BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

15.4.2010 - (KOM(2009)0406 – C7‑0124/2009 – 2009/0116(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Raül Romeva i Rueda


Verfahren : 2009/0116(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0119/2010
Eingereichte Texte :
A7-0119/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

(KOM(2009)0406 – C7‑0124/2009 – 2009/0116(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0406),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0124/2009),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7‑0119/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom [...]

vom [...]

zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

entfällt

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gemäß dem Verfahren des Artikels 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Rahmen der Maßnahmen zur Regulierung der Bestände von Rotem Thun, zur Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten und im Kampf gegen den illegalen Fischfang hat die ICCAT auf ihrer Jahrestagung in Marrakesch (Marokko) am 24. November 2008 die Empfehlung 08-12 zur Änderung der Empfehlung 07-10 über eine Fangdokumentationsregelung für Roten Thun angenommen. Da diese Empfehlung am 17. Juni 2009 in Kraft tritt, muss sie von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(4) Im Rahmen der Maßnahmen zur Regulierung der Bestände von Rotem Thun, zur Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten und im Kampf gegen den illegalen Fischfang hat die ICCAT auf ihrer Jahrestagung in Recife (Brasilien) am 15. November 2009 die Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12 über eine Fangdokumentationsregelung für Roten Thun angenommen. Da diese Empfehlung am 1. Juni 2010 in Kraft tritt, muss sie von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Umsetzung neuer Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen und die Anhänge der vorliegenden Verordnung entsprechend zu aktualisieren und zu ergänzen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird zur Unterstützung der Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, die die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verabschiedet hat, eine Fangdokumentationsregelung der Gemeinschaft für Roten Thun eingeführt.

Mit dieser Verordnung wird zur Unterstützung der Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, die die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verabschiedet hat, eine Fangdokumentationsregelung der Gemeinschaft für Roten Thun eingeführt, in die die Bestimmungen der Fangdokumentationsregelung der ICCAT für Roten Thun zur Ermittlung der Herkunft sämtlicher Mengen von Rotem Thun einbezogen sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Handel mit Rotem Thun, der von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Gemeinschaft im ICCAT-Konventionsbereich gefangen wurde und im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats angelandet wird, dessen Flagge das Fangschiff führt oder in dem die Tonnare aufgestellt ist, sowie

(i) Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit Rotem Thun, der von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Gemeinschaft im ICCAT-Konventionsbereich gefangen wurde und im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft angelandet wird, sowie

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) Handel mit gezüchtetem Roten Thun, der ursprünglich von einem Fangschiff der Gemeinschaft im ICCAT-Konventionsbereich gefangen wurde, das die Flagge desjenigen Mitgliedstaats führt, in dem auch der Zuchtbetrieb angesiedelt ist und in dem der Rote Thun an eine andere Einrichtung geliefert wird, sowie

(ii) Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit gezüchtetem Roten Thun, der von einem Fangschiff der Gemeinschaft im ICCAT-Konventionsbereich gefangen wurde und in einem Zuchtbetrieb im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft in Netzkäfige eingesetzt wurde.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii) Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von Fangschiffen der Gemeinschaft, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, oder in Tonnaren, die in einem Mitgliedstaat aufgestellt sind, gefangen wurde.

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) „Ausfuhr“: jedes Verbringen von Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Gemeinschaft gefangen wurde, vom Gebiet der Gemeinschaft, von Drittländern oder direkt von den Fanggründen in ein Drittland;

(c) „Ausfuhr“: jedes Verbringen von Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Gemeinschaft gefangen oder dort verarbeitet (einschließlich gezüchtet) wurde, vom Gebiet der Union, von Drittländern oder direkt von den Fanggründen in ein Drittland;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) „Einfuhr“: die Einführung von Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren eines Drittlandes gefangen wurde, in das Gebiet der Gemeinschaft, auch zu Zwecken der Käfighaltung, Mast, Aufzucht oder Umladung;

(d) „Einfuhr“: die Einführung von Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren eines Drittlandes gefangen oder dort verarbeitet (einschließlich gezüchtet) wurde, in das Gebiet der Gemeinschaft, auch zu Zwecken der Käfighaltung, Mast, Aufzucht oder Umladung;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) „Wiederausfuhr“: jedes Verbringen von Rotem Thun, der zuvor in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Gemeinschaft;

(e) „Wiederausfuhr“: jedes Verbringen von gefangenem oder verarbeiteten (einschließlich gezüchteten) Roten Thun, der zuvor in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Gemeinschaft;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) „Los“: eine Menge von Erzeugnissen aus Rotem Thun, die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder derselben Tonnare stammen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verlangen für jeden Roten Thun, der in ihren Häfen angelandet, an ihre Zuchtbetriebe oder aus ihren Zuchtbetrieben geliefert wird, ein vollständig ausgefülltes Fangdokument für Roten Thun (nachstehend Fangdokument“).

1. Die Mitgliedstaaten verlangen für jeden Roten Thun, der in ihren Häfen angelandet oder umgeladen, an ihre Zuchtbetriebe oder aus ihren Zuchtbetrieben geliefert wird, ein vollständig ausgefülltes Fangdokument für Roten Thun (nachstehend Fangdokument“).

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jeder Sendung von Rotem Thun, die innerhalb der Gemeinschaft gehandelt, in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt wird, ist, wenn nicht Artikel 4 Absatz 3 Anwendung findet, ein validiertes Fangdokument und gegebenenfalls eine ICCAT-Übernahmeerklärung oder eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (nachstehend „Wiederausfuhrbescheinigung“) beigefügt.

2. Jedem Los von Rotem Thun, das innerhalb der Gemeinschaft gehandelt, in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt wird, ist, wenn nicht Artikel 4 Absatz 3 Anwendung findet, ein validiertes Fangdokument und gegebenenfalls eine ICCAT-Übernahmeerklärung oder eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (nachstehend „Wiederausfuhrbescheinigung“) beigefügt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Anlandung, Übernahme, Lieferung von, jeder Binnenhandel mit, jede Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun ohne ein vollständig ausgefülltes und validiertes Fangdokument oder eine vollständig ausgefüllte und validierte Wiederausfuhrbescheinigung ist verboten.

Jede Anlandung, Übernahme, Lieferung, Entnahme von, jeder Binnenhandel mit, jede Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun ohne ein vollständig ausgefülltes und validiertes Fangdokument und, sofern vorgesehen, eine vollständig ausgefüllte und validierte Wiederausfuhrbescheinigung ist verboten.

Begründung

Der Gebrauch der Konjunktion „oder“ könnte hier irreführend sein, da der falsche Eindruck entstehen könnte, dass auf das Fangdokument, das bei allen Inlands- und Auslandsgeschäften zwingend vorgeschrieben ist, auch verzichtet werden kann.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten untersagen

 

(a) das Einsetzen von Rotem Thun in einen Zuchtbetrieb, der nicht von ihnen oder anderen Konventionsparteien zugelassen wurde oder im ICCAT-Verzeichnis zugelassener Zuchtbetriebe für im ICCAT-Konventionsbereich gefangenen Roten Thun gelistet ist,

3. Die Mitgliedstaaten untersagen das Einsetzen von Rotem Thun in einen Zuchtbetrieb, der nicht von ihnen oder anderen Konventionsparteien sowie kooperierenden Parteien, Rechtsträgern oder Rechtsträgern des Fischereisektors, die keine Konventionsparteien (CPC) sind, zugelassen wurde oder der nicht im ICCAT-Verzeichnis zugelassener Zuchtbetriebe für im ICCAT-Konventionsbereich gefangenen Roten Thun aufgeführt ist.

(b) das Einsetzen von Rotem Thun aus verschiedenen Jahren oder aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Konventionsparteien in denselben Käfig, es sei denn, es wurden Vorkehrungen getroffen, wonach der Mitgliedstaat oder die Konventionspartei, aus dem oder der der Rote Thun stammt, und das Fangjahr eindeutig und sicher bestimmt werden können.

 

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fänge von Rotem Thun in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt und ausgehend von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftskonventionspartei aufgeteilt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Abweichend von Artikel 3a sorgen die Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten dafür, dass Fänge von Rotem Thun, die aus gemeinsamen Fangeinsätzen stammen, in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt und ausgehend von dem gemeinsamen Fangeinsatz aufgeteilt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Die Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Roter Thun aus Zuchtbetrieben im Fangjahr entnommen wird oder dass dies bei einer Entnahme im Folgejahr vor Beginn der Ringwadenfischereisaison geschieht. Wenn die Entnahme nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird, wird von den Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten eine Jahresübertragserklärung ausgefüllt und innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums an die Kommission übermittelt. Die Erklärung enthält:

 

– Mengen (in kg) und Anzahl der Fische, die übertragen werden sollen,

 

– Fangjahr,

 

– Größenzusammensetzung,

 

– Flaggenmitgliedstaat oder Konventionspartei, ICCAT-Nummer und Name des Fangschiffs,

 

– Verweise des Fangdokuments für die übertragenen Fänge,

 

– Name und ICCAT-Nummer der Mastanlage,

 

– Netzkäfignummer und

 

– Angaben zu den entnommenen Mengen (in kg), sobald die Entnahme abgeschlossen ist.

