EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG

10.5.2010 - (17279/3/2009 – C7‑0075/2010 – 2008/0192(COD)) - ***II

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterin: Astrid Lulling


Verfahren : 2008/0192(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0146/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG

(17279/3/2009 – C7‑0075/2010 – 2008/0192(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17279/3/2009 – C7‑0075/2010),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0636),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0341/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[1],

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–   gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter für die zweite Lesung (A7‑0146/2010),

1.  billigt den Standpunkt in zweiter Lesung in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Standpunkt des Rates

Erwägung 4

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4) Das Europäische Parlament hat die Kommission beständig dazu aufgerufen, die Richtlinie 86/613/EWG zu überarbeiten, um insbesondere den Mutterschutz von selbständig erwerbstätigen Frauen zu verstärken und die Situation von Ehepartnern von selbständigen Erwerbstätigen in der Landwirtschaft zu verbessern.

(4) Das Europäische Parlament hat die Kommission beständig dazu aufgerufen, die Richtlinie 86/613/EWG zu überarbeiten, um insbesondere den Mutterschutz von selbständig erwerbstätigen Frauen zu verstärken und die Situation von Ehepartnern von selbständigen Erwerbstätigen zu verbessern.

Begründung

Es gibt keinen Grund, den Anwendungsbereich allein auf den Bereich der Landwirtschaft einzuschränken. Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt von Änderungsantrag 1 der ersten Lesung, der am 6. Mai 2009 angenommen wurde.

Änderungsantrag  2

Standpunkt des Rates

Erwägung 4 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4a) Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in diesem Bereich bereits in seiner Entschließung vom 21. Februar 1997 zur Situation der mitarbeitenden Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen1 deutlich gemacht.

 

____________

 

1 ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 186.

Begründung

Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt von Änderungsantrag 2 der ersten Lesung, der am 6. Mai 2009 angenommen wurde.

Änderungsantrag  3

Standpunkt des Rates

Erwägung 16

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(16) In Anbetracht ihrer Beteiligung an der Tätigkeit des Familienunternehmens sollten Ehepartner oder – wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind – Lebenspartner von selbständigen Erwerbstätigen, die Zugang zu einem Sozialschutzsystem haben, auch sozialen Schutz in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diesen Sozialschutz im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht zu organisieren. Insbesondere ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, ob die Verwirklichung dieses Sozialschutzes auf obligatorischer oder freiwilliger Basis erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Sozialschutz im Verhältnis zur Beteiligung an der Tätigkeit des selbständigen Erwerbstätigen und/oder zur Höhe des Beitrags stehen kann. Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften beibehalten, die den Zugang zu besonderen Sozialversicherungssystemen oder zu einem bestimmten Schutzniveau, einschließlich besonderer Finanzierungsbedingungen, auf bestimmte Gruppen von selbständigen Erwerbstätigen oder bestimmter Berufe begrenzen, sofern der Zugang zu einem allgemeinen System verfügbar ist.

(16) In Anbetracht ihrer Beteiligung an der Tätigkeit des Familienunternehmens sollten Ehepartner oder – wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind – Lebenspartner von selbständigen Erwerbstätigen, die Zugang zu einem Sozialschutzsystem haben, auch sozialen Schutz in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diesen Sozialschutz im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht zu organisieren. Insbesondere ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, ob die Verwirklichung dieses Sozialschutzes auf obligatorischer oder freiwilliger Basis erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Sozialschutz im Verhältnis zur Beteiligung an der Tätigkeit des selbständigen Erwerbstätigen und/oder zur Höhe des Beitrags stehen kann.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll verhindert werden, dass Bestimmungen eingeführt werden, die den Zugang zum sozialen Schutz beschränken könnten.

Änderungsantrag  4

Standpunkt des Rates

Erwägung 17

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(17) Schwangere selbständige Erwerbstätige und schwangere Ehepartnerinnen und – wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind – schwangere Lebenspartnerinnen von selbständigen Erwerbstätigen sind in wirtschaftlicher und körperlicher Hinsicht verletzlich; deshalb ist es notwendig, ihnen ein Recht auf Mutterschaftsleistungen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten sind – vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen – weiterhin dafür zuständig, diese Leistungen zu organisieren, wozu auch die Festlegung der Beitragshöhe sowie sämtlicher Modalitäten im Zusammenhang mit Leistungen und Zahlungen gehört. Insbesondere können sie festlegen, in welchem Zeitraum vor und/oder nach der Entbindung das Recht auf Mutterschaftsleistungen besteht. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Lage der betreffenden Person oder Familie bei der Festlegung der Beiträge und/oder Leistungen berücksichtigt werden.

