BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(Neufassung)
4.5.2010 - (KOM(2009)0126 – C7‑0044/2009 – 2009/0054(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Barbara Weiler
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
Verfasser der Stellungnahme (*):
Raffaele Baldassarre, Rechtsausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
- ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)
(KOM(2009)0126 – C7‑0044/2009 – 2009/0054(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0126),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0044/2009),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom ... an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0136/2010),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die unveränderten Bestimmungen der bestehenden Rechtsakte auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamente zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Eine der Schwerpunktmaßnahmen des „Europäischen Konjunkturprogramms“ besteht darin, die Verwaltungslast für Unternehmen zu verringern und die unternehmerische Initiative zu fördern, indem u. a. dafür gesorgt wird, dass die Behörden Rechnungen – auch von KMU – über Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb eines Monats bezahlen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. |
(7) Eine der Schwerpunktmaßnahmen des „Europäischen Konjunkturprogramms“ besteht darin, die Verwaltungslast für Unternehmen zu verringern und die unternehmerische Initiative zu fördern, indem u. a. dafür gesorgt wird, dass Rechnungen – auch von KMU – über Lieferungen und Dienstleistungen grundsätzlich innerhalb eines Monats bezahlt werden, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. |
Begründung | |
Öffentliche und private Auftraggeber sollen grundsätzlich zu einer Zahlung innerhalb einer Frist von 30 Tagen verpflichtet werden. Jedoch müssen Ausnahmen, wie in der Richtlinie vorgesehen, möglich bleiben. Beispielsweise im Baubereich können die Leistungen und entsprechend die Rechnungsunterlagen derart komplex sein, dass ihre Prüfung länger als den genannten Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Die Regelung von Abschlagszahlungen kann hier ausgleichend wirken. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel, der auch eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten vorsieht, indem der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen als missbräuchliche Klausel betrachtet wird, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken. |
(12) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der sofortigen Zahlung ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken. Dieser Wandel sollte die Festlegung der Höchstdauer von Zahlungsfristen umfassen und Maßnahmen vorsehen, die eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten vorsehen und bestimmen, dass der Ausschluss des Rechts auf Verzinsung von verspäteten Zahlungen und des Rechts auf Entschädigung von Beitreibungskosten als nachteilige Vertragsbestimmungen und als nachteilige Geschäftspraktiken betrachtet werden. Besonderes Augenmerk sollte dabei den KMU gelten. Daher dürfen keine Maßnahmen vorgeschlagen werden, die zu mehr Bürokratie führen.
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Begründung | |
Den Wirtschaftsbeteiligten muss die eindeutige Botschaft übermittelt werden, dass ein Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten und demnach ein Recht, das mit dem Vorschlag gestärkt werden soll, eine nachteilige Vertragsbestimmung darstellt, die gegenüber dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden kann und die zu Schadenersatzforderungen führen kann. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Daher sollte festgelegt werden, dass die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen zwischen Unternehmen grundsätzlich auf 60 Tage zu beschränken sind. Es kann jedoch Gründe dafür geben, dass ein Unternehmen eine längere Zahlungsfrist benötigt, etwa wenn sich die Verkäufe auf einen bestimmten Zeitraum des Jahres konzentrieren, während die Einkäufe über das ganze Jahr getätigt werden müssen. Die Vertragsparteien sollten daher weiterhin die Möglichkeit haben, Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen zu vereinbaren, soweit daraus keiner der Vertragsparteien ein ungerechtfertigter Schaden erwächst. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Im Interesse der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften sollte für die Zwecke dieser Richtlinie die in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge enthaltene Definition für „öffentliche Auftraggeber“ gelten.
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(13) Im Interesse der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften sollte für die Zwecke dieser Richtlinie die in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste1 enthaltene Definition für „öffentliche Auftraggeber“ gelten. Jedoch sollten öffentliche Unternehmen, wie sie in der Richtlinie 2004/17/EG definiert sind, nicht von der Definition der „öffentlichen Stelle“ erfasst werden. |
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_____ 1 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. |
Begründung | |
Die Einbeziehung öffentlicher Unternehmen, wie sie in der Richtlinie 2004/17/EG definiert sind, würde zu Wettbewerbsverzerrungen im betroffenen Sektor führen. Dieser Änderungsantrag steht in Einklang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 2. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die durch den Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken. In den Beitreibungskosten sollten die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie die Möglichkeit eines pauschalen Mindestbetrags vorgesehen werden, der mit den Verzugszinsen kumuliert werden kann . Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger zusätzlichen Schadenersatz für den durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen Verlust zusprechen kann, festgelegt werden. |
(15) Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die durch den Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken. In den Beitreibungskosten sollten die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie die Möglichkeit eines Pauschalbetrags vorgesehen werden, der mit den Verzugszinsen kumuliert werden kann. Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger zusätzlichen Schadenersatz für den durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen Verlust zusprechen kann, festgelegt werden. |
Begründung | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Neben einem Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages für Beitreibungskosten sollte der Gläubiger auch Anspruch auf Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben, wobei zu diesen Kosten insbesondere Kosten zu zählen sind, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Anwaltes oder eines Inkassounternehmens entstehen. Ebenso sollte der Gläubiger auch solche Kosten geltend machen können, die ihm durch die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites entstanden sind. |
Begründung | |
Es ist eine Klarstellung erforderlich, welche Kosten des Gläubigers zu den übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten zählen. Die obige Aufzählung ist nicht erschöpfend. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Untersuchungen zufolge werden von öffentlichen Stellen im Geschäftsverkehr häufig vertragliche Zahlungsfristen vorgesehen, deren Länge erheblich über dreißig Tage hinausgeht. Daher sollten Zahlungsfristen für Aufträge, die von öffentlichen Stellen vergeben werden, grundsätzlich auf höchstens dreißig Tage begrenzt werden. |
entfällt |
Begründung | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Zahlungsverzug ist insbesondere bedauerlich, wenn beim Schuldner Zahlungsfähigkeit besteht. Aus Untersuchungen geht hervor, dass öffentliche Stellen Rechnungen häufig erst lange nach Ablauf der geltenden Zahlungsfrist begleichen. Öffentliche Stellen sind möglicherweise mit geringeren Finanzierungszwängen konfrontiert, da sie im Allgemeinen mit sichereren, berechenbareren und beständigeren Einkünften als private Unternehmen rechnen können. Zugleich sind sie in Bezug auf die Verwirklichung ihrer Ziele auch weniger von der Herstellung stabiler Geschäftsbeziehungen abhängig, als dies bei privaten Unternehmen der Fall ist. Infolgedessen haben öffentliche Stellen möglicherweise einen geringeren Anreiz, Rechnungen pünktlich zu begleichen. Ferner werden öffentlichen Stellen Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen angeboten als privaten Unternehmen. Zahlungsverzug von öffentlichen Stellen verursacht deshalb nicht nur ungerechtfertigte Kosten für private Unternehmen, sondern führt auch zu allgemeiner Ineffizienz. Es ist daher angebracht, für den Fall von Zahlungsverzug bei öffentlichen Stellen eine entsprechend höhere Entschädigung einzuführen, um eine größere Abschreckung zu erzielen. |
(17) Zahlungsverzug ist insbesondere bedauerlich, wenn beim Schuldner Zahlungsfähigkeit besteht. Aus Untersuchungen geht hervor, dass öffentliche Stellen Rechnungen häufig erst lange nach Ablauf der geltenden Zahlungsfrist begleichen. Öffentliche Stellen sind möglicherweise mit geringeren Finanzierungszwängen konfrontiert, da sie im Allgemeinen mit sichereren, berechenbareren und beständigeren Einkünften als private Unternehmen rechnen können. Zugleich sind sie in Bezug auf die Verwirklichung ihrer Ziele auch weniger von der Herstellung stabiler Geschäftsbeziehungen abhängig, als dies bei privaten Unternehmen der Fall ist. Infolgedessen haben öffentliche Stellen möglicherweise einen geringeren Anreiz, Rechnungen pünktlich zu begleichen. Ferner werden öffentlichen Stellen Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen angeboten als privaten Unternehmen. Zahlungsverzug von öffentlichen Stellen verursacht deshalb nicht nur ungerechtfertigte Kosten für private Unternehmen, sondern führt auch zu allgemeiner Ineffizienz. Diese negativen Auswirkungen des Zahlungsverzugs von öffentlichen Stellen sind im Lichte der Bedeutung zu sehen, die dem öffentlichen Auftragswesen in der Gesamtwirtschaft der Europäischen Union zukommt. Es ist daher angebracht, spezielle Vorschriften für Geschäfte zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen einzuführen, die insbesondere vorsehen, dass bei von öffentlichen Stellen vergebenen Aufträgen die Zahlungsfrist grundsätzlich nicht mehr als 30 Tage beträgt. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Was ihre Finanzierung und geschäftlichen Beziehungen betrifft, befinden sich die Organe der Europäischen Union und die öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten in einer vergleichbaren Situation. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen maximalen Zahlungsfristen für öffentliche Stellen gelten demgemäß auch für die Organe der Europäischen Union. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag sollte im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 gelesen werden. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Richtlinie auch für die Organe der Europäischen Union gelten sollte. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17b) Besonders problematisch im Hinblick auf den Zahlungsverzug ist in einem Großteil der Mitgliedstaaten die Situation im Gesundheitswesen. Für die Probleme im Gesundheitssektor ist jedoch keine Sofortlösung zur Hand, da sich die Gesundheitseinrichtungen aufgrund ihrer Schuldenlast aus der Vergangenheit in einer schwierigen Lage befinden. Deshalb sollten sie die Möglichkeit haben, die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen flexibler zu handhaben. Die Mitgliedstaaten müssen dennoch alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, damit der Gesundheitssektor seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen nachkommt. |
Begründung | |
In vielen Mitgliedstaaten kommen die Einrichtungen des Gesundheitswesens ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach. Der Grund dafür liegt oftmals in „Fehlern der Vergangenheit“ sowie in strukturellen Problemen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie auch im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtungen des Gesundheitswesens eingehalten werden. Allerdings sollten sie in diesem Fall flexibler gehandhabt werden. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. Falls eine Vereinbarung in erster Linie dem Zweck dient, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf Kosten des Gläubigers zu verschaffen , beispielsweise durch den Ausschluss des Rechts auf Geltendmachung von Verzugszinsen oder durch die Festlegung eines Zinssatzes für Verzugszinsen, der erheblich unter dem in dieser Richtlinie vorgesehenen gesetzlichen Zinssatz liegt , oder falls der Generalunternehmer seinen Lieferanten und Subunternehmern Zahlungsbedingungen aufzwingt, die auf der Grundlage der ihm selbst gewährten Bedingungen nicht gerechtfertigt sind, können diese Umstände als Faktoren gelten, die einen solchen Missbrauch darstellen. Innerstaatliche Vorschriften zur Regelung des Vertragsabschlusses oder der Gültigkeit von Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig sind, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben. |
(18) Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. Falls eine Vertragsklausel oder Praxis in erster Linie dem Zweck dient, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf Kosten des Gläubigers zu verschaffen, beispielsweise durch den Ausschluss des Rechts auf Geltendmachung von Verzugszinsen oder durch die Festlegung eines Zinssatzes für Verzugszinsen, der erheblich unter dem in dieser Richtlinie vorgesehenen gesetzlichen Zinssatz liegt, oder falls der Generalunternehmer seinen Lieferanten und Subunternehmern Zahlungsbedingungen aufzwingt, die auf der Grundlage der ihm selbst gewährten Bedingungen nicht gerechtfertigt sind, können diese Umstände als Faktoren gelten, die einen solchen Missbrauch darstellen. Entsprechend dem akademischen Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens ist eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig anzusehen. Innerstaatliche Vorschriften zur Regelung des Vertragsabschlusses oder der Gültigkeit von Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig sind, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
