BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG
29.3.2010 - (KOM(2009)0363 – C7‑0097/2009 – 2009/0108(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Alejo Vidal-Quadras
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG
(KOM(2009)0363 – C7‑0097/2009 – 2009/0108(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0363),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0097/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0112/2010),
1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) In den letzten zehn Jahren ist der Erdgasverbrauch in Europa rasant angestiegen. Der Rückgang der einheimischen Produktion ging mit einem starken Anstieg der Erdgasimporte einher und führte so zu einer höheren Abhängigkeit von Importen und damit zur Notwendigkeit, auf Versorgungssicherheitsaspekte einzugehen. |
(2) In den letzten zehn Jahren ist der Erdgasverbrauch in Europa rasant angestiegen. Der Rückgang der einheimischen Produktion ging mit einem starken Anstieg der Erdgasimporte einher und führte so zu einer höheren Abhängigkeit von Importen und damit zur Notwendigkeit, auf Versorgungssicherheitsaspekte einzugehen. Einige Mitgliedstaaten stellen infolge des herausragenden Anteils von Erdgas an ihrem Energiemix und aufgrund ihrer hohen Abhängigkeit von Erdgasimporten aus Drittländern und fehlender Infrastrukturverbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten der Union „Energieinseln“ dar. | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Die auf Gemeinschaftsebene bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung lassen den Mitgliedstaaten allerdings nach wie vor einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl ihrer Maßnahmen. Ist die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats gefährdet, besteht zweifelsfrei die Gefahr, dass einseitig von diesem Mitgliedstaat beschlossene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts gefährden. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Damit der Erdgasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es sowohl die Prävention als auch die Reaktion auf konkrete Versorgungskrisen besser zu koordinieren. |
(4) Die auf Unionsebene bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung lassen den Mitgliedstaaten allerdings nach wie vor einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl ihrer Maßnahmen. Ist die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats gefährdet, besteht zweifelsfrei die Gefahr, dass einseitig von diesem Mitgliedstaat beschlossene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und die Sicherheit der geschützten Verbraucher einschließlich sensibler Verbrauchergruppen gefährden. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Damit der Erdgasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es sowohl bei der Prävention als auch bei der Reaktion auf konkrete Versorgungskrisen für Solidarität und Koordinierung zu sorgen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Das Konzept des Verbraucherschutzes und der Solidarität ist in diesem Vorschlag nicht vollständig berücksichtigt. Da es bei dieser Verordnung um die Gasversorgungssicherheit geht, ist es ganz wichtig, dass bei den Reaktionen auf Lieferengpässe der Verbraucherschutz und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Lieferwege und Bezugsquellen des für die Gemeinschaft bestimmten Erdgases sollten zur Versorgungssicherheit der Gemeinschaft insgesamt und ihrer einzelnen Mitgliedstaaten beitragen. In Zukunft wird die Versorgungssicherheit von der Entwicklung beim Brennstoffmix, von der Produktionsentwicklung in der Gemeinschaft und in den die Gemeinschaft beliefernden Drittländern, von den Investitionen in Speicheranlagen und in Lieferwege innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen abhängen. |
(5) Eine Diversifizierung der Lieferwege und Bezugsquellen des für die Union bestimmten Erdgases ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union insgesamt und ihrer einzelnen Mitgliedstaaten. In Zukunft wird die Versorgungssicherheit von der Entwicklung beim Brennstoffmix, von der Produktionsentwicklung in der Union und in den die Union beliefernden Drittländern, von den Investitionen in Speicheranlagen und in eine Diversifizierung von Lieferwegen und Bezugsquellen innerhalb und außerhalb der Union sowie von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen abhängen. Daher müssen Maßnahmen ergriffen werden, die eine derartige Diversifizierung langfristig fördern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(5a) Um die Auswirkungen der infolge von Störungen bei Gaslieferungen möglichen Krisen zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Strategie erarbeiten, mit der sie für die Diversifizierung der Energiequellen und der Gaslieferwege und -bezugsquellen sorgen. Außerdem sollte die Kommission zusammen mit den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zuständigen Behörden die Maßnahmen treffen, die zur möglichst umgehenden Fertigstellung der von der Union genehmigten Projekte zur Diversifizierung von Gaslieferwegen und -bezugsquellen erforderlich sind und die in erheblichem Maße zur Versorgungssicherheit beitragen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Eine größere Störung der Erdgasversorgung der Gemeinschaft kann alle Mitgliedstaaten und Partner des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft treffen und die gesamte Wirtschaft der Gemeinschaft gravierend in Mitleidenschaft ziehen. Auch kann die Störung der Erdgasversorgung erhebliche soziale Auswirkungen, vor allem für sensible Verbrauchergruppen, nach sich ziehen. |
(6) Eine größere Störung der Erdgasversorgung der Union wirkt sich wahrscheinlich auf die strategischen Interessen der EU aus und kann alle Mitgliedstaaten und Partner des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft treffen und die gesamte Wirtschaft der Union gravierend in Mitleidenschaft ziehen sowie davon nachgeordnete Sektoren mittelbar schädigen. Auch kann die Störung der Erdgasversorgung erhebliche soziale Auswirkungen, vor allem für sensible Verbrauchergruppen, nach sich ziehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(7a) Für die langfristige Nachhaltigkeit des Gasmarkts der Union ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung ergriffen werden, den Wettbewerb bzw. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht in unangemessener Weise behindern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Der Ausfall der größten Einzelinfrastruktur für Erdgas oder der Erdgaslieferquelle ist ein realistisches Szenarium. Die Annahme des Ausfalls einer solchen Infrastruktur oder Bezugsquelle ist das Maß für die Ausfallsicherheit nach dem n-1-Prinzip, die die Mitgliedstaaten für ihre Erdgasversorgung gewährleisten können sollten. |
(8) Der Ausfall der größten Einzelinfrastruktur für Erdgas ist ein realistisches Szenarium. Die Annahme des Ausfalls einer solchen Infrastruktur als Maß für die Ausfallsicherheit nach dem n‑1-Prinzip bietet für eine Analyse der in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährleisteten Versorgungssicherheit einen geeigneten Ausgangspunkt. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Das in der Verordnung vorgesehene n-1-Prinzip bezieht sich nur auf die Infrastruktur. | |||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(9) Versorgungsstörungen lassen sich nur mit einer ausreichenden einzelstaatlichen und gemeinschaftsweiten Erdgasinfrastruktur bewältigen. Gemeinsame Mindestkriterien für die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung sollten gleiche Ausgangsbedingungen für Erdgaslieferungen schaffen und klare Anreize dafür geben, die notwendige Infrastruktur aufzubauen und die Krisenanfälligkeit zu verringern. Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Versorgungsstörung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren. |
(9) Versorgungsstörungen lassen sich nur mit einer ausreichenden und diversifizierten Erdgasinfrastruktur in den Mitgliedstaaten, insbesondere in im Energiebereich isolierten Regionen, bewältigen. Gemeinsame Mindestkriterien für die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung sollten unter Berücksichtigung der nationalen bzw. regionalen Gegebenheiten gleiche Ausgangsbedingungen für Erdgaslieferungen schaffen und klare Anreize dafür geben, die notwendige Infrastruktur aufzubauen und die Krisenanfälligkeit zu verringern. Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Versorgungsstörung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Umstellung auf fossile Brennstoffe zu einer Erhöhung der Treibhausgasemissionen führen würde. Die effiziente Energienutzung als nachfrageseitige Maßnahme sollte stärker gefördert werden. Die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen nachfrage- und angebotsseitigen Maßnahmen sollten angemessen berücksichtigt werden, und den Maßnahmen, die die Umwelt am wenigsten belasten, sollte der Vorzug gegeben werden. Alle Investitionen in die Infrastruktur sollten unter angemessener Rücksichtnahme auf die Umwelt und unter Einhaltung der diesbezüglichen EU-Rechtsvorschriften erfolgen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Investitionen in neue Erdgasinfrastrukturen gilt es nachdrücklich zu fördern. Sie sollten nicht nur die Sicherheit der Erdgasversorgung erhöhen, sondern auch dafür sorgen, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos funktioniert. Handelt es sich bei einer Infrastruktur um eine grenzübergreifende Investition, sollten die mit Verordnung (EG) Nr. /.... des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („ACER“) und der Europäische Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber („ENTSO (Gas)“) zur stärkeren Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte eng mit einbezogen werden. |
(10) Investitionen in neue Erdgasinfrastrukturen gilt es nachdrücklich zu fördern, und sie sollten erst nach einer angemessenen Umweltverträglichkeitsprüfung getätigt werden. Diese neuen Infrastrukturen sollten nicht nur die Sicherheit der Erdgasversorgung erhöhen, sondern auch dafür sorgen, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos funktioniert. Die Investitionen sollten grundsätzlich von Unternehmen getätigt werden und auf ökonomischen Anreizen basieren. Die Einspeisung von Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen in die Erdgasnetzinfrastruktur sollte erleichtert werden. Handelt es sich bei einer Infrastruktur um eine grenzübergreifende Investition, sollten die mit Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („ACER“) und der Europäische Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber („ENTSO (Gas)“) zur stärkeren Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte eng mit einbezogen werden. | ||||||||||||
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________________ 1 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1. | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(10a) Die Errichtung neuer grenzüberschreitender Infrastrukturen, die zur Erreichung des in den Schlussfolgerungen der Präsidentschaft von März 2007 festgehaltenen Ziels, wonach bis 2010 mindestens 10 % der Verbundkapazität in den Bereichen Elektrizität und Erdgas verwirklicht werden soll, erforderlich sind, sollte Vorrang erhalten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(10b) Soweit neue grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder der Ausbau von bereits bestehenden erforderlich sind, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sowie die Regulierungsbehörden – falls diese nicht die zuständigen Behörden sind – bereits frühzeitig eng miteinander zusammenarbeiten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(10c) Zwischen den Verbundnetzen müssen Vorabvereinbarungen über Ausgleich und Belieferung geschlossen werden, so dass in Notfällen eine optimale Nutzung des bestehenden Verbunds gewährleistet ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(11) Um Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der für die heimische Produktion und Infrastruktur notwendigen Investitionen zu unterstützen, stehen verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die Gemeinschaft zur Verfügung, insbesondere Darlehen und Garantien der Europäischen Investitionsbank oder Finanzmittel aus den Regional-, Struktur- oder Kohäsionsfonds. Auch können Maßnahmen in Drittländern über die Europäische Investitionsbank und Instrumente der Gemeinschaft für Außenhilfe, wie ENPI, IPA und DCI, unterstützt werden, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen. |
(11) Um Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der für die Produktion, Infrastruktur sowie Energieeffizienzmaßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene notwendigen Investitionen zu unterstützen, stehen verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die Union zur Verfügung, insbesondere Darlehen und Garantien der Europäischen Investitionsbank oder Finanzmittel aus den Regional-, Struktur- oder Kohäsionsfonds. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Investitionen in einen effizienteren Energieverbrauch und alternative Energiequellen bewirken neben einer Senkung der CO2-Emissionen auch, dass die Abhängigkeit von Erdgaseinfuhren sinkt und weniger in Krisenreaktionsmechanismen investiert werden muss. | |||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(12) Diese Verordnung sollte dafür sorgen, dass sich Erdgaswirtschaft und Verbraucher im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen können. Auch sollte sie Notfallmechanismen vorsehen, auf die zuzugreifen ist, falls die Märkte Störungen der Erdgasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können. Selbst im Notfall sollten marktgerechte Instrumente den Vorrang bei der Eindämmung der Folgen der Versorgungsstörung haben. |
(12) Diese Verordnung sollte dafür sorgen, dass sich Erdgaswirtschaft und Verbraucher im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen können. Auch sollte sie Notfallmechanismen vorsehen, auf die zuzugreifen ist, falls die Märkte allein Störungen der Erdgasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können. Selbst im Notfall sollten marktgerechte Instrumente den Vorrang bei der Eindämmung der Folgen der Versorgungsstörung haben. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
In den ersten beiden Phasen einer Krise ist davon auszugehen, dass das Problem durch den Markt geregelt wird. Bei einer echten Krise bzw. in einem Notfall, die durch die Marktmechanismen allein nicht mehr bewältigt werden können, sollten die Mitgliedstaaten einbezogen werden. In diesem Fall können marktgerechte und nicht marktgerechte Mechanismen gleichzeitig eingesetzt werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(12a) Investitionen der EU in die Infrastruktur und die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern sollten durch Bemühungen seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission unterstützt werden, in der Nachbarschaft der EU in Zusammenarbeit mit Drittländern die Ausweitung der Grundsätze und Normen des Binnenmarkts zu fördern, wie es im Vertrag über die Energiecharta vorgesehen ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls die Ausweitung der Europäischen Energiegemeinschaft zwischen der Union und den Ländern Südosteuropas auf weitere Drittländer und die Schaffung neuer regionaler Energiemärkte nach ihrem Vorbild – wie beispielsweise eine Energiegemeinschaft zwischen Europa und dem Mittelmeerraum – prüfen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(13) Nach der Verabschiedung des dritten Energiebinnenmarktpakets werden für den Erdgassektor neue Bestimmungen gelten, die die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden klar festlegen und für eine größere Markttransparenz sorgen, was dem Markt und der Versorgungssicherheit zugute kommt. |
(13) Nach der Verabschiedung des dritten Energiebinnenmarktpakets werden für den Erdgassektor neue Bestimmungen gelten, die die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden klar festlegen und für eine größere Markttransparenz sorgen, was dem Markt, der Versorgungssicherheit und dem Verbraucherschutz zugute kommt. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Das Konzept des Verbraucherschutzes und der Solidarität ist in diesem Vorschlag nicht vollständig berücksichtigt. Da es bei dieser Verordnung um die Gasversorgungssicherheit geht, ist es ganz wichtig, dass bei den Reaktionen auf Lieferengpässe der Verbraucherschutz und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zum Tragen kommen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(14) Die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts und ein echter Wettbewerb innerhalb dieses Marktes sorgen in der Gemeinschaft für ein Höchstmaß an Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, sofern der Markt im Falle einer einen Teil der Gemeinschaft betreffenden Versorgungsstörung unabhängig von deren Ursache voll funktionsfähig bleiben kann. Dies erfordert ein umfassendes und wirksames gemeinsames Konzept für die Versorgungssicherheit, das sich insbesondere auf transparente, nichtdiskriminierende und mit den Anforderungen des Marktes vereinbare Strategien stützt, die im Falle von Versorgungsstörungen Marktverzerrungen vermeiden und dafür sorgen, dass die Reaktionen des Marktes hierauf nicht unterlaufen werden. |
(14) Die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts und ein echter Wettbewerb innerhalb dieses Marktes sorgen in der Union für ein Höchstmaß an Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, sofern der Markt im Falle einer einen Teil der Union betreffenden Versorgungsstörung unabhängig von deren Ursache voll funktionsfähig bleiben kann. Dies erfordert ein umfassendes und wirksames gemeinsames Konzept für die Versorgungssicherheit, das sich insbesondere auf Transparenz, Solidarität und nichtdiskriminierende und mit dem Funktionieren des Binnenmarkts vereinbare Strategien stützt, die im Falle von Versorgungsstörungen Marktverzerrungen vermeiden und dafür sorgen, dass die Reaktionen des Marktes hierauf nicht unterlaufen werden. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Mit der Änderung wird klargestellt, dass politische Maßnahmen nicht mit den „Anforderungen“ des Marktes, sondern mit dem Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sein müssen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(15) Für einen insbesondere bei Versorgungsstörungen und in Krisensituationen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt kommt es entscheidend darauf an, dass Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar festgelegt sind. |
(15) Bei der Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sollte ein auf drei Ebenen basierender Ansatz verfolgt werden, wonach zunächst die betroffenen Unternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden. Im Fall einer Versorgungsstörung erhalten die Wirtschaftsakteure ausreichend Gelegenheit, mit marktgerechten Maßnahmen gemäß Anhang II zu reagieren. Sind die Reaktionen der Wirtschaftsakteure nicht angemessen, ergreifen die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden Maßnahmen gemäß Anhang III, um die Auswirkungen der Versorgungsstörung zu beheben oder einzudämmen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht angemessen sind, werden auf regionaler oder Unionsebene Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Versorgungsstörung zu beheben oder einzudämmen. Wo immer möglich, sind regionale Lösungen Maßnahmen auf Unionsebene vorzuziehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(16) Dabei sollten die Standards für die Versorgungssicherheit hinreichend abgestimmt sein, um zumindest eine Situation wie die im Januar 2009 bewältigen zu können, wobei den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, ohne Erdgasunternehmen, darunter neue Anbieter und kleine Unternehmen, unangemessen und unverhältnismäßig zu belasten. |
(16) Dabei sollten die Standards für die Versorgungssicherheit hinreichend abgestimmt sein, um zumindest eine Situation wie die im Januar 2009 bewältigen zu können, wobei den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten sowie den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Verbraucherschutz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt1 Rechnung getragen wird, ohne Erdgasunternehmen, darunter neue Anbieter und kleine Unternehmen, sowie Endverbraucher unangemessen und unverhältnismäßig zu belasten
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_______________ 1 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Große Endverbraucher sind in der Lage, wirksam zur Bewältigung von Notlagen beizutragen, etwa durch die ihnen offen stehende Möglichkeit des Brennstoffwechsels. Auch dieser potenzielle Beitrag sollte nicht ohne zusätzliche Belastungen verhindert werden | |||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(17) Für einen gut funktionierenden Markt kommt es mit Blick auf mögliche Versorgungsstörungen wie im Januar 2009 darauf an, dass die Erdgasunternehmen rechtzeitig die notwendigen Investitionen in die eigene Produktion und Infrastruktur, z. B. in Verbindungsleitungen, in die für den bidirektionalen Durchfluss notwendige Technik, in die Speicherung und in Anlagen zur Rückvergasung von Flüssigerdgas, tätigen. |
(17) Für einen gut funktionierenden Markt kommt es mit Blick auf mögliche Versorgungsstörungen wie im Januar 2009 darauf an, dass die Erdgasunternehmen rechtzeitig die notwendigen Investitionen in die eigene Produktion und Infrastruktur, z. B. in Verbindungsleitungen – insbesondere für den Zugang zum Gasnetz der EU –, in die für den bidirektionalen Durchfluss notwendige Technik, in die Speicherung und in Anlagen zur Rückvergasung von Flüssigerdgas, tätigen. Wenn die notwendigen Verbindungsleitungen für die Erdgasunternehmen finanziell nicht tragbar sind, im Hinblick auf eine sichere Erdgasversorgung jedoch einen deutlichen zusätzlichen Nutzen bringen, sollte die Kommission Vorschläge für geeignete finanzielle Anreize unterbreiten, damit sichergestellt werden kann, dass alle Mitgliedstaaten an das Gasnetz der EU angeschlossen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(18) Entscheidend ist, dass in den Fällen, in denen der Markt hierzu nicht mehr in der Lage ist, die Erdgasversorgung insbesondere für Privathaushalte und andere geschützte Verbraucher, wie Schulen und Krankenhäuser, aufrechterhalten wird. Die im Krisenfall zu ergreifenden Maßnahmen müssen bereits vor Eintreten einer Krise festgelegt werden. |
(18) Entscheidend ist, dass in den Fällen, in denen der Markt hierzu nicht mehr in der Lage ist, die Erdgasversorgung insbesondere für Privathaushalte sowie für eine begrenzte Zahl sonstiger Verbraucher, vor allem Erbringer wichtiger öffentlicher Dienstleistungen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgelegt werden können, aufrechterhalten wird. Die im Krisenfall zu ergreifenden Maßnahmen müssen bereits vor Eintreten einer Krise festgelegt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(20) Aspekte der langfristigen Planung von Investitionen in ausreichende grenzübergreifende Kapazitäten und andere Infrastrukturen, die die Versorgungssicherheit betreffen und es dem System langfristig ermöglichen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, werden in der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG] behandelt. Möglicherweise erfordert die Erfüllung der Standards für die Versorgungssicherheit eine Übergangsfrist, in der die notwendigen Investitionen getätigt werden können. Der vom Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber unter der Aufsicht der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden erstellte Zehnjahres-Netzentwicklungsplan ist ein grundlegendes Instrument zur Ermittlung des gemeinschaftsweiten Investitionsbedarfs. |
(20) Aspekte der langfristigen Planung der Investitionen in ausreichende grenzübergreifende Kapazitäten und andere Infrastrukturen, die die Versorgungssicherheit betreffen und es dem System langfristig ermöglichen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, werden in der Richtlinie 2009/73/EG behandelt. Möglicherweise erfordert die Erfüllung der Standards für die Versorgungssicherheit eine Übergangsfrist, in der die notwendigen Investitionen getätigt werden können. Der vom Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber unter der Aufsicht der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden erstellte Zehnjahres-Netzentwicklungsplan ist ein grundlegendes Instrument zur Ermittlung des unionsweiten Investitionsbedarfs, damit die in dieser Verordnung niedergelegten Infrastrukturanforderungen umgesetzt und eine Risikoabschätzung auf Unionsebene vorgenommen werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(22) Um einen möglichst hohen Bereitschaftsstand zu gewährleisten, sollten die Erdgasunternehmen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Notfallpläne aufstellen. Solche Pläne sollten aufeinander abgestimmt sein. Sie sollten sich an bewährten Verfahrensweisen bereits bestehender Pläne orientieren und Aufgaben und Zuständigkeiten für alle Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar benennen. Soweit möglich und notwendig sollten auf regionaler Ebene gemeinsame Notfallpläne aufgestellt werden. |
(22) Um einen möglichst hohen Bereitschaftsstand zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden nach Anhörung der Erdgasunternehmen Notfallpläne aufstellen. Solche Pläne sollten auf nationaler, regionaler und Unionsebene aufeinander abgestimmt sein. Sie sollten sich an bewährten Verfahrensweisen bereits bestehender Pläne orientieren und Aufgaben und Zuständigkeiten für alle Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar benennen. Soweit möglich und notwendig, sollten auf regionaler Ebene gemeinsame Notfallpläne aufgestellt werden. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
In der Richtlinie von 2004 wurde im Hinblick auf die Absicherung der Versorgung ein auf drei Ebenen basierender Ansatz festgelegt (I: Unternehmen, II: Mitgliedstaaten, III: Kommission). Im Vorschlag für eine Verordnung wird kein klarer Bezug zu diesem Ansatz hergestellt. Dieses 3-Ebenen-Prinzip sollte in den Vorschlag übernommen werden. Die Aufstellung der Pläne ist Aufgabe der zuständigen Behörden; allerdings müssen die Erdgasunternehmen von diesen angehört werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geografischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. |
(23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geografischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen entwickeln. So sollten Erdgasunternehmen Maßnahmen, wie etwa geschäftliche Vereinbarungen, treffen, die auch höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern beinhalten können. Der Abschluss von Vorabvereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen muss gefördert werden. Die Erdgasunternehmen sollten für Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Notfall, zu deren Durchführung sie aufgefordert werden, stets in fairer und angemessener Weise entschädigt werden. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
In der Richtlinie von 2004 wurde im Hinblick auf die Absicherung der Versorgung ein auf drei Ebenen basierender Ansatz festgelegt (I: Unternehmen, II: Mitgliedstaaten, III: Kommission). Im Vorschlag für eine Verordnung wird kein klarer Bezug zu diesem Ansatz hergestellt. Dieses 3-Ebenen-Prinzip sollte in den Vorschlag übernommen werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(30) Da die Gemeinschaft auf Gaslieferungen aus Drittländern angewiesen ist, sollte die Kommission Maßnahmen, die Drittländer betreffen, koordinieren und mit Produzenten und Transitländern Vereinbarungen für Krisensituationen treffen, um einen stabilen Lastfluss in die Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Kommission sollte eine Task Force einsetzen können, die in Krisensituationen die Lastflüsse innerhalb und, in Absprache mit den betreffenden Drittländern auch außerhalb der Gemeinschaft überwacht und die im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland die Rolle eines Mittlers und Moderators übernimmt. |
