BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde
3.6.2010 - (KOM(2009)0501 – C7‑0169/2009 – 2009/0142(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: José Manuel García-Margallo y Marfil
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde
(KOM(2009)0501 – C7‑0169/2009 – 2009/0142(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0501),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, gemäß denen ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0169/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0166/2010),
1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
2. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Teilrubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (MFR) vereinbar, der in Rubrik 1a für 2011-2013 verbleibende Spielraum aber sehr gering ist und dass durch die Finanzierung neuer Tätigkeiten die Finanzierung anderer Prioritäten im Rahmen der Teilrubrik 1a nicht gefährdet werden darf; wiederholt daher seine Forderung nach einer Überprüfung des MFR, in deren Rahmen auch konkrete Vorschläge für eine Anpassung und Änderung des MFR bis zum Ende des ersten Halbjahres 2010 unter Einsatz aller nach der Interinterinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (IIV) verfügbaren Mechanismen, insbesondere jener, die in den Nummern 21 bis 23 vorgesehen sind, vorgelegt werden sollten, um die Finanzierung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (Behörde) sicherzustellen, ohne die Finanzierung der anderen Prioritäten zu gefährden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass bei der Teilrubrik 1a ein ausreichender Spielraum verbleibt;
3. betont, dass bei der Errichtung der Behörde die Bestimmungen von Nummer 47 der IIV angewandt werden sollten; hebt hervor, dass das Parlament für den Fall, dass sich der Gesetzgeber für die Errichtung der Behörde entscheidet, in Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde eintreten wird, um zügig eine Einigung über die Finanzierung der Behörde im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV herbeizuführen;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) |
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(Diese Abänderung gilt für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
(1) Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Globalisierung des Finanzsektors sowie mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament immer wieder für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000) zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“1, vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union2, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch3, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity4, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur5, vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II6 und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen7). |
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________________________________ 1 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 1. 2 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394. 3 ABl. C 175 E vom 10.07.2008, S. xx. 4 ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26. 5 ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48. 6 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251. 7 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. |
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (Bericht Larosière) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 "Impulse für den Aufschwung in Europa" schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung "Europäische Finanzaufsicht" vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen. |
(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa” schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, ohne dabei jedoch alle Empfehlungen des Berichts Larosière zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Am 2. April 2009 erklärten die Staats- und Regierungschefs der G20 in ihrer Erklärung „The Global Plan for Recovery and Reform“ ihre Bereitschaft, einen solideren und weltweit kohärenten Aufsichts- und Regulierungsrahmen für den künftigen Finanzsektor zu schaffen, der ein nachhaltiges globales Wachstum fördert und den Bedürfnissen der Unternehmen und Bürger entspricht. Auf dem Gipfel von Pittsburg forderten die Staats- und Regierungschefs den IWF 2009 auf, einen Bericht darüber vorzulegen, wie der Finanzsektor einen fairen und nachhaltigen Beitrag zu den Belastungen durch Maßnahmen der Regierungen zur Rettung des Bankensystems leisten kann. Im Zwischenbericht vom 16. April 2010 mit dem Titel „A Fair and Substantial Contribution by the Financial Sector”, mit dem man dieser Forderung nachkam, heißt es unter anderem, dass die unmittelbaren Belastungen für die Haushalte durch das Versagen des Finanzsektors mit einer Finanzsektorabgabe (Financial Stability Contribution (FSC)) in Verbindung mit einem glaubhaften und wirksamen Lösungsmechanismus gedeckt werden sollten. Diese Abgabe würde sicherstellen, dass die Industrie sich an den Kosten möglicher Lösungsansätze beteiligt und dass Systemrisiken verringert werden. Werden diese Lösungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um bankrott gehen zu können. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Europa 2020“ wird festgestellt, dass kurzfristig eine der wichtigsten Prioritäten die „Einleitung einer ambitionierten Politik [sei], um etwaige Finanzkrisen künftig besser zu verhindern oder gegebenenfalls zu bewältigen, und die – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – auch einen angemessenen Beitrag des Finanzsektors prüft“ Während seiner Sitzung vom 25./26. März 2010 kam der Europäische Rat überein, dass „insbesondere in den folgenden Bereichen Fortschritte notwendig [seien]: [...] systemrelevante Institutionen, Finanzierungsinstrumente für die Krisenbewältigung [...] Verbesserung der Transparenz auf den Derivatemärkten und Erwägung von spezifischen Maßnahmen bezüglich Credit Default Swaps auf Staatsschuldtitel.“ |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert. |
(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. |
(6) Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes unionsweites Netzwerk einbindet. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäische Bankaufsichtsbehörde eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“). |
(7) Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler und Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der EU handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Die Aufsichtskollegien sollten die Finanzinstitute kontrollieren. Eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) (die Behörde) sollte Finanzinstitute kontrollieren, auf die die Kriterien für Systemrisiken in dem Maße zutreffen, dass sie die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden könnten, und wenn eine einzelstaatliche Behörde ihre Zuständigkeiten nicht wahrgenommen hat. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Europäischen Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollte eine Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sowie ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt werden. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sollte Bestandteil des EFSF sein. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Kommissionsbeschluss 2009/79/EG eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/77/EG eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden. |
(8) Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Kommissionsbeschluss 2009/79/EG eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/77/EG eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Einleger und Anleger zu schützen, dass die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten. |
(9) Die Behörde sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist, wobei die verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und die unterschiedliche Natur von Finanzinstitutionen berücksichtigt wird. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems oder die Solvenz und Liquidität von Finanzinstituten, die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Einlegern und Anlegern gewährleisten. Die Behörde sollte ferner aufsichtliche Arbitrage vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen garantieren sowie die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im Besonderen ausbauen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Wettbewerb und Innovationen auf dem Binnenmarkt zu fördern und globale Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Banken-, Zahlungs- und E-Geld-Sektor sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle zu beraten. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als EU-Organ mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten. Wie vom Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vorgeschlagen, sollte die Behörde insbesondere im Zusammenhang mit systemischen und grenzübergreifenden Risiken über Befugnisse zur Ergreifung von Maßnahmen zugunsten der Einhaltung des geltenden Rechts und zur Behandlung von Sicherheits- und Stabilitätsfragen verfügen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Am 28. Oktober 2009 haben der Rat für Finanzstabilität, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Internationale Währungsfonds und die G20 ein Systemrisiko als Risiko einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen definiert, die (i) aufgrund einer wesentlichen Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entsteht und (ii) potentiell schwerwiegende negative Auswirkungen für die Realwirtschaft haben kann. Alle Arten von Finanzinstituten und -vermittlern, -märkten, -strukturen und -instrumenten können potentiell bis zu einem gewissen Grad systemrelevant sein. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9c) „Grenzübergreifende Risiken” sind laut diesen Institutionen sämtliche Risiken infolge wirtschaftlicher Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen. Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt werden. |
(10) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt: „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG-Vertrag [jetzt Artikel 114 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG-Vertrag gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen”, sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen. Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der EU und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingesetzt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d. h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme. |
(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d. h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme. Die Anwendung dieser Verordnung auf die Richtlinie 94/19/EG sollte die derzeit laufende Überprüfung dieser Richtlinie unberührt lassen und etwaigen Befugnissen, die der Behörde infolge dieser Überprüfung übertragen werden könnten, nicht vorgreifen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. |
(12) Zu den vorhandenen Rechtsvorschriften der Union, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers1, die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten2, die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. |
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1ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1. 2ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. |
(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Union sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Aufgaben der Behörde sollten überprüft werden, sobald ein europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet wird. |
Begründung | |
Wenn ein europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet wird, muss die Rolle der Behörde auf dem Gebiet der Einlagensicherung überprüft werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese technischen Standardentwürfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
(14) Zur Festlegung harmonisierter Regulierungsstandards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen für Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, gemäß dem Verfahren des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte mit Regulierungsstandards für Finanzdienstleistungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt. |
(15) Die Kommission sollte diese Entwürfe für Regulierungsstandards annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Diese Entwürfe sollten geändert werden, falls sie beispielsweise mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen, wie sie in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen. |
(16) In von den Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Union abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zum Zwecke einer völligen Transparenz für die Marktteilnehmer öffentlich zu begründen. In den von den Regulierungsstandards nicht erfassten Bereichen sollte die Behörde bewährte Verfahren ermitteln und bekannt machen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
(17) Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Europäischen Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Unionsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die EU-Rechtsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden können. |
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich eine Entscheidung an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde richten, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtlich durchgesetzt werden können. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollte festlegen, wann eine Krisensituation vorliegt. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. ‑entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen. |
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Auffassungen innerhalb eines Aufsichtskollegiums. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Die Krise hat gravierende Schwachstellen bei den bestehenden Aufsichtskonzepten für grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute offengelegt, insbesondere die größten und komplexesten unter ihnen, die im Falle eines Konkurses systemische Schäden verursachen können. Diese Schwachstellen sind zum einen auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Finanzinstitute, zum anderen auf die Aufsichtsbehörden zurückzuführen. Erstere bewegen sich in einem Markt ohne Grenzen, wohingegen letztere tagtäglich zu prüfen haben, ob ihre Zuständigkeit an den Landesgrenzen endet. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Der Mechanismus der Zusammenarbeit, der diese Asymmetrie beheben sollte, hat sich als eindeutig unzureichend erwiesen. So verweist der im März 2009 veröffentlichte Turner-Bericht darauf, dass „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen („Europäischer Pass“), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken ist“1. |
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_____________ 1 S. 101. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22c) Es gibt zwei Möglichkeiten zur Beseitigung dieser Asymmetrie: Entweder man räumt den Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes mehr Befugnisse ein (einzelstaatliche Lösung), oder man errichtet eine regelrechte Europäische Aufsichtsbehörde, die eine echte Alternative darstellt (europäische Lösung). So heißt es im Turner-Bericht: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“ |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22d) Die einzelstaatliche Lösung würde bedeuten, dass das Aufnahmeland inländischen Zweigniederlassungen die Zulassung verweigern und ausländische Institute verpflichten könnte, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was mehr Protektionismus bedeuten würde. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22e) Die europäische Lösung würde bedeuten, dass die Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute gestärkt und die Befugnisse zur Beaufsichtigung von Instituten, die ein Risiko für das System darstellen, schrittweise einer EU-Behörde übertragen werden. Dieser Aufsichtsrahmen sollte für grenzüberschreitend oder nur in einem Land tätige Finanzinstitute gelten, deren Konkurs die Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Europäischen Union gefährden könnte. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22f) Die Aufsichtskollegien sollten befugt sein, Aufsichtsregeln festzulegen, um eine kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern. Die Behörde sollte über uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte in diesen Kollegien verfügen, um den Prozess des Informationsaustauschs zu straffen sowie die Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Die Behörde sollte eine führende Rolle bei der Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten in der Europäischen Union übernehmen. Die Behörde sollte zudem bei Konflikten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden eine verbindliche Vermittlerfunktion ausüben. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22g) Die Aufsichtskollegien sollten bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute, für die die Behörde nicht zuständig ist, eine wichtige Rolle spielen, sofern nach wie vor Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Standards und Verfahren bestehen. Es reicht nicht aus, Basisvorschriften für den Finanzdienstleistungssektor anzugleichen, wenn die Aufsichtspraktiken uneinheitlich bleiben. Wie im de-Larosière-Bericht betont wird, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu fördern. |
entfällt |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Die aufsichtsrechtliche Überwachung von Finanzinstituten, die ein Risiko für das System darstellen, sollte der Behörde übertragen werden, wenn die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden ihren Zuständigkeiten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden sollten an die Anweisungen der Behörde gebunden sein, wenn Institute betroffen sind, die ein Risiko für das System darstellen. Die Behörde sollte über nationale Aufsichtsbehörden tätig werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Ein neuer Rahmen für den Umgang mit Finanzkrisen sollte geschaffen werden, weil die bestehenden Mechanismen zur Sicherung der Stabilität des Finanzsystems unzureichend sind. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements beinhalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtener Institute).
