BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
5.5.2010 - (KOM(2008)0650 – C6‑0354/2008 – 2008/0195(COD)) - ***I
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Edit Bauer
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
(KOM(2008)0650 – C6-0354/2008 – 2008/0195(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0650),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 71 und 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0354/2008),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 153 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7‑0137/2010),
1. lehnt den Vorschlag der Kommission ab;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen und mit dem Parlament die zweckdienlichen Schritte einzuleiten, um einen neuen Vorschlag vorzulegen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
(I) Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
Einen wichtigen Schritt zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Fahrpersonals im Bereich des Straßentransports bildete die seit dem 23. März 2005 geltende Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11. März 2002), die im Verhältnis zur allgemeinen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG eine lex specialis darstellt und die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006), mit der gemeinsame Regeln für die Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern festgelegt wurden, ergänzt.
Die Kommission legte gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/15/EG und im Hinblick auf die geplante Ausweitung der Richtlinie auf selbständige Kraftfahrer ab dem 23. März 2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht (KOM(2007)0266 endg.) vor, in dem sie die möglichen Folgen der Einbeziehung der selbständigen Kraftfahrer in den Geltungsbereich der Richtlinie oder deren Ausschluss davon darstellte.
In dem Bericht werden auch die Auswirkungen, die sich aus der Anwendung der Vorschriften für Nachtarbeit ergeben, bewertet. Ferner werden darin die allgemeinen Auswirkungen der Richtlinie auf die Straßenverkehrssicherheit, die Wettbewerbsbedingungen, die Berufsstruktur und soziale Aspekte erläutert.
Der Bericht gelangte zu folgenden Schlussfolgerungen:
(a) Es gibt keinen entscheidenden Grund, selbständige Kraftfahrer in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen.
(b) Es besteht eine unklare Abgrenzung zwischen selbständigen Kraftfahrern und Fahrpersonal mit dem Ergebnis, dass es immer häufiger zu dem Phänomen der scheinselbständigen Kraftfahrer kommt, die, um nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie zu fallen, nicht durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebunden sind, denen es aber nicht freisteht, Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten.
(c) Was die Nachtarbeit betrifft, so gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass keine Notwendigkeit besteht, die Vorschriften zu ändern oder weiter zu harmonisieren. Es genüge, die Definition der Nachtarbeit (Artikel 3 Buchstabe i der Richtlinie 2002/15/EG) zu ändern, da nach der bisherigen Fassung darunter auch sehr kurze Arbeitszeiten, etwa von wenigen Minuten, fallen würden, wenn sie nachts abgeleistet werden.
Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung wirtschaftlich und sozial unverhältnismäßig und unnötig.
(IΙ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (KOM(2008)650)
Nach Anhörung von interessierten Kreisen und einer Folgenabschätzung mit dem Ziel, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und gleichzeitig die Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik zu fördern, wurde die Auffassung vertreten, dass die beste und machbare Lösung der zu prüfende Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 2002/15/EG ist. Nach Auffassung der Kommission wird das allgemeine Ziel der Richtlinie zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer im Bereich des Straßentransports nicht verändert. Der Wettbewerb werde weniger verzerrt und der Verwaltungs- und Finanzaufwand für die Mitgliedstaaten verringere sich.
Vorschläge:
(a) Klärung des Geltungsbereichs
- Ausschluss der echten selbständigen Kraftfahrer (Streichung von Artikel 3 Buchstabe e),
- Anwendung auf das gesamte Fahrpersonal einschließlich der Kraftfahrer, die über ihre Geschäftstätigkeit nicht frei bestimmen können, d.h. der scheinselbständigen Fahrer (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Buchstabe d),
- Streichung der Begriffsbestimmung „Arbeitszeit“ für selbständige Kraftfahrer und genauere Bestimmung des Begriffs „Fahrpersonal“.
(b) Nachtarbeit (Artikel 3 Buchstabe i)
Es wird eine Definition von Nachtarbeit vorgeschlagen, die nach Ansicht der Kommission in der Praxis Bestand hat: eine Mindestdauer von zwei Stunden für die Nachtarbeit wird wieder eingeführt.
(c) Anwendung
- Es werden (neuer Artikel 11a) gemeinsame Grundsätze für Transparenz und Wirksamkeit der einzelstaatlichen Durchsetzungsmaßnahmen aufgenommen.
- Es wird eine engere Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen.
- Ferner wird eine Unterstützung von Seiten der Kommission vorgeschlagen, um den Dialog zwischen den beteiligten Stellen zu erleichtern.
ΙΙΙ. Standpunkt des Europäischen Parlaments
- Abgesehen von notwendigen strukturellen Aktualisierungsmaßnahmen räumt die Berichterstatterin ein, dass das Phänomen scheinselbständiger Arbeitnehmer ein allgemeines Problem des Arbeitsmarkts ist und als solches behandelt werden sollte.
- Die Berichterstatterin ist überzeugt, dass die Regulierung der Arbeitszeit von Selbständigen beispiellos ist und diesbezügliche Rechtsakte weitreichende Folgen haben werden.
- Sie sieht es zur Erreichung der Richtlinienziele als unverhältnismäßig an, Informationsaustauschsysteme festzulegen.
- Sie fordert die Vereinfachung und Verbesserung des Zugangs zu Informationen über die Sozialvorschriften für den Straßentransport.
VERFAHREN
Titel |
Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0650 – C6-0354/2008 – 2008/0195(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
15.10.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.10.2009 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 19.10.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Edit Bauer 21.7.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
2.9.2009 |
1.12.2009 |
27.1.2010 |
22.2.2010 |
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17.3.2010 |
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Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 18 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Mara Bizzotto, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Sergio Gaetano Cofferati, Frédéric Daerden, Proinsias De Rossa, Sari Essayah, Pascale Gruny, Thomas Händel, Marian Harkin, Roger Helmer, Stephen Hughes, Liisa Jaakonsaari, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Rovana Plumb, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Raffaele Baldassarre, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Gesine Meissner, Ria Oomen-Ruijten, Evelyn Regner, Csaba Sógor, Claude Turmes, Emilie Turunen, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Martin Callanan, Philip Claeys, Derk Jan Eppink, João Ferreira |
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Datum der Einreichung |
4.5.2010 |
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