. |
(18a) Im Rahmen der verstärkten Anstrengungen zur Vermeidung des Missbrauchs der Vertragsfreiheit zum Nachteil der Gläubiger sollten die Mitgliedstaaten und die repräsentativen Organisationen, die offiziell anerkannt sind oder die ein berechtigtes Interesse haben, mit Unterstützung der Kommission die Ausarbeitung und Verbreitung von Verhaltenkodizes sowie die Einführung von freiwilligen, mit angemessenen Beschwerdeverfahren verbundenen Systemen der Konfliktbeilegung durch Mediation oder Schlichtung vorantreiben, die auf nationaler oder EU-Ebene zu verhandeln wären und so gestaltet sein müssten, dass sie die wirksame Umsetzung der in der vorliegenden Richtlinie erörterten Rechte sicherstellen. |
Begründung | |
Die Einbeziehung von Verhaltenskodizes mit effektiven Beschwerdemöglichkeiten gegenüber vertragsbrüchigen Teilnehmern scheint vollkommen angebracht. Sie ist jedoch aufgrund der Freiwilligkeit der Einführung und nicht vorhandener Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung des Wohlverhaltens der Teilnehmer (außer der Maßnahme des erklärten Ausschlusses) von begrenzter Wirksamkeit. Deshalb müssen die repräsentativen Organisationen möglichst umfassend einbezogen und die Mediation und Schlichtung gefördert werden, um eine möglichst kostengünstige und zügige Beilegung von Konflikten zu erreichen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18b) Diese Richtlinie enthält spezielle Kriterien für die Bewertung einer eventuellen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wobei den Besonderheiten von Geschäften zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die sich von Geschäften mit Verbrauchern deutlich unterscheiden, Rechnung getragen wird. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag wird klargestellt, dass bei der Festlegung der speziellen Kriterien für die Bewertung einer eventuellen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln den Besonderheiten von Geschäften zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die sich von Geschäften mit Verbrauchern deutlich unterscheiden, Rechnung getragen worden ist. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Anreize zur Inanspruchnahme der Mediation und anderer Formen alternativer Streitbeilegung setzen. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin möchte die Inanspruchnahme der Mediation und anderer Formen alternativer Streitbeilegung fördern. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Es muss gewährleistet werden, dass die Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr innerhalb eines kurzen Zeitraums abgeschlossen werden. |
(22) Es muss gewährleistet werden, dass die Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr innerhalb eines kurzen Zeitraums abgeschlossen werden, wobei die Möglichkeit bestehen sollte, derartige Forderungen gegen Unternehmen und öffentliche Stellen mithilfe eines breit zugänglichen Online-Verfahrens geltend zu machen, das für alle in der Union niedergelassenen Gläubiger unter denselben Bedingungen und auch unverzüglich über das europäische e-Justice-Portal, sobald dieses zur Verfügung steht, zugänglich sein muss. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufstellen, aus denen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „öffentliche Stelle“: jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG; |
(2) „öffentliche Stelle“: jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG, unabhängig vom Gegenstand oder Wert des Auftrags, sowie die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) „Zahlungsverzug“: die Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zahlungsfrist; |
(4) „Zahlungsverzug“: die Nichteinhaltung der vertraglich oder andernfalls in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Zahlungsfrist; |
Begründung | |
Dies ist von grundlegender Bedeutung, da gestattet sein muss, vertraglich eine Zahlungsfrist zu vereinbaren, die kürzer ist als die in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Frist, wobei der Schuldner bei Nichteinhaltung solch einer kürzeren Frist angemessen bestraft werden sollte. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) „Verzugszinsen“: gesetzlicher Zinssatz oder ausgehandelter und zwischen Unternehmen vereinbarter Zinssatz; |
(5) „Verzugszinsen“: gesetzlicher Zinssatz oder ausgehandelter und zwischen Unternehmen vereinbarter Zinssatz, der nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz liegen darf; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) „gesetzlicher Zinssatz“: einfacher Zins bei Zahlungsverzug, dessen Höhe sich aus der Summe des Bezugszinssatzes zuzüglich mindestens sieben Prozentpunkten ergibt; |
(6) „gesetzlicher Zinssatz“: einfacher Zins bei Zahlungsverzug, dessen Höhe sich aus der Summe des Bezugszinssatzes zuzüglich mindestens neun Prozentpunkten ergibt; |
Begründung | |
Ein einheitlicheres, für alle Sektoren geltendes Regelwerk, das als Entschädigung bei Zahlungsverzug statt eines einheitlichen Pauschalbetrags eine geringe Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes vorsieht, würde dafür sorgen, dass alle Schuldner angemessen behandelt und mit Sanktionen belegt werden, die verhältnismäßig, aber abschreckend sind. Dieser Änderungsantrag setzt die Streichung von Artikel 5 Absatz 5 des Kommissionvorschlags voraus. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) „prüfbare Rechnung“: eine übersichtlich aufgestellte Schlussrechnung, bei der die Reihenfolge der Posten eingehalten ist und die in dem Vertrag enthaltenen Bezeichnungen verwendet werden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen; |
Begründung | |
Eine Rechnung – auch damit sie die Zahlungsfrist überhaupt in Gang setzt – muss für die Auslösung der Zahlungsverpflichtung dem Erfordernis der Prüfbarkeit genügen. Hierzu gehören u. a. die Aufstellung der zu berechnenden Posten, die Zuordnungsfähigkeit der geleisteten Posten und entsprechende Nachweise. Die Rechnung muss inhaltlich die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien widerspiegeln, damit sie vollständig und ordnungsgemäß ist. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zinsen bei Zahlungsverzug |
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen |
Begründung | |
Der Klarheit halber sollte aus dem Titel hervorgehen, dass es in Artikel 3 nur um Zahlungsverzug zwischen Unternehmen geht. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Verzugszinsen automatisch innerhalb einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
(b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Verzugszinsen automatisch innerhalb einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
(i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner , |
(i) 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs und der Fälligkeit der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner; |
(ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, |
(ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Kalendertage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen; |
(iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt. |
(iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Kalendertage nach letzterem Zeitpunkt; |
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(ba) Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung darf nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger sein. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absätze 2a und 2b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstdauer eines der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens nicht mehr als 30 Tage beträgt. |
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2b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist 60 Tage nicht überschreitet, es sei denn, dies ist zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart und fügt keiner der Vertragsparteien einen ungerechtfertigten Schaden zu. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sind gemäß Artikel 3 und Artikel 5 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen und sofern im Vertrag nicht anderweitig geregelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Rechtsanspruch auf Zahlung von einem der folgenden Beträge hat: |
1. Sind gemäß Artikel 3 und Artikel 5 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner automatisch, d.h. ohne irgendwelche Schritte einleiten zu müssen, mindestens Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von 40 EUR hat. |
Begründung | |
In Artikel 6 des Richtlinienvorschlags ist festgelegt, „dass eine Vereinbarung, in der Verzugszinsen ausgeschlossen werden, immer als grob nachteilig gilt“. Eine spezielle vertragliche Regelung, die inhaltlich von Artikel 3 abweicht, ginge zulasten der vertraglichen Garantien, die dem Gläubigerschutz dienen. Die automatische Vollstreckbarkeit des Verfahrens muss gewährleistet sein, um etwaige Vergeltungsschritte des Auftraggebers zu unterbinden. Die Beträge, die als Entschädigung für die Beitreibungskosten zu zahlen sind, müssen als Mindestbeträge gelten. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) einem Pauschalbetrag von 70 EUR für eine Schuld von 1 000 EUR oder mehr aber weniger als 10 000 EUR; |
entfällt |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) einem Betrag in Höhe von 1 % der Summe, für die Verzugszinsen fällig werden, wenn die Schuld mehr als 10 000 EUR beträgt. |
entfällt |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) einem Betrag in Höhe von 1 % der Summe, für die Verzugszinsen fällig werden, wenn die Schuld mehr als 10 000 EUR beträgt. |
entfällt |
Begründung | |
Die Regelung, wonach im Falle von Zahlungsverzug bei einer Schuld von mehr als 10 000 EUR ein Entschädigungssatz von 1 % ohne Obergrenze gilt, könnte bei umfangreicheren Geschäftsvorgängen zu einer erheblichen und unverhältnismäßigen Belastung führen, die nicht die tatsächlichen Kosten widerspiegelt. Nach Auffassung der Berichterstatterin sollte es einen festen Höchstbetrag für den Ersatz der Beitreibungskosten geben. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstattung der Beitreibungskosten gemäß Absatz 1 im Falle mehrerer Forderungen gegen ein und denselben Schuldner nur für die Gesamtsumme der Schulden, nicht für die einzelnen Forderungen erfolgt. |
Begründung | |
Es wäre weder gerecht noch praxisnah, die Erstattung der Beitreibungskosten bei ein und demselben Lieferer oder Abnehmer für die Einzelforderung zu verlangen, vielmehr sollten die Kosten gemäß Absatz 1 in der Höhe erstattet werden, die der Summe aller aufgelaufenen Forderungen im Zahlungsverzug entsprechen. Das ist insbesondere für den Bereich des Gesundheitswesens von Belang, wo die Krankenhäuser dem Lieferanten verschiedener Arten von Arzneimitteln die einzelnen Lieferungen wegen des Zahlungsverzugs seitens der Krankenkassen nicht bezahlen können. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. |
3. Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, es sei denn, die Haftung des Schuldners für den Zahlungsverzug ist ausgeschlossen. Die übrigen Kosten umfassen insbesondere auch die dem Gläubiger aufgrund des Zahlungsverzuges durch die Beauftragung eines Anwaltes oder eines Inkassounternehmens entstandenen Kosten sowie die durch die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites entstandenen Kosten. |
Begründung | |
Es muss klargestellt werden, welche Kostenposten zu den übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Kosten zählen. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahlung durch öffentliche Stellen |
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, der Gläubiger Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend machen kann, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen oder die zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen durchgeführt werden, der Gläubiger Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend machen kann, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
Begründung | |
Diese Änderung steht im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 1. Viele von öffentlichen Stellen in Auftrag gegebene Dienstleistungen werden nicht von diesen selbst in Anspruch genommen, sondern von Dritten, die anderen sozialen Gruppen angehören und in deren Namen die öffentlichen Stellen Verträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen schließen. Die Erteilung von Aufträgen über solche Waren oder Dienstleistungen zur Deckung des Bedarfs einer bestimmten Gruppe gehört zu den Aufgaben der öffentlichen Stellen, auch wenn diese Stellen nicht der endgültige Empfänger der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Verzugszinsen automatisch innerhalb einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
(b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, sind Verzugszinsen automatisch spätestens mit Ablauf einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
(i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner , |
(i) 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der prüfbaren Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner; |
(ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, |
(ii) wenn der Schuldner die prüfbare Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, 30 Kalendertage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen; |
(iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt. |
(iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die prüfbare Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Kalendertage nach letzterem Zeitpunkt; |
|
(iiia) wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht feststeht, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen. |
|
(ba) Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung ist nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. |
Begründung | |
