EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
7.5.2010 - (05885/4/2010 – C7‑0053/2010 – 2008/0198(COD)) - ***II
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Caroline Lucas
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
(05885/4/2010 – C7‑0053/2010 – 2008/0198(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05885/4/2010 – C7‑0053/2010),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0644),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0373/2008),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[1];
– in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],
– gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7‑0000/2010),
1. nimmt den nachstehenden Standpunkt in zweiter Lesung an;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Standpunkt des Rates Erwägung 1 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(1a) Die aus Wäldern bestehende Umwelt ist ein kostbares Erbe, das geschützt, erhalten und, wenn möglich, wiederhergestellt werden muss mit dem übergeordneten Ziel, die biologische Vielfalt und die Ökosystemfunktionen zu erhalten, das Klima zu schützen und die Rechte der indigenen Völker und der vom Wald abhängigen Gemeinschaften zu wahren. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung des Textes der ersten Lesung. In multilateralen Umweltübereinkommen wie dem Übereinkommen über biologische Vielfalt und dem Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über den Klimawandel werden die biologische Vielfalt und das Klima als gemeinsames Erbe der Menschheit bezeichnet. Im internationalen Recht entsteht dadurch eine besondere Verantwortung für ihren Schutz. | |
Änderungsantrag 2 Standpunkt des Rates Erwägung 1 b (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(1b) Forstwirtschaft gehört in waldreichen Entwicklungsländern häufig zu den Haupteinkommensquellen für viele Menschen. Deshalb ist es wichtig, zu einer nachhaltigeren Entwicklung der Forstwirtschaft in den betreffenden Ländern beizutragen. |
Begründung | |
Abänderung 5 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 3 Standpunkt des Rates Erwägung 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Aufgrund der wachsenden weltweiten Nachfrage nach Holz und Holzerzeugnissen einerseits und der Schwächen des institutionellen und ordnungspolitischen Rahmens für den Forstsektor in einer Reihe von Holz erzeugenden Ländern andererseits haben der illegale Holzeinschlag und der damit verbundene Handel immer besorgniserregendere Ausmaße angenommen. |
(2) Aufgrund der Schwächen des institutionellen und ordnungspolitischen Rahmens für den Forstsektor in einer Reihe von Holz erzeugenden Ländern haben der illegale Holzeinschlag und der damit verbundene Handel immer besorgniserregendere Ausmaße angenommen |
Begründung | |
Der ordnungspolitische Rahmen ist ein erhebliches Problem im Zusammenhang mit illegalem Holzeinschlag und wird auch bereits als solches erkannt. | |
Änderungsantrag 4 Standpunkt des Rates Erwägung 2 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(2a) Nachhaltig erzeugtes Holz bindet Treibhausgase und zählt zu den umweltfreundlichsten Materialien überhaupt. Angesichts der wachsenden weltweiten Nachfrage sollte die nachhaltige Holzerzeugung innerhalb und außerhalb der Union stimuliert werden. |
Änderungsantrag 5 Standpunkt des Rates Erwägung 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er schädigt die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung beiträgt, die rund 20% der CO2-Emissionen verursacht; er bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen. |
(3) Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20% der weltweiten CO2-Emissionen verursachen; er bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Außerdem trägt er zu Wüstenbildungs- und Versteppungsprozessen bei, verstärkt die Bodenerosion und verschlimmert die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf vernünftige ordnungspolitische Zielsetzungen häufig zunichte machen, und bedroht vom Wald abhängige örtliche Bevölkerungsgemeinschaften und beeinträchtigt die Rechte der indigenen Völker. Eine erfolgreiche Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags im Rahmen dieser Verordnung wird voraussichtlich signifikant und in kostengünstiger Weise zu den Strategien der EU zur Eindämmung des Klimawandels beitragen und ist als Ergänzung der Maßnahmen und Verpflichtungen der EU aufgrund des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu betrachten. |
Begründung | |
Abänderung 7 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 6 Standpunkt des Rates Erwägung 3 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(3a) Illegaler Holzeinschlag beeinträchtigt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Darüber hinaus hat er weit reichende soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, wobei er auch in Verbindung mit bewaffneten Konflikten in aller Welt steht. Aus diesen Gründen müssen die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden wie auch die Allgemeinheit für dieses wichtige Thema sensibilisiert werden. |
Begründung | |
Illegaler Holzeinschlag beeinträchtigt den Wettbewerb in der EU und weltweit. Umfragen ergeben, dass die Bürger Bedenken wegen der Legalität des Holzes und der Holzerzeugnisse am Markt haben. Die stärkere Sensibilisierung der Akteure für die Dringlichkeit des Problems des illegalen Holzeinschlags sollte wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung sein. Außerdem dringt das Problem in andere Bereiche vor und steht oft in Verbindung mit bewaffneten Konflikten. Das ist für die Formulierung des Rechtsakts und seine Akzeptanz von besonderer Bedeutung. | |
Änderungsantrag 7 Standpunkt des Rates Erwägung 3 b (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(3b) Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft1 gehört die Prüfung der Frage, ob Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit dem dabei gewonnenen Holz getroffen werden können und ob die aktive Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten an der Umsetzung weltweiter und regionaler Entschließungen und Vereinbarungen über forstbezogene Themen fortgeführt werden soll, zu den Prioritäten des Programms. |
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_____________________ 1 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. |
Begründung | |
Abänderung 9 des EP aus erster Lesung. | |
Änderungsantrag 8 Standpunkt des Rates Erwägung 3 c (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(3c) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union schreibt vor, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der politischen Konzepte und Maßnahmen der Union einbezogen werden, auch in Bezug auf den Handel und insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. |
Änderungsantrag 9 Standpunkt des Rates Erwägung 3 d (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(3d) Diese Verordnung hat zum Ziel, den Handel mit Holz aus illegalem Einschlag und Erzeugnissen daraus in der Union zu unterbinden und einen Beitrag dazu zu leisten, der Entwaldung und der Waldschädigung sowie dem Verlust der biologischen Vielfalt weltweit Einhalt zu gebieten und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung und die Achtung vor indigenen und lokalen Bevölkerungsgruppen zu fördern. |
Begründung | |
Abänderung 8 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 10 Standpunkt des Rates Erwägung 3 e (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(3e) Das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Einschlag oder Erzeugnissen daraus bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt ist verboten. Zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften sollten Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt erstmals in Verkehr bringen, verpflichtet sein, durch Anwendung einer Regelung mit Maßnahmen und Verfahren Sorgfalt walten zu lassen (Sorgfaltspflichtregelung), und nachfolgende Marktteilnehmer in der Lieferkette sollten verpflichtet sein, grundlegende Informationen bereitzustellen. |
Begründung | |
Kompromiss-Änderungsantrag 1, verbindet Elemente der Abänderungen 8, 91 und 114. Diese Abänderungen in einer einzigen Erwägung zusammenzuführen, hat zwei Gründe: Zum einen können die Verpflichtungen aufgrund der Sorgfaltspflicht und das Verbot eindeutig gemeinsam und in logischer Reihenfolge genannt werden; zum anderen werden die Sorgfaltspflicht und das Verbot mit der Formulierung „zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften“ verknüpft, womit der Bezug zwischen diesen beiden sich ergänzenden, aber getrennten Komponenten der Verordnung präzise dargelegt wird. | |
Änderungsantrag 11 Standpunkt des Rates Erwägung 4 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. Mai 2003 mit dem Titel "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU-Aktionsplan" ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalem Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels zu unterstützen. |
(4) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. Mai 2003 mit dem Titel "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen Aktionsplan der EU“ wurde ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalem Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels zu unterstützen und zu dem umfassenderen Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder beizutragen. |
Begründung | |
Abänderung 10 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 12 Standpunkt des Rates Erwägung 7 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(7) Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems ist es erforderlich, den Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel aktiv zu unterstützen, die VPA-Initiative zu ergänzen und zu verstärken und die Synergien zwischen den politischen Maßnahmen zur Erhaltung der Wälder und zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus, einschließlich Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt, zu verbessern. |
(7) Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems ist es erforderlich, den Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel aktiv zu unterstützen, die VPA-Initiative zu ergänzen und zu verstärken, gleiche Regeln für alle Marktteilnehmer zu schaffen und die Synergien zwischen den politischen Maßnahmen zur Erhaltung der Wälder und zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus, einschließlich Bekämpfung des Klimawandels und des Verlustes an biologischer Vielfalt, zu verbessern. |
Begründung | |
Indem sie klare Verpflichtungen aufstellt und dafür sorgt, dass alle Marktteilnehmer sie einhalten, wird diese Verordnung Schlupflöcher beseitigen und die Akteure daran hindern, Vorteile aus dem Handel mit Holz aus illegalem Einschlag zu ziehen. | |
Änderungsantrag 13 Standpunkt des Rates Erwägung 8 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(8a) Im Wege der Durchführung des FLEGT-Aktionsplans hat die Kommission signifikante Sachkenntnisse erworben, die mit Blick auf das Erreichen der Ziele dieser Verordnung berücksichtigt werden sollten. Diese Sachkenntnisse sollten insbesondere zur Präzisierung der Festlegung der geltenden Rechtsvorschriften herangezogen werden, und zwar nach Maßgabe der Struktur der jeweiligen VPA. |
