BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

29.4.2010 - (KOM(2010)0015 – C7‑0040/2010 – 2010/0006(NLE)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Carlos Coelho
PR_NLE


Verfahren : 2010/0006(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0127/2010
Eingereichte Texte :
A7-0127/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

(KOM(2010)0015 – C7‑0040/2010 – 2010/0006(NLE))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0015),

–   gestützt auf Artikel 74 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0040/2010),

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7‑0127/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  behält sich als Mitgesetzgeber für die Einrichtung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (Verordnung (EG) Nr. 1987/2006[1]) und Haushaltsbehörde ungeachtet der Tatsache, dass der Rat das SIS 1+RE als Notfallplan für ein eventuelles Scheitern des SIS II behandelt, das Recht vor, die für die Entwicklung des SIS II zuzuweisenden Mittel in die Reserve des Jahreshaushaltsplans 2011 einzustellen, um eine uneingeschränkte parlamentarische Überwachung und Kontrolle des Verfahrens zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV entsprechend zu ändern;

4.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI in Betrieb gehen kann.

(3) Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI in Betrieb gehen kann. Bei einem Scheitern des laufenden SIS-II-Projekts nach den Tests sollte nach einer alternativen technischen Lösung gesucht werden, und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen sollten allen betroffenen Parteien mitgeteilt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Migration weiter eng zusammenarbeiten, um diese erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau sollte zusätzlich eine Expertengruppe vorgesehen werden.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Migration weiter eng zusammenarbeiten, um diese erfolgreich zum Abschluss zu bringen. In den Schlussfolgerungen des Rates zum SIS II vom 26. bis 27. Februar 2009 und vom 4. bis 5. Juni 2009 wurde ein informelles, aus Experten der Mitgliedstaaten bestehendes Gremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ mit dem Ziel eingesetzt, die Zusammenarbeit zu fördern und dem zentralen SIS II direkte Unterstützung durch die Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau sollte daher mit dieser Verordnung zusätzlich formell eine als „Global Programme Management Board“ bezeichnete Expertengruppe vorgesehen werden. Um Effizienz und Kosteneffektivität zu gewährleisten, sollten die Mitglieder des GPMB endgültig ernannt und in ihrer Anzahl beschränkt sein.

Begründung

Es ist wichtig, das GPMB zu formalisieren und in die Rechtsgrundlage aufzunehmen. Es sollte über ein klares Mandat verfügen, und im Interesse von Effizienz und Kosteneffektivität sollte es sich um ein ständiges Expertengremium mit einer beschränkten Anzahl von Mitgliedern handeln.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Für die Bereitstellung der SIS-II-Funktionen sollte ein technischer Notfallplan vorgesehen werden. Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird.

(6) Der Rechtsrahmen muss angepasst werden, um die Umstellung auf etwaige alternative technische Lösungen zu ermöglichen, falls Tests zeigen, dass das SIS II nicht erfolgreich umgesetzt werden kann. Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird. Jede alternative technische Lösung sollte sich auf die beste verfügbare Technologie stützen, Kostenwirksamkeit aufweisen und nach einem geeigneten und genauen Zeitplan umgesetzt werden. Die Kommission sollte rechtzeitig eine gründliche budgetäre Bewertung der mit einer solchen alternativen technischen Lösung verbundenen Kosten vorlegen. Es sollte klar sein, dass der Rechtsrahmen, der durch den Beschluss Nr. 2007/533/JI geschaffen wurde, auf jedwede Lösung Anwendung finden sollte, unabhängig von ihrer technischen Art.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Da das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 verantwortlich ist und da die Migration aus dem Unionshaushalt finanziert wird, für den das Europäische Parlament ebenfalls mitverantwortlich ist, sollte das Europäische Parlament in den Entscheidungsprozess über die Migration einbezogen werden. Es sollte eine befürwortende Stellungnahme des Europäischen Parlaments auf der Grundlage der von der Kommission zur Verfügung gestellten Informationen über die Testergebnisse erforderlich sein, bevor die Umstellung auf ein neues Schengener Informationssystem erfolgt.