(17) Schwangere selbständige Erwerbstätige und schwangere Ehepartnerinnen und – wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind – schwangere Lebenspartnerinnen von selbständigen Erwerbstätigen sind in wirtschaftlicher und körperlicher Hinsicht verletzlich; deshalb ist es notwendig, ihnen ein Recht auf Mutterschaftsleistungen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten sind – vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen – weiterhin dafür zuständig, diese Leistungen zu organisieren, wozu auch die Festlegung der Beitragshöhe sowie sämtlicher Modalitäten im Zusammenhang mit Leistungen und Zahlungen gehört. Insbesondere können sie festlegen, in welchem Zeitraum vor und/oder nach der Entbindung das Recht auf Mutterschaftsleistungen besteht.

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient dazu, kein zu weit gefasstes Kriterium einzuführen, wie das der wirtschaftlichen Lage der Person oder der Familie, ein Kriterium, das für die Rechtsvorschriften im sozialen Bereich nicht üblich ist.

Änderungsantrag  5

Standpunkt des Rates

Erwägung 17 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(17a) Der Zeitraum, in dem die Mutterschaftsleistungen selbständig erwerbstätigen Frauen sowie Ehepartnerinnen oder, wenn und insofern sie im innerstaatlichen Recht anerkannt sind, Lebenspartnerinnen von selbständigen Erwerbstätigen gewährt werden, ähnelt der Dauer des Mutterschaftsurlaubs für Arbeitnehmerinnen, wie er derzeit auf EU-Ebene gilt. Falls die Dauer des Mutterschaftsurlaubs für Arbeitnehmerinnen auf EU-Ebene geändert wird, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten und prüfen, ob die Dauer der Mutterschaftsleistungen für selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen nach Artikel 2 ebenfalls geändert werden sollte.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der sich weiterentwickelnde Mutterschutz für die abhängig Beschäftigten berücksichtigt und eine Änderung der Dauer der Mutterschaftsleistungen für selbständig erwerbstätige Frauen sowie die Ehepartnerinnen oder Lebenspartnerinnen ermöglicht werden, wenn in einem Bericht der Kommission, mit dem die Lage bewertet wird, ein Änderung in diesem Sinne enthält.

Änderungsantrag  6

Standpunkt des Rates

Erwägung 18

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(18) Um den Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit Rechnung zu tragen, sollten selbständig erwerbstätige Frauen und Ehepartnerinnen oder – wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind – Lebenspartnerinnen von selbständigen Erwerbstätigen soweit als möglich Zugang erhalten zu jeglichen bestehenden Diensten zur Bereitstellung einer zeitlich befristeten Vertretung, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ermöglichen, oder zu bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene. Der Zugang zu diesen Diensten kann als Alternative zu den Mutterschaftsleistungen oder als Teil davon gelten.

(18) Um den Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit Rechnung zu tragen, sollten selbständig erwerbstätige Frauen und Ehepartnerinnen oder – wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind – Lebenspartnerinnen von selbständigen Erwerbstätigen Zugang erhalten zu jeglichen bestehenden Diensten zur Bereitstellung einer zeitlich befristeten Vertretung, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ermöglichen, oder zu bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene. Der Zugang zu diesen Diensten kann als Alternative zu den Mutterschaftsleistungen oder als Teil davon gelten.

Begründung

Der Zugang zu bestehenden Diensten zur Bereitstellung einer zeitlich befristeten Vertretung oder zu bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene sollte nicht durch ein Kriterium eingeschränkt werden, das nicht genau und identifizierbar ist.