(30) Da die Union auf Gaslieferungen aus Drittländern angewiesen ist, sollte die Kommission Notfallmaßnahmen, die Drittländer betreffen, koordinieren und mit Förder- und Transitländern Vereinbarungen für Krisensituationen treffen, um einen stabilen Lastfluss in die Union zu gewährleisten. Die Kommission sollte die Befugnis haben, die Einsetzung eines Arbeitsstabs zu fordern, der in Krisensituationen die Lastflüsse innerhalb und, in Absprache mit den betreffenden Drittländern, auch außerhalb der Union überwacht, und der im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland durch den Kommissar für Energie und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle eines Mittlers und Moderators übernimmt. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Der Hohe Vertreter/Vizepräsident der Kommission und der Kommissar für Energie sollten in jede Phase der Durchführung der Verordnung einbezogen werden. Insbesondere sollten sie in Krisensituationen dafür zuständig sein, im Namen der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern und Vertretern der Wirtschaft als Vermittler aufzutreten und mit ihnen zu verhandeln. Die Maßnahmen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“, die im Fall einer Krisensituation konsultiert werden muss, sollten insbesondere vom Kommissar für Energie koordiniert werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(30a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten verstärken aufgrund dieser Verordnung die Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit der Erdgasversorgung aus Drittstaaten. Die Kommission koordiniert Mechanismen zur Beilegung von Streitfällen mit Drittstaaten und intensiviert den energiepolitischen Dialog, unter anderem im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta und des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. | ||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(30a) Verträge, die Gaslieferungen aus Drittländern betreffen, sollten keine Bestimmungen enthalten, die – wie im Fall von Beschränkungen für die Wiederausfuhr oder Klauseln, die wie Klauseln zum Bestimmungsort wirken – gegen die EU-Binnenmarktvorschriften verstoßen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(31a) Die EU-Organe sollten das Projekt der Nabucco-Gaspipeline besonders vorrangig behandeln. | ||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, damit der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vorgesehen. |
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen indem sichergestellt wird, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert und außerordentliche Maßnahmen für den Fall festgelegt werden, dass der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann; hierzu sind sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen oder auf die ernste Gefahr solcher Störungen die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der nach transparenten Verfahren erfolgenden Reaktion auf Ebene der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten, der betroffenen Regionen und der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Der Ausdruck „geschützte Verbraucher“ bezeichnet sämtliche Privatkunden, die bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind, und kann sich, falls der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, auch auf kleine und mittlere Unternehmen, Schulen und Krankenhäuser erstrecken, sofern sie bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind. |
(1) Der Ausdruck „geschützte Verbraucher“ bezeichnet sämtliche Privatkunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet die nationale Regulierungsbehörde oder die nationale staatliche Stelle, die von den Mitgliedstaaten zur Sicherung der Erdgasversorgung benannt wurde. Entscheidungen der Mitgliedstaaten, bestimmte sich aus dieser Verordnung ableitende Aufgaben anderen Stellen als der zuständigen Behörde zu übertragen, bleiben davon unberührt. Diese Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in den in Artikel 4 genannten Plänen aufzuführen. |
(2) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet die nationale Regulierungsbehörde oder die nationale staatliche Stelle, die vom jeweiligen Mitgliedstaat zur Sicherung der Erdgasversorgung und zur Durchsetzung und Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und Pläne benannt wurde. Entscheidungen der Mitgliedstaaten, bestimmte sich aus dieser Verordnung ableitende Aufgaben anderen Stellen als der zuständigen Behörde zu übertragen, bleiben davon unberührt. Diese Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in den in Artikel 4 genannten Plänen aufzuführen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die sichere Erdgasversorgung ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Aufgabe der Erdgasunternehmen, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gewerblichen Erdgasverbraucher und der Kommission. Sie erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren. |
1. Die sichere Erdgasversorgung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsame Aufgabe der Erdgasunternehmen, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gewerblichen Erdgasverbraucher und der Kommission. Dies erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren. | ||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die für die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung verantwortlich ist. Die Maßnahmen umfassen eine zweijährliche Risikobewertung, die Aufstellung des Präventions- und Notfallplans sowie die fortlaufende Überwachung der nationalen Erdgasversorgungssicherheit. Die zuständigen Behörden kooperieren miteinander, um Versorgungsstörungen zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Schäden zu begrenzen. |
2. Jeder Mitgliedstaat benennt in transparenter Weise eine zuständige Behörde, die für die Umsetzung der Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich ist. Die Maßnahmen umfassen eine zweijährliche Bewertung der Risiken, einschließlich der geopolitischen Risiken, die Aufstellung des Präventions- und Notfallplans sowie die fortlaufende Überwachung der nationalen Erdgasversorgungssicherheit. Sofern die nationale Regulierungsbehörde nicht die zuständige Behörde ist, wird die Regulierungsbehörde formal in die Entwicklung und Umsetzung dieser Maßnahmen einbezogen. Die zuständigen Behörden kooperieren miteinander, um Versorgungsstörungen zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Schäden zu begrenzen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit werden klar festgelegt, sind transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar und dürfen den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und den Binnenmarkt nicht beeinträchtigen. |
5. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit werden klar festgelegt, sind transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar und dürfen den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und den Binnenmarkt nicht beeinträchtigen. Die Kommission sorgt gemeinsam mit der zuständigen Behörde dafür, dass zwischen Mitgliedstaaten oder deren Erdgasunternehmen und Drittstaaten abgeschlossene Erdgasverträge keine Klauseln enthalten, die wie Klauseln zum Bestimmungsort wirken. Die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden bleiben davon unberührt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 3a | ||||||||||||
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Langfristige Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung | ||||||||||||
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1. Spätestens …* legt die Kommission im Rahmen der Entwicklung einer langfristigen Versorgungsstrategie einen Bericht über Instrumente und Maßnahmen vor, die für eine stärkere Diversifizierung der Gasversorgungsquellen der Union und der Gasversorgungsrouten in die Union sorgen. In diesem Bericht schlägt sie den einzelnen Mitgliedstaaten Tätigkeiten und Maßnahmen vor, die eine bessere Absicherung der Gasversorgung ermöglichen. Der Bericht beinhaltet insbesondere eine Bewertung der Rolle von Gasverflüssigungsanlagen und einen Überblick über die Erdgasspeicherkapazitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten. | ||||||||||||
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Außerdem enthält der Bericht eine Bewertung der bestehenden regionalen Zusammenarbeit (gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 sowie Anhang IIIa) sowie Empfehlungen für eine Verbesserung der gemeinsamen Präventions- und Notfallpläne. Die regionale Zusammenarbeit bei der Umsetzung dieser Verordnung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 erfolgt unter Leitung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und unter Einbeziehung der Erdgasunternehmen, der Regulierungsbehörden und der gewerblichen Verbraucher in enger Zusammenarbeit mit der Kommission. Diese regionale Zusammenarbeit darf den Grundsätzen der europäischen Solidarität nicht widersprechen, sondern stärkt den Geist der Solidarität. | ||||||||||||
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2. Die Union arbeitet mit den Liefer- und Transitländern beim Austausch über bewährte Verfahrensweisen im Bereich der Energieeffizienz zusammen, etwa im Rahmen von bestehenden Kooperationsabkommen im Energiebereich wie dem Vertrag über die Energiecharta. | ||||||||||||
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_______________ * ABl: Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Bis spätestens [31. März 2011; 12 Monate nach Inkrafttreten] erstellt die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Erdgasunternehmen, der jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen und der Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, Folgendes: |
1. Bis spätestens [XX Monat 2011; 12 Monate nach Inkrafttreten] erstellt die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Erdgasunternehmen und der jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen Folgendes: | ||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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1a. Ist die Regulierungsbehörde nicht die zuständige Behörde, so wird sie offiziell an der Aufstellung des Präventions- und Notfallplans beteiligt. Die zuständige Behörde trägt den von der Regulierungsbehörde vorgenommenen Bewertungen weitestgehend Rechnung, sofern diese Bewertungen Fragen der Netzregulierung betreffen, die sich insbesondere auf die Weiterentwicklung der Folgenabschätzung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Infrastrukturstandards nach Artikel 6 im Hinblick auf die künftige Genehmigung von Tarifen und die Übereinstimmung mit Netzentwicklungsplänen beziehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Vor Verabschiedung dieser Pläne tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus und konsultieren sich gegenseitig und die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Pläne und Maßnahmen auf der jeweiligen regionalen Ebene aufeinander abgestimmt sind. Diese Konsultationen müssen als Mindestvorgabe Fragen der Verbindungsleitungen, der grenzüberschreitenden Lieferung und Speicherung sowie der technischen Kapazität für einen bidirektionalen Transport abdecken. |
2. Vor Verabschiedung dieser Pläne tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus und konsultieren sich gegenseitig und die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Pläne und Maßnahmen auf der jeweiligen regionalen Ebene aufeinander abgestimmt sind. Diese Konsultationen müssen als Mindestvorgabe Fragen vorhandener und in Zukunft benötigter Verbindungsleitungen – insbesondere für den Zugang zum Gasnetz der EU –, der grenzüberschreitenden Lieferung und des grenzüberschreitenden Zugangs zu Speicheranlagen sowie der technischen Kapazität für einen bidirektionalen Transport abdecken. Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ kann von der Kommission konsultiert werden und wird über die Ergebnisse der Konsultationen in Kenntnis gesetzt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Während der in Absatz 2 genannten Abstimmung kann die Kommission Empfehlungen geben, auf welcher regionalen Ebene der Informationsaustausch und die Konsultationen stattfinden sollen. Auch kann die Kommission nach Anhörung des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Aufstellung eines gemeinsamen regionalen Plans empfehlen. |
3. Während der in Absatz 2 genannten Abstimmung kann die Kommission Empfehlungen geben, auf welcher regionalen Ebene der Informationsaustausch und die Konsultationen stattfinden sollen. Auch kann die Kommission nach Anhörung des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ die Aufstellung eines gemeinsamen regionalen Planes empfehlen, wobei die Regionen anhand der für die Erdgasversorgungssicherheit relevanten Infrastruktur festgelegt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Die Mitgliedstaaten können sich auch dafür entscheiden, statt eigener nationaler Pläne oder zusätzlich zu diesen Plänen gemeinsame regionale Pläne aufzustellen. |
4. Die Mitgliedstaaten können sich auch dafür entscheiden, zusätzlich zu eigenen nationalen Plänen gemeinsame regionale Pläne aufzustellen. Gemeinsame regionale Pläne werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten angenommen und veröffentlicht, wobei sich die Mitgliedstaaten bemühen, zwischenstaatliche Abkommen abzuschließen, um die regionale Zusammenarbeit offiziell zu unterstützen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Die zuständige Behörde veröffentlicht ihre Pläne, auch die gemäß Absatz 6 geänderten Fassungen, und teilt sie der Kommission unverzüglich mit. |
5. Die zuständige Behörde veröffentlicht unter Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Daten ihre Pläne, auch die gemäß Absatz 6 geänderten Fassungen, teilt sie der Kommission unverzüglich mit und informiert ebenfalls unverzüglich die Koordinierungsgruppe „Erdgas“. | ||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
6. Die Kommission bewertet die Pläne aller Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach deren Übermittlung durch die zuständigen Behörden. Hierzu konsultiert die Kommission den ENTSO (Gas), die ACER, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und andere von den Plänen betroffene Akteure. Ist die Kommission der Ansicht, dass ein Plan die in der Risikobewertung genannten Risiken nicht wirkungsvoll eindämmen kann oder mit den Risikoszenarien oder den Plänen anderer Mitgliedstaaten nicht vereinbar ist, oder dass der Plan den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, fordert sie die Überarbeitung des Plans. |
6. Die Kommission bewertet die Pläne aller Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach deren Übermittlung durch die zuständigen Behörden. Hierzu konsultiert die Kommission den ENTSO (Gas), die ACER, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und andere von den Plänen betroffene Akteure und berücksichtigt deren Stellungnahmen in gebührender Weise. Ist die Kommission der Ansicht, dass ein Plan die in der Risikobewertung genannten Risiken nicht wirkungsvoll eindämmen kann oder mit den Risikoszenarien oder den Plänen anderer Mitgliedstaaten nicht vereinbar ist, oder dass der Plan den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts nicht genügt, fordert sie die Überarbeitung des Plans. | ||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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6a. Haben die Mitgliedstaaten bezüglich der Versorgungssicherheit gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, so werden diese von den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht und im Anschluss an die Verabschiedung der betreffenden Präventions- und Notfallpläne gegebenenfalls aktualisiert. | ||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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6b. Die zuständige Behörde nimmt ausgehend von einer veränderten Bewertung der Risiken für die sichere Erdgasversorgung nach Artikel 8 alle zwei Jahre eine Überprüfung des Präventions- und Notfallplans vor. | ||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Der Präventionsplan enthält: |
1. Der auf nationaler und regionaler Ebene erstellte Präventionsplan enthält : | ||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) die Maßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Infrastruktur- und Versorgungsstandards. Diese Maßnahmen beinhalten mindestens die Planungen zur Erfüllung des n-1-Standards, die Mengen und Kapazitäten, die in den definierten Zeiten großer Nachfrage zur Versorgung der geschützten Verbraucher benötigt werden, sowie die den Erdgasunternehmen und sonstigen relevanten Stellen auferlegten nachfrageseitigen Maßnahmen und Verpflichtungen; |
(a) die Maßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Infrastruktur- und Versorgungsstandards. Diese Maßnahmen beinhalten mindestens die Planungen zur Erfüllung des n-1-Standards und Angaben über die Pläne zum Erreichen der Mengen und Kapazitäten, die gemäß der Risikobewertung in den definierten Zeiten großer Nachfrage zur Versorgung der geschützten Verbraucher benötigt werden, sowie die nachfrageseitigen Maßnahmen, die Diversifizierung der Versorgungsquellen und die Verpflichtungen, die den Erdgasunternehmen und sonstigen relevanten Stellen auferlegt werden; | ||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) die in Artikel 8 genannte Risikobewertung. |
(b) die Ergebnisse der in Artikel 8 genannten Risikobewertung; | ||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(da) falls ein Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Risikobewertung nach Artikel 8 beschließt, eine Beschreibung der Verpflichtungen zur Versorgung von nicht in Artikel 2 Absatz 1 beschriebenen Verbrauchern, die an das Erdgasverteilersystem angeschlossen sind und die wichtige öffentliche Dienstleistungen erbringen, wie etwa Schulen und Krankenhäuser. Diese Verpflichtungen dürfen nicht die Fähigkeit einschränken, die geschützten Verbraucher im Fall einer Krise gemäß Artikel 7 zu versorgen. Diese zusätzlichen Verpflichtungen dürfen jedoch dem Grundsatz der europäischen oder regionalen Solidarität gegenüber Ländern mit Versorgungsproblemen nicht widersprechen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(db) die Mechanismen für eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Erstellung regionaler Präventionspläne; | ||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Der Präventionsplan, insbesondere die Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 5 festgelegten Infrastrukturstandards, stützt sich auf den vom ENTSO (Gas) auszuarbeitenden Zehnjahresplan für die Netzentwicklung und muss auf diesen abgestimmt sein. |
2. Der Präventionsplan stützt sich auf den vom ENTSO (Gas) auszuarbeitenden Zehnjahresplan für die Netzentwicklung und muss auf diesen abgestimmt sein. Insbesondere die Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 6 festgelegten Infrastrukturstandards müssen für die Netzbetreiber verbindlich sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Der Präventionsplan berücksichtigt Wirtschaftlichkeit, Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und Umweltauswirkungen. |
3. Der Präventionsplan, der hauptsächlich auf marktbezogenen Maßnahmen beruht, berücksichtigt die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen, ihre Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt, die Verbraucher und die Umwelt sowie die Lage und die Entwicklungen in maßgeblichen Drittländern, insbesondere in den wichtigsten Liefer- und Transitländern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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4a. Die Kommission entwickelt einen EU-Präventionsplan, der sich auf alle nationalen und regionalen Pläne stützt, mögliche Krisenszenarien und die wirksamsten Maßnahmen zur Eingrenzung einer solchen Krise ermittelt, um eine effiziente Koordinierung der Maßnahmen bei Auftreten eines Notfalls in der Union zu garantieren. | ||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass bis spätestens [31. März 2014; drei Jahre nach Inkrafttreten] bei Ausfall der größten Infrastruktur die verbleibende Infrastruktur (n-1) in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage nach Erdgas unter der Annahme benötigt wird, dass in dem berechneten Gebiet für die Dauer von sechzig Tagen infolge einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, eine außerordentlich hohe Nachfrage herrscht. |
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass bis spätestens [31. März 2014; drei Jahre nach Inkrafttreten] bei Ausfall der größten Infrastruktur die verbleibende Infrastruktur (n-1) technisch in der Lage ist, die Tagesgesamtnachfrage nach Erdgas in dem berechneten Gebiet an einem Tag mit außerordentlich hoher Nachfrage, wie sie statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, zu decken. | ||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Entsprechend der Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder in einer Situation gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann die Verpflichtung in Absatz 1 auch auf regionaler Ebene erfüllt werden. Der n-1-Standard gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem in Artikel 5 erläuterten Präventionsplan nachweist, dass eine Versorgungsstörung durch nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann. |
2. Entsprechend der Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder in einer Situation gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann die Verpflichtung in Absatz 1 auch auf regionaler Ebene erfüllt werden. Der n-1-Standard gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem in Artikel 5 erläuterten Präventionsplan nachweist, dass eine Versorgungsstörung durch angemessene marktgerechte nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Dabei ist die in Anhang I festgelegte Methodik zur Berechnung des n-1-Standards anzuwenden. Sie sollte die Netzkonfiguration und die tatsächlichen Lastflüsse ebenso einbeziehen wie die Produktions- und Speicherkapazitäten. Das in Anhang I genannte berechnete Gebiet ist gegebenenfalls auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen. |
3. Dabei ist die in Anhang I festgelegte Methodik zur Berechnung des n-1-Standards anzuwenden. Sie sollte die Netzkonfiguration und die tatsächlichen Lastflüsse ebenso einbeziehen wie die Produktions- und Speicherkapazitäten. Das in Anhang I genannte berechnete und durch die zuständige Behörde nach Absprache mit den jeweiligen Erdgasunternehmen festgelegte Gebiet ist gegebenenfalls auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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3a. Der fehlende Zugang zum Erdgasverbundnetz der EU und die Abhängigkeit von einem einzigen Erdgaslieferanten aus einem Drittland werden als Nichteinhaltung des n-1-Standards angesehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Jede zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich etwaige Abweichungen vom n-1-Standard mit. |
4. Jede zuständige Behörde teilt der Kommission nach Absprache mit den jeweiligen Erdgasunternehmen unverzüglich etwaige Abweichungen vom n-1-Standard mit. | ||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sorgen die Fernleitungsnetzbetreiber dafür, dass ihre Fernleitungen technisch in der Lage sind, an allen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen zu transportieren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen auf Antrag der zuständigen Behörde die Kommission entscheidet, dass durch den zusätzlichen bidirektionalen Lastfluss in keinem Mitgliedstaat die Versorgungssicherheit erhöht wird. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, kann diese Entscheidung überprüft werden. Das Kapazitätsniveau für bidirektionale Lastflüsse muss kostengünstig erreicht werden und sich mindestens an der für die Erfüllung des in Artikel 7 genannten Versorgungsstandards notwendigen Kapazität orientieren. Innerhalb dieser Zweijahresfrist passt der Fernleitungsnetzbetreiber das gesamte System der Fernleitungen so an, dass ein bidirektionaler Lastfluss möglich ist. |
5. Unbeschadet Absatz 5a sorgen die Fernleitungsnetzbetreiber und -eigentümer innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dafür, dass alle Fernleitungen mit Ausnahme von Leitungen, die EU-Produktionsanlagen mit Gasverflüssigungsanlagen oder Grenzkuppelstellen zu Gasnetzen verbinden, technisch in der Lage sind, an allen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen zu transportieren. Das Kapazitätsniveau für bidirektionale Lastflüsse muss kostengünstig erreicht werden. Bei der entsprechenden Evaluierung ist nicht strikt wirtschaftlichen Aspekten wie der Versorgungssicherheit und dem Beitrag zum Binnenmarkt und mindestens der für die Erfüllung des in Artikel 7 genannten Versorgungsstandards notwendigen Kapazität Rechnung zu tragen. Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass die Bewertung der Grenzkuppelstellen regelmäßig überprüft wird, wenn sich die Umstände verändern, insbesondere durch eine Aktualisierung der nationalen und regionalen Präventionspläne. Sind zusätzliche Investitionen in nachgeordneten Bereichen des Fernleitungsnetzes erforderlich, so gilt Absatz 7 auch für diese Investitionen. Innerhalb dieser Zweijahresfrist passt der Fernleitungsnetzbetreiber das gesamte System der Fernleitungen so an, dass ein bidirektionaler Lastfluss möglich ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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5a. Die zuständigen Behörden können bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahme einer bestimmten Verbindungsleitung vom Erfordernis des bidirektionalen Lastflusses gemäß Absatz 5 stellen. Die Kommission kann diese Ausnahme gewähren, wenn durch den bidirektionalen Lastfluss in keinem der betroffenen Mitgliedstaaten die Versorgungssicherheit erheblich verbessert würde oder wenn die Kosten der Investition den zu erwartenden Nutzen für die Versorgungssicherheit in irgendeinem dieser Mitgliedstaaten deutlich überwiegen würden. Die Kommission berücksichtigt dabei möglichst weitgehend die Ergebnisse der Risikobewertung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, kann diese Entscheidung überprüft werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch eine ausreichende Anzahl von Ein- und Ausspeisepunkten die Versorgungssicherheit gewährleistet und zur Entwicklung einer gut vernetzten Infrastruktur beiträgt. |
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch eine ausreichende Anzahl von Ein- und Ausspeisepunkten die Versorgungssicherheit gewährleistet und zur Entwicklung einer gut vernetzten Infrastruktur beiträgt. Sie stellen außerdem sicher, dass sie durch ihre Einspeisekapazität und ihre Fernleitungsnetze in der Lage sind, die nationalen Lastflüsse an die in der Risikobewertung genannte Szenarien von Ausfällen in der Erdgasversorgungsinfrastruktur anzupassen, indem sie unter anderem Engpässe im Inland beseitigen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
7. Bei der Tarifgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie [../../EG] berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Kosten für die Erfüllung des n-1-Standards und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung der physischen Kapazität für den bidirektionalen Erdgastransport. Entstehen Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/…. |
7. Bei der Genehmigung der Tarife oder Methoden gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG schaffen die nationalen Regulierungsbehörden entsprechende Anreize und berücksichtigen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Erfüllung des n-1-Standards und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung der physischen Kapazität für den bidirektionalen Erdgastransport in transparenter und detaillierter Weise. Entstehen Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat oder entstehen in einem Mitgliedstaat Kosten zu Gunsten anderer Mitgliedstaaten, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung, bevor Entscheidungen über Investitionen getroffen werden. Alle derartigen Investitionsentscheidungen sind von der nationalen Regulierungsbehörde in Bezug auf ihre Kosten und auf die Aufteilung dieser Kosten unter allen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden zu genehmigen. Der anteilige Nutzen der Investition für jeden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Versorgungssicherheit ist bei der Aufteilung der Kosten unter diesen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. | ||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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7a. Entstehen Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat oder entstehen in einem Mitgliedstaat Kosten zu Gunsten anderer Mitgliedstaaten, kann die Kommission geeignete EU-Finanzinstrumente für die Finanzierung von Verbindungsleitungen vorschlagen. Solche Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen, wobei insbesondere der fehlenden finanziellen Tragfähigkeit der Verbindungsleitung sowie dem deutlichen Mehrwert im Hinblick auf eine sichere Erdgasversorgung für einen oder mehrere der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Erdgasversorgung geschützter Verbraucher in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen gewährleistet ist: |
1. Die zuständige Behörde verpflichtet die Versorgungsunternehmen dazu, die Erdgasversorgung geschützter Verbraucher in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen zu gewährleisten: | ||||||||||||
a) extrem kalte Temperaturen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mit Spitzenlast, wie dies statistisch gesehen nur alle zwanzig Jahre vorkommt; und |
a) extreme Temperaturen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mit Spitzenlast, wie dies statistisch gesehen nur alle zwanzig Jahre vorkommt; und | ||||||||||||
b) ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von sechzig Tagen bei einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch nur alle zwanzig Jahre vorkommt.
