BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169)

19.5.2010 - (KOM(2009)0610 – C7‑0263/2009 – 2009/0169(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Lena Ek


Verfahren : 2009/0169(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0164/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169)

(KOM(2009)0610 – C7‑0263/2009 – 2009/0169(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0610),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 169 und Artikel 172 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0263/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   unter Hinweis auf die Artikel 294 Absatz 3, 185 und Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0164/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[2]*

zu dem Vorschlag der Kommission für eine

ENTSCHEIDUNG NR. 2010/.../EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 185 und 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)[5] (im Folgenden „das Siebte Rahmenprogramm“) sieht die Beteiligung der Union an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Sinne von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union.

(2)    Die Entscheidung 971/2006/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013)[6] befürwortet themenübergreifende Ansätze für Forschungsthemen, die für mehr als einen Themenbereich des Siebten Rahmenprogramms relevant sind, und nennt eine Initiative nach Artikel 169 (EG-Vertrag) auf dem Gebiet der Ostseeforschung als eine der Maßnahmen, die sich für eine Beteiligung der Union an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen eignen.

(3)    Das Ökosystem der Ostsee, ein halbumschlossenes europäisches Binnenmeer, ist eines der größten Brackwassergebiete der Welt und ist heutzutage ernsthaft gefährdet durch viele natürliche und vom Menschen verursachte Belastungen, etwa die Verschmutzung durch versenkte chemische Waffen – z.B. Kampfgase – aus dem Zweiten Weltkrieg, Schwermetallverbindungen, organische Stoffe, radioaktives Material sowie ausgelaufenes Heizöl und Erdöl. Ebenso bewirkt die Entwicklung der Landwirtschaft im Ostsee-Einzugsbecken einen übermäßigen Eintrag von Düngemitteln und organischen Materialien, was zu fortgeschrittener Eutrophierung führt, sowie die Einführung nicht endemischer Fremdorganismen in die Umwelt. Die nicht nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Klimawandel verursachen den Verlust der ursprünglichen biologischen Vielfalt. Diese Faktoren sowie die anhaltenden Eingriffe des Menschen, u.a. durch Infrastrukturprojekte direkt an und in unmittelbarer Nähe der Küste und im Ostsee-Einzugsbecken, und ein ökologisch nicht tragfähiger Tourismus tragen zur Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt bei. Alle diese Belastungen beschränken ernsthaft die Kapazität der Ostsee, beständig die Güter und Dienste zu liefern, von denen die Menschen direkt und indirekt aus gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gründen abhängen.

(4)    Der Europäische Rat vom 14. Dezember 2007 wies mit Nachdruck auf den Besorgnis erregenden Zustand der Umwelt in der Ostsee hin, was sich in der Mitteilung der Kommission zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum[7] niedergeschlagen hat. Darüber hinaus forderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Initiative gemäß Artikel 169 (EG-Vertrag) für den Ostseeraum zu unterbreiten.

(5)    Die Wissenschaft sollte dazu beitragen, diese Herausforderungen anzugehen und Lösungen für die dringenden Umweltprobleme in der Ostsee zu finden. Allerdings verlangt die ernste aktuelle Lage eine qualitative und quantitative Aufwertung der derzeitigen Forschung im Ostseeraum durch die Entwicklung und Umsetzung eines vollständig integrierten Konzepts, bei dem die einschlägigen Forschungsprogramme sämtlicher Anrainerstaaten gezielt darauf ausgerichtet werden können, die komplexen und drängenden Fragen koordiniert, effizient und wirksam anzugehen.

(6)    Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -tätigkeiten, die einzelne Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Ostseeraum durchführen, mangelt es an Koordinierung auf europäischer Ebene, um die für strategische Forschungs- und Entwicklungsbereiche erforderliche kritische Masse zu erreichen.

(7)    Darüber hinaus sind bestehende sektorspezifische Forschungsstrukturen, die sich in der langen Zeit des einzelstaatlichen Vorgehens entwickelt haben, tief in nationalen Verwaltungssystemen verwurzelt und stehen der Entwicklung und Finanzierung der multidisziplinären, interdisziplinären und transdisziplinären Umweltforschung im Wege, die für die Bewältigung der Probleme der Ostsee aber erforderlich wäre.

(8)    Obschon es bei der Zusammenarbeit im Bereich der Ostseeforschung zwischen Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ostseeraums eine lange Tradition gibt, fehlte es den Kooperationsbemühungen bislang an angemessenen finanziellen Mitteln für die optimale Ausnutzung des Forschungspotenzials. Grund dafür sind die ungleiche Wirtschafts- und Entwicklungslage in den Ländern wie auch die äußerst unterschiedlichen Forschungsprogramme, -themen und -schwerpunkte. ▌

(9)    Die Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm 2007-2008 vom 11. Juni 2007 zur Durchführung des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ eine finanzielle Unterstützung von BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS im Bereich der Ostseeumweltforschung vorgesehen, um die Zusammenarbeit zwischen Forschungsfördereinrichtungen im Ostseeraum und den Übergang zu einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Ostsee auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag zu erleichtern.

(9a)  BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS haben im wesentlichen gut funktioniert, und es ist daher wichtig, den Fortgang der Forschungsarbeiten sicherzustellen, um die drängenden Herausforderungen im Umweltbereich anzugehen.

(10)  Im Einklang mit dem Konzept des Siebten Rahmenprogramms und den im Rahmen von BONUS ERA-NET durchgeführten Konsultationen der betroffenen Kreise zufolge besteht Bedarf an politisch ausgerichteten Forschungsprogrammen im Ostseeraum.

(11)  Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden („teilnehmende Staaten“) haben sich darauf verständigt, das gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS („BONUS“) gemeinsam durchzuführen. BONUS dient der Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung und Innovation durch Schaffung der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Ostseeanrainerstaaten auf dem Gebiet der Umweltforschung im Ostseeraum.

(12)  Auch wenn die BONUS-Initiative weitgehend auf die Umweltforschung ausgerichtet ist, berührt sie mehrere thematisch verwandte Forschungsprogramme der Union zu einer Vielzahl von menschlichen Tätigkeiten, deren Folgen für das Ökosystem sich akkumulieren, wie Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft, Infrastruktur (einschließlich im Bereich der Energie), Verkehr, Ausbildung und Mobilität von Forschern sowie sozioökonomische Aspekte. Die Initiative ist von erheblicher Bedeutung für mehrere Strategien und Richtlinien der Union, darunter die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) , die EU-Strategie für den Ostseeraum, die Gemeinsame Fischereipolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und internationale EU-Verpflichtungen wie der Ostsee-Aktionsplan von HELCOM. Daher wird BONUS vielen anderen Bereichen der Unionspolitik zugute kommen.

(13)  Um die Wirkung von BONUS zu erhöhen, haben die teilnehmenden Staaten einer Beteiligung der Union zugestimmt.

(14)  BONUS sollte eine der Durchführungsphase vorangehende Strategiephase beinhalten, damit eine breite Konsultation der interessierten Kreise über das strategisch ausgerichtete Forschungsprogramm durchgeführt werden kann, das auch neu entstehenden Forschungsbedarf aufgreifen kann. Während der Strategiephase der Initiative sollte die Einbeziehung zusätzlicher, sektororientierter Fördereinrichtungen angestrebt werden, um die auf sektorenübergreifende Endnutzerbedürfnisse ausgerichtete Forschung stärker zu verzahnen und um sicherzustellen, dass die Ergebnisse in Vereinbarungen der Politik und der Ressourcenbewirtschaftung in einer breiten Palette von Wirtschaftssektoren auch tatsächlich genutzt und übernommen werden.

(15)  Am Ende der Strategiephase sollte die Kommission sich vergewissern, dass der strategische Forschungsplan, die Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Durchführungsmodalitäten vorhanden sind, damit die Durchführungsphase der Initiative eingeleitet werden kann. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben. Der Übergang zur Durchführungsphase sollte nahtlos und ohne Verzögerungen erfolgen.

(16)  Die teilnehmenden Staaten haben vereinbart, 50 Millionen EUR zu BONUS beizusteuern. Nicht pekuniäre Beiträge in Form von Zugang und Nutzung von Infrastrukturen sollten möglich sein, sofern sie nicht einen beträchtlichen Teil des Gesamtbeitrags ausmachen. Sie sollten einer Bewertung ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung der BONUS-Projekte unterzogen werden.

(17)  Der Beitrag der Union zu BONUS sollte sich auf bis zu 50 Millionen EUR für die gesamte Laufzeit von BONUS belaufen und, ohne dass die genannte Obergrenze überschritten wird, dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechen, damit deren Interesse, das Programm gemeinsam durchzuführen, steigt. Der Großteil des Unionsbeitrags sollte der Durchführungsphase zugewiesen werden. Für jede Phase ist ein Höchstbetrag festzulegen. Der Höchstbetrag für die Durchführungsphase sollte um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden.

(18)  Für die gemeinsame Durchführung von BONUS ist nach Maßgabe der Entscheidung 971/2006/EG eine spezifische Durchführungsstruktur erforderlich. Die teilnehmenden Staaten haben sich für die Durchführung von BONUS auf eine solche spezifische Durchführungsstruktur (Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung/Baltic Organisations Network for Funding Science, BONUS EWIV (im Folgenden „BONUS-EWIV“) ) verständigt. Die BONUS-EWIV sollte Empfänger des Unionsbeitrags ▌sein. Die teilnehmenden Staaten werden auf die Bedeutung des Grundsatzes des „echten gemeinsamen Budgets“ hingewiesen; jedoch entscheidet jeder teilnehmende Staat innerhalb der Finanzierungsregeln und ‑verfahren des Programms, ob er seinen Beitrag selbst verwaltet oder ob sein Beitrag durch die BONUS-EWIV verwaltet wird. Die BONUS-EWIV sollte auch dafür sorgen, dass die Abwicklung von BONUS mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar ist.