Änderungsantrag  7

Standpunkt des Rates

Erwägung 19

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(19) Im Hinblick auf die langfristige finanzielle Tragfähigkeit der europäischen Sozialmodelle ist es von entscheidender Bedeutung, die Effizienz und die Wirksamkeit der Sozialsysteme zu steigern – insbesondere durch Verbesserungen bei Anreizen, Verwaltung und Evaluierung – und Prioritäten bei Ausgabenprogrammen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung der Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie der Qualitätssicherung und -verbesserung sowie der langfristigen Tragfähigkeit ihrer Sozialschutzsysteme besondere Aufmerksamkeit schenken.

entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag übernimmt teilweise den Inhalt von Änderungsantrag 8 der ersten Lesung, der am 6. Mai 2009 angenommen wurde. Allgemein gehaltener Wortlaut, der sich nicht in anderen Gesetzestexten auf diesem Gebiet wiederfindet.

Änderungsantrag  8

Standpunkt des Rates

Erwägung 20

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(20) Opfer von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – die Befugnis erhalten, sich unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an Verfahren zu beteiligen.

(20) Opfer von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sollten über einen geeigneten Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – die Befugnis erhalten, sich unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an Verfahren zu beteiligen.

Änderungsantrag  9

Standpunkt des Rates

Erwägung 21

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(21) Der Schutz von selbständigen Erwerbstätigen und deren Ehepartnern oder – wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind – Lebenspartnern von selbständig Erwerbstätigen vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sollte verstärkt werden, indem in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen vorgesehen werden, die für die Analyse der mit Diskriminierungen verbundenen Probleme, die Prüfung möglicher Lösungen und die Bereitstellung konkreter Hilfsangebote für die Opfer zuständig sind. Bei dieser Stelle oder bei diesen Stellen kann es sich um dieselbe oder dieselben Stellen handeln, die auf nationaler Ebene die Aufgabe haben, für den Schutz der Menschenrechte oder für die Wahrung der Rechte des Einzelnen oder für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzutreten.

(21) Der Schutz von selbständigen Erwerbstätigen und deren Ehepartnern oder – wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind – Lebenspartnern von selbständig Erwerbstätigen vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sollte verstärkt werden, indem in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen vorgesehen werden, die für die Analyse der mit Diskriminierungen verbundenen Probleme, die Prüfung möglicher Lösungen und die Bereitstellung konkreter Hilfsangebote für die Opfer zuständig sind. Bei dieser Stelle oder bei diesen Stellen kann es sich um dieselbe oder dieselben Stellen handeln, die auf nationaler Ebene die Aufgabe haben, für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzutreten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag übernimmt teilweise den Inhalt von Änderungsantrag 9 der ersten Lesung, der am 6. Mai 2009 angenommen wurde, denn es ist nicht wünschenswert, Menschenrechtsfragen mit der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu vermischen.

Änderungsantrag  10

Standpunkt des Rates

Artikel 5

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeits­leben können die Mitgliedstaaten Maßnahmen im Sinne von Artikel 157 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beibehalten oder beschließen, beispielsweise mit dem Ziel, die unternehmerische Tätigkeit von Frauen zu fördern.

Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben können die Mitgliedstaaten Maßnahmen im Sinne von Artikel 157 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beibehalten oder beschließen, beispielsweise mit dem Ziel, die unternehmerischen Initiativen von Frauen zu fördern.

Änderungsantrag 11

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, ob die Verwirklichung des Sozialschutzes gemäß Absatz 1 auf obligatorischer oder freiwilliger Basis erfolgt. Daher können sie vorsehen, dass dieser soziale Schutz nur auf Antrag der Ehepartner und Lebenspartner gemäß Artikel 2 Buchstabe b gewährt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, ob die Verwirklichung des Sozialschutzes gemäß Absatz 1 auf obligatorischer oder freiwilliger Basis erfolgt.

Änderungsantrag  12

Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht angemessene Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen.

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen.

Begründung

„Angemessene“ Mutterschaftsleistungen implizieren ein subjektives Urteil, während „ausreichende“ bedeutet, dass der Mitgliedstaat die durchschnittlichen Kosten von Mutterschaft und von Unterbrechungen der Berufstätigkeit geprüft hat und eine Leistung anbietet, die diese abdeckt.