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b) ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von fünfundvierzig Tagen bei einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch nur alle zwanzig Jahre vorkommt. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die längste bisherige Krise dauerte ungefähr zwei Wochen. Da keine gründliche wirtschaftswissenschaftliche Analyse der Kosten und Nutzen für den Markt vorliegt, sollte in der Verordnung ein kürzerer Zeitraum von 30 Tagen festgelegt werden, damit den Verbrauchern keine unverhältnismäßigen Kosten auferlegt werden und die Wettbewerbsfähigkeit von Erdgas als Brennstoff mit niedrigen CO2-Emissionen nicht beeinträchtigt wird. In den letzten 40 Jahren, seit die groß angelegte Infrastruktur für die Durchleitung von Erdgas nach Europa gebaut wurde, hat die einzige größere Versorgungsunterbrechung 13 Tage gedauert. | |||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die geschützten Verbraucher über einen Zeitraum von sechzig Tagen, aber auch bei einem Notfall gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit Erdgas versorgt werden. Die zuständige Behörde bemüht sich, die Versorgung der geschützten Verbraucher so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. |
2. Die zuständige Behörde verpflichtet die Versorgungsunternehmen dazu, die Erdgasversorgung geschützter Verbraucher über einen Zeitraum von fünfundvierzig Tagen auch bei einem Notfall gemäß Artikel 9 Absatz 2 durch angemessene Maßnahmen zu gewährleisten. Nach Ablauf von fünfundvierzig Tagen oder unter schwierigeren Bedingungen als den in Absatz 1 beschriebenen bemühen sich die zuständige Behörde und die Gasversorgungsunternehmen, die Versorgung der geschützten Verbraucher so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Die zuständige Behörde gestattet es den Erdgasunternehmen, diese Kriterien auf regionaler oder gemeinschaftsweiter Ebene zu erfüllen, und verlangt nicht, dass diese Standards mit der allein auf ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Infrastruktur erfüllt werden müssen. |
4. Die zuständigen Behörden gestatten es den Erdgasunternehmen, diese Kriterien auf regionaler oder gemeinschaftsweiter Ebene zu erfüllen, und verlangen nicht, dass diese Standards mit der allein auf ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Infrastruktur erfüllt werden müssen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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5a. Den zur Aufrechterhaltung der Versorgung notwendigen Produktionsanlagen (z. B. Kraftwerken, Raffinerien, Gasspeicheranlagen) ist zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas sowie elektrischer Energie und Wärme eine möglichst ungehinderte Betriebsweise zu ermöglichen. Die Überschreitung der vorgeschriebenen Grenzwerte ist in einem festzulegenden Ausmaß zulässig. Eine Änderung der wasserrechtlichen Auflagen ist in einem festzulegenden Ausmaß zulässig. Dabei ist auf die Vermeidung gefährlicher Belastungen für die Umwelt zu achten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten; |
b) alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten, wie etwa die Nutzung von Erdgas zur Sicherung der Erzeugung von Strom und Fernwärme für geschützte Verbraucher und der Aktivität der Branchen, die bei Versorgungsschwankungen besonders anfällig sind, Verbrauchsmuster, Möglichkeit der Einbindung in den Binnenmarkt und Sicherheitsbelange; | ||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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1a. Die Kommission nimmt eine vollständige Bewertung der Risiken vor, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Gemeinschaft gefährden, und verabschiedet und veröffentlicht einen Bericht, der den zuständigen Behörden, der Koordinierungsgruppe „Erdgas“, ACER, ENTSO (Gas) und dem Europäischen Parlament vorgelegt wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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1b. Bei der Risikobewertung können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer technischen und wirtschaftlichen Analyse Verpflichtungen zur Versorgung von an das Erdgasverteilernetz angeschlossenen Verbrauchern festlegen, die wichtige öffentliche Dienstleistungen erbringen, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, und die nicht in Artikel 2 Absatz 1 erwähnt sind. Diese Verpflichtungen dürfen nicht die Fähigkeit einschränken, die geschützten Verbraucher im Fall einer Krise gemäß Artikel 7 zu versorgen. Eine derartige Ausweitung darf jedoch unter keinen Umständen dem Grundsatz der europäischen oder regionalen Solidarität gegenüber Ländern mit Versorgungsproblemen widersprechen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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1c. Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder in einer Situation gemäß Artikel 4 Absatz 4 wird die Risikobewertung auch auf regionaler Ebene durchgeführt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die Erdgasunternehmen, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Verbraucher vertretenden Organisationen und die Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren und stellen alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung. |
2. Die Erdgasunternehmen, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Erdgasverbraucher vertretenden Organisationen und die Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren mit der zuständigen Behörde und stellen alle für die Bewertung der Risiken, einschließlich geopolitischer Risiken, notwendigen Informationen zur Verfügung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Die Risikobewertung ist alle zwei Jahre vor dem 30. September desselben Jahres durchzuführen. |
3. Die in den Absätzen 1 und 1a genannten Risikobewertungen sind alle zwei Jahre vor dem 30. September des betreffenden Jahres durchzuführen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Der Notfallplan muss folgenden Kriterien genügen: |
1. Die nationalen und regionalen Notfallpläne müssen folgenden Kriterien genügen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Er legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und gewerblichen Verbraucher fest und regelt ihre Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls mit der Regulierungsbehörde. |
(2) Er legt die Aufgaben und Zuständigkeiten aller relevanten Marktteilnehmer fest, wobei er berücksichtigt, inwieweit diese jeweils durch eine Unterbrechung der Gaslieferung betroffen sind, und regelt ihre Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls mit der Regulierungsbehörde. | ||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Er enthält Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde. |
(3) Er legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde und der übrigen Stellen fest, denen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Aufgaben übertragen wurden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(7) Er zeigt auf, welchen Beitrag die nichtmarktgerechten, in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewertet, inwieweit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; er bewertet ihre Auswirkungen und legt die Verfahren für ihre Umsetzung fest. |
(7) Er zeigt auf, welchen Beitrag die nichtmarktgerechten, in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können und welche relativen Vorzüge sie haben, und bewertet, inwieweit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; er bewertet ihre Auswirkungen und legt die Verfahren für ihre Umsetzung fest. Nichtmarktgerechte Maßnahmen sind nur insoweit anzuwenden, als die Versorgung geschützter Verbraucher nachweislich nicht mehr durch marktgerechte Mechanismen allein gewährleistet werden kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Er enthält eine Darlegung der Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten je nach Krisenstufe gelten. |
(8) Er enthält eine Darlegung der je nach Krisenstufe für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geltenden Mechanismen und der entsprechenden Rollen der Marktteilnehmer. | ||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Er enthält eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht, sowie der Kompensationsmechanismen und geschäftlichen Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen. |
(10) Er enthält eine Aufstellung der vorab in enger Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern festgelegten Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht, wobei die Kompensationsmechanismen und geschäftlichen Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien berücksichtigt werden. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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1a. Die Kommission arbeitet einen Notfallplan für die Union aus und ermittelt mögliche Unvereinbarkeiten zwischen nationalen und regionalen Plänen sowie mögliche Koordinierungsmaßnahmen, die bei einem Notfall in der Union von der Kommission zu ergreifen sind. Ferner beschreibt sie die Mechanismen für die Aktivierung einer Vermittlung mit Drittländern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Frühwarnstufe: Es liegen – möglicherweise durch ein Frühwarnsystem ausgelöste - konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das die Versorgungslage beeinträchtigt. |
(1) Frühwarnstufe: Es liegen – möglicherweise durch ein Frühwarnsystem ausgelöste – konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass die Versorgungslage möglicherweise in naher Zukunft beeinträchtigt wird. Es wird davon ausgegangen, dass der Markt in der Lage ist, die Situation ohne Eingriff der zuständigen Behörde zu bewältigen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Alarmstufe: Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor, der Markt ist aber noch in der Lage, die Situation ohne Eingriff der zuständigen Behörde zu bewältigen. |
(2) Alarmstufe: Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor, deren Umfang jedoch noch nicht die Ausrufung eines Notfalls gemäß Nummer 3 rechtfertigt. Es wird davon ausgegangen, dass der Markt in der Lage ist, die Situation ohne Eingriff der zuständigen Behörde zu bewältigen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Nummer 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Notfallstufe: Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor, oder die Lieferung durch oder von der größten Infrastruktur oder Quelle ist gestört und es besteht die ernst zu nehmende Gefahr, dass der Versorgungsstandard für geschützte Verbraucher nicht mehr allein mit marktgerechten Instrumenten gehalten werden kann. |
(3) Notfallstufe: Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor, wobei die Versorgung geschützter Verbraucher nicht mehr allein durch marktgerechte Mechanismen gewährleistet werden kann. Die zuständige Behörde muss im Rahmen des Notfallplans eingreifen. In dieser Phase können marktgerechte Mechanismen und nichtmarktgerechte Mechanismen gleichzeitig eingesetzt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Der Notfallplan stellt sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu den Speicheranlagen auch im Notfall aufrechterhalten wird. Mit dem Notfallplan dürfen keine unzulässigen Beschränkungen der grenzüberschreitenden Lastflüsse eingeführt werden. |
3. Die im Notfallplan aufgeführten zuständigen Behörden stellen sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu den Speicheranlagen auch im Notfall aufrechterhalten wird. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden führen keine unzulässigen Beschränkungen der grenzüberschreitenden Lastflüsse ein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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3a. Der Notfallplan nennt außerdem die zu ergreifenden Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen einer Störung der Erdgasversorgung auf die Versorgung geschützter Verbraucher mit durch Gas erzeugtem Strom und Fernwärme eingegrenzt werden sollen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Bei Ausrufung der Krisenstufen durch die zuständige Behörde unterrichtet diese unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen. Bei Ausrufung eines Notfalls, der zu Hilfeersuchen an die EU und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission. |
4. Bei Ausrufung der Krisenstufen durch die zuständige Behörde unterrichtet diese unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Die zuständige Behörde hält sich an die in ihrem Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen. Bei der Ausrufung eines Notfalls, der zu Hilfeersuchen an die EU und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission. Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ einberufen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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4a. Wird die Kommission von der zuständigen Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass in einem Mitgliedstaat eine Frühwarnstufe ausgerufen wurde oder hat eine drohende Störung der Erdgasversorgung eindeutig eine geopolitische Dimension, so trifft die Union durch ihre Vertreter auf höchster Ebene geeignete diplomatische Maßnahmen und berücksichtigt dabei die besondere Rolle, die dem Vizepräsidenten/ Hohen Vertreter im Vertrag von Lissabon zuerkannt wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu ergreifen gedenkt. Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ einberufen. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
6. Die Kommission prüft innerhalb einer Woche, ob die Ausrufung des Notfalls gerechtfertigt ist und ob dies die Erdgasunternehmen und den Binnenmarkt nicht unverhältnismäßig belastet. Die Kommission kann insbesondere die zuständige Behörde ersuchen, Maßnahmen, die Erdgasunternehmen unverhältnismäßig belasten, zu ändern und die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, falls ihr dies nicht länger gerechtfertigt erscheint. |
6. Die Kommission prüft innerhalb von drei Tagen, ob die Kriterien des Absatzes 2 für die Ausrufung des Notfalls erfüllt sind und ob dies die Erdgasunternehmen und den Binnenmarkt nicht unverhältnismäßig belastet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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6a. Entscheidet sich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Notfall ausgerufen wurde, ausnahmsweise dafür, Maßnahmen zu ergreifen, die in den Plänen nicht vorgesehen sind, überprüft die Kommission, ob dies gerechtfertigt ist. Die Kommission kann hierzu den Rat der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ einholen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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6b. Die Kommission kann insbesondere die zuständige Behörde ersuchen, Maßnahmen, die Erdgasunternehmen unverhältnismäßig belasten, zu ändern und die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, falls ihr dies nicht oder nicht länger gerechtfertigt erscheint. | ||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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6c. Die den Erdgasunternehmen in einem Notfall vorgeschriebenen nichtmarktgerechten Maßnahmen, einschließlich jener auf regionaler Ebene oder Unionsebene, gewährleisten eine faire und ausgewogene Entschädigung der von den Maßnahmen betroffenen Erdgasunternehmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 d (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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6d. Der Notfallplan wird alle zwei Jahre auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Artikel 8 aktualisiert. | ||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der Gemeinschaft aus Drittländern einen gemeinschaftsweiten Notfall ausrufen. Sie ruft einen gemeinschaftsweiten Notstand aus, wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie kann einen gemeinschaftsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, ausrufen. |
1. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde einen unionsweiten Notfall ausrufen. Wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde einen Notfall ausgerufen hat, oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 20 % der täglichen Gasimporte der Union aus Drittländern ruft sie einen unionsweiten Notfall aus. Wenn eine zuständige Behörde aus der betroffenen Region den Notfall ausgerufen hat oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der betroffenen geografischen Region aus Drittländern ruft sie einen unionsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen gemäß Anhang IIIa oder Artikel 4 Absätze 3 und 4 aus, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, . | ||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Bei einem gemeinschaftsweiten Notfall koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden. Insbesondere stellt die Kommission den Informationsaustausch sicher, sorgt dafür, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den gemeinschaftsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind und koordiniert die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer. Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam bilden, dessen Mitglieder sich aus Vertretern der Branche und der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzen. |
3. Bei einem unionsweiten Notfall koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden. Insbesondere stellt die Kommission den Informationsaustausch sicher, sorgt dafür, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den unionsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind und koordiniert die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer unter der Schirmherrschaft des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters und des für Energie zuständigen Mitglieds der Kommission. Die Kommission bildet ein Krisenmanagementteam, dessen Mitglieder sich aus Vertretern der Branche und der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die Kommission sorgt dafür, dass die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig über die Arbeit des Krisenmanagementteams in Kenntnis gesetzt wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Gelangt die Kommission in einer gemeinschaftsweiten Notfallsituation zu der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Behörde oder von Erdgasunternehmen getroffene Maßnahme zur Bewältigung des Notfalls unangemessen ist oder die Situation in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet, fordert die Kommission die zuständige Behörde oder das Erdgasunternehmen auf, die Maßnahme zu ändern. |
4. Gelangt die Kommission in einer unionsweiten Notfallsituation zu der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Behörde oder von Erdgasunternehmen getroffene Maßnahme zur Bewältigung des Notfalls unangemessen ist oder die Situation in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet, fordert die Kommission die zuständige Behörde unter Angabe von Gründen auf, die Maßnahme zu ändern. | ||||||||||||
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt dies der Kommission mit oder begründet gegenüber der Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die Kommission ihre Forderung abändern oder zurückziehen. |
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt dies der Kommission mit oder übermittelt eine hinreichend begründete Antwort, warum die betreffende Maßnahme gerechtfertigt ist. In diesem Fall kann die Kommission ihre Forderung abändern oder zurückziehen. | ||||||||||||
Beschließt die Kommission innerhalb von drei Tagen, ihre Forderung nicht abzuändern oder zurückzuziehen, muss die zuständige Behörde der Aufforderung der Kommission unverzüglich Folge leisten. |
Beschließt die Kommission innerhalb von drei Tagen, ihre Forderung nicht abzuändern oder zurückzuziehen, setzt sie die zuständige Behörde davon in Kenntnis, warum sie die Begründung für ungerechtfertigt hält. Die zuständige Behörde muss dann der Aufforderung der Kommission unverzüglich Folge leisten. In der Aufforderung der Kommission sind die der zuständigen Behörde empfohlenen Maßnahmen festgelegt, mit denen die Wiederherstellung eines funktionierenden Erdgasbinnenmarktes erreicht werden soll. | ||||||||||||
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Die Kommission hält die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ während dieses Verfahrens auf dem Laufenden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Die zuständige Behörde oder die Erdgasunternehmen dürfen zu keinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts einschränken. |
5. Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden oder die Erdgasunternehmen dürfen zu keinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts einschränken. | ||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
7. Die Kommission erstellt eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Task Force, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Task Force kann bei Bedarf eingesetzt werden; sie überwacht die Lastflüsse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitländern und erstattet darüber Bericht. |
7. Die Kommission erstellt nach Anhörung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eine ständige Reserveliste für einen Arbeitsstab mit Überwachungsfunktion, der sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Der Arbeitsstab kann bei Bedarf eingesetzt werden; er überwacht die Lastflüsse innerhalb und außerhalb der Union in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitländern und erstattet darüber Bericht.
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Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leichter koordinieren zu können, wird eine Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden, der ACER, des ENTSO (Gas) sowie der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission entscheidet über die Zusammensetzung der Gruppe unter Wahrung ihrer Repräsentativität und führt deren Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. |
1. Um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leichter koordinieren zu können, wird eine Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Regulierungsbehörden, falls diese nicht die zuständigen Behörden sind, der ACER, des ENTSO (Gas) sowie der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission entscheidet über die Zusammensetzung der Gruppe unter Wahrung ihrer Repräsentativität und führt deren Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ unterstützt die Kommission insbesondere in folgenden Fragen: |
2. Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ die Kommission insbesondere in folgenden Fragen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe g | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(g) Durchführung der Pläne; |
(g) Durchführung und Überprüfung der Präventions- und Notfallpläne; | ||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig ein. |
3. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen wahrt. | ||||||||||||
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3a. Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ist an der Festlegung der Regionen gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 beteiligt. | ||||||||||||
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Um die Solidarität auf regionaler Ebene zu fördern, setzt die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ Untergruppen ein, die sich mit Themen der Versorgungssicherheit auf regionaler Ebene befassen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Während eines Notfalls stehen der zuständigen Behörde insbesondere die folgenden Informationen täglich zur Verfügung: |
1. Ab dem ...* stehen der zuständigen Behörde während eines Notfalls insbesondere die folgenden Informationen täglich zur Verfügung: | ||||||||||||
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_____________________ 1 ABl.: Bitte das Datum einfügen: 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) stündliche Lastflüsse in Mio. m³/Tag an allen Grenzein– und ‑ausspeisepunkten sowie an allen Punkten, die eine Produktionsanlage mit dem Netz, der Speicheranlage und der LNG-Anlage verbinden; |
(b) stündliche Lastflüsse in Mio. m³/Stunde an allen Grenzein- und ‑ausspeisepunkten sowie an allen Punkten, die das Netz mit einer Produktionsanlage, einer Speicheranlage oder einem LNG-Terminal verbinden; | ||||||||||||
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(c) Zeitraum in Tagen, über den die Erdgasversorgung der geschützten Verbraucher gesichert werden kann. |
(c) Zeitraum in Tagen, über den die Erdgasversorgung der geschützten Verbraucher voraussichtlich gesichert werden kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Nach einem Notfall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission unverzüglich eine detaillierte Bewertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen des Brennstoffwechsels auf die Emissionsmengen, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe bzw. der dieser/diesen zur Verfügung gestellten Hilfe. |
5. Nach einem Notfall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission unverzüglich eine detaillierte Bewertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen des Brennstoffwechsels auf die Emissionsmengen, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe bzw. der dieser/diesen zur Verfügung gestellten Hilfe. | ||||||||||||
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Die Kommission analysiert die Bewertungen der zuständigen Behörden und legt die Ergebnisse dieser Analyse den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Koordinierungsgruppe „Gas“ in aggregierter Form vor. | ||||||||||||
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 – Buchstabe b – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) teilen Erdgasunternehmen der Kommission die folgenden Details der Verträge mit, die mit Lieferanten in Drittländern geschlossen wurden: |
b) teilen die zuständigen Behörden der Kommission die unten stehenden Details der Verträge mit, die von den Erdgasunternehmen der jeweiligen Mitgliedstaaten mit Lieferanten in Drittländern geschlossen wurden; dieser Angaben sind in aggregierter Form zu machen und enthalten die notwendigen Informationen, damit die Kommission tätig werden kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Damit die zuständige Behörde ihre Verpflichtungen gemäß diesem Absatz erfüllen kann, übermitteln die Erdgasunternehmen die in Unterabsatz 1 genannten Daten der zuständigen Behörde zur Aggregation. | ||||||||||||
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Die zuständigen Behörden und die Kommission wahren die Vertraulichkeit dieser Informationen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Zusätzlich zu den in Artikel 5 der Erdgasrichtlinie genannten Überwachungs- und Berichterstattungspflichten veröffentlicht die zuständige Behörde jedes Jahr am 31. Juli einen Bericht, den sie der Kommission übermittelt und der folgende Angaben enthält: |
1. Zusätzlich zu den in Artikel 5 der Erdgasrichtlinie genannten Überwachungs- und Berichterstattungspflichten übermittelt die zuständige Behörde jedes Jahr am 31. Juli der Kommission einen Bericht, der folgende Angaben enthält: | ||||||||||||
(a) Berechnung des n-1-Indikators und der dieser Berechnung zugrundeliegenden Daten; Fortschritte bei den Investitionen zur Erfüllung des n-1-Prinzips, länderspezifische Probleme bei der Umsetzung neuer alternativer Lösungen; |
(a) Berechnung des n-1-Indikators und der dieser Berechnung zugrundeliegenden Daten; | ||||||||||||
(b) Jahresmengen, Laufzeiten und Lieferland, die Gegenstand von Erdgasimportverträgen sind; |
(b) Jahresmengen, Laufzeiten und Lieferland, die Gegenstand von Erdgasimportverträgen sind, in aggregierter Form; | ||||||||||||
(c) Höchstkapazität der Verbindungsleitungen an jedem Ein- und Ausspeisepunkt der Gasnetze; |
(c) Höchstkapazität der Verbindungsleitungen an jedem Ein- und Ausspeisepunkt der Gasnetze; | ||||||||||||
(d) die wichtigsten Punkte der einschlägigen Regierungsvereinbarungen mit Drittländern. |
(d) die wichtigsten Punkte der einschlägigen Regierungsvereinbarungen mit Drittländern. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die Weitergabe vertraulicher Informationen könnte die Geschäftsinteressen von Unternehmen erheblich schädigen, die Umsetzung von Verträgen gefährden, Marktverzerrungen bewirken oder sogar die Versorgungssicherheit beeinträchtigen (insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Position der Erdgasversorgungsunternehmen der EU bei Verhandlungen mit außerhalb der EU angesiedelten Förderunternehmen nicht geschwächt werden darf). | |||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die zuständige Behörde und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich. |
2. Die zuständigen Behörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen, die ihnen aufgrund der Anwendung dieser Verordnung übermittelt werden, stets vertraulich | ||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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2a. Die Kommission richtet ein System zur fortlaufenden Überwachung der Erdgasversorgungssicherheit und zur Berichterstattung darüber ein, das folgende Maßnahmen umfasst: | ||||||||||||
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(a) Erstellung von Jahresberichten über die Einhaltung der Binnenmarktvorschriften im Energiebereich, insbesondere was die Transparenz und die Einhaltung der Bestimmungen des EU-Wettbewerbsrechts durch Unternehmen in Drittländern, in erster Linie die Hauptlieferanten und alle ihre Tochterunternehmen, angeht; | ||||||||||||
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(b) Untersuchung des Einflusses vertikal integrierter Energieunternehmen in Drittländern auf den Binnenmarkt und Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit; | ||||||||||||
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(c) Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Unterbindung unkontrollierter Investitionen staatlicher ausländischer Unternehmen in den Energiebereich der Union, insbesondere in die Fernleitungsnetze für Erdgas und Strom; | ||||||||||||
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(d) Prüfung der zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern abgeschlossenen Erdgasverträge auf Einhaltung der Regeln des EU-Binnenmarkts; hierbei setzt die Kommission die Abschaffung aller Klauseln durch, die wie Klauseln zum Bestimmungsort wirken, soweit sie im EU-Recht verboten sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Überwachung |
Überwachung durch die Kommission | ||||||||||||
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Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Erdgasversorgungssicherheit, einschließlich der Prüfung der zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten abgeschlossenen Erdgasversorgungsverträge, und erstattet darüber Bericht, um sicherzustellen, dass diese Verträge den Binnenmarktvorschriften, den Bestimmungen der Versorgungssicherheit und dem Wettbewerbsrecht entsprechen. | ||||||||||||
Bis […] wird die Kommission nach Bewertung der vorgelegten Pläne und nach Anhörung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Gemeinschaftsebene ziehen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten. Der Bericht wird gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthalten. |
Bis […] wird die Kommission nach Bewertung der vorgelegten Pläne und nach Anhörung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Gemeinschaftsebene ziehen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten. Damit Mitgliedstaaten mit unzureichenden Infrastrukturen den n-1-Standard erfüllen können, überwacht die Kommission die im Bereich der Einbindung in den Binnenmarkt erzielten Fortschritte und schlägt nach Anhörung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ mögliche Instrumente zur Verbesserung der Marktsituation vor. Der Bericht wird gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthalten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 14a | ||||||||||||
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Nabucco-Gaspipeline | ||||||||||||
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Die Organe der Europäischen Union behandeln das Projekt der Nabucco-Gaspipeline in Bezug auf das politische Gewicht und die Finanzierung besonders vorrangig. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
In einer Verordnung, die die sichere Erdgasversorgung betrifft, sollte die Diversifizierung der Versorgungswege und -quellen eine wichtige Rolle spielen. Die Nabucco-Pipeline könnte in diesem Zusammenhang eine Alternative zu den gegenwärtigen Erdgasquellen der Europäischen Union bieten. | |||||||||||||
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Anlage I | |||||||||||||
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Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne berücksichtigt die zuständige Behörde die folgende vorläufige und nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen: |
Bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne berücksichtigt die zuständige Behörde die vorläufige und nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen, die in diesem Anhang aufgeführt ist. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen in angemessener Weise und gibt soweit wie möglich den Maßnahmen den Vorzug, die die Umwelt am wenigsten belasten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Überschrift „Angebotsseite“ – Aufzählungspunkt 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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· Erleichterung der Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen in die Gasnetzinfrastruktur | ||||||||||||
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Liste 2 „Nachfrageseite“ – Aufzählungspunkt 10 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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• UGS (kommerziell und strategisch) | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Im jetzigen Verordnungsvorschlag wird die Versorgungssicherheit auf zweierlei Weise als Schwerpunkt behandelt: Infrastrukturstandard (n-1) und Versorgungsstandard. Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur, Angebot und Nachfrage sind geeignete Mittel, etwas für die Versorgungssicherheit zu tun. | |||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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ANHANG III a | ||||||||||||
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REGIONALE ZUSAMMENARBEIT | ||||||||||||
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Wie in Artikel 6 der Richtlinie 2004/73/EG sowie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hervorgehoben wird ist die regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 194 AEUV ein wesentlicher Ausdruck des Grundsatzes der Solidarität und zudem eine der Grundlagen dieser Verordnung. Insbesondere für die Durchführung der Risikobewertung (Artikel 8), die Erstellung der Präventions- und Notfallpläne (Artikel 4, 5 und 9) sowie der Infrastruktur- und Versorgungsstandards (Artikel 6 und 7) und die Festlegung der Vorschriften bezüglich der Notfallmaßnahmen auf Unions- und regionaler Ebene (Artikel 10) ist die regionale Zusammenarbeit erforderlich. | ||||||||||||
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Die regionale Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung baut auf die bestehende regionale Zusammenarbeit zwischen Erdgasunternehmen, Mitgliedstaaten und nationalen Regulierungsbehörden auf, deren Ziel unter anderem die Stärkung der Versorgungssicherheit und die Integration des Energiebinnenmarkts ist; hier sind etwa die drei regionalen Gasmärkte im Rahmen der Regionalinitiative Erdgas, die Plattform Gas des pentalateralen Forums, die Hochrangige Gruppe des Verbundplans für den baltischen Energiemarkt und die Gruppe für Versorgungssicherheit der Energiegemeinschaft zu nennen. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Versorgungssicherheit werden jedoch wahrscheinlich neue Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit gefördert, während bestehende Bereiche der Zusammenarbeit angepasst werden müssen, um die größtmögliche Effizienz sicherzustellen. | ||||||||||||
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Angesichts der zunehmend vernetzten und voneinander abhängigen Märkte und im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts kann eine Zusammenarbeit u. a. der folgenden Länder deren individuelle und kollektive Erdgasversorgungssicherheit verbessern. | ||||||||||||
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- Polen und die drei baltischen Staaten, | ||||||||||||
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- die Iberische Halbinsel (Spanien und Portugal) und Frankreich, | ||||||||||||
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- Irland und das Vereinigte Königreich, | ||||||||||||
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- Bulgarien, Griechenland und Rumänien, | ||||||||||||
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- Dänemark und Schweden, | ||||||||||||
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- Slowenien, Italien, Österreich, Ungarn und Rumänien, | ||||||||||||
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- Polen und Deutschland, | ||||||||||||
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- Frankreich, Deutschland, Belgien, die Niederlande und Luxemburg, die bereits im pentalateralen Forum organisiert sind, | ||||||||||||
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- sonstige. | ||||||||||||
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Die regionale Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten wird ausgeweitet und ihre Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten gestärkt, insbesondere im Fall von Energieinseln und vor allem um Verbundsysteme zu verbessern. Die Mitgliedstaaten können sich auch an mehreren Kooperationsnetzen beteiligen. | ||||||||||||
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Die in Artikel 3 erwähnten verschiedenen Akteure arbeiten in ihren jeweiligen Tätigkeits- und Kompetenzbereichen auf regionaler Ebene zusammen. Für die Ziele dieser Verordnung wird die regionale Zusammenarbeit durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Konsultation der Kommission, die die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ unterrichtet, eingeleitet und formal aufgenommen. Die operativen Ergebnisse dieser regionalen Zusammenarbeit, wie etwa ein gemeinsamer Präventionsplan und/oder ein gemeinsamer Notfallplan, werden von den betroffenen zuständigen Behörden formal verabschiedet, veröffentlicht und fortlaufend überwacht. Die Kommission wird konsultiert und unterrichtet die Koordinierungsgruppe „Erdgas“. |
- [1] Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005. Gemäß deren Artikel 2 Absatz 18 bezeichnet „technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann.