 

Die Kommission leitet die Erklärungen innerhalb von fünf Tagen an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3d. Die nach Absatz 3c übertragenen Mengen werden im Zuchtbetrieb ausgehend vom Fangjahr in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten teilen Vordrucke des Fangdokuments nur an Fangschiffe und Tonnare-Fischer aus, die berechtigt sind, im Konventionsbereich Roten Thun zu fangen, auch als Beifang. Solche Vordrucke sind nicht übertragbar.

4. Die Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaaten teilen Vordrucke des Fangdokuments nur an Fangschiffe und Tonnare-Fischer aus, die berechtigt sind, im Konventionsbereich Roten Thun zu fangen, auch als Beifang.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Jeder Vordruck eines Fangdokuments trägt eine einmalige Dokumentennummer. Jeder Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat vergibt länderspezifische Dokumentennummern an seine Fangschiffe und Tonnare-Fischer.

5. Jeder Vordruck eines Fangdokuments trägt eine einmalige Dokumentennummer. Jeder Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat vergibt länderspezifische Dokumentennummern an seine Fangschiffe und Tonnare-Fischer. Solche Vordrucke sind nicht auf ein anderes Fangschiff oder einen anderen Tonnare-Fischer übertragbar.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Jeder Teilsendung bei aufgeteilten Sendungen und jedem Verarbeitungserzeugnis werden Kopien der Fangdokumente beigefügt, die zur Rückverfolgung der Erzeugnisse ebenfalls die einmalige Dokumentennummer des Originals tragen müssen.

6. Jeder Teilsendung bei aufgeteilten Losen und jedem Verarbeitungserzeugnis werden Kopien der Fangdokumente beigefügt, die zur Rückverfolgung der Erzeugnisse ebenfalls die einmalige Dokumentennummer des Originals tragen müssen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kapitäne von Fangschiffen und Betreiber von Tonnaren, die Betreiber von Zuchtbetrieben, Verkäufer und Ausführer oder deren befugte Vertreter füllen bei jeder Anlandung, Übernahme, Lieferung, Umladung, bei jedem Binnenhandel und bei jeder Ausfuhr von Rotem Thun ein Fangdokument aus, machen in den einzelnen Abschnitten die verlangten Angaben und beantragen die Validierung des Dokuments gemäß Absatz 2.

1. Die Kapitäne von Fangschiffen und Betreiber von Tonnaren, die Betreiber von Zuchtbetrieben, Verkäufer und Ausführer oder deren befugte Vertreter füllen bei jeder Anlandung, Übernahme, Hälterung, Entnahme, Umladung, bei jedem Binnenhandel und bei jeder Ausfuhr von Rotem Thun, möglichst elektronisch, ein Fangdokument aus, machen in den einzelnen Abschnitten die verlangten Angaben und beantragen die Validierung des Dokuments gemäß Absatz 2.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) das Fangschiff die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt oder sich die Tonnare oder der Zuchtbetrieb, aus der oder dem der Rote Thun stammt, in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet oder, sollte das Fangschiff im Rahmen eines Chartervertrags tätig sein, eine zuständige Behörde oder Einrichtung des charternden Mitgliedstaats oder der charternden Konventionspartei gegenzeichnet,

(a) das Fangschiff die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt oder sich die Tonnare oder der Zuchtbetrieb, aus der oder dem der Rote Thun stammt, in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet,

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) bei Überprüfung der Sendung festgestellt wurde, dass alle Angaben im Fangdokument korrekt sind,

(b) bei Überprüfung des Loses festgestellt wurde, dass alle Angaben im Fangdokument korrekt sind,

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine Validierung der Dokumente nach Absatz 2 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn alle verkaufsbereiten Tiere vom Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat, der den Roten Thun gefangen hat, nach Maßgabe von Artikel 5 markiert wurden.

3. Eine Validierung der Dokumente nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn alle verkaufsbereiten Tiere vom Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat, der den Roten Thun gefangen hat, nach Maßgabe von Artikel 5 markiert wurden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Werden weniger als eine Tonne oder drei Exemplare Roter Thun gefangen und angelandet, können die Logbuchaufzeichnungen oder Verkaufsbelege als vorübergehendes Fangdokument verwendet werden, sofern die Validierung des Fangdokuments binnen sieben Tagen und vor dem Binnenhandel oder der Ausfuhr erfolgt.

4. Werden weniger als eine Tonne oder drei Exemplare Roter Thun gefangen und angelandet, können die Fangbuchaufzeichnungen oder Verkaufsbelege als vorübergehendes Fangdokument verwendet werden, sofern die Validierung des Fangdokuments binnen sieben Tagen und vor dem Binnenhandel oder der Ausfuhr erfolgt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des Fangdokuments sind in Anhang IV enthalten.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Mitgliedstaaten, die ein Markierungsprogramm durchführen, übermitteln der Kommission eine Zusammenfassung.

2. Mitgliedstaaten, die ein Markierungsprogramm durchführen, übermitteln der Kommission eine Zusammenfassung. Die Kommission leitet die Zusammenfassungen unverzüglich an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Sendung von Rotem Thun, die aus ihrem Gebiet wieder ausgeführt wird, eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung beigefügt ist.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedem Los von Rotem Thun, das aus ihrem Gebiet wieder ausgeführt wird, eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung beigefügt ist.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Wiederausfuhr zuständige Unternehmer füllt die Wiederausfuhrbescheinigung aus, macht in den entsprechenden Abschnitten die verlangten Angaben und beantragt für die wiederauszuführende Sendung von Rotem Thun eine Validierung. Der vollständigen Wiederausfuhrbescheinigung ist eine Kopie des validierten Fangdokuments oder der validierten Fangdokumente für den zuvor eingeführten Roten Thun beigefügt.

2. Der für die Wiederausfuhr zuständige Unternehmer füllt die Wiederausfuhrbescheinigung aus, nimmt in den entsprechenden Abschnitten die geforderten Angaben vor und beantragt für das wiederauszuführende Los von Rotem Thun eine Validierung. Der vollständigen Wiederausfuhrbescheinigung ist eine Kopie des validierten Fangdokuments oder der validierten Fangdokumente für den zuvor eingeführten Roten Thun beigefügt.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden jede Sendung von Rotem Thun erfassen, die in ihrem Hoheitsgebiet angelandet, gehandelt, in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt oder wiederausgeführt wird. Die zuständigen Behörden verlangen und prüfen die validierten Fangdokumente und andere Unterlagen für jede Sendung von Rotem Thun. Zur Prüfung gehört auch die Abfrage der Validierungsdatenbank des ICCAT-Sekretariats.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden jedes Los von Rotem Thun erfassen, das in ihrem Hoheitsgebiet angelandet, umgeladen, gehandelt, in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt oder wiederausgeführt wird. Die zuständigen Behörden verlangen und prüfen die validierten Fangdokumente und andere Unterlagen für jedes Los von Rotem Thun. Zur Prüfung gehört auch die Abfrage der Validierungsdatenbank des ICCAT-Sekretariats.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständigen Behörden können auch den Inhalt der Sendung prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben im Fangdokument und in den übrigen Unterlagen zu überzeugen, und bei Bedarf auch bei den beteiligten Unternehmern Überprüfungen durchführen.

2. Die zuständigen Behörden können auch den Inhalt des Loses prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben im Fangdokument und in den übrigen Unterlagen zu überzeugen, und bei Bedarf auch bei den beteiligten Unternehmern Überprüfungen durchführen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass einer Sendung kein Fangdokument beigefügt ist, teilt er dies dem Liefer-Mitgliedstaat oder der Ausfuhr-Konventionspartei und, soweit bekannt, dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggenkonventionspartei mit.

4. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass einem Los kein Fangdokument beigefügt ist, teilt er dies dem Liefer-Mitgliedstaat oder der Ausfuhr-Konventionspartei und, soweit bekannt, dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggenkonventionspartei mit.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche ihrer Behörden für die Validierung und Überprüfung von Fangdokumenten und Wiederausfuhrbescheinigungen zuständig sind, und übermitteln Bezeichnung und vollständige Anschrift sowie gegebenenfalls die Namen und Dienstbezeichnungen der befugten Validierungsbeamten, Dokumentenmuster, Stempel- oder Siegelmuster und gegebenenfalls Muster der Kennzeichnungsmarken.

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

 

(a) Bezeichnung und vollständige Anschrift der Behörden, die für die Validierung und Überprüfung von Fangdokumenten und Wiederausfuhrbescheinigungen zuständig sind,

 

(b) Namen, Dienstbezeichnungen, Stempel- oder Siegelmuster der befugten Validierungsbeamten, und

 

(c) gegebenenfalls Muster der Kennzeichnungsmarken.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gemeldet wird auch das Datum, ab dem eine Behörde zuständig ist. Änderungen der Angaben zu den Validierungsbehörden werden der Kommission rechtzeitig mitgeteilt.