Die Prüfbarkeit der Rechnung ist notwendige Voraussetzung für das Auslösen einer Zahlungsverpflichtung. Eine Schlussrechnung muss für die Auslösung der Zahlungsverpflichtung dem Erfordernis der Prüfbarkeit genügen, damit sie auf ihre Vollständigkeit, ordnungsgemäße Aufstellung und Endgültigkeit hin überprüfbar ist. Eine Schlussrechnung, die diesen Kriterien nicht entspricht, kann grundsätzlich keine Zahlungsverpflichtung auslösen. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Für öffentliche Gesundheitseinrichtungen und öffentliche medizinisch-soziale Einrichtungen betragen die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern i), ii) und iii) genannten Fristen 60 Tage. |
Begründung | |
Les établissements publics de santé ainsi que les établissements médico-sociaux publics (ex. foyers pour handicapés) doivent bénéficier d’un délai de paiement de 60 jours en raison de la spécificité de leur mode de financement au niveau national (remboursement via le système de sécurité sociale). Il ne s’agit pas d’exclure ces établissements du champ de la Directive, ni de créer une dérogation pour une catégorie de payeurs par principe, mais bien de prendre en compte la spécificité de leur système de financement qui ne leur permet pas, indépendamment de leur volonté, de respecter le délai de paiement de 30 jours. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstdauer eines der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens nicht mehr als 30 Tage beträgt, sofern in den Vergabeunterlagen und dem Vertrag nichts anderes bestimmt und hinreichend begründet ist. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstdauer eines der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens nicht mehr als 30 Tage ab dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen beträgt. |
Begründung | |
Eine Abweichung von der 30-Tage-Frist für die Überprüfung bietet unendlich viel Auslegungsspielraum und sollte daher unterbleiben. Da zudem die Ausgangsbedingungen für öffentliche Käufer und private Lieferanten oftmals ungleich sind, wird damit den öffentlichen Stellen die Möglichkeit gegeben, unterschiedlich lange Überprüfungsverfahren einzuführen. Außerdem ist in dem Änderungsantrag angegeben, wann die 30-Tage-Frist zu laufen beginnt, nämlich ab dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fristen überschreitet, es sei denn, dies ist zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart und aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise der Notwendigkeit, die Zahlung über einen längeren Zeitraum laufen zu lassen, hinreichend begründet. |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fristen überschreitet, es sei denn, dies ist zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart und aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt. Die Zahlungsfrist darf in keinem Fall 60 Tage überschreiten. |
Begründung | |
Unternehmen und öffentliche Stellen dürfen die Zahlungsfrist von dreißig Tagen nur unter außerordentlichen Umständen überschreiten, die ordnungsgemäß zu begründen sind. Es ist wichtig, eine maximale Frist festzusetzen, um diese Ausnahme zu begrenzen und Missbrauch zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gläubiger einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 5 % des fälligen Betrages hat, sobald Verzugszinsen zu zahlen sind. Diese Entschädigung ist zusätzlich zu den Verzugszinsen zu zahlen. |
entfällt |
Begründung | |
Die Einführung einer an einen Gläubiger zu zahlenden Strafe ist gegen die Norm, da es sich bei dem Empfänger der gezahlten Strafe dann nicht um eine öffentliche Stelle, sondern eine betroffene Einzelperson handelt. Angemessener ist stattdessen die Entschädigung des Gläubigers durch Verzugszinsen. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Überschrift und Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Grob nachteilige Vertragsbestimmungen |
Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vetragsklausel über den Zahlungstermin, über den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder über Beitreibungskosten entweder nicht durchsetzbar ist oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Klausel grob nachteilig für den Gläubiger ist, werden alle Umstände des Falles, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware oder der Dienstleistung geprüft. Es wird ferner berücksichtigt, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz oder von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, von Artikel 4 Absatz 1 oder von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b hat. |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf Schadensersatz für Beitreibungskosten nicht durchsetzbar ist und einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie als nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. |
|
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Klausel oder Praxis nachteilig für den Gläubiger im Sinne von Unterabsatz 1 ist, werden alle Umstände des Falles berücksichtigt, einschließlich: |
|
a) jeder groben Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt; |
|
b) der Art der Ware oder der Dienstleistung; und |
|
c) ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz oder von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, von Artikel 4 Absatz 1 oder von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b hat. |
|
(Die Streichung des Wortes „grob“ [nachteilig], die Verwendung des Begriffs „Klausel“ und die Einführung des Begriffs „Praxis“ gelten für den gesamten Text. Bei Annahme dieses Änderungsantrags müssen die entsprechenden Änderungen durchgängig vorgenommen werden.) |
Begründung | |
Offenbar wird „Klausel“ im Spanischen mit „cláusula“, im Italienischen mit „clausola“ und im Französischen mit „clause“ übersetzt. Das entspricht beispielsweise auch der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neuer Absatz) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Klausel gilt immer als grob nachteilig im Sinne von Unterabsatz 1, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden. |
1a. Eine Vertragsklausel oder Handelspraxis gilt immer als nachteilig im Sinne von Absatz 1, wenn in ihr Verzugszinsen oder eine Entschädigung für Beitreibungskosten oder beides ausgeschlossen werden. |
Begründung | |
Den Wirtschaftsbeteiligten muss die eindeutige Botschaft übermittelt werden, dass ein Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten und demnach ein Recht, das mit dem Vorschlag gestärkt werden soll, eine nachteilige Vertragsbestimmung darstellt, die gegenüber dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden kann und die zu Schadenersatzforderungen führen kann. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die in Absatz 2 erwähnten Mittel schließen auch Rechtsvorschriften ein, wonach repräsentative Organisationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Begründung anrufen können, dass Klauseln grob nachteilig sind, so dass sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um deren Verwendung ein Ende zu setzen. |
3. Die in Absatz 2 erwähnten Mittel schließen auch Rechtsvorschriften ein, wonach Organisationen, die offiziell als Unternehmensvertretungen anerkannt sind oder ein berechtigtes Interesse daran haben, Unternehmen zu vertreten, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Begründung anrufen können, dass Vertragsklauseln oder Handelspraktiken, selbst im Falle eines einzelnen Vertrages, nachteilig sind, so dass sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um deren Verwendung ein Ende zu setzen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag lehnt sich an den Wortlaut der Richtlinie 2000/35 an, womit eine Klärung des Begriffs „Organisationen“ angestrebt wird. Im Gegensatz zur Richtlinie 2000/35 wird jedoch mit diesem Änderungsantrag versucht, diese Möglichkeit auch für Organisationen zu öffnen, die sich jenseits von Organisationen befinden, die KMU vertreten, beispielsweise für Organisationen in einem bestimmten Industriebereich. | |
Mit diesem Änderungsantrag wird auch klargestellt, dass repräsentative Organisationen nicht daran gehindert werden, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Gerichte lediglich aus dem Grund anzurufen, dass die behaupteten nachteiligen Vertragsbestimmungen in einem Einzelvertrag enthalten sind, im Gegensatz zu Standardbestimmungen und -bedingungen. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Transparenz |
Transparenz und Sensibilisierung |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag ist im Zusammenhang mit den an Artikel 7 vorgenommenen Änderungen zu lesen. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen für die vollständige Transparenz der aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten Sorge, insbesondere durch die Veröffentlichung des anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes. |
Die Mitgliedstaaten tragen für die vollständige Transparenz der aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten Sorge, insbesondere durch die Veröffentlichung des anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes sowie des Verfahrens betreffend Zahlungen von öffentlichen Stellen als spezielle Garantie für eine mögliche Kette von Unterauftragnehmern. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission informiert in ihren Amtsblättern und auf ihren Websites über die Höhe der derzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr. |
Begründung | |
Mit der Bereitstellung dieser Informationen werden im Hinblick auf die Höhe der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden gesetzlichen Zinsen eine größere Transparenz erreicht sowie der Zugang der Gerichte und Gläubiger zu diesen Daten verbessert, was insbesondere für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr von besonderer Bedeutung ist. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Die Mitgliedstaaten greifen gegebenenfalls auf Fachpublikationen, Informationskampagnen oder sonstige geeignete Mittel zurück, um die Rechtsbehelfe gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr stärker bekannt zu machen. |
Begründung | |
Aus den von der Kommission in ihrer Folgenabschätzung vorgelegten empirischen Daten geht hervor, dass es den Unternehmen manchmal nicht bekannt ist, welche Rechtsbehelfe gegen Zahlungsverzug zur Verfügung stehen. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Richtlinie mit einer Sensibilisierungskampagne einhergehen sollte, die sich an Unternehmen und insbesondere an KMU richtet und diese über ihre Rechte informiert. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absätze 1 c und 1 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1c. Die Mitgliedstaaten können die Erstellung von Verhaltenskodizes für zügige Zahlungen fördern, in denen klar definierte Zahlungsfristen festgelegt werden und der richtige Umgang mit strittigen Zahlungen erläutert wird. Ferner können sie jede Initiative fördern, mit der das drängende Problem des Zahlungsverzugs gelöst und ein Beitrag zur Schaffung einer Kultur der zügigen Zahlung geleistet wird, die den Zielen dieser Richtlinie entspricht. |
|
1d. Die Mitgliedstaaten fördern die Veröffentlichung einer Liste derjenigen Unternehmen, die unverzüglich zahlen, um die Verbreitung bewährter Praktiken zu unterstützen. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin hat in ihrem Arbeitsdokument darauf hingewiesen, dass sich der Zahlungsverzug nur mit einer Vielzahl ergänzender Maßnahmen bekämpfen lässt. Diese Maßnahmen sollten den Rückgriff auf die positive Nennung von Zahlern sowie die Verbreitung von bewährten Praktiken, etwa durch Verhaltenskodizes für zügige Zahlungen, umfassen. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Zahlungspläne |
|
Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Vertragsparteien, vorbehaltlich der maßgeblichen Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts Zahlungspläne zu vereinbaren, in denen die über einen bestimmten Zeitraum zu zahlenden Raten festgelegt sind. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu dem vereinbarten Termin gezahlt, werden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verzugszinsen, Entschädigungen und sonstigen Sanktionen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge berechnet. |
Begründung | |
Ratenzahlungsvereinbarungen können einen Beitrag zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen, insbesondere von KMU, leisten. In diesem Zusammenhang hält die Berichterstatterin folgende Klarstellungen erforderlich: (1) Den an einer geschäftlichen Transaktion beteiligten Parteien steht es völlig frei, unter Beachtung des anwendbaren nationalen Rechts, Vereinbarungen dieser Art zu treffen; (2) im Falle des Verzugs mit einer Ratenzahlung sollten die Verzugszinsen, Entschädigungen und sonstigen Sanktionen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge berechnet werden. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absätze 1 and 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein vollstreckbarer Titel unabhängig von dem Betrag der Geldforderung binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden. |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein vollstreckbarer Titel ‑ durch ein beschleunigtes Verfahren und unabhängig von dem Betrag der Geldforderung ‑ binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden. Dieser Verpflichtung haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen. Diesbezüglich erhalten Gläubiger die Möglichkeit, auf ein breit zugängliches Online-Verfahren zurückzugreifen. |
2. Die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Gläubiger die gleichen Bedingungen vorsehen. |
2. Die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und das in Absatz 1 genannte Online-Verfahren müssen für alle in der Union niedergelassenen Gläubiger die gleichen Bedingungen vorsehen. |
- [1] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
BEGRÜNDUNG
Einleitende Bemerkungen
Die Berichterstatterin betrachtet den Vorschlag der Kommission als wichtigen Beitrag zur Lösung des Problems des Zahlungsverzugs, da er die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts verbessert und insbesondere der Lage der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung trägt.