- [2] Verordnung (EG) Nr. 75/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005. Gemäß Artikel 2 Absatz 18 bezeichnet „technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann.
BEGRÜNDUNG
I. Einleitung
Ein ganzes Paket politischer Maßnahmen auf europäischer Ebene, die ihren Ursprung hauptsächlich in der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament „Eine Energiepolitik für Europa“ vom Januar 2007[1] haben, bildet die Reaktion auf die Herausforderung, die die Sicherung der Energieversorgung für uns darstellt. Im Erdgassektor trägt neben der Richtlinie 2004/67/EG ein ganzes Regelwerk über Infrastrukturen und Verbindungsleitungen indirekt zu diesem Ziel bei durch (i) Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze („TEN-E-Projekte“)[2] und (ii) das im Juni 2009 verabschiedete sogenannte dritte Energiepaket für den Binnenmarkt für Strom und Gas. Die rechtlichen Maßnahmen, die mit dem Ziel der Integration des Erdgasmarkts durch die Festlegung von Regeln über den Zugang Dritter zu Speicheranlagen und Erdgasverflüssigungsanlagen sowie über die Transparenz in Bezug auf Erdgasreserven[3] verabschiedet wurden, werden zu einer Verbesserung der Energiesicherheit beitragen. Das Parlament war gleichfalls der Auffassung, dass die Förderung der regionalen Solidarität, die Entwicklung der Gasverbindungsleitungen durch einen Zehnjahres-Netzentwicklungsplan sowie ein intensiver Harmonisierungsprozess der Netzzugangsbedingungen durch eine Zusammenarbeit der Betreiber von Verteilungsnetzen wesentliche Punkte in diesem Gesetzespaket seien[4] .
Die internationalen Aspekte der Sicherheit der Energieversorgung wurden auch in Entschließungen[5] behandelt, in denen die Notwendigkeit hervorgehoben wurde, weiter an einer gemeinsamen Energiestrategie für Europa zu arbeiten, die Erzeuger, Vertreiber und Verbraucher mit einbezieht, sowie mit einer Stimme zu sprechen und schließlich ein transparentes und nachhaltiges Energiesystem zu schaffen, das die regionale Diversität der Energieversorgung verstärkt. Die Entwicklung eines EU-Aktionsplans für Energieversorgungssicherheit und -solidarität, einschließlich einer Überprüfung der Krisenreaktionsmechanismen, wurde ebenfalls vom Parlament stark befürwortet.
In diesem Zusammenhang begrüßt der Berichterstatter den Vorschlag für eine Verordnung zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG, da mit dieser Gesetzesvorschrift tatsächlich eine Antwort auf ein reales Problem gegeben wird, dem sich die Union gegenüber sieht. Dies ist während der Gaskrise zwischen Russland und der Ukraine im vergangenen Winter deutlich geworden, als Millionen europäischer Bürger und unsere Wirtschaft schweren Schaden erlitten. Das Europäische Parlament hat sich durch die oben erwähnten Entschließungen für eine derartige Initiative ausgesprochen und der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass die Mitglieder des Parlaments in den kommenden Monaten einen wichtigen Beitrag leisten werden.
Der Berichterstatter ist der festen Überzeugung, dass eine umfassende und zügige Umsetzung einer derartigen Verordnung, gemeinsam mit der Rechtsetzung über den Energiebinnenmarkt, die Verletzbarkeit der EU durch externe Lieferungsunterbrechungen deutlich verringern und außerdem die führende Rolle der europäischen Erdgasunternehmen weltweit und die geopolitische Position der EU als ein strategischer Global Player verbessern wird.
II. Die aus der Sicht des Berichterstatters wichtigsten Punkte
1. Im Berichtsentwurf behandelte Themen
Der Berichterstatter ist der Meinung, dass einige im Vorschlag für eine Verordnung angeführten Punkte verbessert werden sollten und hat daher in folgenden Bereichen Änderungen vorgeschlagen:
a. Die Rolle der Unternehmen
Während in den Erwägungsgründen und in der Folgenabschätzung eindeutig klargestellt wird, dass es beim Umgang mit einer Krise drei Schritte gibt (1. Markt, 2. Mitgliedstaaten, 3. Gemeinschaft), verschwindet im Rechtstext die Rolle der Unternehmer gewissermaßen und sollte daher in verschiedenen Textabschnitten verstärkt hervorgehoben werden, vor allem dort, wo es um die Rolle der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ geht, sowie in dem Artikel über die drei Alarmstufen.
b. Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung
Die vorliegende Textfassung sieht vor, dass alle Verbindungsleitungen mit Kapazitäten für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung ausgestattet sein sollen. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass diese Vorschrift sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Versorgungssicherheit zu weitgehend ist. Es gibt zum Beispiel keinen Grund, Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung in den Verbindungsleitungen mit Lieferstaaten vorzusehen. Die zuständigen Behörden sollen auf nationaler Ebene und die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ auf EU-Ebene jene Verbindungsleitungen bestimmen, wo Kapazitäten für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung kosteneffizient wären und einen Zusatznutzen für die Versorgungssicherheit in Krisenzeiten bieten würden.
c. Präventions- und Notfallpläne
Der Berichterstatter ist der Meinung, dass die Kommission – wie die Mitgliedstaaten – Präventions- und Notfallpläne auf EU-Ebene ausarbeiten sollte, um bei einem gemeinschaftsweiten Notfall der Lage möglichst gut Herr zu werden.
d. Gemeinschaftsweiter Notfall
Die vorliegende Textfassung legt einen Rückgang von 10% bei den Importlieferungen als den Schwellenwert fest, ab dem automatisch ein gemeinschaftsweiter Notfall ausgerufen werden muss. Der Berichterstatter vertritt jedoch die Auffassung, dass dieser Schwellenwert viele Szenarien nicht abdeckt, etwa Fälle, bei denen ein Mitgliedstaat eine Krise mit einer Versorgungsunterbrechung von 100% erlebt, dabei aber die 10% auf EU-Ebene noch nicht erreicht werden. Daher hat der Berichterstatter die Vorschriften des Artikels über die Möglichkeiten, einen gemeinschaftsweiten Notfall für ein bestimmtes geographisches Gebiet auszurufen, verschärft. Dies sollte bestimmte Solidaritätsmechanismen auf Gemeinschaftsebene nach sich ziehen, die allerdings auf regionaler Ebene anzuwenden wären.
e. Kostenteilung für neue grenzüberschreitende Infrastrukturinvestitionen
Die meisten Mitglieder des Parlaments haben ihrer Besorgnis über die Kosten für die Errichtung neuer oder die Aufwertung vorhandener Infrastrukturen Ausdruck verliehen. Dies ist vor allem wichtig, da die Umsetzung dieser Verordnung in vielen Fällen Bautätigkeiten in einem Mitgliedstaat im Interesse anderer Mitgliedstaaten beinhalten wird. Das dritte Energiebinnenmarktpaket sieht bereits besondere Mechanismen für grenzüberschreitende Verbindungsleitungen vor. Der Berichterstatter ist diesbezüglich der Auffassung, dass diese Mechanismen auch für andere Arten von Infrastruktur wie etwa Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung verwendet werden könnten. Er bezieht sich hier explizit auf das Prinzip der Proportionalität der Kostenteilung in Bezug auf den Nutzen für die Versorgungssicherheit
f. Nichtmarktgerechte Maßnahmen
Der Berichterstatter hat mehrmals seinem Wunsch Ausdruck verliehen, die Einschränkungen für Eingriffe der Mitgliedstaaten in das Marktgeschehen deutlicher zu machen. Zwar nimmt er zur Kenntnis, dass derartige Eingriffe nur unter extremen Bedingungen angewendet werden können, doch kann die Anwendung solcher Maßnahmen durch die zuständigen Behörden kurz- oder mittelfristige Folgen für das Funktionieren des Markts nach sich ziehen. Daher hat der Berichterstatter in den betreffenden Textabschnitten hervorgehoben, dass die nichtmarktgerechten Maßnahmen nur als letztes Mittel ergriffen werden sollten.
g. Informationsaustausch
Der Berichterstatter ist der festen Überzeugung, dass alle betroffenen Behörden, sei es auf nationaler oder auf Gemeinschaftsebene, über die erforderlichen Daten verfügen sollten, um bei einem Notfall die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Jedoch muss mit wirtschaftlich sensiblen Daten extrem vorsichtig umgegangen werden, da mit jedem Durchsickern von Informationen ernsthafte Probleme für Erdgasunternehmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union entstehen können. Daher macht der Berichterstatter den Vorschlag, dass diese Daten auf nationaler Ebene zentralisiert gesammelt und der Kommission durch die zuständigen Behörden in zusammengefasster Form übermittelt werden sollten.
h. Rolle des Elektrizitätssektor
Der Berichterstatter stimmt dem zu, dass in Ländern, in denen die Haushalte hauptsächlich mit durch Gas erzeugte Elektrizität versorgt werden, konkrete Maßnahmen ergriffen werden sollten, um sicherzustellen, dass während einer Krise die geschützten Verbraucher nicht unter einem Stromausfall zu leiden haben. Aus diesem Grund hat er dieses Element in die Erstellung der Risikobewertungen und der Notfallpläne eingefügt.
i. Sonstige Themen
Der Berichterstatter schlägt die Einfügung eines neuen Artikels über die langfristige Sicherheit der Gasversorgung vor, nach dem die Kommission einen Bericht über Möglichkeiten einer geographischen Diversifizierung der Bezugsquellen und der Lieferwege in die EU auf Gemeinschaftsebene einschließlich einer umfassenden Einschätzung der Rolle der Gasverflüssigungsanlagen erstellen soll. Der Berichterstatter verstärkt zudem die Formulierung von Textabschnitten, in denen darauf Bezug genommen wird, wie wichtig die Erhöhung der Verbundkapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten ist.
Nach Auffassung des Berichterstatters ermöglicht der vorliegende Text Präventivmaßnahmen lediglich für eine eingeschränkte Bandbreite von Notfallszenarien und sollte mehr Flexibilität für den Fall zulassen, dass die Krise in Dauer oder Intensität von dem angenommenen Szenario abweicht.
2. Themen, die in diesem Stadium des Verfahrens im Berichtsentwurf keine Erwähnung finden
Der Berichterstatter hat sich mit Absicht dafür entschieden, zwei bestimmte Themen nicht in den Berichtsentwurf aufzunehmen, da seiner Meinung nach aufgrund ihrer Komplexität eine umfassende Diskussion mit den Mitgliedern des Parlaments erforderlich ist. Er möchte jedoch erklären, was er in der Abschlussfassung des Textes in Bezug auf diese Themen erreichen möchte.
a. Definition des „geschützten Verbrauchers“
Die Definition in der vorliegenden Textfassung ist sowohl zu ungenau als auch zu eng gefasst. Zu ungenau, da die Möglichkeit, jedes an das Gasnetz angeschlossene KMU in diese Kategorie aufzunehmen, es möglich macht, in diese Kategorie auch Wirtschaftszweige aufzunehmen, die während einer Krise nicht als wesentlich gelten sollten. Zu eng gefasst, da nur „Schulen und Krankenhäuser“ als mögliche Ausnahmen genannt werden, nicht jedoch weitere wichtige Dienste, wie etwa Feuerwehren. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Text – mit Hilfe eindeutig definierter Kriterien – den Mitgliedstaaten einen gewissen Grad an Flexibilität zur Anpassung an die jeweiligen nationalen Gegebenheiten ermöglichen sollte, da diese Definition für die Bestimmung der Niveaus der in Artikel 7 genannten Versorgungsstandards wesentlich ist. In diesem Sinne ist er der Auffassung, dass die im Parlament verabschiedete endgültige Textfassung diese Kategorie unbedingt auf bestimmte Sektoren oder Akteure begrenzen muss, die für die nationale Sicherheit und das öffentliche Gesundheitswesen entscheidend sind. Bei Einführung einer einschränkenden Liste von Sektoren besteht möglicherweise das Risiko, dass wichtige Sektoren ausgelassen werden; daher ist eine Aufstellung klar definierter Kriterien wesentlich sinnvoller.
b. Der Infrastrukturstandard (n-1)
Nach Auffassung des Berichterstatters ist dies ein äußerst technisches Thema, bei dem noch viele Fragen offen sind. Viele Akteure aus unterschiedlichen Interessengruppen haben erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des n-1-Standards geäußert, wie er in der Textfassung der Kommission festgelegt ist, . Da es sich hierbei um einen der wichtigsten Mechanismen dieser Verordnung handelt, wünscht der Berichterstatter, sich ausführlicher mit diesem Thema zu befassen, um einen fundierten Vorschlag mit Änderungsanträgen zu machen, die den n-1-Standard so verlässlich wie möglich gestalten.
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der n-1-Standard das Hauptelement der Subsidiarität in dieser Verordnung sein sollte, damit alle nationalen Umstände Berücksichtigung finden können. So ist zum Beispiel ein Land möglicherweise hinsichtlich des n-1-Standards nicht sehr leistungsstark, jedoch hätte eine Unterbrechung der Gaslieferung gleichzeitig nur wenig Einfluss auf seinen Energiemarkt oder seinen Energiemix, da dieses Land kaum von Gas abhängig ist. Die Mitgliedstaaten sollten flexibel entscheiden können, wie sie einer Gasversorgungskrise begegnen, sei es durch den Ausbau der Gasinfrastruktur oder durch die Weiterentwicklung ihrer nationalen Energieerzeugung. Dies sind nur zwei Beispiele, wie einer Gasversorgungskrise begegnet werden könnte. Der Berichterstatter unterstützt die Idee des n-1-Standards voll und ganz, ist aber der Auffassung, dass die Mitglieder des Parlaments mehr Zeit benötigen, um sich genauer mit den Details dieses wichtigen Aspekts der Verordnung zu befassen.
- [1] KOM(2007)001
- [2] Entschließung 1364/2006, ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1-23.
- [3] Richtlinie 2009/73/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211, 14.08.2009, S. 94.
- [4] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. L 211, 14.08.2009, S. 36.
- [5] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu der Zweiten Überprüfung der Energiestrategie (2008/2239(INI)), T6-038/2009.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 zu externen Aspekten der Energieversorgungssicherheit, T7-0021/2009.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (2.2.2010)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG
(KOM(2009)0363 – C7‑0097/2009 – 2009/0108(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jacek Saryusz-Wolski
KURZE BEGRÜNDUNG
In den letzten Jahren waren Mitgliedstaaten der EU mehrmals von Störungen der Erdgasversorgung betroffen. Im Gasstreit zwischen Russland und der Ukraine im Januar 2009 wurde erneut deutlich, dass die wachsende Abhängigkeit der EU von externen Energielieferungen, zumeist aus undemokratischen und instabilen Ländern, den langfristigen wirtschaftlichen und politischen Interessen der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen kann. Aufgrund der Verletzbarkeit der EU in diesem Bereich muss eine umfassende Energiepolitik betrieben werden, die interne und externe Belange miteinander verbindet.
Die Energieversorgungssicherheit ist als wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der Europäischen Union insgesamt zu betrachten. Deshalb ist die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung der Gemeinschaft, insbesondere in Krisensituationen, ein strategisches Ziel. In dieser Hinsicht ist es zu begrüßen, dass im Vorfeld nationale Pläne mit Präventions- und Notfallmaßnahmen aufgestellt werden, solange diese Pläne auf der Ebene der Gemeinschaft koordiniert werden. Mittelfristig bietet ein großer, wettbewerbsgeprägter Binnenmarkt mit hochentwickelten Verbindungsleitungen und Infrastrukturen den wirksamsten Schutz vor Versorgungsstörungen.
Durch ihre Politik im Bereich Energieversorgungssicherheit sollte die EU jedoch in die Lage versetzt werden, auf Krisen nicht nur zu reagieren, sondern ihnen zuvorzukommen. Deshalb sollten alle Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Energiebinnenmarkt reibungslos funktioniert, durch vorausschauende diplomatische Schritte in der Energiepolitik so ergänzt werden, dass die Zusammenarbeit mit den wichtigsten Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern im Geiste der Gegenseitigkeit gestärkt wird.
Der Verfasser der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG. Allerdings sollten Verbesserungen vorgenommen werden, damit tatsächlich ein umfassender Politikansatz im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit der EU erreicht wird. Hierzu werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
– Der Vorschlag ist vor dem Hintergrund des neuen Rechtsrahmens zu prüfen, den der Vertrag von Lissabon bietet. In dessen Artikel 176 a heißt es, die Energiepolitik der Union verfolge im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten das Ziel, die Energieversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten. Der Verfasser betrachtet diese Solidarität als entscheidend für den Aufbau einer gemeinsamen Energiepolitik der EU, wobei diese Politik sowohl in Versorgungskrisen als auch bei normaler Versorgungslage intern und extern auf politischer Ebene im Dialog mit Drittländern ausgearbeitet werden sollte.
– Auch für die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung sollte die Gemeinschaft zuständig sein. Daher sollte die Europäische Kommission auf der Grundlage nationaler Pläne Präventions- und Notfallpläne für die Gemeinschaft ausarbeiten. Überdies ist die Kommission insbesondere dafür zuständig, zu überwachen, ob Unternehmen in Drittländern die Binnenmarktregeln im Energiebereich anwenden.