Begründung

Angelegenheiten im Zusammenhang mit SIS II werden seit dem 1. Januar 2005 im Mitentscheidungsverfahren behandelt. Der Migrationsprozess wird aus dem EU-Haushalt finanziert, für den das Parlament mitverantwortlich ist. Deshalb sollten die Entscheidungen über Migration nicht länger von der Kommission und/oder dem Rat ohne Beteiligung des Parlaments getroffen werden, sondern das Parlament sollte in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Das Schengener Informationssystem (SIS 1+), das gemäß Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens errichtet wurde, wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem II (SIS II) oder eine alternative technische Lösung, die sich auf die beste verfügbare Technologie stützt und im Hinblick auf einen genauen Zeitplan für ihre Umsetzung und ihre Kosteneffektivität angemessen ist, ersetzt. Einrichtung, Betrieb und Nutzung des neuen Systems werden durch den Beschluss 2007/533/JI geregelt.“

Begründung

Für den Fall, dass die derzeit durchgeführten Tests des SIS II scheitern, ist der Umstieg auf eine Alternativlösung eine realistische Option. Der vorliegende Rechtstext muss diesem Umstand Rechnung tragen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit SIS II muss deutlich gemacht werden, dass nur kosteneffektive Lösungen mit einem genauen Zeitplan annehmbar sind. Der Beschluss 2007/533/JI hat einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz. Dieser Rahmen sollte jederzeit und in Bezug auf jede technische Lösung Anwendung finden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„1a. Wenn das derzeitige SIS-II-Projekt nicht weitergeführt wird und eine alternative technische Lösung umgesetzt wird, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf SIS II als Verweise auf diese alternative technische Lösung.“

Begründung

Bei der derzeitigen Überprüfung der für die Migration geltenden Rechtsakte sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass SIS II noch nicht erfolgreich getestet wurde und dass der Rat SIS 1+ RE als Notfalllösung bereithält, bis die Tests gemäß den Meilensteinen durchgeführt worden sind. Falls die geplanten Meilenstein-Tests scheitern, muss der Umstieg auf eine alternative Lösung schnell und ohne Verzögerungen aufgrund einer weiteren Überprüfung des Rechtsrahmens möglich sein. Deshalb muss der Rechtstext im vorliegenden Vorschlag so flexibel formuliert sein, dass er auf jede technische Lösung und nicht nur auf SIS II angewendet werden kann.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N. SIS II.

2. Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 von N.SIS zu N. SIS II. Sollte eine alternative technische Lösung im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 umgesetzt werden, kann dieser Zeitpunkt gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 2 geändert werden.

Begründung

Nach den geltenden Vorschriften sollte die Migration bis zum 30. September 2009 abgeschlossen sein, wobei die Möglichkeit besteht, im Ausschussverfahren eine Verlängerung bis spätestens 30. Juni 2010 zu gewähren. Die Kommission hat diese Möglichkeit genutzt und die Frist bis zum 30. Juni 2010 verlängert. Die Verfallsklausel sollte beachtet werden. Aktuellen Prognosen zufolge wird das SIS II bis Ende 2011 seinen Betrieb aufnehmen, weswegen gemäß denselben Prognosen ein neuer Termin festgesetzt werden muss. Der Kommission sollte erneut eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, um die Frist im Ausschussverfahren zu verlängern, um der Notwendigkeit eines Umstiegs von SIS II auf eine alternative Lösung gerecht zu werden, sollten die Tests scheitern.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. Der im Rahmen der Migration vorgesehene Umstieg erfolgt nach der Validierung gemäß Artikel 8 Absatz 7 und nachdem das Europäische Parlament eine befürwortende Stellungnahme auf der Grundlage der von der Kommission nach Artikel 71 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI gelieferten Informationen über die Testergebnisse abgegeben hat.“

Begründung

Angelegenheiten im Zusammenhang mit SIS II werden seit dem 1. Januar 2005 im Mitentscheidungsverfahren behandelt. Der Migrationsprozess wird aus dem EU-Haushalt finanziert, für den das Parlament mitverantwortlich ist. Deshalb sollten die Entscheidungen über eine Migration nicht länger von der Kommission und/oder dem Rat ohne Beteiligung des Parlaments getroffen werden, sondern das Parlament sollte in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 11 – Absatz 6 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