(19)  Der Finanzbeitrag der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Staaten Mittel bewilligen und ihre Finanzbeiträge auszahlen.

(20)  Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Strategiephase sollte an den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, die sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) richten sollte, damit seine Verwaltung vereinfacht wird.

(21)  Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Durchführungsphase sollte an den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, in der die Verwendung des Unionsbeitrags im Einzelnen geregelt ist. Dieser Teil des Unionsbeitrags sollte indirekt und zentral verwaltet werden gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[8] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung[9].

(22)  Die Zinserträge aus den an die BONUS-EWIV gezahlten Beiträgen sollten als Einnahmen betrachtet und der Durchführung von BONUS zugewiesen werden.

(23)  Zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sollte die Union berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in den zwischen der Union und der BONUS-EWIV zu treffenden Vereinbarungen festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder einzustellen, falls BONUS in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

(24)  Um BONUS wirksam durchzuführen, sollten während der Durchführungsphase Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS-Projekten gewährt werden, die unter Verantwortung der BONUS-EWIV im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden. Die Bewilligung und Zahlung dieser Finanzhilfen für die BONUS-Teilnehmer sollte transparent, unbürokratisch und im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften nach dem Siebten Rahmenprogramm erfolgen. Die Bewertung der Vorschläge sollte zentral auf der Grundlage transparenter und gemeinsamer Kriterien durch unabhängige Experten durchgeführt werden, die über gute Kenntnisse der örtlichen Bedingungen verfügen, und die Finanzhilfen sollten gemäß einer zentral genehmigten Rangliste zugewiesen werden.

(25)  Die Gemeinsame Forschungsstelle ist eine Dienststelle der Kommission und da ihre Institute über Forschungskapazitäten mit Relevanz für BONUS verfügen, könnten sie zur Durchführung des Programms beitragen. Deshalb sollte die Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle im Hinblick auf die Förderungsmöglichkeiten geklärt werden.

(26)  Damit Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollte die Bewertung denselben Grundsätzen folgen, die für im Zuge des Siebten Rahmenprogramms eingereichte Vorschläge gelten. Daher sollte die Bewertung der Vorschläge zentral durch unabhängige Sachverständige unter Verantwortung der BONUS-EWIV erfolgen. Rangfolge und Prioritäten sollten von der BONUS-EWIV genehmigt werden, wobei streng dem verbindlichen Ergebnis der unabhängigen Bewertung zu folgen ist.

(27)  Jeder Mitgliedstaat und jeder mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Staat sollte zur Teilnahme an BONUS berechtigt sein.

(28)  In Übereinstimmung mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder an BONUS beteiligen können, insbesondere die Anrainerstaaten der Ostsee oder die Länder des Ostsee-Einzugsbeckens, sofern eine solche Beteiligung in der entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Staaten zustimmen. Die Union sollte in Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm berechtigt sein, Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zu BONUS im Zusammenhang mit der Beteiligung anderer Länder gemäß den in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften und Bedingungen zu vereinbaren.

(29)  In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft[10], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[11] und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[12] sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(30)  Die Forschungstätigkeiten im Rahmen von BONUS sollten ▌ethischen Grundsätzen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms sowie den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter und der nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen.

(31)  Auf der Grundlage einer Zwischenbewertung, die die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten mit guten Kenntnissen der örtlichen Bedingungen durchführt, sollte die Kommission die Qualität und Effizienz der Durchführung von BONUS sowie die Forschritte beim Erreichen der Ziele untersuchen und zudem eine Abschlussbewertung vornehmen.

(32)  Die Teilnehmer an BONUS sollten ihre Ergebnisse mitteilen und weitreichend verbreiten, insbesondere an sonstige ähnliche regionale Meeresforschungsprojekte, und diese Information öffentlich zugänglich ▌machen.

(32a) Der erfolgreiche Abschluss der bereits im Rahmen von BONUS ERA-NET und BONUS ERA-NET PLUS durchgeführten Projekte hat erkennen lassen, in welch verheerendem Zustand sich die Ostsee befindet; der Zustand der Umwelt im Ostseeraum sollte daher auch künftig Gegenstand weiterer Forschung sein.

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beitrag der Union

1.      Der Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS („BONUS“), das Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden (im Folgenden „teilnehmende Staaten“) gemeinsam durchführen, wird gemäß den Bedingungen dieser Entscheidung geleistet.

2.      Die Union leistet für die gesamte Laufzeit von BONUS einen Finanzbeitrag von bis zu 50 Millionen EUR; dies erfolgt in der Strategiephase gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und in der Durchführungsphase gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung. Der Beitrag der Union entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, darf aber die genannte Obergrenze nicht überschreiten.

3.      Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für die einschlägigen Themenbereiche des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.

Artikel 2

Durchführung von BONUS

1.      BONUS wird von dem Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung/Baltic Organisations Network for Funding Science, BONUS-EWIV (im Folgenden „BONUS-EWIV“) durchgeführt.

2.      BONUS wird gemäß Anhang I in zwei Phasen durchgeführt: einer Strategiephase, gefolgt von einer Durchführungsphase.

3.      Die Strategiephase des Programms erstreckt sich über 18 Monate. Sie dient der Vorbereitung der Durchführungsphase. Während der Strategiephase führt die BONUS-EWIV die folgenden Aufgaben durch:

         (a)    Erstellung eines strategischen Forschungsplans – im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms Festlegung des wissenschaftlichen Inhalts des Programms mit Schwerpunkt auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

         (b)    Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise – mit dem Ziel, die Einbeziehung von Interessengruppen aus sämtlichen einschlägigen Sektoren zu stärken und zu institutionalisieren;

         (c)    Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten einschließlich rechtlicher und finanzieller Regeln und Verfahren sowie Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die bei BONUS-Tätigkeiten entstehen, Humanressourcen und Kommunikationsaspekte.

4.      Die Durchführungsphase erstreckt sich über mindestens fünf Jahre. Während der Durchführungsphase werden im Hinblick auf die Förderung von Projekten, die die Ziele von BONUS betreffen, ▌Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Diese Aufforderungen zielen auf grenzüberschreitende Projekte mehrerer Partner ab, bei denen eine angemessene Beteiligung von KMU gefördert wird und die Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung zum Gegenstand haben. Die Projekte werden nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen, nicht mit anderen Quellen der Union kumulierten Finanzierung sowie Nichtrückwirkung ausgewählt. Die Bewilligung und Zahlung der Finanzmittel für die BONUS-Teilnehmer erfolgt im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften nach dem Siebten Rahmenprogramm.

Artikel 3

Bedingungen für den Beitrag der Union

1.      Der Finanzbeitrag der Union zur Strategiephase beläuft sich auf bis zu 1,25 Millionen EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Die Verpflichtung der Union, einen Beitrag zur Strategiephase zu leisten, wird an die Bedingung geknüpft, dass die teilnehmenden Staaten eine gleichwertige Verpflichtung eingehen.

2.      Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase beläuft sich auf bis zu 48,75 Millionen EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Diese Obergrenze kann um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden. Während der Durchführungsphase kann bis zu 25 % des Beitrags der teilnehmenden Staaten darin bestehen, Zugang zu Forschungsinfrastrukturen zu gewähren (im Folgenden „Infrastruktur-Sachbeitrag“).

3.      Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase ist abhängig von:

         (a)    der Erstellung des strategischen Forschungsplans, der Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise und der Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten gemäß Artikel 2 Absatz 3 durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie den Fortschritten zur Erreichung der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Ziele und Leistungen. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben;

         (b)    dem Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Beitrags der Union im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 („Haushaltsordnung“) und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

         (c)    der Aufrechterhaltung und Anwendung eines angemessenen und effizienten Verwaltungsmodells für BONUS in Übereinstimmung mit Anhang II;

         (d)    der effizienten Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführungsphase von BONUS gemäß Anhang I durch die BONUS-EWIV, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

         (e)    der Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS zu leisten und der tatsächlichen Zahlung seines Finanzbeitrags, insbesondere der finanziellen Förderung der Teilnehmer an den BONUS-Projekten, die im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

         (f)     der Einhaltung der Unionsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation[13];

         (g)    der Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, der Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und der Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung.

Artikel 4

Mitwirkung der Gemeinsamen Forschungsstelle

1.      Die Gemeinsame Forschungsstelle ist im Rahmen von BONUS förderfähig, wobei dieselben Bedingungen gelten wie für die förderfähigen Einrichtungen der teilnehmenden Staaten.

2.      Eigene Ressourcen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die nicht durch eine BONUS-Förderung abgedeckt sind, gelten nicht als Beitrag der Union im Sinne von Artikel 1.

Artikel 5

Vereinbarungen zwischen der Union und der BONUS-EWIV

1.      Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Strategiephase werden in Form einer Finanzhilfevereinbarung festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Union, und der BONUS-EWIV gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung und der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 geschlossen wird.

2.      Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Umsetzungsphase werden in Form einer Durchführungsvereinbarung sowie jährlicher Finanzabkommen festgelegt, die zwischen der Kommission im Namen der Union und der BONUS-EWIV geschlossen werden.