2. Gemeldet wird auch das Datum, ab dem eine Behörde zuständig ist. Änderungen der Angaben zu den Validierungsbehörden und –beamten werden der Kommission rechtzeitig mitgeteilt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 15. September für den Zeitraum 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des laufenden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Fangdokumentationsregelung, der die Angaben in Anhang V enthält.

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 15. September für den Zeitraum 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des laufenden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Fangdokumentationsregelung, der die Angaben in Anhang VI enthält.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann die Anhänge nach dem Verfahren des Artikels 13 ändern.

Zur Anwendung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT, der die Union als Vertragspartei angehört, kann die Kommission die Anhänge der vorliegenden Verordnung in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12a und unter den in den Artikeln 12b und 12c genannten Bedingungen ändern.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen betreffen Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT, der die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 12b.

 

2. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 12b und 12c genannten Bedingungen übertragen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12b

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten.

 

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in ihm genannten Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12c

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.

 

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

entfällt

Ausschussverfahren

 

1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

 

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

 

3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

 

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) die Anhänge I, IVa, IX und XV werden gestrichen.

(k) die Anhänge I, IVa, IX und XV werden dadurch aufgehoben.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bezugnahmen auf die gestrichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

2. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Revision der Verordnung

 

Die Kommission überprüft die vorliegende Verordnung auf der Grundlage der von der ICCAT angenommenen Empfehlungen, wobei sie neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Bestandsgröße, die auf den ICCAT-Tagungen vorgelegt werden, Rechnung trägt, und schlägt alle gegebenenfalls notwendigen Änderungen vor.

Begründung

CITES ist ein Übereinkommen zum Schutz der Artenvielfalt von Tieren und Pflanzen, während die ICCAT für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Bestände von Rotem Thun zuständig ist.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EREZUGNISSE NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABE a Warenbezeichnung

Code der Kombinierten Nomenklatur

ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABE a Warenbezeichnung

Code der Kombinierten Nomenklatur

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), lebend

0301 94 00

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), lebend

0301 94 00

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch

0302 35 10

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch

0302 35 10

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets oder Fischfleisch, nicht zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0302 35 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets oder Fischfleisch, nicht zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0302 35 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz, gefroren, ausgenommen Fischfilets und Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0303 45 11

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz, gefroren, ausgenommen Fischfilets und Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0303 45 11

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, ausgenommen, ohne Kiemen, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0303 45 13

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, ausgenommen, ohne Kiemen, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0303 45 13

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, andere Aufmachung als ausgenommen und ohne Kiemen, ausgenommen Fischfilets und Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachten Fisch

0303 45 19

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, andere Aufmachung als ausgenommen und ohne Kiemen, ausgenommen Fischfilets und Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachten Fisch

0303 45 19

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch, nicht zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0303 45 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch, nicht zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0303 45 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets, frisch oder gekühlt

ex 0304 19 39

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets, frisch oder gekühlt

ex 0304 19 39

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), anderes Fischfleisch als Fischfilets, frisch oder gekühlt

ex 0304 19 39

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), anderes Fischfleisch als Fischfilets, frisch oder gekühlt

ex 0304 19 39

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren

ex 0304 29 45

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren

ex 0304 29 45

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), anderes Fischfleisch

ex 0304 99 99

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), anderes Fischfleisch

ex 0304 99 99

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Mehl, Pulver und Pellets

ex 0305 10 00

 

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

ex 0305 20 00

 

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 0305 30 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 0305 30 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), geräuchert, einschließlich Fischfilets

ex 0305 49 80

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), geräuchert, einschließlich Fischfilets

ex 0305 49 80

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), getrocknet, auch gesalzen, nicht geräuchert

ex 0305 59 80

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), getrocknet, auch gesalzen, nicht geräuchert

ex 0305 59 80

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake

ex 0305 69 80

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake

ex 0305 69 80

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, in Pflanzenöl

ex 1604 14 11

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, in Pflanzenöl

ex 1604 14 11

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als in Pflanzenöl, Filets genannt „Loins“

ex 1604 14 16

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als in Pflanzenöl, Filets genannt „Loins“

ex 1604 14 16

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert, andere als in Pflanzenöl, andere als Filets genannt „Loins

ex 1604 14 18

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert, andere als in Pflanzenöl, andere als Filets genannt „Loins

ex 1604 14 18

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), andere als ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert, zubereitet oder haltbar gemacht

ex 1604 20 70

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), andere als ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert, zubereitet oder haltbar gemacht

ex 1604 20 70

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 2 – Zeile 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht

Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht1

 

1 Das Gewicht ist möglichst als gerundetes Gewicht anzugeben. Wird nicht das gerundete Gewicht angeben, so ist im Abschnitt „Gesamtgewicht“ und „Durchschnittsgewicht“ des Formblatts die Aufmachung (z. B. GG) anzugeben.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 2 – Zeile 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Anschrift, Unterschrift, Siegel und Datum

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 3 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Handelsangaben für lebenden Fisch

3. Handelsangaben für den Handel mit lebendem Fisch

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 3 – Zeile 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausfuhr/Abgangsort (wenn auf See, Angabe des Fischereigebiets, in dem der Rote Thun gefangen wurde)

Ausfuhr/Abgangsort

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 3 – Zeile 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Unterschrift, Siegel und Datum

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 5 – Zeile 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Unterschrift, Siegel und Datum

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Angaben zum Zuchtbetrieb

6. Angaben zum Zuchtbetrieb

Zuchtbetriebbeschreibung

Zuchtbetriebbeschreibung

Name, Mitgliedstaat

Name, Mitgliedstaat

ICCAT-FFB-Nummer (zugelassene Betreiber) und Standort des Zuchtbetriebs

ICCAT-FFB-Nummer (zugelassene Betreiber) und Standort des Zuchtbetriebs

Teilnahme an einem nationalen Stichprobenprogramm (ja oder nein)

Teilnahme an einem nationalen Stichprobenprogramm (ja oder nein)

Netzkäfig

Netzkäfig

Datum des Einsetzens, Nummer des Netzkäfigs

Datum des Einsetzens, Nummer des Netzkäfigs

Fischbesatz

Fischbesatz

Geschätzte Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht

Geschätzte Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht1

Beobachterangaben

Angaben der regionalen ICCAT-Beobachter

Name, Dienstbezeichnung, Unterschrift

Name, ICCAT-Nummer, Unterschrift

Behördliche Validierung

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Unterschrift, Siegel und Datum

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

 

1 Das Gewicht ist möglichst als gerundetes Gewicht anzugeben. Wird nicht das gerundete Gewicht angeben, so ist im Abschnitt „Gesamtgewicht“ und „Durchschnittsgewicht“ des Formblatts die Aufmachung (z. B. GG) anzugeben.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Ernteangaben

7. Ernteangaben

Fischentnahme

Fischentnahme

Datum der Entnahme

Datum der Entnahme

Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht

Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht

Kennzeichnungsnummer(n) (falls markiert)

Kennzeichnungsnummer(n) (falls markiert)

Geschätzte Größenzusammensetzung (<8 kg, 8-30 kg, >30 kg)

Angaben der regionalen ICCAT-Beobachter

Behördliche Validierung

Name, ICCAT-Nummer, Unterschrift

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Unterschrift, Siegel und Datum

Geschätzte Größenzusammensetzung (<8 kg, 8-30 kg, >30 kg)

 

Behördliche Validierung

 

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 8 – Zeile 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Unterschrift, Siegel und Datum

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Formular

Vorschlag der Kommission

1. ICCAT-Fangdokument Roter Thun

N°CC-YY-XXXXXX

1/2

2. FANGINFORMATION

SCHIFF/TONNARE

 

NAME :

FLAGGE

ICCAT-REGISTER-NUMMER

 

 

 

 

 

ATEC

FANGBESCHREIBUNG

 

DATUM (ttmmjj)

 

GEBIET | |FANGGERÄT

 

 

 

ANZAHL FISCH

 

GESAMTGEWICHT (kg) |

DURCHSCHNITTSGEWICHT (kg)

 

 

MARKIERUNGS-NUMMER (falls zutreffend)

(if applicable)

 

ICCAT-REGISTER-NUMMER gemeinsamer Fangeinsatz (falls zutreffend)

 

 

 

 

 

 

 

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

3. HANDELSANGABEN

PRODUKTBESCHREIBUNG

|LEBENDGEWICHT (kg) | ANZAHL FISCHE | GEBIET

AUSFÜHRER/VERKÄUFER

 

AUSFUHR/ABGANGSORT

UNTERNEHMEN

ADRESSE

 

 

 

 

 

 

 

EMPFÄNGERBETRIEB

 

STAAT

 

ICCAT FFB Nr.

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

DATUM

 

TRANSPORTBESCHREIBUNG (einschlägige Unterlagen beifügen)

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

EINFÜHRER/KÄUFER

 

UNTERNEHMEN

 

EINFUHR/BESTIMMUNGSORT (Stadt, Land, Staat)

 

 

 

ADRESSE

 

 

 

DATUM UNTERSCHRIFT

 

UNTERSCHRIFT

 

 

ANLAGE(N):

JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

4. ÜBERNAHME

SCHLEPPER

 

ICCAT-ÜBERNAHMEERKLÄRUNG Nr.