Änderungsantrag  13

Standpunkt des Rates

Artikel 8 - Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, ob die Mutterschaftsleistungen gemäß Absatz 1 auf obligatorischer oder freiwilliger Basis gewährt werden. Daher können sie vorsehen, dass diese Leistungen nur auf Antrag der selbständig erwerbstätigen Frauen und Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 gewährt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, ob die Mutterschaftsleistungen gemäß Absatz 1 auf obligatorischer oder freiwilliger Basis gewährt werden.

Änderungsantrag  14

Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als angemessen, wenn sie ein Einkommen garantieren, das mindestens Folgendem entspricht:

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als ausreichend, wenn sie ein Einkommen garantieren, das mindestens Folgendem entspricht:

Begründung

„Angemessene“ Mutterschaftsleistungen implizieren ein subjektives Urteil, während „ausreichende“ bedeutet, dass der Mitgliedstaat die durchschnittlichen Kosten von Mutterschaft und von Unterbrechungen der Berufstätigkeit geprüft hat und eine Leistung anbietet, die diese abdeckt.

Änderungsantrag  15

Standpunkt des Rates

Artikel 8 - Absatz 4

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 – soweit als möglich – Zugang erhalten zu jeglichen bestehenden Diensten zur Bereitstellung einer zeitlich befristeten Vertretung oder zu jeglichen bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang zu diesen Diensten als Alternative zu der Leistung gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder als Teil davon gilt.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 Zugang erhalten zu jeglichen bestehenden Diensten zur Bereitstellung einer zeitlich befristeten Vertretung oder zu jeglichen bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang zu diesen Diensten als Alternative zu der Leistung gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder als Teil davon gilt.

Begründung

Der Zugang zu bestehenden Diensten zur Bereitstellung einer zeitlich befristeten Vertretung oder zu bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene sollte nicht durch ein Kriterium eingeschränkt werden, das nicht genau und identifizierbar ist.

Änderungsantrag  16

Standpunkt des Rates

Artikel 11 - Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen, und trifft die hierfür erforderlichen Vorkehrungen. Diese Stellen können Teil von Einrichtungen sein, denen auf nationaler Ebene die Aufgabe übertragen wurde, für den Schutz der Menschenrechte, für die Wahrung der Rechte des Einzelnen oder für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzutreten.

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Stelle oder mehrere Stellen, die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG bezeichnet wurde bzw. wurden, auch dafür zuständig ist bzw. sind, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen, die unter diese Richtlinie fallen, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag übernimmt teilweise den Inhalt von Änderungsantrag 9 der ersten Lesung, der am 6. Mai 2009 angenommen wurde, und erwähnt Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG, der für die Gleichbehandlung zuständige Stellen einsetzt.

Änderungsantrag  17

Standpunkt des Rates

Artikel 15 - Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum ...* sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum ...* sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.

Die Kommission erstellt bis spätestens ...** einen zusammenfassenden Bericht und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie beizufügen.

Die Kommission erstellt bis spätestens ...** einen zusammenfassenden Bericht und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dieser Bericht sollte jegliche gesetzliche Änderung in Bezug auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubs für die abhängig Beschäftigten berücksichtigen. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie beizufügen.

___________

___________

* ABl.: Bitte das Datum sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen.

* ABl.: Bitte das Datum fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen.

** ABl.: Bitte das Datum sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen.

** ABl.: Bitte das Datum sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen.

Begründung

Für diesen Änderungsantrag gelten die gleichen Gründe wie für Änderungsantrag 25 der ersten Lesung, der am 6. Mai 2009 angenommen wurde, da die Zeiträume von sechs bzw. sieben Jahren als zu lang erachtet wurden.

  • [1]  Angenommene Texte vom 6.5.2009, P7_TA(2009)0364.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die Richtlinie vom 11. Dezember 1986[1] hat ihre Ziele nicht erreicht, da sie zu zaghaft war. In den in den 90er Jahren angenommenen Entschließungen und Berichten hat das Europäische Parlament wiederholt eine Verbesserung dieser Richtlinie gefordert.