Die Berichterstatterin begrüßt die Kernelemente des Kommissionsvorschlags, schlägt aber auch eine Reihe inhaltlicher Änderungen vor, insbesondere in Bezug auf die Sanktionen, die Definition der öffentlichen Stellen und einheitliche Zahlungsfristen für öffentliche Stellen.
Da das Problem des Zahlungsverzugs zahlreiche miteinander verbundene Ursachen hat, kann es nur mit Hilfe einer Vielzahl ergänzender Maßnahmen angegangen werden. Die Berichterstatterin ist daher der Auffassung, dass ein rein legalistischer Ansatz, der auf eine Verbesserung der Rechtsbehelfe bei Zahlungsverzug abzielt, zwar notwendig aber nicht ausreichend ist. Der „strenge“ Ansatz der Kommission, der auf harte Sanktionen und Abschreckungsmaßnahmen setzt, muss durch „weiche“ Maßnahmen ergänzt werden, die sich auf die Schaffung positiver Anreize zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs konzentrieren. Ferner sollten parallel zur Umsetzung der Richtlinie praktische Maßnahmen, wie etwa elektronische Rechnungen, vorangetrieben werden.
Die Berichterstatterin hebt hervor, dass nur die gemeinsame Wirkung der Zahlungsverzugsrichtlinie und anderer Maßnahmen zu einer neuen Geschäftkultur führen können, in der eine fristgerechte Zahlung zur Regel gehört und in der Zahlungsverzug als inakzeptable Ausnützung der Position des Kunden sowie als Vertragsbruch und nicht als gewöhnliche Praxis betrachtet wird.
Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass die Richtlinie, auch wenn sie nicht alle Probleme im Zusammenhang mit der Finanzkrise lösen wird, ein wichtiges Instrument zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Herausforderungen darstellt.
Was den Vorschlag der Kommission im Einzelnen betrifft, nimmt die Berichterstatterin im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Entschädigung für die Beitreibungskosten
Nach Ansicht der Berichterstatterin könnte die Regelung, wonach im Falle von Zahlungsverzug bei einer Schuld von mehr als 10 000 EUR ein Entschädigungssatz von 1 % ohne Obergrenze gilt, bei umfangreicheren Geschäftsvorgängen zu einer erheblichen und unverhältnismäßigen Belastung führen, die nicht die tatsächlichen Kosten widerspiegelt. Für den Ersatz der Beitreibungskosten sollte es einen festen Höchstbetrag von 100 EUR geben.
Ratenzahlungsvereinbarungen
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, Zahlungsvereinbarungen beizubehalten, denen zufolge der geschuldete Betrag über einen bestimmten Zeitraum in Raten abgezahlt werden kann. Solche Raten- bzw. Abschlagszahlungen sind in einer Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und Italien, gängige Praxis, insbesondere bei umfangreichen Arbeiten und/oder Leistungen wie etwa Bauvorhaben. So ist es in der Baubranche üblich, Abschlagszahlungen zu vereinbaren, die von der teilweisen Erfüllung der vertraglichen Pflichten abhängen.
Die Berichterstatterin hebt hervor, dass Ratenzahlungsvereinbarungen einen Beitrag zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, leisten können. In diesem Zusammenhang hält die Berichterstatterin folgende Klarstellungen für erforderlich: Zum einen muss es den an einer geschäftlichen Transaktion beteiligten Parteien völlig frei stehen, unter Beachtung des anwendbaren nationalen Rechts, Vereinbarungen dieser Art zu treffen; zum anderen sollten im Falle des Verzugs mit einer Ratenzahlung die Verzugszinsen, Entschädigungen und sonstigen Sanktionen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge berechnet werden.
Einheitliche Zahlungsfristen für öffentliche Stellen
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die Abweichungen von der 30-tägigen Zahlungsfrist eine Ausnahme bleiben müssen. Auch wenn eine gewisse Flexibilität erforderlich ist, sollte nur unter besonderen Umständen von den Abweichungen Gebrauch gemacht werden. Der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 4 letzter Satz („…aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise der Notwendigkeit, die Zahlung über einen längeren Zeitraum laufen zu lassen, hinreichend begründet“) ist etwas mehrdeutig und verursacht Verwirrung, insbesondere hinsichtlich seiner Anwendung auf Ratenzahlungen.
Die Berichterstatterin schlägt vor, für die Möglichkeit, von der 30-Tagefrist abzuweichen, eine präzisiere Formulierung zu wählen, die aber gleichwohl die erforderliche Flexibilität gewährleistet, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen eine längere Zahlungsfrist gerechtfertigt ist. Die Berichterstatterin spricht sich des Weiteren dafür aus, dass für öffentliche Stellen die Höchstdauer der Zahlungsfrist auf 60 Tage festgelegt wird.
Gleiche Sanktionen für Unternehmen und öffentliche Stellen
Was die Behandlung von Unternehmen und öffentlichen Stellen betrifft, spricht sich die Berichterstatterin für einen ausgewogeneren Ansatz aus. So spricht sie sich zwar für eine unterschiedliche Behandlung von Unternehmen und öffentlichen Stellen im Hinblick auf Zahlungsfristen aus, ist aber der Meinung, dass für Unternehmen und öffentliche Stellen dieselben Sanktionsbestimmungen gelten müssen.
Ferner ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass die Entschädigung in Höhe von 5% des fälligen Betrags ab dem Zeitpunkt, an dem Verzugszinsen zu zahlen sind, keine angemessene Sanktion darstellt. Wenn der Zahlungsverzug bereits eingetreten ist, bietet eine solche Regelung keinen Anreiz, den Betrag früher zurückzuzahlen. Der Schuldner müsste nämlich unabhängig davon, ob er die Zahlung einen Tag oder erst ein Jahr nach Eintritt des Zahlungsverzugs leistet, stets denselben Betrag (5% des fälligen Betrags) zahlen.
Die Berichterstatterin schlägt daher ein progressives Stufenmodell vor, bei dem der Schuldner eine Entschädigung in folgender Höhe zahlen muss: 2 % des fälligen Betrags ab dem Zeitpunkt, an dem Verzugszinsen zu zahlen sind, 4 % des fälligen Betrags ab 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen zu zahlen sind, und 5 % des fälligen Betrags ab 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen zu zahlen sind. Die Berichterstatterin schlägt zudem vor, dass die Entschädigung in keinem Fall 50 000 EUR übersteigen darf.
Einbeziehung von Versorgungsunternehmen (Richtlinie 2004/17/EG) in die Regelung für öffentliche Stellen
Die Berichterstatterin spricht sich dafür aus, dass gewerbliche Geschäfte von Versorgungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG in die im Vorschlag vorgesehene Regelung für öffentliche Stellen einbezogen werden. Ähnlich wie Behörden können sich Versorgungsunternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden, auf konstante (oder zumindest vorhersehbare) Einnahmen verlassen. Versorgungsunternehmen sollten daher genauso behandelt werden wie öffentliche Stellen.
Positive Anreize und Begleitmaßnahmen
Die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, den Ansatz der Kommission zu erweitern und dessen Schwerpunkt weg von einer rein legalistischen Herangehensweise hin zu einer auf Anreizen basierenden Herangehensweise zu verlagern. Erstens sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, von Verhaltenskodizes für zügige Zahlungen, positiven Erwähnungen und anderen ähnlichen Instrumenten Gebrauch zu machen, mit denen das drängende Problem des Zahlungsverzugs angegangen und ein Beitrag zur Schaffung einer Kultur der zügigen Zahlung geleistet wird, die den Zielen dieser Richtlinie entspricht. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten Fachpublikationen, Informationskampagnen oder sonstige geeignete Mittel einsetzen, um die Rechtsbehelfe gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr stärker bekannt zu machen. Drittens sollte die Inanspruchnahme der Mediation und anderer Formen alternativer Streitbeilegung gefördert werden.
Entwurf der Stellungnahme des Rechtsausschusses
Die Berichterstatterin hat die vom Verfasser der Stellungnahme des Rechtsausschusses vorgeschlagene Änderung zur Kenntnis genommen, die vorsieht, dass Zahlungsfristen betreffende Vertragsbedingungen in den Anwendungsbereich von Artikel 6 aufgenommen werden. Gemäß der zwischen dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und dem Rechtsausschuss getroffenen Vereinbarung ist der Rechtsausschuss für Artikel 6 zuständig. Die Berichterstatterin stimmt dieser Änderung zu.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Will be published separately.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE
Brüssel, 7. Mai 2009
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
KOM(2009)126 vom 8.4.2009 – 2009/0054(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 22. April 2009 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der oben genannte, von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat die Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass die folgenden Textpassagen des Vorschlags für eine Neufassung durch einen grauen Hintergrund zur Kennzeichnung wesentlicher Änderungen hätten markiert sein müssen:
- Erwägung 15: Betrifft nicht die deutsche Fassung;
- in Artikel 9 Absatz 1: die Worte „in der Regel“ (die doppelt durchgestrichen markiert sind);
- in Artikel 9: der bestehende Wortlaut von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2000/35/EG, der vollständig doppelt durchgestrichen markiert wurde.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag abgesehen von den im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme entsprechend gekennzeichneten Änderungen keine wesentlichen Änderungen enthält. Die beratende Gruppe konnte ferner bezogen auf die Kodifizierung der wesentlichen Änderungen mit den nicht geänderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts feststellen, dass sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Rechtsakte beschränkt.
C. PENNERA J.-C. PIRIS C.-F.DURAND
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektorin
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (25.3.2010)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)
(KOM(2009)0126 – C7‑0044/2009 – 2009/0054(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Raffaele Baldassarre
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Der neue Vorschlag der Kommission in Form einer Neufassung wurde am 8. April 2009 zusammen mit einer Folgenabschätzung veröffentlicht.[1] Der Vorschlag ging am 14.September 2009 offiziell beim Parlament ein und wird nach dem gewöhnlichen Legislativverfahren behandelt.