Begründung | |
Abänderung 16 aus der ersten Lesung, betrifft zudem die Rolle der Kommission bei der Festlegung des geltenden Rechts. | |
Änderungsantrag 14 Standpunkt des Rates Erwägung 8 b (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(8b) Die Europäische Union sollte sich bemühen, zusätzliche Anreize für Staaten zum Abschluss von FLEGT-VPA zu schaffen, auch in Anbetracht des Umstands, dass solche VPA von besonderer Relevanz für die weltweiten Bemühungen sein können, durch Eindämmung der Entwaldung im Rahmen internationaler Verhandlungen den Klimawandel zu bekämpfen. |
Begründung | |
Es soll betont werden, dass diese Verordnung als Motivation für die Staaten zum Abschluss von VPA dienen soll. Hinzu kommen mögliche Auswirkungen der VPA auf die weltweiten Bemühungen um die Eindämmung der Entwaldung durch Emissionsreduktionsmaßnahmen. | |
Änderungsantrag 15 Standpunkt des Rates Erwägung 10 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(10) Angesichts der Komplexität der dem illegalen Holzeinschlag zugrunde liegenden Faktoren und seiner Auswirkungen sollten die Anreize für ein illegales Verhalten verringert werden, indem auf das Verhalten der Marktteilnehmer eingewirkt wird. |
(10) Angesichts der Komplexität der dem illegalen Holzeinschlag zugrunde liegenden Faktoren und seiner Auswirkungen sollten die Anreize für ein illegales Verhalten verringert werden, indem auf das Verhalten der Marktteilnehmer eingewirkt wird. Eine Verschärfung der einschlägigen Anforderungen und Verpflichtungen und eine Stärkung der Mittel zur strafrechtlichen Verfolgung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt bereitstellen, zählen zu den wirksamsten Maßnahmen, um diese Marktteilnehmer von Geschäften mit Lieferanten illegal geschlagenen Holzes abzuhalten. |
Begründung | |
Abänderung 17 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 16 Standpunkt des Rates Erwägung 11 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(11) In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte auf Grundlage der Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist. |
(11) In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte hauptsächlich auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist. Die Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“ sollte nachhaltige Waldbewirtschaftung, Erhaltung der biologischen Vielfalt, Schutz der lokalen, vom Wald abhängigen Gemeinschaften und der indigenen Völker und Wahrung der Rechte dieser Gemeinschaften und Völker sicherstellen. |
Begründung | |
Abänderungen 16 und 18 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 17 Standpunkt des Rates Erwägung 12 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(12) Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht auf sämtliche an der Vertriebskette beteiligten Marktteilnehmer, sondern nur auf diejenigen angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen. |
(12) Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bezüglich der Sorgfaltspflicht nicht auf sämtliche an der Vertriebskette beteiligten Marktteilnehmer, sondern nur auf diejenigen vollständig angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen. |
Begründung | |
Kompromiss-Änderungsantrag 2, erster Teil der Abänderungen 8, 91 und 92. | |
Änderungsantrag 18 Standpunkt des Rates Erwägung 14 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(14) Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt erstmals in Verkehr bringen, sollten durch Anwendung einer Regelung mit Maßnahmen und Verfahren (Sorgfaltspflichtregelung) alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen. |
entfällt |
Begründung | |
Kompromiss-Änderungsantrag 1: Streichung von Erwägung 14 des Standpunkts des Rates, die dadurch überflüssig wird, dass die gleichen Informationen jetzt in Kompromiss-Änderungsantrag 1 vorgesehen sind. | |
Änderungsantrag 19 Standpunkt des Rates Erwägung 15 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(15) Die Sorgfaltspflichtregelung enthält drei Elemente des Risikomanagements: Zugang zu Informationen, Risikobewertung und Minderung der festgestellten Risiken. Die Sorgfaltspflichtregelung sollte Zugang zu den Informationen über die Quellen und die Lieferanten von Holz und Holzerzeugnissen, die erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sowie zu einschlägigen Informationen wie die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleisten. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Sind Risiken ermittelt worden, so sollten die Marktteilnehmer diese Risiken in einer den ermittelten Risiken angemessenen Art und Weise mindern, um zu verhindern, dass Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden. |
(15) Die Sorgfaltspflichtregelung enthält drei Elemente des Risikomanagements: Zugang zu Informationen, Risikobewertung und Minderung der festgestellten Risiken. Die Sorgfaltspflichtregelung sollte Zugang zu den Informationen über die Quellen und die Lieferanten von Holz und Holzerzeugnissen, die erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sowie zu relevanten Informationen über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, das Land und gegebenenfalls die Region des Holzeinschlags, die Konzession für den Holzeinschlag sowie die Baumart, die Menge und den Wert gewährleisten. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Sind Risiken ermittelt worden, so sollten die Marktteilnehmer diese Risiken in einer den ermittelten Risiken angemessenen Art und Weise mindern, um zu verhindern, dass Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden. |
Begründung | |
Ergänzung einer neuen Formulierung der Erwägung im Standpunkt des Rates zwecks Anpassung an den verfügenden Teil. | |
Änderungsantrag 20 Standpunkt des Rates Erwägung 17 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(17) Im Sinne der Anerkennung bewährter Verfahren im Forstsektor können Zertifizierungsregelungen oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die eine Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften umfassen, in dem Risikobewertungsverfahren angewandt werden. |
(17) Im Sinne der Anerkennung bewährter Verfahren im Forstsektor können Zertifizierungsregelungen oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die eine Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften umfassen, in dem Risikobewertungsverfahren unter der Voraussetzung angewandt werden, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. |
Änderungsantrag 21 Standpunkt des Rates Erwägung 18 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(18) Der Holzsektor ist für die Wirtschaft der Union von großer Bedeutung. Marktteilnehmerorganisationen sind wichtige Akteure des Sektors, da sie die Interessen der Marktteilnehmer in großem Maßstab vertreten und mit einer Vielzahl von Interessenträgern interagieren. Diese Organisationen verfügen auch über das Fachwissen und die Kapazitäten, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu analysieren und ihren Mitgliedern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollten diese Fähigkeit jedoch nicht nutzen, um den Markt zu beherrschen. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und zur Entwicklung von bewährten Verfahrensweisen beizutragen, ist es angezeigt, Organisationen, die Sorgfaltspflichtregelungen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung aufgestellt haben, anzuerkennen. Ein Verzeichnis von solchen anerkannten Organisationen sollte veröffentlicht werden, damit die Marktteilnehmer diese anerkannten Überwachungsorganisationen in Anspruch nehmen können. |
(18) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und zur Entwicklung von bewährten Verfahrensweisen beizutragen, ist es angezeigt, Organisationen, die Sorgfaltspflichtregelungen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung aufgestellt haben, anzuerkennen. Ein Verzeichnis von solchen anerkannten Organisationen sollte veröffentlicht werden, damit die Marktteilnehmer diese anerkannten Überwachungsorganisationen in Anspruch nehmen können. |
Begründung | |
Abänderung 23 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 22 Standpunkt des Rates Erwägung 19 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(19) Die zuständigen Behörden sollten darüber wachen, dass die Marktteilnehmer die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls amtliche Kontrollen durchführen, die auch Kontrollen in den Räumlichkeiten des Marktteilnehmers umfassen können, und sollten von den Marktteilnehmern bei Bedarf Abhilfemaßnahmen verlangen können. |
(19) Die zuständigen Behörden sollten darüber wachen, dass die Marktteilnehmer die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden aufgrund eines Jahresplans amtliche Kontrollen durchführen, die auch Zollkontrollen, Kontrollen in den Räumlichkeiten des Marktteilnehmers und Überprüfungen vor Ort umfassen können, und sollten von den Marktteilnehmern bei Bedarf Abhilfemaßnahmen verlangen können. |
Begründung | |
Abänderung 25 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 23 Standpunkt des Rates Erwägung 20 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(20) Die zuständigen Behörden sollten Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten Antragstellern gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden. |
(20) Die zuständigen Behörden sollten Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden, auch über das Internet. |
Änderungsantrag 24 Standpunkt des Rates Erwägung 21 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(21) Angesichts der internationalen Dimension des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und der Kommission zusammenarbeiten. |
(21) Angesichts der internationalen Dimension des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander sowie mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Branchenverbänden und den Verwaltungsbehörden von Drittländern und der Kommission zusammenarbeiten. |
Änderungsantrag 25 Standpunkt des Rates Erwägung 21 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(21a) Damit die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, besser in der Lage sind, den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage kleiner und mittlerer Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung gewähren und den Austausch von Informationen begünstigen, besonders wenn es um die Umsetzung der Sorgfaltspflicht dieser Marktteilnehmer geht. |
Begründung | |
Es gilt einen Rahmen für die Verringerung der Verwaltungslast zu schaffen, wobei auch die Lage der KMU zu berücksichtigen ist. Grundlage des neuen Artikels, der die technische Unterstützung von Marktteilnehmern und den Informationsaustausch betrifft. | |
Änderungsantrag 26 Standpunkt des Rates Erwägung 23 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(23) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu den Verfahren für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen, zu weiteren einschlägigen Bewertungskriterien, die sich über die in der Verordnung bereits vorgesehenen Kriterien hinaus möglicherweise als notwendig erweisen, und zu dem Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse, auf die diese Verordnung Anwendung findet, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission gemäß ihrer in der Mitteilung vom 9. Dezember 2009 über die Umsetzung von Artikel 290 AEUV eingegangenen Verpflichtung in der Vorbereitungsphase Sachverständige konsultiert. |