Trotz der zahlreichen Verweise des Parlaments auf seine sehr konkreten Vorschläge, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, einschließlich ihrer mithelfenden Ehepartner und anerkannten Lebenspartner, zu gewährleisten, hat die Kommission bis Oktober 2008 mit dem Vorschlag gewartet, die Richtlinie 86/613/EWG aufzuheben und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie[2] zu unterbreiten, dessen spezifische Rechtsgrundlage Artikel 141 des EG-Vertrags (derzeit Artikel 157 des AEU-Vertrags) ist. Sie deckt nur diejenigen Aspekte ab, die noch nicht von anderen in der Zwischenzeit verabschiedeten Richtlinien erfasst werden, die den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen umsetzen[3].

Der Vorschlag für eine Richtlinie enthielt bedeutende Fortschritte, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, einschließlich ihrer mithelfenden Ehepartner, zu gewährleisten, wie z.B. den Vorschlag, die Hindernisse für den Zugang von Frauen in der selbständigen Erwerbstätigkeit in Angriff zu nehmen, u.a. indem positive Maßnahmen oder spezifische Maßnahmen vorgesehen werden, die dazu dienen, die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch das unterrepräsentierte Geschlecht zu erleichtern; den Vorschlag betreffend die Gründung einer Gesellschaft, der zwingende Maßnahmen vorsieht, damit die Gründung einer Gesellschaft durch Ehepartner oder Lebenspartner nach einzelstaatlichem Recht nicht untersagt wird, den Mutterschutz von selbständig erwerbstätigen Frauen sowie der mithelfenden Ehepartnerinnen oder anerkannten Lebenspartnerinnen (Anspruch auf denselben Mutterschaftsurlaub wie der in der Richtlinie 92/85/EWG vorgesehene, Sozialleistung, die mindestens der Leistung im Krankheitsfall entspricht, wenn dies im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, Möglichkeit, Zugang zu Diensten, die für eine zeitlich befristete Vertretung sorgen, als Alternative zu der Sozialleistung zu erhalten); Sozialschutz für die mithelfenden Ehepartner mindestens im gleichen Maße wie für selbständige Erwerbstätige, und zwar unter den gleichen Bedingungen, die für letztere gelten, jedoch unter Beibehaltung des Systems, dass die Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen auf einer freiwilligen Beitragsgrundlage beitreten können.

Die erste Lesung des Parlaments

Das Europäische Parlament hat in seiner ersten Lesung den Vorschlag für eine Richtlinie begrüßt und mehrere Änderungsanträge eingereicht, die dazu dienten, den Vorschlag der Kommission in Richtung auf eine verbindlichere Rechtsvorschrift zu stärken, die einen Rahmen von Mindestgarantien für die mithelfenden Ehepartner festlegt.

Somit hat das Parlament in Bezug auf die Umsetzung dieses Richtlinienvorschlags bzw. die mithelfenden Ehepartner oder die anerkannten Lebenspartner der selbständigen Erwerbstätigen angesichts des nicht einheitlichen Charakters der Beschäftigung darauf bestanden, den Geltungsbereich nicht nur auf die Personen einzugrenzen, die in der Landwirtschaft eine Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, denn auch wenn diese Art der Beschäftigung in der Landwirtschaft vorherrscht, so gilt dies auch für Handwerk und Handel, die KMU oder bei den liberalen Berufen (Änd. 1 und 10 des EP). Was die spezifischen Maßnahmen oder Vorteile betrifft, die die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch das unterrepräsentierte Geschlecht erleichtern sollen, unterstützt das Parlament den Vorschlag der Kommission, jedoch in Form einer positiven Aktion (Änd. 4 des EP, Erwägung 10 und Artikel 4 des Vorschlags für eine Richtlinie).

