EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)
29.4.2010 - (05247/1/2010 – C7‑0094/2010 – 2008/0222(COD)) - ***II
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Anni Podimata
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)
(05247/1/2010 – C7‑0094/2010 – 2008/0222(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates aus erster Lesung (05247/1/2010 – C7 0094/2010),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0778),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0412/2008),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Addendum zu KOM(2009) 665 endgültig“ (KOM(2010)0147),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
– nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf die Artikel 72 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A7-0128/2010),
1. billigt den Standpunkt des Rates;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P6_TA(2009)0345.
- [2] ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 90.
BEGRÜNDUNG
Die Europäische Kommission legte am 17. November 2008 auf der Grundlage von Artikel 95 dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) vor. Dieser Vorschlag bildete zusammen mit zwei anderen Vorschlägen, die die Energieeffizienz von Gebäuden (Neufassung der Richtlinie) und die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (Vorschlag für eine Verordnung) betreffen, das Energieeffizienzpaket, das die Kommission im November 2008 vorlegte.
Das Europäische Parlament gab seinen Standpunkt in erster Lesung am 5. Mai 2009 ab, wobei es 60 Abänderungen am Vorschlag der Kommission annahm.
Nach Annahme seines Standpunkts in erster Lesung und angesichts des Inkrafttretens des neuen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde ein zweistufiger Ansatz vereinbart, um das Verhandlungsverfahren zu vereinfachen:
– In einer ersten Stufe sollte eine Einigung über den Inhalt der Richtlinie erzielt werden. Diese Einigung wurde im November 2009 erzielt und in einem Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 19. November 2009 und einem Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie vom 2. Dezember 2009 bestätigt.
– In einer zweiten Stufe sollte eine Einigung über die sich aus dem Inkrafttreten des AEUV ergebenden Änderungen, die insbesondere die Anpassung der Rechtsgrundlage und die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte betreffen, erzielt werden. Diese Einigung wurde im März 2010 erzielt und in Form eines Beschlusses des AStV vom 24. März 2010 und eines Schreibens des Vorsitzenden des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie vom 25. März 2010 bestätigt.
Das Ergebnis dieser Verhandlungen bildete gemäß Artikel 294 des AEUV den Standpunkt des Rates in erster Lesung, der am 14. April 2010 angenommen wurde, wodurch der Weg für eine rasche Einigung in zweiter Lesung frei wurde, das heißt Billigung des Standpunkts des Rates aus erster Lesung ohne Abänderungen des Parlaments.
Die wichtigsten Punkte der Einigung
– Etikett und Gestaltung: Die erzielte Einigung entspricht dem Grundgedanken des Standpunkts des Parlaments nach der ersten Lesung (Änderung 70) insofern, als das Konzept einer Skala von A bis G beibehalten wird, wobei die Zahl der Leistungsniveaus, die über der Stufe A hinausgehend hinzugefügt werden können – falls der technische Fortschritt dies erfordert – sich auf drei beschränkt und die Gesamtzahl der Klassen auf sieben begrenzt ist. Außerdem bietet sie die Möglichkeit einer Neugestaltung der Stufen, sofern spezifische und klar definierte Bedingungen dies erfordern. Die neue Überprüfungsklausel schreibt der Kommission vor, bis Ende 2014 zu begutachten, ob eine Änderung der Bestimmungen über die Gestaltung des Etiketts notwendig ist, wobei die technische Entwicklung und die Verständlichkeit der Gestaltung des Etiketts für die Verbraucher zu berücksichtigen ist.
– Werbung: Es besteht eine klare Verpflichtung, wonach jede Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte, die Informationen über den Preis oder den Energieverbrauch enthält, einen Hinweis auf das Energieverbrauchsetikett umfassen muss. Dieser vorgeschriebene Hinweis auf das Energieverbrauchsetikett wurde auf der Grundlage des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung erstmals vereinbart. Der Rat übernahm auch vollständig die Haltung des EP hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben zum Energieverbrauch oder des Hinweises auf die Energieeffizienzklasse des Produkts in technischen Werbeschriften.
– Öffentliche Aufträge: Die Vergabebehörden der Mitgliedstaaten sind gehalten, nur solche Produkte zu beschaffen, die das höchste Leistungsniveau und die höchste Energieeffizienzklasse aufweisen. Ferner können die nationalen Behörden Verbraucher und Industrie durch besondere Anreize darin bestärken, sich für energieeffiziente Produkte zu entscheiden, und diese Entscheidung zu belohnen. Des Weiteren müssen von den Mitgliedstaaten gebotene Anreize für Verbraucher und Unternehmen zur Entscheidung für energieeffiziente Produkte auf die höchsten Leistungsniveaus einschließlich der höchsten Energieeffizienzklasse abzielen.