(23) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu den Verfahren für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen, zu den allgemeinen Grundsätzen und Kriterien für die nähere Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften, zu den Anforderungen der Sorgfaltspflichtregelung und zu dem Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse, auf die diese Verordnung Anwendung findet, sowie zu den Überprüfungen der Überwachungsorganisationen und den Kontrollen bei den Marktteilnehmern zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
Begründung | |
Die Erwägung über delegierte Rechtsakte muss an den Inhalt der Artikel und die Terminologie des Berichts De Brún über Pässe für Haustiere angepasst werden. | |
Änderungsantrag 27 Standpunkt des Rates Erwägung 23 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(23a) Damit der Binnenmarkt für Holzerzeugnisse reibungslos funktioniert, sollte die Kommission fortlaufend untersuchen, welche Auswirkungen diese Verordnung hat. Dabei sollte besonders darauf geachtet werden, welche Auswirkungen die Verordnung auf KMU hat. Dementsprechend sollte die Kommission regelmäßig eine Untersuchung der Auswirkungen der Verordnung unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen und der Praxis der nachhaltigen Waldbewirtschaftung vornehmen. |
Begründung | |
Abänderung 29 aus der ersten Lesung. Grundlage für die Formulierung von Art. 18 Abs. 3 – Berichterstattung über die Auswirkungen der Verordnung. | |
Änderungsantrag 28 Standpunkt des Rates Erwägung 24 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(24) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. |
entfällt |
Begründung | |
Der Verweis ist überflüssig, weil der Verordnungsentwurf keine Durchführungsrechtsakte vorsieht. | |
Änderungsantrag 29 Standpunkt des Rates Artikel 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen festgelegt, die Marktteilnehmer, die erstmalig Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, erfüllen müssen, um das Risiko, dass sie illegal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, weitestgehend zu begrenzen. |
In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen festgelegt, die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, erfüllen müssen. |
Begründung | |
Abänderung 31 aus der ersten Lesung des EP. Die Verordnung sollte für alle Marktteilnehmer entlang der Lieferkette gelten, auch wenn die Sorgfaltsanforderungen nur für den Marktteilnehmer vollständig gelten, der das Holz zuerst auf dem Binnenmarkt bringt. | |
Änderungsantrag 30 Standpunkt des Rates Artikel 2 – Buchstabe (a) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) „Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen aus Holz oder Holzerzeugnissen, die bereits im Verkehr sind, sowie Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall entsorgt würden; |
a)„Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die durch Recycling im Sinn von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle1 entstanden sind; |
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1 ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. |
Begründung | |
Kompromiss-Änderungsantrag 6, verweist auf die Definition in der Abfallrahmenrichtlinie. | |
Änderungsantrag 31 Standpunkt des Rates Artikel 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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aa) „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Binnenmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, einschließlich der Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinn der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz1 ein; |
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1ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. |
Begründung | |
Abänderung 33 aus der ersten Lesung des EP. Um zwischen Marktteilnehmern, die eine umfassende Sorgfaltspflichtregelung anwenden müssen, und allen anderen Marktteilnehmern in der Lieferkette zu unterscheiden, sind gesonderte Definitionen für „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellung auf dem Markt“ erforderlich. Die beiden Begriffe sind in dem Gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (Beschluss Nr. 68/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008) gesondert definiert, und aus Gründen der Kohärenz wird an dieser Stelle derselbe Wortlaut verwendet. | |
Änderungsantrag 32 Standpunkt des Rates Artikel 2 – Buchstabe b | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
b) „Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ein; |
b) „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Holz und Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, wobei die Verarbeitung und der Vertrieb von Holz, die danach erfolgen, kein „Inverkehrbringen“ sind; |
Begründung | |
Abänderung 34 aus der ersten Lesung des EP. Um zwischen Marktteilnehmern, die eine umfassende Sorgfaltspflichtregelung anwenden müssen, und allen anderen Marktteilnehmern in der Lieferkette zu unterscheiden, sind gesonderte Definitionen für „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellung auf dem Markt“ erforderlich. Die beiden Begriffe sind in dem Gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008) gesondert definiert, und aus Gründen der Kohärenz wird an dieser Stelle derselbe Wortlaut verwendet. | |
Änderungsantrag 33 Standpunkt des Rates Artikel 2 – Buchstabe c | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
c) „Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt; |
c) „Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt; |
Begründung | |
Abänderung 35 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 34 Standpunkt des Rates Artikel 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
fa) „Risiko“ eine Funktion der Wahrscheinlichkeit, dass Holz oder Holzerzeugnisse illegaler Herkunft auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgehalten werden, und der Schwere eines solchen Ereignisses; |
Begründung | |
Abänderung 36 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 35 Standpunkt des Rates Artikel 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
Nun fb) „Sorgfaltspflicht“ die Pflicht zum Einsatz aller Mittel, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden; |
Begründung | |
Klärung des Begriffs und Ergänzung zu Artikel 4. | |
Änderungsantrag 36 Standpunkt des Rates Artikel 2 – Buchstabe g | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
g) "geltende Rechtsvorschriften" die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche: |
g) „geltende Rechtsvorschriften“ die im Land des Holzeinschlags geltenden nationalen, regionalen oder internationalen Gesetze und Vorschriften für folgende Bereiche: |
– Holzeinschlagsrechte in amtlich bekanntgegebenen abgesteckten Gebieten |
Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekanntgegebenen abgesteckten Gebieten; |
– Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag |
– Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag |
– Holzeinschlag, einschließlich unmittelbar damit zusammenhängender umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften |
– Anforderungen bezüglich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, Holzeinschlag und Waldbewirtschaftung, einschließlich damit zusammenhängender umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften, |
– Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind; und |
– Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind; und |
– Handels- und Zollrecht, sofern der Forstsektor davon betroffen ist |
– Handels- und Zollrecht, sofern der Forstsektor davon betroffen ist. |
|
Zur Präzisierung dieser Definition stellt die Kommission durch delegierte Rechtsakte allgemeine Grundsätze und Kriterien auf und erfasst und veröffentlicht, soweit möglich, Indikatoren für die einzelnen holzerzeugenden Staaten. |
|
Für die unter diesem Buchstaben genannten delegierten Rechtsakte gilt das in den Artikeln 13, 14 und 15 festgelegte Verfahren. |
Begründung | |
Teilweise Wiedereinsetzung der am 22.4.2009 angenommenen Abänderung 38 aus der ersten Lesung. Die Ausarbeitung von Grundsätzen und Kriterien muss in delegierten Rechtsakten erfolgen. | |
Änderungsantrag 37 Standpunkt des Rates Artikel 2 – Buchstabe g a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
ga) „Überwachungsorganisation“: Rechtsperson oder auf Mitgliedschaft beruhende(r) Vereinigung oder Verband, die/der rechtlich befugt ist, die Anwendung von Sorgfaltspflichtregelungen durch Marktteilnehmer, die als eine solche Regelung anwendend zertifiziert sind, zu überwachen und sicherzustellen. |
Begründung | |
Die Definition beruht auf dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission. | |
Änderungsantrag 38 Standpunkt des Rates Artikel 4 – Absatz -1 (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
(-1) Das Inverkehrbringen bzw. die Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Markt ist verboten. |
|
Die Marktteilnehmer bringen illegal geschlagenes Holz oder Holzerzeugnisse nicht in Verkehr bzw. bieten sie nicht auf dem Markt an. |
Begründung | |
Abänderung 31 und 42 aus der ersten Lesung des EP. Es gilt klarzustellen, dass kein an der Lieferkette Beteiligter illegal geschlagenes Holz oder Holzerzeugnisse anbieten darf. Die Formulierung aus der ersten Lesung wurde geringfügig geändert, um klarzustellen, dass es sich nicht um eine bei den Sendungen ansetzende Maßnahme handelt, bei der die Marktteilnehmer die Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Sendung nachweisen müssten. Falls ein Marktteilnehmer wegen Verstoßes gegen das Verbot belangt wird, sollte die Beweislast bei der anklagenden Instanz liegen. Das Verbot und die Sorgfaltspflicht sind zwei sich ergänzende, aber getrennt stehende Komponenten und sollten um der Klarheit willen in zwei getrennten Abschnitten des verfügenden Teils behandelt werden. Der Bezug zwischen den beiden Komponenten ist allerdings durch Kompromiss-Änderungsantrag 1 abgedeckt (Erwägung 3c (neu)). | |
Änderungsantrag 39 Standpunkt des Rates Artikel 4 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die Marktteilnehmer lassen alle gebotene Sorgfalt walten, um das Risiko, dass sie illegal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, weitestgehend zu begrenzen. Zu diesem Zweck wenden sie eine in Artikel 5 genauer beschriebene Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend "Sorgfaltspflichtregelung" genannt) an. |
(1) Die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, müssen die gebotene Sorgfalt walten lassen. Zu diesem Zweck wenden sie eine in Artikel 5 genauer beschriebene Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend "Sorgfaltspflichtregelung" genannt) an. Diese Sorgfaltspflichtregelung ist entweder vom Marktteilnehmer oder von einer Überwachungsorganisation gemäß Artikel 7 aufzustellen. |
Begründung | |