Der Folgenabschätzung der Kommission zufolge haben die öffentlichen Verwaltungen in einer Reihe von Mitgliedstaaten bislang ein besonders schlechtes Zahlungsverhalten an den Tag gelegt[2]. Bei einem öffentlichen Beschaffungswesen der Mitgliedstaaten mit knapp über 1 943 Milliarden EUR im Jahre 2006[3] schlägt die Kommission vor, dieser Entwicklung gegenzusteuern und dazu eine grundlegende Unterscheidung herzustellen zwischen Schuldner-Unternehmen, gegen die die Richtlinie fakultative Rechtsbehelfe bietet, und öffentlichen Behörden als Schuldner, gegenüber denen verstärkte und automatisierte Rechtsbehelfe eingeführt werden, auf die die Gläubiger sich verlassen können.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz wird der Rechtsausschuss ausschließlich nach Maßgabe von Artikel 50 der Geschäftsordnung für die Artikel 6, 8 und 9 sowie für die Erwägungsgründe 4, 12, 18, 19, 20 und 22 des Vorschlags zuständig sein.
Ihr Berichterstatter unterstützt den Hauptansatz des Vorschlags und vertritt die Ansicht, dass die Stellungnahme des Rechtsausschusses konstruktiver Bestandteil der Arbeit des federführenden Ausschusses ist. Er vertritt die Ansicht, dass der Vorschlag unter Berücksichtigung bestimmter kleinerer Anpassungen und innovativer Elemente, wie sie mit diesem Entwurf einer Stellungnahme vorgestellt werden, für das effektive Funktionieren des Binnenmarktes von wesentlicher Bedeutung ist und über das Potenzial verfügt, um einen gewichtigen Beitrag zu dem allfälligen Wechsel hin zu einer Kultur der sofortigen Zahlung zu leisten, die er in den Mitgliedstaaten verwirklicht sehen möchte.
Standpunkt des Berichterstatters zu den Artikeln 6, 8 und 9
Die Änderungsanträge 3 und 10 umfassen verschiedene Aspekte, die der Reihe nach vorgestellt werden sollen. Zunächst wird damit beabsichtigt, klarzustellen, dass bestimmte Handelspraktiken, die zwar mit dem Vertrag in Verbindung stehen, die aber nicht eigentlicher Bestandteil des Vertrags sind, dementsprechend auch nicht durchsetzbar sein und auch kein Recht auf Schadenersatz begründen sollten. Sodann bezieht sich die Richtlinie über Zahlungsverzug auf „Vereinbarungen“ und der Vorschlag auf „Vertragsklauseln“, wobei aber der Begriff „Vertragsbestimmung“ hier geeigneter wäre und auch den übrigen Errungenschaften sowie dem Entwurf des Gemeinsamen Referenzrahmens (II. -9:401-410) entsprechen würde. Drittens zielt dieser Änderungsantrag darauf ab, zu gewährleisten, dass die überarbeitete Richtlinie über Zahlungsverzug dem Gemeinsamen Referenzrahmen entspricht, mit dem seinerseits ein Angleich zwischen der Bedeutung von „nachteilig“ im Verhältnis zu nachteiligen Vertragsbedingungen in Bezug auf Zahlungsverzug (III. -3:711) und allgemein in Geschäftsverträgen festzustellenden nachteiligen Geschäftsbedingungen (II. -9:405) hergestellt werden soll. Viertens wird mit diesem Änderungsantrag verdeutlicht, dass mit diesen Bestimmungen auch Vertragsbestimmungen in Bezug auf Zahlungsfristen abgedeckt sind. Schließlich soll mit diesem Änderungsantrag der Versuch unternommen werden, die unterschiedlichen Kriterien, die ein nationaler Richter bei der Feststellung des nachteiligen Charakters einer Vertragsbedingung oder einer Geschäftspraxis berücksichtigen muss, eindeutiger und systematischer darzustellen.
Ihr Berichterstatter verfolgt einen befürwortenden Ansatz gegenüber diesem Vorschlag, mit dem in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich eine „schwarze Liste“ von Vertragsbestimmungen geschaffen wird. Allerdings vertritt er die Auffassung, dass in diese Liste eine Bestimmung mit aufgenommen werden muss, die besagt, dass jede Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird, da dies den Wirtschaftsbeteiligten die eindeutige Botschaft vermitteln würde, dass ein Ausschluss des Rechtes auf Entschädigung für Beitreibungskosten und somit eines Rechtes, das mit dem Vorschlag gestärkt werden soll, eine nachteilige Vertragsbedingung darstellt, die gegenüber Schuldnern nicht durchgesetzt werden kann, sondern vielmehr zu Schadenersatzforderungen führen kann (siehe Änderungsanträge 1 und 11).
Ihr Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission in Bezug auf die wichtige Bestimmung über Rechtsbehelfe von Vertreterorganisationen Mängel in Bezug auf seine Klarheit und seine Rechtssicherheit enthält. Er schlägt deshalb vor, den Wortlaut der Richtlinie über Zahlungsverzug teilweise wieder einzuführen, befürwortet jedoch eine Ausweitung über Organisationen, die KMU vertreten, hinaus, beispielsweise auf Organisationen, die einen bestimmten Industriezweig vertreten. Ebenso schlägt er vor, festzustellen, dass die von solchen Vertreterorganisationen eingeleiteten Maßnahmen nicht von vorhandenen Standardbestimmungen und -bedingungen abhängen, sondern auch beispielsweise einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Richtlinie aufgrund einer Vertragsbestimmung in einem individuellen Vertrag abdecken können (siehe Änderungsantrag 12).
Da es sich bei dem Vorschlag um eine Neufassung handelt, bleibt Artikel 8 des Vorschlags („Eigentumsvorbehalt“), der von der Kommission nicht abgeändert wurde, weiterhin in seiner derzeitigen Fassung bestehen, obwohl dieses Thema für das Parlament bei den Verhandlungen im Hinblick auf die Verabschiedung der Richtlinie über Zahlungsverzug von Bedeutung ist.
Ihr Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die Abänderung der Richtlinie über Zahlungsverzug die Bestimmungen über Zwangsvollstreckungsverfahren nicht betreffen sollte, sondern dass diese auch weiterhin innerstaatlichem Recht unterliegen sollten. In der Richtlinie über Zahlungsvollzug und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften[4] ist dieser Grundsatz bereits eindeutig dargelegt. Gleichzeitig vertritt er die Auffassung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Zeitraum zu verkürzen, innerhalb dessen ein Eigentumsvorbehalt erwirkt werden kann, und die Mittel zu erleichtern, mit denen dies erfolgen kann (siehe Änderungsanträge 5 und 13). Ihr Berichterstatter hat eine mögliche Verknüpfung der Richtlinie über Zahlungsverzug mit dem Europäischen Mahnverfahren[5] geprüft und wäre sehr daran interessiert, diesen Denkansatz mit Kolleginnen und Kollegen im Ausschuss weiter zu vertiefen. Im jetzigen Stadium vertritt er allerdings die Ansicht, dass der begrenzte materielle und geografische Geltungsbereich des letztgenannten Rechtsinstrumentes eine solche Verknüpfung schwierig werden lässt (siehe Änderungsantrag 14, der deshalb rein technischer Natur ist). Er hält es für wichtig, alle Fortschritte bei der Überarbeitung der Richtlinie über Zahlungsverzug mit den laufenden Arbeiten am elektronischen Justizportal der EU e-Justice zu verknüpfen, um eine möglichst breite Streuung und Nutzung dieses Rechtsinstrumentes zu gewährleisten (siehe Änderungsantrag 5).
Ihr Berichterstatter anerkennt den Umstand, dass ein auf Konfrontation ausgerichteter Ansatz in Bezug auf Zahlungsverzug an sich nicht ausreicht, um die gewünschte kulturelle Umstellung beim Zahlungsverhalten zu bewirken, da Gläubiger vielfach zögern, die ihnen nach der Richtlinie über Zahlungsverzug zustehenden Rechte wahrzunehmen, beispielsweise das Recht auf Inrechnungstellung von Verzugszinsen, aus lauter Angst, die Fortführung der Geschäftsbeziehung zu belasten. Deshalb wird ein ergänzender präventiver Ansatz vorgeschlagen, bei dem einerseits die Ausarbeitung und Verbreitung von Verhaltenskodizes und andererseits der Rückgriff auf eine Mediation vorgesehen wird (siehe Änderungsanträge 4 und 15).