– Der Hohe Vertreter/Vizepräsident der Kommission sollte in jede Phase der Durchführung der Verordnung einbezogen werden. Insbesondere sollte er/sie in Krisensituationen dafür zuständig sein, im Namen der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern als Vermittler aufzutreten und mit ihnen zu verhandeln.
– Zur Unterbindung unvorhergesehener Versorgungsstörungen sollte die Europäische Union gemeinsam mit ihren Liefer- und Transitländern ein Frühwarnsystem einrichten, das durch klare politische Garantien abgesichert ist. In alle Handels-, Assoziierungs- und Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Förder- oder Transitländern sollte eine „Versorgungssicherheitsklausel“ aufgenommen werden, mit der ein Verhaltenskodex festgelegt wird und Notfallmaßnahmen skizziert werden.
– Die Kommission sollte die Ausweitung der europäischen Energiegemeinschaft auf Drittländer auf der Grundlage der Bestimmungen der Energiecharta und die Schaffung neuer regionaler Energiemärkte in Betracht ziehen und die Schaffung eines integrierten Energiemarktes zwischen Europa und dem Mittelmeerraum weiterhin aktiv unterstützen.
– Bei allen Strategien zur mittel- und langfristigen Energieversorgungssicherheit ist eine stärkere Diversifizierung bei den Lieferanten, Bezugsquellen und Lieferwegen erforderlich. Die betreffenden Drittländer, insbesondere die Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sollten in diese Strategien eingebunden werden. Die Investitionen der Gemeinschaft sollten vorrangig auf zentrale Infrastrukturprojekte ausgerichtet sein, die dazu beitragen können, eine sichere Erdgasversorgung zu gewährleisten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In den letzten zehn Jahren ist der Erdgasverbrauch in Europa rasant angestiegen. Der Rückgang der einheimischen Produktion ging mit einem starken Anstieg der Erdgasimporte einher und führte so zu einer höheren Abhängigkeit von Importen und damit zur Notwendigkeit, auf Versorgungssicherheitsaspekte einzugehen. |
(2) In den letzten zehn Jahren ist der Erdgasverbrauch in Europa rasant angestiegen. Der Rückgang der einheimischen Produktion ging mit einem starken Anstieg der Erdgasimporte einher und führte so zu einer höheren Abhängigkeit von Importen und damit zur Notwendigkeit, auf Versorgungssicherheitsaspekte einzugehen. Einige Mitgliedstaaten befinden sich infolge des herausragenden Anteils von Erdgas an ihrem Energiemix in einer Insellage, was die hohe Abhängigkeit von Erdgasimporten aus Drittländern und die fehlenden Infrastrukturverbindungen zu den anderen EU-Mitgliedstaaten betrifft. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Bei der Gewährleistung der Erdgasversorgungssicherheit für die Bürger der EU-Mitgliedstaaten kommt der internationalen Zusammenarbeit eine Schlüsselrolle zu. Deshalb müssen die Politik der EU in allen einschlägigen Bereichen und ihre entsprechenden Pläne auf dem Grundsatz der gegenseitigen Achtung gegenüber den beteiligten Drittländern beruhen. Lösungen für mögliche künftige Probleme sollten im Rahmen von politischem Dialog und Verhandlungen angestrebt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Um Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der für die heimische Produktion und Infrastruktur notwendigen Investitionen zu unterstützen, stehen verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die Gemeinschaft zur Verfügung, insbesondere Darlehen und Garantien der Europäischen Investitionsbank oder Finanzmittel aus den Regional-, Struktur- oder Kohäsionsfonds. Auch können Maßnahmen in Drittländern über die Europäische Investitionsbank und Instrumente der Gemeinschaft für Außenhilfe, wie ENPI, IPA und DCI, unterstützt werden, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen. |
(11) Um Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der für die heimische Produktion und Infrastruktur notwendigen Investitionen zu unterstützen, stehen verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die Gemeinschaft zur Verfügung, insbesondere Darlehen und Garantien der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) oder Finanzmittel aus den Regional-, Struktur- oder Kohäsionsfonds. Auch können Maßnahmen in Drittländern (insbesondere in den Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik) über die EIB, die EBWE und Instrumente der Gemeinschaft für Außenhilfe, wie ENPI, IPA und DCI, unterstützt werden, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen.
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Investitionen der EU in die Infrastruktur und die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern sollten durch Bemühungen seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission unterstützt werden, in der Nachbarschaft der EU in Zusammenarbeit mit Drittländern die Ausweitung der Grundsätze und Normen des Binnenmarkts zu fördern, wie es im Vertrag über die Energiecharta vorgesehen ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls die Ausweitung der europäischen Energiegemeinschaft zwischen der EU und den Ländern Südosteuropas auf weitere Drittländer und die Schaffung neuer regionaler Energiemärkte nach ihrem Vorbild prüfen, wie beispielsweise eine Energiegemeinschaft zwischen Europa und dem Mittelmeerraum, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geografischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. |
(23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geografischen, geopolitischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten, wie im Vertrag von Lissabon gefordert, Solidarmaßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, den Bau von technischen Knotenpunkten, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Da die Gemeinschaft auf Gaslieferungen aus Drittländern angewiesen ist, sollte die Kommission Maßnahmen, die Drittländer betreffen, koordinieren und mit Produzenten und Transitländern Vereinbarungen für Krisensituationen treffen, um einen stabilen Lastfluss in die Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Kommission sollte eine Task Force einsetzen können, die in Krisensituationen die Lastflüsse innerhalb und, in Absprache mit den betreffenden Drittländern auch außerhalb der Gemeinschaft überwacht und die im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland die Rolle eines Mittlers und Moderators übernimmt. |
(30) Da die Gemeinschaft auf Gaslieferungen aus Drittländern angewiesen ist, sollte die Kommission in Handels-, Assoziierungs- und Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Förder- und Transitländern eine „Versorgungssicherheitsklausel“ aufnehmen. Mit dieser „Versorgungssicherheitsklausel“ sollten Maßnahmen festgelegt werden, mit denen Versorgungskrisen vorgebeugt und zu ihrer Bewältigung beigetragen wird. Die Kommission koordiniert Maßnahmen, die Drittländer betreffen, und arbeitet gemeinsam mit Produzenten und Transitländern Vereinbarungen für Krisensituationen aus, um einen stabilen Lastfluss in die Gemeinschaft als Ganzes und die einzelnen Mitgliedstaaten, die von einer Krisensituation betroffen sind, zu gewährleisten. Die Kommission sollte die Befugnis haben, einen Arbeitsstab einzusetzen, der in Krisensituationen die Lastflüsse innerhalb und, in Absprache mit den betreffenden Drittländern, auch außerhalb der Gemeinschaft überwacht, und im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland die Rolle eines Mittlers und Moderators zu übernehmen, und zwar durch den Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und in enger Zusammenarbeit mit denjenigen Mitgliedern des Kollegiums, die für die betreffenden Geschäftsbereiche zuständig sind. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, damit der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vorgesehen. |
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen erlassen, die eine sichere Erdgasversorgung dadurch gewährleisten sollen, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert, und die außergewöhnliche Schritte vorsehen, die durchzuführen sind, wenn der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen oder auf erhebliche Gefährdungen der Erdgasversorgung unter Hinweis auf den Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vorgesehen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die für die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung verantwortlich ist. Die Maßnahmen umfassen eine zweijährliche Risikobewertung, die Aufstellung des Präventions- und Notfallplans sowie die fortlaufende Überwachung der nationalen Erdgasversorgungssicherheit. Die zuständigen Behörden kooperieren miteinander, um Versorgungsstörungen zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Schäden zu begrenzen. |
2. Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die für die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung verantwortlich ist. Die Maßnahmen umfassen eine zweijährliche Bewertung der Risiken, einschließlich der Bewertung geopolitischer Risiken, die Aufstellung des Präventions- und Notfallplans sowie die fortlaufende Überwachung der nationalen Erdgasversorgungssicherheit. Die zuständigen Behörden kooperieren miteinander, um Versorgungsstörungen zu verhindern und gegebenenfalls auftretende Schäden zu begrenzen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Kommission führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen durch. Die Maßnahmen umfassen eine zweijährliche Risikobewertung, die fortlaufende Überwachung der Erdgasversorgungssicherheit und die Ausarbeitung von Präventions- und Notfallplänen auf der Ebene der Gemeinschaft. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Langfristige Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung |
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1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten verstärken aufgrund dieser Verordnung und unter Beachtung von Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erdgasversorgung aus Drittstaaten und schlagen für Fälle von Versorgungsstörung gezielte Dringlichkeitsmaßnahmen vor. Die Kommission koordiniert Mechanismen zur Beilegung von Streitfällen mit Drittstaaten und intensiviert den energiepolitischen Dialog, unter anderem im Rahmen der Energiecharta und der Energiegemeinschaft. |
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2. Die Kommission schafft die Grundlage für ein Frühwarnsystem im Erdgassektor, das durch bilaterale Vereinbarungen zwischen der EU und Drittländern einzurichten ist. Dieses System soll eine frühzeitige Bewertung möglicher Risiken im Bereich von Erdgasangebot und -nachfrage sowie Vorbeugemaßnahmen und schnelle Reaktionen im Fall einer Notlage bzw. der Gefahr einer Notlage ermöglichen. |
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3. Spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen Bericht mit Vorschlägen für Regulierungsmaßnahmen vor, mit deren Umsetzung die Bezugsgebiete für Erdgas und die Versorgungswege in die EU auf Gemeinschaftsebene diversifiziert werden können. Der Bericht enthält eine Bewertung der Rolle von Gasverflüssigungsanlagen, die zur Diversifizierung der Energieversorgung beitragen können. Außerdem sollte ein Überblick über die Erdgasspeicherkapazitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten gegeben werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aufstellung des Präventions- und des Notfallplans |
Aufstellung des Präventions- und des Notfallplans auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und der Regionen |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Vor Verabschiedung dieser Pläne tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus und konsultieren sich gegenseitig und die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Pläne und Maßnahmen auf der jeweiligen regionalen Ebene aufeinander abgestimmt sind. Diese Konsultationen müssen als Mindestvorgabe Fragen der Verbindungsleitungen, der grenzüberschreitenden Lieferung und Speicherung sowie der technischen Kapazität für einen bidirektionalen Transport abdecken. |
2. Vor Verabschiedung dieser Pläne tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus und konsultieren sich gegenseitig und die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Pläne und Maßnahmen auf der jeweiligen regionalen Ebene und auf Gemeinschaftsebene aufeinander abgestimmt sind. Diese Konsultationen müssen als Mindestvorgabe Fragen der Verbindungsleitungen, der grenzüberschreitenden Lieferung und Speicherung, der technischen Kapazität für einen bidirektionalen Transport sowie der regionen- und länderübergreifenden Erdgasversorgungssysteme und der vorgesehenen Speicheranlagen, ‑plattformen und ‑ausrüstungen abdecken. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Bis …* spätestens arbeitet die Kommission einen Präventions- und einen Notfallplan der Gemeinschaft aus, die die auf Gemeinschaftsebene zu treffenden Maßnahmen enthalten. |
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___________ *30. September 2011; 18 Monate nach Inkrafttreten |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Präventionsplan berücksichtigt Wirtschaftlichkeit, Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und Umweltauswirkungen. |
3. Der Präventionsplan berücksichtigt Kosteneffizienz, Wirtschaftlichkeit, Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt, Umweltauswirkungen und alle relevanten internationalen Entwicklungen, insbesondere in den wichtigen Liefer- und Transitländern. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Bei der Tarifgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie [../../EG] berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Kosten für die Erfüllung des n-1-Standards und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung der physischen Kapazität für den bidirektionalen Erdgastransport. Entstehen Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/…. |
7. Bei der Tarifgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie [../../EG] berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden in gebührender, transparenter Weise und detailliert die Kosten für die Erfüllung des n-1-Standards und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung der physischen Kapazität für den bidirektionalen Erdgastransport, wobei die entstandenen Kosten klar und nachvollziehbar dargelegt werden. Entstehen Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten und die ACER gemeinsam über die Kostenaufteilung. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/…. |
Begründung | |
Die Kosten der Schaffung von Versorgungssicherheit und der Durchsetzung der Infrastrukturstandards sollten möglichst transparent und klar in die nationalen und grenzüberschreitenden Tarife eingehen. Dabei sollten die Kosten gerecht auf die Stellen aufgeteilt werden, die die entsprechenden Maßnahmen durchsetzen bzw. in ihren Genuss kommen. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten; |
b) alle relevanten nationalen, regionalen und internationalen Gegebenheiten; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Erdgasunternehmen, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Verbraucher vertretenden Organisationen und die Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren und stellen alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung. |
2. Die Erdgasunternehmen, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Verbraucher vertretenden Organisationen und die Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren und stellen alle für die Bewertung der Risiken, einschließlich geopolitischer Risiken, notwendigen Informationen zur Verfügung. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Risikobewertung ist alle zwei Jahre vor dem 30. September desselben Jahres durchzuführen. |
3. Die Risikobewertung ist alle zwei Jahre vor dem 30. September desselben Jahres durchzuführen. Die Bewertung durch die Gemeinschaft ist zu überprüfen, wenn ein bedeutendes, unvorhergesehenes Risiko auftritt. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Ziffer 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Er enthält eine Darlegung der Mechanismen, die bewirken, dass Vermittlungsbemühungen gegenüber den betroffenen Drittländern aufgenommen werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Ziffer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Notfallstufe: Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor, oder die Lieferung durch oder von der größten Infrastruktur oder Quelle ist gestört und es besteht die ernst zu nehmende Gefahr, dass der Versorgungsstandard für geschützte Verbraucher nicht mehr allein mit marktgerechten Instrumenten gehalten werden kann. |
(3) Notfallstufe: Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor oder die Lieferung durch die oder von der größten Infrastruktur oder Quelle ist gestört oder es besteht die ernst zu nehmende Gefahr, dass der Versorgungsstandard für geschützte Verbraucher nicht mehr allein mit marktgerechten Instrumenten gehalten werden kann. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Wird die Kommission von der zuständigen Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass in einem Mitgliedstaat aus geopolitischen Gründen eine Frühwarnstufe ausgerufen wurde, oder wird – gegebenenfalls über das Frühwarnsystem – gemeldet, dass eine Störung der Erdgasversorgung aus geopolitischen Gründen droht, trifft die Kommission, vertreten durch den Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, geeignete diplomatische Maßnahmen. Durch die Maßnahmen des Vizepräsidenten / Hohen Vertreters darf das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt werden. |
Begründung | |
Gegenüber Drittländern, die Erdgaslieferanten oder Transitländer sind, müssen so früh wie möglich geeignete diplomatische Maßnahmen getroffen werden, wenn eine Störung der Erdgasversorgung aus geopolitischen Gründen droht. Durch diese Maßnahmen darf allerdings das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission prüft innerhalb einer Woche, ob die Ausrufung des Notfalls gerechtfertigt ist und ob dies die Erdgasunternehmen und den Binnenmarkt nicht unverhältnismäßig belastet. Die Kommission kann insbesondere die zuständige Behörde ersuchen, Maßnahmen, die Erdgasunternehmen unverhältnismäßig belasten, zu ändern und die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, falls ihr dies nicht länger gerechtfertigt erscheint. |
6. Die Kommission prüft innerhalb von drei Tagen, ob die Kriterien des Absatzes 2 für die Ausrufung des Notfalls erfüllt sind und ob dies die Erdgasunternehmen und den Binnenmarkt nicht unverhältnismäßig belastet. Die Kommission kann insbesondere die zuständige Behörde ersuchen, Maßnahmen, die Erdgasunternehmen unverhältnismäßig belasten, zu ändern und die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, falls ihr dies nicht länger gerechtfertigt erscheint. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der Gemeinschaft aus Drittländern einen gemeinschaftsweiten Notfall ausrufen. Sie ruft einen gemeinschaftsweiten Notstand aus, wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie kann einen gemeinschaftsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, ausrufen. |
1. Die Kommission ruft auf Antrag einer zuständigen Behörde oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall eines erheblichen Teils der täglichen Gasimporte der Gemeinschaft aus Drittländern einen gemeinschaftsweiten Notfall aus. Sie ruft einen gemeinschaftsweiten Notstand aus, wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie ruft einen gemeinschaftsweiten Notfall für besonders betroffene Gebiete aus, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei einem gemeinschaftsweiten Notfall koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden. Insbesondere stellt die Kommission den Informationsaustausch sicher, sorgt dafür, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den gemeinschaftsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind und koordiniert die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer. Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam bilden, dessen Mitglieder sich aus Vertretern der Branche und der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzen. |
3. Bei einem gemeinschaftsweiten Notfall koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden. Insbesondere stellt die Kommission den Informationsaustausch sicher, sorgt dafür, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den gemeinschaftsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind und koordiniert die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer durch den Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreter. Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam bilden, dessen Mitglieder sich aus Vertretern der Branche und der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Kommission erstellt eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Task Force, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Task Force kann bei Bedarf eingesetzt werden; sie überwacht die Lastflüsse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitländern und erstattet darüber Bericht. |
7. Die Kommission erstellt eine ständige Reserveliste für den Einsatz eines Überwachungsstabs, der sich aus Branchenexperten, Vertretern der Kommission und Mitarbeitern des Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreters zusammensetzt. Der Überwachungsstab kann bei Bedarf eingesetzt werden; er überwacht die Lastflüsse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitländern und erstattet darüber Bericht. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die mit Drittstaaten geschlossenen Regierungsvereinbarungen, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und ‑lieferungen auswirken können; vor Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen informieren die Mitgliedstaaten die Kommission, um die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit dem Binnenmarktrecht abzuklären. |
a) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die mit Drittstaaten geschlossenen Regierungsvereinbarungen, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und ‑lieferungen auswirken können; vor Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen informieren und konsultieren die Mitgliedstaaten die Kommission, um die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit dem Binnenmarktrecht abzuklären und die Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit auf einzelstaatlicher und auf gemeinschaftlicher Ebene zu prüfen, was auch den Schutz der Energieinfrastruktur von zentraler Bedeutung und die Prüfung geopolitischer Risiken umfasst; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission richtet ein System der fortlaufenden Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Erdgasversorgungssicherheit ein, in dem folgende Maßnahmen vorgesehen sind: a) Erstellung von Jahresberichten über die Einhaltung der Regeln des Binnenmarkts im Energiebereich, insbesondere was die Transparenz und die Einhaltung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts der EU durch Unternehmen in Drittländern, in erster Linie Hauptlieferanten, und alle ihre Tochterunternehmen angeht; b) Untersuchung des Einflusses vertikal integrierter Energieunternehmen in Drittländern auf den Binnenmarkt und Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit; c) Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Unterbindung unkontrollierter Investitionen staatlich kontrollierter ausländischer Unternehmen in den Energiebereich der EU, insbesondere in die Fernleitungsnetze für Erdgas und Strom; d) Prüfung der zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern abgeschlossenen Erdgasverträge auf Einhaltung der Regeln des EU-Binnenmarkts; hierbei setzt die Kommission die Abschaffung aller Klauseln durch, die wie Bestimmungsklauseln wirken, soweit sie durch EU-Recht untersagt sind. |
VERFAHREN
Titel |
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2009)0363 – C7-0097/2009 – 2009/0108(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 11.11.2009 |
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Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jacek Saryusz-Wolski 21.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
26.1.2010 |
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Datum der Annahme |
27.1.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 4 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Sir Robert Atkins, Frieda Brepoels, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Takis Hadjigeorgiou, Heidi Hautala, Richard Howitt, Anna Ibrisagic, Jelko Kacin, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Maria Eleni Koppa, Eduard Kukan, Ryszard Antoni Legutko, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Willy Meyer, Francisco José Millán Mon, Alexander Mirsky, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Kristiina Ojuland, Ria Oomen-Ruijten, Alojz Peterle, Mirosław Piotrowski, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Nikolaos Salavrakos, Jacek Saryusz-Wolski, Werner Schulz, Ernst Strasser, Hannes Swoboda, Zoran Thaler, Johannes Cornelis van Baalen, Geoffrey Van Orden, Kristian Vigenin, Graham Watson |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Marije Cornelissen, Lorenzo Fontana, Jaromír Kohlíček, Georgios Koumoutsakos, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Marietje Schaake, György Schöpflin, Alf Svensson, Konrad Szymański, Ivo Vajgl |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (22.2.2010)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG
(KOM(2009)0363 – C7‑0097/2009 – 2009/0108(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Sharon Bowles
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission schlägt eine Verordnung mit Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung vor. Mit dieser Verordnung soll die geltende Richtlinie 2004/67/EG aufgehoben werden, die angesichts der wachsenden Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von Erdgaseinfuhren, der steigenden Risiken bei Lieferung auf Grund des Transits durch Drittländer sowie der zunehmenden Gasmengen und der Entwicklung des Binnenmarkts für nicht mehr ausreichend erachtet wird, um die Frage der Erdgasversorgung in der Europäischen Union zufriedenstellend zu regeln.
Mit dieser Verordnung will die Kommission die Aufgaben eindeutig definieren, die die Erdgaswirtschaft, die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft bei der Bewältigung kurz- und langfristiger Störungen der Erdgasversorgung wahrnehmen sollen.
Die Kommission hat als Rechtsinstrument eine Verordnung anstatt einer Richtlinie gewählt, weil eine Verordnung von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und von der Erdgaswirtschaft unmittelbar angewandt werden muss und klare und einheitliche Standards und Verpflichtungen für die gesamte Gemeinschaft gewährleistet.
Wichtigstes Ziel des Vorschlags für eine Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung ist die „Erhöhung der Erdgasversorgungssicherheit, indem Anreize für Investitionen in die zur Umsetzung des n-1-Prinzips notwendigen Verbindungsleitungen und in Transporte entgegen der vorherrschenden Gasflussrichtung geschaffen werden“. Als n-1-Prinzip definiert die Kommission die „technische Kapazität der übrigen Gasversorgungsinfrastruktur bei Ausfall der größten Infrastruktur, die mindestens der Gesamtnachfrage des berechneten Gebiets nach Erdgas entsprechen sollte, die unter der Annahme benötigt wird, dass in dem berechneten Gebiet für die Dauer von sechzig Tagen infolge einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, eine außerordentlich hohe Nachfrage herrscht“.
Die vorgeschlagene Verordnung setzt vor allem a) auf die den Erdgasunternehmen einzuräumende Möglichkeit, ihre Kunden gemeinschaftsweit solange wie möglich und ohne nationale Einschränkungen zu beliefern, b) die Möglichkeit der Ergreifung nicht marktgerechter Maßnahmen durch die zuständige Behörde im Notfall, wenn alle marktgerechten Maßnahmen ausgeschöpft sind, und c) eine stärkere Rolle der Kommission, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu garantieren.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt die Bemühungen der Kommission um eine Verordnung zur Gewährleistung der Erdgasversorgungssicherheit in der Europäischen Union, insbesondere nach dem jüngsten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, der zu ernsthaften Problemen im Hinblick auf eine ausreichende Erdgasversorgung in den Mitgliedstaaten geführt hat. Er ist ferner der Auffassung, dass die Koordinierung der Maßnahmen zur Erdgasversorgungssicherheit auf Gemeinschaftsebene in die richtige Richtung weist.
Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Auffassung, dass die zuständige Behörde mehr Kompetenzen im Bereich der Erdgasversorgungssicherheit erhalten muss, und kritisiert das große Gewicht, das den privaten Erdgasversorgungsunternehmen in Krisenzeiten zukommt, vor allem mit Blick auf deren Preispolitik.