Abänderung 42 aus der ersten Lesung des EP. Eine ausführlichere Sorgfaltspflichtregelung ist für Marktteilnehmer zweckmäßig, die Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, weil sie den größten Einfluss darauf haben, welche Erzeugnisse in die EU eingeführt werden, und daher die größte Verantwortung tragen. Das Verbot und die Sorgfaltspflicht sind zwei sich ergänzende, aber getrennt stehende Komponenten und sollten um der Klarheit willen in zwei getrennten Abschnitten des verfügenden Teils behandelt werden. Der Bezug zwischen den beiden Komponenten ist allerdings durch Kompromiss-Änderungsantrag 1 abgedeckt (Erwägung 3c (neu)). | |
Änderungsantrag 40 Standpunkt des Rates Artikel 4 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei denn, er wendet eine von einer Überwachungsorganisation gemäß Artikel 7 erstellte Sorgfaltspflichtregelung an. |
(2) Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig und sorgt für eine regelmäßige Überprüfung durch Dritte zum Zweck des Nachweises der Qualität und Wirksamkeit der Regelung, es sei denn, er wendet eine von einer Überwachungsorganisation gemäß Artikel 7 erstellte Sorgfaltspflichtregelung an. Bestehende einzelstaatliche Mechanismen für die gesetzgeberische Aufsicht sowie Mechanismen der freiwilligen Überwachung entlang der Lieferkette, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können der Sorgfaltspflichtregelung zugrunde gelegt werden. |
Begründung | |
Abänderung 43 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 41 Standpunkt des Rates Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, sowohl den Marktteilnehmer, der das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert hat, als auch den Marktteilnehmer, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert wurden, festzustellen; |
|
|
Begründung | |
Abänderung 42 aus der ersten Lesung des EP. Alle Marktteilnehmer sollten verpflichtet sein, grundlegende Informationen über die Erzeugnisse, ihre Herkunft und die Empfänger ihrer Lieferungen bereitzustellen. | |
Änderungsantrag 42 Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz a | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) Maßnahmen und Verfahren, durch die die nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt werden: |
a) Maßnahmen und Verfahren, durch die die nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt werden: |
- Beschreibung, einschließlich des vollständigen wissenschaftlichen Namens oder des gängigen Namens der Baumarten, Handelsname und Produktart; |
- Beschreibung, einschließlich des vollständigen wissenschaftlichen Namens und des gängigen Namens der Baumarten, Handelsname und Produktart; |
- Land und gegebenenfalls Region des Landes des Holzeinschlags; |
- Land und gegebenenfalls Region des Landes des Holzeinschlags sowie Konzession für den Holzeinschlag; |
- Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten); |
- Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten); |
|
- Wert; |
- Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers; |
- Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers; |
|
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert worden sind; |
|
- die natürliche oder juristische Person, die für den Holzeinschlag verantwortlich ist; |
- Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen; |
- Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen; |
Begründung | |
Abänderung 44 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 43 Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
b) Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass er illegal geschlagenes Holz oder daraus hergestellte Holzerzeugnisse in Verkehr bringt, analysieren und bewerten kann. |
b) Verfahren der systematischen Risikobewertung, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass er illegal geschlagenes Holz oder daraus hergestellte Holzerzeugnisse in Verkehr bringt, analysieren und bewerten kann. |
Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung: |
Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung: |
- Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen; |
- Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen; |
|
- Umfang der Konsultation der Interessenträger; |
- Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten; |
- Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten; |
- Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde; |
- Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich der Prüfung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten, dokumentierter Mängel bei der Hege und Pflege des Waldes und eines hohen Maßes an Korruption; |
|
- geltende, vom Sicherheitsrat der VN oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Verbote der Einfuhr und Ausfuhr von Holz; |
- Komplexität der Lieferkette der Holzerzeugnisse. |
- Komplexität der Lieferkette der Holzerzeugnisse. |
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Die Kommission führt ein Register der Staaten und/oder Regionen, in denen illegaler Holzeinschlag häufig vorkommt, der Baumarten, bei denen er häufig vorkommt, und der Marktteilnehmer denen Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung nachgewiesen worden sind. |
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Die Kommission führt ein Berufungsverfahren für betroffene Staaten und Marktteilnehmer ein, die eine Eintragung in das Register anfechten wollen. |
Begründung | |
Abänderung 46 und 47 aus der ersten Lesung des EP. Wiedereinsetzung der Bestimmung über das „Register der hohen Risiken“, das die Kommission führen soll und bei dem klarzustellen ist, nach welchem Verfahren die Marktteilnehmer oder Staaten eine Eintragung in dieses Register anfechten können. Die Konsultation der Betroffenen ist ein Hauptmerkmal und ein Erfolg des FLEGT-Aktionsplans. Die Offenheit einer Sorgfaltspflichtregelung kann wesentlich zu einer erfolgreichen Risikobewertung beitragen. Elemente von Abänderung 47 aus der ersten Lesung (Konfliktgebiete). Die Berücksichtigung bewaffneter Konflikte sollte ausdrücklich Teil des Risikobewertungsverfahrens sein. Das Verfahren sollte auch geltenden Verboten Rechnung tragen. | |
Änderungsantrag 44 Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
c) außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden. |
c) Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden. |
Begründung | |
Streichung einer vom Rat eingeführten Ausnahme. Der neue Begriff der vernachlässigbaren Risiken ist nicht definiert und macht verschiedenste Auslegungen möglich. | |
Änderungsantrag 45 Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Die zur einheitlichen Anwendung von Absatz 1 mit Ausnahme der unter Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten weiteren einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen werden spätestens am ...* erlassen. *ABl.: Bitte das Datum 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. |
entfällt |
Begründung | |
Es ist sinnvoller, die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte zwecks Ergänzung der Anforderungen vorzusehen. | |
Änderungsantrag 46 Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Zur Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung – insbesondere bei der Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 3 – gesammelten Erfahrungen kann die Kommission zu weiteren einschlägigen Risikobewertungskriterien, die sich über die in Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien hinaus möglicherweise als notwendig erweisen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. |
(3) Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung – insbesondere beim Informationsaustausch nach Artikel 11b und bei der Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 3 – gesammelten Erfahrungen kann die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zur Ergänzung von Absatz 1 erlassen, um zu erreichen, dass Sorgfaltspflichtregelungen wirksamer verhindern, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden. |
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 13, 14 und 15 dargelegten Verfahren. |
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 13, 14 und 15 dargelegten Verfahren. |
Begründung | |
Delegierte Rechtsakte sollten durchweg dem Ziel dienen, dass Sorgfaltspflichtregelungen wirksamer verhindern, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt gehandelt werden. | |
Änderungsantrag 47 Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 3 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
(3a) Einzelne Mitgliedstaaten dürfen nicht daran gehindert werden, bei der Zulassung von Holz und Holzerzeugnissen zum Markt bezüglich des Holzeinschlags und der Herkunft des Holzes strengere Anforderungen als die in dieser Verordnung festgelegten vorzusehen; dazu gehören auch Anforderungen bezüglich der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, des Umweltschutzes, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, des Schutzes örtlicher Gemeinschaften und ihrer Lebensräume, des Schutzes der vom Wald abhängen Gemeinschaften sowie der Achtung der Rechte der indigenen Völker und der Menschenrechte. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung des Textes der ersten Lesung des EP, damit die Mitgliedstaaten, soweit angebracht, strengere einzelstaatliche Vorschriften erlassen können. | |
Änderungsantrag 48 Standpunkt des Rates Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
Diese Behörden werden in ausreichendem Umfang mit Befugnissen ausgestattet, um diese Verordnung durchzusetzen, und zwar durch Überwachung der Anwendung der Verordnung, Untersuchung möglicher Verstöße in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und rasche Anzeige von Verstößen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. |
Begründung | |
Abänderung 63 aus der ersten Lesung. | |
Änderungsantrag 49 Standpunkt des Rates Artikel 7 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Eine Überwachungsorganisation erfüllt folgende Aufgaben: |
(1) Eine Überwachungsorganisation hat folgende Aufgaben: |
a) Sie hält eine Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand, bewertet sie regelmäßig gemäß Artikel 5 und erteilt Marktteilnehmern das Recht, diese Regelung anzuwenden; |
a) Sie hält eine Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand, bewertet sie regelmäßig gemäß Artikel 5 und erteilt Marktteilnehmern das Recht, diese Regelung anzuwenden; |
b) sie überprüft die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung durch diese Marktteilnehmer; |
b) sie richtet einen Überwachungsmechanismus ein, der gewährleistet, dass die Marktteilnehmer, die sie als ihre Sorgfaltspflichtregelungen anwendend zertifiziert haben, diese Regelungen auch tatsächlich anwenden; |
c) sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung nicht ordnungsgemäß anwendet, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes des Marktteilnehmers. |
c) sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung nicht ordnungsgemäß anwendet, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden im Falle von Verstößen seitens des Marktteilnehmers. |
Änderungsantrag 50 Standpunkt des Rates Artikel 7 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Eine Organisation kann die Anerkennung als Überwachungsorganisation beantragen, wenn sie folgenden Anforderungen genügt: |
(2) Eine Organisation kann die Anerkennung als Überwachungsorganisation beantragen, wenn sie folgenden Anforderungen genügt: |
a) sie hat Rechtspersönlichkeit und ist in der Union rechtmäßig niedergelassen; |