         Die Durchführungsvereinbarung enthält insbesondere folgende Elemente:

         (a)    Festlegung der übertragenen Aufgaben;

         (b)    Bestimmungen über den Schutz von Unionsmitteln;

         (c)    Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich Förderregeln und Höchstförderbeträge für BONUS-Projekte sowie geeigneter Bestimmungen zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Durchführung der Kontrollen;

         (d)    Vorschriften für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben an die Kommission;

         (e)    Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben;

         (f)     Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen;

         (g)    Bedingungen für die Nutzung eines getrennten Bankkontos und die Verwendung der Zinserträge;

         (h)    Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Unionsmaßnahme insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der BONUS-EWIV;

         (i)     Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten;

         (j)     Bestimmungen über Rechte am geistigen Eigentum, die aus der in Artikel 2 genannten Durchführung von BONUS entstehen;

         (k)    die Kriterien für die Zwischen- und Abschlussbewertungen einschließlich der in Artikel 13 genannten Bewertungen.

3.      Die Kommission führt eine Ex-ante-Bewertung der BONUS-EWIV durch, um sich von der Existenz und ordnungsgemäßen Anwendung der in Artikel 56 der Haushaltsordnung genannten Verfahren und Systeme zu überzeugen.

Artikel 6

Auf die Beiträge anfallende Zinsen

Die Zinsen, die auf Finanzbeiträge zu BONUS anfallen, werden als Einnahmen der BONUS-EWIV betrachtet und BONUS zugewiesen.

Artikel 7

Kürzung, Zurückhaltung oder Einstellung des Finanzbeitrags der Union

Wird BONUS nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Union ihren Finanzbeitrag unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Durchführung von BONUS kürzen, zurückhalten oder einstellen.

Leisten die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Union ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur Höhe der von den teilnehmenden Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzhilfevereinbarung kürzen.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die teilnehmenden Staaten

Bei der Durchführung von BONUS ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Staaten gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Union zustehender Beträge sicherzustellen.

Artikel 9

Prüfung durch die Kommission und den Rechnungshof

Die Kommission und der Rechnungshof sind dazu berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Staaten und die BONUS-EWIV der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 10

Gegenseitige Unterrichtung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle relevanten Informationen. Die teilnehmenden Staaten werden gebeten, der Kommission über die BONUS-EWIV alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der BONUS-EWIV gemäß den allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung nach Artikel 13 anfordern.

Artikel 11

Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder

Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f zur Teilnahme an BONUS berechtigt. Mitgliedstaaten und Länder, die BONUS beigetreten sind, werden als teilnehmende Staaten betrachtet.

Artikel 12

Beteiligung anderer Länder

Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f erfüllt sind und eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

Die teilnehmenden Staaten und die Kommission legen die Bedingungen fest, unter denen juristische Personen, die in einem solchem Land niedergelassen, und Einzelpersonen, die dort wohnhaft sind, für eine BONUS-Förderung in Frage kommen.

Artikel 13

Jahresbericht und Bewertung

Die Kommission fügt in den Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 190 AEUV vorgelegt wird, einen Bericht über die Tätigkeiten von BONUS ein.

Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Zwischenbewertung von BONUS vor. Diese Bewertung befasst sich mit den Fortschritten beim Erreichen der in Artikel 2 und Anhang I beschriebenen Ziele, enthält Empfehlungen an BONUS zur weiteren Verbesserung der Integration sowie der Qualität und Effizienz der Durchführung, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und prüft, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten angesichts der potenziellen Nachfrage der nationalen Forschungsgemeinschaften angemessen sind. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Nach Ablauf der Beteiligung der Union an BONUS, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von BONUS vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments                                                                            Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                                 Der Präsident

ANHANG I

BONUS – Ziele und Durchführung

1.          ZIELE VON BONUS

             Mit BONUS werden die Forschungskapazitäten im Ostseeraum im Hinblick darauf gestärkt, die Entwicklung und Umsetzung zweckmäßiger Regelungen, Strategien und Verwaltungsverfahren zu untermauern, wirksam auf die sich jetzt und in Zukunft stellenden gewaltigen Umweltprobleme und gesellschaftlichen Herausforderungen der Region zu reagieren und Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschungsprogramme und ‑konzepte des Ostseeraums durch die Einbindung der Forschungsaktivitäten in ein dauerhaftes, kooperatives, interdisziplinäres, gut integriertes und zielgerichtetes multinationales Programm zu verbessern.

             Mit dieser Initiative wird auch ein Beitrag zum Aufbau und zur Strukturierung des Europäischen Forschungsraums in der Ostseeregion geleistet.

             Hierzu ist es notwendig, die Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschung in der Ostseeregion zu verbessern, indem die Forschungsaktivitäten zur Ostsee in einem dauerhaften, kooperativen, interdisziplinären und zielgerichteten multinationalen Programm zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Region zusammengeführt werden. Daher werden mit der BONUS-Initiative folgende Ziele angestrebt:

             (a)    Festlegung eines politisch ausgerichteten strategischen Forschungsplans

             (b)    Verbesserung der Koordinierung und Integration öffentlicher länder- und sektorenübergreifender Forschungsprogramme

             (c)    Erhöhung der Forschungskapazitäten der neuen baltischen EU-Mitgliedsstaaten

             (d)    Einrichtung geeigneter Konsultationsforen für die interessierten Kreise sämtlicher einschlägiger Sektoren

             (e)    Mobilisierung zusätzlicher finanzieller Mittel aus einem verstärkten sektorenübergreifenden Ostsee-Forschungsverbund

             (f)     Schaffung geeigneter Durchführungsmodalitäten, indem eine Rechtsperson und Governance-Struktur für die gemeinsame Verwaltung geschaffen werden, damit das Programm wirksam durchgeführt werden kann

             (g)    Veröffentlichung von ▌gemeinsamen themenübergreifenden und strategisch zielgerichteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mehrere Partner beteiligen

2.          STRATEGIEPHASE

2.1.       Ziel

             Mit der Strategiephase soll die Durchführungsphase vorbereitet werden. Sie dient der strategischen Entwicklung des Programms und soll sicherstellen, dass eine optimale Integration der Ostseeforschung erreicht wird. In dieser Phase sollen verstärkt die Interessen- und Nutzergruppen einbezogen werden, damit die Relevanz der Forschungsarbeiten für Politik und Verwaltung gewährleistet ist und sich die Schwerpunktsetzung der Forschungsthemen am politischen Bedarf orientiert. Ferner soll aktiv auf eine umfassende Beteiligung von Wissenschaftlern und ihren entsprechenden Forschungseinrichtungen sowie von interessierten Kreisen im weitesten Sinne hingewirkt werden.

2.2.       Leistungen

             Die BONUS-EWIV hat die in den folgenden Abschnitten genannten Leistungen zu erbringen und der Kommission bis spätestens 15 Monate nach Beginn der Strategiephase hierüber Nachweise vorzulegen.

             Auf Ersuchen der BONUS-EWIV gewährt die Kommission Beratung und Unterstützung. Die BONUS-EWIV legt auf Ersuchen der Kommission einen Fortschrittsbericht vor.

2.2.1.    Der strategische Forschungsplan

             Der strategische Forschungsplan ist in Absprache mit den teilnehmenden Staaten, einem breiten Spektrum von Interessengruppen und der Kommission auszuarbeiten und abzustimmen. Er bildet die Grundlage für das politisch ausgerichtete Programm. Der Forschungsschwerpunkt soll so erweitert werden, dass neben dem Meeresökosystem das gesamte Ostseebecken einbezogen wird, damit auch wichtige Fragen zur Qualität und Produktivität der Ökosysteme des Ostseeraums berücksichtigt werden.

             Neben einer Darstellung der Ausgangslage und des Stands der Ostseeforschung muss er eine klare strategische Vision und einen Fahrplan beinhalten, wie die genannten Ziele erreicht werden sollen, und vorläufige Themen für die politisch ausgerichteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Angabe ihrer Mittelausstattung, eines Zeitplans für die Veröffentlichung und der voraussichtlichen Projektdauer benennen. Ferner soll der Forschungsplan Maßnahmen enthalten, mit denen neu auftretende Forschungsfragen angegangen werden können und mit denen die Forschungsintegration im gesamten Ostseeraum vorangebracht werden kann, auch soll er einen gemeinsamen Fahrplan für künftige Investitionen in regionale Infrastrukturkapazitäten und deren gemeinsame Nutzung enthalten.

2.2.2     Konsultationsforen für interessierte Kreise

             Nach einer umfassenden Analyse der für BONUS in Frage kommenden interessierten Kreise auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene sind Konsultationsforen für die Interessengruppen einzurichten und Mechanismen zu schaffen, mit denen die Einbeziehung der Interessengruppen aller einschlägigen Sektoren gestärkt und institutionalisiert werden kann, damit kritische Lücken ermittelt, die Schwerpunkte der Forschungsthemen festgelegt und die Übernahme der Forschungsergebnisse verbessert werden können. Hierzu sind Wissenschaftler, nicht nur von den Meereswissenschaften, sondern auch von anderen einschlägigen Naturwissenschaften sowie von den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzubeziehen, um die notwendige Multidisziplinarität bei der Ausarbeitung des strategischen Forschungsplans, seiner strategischen Vision und der Forschungsschwerpunkte zu gewährleisten.

             Für die Sektorforschung ist ein Forum als Dauergremium einzurichten, an dem sich Vertreter von Ministerien und andere Akteure beteiligen, die mit der Ostseeforschung und deren Verwaltung befasst sind. Dem Gremium obliegt die Erörterung der Programmplanung, der Ergebnisse und des neu auftretenden Forschungsbedarfs aus Sicht der Entscheidungsfindung. Dieses Forum soll die Integration der Ostseeforschung erleichtern und voranbringen. Hierunter fallen auch die die gemeinsame Nutzung und Planung von Infrastrukturkapazitäten, Unterstützung bei der Feststellung des Forschungsbedarfs, Förderung der Nutzung der Forschungsergebnisse und Erleichterungen bei der Integration der Forschungsförderung.