Was den Status der mithelfenden Ehepartner anbelangt und angesichts der Tatsache, dass diese in den meisten Mitgliedstaaten immer noch keinen eigenen Status haben, da ihre Arbeit nicht anerkannt wird und sie keinen sozialen Schutz unabhängig vom Ehepartner, sondern über abgeleitete Rechte genießen, hat das Parlament sich dafür ausgesprochen, ihnen einen eindeutig definierten beruflichen Status zuzuerkennen und ihre Rechte festzulegen, und hat eine Empfehlung in diesem Sinne an die Mitgliedstaaten gerichtet (Änd. 3 und 18 des EP). Eng verbunden mit der Anerkennung ihrer Arbeit hat das Parlament die daraus folgende Änderung von Erwägung 13 und von Artikel 6 des Richtlinienvorschlags unterstützt (Änd. 14 und 40 des EP), um zunächst die Möglichkeit des Beitritts zu dem System der selbständigen Erwerbstätigen zu gewährleisten, um keine Freistellung zu ermöglichen, daher eine Zwangsmitgliedschaft, und zwar unter den gleichen Bedingungen, die für selbständige Erwerbstätige gelten, auch wenn die Möglichkeit vorgesehen werden kann, ihre Beiträge pauschal zu berechnen, ebenso wie vorzusehen, dass diese Sozialabgaben, wenn man sie beispielsweise als Betriebskosten geltend macht, steuerlich abzugsfähig sind. Was den Mutterschaftsurlaub betrifft, so hat sich das Parlament dafür ausgesprochen, diesen an die besondere Situation der mithelfenden Ehepartner anzupassen, wobei seine Dauer nicht die in der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vorgesehene übersteigen darf (Änd. 15 des EP).

Das Parlament hat in seiner ersten Lesung die Auffassung vertreten, dass die Vorschläge der Kommission (Artikel 10) die die Zuständigkeiten in Menschenrechtsfragen und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vermischen, kaum annehmbar sind. Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betrifft die gesamte Bevölkerung und nicht die Minderheiten, die aus anderen Gründen wie Rasse, Religion usw. diskriminiert werden. Daher sollte die Stelle, die auf die genaue Einhaltung dieser Richtlinie achtet, die selbe sein wie die, die für die Richtlinien in Sachen Gleichstellung von abhängig beschäftigten Männern und Frauen zuständig ist, aber nicht eine Stelle zum Schutz der Menschenrechte (Änd. 9 des EP).

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung

Der Standpunkt des Rates übernimmt teilweise den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung, zuweilen mit einer neuen Formulierung oder einer neuen Struktur, wobei 10 Änderungsanträge des EP in erster Lesung vom Rat akzeptiert wurden (die Änderungsanträge 4, 9 (teilweise), 12, 13 und 39, 18, 22, 23, 27 und 28).

Diese Änderungsanträge betreffen im Einzelnen die mit spezifischen Maßnahmen oder Vergünstigungen verknüpften Fragen, die dazu dienen, die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch das unterrepräsentierte Geschlecht zu erleichtern und die als positive Aktionen verstärkt werden, die Förderung der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen, der Vorschlag, dass die Gründung von Gesellschaften durch Ehepartner oder Lebenspartner nicht eingeschränkt werden soll, die Einfügung einer neuen Bestimmung zur Einbeziehung von Fragen der Gleichstellung von Männern und Frauen in die einzelnen Politikbereiche usw. Es sei darauf verwiesen, dass die Empfehlung, die Arbeit von Ehepartnern oder anerkannten Lebenspartnern selbständiger Erwerbstätiger anzuerkennen, mit einer anderen Formulierung in der Erwägung 8 des Standpunkts des Rates beibehalten wird.

Der Standpunkt des Rates unterscheidet sich von dem in erster Lesung vor allem darin, was den sozialen Schutz der Ehepartner oder anerkannter Lebenspartner von selbständig Erwerbstätigen anbelangt. Der Rat vertritt die Auffassung, dass die Gestaltung eines solchen Sozialschutzes verbindlich oder freiwillig durch die Mitgliedstaaten geregelt werden kann (neuer Artikel 7 des Standpunkts des Rates). Ferner wurde der Vorschlag der Kommission, der vom Parlament in seiner ersten Lesung aufgegriffen wurde und der ein neues Schutzniveau „zumindest gleichwertig“ für die Ehepartner oder anerkannten Lebenspartner der selbständigen Erwerbstätigen anstrebte, vom Rat nicht übernommen. Nach Auffassung des Rates sollten die Mitgliedstaaten diesen Sozialschutz im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht organisieren und insbesondere darüber entscheiden, ob dieser Sozialschutz im Verhältnis zur Beteiligung an der Tätigkeit des selbständigen Erwerbstätigen und/oder zur Höhe des Beitrags stehen kann (Erwägung 16 des Standpunkt des Rates in erster Lesung.)

