Kunstdarm nicht essbar ist, muss er entsprechend gekennzeichnet werden.

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil C b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

TEIL Cb - Verkehrsbezeichnung für Lebensmittel, die den Anschein eines anderen Lebensmittels erwecken (die folgende Liste enthält Beispiele)

 

Lebensmittel, die den Anschein eines anderen Lebensmittels erwecken oder bei denen eine Zutat durch ein Imitat ersetzt wurde, sind wie folgt zu kennzeichnen:

 

Abweichung hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung

Verkehrsbezeichnung

 

Gegenüber Käse volle oder teilweise Ersetzung des Milchfettes durch Pflanzenfett

„Käseimitat"

 

Gegenüber Schinken veränderte Zusammensetzung aus zerkleinerten Zutaten mit erheblich reduziertem Fleischanteil

„Schinkenimitat“

Begründung

Bei Käse- und Schinkenimitaten besteht die Schwierigkeit, dass die Zutatenangabe im Zutatenverzeichnis nicht ohne weiteres erkennen lässt, dass es sich um Ersatzprodukte handelt. Eine Präzisierung der Verkehrsbezeichnung soll dieses Problem lösen, damit der Verbraucher auf Anhieb erkennen kann, um welche Art von Produkt es sich handelt.

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil A – Nummer 5 – linke Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden,

5. Mischungen oder Zubereitungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden,

Begründung

Das gegenwärtige System sollte beibehalten werden. Bisher waren Gewürzzubereitungen eingeschlossen.

Änderungsantrag  232

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil B – Nummer 1 – rechte Spalte – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist in der Nährwertdeklaration enthalten.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein.

Begründung

Die Verbraucher schauen in der Regel nach dem Begriff „gehärtet“ im Zutatenverzeichnis, um zu prüfen, ob künstliche Transfettsäuren enthalten sind.

Transfettsäuren sind erwiesenermaßen gesundheitsschädlich und in mehreren Ländern verboten. Daher muss eine entsprechende Angabe vorgeschrieben und besonders gut sichtbar sein. Die Tatsache, dass sie in der Nährwerterklärung angegeben werden, darf nicht verhindern, dass sie klar unter den Zutaten genannt werden.

Änderungsantrag  233

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil B – Nummer 2 – rechte Spalte – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist Bestandteil der Nährwertdeklaration.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein.

Begründung

Die Verbraucher schauen in der Regel nach dem Begriff „gehärtet“ im Zutatenverzeichnis, um zu prüfen, ob künstliche Transfettsäuren enthalten sind.

Änderungsantrag  234

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil B – Nummer 4 – linkte Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke

4. Natürliche Stärke, auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke und gebleichte Stärke

Begründung

Der Klassenname „Stärke“ sollte um „geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte oder gebleichte Stärke“ ergänzt werden. Diese Stoffe werden in der Praxis bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet und sind im Zutatenverzeichnis anzugeben. Die Zusatzstoffrichtlinie 95/2/EG nimmt sie ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus.

Änderungsantrag  235

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil B – Tabelle – Zeile 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

15a. Natürliche Extrakte aus Obst, Gemüse und essbaren Pflanzen bzw. Pflanzenteilen, die mittels mechanisch-physikalischen Verfahren gewonnen und in konzentrierter Form zur Lebensmittelfärbung verwendet werden.

„Färbendes Lebensmittel“

Begründung

Färbende Lebensmittel werden bei der Herstellung als Zutat von anderen Lebensmitteln zur Färbung eingesetzt. Durch die Begriffsbezeichnung wird der färbende Verwendungszweck für den Verbraucher im Zutatenverzeichnis erkennbar. Da es in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine Informationspflicht für färbende Lebensmittel vorgesehen ist, ist es zweckmäßig, die spezifische Bezeichnung durch die Angabe einer Kategorie zu ersetzen.

Änderungsantrag  236

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil B – Zeile 17 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17. Skelettmuskeln von Tieren der Spezies „Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnisse werden von der vorliegenden Definition nicht erfasst.

17. Skelettmuskeln von Tieren der Spezies „Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Diese Definition umfasst Fleisch, das mechanisch von Fleisch tragenden Knochen gewonnen wird und das nicht unter die Definition von „Separatorenfleisch“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs1 fällt.

 

______________

 

1 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

Begründung

Gemäß der Definition von „Separatorenfleisch“ gilt nach dem Baader-Verfahren gewonnenes Fleisch („viandes gros grain“) als Fleisch. Die Ergebnisse des EU-Forschungsprojekts über Histalin von 2007 zeigen eindeutig, dass aus organoleptischer und mikrobiologischer Sicht und hinsichtlich der Zusammensetzung kein Unterschied zwischen dieser Art von Fleisch und Hackfleisch besteht.

Änderungsantrag  237

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil C – Liste – Zeile 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Enzyme1

 

__________________________________

1Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich.

Begründung

Zusatzstoffe: Einige Zusatzstoffe haben sehr lange und/oder technische Bezeichnungen, die den Verbrauchern keine zusätzlichen Informationen liefern und auf dem Etikett viel Platz einnehmen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Verwendung kürzerer oder gebräuchlicherer Bezeichnungen zu erlauben.

Enzyme: Die tatsächlichen Bezeichnungen der Enzyme liefern den Verbrauchern keine Informationen und können verschiedenen Kategorien angehören. Durch die gebräuchliche Bezeichnung „Enzyme“ werden die Verbraucher angemessen über das Produkt informiert. Dieser Ansatz ist nicht neu, er wird bereits seit Jahren bei modifizierter Stärke angewendet.

Änderungsantrag  238

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder

a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können oder die nicht fertig abgepackt nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder

Begründung

Die Produkte, auf die sich dies bezieht, werden zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Verbraucher in der Regel unverpackt angeboten. Durch die Ersetzung von „und“ durch „oder“ wird diese Produktkategorie besser erfasst.

Änderungsantrag  239

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) für die in anderen Rechtsvorschriften Ausnahmen definiert sind.

Begründung

Verwiesen wird auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/111/EG über Zuckerarten (Ausnahme von Erzeugnissen mit einem Nettogewicht von weniger als 20 g). In Absatz 3 ist daher klarzustellen, dass solche Spezialbestimmungen weiterhin Bestand haben.

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verpackens anzugeben.

Änderungsantrag  241

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IX

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANHANG IX

Dieser Anhang wird gestrichen.

Begründung

Übertragung in den Legislativtext unter Artikel 25.

Änderungsantrag  242

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI – Teil A – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Referenzmengen für die Zufuhr von Vitaminen und mineralstoffen (Erwachsene)

Referenzmengen für die TÄGLICHE Zufuhr von Vitaminen und mineralstoffen (Erwachsene)

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Änderungsantrag  243

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI – Teil A – Absatz 1 – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance — RDA)

1. Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance — RDA)

Vitamin A (µg)

800

Vitamin A (µg)

800

Vitamin D (µg)

5

Vitamin D (µg)

5

Vitamin E (mg)

10

Vitamin E (mg)

12

 

 

Vitamin K (µg)

75

Vitamin C (mg)

60

Vitamin C (mg)

 

80

Thiamin (mg)

1,4

Thiamin (Vitamin B1) (mg)

1,1

Riboflavin (mg)

1,6

Riboflavin (mg)

1,4

Niacin (mg)

18

Niacin (mg)

16

Vitamin B6 (mg)

2

Vitamin B6 (mg)

1,4

Folacin (µg)

200

Folsäure (µg)

200

Vitamin B12 (µg)

1

Vitamin B 12 (µg)

2,5

Biotin (mg)

0,15

Biotin (µg)

50

Pantothensäure (mg)

6

Pantothensäure (mg)

6

 

 

Kalium (mg)

2000

 

 

Chlorid (mg)

800

Calcium (mg)

800

Calcium (mg)

800

Phosphor (mg)

800

Phosphor (mg)

700

Eisen (mg)

14

Eisen (mg)

14

Magnesium (mg)

300

Magnesium (mg)

375

Zink (mg)

15

Zink (mg)

10

 

 

Kupfer (mg)

1

 

 

Mangan (mg)

2

 

 

Fluorid (mg)

3,5

 

 

Selen (µg)

55

 

 

Chrom (µg)

40

 

 

Molybdän (µg)

50

Jod (µg)

150

Jod (µg)

150

Begründung

Die neue Verordnung muss der im Amtsblatt vom 28. Oktober 2008 veröffentlichten Richtlinie 2008/100/EG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln hinsichtlich der empfohlenen Tageszufuhr, der Umrechnungskoeffizienten für die Berechnung des Energiewerts und der Begriffsbestimmungen Rechnung tragen. Die Berichterstatterin schlägt daher vor, die von der Kommission vorgeschlagene Tabelle „Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren empfohlene Tagesdosis (recommanded daily allowance - RDA)“ durch die in der Richtlinie 2008/100/EG vorgesehene Tabelle zu ersetzen, um die geltenden Rechtsvorschriften zu achten.

Die RDA-Werte sollten an die neuen Referenzwerte gemäß Änderung der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 2008/100/EG (ABl L 285/9) angepasst werden.

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI – Teil A – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden.

Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel

 

bei festen Lebensmitteln eine Menge von 15 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 g oder pro Portion; oder

 

– bei flüssigen Lebensmitteln eine Menge von 7,5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 ml oder pro Portion; oder

 

– eine Menge von 5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 kcal (12 % der empfohlenen Tagesdosis pro 1 MJ); oder

 

– die Menge, die in den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln vorgesehen ist; oder

 

– die Menge in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden.

Begründung

The current proposal for significant amount of 15% of the RDA per 100g or 100ml is an arbitrary level that excludes most of the basic foodstuffs like fruits, vegetables, potatoes, bread and milk from declaring certain vitamins and minerals on the label. These basic food groups are a major contributor to the vitamin and mineral intake, and are recommended in dietary guidelines in EU countries. The current proposal favours non-basic food stuffs with added vitamins and minerals over basic food groups with naturally present vitamins and minerals.

In addition, the proposal penalises liquid foods with a low content of dry matter and a low energy density. This is especially the case for beverages such as consumption milk and liquid milk products. Finally, this amendment will bring the provisions in line with the Codex Alimentarius.

Änderungsantrag  245

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI – Teil B – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Referenzmengen für die Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind (Erwachsene)

Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind (Erwachsene)1

 

____________________

1 Die Referenzmengen für die Zufuhr sind Richtwerte und sind im Einzelnen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegen.

Begründung

Die Referenzmengen für die Zufuhr sind Richtwerte und sind im Einzelnen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegen.

Änderungsantrag  246

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI – Teil B – Tabelle – Zeile 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Energie

8400 kJ (2000 kcal)

Energie

2000 kcal

Begründung

Eiweiß als lebenswichtiger Nährstoff, der ebenfalls zur Energiezufuhr beiträgt, sollte auch angegeben werden. Eine Angabe speziell für Zucker ist nicht relevant, da Kohlenhydrate insgesamt angegeben werden. Der Energiegehalt sollte nur in kcal angegeben werden, da dies die Angabe ist, die der Verbraucher versteht und gegebenenfalls verwendet.

Änderungsantrag  247

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI – Teil B – Tabelle – Zeile 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

Eiweiß

80 g

Begründung

Eiweiß als lebenswichtiger Nährstoff, der ebenfalls zur Energiezufuhr beiträgt, sollte auch angegeben werden. Eine Angabe speziell für Zucker ist nicht relevant, da Kohlenhydrate insgesamt angegeben werden. Der Energiegehalt sollte nur in kcal angegeben werden, da dies die Angabe ist, die der Verbraucher versteht und gegebenenfalls verwendet.

Änderungsantrag  248

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XII – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole)

4 kcal/g — 17 kJ/g.

Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole)

4 kcal/g

mehrwertige Alkohole

2,4 kcal/g — 10 kJ/g.

mehrwertige Alkohole

2,4 kcal/g

Eiweiß

4 kcal/g — 17 kJ/g.

Eiweiß

4 kcal/g

Fett

9 kcal/g — 37 kJ/g.

Fett

9 kcal/g

Salatrims

6 kcal/g — 0,25 kJ/g.

Salatrims

6 kcal/g

Alkohol (Ethanol)

7 kcal/g — 29 kJ/g.

Alkohol (Ethanol)

7 kcal/g

organische Säuren

3 kcal/g — 13 kJ/g.

organische Säuren

3 kcal/g

Begründung

Die Berechnung mit zwei verschiedenen Einheiten führt wegen inkonsistenten Umrechungsfaktoren zu widersprüchlichen Ergebnissen. Da es sich bei der Angabe von „kcal“ um eine Maßeinheit handelt, die von Konsumenten leichter als die Maßeinheit „kJ“ verstanden wird, sollte die Angabe ausschließlich in „kcal“ erfolgen.

Änderungsantrag  249

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XIII – Teil C – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Energie

kJ und kcal

Energie

kcal

 

 

Eiweiß

g

Fett

g

Fett

g

           davon:

           davon:

gesättigte Fettsäuren

g

gesättigte Fettsäuren

g

transisomere Fettsäuren

g

Transfettsäuren

g

einfach ungesättigte Fettsäuren

g

 

 

mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

Kohlenhydrate

g

Kohlenhydrate

g

           davon:

           davon:

Zucker

g

Zucker

g

mehrwertige Alkohole

g

mehrwertige Alkohole

g

Stärke

g

Stärke

g

Ballaststoffe

g

Ballaststoffe

g

Eiweiß

g

Natrium

g

Salz

g

 

 

Vitamine und Mineralstoffe

in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten

Vitamine und Mineralstoffe

in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten

 

 

andere Stoffe

für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten

Begründung

Zusammenfassung von Teil A bis C in Anhang XIII.

BEGRÜNDUNG

1. Allgemeiner Kontext

Verbraucher haben ein Recht darauf zu wissen, was in ihren Lebensmitteln enthalten ist. Daher sind Informationen über die Zusammensetzung und den Nährwert von Lebensmitteln unverzichtbar, denn erst sie ermöglichen den Konsumenten eine gezielte Kaufentscheidung. Zwar gibt es im Gemeinschaftsrecht eine ganze Reihe von Verordnungen und Richtlinien zu Inhaltsstoffen und zur Etikettierung von Lebensmitteln, aber eine umfassende Pflichtkennzeichnung existiert bislang nicht. Neben der Tatsache, dass die Vielzahl allgemeiner und spezieller gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zu Informationen über Lebensmittel mittlerweile nur noch schwer überschaubar ist und so eher zu Rechtsunsicherheit führt, sorgen zusätzliche mitgliedstaatliche Regelungen für Wettbewerbsverzerrungen und Handelshemmnisse im Binnenmarkt der Europäischen Union. Nur eine EU-weit einheitliche Lebensmittelkennzeichnung kann diese Missstände beseitigen.

2. Stand des Verfahrens

Ende Januar 2008 legte die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Neufassung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung vor. Ende August 2008 ernannte das Europäische Parlament Ihre Berichterstatterin. Deren Bericht zum Kommissionsvorschlag wurde Anfang Dezember 2008 im zuständigen Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments (ENVI) vorgestellt und diskutiert. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen befasste sich der zuständige Ausschuss Mitte Februar 2009 erneut mit dem Bericht, und zwar insbesondere mit der Tatsache, dass nun insgesamt 1 332 Änderungsvorschläge vorlagen. Wegen dieser Vielzahl der Änderungsanträge und angesichts der bevorstehenden Europawahl beschloss der zuständige Ausschuss am 16. März 2009, das Dossier nach Artikel 185 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments auf die neue Legislaturperiode zu vertagen. Ihre Berichterstatterin erhielt damit den Auftrag, einen neuen Berichtsentwurf vorzulegen, der möglichst viele der Änderungsanträge berücksichtigt. Dieser neue Bericht liegt Ihnen hier vor. Für die Einreichung von Änderungsanträgen zu diesem Entwurf wird eine neue Frist festgelegt.

3. Vorschlag der Kommission

Der Vorschlag der Kommission für die Neufassung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung soll der besseren Rechtsetzung dienen, also den bestehenden Rechtsrahmen zur Lebensmittelkennzeichnung vereinfachen, indem er sieben Richtlinien und eine Verordnung zusammenführt und ersetzt. Ferner soll er Bürokratie abbauen, mehr Rechtssicherheit für die Akteure der Lebensmittelkette schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie steigern, die Lebensmittelsicherheit sowie eine umfassende Information des Verbrauchers über Lebensmittel gewährleisten und eine gesunde Ernährung als Element der Strategie der Europäischen Union gegen Dickleibigkeit fördern. Der Verordnungsentwurf enthält folgende zentrale Vorschläge:

Pflichtangaben

Der Kommissionsentwurf sieht für die Kennzeichnung von Lebensmitteln eine Reihe neuer Pflichtangaben vor (Artikel 9). Dazu gehören unter anderem die Ausweitung der Allergenkennzeichnung auf nicht fertig abgepackte Lebensmittel (Artikel 22) sowie eine umfassende Nährwertdeklaration. Nach Vorstellung der Kommission müssen alle Pflichtangaben in einer Mindestschriftgröße von 3 mm dargestellt werden. Ausnahmen von der Pflichtkennzeichnung sind für alkoholische Getränke, namentlich für Wein, Bier und Spirituosen vorgesehen.

Angabe und Darstellung von Nährwerten

Des Weiteren schlägt die Kommission eine umfangreiche Nährwertdeklaration im „Hauptblickfeld“ der Verpackung vor (Artikel 29 bis 34). Die vorgeschriebenen Angaben zum Energiegehalt des Lebensmittels und zu den Nährstoffen Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker und Salz (Artikel 29 Absatz 1) sollen in entsprechender Reihenfolge auf der Packungsvorderseite angegeben werden müssen, und zwar ausgedrückt als Anteil je 100 g oder 100 ml oder je Portion. Darüber hinaus gehende Angaben (Artikel 29 Absatz 2) können an anderer Stelle der Verpackung erfolgen, sind jedoch in jedem Fall in Form eines „Nährwertkästchens“ in Tabellenformat zu machen (Artikel 34 Absatz 2). Alle Angabe sollen sich auf 100 g/100 ml oder - bei Portionsverpackungen - auf eine Portion beziehen und als prozentualer Anteil an der empfohlenen Tagesmenge für den jeweiligen Nährstoff ausgedrückt werden (Artikel 31).