Standpunkt des Berichterstatters zu Artikel 5
Schließlich befasst sich Änderungsantrag 9 aus einer rechtlichen Perspektive mit Artikel 5. Artikel 5 Absatz 5 entfällt, weil diese Bestimmung als unverhältnismäßige Strafmaßnahme betrachtet wird, die dem Unionsrecht widerspricht. Ferner wird mit diesem Änderungsantrag der Grundsatz betont, dass Zahlungsfristen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nicht angeglichen werden sollten, da dies den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Subsidiarität und der Selbständigkeit der Parteien widersprechen, und die Möglichkeit für KMU, Handelskredite zu erhalten, radikal beschneiden würde.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, jene Änderungsanträge, die nach dem Verfahren der assoziierten Ausschüsse (Artikel 50 der Geschäftsordnung) in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen, ohne Abstimmung zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel, der auch eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten vorsieht, indem der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen als missbräuchliche Klausel betrachtet wird, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken. |
(12) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der sofortigen Zahlung ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken. Dieser Wandel sollte Maßnahmen vorsehen, die eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten vorsehen und bestimmen, dass der Ausschluss des Rechts auf Verzinsung von verspäteten Zahlungen und des Rechts auf Entschädigung von Beitreibungskosten als nachteilige Vertragsbestimmungen und als nachteilige Geschäftspraktiken betrachtet werden. |
Begründung | |
Den Wirtschaftsbeteiligten muss eine eindeutige Botschaft dahingehend übermittelt werden, dass ein Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten, und demnach ein Rechts, das mit dem Vorschlag gestärkt werden soll, eine nachteilige Bestimmung darstellt, die nicht gegenüber Gläubigern durchgesetzt werden kann und die zu Schadenersatzansprüchen führen kann. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Zahlungsverzug ist insbesondere bedauerlich, wenn beim Schuldner Zahlungsfähigkeit besteht. Aus Untersuchungen geht hervor, dass öffentliche Stellen Rechnungen häufig erst lange nach Ablauf der geltenden Zahlungsfrist begleichen. Öffentliche Stellen sind möglicherweise mit geringeren Finanzierungszwängen konfrontiert, da sie im Allgemeinen mit sichereren, berechenbareren und beständigeren Einkünften als private Unternehmen rechnen können. Zugleich sind sie in Bezug auf die Verwirklichung ihrer Ziele auch weniger von der Herstellung stabiler Geschäftsbeziehungen abhängig, als dies bei privaten Unternehmen der Fall ist. Infolgedessen haben öffentliche Stellen möglicherweise einen geringeren Anreiz, Rechnungen pünktlich zu begleichen. Ferner werden öffentlichen Stellen Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen angeboten als privaten Unternehmen. Zahlungsverzug von öffentlichen Stellen verursacht deshalb nicht nur ungerechtfertigte Kosten für private Unternehmen, sondern führt auch zu allgemeiner Ineffizienz. Es ist daher angebracht, für den Fall von Zahlungsverzug bei öffentlichen Stellen eine entsprechend höhere Entschädigung einzuführen, um eine größere Abschreckung zu erzielen. |
(17) Zahlungsverzug ist insbesondere bedauerlich, wenn beim Schuldner Zahlungsfähigkeit besteht. Aus Untersuchungen geht hervor, dass öffentliche Stellen Rechnungen häufig erst lange nach Ablauf der geltenden Zahlungsfrist begleichen. Öffentliche Stellen sind möglicherweise mit geringeren Finanzierungszwängen konfrontiert, da sie im Allgemeinen mit sichereren, berechenbareren und beständigeren Einkünften als private Unternehmen rechnen können. Zugleich sind sie in Bezug auf die Verwirklichung ihrer Ziele auch weniger von der Herstellung stabiler Geschäftsbeziehungen abhängig, als dies bei privaten Unternehmen der Fall ist. Infolgedessen haben öffentliche Stellen möglicherweise einen geringeren Anreiz, Rechnungen pünktlich zu begleichen. Ferner werden öffentlichen Stellen Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen angeboten als privaten Unternehmen. Zahlungsverzug von öffentlichen Stellen verursacht deshalb nicht nur ungerechtfertigte Kosten für private Unternehmen, sondern führt auch zu allgemeiner Ineffizienz. |
Begründung | |
Die Sanktion gegen öffentliche Stellen ist unverhältnismäßig und diskriminierend. Dadurch werden möglichem Missbrauch und Korruption Tür und Tor geöffnet. Die öffentlichen Stellen werden versuchen, sich vor den zusätzlichen Kosten, die durch diese Sanktionen entstehen, zu schützen, indem sie externe Strukturen schaffen werden, die wie öffentliche Unternehmen fungieren und mittels derer sie den Kauf von Waren und Dienstleistungen abwickeln werden. So entsteht der Zwang, zusätzliche Strukturen zu schaffen, die möglicherweise unter dem Aspekt wirtschaftlicher Effizienz nicht gerechtfertigt sind. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. Falls eine Vereinbarung in erster Linie dem Zweck dient, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf Kosten des Gläubigers zu verschaffen, beispielsweise durch den Ausschluss des Rechts auf Geltendmachung von Verzugszinsen oder durch die Festlegung eines Zinssatzes für Verzugszinsen, der erheblich unter dem in dieser Richtlinie vorgesehenen gesetzlichen Zinssatz liegt, oder falls der Generalunternehmer seinen Lieferanten und Subunternehmern Zahlungsbedingungen aufzwingt, die auf der Grundlage der ihm selbst gewährten Bedingungen nicht gerechtfertigt sind, können diese Umstände als Faktoren gelten, die einen solchen Missbrauch darstellen. Innerstaatliche Vorschriften zur Regelung des Vertragsabschlusses oder der Gültigkeit von Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig sind, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben. |
(18) Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. Falls eine Vertragsklausel oder Praxis in erster Linie dem Zweck dient, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf Kosten des Gläubigers zu verschaffen, beispielsweise durch den Ausschluss des Rechts auf Geltendmachung von Verzugszinsen oder durch die Festlegung eines Zinssatzes für Verzugszinsen, der erheblich unter dem in dieser Richtlinie vorgesehenen gesetzlichen Zinssatz liegt, oder falls der Generalunternehmer seinen Lieferanten und Subunternehmern Zahlungsbedingungen aufzwingt, die auf der Grundlage der ihm selbst gewährten Bedingungen nicht gerechtfertigt sind, können diese Umstände als Faktoren gelten, die einen solchen Missbrauch darstellen. Entsprechend dem akademischen Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens ist eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig anzusehen. Innerstaatliche Vorschriften zur Regelung des Vertragsabschlusses oder der Gültigkeit von Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig sind, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21a) Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen1 schafft bereits einen Rahmen für Mediation auf Unionsebene. |
|
__________________ 1 ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Es muss gewährleistet werden, dass die Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr innerhalb eines kurzen Zeitraums abgeschlossen werden.
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(22) Es muss gewährleistet werden, dass die Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr innerhalb eines kurzen Zeitraums abgeschlossen werden, wobei die Möglichkeit bestehen sollte, derartigen Forderungen gegen Unternehmen und öffentliche Stellen durch ein breit zugängliches Online-Verfahren nachzugehen, das für alle in der Union niedergelassenen Gläubiger unter denselben Bedingungen und auch unverzüglich über das europäische e-Justice-Portal, sobald dieses zur Verfügung steht, zugänglich sein muss. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) „Eigentumsvorbehalt“: die vertragliche Vereinbarung, nach der der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstands bleibt; |
(8) „Eigentumsvorbehalt“ : die Vertragsklausel, nach der der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstands bleibt und das Eigentum bis zu diesem Zeitpunkt nicht vom Verkäufer auf den Käufer übergeht; |
Begründung | |
Zur Präzisierung des Begriffs Eigentumsvorbehalt (einzelne begriffliche Änderungen betreffen nicht die deutsche Fassung). | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – einleitender Teil | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger berechtigt ist, bei Zahlungsverzug Zinsen geltend zu machen, ohne dass es einer Mahnung bedarf und wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger berechtigt ist, bei Zahlungsverzug Zinsen geltend zu machen, die sich aus dem Fälligkeitsanspruch ergeben und am ersten Tag nach Fälligkeit beginnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf und wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
Begründung | |
Zum besseren Verständnis des Begriffs der Zinsentwicklung. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. |
3. Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, es sei denn, dass die Haftung des Schuldners für den Zahlungsverzug ausgeschlossen ist. |
Begründung | |
Präzisierung des Wortlauts. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahlung durch öffentliche Stellen |
Zahlung durch öffentliche Stellen |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, der Gläubiger Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend machen kann, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, der Gläubiger Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend machen kann, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
a) der Gläubiger hat seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen erfüllt; |
a) der Gläubiger hat seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen erfüllt; |
b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist; |
b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist; |
2. Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: |
2. Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: |
a) Verzugszinsen sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt; |
a) Verzugszinsen sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt; |
b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, sind Verzugszinsen automatisch innerhalb einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, sind Verzugszinsen automatisch spätestens nach Ablauf einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner; |
i) 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner; |
ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen; |
ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Kalendertage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen; |
iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt. |
iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Kalendertage nach letzterem Zeitpunkt. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstdauer eines der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahren nicht mehr als 30 Tage beträgt, sofern in den Vergabeunterlagen und dem Vertrag nichts anderes bestimmt und hinreichend begründet ist. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eines der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahren unverzüglich ausgeführt wird und nicht mehr als 30 Kalendertage beträgt. |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fristen überschreitet, es sei denn, dies ist zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart und aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise der Notwendigkeit, die Zahlung über einen längeren Zeitraum laufen zu lassen, hinreichend begründet. |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass |
|
a) die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fristen überschreitet, es sei denn, dies ist nach dem Grundsatz der Notwendigkeit hinreichend begründet und zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart. In jedem Fall darf die Zahlungsfrist 60 Kalendertage nicht überschreiten; |
|
b) der Zeitpunkt des Eingangs der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Rechnung nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ist. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gläubiger einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 5 % des fälligen Betrages hat, sobald Verzugszinsen zu zahlen sind. Diese Entschädigung ist zusätzlich zu den Verzugszinsen zu zahlen. |
|
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgender Bezugszinssatz für Geschäftsvorgänge, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, angewendet wird: |
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgender Bezugszinssatz für Geschäftsvorgänge, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, angewendet wird: |
a) für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz; |
a) für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz; |
b) für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz. |
b) für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag werden verschiedene rechtliche Aspekte von Artikel 5 behandelt. Absatz 5 entfällt, da diese Bestimmung eine nicht gerechtfertigte Strafmaßnahme darstellt, die gegen das Unionsrecht verstößt. Außerdem sollten Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen nicht angeglichen werden, da dies den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität widersprechen und die Möglichkeit für KMU, Handelskredite zu erhalten, radikal beschneiden würde. Die Möglichkeit für einen Lieferanten, für die Bezahlung eines Kunden einen Zahlungsverzug zu gewähren, ist ein lebenswichtiges Wettbewerbsinstrument für KMU. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Überschrift und Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Grob nachteilige Vertragsbestimmungen |
Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vertragsklausel über den Zahlungstermin, über den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder über Beitreibungskosten entweder nicht durchsetzbar ist oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Klausel grob nachteilig für den Gläubiger ist, werden alle Umstände des Falles, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware oder der Dienstleistung geprüft. Es wird ferner berücksichtigt, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz oder von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, von Artikel 4 Absatz 1 oder von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b hat. |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf Schadensersatz für Beitreibungskosten nicht durchsetzbar ist und einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie als nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. |
|
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Klausel oder Praxis nachteilig für den Gläubiger im Sinne von Unterabsatz 1 ist, werden alle Umstände des Falles berücksichtigt, einschließlich: |
|
a) jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt; |
|
b) die Art der Ware oder der Dienstleistung; und |
|
c) ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz oder von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, von Artikel 4 Absatz 1 oder von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b hat. |
|
(Die Streichung des Wortes „grob“ [nachteilig], die Verwendung des Begriffs „Klausel“ und die Einführung des Begriffs „Praxis“ gelten für den gesamten Text. Bei Annahme dieses Änderungsantrags müssen die entsprechenden Änderungen durchgängig vorgenommen werden.) |
Begründung | |
Offenbar wird „Klausel“ im Spanischen mit „cláusula“, im Italienischen mit „clausola“ und im Französischen mit „clause“ übersetzt. Das entspricht beispielsweise auch der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (wird zu einem neuen Absatz) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Klausel gilt immer als grob nachteilig im Sinne von Unterabsatz 1, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden. |
1a. Eine Vertragsbedingung oder Handelspraxis gilt immer als nachteilig im Sinne von Absatz 1, wenn in ihr Verzugszinsen oder eine Entschädigung für Beitreibungskosten oder beides ausgeschlossen werden. |
Begründung | |
Den Wirtschaftsbeteiligten muss die eindeutige Botschaft übermittelt werden, dass ein Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten und demnach ein Recht, das mit dem Vorschlag gestärkt werden soll, eine nachteilige Vertragsbestimmung darstellt, die gegenüber dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden kann und die zu Schadenersatzforderungen führen kann. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die in Absatz 2 erwähnten Mittel schließen auch Rechtsvorschriften ein, wonach repräsentative Organisationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Begründung anrufen können, dass Klauseln grob nachteilig sind, so dass sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um deren Verwendung ein Ende zu setzen. |
3. Die in Absatz 2 erwähnten Mittel schließen auch Rechtsvorschriften ein, wonach Organisationen, die offiziell als Unternehmensvertretungen anerkannt sind oder ein berechtigtes Interesse daran haben, Unternehmen zu vertreten, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Begründung anrufen können, dass Vertragsbestimmungen oder Handelspraktiken, selbst im Falle eines einzelnen Vertrages, nachteilig sind, so dass sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um deren Verwendung ein Ende zu setzen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag lehnt sich an den Wortlaut der Richtlinie 2000/35 an, womit eine Klärung des Begriffs „Organisationen“ angestrebt wird. Im Gegensatz zur Richtlinie 2000/35 wird jedoch mit diesem Änderungsantrag versucht, diese Möglichkeit auch für Organisationen zu öffnen, die sich jenseits von Organisationen befinden, die KMU vertreten, beispielsweise für Organisationen in einem bestimmten Industriebereich. | |
Mit diesem Änderungsantrag wird auch klargestellt, dass Vertretungsorganisationen nicht daran gehindert werden, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Gerichte lediglich aus dem Grund anzurufen, dass die behaupteten nachteiligen Vertragsbestimmungen in einem Einzelvertrag enthalten sind, im Gegensatz zu Standardbestimmungen und -bedingungen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absätze 1 und 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein vollstreckbarer Titel unabhängig von dem Betrag der Geldforderung binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden. |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein vollstreckbarer Titel ‑ durch ein beschleunigtes Verfahren und unabhängig von dem Betrag der Geldforderung ‑ binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden. Dieser Verpflichtung haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen. Diesbezüglich erhalten Gläubiger die Möglichkeit, auf ein breit zugängliches Online-Verfahren zurückzugreifen. |
2. Die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Gläubiger die gleichen Bedingungen vorsehen. |
2. Die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und das in Absatz 1 genannte Online-Verfahren müssen für alle in der Union niedergelassenen Gläubiger die gleichen Bedingungen vorsehen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006.