 

 

NAME

 

FLAGGE

 

ICCAT-REGISTER-Nr.

 

 

ANZAHL TOTE FISCHE BEI ÜBERNAHME

GESAMTGEWICHT TOTE FISCHE (kg)

 

TRANSPORTKÄFIG

VWG CAGE DESCRIPTION |CAGE N=

KÄFIG NR.

 

ANLAGE(N): JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

5. UMLADUNG

TRANSPORTSCHIFF

 

NAME |

FLAGGE | | ICCAT-REGISTER-Nr.

 

 

 

DATUM (ttmmjj)

 

HAFENNAME

 

HAFENSTAAT

 

 

POSITION (Breite/Länge) |

 

PRODUKTBESCHREIBUNG (Nettogewicht in kg für jede Aufmachungsart angeben)

F

RD (kg)

 

GG (kg)

 

DR (kg)

 

FL (kg)

 

OT(kg)

 

INSGESAMT WT F (kg)

 

FR

RD(kg)

 

GG (kg)

 

DR (kg)

 

FL (kg)

 

OT(kg)

 

INSGESAMT WT FR (kg)

 

BRHÖRDLICHE VALIDIERUNG

ENT VALIDATIO

M

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

 

 

ANLAGE(N): JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

ICCAT-Fangdokument Roter Thun |N° CC-YY-XXXXXX | 2/2

6. ZUCHTBETRIEB

BESCHREIBUNG ZUCHTBETRIEB

 

 

NAME

 

STAAT

 

ICCAT FFB Nr.

 

NATIONALES STICHPROBENPROGRAMM?

JA oder NEIN (zutreffendes ankreuzen)

STANDORT

 

BESCHREIBUNG NETZKÄFIGE

DATUM (ttmmjj)

 

NETZKÄFIG Nr.

 

BESCHREIBUNG FISCH

ANZAHL FISCH

 

GESAMTGEWICHT (kg)

 

 

DURCHSCHNITTSGEWICHT (kg):

 

BEOBACHTER-ANGABEN

NAME

 

DIENST-BEZEICHNUNG

 

UNTERSCHRIFT

 

GRÖSSEN-ZUSAMMENSETZUNG

 

< 8 kg

 

8-30 kg

 

> 30 kg

 

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

 

 

ANLAGE(N) JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

7. ERNTE

BESCHREIBUNG FISCHENTNAHME

 

DATUM (ttmmjj)

 

ANZAHL FISCHE

 

GESAMTGEWICHT (kg)

 

 

 

 

DURCHSCHNITTSGEWICHT (kg)

 

KENNZEICHNUNGSNUMMER (falls markiert)

 

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SEAL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

8. HANDELSANGABEN

PRODUKTBESCHREIBUNG (Nettogewicht in kg für jede Aufmachungsart angeben)

F

RD(kg)

 

GG <kg)

 

DR (kg)

 

FL(kg)

 

OT(kg)

 

INSGESAMT WT F (kg)

 

FR

RD(kg)

 

GG <kg)

 

DR (kg)

 

FL(kg)

 

OT(kg)

 

INSGESAMT WT FR (kg)

 

AUSFÜHRER/VERKÄUFER

 

AUSFUHR/ABGANGSORT

UNTERNEHMEN

ADRESSE

 

 

 

 

 

 

 

BESTIMMUNGSORT

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

DATUM

 

TRANSPORTBESCHREIBUNG

(einschlägige Unterlagen beifügen)

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

EINFÜHRER/KÄUFER

 

UNTERNEHMEN

 

EINFUHR/BESTIMMUNGSORT (Stadt, Land, Staat)

 

 

 

ADRESSE

 

 

 

DATUM

 

UNTERSCHRIFT

 

 

ANLAGE(N)

JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

Geänderter Text

1. ICCAT-Fangdokument Roter Thun

N°CC-YY-XXXXXX

1/2

2. FANGINFORMATION

SCHIFF/TONNARE

 

NAME :

FLAGGE

ICCAT-REGISTER-NUMMER

 

 

 

 

 

entfällt

FANGBESCHREIBUNG

 

DATUM (ttmmjj)

 

GEBIET | |FANGGERÄT

 

 

 

ANZAHL FISCHE

 

GESAMTGEWICHT (kg) |

DURCHSCHNITTSGEWICHT (kg)

 

 

MARKIERUNGS-NUMMER (falls zutreffend)

(if applicable)

 

ICCAT-REGISTER-NUMMER gemeinsamer Fangeinsatz (falls zutreffend)

 

 

 

 

 

 

 

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

3. HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH

PRODUKTBESCHREIBUNG

|LEBENDGEWICHT (kg) | ANZAHL FISCHE | GEBIET

AUSFÜHRER/VERKÄUFER

 

AUSFUHR/ABGANGSORT

UNTERNEHMEN

ADRESSE

 

 

 

 

 

 

 

EMPFÄNGERBETRIEB

 

STAAT

 

ICCAT FFB Nr.

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

DATUM

 

TRANSPORTBESCHREIBUNG (einschlägige Unterlagen beifügen)

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

EINFÜHRER/KÄUFER

 

UNTERNEHMEN

 

EINFUHR/BESTIMMUNGSORT (Stadt, Land, Staat)

 

 

 

ADRESSE

 

 

 

DATUM UNTERSCHRIFT

 

UNTERSCHRIFT

 

 

ANLAGE(N):

JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

4. ÜBERNAHME

SCHLEPPER

 

ICCAT-ÜBERNAHMEERKLÄRUNG Nr.

 

 

NAME

 

FLAGGE

 

ICCAT-REGISTER-Nr.

 

 

ANZAHL TOTE FISCHE BEI ÜBERNAHME

GESAMTGEWICHT TOTE FISCHE (kg)

 

TRANSPORTKÄFIG

VWG CAGE DESCRIPTION |CAGE N=

KÄFIG NR.

 

ANLAGE(N): JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

5. UMLADUNG

TRANSPORTSCHIFF

 

NAME |

FLAGGE | | ICCAT-REGISTER-Nr.

 

 

 

DATUM (ttmmjj)

 

HAFENNAME

 

HAFENSTAAT

 

 

POSITION (Breite/Länge) |

 

PRODUKTBESCHREIBUNG (Nettogewicht in kg für jede Aufmachungsart angeben)

F

RD (kg)

 

GG (kg)

 

DR (kg)

 

FL (kg)

 

OT(kg)

 

INSGESAMT WT F (kg)

 

FR

RD(kg)

 

GG (kg)

 

DR (kg)

 

FL (kg)

 

OT(kg)

 

INSGESAMT WT FR (kg)

 

BRHÖRDLICHE VALIDIERUNG

ENT VALIDATIO

M

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

 

 

ANLAGE(N): JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

ICCAT-Fangdokument Roter Thun |N° CC-YY-XXXXXX | 2/2

6. ZUCHTBETRIEB

BESCHREIBUNG ZUCHTBETRIEB

 

 

NAME

 

STAAT

 

ICCAT FFB Nr.

 

NATIONALES STICHPROBENPROGRAMM?

JA oder NEIN (zutreffendes ankreuzen)

STANDORT

 

BESCHREIBUNG NETZKÄFIGE

DATUM (ttmmjj)

 

NETZKÄFIG Nr.

 

BESCHREIBUNG FISCH

ANZAHL FISCH

 

GESAMTGEWICHT (kg)

 

 

DURCHSCHNITTSGEWICHT (kg):

 

ANGABEN REGIONALER ICCAT-BEOBACHTER

NAME

 

ICCAT-Nr.

 

UNTERSCHRIFT

 

GRÖSSEN-ZUSAMMENSETZUNG

 

< 8 kg

 

8-30 kg

 

> 30 kg

 

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

 

 

ANLAGE(N) JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

7. ERNTE

BESCHREIBUNG FISCHENTNAHME

 

DATUM (ttmmjj)

 

ANZAHL FISCHE

 

GESAMTGEWICHT (kg)

 

 

 

 

DURCHSCHNITTSGEWICHT (kg)

 

KENNZEICHNUNGSNUMMER (falls markiert)

 

ANGABEN REGIONALER ICCAT-BEOBACHTER

NAME

 

ICCAT-Nr.