– Prioritätenliste: Die Kommission muss eine Prioritätenliste energieverbrauchsrelevanter Produkte vorlegen, für die Durchführungsmaßnahmen beschlossen werden können. Bauprodukte mit entscheidendem Einfluss auf den Energieverbrauch sind ebenfalls in die Prioritätenliste aufzunehmen.
Standpunkt der Berichterstatterin
Der Energieverbrauchsangabe-Richtlinie kommt eine ganz entscheidende Rolle bei der Verwirklichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020 zu. In diesem Zusammenhang hat sie eine wesentliche Rolle im Kampf gegen den Klimawandel, beim Übergang der EU zu einer effizienten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft und bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit Europas. Es geht darum, den Weg zu einer „Win-Win“-Situation, also einem Nutzen für den Markt wie für den Verbraucher, zu ebnen, in dem der Zugang aller Verbraucher zu angemessenen Informationen und zu vollständiger Aufklärung über die Auswirkungen ihrer Kaufentscheidungen gewährleistet wird. In diesem Rahmen bedeutet die Einigung über die Energieverbrauchsangaben-Richtlinie einen bedeutenden zusätzlichen Nutzen.
Insbesondere wird mit dem vorgeschriebenen Hinweis auf das Energieverbrauchsetikett bei Werbung der irreführenden Information von Endkunden ein Ende gesetzt, da sie alle Angaben erhalten, die sie brauchen, um fundierte Entscheidungen zu treffen. Gleichzeitig wurde dank der nachträglichen Forderung des Parlaments die Einführung einer offenen Skala vermieden und das Modell einer Skala von A-G beibehalten, das sich bei den Verbrauchern bisher bewährt hat. Bei der Überarbeitung der Klassen wurden zudem die Möglichkeit einer Neueinstufung und die Kriterien hierfür in einer Weise klar festgelegt, die keine Schlupflöcher lässt. Dies bedeutet, dass sich aus der eventuellen Notwendigkeit der Hinzufügung weiterer Klassen zu den bereits vorgesehenen automatisch eine Neueinstufung ergibt. Mit der Hinzufügung einer allgemeinen Überprüfungsklausel besteht außerdem die Möglichkeit einer gründlichen Überprüfung im Lichte der technischen Entwicklung und der Verständlichkeit dieses Etiketts für die Verbraucher spätestens im Jahr 2014. Dies ist eine weitere Gewähr dafür, dass die verbraucherfreundliche Skala, wie sie jetzt beschlossen ist, mindestens bis zur Überprüfung bestehen bleiben wird.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE
Herrn
Herbert Reul
Vorsitzender
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (KOM(2008)0778 – C7 0412/2008 – 2008/0222(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
mit Schreiben vom 23. März 2010 haben Sie den Rechtsauschuss gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO um Prüfung der Frage ersucht, ob die Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission geeignet ist.
Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 28. April 2010 geprüft.
Mit Schreiben vom 23. März 2010 haben Sie den Rechtsauschuss von einer Änderung der Rechtsgrundlage unterrichtet, die der Rat für die vorgeschlagene Neufassung der Energieverbrauchsangabe-Richtlinie[1] vorgeschlagen hat. Der Rat hat seine Absicht geäußert, diese neue Rechtsgrundlage in seinem bevorstehenden Gemeinsamen Standpunkt zu benutzen, und es ist wohl davon auszugehen, dass Ihr Ausschuss geäußert hat, dass er ebenfalls bereit sei, diese Änderung zu billigen. Unabhängig von der Tatsache, dass der Konsens zu Gunsten dieser Aktion offensichtlich nicht infrage gestellt wird, hält man es doch gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung[2] für notwendig, dass der Rechtsausschuss seine Stellungnahme zu dieser Änderung der Rechtsgrundlage im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag abgibt.
Das Ziel dieses Vermerks wird deshalb darin bestehen, die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen[3] (im Folgenden „der Vorschlag“) zu bestimmen, durch den eine Neufassung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates (im Folgenden „die Energieverbrauchsangabe-Richtlinie“ oder „EVA-RL“) erfolgen soll. Die Kommission hat Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage vorgeschlagen, wogegen der Rat eine Änderung zu Artikel 194 AEUV vorschlägt.