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23c) Bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des Rates für Finanzstabilität, des Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) und der G20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt. Abhängig davon, inwieweit Finanzinstitute ein Systemrisiko darstellen, sollten sie gegebenenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen und verpflichtet sein, Beiträge zum Europäischen Einlagensicherungssystem und zum Europäischen Stabilitätsfonds für Versicherungen und Betriebliche Altersversicherung zu leisten. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23d) Um die Mitverantwortung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten sicherzustellen, die Interessen der Einleger aus der Union zu schützen und die Kosten für den Steuerzahler infolge einer systemischen Finanzkrise gering zu halten, sollte der Europäische Einlagensicherungsfonds eingerichtet werden, um die ordnungsgemäße Abwicklung oder Eingriffe zur Sanierung von notleidenden grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten zu finanzieren, deren Schieflage die Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Europäischen Union gefährden könnte. Der Fonds sollte aus Beiträgen dieser Institute, die Begebung von Schuldtiteln durch den Fonds oder unter außergewöhnlichen Umständen durch Beiträge der betroffenen Mitgliedstaten im Einklang mit zuvor in der überarbeiteten Absichtserklärung vereinbarten Kriterien finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Einlagensicherungssysteme gezahlt werden. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23e) Der Europäische Bankenstabilitätsfonds sollte die ordnungsgemäße Liquidation von Finanzinstituten oder Rettungsmaßnahmen für Finanzinstitute in Schwierigkeiten finanzieren, wenn diese die Stabilität des Finanzbinnenmarkts der Union bedrohen könnten. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen aus dem Finanzsektor finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die gleichartigen nationalen Fonds gezahlt werden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“), die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. |
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute, insbesondere für jene ohne EU-Dimension, abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit erhalten, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen. |
(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, vor allem um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. |
(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies EU-weite Stresstests veranlassen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Im Interesse einer auf Kenntnis der Sachlage beruhenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die Behörde eine wirtschaftliche Analyse der Märkte und der Auswirkungen von potenziellen Marktentwicklungen durchführen. |
Begründung | |
Die wirtschaftlichen Analysen werden es er ESA ermöglichen, fundiertere Entscheidungen über die Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf den Markt im weiteren Sinne und die Auswirkungen von Ereignissen am Markt im weiteren Sinne auf ihre Maßnahmen zu treffen. Dies steht in Einklang mit bewährten Verfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren. |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem im Dialog und bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern die Union vertreten. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen. |
(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollten alle wichtigen Informationen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten gegebenenfalls von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen. |
Begründung | |
Der Sachverhalt wird besser erklärt. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der Gemeinschaftskredit- und ‑investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden. |
(33) Die Behörde sollte interessierte Parteien zu Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen für Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der Kredit- und Investmentinstitute aus der EU (die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren, einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33a) Gemeinnützige Organisationen werden gegenüber finanziell gut ausgestatteten, gut vernetzten Branchenvertretern in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen und in dem betreffenden Entscheidungsprozess marginalisiert. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe Bankensektor ausgeglichen werden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden. |
(34) Bei der Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Ihre Maßnahmen sollten eng mit dem Rahmen und den Grundsätzen der EWU abgestimmt werden. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34a) Binnen drei Jahren nach Inkrafttreten einer Verordnung, mit der ein solcher Mechanismus geschaffen wird, sollten von der Kommission ausgehend von den gewonnenen Erfahrungen klare und stichhaltige Leitlinien auf EU-Ebene festgelegt werden, die vorgeben, wann die Anwendung der Schutzklausel von den Mitgliedstaaten ausgelöst werden darf. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte unter Berücksichtigung dieser Anleitung zu erfolgen. |
Begründung | |
Dem Kommissionsvorschlag mangelt es an Leitlinien zu der Frage, wann sich eine Entscheidung auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. Die dem Konzept der „haushaltspolitischen Zuständigkeit“ zugrunde liegende Rechtssicherheit muss gewährleistet sein, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für nationale Behörden und Finanzmarktteilnehmer in der ganzen EU sicherzustellen. Klare Leitlinien zu der Frage, wann Auswirkungen auf die haushaltspolitische Zuständigkeit geltend gemacht werden können, müssen gemeinsam festgelegt und vereinbart werden. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34b) Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, dieser Mitgliedstaat das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informieren. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind. |
Or. en | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden. |
(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von Regulierungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden. |
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(Die an den Bezeichnungen der Behörden vorgenommenen Änderungen gelten für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der nach einem von der Kommission verwalteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Erstellung einer Auswahlliste für die Kommission vom Europäischen Parlament ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. |
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) (nachstehend „der Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungen und betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden. |
Begründung | |
Es geht darum, die Rolle des Gemeinsamen Ausschusses bei der Koordinierung der Behörden zu stärken, wie im Bericht Skinner dargelegt. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan unterliegt dem Entlastungsverfahren. |
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ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. |
Begründung | |
Die Behörde wird als dezentrale Einrichtung der Europäischen Union errichtet und gemäß den Bestimmungen der IIV finanziert. Dies sollte sich in ihrer Rechtsgrundlage widerspiegeln. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden. |
(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Die Vertraulichkeit der Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt und innerhalb des Netzwerks ausgetauscht werden, sollte strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregelungen unterliegen. |
Begründung | |
Aufgrund des marktsensiblen Charakters firmenspezifischer Daten ist es wichtig, dass die ESA verpflichtet sind, sichere Mechanismen für deren Erfassung, Speicherung und Übermittlung festzulegen. Ganz offensichtlich besteht Bedarf an einem verbesserten Informationsaustausch, damit das Systemrisiko besser erkannt wird. Andererseits darf das Marktklima nicht durch die potenzielle Offenlegung sensibler und vertraulicher Daten beeinträchtigt werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in Frage stellen könnte. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Bankaufsichtsbehörde ("die Behörde") eingerichtet. |
1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) („die Behörde“) eingerichtet. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 94/19/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 94/19/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gesetzgebungsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
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Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich von Kreditinstituten, Finanzkonglomeraten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten erstrecken, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Finanzkontrolle, um eine kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften nach Unterabsatz 1 sicherzustellen. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. |
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger und Anleger; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden. |
4. Das Ziel der Behörde sollte darin bestehen, öffentliche Werte wie die kurz-, mittel- und langfristige Stabilität des Finanzsystems oder die Solvenz und Liquidität von Finanzinstituten, die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Einlegern und Anlegern gewährleisten. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise und der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Stärkung von Wettbewerb und Innovationen auf dem Binnenmarkt und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit im Weltmaßstab; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht; v) Unterstützung der neuen Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung; vi) Vermeidung von aufsichtlicher Arbitrage und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen; vii) Verhinderung der Entstehung künftiger Kreditblasen durch das Geschäftsgebaren von Finanzinstituten aus der Union und viii) Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz. Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsvorschriften der Union leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden, und wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern soll. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 – Unterabsätze 1 a und 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die systemrelevanten Institute, deren Zusammenbruch oder Fehlfunktionen Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben. |
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Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein (nachfolgend als "ESFS" bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39 dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren. |
entfällt |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ("European Systemic Risk Board", nachfolgend als "ESRB" bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten. |
entfällt |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Das Europäische Finanzaufsichtsystem |
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1. Der Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das wichtigste Ziel des ESFS besteht darin, dass die für den Finanzsektor geltenden Vorschriften angemessen umgesetzt werden, damit die Finanzstabilität gewahrt wird und so das Vertrauen in das Finanzsystem als Ganzes und ein ausreichender Schutz der Verbraucher, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, sichergestellt sind. |
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2. Das ESFS umfasst: |
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a) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken; |
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b) die Behörde; |
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c) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte und Börsen) [ESMA]; |
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d) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA]; |
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e) die Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) gemäß Artikel 40 (der „Gemeinsame Ausschuss“); |
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f) die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA], Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten; |
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g) die Kommission für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben. |
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2a. Die Behörden, die Bestandteil des ESFS sind, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sind gegenüber dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. den nationalen Parlamenten. |
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3. Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 40 regelmäßig und eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) zusammen und sorgt gemeinsam mit diesen für eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und für die Festlegung gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Fragen. |
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4. Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in vollem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere eine adäquate und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher. |
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5. Nur die Aufsichtsbehörden, die Bestandteil des ESFS sind, sind befugt, die in der Europäischen Union tätigen Finanzinstitute zu beaufsichtigen. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2006/49/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG; |
(1) „Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2006/49/EG, Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG und generell alle Arten von Unternehmen und Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union, deren Tätigkeit ähnlicher Natur ist, selbst wenn kein unmittelbarer Kontakt mit der breiten Öffentlichkeit besteht, einschließlich öffentliche Banken und Entwicklungsbanken. In Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG sind „Finanzinstitute“ jedoch lediglich Versicherungsunternehmen und Kredit- und Finanzinstitute im Sinne jener Richtlinie; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „zuständige Behörden“ bezeichnen zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten. |
(2) „zuständige Behörden“ bezeichnen zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten, bzw. für den Fall, dass die Verwaltung des Einlagensicherungssystems von einem Privatunternehmen versehen wird, die öffentliche Behörde, die dieses System im Sinne der Richtlinie 94/19/EG beaufsichtigt. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
1. Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde hat ihren Sitz in London. |
Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Standards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen; |
a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Unionsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen; |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in Krisensituationen ergreift; |
b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen; |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden erleichtern; |
c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden anregen und erleichtern; |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken; |
e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen und diese organisieren, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken; |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) sie wird insbesondere den Kreditzugang, die Kreditverfügbarkeit und die Kreditkosten für Haushalte und Unternehmen, vor allem für KMU, bewerten; |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fb) sie wird zur Information über die Erfüllung der Pflichten der Behörde volkswirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen; |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – point f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fc) sie wird den Einleger- und Anlegerschutz fördern; |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fd) sie wird als zuständige Stelle Maßnahmen zum Umgang mit Krisen von grenzübergreifend tätigen Instituten ergreifen, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen, sowie sämtliche Soforthilfemaßnahmen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute über ihre Stelle zur Banken-Abwicklung gemäß Artikel 12c leiten und durchführen; |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften festgeschrieben sind. |