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4. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens1.
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__________________ 1 ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1. |
Begründung | |
Verbesserung eines Schreibfehlers im Vorschlag der Kommission. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a Mediation und Verhaltenskodizes |
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1. Die Mitgliedstaaten fördern die Einführung von Systemen zur Konfliktlösung durch Mediation, an denen unter anderem die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Organisationen beteiligt sind. |
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2. Die Mitgliedstaaten und die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Organisationen erarbeiten und verbreiten mit Unterstützung der Kommission Verhaltenskodizes mit geeigneten Beschwerdemechanismen, die auf nationaler oder Unionsebene ausgehandelt werden und dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Richtlinie zu leisten. |
VERFAHREN
Titel |
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0126 – C7-0044/2009 – 2009/0054(COD) |
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Federführender Ausschuss |
IMCO |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.9.2009 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum |
17.12.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Raffaele Baldassarre 2.9.2009 |
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|||||
Prüfung im Ausschuss |
3.9.2009 |
6.10.2009 |
9.11.2009 |
28.1.2010 |
||||
Datum der Annahme |
23.3.2010 |
|
|
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||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Sajjad Karim, Vytautas Landsbergis, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, József Szájer |
|||||||
- [1] Siehe KOM(2009) 126, SEK(2009)315 und SEK(2009)316. Die Bemerkungen des Ausschusses für Folgenabschätzung können konsultiert werden unter: http://ec.europa.eu/governance/impact/ia_carried_out/cia_2009_en.htm#entr.
- [2] Erläuterndes Memorandum, S. 4, und Erwägungsgrund 17 des Vorschlags. Einige Statistiken, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, sind in der Folgenabschätzung auf den Seiten 60-61 und 68-71 enthalten.
- [3] Folgenabschätzung S. 68.
- [4] Siehe beispielsweise das Urteil im Falle C‑265/07 Caffaro Slg. [2008] I-45 vom 11. September 2008.
- [5] Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (19.3.2010)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)
(KOM(2009)0126 – C7‑0044/2009 – 2009/0054(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Francesco De Angelis
KURZE BEGRÜNDUNG
Die im Mai 2000 verabschiedete und seit dem 8. August 2002 geltende Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr hat sich als wenig wirkungsvoll erwiesen. Es bestehen immer noch erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Einhaltung der Zahlungsfristen angeht. Die Praxis des Zahlungsverzugs gefährdet die Unternehmen, nicht zuletzt die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und dies insbesondere in Zeiten von Wirtschafts- und Finanzkrisen, wie sie Europa und die ganze Welt derzeit erleben.
Der vielfach praktizierte Zahlungsverzug – sei es aus Notwendigkeit oder, was häufiger der Fall ist, mit Vorsatz – destabilisiert den Binnenmarkt und stellt eine schwere Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handels dar. In den besonders davon betroffenen Mitgliedstaaten sind die Unternehmen zudem dem Risiko sinkender Einnahmen bis hin zu einer möglichen Insolvenz ausgesetzt. Besonders folgenreich ist dieses Problem im Geschäftsverkehr zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen, wenngleich es fraglich ist, inwieweit es wünschenswert erscheinen mag, für den Geschäftsverkehr zwischen Privatleuten eine andere Behandlung vorzusehen. Denn auch diese, besonders im Falle von KMU, können dazu getrieben werden, aus Furcht vor einer Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen mit einem großen Privatkunden missbräuchliche Vertragsklauseln zu unterzeichnen.
Der Verfasser des Entwurfs der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission. Dennoch hält er es ungeachtet seiner prinzipiellen Zustimmung zum Vorschlag der Kommission für notwendig, einige Änderungen in Form und Inhalt anzubringen, die darauf abzielen, für zusätzliche Klarheit und Eindeutigkeit bei der Auslegung und Umsetzung der Richtlinie zu sorgen.
Nach Ansicht des Verfassers sollte der Anwendungsbereich der Bestimmungen in Bezug auf öffentliche Stellen auch auf gemeinnützige Unternehmen ausgeweitet werden. Ferner schlägt der Verfasser vor, Änderungen vorzunehmen in Bezug auf die Genauigkeit der zeitlichen Angaben, die abschreckende Wirkung der zusätzlichen Belastungen für den Schuldner, die Verringerung der nach Gemeinschaftsrecht vertraglich zulässigen Abweichungen sowie die aktive und die passive Unterrichtung der Unternehmen über die neuen Rechte.
Der Entwurf der Stellungnahme stimmt grundsätzlich mit dem Arbeitsdokument überein, das die Verfasserin des federführenden Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, Barbara Weiler, vorgelegt hat. Gleichwohl erachtet es der Verfasser des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für notwendig, zusätzliche Bestandteile zum Schutz der Unternehmen – nicht zuletzt der KMU – aufzunehmen. Insbesondere sollten Entschädigungszahlungen für die Beitreibungskosten und für die Zinsen bei Zahlungsverzug zwingend vorgeschrieben werden. Dies würde den einzelnen Gläubiger von der Notwendigkeit entbinden, den Rechtsweg einzuschlagen, und ihn damit vor der Gefahr geschäftlicher Vergeltungsmaßnahmen des Schuldners schützen.
Der Vorschlag des Verfassers greift einige Anregungen der Schattenberichterstatter aus der ersten Aussprache über den Richtlinienvorschlag auf. Im Besonderen stimmt der Verfasser mit seinen Kollegen darin überein, dass es notwendig erscheint, die für die europäischen Rechtsvorschriften geltenden Ausnahmeregelungen zu verringern.
Letztendlich war es noch nicht möglich, einen breiten Konsens hinsichtlich der pauschalen prozentualen Entschädigung (5%) zu erzielen, auf die der Gläubiger bei Zahlungsverzug einer öffentlichen Stelle Anspruch hat. Der Verfasser behält sich vor, diese Frage bei der nächsten Aussprache erneut aufzugreifen und gegebenenfalls anhand eines Ad-hoc-Änderungsantrags einen diesbezüglichen Standpunkt einzunehmen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Auch wenn die Organe der Union durch diese Richtlinie nicht unmittelbar gebunden sind, sollte sichergestellt werden, dass sie die Zahlungsbestimmungen gemäß dieser Richtlinie im Sinne einer ordnungsgemäßen Vorgehensweise anwenden. |
Begründung | |
Die Organe der Europäischen Union sollten mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Rechnungen stets fristgerecht begleichen. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Untersuchungen zufolge werden von öffentlichen Stellen im Geschäftsverkehr häufig vertragliche Zahlungsfristen vorgesehen, deren Länge erheblich über dreißig Tage hinausgeht. Daher sollten Zahlungsfristen für Aufträge, die von öffentlichen Stellen vergeben werden, grundsätzlich auf höchstens dreißig Tage begrenzt werden. |
(16) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Länge von vertraglichen Zahlungsfristen häufig erheblich über dreißig Tage hinausgeht. Daher sollten Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr grundsätzlich auf höchstens dreißig Tage begrenzt werden; in Fällen, in denen längere Zahlungsfristen durch den Grundsatz der Notwendigkeit oder durch besondere Bestimmungen des nationalen Rechts hinreichend begründet sind und dies zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart wurde, kann die Zahlungsfrist auf höchstens 60 Tage ausgedehnt werden. |
Begründung | |
Für alle Arten des Geschäftsverkehrs sollten dieselben Zahlungsbestimmungen gelten, um Wettbewerbsnachteile für öffentliche Stellen wie für Privatunternehmen zu vermeiden. Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ähneln in vielerlei Hinsicht den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen. Um nachteilige Zahlungsfristen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu vermeiden, sollten Verzugszinsen in jedem Fall spätestens 60 Tage nach Rechnungseingang fällig werden. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „öffentliche Stelle“: jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG ; |
(2) „öffentliche Stelle“: jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste1 und der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom Gegenstand oder Wert des Auftrags, sowie jedes Organ der Union gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union; |
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1ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. |
Begründung | |
Um dem Missverständnis vorzubeugen, dass öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfasst würden, sollte auch die Richtlinie 2004/17/EG erwähnt werden. Da die Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG nur für bestimmte Auftragsgegenstände und erst ab einem bestimmten Schwellenwert gelten, wäre klarzustellen, dass diese Beschränkungen nicht für die Richtlinie 2000/35/EG gelten. Zahlungsverzug tritt nicht nur bei nationalen Behörden, sondern auch bei EU-Organen auf. Die EU-Organe können sich nicht von Bestimmungen ausschließen, die sie anderen öffentlichen Stellen auferlegen. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) „Sektorenunternehmen“: jedes im Sektor der Wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung tätige Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG, unabhängig vom Wert des Auftrags; |
Begründung | |
„Sektorenunternehmen" sind aufgrund ihrer besonderen Stellung auf dem Markt besonders stark. Sie sind im Bereich der Infrastruktur für Wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung die einzigen Anbieter und unterliegen keinem wirksamen Wettbewerb. Daher können Sektorunternehmen ihre „Einkaufsbedingungen" und die Zahlungsfristen weitgehend einseitig bestimmen. Diese Machtposition darf nicht ausgenutzt werden. Daher sollten Sektorenunternehmen wie öffentliche Sektorenauftraggeber behandelt werden. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) „gesetzlicher Zinssatz“: einfacher Zins bei Zahlungsverzug, dessen Höhe sich aus der Summe des Bezugszinssatzes zuzüglich mindestens sieben Prozentpunkten ergibt; |
(6) „gesetzlicher Zinssatz“: einfacher Zins bei Zahlungsverzug, dessen Höhe sich aus der Summe des Bezugszinssatzes zuzüglich mindestens neun Prozentpunkten ergibt; |
Begründung | |
In Verbindung mit der Änderung der Artikel 3 und 5 im Hinblick auf ein einheitlicheres, gerechteres und ausgewogeneres Regelwerk, das sich sowohl auf den öffentlichen Bereich als auch auf die Privatwirtschaft bezieht. würde ein etwas höherer gesetzlich vorgeschriebener Zinssatz beide Bereiche zu einer besseren Zahlungsmoral anhalten. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zinsen bei Zahlungsverzug |
Zinsen bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger berechtigt ist, bei Zahlungsverzug Zinsen geltend zu machen, ohne dass es einer Mahnung bedarf und wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger berechtigt ist, bei Zahlungsverzug Zinsen geltend zu machen, ohne dass es einer Mahnung bedarf und wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
a) Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. |
a) Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. |
b) Der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist. |
b) Der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist. |
2. Für die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: |
2. Für die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: |
a) Verzugszinsen sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt. |
a) Verzugszinsen sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt, die die in Buchstabe b genannten Fristen berücksichtigt und die höchstens 60 Tage nach dem Empfang der vertraglich festgelegten Güter oder Dienstleistungen beträgt. |
b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Verzugszinsen automatisch innerhalb einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Verzugszinsen automatisch innerhalb einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner, |
i) 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner; |
ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, |
ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Kalendertage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen; |
iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt. |
iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Kalendertage nach letzterem Zeitpunkt. |
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ba) Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung ist nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. |
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2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstdauer eines der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens nicht mehr als 15 Tage beträgt, sofern in den Vergabeunterlagen oder dem Vertrag nichts anderes bestimmt und hinreichend begründet ist. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgender Bezugszinssatz angewendet wird: |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgender Bezugszinssatz angewendet wird: |
a) für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz; |
a) für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz; |
b) für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz. |
b) für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – einleitender Teil | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sind gemäß Artikel 3 und Artikel 5 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen und sofern im Vertrag nicht anderweitig geregelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Rechtsanspruch auf Zahlung von einem der folgenden Beträge hat: |