a) sie hat Rechtspersönlichkeit und ist in der Union rechtmäßig niedergelassen; |
b) sie ist in der Lage, die Aufgaben nach Absatz 1 zu erfüllen und |
b) sie hat das erforderliche Fachwissen und ist in der Lage, die Aufgaben nach Absatz 1 zu erfüllen, und |
c) sie führt ihre Aufgaben so durch, dass keine Interessenkonflikte entstehen. |
c) sie führt ihre Aufgaben so durch, dass keine Interessenkonflikte entstehen, und ist von den Marktteilnehmern, die sie zertifiziert, rechtlich unabhängig. |
Begründung | |
Abänderung 52 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 51 Standpunkt des Rates Artikel 7 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Ein Antragsteller, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, wird nach einer der folgenden Modalitäten als Überwachungsorganisation anerkannt: |
(3) Die Kommission erkennt einen Antragsteller, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, als Überwachungsorganisation an. |
a) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates erkennt die Überwachungsorganisation, die ihre Tätigkeiten ausschließlich in diesem Mitgliedstaat auszuüben gedenkt, an und unterrichtet anschließend unverzüglich die Kommission. |
Binnen drei Monaten nach Einreichung eines Antrags wird über die Anerkennung der Überwachungsorganisation entschieden. Die Entscheidung, eine Überwachungsorganisation anzuerkennen, wird der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Gerichtsbarkeit diese Organisation untersteht, von der Kommission mitgeteilt. |
b) Nachdem die Kommission die Mitgliedstaaten unterrichtet hat, erkennt sie eine Überwachungsorganisation an, die ihre Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat oder in der gesamten Union auszuüben gedenkt. |
|
Begründung | |
Abänderung 54 aus der ersten Lesung des EP. Damit für die einheitliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen gesorgt ist, sollte sie von der Kommission vorgenommen werden. Das steht der Einrichtung einzelstaatlicher Kontaktstellen zur Erleichterung der Bewerbung potenzieller Überwachungsorganisationen nicht entgegen. | |
Änderungsantrag 52 Standpunkt des Rates Artikel 7 – Absatz 4 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Überwachungsorganisationen die Aufgaben gemäß Absatz 1 weiterhin erfüllen und den Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin genügen. |
(4) Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen oder aufgrund begründeter Bedenken Dritter, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Überwachungsorganisationen die Aufgaben gemäß Absatz 1 weiterhin erfüllen und den Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin genügen. Die Bewertungsergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Begründung | |
Abänderung 54 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 53 Standpunkt des Rates Artikel 7 – Absatz 5 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(5) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine von der Kommission anerkannte Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 entweder nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. |
(5) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 entweder nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. |
Begründung | |
Es gilt Konformität mit der zentralisierten Anerkennung der Organisationen herzustellen. | |
Änderungsantrag 54 Standpunkt des Rates Artikel 7 – Absatz 6 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(6) Die zuständigen Behörden oder die Kommission können eine Anerkennung entziehen, wenn die zuständige Behörde oder die Kommission festgestellt hat, dass eine Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt. Die zuständige Behörde oder die Kommission können eine Anerkennung nur entziehen, wenn sie sie selbst ausgestellt haben. Vor dem Entzug einer Anerkennung unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Entzug einer Anerkennung. |
(6) Die Kommission entzieht eine Anerkennung, wenn die zuständige Behörde oder die Kommission festgestellt hat, dass eine Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt. Vor dem Entzug einer Anerkennung unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten. |
Begründung | |
Abänderung 55 aus der ersten Lesung des EP. Das Entzugsverfahren sollte konform mit der zentralisierten Anerkennung der Organisationen sein. | |
Änderungsantrag 55 Standpunkt des Rates Artikel 7 – Absatz 7 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(7) Zur Ergänzung der Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen und, wenn sich dies unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen als notwendig erweist, zur Änderung dieser Vorschriften kann die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. |
(7) Zur Ergänzung der Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen kann die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen, damit dafür gesorgt wird, dass die Anerkennung und der Entzug der Anerkennung ausgewogen und transparent durchgeführt werden. |
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 13, 14 und 15 dargelegten Verfahren. Diese Rechtsakte werden spätestens am ...* erlassen. |
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 13, 14 und 15 dargelegten Verfahren. Diese Rechtsakte werden spätestens am ...* erlassen. |
_____________ *ABl.: Bitte das Datum 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. |
_________________ *ABl.: Bitte das Datum 8 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. |
Begründung | |
Delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Anforderungen in den Verordnung sollten von dem Ziel geleitet sein, ausgewogene und transparente Verfahren für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 56 Standpunkt des Rates Artikel 7 – Absatz 8 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(8) Detaillierte Vorschriften über die Häufigkeit und Art der zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung von Absatz 4 erforderlichen, in jenem Absatz genannten Kontrollen werden nach den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Diese Vorschriften werden spätestens am ...* erlassen. |
(8) Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte detaillierte Vorschriften über die Häufigkeit und Art der in Absatz 4 genannten Kontrollen, um für eine wirkungsvolle Aufsicht über die Überwachungsorganisationen zu sorgen. Diese Vorschriften werden spätestens am ...* erlassen. |
|
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 13, 14 und 15 festgelegten Verfahren. |
_____________ *ABl.: Bitte das Datum 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. |
_________________ *ABl.: Bitte das Datum 8 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.
|
Begründung | |
Die delegierten Rechtsakte sollten dem Ziel Rechnung tragen, für eine wirkungsvolle Aufsicht über die Überwachungsorganisationen zu sorgen. Die entsprechenden Fristen werden mit Blick auf eine früher beginnende Geltung der Verordnung angepasst. | |
Änderungsantrag 57 Standpunkt des Rates Artikel 9 – Überschrift | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Kontrolle der Marktteilnehmer |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
Abänderungen 58, 59 und 60 aus der ersten Lesung des EP. Im englischen Text soll ein Unterschied zwischen der Kontrolle von Überwachungsorganisationen und der Kontrolle der Marktteilnehmer gemacht werden. | |
Änderungsantrag 58 Standpunkt des Rates Artikel 9 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 einhalten. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
Abänderungen 58, 59 und 60 aus der ersten Lesung des EP. Im englischen Text soll ein Unterschied zwischen der Kontrolle von Überwachungsorganisationen und der Kontrolle der Marktteilnehmer gemacht werden. | |
Änderungsantrag 59 Standpunkt des Rates Artikel 9 – Absatz 1 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Kontrollen werden gemäß einem Jahresplan und aufgrund begründeter Bedenken durchgeführt, die von Dritten geäußert werden, oder in jedem Fall dann, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Besitz von Informationen ist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen von dem Marktteilnehmer eingehalten werden. |
Begründung | |
Abänderung 58 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 60 Standpunkt des Rates Artikel 9 – Absatz 1 b (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
(1b) Diese Kontrollen können unter anderem Folgendes einschließen: |
|
a) eine Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, |
|
b) eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme und Verfahren belegt werden soll; |
|
c) Stichproben, einschließlich Überprüfungen vor Ort. |
|
Die Kommission wacht darüber, wie die Mitgliedstaaten diese Aufgaben wahrnehmen. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten und nach Möglichkeit ihre Kontroll- und Inspektionstätigkeiten koordinieren. Die Kommission sollte dazu beitragen, dass diese Zusammenarbeit stattfindet. Im Übrigen muss die Durchführung dieser Verordnung bezüglich der anzuwendenden Mechanismen flexibel gehandhabt werden, wobei die Einbeziehung neuer Technologien möglich sein sollte, die in Zukunft die Genauigkeit der Kontrollen verbessern. | |
Änderungsantrag 61 Standpunkt des Rates Artikel 9 – Absatz 1 c (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
(1c) Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte detaillierte Vorschriften über die Häufigkeit und Art der in Absatz 1b genannten Kontrollen erlassen, um für eine wirkungsvolle Aufsicht über die Marktteilnehmer zu sorgen. |
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Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 13, 14 und 15 dargelegten Verfahren. |
Begründung | |
Delegierte Rechtsakte über die Anforderungen an Kontrollen sollten durchweg dem Ziel dienen, für eine wirkungsvolle Aufsicht über die Marktteilnehmer im Binnenmarkt zu sorgen. | |
Änderungsantrag 62 Standpunkt des Rates Artikel 9 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Die Marktteilnehmer bieten jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erforderliche Hilfestellung an. |
(2) Die Marktteilnehmer bieten jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erforderliche Hilfestellung an, insbesondere indem sie Zutritt zum Betriebsgelände gewähren und Unterlagen bzw. Aufzeichnungen vorlegen. |
Begründung | |
Abänderung 58 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 63 Standpunkt des Rates Artikel 9 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel entdeckt wurden, kann die zuständige Behörde dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Trifft der Marktteilnehmer diese Abhilfemaßnahmen nicht, so können gemäß Artikel 17 Sanktionen verhängt werden. |
(3) Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel entdeckt wurden, z. B. die Nutzung einer unvollständigen oder unwirksamen Sorgfaltspflichtregelung zur Minderung des Risikos, dass illegal geschlagenes Holz oder Erzeugnisse daraus in Verkehr gebracht werden, kann die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 17 dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben. |
|
Die zuständigen Behörden können je nachdem, wie schwer die festgestellten Mängel wiegen, Sofortmaßnahmen treffen, die unter anderem folgendes umfassen können: |