 

UNTERSCHRIFT

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SEAL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

8. HANDELSANGABEN

PRODUKTBESCHREIBUNG (Nettogewicht in kg für jede Aufmachungsart angeben)

F

RD(kg)

 

GG <kg)

 

DR (kg)

 

FL(kg)

 

OT(kg)

 

INSGESAMT WT F (kg)

 

FR

RD(kg)

 

GG <kg)

 

DR (kg)

 

FL(kg)

 

OT(kg)

 

INSGESAMT WT FR (kg)

 

AUSFÜHRER/VERKÄUFER

 

AUSFUHR/ABGANGSORT

UNTERNEHMEN

ADRESSE

 

 

 

 

 

 

 

BESTIMMUNGSORT

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

DATUM

 

TRANSPORTBESCHREIBUNG

(einschlägige Unterlagen beifügen)

BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

 

NAME DER BEHÖRDE

 

SIEGEL

 

 

DIENSTBEZEICHNUNG

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT

 

 

 

 

 

DATUM

 

 

 

EINFÜHRER/KÄUFER

 

UNTERNEHMEN

 

EINFUHR/BESTIMMUNGSORT (Stadt, Land, Staat)

 

 

 

ADRESSE

 

 

 

DATUM

 

UNTERSCHRIFT

 

 

ANLAGE(N)

JA/NEIN (zutreffendes ankreuzen)

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG IIIa

 

Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des Fangdokuments

 

1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

 

(1) Sprache

 

Wenn das Fangdokument nicht in einer der amtlichen Sprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) ausgefüllt wird, ist die englische Übersetzung beizufügen.

 

(2) Nummerierung

 

Die Mitgliedstaaten müssen für Fangdokumente einheitliche Nummerierungssysteme aufstellen, wobei sie ihren ISO-Alpha-2-Ländercode mit einer mindestens 8-stelligen Zahl kombinieren, bei der mindestens zwei Stellen auf das Fangjahr verweisen.

 

Beispiel: FR-09-123456 (wobei FR für Frankreich steht)

 

Bei aufgeteilten Losen oder Verarbeitungserzeugnissen werden die Kopien der Fangdokumente nummeriert, indem die Nummer des Fangdokuments um eine 2-stellige Zahl ergänzt wird.

 

Beispiel: FR-09-123456-01, FR-09-123456-02, FR-09-123456-03 usw.

 

Die Nummerierung erfolgt fortlaufend und vorzugsweise in Druckschrift. Die Seriennummern ausgestellter leerer Fangdokumente werden zusammen mit dem Namen des Empfängers erfasst.

 

(3) Validierung

 

Das Muster des Fangdokuments für Roten Thun ersetzt weder die Vorabgenehmigung der Umladung noch die Hälterungsgenehmigung.

 

2. FANGINFORMATION

 

(1) Ausfüllen des Formulars

 

a) Allgemeine Grundsätze

 

Dieser Abschnitt ist für alle Fänge von Rotem Thun vorgesehen.

 

Der Kapitän des Fangschiffs oder der Betreiber der Tonnare oder deren befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt FANGINFORMATION ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

 

Der Abschnitt FANGINFORMATION ist spätestens bis zum Abschluss der ersten Übernahme in Transportkäfige, Umladung oder Anlandung auszufüllen.

 

Bei gemeinsamen Fangeinsätzen nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/20071 gilt zu beachten, dass von den Kapitänen der an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe für jeden Fang ein Fangdokument ausgefüllt werden muss.

 

b) Besondere Anweisungen

 

FLAGGE: Hier ist der Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat anzugeben.

 

ICCAT-REGISTER-NR.: Hier ist die ICCAT-Nummer des Fangschiffs oder Tonnare-Fischers anzugeben, das/der berechtigt ist, im Konventionsbereich Roten Thun zu fangen. Dies ist nicht für Fangschiffe vorgesehen, die Roten Thun als Beifang fangen.

 

FANGGERÄT: Hier ist unter Verwendung der folgenden Codes das Fanggerät anzugeben.

 

BB                 Köderschiff

 

GILL             Kiemennetz

 

HAND                      Handleine

 

HARP            Harpune

 

LL                 Langleine

 

MWT             Schwimmschleppnetz

 

PS                 Ringwade

 

RR                 Handangel

 

SURF             Oberflächenfischerei allgemein

 

TL                 „Tended Line“

 

TRAP            Tonnare

 

TRO              Schleppangel

 

UNCL            Fangmethode nicht

angegeben

 

OT                 Sonstiges

 

____________________

1ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

 

GESAMTGEWICHT: Hier ist das gerundete Gewicht in Kilogramm anzugeben. Wenn das gerundete Gewicht zum Zeitpunkt des Fangs nicht angegeben wird, so ist die Aufmachungsform anzugeben (z. B. GG). Bei gemeinsamen Fangeinsätzen muss die gemeldete Menge dem Aufteilungsschlüssel entsprechen, der für die einzelnen Fangschiffe festgelegt wurde.

 

GEBIET: Hier wird Mittelmeer, Westatlantik oder Ostatlantik angegeben.

 

MARKIERUNGSNUMMER (falls zutreffend): Hier können weitere Zeilen eingefügt werden, damit die Markierungsnummern für die einzelnen Fische aufgelistet werden können.

 

(2) Validierung

 

Für die Validierung des Abschnitts FANGINFORMATION ist der Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat verantwortlich, es sei denn, der Rote Thun wird nach Maßgabe von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung markiert.

 

Bei angelandetem oder umgeladenem Fisch erfolgt die Validierung spätestens bis zum Abschluss der Anlandung bzw. Umladung.

 

Bei der Übernahme von lebendem Fisch kann die Validierung zum Zeitpunkt der ersten Übernahme in Transportkäfige erfolgen; in jedem Fall erfolgt die Validierung aber spätestens bis zum Abschluss des Einsetzens.

 

3. HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH

 

(1) Ausfüllen des Formulars

 

a) Allgemeine Grundsätze

 

Dieser Abschnitt ist nur für den Binnenhandel mit oder die Ausfuhr von lebendem Roten Thun vorgesehen.

 

Der Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

 

Der Abschnitt HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH ist spätestens bis zum Abschluss der ersten Übernahme in Transportkäfige auszufüllen.

 

Wenn eine Menge des Fischs während der Übernahme stirbt und auf dem betreffenden Inlandsmarkt gehandelt oder ausgeführt wird, ist zu beachten, dass das Fangdokument (Abschnitt FANGINFORMATION ist ausgefüllt und gegebenenfalls validiert) zu kopieren und der Abschnitt HANDELSANGABEN des kopierten Fangdokuments von dem Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugtem Vertreter oder dem befugten Vertreter des Flaggenmitgliedstaats auszufüllen und an den Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt bzw. an den Einführer zu übermitteln ist. Durch die Validierung der Kopie wird gewährleistet, dass es sich um eine wahrheitsgetreue Kopie handelt und dass die Kopie von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert wird. Ohne eine solche Validierung sind Kopien von Fangdokumenten ungültig.

 

b) Besondere Anweisungen

 

GEBIET: Hier wird das Übernahmegebiet – Mittelmeer, Westatlantik oder Ostatlantik – angegeben.

 

AUSFUHR/ABGANGSORT: Hier wird für das Fischereigebiet, in dem die Übernahme des Roten Thuns stattfindet, der Name des Mitgliedstaats oder der Konventionspartei oder andernfalls „Hohe See“ angegeben.

 

TRANSPORTBESCHREIBUNG: Alle einschlägigen Dokumente, die als Handelsbeleg gelten, sind beizufügen.

 

(2) Validierung

 

Fangdokumente, bei welchen der Abschnitt FANGINFORMATION nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurde, dürfen vom Flaggenmitgliedstaat nicht validiert werden.

 

Die Validierung kann zum Zeitpunkt der ersten Übernahme in Transportkäfige erfolgen; in jedem Fall erfolgt die Validierung aber spätestens bis zum Abschluss des Einsetzens.

 

4. ÜBERNAHME

 

(1) Ausfüllen des Formulars

 

a) Allgemeine Grundsätze

 

Dieser Abschnitt ist nur für lebenden Roten Thun vorgesehen.

 

Der Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt ÜBERNAHME ausgefüllt wird.

 

Der Abschnitt ÜBERNAHME ist spätestens bis zum Abschluss der ersten Übernahme auszufüllen.

 

Bei Abschluss der ersten Übernahme übergibt der Kapitän des Fangschiffs das Fangdokument (die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHME sind ausgefüllt und gegebenenfalls validiert) dem Kapitän des Schleppers.

 

Das ausgefüllte und gegebenenfalls validierte Fangdokument muss bei der Übernahme des Fischs auf dem Weg zum Zuchtbetrieb, auch bei der Übernahme des lebenden Roten Thuns aus einem Transportkäfig in einen anderen Transportkäfig oder bei der Übernahme von totem Roten Thun aus dem Transportkäfig in ein Hilfsschiff, stets beiliegen.

 

Wenn eine Menge des Fischs während der Übernahme stirbt, ist zu beachten, dass das Fangdokument (die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHME sind ausgefüllt und gegebenenfalls validiert) zu kopieren und der Abschnitt HANDELSANGABEN des kopierten Fangdokuments von dem Verkäufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt bzw. dem Ausführer oder dessen befugtem Vertreter oder dem befugten Vertreter des Flaggenmitgliedstaats auszufüllen und an den Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt bzw. an den Einführer zu übermitteln ist. Durch die Validierung der Kopie wird gewährleistet, dass es sich um eine wahrheitsgetreue Kopie handelt und dass die Kopie von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert wird. Ohne eine solche Validierung sind Kopien von Fangdokumenten ungültig.