2.2.3     Die Durchführungsmodalitäten

             Die Durchführungsmodalitäten beinhalten sämtliche Aspekte, mit denen die erfolgreiche Verwirklichung des strategischen Forschungsplans sichergestellt werden soll. Gegebenenfalls sollen sie sich auf die Regeln für das Siebte Rahmenprogramm stützen. Sie sollen u. a. folgende Aspekte abdecken:

             (a)    Maßnahmen beispielsweise zur Ausarbeitung von Dokumenten, zur Festlegung von Verfahren, zur Einstellung und Fortbildung von Personal, wie sie gemäß der Haushaltsordnung für die indirekte zentrale Mittelverwaltung gefordert werden;

             (b)    Einholung förmlicher Zusagen der teilnehmenden Staaten über mindestens 48,75 Millionen, davon höchstens 25 % in Form einer Bereitstellung von Infrastrukturen als Sachbeitrag;

             (c)    Vorlage einer realistischen und evidenzbasierten Schätzung des Werts der als Sachbeitrag den Empfängern von BONUS zur Verfügung gestellten Infrastrukturen der teilnehmenden Staaten;

             (d)    Zusammenstellung einer erschöpfenden Liste sämtlicher Infrastrukturen unter Angabe ihrer Eigentümer, Betreiber oder sonstiger zuständiger Stellen, die Veröffentlichung dieser Liste einschließlich etwaiger Aktualisierungen;

             (e)    Durchführungsmodalitäten für die zentral mit BONUS-EWIV zu schließenden Finanzhilfevereinbarungen mit BONUS-Empfängern, die gemeinsam vereinbart wurden und vorliegen; hierunter fallen auch gemeinsame und vereinbarte Teilnahmeregeln, Musterfinanzhilfevereinbarungen, Leitfäden für Antragsteller, Teilnehmer und unabhängige Gutachter, Modalitäten für die Rechnungsprüfung bei den Empfängern, einschließlich der Möglichkeit für die Kommission und den Rechnungshof, solche Rechnungsprüfungen durchzuführen;

             (f)     Aufbau einer geeigneten Verwaltungsstruktur für die Abwicklung des Programms in allen Phasen des Lebenszyklus des Projekts;

             (g)    Gewährleistung einer angemessenen Mittelausstattung zur Stärkung der BONUS-EWIV im Hinblick auf Personal und multidisziplinären Sachverstand, damit die Stelle in der Lage ist, die strategischen Aspekte und die effiziente Durchführung des Programms zu unterstützen;

             (h)    Aufbau einer Förderstruktur zur Finanzierung von BONUS-Projekten;

             (i)     Ausarbeitung einer Kommunikations- und Verbreitungsstrategie, mit der soweit wie möglich sichergestellt werden soll, dass die Ergebnisse und Daten den Normen des europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerks entsprechen.

             Hinsichtlich Infrastruktur-Sachbeitrags sind in der Strategiephase ein spezielles Konzept und Regeln festzulegen, nach denen sich die teilnehmenden Staaten verpflichten, den Empfängern von BONUS kostenlos Zugang zu den Infrastrukturen (insbesondere Forschungsschiffen) und deren Nutzung zu gewähren. Die Kosten für die Nutzung dieser Infrastrukturen sind keine erstattungsfähigen Projektkosten. Hierzu wird die BONUS-EWIV entsprechende Vereinbarungen mit den teilnehmenden Staaten oder den Eigentümern der Infrastrukturen schließen, in denen Folgendes festgelegt ist:

             (a)    Die Methodik für die Bewertung des Infrastruktur-Sachbeitrags.

             (b)    Gewährleistung, dass die BONUS-EWIV, die Kommission und der Rechnungshof den Zugang zu und die Nutzung der Infrastrukturen und die dabei entstehenden Kosten überprüfen können.

             (c)    Verpflichtung der Vertragsparteien, jährlich einen Bericht über die durch die BONUS-Empfänger beim Zugang zu den Infrastrukturen oder deren Nutzung entstandenen Kosten vorzulegen.

2.2.4     Unionsförderung in der Strategiephase

             Erstattungsfähige Kosten werden bis zu 50 % erstattet. Als erstattungsfähig gelten die Kosten, die der BONUS-EWIV bei der Erfüllung der unter Punkt 1 genannten Ziele entstanden sind und die in ihrer Rechnungsführung verbucht sind. Nur Kosten, die ab dem 1. Januar 2010 entstanden sind, sind erstattungsfähig und sind in der Finanzhilfevereinbarung für die Strategiephase näher festzulegen.

3.          DURCHFÜHRUNGSPHASE

             Sofern die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gegeben sind und die Ex-ante-Rechnungsprüfung der BONUS-EWIV positiv ausfällt, schließen die Kommission und die BONUS-EWIV eine Durchführungsvereinbarung.

3.1.       Ziele

             Während der Durchführungsphase werden ▌gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick darauf veröffentlicht und durchgeführt, strategisch ausgerichtete BONUS-Projekte, die die Ziele der Initiative zum Gegenstand haben, zu fördern. Die Themen sind dem strategischen Forschungsplan von BONUS zu entnehmen, müssen sich möglichst an den festgelegten Fahrplan halten und sich auf Forschung, technologische Entwicklung, Ausbildung und/oder Verbreitungsaktivitäten erstrecken.

3.2.       Durchführung von BONUS-Projekten

             Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für BONUS müssen auf länderübergreifende Projekte mit mehreren Partnern abzielen, an denen sich mindestens drei unabhängige förderfähige Rechtspersonen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern beteiligen, bei denen es sich um mindestens zwei teilnehmende Staaten von BONUS handelt.

             Förderfähig im Rahmen von BONUS sind Rechtspersonen aus Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Bei der Einreichung von Vorschlägen für ein BONUS-Projekt durch Konsortien kann ein Teilnehmer aus einem Drittland stammen, sofern realistischerweise sichergestellt werden kann, dass er über die notwendigen Ressourcen zur Deckung seiner Teilnahmekosten verfügt. ▌

             Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind die wissenschaftlichen Themen klar anzugeben. Diese Themen sind von der BONUS-EWIV in Absprache mit der Kommission festzulegen. Bei der Festlegung der Themen sind der sich abzeichnende Forschungsbedarf, die Ergebnisse bereits abgeschlossener Aufforderungen und der in der Strategiephase und während des gesamten Programms durchgeführten Konsultationen der interessierten Kreise zu berücksichtigen.

             Die BONUS-EWIV sorgt für eine möglichst breite Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Sie nutzt hierzu gezielte Informationswege, insbesondere die Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, und wendet sich an die einschlägigen interessierten Kreise, die Fachpresse und Fachzeitschriften. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bleibt mindestens drei Monate offen. Projektvorschläge sind von den Antragstellern zentral an die BONUS-EWIV zu richten und werden in einem einstufigen Verfahren bewertet.

             Die Projektvorschläge werden zentral anhand der festgelegten Kriterien für die Förderwürdigkeit, die Auswahl und den Zuschlag unabhängig bewertet. Die Hauptbewertungskriterien sind wissenschaftliche Exzellenz, Durchführungsqualität und erwartete Auswirkungen des Projekts. Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.

             Die BONUS-EWIV stellt sicher, dass jeder eingegangene Vorschlag mit Unterstützung von mindestens drei unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, die sie auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 genannten Kriterien selbst benennt. Jeder Projektvorschlag wird eingestuft. Die unabhängigen Sachverständigen bewerten die Projekte anhand der Bewertungskriterien und stufen sie auf einer Skala von 0 bis 5 je Kriterium entsprechend den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und den damit zusammenhängenden Bewertungs-, Auswahl- und Zuschlagsverfahren des Siebten Rahmenprogramms ein.

             Die BONUS-EWIV hält sich bei der Aufstellung der Förderliste exakt an die Ergebnisse der unabhängigen Bewertung. Die von den unabhängigen Sachverständigen aufgestellte Reihenfolge ist für die Zuweisung der BONUS-Mittel verbindlich.

             Die für die ausgewählten BONUS-Projekte gewährten Finanzhilfen werden unter der Verantwortung der BONUS-EWIV von dieser zentral verwaltet.

3.3        Weitere Aktivitäten

             Neben der in den Abschnitten 3.1 und 3.2 genannten Verwaltung von BONUS obliegen der BONUS-EWIV folgende Tätigkeiten:

             (a)    regelmäßige Aktualisierung des strategischen Forschungsplans und Festlegung der Forschungsschwerpunkte entsprechend dem sich abzeichnenden Forschungsbedarf und den Ergebnissen bereits durchgeführter Aufforderungen sowie auf der Grundlage der unter Abschnitt 2.2.2 genannten breiteren Konsultationen von interessierten Kreisen;

             (b)    Erleichterung des Zugangs für transnationale und multidisziplinäre Forscherteams von BONUS-Projekten zu einzigartigen Forschungsinfrastrukturen und -einrichtungen;

             (c)    Förderung einer funktionierenden Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, um eine optimale Übernahme der Forschungsergebnisse zu gewährleisten;

             (d)    Gewährleistung, dass die teilnehmenden Staaten auch ohne Förderung durch die Union nach Abschluss des BONUS-Projekts Mittel zur Verfügung stellen, um den Fortbestand der Initiative zu sichern;

             (e)    verstärkte Zusammenarbeit zwischen den regionalen Umweltforschungsprogrammen und den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen in anderen europäischen Meeresbecken;

             (f)     Konsultations- und Verbreitungstätigkeiten;

             (g)    Die BONUS-EWIV wird sich aktiv für die Weitergabe bewährter Verfahren an andere europäische Regionen mit Meeresbecken sowie für eine gute Rückkopplung mit der gesamteuropäischen Ebene im Sinne der Harmonisierung und Effizienz einsetzen.