|
a) Beschlagnahme von Holz und Holzerzeugnissen, |
|
b) ein vorübergehendes Verbot, Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr zu bringen. |
|
Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass der Marktteilnehmer einer Sorgfaltspflichtregelung nicht nachgekommen ist, wird angenommen, dass die betreffende Überwachungsorganisation ihre Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung nicht erfüllt hat, und ihr kann infolgedessen gemäß Artikel 7 Absatz 6 die Anerkennung entzogen werden. |
Begründung | |
Abänderung 58 aus der ersten Lesung des EP. Wenn die zuständige Behörden feststellt, dass ein Marktteilnehmer einer Sorgfaltspflichtregelung nicht nachkommt, muss auch angenommen werden, dass die betreffende Überwachungsorganisation ihre Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c nicht erfüllt hat. | |
Änderungsantrag 64 Standpunkt des Rates Artikel 10 – Überschrift | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Aufzeichnungen über die Kontrollen |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
Abänderung 59 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 65 Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen sowie etwaige gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt. |
(1) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen sowie etwaige gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. |
Begründung | |
Abänderung 60 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 66 Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden Antragstellern gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht, auch über das Internet. |
Begründung | |
Abänderung 61 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 67 Standpunkt des Rates Artikel 11 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit anderen Stellen der nationalen Behörden, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
Begründung | |
Wegen der Vielschichtigkeit des Problems des illegalen Holzeinschlags ist auch Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Teilen einzelstaatlicher Behörden notwendig. Dieser Aspekt sollte im Verordnungstext ausdrücklich zur Geltung kommen. | |
Änderungsantrag 68 Standpunkt des Rates Artikel 11 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über bei den Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 festgestellte ernste Mängel und über die Art der gemäß Artikel 17 verhängten Sanktionen aus. |
(2) Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über bei den Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 festgestellte erhebliche Mängel, über Verstöße und über die Art der gemäß Artikel 17 verhängten Sanktionen aus. |
Begründung | |
Abänderung 62 aus der ersten Lesung des EP. Ergänzung der im Standpunkt des Rates vorgesehenen Bestimmung über den Informationsaustausch. | |
Änderungsantrag 69 Standpunkt des Rates Artikel 11 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Beratende Gruppe |
|
(1) Es wird eine Beratende Gruppe eingesetzt, die aus Vertretern der Interessenträger, wie beispielsweise Vertretern von Forstwirtschaft, Waldbesitzern, Wirtschaft, nichtstaatlichen Organisationen und Verbrauchergruppen, besteht und in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. |
|
(2) Vertreter der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments dürfen an den Sitzungen der Beratenden Gruppe teilnehmen. |
|
(3) Die Kommission konsultiert die Beratende Gruppe, bevor sie Entscheidungen aufgrund dieser Verordnung trifft. |
Begründung | |
Ziel ist es, die bilateralen und informellen Konsultationen zu offiziellen Veranstaltungen zu machen. | |
Änderungsantrag 70 Standpunkt des Rates Artikel 11 b (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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Artikel 11b |
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Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch |
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(1) Die zuständigen Behörden gewähren mit Unterstützung der Kommission und unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung und Anleitung, um die Einhaltung des Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, besonders in Bezug auf die Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 5. |
|
(2) Die zuständigen Behörden erleichtern mit Unterstützung der Kommission den Austausch von Informationen über bewährte Praxis bei der Durchführung dieser Verordnung und stellen den Marktteilnehmern auf Anfrage entsprechende Informationen zur Verfügung. |
|
(3) Die zuständigen Behörden und die Kommission erteilen und verbreiten Informationen über illegalen Holzeinschlag und den entsprechenden Handel, um die Marktteilnehmer bei der Bewertung systematischer Risiken im Sinn von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu unterstützen. |
|
(4) Bei der Verbreitung dieser Informationen gewährleisten die Mitgliedstaaten die Achtung der geschäftlichen Interessen und garantieren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Unionsrecht die Vertraulichkeit von Daten, über die sie verfügen oder von denen sie Kenntnis erhalten. |
|
(5) Die Unterstützung ist so zu gewähren, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden nicht beeinträchtigt werden und dass ihre Unabhängigkeit bei der Durchsetzung dieser Verordnung erhalten bleibt. |
Begründung | |
Mit diesem Ansatz wird ein Rahmen für die Reduzierung der Verwaltungslast geschaffen, und der Lage von kleinen und mittleren Marktteilnehmern wird Rechnung getragen, indem vorgeschrieben wird, technische Unterstützung und Informationen einschließlich bewährter Praxis zu verbreiten. | |
Änderungsantrag 71 Standpunkt des Rates Artikel 12 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Um den Erfahrungen mit der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere den bei der Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 3 gesammelten, und Entwicklungen bezüglich der technischen Merkmale, der Endverwender und der Verfahren zur Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen Rechnung zu tragen, kann die Kommission nach Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung des Verzeichnisses der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang erlassen. Durch solche Rechtsakte darf den Wirtschaftsteilnehmern keine unverhältnismäßige Belastung entstehen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. |
Um den Erfahrungen mit der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere den bei der Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 3 gesammelten sowie dem Informationsaustausch nach Artikel 11b und den Entwicklungen bezüglich der technischen Merkmale, der Endverwender und der Verfahren zur Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen Rechnung zu tragen, kann die Kommission nach Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung des Verzeichnisses der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang erlassen.
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Begründung | |
Abänderung 68 aus der ersten Lesung; Berücksichtigung von Artikel 11a (neu). | |
Änderungsantrag 72 Standpunkt des Rates Artikel 13 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 12 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission legt spätestens drei Monate vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 14. |
1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Buchstabe g, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absätze 7 und 8, Artikel 9 Absatz 1c und Artikel 12 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission legt spätestens drei Monate vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. |
Änderungsantrag 73 Standpunkt des Rates Artikel 14 – Absatz 1 | |
Council n position |
Geänderter Text |
(1) Die Befugnisübertragung in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. |
(1) Die Befugnisübertragung in Artikel 2 Buchstabe g, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absätze 7 und 8, Artikel 9 Absatz 1c und Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. |
Änderungsantrag 74 Standpunkt des Rates Artikel 14 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden könnten, und legt die Gründe hierfür dar. |
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber zu unterrichten, und gibt dabei an, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden könnten, und legt mögliche Gründe hierfür dar. |
Änderungsantrag 75 Standpunkt des Rates Artikel 15 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. |
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 76 Standpunkt des Rates Artikel 15 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, so tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Datum in Kraft. |
(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin vorgesehenen Datum in Kraft. |
|
Vor Ablauf dieser Frist kann der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, keine Einwände zu erheben. |
Änderungsantrag 77 Standpunkt des Rates Artikel 15 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den angenommenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt. |
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt er nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt. |
Änderungsantrag 78 Standpunkt des Rates Artikel 16 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Artikel 16 |
entfällt |
Ausschuss |
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(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 eingesetzten Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) unterstützt. |
|
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
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Begründung | |
Der Verweis ist überflüssig, weil der Verordnungsentwurf keine Durchführungsrechtsakte vorsieht. | |
Änderungsantrag 79 Standpunkt des Rates Artikel 17 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen mit und bringen ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich zur Kenntnis. |
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen durchgeführt werden. |
|
(2) Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken; sie können unter anderem Folgendes umfassen: |
|
a) Geldstrafen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung, dem Wert des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse sowie den entgangenen Steuereinnahmen und den wirtschaftlichen Verlusten aus dem Verstoß stehen; die Höhe der Sanktionen wird so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des legitimen Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen entzogen wird; bei wiederholten schweren Verstößen werden die Geldstrafen schrittweise angehoben; |
|
b) die Beschlagnahme des in Rede stehenden Holzes und der in Rede stehenden Holzerzeugnisse; |
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c) die sofortige Aussetzung der Genehmigung, eine Wirtschaftstätigkeit auszuüben. |
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(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen mit und bringen ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich zur Kenntnis. |
Begründung | |