 

„6. Das SIS II kann über eine andere technische Lösung weiterentwickelt werden.“

Begründung

Artikel 11, der die verschiedenen Schritte der Migration beschreibt, sollte einen Verweis auf eine etwaige Alternativlösung enthalten, für den Fall, dass das SIS-II-Projekt scheitert.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 14 – Absatz 6 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

 

"1a. Die Kommission entwickelt ein Paket mit zusätzlichen Maßnahmen und setzt dieses um, um den Verlust personenbezogener Daten aus der Datenbank durch ein Datenleck zu vermeiden und den Schutz personenbezogener Daten für die gesamte Testphase und Migration vom SIS I zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) zu gewährleisten."

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 17a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Sachverständigengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ (GPMB) eingerichtet. Das GPMB koordiniert die Projekte für das Zentrale SIS II und die nationalen SIS II.

1. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Sachverständigengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ (GPMB) eingerichtet. Das GPMB unterstützt die Entwicklung des zentralen SIS II. Es soll die Kohärenz zwischen den Projekten für das zentrale SIS II und die nationalen SIS II fördern und für deren Koordinierung sorgen.

Begründung

Das Mandat des GPMB sollte klarer definiert werden, damit es sich aktiv an der Verwaltung der Entwicklung des SIS II und des Migrationsprozesses beteiligen kann.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 17a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt. Andere an den Arbeiten beteiligte Kommissionsbedienstete können an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

2. Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen, die qualifiziert sind, aktiv zur Entwicklung des SIS II beizutragen, und regelmäßig zusammentreten. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt. Interessierte Mitglieder oder betroffene Mitarbeiter des Europäischen Parlaments, Experten aus den Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete, die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten ihrer jeweiligen Verwaltung oder Institution an den GPMB-Sitzungen teilnehmen. Das GPMB kann weitere Experten zur Teilnahme an GPMB-Sitzungen gemäß seiner Geschäftsordnung einladen, wobei die betreffende Verwaltung, Einrichtung oder Firma die Kosten für die Teilnahme ihrer Experten trägt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 17 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Das GPMB gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission in Kraft.

5. Das GPMB gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission in Kraft. Die Geschäftsordnung des GPMB sieht die Verpflichtung vor, regelmäßige Berichte zu veröffentlichen und diese Berichte dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, um eine umfassende parlamentarische Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 17 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Experten des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.

6. Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Experten des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden. Die Aufwendungen für die Sitzungen des GPMB werden aus den Mitteln finanziert, die derzeit in der Finanzplanung 2010-2013 für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Beschluss 2008/839/JI des Rates

Artikel 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Zeitpunkt.

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Zeitpunkt, auf jeden Fall spätestens am 31. Dezember 2013.

Begründung

Nach den geltenden Vorschriften sollte die Migration bis zum 30. September 2009 abgeschlossen sein, wobei die Möglichkeit besteht, im Ausschussverfahren eine Verlängerung bis spätestens 30. Juni 2010 zu gewähren. Die Kommission hat diese Möglichkeit genutzt und die Frist bis zum 30. Juni 2010 verlängert. Die Verfallsklausel sollte beachtet werden. Aktuellen Prognosen zufolge wird das SIS II bis Ende 2011 seinen Betrieb aufnehmen, weswegen gemäß denselben Prognosen ein neuer Termin festgesetzt werden muss. Der Kommission sollte erneut eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, um die Frist im Ausschussverfahren zu verlängern, um der Notwendigkeit eines Umstiegs von SIS II auf eine alternative Lösung gerecht zu werden, sollten die Tests scheitern.

  • [1]  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Im Jahr 2006 wurde eine Einigung über eine Regelung betreffend die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament im Rahmen der Mitentscheidung in erster Lesung erzielt, um weitere Verzögerungen zu vermeiden.