g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften der Union festgeschrieben sind; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) sie wird jene Finanzinstitute kontrollieren, die keiner Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegen; |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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gb) sie wird eine Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften vorgesehen, auf zentraler Ebene bereitstellen. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Entwicklung von Entwürfen technischer Standards in den in Artikel 7 genannten Fällen; |
a) die Entwicklung von Entwürfen für Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) die Entwicklung von Entwürfen für Umsetzungsstandards in den in Artikel 7e genannten spezifischen Fällen; |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten spezifischen Fällen; |
d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in den Artikeln 10 und 11 genannten spezifischen Fällen; |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) die direkte Erhebung der erforderlichen Informationen über die Finanzinstitute; |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fb) zeitweise bestimmte Arten von Transaktionen zu verbieten oder einzuschränken, die das reibungslose Funktionieren und die Unversehrtheit der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten Finanzsystems der Union oder eines Teils davon gefährden. Die Behörde überprüft diese Entscheidung in regelmäßigen Zeitabständen. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Behörde überprüft ihre Entscheidung gemäß Buchstabe fb in regelmäßigen Zeitabständen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften zuständig ist. |
(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit unionsweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften zuständig ist. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. |
4. Zum Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnisse, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse in Anspruch. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe der Kommission zwecks Annahme vor. |
(1) Die Behörde kann Regulierungsstandards zur Ergänzung, Aktualisierung oder Änderung nicht wesentlicher Elemente der Gesetzgebungsakte in Artikel 1 Absatz 2 entwickeln. Die Regulierungsstandards beinhalten keine strategischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bevor sie sie der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. |
(2) Bevor die Behörde Entwürfe für Regulierungsstandards annimmt, führt sie offene Anhörungen zu Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Behörde legt ihre Standardentwürfe der Kommission zur Annahme und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen. |
(5) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe für Regulierungsstandards befindet die Kommission über deren Annahme, Ablehnung oder Änderung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Kommission kann die Entwürfe für Regulierungsstandards ändern, falls diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen, wie sie in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
entfällt |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. |
entfällt |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
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1. Die Befugnis zum Erlass von Regulierungsstandards nach Artikel 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
|
2. Die Entwürfe für Regulierungsstandards werden von der Kommission in Form von Verordnungen oder Beschlüssen erlassen. |
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3. Sobald die Kommission Regulierungsstandards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
4. Die Befugnis zur Annahme von Regulierungsstandards wird der Kommission unter den in den Artikeln 7b bis 7d genannten Bedingungen übertragen. |
|
5. Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden diese nicht befolgt haben. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
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Einwände gegen Regulierungsstandards |
|
1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen Regulierungsstandard binnen vier Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
|
2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den Regulierungsstandard erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
|
3. In ausreichend begründeten Ausnahmefällen können sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände gegen den Regulierungsstandard zu erheben beabsichtigen. In diesen Fällen wird der Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
|
4. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den Regulierungsstandard. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7c |
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Nichtannahme oder Änderung von Regulierungsstandards |
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1. Nimmt die Kommission den Entwurf für einen Regulierungsstandard nicht an oder ändert ihn, teilt die Kommission dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. |
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2. Das Europäische Parlament oder der Rat können das zuständige Mitglied der Kommission und den Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7d |
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Widerruf der Befugnisübertragung |
|
1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. |
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2. Der Widerrufsbeschluss nennt die Gründe für den Widerruf und beendet die Übertragung von Befugnissen. |
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3. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die Befugnisse im Zusammenhang mit einem Regulierungsstandard, der widerrufen werden könnte, und gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf zu nennen. |
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7e |
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Umsetzungsstandards |
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1. Die Behörde kann Entwürfe für Standards zur Umsetzung rechtlich verbindlicher Vorschriften der Union in den Bereichen gemäß dieser Verordnung und gemäß den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 entwickeln. |
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2. Bevor die Behörde Entwürfe für Umsetzungsstandards annimmt, führt sie offene Anhörungen zu diesen Umsetzungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein. |
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3. Die Behörde übermittelt ihre Entwürfe für Umsetzungsstandards gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission zur Zustimmung und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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4. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Umsetzungsstandards befindet die Kommission über deren Annahme, Ablehnung oder Abänderung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. |
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5. Die Kommission kann die Entwürfe für Umsetzungsstandards ändern, falls diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen.
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6. Nimmt die Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts nicht an oder ändert sie ihn ab, teilt sie dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. |
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7. Nach Abschluss des ordnungsgemäßen Verfahrens werden die Standards im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren. |
1. Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Vorschriften der Union sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Behörde führt offene öffentliche Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein. Diese Anhörungen, Analysen, Stellungnahmen und Hinweise müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinie oder Empfehlung angemessen sein. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
2. Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung entscheidet jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenkt. Die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Finanzinstitute erstatten jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie sichergestellt werden soll, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
entfällt |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
1. Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich der gemäß den Artikeln 7 fund 7e festgelegten Regulierungs- und Umsetzungsstandards nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen. |
2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Bankensektor oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Unionsrechts anstellen. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
3. Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden müssen. |
4. Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen. Die Behörde stellt sicher, dass das Recht der Adressaten der Entscheidung auf Anhörung respektiert wird. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. |
5. Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen. |
6. Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, trifft die Behörde eine Entscheidung, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Behörde trifft eine solche Entscheidung spätestens einen Monat nach Abgabe der Empfehlung |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen. |
7. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Entscheidung der Behörde nachzukommen. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. |
8. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. Die Entscheidung der Behörde muss mit der Entscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. Sämtliche der Behörde bei der Anwendung dieses Artikels entstehenden Gerichtskosten trägt die Kommission. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor. |
9. Nach Absatz 8 erlassene Entscheidungen gelten für alle relevanten Finanzinstitute, die im Land der Nichteinhaltung tätig sind und gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 5 oder 8 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
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Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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9a. In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende dar, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. |
1. Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann der ESRB von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission eine Warnung herausgeben, in der das Bestehen einer Krise festgestellt wird, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, die in Absatz 3 genannten Entscheidungen ohne weitere Anforderungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Gibt der ESRB eine Warnung heraus, übermittelt er sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Behörde. Die Schlussfolgerungen des ESRB sind Gegenstand einer nachträglichen Aussprache zwischen dem Vorsitzenden des ESRB, dem Europäischen Parlament und dem zuständigen Kommissionsmitglied und werden so bald wie möglich umgesetzt. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Wurde eine Warnung herausgegeben, erleichtert die Behörde aktiv alle von den einschlägigen zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen und koordiniert diese Maßnahmen, sofern dies als notwendig erachtet wird. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
2. Hat der ESRB eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, verpflichtet die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu, gemäß dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
3. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Weigert sich der Adressat der Entscheidung, dem Unionsrecht oder einer bestimmten von der Behörde getroffenen Entscheidung nachzukommen, kann die Behörde ein Verfahren vor den nationalen Gerichten einleiten und in diesem Zusammenhang auch vorübergehende Abhilfemaßnahmen beantragen. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Der ESRB überprüft die in Absatz 1 genannte Entscheidung von sich aus oder auf Antrag der Behörde, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission und erklärt – sobald dies angezeigt ist – die Krise für beendet. |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b. In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht führt der Vorsitzende der Behörde die gemäß den Absätzen 3 und 4 an die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute gerichteten Einzelentscheidungen auf. |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
1. Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse ist die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei behilflich, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. |
2. Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf. |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. |
3. Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen. |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union richtet die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut und verpflichtet es so dazu, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor. |
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Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4b. In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar. |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden |
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Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen den gemäß Artikel 42 tätigen zuständigen Behörden auftreten können. |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien. |
1. Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. Die Mitarbeiter der Behörde verfügen über die Möglichkeit, sich an sämtlichen Aktivitäten zu beteiligen, einschließlich an Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten. |
2. Soweit sie dies für angemessen hält, leitet die Behörde die Aufsichtskollegien. Zu diesem Zweck wird sie als 'zuständige Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet. Dabei nimmt sie mindestens die folgenden Aufgaben wahr: |
|
a) Erfassung und Verbreitung aller relevanten Informationen in Normal- und Krisensituationen, um die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu unterstützen und ein zentrales System zu errichten und zu verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden; |
|
b) Veranlassung und Koordinierung von unionsweiten Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird; |
|
c) Planung und Leitung der Aufsichtstätigkeiten in Normal- und Krisensituationen, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen Finanzinstitute ausgesetzt sein könnten; und |
|
d) Beaufsichtigung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden. |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7, 7e und 8 angenommene Regulierungs- und Umsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden bestätigen Vereinbarungen zur Funktionsweise jedes Kollegiums schriftlich, um ein konvergentes Funktionieren zwischen ihnen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 zu schlichten. Wenn keine Einigung innerhalb des zuständigen Aufsichtskollegiums erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind. |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Allgemeine Bestimmungen |
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1. Die Behörde beschäftigt sich insbesondere mit Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen und wirkt diesen entgegen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft führen können (Systemrisiken). Alle Arten von Finanzintermediären, ‑märkten und ‑infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein. |
|
2. Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), die als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute gemäß Artikel 12b dienen. Diese Bewertung wird regelmäßig einer Überprüfung unterzogen, bei der wesentliche Änderungen des Risikoprofils eines Instituts berücksichtigt werden. Die Aufsichtsbewertung ist ein wesentliches Element bei der Entscheidung, ein notleidendes Institut unter direkte Aufsicht zu stellen oder im Hinblick auf dieses Institut Eingriffe vorzunehmen. |