Nationale Kennzeichnungssysteme

Der Kommissionsentwurf räumt den Mitgliedstaaten weit reichende nationale Regelungsmöglichkeiten ein. Gemäß Kapitel VI und VII können die Mitgliedstaaten in besonderen Fällen Rechtsvorschriften für bestimmte Lebensmittelkategorien erlassen und dürfen zusätzlich zu der vorgeschriebenen Darstellungsform nationale Kennzeichnungssysteme entwickeln (Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 5). Zudem soll es den Mitgliedstaaten obliegen, für nicht fertig abgepackte Lebensmittel, wie z. B. Bäckerei- und Wurstwaren, sowie für Gemeinschaftsverpflegung aus Restaurants, Großküchen etc. nationale Regelungen für die Art der Darstellung zu treffen bzw. - mit Ausnahme der Allergenkennzeichnung - von bestimmten Pflichtangaben abzusehen (Artikel 41).

4. Anmerkungen der Berichterstatterin

Im Grundsatz begrüßt Ihre Berichterstatterin den Verordnungsvorschlag der Kommission. Die Einführung einer EU-weit einheitlichen Kennzeichnung von Lebensmitteln ist notwendig: Einerseits sorgt eine solche Regelung für Transparenz im Interesse der Konsumenten, andererseits aber auch für eine bessere Übersichtlichkeit des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Hinblick auf die Lebensmittelgesetzgebung und damit für mehr Rechtssicherheit im Interesse der Lebensmittelunternehmen, weil eine ganze Reihe bereits existierender Regelungen in der neuen Verordnung zusammengefasst werden sollen. Eine solche neue, umfassende Kennzeichnungsverordnung für Lebensmittel kann auch den Verbrauchern helfen, eine gezielte Kaufentscheidung zu treffen und so die eigene Ernährung nach den individuellen Bedürfnissen und Wünschen auszurichten.

Mit Blick auf den Gemeinsamen Binnenmarkt ist der Aspekt einer Harmonisierung der Lebensmittelkennzeichnung ebenfalls von enormer Relevanz, denn bislang sorgen nationale Zusatzregelungen und unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen bereits existierender gemeinschaftlicher Lebensmittelgesetzgebung für Handelshemmnisse und Wettbewerbsprobleme. Der Abbau dieser Missstände kann die Kosten für Lebensmittelhersteller und -händler und damit letztendlich auch für die Konsumenten senken.

Die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Ausgestaltung einer EU-weiten Lebensmittelkennzeichnung erscheint Ihrer Berichterstatterin jedoch weder dazu geeignet, Bürokratie abzubauen und eine Rechtsvereinfachung herbeizuführen, noch dem Verbraucher zu besseren Lebensmittelinformationen zu verhelfen. Die Kommission hat es sich in einigen Punkten viel zu einfach gemacht. Zudem wurden Sonderformen der Vermarktung bzw. des Anbietens von Lebensmitteln, wie z. B. die landwirtschaftliche Direktvermarktung, das Catering in der Personenbeförderung, der Duty-free-Bereich oder die Automatenwirtschaft schlichtweg vergessen. Auch Sonderprodukte, wie Speise-Blattgold sowie färbende und innovative Lebensmittel blieben unberücksichtigt. Einige Vorgaben des Vorschlags sind unrealistisch und würden unter anderem zu erheblichen Mehrkosten für Lebensmittelhersteller und -händler führen, so dass die Lebensmittelpreise allein wegen neuer Kennzeichnungsvorschriften angehoben werden müssten. Diese Mängel im Kommissionsvorschlag gefährden den Fortbestand vieler kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Lebensmittelsektor! Auf Seiten der Verbraucher ist anzunehmen, dass die anvisierte Vielzahl und Darstellungsform der Pflichtinformationen eher zur Verwirrung als zur Aufklärung beitrüge. Völlig unverständlich erscheint zudem das Vorhaben, den Mitgliedstaaten weit reichende eigene Regelungsmöglichkeiten einzuräumen. Dies würde zu einer weiteren Zersplitterung des Binnenmarktes im Bereich Lebensmittel führen und den vorliegenden Verordnungsentwurf ad absurdum führen. Die Kommission widerspricht mit ihrem Vorschlag der eigenen Vorgabe aus Punkt 5 ihrer Begründung, die hier zitiert sei: Der Rückgriff auf das Rechtsinstrument der Verordnung dient dem Vereinfachungsziel, denn er sorgt dafür, dass alle Akteure zur selben Zeit dieselben Vorschriften befolgen müssen.

Im Übrigen ist der Zeitpunkt der Vorlage des Kommissionsentwurfes nicht nachvollziehbar, denn erst im August 2008 begann die bisher einzige, alle Mitgliedstaaten abdeckende wissenschaftliche Untersuchung über den Einfluss von Lebensmittel-Etikettierungen auf die Kaufentscheidungen von Konsumenten. Diese Studie, gefördert durch das 7. Forschungsrahmenprogramm, müsste eigentlich die Basis für diesen Gesetzesentwurf zur Information über Lebensmittel sein; jedoch ist mit konkreten Ergebnissen erfahrungsgemäß erst nach etwa drei Jahren zu rechnen. Zum jetzigen Zeitpunkt können also allenfalls Vermutungen und subjektive Erfahrungen der beteiligten Akteure in die neue Kennzeichnungsgesetzgebung einfließen, weshalb der Kommissionsentwurf auch nur mit Annahmen in Bezug auf Verbraucherwünsche und -bedürfnisse arbeitet. Niemand kann abschätzen, ob die endgültige Verordnung tatsächlich dem durchschnittlichen Verbraucher in der gesamten EU gerecht werden wird, oder ob sie aufgrund neuer Forschungsergebnisse in wenigen Jahren substanziell geändert werden muss. Diese Tatsache ist besonders deswegen kritisch, da zu vermuten ist, dass die neue Regelung sehr erhebliche finanzielle Auswirkungen auf Lebensmittelhersteller und -handel haben wird. Aber auch hierüber gibt es keine Information seitens der Kommission, die übrigens in ihrem Entwurf bemerkenswerterweise die Auffassung vertritt, dass die Einholung externen Expertenwissens nicht erforderlich war.

Ihre Berichterstatterin hält daher weit reichende Änderungen des Kommissionsentwurfes für notwendig, von denen einige im Folgenden erläutert werden:

Eine durchgängige Mindestschriftgröße von 3 mm ist in der Realität nicht umsetzbar. Dies gilt besonders, aber nicht ausschließlich, für Produkte mit mehrsprachigen Aufdrucken. Eine verpflichtende 3-mm-Schriftgröße würde zu vergrößerten Lebensmittelpackungen, zusätzlichem Verpackungsmüll und eventuell sogar größeren Portionen führen. Die Schriftgröße allein ist darüber hinaus nicht ausschlaggebend für die Lesbarkeit. Ihre Berichterstatterin definiert daher den Begriff der „Lesbarkeit“ von Lebensmittelinformationen und schlägt die Entwicklung von Leitlinien zur Umsetzung im Rahmen eines Konsultationsprozesses vor.

Mit dem Subsidiaritätsprinzip begründet die Kommission ihr Vorhaben, den Mitgliedstaaten die Entwicklung eigener Kennzeichnungssysteme zuzugestehen. Sie verweist auf die Möglichkeit, durch diesen „Bottom-up-Mechanismus“ innovative Kennzeichnungslösungen zu entwickeln. Ihre Berichterstatterin ist aber der Meinung, dass nationale Kennzeichnungssysteme allenfalls für endgültige Verwirrung, Rechtsunsicherheit und massive zusätzliche Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt sorgen würden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass mitgliedstaatliche Kennzeichnungsvorgaben, auch wenn sie de jure nicht verpflichtend wären, de facto wie Pflichtvorgaben wirken würden. Angesichts der Tatsache, dass ein Großteil der Lebensmittelunternehmen in der EU seine Produkte in weit mehr als einem Mitgliedstaat vermarktet, müssten also jeweils spezifische Verpackungen produziert und vor allem entsprechende Lagerkapazitäten aufgebaut werden. Die zusätzlichen Kosten hierfür in Höhe vieler Milliarden Euro wären für den in überragendem Maße klein- und mittelständisch geprägten Lebensmittelsektor nur schwer zu tragen und würden letztendlich den Konsumenten angelastet. Schließlich verdeutlicht allein die Vorstellung, dass in Zukunft nach und nach möglicherweise 27 unterschiedliche, ergänzende Kennzeichnungssysteme eingeführt würden, und dies auch noch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die Absurdität des Vorhabens. Ihre Berichterstatterin sieht deshalb die Streichung der entsprechenden Artikel vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bereits existierende, freiwillige Kennzeichnungssysteme des Handels oder einiger Lebensmittelhersteller in Zukunft verboten sein sollen. Das Gegenteil ist Fall: Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben soll es durchaus erlaubt sein, Angaben an anderer Stelle der Verpackung, in welcher Form der Darstellung auch immer, zu wiederholen bzw. weitere Angaben zu machen. Dies darf natürlich nicht auf Kosten der Auffindbarkeit und Lesbarkeit der Pflichtangaben gehen.

Eine Irreführung der Konsumenten durch die Aufmachung von Lebensmittelverpackungen gilt es auszuschließen. Bildliche und/oder textliche Darstellungen dürfen nicht über die Produktherkunft, die Zusammensetzung oder den Nährstoffgehalt von Lebensmitteln täuschen. Ihre Berichterstatterin schlägt daher entsprechende Ergänzungen des Kommissionsentwurfes vor. Da in jüngster Zeit das Vorhandensein von preiswerten Lebensmittelimitaten, die vom durchschnittlichen Verbraucher nicht als solche erkannt werden, in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt sind, erscheint es sinnvoll, entsprechende Produkte deutlich auf der Vorderseite zu kennzeichnen.

Nach Auffassung Ihrer Berichterstatterin würde aber eine Überfrachtung der Vorderseite von Lebensmittelverpackungen mit einer Vielzahl von Nährwertinformationen, jeweils auf 100 g oder 100 ml oder eine Portion bezogen, oder gar aus mehreren Angaben bestehend, etwa in Gramm plus dem prozentualen Anteil am Tagesbedarf einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, dazu führen, dass diese Information letztendlich ignoriert wird. Schließlich hat der Konsument beim Einkauf nicht nur eine Produktverpackung im Blick, sondern ganze „Batterien“ in den Regalen der Lebensmittelgeschäfte. Da sich die überragende Mehrheit derjenigen Konsumenten, die sich Gedanken um ihre Ernährung machen, nach bisheriger Erkenntnis hauptsächlich für den Energiegehalt eines Lebensmittels interessiert, sollte die verpflichtende Angabe des Gehalts an Kilokalorien, aus Gründen der Vergleichbarkeit der Produkte bezogen auf 100 g bzw. 100 ml, auf der Schauseite der Verpackung ausreichend sein. Aus welchen Nährstoffen sich der Energiegehalt eines Produktes zusammensetzt, kann dann den Pflichtangaben des „Nährwertkästchens“ an anderer Stelle der Verpackung entnommen werden. Enthält eine Verpackung nur eine Portion, sollten die Nährstoffangaben zusätzlich verpflichtend für diese Portion angegeben werden müssen. Sollte die Verbraucherforschung in der Zukunft zu anderen Erkenntnissen in punkto Verbraucherwünschen kommen, können Handel und/oder Industrie, wie bereits beschrieben, ergänzend und freiwillig weitere Angaben machen. Hierbei bedarf es aber wiederum der Vorschrift fester Bezugsgrößen und deren deutliche Erläuterung gegenüber den Konsumenten, um Willkür bei Zusatzangaben zu vermeiden.

Das Lebensmittelhandwerk, z. B. Bäcker, Konditoren, Fleischer, Restaurantbetriebe etc., bietet überwiegend nicht fertig abgepackte Ware zum Verkauf bzw. zum direkten Verzehr an. Diese Erzeugnisse sind in der Regel nicht standardisiert, unterliegen also handwerklich bedingten Schwankungen in der Zusammensetzung und im Verkaufsgewicht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass gerade das Lebensmittelhandwerk Garant für den Erhalt und die Vielfalt regionaler Spezialitäten in der Europäischen Union ist. In der vorliegenden Verordnung müssen also diese besonderen Umstände berücksichtigt werden. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass die Regelung der Lebensmittelkennzeichnung bei nicht fertig abgepackten Produkten den Mitgliedstaaten obliegen soll: Sie sollen nicht nur die Art der Darstellung, sondern gegebenenfalls auch Ausnahmen von den Pflichtangaben beschließen können. Sollten Mitgliedstaaten jedoch keine Ausnahmen vorsehen oder sich eine solche Sonderregelung verzögern, müssen Anbieter loser Ware alle in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben zur Verfügung stellen. Dies wiederum würde aufgrund der beschriebenen Besonderheiten im Lebensmittelhandwerk zu fehlender Rechtssicherheit führen und insbesondere die Existenz von Kleinbetrieben gefährden. Für diese Unternehmen ist es kaum möglich, eine umfassende Nährwertdeklaration zur Verfügung zu stellen. Deshalb vertritt Ihre Berichterstatterin die Auffassung, dass nicht fertig abgepackte Ware von der Verordnung weitgehend ausgenommen werden soll. Eine Ausnahme bildet hierbei die Information über Allergene, die auch im Lebensmittelhandwerk gegeben werden kann. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass bereits die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Werbeaussagen bei Lebensmitteln solche Produkte ausnimmt, die erst zum Zeitpunkt des Verkaufs verpackt werden.

Aus Gründen der Anpassung an die vorliegende Verordnung muss die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Werbeaussagen bei Lebensmitteln geöffnet werden. Ihre Berichterstatterin empfiehlt, gleichzeitig Artikel 4 der letztgenannten Verordnung ersatzlos zu streichen, da sich mittlerweile herausgestellt hat, dass die dort beschriebenen Nährwertprofile nicht wissenschaftlich begründet, sondern nur willkürlich durch die Kommission festgesetzt werden könnten. Willkür in der Lebensmittel-Gesetzgebung aber würde zu mehr Bürokratie, Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsungleichgewichten führen sowie die ausgewogene Ernährung der europäischen Bevölkerung gefährden.

Ähnliche Auswirkungen hätte eine verpflichtende Farbkennzeichnung von Lebensmitteln nach dem „Ampelmodell“, das derzeit von einigen wenigen Lebensmittelunternehmen für Fertig- und Halbfertigprodukte (so genannte „Convenience-Produkte“) verwendet wird. Die Grenzwerte für die Einteilung nach den drei Ampelfarben „rot“, „gelb“ und „grün“ sind willkürlich festgelegt, und die Spannweite innerhalb der Ampelfarben ist zu groß. In Anbetracht der Tatsache, dass der vorliegende Verordnungsentwurf eine auf alle Lebensmittel und alkoholfreien Getränke anwendbare, einheitliche Pflichtkennzeichnung erreichen soll, würde die Farbkennzeichnung Grundnahrungsmittel diskriminieren und z. B. die eher minderwertigen Lebensmittelimitate sowie Lebensmittel mit künstlichen anstelle natürlicher Komponenten bevorzugen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre so eine Fehl- und Mangelernährung weiter Teile der Bevölkerung vorprogrammiert. Daher empfehlen weder die Kommission noch Ihre Berichterstatterin eine derartige Komponente für die Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln.

5. FAZIT

Die vorliegende Verordnung soll eine EU-weit gültige Lebensmittelkennzeichnung vorschreiben, die - mit wenigen Ausnahmen - auf alle Erzeugnisse der Lebensmittelunternehmen anwendbar ist, also nicht etwa nur für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln. Es muss betont werden, dass eine solche Regelung nur dem durchschnittlichen Verbraucher, das heißt den durchschnittlich gebildeten, informierten und gesunden Bürgerinnen und Bürgern, gerecht werden kann, nicht aber - mit der Ausnahme von Nahrungsmittel-Allergikern - speziellen Patientengruppen. Die Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln soll dem mündigen Bürger helfen, eine eigenverantwortliche, gezielte und bewusste Kaufentscheidung zu treffen.

Mit dem sehr komplexen und komplizierten Kommissionsentwurf aus 53 meist sehr relevanten Artikeln und 13 Anhängen kann dieses Ziel jedoch nicht erreicht werden. Die vorgeschlagene Darstellung der Pflichtangaben grenzt eher an Verbrauchererziehung als an Verbraucherinformation: Die Kommission will per Gesetz eine „gesunde“ Ernährung der Verbraucher erzwingen. Auch inhaltlich ist der Kommissionsentwurf mangelhaft. Einige Anforderungen basieren auf Vermutungen über Verbraucherwünsche und -bedürfnisse, und vorgeschlagene Bezugswerte sind von zweifelhafter Qualität. Das Vorhaben der Harmonisierung im Interesse des europäischen Binnenmarktes würde durch den Plan, nationale Sonderregelungen zu gestatten, ad absurdum geführt. Viele Vorschläge der Kommission sind zudem geeignet, die Existenz von KMU zu gefährden. Damit widerspricht der Kommissionsentwurf dem „Small Business Act“.

Grundsätzlich bemerkenswert und bedenklich ist zudem die Tatsache, dass die Kommission den Verordnungsvorschlag ohne die Hinzuziehung wissenschaftlicher Expertise entwickelte. Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass der Entwurf zu einem Zeitpunkt vorlegt wird, zu dem zwar vereinzelte punktuelle wissenschaftliche Untersuchungen verfügbar sind, eine alle Mitgliedstaaten erfassende, breit angelegte Studie aber gerade erst gestartet wurde.

Ihre Berichterstatterin schlägt daher vor, den vorgeschlagenen Kurs der Kommission umfassend zu korrigieren. Sie weist darauf hin, dass die geplante Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln mangels umfassender wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen von Lebensmittelinformationen auf das Verbraucherverhalten in den 27 Mitgliedstaaten der EU nur die wesentlichen Basisinformationen umfassen darf. Ferner kann der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Pflichtkennzeichnung lesbar und verständlich dargestellt und eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen wird. Sollten in Zukunft neue Erkenntnisse über Wünsche und Bedürfnisse der Konsumenten vorliegen, könnten die Lebensmittelunternehmen nach den Vorschlägen Ihrer Berichterstatterin schnell mit freiwilligen Zusatzinformationen reagieren. Nur eine solche Regelung gewährleistet ausreichend Flexibilität und kann allen Beteiligten gerecht werden.