In den Rechtsakten ist vorgesehen, dass diese für die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten erst ab dem Zeitpunkt gelten werden, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, die die Regierungen der an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festgelegt wird. Bevor dies geschehen kann und das System in Betrieb genommen wird, muss es umfassend getestet werden, damit beurteilt werden kann, ob SIS II im Betrieb den technischen und funktionsbezogenen Anforderungen wie Robustheit, Verfügbarkeit und Leistungsniveau entspricht.

Erst nach einem erfolgreichen Abschluss aller SIS-II-Tests können wir den nächsten Schritt wagen: die Migration der Benutzer des SIS 1+ zu SIS II, wobei der Umstieg für alle Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt erfolgen sollte – eine Migration „in einem Zug“.

Ursprünglich war eine Migration von 15 Mitgliedstaaten (die damalige Anzahl) während eines Prozesses geplant, der ungefähr acht Stunden dauern sollte. Leider wurde der Migrationsprozess aufgrund von Verzögerungen und der Tatsache, dass sich die Anzahl der teilnehmenden Staaten fast verdoppelt hat, deutlich komplexer und schwieriger und es ist mehr Zeit erforderlich, um das Netzwerk zu laden.

Um die nötigen Werkzeuge an der Hand zu haben, die es ermöglichen, dem hohen Risiko einer Betriebsstörung während des allgemeinen Umstiegs vorzubeugen, wurden im Jahr 2008 zwei Rechtsinstrumente angenommen, mit denen ein Rechtsrahmen für die Migration geschaffen werden sollte, während der die beiden Systeme übergangsweise nebeneinander existieren.

Es wurde beschlossen, eine technische Übergangsarchitektur zu schaffen, damit SIS 1+ und bestimmte technische Teile der SIS-II-Architektur übergangsweise parallel betrieben werden können, und gleichzeitig wurde versucht, Klarheit über die Bedingungen, die Verfahren, die Zuständigkeiten und die Finanzierung des Migrationsprozesses sowie über den während der Migration anzuwendenden Rechtsrahmen zu schaffen.

Ein neues technisches Werkzeug – ein „Konverter“ – wurde eingeführt, der eine erfolgreiche Konvertierung und Synchronisation der Daten zwischen SIS 1+ und SIS II ermöglicht. Durch den Konverter wird das Zentrale SIS 1 mit dem Zentralen SIS II verbunden, wodurch es den Systemen ermöglicht wird, die gleichen Informationen zu verarbeiten, und gewährleistet wird, dass die Mitgliedstaaten, die bereits erfolgreich an SIS II angeschlossen sind, auf dem gleichen Niveau wie die anderen bleiben, die noch an SIS 1+ angeschlossen sind.

Auch eine neue Funktion – der „Reverse-Modus“ – wurde hinzugefügt, damit diese technische Übergangsarchitektur funktionieren kann.

Die Inbetriebnahme des SIS II wird die Entwicklungsphase beenden und den Beginn der Anwendbarkeit der SIS-II-Rechtsgrundlage markieren. Demgemäß muss die Migrationsphase die letzte Aufgabe im Rahmen des Entwicklungsmandats für SIS II sein; das Mandat der Kommission muss bis zur Inbetriebnahme des SIS II gelten, um zu gewährleisten, dass alle Aufgaben, die in den SIS-II-Rechtsakten als Vorbedingungen genannt werden, einschließlich der Behebung aller während der Testphasen ermittelten Störungen, durchgeführt werden können und alle erforderlichen Werkzeuge wie z. B. Testplattformen und -ressourcen geschaffen werden können, damit ein fehlerfrei arbeitendes System geliefert werden kann.

Vorschläge zur Migration

Das erste Legislativpaket, durch das die Kommission mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation betraut wurde, war bis 31. Dezember 2006 gültig; seine Gültigkeit wurde später bis 31. Dezember 2008 verlängert. In den derzeit für die Migration geltenden Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1140/2008 des Rates und dem Beschluss 2008/839/JI des Rates, ist festgelegt, dass die Migration bis 30. September 2009 beendet sein soll. Gegebenenfalls könnte die Kommission dieses Datum im Wege der Komitologie bis zum Gültigkeitsende der für die Migration geltenden Rechtsakte verschieben. In der Verfallsklausel ist als Ende der Gültigkeitsdauer der 30. Juni 2010 vorgesehen.