|
3. Unbeschadet der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 schlägt die Behörde ggf. zusätzliche Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für die Institute gemäß Artikel 12b vor. |
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4. Die Behörde beaufsichtigt grenzüberschreitend tätige Institute, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen könnten. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig. |
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5. Die Behörde errichtet eine Stelle zur Banken-Abwicklung, deren Aufgabe darin besteht, die klar definierten Verfahrensweisen des Krisenmanagements, beginnend mit frühzeitigen Interventionen bis hin zu Abwicklung- und Insolvenzverfahren umzusetzen und zu leiten. |
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6. Sämtliche Finanzinstitute gemäß Artikel 12b müssen sich am Europäischen Einlagensicherungsfonds und am Europäischen Bankenstabilitätsfonds gemäß Artikel 12b und Artikel 12e beteiligen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich am Europäischen Einlagensicherungsfonds und am Europäischen Bankenstabilitätsfonds zu beteiligen. Die Beiträge zu diesen Europäischen Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die gleichartigen nationalen Fonds gezahlt werden. |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12b |
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Bestimmung von grenzüberschreitend tätigen Instituten, die ein Systemrisiko darstellen könnten |
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1. Das Aufsichtsorgan kann nach Absprache mit dem ESRB im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestimmen, welche grenzüberschreitend tätigen Institute wegen des Systemrisikos, das von ihnen ausgeht, ggf. unter direkte Aufsicht der Behörde gestellt oder der Stelle zur Banken-Abwicklung gemäß Artikel 12c unterstellt werden müssen. |
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2. Die zur Bestimmung derartiger Finanzinstitute herangezogenen Kriterien befinden sich im Einklang mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien. |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12c |
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Stelle zur Banken-Abwicklung |
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1. Die Stelle zur Banken-Abwicklung gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Ansteckungsgefahr, die von in eine Schieflage geratenen Instituten gemäß Artikel 12b für das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden. |
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2. Die Stelle zur Banken-Abwicklung wird befugt, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (entscheidend zur Einschränkung des sogenannten Moral Hazard). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, die Geschäftsfelder anpassen, Prozesse verbessern, die Unternehmensleitung benennen oder ersetzen, Garantien, Kredite, Liquiditätshilfe und Gesamt- oder Teilverkäufe empfehlen, Schulden (mit angemessenen Sicherheitsabschlägen) in Beteiligungen umwandeln oder das Institut zeitweilig oder auf Dauer in öffentliches Eigentum überführen. |
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3. Die Stelle zur Banken-Abwicklung setzt sich aus vom Aufsichtsorgan der Behörde benannten Sachverständigen zusammen, die über das erforderliche Fachwissen und Erfahrungen bei der Restrukturierung, Umwandlung oder Abwicklung von Finanzinstituten verfügen. |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12d |
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Europäischer Einlagensicherungsfonds |
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1. Ein Europäischer Einlagensicherungsfonds wird eingerichtet, um die Mitverantwortung der Finanzinstitute bei der Wahrung der Interessen der europäischen Einleger sicherzustellen und die Kosten für den Steuerzahler zu begrenzen. |
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2. Der Fonds wird aus Beiträgen der Finanzinstitute gemäß Artikel 12b Absatz 1 finanziert. Die Beiträge zu diesem Fonds richten sich unter anderem nach der Höhe der Einlagen und nach der Risikoexposition des Finanzinstituts. |
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3. Der Fonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Reihen der Mitglieder der nationalen Behörden gewählt, die für die nationalen Sicherungssysteme verantwortlich sind. Der Fonds setzt auch einen Beirat ein, dem Vertreter der am Fonds beteiligten Finanzinstitute angehören. |
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4. Reichen die aus den Beiträgen der Banken gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Interessen der europäischen Einleger oder Versicherungsnehmer ausreichend zu schützen, kann der Fonds seine Mittel durch die Begebung von Schuldtiteln oder andere finanzielle Maßnahmen aufstocken. |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12e |
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Europäischer Bankenstabilitätsfonds |
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1. Ein Europäischer Bankenstabilitätsfonds wird errichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems zu stärken und zur Bewältigung von Krisen von in eine Schieflage geratenen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten beizutragen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an diesem Fonds zu beteiligen. Der Europäische Bankenstabilitätsfonds ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zum sogenannten Moral Hazard führt. |
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2. Der Europäische Bankenstabilitätsfonds wird aus direkten Beiträgen der Finanzinstitute gemäß Artikel 12b Absatz 1 finanziert. Diese Beiträge richten sich nach dem Risiko, das von einem betreffenden Institut für das System ausgeht und den Veränderungen des Gesamtrisikos im Laufe der Zeit, das im Risikosteuerpult der Institute festgelegt wurde. Die Höhe der erforderlichen Beiträge berücksichtigt die allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Notwendigkeit für die Finanzinstitute, Kapital für andere Regulierungs- und Geschäftsanforderungen bereitzuhalten. |
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3. Der Europäische Bankenstabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Reihen der Mitarbeitern ausgewählt, die von den nationalen Behörden vorgeschlagen werden. Der Fonds setzt auch einen Beirat ein, dem Vertreter der am Fonds beteiligten Finanzinstitute ohne Stimmrecht angehören. Der Verwaltungsrat des Fonds kann vorschlagen, dass die Behörde seriöse Einrichtungen (wie z. B. die EIB) mit der Verwaltung von dessen Liquidität beauftragt. Die vom Europäischen Bankenstabilitätsfonds verwalteten Fonds investieren in sichere und liquide Instrumente. |
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4. Reichen die aus den Beiträgen der Banken gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Schwierigkeiten zu überwinden, hat der Europäische Bankenstabilitätsfonds die Möglichkeit, seine Mittel durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmittel aufzustocken. |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren. |
1. Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale Übereinkunft auf die Behörde oder zuständigen Behörden delegieren. |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert. |
2. Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert. |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Delegation von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten. |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Es dürfen keine bilateralen Delegierungsvereinbarungen in Bezug auf Institute gemäß Artikel 12b Absatz 1 geschlossen werden. |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 - Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben: |
1. Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der Union eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben: |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei, was auch für das Meldewesen gilt, |
c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich globaler Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards bei; |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse ("peer review"). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. |
1. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren, |
a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der Regulierungs- und Umsetzungsstandards gemäß Artikel 7 und Artikel 7e und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren, |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden, |
b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten Regulierungs- und Umsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden; |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die betreffenden zuständigen Behörden richten. |
3. Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards gemäß den Artikeln 7 bis 7e annehmen, gemäß Artikel 8 Leitlinien und Empfehlungen herausgeben oder eine an die zuständigen Behörden gerichtete Entscheidung erlassen. |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analysen und die im Zuge dieser Analysen ermittelten bewährten Verfahren. |
Begründung | |
Das Ergebnis vergleichender Analysen und die empfehlenswerten Praktiken, die diesen vergleichenden Analysen entnommen werden können, sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, um die Transparenz zu fördern. | |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 - Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter anderem |
Die Behörde fördert ein abgestimmtes und konsolidiertes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a) sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeiten der zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden, |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Nummer 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b) als zentrale Empfängerin für Berichte von Institutionen auftritt, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind und nach Eingang der Meldung die Informationen an die zuständigen nationalen Behörden weitergibt. |
Begründung | |
In vielen Fällen wird die EBA technische Standards zur Umsetzung von Kapital- und anderen Vorschriften festlegen (siehe Sammelrichtlinie). Um sicherzustellen, dass alle Regulierungsbehörden vom gleichen Sachverhalt aus tätig werden, und um die Koordinierung in einer Krise nahtloser zu gestalten, sollte die EBA zur zentralen Empfangsstelle für Berichte werden, wodurch sich auch die derzeitige Doppelarbeit vermeiden ließe, die durch die Berichterstattung auf Ebene der Mitgliedstaaten entsteht. | |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. |
1. Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung), die Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere), den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde schließt in ihre Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte für Finanzinstitute und eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese ein. |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Einleger, Anleger und Kundeninformationen. |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen. |
3. Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen durch den Gemeinsamen Ausschuss. |
Begründung | |
Es muss hervorgehoben werden, dass der beratende Ausschuss eine Schlüsselrolle bei der Koordinierung innerhalb der ESA spielt. | |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz -1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Unbeschadet der Befugnisse der EU-Institutionen und der zuständigen Behörden vertritt die Behörde die Europäische Union in allen internationalen Gremien in Fragen der Regulierung und Beaufsichtigung der unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften fallenden Institute. |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. |
Die Behörde knüpft Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen. |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. |
2. Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 7a bis 7d Regulierungsstandards zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß diesem Artikel. |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. In dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 legt der Vorsitzende der Behörde die Verwaltungsvereinbarungen und gleichwertigen Beschlüsse dar, die mit internationalen Organisationen, Verwaltungsbehörden oder Drittländern vereinbart wurden. |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die Behörde kann auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien die Änderung des Kontrollverfahrens gemäß Richtlinie 2007/44/EG herbeiführen. Nach Eingang der Mitteilung stimmt die Behörde das Vorgehen mit den entsprechenden zuständigen Behörden ab. |
Begründung | |
Currently, cross-border bank acquisitions and increases of holdings typically involve affiliates in several EU (EEA) countries which triggers almost similar information requirements. Such duplication and multiple discussions on the documents that are required to make the filing complete, turn out to be extremely cumbersome. To foster integration and to enhance coordination of change –of control procedures (DIR 2007/44/EC), thereby avoiding multiple change-of-control procedures, EBA should coordinate the process with the national authorities concerned (“one stop model”). | |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. |
1. Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, sofern der Adressat rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Daten hat und der Antrag auf Information im Verhältnis zur Art der fraglichen Aufgabe angemessen ist. |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. |
1a. Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Bei den entsprechenden Aufforderungen werden gemeinsame Formate für die Berichterstattung verwendet, die ggf. auf konsolidierter Basis erfüllt werden. |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Sind die zuständigen Behörden nicht zur Erfassung der geforderten Informationen verpflichtet, kann die Behörde die Regulierungs- und Umsetzungsstandards für die Meldepflichten ändern. |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. Auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann, sofern die betreffende zuständige Behörde angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit getroffen hat. |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1d. Zur Vermeidung von Doppelungen bei den Meldepflichten berücksichtigt die Behörde zunächst die bestehenden Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und dem Europäischen Zentralbanksystem erfasst, verbreitet und entwickelt werden. |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen. |
1. Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen. |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. |
2. Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EU) Nr. …./2010 [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde entwickelt ein angemessenes Protokoll für die Offenlegung vertraulicher Informationen betreffend einzelne Finanzinstitute. |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung. |
6. Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB Rechnung. |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt. |
1. Um die Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt. Die Interessengruppe Bankensektor wird bei allen maßgeblichen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde konsultiert. Müssen Maßnahmen sofort eingeleitet werden und Konsultationen sind nicht möglich, muss die Interessengruppe Bankensektor schnellstmöglich informiert werden. |
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Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens viermal jährlich zusammen. |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von Bankdienstleistungen vertreten. |
2. Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser aus der Union, deren Beschäftigte, Verbraucher und Nutzer von Bankdienstleistungen sowie KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder stammen aus Finanzinstituten, von denen drei Genossenschaftsbanken und Sparkassen und mindestens drei weitere Institute gemäß Artikel 12b Absatz 1 vertreten. Mindestens zehn ihrer Mitglieder werden von KMU-Verbänden gewählt. |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. |
