BERICHT über den Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Wahlperiode 2009-2014: Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Artikel 48 Absatz 3 des EU-Vertrags)

12.4.2010 - (17196/2009 – C7‑0001/2010 – 2009/0813(NLE))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Íñigo Méndez de Vigo


Verfahren : 2009/0813(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0115/2010
Eingereichte Texte :
A7-0115/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Wahlperiode 2009-2014: Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Artikel 48 Absatz 3 des EU-Vertrags)

(17196/2009 – C7‑0001/2010 – 2009/0813(NLE))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtete Schreiben des Präsidenten des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2009 betreffend die Änderung des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen (17196/2009),

–   gestützt auf Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat konsultiert wurde (C7-0001/2010),

–   in Kenntnis des dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen,

–   gestützt auf Artikel 14 Absätze 2 und 3 des EU-Vertrags,

–   gestützt auf den Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (nachstehend „Akt von 1976“),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2007 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments[1],

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2008, vom 18. und 19. Juni sowie vom 10. und 11. Dezember 2009,

–   gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 74a seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7‑0115/2010),

A. in der Erwägung, dass in Artikel 14 Absatz 2 des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon vorgesehen ist, dass der Europäische Rat einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments erlässt,

B.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mit Blick auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und gemäß dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll Nr. 36 am 11. Oktober 2007 in der vorstehend genannten Entschließung auf der Grundlage des Berichts Lamassoure-Severin einen Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Festlegung der Verteilung der Sitze im Parlament vorgelegt hat,

C. in der Erwägung, dass der Europäische Rat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon keinen formellen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments erlassen hatte, sondern seine Zustimmung zu dem in der vorstehend genannten Entschließung enthaltenen Vorschlag erteilt hatte, nachdem er die Gesamtzahl der europäischen Abgeordneten auf 751 statt der ursprünglich vorgesehenen 750 festgelegt hatte,

D. in der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Abgeordneten entsprechend dieser im Europäischen Rat erzielten Vereinbarung gegenüber dem Vertrag von Nizza um 15 angehoben wurde (von 736 auf 751), wobei 18 zusätzliche Sitze zwischen 12 Mitgliedstaaten aufgeteilt wurden, während Deutschland aufgrund der im EU-Vertrag festgelegten Höchstgrenze drei Sitze weniger zugewiesen wurden,

E.  in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon nicht vor den Europawahlen des Jahres 2009 in Kraft trat und diese nach den Vorschriften des Vertrags von Nizza stattfanden, so dass dem Europäischen Parlament gegenwärtig 736 Abgeordnete angehören,

F.  unter Hinweis darauf, dass es – nachdem der Vertrag von Lissabon schließlich am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist – legitim ist, dass die zusätzlichen 18 Abgeordneten aus den 12 Mitgliedstaaten so bald wie möglich ihren Sitz einnehmen können und die Staaten, denen sie angehören, in entsprechender Weise vertreten sind,

G. in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 5 des Akts von 1976 nicht möglich ist, das Mandat eines Abgeordneten im Laufe einer Wahlperiode zu unterbrechen und damit die Zahl der Abgeordneten, die gegenwärtig der deutschen Delegation im Europäischen Parlament angehören, um drei zu verringern,

H. in der Erwägung, dass die große Mehrzahl der Mitgliedstaaten ihre zusätzlichen Abgeordneten bereits entsprechend ihren jeweiligen Wahlsystemen und in Übereinstimmung mit den in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni  2009 gesetzten Obergrenzen benannt hat,

I.   in der Erwägung deshalb, dass die Ankunft der 18 zusätzlichen Mitglieder im Verlauf der Wahlperiode 2009-2014 die Gesamtzahl der europäischen Abgeordneten auf 754 anheben wird und dass dieses Überschreiten der im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Zahl von 751 Abgeordneten eine Änderung des Primärrechts erforderlich macht,