Die Kommission hat sich dafür entschieden, das Datum für den Abschluss der Migration im Wege der Komitologie bis 30. Juni 2010 zu verschieben. Aktuellen Prognosen zufolge wird die Migration jedoch bis Mitte 2010 nicht abgeschlossen sein. Deshalb schlägt die Kommission vor, die für die Migration geltenden Rechtsakte erneut zu ändern, bevor deren Geltungsdauer endet.

Jüngsten Prognosen zufolge könnte die Migration bis Ende 2011 abgeschlossen werden. Aus dem Fortschrittsbericht über die Entwicklung des SIS II, der von der Kommission im Oktober 2009 veröffentlicht wurde, geht hervor, dass die beiden sogenannten „Meilenstein-Tests“ für SIS II für das vierte Quartal 2009 bzw. für Sommer 2010 vorgesehen sind. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 wird das laufende SIS-II-Projekt fortgeführt, doch wird während der Testphase des SIS II eine Notfalllösung (SIS 1+ RE) bereitgehalten.

Deshalb hat die Kommission ein neues Paket an Vorschlägen (KOM(2009) 508 und 509) vorgelegt, mit dem die beiden Rechtsakte zur Migration von SIS 1+ zu SIS II geändert werden sollen.

Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon

Das Inkrafttreten des neuen Vertrags am 1. Dezember 2009 hatte folgende Auswirkungen auf dieses Paket: Die Zukunft des ersten Teils des Pakets, KOM(2009)0508, ist nach wie vor offen. Es war in Anhang 4 der „Omnibus“-Mitteilung der Kommission „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ aufgeführt. Die neue Rechtsgrundlage nach dem Vertrag von Lissabon ist Artikel 74 AEUV. Nach wie vor ist das Verfahren der Konsultation anzuwenden. Der zweite Teil des Pakets, KOM(2009)0509, wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrags hinfällig und wird von der Kommission durch einen neuen Vorschlag ersetzt (KOM(2010) 0015), dessen Rechtsgrundlage gleichfalls Artikel 74 AEUV ist und der im Verfahren der Konsultation behandelt wird.

Inhalt der Vorschläge

1. Streichung der Verfallsklauseln

Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. In Artikel 19 der beiden Rechtsakte heißt es, dass ihre Geltungsdauer spätestens am 30. Juni 2010 endet. Daher zielen die Vorschläge darauf ab, die Verfallsklauseln der Rechtsakte zu ändern, um zu verhindern, dass deren Geltungsdauer endet. Die Kommission schlägt vor, die Verfallsklauseln ganz zu streichen, also kein Ende der Geltungsdauer der Rechtsakte mehr anzugeben.

Die Tatsache, dass die Kommission nicht in der Lage ist, ein mögliches Datum für die Inbetriebnahme von SIS II vorzuschlagen, ist unbegreiflich und lässt erhebliche Zweifel an der Art und Weise aufkommen, wie das Projekt gemanagt wird.

2. Einführung von Flexibilität für die Entwicklung von SIS II über alternative technische Lösungen

Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen würden auch den Fall des Umstiegs vom SIS-II-Projekt – sollte es nicht erfolgreich abgeschlossen werden – auf eine alternative Lösung wie SIS 1+ RE abdecken.

Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine Änderung von Artikel 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Rechtsakte vor, in welche die Formeln „soweit notwendig“ bzw. „soweit erforderlich“ eingefügt werden sollen. Diese Änderungen würden dazu führen, dass der sogenannte „Konverter“, ein technisches Element, das ausschließlich zum SIS-II-Projekt gehört, nicht länger als obligatorische technische Komponente der Migrationsinfrastruktur betrachtet wird.