(1) Sind gemäß Artikel 3 und Artikel 5 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Rechtsanspruch auf Zahlung von einem der folgenden Mindestbeträge hat, der automatisch durchsetzbar ist, d.h. ohne dass der einzelne Gläubiger tätig werden muss: |
Begründung | |
Es ist davon auszugehen, dass eine Vertragsklausel, die von dem vorliegenden Vorschlag in Bezug auf Artikel 3 und 5 abweicht, zu einer Beeinträchtigung der vertraglichen Garantien zum Schutz des Gläubigers führen würde. Der Verfasser erachtet es für überaus wichtig, dass die Mitgliedstaaten die automatische Durchsetzbarkeit dieses Verfahrens gewährleisten, sodass der einzelne Gläubiger keine etwaigen Vergeltungsmaßnahmen von Seiten des Auftraggebers befürchten muss. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese im ersten Unterabsatz festgelegten Beträge werden alle zwei Jahre überprüft. |
Begründung | |
Es erscheint erforderlich, die Entschädigungssummen anzupassen, wobei jedoch diese Vorschläge verglichen mit den tatsächlichen Kosten zu niedrig bemessen sind und folglich nicht dazu beitragen, Gläubigern zu ihrem Recht zu verhelfen. Bei der Kostenfestsetzung sollte der Modus der alle zwei Jahre vorgenommenen Erhöhung Erwähnung finden. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahlung durch öffentliche Stellen |
Zahlung durch öffentliche Stellen und durch Sektorenunternehmen |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, der Gläubiger Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend machen kann, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen der Gläubiger Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend machen kann, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: |
a) der Gläubiger hat seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen erfüllt; |
a) der Gläubiger hat seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen erfüllt; |
b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist; |
b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. |
2. Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: |
4. Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: |
a) Verzugszinsen sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt; |
a) Verzugszinsen sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt. |
b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, sind Verzugszinsen automatisch innerhalb einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, sind Verzugszinsen automatisch innerhalb einer der folgenden Fristen zu zahlen: |
i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner; |
i) 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner; |
ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen; |
ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Kalendertage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen; |
iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt. |
iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Kalendertage nach letzterem Zeitpunkt. |
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c) Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung ist nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstdauer eines der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens nicht mehr als 30 Tage beträgt, sofern in den Vergabeunterlagen und dem Vertrag nichts anderes bestimmt und hinreichend begründet ist. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstdauer eines der in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens nicht mehr als 15 Tage beträgt, sofern in den Vergabeunterlagen und dem Vertrag nichts anderes bestimmt und hinreichend begründet ist. |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fristen überschreitet, es sei denn, dies ist zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart und aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise der Notwendigkeit, die Zahlung über einen längeren Zeitraum laufen zu lassen, hinreichend begründet. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Fristen überschreitet, es sei denn, dies ist zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart und durch den Grundsatz der Notwendigkeit hinreichend begründet, wobei diese Fristüberschreitung in jedem Fall höchstens 60 Tage betragen darf. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gläubiger einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 5% des fälligen Betrages hat, sobald Verzugszinsen zu zahlen sind. Diese Entschädigung ist zusätzlich zu den Verzugszinsen zu zahlen. |
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6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgender Bezugszinssatz für Geschäftsvorgänge, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, angewendet wird: |
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgender Bezugszinssatz für Geschäftsvorgänge, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, angewendet wird: |
a) für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz; |
a) für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz; |
b) für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz. |
b) für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Grob nachteilige Vertragsbestimmungen |
Grob nachteilige Vertragsbestimmungen und Geschäftspraktiken |
Begründung | |
Um Missbrauch und nachteiligen Klauseln in Verträgen und Geschäftsbeziehungen vorzubeugen, sollte der Anwendungsbereich dieses Artikels auf die Geschäftspraktiken ausgedehnt werden, da diese ein ebenso wichtiges und schwerwiegendes Problem für KMU darstellen, so zum Beispiel wenn größere Unternehmen einseitig Zahlungsfristen rückwirkend abändern. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vertragsklausel über den Zahlungstermin, über den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder über Beitreibungskosten entweder nicht durchsetzbar ist oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Klausel grob nachteilig für den Gläubiger ist, werden alle Umstände des Falles, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware oder der Dienstleistung geprüft. Es wird ferner berücksichtigt, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz oder von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, von Artikel 4 Absatz 1 oder von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b hat. |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Klausel eines Vertrags und/oder einer Geschäftspraxis über den Zahlungstermin, über den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder über Beitreibungskosten oder eine derartige Klausel in informellen Absprachen und in rückwirkenden Vertragsänderungen entweder nicht durchsetzbar ist oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Klausel grob nachteilig für den Gläubiger ist, werden alle Umstände des Falles, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware oder der Dienstleistung sowie der Größe der Unternehmen geprüft. Es wird ferner berücksichtigt, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz oder von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, von Artikel 4 Absatz 1 oder von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b hat. |
Begründung | |
To ensure this legislation fully protects SMEs from abusive or unfair behaviour in relation to payment it is paramount to include commercial practices. If commercial practices, including retrospective changes to a contract’s payment conditions, the legislation as proposed by the Commission will not sufficiently hinder creditors from being used as ‘banks’, i.e. unilateral changes making the payment period longer to increase debtors’ liquidity, to the detriment of creditor’s. Change of reference to articles to make the amendments consistent with amendments merging article 3 and 5. This is to ensure that, when determining whether a clause in a contract is vexatious, account is taken not only of good commercial practices and the nature of the product or service but of the size of the undertaking involved as well. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Sinne des ersten Unterabsatzes gilt eine Klausel, die die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b überschreitet, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 5 Absatz 4 in jedem Fall als grob nachteilig. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Jede Klausel, die eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Gläubiger als Vorbedingung für das Geltendmachen einer gesetzlich zustehenden Entschädigung für Zahlungsverzug beinhaltet, gilt als grob nachteilig. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die in Absatz 2 erwähnten Mittel schließen auch Rechtsvorschriften ein, wonach repräsentative Organisationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Begründung anrufen können, dass Klauseln grob nachteilig sind, so dass sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um deren Verwendung ein Ende zu setzen. |
3. Die in Absatz 2 erwähnten Mittel schließen auch Rechtsvorschriften ein, wonach repräsentative Organisationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Begründung anrufen können, dass Klauseln grob nachteilig sind, so dass sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um deren Verwendung ein Ende zu setzen. Diese Bestimmung berührt nicht die Vertraulichkeitsklausel, die für repräsentative Organisationen in Bezug auf ihre Mitgliederorganisationen gilt. |
Begründung | |
Die repräsentativen Organisationen müssen in der Lage sein, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften tätig zu werden, selbst wenn besagte Klauseln nur vereinzelt oder gelegentlich verwendet werden. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen für die vollständige Transparenz der aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten Sorge, insbesondere durch die Veröffentlichung des anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes. |
Die Mitgliedstaaten tragen für die vollständige Transparenz der aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten Sorge, insbesondere durch die Veröffentlichung des anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes sowie des Stands der von öffentlichen Stellen zu leistenden Zahlungen unter ausdrücklicher Berücksichtigung einer möglichen Lieferkette. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, eine Bestimmung hinzuzufügen, deren Umsetzung eine Rückverfolgbarkeit und Transparenz der Zahlungen von öffentlichen Stellen ermöglicht. Durch diese Maßnahme soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Verbesserungen im Bereich der Zahlungsfristen auch tatsächlich allen zugute kommen, von den Hauptvertragspartnern bis hin zu möglichen Subunternehmern und/oder Unterlieferanten. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten Aufklärungskampagnen vor mit dem Ziel, die Kenntnisse von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) über ihre Rechte zu verbessern. |
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Die Mitgliedstaaten ziehen die Möglichkeit in Erwägung, Informationen über Schuldner mit „guter“ und „schlechter“ Zahlungsmoral zu veröffentlichen und sich für die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen einzusetzen, um fristgerechte Zahlungen zu fördern. |
Begründung | |
Wie die Folgenabschätzung der Kommission ergeben hat, machen die Unternehmen ihre Ansprüche auch deswegen nicht geltend, weil sie ihre Rechte nicht kennen. Die Aufklärungskampagnen sollten nach Möglichkeit auch praktische Maßnahmen enthalten, die einer fristgerechten Zahlung förderlich sind. |
VERFAHREN
Titel |
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0126 – C7-0044/2009 – 2009/0054(COD) |
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Federführender Ausschuss |
IMCO |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.9.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Francesco De Angelis 9.11.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
2.12.2009 |
4.2.2010 |
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Datum der Annahme |
18.3.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Zoltán Balczó, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Ioan Enciu, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Jacky Hénin, Romana Jordan Cizelj, Sajjad Karim, Arturs Krišjānis Kariņš, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Michèle Rivasi, Paul Rübig, Francisco Sosa Wagner, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Henri Weber |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Rachida Dati, Francesco De Angelis, Andrzej Grzyb, Jolanta Emilia Hibner, Oriol Junqueras Vies, Ivailo Kalfin, Marian-Jean Marinescu, Vladko Todorov Panayotov, Silvia-Adriana Ţicău, Hermann Winkler |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Britta Reimers |
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VERFAHREN
Titel |
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0126 – C7-0044/2009 – 2009/0054(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
8.4.2009 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 14.9.2009 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.9.2009 |
JURI 14.9.2009 |
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||||
Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 17.12.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Barbara Weiler 14.9.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
2.9.2009 |
28.9.2009 |
6.10.2009 |
4.11.2009 |
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|
26.1.2010 |
23.2.2010 |
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||||
Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 0 6 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Alan Kelly, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Gianni Pittella, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Andreas Schwab, Róża Gräfin Von Thun Und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Damien Abad, Pascal Canfin, Cornelis de Jong, Anna Hedh, Othmar Karas, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Kerstin Westphal |
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Datum der Einreichung |
4.5.2010 |
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