entfällt |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsätze 1 und 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. |
3. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische und geschlechtsbezogene Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Union. |
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Gemeinschaft. |
|
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Behörde legt alle erforderlichen Informationen vor und sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Eine angemessene Entschädigung sollte den Mitgliedern der Interessengruppe gezahlt werden, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten. Die Interessengruppe kann Arbeitsgruppen zu Fachthemen einrichten; dazu können weitere Sachverständige ernannt werden, um sicherzustellen, dass das notwendige Fachwissen vorhanden ist. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben fünf Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt. |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen. |
5. Die Interessengruppe Bankensektor nimmt zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung oder erteilt Ratschläge, der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 7 bis 7e, 8, 10, 14, 15 und 17 genannten Aufgaben. |
Begründung | |
Anpassung an Bericht Skinner. | |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich eine Geschäftsordnung. |
6. Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung. |
Begründung | |
Da wahrscheinlich ist, dass die Standpunkte innerhalb der Interessengruppe beträchtlich voneinander abweichen, ist es wichtig, dass von vornherein eine strikte Geschäftsordnung festgelegt wird. Dies wird am besten durch die Genehmigung der Geschäftsordnung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erreicht. Damit wird zudem verhindert, dass Vertreter einer Interessengruppe die Beschlussfassung dominieren. | |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
entfällt |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
2. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 erlassene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er dies der Behörde, der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von zehn Werktagen mit, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht. |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
entfällt |
Begründung | |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. | |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt. |
entfällt |
Begründung | |
Wenn Artikel 23 unter Berücksichtigung der Befindlichkeiten einiger Mitgliedstaaten beibehalten werden soll, sollte er nur für Entscheidungen gelten, die im Krisenfall getroffen werden, d. h. Artikel 10, bei dem mit einer Intervention der Mitgliedstaaten zu rechnen ist, möglicherweise mit Steuergeldern. Artikel 11 sollte nicht einbezogen werden, da eine Schlichtung nur in normalen Fällen, bei laufender Beaufsichtigung, erfolgt. | |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert diese, beschließt der Rat, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, an einer Entscheidung der Behörde festzuhalten, wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, eine Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle werden die Stimmen der Mitglieder des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, ohne den betreffenden Mitgliedstaat, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten ohne die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen. |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der Entscheidung unverzüglich beendet. |
entfällt |
Begründung | |
Wenn Artikel 23 unter Berücksichtigung der Befindlichkeiten einiger Mitgliedstaaten beibehalten werden soll, sollte er nur für Entscheidungen gelten, die im Krisenfall getroffen werden, d. h. Artikel 10, bei dem mit einer Intervention der Mitgliedstaaten zu rechnen ist, möglicherweise mit Steuergeldern. Artikel 11 sollte nicht einbezogen werden, da eine Schlichtung nur in normalen Fällen, bei laufender Beaufsichtigung, erfolgt. | |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
entfällt |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Wird eine Entscheidung gemäß Artikel 10 gefasst, die Mittel nach Artikel 12d oder 12e in Anspruch zu nehmen, wenden die Mitgliedstaaten sich nicht an den Rat, damit dieser eine Entscheidung der Behörde aufrecht erhält oder aufhebt. |
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. |
1. Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Auswirkungen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. |
Begründung | |
Entsprechend Bericht Skinner. | |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird. |
5. Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, sofern die Veröffentlichung nicht mit dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse kollidiert oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Europäischen Union ernsthaft gefährden könnte. |
Begründung | |
Es ist nicht angebracht, die Identität einzelner Institute bekannt zu machen, wenn eine solche Offenlegung mit legitimen Geschäftsinteressen kollidieren oder die Finanzmärkte gefährden könnte. | |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, |
b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für die Anwendung des Unionsrechts zuständig, entscheiden diese untereinander, wie sie ihre Vertretung wahrnehmen, einschließlich der Stimmen im Rahmen von Artikel 29, über die sie gemeinsam verfügen. |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) zwei Vertretern der Interessengruppe Bankensektor ohne Stimmrecht. |
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats begleitet werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten. |
entfällt |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen. |
entfällt |
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen. |
|
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht. |
2. Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden. |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer mit der Behörde in Zusammenhang stehenden Aufgaben zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Das Aufsichtsorgan beschließt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Entwurfs den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde und übermittelt diesen Bericht jährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird öffentlich bekannt gemacht. |
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag. |
1. Das Aufsichtsorgan trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans verfügt über eine Stimme. |
Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. |
In Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen und die im Rahmen von Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das Aufsichtsorgan seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 EU-Vertrag. |
Begründung | |
The principle of “simple majority voting” shall be the only rule concerning the voting modalities within the Board of Supervisors. It will ensure the efficient work of the EBA. It will also reflect the equal position of the national supervisors. It shall be remembered that the EBA is planed to be an expert body. Qualified majority voting (QMV) might cause that the EBA will be perceived as a politically influenced body. As a result it may lower the public trust toward it, and a repute in case of such authority shall be considered as an important value. Finally, the professional knowledge of the Members of the Board of Supervisors is not necessary linked with the size of the Member State. | |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammen. |
1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammen. |
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann. |
entfällt |
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
entfällt |
Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. |
Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. |
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. |
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. |
Der Verwaltungsrat tritt mindestens vor jeder Sitzung des Aufsichtsorgans und so oft er es für notwendig hält zusammen. |
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union insgesamt, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der Bericht wird öffentlich bekannt gemacht. |
6. Der Verwaltungsrat nimmt nach Rücksprache mit dem Aufsichtsorgan die Vierteljahresberichte an, die der Vorsitzende der Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 2 dem Europäischen Parlament übermittelt. |
|
6a. Der Verwaltungsrat nimmt ferner einen Jahresbericht an, den der Vorsitzende der Behörde dem Europäischen Parlament übermittelt. |
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
2. Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit drei Kandidaten. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der auf diese Weise ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt. |
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom Europäischen Parlament bestätigt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. |
Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter ist nicht Mitglied des Verwaltungsrats. |
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen. |
1. Der Vorsitzende gibt mindestens einmal im Quartal vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder. |
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Gemäß dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Vorsitzende auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. |
Or. en | |
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden ebenfalls auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. |
2. Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung dazu aufgefordert wird. |
Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Zusätzlich zu den in den Artikeln 7a bis 7e, 8, 9, 10, 11a und 18 genannten Informationen enthält der Bericht insbesondere Informationen über die Verfügbarkeit, die Höhe und die Kosten von Bankkrediten für Haushalte und KMU sowie über den Umfang der im Besitz von Kreditinstituten befindlichen öffentlichen Schuldtitel und diesbezügliche Veränderungen sowie die Antworten auf die Stellungnahme der Interessengruppe Bankensektor. Außerdem enthält er vom Europäischen Parlament ad hoc erbetene sachdienliche Auskünfte. |
Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament ferner jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vor. |
Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
2. Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und –märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält. |
7. Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Berichts, der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält. |
Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 39 |
entfällt |
Zusammensetzung |
|
1. Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren wird. |
|
2. Das ESFS umfasst: |
|
(a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten, |
|
(b) die Behörde, |
|
(c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, |
|
(d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, |
|
(e) den in Artikel 40 vorgesehenen Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden. |
|
(f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten Aufgaben die Kommission. |
|
3. Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen. |
|
Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV – Abschnitt 2 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN |
EUROPÄISCHE AUFSICHTSBEHÖRDE (GEMEINSAMER AUSSCHUSS) |
Begründung | |
Im Interesse des Einklangs mit dem Bericht Skinner. | |
Änderungsantrag 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden eingesetzt. |
1. Hiermit werden die Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) mit Sitz in Frankfurt eingesetzt. |
Änderungsantrag 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung. |
2. Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den anderen ESA und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung, insbesondere in folgenden Fragen: |
|
– Finanzkonglomerate; |
|
– Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; |
|
– mikroprudenzielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen zur Finanzstabilität; |
|
– Anlageprodukte für Kleinanleger; |
|
– Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche; und |
|
– Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Ausbau der Verbindungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Begründung | |
Der Gemeinsame Ausschuss entwickelt weitere Bereiche gemeinsamen Handelns. Daher wird vorgeschlagen, eine Reihe von Bereichen der Zusammenarbeit in den Verordnungen aufzuführen. Ausgehend von der Vorbereitungsarbeit des Gemeinsamen Ausschusses werden von den einzelnen Ausschüssen endgültige Beschlüsse gefasst. | |
Änderungsantrag 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen. |
3. Der Gemeinsame Ausschuss hat ein ständiges Sekretariat, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten bereit. |
Begründung | |
Ein ständiges Sekretariat wird es dem GA ermöglichen, die ihm zugewiesenen Aufgaben wirksamer zu erfüllen und im Laufe der Zeit weitere Aufgaben zu übernehmen. Außerdem dürfte es zu einem sektorübergreifenden Lernen voneinander und zu einer gemeinsamen Aufsichtskultur unter dem aus den drei ESA abgeordneten Sekretariatspersonal kommen. | |
Änderungsantrag 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 40a |
|
Aufsicht |
|
Falls sich die Tätigkeit eines Instituts gemäß Artikel 12b Absatz 1 über verschiedene Sektoren erstreckt, entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, welche Europäische Aufsichtsbehörde als führende zuständige Behörde fungiert, und/oder trifft verbindliche Entscheidungen zur Lösung von Problemen zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen. |
1. Der Gemeinsame Ausschuss hat einen Vorstand, der sich aus den Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammensetzt. |
Änderungsantrag 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen. |
2. Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Vorstands des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen. |
Änderungsantrag 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde ernannt. |
3. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) ernannt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist zugleich stellvertretender Vorsitzender des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass der Sachverstand der ESA auf Mikroebene ein ausreichendes Gewicht innerhalb des ESRB erhält. Außerdem kommt es darauf an, dass der ESRB nicht zu bankenfokussiert ist und dass der Banken-, der Versicherungs- und der Wertpapiersektor durch einen Vorsitzenden aus den Reihen des GA, der alle drei Sektoren vertreten kann, hinreichend vertreten sind. | |
Änderungsantrag 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. |
Der Vorstand des Gemeinsamen Ausschusses trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. |
Begründung | |
Entsprechend Bericht Skinner. | |
Änderungsantrag 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde. |
1. Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. |
2. Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern mit ausreichenden Rechtskenntnissen, die die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten können. |
Änderungsantrag 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. |
entfällt |
Änderungsantrag 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. |
entfällt |
Änderungsantrag 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt. |
3. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Europäischen Parlament aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt. |
Änderungsantrag 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt. |
entfällt |
Änderungsantrag 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. |
Änderungsantrag 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. |
Änderungsantrag 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält. |
6. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält. |
Begründung | |
Da der Beschwerdeausschuss innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses angesiedelt ist, ist es angebracht, dass der Gemeinsame Ausschuss dem Ausschuss die Möglichkeit der Unterstützung durch sein Sekretariat verschafft. | |
Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden. |