3. Einbeziehung des Global Programme Management Board (GPMB)

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, das Global Programme Management Board (GPMB) in die Rechtsakte einzubeziehen, und zwar über einen neuen Artikel 17a. Das GPMB ist ein Sachverständigengremium, das zehn Mitglieder umfasst – acht aus den Mitgliedstaaten und zwei aus den Reihen der Kommissionsbediensteten. Es wurde geschaffen, um die Arbeit von Kommission und Mitgliedstaaten während des Migrationsprozesses besser koordinieren zu können. In seinen Schlussfolgerungen vom 4./5. Juni 2009 zum weiteren Weg für das SIS II hat der Rat die Kommission ersucht, die IT-Managementstruktur zu verbessern und das GPMB stärker in die gesamte Managementstruktur einzubinden. Die Einbeziehung des GPMB in die Rechtsgrundlage würde es ferner ermöglichen, dessen Verwaltungs- und Reisekosten aus dem Unionshaushalt zu finanzieren.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter möchte daran erinnern, dass das Europäische Parlament bereits des Öfteren sein Bedauern angesichts all der Verzögerungen im Zusammenhang mit dem SIS-II-Projekt ausgedrückt hat. Die letzte Gelegenheit dazu bot sich am 22. Oktober 2009, als eine Entschließung zum Sachstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem II und das Visa-Informationssystem angenommen wurde. Darin bekundete das Europäische Parlament erneut seine tiefe Sorge über die Verzögerungen der Inbetriebnahme des SIS II. Ferner forderte es, unmittelbar nach dem Abschluss des für Dezember 2009 geplanten ersten Meilenstein-Tests, der ursprünglich für Dezember 2009 geplant war, von der Kommission und vom Rat über die Testergebnisse und künftigen Schritte informiert zu werden. Schließlich forderte das Europäische Parlament auch umfassende Transparenz im Hinblick auf den Umsetzungsprozess des SIS II.

In der Zwischenzeit wurde der Meilenstein-Test von Dezember 2009 auf Ende Januar 2010 verschoben. Die Tests im Januar 2010 waren nicht sehr erfolgreich. Ihre Auswertung ist noch nicht abgeschlossen. Der erste Meilenstein-Test wird wahrscheinlich wiederholt werden müssen, bevor endgültige Ergebnisse vorgelegt werden können.

Der Berichterstatter gibt folgende Empfehlungen ab:

    Angesichts der großen Verzögerungen und Kostenüberschreitungen beim SIS-II-Projekt sollte in der Rechtsgrundlage festgehalten werden, dass jede technische Lösung auf der besten verfügbaren Technologie basieren und die Kriterien eines genauen Zeitplans und der Kosteneffektivität erfüllen muss.

–    Die Verfallsklausel sollte beibehalten werden. Die Kommission sollte die Daten im Wege der Komitologie anpassen können, um den Rechtsrahmen einer Alternativlösung anzupassen, falls das SIS-II-Projekt nicht erfolgreich sein sollte.

–    Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Migrationsprozess unter parlamentarischer Kontrolle bleibt. Das Europäische Parlament ist der Mitgesetzgeber in Bezug auf die SIS-II-Rechtsgrundlage. Das Europäische Parlament ist ferner Teil der Haushaltsbehörde, welche die aus dem Unionshaushalt finanzierte Migration überwacht.

–    Aus den gleichen Gründen sollte das Europäische Parlament nicht länger vom Entscheidungsprozess über die Migration ausgeschlossen bleiben; bevor der Umstieg auf das neue System erfolgt, sollte das Europäische Parlament umfassend über die Testergebnisse unterrichtet werden und eine befürwortende Stellungnahme abgeben.

–    Da das Datum für den Abschluss des Migrationsprozesses sowie die technische Lösung noch nicht genau feststehen, muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der für SIS II vorgesehene Rechtsrahmen Anwendung findet, und zwar ungeachtet etwaiger technischer Probleme, die die Wahl der endgültigen technischen Lösung bestimmen werden.

Die Schaffung des GPMB und seine förmliche Einbindung in die SIS-II-Managementstruktur können dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern und dem Projekt des Zentralen SIS II direkte Unterstützung aus den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Ferner ist es wichtig, die Anzahl der Experten zu begrenzen, um sowohl Effizienz als auch Kosteneffektivität zu gewährleisten.