Allgemeine Bemerkungen
Die Wahl der Rechtsgrundlage ist wichtig, weil sich die Union konstitutionell auf den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gründet. Die Gemeinschaftsorgane dürfen nur so tätig werden, wie es dem Mandat entspricht, das ihnen durch den Vertrag übertragen wird[4].
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt, dass die Wahl der Rechtsgrundlage nicht subjektiv ist. Einige kohärente Kriterien wurden entwickelt, die bei der Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage anzulegen sind. Die Wahl muss sich letztendlich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wie etwa das Ziel, den Gegenstand und den Inhalt des betreffenden Rechtsakts[5]. Ohne Bedeutung sind der Wunsch eines Organs, am Erlass eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet oder der Kontext, in dem der Rechtsakt erlassen wird[6].
Die zu prüfenden Rechtsgrundlagen:
Artikel 95 EG, der den alten Artikel 100a EGV ersetzt hat, stellte die Rechtsgrundlage für die EVA-RL dar. Die Kommission deutete im Dezember 2009 an, dass der entsprechende Artikel 114 AEUV für den vorliegenden Vorschlag beibehalten werden sollte. Der Rat schlägt dagegen Artikel 194 AEUV vor, eine Vorschrift, die sich spezifisch mit der Energiepolitik befasst und die erstmals durch den Vertrag von Lissabon eingeführt wurde. Bei den betreffenden Bestimmungen handelt es sich um folgende:
Artikel 114
(ex-Artikel 95 EGV)
1. Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
2. Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
3. Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
4. Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.
5. Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.
6. Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Sofern dies aufgrund eines schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.
7. Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
8. Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
9. In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 258 und 259 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
10. Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nicht wirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
TITEL XXI
ENERGIE
Artikel 194
1. Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:
a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;
c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen, sowie
d Förderung der Interkonnektion der Energienetze.
2. Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
3. Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind.
Es sei darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Rechtsgrundlagen nicht gegenläufig sind und eher als ergänzende Bestimmungen betrachtet werden sollten. Beide befassen sich ausdrücklich mit der Stärkung der Binnenmarktintegration. Aber durch die Regelung eines Teils des breiteren Systems des Artikels 114 führt Artikel 194 ein zweites politisches Ziel ein, nämlich den Umweltschutz durch Energieeffizienz. Dies führt zweifellos zu einer Änderung der Art und Weise, in der er funktioniert. Artikel 114 befasst sich ausschließlich mit der Wirtschaft, besonders der Beseitigung von willkürlichen Schranken, die zu Marktstörungen führen. Dagegen ist es unvermeidbar, dass die Verfolgung ökologischer Ziele – zumindest kurzfristig – zu Maßnahmen führen kann, die dem zuwiderlaufen, was eine wertefreie Wirtschaft erfordern würde. Kurz gesagt weisen die Bestimmungen Ähnlichkeiten auf, aber sie sind keinesfalls identisch.
Allerdings muss man den Vorbehalt anbringen, dass eine vorgeschlagene Maßnahme nicht allein deshalb, weil sie sich mit dem Energiesektor befasst, automatisch eine Maßnahme ist, die sich auf Artikel 194 AEUV gründen muss. Bei diesem Artikel ist davon auszugehen, dass er sich auf energiepolitische Maßnahmen beschränkt, die auf Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Interkonnexion der Energienetze ausgerichtet sind. Energiepolitische Maßnahmen, deren Gegenstand die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes sind, müssen immer noch auf Artikel 114 AEUV gestützt werden.
Bei der Beantwortung der Frage, welcher der vorgeschlagenen Artikel der geeignete ist, wird die Entwicklung der Energiepolitik als einem Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft geprüft werden, was auch für das Ziel und den Inhalt des Vorschlags gilt.
Die Regulierung im Bereich Energie innerhalb der EU vor und nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
Die nationalen Energiemärkte sind von jeher zersplittert, und durch den EG-Vertrag wurde keine spezifische legislative Zuständigkeit im Bereich der Energiepolitik übertragen. Die Gemeinschaft hat allerdings diesen wichtigen Politikbereich durch eine Rechtssetzung über Vertragsbestimmungen beeinflusst, die den Binnenmarkt und die Umweltpolitik betreffen[7].
Durch den Vertrag von Lissabon wurde der Union eine klarere und ausdrücklichere Zuständigkeit in der Energiepolitik eingeräumt, indem sie in Artikel 4 AEUV als ein Bereich der geteilten Zuständigkeit bezeichnet wird[8]. Nach Artikel 194 AEUV soll die Gemeinschaft eine Energiepolitik verfolgen, die zum Binnenmarkt passt, aber auch den Schutz und die Verbesserung der Umwelt fördert[9].