 

b) Besondere Anweisungen

 

ANZAHL TOTE FISCHE BEI ÜBERNAHME: Dieses Feld ist (gegebenenfalls) vom Kapitän des Schleppers auszufüllen.

 

KÄFIG NR.: Hier ist die Zahl der Käfige anzugeben, wenn der Schlepper mehrere Käfige transportiert.

 

(2) Validierung

 

Dieser Abschnitt muss nicht validiert werden.

 

5. UMLADUNG

 

(1) Ausfüllen des Formulars

 

a) Allgemeine Grundsätze

 

Dieser Abschnitt ist nur für toten Roten Thun vorgesehen.

 

Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt UMLADUNG ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

 

Der Abschnitt UMLADUNG ist spätestens bis zum Abschluss der Umladung auszufüllen.

 

b) Besondere Anweisungen

 

DATUM: Hier ist das Datum der Umladung anzugeben.

 

HAFENNAME: Hier ist der bezeichnete Umladehafen anzugeben.

 

HAFENSTAAT: Hier ist der Mitgliedstaat oder die Konventionspartei des bezeichneten Umladehafens anzugeben.

 

(2) Validierung

 

Fangdokumente, bei welchen der Abschnitt FANGINFORMATION nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurde, dürfen vom Flaggenmitgliedstaat nicht validiert werden.

 

Die Validierung erfolgt spätestens bis zum Abschluss der Umladung.

 

6. ZUCHTBETRIEB

 

(1) Ausfüllen des Formulars

 

a) Allgemeine Grundsätze

 

Dieser Abschnitt ist nur für lebenden, in Käfige eingesetzten Roten Thun vorgesehen.

 

Der Kapitän des Schleppers übergibt das Fangdokument (die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHME sind ausgefüllt und gegebenenfalls validiert) zum Zeitpunkt des Einsetzens an den Betreiber des Zuchtbetriebs.

 

Der Betreiber des Zuchtbetriebs oder dessen befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt ZUCHTBETRIEB ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

 

Der Abschnitt ZUCHTBETRIEB ist spätestens bis zum Abschluss des Einsetzens auszufüllen.

 

b) Besondere Anweisungen

 

NETZKÄFIG Nr.: Hier wird die Nummer des Netzkäfigs angegeben.

 

ANGABEN REGIONALER ICCAT-BEOBACHTER: Diese Felder sind für Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters vorgesehen.

 

(2) Validierung

 

Für die Validierung des Abschnitts ZUCHTBETRIEB ist der Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat verantwortlich.

 

Fangdokumente, bei welchen die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHME nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurden, dürfen vom Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat nicht validiert werden.

 

Die Validierung erfolgt spätestens bis zum Abschluss des Einsetzens.

 

7. ERNTE

 

(1) Ausfüllen des Formulars

 

a) Allgemeine Grundsätze

 

Dieser Abschnitt ist nur für toten Roten Thun in Zuchtbetrieben vorgesehen.

 

Der Betreiber des Zuchtbetriebs oder dessen befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt BESCHREIBUNG FISCHENTNAHME ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

 

Der Abschnitt ERNTE ist spätestens bis zum Abschluss der Ernte auszufüllen.

 

b) Besondere Anweisungen

 

KENNZEICHNUNGSNUMMER (falls markiert): Hier können weitere Zeilen eingefügt werden, damit die Kennzeichnungsnummern für die einzelnen Fische aufgelistet werden können.

 

ANGABEN REGIONALER ICCAT-BEOBACHTER: Diese Felder sind für Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters vorgesehen.

 

(2) Validierung

 

Für die Validierung des Abschnitts ERNTE ist der Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat verantwortlich.

 

Fangdokumente, bei welchen die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH, ÜBERNAHME und ZUCHTBETRIEB nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurden, dürfen vom Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat nicht validiert werden.

 

Die Validierung erfolgt spätestens bis zum Abschluss der Ernte.

 

8. HANDELSANGABEN

 

(1) Ausfüllen des Formulars

 

a) Allgemeine Grundsätze

 

Dieser Abschnitt ist für den Binnenhandel oder die Ausfuhr von totem Roten Thun vorgesehen.

 

Der Verkäufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt oder der Ausführer oder deren befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Mitgliedstaats dieses Verkäufers bzw. Ausführers ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt HANDELSANGABEN, mit Ausnahme des Unterabschnitts EINFÜHRER/KÄUFER, ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

 

Der Abschnitt HANDELSANGABEN, mit Ausnahme des Unterabschnitts EINFÜHRER/KÄUFER, muss ausgefüllt werden, bevor der Fisch auf dem betreffenden Inlandsmarkt verkauft oder ausgeführt wird.

 

Bei Inlandsgeschäften muss der Unterabschnitt EINFÜHRER/KÄUFER vom Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt ausgefüllt werden, nachdem der Fisch auf diesem Inlandsmarkt verkauft wurde.

 

Bei internationalen Geschäften muss der Unterabschnitt EINFÜHRER/KÄUFER vom Einführer ausgefüllt werden.

 

b) Besondere Anweisungen

 

TRANSPORTBESCHREIBUNG: Alle einschlägigen Dokumente, die als Handelsbeleg gelten, sind beizufügen.

 

(2) Validierung

 

Für die Validierung des Abschnitts HANDELSANGABEN (mit Ausnahme des Unterabschnitts EINFÜHRER/KÄUFER) ist der Mitgliedstaat des Verkäufers/Ausführers verantwortlich, es sei denn, der Rote Thun wurde nach Maßgabe von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung markiert.

 

Wenn ein einziges Fangdokument in mehr als ein Inlandsgeschäft oder mehr als eine Ausfuhr mündet, ist zu beachten, dass von dem Mitgliedstaat des Verkäufers oder Ausführers auf dem betreffenden Inlandsmarkt eine Kopie des Fangdokuments zu validieren und als dem Original ebenbürtiges Fangdokument zu behandeln und zu akzeptieren ist. Durch die Validierung der Kopie wird gewährleistet, dass es sich um eine wahrheitsgetreue Kopie handelt und dass die Kopie von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert wird. Ohne eine solche Validierung sind Kopien von Fangdokumenten ungültig.

 

Bei Wiederausfuhr muss, damit alle weiteren Bewegungen verfolgt werden können, die WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG verwendet werden, in der über die Fangdokumentnummer auf die im Fangdokument enthaltene Fanginformation verwiesen werden muss.

 

Wenn Roter Thun von einem Fangschiff oder in einer Tonnare gefangen oder durch das Kennzeichnungssystem in einem Mitgliedstaat oder bei einer Konventionspartei erfasst, anschließend tot ausgeführt und wieder ausgeführt wurde, muss das der Wiederausfuhrbescheinigung beiliegende Fangdokument nicht validiert werden. Die Wiederausfuhrbescheinigung muss hingegen validiert werden.

 

Nach der Einfuhr kann der Rote Thun in mehrere Stücke zerlegt werden, die anschließend wiederum ausgeführt werden können. In diesem Fall muss der wiederausführende Mitgliedstaat oder die wiederausführende Konventionspartei bestätigen, dass das wiederausgeführte Stück von dem Fisch stammt, bei dem das Fangdokument beigelegt war.

Begründung

Als Nummerierungssystem für die Fangdokumente sollte anstelle des NUTS-Ländercodes der zweibuchstabige ISO-Ländercode verwendet werden. Das Muster des Fangdokuments für Roten Thun sollte die Vorabgenehmigung der Umladung und die Hälterungsgenehmigung ergänzen. Es geht um eine dritte Überprüfung der Legalität des Fangs.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Beschreibung des eingeführten Roten Thun

3. Beschreibung des eingeführten Roten Thun

Aufmachung F/FR RD/GG/DR/FL/OT

Aufmachung F/FR RD/GG/DR/FL/OT (Wenn in diesem Abschnitt verschiedene Aufmachungsformen erfasst wurden, erfolgt die Angabe des Gewichts für jede Aufmachung.)

Nettogewicht (kg)

Nettogewicht (kg)

Fangdokumentnummer(n) und Einfuhrdaten

Fangdokumentnummer(n) und Einfuhrdaten

Flagge(n) Fangschiff(e) oder Tonnare-Standort/Staat

Flagge(n) Fangschiff(e) oder Tonnare-Standort/Staat

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Beschreibung des wiederauszuführenden Roten Thun

4. Beschreibung des wiederauszuführenden Roten Thun

Aufmachung F/FR RD/GG/DR/FL/OT

Aufmachung F/FR RD/GG/DR/FL/OT (Wenn in diesem Abschnitt verschiedene Aufmachungsformen erfasst wurden, erfolgt die Angabe des Gewichts für jede Aufmachung.)