Abschließend ist daran zu erinnern, dass die Lebensmittelkennzeichnung nur einer von vielen Aspekten der Verbraucherinformation zum Thema Ernährung ist. Sie kann die Aufklärung der Bevölkerung über einen relativ gesunden Lebensstil, etwa durch Kampagnen und Bildungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten, ergänzen, aber nicht ersetzen. Und schließlich können und dürfen in unserem Gesellschaftssystem keine Gesetze die Bürgerinnen und Bürger von ihrer Eigenverantwortung bzw. von der Verantwortung der Eltern für ihre Kinder entbinden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (25.2.2010)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
(KOM(2008) 40 – C6‑0052/2008 – 008/0028(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Christel Schaldemose

KURZE BEGRÜNDUNG

Bereits zum zweiten Mal untersucht der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz nunmehr den Vorschlag der Kommission betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Die Verfasserin anerkennt die großen Bemühungen des früheren Ausschusses um die von Bernadette Vergnaud verfasste Stellungnahme. Die Verfasserin hat sich entschieden, die Büchse der Pandora nicht durch die Vorlage zahlreicher neuer Änderungsanträge zu öffnen. Stattdessen übernahm sie den Großteil der alten Stellungnahme, die eine Mehrheit im früheren Ausschuss gefunden hatte. Diese Entscheidung beruht einerseits auf der Anerkennung der vielen Arbeit des alten Ausschusses und andererseits auf der Notwendigkeit, Kompromisse zu schließen, um eine nachhaltige Lebensmittelkennzeichnung in Europa zu erreichen.

Die Verfasserin stellt fest, dass die Debatte um die Lebensmittelkennzeichnung ein wichtiges Thema des Wahlkampfs vor der Wahl des Europäischen Parlaments im Frühling 2009 war. Deshalb müssen bestimmte strittige Punkte des Kommissionsvorschlags erörtert werden. Die vorliegende Stellungnahme verfolgt dasselbe Ziel wie die im Februar 2009 angenommene Stellungnahme von Bernadette Vergnaud. Die Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, eine fundierte Wahl ihrer Lebensmittel zu treffen. Diese fundierte Entscheidung sollte dazu beitragen, das Problem der zunehmenden Fettsucht in Europa in den Griff zu bekommen.

Deshalb müssen Informationen über Lebensmittel zum Zeitpunkt des Kaufs einen guten Überblick über den Inhalt der Lebensmittel geben und eine schnelle Entscheidung darüber erlauben, ob ein Lebensmittel einer gesunden Lebensmittelwahl entspricht oder nicht. Deshalb hat die Verfasserin viele in der alten Stellungnahme des Ausschusses enthaltene Änderungen übernommen.

Als wichtigsten Punkt hat die Verfasserin den obligatorischen Inhalt der Nährwertdeklaration beibehalten, wie es der alte Ausschuss empfohlen hat. Die Verfasserin nahm die acht wichtigen Nährstoffe auf – die alle in Mengen von 100 g oder 100 ml angegeben werden – die in ein und demselben Blickfeld der Verpackung erscheinen müssen. Die Angabe braucht nicht im Hauptblickfeld oder auf der Vorderseite der Verpackung zu erscheinen. Die Verfasserin empfiehlt, dass die Vorderseite für einen kurzen Überblick benutzt wird. Deshalb sollte der Energiewert (Kaloriengehalt) auf der Vorderseite angegeben werden. Diese Information sollte durch einen farbigen Code ergänzt werden, der angeben würde, ob das betreffende Lebensmittel einen hohen, mittleren oder niedrigen Energiewert aufweist.

Eine andere Ergänzung der Verfasserin ist der Vorschlag, alle Arten von Alkohol zu kennzeichnen. Alkohol ist sehr kalorienhaltig und kann sich stark auf die tägliche Kalorienaufnahme auswirken. Der Auffassung der Verfasserin nach sollte der Verbraucher diese Information gleichzeitig mit der lebensmittelbezogenen Information aufnehmen können.

Gut informierte und besser sensibilisierte Verbraucher können die Verantwortung für ihre Gesundheit übernehmen. Nach Auffassung der Verfasserin ist die Verbesserung der Informationen über Lebensmittel sehr wichtig im Alltag der europäischen Verbraucher, damit sie beim Einkauf fundierte Entscheidungen treffen können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es besteht ein öffentliches Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung ein wichtiges Instrument zur Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln darstellt und ihnen hilft, sich bewusst zu entscheiden. In der Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher bei solchen bewussten Entscheidungen zu unterstützen.

(10) Es besteht ein öffentliches Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung ein Mittel zur Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln darstellt und ihnen hilft, sich bewusst zu entscheiden. Die Bildungs- und Informationskampagnen der Mitgliedstaaten sind ein wichtiges Mittel zur Verbesserung des Verständisses der Verbraucher für Lebensmittelinformationen. In der Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher bei solchen bewussten Entscheidungen zu unterstützen.

Begründung

Die Verbesserung der Essgewohnheiten und der Information der Verbraucher über den Nährstoffgehalt von Lebensmitteln lässt sich nicht allein durch die Kennzeichnung erreichen. Sogar jetzt verstehen die Verbraucher bestimmte Informationen auf der Kennzeichnung nicht. Es ist wichtig, die Mitgliedstaaten besser in die Informationskampagnen zur Verbesserung der Verbraucherinformationen einzubeziehen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das Gemeinschaftsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit, das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln bei Veranstaltungen wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

(15) Das Gemeinschaftsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie die gelegentliche Abgabe von Lebensmitteln an Dritte, das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, etwa auf Wohltätigkeitsveranstaltungen, Märkten und bei Zusammenkünften auf der Ebene der lokalen Gemeinschaften, sowie der Verkauf von Lebensmitteln in den verschiedenen Formen der landwirtschaftlichen Direktvermarktung werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

Begründung

Es geht hier nicht um den Umgang mit Lebensmitteln, sondern um deren Abgabe an Dritte; Doppelregelungen sollten vermieden werden. Landwirtschaftliche Betriebe, die Direktvermarktung betreiben (Verkauf ab Hof, auf Märkten, an Straßen, an der Wohnungstür) wären mit der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung überfordert. Da es sich hier um eine wichtige Einkommensnische für landwirtschaftliche Betriebe handelt, sollte die landwirtschaftliche Direktvermarktung von Lebensmitteln grundsätzlich von dieser Verordnung ausgenommen werden.

In kleinen und mittleren Unternehmen der herkömmlichen Lebensmittelherstellung werden nicht vorverpackte Produkte zur unmittelbaren Abgabe an die Konsumenten hergestellt. Es gibt keine Standardverfahren: Die Zutaten ändern sich jeden Tag. Zudem sorgt insbesondere das Lebensmittelhandwerk für die Erhaltung der regionalen Spezialitäten, Kreativität, Innovation und die Vielfalt des Lebensmittelsangebots. Es ist daher wichtig, nicht vorverpackte Lebensmittel von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel sollten jedoch nur eingeführt werden, wenn und soweit sie gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit notwendig sind.

(19) Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel sollten jedoch nur eingeführt werden, wenn und soweit sie gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz und der Nachhaltigkeit notwendig sind.

Begründung

Um das gegenwärtige Ziel der EU, einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt herzustellen, nicht aus den Augen zu verlieren, müssen alle neuen Anforderungen bekannt gegeben und von allen Akteuren dahingehend gründlich geprüft werden, dass sie gerechtfertigt sind und den freien Warenverkehr nicht behindern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmern für Informationen über Lebensmittel kommt, ist es zweckmäßig, die einschlägigen Pflichten der Lebensmittelunternehmer zu klären.

(21) Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmern für Informationen über Lebensmittel kommt, ist es zweckmäßig, die einschlägigen Pflichten der Lebensmittelunternehmer zu klären. Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollten Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, welche nicht die Information über Lebensmittel betreffen, sofort reagieren, wenn sie erfahren dass solche Informationen nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Begründung

Es muss klargestellt werden, in welcher Weise Lebensmittelunternehmer, die nicht für die Information über Lebensmittel verantwortlich sind, zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beitragen müssen. Ferner muss klargestellt werden, dass Artikel 8 nicht die Auflagen für Einzelhändler gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 lockert.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Damit Änderungen und Entwicklungen im Bereich der Information über Lebensmittel berücksichtigt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission die Liste der vorgeschriebenen Informationen durch Hinzufügung oder Streichung bestimmter Angaben ändern kann oder dass die Bereitstellung bestimmter Angaben auf andere Weise zugelassen wird. Die Anhörung der betroffenen Akteure sollte zügige und zielgerichtete Änderungen an den Vorschriften für die Information über Lebensmittel erleichtern.

(23) Damit Änderungen und Entwicklungen im Bereich der Information über Lebensmittel berücksichtigt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission die Liste der vorgeschriebenen Informationen durch Hinzufügung oder Streichung bestimmter Angaben ändern kann oder dass die Bereitstellung bestimmter Angaben auf andere Weise zugelassen wird. Die öffentliche Anhörung aller betroffenen Akteure sollte zügige und zielgerichtete Änderungen an den Vorschriften für die Information über Lebensmittel erleichtern.

Begründung

Jede Änderung des Verzeichnisses der obligatorischen Kennzeichnungsanforderungen hat erhebliche Auswirkungen auf die Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Deshalb ist es wichtig in Rechtsvorschriften klarzustellen, dass alle Interessenträger zu Vorschlägen für neue Kennzeichnungsanforderungen konsultiert werden müssen, sodass die Verfahren transparent sind und alle Beteiligten ihre Meinung äußern können.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass die Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, und dass die geringe Schriftgröße eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist.

(25) Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass die Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, sodass Faktoren wie Größe, Schrift, Farbe und Kontrast zusammen geprüft werden sollten, damit die Verbraucher mit Lebensmitteletiketten zufrieden sind.

Begründung

Die Lesbarkeit der Etiketten ist sehr wichtig für die Verbraucher und sollte auch in der neuen Verordnung vorgeschrieben werden. Bei der Bewertung der Lesbarkeit der Etiketten muss allerdings eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden und nicht allein die Schriftgröße.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Aufgrund der früheren Entschließung des Europäischen Parlaments, der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses*, der Tätigkeiten der Kommission und der Besorgnis in der Allgemeinheit wegen der durch Alkohol bedingten Schäden insbesondere bei jungen und empfindlichen Verbrauchern sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Definition für Getränke wie „Alcopops” festlegen, die junge Menschen gezielt ansprechen sollen. Diese Getränke sollten wegen ihres Alkoholgehalts strengeren Kennzeichnungsvorschriften unterliegen und in Geschäften von alkoholfreien Getränken eindeutig getrennt sein.

* ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 73.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über andere alkoholische Getränke informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische Gemeinschaftsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein enthält technische Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit sicher, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in diesen Vorschriften die Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von Nährwertdeklaration gelten. Für Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. […] vom […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates2 sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.

(28) Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über alkoholische Getränke informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische Gemeinschaftsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein enthält technische Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit sicher, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in diesen Vorschriften die Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von Nährwertdeklaration gelten. Für Bier, Likörwein, Schaumwein, aromatisierten Wein und ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben, Fruchtbier, Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen2 sowie für alkoholische Mischgetränke sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.

2 ABl. L […] vom […], S. […].

2 ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

Begründung

Aus Gründen der Klarstellung sollten auch Likörwein, Schaumwein, aromatisierter Wein und ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben sowie Fruchtbier genannt werden. Wein, Bier und Spirituosen wurden im Gegensatz zu alkoholischen Mischgetränken schon in früheren Verordnungen behandelt. Allerdings gibt es Schwierigkeiten mit der Einstufung alkoholischer Mischgetränke, sodass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Vorschriften ausgenommen und im künftigen Bericht der Kommission berücksichtigt werden sollten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels sollten immer dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses getäuscht werden können. In anderen Fällen steht die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts im Ermessen der Lebensmittelunternehmer. In allen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien basieren, die gleiche Ausgangsbedingungen für die Industrie gewährleisten und das Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort von Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern. Derartige Kriterien sollten nicht für Angaben zum Namen oder zu der Anschrift des Lebensmittelunternehmers gelten.

(29) Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts aller Formen von Fleisch und Fleischerzeugnissen sollte zwingend vorgeschrieben werden, um in vollem Umfang Transparenz und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. In allen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien basieren, die das Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort von Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern. Derartige Kriterien sollten nicht für Angaben zum Namen oder zu der Anschrift des Lebensmittelunternehmers gelten.

Begründung

Aus Gründen der Transparenz sollten die Verbraucher das Ursprungsland des Fleisches kennen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Industrie ist es zweckmäßig, bestimmte Kategorien von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert nicht ausschlaggebend sind für die Wahl der Verbraucher, von der Pflicht zur Aufnahme einer Nährwertdeklaration auszunehmen, es sei denn, andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen bereits eine solche Informationspflicht vor.

(36) Zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Hersteller und Händler von Lebensmitteln ist es zweckmäßig, bestimmte Kategorien von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind, bei denen Informationen zum Nährwert nicht ausschlaggebend sind für die Wahl der Verbraucher oder deren äußere Verpackung bzw. Etikett zu klein für die vorgeschriebene Kennzeichnung ist, von der Pflicht zur Aufnahme einer Nährwertdeklaration auszunehmen, es sei denn, andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen bereits eine solche Informationspflicht vor.

Begründung

Es ist nicht wünschenswert, dass Lebensmittelverpackungen in Zukunft größer ausfallen, nur um den umfänglichen Kennzeichnungsvorschriften zu genügen. Dies würde zu noch mehr Verpackungsabfall und möglicherweise auch zu größeren Portionen und oder irreführend großen Verpackungen mit ungenutztem Rauminhalt führen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Informationen angesichts des derzeitigen Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein. Studien haben ergeben, dass die Verbraucher es als nützliche Hilfe bei Kaufentscheidungen empfinden, wenn die Informationen im Hautblickfeld oder auf der „Packungsvorderseite“ erscheinen. Deshalb sollten sich diese Informationen im Hauptblickfeld des Etiketts befinden, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen.

(37) Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Informationen angesichts des derzeitigen Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein. Studien haben ergeben, dass die Verbraucher es als nützliche Hilfe bei Kaufentscheidungen empfinden, wenn die Informationen im Hautblickfeld oder auf der „Packungsvorderseite“ erscheinen. Deshalb sollte der Energiegehalt (Kaloriengehalt) im Hauptblickfeld auf der Vorderseite der Verpackung bezogen auf 100 g oder 100 ml angegeben werden, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen. Allerdings sollten sämtliche Nährwertinformationen (mit wiederholtem Energiegehalt) im Hauptblickfeld auf der Verpackung stehen.

Begründung

Es ist vorzuziehen, dass sich die obligatorischen wie auch die freiwilligen Nährwertinformationen in ein und demselben Blickfeld befinden - so wie es in der gegenwärtigen Regelung bei der Nährwertdeklaration vorgesehen ist - weil es die Verbraucher in die Irre führen würde, wenn die verschiedenen Nährwertinformationen an unterschiedlichen Stellen auf der Verpackung stünden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die jüngste Entwicklung hinsichtlich der Ausdrucksformen der Nährwertdeklaration, bei der einige Mitgliedstaaten und Organisationen der Lebensmittelbranche von der Angabe in 100 g/100 ml/Portion abgegangen sind, lässt vermuten, dass die Verbraucher solchen Ausdrucksformen positiv gegenüberstehen, da mit ihrer Hilfe bewusste Kaufentscheidungen rasch getroffen werden können. Es gibt jedoch keinen gemeinschaftsweit gültigen Nachweis dafür, wie der Durchschnittsverbraucher diese auf andere Weise ausgedrückten Informationen versteht und verwendet. Deshalb ist es zweckmäßig, die Entwicklung unterschiedlicher Ausdrucksformen zuzulassen und weitere Untersuchungen zum Verständnis der Verbraucher in verschiedenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit gegebenenfalls harmonisierte Regelungen eingeführt werden können.

(38) Die jüngste Entwicklung hinsichtlich der Ausdrucksformen der Nährwertdeklaration, bei der einige Mitgliedstaaten und Organisationen der Lebensmittelbranche von der Angabe in 100 g/100 ml/Portion abgegangen sind, lässt vermuten, dass die Verbraucher solchen Ausdrucksformen positiv gegenüberstehen, da mit ihrer Hilfe schnelle Kaufentscheidungen rasch getroffen werden können. Es gibt jedoch keinen gemeinschaftsweit gültigen wissenschaftlichen Nachweis dafür, wie der Durchschnittsverbraucher diese auf andere Weise ausgedrückten Informationen versteht und verwendet. Es sollte deshalb bei der verbindlichen Vorschrift bleiben, dass die Nährwertdeklaration sich auf 100 g oder 100 ml des Produkts bezieht, damit die Verbraucher die in unterschiedlich großen Verpackungen enthaltenen Erzeugnisse leichter vergleichen können. Es ist auch zweckmäßig, Untersuchungen zum Verständnis der Verbraucher zu ermöglichen, damit gegebenenfalls harmonisierte Regelungen eingeführt werden können.

Begründung

Die Angabe der Energie- und Nährstoffmenge pro 100 g oder pro 100 ml erlaubt den Verbrauchern einen direkten Produktvergleich. Deshalb sollte diese Angabe zwingend vorgeschrieben sein. Alle anderen Informationen auf der Verpackung sollten auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sodass die Verbraucher das für sie passende Erzeugnis auswählen können.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Verhältnissen und praktischen Umständen die Einzelheiten der Bereitstellung von Informationen über unverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen zu potenziellen Allergenen als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch unverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher derartige Informationen stets erhalten.

(41) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Verhältnissen und praktischen Umständen die Einzelheiten der Bereitstellung von Informationen über unverpackte Lebensmittel sowie fertig abgepackte Lebensmittel und Mahlzeiten, die von lokalen Einzelhandelsunternehmen und Großlieferanten hergestellt und direkt an den Endverbraucher verkauft werden, festzulegen. Auch wenn die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen zu potenziellen Allergenen als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch unverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher derartige Informationen stets am Ort des Kaufs oder Verbrauchs der Lebensmittel erhalten können.