Es darf auf europäischem Gebiet keinen Schwachpunkt geben. In der Verordnung ist ein System von harten, abschreckenden und kohärenten Sanktionen in der Europäischen Union vorzusehen, ganz nach dem Vorbild der Verordnung Nr. 1005/2008 über illegale Fischerei, die damals einstimmig angenommen wurde. | |
Änderungsantrag 80 Standpunkt des Rates Artikel 17 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
Artikel 17a |
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Änderung der Richtlinie 2008/99/EG |
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Die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt1 wird hiermit mit Wirkung vom ...* wie folgt geändert: |
|
1) In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt: |
|
„j) die Bereitstellung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Markt.“ |
|
2) In Anhang A wird folgender Spiegelstrich eingefügt: |
|
„– Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.“. |
|
____________ *ABl.: 1 Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
|
____________ 1ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28. |
Begründung | |
Abänderung 71 aus der ersten Lesung des EP. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen gegen die Verordnung müssen strafrechtliche Maßnahmen getroffen werden, und deshalb sollte die Verordnung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/99/EG aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 81 Standpunkt des Rates Artikel 18 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet. |
(2) Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet. Bei der Ausarbeitung des Berichts berücksichtigt die Kommission den Fortschritt im Hinblick auf den Abschluss und die Umsetzung von freiwilligen Partnerschaftsabkommen über die Rechtsdurchsetzung, die Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor (FLEGT-VPA), die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 angenommen wurden, und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Minimierung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben. |
Begründung | |
Abänderung 70 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 82 Standpunkt des Rates Artikel 18 – Absatz 2 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. April 2012 einen Bericht über die Einführung einer Norm der Union für Holz und alle Holzerzeugnisse, die darauf abzielt, den höchsten Anforderungen an die Nachhaltigkeit Genüge zu tun, wobei dem Bericht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beizufügen sind. |
Begründung | |
Abänderung 66 aus der ersten Lesung des EP. Längerfristig sollten die Rechtsvorschriften nicht nur Legalität gewährleisten, sondern auch die Nachhaltigkeit von Holz und Holzerzeugnissen, die in der EU in Verkehr gebracht und auf dem Markt angeboten werden. | |
Änderungsantrag 83 Standpunkt des Rates Artikel 18 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Spätestens am ...* und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Berichte über deren Anwendung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Verwaltungsaufwands für kleine und mittlere Unternehmen und der erfassten Erzeugnisse. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden. |
(3) Spätestens am ...* und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Berichte über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung in Bezug auf die Unterbindung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt. Dabei untersucht sie insbesondere den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden. |
_______________ *ABl.: Bitte das Datum 36+30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. |
_______________ *ABl.: Bitte das Datum 36+12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. |
Änderungsantrag 84 Standpunkt des Rates Artikel 19 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Sie gilt ab …*. Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
Sie gilt ab …*. Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
_____________ *ABl.: Bitte das Datum 30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. |
______________ *ABl.: Bitte das Datum 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. |
Begründung | |
Abänderung 73 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 85 Standpunkt des Rates Anhang – Spiegelstrich 2 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
– 4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen; |
Begründung | |
Die Verordnung soll, soweit möglich, auf alle Holzerzeugnisse anwendbar sein. Jede Auslassung stellt eine mögliche Lücke dar und kann zu Ungleichheiten in der Branche führen. | |
Änderungsantrag 86 Standpunkt des Rates Anhang – Spiegelstrich 2 b (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
– 4405 00 00 Holzwolle; Holzmehl; |
Begründung | |
Die Verordnung soll, soweit möglich, auf alle Holzerzeugnisse anwendbar sein. Jede Auslassung stellt eine mögliche Lücke dar und kann zu Ungleichheiten in der Branche führen. | |
Änderungsantrag 87 Standpunkt des Rates Anhang – Spiegelstrich 13 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
– 4417 00 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz; |
Begründung | |
Die Verordnung soll, soweit möglich, auf alle Holzerzeugnisse anwendbar sein. Jede Auslassung stellt eine mögliche Lücke dar und kann zu Ungleichheiten in der Branche führen. | |
Änderungsantrag 88 Standpunkt des Rates Anhang – Spiegelstrich 14 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
– 4419 00 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche; |
Begründung | |
Die Verordnung soll, soweit möglich, auf alle Holzerzeugnisse anwendbar sein. Jede Auslassung stellt eine mögliche Lücke dar und kann zu Ungleichheiten in der Branche führen. | |
Änderungsantrag 89 Standpunkt des Rates Anhang – Spiegelstrich 14 b (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
– 4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94; |
Begründung | |
Die Verordnung soll, soweit möglich, auf alle Holzerzeugnisse anwendbar sein. Jede Auslassung stellt eine mögliche Lücke dar und kann zu Ungleichheiten in der Branche führen. | |
Änderungsantrag 90 Standpunkt des Rates Anhang – Spiegelstrich 14 c (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
– 4421 Andere Waren aus Holz (Kleiderbügel und sonstiges); |
Begründung | |
Die Verordnung soll, soweit möglich, auf alle Holzerzeugnisse anwendbar sein. Jede Auslassung stellt eine mögliche Lücke dar und kann zu Ungleichheiten in der Branche führen. | |
Änderungsantrag 91 Standpunkt des Rates Anhang – Spiegelstrich 15 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss); |
Zellstoff und Papier der Kapitel 47, 48 und 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss); |
Begründung | |
Abänderung 74 und 75 aus der ersten Lesung des EP. | |
Änderungsantrag 92 Standpunkt des Rates Anhang – Spiegelstrich 16 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
– 9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel; |
– 9401 61 00, 9401 69 00, 9401 90 30, 9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel; |
Begründung | |
Die Verordnung soll, soweit möglich, auf alle Holzerzeugnisse anwendbar sein. Jede Auslassung stellt eine mögliche Lücke dar und kann zu Ungleichheiten in der Branche führen. | |
Änderungsantrag 93 Standpunkt des Rates Anhang – Spiegelstrich 17 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
- sonstige in den Kategorien KN 94 und 95 aufgeführten Holzerzeugnisse, einschließlich Spielzeug und Sportzubehör aus Holz. |
Begründung | |
Abänderung 74 und 75 aus der ersten Lesung des EP. |
- [1] Angenommene Texte vom 22.4.2009, P6_TA(2009)0225.
- [2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [3] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Jährlich werden ca. 13 Millionen Hektar Wald abgeholzt. Auf die Entwaldung sind nahezu 20 % der weltweiten CO2-Emissionen zurückzuführen, und sie ist eine maßgebliche Ursache für den Verlust an biologischer Vielfalt. Sie verursacht auch schwerwiegende Menschenrechtsprobleme, weil die Wälder in vielen Ländern von großer kultureller und sozialer Bedeutung für die vom Wald abhängige indigene Bevölkerung sind.
Der illegale Holzeinschlag ist auch eine wesentliche Ursache der Entwaldung; die Menge an Industrieholz aus illegalen Quellen wird auf 350 bis 650 Millionen m3 pro Jahr geschätzt und entspricht damit 20–40 % der weltweiten Industrieholzerzeugung[1]. Der illegale Holzeinschlag ist Ursache sinkender Holzpreise, schwindender natürlicher Ressourcen und abnehmender Steuereinnahmen und führt zu einer Zunahme der Armut bei den vom Wald abhängigen Bevölkerungsgruppen.
In ihrer Eigenschaft als einer der größten Verbraucher von Holz und Holzerzeugnissen hat die EU die Pflicht, wirksame Maßnahmen gegen Entwaldung und illegalen Holzeinschlag zu ergreifen. Klarer Bestandteil dieser Maßnahmen muss in jedem Fall sein, dass die Union keinen Markt mehr für Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag bietet. Dies ist der EU bei anderen illegalen Erzeugnissen bereits gelungen – erst kürzlich wurde beispielsweise eine Verordnung über illegale, nicht regulierte und nicht gemeldete Fischerei verabschiedet, und heute wird es Zeit, wirkungsvolle Vorschriften gegen Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag zu schaffen. Damit würden wesentliche Signale abgegeben
· an die Verbraucher, dass Holz und Holzerzeugnisse, die sie kaufen, nicht aus illegalen Quellen stammen;
· an die verantwortungsbewusst handelnden Unternehmen, dass sie nicht von Unternehmen unterboten werden, die schädliche Praktiken anwenden;
· an die Staatengemeinschaft, dass die EU ihre Verantwortung für den Klimawandel, die biologische Vielfalt und die Menschenrechte ernst nimmt.
Das Konzept der freiwilligen Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreements – VPA), das die EU im Aktionsplan zu Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) im Jahr 2003 eingeführt hat, reicht allein nicht aus, um gegen die weltweite Herausforderung des illegalen Holzeinschlags vorzugehen. Obwohl die VPA ausgesprochen positive Veränderungen bewirken können, ist bisher nur ein solches Abkommen unterzeichnet worden, und weil es freiwillige Vereinbarungen sind, ist die Gefahr einer Umgehung und von Geldwäsche groß. Die Kommission ist im Ergebnis ihres Konsultationsprozesses bezüglich ergänzender Maßnahmen zum Konzept der VPA zu dem Schluss gekommen, dass es strenger Rechtsvorschriften bedarf, damit Holz und Holzprodukte aus illegalem Einschlag nicht mehr auf den EU-Markt gelangen.
Standpunkt des Rates
Die Berichterstatterin begrüßt zwar bestimmte strukturelle Änderungen zur Straffung des Textes, bedauert aber, dass der Standpunkt des Rates wenig ambitioniert ist. Er fällt beträchtlich schwächer aus als der Standpunkt des Parlaments, der im April 2009 in erster Lesung angenommen wurde.
Unter anderem ist am Standpunkt des Rates Folgendes zu bemängeln:
· Er sieht kein Verbot des Handels mit Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag vor, wie er vom Parlament eingeführt worden ist.
· Er sieht keine Verpflichtungen für die Marktteilnehmer außer für diejenigen vor, die als erste Holz oder Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen.
· Die Definition der geltenden Rechtsvorschriften wird gegenüber derjenigen des Parlaments eingeengt.