5. Der Beschwerdeausschuss kann entweder die von der zuständigen Stelle der Behörde getroffene Entscheidung bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und trifft eine geänderte Entscheidung zu der Angelegenheit. |
Begründung | |
Der Beschwerdeausschuss sollte eine Entscheidung bestätigen oder zurückweisen, doch ist es nicht seine Aufgabe, die Entscheidung neu zu formulieren. Dafür ist die Behörde zuständig. | |
Änderungsantrag 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof |
Klagen vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof |
|
(Diese Abänderung gilt für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden. |
1. In Übereinstimmung mit Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann vor dem Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden. |
Änderungsantrag 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. In Übereinstimmung mit Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen. |
Änderungsantrag 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden. |
2. Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden. |
Änderungsantrag 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus a) |
entfällt |
Änderungsantrag 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), |
b) einem Zuschuss der Union aus einer gesonderten Haushaltslinie im Einzelplan [XII] des Gesamthaushaltsplans der Union, |
Begründung | |
Under the Commission proposals, the ESAs’ budget would be part of the Commission budget. To enhance the independence of the ESAs it would be better to identify a separate and specific budget line for the ESAs in the overall EU Budget. Therefore it is proposed, also to enable the authorities to achieve their ambitions, to provide for an independent budget line as has been done for the Data Protection Supervisor (see: Regulation No 45/2001 of 18 December 2000 on the protection of individuals with regard to the processing of personal data by the Community institutions and bodies and on the free movement of such data). | |
Änderungsantrag 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten. |
2. Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten. |
Änderungsantrag 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein. |
3. Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und Artikel 314 EG-Vertrag zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein. |
Änderungsantrag 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
9. Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des aus Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und der zuständigen Behörden bestehenden Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
Änderungsantrag 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung. |
1. Für das Personal der Behörde, mit Ausnahme ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung. |
Begründung | |
Das EU-Beamtenstatut sollte nicht für den Vorsitzenden gelten. Die Beschäftigungsbedingungen des Vorsitzenden sollten vom Aufsichtsorgan festgelegt werden, wie dies bereits für den Präsidenten und die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank der Fall ist. Da die Vorsitzenden Teil des ESRB und seines Lenkungsausschusses sein werden, ist ein der EZB folgender Ansatz sinnvoll. | |
Änderungsantrag 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. |
2. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. Die Durchführungsbestimmungen erlauben gerechtfertigte Abweichungen, um die effizienteste Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
1. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte nicht zu rechtfertigende Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
Begründung | |
Im Laufe ihrer Tätigkeit kann es vorkommen, dass die ESA bei einzelnen Finanzinstituten Schäden verursacht, um dem übergeordneten Wohl zu dienen. Derartige Schäden wären im Kontext der Sicherstellung der Stabilität des Systems entschuldbar, so dass die ESA für solche Schäden nicht haftbar sein sollte. | |
Änderungsantrag 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. |
1. Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten und aller anderen Personen, die auf Vertragsbasis Aufgaben für die Behörde ausführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Union. |
Änderungsantrag 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In den ersten 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden treten sie keine Tätigkeit bei Finanzinstituten an, die zuvor vom ESFS beaufsichtigt wurden. |
Änderungsantrag 256 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Teilnahme an Arbeiten der Behörde, die von direktem Interesse für sie sind, steht auch den Drittländern offen, die Rechtsvorschriften anwenden, welche in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Dazu ist jedoch der Abschluss von Vereinbarungen mit der Union erforderlich. |
Änderungsantrag 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Beteiligung sollte einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Behörde zur Folge haben, wobei sie den nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt. |
Änderungsantrag 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Im Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der Stufe-3-Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Ersetzung des Stufe-3-Ausschusses durch die Behörde vor. Der Stufe-3-Ausschuss kann alle erforderlichen vorbereitenden Schritte unternehmen, wobei die endgültige Entscheidung den zuständigen Stellen der Behörde unterliegt. |
Änderungsantrag 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Tag der Benennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Ernennung des Exekutivdirektors wird die Behörde vorläufig vom Vorsitzenden des bestehenden Stufe-3-Ausschusses geleitet und von dessen Generalsekretär verwaltet. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen in Bezug auf die Vorbereitungsmaßnahmen klarer zu fassen, die vor der Errichtung der ESA getroffen werden können. Aus Effizienzgründen ist es geboten, dass die 3 L3-Ausschüsse nach dem Inkrafttreten der Verordnung vorbehaltlich der Billigung dieser Vorbereitungstätigkeit durch die zuständigen ESA-Gremien alle zweckdienlichen Schritte ergreifen können, um die Errichtung der ESA vorzubereiten. Diese Vorgehensweise trägt dazu bei, den Zeitraum, in dem die ESA nicht voll funktionsfähig sind, da ihre jeweiligen Vorsitzenden und Exekutivdirektoren noch nicht benannt wurden, so kurz wie möglich zu halten. | |
Änderungsantrag 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten. |
2. Um den reibungslosen Wechsel des vorhandenen Personals zur Behörde zu ermöglichen, wird allen Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag, einschließlich Abordnungsverträgen, gemäß den einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit zu gleichwertigen oder vergleichbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen angeboten. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, spezifische Übergangsvorschriften mit Blick auf die bestehenden Mitarbeiter der Stufe-3-Ausschüsse festzulegen. | |
Änderungsantrag 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. |
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem Stufe-3- Ausschuss oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Bei dem internen Auswahlverfahren werden die Qualifikationen und Erfahrungen des Betreffenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben vor dem Wechsel uneingeschränkt berücksichtigt. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, spezifische Übergangsvorschriften mit Blick auf die bestehenden Mitarbeiter der Stufe-3-Ausschüsse festzulegen. | |
Änderungsantrag 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Bis zum ...* übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Vorschläge, um einen reibungslosen Übergang zur Beaufsichtigung der Institute gemäß Artikel 12b durch die Behörde und die Errichtung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement sicherzustellen. |
|
*ABl. bitte Datum eintragen: Sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67 Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. |
1. Die Kommission veröffentlicht bis zum ...* und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht der wird unter anderem Folgendes bewertet: |
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a) die Konvergenz, der von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde; |
|
b) die Funktionsweise der Aufsichtskollegien; |
|
c) die Rolle der Behörde bei der Beaufsichtigung von systemrelevanten Instituten; und |
|
d) die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 23. |
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___________________ *ABl. bitte Datum eintragen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist die Verpflichtung der Kommission, Vorschläge zur Klärung des Konzepts der haushaltspolitischen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten einzureichen und die Verordnung zu aktualisieren, um sie mit möglichen Verbesserungen infolge der Umsetzung eines Gemeinschaftsrahmens für Vorschriften für das Krisenmanagement im Bankensektor in Einklang zu bringen, den die Kommission kürzlich zur Mitentscheidung vorgelegt hat. | |
Änderungsantrag 264 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der aufsichtsrechtlichen und -behördlichen Konvergenz im Bereich des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe Bankensektor. |
1a. Im Bericht gemäß Absatz 1 soll ebenfalls geprüft werden, ob: |
|
a) es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen oder für diese ein eine einzige Aufsichtsstelle geschaffen werden sollte; |
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b) es zweckmäßig ist, aufsichtsrechtliche Tätigkeiten und Geschäftstätigkeit getrennt zu überwachen oder zusammen; |
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c) es zweckmäßig ist, die die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen den Makro- und Mikroebenen und zwischen den einzelnen ESA herzustellen; |
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d) es zweckmäßig ist, die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der ESA zu erweitern; |
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e) die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft; |
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f) innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht; |
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g) Rechenschaftspflicht und Transparenz im Hinblick auf die Veröffentlichungsanforderungen angemessen sind. |
- [1] Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
BEGRÜNDUNG
Die gegenwärtige Finanzkrise hat etwas ans Licht gebracht, worauf das Europäische Parlament bereits seit Jahren warnend hinweist: die ungenügende Finanzmarktregulierung und die unzulänglichen Mechanismen der Marktaufsicht. Als der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (siehe Bericht García-Margallo y Marfil über die Mitteilung der Kommission Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan" von 1999[1]) erörtert wurde, wies das Parlament darauf hin, dass es zwecks Vorbeugung einer Systemkrise unerlässlich sei, die drei Ziele des Planes – die Liberalisierung der Märkte, die Stärkung der Kontrollmechanismen und die Harmonisierung der Besteuerung von Sparguthaben – mit der gleichen Intensität zu verfolgen. In den folgenden Berichten (Bericht Van den Burg über aufsichtsrechtliche Vorschriften in der Europäischen Union (2002)[2], Bericht Van den Burg über die Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 bis 2010 – Weißbuch (2007)[3] und Bericht Van den Burg und Daianu mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (2008)[4]) wurde mit Nachdruck darauf verwiesen, dass die reine Koordinierung der Tätigkeiten nationaler Aufsichtsbehörden, deren Zuständigkeit an der Landesgrenze endet, nicht ausreicht, um Finanzinstitute zu kontrollieren, die den Binnenmarkt als wahrhaftigen Raum ohne Grenzen betrachten. Zudem wurden in einigen Vorschriften bereits die Grundprinzipien hervorgehoben oder es wurde die allgemeine Tendenz hin zu einer künftigen europäischen Aufsichtsstruktur aufgezeigt (Bericht Skinner – Solvabilität II (2009) und Bericht Gauzès – Verordnung über Ratingagenturen (2009)).
Um die Gesetzeslücken zu schließen und die Schwächen der Aufsichtssysteme zu beheben, beauftragte die Kommission eine Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Erstellung eines Berichts, der die richtigen Lehren aus der Krise zieht und notwendige Empfehlungen enthält, die verhindern sollen, dass sich solch eine Krise wiederholen kann. Der Vorschlag der Kommission enthält an erster Stelle die Empfehlung, ein Netzwerk nationaler Aufsichtsbehörden zu schaffen, das Hand in Hand mit einer neuen Europäischen Aufsichtsbehörde (ESA) zusammenarbeitet, die drei Pfeilern haben wird: einen Pfeiler für Banken (EBA), einen Pfeiler für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und einen Pfeiler für Wertpapiere und Börsen (ESMA). Ein „Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“ soll eine angemessen konsolidierte Regulierung gewährleisten und die EU-Finanzmärkte beaufsichtigen. An zweiter Stelle empfiehlt die Kommission in ihrem Vorschlag die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken überwachen und bewerten soll, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen für die Finanzmarktstabilität ergeben. Das Parlament befürwortet diese Vorgehensweise, nimmt aber zwei wichtige Korrekturen vor: Der ESRB sollte in die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) integriert werden, und den neuen Behörden sollten mehr Befugnisse eingeräumt werden, um ihnen eine wahrhaft europäische Dimension zu verleihen.
Die Kommission betont an dritter Stelle die Notwendigkeit eines wirksamen Instruments zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen. Damit sollen –auch mit einem einheitlichen Regelwerk – angemessene Bedingungen und ein ausreichender Schutz für Einleger, Anleger und Verbraucher in der Europäischen Union sichergestellt werden. Technische Standards sind ein starkes Instrument, um zu dieser Harmonisierung zu gelangen, weshalb die Kommission ihnen besondere Aufmerksamkeit schenkt. Das Parlament unterstützt diese Vorgehensweise, verknüpft sie jedoch mit zwei Forderungen: Dem Parlament muss die ihm gebührende Rolle bei der Entwicklung dieser technischen Standards eingeräumt werden (Artikel 290 über die Arbeitweise der Europäischen Union), und es muss hervorgehoben werden, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde die Hauptrolle bei der Entwicklung dieser Standards spielt. Deshalb werden der Präsident der Kommission oder das zuständige Kommissionsmitglied vom Parlament und dem Rat jedes Mal, wenn die Kommission die Vorschläge der Behörde im Ganzen oder teilweise ablehnt, aufgefordert, die Gründe dafür zu darzulegen.
In den Bereichen, die von den technischen Standards unberührt bleiben, kann die Behörde auf Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des EU-Rechts zurückgreifen. Das Parlament fordert, dass die von der Behörde gebilligten Leitlinien und Empfehlungen für die nationalen Aufsichtsbehörden so verbindlich wie möglich sind. Daher verlangt das Parlament von dem Vorsitzenden der Behörde, die nationalen Aufsichtsbehörden, die diesen Leitlinien und Empfehlungen nicht nachkommen, „zu nennen“ und die Maßnahmen zu erläutern, die er zu ergreifen gedenkt, um sie zur Einhaltung zu verpflichten. Die Veröffentlichung der Informationen über die Nichteinhaltung der Leitlinien und Empfehlungen stellt einen starken Anreiz für nationale Aufsichtsbehörden dar, den Leitlinien und Empfehlungen der Behörde zu entsprechen.
Die Beziehungen zwischen der Kommission und privaten Instituten sind besonders heikel. Der Kommissionsvorschlag erlaubt es der Behörde, sich an die nationalen Aufsichtsbehörden zu wenden, um sie zu verpflichten, den EU-Rechtsvorschriften nachzukommen. Er erlaubt es der Behörde außerdem, die nationalen Aufsichtsbehörden aufzufordern, notwendige Maßnahmen in Krisensituationen zu ergreifen. Falls die nationale Aufsichtsbehörde diesen Forderungen nicht nachkommt, kann die nationale Behörde sich an die Finanzinstitute in den Bereichen wenden, in denen das Unionsrecht unmittelbar anzuwenden ist, um das Vertrauen in die Märkte wieder herzustellen. Die Befugnis, sich an private Finanzinstitute zu wenden, ist nach Auffassung des Berichterstatters das einzig zur Verfügung stehende Instrument, um die wirksame Einhaltung der Beschlüsse der Behörde zu gewährleisten.