Begründung

Die Herstellung fertig abgepackter Lebensmittel durch kleine Einzelhandelsunternehmen und Großlieferanten erfolgt auf eine nicht standardisierte Weise, wobei sich die Zutaten und Rezepte häufig ändern können. Es ist nicht möglich, eine genaue Nährwertdeklaration für diese Arten von Lebensmitteln einzuführen. Auch wäre eine derartige Verpflichtung zu zeitraubend und teuer für die betroffenen Unternehmen. Es ist deshalb wichtig, dass diese Arten von Lebensmitteln von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen werden. Dies kann entweder generell erfolgen oder es kann den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die Regeln für solche Lebensmittel festzulegen, wie dies bereits bei den nicht fertig abgepackten Lebensmitteln der Fall ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a) Die Erzeugnisse des Lebensmittelhandwerks und frische Erzeugnisse des Lebensmitteleinzelhandels, die unmittelbar am Verkaufsort hergestellt werden, können Stoffe enthalten, die bei empfindlichen Personen Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Gerade diese nicht vorverpackten Lebensmittel werden in direktem Kontakt zum Verbraucher verkauft, sodass die diesbezüglichen Informationen zum Beispiel im Verkaufsgespräch, auf einem gut sichtbaren Schild im Verkaufsbereich oder im aufliegenden Informationsmaterial bereitgestellt werden sollten.

Begründung

Bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln wäre eine umfassende Allergenkennzeichnung faktisch unmöglich und würde erhebliche Wettbewerbsnachteile und Mehrkosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen nach sich ziehen. Zudem kann das Risiko einer Kreuzkontamination in Betrieben mit begrenzter Bearbeitungsfläche nicht ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diese Verordnung gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette, sofern die Tätigkeiten der Lebensmittelunternehmen die Information der Verbraucher über Lebensmittel betreffen.

(3) Diese Verordnung gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette, sofern die Information der Endverbraucher über Lebensmittel betroffen ist.

Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Sie gilt für alle vorverpackten Lebensmittel, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

 

Sie gilt nicht für Lebensmittel, die unmittelbar am Verkaufsort vor der Abgabe an die Endverbraucher verpackt werden, mit Ausnahme der Bestimmungen des Anhangs III.

Begründung

Gerade im Lebensmittelhandel werden Produkte, die direkt am Verkaufsort zur unmittelbaren Abgabe hergestellt werden, überlicherweise vor Ort mit einer Umhüllung versehen. So werden Produkte, um Verbraucherwünschen entgegenzukommen (rascheres Einkaufen, bessere Handhabung) vorportioniert (Aufstriche) oder mit einer Folie umhüllt (Sandwichs). Derartige, kurz vor dem Verkauf umhüllte Produkte sollten grundsätzlich vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden, da sie keinesfalls mit industriell vorverpackten Produkten gleichgestellt werden können.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis …* veröffentlicht die Kommission ein umfassendes und aktualisiertes Verzeichnis der Kennzeichnungsanforderungen, die in den spezifischen unionsrechtlichen Vorschriften für bestimmte Lebensmittel vorgeschrieben sind. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens … ** einen Bericht über die Übereinstimmung dieser spezifischen Kennzeichnungsanforderungen mit dieser Verordnung. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht einen entsprechenden Vorschlag bei.

 

___________

*

** 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Begründung

Die Vereinfachung ist eines der Hauptziele dieses Vorschlags. Eine zu große Zahl von sektorspezifischen Richtlinien und Verordnungen der EU enthalten Kennzeichnungsregeln. Es ist notwendig, all diese Regeln zusammenzufassen, ihre Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen zu überprüfen und sämtlichen Akteuren und Interessenträgern entlang der Lebensmittelkette leichten Zugang zu dieser Vielzahl von Anforderungen zu verschaffen, wobei mögliche Nichtübereinstimmungen mit den allgemeinen Grundsätzen berücksichtigt werden müssen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) „nicht vorverpackte Lebensmittel“: Lebensmittel, die dem Endverbraucher unverpackt angeboten und erst zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Endverbraucher verpackt werden, sowie Lebensmittel und frische Zubereitungen, die am Verkaufsort zum unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden; diese Bestimmung findet nach Maßgabe des Anhangs III Anwendung.

Begründung

In Geschäften werden Lebensmittel auch vorverpackt und in der Regel in der Nähe der mit Verkaufspersonal besetzten Bedienungstheken zum Verkauf angeboten, um lange Wartezeiten der Verbraucher an diesen Theken zu vermeiden. Ebenso wie im Falle der nach den individuellen Wünschen der Verbraucher verpackten Lebensmittel, ist es aufgrund der Vielfalt des Produktangebots, der manuellen Herstellung und der täglich wechselnden Angebote in der Praxis unmöglich, ebensolche Angaben wie die für vorverpackte Lebensmittel zwingend vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe s

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s) „Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels“: das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;

s) „Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels“: das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter den angegebenen Aufbewahrungsbedingungen behält;

Begründung

Das Mindesthaltbarkeitsdatum sollte zusammen mit den angegebenen Aufbewahrungsbedingungen genannt werden. Es obliegt dem Lebensmittelhersteller, das Mindesthaltbarkeitsdatum zusammen mit den Aufbewahrungsbedingungen zu bestimmen und anzugeben. Ferner sollte das dieDatumsangabe „Zu verbrauchen bis …“ an derselben Stelle angegeben werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe t a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ta) „Lebensmittelimitat“: ein Lebensmittel, das den Anschein eines anderen Lebensmittels erweckt und bei dem ein gewöhnlich verwendeter Inhaltsstoff ganz oder teilweise mit einem anderen vermischt oder durch einen anderen ersetzt wird.

Begründung

Verbrauchererwartungen werden durch die zunehmende Verwendung von Lebensmittelimitaten, bei denen Bestandteile durch preiswertere Substitute ersetzt werden, getäuscht.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe t b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(tb) „Herstellungsdatum“: das Datum, an dem das Lebensmittel zum beschriebenen Erzeugnis wurde.

Begründung

Im Hinblick auf eine verbesserte Verbraucherinformation sollte das Herstellungsdatum definiert werden. Die vorgeschlagene Definition entspricht der Definition im Kodex (CODEX STAN 1-1985).

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so ist zu berücksichtigen, dass für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist festgelegt werden muss, in der Lebensmittel, deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und dass die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

(3) Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so wird für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist gewährt, in der Lebensmittel, deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und dass die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

Begründung

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und möglichst wenig Verpackungsabfall zu verursachen, sollte bei der Einführung neuer Kennzeichnungspflichten selbstverständlich eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ab) indem dem Verbraucher durch die Bezeichnung oder durch bildliche Darstellungen auf der Verpackung das Vorhandensein eines bestimmten Produkts oder Inhaltsstoffs suggeriert wird, obwohl das in der Verpackung enthaltene Produkt tatsächlich ein imitiertes Lebensmittel bzw. ein Ersatzstoff eines gewöhnlich in einem Produkt verwendeten Inhaltsstoffs ist. In solchen Fällen muss das Produkt an gut stichtbarer Stelle mit dem Zusatz „Imitat“ bzw. „hergestellt mit (Bezeichnung des Ersatzstoffes) anstelle von (Bezeichnung des ersetzten Stoffes)“ gekennzeichnet werden;

 

Das einzelne Lebensmittel, das ein Imitat ist oder einen Ersatzstoff enthält, ist am Verkaufsort, soweit möglich, von anderen Lebensmitteln zu trennen.

Begründung

Zunehmend werden Lebensmittelimitate, wie z. B. aus Pflanzenfett hergestellter „Käse“, vermarktet. Auch ist festzustellen, dass normalerweise zur Herstellung eines Produktes verwendete Inhaltsstoffe teilweise durch preiswertere Substitute ersetzt werden. Für den Verbraucher ist dies in der Regel nicht zu erkennen. Aus Gründen der Transparenz sollte daher eine entsprechende Kennzeichnung eingeführt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) durch bildliche Darstellungen, die die Verbraucher hinsichtlich der eigentlichen Beschaffenheit oder des Ursprungs des Lebensmittels täuschen;

Begründung

Bilder und grafische Darstellungen dürfen den Verbraucher nicht vorsätzlich hinsichtlich des wahren Ursprungs eines Lebensmittels täuschen. Werbung und freiwillige Angaben dürfen die vorgeschriebenen Informationen nicht überschatten oder deren Aussagekraft schwächen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel zulassen, wenn eine solche Änderung den Endverbraucher täuschen oder den Verbraucherschutz insbesondere in Bezug auf die Gesundheit verringern würde.

2. Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel zulassen, wenn eine solche Änderung den Endverbraucher täuschen oder den Verbraucherschutz insbesondere in Bezug auf die Gesundheit oder die Möglichkeit einer fundierten Wahl verringern würde.

Begründung

Diese Anforderung sollte nicht auf Fragen des Gesundheitsschutzes beschränkt werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Lebensmittelunternehmer, die erstmals ein für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmtes Lebensmittel in Verkehr bringen, sorgen gemäß dem anwendbaren Recht auf dem Gebiet der Lebensmittelinformation für das Vorhandensein und die Richtigkeit der einschlägigen Informationen.

(3) Lebensmittelunternehmer, die erstmals ein für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmtes Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, sorgen gemäß dem anwendbaren Recht auf dem Gebiet der Lebensmittelinformation für das Vorhandensein und die Richtigkeit der einschlägigen Informationen.

Begründung

Der Ausdruck „in Verkehr bringen“ könnte missverstanden werden (zum Beispiel im Sinne von „weltweit in Verkehr bringen“). Deshalb sollte klargestellt werden, dass hier der Binnenmarkt gemeint ist.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, die nicht die Information über Lebensmittel betreffen, sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit unter Anwendung der gebührenden Sorgfalt für das Vorhandensein der vorgeschriebenen Informationen, insbesondere indem sie keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende vorliegenden Informationen wissen oder vermuten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen.

4. Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, die nicht die Information über Lebensmittel betreffen, dürfen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund von Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende vorliegen oder die ihnen von ihren Lieferanten übermittelt wurden, wissen, dass sie nicht dieser Verordnung entsprechen.

Begründung

Die Einzelhändler können nicht allein a priori für Informationen auf Erzeugnissen, die nicht ihren Namen tragen, verantwortlich gemacht werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 - Absatz 1 - Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 34 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben vorgeschrieben:

1. Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 34 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel, Kapitel V und Kapitel VI vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben vorgeschrieben.

Begründung

Die Bezugnahme auf die Kapitel V und VI stellt klar, dass für nicht vorverpackte Lebensmittel nicht alle obligatorischen Informationen erforderlich sind und dass für Lebensmittel mit freiwilliger Kennzeichnung die Anforderungen des Kapitels IV nur dann gelten, wenn freiwillige Informationen bereitgestellt werden. Die Lebensmittelunternehmen, die freiwillig Angaben zum Nährwert machen, sollten nicht gezwungen sein, andere Informationen zu liefern, die normalerweise nicht für fertig abgepackte Lebensmittel erforderlich gewesen wären. Dies ist aber im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln irrelevant. Ferner sollten die Lebensmittelunternehmen selbst darüber entscheiden können, in welcher Weise diese Informationen abgegeben werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;

a) die Verkehrsbezeichnung;

Begründung

Absatz 1 Buchstaben a – h: Sprachliche Adaptierung im Einklang mit der bisherigen Terminologie der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG (vgl. Art 3: u.a. „Verkehrsbezeichnung“, „Nettofüllmenge“).

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, sowie alle Derivate aus diesen Zutaten;

(c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, sowie alle Derivate aus diesen Zutaten unter gebührender Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungen über nicht vorverpackte Lebensmittel;

Begründung

Der Kommissionstext weitet im Zusammenhang mit Artikel Article 13 Absatz 4 die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Allergenen auf nicht vorverpackte Lebensmittel aus. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Allergenen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln würde zu einer systematischen Kennzeichnung von Allergenen führen, um alle Risken einer Kontaminierung auszuschalten. Allerdings bevorzugen die Allergikerverbände offenbar obligatorische Informationen im Einzelhandel durch Bekanntmachung oder Bereitstellung von Datenblättern.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder im Fall von Lebensmitteln, die aus mikrobiologischer Sicht leicht verderblich sind, das Verbrauchsdatum;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) das Herstellungsdatum,

Begründung

Mit dieser Verordnung sollen den Verbrauchern angemessene Informationen über die von ihnen verzehrten Lebensmittel bereitgestellt werden, damit sie bewusste Kaufentscheidungen treffen können. Deshalb ist es wichtig, dass die Verbraucher über das Herstellungsdatum informiert werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Händlers;

h) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Verpackers, des Händlers, des Importeurs oder gegebenenfalls des Lebensmittelunternehmers in dessen Namen bzw. Firmennamen das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, in der Gemeinschaft;

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass der Name bzw. Firmenname und die Anschrift des für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers in der Gemeinschaft obligatorisch anzugeben sind. Zu diesem Zweck muss die Liste erweitert und genauer formuliert werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) das Ursprungland oder den Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein nicht unerheblicher Irrtum des Verbrauchers über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentliche Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die Informationen zum Lebensmittel oder die Etikettierung insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort; in solchen Fällen sind die Angaben gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4 sowie den Bestimmungen zu machen, die gemäß Artikel 35 Absatz 5 festgelegt werden;

(i) das Ursprungland oder den Herkunftsort von nicht vorverpackten Lebensmitteln und jeder Art von Fleisch, einschließlich Fisch und Muscheln, in Übereinstimmung mit den für Rindfleisch geltenden Vorschriften;

Begründung

Aus Gründen der Transparenz sollten die Verbraucher das Ursprungsland von Fleisch kennen. Die Verbraucher müssen wissen, wo das Tier gezüchtet wurde und wo das Fleisch abgepackt wurde, um eine fundierte Kaufentscheidung treffen zu können.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission kann die in Absatz 1 enthaltene Liste der vorgeschriebenen Angaben ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

entfällt

Begründung

Wegen der Bedeutung dieser Bestimmung sollten Änderungen an der Liste der vorgeschriebenen Angaben nicht nur von der Kommission vorgenommen werden können.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann Änderungen an Anhang III vornehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 4 erlassen.

entfällt

Begründung

Änderungen an den obligatorischen Kennzeichnungselementen sind keine nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung, die im Ausschussverfahren beschlossen werden können. Solche Änderungen sind das Vorrecht des Gesetzgebers.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Gemeinschaft über Maße und Gewichte unberührt.

Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Gemeinschaft über Maße und Gewichte unberührt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen1 finden Anwendung.

 

_________

 

1 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

Begründung

Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit dieser Verordnung sollte auf die Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen Bezug genommen werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann die Bereitstellung bestimmter zwingend vorgeschriebener Angaben auf andere Weise als auf der Packung oder der Etikettierung vorsehen, sofern die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Kapitels II dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

entfällt

Begründung

Die vorgeschriebenen Angaben sind das Kernstück dieser Verordnung. Die Art und Weise, wie diese Angaben gemacht werden, darf nicht durch Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung abgeändert werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Fall von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 41.

4. Im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln sowie Lebensmitteln, die auf Wunsch der Kunden am Verkaufsort verpackt oder für den direkten Verkauf ververpackt werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 41.

Begründung

Dieser Zusatz stellt klar, dass sich Artikel 13 Absatz 4 auch auf Artikel 41 bezieht, nicht nur im Fall von vorverpackten Lebensmitteln, sondern auch von direkt (am Ort des Verkaufs) abgepackten Lebensmitteln bezieht. Der von der Kommission vorgeschlagene Wortlaut von Artikel 13 Absatz 4 bezieht sich nicht auf vor Ort abgepackte Lebensmittel, obwohl diese in Artikel 41 geregelt werden, auf den sich Artikel 13 Absatz 4 bezieht.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k für bestimmte Lebensmittel nicht etwas anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben, wenn sie auf der Packung oder der daran befestigten Etikettierung gemacht werden, auf die Packung oder Etikettierung aufzudrucken, wobei die Schriftgröße mindestens 3 mm betragen und so gestaltet sein muss, dass sich die Schrift merklich vom Hintergrund abhebt.

1. Sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k für bestimmte Lebensmittel nicht etwas anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben, wenn sie auf der Packung oder der daran befestigten Etikettierung gemacht werden, auf die Packung gut lesbaraufzudrucken, sodass die Verbraucher auf keinen Fall in die Irre geführt werden. Andere Aspekte, die zur Gewährleistung der Lesbarkeit der Nahrungsmittelinformationen zu berücksichtigen sind, sind das Layout des Texts, der Schriftstil, die Schriftgröße und -farbe, die Hintergrundfarbe, die Packung und der Druck sowie die Sichtentfernung und der Blickwinkel.

Begründung

Alle Informationen auf dem Etikett sollten leicht erkennbar, gut lesbar und nicht irreführend für die Verbraucher sein, sodass sie bewusste Kaufentscheidungen treffen können.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten obligatorischen Elemente sind so zugestalten, dass der Kontrast zwischen der Schrift und dem Hintergrund groß ist und diese Informationen leicht zu lesen, gut lesbar und unauslöschlich sind. Elemente, die zur Gewährleistung der Lesbarkeit der Lebensmittelinformationen zu berücksichtigen sind, sind die Gestaltung des Texts, der Schriftstil und die Schriftart. Werbemitteilungen auf der Verpackung dürfen nicht die vorgeschriebenen Informationen überschatten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e und k aufgeführten Angaben müssen im selben Blickfeld erscheinen.

2. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f, g, j und k aufgeführten Angaben müssen im selben Blickfeld erscheinen.

Begründung

Alle gesundheitsrelevanten Informationen (Allergene, Verbrauchsdatum, Aufbewahrungsbedingungen und Gebrauchsbestimmungen) sollten in ein und demselben Blickfeld stehen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann die Erscheinungsform der vorgeschriebenen Angaben und die Ausweitung der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf weitere Angaben, die für die in den Artikeln 10 und 38 genannten speziellen Kategorien oder Arten von Lebensmitteln im Einzelnen vorgeschrieben sind, im Einzelnen regeln. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

entfällt

Begründung

Mit diesem Absatz würden der Kommission zu weit reichende Befugnisse eingeräumt, denn es handelt sich hier keinesfalls um „nicht wesentliche Bestimmungen“.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mindestschriftgröße gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Fläche weniger als 10 cm² beträgt.

(4) Die Mindestschriftgröße gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Fläche weniger als 50 cm² beträgt.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Lebensmittel.

5. Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Lebensmittel. Im Fall von Mitgliedstaaten mit mehr als einer Amtssprache können spezifische nationale Bestimmungen für solche Verpackungen und Container erlassen werden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sofern Artikel 9 Absatz 2 nicht etwas anderes vorsieht, sind vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(1) Sofern Artikel 9 Absatz 2 nicht etwas anderes vorsieht, sind vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel in einer für sämtliche Verbraucher (einschließlich der Blinden und Sehbehinderten) der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.