3.4.       Beiträge während der Durchführungsphase

             Die Durchführungsphase von BONUS wird von den teilnehmenden Staaten und der Union über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gemeinsam finanziert, bis der gesamte Lebenszyklus aller BONUS-Projekte abgeschlossen ist, sofern alle Unionsmittel bis 2013 aufgebraucht sind und die Berichtspflichten gegenüber der Kommission erfüllt sind. Die Höhe des Unionsbeitrags während der Durchführungsphase entspricht den von den teilnehmenden Staaten für BONUS-Projekte über die BONUS-EWIV geleisteten Bareinzahlungen und Infrastruktur-Sachbeiträgen sowie den laufenden Kosten, die der BONUS-EWIV in der Durchführungsphase entstehen. Die laufenden Kosten dürfen 5 Millionen Euro nicht überschreiten.

             Die BONUS-EWIV ist Empfänger und Verwalter des Unionsbeitrags. Die teilnehmenden Staaten können beschließen, ihre innerstaatliche Finanzierung selbst zu verwalten und ihre Bareinzahlungen ausschließlich eigenen zentral ausgewählten Forschungsvorhaben vorzubehalten oder ihre Bareinzahlungen zentral von BONUS-EWIV verwalten zu lassen.

             Vorbehaltlich der in den jährlichen in Artikel 5 Absatz 2 genannten Finanzvereinbarungen festgelegten Bedingungen wird der Unionsbeitrag ausgezahlt, sofern die teilnehmenden Staaten Belege für ihre Bareinzahlungen an Empfänger von BONUS oder die BONUS-EWIV und die als Sachbeitrag von ihnen für die BONUS-Projekte zur Verfügung gestellten Infrastrukturen vorgelegt haben.

             Die ordnungsgemäße Verwendung der BONUS-Mittel durch die Empfänger liegt in der Verantwortung der BONUS-EWIV und ist durch eine unabhängige Rechnungsprüfung der Projekte, die durch die BONUS-EWIV oder in ihrem Namen durchgeführt wird, zu belegen.

3.5        Förderung von BONUS-Projekten

             Vorbehaltlich Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f werden BONUS-Projekte mit bis zu 100 % der erstattungsfähigen Kosten gefördert, die entsprechend den gemeinsamen Förderregeln und Fördersätzen berechnet werden, die von der BONUS-EWIV in den Durchführungsmodalitäten festgelegt und von der Kommission in der Durchführungsvereinbarung bewilligt wurden.

ANHANG II

VERWALTUNG VON BONUS

1.      BONUS wird vom Sekretariat der BONUS-EWIV verwaltet. Die BONUS-EWIV hat die folgenden Strukturen für das BONUS-Programm eingerichtet: Lenkungsausschuss, Sekretariat, Beirat, Forum für die Sektorforschung, Forum für die Projektkoordinatoren.

2.      Der Lenkungsausschuss ist als höchstes Gremium der BONUS-EWIV für die Entscheidungsfindung und die Sekretariatsleitung zuständig. Im Lenkungsausschuss vertreten sind leitende Beamte der Einrichtungen für die Forschungsförderung und -verwaltung, die von den Mitgliedern der BONUS-EWIV benannt werden. Der Vorsitz des Lenkungsausschusses rotiert jährlich zwischen den Mitgliedern der BONUS-EWIV. Der letzte, der aktuelle und der künftige Vorsitzende bilden den Exekutivausschuss, der das Sekretariat in strategischen Fragen unterstützt. Unter Berücksichtigung der Vorschläge des Sekretariats trifft der Lenkungsausschuss Entscheidungen über die strategische Ausrichtung von BONUS, einschließlich der Festlegung und Aktualisierung von BONUS, über die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Haushaltsprofil, die Förder- und Auswahlkriterien, das Bewerterteam, die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden BONUS-Projekte, die Überwachung der Fortschritte bei den finanzierten BONUS-Projekten und die Überwachung einer angemessenen und ordnungsgemäßen Durchführung der Sekretariatsarbeiten für BONUS.

3.      Das Sekretariat wird vom Exekutivdirektor geleitet, der die Entscheidungen des Lenkungsausschusses umsetzt und der der Hauptansprechpartner bei BONUS für die Kommission und die verschiedenen nationalen Förderagenturen ist. Dem Sekretariat obliegt die Gesamtkoordinierung und Überwachung der Aktivitäten von BONUS, die Veröffentlichung, Bewertung und Durchführung der Aufforderungen und die Überwachung der geförderten Projekte – sowohl aus vertraglicher als auch aus wissenschaftlicher Sicht – sowie die Berichterstattung über die Fortschritte an den Lenkungsausschuss. Ferner ist das Sekretariat für die Planung und Organisation der Konsultationen der interessierten Kreise und des Beirats zuständig sowie für deren anschließende Einbeziehung in den strategischen Forschungsplan und die Förderung funktionierender Schnittstellen zwischen Wissenschaft und Politik.

4.      Der Beirat unterstützt den Lenkungsausschuss und das Sekretariat. Er setzt sich zusammen aus international hochrangigen Wissenschaftlern, Vertretern einschlägiger interessierter Kreise, beispielsweise aus den Bereichen Tourismus, erneuerbare Energien, Fischerei und Aquakultur, Seeverkehr und Biotechnologie, sowie von Technologieanbietern, Industrieverbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft und sonstigen integrierten baltischen Forschungsprogrammen und anderen europäischen Regionalmeeren. Seine Aufgabe besteht darin, in wissenschaftlich und politisch relevanten Fragen zu BONUS Beratung, Leitlinien und Empfehlungen anzubieten. Dies beinhaltet Beratung zu den Zielen, Schwerpunkten und zur Ausrichtung von BONUS, zu Möglichkeiten der Leistungsverbesserung von BONUS sowie zur Vorlage und Qualität ihrer Forschungsergebnisse, zum Aufbau von Kapazitäten sowie zur Vernetzung und Relevanz der Arbeiten mit Blick auf die Ziele von BONUS. Der Beirat unterstützt auch die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse von BONUS.

5.      Dem Forum für die Sektorforschung gehören Vertreter von Ministerien und andere Akteure an, die auf den Gebieten der Erforschung und Verwaltung des Ostseeraums tätig sind. Es tritt einmal jährlich zu einer Konsultationssitzung zusammen, um die Ergebnisse von BONUS sowie den neuen Forschungsbedarf aus Sicht der Entscheidungsträger zu erörtern. Das Forum dient der Integration der Forschung im gesamten Ostseeraum, einschließlich einschlägiger Forschungsarbeiten, die sektorbezogen gefördert werden, sowie der Nutzung und Planung gemeinsamer Infrastrukturen.

6.      Das Forum für die Projektkoordinatoren setzt sich aus den Koordinatoren der aus dem BONUS-Budget geförderten Projekte zusammen. Es unterstützt das Sekretariat in Fragen der wissenschaftlichen Koordinierung von BONUS und der Einbeziehung und Synthese der Forschungsergebnisse.

  • [1]               Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [2] *          Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
  • [3]      Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [4]        Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ...2010.
  • [5]           ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [6]               ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
  • [7]               KOM (2009) 248 endg. vom 10. Juni 2009.
  • [8]               ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [9]               ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
  • [10]           ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
  • [11]          ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
  • [12]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
  • [13]             ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Die Ostsee ist bereits seit einigen Jahren ein Binnenmeer der Europäischen Union. Diese Tatsache macht es erforderlich, dass gemeinsame Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, um gemeinsame europäische Herausforderungen zu bewältigen und die nachhaltige Entwicklung im Ostseeraum zu stärken. Zwar gibt es im Ostseeraum zahlreiche Forschungsvorhaben, doch sind diese zum großen Teil nicht koordiniert, fragmentiert und in zu hohem Maße abhängig von den beschränkten Forschungskapazitäten, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zur Verfügung stehen. Zweifellos ist daher ein gemeinsam vereinbarter regionaler Aktionsplan erforderlich.

Obwohl der Ostseeraum eines der wissenschaftlich am besten erforschten Meeresgebiete der Welt ist und die Umweltforschung in der Ostseeregion auf zahlreiche Programme des FTE-Rahmenprogramms der EU zurückgreifen kann, mangelt es klar an grenzübergreifender Konsultation im Forschungsbereich sowie an Planung, Koordinierung und gemeinsamem, abgestimmtem Vorgehen. Zudem existiert gegenwärtig kein gemeinsam umgesetztes Programm, das konkret auf die Umweltprobleme in der Ostseeregion selbst zugeschnitten ist.

Zur Verwirklichung einer nachhaltigen Koordinierung und Kooperation zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Mitgliedstaaten unter den Ostseeanrainern haben die acht Mitgliedstaaten des Ostseeraums (Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden – im Folgenden „teilnehmende Staaten“ genannt) unter Beteiligung der Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 169 des EG-Vertrags) ein gemeinsames Ostsee-Forschungsprogramm (BONUS) auf den Weg gebracht. BONUS wird die nationalen Forschungsprogramme und –aktivitäten der teilnehmenden Staaten in einem einzigen gemeinsamen Forschungsprogramm verzahnen und insbesondere die Forschungs- und Umweltziele der Strategie für den Ostseeraum, der Strategie für die Meeresforschung und maritime Forschung und der Wasserrahmenrichtlinie unterstützen.

Eines der wichtigsten Ziele dieser Initiative besteht darin, dazu beizutragen, einen Europäischen Forschungsraum in der Ostseeregion zu schaffen und zu strukturieren. BONUS wird auf vorangegangene Programme wie BONUS ERA-NET (2004-2006) und ERA-NET PLUS (2007-2011) aufbauen, soll allerdings ein höheres Maß an Integration bieten und die Grenzen zwischen den national finanzierten Forschungssystemen der teilnehmenden Staaten beseitigen. BONUS soll einen erheblichen Beitrag zur Umsetzung der erwähnten Strategien und Maßnahmen für den Ostseeraum leisten.