Die Verfasserin der Stellungnahme bringt deshalb ihre Bedenken in Bezug auf das Ausmaß zum Ausdruck, in dem die vorgeschlagene Verordnung die Maßnahmen vorsieht, die notwendig sind, um zu verhindern, dass private Erdgasversorgungsunternehmen in Krisenzeiten überhöhte Preise fordern.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Für die langfristige Nachhaltigkeit des Gasmarkts der EU ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung ergriffen werden, den Wettbewerb bzw. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht in unangemessener Weise behindern. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geografischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. |
(23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geografischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen, wie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. |
Begründung | |
Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten, so dass die EU nunmehr auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt ist. In Artikel 176 A des Vertrags von Lissabon ist festgelegt, dass die Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union verfolgt. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Die Organe der Europäischen Union messen dem Projekt der Nabucco-Gaspipeline besonderes Gewicht bei. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, damit der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vorgesehen. |
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, damit der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert, sowie außergewöhnliche Maßnahmen, die durchzuführen sind, wenn der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union vorgesehen. |
Begründung | |
Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten, so dass die EU nunmehr auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt ist. In Artikel 176 A des Vertrags von Lissabon ist festgelegt, dass die Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union verfolgt. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Ausdruck „geschützte Verbraucher“ bezeichnet sämtliche Privatkunden, die bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und kann sich, falls der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, auch auf kleine und mittlere Unternehmen, Schulen und Krankenhäuser erstrecken, sofern sie bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind. |
(1) Der Ausdruck „geschützte Verbraucher“ bezeichnet sämtliche Privatkunden, die bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und kann sich, falls der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, nach einer Risikobewertung und Folgenabschätzung durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und einer Bewertung aller Kosten und des Nutzens auch auf kleine und mittlere Unternehmen, Schulen und Krankenhäuser erstrecken, sofern sie bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind. |
Begründung | |
Privatkunden sollten bei einer Krise als geschützte Verbraucher weiterhin mit Erdgas versorgt werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, außer Privatkunden weitere Kunden als geschützte Verbraucher einzustufen, sollte diese Entscheidung jedoch auf einer soliden Folgenabschätzung, die auch eine Kosten-Nutzen-Analyse für den Markt beinhaltet, beruhen, da eine solche umfassendere Festlegung gewaltige Kosten, die vom Endkunden zu tragen sind, mit sich bringen kann. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die sichere Erdgasversorgung ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Aufgabe der Erdgasunternehmen, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gewerblichen Erdgasverbraucher und der Kommission. Sie erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren. |
1. Die sichere Erdgasversorgung ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Aufgabe der Erdgasunternehmen, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gewerblichen Erdgasverbraucher und der Kommission. Dabei ist ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren erforderlich, und Transparenz sowie ein effizienter Austausch von Informationen sind wesentlich. |
Begründung | |
Da die Frage der Erdgasversorgung von politischen Aspekten beeinflusst ist, ist ein einheitlicher Ansatz innerhalb der EU erforderlich. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis spätestens [31. März 2011; 12 Monate nach Inkrafttreten] erstellt die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Erdgasunternehmen, der jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen und der Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, Folgendes: |
1. Bis ...* erstellt die zuständige Behörde auf der Grundlage der Risikobewertung und der Folgenabschätzung gemäß Artikel 8 unter Einbeziehung der Erdgasunternehmen, der jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen und der Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, Folgendes: |
|
________________ *ABl. bitte Datum eintragen: 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Begründung | |
Jeder Mitgliedstaat sollte bei der Vorbereitung von Präventions- und Notfallplänen auf der Grundlage einer EU-weit einheitlichen Methode eine Risikobewertung und Folgenabschätzung vornehmen, bei der er gegebenenfalls besondere nationale Umstände berücksichtigt. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Während der in Absatz 2 genannten Abstimmung kann die Kommission Empfehlungen geben, auf welcher regionalen Ebene der Informationsaustausch und die Konsultationen stattfinden sollen. Auch kann die Kommission nach Anhörung des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Aufstellung eines gemeinsamen regionalen Plans empfehlen. |
3. Während der in Absatz 2 genannten Abstimmung kann die Kommission Empfehlungen geben, auf welcher regionalen Ebene der Informationsaustausch und die Konsultationen stattfinden sollen. Auch kann die Kommission nach Konsultation des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ die Aufstellung eines gemeinsamen regionalen Plans empfehlen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission bewertet die Pläne aller Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach deren Übermittlung durch die zuständigen Behörden. Hierzu konsultiert die Kommission den ENTSO (Gas), die ACER, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und andere von den Plänen betroffene Akteure. Ist die Kommission der Ansicht, dass ein Plan die in der Risikobewertung genannten Risiken nicht wirkungsvoll eindämmen kann oder mit den Risikoszenarien oder den Plänen anderer Mitgliedstaaten nicht vereinbar ist, oder dass der Plan den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, fordert sie die Überarbeitung des Plans. |
6. Die Kommission bewertet die Pläne aller Mitgliedstaaten sowie alle gemeinsamen regionalen Pläne innerhalb von sechs Monaten nach deren Übermittlung durch die zuständigen Behörden. Hierzu konsultiert die Kommission den ENTSO (Gas), die ACER, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und andere von den Plänen betroffene Akteure. Ist die Kommission der Ansicht, dass ein Plan die in der Risikobewertung genannten Risiken nicht wirkungsvoll eindämmen kann oder mit den Risikoszenarien oder den Plänen anderer Mitgliedstaaten oder anderen regionalen Plänen nicht vereinbar ist, oder dass der Plan den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union nicht genügt, fordert sie die Überarbeitung des Plans. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Präventionsplan berücksichtigt Wirtschaftlichkeit, Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und Umweltauswirkungen. |
3. Der Präventionsplan berücksichtigt Kosteneffizienz, Wirtschaftlichkeit, fairen Wettbewerb, Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und Umweltauswirkungen. |
Begründung | |
Der Begriff Kosteneffizienz bringt am besten die Tatsache zum Ausdruck, dass der Präventionsplan darauf ausgerichtet sein muss, das festgelegte Ziel mit möglichst geringen Kosten zu erreichen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass bis spätestens [31. März 2014; drei Jahre nach Inkrafttreten] bei Ausfall der größten Infrastruktur die verbleibende Infrastruktur (n-1) in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage nach Erdgas unter der Annahme benötigt wird, dass in dem berechneten Gebiet für die Dauer von sechzig Tagen infolge einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, eine außerordentlich hohe Nachfrage herrscht. |
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass bis ... * bei Ausfall der Lastflüsse am größten Einspeisepunkt der Fernleitung die verfügbare Infrastruktur (n-1) in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Nachfrage nach Erdgas der geschützten Verbraucher unter der Annahme benötigt wird, dass in dem berechneten Gebiet für einen Tag infolge einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, eine außerordentlich hohe Nachfrage herrscht. |
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__________________ *ABl. bitte Datum eintragen: 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Begründung | |
The deadline of 3 years proposed in the draft regulation is unrealistic. Significant investments in new infrastructure to meet N-1, as will have to be carried out in particular in Central and South-Eastern European countries, require at least 5 to 6 years, depending on their scope. Article 6 paragraph 1 will generate huge investment needs in new capacities and as a result increasing prices for final customers, if not restricted to the absolutely necessary. In order to be consistent with the supply standard in Article 7, the N-1 rule should reflect the gas demand of the protected customers only. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sorgen die Fernleitungsnetzbetreiber dafür, dass ihre Fernleitungen technisch in der Lage sind, an allen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen zu transportieren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen auf Antrag der zuständigen Behörde die Kommission entscheidet, dass durch den zusätzlichen bidirektionalen Lastfluss in keinem Mitgliedstaat die Versorgungssicherheit erhöht wird. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, kann diese Entscheidung überprüft werden. Das Kapazitätsniveau für bidirektionale Lastflüsse muss kostengünstig erreicht werden und sich mindestens an der für die Erfüllung des in Artikel 7 genannten Versorgungsstandards notwendigen Kapazität orientieren. Innerhalb dieser Zweijahresfrist passt der Fernleitungsnetzbetreiber das gesamte System der Fernleitungen so an, dass ein bidirektionaler Lastfluss möglich ist. |
5. Sofern es nach der Risikobewertung und der Folgenabschätzung gemäß Artikel 8 erforderlich ist, sorgen die Fernleitungsnetzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und einer Bewertung aller Kosten und des Nutzens bis ...* dafür, dass ihre Fernleitungen technisch in der Lage sind, an jenen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen zu transportieren, an denen ein zusätzlicher bidirektionaler Lastfluss die Versorgungssicherheit, insbesondere in einer Notfallsituation, erhöhen würde. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, kann diese Bewertung überprüft werden. Innerhalb dieser Dreijahresfrist passt der Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit der Risikobewertung und der Folgenabschätzung gemäß Artikel 8 sowie unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und einer Bewertung aller Kosten und des Nutzens das gesamte System der Fernleitungen so an, dass ein bidirektionaler Lastfluss möglich ist. |
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________________ *ABl. bitte Datum eintragen: Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Begründung | |
Es ist nicht nötig, festzulegen, dass die Fernleitungen technisch in der Lage sind, an allen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen zu transportieren, wenn zuvor nicht festgestellt wurde, ob es im Einzelfall technisch und/oder wirtschaftlich möglich oder angemessen ist. Dazu sind im Vorfeld eine Risikobewertung sowie eine Bewertung aller Kosten und des Nutzens erforderlich, um unnötige Kosten, die vom Endkunden zu tragen sind, zu vermeiden. | |
Die Zweijahresfrist, innerhalb deren die Fernleitungen technisch in die Lage versetzt werden sollen, Erdgas in beide Richtungen zu transportieren, lässt sich nur einhalten, wenn kleinere Änderungen der Infrastruktur erforderlich sind. Größere Änderungen, zum Beispiel die Installation einer neuen Verdichtungsanlage, benötigen mehr Zeit. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Erdgasversorgung geschützter Verbraucher in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen gewährleistet ist: |
1. Die zuständige Behörde verlangt von den Versorgungsunternehmen, dass diese die Erdgasversorgung geschützter Verbraucher in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen gewährleisten: |
Begründung | |
It should be a primary obligation of the supply undertakings to ensure supply standards. The supply standard causes additional costs to be borne by the protected customers. The period to be covered by the supply standard should not be longer than absolutely necessary to avoid disproportionate costs and hampering of the competitiveness of gas as a low carbon fuel. In the last approx. 40 years since the large infrastructure for transmission of natural gas to Europe was built, the only major supply interruption lasted 13 days. A period of thirty days for the supply standard would therefore be more than sufficient to cover all eventualities and would decrease costs significantly. A thirty day period also seems long enough to restore gas supplies or implement additional measures, such as supplies via reverse flows. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von sechzig Tagen bei einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch nur alle zwanzig Jahre vorkommt. |
b) ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von dreißig Tagen bei einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch nur alle zwanzig Jahre vorkommt. |
Begründung | |
It should be a primary obligation of the supply undertakings to ensure supply standards. The supply standard causes additional costs to be borne by the protected customers. The period to be covered by the supply standard should not be longer than absolutely necessary to avoid disproportionate costs and hampering of the competitiveness of gas as a low carbon fuel. In the last approx. 40 years since the large infrastructure for transmission of natural gas to Europe was built, the only major supply interruption lasted 13 days. A period of thirty days for the supply standard would therefore be more than sufficient to cover all eventualities and would decrease costs significantly. A thirty day period also seems long enough to restore gas supplies or implement additional measures, such as supplies via reverse flows. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die geschützten Verbraucher über einen Zeitraum von sechzig Tagen, aber auch bei einem Notfall gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit Erdgas versorgt werden. Die zuständige Behörde bemüht sich, die Versorgung der geschützten Verbraucher so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. |
2. Die zuständige Behörde verpflichtet die Versorgungsunternehmen dazu, dass die geschützten Verbraucher über einen Zeitraum von dreißig Tagen, aber auch bei einem Notfall gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit Erdgas versorgt werden. Die Versorgungsunternehmen bemühen sich in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, die Versorgung der geschützten Verbraucher mit Hilfe von marktgerechten Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. |
Begründung | |
Eine der wichtigsten Verpflichtungen der Versorgungsunternehmen sollte darin bestehen, die Versorgungsstandards sicherzustellen. Ein Zeitraum von 30 Tagen würde zu geringeren Kosten für die Verbraucher führen (siehe Artikel 7 Absatz 1). | |
Das Funktionieren des Marktes sollte möglichst lange gewährleistet werden, und mit Hilfe marktgerechter Mechanismen sollten die technischen und vertraglichen Instrumente geschaffen werden, um die Versorgung der geschützten Verbraucher aufrechtzuerhalten. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die den Erdgasunternehmen mit den Absätzen 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen für die Erfüllung des Versorgungsstandards dürfen nicht diskriminierend sein und dürfen neue Anbieter und kleine Unternehmen nicht ungebührlich belasten. |
3. Die den Erdgasunternehmen mit den Absätzen 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen für die Erfüllung des Versorgungsstandards dürfen nicht diskriminierend sein und dürfen diese Unternehmen nicht ungebührlich belasten. |
Begründung | |
Die Ziele des Entwurfs der Verordnung können nur verwirklicht werden, wenn die Aufgaben und Zuständigkeiten jedes Beteiligten klar definiert sind und auf Standards beruhen, die gleichermaßen für alle Marktteilnehmer gelten, darunter auch für neue Anbieter und kleine Unternehmen. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis spätestens [30. September 2010; sechs Monate nach Inkrafttreten] hat jede zuständige Behörde eine vollständige Bewertung der Risiken vorgenommen, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihrem Mitgliedstaat gefährden, und dabei folgende Kriterien zugrunde gelegt: |
1. Bis ...* hat jede zuständige Behörde eine Risikobewertung und eine Folgenabschätzung vorgenommen, die die Grundlage bilden für: |
a) die in den Artikeln 6 und 7 genannten Standards; |
a) die Erstellung des Risikoprofils des jeweiligen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung aller relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten; |
b) alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten; |
b) die Erstellung des Präventionsplans des jeweiligen Mitgliedstaats; |
c) verschiedene Szenarien unter Annahme einer außergewöhnlich hohen Nachfrage und einer Versorgungsstörung, wie etwa der Ausfall der wichtigsten Fernleitungsinfrastrukturen, Speicher, Gasverflüssigungsanlagen und die Störung der Lieferungen aus einem Drittland; |
c) die Erstellung des Notfallplans des jeweiligen Mitgliedstaats.
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d) Ermittlung der Interaktion und Risikokorrelation mit anderen Mitgliedstaaten. |
Die Risikobewertung und die Folgenabschätzung erfolgen auf Grundlage der in den Artikeln 6 und 7 niedergelegten Standards und umfassen verschiedene Szenarien unter Annahme einer außergewöhnlich hohen Nachfrage und/oder einer Versorgungsstörung, wie etwa der Ausfall der wichtigsten Fernleitungsinfrastrukturen, Speicher, Gasverflüssigungsanlagen und die Störung der Lieferungen aus einem Drittland. Dabei sind die Interaktion und Risikokorrelation mit anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. |
|
*ABl. bitte Datum eintragen: 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Begründung | |
The deadline for the risk and impact assessment according to Article 8 paragraph 1 should be the same as in Article 4 paragraph 1. The proposed Regulation sets up strong structural obligations for Member States, as for instance the N-1 rule for infrastructure standard or binding provisions relating to reverse flows. It is necessary to carefully assess the measures proposed in order to avoid that new capacities would remain unused, generating sunk costs and leading to price increases for final customers and impeding the competitiveness of the gas industry as a whole. A risk and impact assessment should therefore be carried out by each Member State in accordance with a common methodology, whilst allowing the Member State to take into account particular national circumstances and specificities where appropriate. The results shall be reflected in preventive action and emergency plans. Similar plans could also be prepared at the regional level. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Risikobewertung und die Folgenabschätzung sind unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit sowie einer Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, die Gruppe der geschützten Verbraucher über Privatkunden hinaus zu erweitern. |
Begründung | |
The deadline for the risk and impact assessment according to Article 8 paragraph 1 should be the same as in Article 4 paragraph 1. The proposed Regulation sets up strong structural obligations for Member States, as for instance the N-1 rule for infrastructure standard or binding provisions relating to reverse flows. It is necessary to carefully assess the measures proposed in order to avoid that new capacities would remain unused, generating sunk costs and leading to price increases for final customers and impeding the competitiveness of the gas industry as a whole. A risk and impact assessment should therefore be carried out by each Member State in accordance with a common methodology, whilst allowing the Member State to take into account particular national circumstances and specificities where appropriate. The results shall be reflected in preventive action and emergency plans. Similar plans could also be prepared at the regional level. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder sofern ein gemeinsamer regionaler Plan gemäß Artikel 4 Absatz 4 aufgestellt worden ist, können die Verpflichtungen dieses Artikels auch auf regionaler Ebene erfüllt werden. |
Begründung | |
The deadline for the risk and impact assessment according to Article 8 paragraph 1 should be the same as in Article 4 paragraph 1. The proposed Regulation sets up strong structural obligations for Member States, as for instance the N-1 rule for infrastructure standard or binding provisions relating to reverse flows. It is necessary to carefully assess the measures proposed in order to avoid that new capacities would remain unused, generating sunk costs and leading to price increases for final customers and impeding the competitiveness of the gas industry as a whole. A risk and impact assessment should therefore be carried out by each Member State in accordance with a common methodology, whilst allowing the Member State to take into account particular national circumstances and specificities where appropriate. The results shall be reflected in preventive action and emergency plans. Similar plans could also be prepared at the regional level. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Bis ...* muss jeder gemeinsame regionale Plan gemäß Artikel 4 Absatz 4 eine vollständige Bewertung der Risiken, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in der betreffenden Region gefährden, unter Berücksichtigung der vorausgegangen Risikobewertungen der betroffenen Mitgliedstaaten enthalten. |
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_______________ *ABl. bitte Datum eintragen: Neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Bis ...* nimmt die Kommission eine vollständige Bewertung der Risiken, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Europäischen Union gefährden, unter Berücksichtigung der vorausgegangen Risikobewertungen der Mitgliedstaaten und aller gemeinsamen regionalen Pläne vor. |
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*ABl. bitte Datum eintragen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Er zeigt auf, welchen Beitrag die nichtmarktgerechten, in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewertet, inwieweit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; er bewertet ihre Auswirkungen und legt die Verfahren für ihre Umsetzung fest. |
(7) Er zeigt auf, welchen Beitrag die nichtmarktgerechten, in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, bewertet anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse, inwieweit als letztes Mittel zur Sicherstellung der Erdgasversorgungssicherheit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist, er bewertet ihre Auswirkungen und legt die Verfahren für ihre Umsetzung fest. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Frühwarnstufe: Es liegen – möglicherweise durch ein Frühwarnsystem ausgelöste – konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das die Versorgungslage beeinträchtigt. |
(1) Frühwarnstufe: Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass die Versorgungslage kurzfristig beeinträchtigt werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass der Markt in der Lage ist, die Situation ohne Eingriff der zuständigen Behörde zu bewältigen. |
Begründung | |
Each crisis level should be explained in detail and clearly distinguished one from the other to avoid any confusion in the event of an emergency. The three-level-approach defined in Directive 2004/67/EC to ensure security of supply (I: companies; II: Member States; III: the Commission), is no longer clearly reflected in the draft Regulation. This principle should be reinstated in the draft Regulation. During the first two crisis stages, the market is fully expected to solve the problem, but during a real crisis/emergency, when market mechanisms alone are insufficient to cope with the crisis, the Member States should be involved. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission prüft innerhalb einer Woche, ob die Ausrufung des Notfalls gerechtfertigt ist und ob dies die Erdgasunternehmen und den Binnenmarkt nicht unverhältnismäßig belastet. Die Kommission kann insbesondere die zuständige Behörde ersuchen, Maßnahmen, die Erdgasunternehmen unverhältnismäßig belasten, zu ändern und die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, falls ihr dies nicht länger gerechtfertigt erscheint. |
6. Die Kommission prüft innerhalb von drei Tagen, ob die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3 erfüllt sind und ob dies die Erdgasunternehmen und den Binnenmarkt nicht unverhältnismäßig belastet. Die Kommission kann insbesondere die zuständige Behörde ersuchen, Maßnahmen, die Erdgasunternehmen unverhältnismäßig belasten, zu ändern und die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, falls ihr dies nicht länger gerechtfertigt erscheint. |
Begründung | |
Die Frist sollte verkürzt werden, da sich die Folgen einer Energiekrise oft schon nach wenigen Tagen zeigen und bereits zu diesem Zeitpunkt negative Auswirkungen auf die Wirtschaft haben können. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Der Notfallplan wird alle zwei Jahre aktualisiert. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der Gemeinschaft aus Drittländern einen gemeinschaftsweiten Notfall ausrufen. Sie ruft einen gemeinschaftsweiten Notstand aus, wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie kann einen gemeinschaftsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, ausrufen. |
1. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der Union aus Drittländern – was dem täglichen Verbrauch einiger Mitgliedstaaten entspricht – einen unionsweiten Notfall ausrufen. Sie ruft einen unionsweiten Notstand aus, wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie kann einen unionsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, ausrufen. |
Begründung | |
Es ist darauf zu verweisen, dass ein zehnprozentiger Ausfall der täglichen Gasimporte bereits dem Tagesverbrauch eines kleineren Mitgliedstaats entspricht, deshalb muss die 10 %-Grenze beibehalten werden. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Durchführung der Pläne; |
(g) Präventions- und Notfallpläne sowie Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die zuständige Behörde und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich. |
3. Die zuständige Behörde und die Kommission schaffen eine Struktur, um die Vertraulichkeit und den Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Überwachung |
Überwachung durch die Kommission |
Bis […] wird die Kommission nach Bewertung der vorgelegten Pläne und nach Anhörung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Gemeinschaftsebene ziehen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten. Der Bericht wird gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthalten. |
Bis […] wird die Kommission nach Bewertung der vorgelegten Pläne und nach Anhörung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Unionsebene und über die Notwendigkeit der Durchführung einer Risikobewertung ziehen und einen Präventions- und einen Notfallplan der Union ausarbeiten sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten. Der Bericht wird gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthalten. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Bericht enthält ferner eine SWOT-Bewertung, in der die Frage der Verantwortung für die Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung geklärt wird. Die Kommission beurteilt, ob diese Verantwortung bei der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) oder bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten liegt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14a |
|
Nabucco-Gaspipeline |
|
Die Organe der Europäischen Union messen dem Projekt der Nabucco-Gaspipeline in Bezug auf das politische Gewicht und die Finanzierung besondere Bedeutung bei. |
Begründung | |
In einer Verordnung, die die sichere Erdgasversorgung betrifft, sollte die Diversifizierung der Versorgungswege und -quellen eine wichtige Rolle spielen. Die Nabucco-Pipeline könnte in diesem Zusammenhang eine Alternative zu den gegenwärtigen Erdgasquellen der Europäischen Union bieten. |
VERFAHREN
Titel |
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0363 – C7-0097/2009 – 2009/0108(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 14.9.2009 |
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||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Nikolaos Chountis 20.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
2.12.2009 |
21.1.2010 |
|
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||||
Datum der Annahme |
27.1.2010 |
|
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|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 0 2 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Enikő Győri, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Werner Langen, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Íñigo Méndez de Vigo, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Sophie Briard Auconie, Danuta Jazłowiecka, Arturs Krišjānis Kariņš, Philippe Lamberts |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (29.1.2010)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG
(KOM(2009)0363 – C7‑0097/2009 – 2009/0108(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Bogusław Sonik
KURZE BEGRÜNDUNG
Erdgas weist von allen fossilen Brennstoffen die niedrigsten CO2-Emissionen auf, und deshalb kommt ihm eine Schlüsselrolle beim Übergang zu einem kohlenstoffarmen Energiesystem in Europa zu. Gegenwärtig wird ein Viertel des Primärenergieverbrauchs Europas durch Erdgas gedeckt, und fast 60% des Erdgases werden importiert[1]. Obgleich die für 2020 geltenden Zielvorgaben der EU für erneuerbare Energieträger, Energieeffizienz und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu einer Stabilisierung der Nachfrageerhöhung bei Erdgas beitragen würden, würde doch die sinkende einheimische Produktion weiterhin zu einer Situation führen, in der die Abhängigkeit der EU von Erdgaseinfuhren gleichbleiben oder sogar weiter zunehmen würde. Die russisch-ukrainische Gaskrise im Januar 2009, bei der 30 % der Gaseinfuhren Europas zwei Wochen lang ausblieben, hat gezeigt, dass bei den derzeitigen Gegebenheiten einer wachsenden Abhängigkeit von Importen und steigenden Risiken bei Lieferung und Transit die bisherige Richtlinie über die Sicherheit der Erdgasversorgung[2] nicht mehr ausreicht und eine Überprüfung dieser Richtlinie erforderlich ist. Es ist außerdem hervorzuheben, dass für einige Mitgliedstaaten aufgrund der Versorgungsunterbrechung im Januar 2009 ihre Gaseinfuhren aus Russland zu 100 % ausgesetzt wurden und dass bei einem Mitgliedstaat die Situation nach der Unterbrechung der Gasversorgung noch immer nicht bereinigt ist.