Begründung

Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der Richtlinie 2004/27/EG (zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG) müssen Arzneimittel in Brailleschrift gekennzeichnet werden und Beipackzettel ein für Blinde und Sehbehinderte geeignetes Format aufweisen. In Lebensmitteln können Allergene mit gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen für anfällige Personen enthalten sein, sodass die vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel auch in Brailleschrift bereitgestellt werden sollten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 50 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d geliefert werden, sind die in den Artikeln 9 und 29 aufgeführten Angaben mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III vorgesehenen Angaben nicht zwingend vorgeschrieben.

Begründung

Zwingend vorgeschriebene Einzelangaben und Inhaltselemente (Artikel 9 und 29) sollten nicht für vorverpackte Lebensmittel bzw. für Gemeinschaftsverpflegung (Restaurants, Kantinen, Schulen und Krankenhäuser) gelten. Sehr viele kleine und mittelgroße Betriebe liefern solche Lebensmittel, und die Kennzeichnung sollte für solche Lieferanten in Anbetracht des Anliegens, Kosten und Bürokratie einzudämmen, nicht zwingend vorgeschrieben werden. Im Übrigen sind die Verfahren zumeist nicht standardisiert: Es gibt keine Standardverfahren und die Zutaten ändern sich jeden Tag. Zudem sorgt insbesondere das Lebensmittelhandwerk für die Erhaltung der regionalen Spezialitäten, Kreativität, Innovation und die Vielfalt des Lebensmittelsangebots. Deshalb sollten diese Unternehmen von der Nährwertdeklaration ausgenommen werden. Für in Anhang II aufgeführte Zutaten, die Allergien oder Intoleranzen bewirken, und Stoffe, die aus solchen Zutaten gewonnen worden sind, sollte diese Ausnahme nicht gelten.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtmäßigen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner gebräuchlichen Bezeichnung oder, falls es keine gebräuchliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

1. Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner gebräuchlichen Bezeichnung oder, falls es keine gebräuchliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

Begründung

Sprachliche Adaptierungen im Einklang mit der bisherigen Terminologie der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 - Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten bzw. alle Stoffe, die aus einer dort aufgeführten Zutat gewonnen wurden, sind vorbehaltlich der in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen auf der Etikettierung unter genauer Angabe der Bezeichnung der Zutat zu nennen.

1. Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten bzw. alle Stoffe, die aus einer dort aufgeführten Zutat gewonnen wurden, sind vorbehaltlich der in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen auf der Etikettierung unter genauer Angabe der Bezeichnung der Zutat oder des Stoffes, der Allergien oder Unverträglichkeiten verursacht, zu nennen.

Begründung

Die Kennzeichnung des Stoffes, der Allergien und Unverträglichkeiten verursacht, statt der Zutat, die diesen Stoff enthält, ist klarer und effizienter.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ba) die Lebensmittel nicht fertig abgepackt sind und im Verkaufsbereich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass

 

– die Kunden Informationen über Allergene unmittelbar im ausliegenden Informationsmaterial und ergänzend im Verkaufsgespräch erhalten können;

 

- das Risiko einer Kreuzkontamination nicht ausgeschlossen werden kann.

Begründung

Informationen zu potenziellen Allergenen sind im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln,d. h. in Bäckereien oder Gemeinschaftsküchen, für Allergiker sehr wichtig. Umfangreiche auf Allergien bezogene Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist praktisch nicht möglich. Sie würde erhebliche Wettbewerbsnachteile und Mehrkosten für kleine und mittlere Unternehmen mit sich bringen. Zudem kann das Risiko einer Kreuzkontamination in Betrieben mit begrenzter Bearbeitungsfläche nicht ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen können die Einzelhändler bei nicht vorverpackten Lebensmitteln die Art der Unterrichtung der Verbraucher frei wählen, also durch Verkaufsgespräch, eindeutige schriftliche Bekanntgabe, in Speisenkarten oder Handzetteln.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten,

a) bei flüssigen Lebensmitteln im Sinn der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel1 in Volumeneinheiten,

 

__________

 

1 ABl. L 176 vom 6.7.1985, S. 18.

Begründung

Sprachliche Anpassungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der bisherigen Terminologie der Kennzeichnungsrichtlinie 2000/13/EG. Absatz 1 sollte genauer gefasst sein, weil es im Fall bestimmter Lebensmittel (darunter Ketchup, Saucen, Mayonnaise, Speiseeis und Gewürze) Bestimmungen gibt.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang IX auszudrücken.

2. Das jeweilige Datum muss leicht erkennbar und darf nicht verdeckt sein. Es wird wie folgt angegeben:

 

Mindesthaltbarkeitsdatum

 

Diesem Datum geht folgende Angabe voran:

 

- „Mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;

 

- „Mindestens haltbar bis Ende [Monat]“ in allen anderen Fällen.

Begründung

Im Interesse der Klarheit sollten die Bestimmungen des Anhangs IX in den Verfügungsteil der Verordnung aufgenommen werden. Die Angabe „Mindestens haltbar bis …“ sollte anhand nationaler Bestimmungen oder nationaler nicht rechtsverbindlicher Vereinbarungen ausgelegt werden. Die Ausnahme von der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums für Speiseeis in Portionspackungen wird gestrichen. Da die Einzelverpackungen aus der Packung oder der Warensendung, mit der sie verkauft wurden, genommen werden können, muss jede herausnehmbare Einzelportion unbedingt mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen werden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben (im Folgenden: „vorgeschriebene Nährwertdeklaration“):

1. Die vorgeschriebene Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben (im Folgenden: „vorgeschriebene Nährwertdeklaration“):

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Energiewert;

a) Energiewert (Kalorienwert);

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von Zucker und Salz.

b) die Mengen an Eiweiß, Kohlenhydraten, unter spezieller Nennung von gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen, Zucker und Salz.

Begründung

Es ist wichtig, dass die wichtigsten Nährstoffe (Eiweiß, Kohlenhydrate einschließlich Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe und Natrium), wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften (Richtlinie 90/496/EWG) definiert werden, in der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration angegeben werden. Bei den Nährwertinformationen darf das Schwergewicht nicht auf potenziell „problematische“ Nährstoffe gelegt werden, indem man diese besonders hervorhebt. Eine gesunde und ausgewogene Ernährung erfordert die Zufuhr aller Nährstoffe in jeweils angemessenen Mengen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b (a) neu

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Mengen an gesättigten Fettsäuren, transisomeren Fettsäuren, Fasern und Eiweiß.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Absatz gilt nicht für Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, Bier, Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. […] vom […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die vorgeschriebene Nährwertdeklaration dieser Erzeugnisse festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

Dieser Absatz gilt nicht für Wein oder Erzeugnisse daraus im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates und von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, ähnliche Erzeugnisse außer solchen aus Weintrauben, Apfelwein, Birnenwein, Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und andere alkoholische Getränke. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Legislativtexte beifügen, in denen die Regeln für die vorgeschriebene Nährwertdeklaration dieser Erzeugnisse festgelegt werden. Diese Legislativtexte zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Verfahren erlassen.

Begründung

Bestimmte grundlegende Fragen müssen geklärt werden, bevor die Form der Kennzeichnung hinsichtlich der Zutaten und des Nährwerts von alkoholischen Getränken, die nicht wegen ihrer ernährungsphysiologischen Eigenschaften konsumiert werden, vorgeschrieben wird. Die Verordnungen Nr. 479/2008, 1601/91 und 110/2008 enthalten die besonderen Regeln für die Aufmachung und Kennzeichnung von Weinen und Spirituosen. Ferner sehen sie die Festlegung von Durchführungsbestimmungen im Wege ihrer jeweiligen Ausschussverfahren vor. Aus Gründen der Kohärenz müssen diese Bestimmungen beibehalten werden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstaben f und g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Ballaststoffe;

entfällt

(g) Eiweiß;

 

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) Cholesterin;

Begründung

Die Angabe von Cholesterin getrennt von den Fetten könnte nützlich für die Verbraucher sein.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Verzeichnisse in den Absätzen 1 und 2 können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

entfällt

Begründung

Dies ist keine nicht wesentliche Bestimmung. Eine Änderung der Liste der Nährstoffe hat weit reichende Folgen. Deshalb sollte dieser Vorgang dem Gesetzgeber obliegen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf

4. Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte bei Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist, die je nach Fall beruhen auf

a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers; oder

a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers; oder

b) der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten; oder

b) der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten; oder

c) der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

c) der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

Die Durchführung der Vorschriften über die Energie- und Nährstoffdeklaration hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten, kann nach dem Verfahren des Artikels 49 Absatz 2 geregelt werden.

Die Durchführung der Vorschriften über die Energie- und Nährstoffdeklaration hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten, ist nach dem Verfahren des Artikels 49 Absatz 2 nach Stellungnahme der Behörde festzulegen.

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte im Rechtstext näher konkretisiert werden, dass sich die Durchschnittswerte auf das Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums zu beziehen haben. Natürlich enthaltene oder zugefügte Vitamine und Mineralstoffe unterliegen natürlichen Abbau- und Schwankungsprozessen. So kann sich z. B. Vitamin C im Laufe der Mindesthaltbarkeitszeit eines Produktes auf natürliche Weise in beträchtlichem Ausmaß abbauen (abhängig von den Lagerungsbedingungen, Sonnenlicht etc.). Darüber hinaus unterliegen die Mengen an Nährstoffen in einem Produkt je nach Ernte oder Sorte natürlichen Schwankungen. Aus diesem Grund sollten ehestmöglich EU-weite Rundungsregeln und Toleranzen für die Kennzeichnung von Nährstoffmengen festgelegt werden.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannte Energie- und Nährstoffmenge ist pro 100 g oder pro 100 ml oder nach Maßgabe von Artikel 32 Absätze 2 und 3 pro Portion auszudrücken.

2. Die in Absatz 1 genannte Energie- und Nährstoffmenge oder entsprechende Mengen der Bestandteile sindpro 100 g oder pro 100 ml auszudrücken.

 

Ist das Lebensmittel als Einzelportion vorverpackt, muss die in Absatz 1 genannte Energie- und Nährstoffmenge ebenfalls pro Portion angegeben werden.

 

Werden die Angaben pro Portion gemacht, ist die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen anzugeben.

 

Portionen sind durch das Wort „Portion“ zu kennzeichnen.

Begründung

Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, verschiedene Lebensmittel einer Kategorie miteinander zu vergleichen – unabhängig von der Größe und dem Inhalt der Verpackung –, sodass es unbedingt erforderlich ist, die Energie- und Nährstoffmenge stets pro 100 g oder 100 ml anzugeben. Darüber hinaus sollte es möglich sein, die entsprechenden Mengen pro Portion anzugeben, falls der Hersteller es will.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die vorgeschriebene Nährwertdeklaration ist als Prozentsatz der in Anhang XI Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml oder pro Portion auszudrücken. Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist als Prozentsatz der in Anhang XI Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen auszudrücken.

3. Die Nährwertdeklaration in Bezug auf Energiegehalt, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz ist zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang XI Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml oder aufgrund von Artikel 31 Absatz 2 pro Portion auszudrücken. Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist als Prozentsatz der in Anhang XI Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen auszudrücken.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zusammen mit Änderungsantrag 135 der Verfasserin der Stellungnahme zu sehen, in der einheitliche Portionsangabe gefordert werden. Eine ausschließliche Kennzeichnung mit absoluten Angaben pro 100 g oder pro 100 ml sollte durch eine Prozentangabe ergänzt werden, um den Verzehr eines Produktes in Verhältnis zum Tagesbedarf zu setzen und so den Verbrauchern zusätzliche Information zu bieten, da viele Verbraucher bei absoluten Angaben nicht einschätzen können, ob es sich um einen hohen oder niedrigen Wert handelt.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Deklarationen von mehrwertigen Alkoholen und/oder Stärke und andere Deklarationen der Art der Fettsäuren als die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Deklaration der gesättigten Fettsäuren sind gemäß den Vorgaben des Anhangs XIII Teil B zu gestalten.

4. Deklarationen von mehrwertigen Alkoholen und/oder Stärke und andere Deklarationen der Art der Fettsäuren als die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Deklaration der gesättigten Fettsäuren und der transisomeren Fettsäuren sind gemäß den Vorgaben des Anhangs XIII Teil B zu gestalten.

Begründung

Zusätzlich zu den gesättigten Fettsäuren sollten auch die transisomeren Fettsäuren in der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration angegeben werden. Aus diesem Grund sind die transisomeren Fettsäuren von der Liste der freiwilligen Angaben zu streichen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Außer in Form der Nährwertdeklaration pro 100 g oder pro 100 ml gemäß Artikel 31 Absatz 2 können die Informationen pro auf der Etikettierung angegebene Portionsmenge ausgedrückt werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist.

1. Zusätzlich zur Nährwertkennzeichnung pro 100 g oder pro 100 ml kann die Nährwertkennzeichnung pro Portion ausgedrückt werden, sofern die Portion mengenmäßig angegeben ist.

Begründung

Sprachliche Anpassungen an die englische Textfassung („in addition“). Um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden, sollte eine Nährwertkennzeichnung pro Portion dann möglich sein, wenn die Menge der Portion eindeutig am Produkt gekennzeichnet ist. Die zusätzliche Angabe der Anzahl der in einer Packung enthaltenen Portionen sollte auf freiwilliger Basis möglich sein.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Nährwertdeklaration kann nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt werden, wenn das Lebensmittel als Einzelportion fertig abgepackt ist.

2. Die Nährwertdeklaration kann nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt werden, wenn das Lebensmittel eindeutig in Form einer Einzelportion oder mehrerer leicht erkennbarer und gleich großer Portionen vorverpackt ist.

Begründung

Lebensmittel, die eindeutig in Form einer Einzelportion oder in Form mehrerer gleich großer Portionen vorverpackt sind, müssen wie vorverpackte Einzelportionen behandelt werden.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission legt fest, ob die Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln in Packungen, die mehrere, nicht als Einzelpackungen abgepackte Portionen des Lebensmittels enthalten, nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt werden kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

3. Die Kommission legt in Rechtsakten fest, ob die Nährwertdeklaration bei nicht in Absatz 2 genannten Lebensmitteln im Hauptblickfeld des in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elements nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt werden kann. Diese Rechtsakte zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden ab dem Ablauf der Übergangsfrist nach dem in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Verfahren erlassen.

Begründung

In bestimmten Fällen ist es nützlich für den Verbraucher, wenn der Energiewert pro Portion angegeben wird. Die Definition der Größe dieser Portionen muss allerdings immer harmonisiert sein, um einen einfachen Vergleich zwischen den verschiedenen Marken eines Erzeugnistyps zu erlauben.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Nährwertdeklaration kann außer in den in Artikel 31 Absätze 2 und 3 genannten Formen auch in anderer Form ausgedrückt werden, sofern die folgenden wesentlichen Anforderungen eingehalten werden:

1. Die Nährwertdeklaration kann außer in den in Artikel 31 Absätze 2 und 3 genannten Formen auch in grafischer Form ausgedrückt werden, sofern die folgenden wesentlichen Anforderungen eingehalten werden:

a) die Form der Angabe soll den Verbrauchern das Verständnis dafür erleichtern, welchen Beitrag bzw. welche Bedeutung das Lebensmittel für den Energie- und Nährstoffgehalt einer Ernährungsweise hat; und

a) die Form der Angabe soll den Verbrauchern das Verständnis dafür erleichtern, welchen Beitrag bzw. welche Bedeutung das Lebensmittel für den Energie- und Nährstoffgehalt einer Ernährungsweise hat; und

b) sie basiert entweder auf harmonisierten Referenzmengen oder, falls es solche Referenzmengen nicht gibt, auf allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Ratschlägen in Bezug auf die Zufuhr von Energie und Nährstoffen; und

b) sie basiert auf den Referenzmengen nach Anhang XI Teil B bezogen auf 100 g oder 100 ml; ist ein Produkt als Einzelportion fertig abgepackt oder wird es in Mengen unter 100 g/ml abgegeben, ist die Angabe pro Portion bezogen auf die abgegebene Menge ausreichend; falls es solche Referenzmengen nicht gibt, basiert sie auf allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Ratschlägen in Bezug auf die Zufuhr von Energie und Nährstoffen; und

c) es gibt Nachweise dafür, wie diese Gestaltung der Informationen vom Durchschnittsverbraucher verstanden und verwendet wird.

c) es gibt Nachweise dafür, wie diese Gestaltung der Informationen vom Durchschnittsverbraucher verstanden und verwendet wird.

2. Derartige weitere Formen der Angabe gemäß Absatz 1 sind im Rahmen einer nationalen Regelung gemäß Artikel 44 zu regeln.

2. Muster für eine grafische Darstellung sind in Anhang XIII Teil Ca enthalten.

Begründung

Eine grafische Darstellung kann erheblich zu einem besseren Verständnis der Nährwertkennzeichnung durch die Verbraucher beitragen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Angaben zur vorgeschriebenen Nährwertdeklaration müssen im Hauptblickfeld erscheinen. Sie sind gegebenenfalls zusammen in einem übersichtlichen Format in folgender Reihenfolge darzustellen: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate unter spezieller Nennung von Zucker und Salz.

1. Die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Angaben zur vorgeschriebenen Nährwertdeklaration müssen im selben Blickfeld erscheinen. Sie sind gegebenenfalls zusammen in einem übersichtlichen Format in folgender Reihenfolge darzustellen: Energie, Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett unter spezieller Nennung von gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffe, Zucker und Salz.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erscheint diese Nährwertdeklaration nicht im Hauptblickfeld, so ist sie in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen, sofern genügend Platz vorhanden ist. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.

entfällt

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Ist die Energie- oder Nährstoffmenge in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so kann die Deklaration dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration ersetzt werden.

(4) Ist die Energie- oder Nährstoffmenge in einem Erzeugnis vernachlässigbar, ist die Deklaration dazu mit Ausnahme von Allergenen nicht zwingend vorgeschrieben.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Soweit die in einem Erzeugnis enthaltene Menge an Energie oder Nährstoffen gleich Null ist, kann die Nährwertdeklaration bezüglich dieser Elemente durch den Hinweis „Enthält keine ...“ ersetzt werden, gegebenenfalls in enger Anlehnung an das Modell der Nährwertdeklaration.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Unbeschadet einer etwaigen Kennzeichnung im Einklang mit speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten die Absätze 3 und 4, wenn ein Ursprungsland oder ein Herkunftsort des Lebensmittels freiwillig angegeben wird, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel aus der Europäischen Gemeinschaft oder einem bestimmten Land oder Ort kommt oder dort seinen Ursprung hat.