Für den Fall, dass das SIS-II-Projekt scheitert, behält sich das Europäische Parlament das Recht vor, den Europäischen Rechnungshof aufzufordern, eine eingehende Prüfung der Art und Weise, wie das SIS-II-Projekt gemanagt wurde, sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt durchzuführen.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (17.3.2010)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)
(KOM(2010)0015 – C7‑0040/2010 – 2010/0006(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Alexander Alvaro

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Parlament hat wiederholt sein Bedauern über die Verzögerungen bei der Entwicklung des SIS-II-Projekts kundgetan. So etwa am 22. Oktober 2009, als es eine Entschließung zum Sachstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem II und das Visa-Informationssystem angenommen hat.

Aus dem Fortschrittsbericht über die Entwicklung des SIS II, der im Oktober 2009 von der Kommission veröffentlicht wurde, geht hervor, dass die beiden sogenannten „Meilenstein-Tests“ für das SIS II für das vierte Quartal 2009 bzw. für Sommer 2010 vorgesehen sind. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 bleibt das derzeitige SIS-II-Projekt eine Priorität, wenn auch zur Vorsicht ein Notfallplan (SIS 1+RE) beibehalten wird. Sollte einer der Meilenstein-Tests fehlschlagen, würde der Rat die Kommission auffordern, das Projekt zu stoppen (Guillotinenklausel) und auf die technische Alternativlösung SIS 1+RE umzusteigen, es sei denn, der Rat würde mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss gegen dieses Vorgehen fassen. In dieser Sitzung des Rates wurde die technische Durchführbarkeit des alternativen Systems SIS 1+RE bestätigt. Deshalb hat die Kommission ihr neues Vorschlagspaket (KOM(2009)0508) und (KOM(2010)0015) vorgelegt, mit dem die beiden Rechtsakte für die Migration vom SIS 1+ zum SIS der zweiten Generation geändert werden sollen.

Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein, und die Migration wird auch nicht bis zum vierten Quartal 2011 zum Abschluss kommen. Damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI in Betrieb gehen kann und im Falle seines Ausfalls nach den Tests sollte ein alternatives Szenario ins Auge gefasst werden und sollten alle betroffenen Parteien so schnell wie möglich über die umfassenden finanziellen Auswirkungen unterrichtet werden.

Die Kosten für die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation sowie die Kosten für die Einrichtung, die Tests, die Migration, den Betrieb und die Wartung des Zentralen SIS II und die Kommunikationsinfrastruktur sind aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu finanzieren. Die Kosten für die Entwicklung, die Einrichtung, die Tests, die Migration, den Betrieb und die Wartung der nationalen Systeme werden von den betreffenden Mitgliedstaaten finanziert. Die Kosten für das Global Programme Management Board (GPMB) werden mit den bereits bis 2013 bereitgestellten Mitteln bestritten.

Seit 2002 wurden 48,5 Mio. EUR allein für die Entwicklung des Migrationsinstruments ausgegeben, wobei die operationellen Kosten sich auf weitere 33 Mio. EUR belaufen. Während dieses Zeitraums hat der Auftragnehmer wiederholt gegen die Vertragspflichten verstoßen, und Tests haben ergeben, dass die Plattform nicht ordnungsgemäß funktioniert, wodurch die allgemeine technische Durchführbarkeit des SIS II in Frage gestellt wird. Ferner hat der Auftragnehmer im Jahr 2009 1,93 Mio. EUR für Tests des Systems erhalten, während die Vertragsstrafen für das Konsortium in Höhe von 390.000 EUR am Ende der Vertragsphase der Betriebstests im September 2009 gegen Rechnungen ausgeglichen wurden. Weitere 1,26 Mio. EUR wurden für den ersten Milestone-Test im Januar 2010 bezahlt. Diese zusätzlichen Ausgaben sowie wahrscheinlich noch weitere erforderliche Investitionen, für den Fall, dass die Migration zu SIS II fehlschlagen und eine alternative Lösung empfohlen werden sollte, machen eine sehr viel strengere Haushaltskontrolle nötig.