Im Hinblick auf rechtliche Kohärenz und Sicherheit kann man allgemein sagen, dass das Eintreten für eine Rechtsgrundlage, die spezifisch ausgerichtet ist, die Transparenz und die konstitutionelle Rechtmäßigkeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft fördert. Es ist besonders wichtig, diese Grundsätze in einem Bereich einzuhalten, der so strategisch signifikant und politisch sensibel ist. Der Gerichtshof hat erkannt, dass, wenn eine sektorspezifische Rechtsregelung angenommen worden ist, diese benutzt werden sollte, und nicht sonstige oder allgemeine Bestimmungen[10].
Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Richtlinie
Die 1992 verabschiedete derzeitige EVA-RL stellt einen Rahmen dar, in dessen Kontext die Kommission durch Durchführungsmaßnahmen Kennzeichnungsanforderungen hinsichtlich Energie für eine relativ kurze Liste von Haushaltsgeräten vorschreiben kann. Verbraucher, denen zugängliche Informationen hinsichtlich der Effizienz von Geräten geboten werden, werden somit ermuntert, den Faktor „Einsparung von Energiekosten“ in ihre Wahl einzubeziehen, und Herstellern wird ein Anreiz geboten, umweltfreundlichere Waren zu entwickeln und sie entsprechend zu vertreiben. Diese Dynamik führt offensichtlich zu nebeneinander bestehenden wirtschaftlichen und ökologischen Vorteilen und steht im Einklang mit einer Reihe von politischen Gemeinschaftsinitiativen[11].
Die Folgenabschätzung der EVA-RL hat ergeben, dass zusätzlich zur umfassenden Durchführung ihres gegenwärtigen Systems die Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte[12] erhebliche Einsparungen bei den Energiequellen ermöglichen könnte[13]. Im Ergebnis verfolgte die Kommission den vorliegenden Vorschlag weiter, indem sie zwischen vier Politikoptionen des Überprüfungsverfahrens wählte.
Die weitere Prüfung wird an dieser Stelle durch den Bezug auf den Abschnitt „Rechtsgrundlage“ des Kommissionsvorschlags erleichtert. Zur Wahl des Artikel 95 EG (114 AEUV) stellte die Kommission fest:
Die EVA-RL gewährleistet die Vollendung eines gut funktionierenden Binnenmarkts mit gleichen Wettbewerbsbedingungen unter Ausschluss von technischen Handelshemmnissen, den freien Verkehr der Produkte, die in ihren Anwendungsbereich fallen und die Kennzeichnungsanforderungen erfüllen, die in den Durchführungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie festgelegt wurden[14].
Die Kommission formuliert ihre Rechtfertigung von Artikel 95 EG als geeignete Rechtsgrundlage ausschließlich unter Bezug auf den Binnenmarkt. Das ist bemerkenswert, da ein erheblicher Teil der Begründung die durch den Vorschlag möglichen Energieeinsparungen und den daraus resultierenden Nutzen für die Umwelt behandelt.
Erwägung 3 des Vorschlags selbst veranschaulicht dies, so dass sie hier vollständig wiedergegeben werden soll:
Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten kann die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch den rationellen Einsatz dieser Produkte fördern. Mangels einer derartigen Unterrichtung werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.
Erwägung 8 stellt fest, dass nur energieverbrauchsrelevante Produkte, die wesentliche Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder Ressourcen haben, in eine Durchführungsvorschrift aufzunehmen sind, während Erwägung 12 konkretisiert, dass die Förderung der Energieeffizienz die Gesamtumweltverträglichkeit nicht beeinträchtigen sollte. Keine der Erwägungen des Vorschlags behandelt ausdrücklich den möglichen Nutzen des Vorschlags für den Binnenmarkt. Für die vorliegende Prüfung ist es wichtig, dass die Erwägung 8 im Wesentlichen durch Artikel 1 der vorgeschlagenen Richtlinie („Geltungsbereich“) umgesetzt wird, der ihren Anwendungsbereich wie folgt begrenzt: „energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben“.