Die Ziele von BONUS gehen konform mit dem übergeordneten Ziel des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ des 7. Forschungsrahmenprogramms (7. FRP), einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten, sowie mit den besonderen Zielen der Umweltforschung, d. h. Prävention von Umweltrisiken, Bewirtschaftung der Meeresumwelt, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Ressourcen und der biologischen Vielfalt.

Die teilnehmenden Staaten haben sich darauf geeinigt, für BONUS auf eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, das Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung, BONUS-EWIV, mit Sitz in Helsinki, Finnland, als spezifische Durchführungsstruktur zurückzugreifen.

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission, sich mit Beiträgen von bis zu 50 Millionen Euro für die gesamte Laufzeit des BONUS-Programms (sieben Jahre) zu beteiligen. Die Berichterstatterin betont, dass das BONUS-Programm so einfach, rasch und effizient wie möglich umzusetzen ist und dass unnötige Belastungen und Bürokratie vermieden werden müssen.

Die Berichterstatterin betont, wie wichtig die Einbeziehung von Forschern aus der Russischen Föderation ist. Ein großer Teil des Ostseeraums gehört zum Gebiet der Russischen Föderation, die deshalb erheblichen Einfluss auf das Ökosystem der Ostsee hat. Forscher der Russischen Förderation waren bereits in der Vergangenheit aktiv in ERA-NET-Projekten im Ostseeraum einbezogen, und diese Zusammenarbeit sollte gefördert werden, da die Kooperation im Umwelt- und Forschungsbereich einer der Grundpfeiler des Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und Russland ist.

Der Vorschlag der Kommission zur Beteiligung der Gemeinschaft an BONUS entspricht auch dem Wunsch des Parlaments, die Koordinierung der Forschungsaktivitäten zwischen den Mitgliedstaaten sowie auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des 7. FRP zu verbessern und Zersplitterungen sowie Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden. BONUS verdient besondere Aufmerksamkeit, da es ein wertvolles und zukunftsweisendes Modell für andere Formen künftiger regionaler Forschungszusammenarbeit von gemeinsamem europäischen Nutzen sein kann, beispielsweise für die Donauregion, den Mittelmeerraum, den Nordseeraum u. a.

Die Berichterstatterin stimmt der Kommission uneingeschränkt zu, dass das Programm BONUS sowie seine Verwaltungsstrukturen den Grundsätzen des 7. FRP umfassend entsprechen müssen. Die Berichterstatterin verweist ferner darauf, dass das 7. FRP unter anderem flexiblere und offenere Finanzierungsmodelle fördert, um die verschiedenen Maßnahmen zu unterstützen, und dass den Teilnehmern mehr Eigenständigkeit bei der Verwaltung eingeräumt werden sollte[1]. Sie betont zudem, dass es möglich sein muss, das Ausmaß und die Form der finanziellen Beteiligung im Einzelfall anzupassen[2]. Deshalb ist eine maßgeschneiderte Lösung für die gegenwärtigen Probleme im Rahmen des 7. FRP nötig, und es sind verschiedene Wege denkbar, wie Projekte im Bereich der Forschungszusammenarbeit verwaltet werden können. Nach Auffassung der Berichterstatterin erfordern zwei Aspekte der Struktur von BONUS – das Zwei-Phasen-System und die Nutzung des gemeinsamen Budgets – einen flexiblen und spezifisch gestalteten Ansatz.

Strategiephase/Durchführungsphase

Nach dem Vorschlag der Kommission soll BONUS in zwei Phasen umgesetzt werden (Zwei-Phasen-Struktur): In einer ersten, sich über zwei Jahre erstreckenden Strategiephase werden geeignete Konsultationsforen für die aktive Einbeziehung der interessierten Kreise eingerichtet, ein strategischer Forschungsplan erstellt und die Durchführungsmodalitäten im Einzelnen weiter ausgearbeitet. In der anschließenden, mindestens fünf Jahre dauernden Durchführungsphase werden mindestens drei gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, um BONUS-Projekte zu fördern, die sich mit einzelnen strategischen Zielen der Initiative befassen.

Die Berichterstatterin betont, dass die Bedeutung der Strategiephase keinesfalls unterschätzt werden darf, da diese dazu beiträgt, die am besten geeignete und maßgeschneiderte Struktur des Projekts zu schaffen, und wertvolle Anregungen für die Durchführungsphase liefert. Es ist jedoch wichtig, dass die Umsetzung der Zwei-Phasen-Struktur nicht zu einer abrupten Unterbrechung des Programms zwischen der ersten und der zweiten Phase führt, da sich dies negativ auf die eigentliche Forschung auswirken würde.

Die Anwendung der Zwei-Phasen-Struktur ist ein Novum, da sie noch nie bei Programmen nach Artikel 169 (neuer Artikel 185) angewandt wurde. Die Berichterstatterin schließt sich der Kommission und den teilnehmenden Staaten an und spricht sich für diesen neuen maßgeschneiderten Ansatz aus. Die Berichterstatterin würdigt auch die Erfolge der vorangegangenen Programme BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS, die bemerkenswerte Ergebnisse und ausgezeichnete Bewertungen aufzuweisen haben, und weist darauf hin, dass dies berechtigten Grund zu der Annahme bietet, dass die Strategiephase in weniger als zwei Jahren abgeschlossen werden kann. Dies ist ein wesentlicher Aspekt, da eine Strategiephase von zwei Jahren möglicherweise nicht gänzlich mit dem gegenwärtigen Programm vereinbar ist. Alle gegenwärtigen BONUS-Projekte sollen 2011 auslaufen, womit eine Lücke zwischen dem Ende von ERA-NET PLUS und dem Beginn des neuen BONUS-Programms entsteht. Dies könnte sich sehr nachteilig auf die Arbeit und das Potenzial der Forschungsgruppen (gegenwärtig 16 Gruppen mit mehr als 400 Forschern) auswirken.

Deshalb schlägt die Berichterstatterin einen gestrafften Übergang von der Strategie- zur Durchführungsphase vor, bei dem die Qualität der Strategiephase bewertet wird und mögliche Vorschläge für Verbesserungen unterbreitet werden. Zweitens schlägt die Berichterstatterin eine Verkürzung der Strategiephase vor, damit die Durchführungsphase ab 2012 beginnen kann und die Gefahr verringert wird, dass auf Grund des späten Starts wissenschaftliche Kapazität verlorengeht.

Echtes/virtuelles gemeinsames Budget

Gemäß dem Vorschlag der Kommission sind alle teilnehmenden Staaten verpflichtet, in einen echten gemeinsamen Haushalt einzuzahlen, aus dem die Forschungsaktivitäten finanziert werden. Nach Auffassung der Kommission besteht die einzige Möglichkeit zur Durchführung von Kooperationsprojekten und zur Gewährleistung einer echten finanziellen Integration mit einem zusätzlichen Nutzen für Europa in der Finanzierung durch ein echtes gemeinsames Budget.

Zwar ist ein gemeinsames Budget aus Gemeinschaftssicht in der Tat vorzuziehen, doch können sich in einigen teilnehmenden Staaten juristische und verfassungsrechtliche Probleme bei der Überweisung von Forschungsmitteln ins Ausland ergeben.

Als mögliche Lösung schlägt die Berichterstatterin vor, dass der Gemeinschaftsbeitrag und die Bareinzahlungen der teilnehmenden Staaten für BONUS im Allgemeinen zusammengefasst und zentral von der BONUS-EWIV verwaltet werden. Wenn jedoch ein teilnehmender Staat – auf Grund juristischer und verfassungsrechtlicher Erfordernisse – keine Bareinzahlungen in den gemeinsamen Haushalt vornehmen kann, sollte es auch möglich sein, diese Mittel ausschließlich für eigene Forschungsvorhaben aufzuwenden. Die bisherigen Erfahrungen sowie unabhängige Bewertungen von gemeinsamen Ostsee-Forschungsprogrammen (gegenwärtig mit 32 % EU-Beiträgen) geben Grund zu der Annahme, dass die gleichzeitige Verwendung eines echten und eines virtuellen gemeinsamen Budgets den übergeordneten Grundsatz der wissenschaftlichen Spitzenleistung nicht gefährden dürfte.

  • [1]  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1), Erwägung 24.
  • [2]  Ebenda, Anhang III.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (17.3.2010)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169)
(KOM(2009)0610 – C7‑0263/2009 – 2009/0169(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Anna Rosbach

KURZE BEGRÜNDUNG

1.  Das Programm Bonus 169 zielt darauf ab, im Bereich der Meeresforschung die Kapazität der Mitgliedstaaten der EU, der Europäischen Union und der Teilnehmerstaaten in Bezug auf die Ostsee zu verbessern.

     Es ist wichtig, unsere Erkenntnisse darüber, weshalb die Ostsee so stark verschmutzt ist, zu verbessern. Es kann natürlich von Vorteil sein, die Kräfte zu bündeln, wenn es um neue Studien geht, jedoch möchte die Verfasserin der Stellungnahme auf das umfangreiche Wissen hinweisen, das als Ergebnis der Forschung, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre betrieben wurde, bereits vorhanden ist. Das Programm sollte unter anderem darauf gerichtet sein, die Ergebnisse dieser Forschung zusammenzuführen, um unnötige Doppelarbeit oder Überschneidungen bei bereits bestehenden Forschungstätigkeiten zu vermeiden, sowie neue Bereiche zu ermitteln, die sich für eine gemeinsame Forschung im Rahmen des Programms BONUS eignen.