· Es werden keine Sanktionen festgelegt und keine strafrechtlichen Sanktionen wegen erheblicher Verstöße.
· Er führt eine gemischte Regelung für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen ein anstelle der zentralisierten Regelung im Text des Parlaments.
· Er enthält keine Bestimmungen über die künftige Kennzeichnung und die Formulierung von Nachhaltigkeitsanforderungen.
· Er sieht vor, dass die Verordnung erst 30 Monate nach dem Inkrafttreten Anwendung findet, während das Parlament für 12 Monate war.
Um den Verordnungstext so zu verschärfen, dass das Ziel erreicht wird, die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem EU-Binnenmarkt zu verhindern, hat die Berichterstatterin viele der entscheidenden Elemente aus der ersten Lesung des EP wiedereingereicht. Sie werden nachstehend näher erläutert.
Verbot
Der wichtigste Punkt ist, dass der Verordnungstext des Rates die Einfuhr und den Verkauf von Holz aus illegalem Einschlag nicht wirklich verbietet. Dadurch nimmt er „die wenig durchgreifenden Regelungen zur Verhütung des Handels mit illegal geschlagenem Holz“[2], die in dem Vorschlag der Kommission selbst als Ausgangspunkt für die starke Verbreitung des illegalen Holzeinschlags genannt werden, nicht in Angriff. Das geänderte amerikanische Gesetz Lacey Act, das im Mai 2008 erlassen wurde, führt ein solches Verbot ein, sodass es einen Präzedenzfall gibt. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum die EU diesem Beispiel nicht folgen und sogar weiter gehen sollte.
Die Berichterstatterin schlägt daher nochmals vor, allen Marktteilnehmern in der Lieferkette ausdrücklich das Erfordernis deutlich zu machen, dass sie auf dem Markt kein Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag bereitstellen. Eine Sorgfaltspflichtregelung ohne dieses vorrangige Verbot des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz schafft Verwaltungsbelastung für die Marktteilnehmer, ohne dass sie das tatsächliche Erreichen des Gesamtziels gewährleistet.
Umfang der Sorgfaltspflicht und Legalitätsanforderungen
Die Berichterstatterin setzt die Unterscheidung zwischen Marktteilnehmern wieder in den Text ein, die Holz und Holzerzeugnisse „in Verkehr bringen“ (d. h. erstmalig auf dem Markt bereitstellen), und solchen, die diese Erzeugnisse „auf dem Markt bereitstellen“ (d. h. alle Markteilnehmer in der Lieferkette).
Die Sorgfaltspflicht soll vorbildliche Verfahren fördern, und idealerweise sollten alle Marktteilnehmer in der Lieferkette eine umfassende Sorgfaltspflichtregelung anwenden. Die Berichterstatterin räumt jedoch ein, dass dies für kleinere Unternehmen unrealistisch sein kann, und beschränkt daher die vollständigen Anforderungen auf Marktteilnehmer, die Produkte „in Verkehr bringen“ und eindeutig diejenigen sind, die über den größten Einfluss darauf verfügen, welche Erzeugnisse in die EU eingeführt werden, und deshalb auch die größte Verantwortung tragen.
Gleichzeitig sollte für alle Marktteilnehmer in der Lieferkette das absolute Verbot gelten, illegal geschlagenes Holz oder daraus hergestellte Erzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen, und sie sollten ihrer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nachkommen. Die Möglichkeit, dass der Handel mit illegal geschlagenem Holz bei allen Marktteilnehmern in der Lieferkette geahndet wird, wird sie darin bestärken, Holz bevorzugt von verlässlichen, angesehenen Lieferanten zu beziehen, d. h. von solchen, die ihrer Sorgfaltspflicht am wirksamsten nachkommen. Dadurch wird auch die Last der Verantwortung gleichmäßiger auf die Marktteilnehmer verteilt.
Die Berichterstatterin ist auch der Ansicht, dass im Interesse der Rückverfolgbarkeit alle Marktteilnehmer grundlegende Informationen über die Erzeugnisse, ihre Herkunft und die Empfänger ihrer Lieferungen registrieren und bereitstellen sollten.
Geltende Rechtsvorschriften
Im FLEGT-Aktionsplan der EU heißt es, „das übergeordnete Ziel der EU besteht jedoch in der Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft“[3], und er schafft die Verpflichtung für die EU, das Problem des illegalen Holzeinschlags in integrierter Weise anzugehen. Abgesehen davon, dass die vorliegende Verordnung das Problem des illegalen Holzeinschlags aus einer unmittelbaren Marktperspektive in Angriff nimmt, muss sie auch zu dem umfassenderen Ziel der nachhaltigen Entwicklung beitragen, um so die zugrundeliegenden Ursachen angehen zu können.
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der einschlägigen Rechtsvorschriften, die definieren, was „legal“ ist, würde dazu beitragen, dies zu erreichen. Als Unterzeichner zahlreicher internationaler und regionaler Abkommen haben sich die EU und die Mitgliedstaaten bereits juristisch und politisch zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen, zur Verringerung der Armut und zum Schutz der Rechte der indigenen Völker und der vom Wald abhängigen Gemeinschaften verpflichtet. Die vorliegende Verordnung kann ein Instrument sein, das die Umsetzung der Bestimmungen dieser Abkommen mit vorantreibt.
Deshalb hat die Berichterstatterin die Festlegung der geltenden Rechtsvorschriften durch den Rat in Artikel 2 erweitert und Elemente aus der ersten Lesung des EP wiedereingesetzt.
Sanktionen
Die Berichterstatterin ist der festen Überzeugung, dass den Mitgliedstaaten Anhaltspunkte für Sanktionen gegeben werden müssen, damit die Verordnung einheitlich angewandt wird. Zwar hat das Parlament nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags noch mehr Möglichkeiten, die Höhe von Sanktionen festzulegen, doch hat sich die Berichterstatterin entschieden, in diesem Punkt nur die wesentlichen Inhalte der ersten Lesung des Parlaments wiedereinzubringen.
Ausnahmen für rezyklierte Erzeugnisse und vernachlässigbare Risiken
Der Rat nimmt rezyklierte Erzeugnisse vom Geltungsbereich der Verordnung aus. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass dies nicht sehr deutlich definiert ist und dass bei dieser Formulierung Schlupflöcher im Verordnungstext geschaffen werden. Deshalb hat sie diese Ausnahme gestrichen.
Der Rat führt außerdem den Begriff der „vernachlässigbaren Risiken“ ein, die es rechtfertigen würden, dass der Marktteilnehmer in bestimmten Fällen keine Risikominderungsmaßnahmen trifft. Nach Ansicht der Berichterstatterin würde die Einführung dieses Begriffs ohne deutliche Definition ein breites Spektrum an Auslegungen möglich machen, durch die die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung geschmälert würde. Sie hat deshalb den Begriff der „vernachlässigbaren Risiken“ gestrichen.
Überwachungsorganisationen und ihre Zulassung
Um in der gesamten EU harmonisierte Normen für die Organisationen einzuführen, die die Sorgfaltspflichtregelungen überwachen, schlägt die Berichterstatterin vor, die Entscheidung über die Anerkennung einer Überwachungsorganisation nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten, sondern auf EU-Ebene zu treffen. Eine zentralisierte Zulassung und klare Kriterien in der Verordnung würden für einheitliche und transparente Anwendung sorgen und die Verfahren für Organisationen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, weniger komplex zu machen. Deshalb hat die Berichterstatterin in dieser Angelegenheit den Text des Standpunkts des EP aus erster Lesung wieder eingesetzt.
Delegierte Rechtsakte
Abschließend hält es die Berichterstatterin für wichtig, die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zu ermächtigen, u. a. Rechtsakte über die Einzelheiten der Sorgfaltspflichtregelungen, der Kontrollen und der Kennzeichnung; zugleich ist es aber wichtig, dass das Parlament Anstöße bezüglich der Ziele solcher Rechtsakte geht. Für die konkreten Einzelbestimmungen empfiehlt die Berichterstatterin die Formulierungen, die im Bericht de Brún über Haustierpässe gewählt wurden.
- [1] UN-Wirtschaftskommission für Europa / FAO 2007: Forest Products Annual Market review, 2006–2007.
- [2] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (KOM(2008)0644, S. 2
- [3] FLEGT-Aktionsplan der EU (KOM(2003)251)
VERFAHREN
Titel |
Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
05885/4/2010 – C7-0053/2010 – 2008/0198(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
22.4.2009 T6-0225/2009 |
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Vorschlag der Kommission |
KOM(2008)0644 - C6-0373/2008 |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
11.3.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.3.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Caroline Lucas 24.11.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.4.2010 |
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Datum der Annahme |
4.5.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 6 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Bas Eickhout, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Andres Perello Rodriguez, Sirpa Pietikäinen, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Daciana Octavia Sârbu, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Catherine Soullie, Anja Weisgerber, Glenis Willmott, Sabine Wils |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Christofer Fjellner, Matthias Groote, Jiří Maštálka, Miroslav Mikolášik, Bill Newton Dunn, Bart Staes, Michail Tremopoulos, Thomas Ulmer, Marita Ulvskog, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
George Sabin Cutaş, Francesco Enrico Speroni |
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