Mit Blick auf die extremen Haushaltszwänge aufgrund der Wirtschaftskrise sowohl bei den Mitgliedstaaten als auch bei der Union selbst und in dem Bestreben, nicht weiterhin gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen, ist ferner eine besondere Strenge in Bezug auf die Nutzung von Mitteln für ein System geboten, welches bislang nicht den geforderten Standard erreicht hat. Der Verfasser der Stellungnahme empfiehlt dem Parlament, von seinem Recht Gebrauch zu machen und die für die Migration zum SIS II zugewiesenen Mittel als Reserve zurückzuhalten, bis die Tests erfolgreich verlaufen sind und eine umfassende Prüfung durchgeführt wurde, damit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet und aufrechterhalten wird. Dies war der Grund für die vorgeschlagenen Änderungen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ungeachtet der Tatsache, dass der Rat das SIS 1+RE als Notfallplan für ein eventuelles Scheitern des SIS II behandelt, behält sich das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Haushaltsbehörde das Recht vor, die für die Weiterentwicklung des SIS II zuzuweisenden Mittel in die Reserve des Jahreshaushaltsplans 2011 einzustellen, um die uneingeschränkte parlamentarische Überwachung und Kontrolle des Prozesses zu gewährleisten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI in Betrieb gehen kann.

(3) Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI in Betrieb gehen kann. Bei einem Scheitern des SIS II nach den Tests sollte ein alternatives System konzipiert werden und sollten die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen allen betroffenen Parteien bekanntgegeben werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Für die Bereitstellung der SIS-II-Funktionen sollte ein technischer Notfallplan vorgesehen werden. Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird.

(6) Diese Verordnung sollte die Möglichkeit einer Migration zu möglichen technischen Alternativlösungen für den Fall vorsehen, dass das SIS II nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird. Jede Alternativlösung sollte Kostenwirksamkeit aufweisen und nach einem sinnvollen und genauen Zeitplan umgesetzt werden. Die Kommission sollte rechtzeitig eine gründliche budgetäre Bewertung der mit einem solchen alternativen System verbundenen Kosten vorlegen.

Begründung

Bei der derzeitigen Überarbeitung der für die Migration geltenden Rechtsakte sollte berücksichtigt werden, dass das SIS II noch nicht erfolgreich getestet wurde und dass der Rat das SIS 1+RE als einen Notfallplan behandelt. Falls die Meilenstein-Tests scheitern, muss die Umstellung auf eine alternative, erwiesenermaßen kosteneffiziente Lösung schnell und ohne Verzögerungen aufgrund einer weiteren Revision des Rechtsrahmens möglich sein.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Beschluss 2008/839/JI

Artikel 17a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt. Andere an den Arbeiten beteiligte Kommissionsbedienstete können an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

2. Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt. Andere an den Arbeiten beteiligte Kommissionsbedienstete können an den GPMB-Sitzungen teilnehmen. Interessierte Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Beamte der zuständigen Fachabteilungen des Europäischen Parlaments können ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Beschluss 2008/839/JI

Artikel 17a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Das GPMB gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission in Kraft.

5. Das GPMB gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission in Kraft. Die Geschäftsordnung sieht die Verpflichtung vor, regelmäßige Berichte zu veröffentlichen und diese Berichte dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, um die umfassende parlamentarische Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Beschluss 2008/839/JI

Artikel 17a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs‑ und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Experten des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.

6. Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs‑ und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Experten des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden. Die Aufwendungen für die Sitzungen des GPMB werden aus den Mitteln finanziert, die derzeit in der Finanzplanung 2010-2013 für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) veranschlagt sind.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Damien Abad, Alexander Alvaro, Francesca Balzani, Reimer Böge, Andrea Cozzolino, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Carl Haglund, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Alain Lamassoure, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Nadezhda Neynsky, Miguel Portas, Vladimír Remek, Dominique Riquet, László Surján, Daniël van der Stoep, Derek Vaughan, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Paul Rübig, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jan Kozłowski

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.4.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Roberta Angelilli, Emine Bozkurt, Simon Busuttil, Philip Claeys, Carlos Coelho, Cornelis de Jong, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Clemente Mastella, Louis Michel, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Wim van de Camp, Axel Voss, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Edit Bauer, Anna Maria Corazza Bildt, Ana Gomes, Nadja Hirsch, Franziska Keller, Petru Constantin Luhan, Mariya Nedelcheva, Cecilia Wikström