Die Hauptneuerungen dieses Berichts betreffen die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, insbesondere, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte man den großen Finanzmarktteilnehmern schenken, deren Insolvenz den Zusammenbruch des gesamten Finanzsystems nach sich ziehen kann, Finanzmarktteilnehmern, die zu groß sind, um ihren Kollaps zulassen zu können („too big to fail“). Was diesen Punkt angeht, so gibt es nur zwei Handlungsoptionen: entweder mehr Befugnisse für die nationalen Aufsichtsbehörden oder mehr Europa (Turner-Review) – d.h. mehr Protektionismus oder mehr Binnenmarkt. Unsinnig wäre es hingegen, mit den Mechanismen weiterzumachen, deren Wirkungslosigkeit in der Krise offenbar geworden ist.
Die „nationale” Option würde bedeuten, dass man den Aufsichtsbehörden der Gastländer die Möglichkeit einräumen müsste, ausländische Banken zu verpflichten, über Tochterunternehmen und nicht über Zweigniederlassungen tätig zu werden, und man den Aufsichtsbehörden auch mehr direkte Kontrolle über ihr Eigenkapital und ihre Liquidität zugestehen müsste.
Die „europäische” Lösung würde bedeuten, dass die Aufsichtskollegien die Befugnis erhalten, verbindliche Standards vorzuschreiben, wenn die nationalen Aufsichtsbehörden zu keiner Einigung gelangen können. Außerdem würde die „europäische” Option bedeuten, dass der Behörde die Aufsicht über Finanzinstitute übertragen wird, deren Insolvenz die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnte. Die Behörde würde demnach stets über die nationalen Aufsichtsbehörden tätig werden, die in diesem Fall als von ihr Beauftragte fungieren und den Anweisungen der Behörde Folge leisten würden. Bei der Bestimmung der Institute von europäischer Dimension würden die nationalen Standards (FSA, IWF, BIS) berücksichtigt. Der Übergang von einem Modell zum anderen könnte schrittweise erfolgen, indem man bei den Instituten anfängt, die ein großes Risiko darstellen, und es dann in einem angemessenen Zeitraum auf die restlichen Institute ausweitet.
Der Bericht des Parlaments enthält außerdem den Vorschlag der Einrichtung eines Europäischen Fonds, der durch Beiträge der Finanzinstitute vorfinanziert wird und dazu dienen soll, Einleger zu schützen sowie Instituten zur Hilfe zu eilen, die sich in Schwierigkeiten befinden, wenn ihre Insolvenz zum Kollaps des gesamten Systems führen könnte. Sollten die Mittel des Fonds nicht ausreichen, kann er öffentliche Schuldtitel begeben. Sollte dies ebenfalls nicht ausreichen und würde man zu der Einschätzung gelangen, dass der Einsatz öffentlicher Gelder zur Verhinderung eines Systemzusammenbruchs unbedingt erforderlich ist, müssten die Mitgliedstaaten eingreifen. Die finanzielle Belastung durch solche Interventionen der öffentlichen Hand würde gemäß einer vorher vereinbarten Absichtserklärung auf die betroffenen Staaten verteilt werden.
Der Vorschlag der Kommission trägt nahezu ausschließlich der Sichtweise der Banken Rechnung und vernachlässigt dabei die Interessen der Kreditnehmer. Deshalb schlägt das Parlament vor, die Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU besonders hervorzuheben, die in viel größerem Maße als Großunternehmen auf Bankdarlehen angewiesen sind, da letztere ihren Finanzbedarf gewöhnlich über die Finanzmärkte decken. Vertreter der KMU-Verbände sollten daher der Interessengruppe angehören und zwei Mitglieder des Aufsichtsorgans wählen.
Kurzum, es ist das Ziel des Berichts des Europäischen Parlaments, über den Vorschlag der Kommission hinauszugehen und Vorschläge erneut aufzugreifen, die bereits vor Jahren im Parlament unterbreitet wurden. Der Bericht Larosière ist ein gut gegliederter Bericht, geht aber nicht so weit, wie es sich seine Verfasser gewünscht hatten. Der Vorschlag der Kommission ist abgeschwächt, wohl um eine Einigung mit dem Rat zu erleichtern. In der Einigung mit dem Rat vom Dezember 2009 wurde der bereits abgeschwächte Kommissionsvorschlag weiter verwässert. Vier Fraktionen des Parlaments (EVP, S&D, ALDE und Grüne/EFA) brachten deshalb in einer Presseerklärung ihren Wunsch zum Ausdruck, weiter zu gehen, als es die beiden EU-Organe getan haben.
Bei der Abfassung dieses Berichts war es möglich, zwei unterschiedliche Strategien zu verfolgen – man konnte entweder den Wünschen des Rates entgegenkommen, um so zu einer raschen Einigung zu gelangen, oder aber einen eindeutig europäischen Blickwinkel einnehmen. Es wurde der Chance der Vorzug gegeben, im europäischen Aufbauwerk einen großen Schritt nach vorne zu gehen. Man entschied sich also für die zweite Strategie, weshalb in dem Bericht die Einrichtung einer echten Europäischen Behörde befürwortet wird.
Was wirklich mit diesem Bericht bezweckt wird, ist, die Möglichkeit auszuloten, eine echte Europäische Behörde mit klaren Zuständigkeiten und gleichzeitig einen Mechanismus zur Bewältigung künftiger Krisen zu schaffen, der das Risiko vermindert, dass EU-Steuerzahler für die Folgen eines Zusammenbruchs des Finanzsystems aufkommen müssen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben nun das Wort.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (12.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde
(KOM(2009)0501 – C7‑0169/2009 – 2009/0142(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Íñigo Méndez de Vigo
KURZE BEGRÜNDUNG
Die ungenügende Finanzmarktregulierung auf EU-Ebene und die unzulänglichen Mechanismen der Marktaufsicht traten während der Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 über Europa hereinbrach und unter deren Folgen wir bis heute zu leiden haben, offen zutage. Die Kommission hat auf der Grundlage des von einer Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vorgelegten Berichts vier Vorschläge ausgearbeitet, für deren Behandlung im Parlament der Ausschuss für Wirtschaft und Währung zuständig ist.
Ziel der vorliegenden Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen ist es, dafür zu sorgen, dass die neue Europäische Aufsichtsbehörde und der mit ihr geschaffene Europäische Ausschuss für Systemrisiken dem institutionellen Rahmen der EU entsprechen. Des Weiteren hat sich der Ausschuss in seiner Analyse auf die geplante Einrichtung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen konzentriert, die zum einen die Kohärenz der Tätigkeiten dieser Behörde und zum anderen einen ausreichenden Schutz für Einleger, Anleger und Verbraucher in der Europäischen Union sicherstellen sollen. Besonders wird in dieser Stellungnahme auf die Beziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde zu den privaten Finanzinstituten sowie auf ihre Beziehung zu den nationalen Aufsichtsbehörden eingegangen. Und schließlich legte der Ausschuss sein Augenmerk auf das Problem der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute.
Die Finanzkrise von 2008 erfordert eine europäische Reaktion auf europäische Probleme. Dank der neuen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, die ihm durch den Vertrag von Lissabon übertragen wurden, kommt diesem Organ der Union eine entscheidende Rolle bei der Behandlung dieser Fragen zu.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde |
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) |
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(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext;) |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
|
(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext;) |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäische Bankaufsichtsbehörde eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“). |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und EU-Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten ohne unionsweite Bedeutung auf nationaler Ebene verbleibt. Grenzüberschreitend tätige Institute ohne unionsweite Bedeutung sollten von Aufsichtskollegien beaufsichtigt werden. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) (nachstehend die „Behörde“) sollte schrittweise die Aufsicht über Institute von unionsweiter Bedeutung übernehmen. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Europäischen Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollte eine Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sowie ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörde (der „Gemeinsame Ausschuss“) eingesetzt werden. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollte Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems sein. |
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(Die an den Bezeichnungen der Behörden vorgenommenen Änderungen gelten für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) In der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wortlaut des Artikels 95 EG nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.1”. Die Maßnahmen gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags (jetzt, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) können in Form von Richtlinien oder Verordnungen erlassen werden. So wurde z.B. die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 eingerichtet, und auch die Behörde wird durch eine Verordnung eingerichtet werden. |
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1 Urteil vom 2. Mai 2006, Randnr. 44. |
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2 ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1 |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments, um – auch mittels eines einzigen Regelwerks – gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Schutz von Anlegern, Einlegern und Verbrauchern in ganz Europa gewährleisten zu können. Als Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine wichtigen politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Diese Entwürfe technischer Standards würden geändert, falls sie mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhielten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderliefen, wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an eine Frist gebunden sein. |
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments, um – auch mittels eines einzigen Regelwerks – gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Schutz von Anlegern, Einlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleisten zu können. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, gemäß dem Verfahren des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte mit technischen Standards für Finanzdienstleistungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt. |
(15) Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards annehmen, um sie rechtsverbindlich zu machen. Diese Entwürfe werden geändert, falls sie beispielsweise mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen, wie sie im Besitzstand der Europäischen Union für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen. |
(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zum Zwecke eine völligen Transparenz für die Marktteilnehmer öffentlich zu begründen. In den von den technischen Standards nicht erfassten Bereichen sollte die Behörde bewährte Verfahren festlegen und bekannt machen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Europäischen Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Unionsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die EU-Rechtsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden können. |
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 des Vertrags rechtlich durchgesetzt werden können. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Gemeinschaftsebene. Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollte feststellen, wann eine Krisensituation vorliegt. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse/-entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen. |
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Auffassungen innerhalb eines Aufsichtskollegiums. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Die Krise hat gravierende Schwachstellen bei den bestehenden Aufsichtskonzepten für grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute, insbesondere die größten und komplexesten unter ihnen, die im Falle eines Konkurses systemische Schäden verursachen können, offengelegt. Diese Schwachstellen sind zum einen auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Finanzinstitute, zum anderen auf die Aufsichtsbehörden zurückzuführen. Erstere bewegen sich in einem Markt ohne Grenzen, wohingegen letztere tagtäglich zu prüfen haben, ob ihre Zuständigkeit an den Landesgrenzen endet. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Der Mechanismus der Zusammenarbeit, der diese Asymmetrie beheben sollte, hat sich als eindeutig unzureichend erwiesen. So verweist der im März 2009 veröffentlichte Turner-Bericht darauf, dass „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen („Europäischer Pass“), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken ist"1. |
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_____________ 1 S. 101. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22c) Es gibt nur zwei Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems: Entweder man räumt den Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes mehr Befugnisse ein, oder man errichtet eine regelrechte Europäische Aufsichtsbehörde, die eine echte Alternative darstellt. So heißt es im Turner-Bericht weiter: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“ |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22d) Die einzelstaatliche Lösung würde bedeuten, dass das Aufnahmeland inländischen Zweigniederlassungen die Zulassung verweigern und ausländische Institute verpflichten könnte, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was mehr Protektionismus bedeuten würde. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22e) Die europäische Lösung erfordert eine Stärkung der Position der Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute und die schrittweise Übertragung der Befugnisse zur Beaufsichtigung von Instituten von unionsweiter Bedeutung auf eine europäische Behörde. Zu den Finanzinstituten von unionsweiter Bedeutung gehören sowohl Institute, die grenzüberschreitend tätig sind, als auch solche, die innerhalb eines Landes tätig sind, sofern sie im Falle eines Konkurses die Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Europäischen Union gefährden könnten. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22f) Die Aufsichtskollegien sollten befugt sein, Aufsichtsregeln festzulegen, um eine kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern. Die Behörde sollte über uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte in diesen Kollegien verfügen, um den Prozess des Informationsaustauschs zu straffen und die Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Die Behörde sollte eine führende Rolle bei der Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten in der Europäischen Union übernehmen. Die Behörde sollte zudem bei Konflikten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden eine verbindliche Vermittlerfunktion ausüben. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22g) Die Aufsichtskollegien sollten zwar bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute ohne unionsweite Bedeutung eine wichtige Rolle spielen, doch gibt es in den meisten Fällen nach wie vor Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Standards und Verfahren. Es hat keinen Wert, Basisvorschriften für den Finanzdienstleistungssektor anzugleichen, wenn die Aufsichtsverfahren uneinheitlich bleiben. Wie im de-Larosière-Bericht betont wird, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Die Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung sollte der Behörde übertragen werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung als Beauftragte der Behörde fungieren und an ihre Weisungen gebunden sein. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Die Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung sollten unter Berücksichtigung internationaler Standards ermittelt werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. ‑beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. |
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. ‑beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder einer anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren in den Bereichen Befugnisübertragung und Befugnisübertragungs-Vereinbarungen ermitteln und bekannt machen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, sowie die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. |
(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden und bewährte Verfahren sollten festgelegt und veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren. |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem die Union bei dem Dialog und der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern vertreten. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der Gemeinschaftskredit- und -investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden. |