J.   in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2008 bereits die Annahme von Übergangsmaßnahmen vorgesehen war, um die Ankunft der zusätzlichen Abgeordneten im Verlauf der gegenwärtigen Wahlperiode zu ermöglichen, und dass in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 die Bedingungen festgelegt wurden, unter denen die zeitweise Anhebung der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erfolgen würde,

K. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 25. November 2009 seine Geschäftsordnung so geändert hat, dass die zusätzlichen Abgeordneten als Beobachter aufgenommen werden können, bis die Maßnahmen in Kraft treten, die es ihnen gestatten, ihren Sitz einzunehmen,

1.  ist der Auffassung, dass sich die vom Europäischen Rat beantragte Änderung des Protokolls Nr. 36 direkt aus den neuen Vorschriften des Vertrags von Lissabon ergibt und eine tragbare Lösung darstellt, die es allen Mitgliedstaaten, die in den Genuss zusätzlicher Sitze kommen, gestattet, die betreffenden Abgeordneten zu ernennen; kommt überein, dass für die verbleibende Zeit der Wahlperiode 2009-2014 zusätzliche 18 europäische Abgeordnete ins Parlament gewählt werden müssen; fordert jedoch nachdrücklich, dass alle 18 Abgeordneten ihre Sitze im Parlament zur gleichen Zeit einnehmen, damit die Ausgewogenheit zwischen den Nationalitäten im Parlament nicht beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Wahlverfahren so bald wie möglich auf pragmatische Weise zum Abschluss zu bringen;

2.  bekundet sein Bedauern darüber, dass der Rat nicht rechtzeitig die Maßnahmen erlassen hat, die es den zusätzlichen Abgeordneten gestattet hätten, ihren Sitz mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon einzunehmen, und dass eine der in der beantragten Änderung ins Auge gefassten Lösungen nicht mit dem Geist des Akts von 1976 vereinbar ist, demzufolge die europäischen Abgeordneten direkt und nicht indirekt über eine Wahl in einem nationalen Parlament gewählt werden sollen;

3.  erteilt nichtsdestoweniger seine Zustimmung zur Einberufung einer Regierungskonferenz unter der Voraussetzung, dass sich diese ausschließlich mit dem konkreten Thema der Annahme von Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Wahlperiode 2009-2014 befasst, und ebenfalls unter der Voraussetzung, dass diese Übergangsmaßnahmen außerordentlichen Charakter haben, der mit den besonderen Umständen der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon zusammenhängt, und diese Maßnahmen auf keinen Fall einen Präzedenzfall für die Zukunft darstellen können;

4.  erinnert daran, dass die zusätzlichen Abgeordneten in der Zeit zwischen der Zustimmung zu der Änderung des Protokolls Nr. 36 und ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments die Möglichkeit haben, ihren Sitz als Beobachter einzunehmen;

5.  ist der Auffassung, dass auch die Ernennung der Beobachter, soweit dies möglich ist, dem Geiste des Akts von 1976 folgen muss und dass dennoch im Falle unüberwindbarer technischer oder politischer Schwierigkeiten eine indirekte Wahl durch die nationalen Parlamente akzeptabel ist;

6.  verweist überdies darauf, dass ein Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments auf jeden Fall vom Europäischen Rat rechtzeitig vor dem Ende der gegenwärtigen Wahlperiode angenommen werden muss und dass das Parlament gemäß Artikel 14 Absatz 2 des EU-Vertrags eine entsprechende Initiative unterbreiten wird;

7.  unterstreicht im Übrigen, dass bei jedwedem neuen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments die bis dahin gegebenenfalls erfolgten Beitritte berücksichtigt werden müssen und folglich die Zahl der Sitze vorzusehen ist, die den neuen Mitgliedstaaten zugewiesen werden;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung des Parlaments dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 132.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

7.4.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

5

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Gerald Häfner, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, David Martin, Jaime Mayor Oreja, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, Søren Bo Søndergaard, Guy Verhofstadt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elmar Brok, Jean-Luc Dehaene, Enrique Guerrero Salom, Anneli Jäätteenmäki, Íñigo Méndez de Vigo, Adrian Severin, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Emma McClarkin