(2) Unbeschadet einer etwaigen Kennzeichnung im Einklang mit speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln1, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel2, der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein3, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen4 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails5 gelten die Absätze 3 und 4, wenn ein Ursprungsland oder ein Herkunftsort des Lebensmittels freiwillig angegeben wird, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel aus der Europäischen Gemeinschaft oder einem bestimmten Land oder Ort kommt oder dort seinen Ursprung hat.

 

1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

2 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

3 ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

4 ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

5 ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

Begründung

Die genaue Tragweite von Absatz 2 muss klargestellt werden. Die Kommission ist anscheinend bestrebt, die mit einer geografischen Angabe versehenen Produkte von der Herkunftsangabe auszunehmen. Es gibt fünf Verordnungen, die sich mit geografischen Angaben befassen und die angeführt werden sollten.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Artikel 14 gilt nicht für freiwillige Informationen, doch müssen diese Informationen in allen Fällen gut lesbar sein.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Deckt sich das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht mit demjenigen seiner primären Zutat(en), so ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort dieser Zutat(en) anzugeben.

(3) Deckt sich das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht mit demjenigen seiner primären Zutat(en), so ist mit Ausnahme von Lebensmitteln, bei denen aufgrund von Artikel 20 ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich ist, auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort dieser Zutat(en) anzugeben.

Begründung

Im Interesse der Stimmigkeit und Kohärenz dieser Verordnung muss klargestellt werden, dass Absatz 3 nicht für Lebensmittel gilt, bei denen nach Maßgabe von Artikel 20 ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich ist.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Im Fall von Whisky wird stets das Herkunftsland im Hauptblickfeld angegeben. Wird der Whisky in mehr als einem Land erzeugt, werden sämtliche Herkunftsländer angegeben.

Begründung

Traditionell wird bei in der Europäischen Union verkauftem Whisky das Ursprungsland genannt, und die Verbraucher messen dieser Information besondere Bedeutung bei. Bei bestimmten Whiskys, bei denen die Ursprungsangabe fehlt, werden andere Angaben gemacht, um zu suggerieren, dass sie aus einem der Haupterzeugerländer stammen, obwohl dies nicht der Fall ist. Deshalb ist es sinnvoll, bei allen in der EU verkauften Whiskys das Ursprungsland anzugeben, um die Verbraucher nicht zu täuschen.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel VI

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dieses Kapitel entfällt.

Begründung

Nationale Regelungen widersprechen dem Prinzip der Harmonisierung und des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel VII

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dieses Kapitel entfällt.

Begründung

Nationale Regelungen widersprechen dem Prinzip der Harmonisierung und des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17 Absatz 1 gilt ab dem [ersten Tag des Monats 15 Jahre nach dem Inkrafttreten].

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Artikel 29 bis 34 gelten ab [erster Tag des Monats 3 Jahre nach dem Inkrafttreten], außer im Fall von Lebensmitteln, die von Lebensmittelunternehmern gekennzeichnet werden, die am Tag des Inkrafttretens weniger als 10 Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen EUR nicht überschreitet; für diese Unternehmer gelten sie ab [erster Tag des Monats 5 Jahre nach dem Inkrafttreten].

Die Artikel 29 bis 34 gelten ab [erster Tag des Monats 3 Jahre nach dem Inkrafttreten], außer im Fall von Lebensmitteln, die von Lebensmittelunternehmern gekennzeichnet werden, die am Tag des Inkrafttretens weniger als 10 Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen EUR nicht überschreitet; für diese Unternehmer gelten sie ab [erster Tag des Monats 5 Jahre nach dem Inkrafttreten].

 

Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Begründung

Die Sonderregelung für KMU und die Zahl ihrer Mitarbeiter muss weiter gefasst werden, wenn sie wirksam sein soll. Bei Lebensmitteln, die vor Inkrafttreten der Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, muss die Möglichkeit bestehen, sie bis zu ihrem Aufbrauchen weiter zu verkaufen.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden und den darin enthaltenen Anforderungen nicht genügen, können bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in der Union in Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.3 – rechte Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„enthält eine Phenylalanin-quelle

„enthält Aspartam

Begründung

Diese Änderung soll dem Verbraucher das Verständnis erleichtern, indem der technische Terminus durch den verbreiteten Begriff ersetzt wird.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a. OBERFLÄCHENBEHANDLUNG VON OBST UND GEMÜSE

Obst und Gemüse, deren Oberfläche das nach der Ernte mit Zusatzstoffen oder Pestiziden behandelt wurde

„mit behandelter Oberfläche“

Begründung

Die gegenwärtigen Vorschriften enthalten keine allgemeine Bestimmung zu Informationen über die Behandlung von Obst und Gemüse, dessen Oberfläche nach der Ernte mit Zusatzstoffen oder Pestiziden behandelt wurde, um es länger frisch zu halten. Die Erzeugnisse sind also auf andere Art „frisch“, als die Verbraucher es erwarten. Die Verbraucher sollen Informationen darüber erhalten, ob die Oberfläche eines von ihnen gekauften Lebensmittels behandelt wurde.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Fleisch- und Geflügelerzeugnisse

 

Der Zusatz von Rinder- oder Schweineeiweiß in Geflügelerzeugnissen muss auf der Verpackung stets deutlich angegeben werden.

Begründung

Der Verbraucher sollte in allen Fällen über den Zusatz von Rinder- oder Schweineeiweiß in Geflügelerzeugnissen informiert werden. Das ist eine wesentliche Information für die Verbraucher, besonders für solche mit religiös bedingten Empfindlichkeiten.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstriche 3, 4, 5 und 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

– für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Mineralwasser und anderes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

– Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;

– Kräuter, Gewürze, Würzen oder Mischungen daraus;

– Salz und Salzsubstitute;

– Salz und Salzsubstitute;

 

– Zucker;

Begründung

Wässer: In Artikel 28 Absatz 1 des Vorschlags heißt es: „Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen: b) Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.“ Um Verwirrung zu vermeiden, sollte in Anhang IV unbedingt nur eine Ausnahmeregelung für alle abgefüllten Wässer formuliert werden, analog zu Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/496.

Gewürze: Klarstellung.

Zucker: Zucker besteht aus einem einzigen Nährstoff, der ohne Weiteres erkennbar und für die Verbraucher nicht irreführend ist.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

- Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;

- Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 75 cm2 beträgt;

Begründung

Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 75 cm2 beträgt sollten von der zwingend vorgeschriebenen Nährwertkennzeichnung ausgenommen werden.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Kaugummi;

Begründung

Auch für Erzeugnisse wie Mischungen und Geschenkpackungen, gemischte Sammelpackungen und Kaugummi sollten Ausnahmeregelungen gelten.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Spiegelstrich 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- nicht vorverpackte Lebensmittel einschließlich Gemeinschaftsverpflegung, die zum direkten Verzehr bestimmt sind;

Begründung

Die im Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelhandwerk tätigen Unternehmen einschließlich der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erzeugen Lebensmittel zum Zweck der unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher. Dabei existieren keine standardisierten Verfahren, Zutaten und Inhaltsstoffe ändern sich täglich. Das Lebensmittelhandwerk ist Garant für die Erhaltung regionaler Spezialitäten und der Vielfalt des Angebots. Es ist daher wichtig, diese genannten Hersteller von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration auszunehmen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil C a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

TEIL Ca – Verkehrsbezeichnung für Lebensmittel, die den Anschein eines anderen Lebensmittels erwecken

 

No

Abweichung hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung

Verkehrs-bezeichnung

 

1.

Gegenüber Käse volle oder teilweise Ersetzung des Milchfetts durch Pflanzenfett

Käseimitat

 

2.

Gegenüber Schinken Zusammensetzung aus zerkleinerten Zutaten mit erheblich reduziertem Fleischanteil

Schinkenimitat

Begründung

Verbrauchererwartungen werden durch die zunehmende Verwendung von Lebensmittelimitaten, bei denen Bestandteile durch billige Ersatzmaterialien ersetzt werden, getäuscht.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil A – Nummer 5 – linke Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden,

5. Mischungen oder Zubereitungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden,

Begründung

Das gegenwärtige System sollte beibehalten werden. Bisher waren Gewürzzubereitungen eingeschlossen.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil B – Nummern 1 und 2 – rechte Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „Öl“, ergänzt

1. „Öl“, ergänzt

– entweder durch das Adjektiv „pflanzlich“ oder „tierisch“

– entweder durch das Adjektiv „pflanzlich“ oder „tierisch“

– oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

– oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist in der Nährwertdeklaration enthalten.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein.

2. „Fett“, ergänzt

2. „Fett“, ergänzt

– entweder durch das Adjektiv „pflanzlich“ oder „tierisch“

– entweder durch das Adjektiv „pflanzlich“ oder „tierisch“

– oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

– oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist Bestandteil der Nährwertdeklaration.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein.

Begründung

Transisomere Fettsäuren sind erwiesenermaßen gesundheitsschädlich und in mehreren Ländern verboten. Daher muss eine entsprechende Angabe vorgeschrieben und besonders gut sichtbar sein. Die Tatsache, dass sie in der Nährwerterklärung angegeben werden, darf nicht verhindern, dass sie klar unter den Zutaten genannt werden.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil B – Nummer 4 – linke Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke

4. Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke und gebleichte Stärke

Begründung

Der Klassenname „Stärke“ sollte um „geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte oder gebleichte Stärke“ ergänzt werden. Diese Stoffe werden in der Praxis bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet und sind im Zutatenverzeichnis anzugeben. Die Zusatzstoffrichtlinie 95/2/EG nimmt sie ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII – Nummer 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels zum Zeitpunkt der Verpackung anzugeben.

Begründung

Bei einem festen Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit ändert sich das Nettogewicht zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und dem des Verkaufs an den Verbraucher aufgrund der üblichen Wechselwirkungen zwischen dem festen Lebensmittel und der Aufgussflüssigkeit. In welchem Maße sich das Nettogewicht ändert, hängt von mehreren Umständen ab, z. B. Zeit, Temperatur oder auch Transport- und Lagerbedingungen. Deshalb sollte die Angabe des Nettogewichts zum Zeitpunkt der Herstellung vorgenommen werden, zu dem der Lebensmittelerzeuger vollständig für das Erzeugnis verantwortlich und in der Lage ist, das Nettogewicht korrekt anzugeben.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IX – Teil A – Nummer 1 und Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance — RDA)

1. Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance — RDA)

Vitamin A (µg)

800

Vitamin A (µg)

800

Vitamin D (µg)

5

Vitamin D (µg)

5

Vitamin E (mg)

10

Vitamin E (mg)

12

 

 

Vitamin K (µg)

75

Vitamin C (mg)

60

Vitamin C (mg)

 

80

Thiamin (mg)

1,4

Thiamin (Vitamin B1) (mg)

1,1

Riboflavin (mg)

1,6

Riboflavin (mg)

1,4

Niacin (mg)

18

Niacin (mg)

16

Vitamin B6 (mg)

2

Vitamin B6 (mg)

1,4

Folacin (µg)

200

Folsäure (µg)

200

Vitamin B12 (µg)

1

Vitamin B 12 (µg)

2,5

Biotin (mg)

0,15

Biotin (µg)

50

Pantothensäure (mg)

6

Pantothensäure (mg)

6

 

 

Kalium (mg)

2000

 

 

Chlorid (mg)

800

Kalzium (mg)

800

Kalzium (mg)

800

Phosphor (mg)

800

Phosphor (mg)

700

Eisen (mg)

14

Eisen (mg)

14

Magnesium (mg)

300

Magnesium (mg)

375

Zink (mg)

15

Zink (mg)

10

 

 

Kupfer (mg)

1

 

 

Mangan (mg)

2

 

 

Fluorid (mg)

3,5

 

 

Selen (µg)

55

 

 

Chrom (µg)

40

 

 

Molybdän (µg)

50

Jod (µg)

150

Jod (µg)

150

Begründung

Die RDA-Werte sollten an die neuen Referenzwerte gem. Änderung der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 2008/100/EG (ABl. L 285/9) angepasst werden.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XII – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

- Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole)

4 kcal/g — 17 kJ/g.

- Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole)

4 kcal/g

- mehrwertige Alkohole

2,4 kcal/g — 10 kJ/g.

- mehrwertige Alkohole

2,4 kcal/g

- Eiweiß

4 kcal/g — 17 kJ/g.

- Eiweiß

4 kcal/g

- Fett

9 kcal/g — 37 kJ/g.

- Fett

9 kcal/g

- Salatrims

6 kcal/g — 25 kJ/g.

- Salatrims

6 kcal/g

- Alkohol (Ethanol)

7 kcal/g — 29 kJ/g.

- Alkohol (Ethanol)

7 kcal/g

- organische Säuren

3 kcal/g — 13 kJ/g.

- organische Säuren

3 kcal/g

Begründung

Die Berechnung mit zwei verschiedenen Einheiten führt wegen inkonsistenten Umrechungsfaktoren zu widersprüchlichen Ergebnissen. Da es sich bei der Angabe von „kcal“ um eine Maßeinheit handelt, die von Konsumenten leichter als die Maßeinheit „kJ“ verstanden wird, sollte die Angabe ausschließlich in „kcal“ erfolgen.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XIII – Teil A – Tabelle – 1. Zeile

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

- Energie

kJ und kcal

- Energie

kcal

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XIII – Teil C a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Teil C - Grafische Darstellung der Nährwertdeklaration

 

Wird die Nährwertdeklaration auch grafisch dargestellt, so kann sie neben anderen grafischen Darstellungen auch in einer der folgenden Formen angegeben werden:

 

Cylinder model

 

100 g contains:

kcal / sugars / fat / saturates / salt

percentage of the recommended daily intake of an adult

 

1 plus 4-Modell

 

Variante 1

 

per portion (portion = 50 g) energy / sugars / fat / saturates / salt

guide values as % of daily intake

 

 

Variante 2

 

per portion (portion = 50 g)energy / sugars / fat / saturates / salt

guide values as % of daily intake

 

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist gemeinsam mit dem Änderungsantrag der gleichen Verfasser zu Artikel 33, Absatz 1 zu sehen. Eine grafische Darstellung kann erheblich zu einem besseren Verständnis der Nährwertkennzeichnung durch die Verbraucher beitragen.

VERFAHREN

Titel

Information der Verbraucher über Lebensmittel

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0040 – C6-0052/2008 – 2008/0028(COD)

Federführender Ausschuss

ENVI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.10.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Christel Schaldemose

14.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.10.2009

1.12.2009

25.1.2010

 

Datum der Annahme

23.2.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

15

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Tiziano Motti, Gianni Pittella, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Laurence J.A.J. Stassen, Catherine Stihler, Róża, Gräfin von Thun Und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Cornelis de Jong, Anna Hedh, Emma McClarkin, Antonyia Parvanova, Konstantinos Poupakis, Oreste Rossi, Anja Weisgerber, Kerstin Westphal

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (29.1.2010)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
(KOM(2008)0040 – C7‑0000/2009 – 2008/0028(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Marc Tarabella

KURZE BEGRÜNDUNG

Einführung

Mit der neuen Verordnung werden die beiden folgenden Richtlinien aufgehoben:

- die Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und

- die Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln.

Diese Verordnung soll einen Rechtsrahmen für die auf Lebensmitteln angegebenen Informationen schaffen. Der Vorschlag wird zu einem Zeitpunkt der allgemeinen Sensibilisierung für die Bedeutung einer gesünderen Ernährung vorgelegt. Infolge der Informationskampagnen der Kommission und der Mitgliedstaaten achten die europäischen Verbraucher nämlich immer mehr auf den Inhalt der Lebensmittel. Im Übrigen haben mehrere Lebensmittelkonzerne bereits auf die Forderungen der Verbraucher hin ihre Etikettierung verbessert.

Diese Verordnung soll den Verbrauchern klare, verständliche und lesbare Informationen gewährleisten, so dass sie sich bewusst für bestimmte Lebensmittel entscheiden können.

In der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vorgeschlagene Leitlinien

Die vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat einen Kompromiss angenommen, der vorsieht, dass außer den von der Kommission vorgeschlagenen vorgeschriebenen Informationen die Angabe der Herkunft bei bestimmten Arten von Erzeugnissen vorgeschrieben wird. Der Hinweis auf den Ursprung wird gestrichen: Denn wenn vom Ursprungsland die Rede ist, so kann es sich dabei um das Land handeln, in dem die Ware der letzten Verarbeitung unterzogen wurde (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften). Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung wünscht jedoch, dass auf der Verpackung der Ort angegeben wird, an dem das Obst und Gemüse geerntet wurde, der Ort, an dem die Fische gefangen wurden, der Ort, an dem die Tiere geboren und gehalten wurden, usw. und nicht das Land, in dem sie gekocht oder geräuchert wurden. Daher sollte hier vom Herkunftsort gesprochen werden. Denn jeder Europäer muss sich informieren können, woher die von ihm verzehrten Lebensmittel kommen, um eine bewusstere Wahl treffen zu können (er muss insbesondere Informationen darüber erhalten, ob er ein "lokales" Erzeugnis kauft), und er muss die Umweltbilanz des Lebensmittels ermitteln können. Diese Erfordernisse der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit bilden die Grundlage der Rechte der Verbraucher. Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung fordert daher, dass die Angabe des Herkunftsortes bei unverarbeiteten Lebensmitteln und Lebensmitteln mit nur einer Zutat (diese werden definiert als Lebensmittel, die außer Salz, Zucker, Gewürzen, Wasser, Zusatzstoffen, Aromen und Enzymen eine einzige Zutat enthalten) sowie für aus Fleisch und Milcherzeugnisse gewonnene primäre Zutaten von zusammengesetzten Lebensmitteln vorgeschrieben wird. Außerdem darf bei anderem Fleisch als Rind- und Kalbfleisch als Herkunftsort nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In allen anderen Fällen ist jeder dieser Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte anzugeben.

Was die Darstellung der vorgeschriebenen Informationen anbelangt, so müssen diese klar, lesbar und verständlich sein, um jede Gefahr einer Verwechslung für den Verbraucher zu vermeiden. Die vorgeschriebene Mindestschriftgröße von 3 mm ist nicht angemessen: sie würde dazu führen, dass größere Packungen verwendet werden, mit nachteiligen Folgen für die Umwelt. Daher schlägt der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vor, die Größe der vorgeschriebenen Informationen an die Packungsgröße anzupassen, mit einer Mindestschriftgröße von 1 mm bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Fläche bzw. größtes Etikett zwischen 25 und 100 cm2 misst, und einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Fläche bzw. größtes Etikett mehr als 100 cm2 misst. Außerdem ist es unerlässlich, dass sich die Schrift merklich von Hintergrund abhebt.