     Um den Wissensstand zu erweitern, wäre es klug, Russland in irgendeiner Form zu beteiligen, da es maßgeblichen Anteil an der Verschmutzung der Ostsee hat.

2.  Es wäre für die politischen Entscheidungsträger wichtig, Zugang zu wissenschaftlich fundierten Schätzungen sowohl der tatsächlichen als auch der potentiellen Verluste im wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bereich zu erhalten, die auf Schädigungen des Ökosystems und den Verlust an biologischer Vielfalt in der Ostsee zurückzuführen sind.

     Die gewerblichen Fischer sind eine der Hauptgruppen, die davon unmittelbar betroffen sind, aber bei weitem nicht die einzige. Es ist wichtig, an einem breiten Ansatz festzuhalten, was die Folgen der Veränderungen in der Ostsee betrifft.

3.  Was die Beteiligung verschiedener Sektoren, abgesehen von denen, die im Text ausdrücklich erwähnt sind, betrifft, so ist es wichtig, einen breiten Ansatz zu wählen. Andere relevante Sektoren sind unter anderem der Seeverkehr, die Landwirtschaft, die Industrie und die Hafenbehörden.

4.  Besondere Beachtung muss der Frage des Ballastwassers von Schiffen geschenkt werden, in dem sich eingeschleppte Arten befinden, die das natürliche ökologische Gleichgewicht der Ostsee gefährden können. Was die Schiffe betrifft, so ist die Verhütung von Ölunfällen ebenfalls eine Frage, die eines hohen Maßes an Aufmerksamkeit bedarf.

5.  Projekte wie die North Stream-Pipeline in der Ostsee werfen auch Fragen bezüglich der potentiellen kurz- und langfristigen Auswirkungen des Baus von Pipelines durch die gesamte Ostsee oder durch Teile davon auf. Sie machen auch deutlich, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht nur von den betroffenen Parteien durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden, sondern auch durch unabhängige Forschungsarbeiten ergänzt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Entscheidung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169)

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS)

 

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text.)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Wissenschaft kann dazu beitragen, diese Herausforderungen anzugehen und Lösungen für die Umweltprobleme in der Ostsee zu finden. Allerdings verlangt die ernste aktuelle Lage eine qualitative und quantitative Aufwertung der derzeitigen Forschung im Ostseeraum durch die Entwicklung und Umsetzung eines vollständig integrierten Konzepts, bei dem die einschlägigen Forschungsprogramme sämtlicher Anrainerstaaten gezielt darauf ausgerichtet werden können, die komplexen und drängenden Fragen koordiniert, effizient und wirksam anzugehen.

(5) Die Wissenschaft muss dazu beitragen, diese Herausforderungen anzugehen und Lösungen für die drängenden Umweltprobleme in der Ostsee zu finden. Allerdings verlangt die ernste aktuelle Lage eine qualitative und quantitative Aufwertung der derzeitigen Forschung im Ostseeraum durch die Entwicklung und Umsetzung eines vollständig integrierten Konzepts, bei dem die einschlägigen Forschungsprogramme sämtlicher Anrainerstaaten gezielt darauf ausgerichtet werden können, die komplexen und drängenden Fragen koordiniert, effizient und wirksam anzugehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS haben im wesentlichen gut funktioniert, und es ist daher wichtig, den Fortgang der Forschungsarbeiten sicherzustellen, um die drängenden Herausforderungen im Umweltbereich anzugehen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Auch wenn die BONUS-169-Initiative weitgehend auf die Umweltforschung ausgerichtet ist, berührt sie mehrere thematisch verwandte Gemeinschaftsforschungsprogramme zu einer Vielzahl von menschlichen Tätigkeiten, deren Folgen für das Ökosystem sich akkumulieren, wie Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft, Infrastruktur, Verkehr, Ausbildung und Mobilität von Forschern sowie sozioökonomische Aspekte. Die Initiative ist von erheblicher Bedeutung für mehrere Gemeinschaftsstrategien und Richtlinien, darunter die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), die EU-Strategie für den Ostseeraum, die Gemeinsame Fischereipolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und internationale EU-Verpflichtungen wie der Ostsee-Aktionsplan von HELCOM. Daher wird BONUS-169 vielen anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik zugute kommen.

(12) Auch wenn die BONUS-Initiative weitgehend auf die Umweltforschung ausgerichtet ist, berührt sie mehrere thematisch verwandte Gemeinschaftsforschungsprogramme zu einer Vielzahl von menschlichen Tätigkeiten, deren Folgen für das Ökosystem sich akkumulieren, wie Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft, Infrastruktur (insbesondere im Energiebereich), Verkehr, Ausbildung und Mobilität von Forschern sowie sozioökonomische Aspekte. Die Initiative ist von erheblicher Bedeutung für mehrere Gemeinschaftsstrategien und Richtlinien, darunter die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), die EU-Strategie für den Ostseeraum, die Gemeinsame Fischereipolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und internationale EU-Verpflichtungen wie der Ostsee-Aktionsplan von HELCOM. Daher wird BONUS vielen anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik zugute kommen.

Begründung

Den geplanten Infrakstrukturvorhaben im Energiebereich sollte größere Beachtung geschenkt werden, da sie möglicherweise die größten Auswirkungen auf die Umwelt im Ostseeraum in der Zukunft haben werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Am Ende der Strategiephase sollte die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger die Ausgereiftheit und Umsetzbarkeit der Initiative prüfen.

(15) Am Ende der Strategiephase sollte die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger die Qualität und Fertigstellung dieser Phase bewerten und überprüfen und gegebenenfalls Verbesserungen vorschlagen. Der Übergang zur Durchführungsphase sollte nahtlos und ohne unnötige Verzögerungen erfolgen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Entscheidung

Ewägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Um BONUS-169 wirksam durchzuführen, sollten während der Durchführungsphase Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS-169-Projekten gewährt werden, die unter Verantwortung der BONUS-EWIV im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden.

(24) Um BONUS wirksam durchzuführen, sollten während der Durchführungsphase Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS-Projekten gewährt werden, die unter Verantwortung der BONUS-EWIV im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden. Die Gewährung und Zahlung dieser Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS sollte in transparenter und unbürokratischer Weise und nach gemeinsamen Vorschriften im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm erfolgen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Die Forschungstätigkeiten im Rahmen von BONUS-169 müssen grundlegenden ethischen Grundsätzen, die u. a. in Artikel 6 EU-Vertrag und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen.

(30) Die Forschungstätigkeiten im Rahmen von BONUS müssen ethischen Grundsätzen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms sowie den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter und der nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die BONUS-EWIV sollte die Teilnehmer an den ausgewählten BONUS-169-Projekten dazu ermutigen, ihre Ergebnisse mitzuteilen und weitreichend zu verbreiten und diese Information öffentlich zugänglich zu machen –

(32) Die BONUS-EWIV sollte die Teilnehmer an den ausgewählten BONUS-Projekten dazu verpflichten, ihre Ergebnisse mitzuteilen und weitreichend zu verbreiten und diese Information öffentlich zugänglich zu machen –

Begründung

Die Ergebnisse der durchgeführten Forschung müssen soweit wie möglich weitergegeben werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a) Die erfolgreiche Verwirklichung der Projekte, die bereits im Rahmen des Programms BONUS durchgeführt wurden, hat ergeben, dass sich die Ostsee insbesondere dort, wo umfassende Infrastrukturvorhaben im Energiebereich geplant sind, in einem katastrophalen Zustand befindet; der Zustand der Umwelt im Ostseeraum sollte daher weiterhin aktiv überwacht werden.

Begründung

Dadurch wird die Bedeutung der erfolgreichen Durchführung von Projekten im Rahmen des Programms BONUS hervorgehoben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 32 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32b) Mangelhafte Praktiken, die bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Programms BONUS zutage getreten sind, sollten beendet werden, und Projekte, die von den Forschungseinrichtungen bestimmter Mitgliedstaaten eingereicht werden, sollten bei der Erstellung der Liste der zu finanzierenden Projekte nicht unangemessen bevorzugt werden, da dies eine Benachteiligung anderer Mitgliedstaaten im Ostseeraum darstellen würde.

Begründung

Die Praxis bei der Auswahl der zu finanzierenden Projekte zeigt, dass die Projekte, die von Forschungseinrichtungen bestimmter Mitgliedstaaten eingereicht werden, unangemessen bevorzugt werden, während die Forschungseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten übergangen werden. Eine solche Benachteiligung sollte bei der Erstellung der Rangliste vermieden werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1

 

Gegenstand

 

Ziel dieser Entscheidung ist es, die umweltverträgliche Entwicklung des Ostseeraums zu unterstützen, indem die Koordinierung der regionalen Forschungstätigkeiten im Hinblick auf das gemeinsame Ziel, eine ökosystemorientierte Bewirtschaftung im Ostseeraum zu verwirklichen, erleichtert wird.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Erstellung eines strategischen Forschungsplans – im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms Festlegung des wissenschaftlichen Inhalts des Programms mit Schwerpunkt auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(a) Erstellung eines strategischen Forschungsplans – im Einklang mit dem gemeinsamen Ziel einer nachhaltigen, ökosystemorientierten Bewirtschaftung im Ostseeraum und mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms Festlegung des wissenschaftlichen Inhalts des Programms mit Schwerpunkt auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Durchführungsphase erstreckt sich über mindestens fünf Jahre. Während der Durchführungsphase werden im Hinblick auf die Förderung von Projekten, die die Ziele von BONUS-169 betreffen, mindestens drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Diese Aufforderungen zielen auf grenzüberschreitende Projekte mehrerer Partner ab, die Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung zum Gegenstand haben. Die Projekte werden nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen, nicht mit anderen Gemeinschaftsquellen kumulierten Finanzierung sowie Nichtrückwirkung ausgewählt.