Der durch die vorstehenden Bestimmungen belegte Zweck, in Verbindung mit der Politik, die den Hintergrund der Folgenabschätzung für die EVA-RL bildete, und die allgemeine Konzeption der Begründung des Vorschlags verdeutlichen, dass unter den gegebenen Alternativen Artikel 194 die wesentlich geeignetere Rechtsgrundlage ist. Jedes Mehr an Kohärenz, das der Binnenmarkt durch diesen Vorschlag gewinnen würde, ist eine im Vergleich zu seinem vorrangigen Ziel, nämlich der Förderung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Vorteile für Wirtschaft und Umwelt, ein beiläufiger Nutzen. Dass alle diese Auswirkungen Folge des Vorschlags sein können, entspricht voll und ganz der Prüfung des Verhältnisses zwischen Artikel 114 und 194 AEUV, wie sie oben durchgeführt wurde. Der entscheidende Faktor in unserer vorliegenden Prüfung ist die unmittelbare Übereinstimmung des Zwecks des Vorschlags mit dem Zweck des Artikels 194.
Folglich kann diese Maßnahme als eine Maßnahme betrachtet werden, die vorrangig der Förderung von Energieeffizienz und ‑einsparungen im Sinne von Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c AEUV dient. Wenn das wesentliche Ziel des Vorschlags – obwohl sein Gegenstand die Energiepolitik ist – die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts gewesen wäre, hätte er auf Artikel 114 gestützt werden müssen. Die Tatsache, dass es nunmehr eine spezielle Rechtsgrundlage für Energie gibt, bedeutet nicht, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Energie auf diesen Artikel gestützt werden müssen.
Schlussfolgerung
Der Gerichtshof hat erkannt, dass, wenn eine sektorspezifische Rechtsregelung angenommen worden ist, diese benutzt werden sollte, und nicht sonstige oder allgemeine Bestimmungen[15], und dass eine Maßnahme grundsätzlich nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen ist[16]. Angesichts dieser Grundsätze und der vorstehenden Analyse wird Artikel 194 AEUV als die geeignete Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag betrachtet.
Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 28. April 2010 einstimmig beschlossen[17], die Beibehaltung der bestehenden Rechtsgrundlage, d.h. Artikel 194 AEUV, zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Heiner Lehne
- [1] Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22.9.92 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16).
- [2] Artikel 37 Absatz 5. Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die für den Vorschlag für einen Rechtsakt gewählte Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Richtigkeit oder Angemessenheit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.
- [3] KOM(2008) 778 endg.
- [4] Gutachten Nr. 2/00 vom 6.12.2001 zum Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 3.
- [5] Siehe z.B. Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat, Slg. 1991, I-2867; Rechtssache C‑269/97, Kommission gegen Rat, Slg. 2000, I-2257 und Rechtssache C‑176/03 Kommission gegen Rat, Slg. 2005, I-7879.
- [6] Rechtssache C-269/97, Kommission gegen Rat, zitiert oben, Randnr. 44.
- [7] Ein Beispiel ist die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.7.05 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.07.2005, S. 29).
- [8] Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i.
- [9] B. Delvaux, A. Guimaraes-Purokoski: EU Energy Law and policy issues, ELRF Collection, 1. Ausgabe (editors B. Delvaux, M. Hunt, K. Talus) S. 13-16, 27-28.
- [10] Rechtssache C‑376/98, Deutschland gegen das Europäische Parlament und den Rat, Slg. 2000, I-8419.
- [11] Sechstes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft gemäß Beschluss Nr. 1600/2002/EG; Integrierte Produktpolitik - Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen (KOM(2003) 302 endg.) und „Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ (KOM (2005) 535 endg. vom 25.10.2000).
- [12] Beispielsweise Fenster und Wärmedämmprodukte.
- [13] 27 Megatonnen Rohöleinheiten (eine Energieeinheit).
- [14] SEK(2008)2862, S. 6.
- [15] Siehe Fußnote 8.
- [16] Rechtssache C‑91/05, Kommission gegen Griechenland, Slg. 2008, I-3651.
- [17] Bei der Abstimmung waren anwesend: Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender),
VERFAHREN
Titel |
Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
05247/1/2010 – C7-0094/2010 – 2008/0222(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
5.5.2009 T6-0345/2009 |
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Vorschlag der Kommission |
COM(2008)0778 - C6-0412/2008 |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
19.4.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 19.4.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Anni Podimata 21.7.2009 |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
JURI 28.4.2010 |
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Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
51 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Christian Ehler, Lena Ek, Ioan Enciu, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Jacky Hénin, Sajjad Karim, Arturs Krišjānis Kariņš, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Antonio Cancian, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Oriol Junqueras Vies, Ivailo Kalfin, Alajos Mészáros, Ivari Padar, Vladko Todorov Panayotov, Markus Pieper, Vladimír Remek, Frédérique Ries, Theodoros Skylakakis, Silvia-Adriana Ţicău, Hermann Winkler |
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Datum der Einreichung |
29.4.2010 |
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