Um die Verständlichkeit der Etiketten sicherzustellen und die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten Informations- und Schulungsprogramme auf europäischer Ebene durchgeführt werden. Denn die europäischen Verbraucher müssen über bessere einschlägige Kenntnisse verfügen, um bewusste Kaufentscheidungen treffen zu können. In einigen Ländern werden Aufklärungsprogramme für Erwachsene, wie z.B. Abendkurse, durchgeführt, aber auch für Kinder ab dem frühesten Lebensalter. In belgischen Sekundarschulen gibt es „Gesundheitsausschüsse“, die sich aus Lehrern, Erziehern und Köchen zusammensetzen und die sich für die Förderung gesunder Erzeugnisse und eine ausgewogene Ernährung einsetzen. Es ist außerordentlich wichtig, dass derartige Programme europaweit gefördert werden, um den Verbrauchern die nötigen Instrumente für eine gesündere und ausgewogene Ernährung bereitzustellen. Die auf diesem Gebiet tätigen Vereinigungen müssen unterstützt und gestärkt werden, da sie eine wichtige Multiplikatorenrolle bei der Aufklärung der europäischen Bürger spielen.

Wenn die Kommission außerdem die Bereitstellung bestimmter zwingend vorgeschriebener Informationen auf andere Weise als auf dem Etikett vorsieht, so kann dies mittels der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen. So könnten den Verbrauchern etwa beim Kauf der Lebensmittel an in den Supermärkten aufgestellten Stationen mit einem Strichkodelesegerät sämtliche vorgeschriebenen Informationen erteilt werden.

– Die vorgeschriebene Nährwertdeklaration

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hält es im Hinblick auf eine bessere Information des Verbrauchers für unerlässlich, in die vorgeschriebene Nährwertdeklaration die künstlichen transisomeren Fettsäuren, Eiweiß und Ballaststoffe einzubeziehen; außerdem muss zwischen natürlichem und zugesetztem Zucker unterschieden werden. Er ist jedoch dagegen, weitere vorgeschriebene Angaben einzubeziehen, und zwar aus einer logischen Überlegung heraus: zu viel Information macht die Information zunichte.

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat den Vorschlag der Kommission außerdem hinsichtlich der Darstellung der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration geändert. Er fordert, dass der Energiewert, ausgedrückt in kcal, unten rechts auf der Packungsvorderseite und alle übrigen Nährwertangaben im selben Blickfeld in Form einer Tabelle an ein- und derselben Stelle erscheinen.

– Alkoholische Getränke

Alkoholische Getränke fallen wegen ihres Alkoholgehalts nicht unter die vorgeschlagene Verordnung. Diese Erzeugnisse dürfen nicht in einer Weise gekennzeichnet werden, dass die Verbraucher irregeführt oder zu übermäßigem Konsum angeregt werden könnten. Ebenso dürfen diese Vorschläge nicht zu einer Ungleichbehandlung von konkurrierenden Erzeugnissen oder zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Erzeugnissen führen. Im ursprünglichen Vorschlag der Kommission sind Wein, Bier und Spirituosen für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Pflicht ausgenommen, die vorgeschriebenen Informationen anzugeben. Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung schlägt daher vor, im Hinblick auf mehr Gerechtigkeit alle alkoholischen Getränke (d.h. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent) auszunehmen, mit Ausnahme alkoholhaltiger Mischgetränke, der sog. Alkoprops. Bei diesen Getränken werden junge Verbraucher auf Grund des hohen Alkoholgehalts, der durch gesüßtes Mineralwasser überdeckt wird, irregeführt. Sie dürfen daher nicht ausgenommen werden: das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration müssen bereitgestellt werden, damit die jungen Verbraucher den Inhalt dieser Getränke erkennen.

– Nicht fertig abgepackte Lebensmittel

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung unterstützt den Vorschlag der Kommission, bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln Informationen zu Allergenen vorzuschreiben. Um jedoch den Status quo zu wahren und den Verkäufern nicht fertig abgepackter Lebensmittel nicht allzu viele Pflichten aufzuerlegen, schlägt der Ausschuss vor, den Vorschlag der Kommission hinsichtlich weiterer vorgeschriebener Angaben umzukehren: diese Angaben werden nur vorgeschrieben, wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften erlässt, die vorsehen, dass alle oder einige dieser Angaben vorgeschrieben sind. Außerdem werden dem Kunden am Verkaufsort auf Wunsch Informationen über Allergene zur Verfügung gestellt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es besteht ein öffentliches Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch "Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa" ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung ein wichtiges Instrument zur Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmittel darstellt und ihnen hilft, sich bewusst zu entscheiden. In der Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher bei solchen bewussten Entscheidungen zu unterstützen.

(10) In der Öffentlichkeit besteht Interesse für den Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit und die Wahl einer geeigneten, individuellen Bedürfnissen entsprechenden Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europaausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung eine Möglichkeit zur Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln darstellt und ihnen hilft, sich bewusst zu entscheiden. Die Aufklärungs- und Informationskampagnen der Mitgliedstaaten sind ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Verständlichkeit von Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher. In der Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007–2013) wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher bei solchen bewussten Entscheidungen zu unterstützen. Deshalb sollten Schulungsprogramme von den Mitgliedstaaten finanziert werden, mit denen den europäischen Bürgern Kenntnisse auf diesem Gebiet vermittelt bzw. diese Kenntnisse verbessert werden. Dies könnte auch über Informations- und Aufklärungsprogramme erfolgen, die online abgerufen werden können. Auf diese Weise würden die Verbraucher über ein Höchstmaß an Instrumenten verfügen, die es ihnen ermöglichen, bewusste Entscheidungen zu treffen.

Begründung

Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten für die Finanzierung von Aufklärungs- und Schulungsprogrammen verantwortlich sind, um den Abfluss von Mitteln aus dem EU-Haushalt zu vermeiden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Zwecks Zugrundelegung eines umfassenden und evolutionären Konzeptes in Bezug auf die Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, sollte das Lebensmittelinformationsrecht weit gefasst werden, damit allgemeine und spezielle Regelungen erfasst werden; ebenso sollte der Begriff der Lebensmittelinformation weit definiert werden und auch Informationen umfassen, die auch auf andere Weise als durch die Etikettierung bereitgestellt werden.

(14) Zwecks Zugrundelegung eines umfassenden und evolutionären Konzeptes in Bezug auf die Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, sollte das Lebensmittelinformationsrecht weit gefasst werden, damit allgemeine und spezielle Regelungen erfasst werden; ebenso sollten die Begriffe Lebensmittelinformation und Ernährungserziehung weit definiert werden und auch Informationen umfassen, die auch auf andere Weise als durch die Etikettierung bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das Gemeinschaftsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit, das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln bei Veranstaltungen wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

(15) Das Gemeinschaftsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie die gelegentliche Abgabe von Lebensmitteln an Dritte, das Servieren von Speisen und der Verkauf von Lebensmitteln, z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene, sowie der Verkauf von Lebensmitteln in den verschiedenen Formen der landwirtschaftlichen Direktvermarktung werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen des Lebensmittelhandwerks und des Lebensmitteleinzelhandels, wozu auch die Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zählen, nicht überlastet werden, sollten nicht vorverpackte Produkte von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Das Lebensmittelinformationsrecht sollte hinreichend flexibel sein, damit es seine Aktualität nicht verliert, wenn die Verbraucher neue Informationen verlangen, und damit der Schutz des Binnenmarkts mit den unterschiedlichen Erwartungshaltungen der Verbraucher in den Mitgliedstaaten in Einklang gebracht werden kann.

(16) Das Lebensmittelinformationsrecht sollte auch den Forderungen der Verbraucher Rechnung tragen und Innovationen im Lebensmittelbereich nicht blockieren. Die Möglichkeit freiwilliger Zusatzinformationen durch die Lebensmittelunternehmen gewährleistet zusätzliche Flexibilität.

Begründung

Innovationen dienen dem Verbraucher. Ausreichende Flexibilität in Zusammenhang mit der neuen Gesetzgebung ist nur gewährleistet, wenn die Lebensmittelunternehmen die Möglichkeit haben, durch freiwillige Zusatzinformationen auf neue Kundenwünsche zu reagieren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel sollten jedoch nur eingeführt werden, wenn und soweit sie gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit notwendig sind.

(19) Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel sollten jedoch nur eingeführt werden, wenn und soweit sie gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz und der Nachhaltigkeit notwendig sind.

Begründung

Um das gegenwärtige Ziel der Europäischen Union, einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt herzustellen, nicht aus den Augen zu verlieren, müssen alle neuen Anforderungen bekannt gegeben und von allen Akteuren dahingehend gründlich geprüft werden, dass sie gerechtfertigt sind und den freien Warenverkehr nicht behindern.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Vorschriften für die Information über Lebensmittel sollten das Verbot der Verwendung von Informationen enthalten, die den Verbraucher täuschen oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben würden. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden.

(20) Zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen gegen irreführende Werbung sollten die Vorschriften für die Information über Lebensmittel alle Angaben verbieten, die den Verbraucher insbesondere bezüglich des Energiegehalts, der Herkunft oder der Zusammensetzung von Lebensmitteln täuschen würden. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden.

Begründung

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass es bereits Regelungen gegen irreführende Werbung gibt. Die Bewerbung eines Produkts mit medizinischen Eigenschaften ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel geregelt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Es sollte eine Liste aller vorgeschriebenen Informationen erstellt werden, die grundsätzlich zu allen für die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmten Lebensmitteln bereitgestellt werden sollten. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Recht vorgeschrieben sind, da dieses Recht allgemein als wertvoller Besitzstand im Bereich der Verbraucherinformation betrachtet wird.

(22) Es sollte eine Liste aller vorgeschriebenen Informationen erstellt werden, die zu allen für die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmten Lebensmitteln bereitgestellt werden sollten. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Recht vorgeschrieben sind, da dieses Recht allgemein als wertvoller Besitzstand im Bereich der Verbraucherinformation betrachtet wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien können eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung zusätzlicher Informationen für die Verbraucher spielen. Denn sie ermöglichen einen raschen und billigen Informationsaustausch. Die zusätzlichen Informationen über Lebensmittel könnten etwa an in den Supermärkten aufgestellten Stationen mit einem Strichkodelesegerät erteilt werden. Ferner könnten die Verbraucher auch auf speziellen Internetseiten Zugang zu zusätzlichen Informationen erhalten.

Begründung

Den neuen Technologien kommt eine wichtige Rolle im Hinblick auf die eine bessere Verständlichkeit der Informationen über die von den Verbrauchern gekauften Lebensmittel zu.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Damit Änderungen und Entwicklungen im Bereich der Information über Lebensmittel berücksichtigt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission die Liste der vorgeschriebenen Informationen durch Hinzufügung oder Streichung bestimmter Angaben ändern kann oder dass die Bereitstellung bestimmter Angaben auf andere Weise zugelassen wird. Die Anhörung der betroffenen Akteure sollte zügige und zielgerichtete Änderungen an den Vorschriften für die Information über Lebensmittel erleichtern..

(23) Damit Änderungen und Entwicklungen im Bereich der Information über Lebensmittel berücksichtigt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission die Liste der vorgeschriebenen Informationen durch Hinzufügung oder Streichung bestimmter Angaben ändern kann oder dass die Bereitstellung bestimmter Angaben auf andere Weise zugelassen wird. Die öffentliche Anhörung aller betroffenen Akteure sollte zügige und zielgerichtete Änderungen an den Vorschriften für die Information über Lebensmittel erleichtern.

Begründung

Jede Änderung der verbindlichen Kennzeichnungsvorschriften wirkt sich in hohem Maße auf die Lebensmittel- und Getränkeindustrie aus. Deshalb muss seitens des Gesetzgebers klargestellt werden, dass alle betroffenen Akteure angehört werden müssen, wenn neue Kennzeichnungsvorschriften erwogen werden, damit das Verfahren transparent ist und alle betroffenen Akteure ihre Meinung äußern können.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass die Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, und dass die geringe Schriftgröße eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist.

(25) Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher gezielt für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass gute Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, und dass eine unleserliche Produktinformation eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist. Deshalb sollten Faktoren wie Schriftart, Farbe und Kontrast in ihrer Kombination berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über andere alkoholische Getränke informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische Gemeinschaftsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein1 enthält technische Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit sicher, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in diesen Vorschriften die Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von Nährwertdeklaration gelten. Für Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. […] vom […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates2 sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.

(28) Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über andere alkoholische Getränke informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische Gemeinschaftsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/19991 enthält technische Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit sicher, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in diesen Vorschriften die Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von der Nährwertdeklaration gelten. Für Bier, Likörweine, Perlweine, aromatisierte Weine und ähnliche Erzeugnisse, die aus anderen Obstarten als Weintrauben hergestellt werden, Obstbier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates2 sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.

____________________

1ABl. L 179 vom 14.07.99, S. 1.

____________________

1ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

2ABl. L […] vom […], S. […].

2ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

Begründung

Aromatisierte Weine, deren Hauptbestandteil Wein ist und denen eine begrenzte Zahl anderer natürlicher Zutaten beigefügt wird, würden gegenüber Bier und Spirituosen, denen künstliche Zutaten beigefügt werden dürfen, diskriminiert, was die ernste Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf den Handel mit bestimmten Erzeugnissen bergen würde.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels sollten immer dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses getäuscht werden können. In anderen Fällen steht die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts im Ermessen der Lebensmittelunternehmer. In allen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien basieren, die gleiche Ausgangsbedingungen für die Industrie gewährleisten und das Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort von Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern. Derartige Kriterien sollten nicht für Angaben zum Namen oder zu der Anschrift des Lebensmittelunternehmers gelten.

(29) Der Herkunftsort eines Lebensmittels sollte immer dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses getäuscht werden können. Im Hinblick auf mehr Transparenz und Rückverfolgbarkeit sollte außerdem bei unverarbeiteten Lebensmitteln, Lebensmitteln mit nur einer Zutat und bei aus Fleisch und Milcherzeugnissen gewonnenen primären Zutaten von zusammengesetzten Lebensmitteln der Herkunftsort angegeben werden. In allen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien basieren, die gleiche Ausgangsbedingungen für die Industrie gewährleisten und das Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort von Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern.

Begründung

Der Herkunftsort von aus Fleisch und Milcherzeugnissen gewonnenen primären Zutaten von Lebensmitteln sollte auf der Verpackung angegeben werden, damit der Verbraucher eine bewusste Kaufentscheidung treffen kann. Hinsichtlich der zusammengesetzten Lebensmittel ist sich der Verfasser der Stellungnahme darüber im Klaren, welche Folgen dies für einige Industriezweige hätte, da insbesondere die Verpackung je nach Lieferquelle regelmäßig geändert werden müsste. Er hält dies jedoch für eine Anstrengung, die für den Schutz der Verbraucher und für eine gerechtere Behandlung der Erzeugner unerlässlich ist.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Den Verbrauchern ist im Allgemeinen nicht bewusst, in welchem Maße alkoholische Getränke zu ihrer Ernährung insgesamt beitragen. Es ist somit zweckmäßig, dafür zu sorgen, dass Informationen über den Nährstoffgehalt insbesondere von alkoholischen Mischgetränken bereitgestellt werden.

(34) Den Verbrauchern sollte bewusst sein, in welchem Maße alkoholische Getränke zu ihrer Ernährung insgesamt beitragen. Deshalb sollten die Kommission und die betroffenen Akteure während der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung im Rahmen von Studien ermitteln, welche Informationen für die Verbraucher am nützlichsten sind und in welcher Weise sie am wirkungsvollsten dargestellt werden.

Begründung

Die Ausnahme der alkoholischen Getränke von dieser vorgeschlagenen Verordnung ist auf Grund ihres Alkoholgehalts gerechtfertigt. Es muss darauf geachtet werden, dass die Maßnahmen zur Information der Verbraucher diese nicht irreführen oder zu einem übermäßigen Konsum anregen. Die Kommission und die betroffenen Akteure müssen daher nach geeigneten Mitteln suchen, um den Verbrauchern nützliche und effiziente Information bereitzustellen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Informationen angesichts des derzeitigen Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein. Studien haben ergeben, dass die Verbraucher es als nützliche Hilfe bei Kaufentscheidungen empfinden, wenn die Informationen im Hautblickfeld oder auf der "Packungsvorderseite" erscheinen. Deshalb sollten sich diese Informationen im Hauptblickfeld des Etiketts befinden, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen.

(37) Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Informationen angesichts des derzeitigen Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein. Studien zur Anordnung solcher Informationen lassen keine eindeutige Schlussfolgerung zu. Deshalb sollten sich diese Informationen alle im gleichen Blickfeld befinden, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen.

Begründung

Der Durchschnittsverbraucher würde ein Etikett mit weniger Mühe und leichter verstehen, wenn alle wesentlichen Informationen im gleichen Blickfeld zu finden wären. Das bedeutet in jedem Fall, dass alle Informationen, die die Verbraucher benötigen, um bewusste Kaufentscheidungen treffen zu können, auf dem rückseitigen Etikett platziert werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Verordnung harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Verordnung sieht dies ausdrücklich vor.

(42) Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Verordnung harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Verordnung sieht dies ausdrücklich vor. Da durch die Kennzeichnungsvorschriften der Mitgliedstaaten außerdem Hindernisse für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt errichtet werden können, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass derartige Maßnahmen erforderlich sind, und die Schritte darlegen, mit denen sie sicherstellen, dass diese Maßnahmen in einer Weise angewandt werden, dass sie ein möglichst geringes Handelshemmnis darstellen.

Begründung

Einer der wichtigsten Gründe für den vorliegenden Vorschlag besteht darin, die Regeln zu vereinfachen und für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen. Da den Unternehmen durch einzelstaatliche Vorschriften zusätzliche Kosten entstehen und der freie Warenverkehr behindert wird, sollte begründet werden müssen, warum diese Vorschriften eingeführt werden sollen, und es sollte nachgewiesen werden, dass sie mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stehen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Damit interessierte Kreise, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, in die Lage versetzt werden, über den Nährwert ihrer Erzeugnisse zu informieren, sollte die Anwendung der Maßnahmen, die Angaben zum Nährwert verbindlich vorschreiben, mittels verlängerter Übergangsfristen schrittweise erfolgen, wobei Kleinstunternehmen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden sollte.