Diese Gegebenheiten machen in höchstem Maße deutlich, dass der Prozess der Schaffung eines vollständig liberalisierten Energie-Binnenmarktes noch nicht vollendet ist und die dringende Notwendigkeit besteht, Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Erdgasversorgung in der EU einzuführen.
Was die Umweltthematik betrifft, so ist der Verfasser der Stellungnahme der Auffassung, dass die Versorgungssicherheit mit dem Umweltschutz in Einklang gebracht werden muss, um Europa auf einer nachhaltigen Grundlage mit Energie zu versorgen:
§ Die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen, auf der Angebots- und der Nachfrageseite ansetzenden Maßnahmen sollten angemessen berücksichtigt werden. Selbst in einer Notsituation sollte den Maßnahmen der Vorzug gegeben werden, die die Umwelt am wenigsten belasten.
§ Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Umstellung von Gas auf andere Brennstoffe zu höheren Treibhausgasemissionen führen würde, wenn Erdgas z.B. durch Kohle und Heizöl ersetzt wird.
§ Energieeinsparung und Energieeffizienz spielen eine entscheidende Rolle bei der Krisenprävention und -eindämmung, weshalb diesen Maßnahmen stärkeres Gewicht zukommen sollte. Dabei sollte den laufenden Verhandlungen über das so genannte Energieeffizienzpaket besondere Beachtung geschenkt werden, d.h. dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden[3] und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter[4].
§ Der Rolle nachhaltiger einheimischer Energiequellen sollte stärkeres Gewicht verliehen werden. Die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen in die Gasnetzinfrastruktur sollte erleichtert werden.
§ Die Schaffung neuer Energieinfrastruktur sollte nach einer angemessenen Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn dies aufgrund spezifischer Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG und der Richtlinie 85/337/EWG des Rates erforderlich ist, und unter angemessener Wahrung der Umwelt und insbesondere der Naturschutzgebiete im Rahmen von Natura 2000, erfolgen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Der Ausfall der größten Einzelinfrastruktur für Erdgas oder der Erdgaslieferquelle ist ein realistisches Szenarium. Die Annahme des Ausfalls einer solchen Infrastruktur oder Bezugsquelle ist das Maß für die Ausfallsicherheit nach dem n-1-Prinzip, die die Mitgliedstaaten für ihre Erdgasversorgung gewährleisten können sollten. |
(8) Der Ausfall der größten Einzelinfrastruktur für Erdgas ist ein realistisches Szenarium. Die Annahme des Ausfalls einer solchen Infrastruktur ist das Maß für die Ausfallsicherheit nach dem n-1-Prinzip, die die Mitgliedstaaten für ihre Erdgasversorgung gewährleisten können sollten. |
Begründung | |
Die Erfahrungen der Gaskrise zu Beginn des Jahres 2009 haben gezeigt, dass die Unternehmen in der Lage sind, beim Ausfall einer Erdgaslieferquelle die Versorgung sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Versorgungsstörungen lassen sich nur mit einer ausreichenden einzelstaatlichen und gemeinschaftsweiten Erdgasinfrastruktur bewältigen. Gemeinsame Mindestkriterien für die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung sollten gleiche Ausgangsbedingungen für Erdgaslieferungen schaffen und klare Anreize dafür geben, die notwendige Infrastruktur aufzubauen und die Krisenanfälligkeit zu verringern. Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Versorgungsstörung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren. |
(9) Versorgungsstörungen lassen sich nur mit einer ausreichenden einzelstaatlichen und gemeinschaftsweiten Erdgasinfrastruktur bewältigen. Gemeinsame Mindestkriterien für die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung sollten gleiche Ausgangsbedingungen für Erdgaslieferungen schaffen und klare Anreize dafür geben, die notwendige Infrastruktur aufzubauen und die Krisenanfälligkeit zu verringern. Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Versorgungsstörung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Umstellung auf fossile Brennstoffe zu einer Erhöhung der Treibhausgasemissionen führen würde. Die effiziente Energienutzung als nachfrageseitige Maßnahme sollte stärker gefördert werden. Die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen nachfrage- und angebotsseitigen Maßnahmen sollten angemessen berücksichtigt werden, und es sollte den Maßnahmen der Vorzug gegeben werden, die die Umwelt am wenigsten belasten. Alle Investitionen in die Infrastruktur sollten unter angemessener Wahrung der Umwelt und des diesbezüglichen gemeinschaftlichen Besitzstands erfolgen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Investitionen in neue Erdgasinfrastrukturen gilt es nachdrücklich zu fördern. Sie sollten nicht nur die Sicherheit der Erdgasversorgung erhöhen, sondern auch dafür sorgen, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos funktioniert. Handelt es sich bei einer Infrastruktur um eine grenzübergreifende Investition, sollten die mit Verordnung (EG) Nr. /.... des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („ACER“) und der Europäische Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber („ENTSO (Gas)“) zur stärkeren Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte eng mit einbezogen werden. |
(10) Investitionen in neue Erdgasinfrastrukturen gilt es nachdrücklich zu fördern, und sie sollten erst nach einer angemessenen Umweltverträglichkeitsprüfung getätigt werden. Diese neuen Infrastrukturen sollten nicht nur die Sicherheit der Erdgasversorgung erhöhen, sondern auch dafür sorgen, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos funktioniert. Die Investitionen sollten grundsätzlich durch die Unternehmen getätigt werden und auf ökonomischen Anreizen basieren. Die Einspeisung von Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen in die Erdgasnetzinfrastruktur sollte erleichtert werden. Handelt es sich bei einer Infrastruktur um eine grenzübergreifende Investition, sollten die mit Verordnung (EG) Nr. /… des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („ACER“) und der Europäische Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber („ENTSO (Gas)“) zur stärkeren Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte eng mit einbezogen werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Um Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der für die heimische Produktion und Infrastruktur notwendigen Investitionen zu unterstützen, stehen verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die Gemeinschaft zur Verfügung, insbesondere Darlehen und Garantien der Europäischen Investitionsbank oder Finanzmittel aus den Regional-, Struktur- oder Kohäsionsfonds. Auch können Maßnahmen in Drittländern über die Europäische Investitionsbank und Instrumente der Gemeinschaft für Außenhilfe, wie ENPI, IPA und DCI, unterstützt werden, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen. |
(11) Um Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der für die heimische Produktion, Infrastruktur sowie Energieeffizienzmaßnahmen notwendigen Investitionen zu unterstützen, stehen verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die Gemeinschaft zur Verfügung, insbesondere Darlehen und Garantien der Europäischen Investitionsbank oder Finanzmittel aus den Regional-, Struktur- oder Kohäsionsfonds. Auch können Maßnahmen in Drittländern über die Europäische Investitionsbank und Instrumente der Gemeinschaft für Außenhilfe, wie ENPI, IPA und DCI, unterstützt werden, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen. Eine Finanzierung durch die Gemeinschaft ist besonders wichtig, um die Anbindungsfähigkeit von Regionen und Mitgliedstaaten zu verbessern, die als „Energieinseln“ gelten. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Für einen insbesondere bei Versorgungsstörungen und in Krisensituationen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt kommt es entscheidend darauf an, dass Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar festgelegt sind. |
(15) Für einen insbesondere bei Versorgungsstörungen und in Krisensituationen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt kommt es entscheidend darauf an, dass Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der zuständigen Behörden und der Kommission klar festgelegt sind. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Um einen möglichst hohen Bereitschaftsstand zu gewährleisten, sollten die Erdgasunternehmen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Notfallpläne aufstellen. Solche Pläne sollten aufeinander abgestimmt sein. Sie sollten sich an bewährten Verfahrensweisen bereits bestehender Pläne orientieren und Aufgaben und Zuständigkeiten für alle Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar benennen. Soweit möglich und notwendig sollten auf regionaler Ebene gemeinsame Notfallpläne aufgestellt werden. |
(22) Um einen möglichst hohen Bereitschaftsstand zu gewährleisten, sollten die Erdgasunternehmen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Notfallpläne aufstellen. Solche Pläne sollten auf nationaler, regionaler und Gemeinschaftsebene aufeinander abgestimmt sein. Sie sollten sich an bewährten Verfahrensweisen bereits bestehender Pläne orientieren und Aufgaben und Zuständigkeiten für alle Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar benennen. Soweit möglich und notwendig sollten auf regionaler Ebene gemeinsame Notfallpläne aufgestellt werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geographischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. |
(23) Um in einem gemeinschaftsweiten Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geographischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, z. B. Mitgliedstaaten, die „Energieinseln“ sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. Geschäftliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, gestützt auf die Erstellung gemeinsamer Präventions- und Notfallpläne, sollen gefördert werden. |
Begründung | |
Es darf keine verbindlichen Vorgaben bezüglich möglicher Solidarmaßnahmen bzw. Kompensationsmechanismen geben. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, damit der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vorgesehen.
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Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen erlassen, die eine sichere Erdgasversorgung dadurch gewährleisten sollen, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert und außergewöhnliche Maßnahmen festgelegt werden, die durchzuführen sind, wenn der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen oder auf eine ernste und reale Gefahr solcher Störungen die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen. |
Begründung | |
Bereits eingetretene Versorgungsstörungen sollten nicht der einzige Grund für eine Reaktion sein, sondern diese sollte auch bei einer ernsten und realen Gefahr von Versorgungsstörungen erfolgen. Es sollte in der Verordnung im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2009 der Geist der Solidarität vorgehoben werden. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Ausdruck „geschützte Verbraucher“ bezeichnet sämtliche Privatkunden, die bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und kann sich, falls der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, auch auf kleine und mittlere Unternehmen, Schulen und Krankenhäuser erstrecken, sofern sie bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind. |
(1) Der Ausdruck „geschützte Verbraucher“ bezeichnet sämtliche Privatkunden, die bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und kann sich, falls der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, auch auf andere Kunden wie kleine und mittlere Unternehmen, Schulen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen, die öffentliche Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich bereitstellen, erstrecken, sofern sie bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die Liste der geschützten Verbraucher auf der Ebene der nationalen Rechtsvorschriften gemäß ihren Erfordernissen festzulegen und die Definition von „geschützte Verbraucher“ zu erweitern, wenn sie dies für notwendig erachten. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Kommission führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die in ihre Zuständigkeit fallen, durch. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Risikobewertung und die fortlaufende Überwachung der Erdgasversorgungssicherheit auf Gemeinschaftsebene. |
Begründung | |
Da Gaskrisen grenzüberschreitender Natur sind, sollte die Prävention und Vorbereitung auf sie auch auf Kommissions- bzw. Gemeinschaftsebene organisiert werden. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitender Satz | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis spätestens [31. März 2011; 12 Monate nach Inkrafttreten] erstellt die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Erdgasunternehmen, der jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen und der Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, Folgendes: |
1. Bis spätestens [31. März 2011; 12 Monate nach Inkrafttreten] erstellt die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Erdgasunternehmen, der jeweiligen Organisationen, die die Interessen von Privathaushalten, gewerblichen Verbrauchern und anderen Betroffenen vertreten, und der Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, sowie gemäß Absatz 2 Folgendes: |
Begründung | |
Da Gaskrisen grenzüberschreitender Natur sind, sollte die Prävention und Vorbereitung auf sie auf Gemeinschaftsebene besser koordiniert werden. Der Verpflichtung, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission zu konsultieren, sollte größerer Nachdruck verliehen werden. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Vor Verabschiedung dieser Pläne tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus und konsultieren sich gegenseitig und die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Pläne und Maßnahmen auf der jeweiligen regionalen Ebene aufeinander abgestimmt sind. Diese Konsultationen müssen als Mindestvorgabe Fragen der Verbindungsleitungen, der grenzüberschreitenden Lieferung und Speicherung sowie der technischen Kapazität für einen bidirektionalen Transport abdecken. |
2. Vor Verabschiedung dieser Pläne tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus und konsultieren sich gegenseitig und die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Pläne und Maßnahmen auf der jeweiligen regionalen Ebene und auf Gemeinschaftsebene aufeinander abgestimmt sind. Diese Konsultationen müssen als Mindestvorgabe Fragen der Verbindungsleitungen, der grenzüberschreitenden Lieferung und Speicherung sowie der technischen Kapazität für einen bidirektionalen Transport wie auch vertragliche Beschränkungen für grenzüberschreitende Lieferungen abdecken. Bei den Konsultationen ist die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten sicherzustellen. |
Begründung | |
Da Gaskrisen grenzüberschreitender Natur sind, sollte die Prävention und Vorbereitung auf sie auch auf Gemeinschaftsebene organisiert werden. Die Europäische Kommission sollte die dafür zuständige Behörde sein. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Während der in Absatz 2 genannten Abstimmung kann die Kommission Empfehlungen geben, auf welcher regionalen Ebene der Informationsaustausch und die Konsultationen stattfinden sollen. Auch kann die Kommission nach Anhörung des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Aufstellung eines gemeinsamen regionalen Plans empfehlen. |
3. Während der in Absatz 2 genannten Abstimmung kann die Kommission Empfehlungen geben, auf welcher regionalen Ebene der Informationsaustausch und die Konsultationen stattfinden sollen. Auch kann die Kommission erforderlichenfalls nach Anhörung des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Aufstellung eines gemeinsamen regionalen Plans empfehlen oder fordern. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Maßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Infrastruktur- und Versorgungsstandards. Diese Maßnahmen beinhalten mindestens die Planungen zur Erfüllung des n-1-Standards, die Mengen und Kapazitäten, die in den definierten Zeiten großer Nachfrage zur Versorgung der geschützten Verbraucher benötigt werden, sowie die den Erdgasunternehmen und sonstigen relevanten Stellen auferlegten nachfrageseitigen Maßnahmen und Verpflichtungen; |
(a) die Maßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Infrastruktur- und Versorgungsstandards. Diese Maßnahmen beinhalten mindestens die Planungen zur Erfüllung des n-1-Standards, die Mengen und Kapazitäten, die in den definierten Zeiten großer Nachfrage zur Versorgung der geschützten Verbraucher benötigt werden, wobei die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme1. und die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten2 einzuhalten sind, sowie die den Erdgasunternehmen und sonstigen relevanten Stellen auferlegten nachfrageseitigen Maßnahmen und Verpflichtungen; |
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_________________________________________________ |
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1. ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. |
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2. ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass bis spätestens [31. März 2014; drei Jahre nach Inkrafttreten] bei Ausfall der größten Infrastruktur die verbleibende Infrastruktur (n-1) in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage nach Erdgas unter der Annahme benötigt wird, dass in dem berechneten Gebiet für die Dauer von sechzig Tagen infolge einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, eine außerordentlich hohe Nachfrage herrscht. |
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass bis [31. März 2016; fünf Jahre nach Inkrafttreten] bei Ausfall der größten Infrastruktur die verbleibende Infrastruktur (n-1) in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage nach Erdgas unter der Annahme benötigt wird, dass in dem berechneten Gebiet für die Dauer von sechzig Tagen infolge einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, eine außerordentlich hohe Nachfrage herrscht. |
Begründung | |
Es ist unter technischen Gesichtspunkten unmöglich, innerhalb von drei Jahren die erforderliche Infrastruktur aufzubauen und ganze Fernleitungssysteme anzupassen. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sorgen die Fernleitungsnetzbetreiber dafür, dass ihre Fernleitungen technisch in der Lage sind, an allen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen zu transportieren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen auf Antrag der zuständigen Behörde die Kommission entscheidet, dass durch den zusätzlichen bidirektionalen Lastfluss in keinem Mitgliedstaat die Versorgungssicherheit erhöht wird. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, kann diese Entscheidung überprüft werden. Das Kapazitätsniveau für bidirektionale Lastflüsse muss kostengünstig erreicht werden und sich mindestens an der für die Erfüllung des in Artikel 7 genannten Versorgungsstandards notwendigen Kapazität orientieren. Innerhalb dieser Zweijahresfrist passt der Fernleitungsnetzbetreiber das gesamte System der Fernleitungen so an, dass ein bidirektionaler Lastfluss möglich ist. |
5. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sorgen die Fernleitungsnetzbetreiber dafür, dass ihre Fernleitungen technisch in der Lage sind, an allen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen zu transportieren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen auf Antrag der zuständigen Behörde die Kommission entscheidet, dass durch den zusätzlichen bidirektionalen Lastfluss in keinem Mitgliedstaat die Versorgungssicherheit erhöht wird. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, kann diese Entscheidung überprüft werden. Das Kapazitätsniveau für bidirektionale Lastflüsse muss kostengünstig erreicht werden und sich mindestens an der für die Erfüllung des in Artikel 7 genannten Versorgungsstandards notwendigen Kapazität orientieren. Innerhalb dieser Vierjahresfrist passt der Fernleitungsnetzbetreiber das System der Fernleitungen so an, dass ein bidirektionaler Lastfluss möglich ist. Der Fernleitungsnetzbetreiber nimmt eine Verbesserung der Infrastruktur vor, um sicherzustellen, dass ein Austreten von Methan aus Gasleitungen und aus Verdichterstationen so gering wie möglich gehalten wird. |
Begründung | |
Unter technischen Gesichtspunkten ist es unmöglich, ganze Fernleitungssysteme anzupassen, um bidirektionale Lastflüsse zu ermöglichen. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Bei der Tarifgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie [../../EG] berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Kosten für die Erfüllung des n-1-Standards und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung der physischen Kapazität für den bidirektionalen Erdgastransport. Entstehen Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/…. |
7. Bei der Tarifgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie [../../EG] berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Kosten für die Erfüllung des n-1-Standards und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung der physischen Kapazität für den bidirektionalen Erdgastransport. Entstehen Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/….. Es wird insbesondere für die Regionen, die als “Energieinseln” gelten, die Möglichkeit geprüft, eine Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln für die Verbesserung der Anbindungsfähigkeit bereitzustellen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis (30. September 2010; sechs Monate nach Inkrafttreten) hat jede zuständige Behörde eine vollständige Bewertung der Risiken vorgenommen, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihren Mitgliedstaaten gefährden, und dabei folgende Kriterien zugrunde gelegt: |
1. Bis (30. September 2010; sechs Monate nach Inkrafttreten) hat jede zuständige Behörde eine Bewertung der Risiken vorgenommen, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihren Mitgliedstaaten gefährden, und dabei folgende Kriterien zugrunde gelegt: |
Begründung | |
Diese Verpflichtung zur vollständigen Bewertung der Risiken bedeutet für die zuständigen Behörden einen nicht zu unterschätzenden Bürokratie- und Verwaltungsaufwand, ohne dass klar zu erkennen ist, ob die Informationen im Falle eines gemeinschaftsweiten Notfalls die Lage tatsächlich verbessern können. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Bis [30. März 2011; zwölf Monate nach Inkrafttreten] nimmt die Kommission eine vollständige Bewertung der Risiken vor, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Gemeinschaft gefährden (gemeinschaftliche Bewertung), wobei sie insbesondere die Risikobewertungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie alle relevanten internationalen Gegebenheiten berücksichtigt. |
Begründung | |
Eine Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene bringt einen zusätzlichen Nutzen. Sowohl die „nationale“ als auch die gemeinschaftliche Risikobewertung ist zu überprüfen, wenn ein bedeutendes oder unerwartetes Risiko auftritt. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Erdgasunternehmen, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Verbraucher vertretenden Organisationen und die Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren und stellen alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung. |
2. Die Erdgasunternehmen, die einschlägigen Organisationen, die die Interessen der Privathaushalte, gewerblichen Verbraucher und anderen Betroffenen vertreten, und die Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren und stellen alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Risikobewertung ist alle zwei Jahre vor dem 30. September desselben Jahres durchzuführen. |
3. Die Risikobewertung ist jedes Jahr vor dem 30. September durchzuführen. |
Begründung | |
Die Risikobewertung muss regelmäßiger erfolgen, um eine Krise besser vorhersehen zu können und besser auf sie vorbereitet zu sein. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Notfallstufe: Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor, oder die Lieferung durch oder von der größten Infrastruktur oder Quelle ist gestört und es besteht die ernst zu nehmende Gefahr, dass der Versorgungsstandard für geschützte Verbraucher nicht mehr allein mit marktgerechten Instrumenten gehalten werden kann. |
(3) Notfallstufe: Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor, oder die Lieferung durch oder von der größten Infrastruktur oder Quelle ist gestört oder es besteht die ernst zu nehmende Gefahr, dass der Versorgungsstandard für geschützte Verbraucher nicht mehr allein mit marktgerechten Instrumenten gehalten werden kann. |
Begründung | |
Die Bedingungen für die Auslösung von Notfallmaßnahmen sollten flexibler sein. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bei Ausrufung der Krisenstufen durch die zuständige Behörde unterrichtet diese unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen. Bei der Ausrufung eines Notfalls, der zu Hilfeersuchen an die EU und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission. |
4. Bei Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe durch die zuständige Behörde unterrichtet diese unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen. Bei der Ausrufung eines Notfalls, der zu Hilfeersuchen an die EU und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission. |
Begründung | |
Erst bei der Alarm- und Notfallstufe obliegt den Mitgliedstaaten bzw. der EU-Ebene die Aufgabe der Wiederherstellung der Versorgungssicherheit. Während der Frühwarnstufe ist es die Aufgabe der Unternehmen, die Beeinträchtigung der Versorgungslage zu beheben. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu ergreifen gedenkt. Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ einberufen. |
5. Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu ergreifen gedenkt. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ein. |
Begründung | |
Es besteht die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten der Europäischen Kommission für das Krisenmanagement bei gemeinschaftsweiten Notfällen präziser festzulegen. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission prüft innerhalb einer Woche, ob die Ausrufung des Notfalls gerechtfertigt ist und ob dies die Erdgasunternehmen und den Binnenmarkt nicht unverhältnismäßig belastet. Die Kommission kann insbesondere die zuständige Behörde ersuchen, Maßnahmen, die Erdgasunternehmen unverhältnismäßig belasten, zu ändern und die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, falls ihr dies nicht länger gerechtfertigt erscheint. |
6. Die Kommission prüft innerhalb von drei Kalendertagen, ob die Ausrufung des Notfalls gerechtfertigt ist und ob dies die Erdgasunternehmen und den Binnenmarkt nicht unverhältnismäßig belastet. Die Kommission kann insbesondere die zuständige Behörde ersuchen, Maßnahmen, die Erdgasunternehmen unverhältnismäßig belasten, zu ändern und die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, falls ihr dies nicht länger gerechtfertigt erscheint. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der Gemeinschaft aus Drittländern einen gemeinschaftsweiten Notfall ausrufen. Sie ruft einen gemeinschaftsweiten Notstand aus, wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie kann einen gemeinschaftsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, ausrufen. |
1. Die Kommission ruft auf Antrag einer zuständigen Behörde eine gemeinschaftsweite Alarmstufe aus. Die Kommission ruft auf Antrag einer zuständigen Behörde oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der Gemeinschaft aus Drittländern, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, einen gemeinschaftsweiten Notfall aus. Sie ruft ferner einen gemeinschaftsweiten Notstand aus, wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie kann einen gemeinschaftsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, ausrufen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ein, sobald sie den gemeinschaftsweiten Notfall ausruft. |
2. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ein, sobald sie eine gemeinschaftsweite Alarmstufe oder einen gemeinschaftsweiten Notfall ausruft. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Auf einer gemeinschaftsweiten Alarmstufe fordert die Kommission die zuständigen Behörden auf, ihre Maßnahmen zu koordinieren, um eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage zu bewältigen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Bei einem gemeinschaftsweiten Notfall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu den Speicheranlagen aufrechterhalten wird, und erlassen keine Rechtsvorschrift, die die Lastflüsse zu den betroffenen Märkten ungebührlich einschränkt. |
6. Bei einem gemeinschaftsweiten Notfall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu den Speicheranlagen aufrechterhalten wird, und erlassen keine Rechtsvorschrift, die die Lastflüsse zu den betroffenen Märkten ungebührlich einschränkt. Die Kommission erleichtert die Durchführung dieser Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere bei Versorgungsstörungen und in Krisensituationen, aufrechtzuerhalten. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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- vertragliche Beschränkungen für die Wiederausfuhr. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne berücksichtigt die zuständige Behörde die folgende vorläufige und nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen: |
Bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne berücksichtigt die zuständige Behörde die vorläufige und nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen, die in diesem Anhang aufgeführt ist. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen in angemessener Weise und gibt soweit wie möglich den Maßnahmen den Vorzug, die die Umwelt am wenigsten belasten. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Überschrift „Angebotsseite“ – Aufzählungspunkt 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
· Erleichterung der Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen in die Gasnetzinfrastruktur |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne erwägt die zuständige Behörde, folgende Maßnahmen ausschließlich im Notfall zu ergreifen: |
Bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne erwägt die zuständige Behörde, auf die folgende nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen ausschließlich im Notfall zurückzugreifen: |
Begründung | |
Bei der Erstellung von Präventions- und Notfallplänen dürfen keine verpflichtenden Maßgaben vorgegeben werden. |
VERFAHREN
Titel |
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0363 – C7-0097/2009 – 2009/0108(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 14.9.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Bogusław Sonik 15.9.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.12.2009 |
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||||
Datum der Annahme |
27.1.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
52 0 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Bairbre de Brún, Esther de Lange, Bas Eickhout, Edite Estrela, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Sirpa Pietikäinen, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Catherine Soullie, Salvatore Tatarella, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Cristian Silviu Buşoi, Bill Newton Dunn, Crescenzio Rivellini, Renate Sommer, Struan Stevenson, Michail Tremopoulos, Anna Záborská |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (2.12.2009)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG
(KOM(2009)0363 – C7‑0097/2009 – 2009/0108(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Sandra Kalniete
KURZE BEGRÜNDUNG
In den letzten Jahren hat sich in der Gasversorgungssicherheit in Europa durch die zunehmende Abhängigkeit von Einfuhren und die wachsenden Versorgungs- und Durchleitungsrisiken viel geändert. Mit der russisch-ukrainischen Gaskrise im Januar 2009 hat sich gezeigt, dass Investitionen in die Infrastrukturen in ganz Europa noch immer erforderlich sind, und dass eine weitere Integration des Marktes die Versorgungssicherheit verbessern würde.