Was den Mutterschaftsurlaub betrifft, so schlägt der Standpunkt des Rates die Möglichkeit vor, dass selbständig erwerbstätige Frauen wie auch die Ehepartnerinnen oder anerkannten Lebenspartnerinnen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht Anspruch auf eine Mutterschaftsleistung haben, die es ihnen ermöglicht, ihre berufliche Tätigkeit aus Gründen der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während mindestens 14 Wochen zu unterbrechen. Der Vorschlag, eine Obergrenze festzulegen, wie er in dem Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorgesehen war (wobei die Dauer nicht die in der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vorgesehene übersteigen darf), wurde nicht übernommen, da es sich um eine Richtlinie handelt, die Mindestvorschriften festlegt. Der Standpunkt des Rates (Artikel 8) behält ebenfalls den Vorschlag der Kommission bei, was die Möglichkeit betrifft, Zugang zu Diensten zur Bereitstellung einer Vertretung als Alternative zur Mutterschaftsleistung zu erhalten.

Ebenso behält der Rat den Vorschlag der Kommission bei, was die Stellen betrifft, die für die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie Sorge tragen, indem vorgesehen wird, dass es sich bei diesen Stellen um dieselben handeln kann, die für die Menschenrechte zuständig sind (Erwägung 21 und Artikel 10 des Standpunkts des Rates).

Der Vorschlag der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin nimmt den Willen des Rates zur Kenntnis, Fortschritte bei der Verbesserung des Sozialschutzes für die selbständigen Erwerbstätigen und auch beim Schutz der „mithelfenden Ehepartner“ zu machen, um die Hindernisse, die der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen entgegenstehen, zu beseitigen.

Einige vom Rat in seinem Standpunkt vorgebrachten Punkte können akzeptiert werden, wie die Tatsache, dass der Rat nicht damit einverstanden ist, die in der Richtlinie 86/613/EWG enthaltene Formulierung betreffend die „Leitung“ des Unternehmens bei der Situation, auf die der Grundsatz der Nichtdiskriminierung Anwendung finden sollte, zu ändern (Erwägung 13 und Artikel 4 Ziffer 1 des Standpunkts des Rates in erster Lesung), oder wenn der Rat die Auffassung vertritt, dass der Wortlaut an die in den Richtlinie 2006/54/EG und 2004/113/EG vorhandenen Bestimmungen angepasst werden sollte, was die Nichthinzufügung des Wortes „wirksam“ (Artikel 9 Absatz 1 des Standpunkts des Rates in erster Lesung) oder die Erwähnung von „die Stelle oder die Stellen“ betrifft, damit eindeutig hervorgeht, dass die betreffenden Stellen dieselben sein müssen wie die in den Richtlinien 2004/113/EG und 2006/54/EG genannten (Artikel 11 Absatz 2 des Standpunkts des Rates in erster Lesung).

Die Berichterstatterin stellt fest, dass der Standpunkt des Rates zum Sozialschutz der Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen Unterschiede verglichen mit dem Standpunkt des EP in der ersten Lesung aufweist, denn, auch wenn nach Ansicht des Rates die Mitgliedstaaten gehalten sein sollten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Sozialschutz im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht zu organisieren, dessen Gestaltung den Mitgliedstaaten obliegt, die entscheiden können, ob er auf einer obligatorischen oder freiwilligen Grundlage erfolgt und ob dieser Schutz nicht nur auf Antrag der Ehepartner und der Lebenspartner gewährt werden muss.

Des Weiteren berücksichtigt die Berichterstatterin in Bezug auf den Mutterschaftsschutz von selbständig erwerbstätigen Frauen und analog der Ehepartnerinnen oder Lebenspartnerinnen von selbständigen Erwerbstätigen die vom Rat gemachten Fortschritte in Bezug auf die Anerkennung der Notwendigkeit, ihnen eine Sozialleistung zu gewähren, die es ihnen ermöglicht, ihre Berufstätigkeit lange genug zu unterbrechen, um den komplikationslosen Verlauf einer normalen Schwangerschaft und die körperliche Erholung der Mutter nach einer normalen Entbindung zu gewährleisten. Der Standpunkt des Rates, demzufolge die betroffenen Frauen gemäß dem einzelstaatlichen Recht einen Anspruch auf eine angemessene Mutterschaftsleistung haben sollten, die es ihnen ermöglicht, ihre Berufstätigkeit aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft mindestens 14 Wochen lang zu unterbrechen, kann als Fortschritt gegenüber der bestehenden Situation aufgefasst werden, wenn man unterstreicht, dass dieser Zeitraum von 14 Wochen ein Minimum darstellt, das von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres abweichenden Status wie auch ihrer besonderen Bedürfnisse verlängert werden kann.