(49) Damit interessierte Kreise, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, in die Lage versetzt werden, über den Nährwert ihrer Erzeugnisse zu informieren, sollte die Anwendung der Maßnahmen, die Angaben zum Nährwert verbindlich vorschreiben, mittels angemessener Übergangsfristen schrittweise erfolgen, wobei Kleinstunternehmen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden sollte. Ferner sollte eine Finanzhilfe der Union vorgesehen werden, um diesen kleinen und mittleren Unternehmen im Agrarsektor zu helfen, sich die zur Bewertung des Nährwerts ihrer Erzeugnisse notwendigen wissenschaftlichen Kenntnisse anzueignen. Des Weiteren sollten Schulungsprogramme durchgeführt werden, um die einschlägigen Sachkenntnisse der Lebensmittelunternehmer zu verbessern.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Lebensmittel aus Drittländern dürfen in der Union nicht in Verkehr gebracht werden, solange sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

Begründung

Im Interesse der Verbraucher ist zu gewährleisten, dass auch Lebensmittel aus Drittländern den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „Herkunftsort“: jeder Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein „Ursprung“ im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ist;

g) „Herkunftsort“: jeder Ort, jedes Land oder jede Region, wo die landwirtschaftlichen Zutaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vollständig gewonnen oder hergestellt werden;

Begründung

Der Herkunftsort sollte korrekt definiert werden. Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates bietet nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme eine hervorragende Definition, wenngleich der französische Begriff („obtenu“) ungeschickt gewählt ist. So versteht man insbesondere unter „an einem Ort gewonnen oder hergestellt“ („obtenu“) die pflanzlichen Erzeugnisse, die dort geerntet werden, die lebenden Tiere, die dort geboren und gehalten werden. Nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme darf der Verarbeitungsort nicht als Herkunftsort betrachtet werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) „Ursprungsland“: der Ursprungsort des Erzeugnisses oder der landwirtschaftlichen Zutat gemäß Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates;

Begründung

Der Begriff „Ursprungsland“ muss ebenfalls definiert werden, um dieses vom Herkunftsort zu unterscheiden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p) „wesentliche Zutat(en)“: diejenige Zutat eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmacht;

entfällt

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so ist zu berücksichtigen, dass für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist festgelegt werden muss, in der Lebensmittel, deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und dass die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

(3) Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so wird, sofern sich diese Anforderungen nicht auf den Schutz der menschlichen Gesundheit beziehen, für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist gewährt, in der Lebensmittel, deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und in der die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

Begründung

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und möglichst wenig Verpackungsabfall zu verursachen, sollte bei der Einführung neuer Anforderungen eine Übergangsfrist festgelegt werden, sofern sich die Anforderungen nicht auf unmittelbare Gesundheitsrisiken für die Öffentlichkeit beziehen; in diesem Fall ist eine Übergangsfrist nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die neuen Kennzeichnungsvorschriften werden innerhalb einheitlicher Fristen umgesetzt, die von der Kommission nach Anhörung der betroffenen Kreise nach dem in Artikel 290 AEUV genannten Verfahren festgelegt werden.

Begründung

Die fragmentierte Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften hat trotz Übergangsfristen erhebliche Auswirkungen auf die Kosten für die Gestaltung neuer Etiketten sowie auf die Verwaltung von Beständen, Verpackungen und Etiketten. Das neue Lebensmittelinformationsrecht sollte daher, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen, innerhalb einheitlicher Fristen umgesetzt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;

a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Mengen, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln;

entfällt

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel erforderlich ist, ist zu berücksichtigen, inwieweit bei den meisten Verbrauchern ein umfassender Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erhebliche Bedeutung beimessen, oder inwieweit die Verbraucher dadurch nach allgemeiner Auffassung besser zu bewussten Kaufentscheidungen befähigt werden.

(2) Bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel erforderlich ist, ist zu berücksichtigen, welche potenziellen Kosten und Vorteile für die betroffenen Akteure mit der Bereitstellung bestimmter Informationen verbunden sind, denen sie erhebliche Bedeutung beimessen, oder inwieweit die Verbraucher dadurch nach allgemeiner Auffassung besser zu bewussten Kaufentscheidungen befähigt werden.

Begründung

Neue Kennzeichnungsvorschriften sollten nur dann eingeführt werden, wenn die Vorteile dieser Vorschriften wissenschaftlich nachgewiesen sind. Die Kosten für die Bereitstellung neuer Informationen sollten nicht unverhältnismäßig hoch sein. Änderungen der Etiketten wirken sich in beträchtlichem Maße auf die Erzeuger in der EU und auch auf Einfuhren aus Drittländern aus. Deshalb muss ein Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und Erzeugern erfolgen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Das Europäische Parlament und der Rat können nach dem Verfahren des Artikels 114 AEUV ein erweiterungsfähiges Verzeichnis von Werbebehauptungen und Begriffen aufstellen, deren Verwendung gemäß Absatz 1 in jedem Fall zu untersagen oder einzuschränken ist.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung hat zum Ziel, die Vorschrift des EU-Lebensmittelrechts (Richtlinie 2000/13/EG) aufrechtzuerhalten, wonach die Mitgliedstaaten zu gemeinsamem Handeln verpflichtet sind, wenn die Verwendung bestimmter Werbebehauptungen oder Begriffe auf Etiketten eingeschränkt werden muss. Wenn eine solche Vorschrift fehlt, könnten einzelne Staaten diesbezügliche Rechtsvorschriften erlassen, und es könnte zu unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten kommen, was zu Handelshemmnissen im Binnenmarkt führen könnte.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Vorbehaltlich der in den Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Lebensmittelunternehmer sorgen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass Informationen zu nicht fertig abgepackten Lebensmitteln an den Unternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c und f vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.

(5) Lebensmittelunternehmer sorgen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass Informationen zu nicht fertig abgepackten Lebensmitteln dem Unternehmer zur Verfügung stehen, der die Lebensmittel handhabt, damit auf Anfrage die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c und f vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Nettomenge des Lebensmittels;

e) die Nettomenge des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Verpackung;

Begründung

Die Nettomenge eines Lebensmittels kann sich vom Zeitpunkt der Erzeugung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs und des Verzehrs verändern. Der Hersteller hat nur zum Zeitpunkt der Verpackung Einfluss auf die Nettomenge und kann nicht für eventuelle Veränderungen der Nettomenge zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. des Verzehrs des Lebensmittels verantwortlich gemacht werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Händlers;

h) der Name, die Firma oder eine registrierte Marke und die Anschrift des in der Union niedergelassenen Herstellers oder des Verpackers oder des Importeurs bei aus Drittstaaten stammenden Erzeugnissen;

Begründung

Im Sinne der Gleichbehandlung von Gemeinschaftsprodukten und importierten Produkten ist bei Produkten, die aus Drittländern importiert werden, die Angabe des Importeurs von Relevanz.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) das Ursprungland oder den Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein nicht unerheblicher Irrtum des Verbrauchers über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentliche Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die Informationen zum Lebensmittel oder die Etikettierung insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort; in solchen Fällen sind die Angaben gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4 sowie den Bestimmungen zu machen, die gemäß Artikel 35 Absatz 5 festgelegt werden;

i) der Herkunftsort wird angegeben,

 

- falls ohne diese Angabe ein nicht unerheblicher Irrtum des Verbrauchers über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentliche Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die Informationen zum Lebensmittel oder die Etikettierung insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort;

 

- bei unverarbeiteten Lebensmitteln und bei Lebensmitteln mit nur einer Zutat;

 

- bei aus Fleisch oder Milcherzeugnissen gewonnenen primären Zutaten von zusammengesetzten Lebensmitteln.

 

Bei anderem Fleisch als Rind- und Kalbfleisch darf als Herkunftsort nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In allen anderen Fällen ist jeder dieser Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte anzugeben.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) eine Gebrauchsanleitung, falls das Lebensmittel ohne eine solche nicht angemessen verwendet werden könnte;

j) eine Gebrauchsanleitung, falls es gefährlich wäre, das Erzeugnis in der Form zu verwenden, in der es verkauft wird;

Begründung

Die ursprüngliche Formulierung hätte dazu geführt, dass beispielsweise auf einer Packung Salz oder einem Sack Mehl Verwendungshinweise angebracht werden müssten. Das Hauptanliegen besteht jedoch darin, die Sicherheit zu gewährleisten.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann die in Absatz 1 enthaltene Liste der vorgeschriebenen Angaben ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

entfällt

Begründung

Schon wegen der Bedeutung dieser Bestimmung sollten Änderungen an der Liste der vorgeschriebenen Angaben nicht nur von der Kommission vorgenommen werden können.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 abweichen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen und Landwirte

 

Von Kleinstunternehmen und von Landwirten handwerklich hergestellte Erzeugnisse werden von der Anforderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l ausgenommen. Diese Erzeugnisse können auch von den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g, h, i, j und k ausgenommen werden, sofern sie am Herstellungsort verkauft werden und das Verkaufspersonal die betreffenden Informationen geben kann.

Begründung

Unnötige Belastungen für Kleinstunternehmen und Landwirte sollten vermieden werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Metrologie umfasst die Methoden und Techniken, mit denen ein Modell, das die Wirklichkeit darstellen soll, parametrisiert wird.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann die Bereitstellung bestimmter zwingend vorgeschriebener Angaben auf andere Weise als auf der Packung oder der Etikettierung vorsehen, sofern die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Kapitels II dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

(3) Die Kommission fördert im Hinblick auf die weitestgehende Verringerung von Verpackungen die Bereitstellung der zwingend vorgeschriebenen Angaben auf andere Weise als auf der Packung oder der Etikettierung, insbesondere mittels der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien wie dem Internet, sofern die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Kapitels II dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 290 AEUV  genannten Verfahren erlassen.

 

 

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Fall von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 41.

(4) Im Fall von nicht fertig abgepackten oder am Verkaufsort verpackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 41. Dessen ungeachtet werden dem Kunden auf Wunsch am Verkaufsort Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k für bestimmte Lebensmittel nicht etwas anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben, wenn sie auf der Packung oder der daran befestigten Etikettierung gemacht werden, auf die Packung oder Etikettierung aufzudrucken, wobei die Schriftgröße mindestens 3 mm betragen und so gestaltet sein muss, dass sich die Schrift merklich vom Hintergrund abhebt.

(1) Sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k für bestimmte Lebensmittel nicht etwas anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben, wenn sie auf der Packung oder der Etikettierung gemacht werden, deutlich lesbar mit folgender Schriftgröße auf die Packung oder Etikettierung aufzudrucken:

 

– mindestens 1 mm bei Packungen oder Behältnissen, deren größte Fläche bzw. größtes Etikett zwischen 25 und 100 cm2 misst;

 

– mindestens 1,2 mm bei Packungen oder Behältnissen, deren größte Fläche bzw. größtes Etikett mehr als 100 cm2 misst.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Hintergrundfarbe des Etiketts unterscheidet sich von der Hintergrundfarbe des Erzeugnisses, sodass ein Kontrast entsteht, der die Lesbarkeit und die Verständlichkeit der Informationen gewährleistet.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann die Erscheinungsform der vorgeschriebenen Angaben und die Ausweitung der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf weitere Angaben, die für die in den Artikeln 10 und 38 genannten speziellen Kategorien oder Arten von Lebensmitteln im Einzelnen vorgeschrieben sind, im Einzelnen regeln. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

entfällt

 

 

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mindestschriftgröße gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Fläche weniger als 10 cm² beträgt.

entfällt

 

 

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Abkürzungen, einschließlich Initialen, dürfen nicht verwendet werden, sofern die Verbraucher dadurch getäuscht werden können.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Durch andere Angaben oder Bildzeichen bzw. sonstiges eingefügtes Material dürfen sie auf keinen Fall verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

(6) Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Durch andere Angaben oder Bildzeichen, sonstiges eingefügtes Material oder durch die Lebensmittelverpackung selbst, etwa durch einen Klebefalz, dürfen sie auf keinen Fall verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.

Begründung

Notwendige Ergänzung: Die Frage, welche Informationen ablenkend wirken, wäre Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen und würde daher die Rechtssicherheit von Lebensmittelhändlern gefährden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Bei Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, für die in den Rechtsvorschriften der Union eine zwingende Kennzeichnung vorgesehen ist, die über die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 hinausgeht, muss die Schriftgröße den Anforderungen der Lesbarkeit für die Verbraucher sowie den Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Angaben über die besondere Bestimmung dieser Erzeugnisse genügen.

 

1 ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Die Angabe der vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel darf keine Vergrößerung der Maße und/oder der Masse der Lebensmittelverpackungen oder ‑behältnisse bewirken bzw. in anderer Weise zu einer stärkeren Umweltbelastung führen.

Begründung

Die vorgeschriebene Angabe der Informationen über Lebensmittel kann die Marktteilnehmer veranlassen, den Umfang der Verpackungen zu verändern, sodass die Gefahr besteht, dass die Menge des Verpackungsabfalls wächst. Dies stünde im Widerspruch zum „Vorsorgeprinzip“ der Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Europäischen Union.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Das zur Darstellung der vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel verwendete Etikett darf nicht aus einem Material sein, das die Wiederverwendung oder ‑verwertung der Verpackung oder des Behältnisses erheblich erschweren oder behindern könnte.

Begründung

Nach den Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Europäischen Union ist danach zu streben, dass Verpackungsmaterialien in größtmöglichem Umfang der Wiederverwendung oder ‑verwertung zugeführt werden. Ein vom Verpackungsmaterial abweichendes Etikettenmaterial kann die sachgemäße Abfallbewirtschaftung erheblich erschweren.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen sind.

(2) Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft oder in einer der anderen in diesem Mitgliedstaat verwendeten Sprachen zu machen sind.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f und l aufgeführten Angaben vorgeschrieben.

entfällt

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte bedruckbare Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Weitere Angaben auf der Verpackung sind auf freiwilliger Basis möglich. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Die Angabe des Energiegehaltes eines Lebensmittels ist eine wesentliche Information und kann ausschlaggebend für eine bewusste Kaufentscheidung sein. Zusätzliche freiwillige Angaben vom Hersteller sollten möglich sein.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die folgenden Zutaten können in beliebiger Reihenfolge am Ende des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses angeführt werden: Würzstoffe, Gewürze und Kräuter (ausgenommen Salz), natürliche und künstliche Aromen, Geschmacksverstärker, Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und Nährstoffe sowie Mineralstoffe und Mineralsalze.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. […] vom […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung von Artikel 19 auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die Kennzeichnung von Zutaten festgelegt werden. Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

e) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit Ausnahme alkoholhaltiger Mischgetränke, sog. „Alkoprops“, insbesondere Wein und Weinbauerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails1, ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben, Apfelwein, Birnenwein, Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Die Kommission legt bis spätestens ...* einen Bericht über die Anwendung von Artikel 19 auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die Kennzeichnung von Zutaten festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden gegebenenfalls nach den folgenden Verfahren erlassen:

 

i) für die in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 jener Verordnung;

 

ii) für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 jener Verordnung;

 

iii) für die in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 3 jener Verordnung;

 

iv) für andere Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 290 AEUV.

 

Unbeschadet der Besonderheiten, die durch die oben genannten Verfahren für die in den Punkten i), ii) und iii) angeführten Erzeugnisse festgestellt wurden, finden die Maßnahmen systematisch Anwendung und gelten ab demselben Zeitpunkt für alle aufgeführten Erzeugnisse.

 

___________

* ABl.: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

1ABl. L 149 vom 16.6.1991, S.1.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Soweit erforderlich, kann die Darstellung der Angabe gemäß Absatz 1 nach folgenden Verfahren im Einzelnen festgelegt werden:

 

i) für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 jener Verordnung;

 

ii) für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 13 jener Verordnung;

 

iii) für die in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 jener Verordnung;

 

iv) für andere alkoholische Getränke nach dem Verfahren gemäß Artikel 290 AEUV.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf der Etikettierung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder

b) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf der Etikettierung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist, um das Prinzip der Metrologie zu beachten und irreführende nährwertbezogene Angaben zu vermeiden oder

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass dieses in geeigneter Weise verwendet werden kann.

(1) Die Aufbewahrungsbedingungen und die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel müssen so abgefasst sein, dass dieses in geeigneter Weise verwendet werden kann.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

 

Angaben über Haltungsformen von Nutztieren

 

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 290 AEUV genannten Verfahren bis spätestens 31. Dezember 2010 spezifische Kriterien für Angaben über die Haltungsformen verschiedener Tierarten, von denen Fleisch, Fleischprodukte und Milch stammen, angelehnt an die Kennzeichnung von Eiern nach der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier1. Auf dieser Grundlage erfolgt dann die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Milch und Fleisch enthalten.

 

____________________

1ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von Zucker und Salz.

b) die Mengen an Eiweiß, Fett, gesättigten Fettsäuren, industriell hergestellten transisomeren Fettsäuren und Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von natürlichem und zugesetztem Zucker, Ballaststoffen und Salz.

Begründung

Die Menge an transisomeren Fettsäuren und Zucker muss in der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration enthalten sein, damit die Verbraucher über die vollständige Nährwertzusammensetzung der Lebensmittel informiert werden. Transisomere Fettsäuren erhöhen das schlechte Cholesterin (LDL) und verringern das gute Cholesterin (HDL). Außerdem sollte der Anteil an natürlichem Zucker oder zugesetztem Zucker angegeben werden, um den Verbraucher bestmöglich zu informieren. Denn zugesetzter Zucker hat ebenso viele Kalorien wie natürlicher Zucker, aber mehr Fett, sofern er nicht verbrannt wird.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Absatz gilt nicht für Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, Bier, Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. […] vom […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die vorgeschriebene Nährwertdeklaration dieser Erzeugnisse festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.

Dieser Absatz gilt nicht für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit Ausnahme alkoholhaltiger Mischgetränke, sog. „Alkoprops“. Er gilt insbesondere nicht für Wein und Weinbauerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben, Apfelwein, Birnenwein, Bier, Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Die Kommission legt bis spätestens ...* einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die vorgeschriebene Nährwertdeklaration dieser Erzeugnisse festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden gegebenenfalls nach den folgenden Verfahren erlassen:

 

i) für die in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 jener Verordnung;

 

ii) für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 jener Verordnung;