Nettogewicht (kg)

Nettogewicht (kg)

Fangdokumentnummer(n) wie in Abschnitt 3

Fangdokumentnummer(n) wie in Abschnitt 3

 

Bestimmungsland

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 7 – Zeile 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einführer in Mitgliedstaat oder Einfuhrland (Konventionspartei) für Sendung Roter Thun

Einführer in Mitgliedstaat oder Einfuhrland (Konventionspartei) für Los Roter Thun

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Formular

Vorschlag der Kommission

DOKUMENTENNUMMER

ICCAT-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG ROTER THUN

ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR:

 

1. WIEDERAUSFÜHRENDES LAND/RECHTSTRÄGER/RECHTSTRÄGER FISCHEREISEKTOR

2. WIEDERAUSFUHRORT

3. BESCHREIBUNG DES EINGEFÜHRTEN ROTEN THUN

 

Aufmachungsform

 

 

Nettogewicht

Flaggen-

Einfuhrdatum

Fangdok-

F/FR RD/GG/DR/FL/OT

 

(kg)

Konventionspartei

 

Nr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. BESCHREIBUNG DES WIEDERAUSZUFÜHRENDEN ROTEN THUN

 

Aufmachungsform

 

 

Nettogewicht

Entsprechende Fangdokumentennummer

F/FR RD/GG/DR/FL/OT

 

(kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F=frisch, FR=gefroren, RD=ganz, GG=ausgenommen und ohne Kiemen, DR=zerlegt, FL=Filet, OT=andere (Beschreibung: )

 

 

5. WIEDERAUSFÜHRER

Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

Name Adresse Unterschrift Datum

6. BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

Gesamtgewicht der Ladung: kg

 

Name und Dienstbezeichnung Unterschrift Datum Behördenstempel

7. ABSCHNITT EINFUHR

ERKLÄRUNG EINFÜHRER

 

Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

 

Bescheinigung Einführer

Name Adresse Unterschrift Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

Letzter Einfuhrort: Stadt Staat/Provinz Konventionspartei

ANMERKUNG: BEI FORMULAREN IN EINER ANDEREN SPRACHE ALS ENGLISCH BITTE DIE ENGLISCHE ÜBERSETZUNG AUF DIESEM FORMULAR BEIFÜGEN.

* Gültige Transportdokumente und Kopien der Fangdokumente sind beizufügen.

Geänderter Text

1. DOKUMENTENNUMMER

ICCAT-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG ROTER THUN

2. ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR:

 

WIEDERAUSFÜHRENDES LAND/RECHTSTRÄGER/RECHTSTRÄGER FISCHEREISEKTOR

WIEDERAUSFUHRORT

3. BESCHREIBUNG DES EINGEFÜHRTEN ROTEN THUN

 

Aufmachungsform

 

 

Nettogewicht

Flaggen-

Einfuhrdatum

Fangdok-

F/FR RD/GG/DR/FL/OT

 

(kg)

Konventionspartei

 

Nr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. BESCHREIBUNG DES WIEDERAUSZUFÜHRENDEN ROTEN THUN

 

Aufmachungsform

 

 

Nettogewicht

Entsprechende Fangdokumentennummer

F/FR RD/GG/DR/FL/OT

 

(kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F=frisch, FR=gefroren, RD=ganz, GG=ausgenommen und ohne Kiemen, DR=zerlegt, FL=Filet, OT=andere (Beschreibung: )

 

BESTIMMUNGSLAND:

5. WIEDERAUSFÜHRER

Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

Name Adresse Unterschrift Datum

6. BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG

Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

entfällt

 

Name und Dienstbezeichnung Unterschrift Datum Behördenstempel

7. ABSCHNITT EINFUHR

ERKLÄRUNG EINFÜHRER

 

Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

 

Bescheinigung Einführer

Name Adresse Unterschrift Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

Letzter Einfuhrort: Stadt Staat/Provinz Konventionspartei

Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

ANMERKUNG: BEI FORMULAREN IN EINER ANDEREN SPRACHE ALS ENGLISCH BITTE DIE ENGLISCHE ÜBERSETZUNG AUF DIESEM FORMULAR BEIFÜGEN.

Anmerkung: Gültige Transportdokumente und Kopien der Fangdokumente sind beizufügen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Anzahl erhaltener validierter Fangdokumente,

– Anzahl erhaltener validierter Fangdokumente anderer Mitgliedstaaten oder Konventionsparteien,

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gesamtmenge Sendungen Roter Thun, für die ein Verbot erging, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, Art der Transaktion (Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Lieferung an Zuchtbetriebe), Gründe für das Verbot sowie Herkunfts- oder Bestimmungs-Mitgliedstaaten, Konventionsparteien und/oder Nichtvertragsparteien.

Gesamtmenge Lose Roter Thun, für die ein Verbot erging, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, Art der Transaktion (Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Lieferung an Zuchtbetriebe), Gründe für das Verbot sowie Herkunfts- oder Bestimmungs-Mitgliedstaaten, Konventionsparteien und/oder Nichtvertragsparteien.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Informationen zu Sendungen nach Artikel 9 Absatz 1

2. Informationen zu Losen nach Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

– Anzahl Sendungen,

– Anzahl der Lose,

– Gesamtmenge Roter Thun, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, Art der Transaktion (Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Lieferung an Zuchtbetrieb), Mitgliedstaaten, Konventionsparteien oder andere Länder gemäß Artikel 9 Absatz 1.

Gesamtmenge Roter Thun, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, Art der Transaktion (Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Lieferung an Zuchtbetrieb), Mitgliedstaaten, Konventionsparteien oder andere Länder gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

BEGRÜNDUNG

Die Bewirtschaftung der Bestände von Rotem Thun im Atlantik ist Aufgabe der ICCAT, der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik. Der vorliegende Bericht betrifft die Übernahme einer ICCAT-Fangdokumentationsregelung in Gemeinschaftsrecht.

Bei dieser Regelung handelt es sich um die jüngste einer Reihe von Maßnahmen der ICCAT zur Bewirtschaftung der Bestände von Rotem Thun, die bis in das Jahr 1974 zurückreichen, als die Vertragsparteien sich auf eine Mindestgröße von 6,4 kg pro Fisch einigten. In der Zwischenzeit hat die ICCAT insgesamt 59 Empfehlungen und Entschließungen zum Roten Thun verabschiedet, von denen zwölf bis heute in Kraft sind. Weitere zwölf Empfehlungen betreffen die Frage der Fangdokumentation für Roten Thun. Es steht außer Frage, dass der Fang von Rotem Thun eine Problematik ist, die die ICCAT seit langem beschäftigt.

Alte und neue EU-Verordnungen zur statistischen Dokumentation von Rotem Thun

Der erste konkrete Versuch, die Dokumentation der Fänge von Rotem Thun zu verbessern, geht auf das Jahr 1992 zurück, als die ICCAT das statistische Dokument für Roten Thun einführte. Dieses Dokument musste von nun an vorliegen, wenn Roter Thun in die EU oder zu einer anderen Vertragspartei der ICCAT gelangte (angelandet oder eingeführt wurde). Es beinhaltete Angaben zur Herkunft des Thun (Herkunftsland, eingesetztes Fanggerät, Erntegebiet, Name des Ausführers) und musste von einem Beamten des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs validiert werden. Die Regelung galt ursprünglich für gefrorenen Roten Thun (ICCAT-Empfehlung 92-1), wurde jedoch schon bald auf frischen Roten Thun ausgedehnt (ICCAT-Empfehlung 93-3). Durch die Verordnung (EG) Nr. 858/94 des Rates wurde sie von der EU übernommen.

Bis Ende der 1990er Jahre entwickelte sich der Handel mit Rotem Thun zu einem immer komplexeren Geschäft und ließ sich daher immer schwerer verfolgen. Die ICCAT reagierte darauf, indem sie das statistische Dokument dahingehend erweiterte, dass nicht nur Einfuhren, sondern auch Ausfuhren und Wiederausfuhren erfasst wurden (Empfehlung 2000-22). Außerdem wurden weitere Arten aufgenommen (Schwertfisch und Großaugenthun). Um die neuen Bestimmungen in EU-Recht umzusetzen, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates erlassen.

Der internationale Handel mit Rotem Thun war jedoch dem, was das neue statistische Dokument leisten konnte, schon bald wieder mehrere Schritte voraus. Der nächste Schritt bestand in der Einführung der von der ICCAT 2007 verabschiedeten (Empfehlung 07-10) und 2008 geänderten (Empfehlung 08-12) Fangdokumentationsregelung für Roten Thun, einer viel umfassenderen Regelung, die die strenge Verfolgung der Bewegungen von Rotem Thun vom Fangort über die gesamte Prozesskette bis zum letzten Vermarktungsort vorsieht.

Bevor jedoch die Fangdokumentationsregelung in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden konnte (der entsprechende Vorschlag der Kommission war KOM(2009)406), wurde sie 2009 auf der ICCAT-Tagung in Recife (Brasilien) geändert. Der vorliegende Bericht trägt den letzten Entwicklungen im Rahmen der Tagung in Recife entsprechend Rechnung. Da der Rat ebenso verfährt, verfolgen beide Organe einen ähnlichen Ansatz.

Der Vorschlag

Aufgrund der Komplexität der bereits geschilderten Entstehungsgeschichte scheint die einfachste Lösung darin zu bestehen, die Fangdokumentationsregelung in der auf der Tagung von Recife festgelegten Fassung zu übernehmen. Die mit dem vorliegenden Bericht vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich – abgesehen von einigen Ausnahmen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird – aus den Änderungen infolge der Tagung von Recife.