Die Berichterstatterin hält es nicht für zweckmäßig, die Einschränkung zu akzeptieren, die Lage der mithelfenden Ehepartner allein im Landwirtschaftssektor zu verbessern (Erwägung 4 des Standpunkts des Rates in erster Lesung) oder die Bezugnahme auf die Qualität und die langfristige Tragfähigkeit der Systeme des sozialen Schutzes (Erwägung 19 des Standpunkts des Rates in erster Lesung), denn die Tragfähigkeit der Systeme des sozialen Schutzes gehört nicht zu den Zielen dieser Richtlinie.

Die Berichterstatterin macht ferner ihre Vorbehalte gegenüber der Bestimmung geltend, die die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorsieht, nationale Bestimmungen, die den Zugang zu spezifischen Systemen der sozialen Sicherheit oder zu einem bestimmten Schutzniveau einschränken (Erwägung 16 des Standpunkts des Rates in erster Lesung) zu beschränken, oder gegenüber der Bestimmung, der zufolge die Mitgliedstaaten bestimmen können, ob die wirtschaftliche Lage der betroffenen Person oder Familie bei der Berechnung der Beiträge und/oder Leistungen berücksichtigt werden sollte (Erwägung 17 des Standpunkts des Rates in erster Lesung).

Des Weiteren kann die Berichterstatterin nicht akzeptieren, dass die Stellen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie Sorge tragen, die gleichen sein sollen wie diejenigen, die für die Menschenrechte zuständig sind (Erwägung 21 und Artikel 10 des Standpunkts des Rates in erster Lesung), und schlägt vor, den Inhalt von Änderungsantrag 9 der ersten Lesung des EP teilweise aufzugreifen, denn es ist nicht wünschenswert, Menschenrechtsfragen mit der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu vermischen.

Die Berichterstatterin vertraut auf die Möglichkeit, dass gemeinsame angemessene Lösungen gefunden werden, die die vorhandenen spezifischen Bedürfnisse berücksichtigen, um zu einem Gesetzestext zu gelangen, der zu einer tatsächlichen Verbesserung für die selbständig erwerbstätigen Frauen und die Ehepartnerinnen oder anerkannten Lebenspartnerinnen führen wird, insbesondere, was ihren eigenen Sozialschutz unabhängig vom Ehepartner und Partner anbelangt.

  • [1]  Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben sowie über den Mutterschutz (ABl. L 359 vom 19.12.1986, S 56).
  • [2]  KOM(2008)636 endg.
  • [3]  79/7/EWG, 2004/113/EG, 2006/54/EG.

VERFAHREN

Titel

Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

17279/3/2009 – C7-0075/2010 – 2008/0192(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

6.5.2009                     T6-0364/2009

Vorschlag der Kommission

COM(2008)0636 - C6-0341/2008

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

25.3.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM

25.3.2010

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Astrid Lulling

19.11.2008

 

 

Datum der Annahme

4.5.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Andrea Češková, Marije Cornelissen, Silvia Costa, Tadeusz Cymański, Ilda Figueiredo, Iratxe García Pérez, Zita Gurmai, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Philippe Juvin, Astrid Lulling, Barbara Matera, Angelika Niebler, Siiri Oviir, Antonyia Parvanova, Raül Romeva i Rueda, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Eva-Britt Svensson, Marc Tarabella, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nicole Kiil-Nielsen, Elisabeth Morin-Chartier, Norica Nicolai, Chrysoula Paliadeli, Rovana Plumb, Joanna Senyszyn, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ana Gomes, Alajos Mészáros

Datum der Einreichung

6.5.2010