4. Die Durchführungsphase erstreckt sich über mindestens fünf Jahre. Während der Durchführungsphase werden im Hinblick auf die Förderung von Projekten, die die Ziele von BONUS betreffen, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Diese Aufforderungen zielen auf grenzüberschreitende Projekte mehrerer Partner ab, die Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung zum Gegenstand haben. Die Projekte werden nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen, nicht mit anderen Gemeinschaftsquellen kumulierten Finanzierung sowie Nichtrückwirkung ausgewählt. Die Gewährung und Zahlung von Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS erfolgt nach gemeinsamen Vorschriften im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zur Durchführungsphase wird unter folgenden Bedingungen geleistet:

3. Vor dem Ende der Strategiephase prüft die Kommission Folgendes:

 

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) eine positive von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger durchgeführte Bewertung der Strategiephase; Gegenstand dieser Bewertung sind die Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 2 Absatz 3 und Anhang I genannten Ziele und Leistungen;

(a) Ergebnisse der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Strategiephase sowie Fortschritte zur Erreichung der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Ziele und Leistungen;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS-169 durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Gemeinschaftsbeitrags im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 („Haushaltsordnung“) und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

(b) Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS durchzuführen, einschließlich der Verwirklichung der Ziele einer umweltverträglichen Entwicklung des Ostseeraums, der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Gemeinschaftsbeitrags im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 („Haushaltsordnung“) und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS-169 und Barzahlungen zu leisten sowie auf Nachfrage effektiv Infrastruktur-Sachbeiträge zu erbringen; diese Verpflichtungen sollten in einen Finanzierungsplan aufgenommen werden, der von den zuständigen nationalen Behörden für die Beiträge zur gemeinsamen Durchführung der BONUS-169-Durchführungsphase vereinbart wird;

(e) die Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS und die tatsächliche Zahlung seines Finanzbeitrags, insbesondere die finanzielle Förderung der Teilnehmer an den BONUS-Projekten, die im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, zu leisten;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang I – Abschnitt 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Veröffentlichung von mindestens drei gemeinsamen themenübergreifenden und strategisch zielgerichteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mehrere Partner beteiligen

(g) Veröffentlichung von gemeinsamen themenübergreifenden und strategisch zielgerichteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mehrere Partner beteiligen

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang I – Abschnitt 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) gezielte Aufforderungen an alle Drittländer, die Ostseeanrainerstaaten sind oder im Einzugsgebiet der Ostsee liegen, sich der Initiative als teilnehmende Staaten anzuschließen

Begründung

In Änderungsantrag 2 der Verfasserin der Stellungnahme sind die Länder hinzuzufügen, die im Einzugsgebiet der Ostsee liegen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang I – Abschnitt 2.2.1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der strategische Forschungsplan ist in Absprache mit den teilnehmenden Staaten, einem breiten Spektrum von Interessengruppen und der Kommission auszuarbeiten und abzustimmen. Er bildet die Grundlage für das politisch ausgerichtete Programm. Der Forschungsschwerpunkt soll so erweitert werden, dass neben dem Meeresökosystem das gesamte Ostseebecken einbezogen wird, damit auch wichtige Fragen zur Qualität und Produktivität der Ökosysteme des Ostseeraums berücksichtigt werden.

Der strategische Forschungsplan ist in Absprache mit den teilnehmenden Staaten, einem breiten Spektrum von Interessengruppen und der Kommission auszuarbeiten und abzustimmen. Er bildet die Grundlage für das politisch ausgerichtete Programm. Der Forschungsschwerpunkt soll so erweitert werden, dass neben dem Meeresökosystem das gesamte Ostseebecken einbezogen wird, damit auch wichtige Fragen zur Qualität und Produktivität der Ökosysteme des Ostseeraums berücksichtigt werden. Der strategische Forschungsplan enthält auch eine Schätzung der wirtschaftlichen Kosten, die durch Umweltschäden und den Verlust an biologischer Vielfalt in der Region entstehen.

Begründung

In Änderungsantrag 3 der Verfasserin der Stellungnahme soll neben der Schätzung der wirtschaftlichen Kosten des Verlustes an biologischer Vielfalt auch eine Schätzung der wirtschaftlichen Kosten, die durch Umweltschäden generell (z.B. Eutrophierung) entstehen, vorgesehen werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang I – Abschnitt 2.2.3 – Ziffer h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Aufbau einer Förderstruktur zur Finanzierung von BONUS-169-Projekten, die sich auf die Mittel aus den Bareinzahlungen der teilnehmenden Staaten und der Gemeinschaft stützt;

h) Aufbau einer Förderstruktur zur Finanzierung von BONUS-Projekten;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang I – Abschnitt 2.2.3 – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ia) Gewährleistung der Weitergabe der Forschungsergebnisse an andere ähnliche regionale Meeresforschungsprojekte;

Begründung

Durch diesen Zusatz sollen soweit wie möglich Überschneidungen und Doppelarbeit bei den Forschungstätigkeiten vermieden werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang I – Abschnitt 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sofern die Bewertung und die Ex-ante-Rechnungsprüfung der BONUS-EWIV positiv ausfallen, schließen die Kommission und die BONUS-EWIV eine Durchführungsvereinbarung.

3. Sofern die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind und die Ex-ante-Rechnungsprüfung der BONUS-EWIV positiv ausfällt, schließen die Kommission und die BONUS-EWIV eine Durchführungsvereinbarung.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang I – Abschnitt 3.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Während der Durchführungsphase werden mindestens drei gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick darauf veröffentlicht und durchgeführt, strategisch ausgerichtete BONUS-169-Projekte, die die Ziele der Initiative zum Gegenstand haben, zu fördern. Die Themen sind dem strategischen Forschungsplan von BONUS-169 zu entnehmen, müssen sich möglichst an den festgelegten Fahrplan halten und sich auf Forschung, technologische Entwicklung, Ausbildung und/oder Verbreitungsaktivitäten erstrecken.

Während der Durchführungsphase werden gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick darauf veröffentlicht und durchgeführt, strategisch ausgerichtete BONUS-Projekte, die die Ziele der Initiative zum Gegenstand haben, zu fördern. Die Themen sind dem strategischen Forschungsplan von BONUS zu entnehmen, müssen sich möglichst an den festgelegten Fahrplan halten und sich auf Forschung, technologische Entwicklung, Ausbildung und/oder Verbreitungsaktivitäten erstrecken.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang I – Abschnitt 3.4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Gemeinschaftsbeitrag und die Bareinzahlungen der teilnehmenden Staaten für BONUS-169 werden zusammengefasst und zentral von der BONUS-EWIV verwaltet.

Der Gemeinschaftsbeitrag und die Bareinzahlungen der teilnehmenden Staaten für BONUS werden zusammengefasst und zentral von der BONUS-EWIV verwaltet, wobei die teilnehmenden Staaten die Möglichkeit haben, ihre Bareinzahlungen ausschließlich eigenen Forschungsvorhaben vorzubehalten („Virtual Common Pot“).

Begründung

Die Möglichkeit, über die eigenen Mittel in einem gemeinsamen Budget zu verfügen („Virtual Common Pot“), ist für teilnehmende Staaten erforderlich, bei denen die Möglichkeit der Übertragung von Mitteln in ein gemeinsames Budget beschränkt ist, oder für teilnehmende Staaten, die hinsichtlich ihrer Forschungskapazität einen Rückstand aufweisen und bei denen die Möglichkeit, die Bareinzahlungen ausschließlich der eigenen Forschung zu widmen, dazu beitragen würde, den bestehenden Rückstand zu verringern.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang II – Abschnitt 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. BONUS-169 wird vom Sekretariat der BONUS-EWIV verwaltet. Die BONUS-EWIV wird die folgenden Strukturen für das BONUS-169-Programm einrichten: Lenkungsausschuss, Sekretariat, Beirat, Forum für die Sektorforschung, Forum für die Projektkoordinatoren.

1. BONUS wird vom Sekretariat der BONUS-EWIV verwaltet. Die BONUS-EWIV hat die folgenden Strukturen für das BONUS-Programm eingerichtet: Lenkungsausschuss, Sekretariat, Beirat, Forum für die Sektorforschung, Forum für die Projektkoordinatoren.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0610 – C7-0263/2009 – 2009/0169(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.11.2009

 

 

 

Verfasserin der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Anna Rosbach

25.1.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.2.2010

 

 

 

Datum der Annahme

16.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

54

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Nick Griffin, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Daciana Octavia Sârbu, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Christofer Fjellner, Matthias Groote, Judith A. Merkies, Alojz Peterle, Michail Tremopoulos, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Dieter-Lebrecht Koch, Markus Pieper

VERFAHREN

Titel

Gemeinsames Forschungsprogramm für die Ostseegion (BONUS-169)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0610 – C7-0263/2009 – 2009/0169(COD)

Datum der Konsultation des EP

29.10.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

12.11.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.11.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Lena Ek

15.12.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.1.2010

23.2.2010

7.4.2010

 

Datum der Annahme

11.5.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Jorgo Chatzimarkakis, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Lena Ek, Ioan Enciu, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, Edit Herczog, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Judith A. Merkies, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Amalia Sartori, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Lara Comi, António Fernando Correia De Campos, Rachida Dati, Marek Józef Gróbarczyk, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Mario Pirillo, Lambert van Nistelrooij, Hermann Winkler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Catherine Bearder

Datum der Einreichung

19.5.2010