Die Fangdokumentationsregelung für Roten Thun ist die vielleicht umfassendste Regelung, die es für eine Fischart gibt. Das ausgefüllte Fangdokument für Roten Thun muss das Los Roter Thun praktisch in jeder Phase der Produktkette – vom Zeitpunkt des Fangs, einschließlich Anlandung, Umladung, Hälterung, Ernte, bis zur Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr – begleiten. Das Dokument muss in jeder Phase von den Behörden des Flaggen-, Tonnare- oder Zuchtbetrieb-Staats validiert werden und enthält eine breite Palette an Informationen:

· Angaben zum Fang (Name des Fangschiffs oder der Tonnare, Flaggenstaat, Fangort und –methode sowie Anzahl und Größe der Fische);

· Angaben zum Ausführer oder Verkäufer (Name und Anschrift des Unternehmens, Datum, Unterschrift, Ausfuhr- oder Einfuhrort);

· Angaben zur Umladung (Namen der Schiffe, Datum, Hafen, Produktbeschreibung, Gewicht);

· Angaben zum Zuchtbetrieb (Name, Datum der Einsetzung, geschätzte Anzahl und Gewicht der Fische);

· Angaben zur Ernte (Datum, Anzahl der Fische, Gewicht, Kennzeichnungsnummern, Unterschrift) und

· Angaben zum Handel (Produktbeschreibung, Ausfuhrort und -datum, Name des und Angaben zum Ausfuhrunternehmen, Bestimmungsort, Transportbeschreibung).

Durch die Regelung ist auch festgelegt, wie das Fangdokument für Roten Thun ausgefüllt und validiert werden muss und an wen es in welchem zeitlichen Rahmen zu übermitteln ist. Kopien des Fangdokuments sind von den Mitgliedstaaten zwei Jahre aufzubewahren.

Die wichtigsten Neuerungen auf der Tagung von Recife – und damit die Kernpunkte der Änderungsanträge des vorliegenden Berichts – beinhalten Folgendes:

· die allgemeine Anforderung, Fisch in Zuchtbetrieben noch im Fangjahr oder – bei Entnahme im Folgejahr – vor Beginn der Ringwadenfischereisaison zu entnehmen (wobei Ausnahmen zulässig sind);

· die Bestimmung, dass Charterschiffe nicht mehr eingesetzt werden dürfen, und

· die Entscheidung, einen neuen Anhang mit genauen Anweisungen für das Ausstellen, Ausfüllen und Validieren des Fangdokuments für Roten Thun anzufügen.

Im Rahmen der Gespräche mit dem Rat hat die Kommission eine Bestimmung vorgeschlagen, die in Recife nicht verabschiedet wurde: Die Validierung des Fangdokuments soll spätestens bis zum Abschluss des betreffenden Vorgangs (Umladung, Anlandung, Einsetzen, Ernte) erfolgen. In der Empfehlung der ICCAT ist keine Frist für den Abschluss der Validierung vorgesehen. Die diesbezügliche Ergänzung durch die Kommission ist aber durchaus empfehlenswert, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die Validierung sofort stattfindet.

Roter Thun, ICCAT und die IUU-Verordnung der EU

Die Anfänge der genannten Regelungen für die Dokumentation der Fänge von Rotem Thun und des Handels mit diesem Fisch gehen auf das Jahr 1992 zurück, als im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun durch Fischereifahrzeuge unter einer Gefälligkeitsflagge große Probleme auftraten. Die ICCAT erwies sich damals als mutige und innovative Organisation und widmete sich der Erkundung von Maßnahmen zur Bekämpfung der inzwischen unter dem Begriff IUU-Fischerei (illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischerei) bekannten Erscheinungen. Ab 1996 verabschiedete die ICCAT eine Reihe von Handelsmaßnahmen, mit denen die Einfuhr von Roten Thun aus einer Reihe von Ländern, deren Schiffe beim Fang von Rotem Thun unter Missachtung der ICCAT-Bestimmungen gesichtet worden waren, verboten wurde. Dieses Verbot wurde leider dadurch unterlaufen, dass die gegen die Vorschriften verstoßenden Fischereifahrzeuge einfach ausflaggten, während die von dem Einfuhrverbot betroffenen Staaten der ICCAT beitraten, wobei fraglich ist, ob der Fischfang von diesen Staaten verantwortungsvoller betrieben wird, seit sie Vertragsparteien sind.

Die beiden Maßnahmen zum Bekämpfung der illegalen Fischerei – Verhängung von Einfuhrverboten und Einführung von Fangbescheinigungen – können als Vorläufer der 2008 vom Rat erlassenen IUU-Verordnung betrachtet werden. Diese Verordnung beinhaltet die Anforderung, dass für die Einfuhr von Fisch in die EU eine entsprechende Herkunftsbescheinigung erforderlich ist und die Möglichkeit, Einfuhrverbote gegen Länder zu verhängen, die auf inakzeptable Weise Fischfang betreiben. In den Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der IUU-Verordnung ist die Fangdokumentationsregelung für Roten Thun ausdrücklich als rechtsgültige Bescheinigung für die Einfuhr in die EU aufgeführt.

Schlussbemerkungen

Das Geschäft mit hochwertigem Roten Thun ist so einträglich, dass die Betreiber nichts unversucht gelassen haben, um die Kontrollen zu umgehen und sich ihren Vorteil zu sichern. Die rasch immer umfangreicher werdende Fangdokumentationsregelung für Roten Thun ist dafür, ganz abgesehen von den Problemen, die Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten mit der Überwachung der Tätigkeiten in Bezug auf den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Fisch haben, ein hinreichender Beweis.

Haben all diese Bemühungen etwas bewirkt? Die ICCAT verabschiedet jedes Jahr strengere und ausgeklügeltere Bewirtschaftungsmaßnahmen – Wiederauffüllungspläne, Dokumentationsregelungen, Kapazitätsbeschränkungen für Schiffe und Zuchtbetriebe usw. Alljährlich wertet die Kommission es bei der ICCAT als Erfolg, dass die Organisation endlich die notwendigen Schritte unternimmt, um die IUU-Fischerei bei Rotem Thun einzudämmen (niemand würde auch nur im Traum an die vollständige Beseitigung dieses Problems glauben) und verkündet, die Lage sei nun endlich unter Kontrolle, und jedes Jahr erweisen sich diese Ansagen aufs Neue als allzu optimistisch.

Dass die beiden Bestände von Rotem Thun stark zurückgehen, ist bekannt – die Biomasse des Laicherbestandes ist auf unter 15 % der nicht befischten Biomasse gesunken. Im vergangenen Jahr wurde viel darüber diskutiert, ob Roter Thun in den Anhang I des CITES-Übereinkommens aufgenommen werden sollte. Damit würde dem internationalen Handel mit dieser Art zumindest in den Ländern, die nicht Einspruch gegen eine solche Entscheidung erheben, ein Ende gesetzt. Die Kommission hat im September 2009 die vorläufige Unterstützung des Vorschlags zur Aufnahme von Rotem Thun in die CITES-Artenliste durch die EU empfohlen.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Bestände von Rotem Thun stark zurückgegangen sind, gleichzeitig hohe Preise für den Fisch gezahlt werden (unabhängig davon, ob er legal oder illegal gefangen wurde) und es offensichtlich schwierig ist, Fischereitätigkeiten und den Handel zu überwachen, ist festzustellen, dass selbst die größten Bemühungen der ICCAT in den letzten 20 Jahren nicht ausreichend waren, um eine nachhaltige Fischerei zu gewährleisten. Die anfängliche vorläufige Unterstützung des Vorschlags zur Aufnahme von Rotem Thun in die CITES-Artenliste durch die Kommission sollte offiziell Gemeinschaftspolitik werden.

Wenn auf der CITES-Tagung im März 2010 positiv über die Aufnahme von Rotem Thun in Anhang I entschieden wird, werden große Teile dieses Vorschlags für eine Verordnung für die Geltungsdauer der Artenliste hinfällig.

In den Bericht wurden einige Änderungsanträge aufgenommen, die vorsehen, dass die vorliegende Verordnung bei einer Aufnahme des Roten Thun in den Anhang I des CITES-Übereinkommens unverzüglich an die damit verbundenen Änderungen angepasst wird.

Dies entspräche dem weithin verkündeten Engagement der EU für die Beseitigung der IUU-Fischerei.

VERFAHREN

Titel

Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0406 – C7-0124/2009 – 2009/0116(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

3.8.2009

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

14.9.2009

Berichterstatter(-in/-innen)

Datum der Benennung

Raül Romeva i Rueda

1.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.9.2009

1.12.2009

 

 

Datum der Annahme

7.4.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Kriton Arsenis, Alain Cadec, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Jean-Marie Le Pen, Isabella Lövin, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Britta Reimers, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Catherine Trautmann, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Izaskun Bilbao Barandica, Julie Girling, Raül Romeva i Rueda, Antolín Sánchez Presedo