Die Versorgungssicherheitsaspekte einer langfristigen Planung der Investitionen in ausreichende grenzübergreifende Kapazitäten und andere Infrastrukturen, die die Versorgungssicherheit betreffen und es dem System langfristig ermöglichen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine realistische Nachfrage zu befriedigen, werden in der Richtlinie .2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt behandelt.
Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass ausreichende Infrastruktur und ausreichende Reaktionsbereitschaft zur Verhütung von plötzlichen Lieferunterbrechungen und zur Bewältigung solcher Unterbrechungen sicherstellt werden. Ziel ist, sicherzustellen, dass der Gasbinnenmarkt bei solchen Ereignissen so lange wie möglich weiter funktioniert und dass klare Mechanismen für eine koordinierte Reaktion auf konkrete Fälle von Lieferunterbrechungen bestehen.
Um eine effizientere Reaktion zu ermöglichen, sollte die Richtlinie 2004/67/EG, die eine Reihe von Maßnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung beinhaltet, durch eine Verordnung ersetzt werden (die an sich schon effizienter ist, da sie unmittelbare Anwendung findet), die präzisere Standards für die Versorgungssicherheit und Maßnahmen für Notfälle enthält.
Zwar begrüßt die Verfasserin der Stellungnahme den Vorschlag, doch ist sie der Ansicht, dass weitere Verbesserungen angebracht sind, namentlich im Bereich Verbraucherschutz und Anwendung von marktgerechten Instrumenten bei einer Gaskrise. Daher schlägt sie Änderungen vor, die folgende Ziele verfolgen:
· Dem erschwinglichen und einfachen Zugang zu Energie für europäische Verbraucher ist nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme eine hohe Priorität einzuräumen. Dies muss auch während Krisensituationen gewährleistet sein, insbesondere für die geschützten Verbraucher, wobei klar und pragmatisch festzulegen ist, wer dazu zählt. Verbraucher müssen ordnungsgemäß über ihr Recht auf ununterbrochene Versorgung während einer Krise unterrichtet werden;
· Jeder Versorgungsunterbrechung muss mit einer stufenweisen und koordinierten Reaktion auf der Ebene der Gasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft begegnet werden. Zwar ist die Gasversorgungssicherheit eine gemeinsame Aufgabe dieser Akteure, doch müssen ihre Rollen und ihre jeweilige Verantwortung klar festgelegt werden;
· Marktgerechte Instrumente, die es ermöglichen, auf Versorgungsunterbrechungen zu reagieren, haben klaren Vorrang vor eventuellen nichtmarktgerechten Maßnahmen, auf die nur als letzten Mittel zurückgegriffen werden sollte.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(4) Die auf Gemeinschaftsebene bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung lassen den Mitgliedstaaten allerdings nach wie vor einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl ihrer Maßnahmen. Ist die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats gefährdet, besteht zweifelsfrei die Gefahr, dass einseitig von diesem Mitgliedstaat beschlossene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts gefährden. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Damit der Erdgasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es sowohl die Prävention als auch die Reaktion auf konkrete Versorgungskrisen besser zu koordinieren. |
(4) Die auf Gemeinschaftsebene bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung lassen den Mitgliedstaaten allerdings nach wie vor einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl ihrer Maßnahmen. Ist die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats gefährdet, besteht zweifelsfrei die Gefahr, dass einseitig von diesem Mitgliedstaat beschlossene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und die Sicherheit der geschützten einschließlich der schutzbedürftigen Verbraucher gefährden. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Damit der Erdgasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es sowohl bei der Prävention als auch bei der Reaktion auf konkrete Versorgungskrisen für Solidarität und Koordinierung zu sorgen. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Das Konzept des Verbraucherschutzes und der Solidarität ist in diesem Vorschlag nicht vollständig berücksichtigt. Da es bei dieser Verordnung um die Gasversorgungssicherheit geht, ist es ganz wichtig, dass bei den Reaktionen auf Lieferengpässe der Verbraucherschutz und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. | ||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(6) Eine größere Störung der Erdgasversorgung der Gemeinschaft kann alle Mitgliedstaaten und Partner des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft treffen und die gesamte Wirtschaft der Gemeinschaft gravierend in Mitleidenschaft ziehen. Auch kann die Störung der Erdgasversorgung erhebliche soziale Auswirkungen, vor allem für sensible Verbrauchergruppen, nach sich ziehen. |
(6) Eine größere Störung der Erdgasversorgung der Gemeinschaft beeinträchtigt unvermeidlich die strategischen Interessen der EU und kann alle Mitgliedstaaten und Partner des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft treffen und die gesamte Wirtschaft der Gemeinschaft gravierend in Mitleidenschaft ziehen sowie davon abhängige Industriezweige mittelbar schädigen. Auch kann die Störung der Erdgasversorgung erhebliche soziale Auswirkungen, vor allem für sensible Verbrauchergruppen, nach sich ziehen. | |||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(12) Diese Verordnung sollte dafür sorgen, dass sich Erdgaswirtschaft und Verbraucher im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen können. Auch sollte sie Notfallmechanismen vorsehen, auf die zuzugreifen ist, falls die Märkte Störungen der Erdgasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können. Selbst im Notfall sollten marktgerechte Instrumente den Vorrang bei der Eindämmung der Folgen der Versorgungsstörung haben. |
(12) Diese Verordnung sollte dafür sorgen, dass sich Erdgaswirtschaft und Verbraucher im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen können. Auch sollte sie Notfallmechanismen vorsehen, auf die zuzugreifen ist, falls die Märkte Störungen der Erdgasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können. Selbst im Notfall sollten marktgerechte Instrumente den Vorrang bei der Eindämmung der Folgen der Versorgungsstörung haben, unter der Bedingung, dass sie dem Allgemeininteresse der Verbraucher in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen. | |||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(13) Nach der Verabschiedung des dritten Energiebinnenmarktpakets werden für den Erdgassektor neue Bestimmungen gelten, die die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden klar festlegen und für eine größere Markttransparenz sorgen, was dem Markt und der Versorgungssicherheit zugute kommt. |
(13) Nach der Verabschiedung des dritten Energiebinnenmarktpakets werden für den Erdgassektor neue Bestimmungen gelten, die die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden klar festlegen und für eine größere Markttransparenz sorgen, was dem Markt, der Versorgungssicherheit und dem Verbraucherschutz zugute kommt. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Das Konzept des Verbraucherschutzes und der Solidarität ist in diesem Vorschlag nicht vollständig berücksichtigt. Da es bei dieser Verordnung um die Gasversorgungssicherheit geht, ist es ganz wichtig, dass bei den Reaktionen auf Lieferengpässe der Verbraucherschutz und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zum Tragen kommen. | ||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(14) Die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts und ein echter Wettbewerb innerhalb dieses Marktes sorgen in der Gemeinschaft für ein Höchstmaß an Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, sofern der Markt im Falle einer einen Teil der Gemeinschaft betreffenden Versorgungsstörung unabhängig von deren Ursache voll funktionsfähig bleiben kann. Dies erfordert ein umfassendes und wirksames gemeinsames Konzept für die Versorgungssicherheit, das sich insbesondere auf transparente, nichtdiskriminierende und mit den Anforderungen des Marktes vereinbare Strategien stützt, die im Falle von Versorgungsstörungen Marktverzerrungen vermeiden und dafür sorgen, dass die Reaktionen des Marktes hierauf nicht unterlaufen werden. |
(14) Die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts und ein echter Wettbewerb innerhalb dieses Marktes sorgen in der Gemeinschaft für ein Höchstmaß an Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, sofern der Markt im Falle einer einen Teil der Gemeinschaft betreffenden Versorgungsstörung unabhängig von deren Ursache voll funktionsfähig bleiben kann. Dies erfordert ein umfassendes und wirksames gemeinsames Konzept für die Versorgungssicherheit, das sich insbesondere auf Transparenz, Solidarität und nichtdiskriminierende und mit den Anforderungen des Marktes vereinbare Strategien stützt, die im Falle von Versorgungsstörungen Marktverzerrungen vermeiden und dafür sorgen, dass die Reaktionen des Marktes hierauf nicht unterlaufen werden. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Das Konzept des Verbraucherschutzes und der Solidarität ist in diesem Vorschlag nicht vollständig berücksichtigt. Da es bei dieser Verordnung um die Gasversorgungssicherheit geht, ist es ganz wichtig, dass bei den Reaktionen auf Lieferengpässe der Verbraucherschutz und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zum Tragen kommen. | ||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
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Begründung | ||||||||||
Es ist ganz wichtig, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der verschiedenen Verbrauchergruppierungen ergreifen. Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, dem Schutz schutzbedürftiger Verbraucher, der Kampf gegen Energiearmut, dem Wohlergehen und der Gesundheit der Bürger muss bei der Ausarbeitung strategischer Pläne für die Versorgungssicherheit Rechnung getragen werden. | ||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(18) Entscheidend ist, dass in den Fällen, in denen der Markt hierzu nicht mehr in der Lage ist, die Erdgasversorgung insbesondere für Privathaushalte und andere geschützte Verbraucher, wie Schulen und Krankenhäuser, aufrechterhalten wird. Die im Krisenfall zu ergreifenden Maßnahmen müssen bereits vor Eintreten einer Krise festgelegt werden. |
(18) Entscheidend ist, dass in den Fällen, in denen der Markt hierzu nicht mehr in der Lage ist, die Erdgasversorgung insbesondere für Privathaushalte einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher, sowie geschützte Verbraucher, wie Schulen und Krankenhäuser, durch die Mitgliedstaaten aufrechterhalten und erbracht wird. Die im Krisenfall zu ergreifenden Maßnahmen müssen bereits vor Eintreten einer Krise festgelegt werden, insbesondere soweit es um gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher gemäß Richtlinie 2009/73/EG, Vermeidung überhöhter Preise und Ausgleich für schutzbedürftige Verbraucher geht. | |||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(20) Aspekte der langfristigen Planung von Investitionen in ausreichende grenzübergreifende Kapazitäten und andere Infrastrukturen, die die Versorgungssicherheit betreffen und es dem System langfristig ermöglichen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, werden in der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG] behandelt. Möglicherweise erfordert die Erfüllung der Standards für die Versorgungssicherheit eine Übergangsfrist, in der die notwendigen Investitionen getätigt werden können. Der vom Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber unter der Aufsicht der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden erstellte Zehnjahres-Netzentwicklungsplan ist ein grundlegendes Instrument zur Ermittlung des gemeinschaftsweiten Investitionsbedarfs. |
(20) Aspekte der langfristigen Planung von Investitionen in ausreichende grenzübergreifende Kapazitäten und andere Infrastrukturen, die die Versorgungssicherheit betreffen und es dem System langfristig ermöglichen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, werden in der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG] behandelt. Der vom Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber unter der Aufsicht der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden erstellte Zehnjahres-Netzentwicklungsplan ist ein grundlegendes Instrument zur Ermittlung des gemeinschaftsweiten Investitionsbedarfs. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG, die notwendig sind, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beschlossen sind. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Es sollte ein Anreiz für die Mitgliedstaaten bestehen, die früher verabschiedete Gasrichtlinie im Sinne eines guten Funktionierens des Gas-Binnenmarkts so rasch wie möglich umzusetzen. Daher sollte die vorgeschlagene Verordnung erst in Kraft treten, wenn alle Mitgliedstaaten die Gasrichtlinie umgesetzt haben. Andernfalls bestehen zwei Rechtsinstrumente gleichzeitig nebeneinander, wobei einerseits die Verordnung sofort rechtskräftig ist, während auf der anderen Seite die Gasrichtlinie erst noch umgesetzt werden muss. Die Umsetzung der Gasrichtlinie vor dem Inkrafttreten der Verordnung hat den Vorteil, dass für keinen der Beteiligten Rechtsunsicherheit besteht und so der Binnenmarkt optimiert wird. | ||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geografischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. |
(23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geografischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten, wie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefordert, Solidarmaßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß dem Vertrag von Lissabon die Energiepolitik der Europäischen Union im Geiste der Solidarität zu führen ist. | ||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, damit der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vorgesehen. |
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, damit der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf Ebene der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vorgesehen; gleichzeitig ist dies ein konkreter Ausdruck des Geistes der Solidarität gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Diese Änderung gibt dem Geist der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten Ausdruck, der bei jeder Maßnahme bei Schwierigkeiten der Lieferung bestimmter Erzeugnisse im Energiebereich Leitgedanke sein sollte, wie dies der Vertrag von Lissabon vorsieht. | ||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(1) Der Ausdruck „geschützte Verbraucher“ bezeichnet sämtliche Privatkunden, die bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und kann sich, falls der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, auch auf kleine und mittlere Unternehmen, Schulen und Krankenhäuser erstrecken, sofern sie bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind. |
(1) Der Ausdruck „geschützte Verbraucher“ bezeichnet sämtliche Privatkunden, einschließlich der schutzbedürftigen Kunden, deren Definition gemäß der Richtlinie 2009/73/EG Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist, Schulen und Krankenhäuser, sofern sie bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind, und kann sich, soweit zusätzliche Vorräte verfügbar sind, auch auf kleine und mittlere Unternehmen erstrecken, sofern sie bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind. | |||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
Die sichere Erdgasversorgung ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Aufgabe der Erdgasunternehmen, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gewerblichen Erdgasverbraucher und der Kommission. Sie erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren. |
Die sichere Erdgasversorgung ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Aufgabe der Erdgasunternehmen, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gewerblichen Erdgasverbraucher und der Kommission. Sie erfordert ein hohes Maß an Kooperation und Solidarität zwischen diesen Akteuren. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Das Konzept des Verbraucherschutzes und der Solidarität ist in diesem Vorschlag nicht vollständig berücksichtigt. Da es bei dieser Verordnung um die Gasversorgungssicherheit geht, ist es ganz wichtig, dass bei den Reaktionen auf Lieferengpässe der Verbraucherschutz und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. | ||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
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1a. Die Erdgasunternehmen tragen zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere des in Artikel 6 genannten Infrastrukturstandards und des in Artikel 7 genannten Versorgungsstandards, bei | |||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
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5a. Die Mitgliedstaaten bemühen sich um größtmögliche Diversifizierung der Versorgungswege und -quellen für die Erdgaslieferungen, um eine optimale physische Verfügbarkeit von Gas bei Versorgungsstörungen zu gewährleisten. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Um Gasversorgungssicherheit in Europa und einen echten Gas-Binnenmarkt zu erreichen, dürfen die Mitgliedstaaten ihr Augenmerk nicht nur auf Gas richten, sondern müssen auch andere Energiequellen im Auge behalten | ||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(d) Angaben zu den einschlägigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. |
(d) Angaben zu den einschlägigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und den Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher (wie in Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehen), einschließlich nationaler Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor übermäßigen Preiserhöhungen. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Von den Mitgliedstaaten wird gefordert, dass sie in Maßnahmen beschließen, mit denen sie die Kunden vor übermäßigen Preiserhöhungen schützen können. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Verbraucherschutz sind in der Richtlinie 2009/73/EG, auf die hier Bezug genommen werden kann, näher bestimmt. | ||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Erdgasversorgung geschützter Verbraucher in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen gewährleistet ist: |
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Erdgasversorgung geschützter Verbraucher, einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher, in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen gewährleistet ist: | |||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
2. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die geschützten Verbraucher über einen Zeitraum von sechzig Tagen, aber auch bei einem Notfall gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit Erdgas versorgt werden. Die zuständige Behörde bemüht sich, die Versorgung der geschützten Verbraucher so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. |
2. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die geschützten einschließlich der schutzbedürftigen Verbraucher über einen Zeitraum von sechzig Tagen, aber auch bei einem Notfall gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit Erdgas versorgt werden. Die zuständige Behörde bemüht sich, die Versorgung der geschützten einschließlich der schutzbedürftigen Verbraucher so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. | |||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
5. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bedingungen für die Versorgung geschützter Verbraucher das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts nicht beeinträchtigen und der Preis entsprechend dem Marktwert des Gutes festgelegt wird. |
5. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bedingungen für die Versorgung geschützter einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts nicht beeinträchtigen und der Preis entsprechend dem Marktwert des Gutes festgelegt wird, wobei der Ausübung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist. Im Falle einer Krise ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um übermäßige Gaspreiserhöhungen für Privatkunden, geschützte einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher zu verhindern. | |||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
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5a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden über den in den Absätzen 1 und 2 genannten Versorgungsstandard und die Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher gemäß der Richtlinie 2009/73/EG unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten übernehmen die zusätzlichen Kosten für die in einem Notfall im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 notwendigen Lieferungen von Gas an schutzbedürftige Verbraucher. | |||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 7 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
(7) Er zeigt auf, welchen Beitrag die nichtmarktgerechten, in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewertet, inwieweit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; er bewertet ihre Auswirkungen und legt die Verfahren für ihre Umsetzung fest. |
(7) Er zeigt auf, welchen Beitrag die nichtmarktgerechten, in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewertet, inwieweit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; er bewertet ihre Auswirkungen und legt die Verfahren für ihre Umsetzung fest. Auf nicht marktgerechte Maßnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgungssicherheit wird nur als letztes Mittel zurückgegriffen. | |||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
1. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der Gemeinschaft aus Drittländern einen gemeinschaftsweiten Notfall ausrufen. Sie ruft einen gemeinschaftsweiten Notstand aus, wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie kann einen gemeinschaftsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, ausrufen. |
1. Die Kommission ruft einen gemeinschaftsweiten Notfall aus bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der Gemeinschaft aus Drittländern oder nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 auf Antrag einer zuständigen Behörde oder wenn mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie kann einen gemeinschaftsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen, die sich auf mindestens einen Mitgliedstaat erstrecken, ausrufen. | |||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
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6a. Gelangt die Kommission in einer gemeinschaftsweiten Notfallsituation zu der Auffassung, dass die von den zuständigen Behörde oder von Erdgasunternehmen getroffenen Maßnahmen zur Bewältigung des Notfalls unzureichend sind, kann sie unmittelbar die in den Anhängen II und III aufgeführten Maßnahmen ergreifen, um die Gasversorgung in den betroffenen Märkten wiederherzustellen. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
In case of disruption of gas supply if the actions undertaken at national level turn out to be insufficient, the involvement of the European Commission is desired to ensure the security of supply to the EU as a whole. The Commission should coordinate the actions of the natural gas undertakings and national competent authorities until the normal functioning of the market is restored. However, if the voluntary actions undertaken by the national competent authorities and the natural gas undertakings in a coordinated by the EC way turn out to be ineffective, the Commission should be entitled – as a last resort - to introduce the predefined measures on its own responsibility. Those measures should be precisely limited to those which are indispensible to restore the functioning of internal market. | ||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 – Buchstabe a | ||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||
a) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die mit Drittstaaten geschlossenen Regierungsvereinbarungen, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und -lieferungen auswirken können; vor Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen informieren die Mitgliedstaaten die Kommission, um die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit dem Binnenmarktrecht abzuklären. |
a) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die mit Drittstaaten geschlossenen Regierungsvereinbarungen, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und -lieferungen auswirken können; vor Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen konsultieren die Mitgliedstaaten die Kommission, um die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit dem Binnenmarktrecht abzuklären. |
VERFAHREN
Titel |
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0363 – C7-0097/2009 – 2009/0108(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
ITRE |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 14.9.2009 |
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|
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Sandra Kalniete 28.9.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.10.2009 |
5.11.2009 |
1.12.2009 |
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||||
Datum der Annahme |
2.12.2009 |
|
|
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||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 2 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Tiziano Motti, Gianni Pittella, Mitro Repo, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Eva-Britt Svensson, Róża, Gräfin von Thun Und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Damien Abad, Liem Hoang Ngoc, Jacek Olgierd Kurski, Emma Mcclarkin, Antonyia Parvanova, Konstantinos Poupakis, Wim van de Camp, Anja Weisgerber, Kerstin Westphal |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0363 – C7-0097/2009 – 2009/0108(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
16.7.2009 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.9.2009 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 11.11.2009 |
ECON 14.9.2009 |
ENVI 14.9.2009 |
IMCO 14.9.2009 |
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Alejo Vidal-Quadras 16.9.2009 |
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|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
29.9.2009 |
2.12.2009 |
4.2.2010 |
|
||||
Datum der Annahme |
18.3.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
52 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Zoltán Balczó, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Lena Ek, Ioan Enciu, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Jacky Hénin, Romana Jordan Cizelj, Sajjad Karim, Arturs Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Michèle Rivasi, Paul Rübig, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Henri Weber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Lara Comi, António Fernando Correia De Campos, Rachida Dati, Ilda Figueiredo, Andrzej Grzyb, Jolanta Emilia Hibner, Oriol Junqueras Vies, Ivailo Kalfin, Marian-Jean Marinescu, Vladko Todorov Panayotov, Frédérique Ries, Silvia-Adriana Ţicău, Hermann Winkler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Britta Reimers |
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Datum der Einreichung |
29.3.2010 |
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