(33) Die Behörde sollte interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von solchen Entwürfen technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in der EU-Kredit- und Investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten, Hochschulen sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Finanzdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von EU-Rechtsvorschriften eingesetzt wurden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(34a) Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen versteht es sich von selbst, dass, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert wird. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Europäischen Parlament nach einem von der Kommission geleiteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Aufstellung einer Vorauswahlliste durch die Kommission ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. |
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungen und betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 94/19/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 2006/48/EG, Richtlinie 2006/49/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/60/EG, Richtlinie 2002/65/EG und Richtlinie 94/19/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren EU-Rechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
|
Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich von Kreditinstituten, Finanzkonglomeraten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geldinstituten erstrecken, einschließlich Angelegenheiten der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Finanzkontrolle, vorausgesetzt, solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der in diesem Absatz genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Dieses System wird, so wie in Artikel 39 dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren. |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“ bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten. |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Das Europäische Finanzaufsichtssystem |
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(1) Die Behörde ist Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das als integrierter Netzverbund der Aufsichtsbehörden fungiert, dem alle Behörden der Union und der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeiten im Bereich der Finanzaufsicht im Sinn dieser Verordnung und anderer damit verbundener EU-Rechtsvorschriften angehören. Das Hauptziel des ESFS ist die Sicherstellung einer starken und kohärenten Aufsicht der Union über die Finanzinstitute, in deren Rahmen das Vertrauen in das Finanzsystem hergestellt, das Wachstum in der Union unterstützt und den Bedürfnissen der Unternehmen und der Bürger entsprochen wird. |
|
(2) Das ESFS umfasst: |
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a) den durch die Verordnung (EU) Nr. .../... [ESRB] errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken; |
|
b) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../... [ESMA] errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen); |
|
c) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../... [EIOPA] errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung); |
|
d) die Behörde; |
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e) den in Artikel 40 vorgesehenen Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden; |
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f) die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../... [ESMA], Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/... [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten; |
|
g) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben die Kommission. |
|
(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten alle Parteien des ESFS auf der Grundlage des Vertrauens und der vollen gegenseitigen Achtung zusammen. |
|
(4) Alle Finanzinstitute unterliegen nach dem Unionsrecht verbindlichen Rechtsvorschriften und der Aufsicht der dem ESFS angehörenden zuständigen Behörden. |
|
(5) Das ESFS hindert die zuständigen Behörden nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse auf nationaler Ebene gemäß den verbindlichen EU-Rechtsakten und in Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen für die Bankenaufsicht. |
|
(6) Nur die Aufsichtsbehörden, die dem Europäischen Finanzaufsichtssystem angehören, sind befugt, die in der Europäischen Union tätigen Finanzinstitute zu beaufsichtigen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in Krisensituationen ergreift; |
b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Standards und Vorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und kohärente Beaufsichtigung von Finanzinstituten von unionsweiter Bedeutung sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet und Maßnahmen, unter anderem in Krisensituationen, ergreift |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe der Kommission zwecks Annahme vor. |
(1) Die Behörde kann technische Standards zur Ergänzung, Aktualisierung und Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte entwickeln. Diese technischen Standards betreffen keine strategischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, eingeschränkt. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bevor sie sie der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. |
Bevor die Behörde Entwürfe technischer Standards annimmt, führt sie offene Anhörungen der Öffentlichkeit zu ihnen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder Empfehlung der Interessengruppe Banken ein. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde legt die Entwürfe der technischen Standards der Kommission zur Annahme und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen. |
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe der technischen Standards befindet die Kommission über ihre Annahme, Ablehnung oder Änderung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
entfällt |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. |
(2) Die Kommission nimmt technische Standards gemäß den Artikeln 7a bis 7d in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Ausübung der übertragenen Befugnis zur Annahme technischer Standards |
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(1) Die Befugnis zur Annahme technischer Standards durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
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(2) Sobald die Kommission technische Standards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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(3) Die Befugnis zur Annahme technischer Standards wird der Kommission unter den in den Artikeln 7b bis 7d genannten Bedingungen übertragen. |
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(4) Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht des Vorsitzenden gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche technischen Standards gebilligt wurden und welche nationalen Behörden sie nicht befolgt haben. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
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Widerruf der Übertragung der Befugnis zur Annahme technischer Standards |
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(1) Die Übertragung der Befugnis zur Annahme technischer Standards nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. |
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(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die technischen Standards, die widerrufen werden könnten, und gegebenenfalls die etwaigen Gründe für den Widerruf zu nennen. |
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(3) Der Beschluss zum Widerruf enthält die Gründe für den Widerruf und beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen technischen Standards. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7c |
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Einwände gegen technische Standards |
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(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Standard binnen vier Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
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(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Standard erhoben, so wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
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In ausreichend begründeten Ausnahmefällen können sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände gegen den technischen Standard zu erheben beabsichtigen. In diesen Fällen wird der technische Standard im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
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(3) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Standard, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den technischen Standard. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7d |
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Nichtannahme oder Änderung von technischen Standards |
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(1) Nimmt die Kommission einen technischen Standard nicht an oder ändert sie ihn, teilt sie dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. |
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(2) Das Europäische Parlament oder der Rat kann das zuständige Mitglied der Kommission und den Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Behörde führt offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder Empfehlung der Interessengruppe Banken ein. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung entscheidet jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenkt. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in ihrem Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 32 Absatz 6 mit, welche Leitlinien und Empfehlungen sie herausgegeben hat und welche nationalen Behörden ihnen nicht nachgekommen sind, wobei sie auch erläutert, wie sie sicherzustellen gedenkt, dass die nationalen Behörden ihren Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
entfällt |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten verbindlichen Rechtsakte und Rechtsvorschriften nicht angewandt oder so angewandt, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht einschließlich der gemäß Artikel 7 aufgestellten technischen Standards vorzuliegen scheint, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen. |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Interessengruppe „Banken“ oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angeblichen Verletzungen oder Fälle von Nichtanwendung des Unionsrechts anstellen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen. |
(4) Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Frist von zehn Arbeitstagen nicht einhalten, trifft die Behörde eine Entscheidung, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Behörde trifft eine solche Entscheidung spätestens einen Monat nach Abgabe der Empfehlung. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Die Behörde stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde alle erforderlichen Informationen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen. |
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Entscheidung der Behörde nachzukommen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. |
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 des Vertrags erlässt die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Entscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) In dem in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann der ESRB von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission eine Warnung herausgeben, in der das Bestehen einer Krise festgestellt wird, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, die in Absatz 3 genannten Entscheidungen ohne weitere Anforderungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Sobald der ESRB eine Warnung herausgibt, übermittelt er sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Behörde. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
(2) Wird gemäß Absatz 1 das Bestehen einer Krise festgestellt, trifft die Behörde die notwendigen Einzelentscheidungen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags erlässt die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, gemäß den einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Der ESRB überprüft die Entscheidung nach Absatz 1 von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) In dem in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bericht führt die Behörde die gemäß den Absätzen 3 und 4 an die nationalen Behörden und die Finanzinstitute gerichteten Einzelentscheidungen auf. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse ist die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei behilflich, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. |
(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. |
(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.. |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags richtet die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf diesen anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an den betreffenden Finanzinstitut und verpflichtet ihn so dazu, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. |
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Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) In dem in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bericht legt die Behörde Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden |
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Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen den gemäß Artikel 42 tätigen zuständigen Aufsichtsbehörden auftreten können. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien. |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten. |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7 und 8 angenommene technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Dank einer rechtlich verbindlichen Vermittlerrolle sollten die neuen Behörden Streitigkeiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 schlichten können. Wenn keine Einigung zwischen den für das grenzüberschreitend tätige Institut zuständigen Aufsichtsbehörden erzielt werden kann, sollte die Behörde befugt sein, Aufsichtsentscheidungen zu treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung |
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(1) Die nationalen Behörden üben die Aufsicht über Finanzinstitute mit unionsweiter Bedeutung aus, indem sie als Beauftragte der Behörde auftreten und deren Anweisungen Folge leisten, um zu gewährleisten, dass überall in der Europäischen Union dieselben Aufsichtsregeln angewandt werden. |
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(2) Die Behörde legt ihren Entwurf der Aufsichtsregeln der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die Kommission nimmt den Entwurf der Aufsichtsregeln gemäß dem Verfahren des Artikels 7 oder des Artikels 8 an. |
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(3) Das Aufsichtsorgan ermittelt per Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 die bedeutenden Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung. Bei den Kriterien für die Ermittlung dieser Finanzinstitute werden die vom Rat für Finanzstabilität, vom Internationalen Währungsfonds und von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich festgelegten Kriterien berücksichtigt. |
|
(4) Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken einen Informationsbogen für bedeutende Institute, um eine ordnungsgemäße Handhabung ihrer Systemrisiken sicherzustellen. |
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(5) Um die Mitverantwortung der Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung sicherzustellen, die Interessen der Einleger in der EU zu wahren und die Kosten einer systemischen Finanzkrise für die Steuerzahler zu verringern, wird ein Europäischer Finanzsicherungsfonds (nachstehend der „Fonds“) eingerichtet. Der Fonds beteiligt sich daran, den Finanzinstituten der EU bei der Überwindung von Schwierigkeiten zu helfen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Schwierigkeiten die Finanzstabilität des gemeinsamen Finanzmarktes der Europäischen Union gefährden. Der Fonds wird aus Beiträgen dieser Finanzinstitute finanziert. Die Berechnung des Beitrags jedes Finanzinstituts erfolgt nach Kriterien, mit deren Hilfe gute Unternehmensführung belohnt wird. Diese Beiträge treten an die Stelle von Beiträgen, die an nationale Fonds ähnlicher Art gezahlt werden. |
|
(6) Reichen die aus den Beiträgen der Banken gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Krise zu bewältigen, können die Mittel des Fonds durch Begebung von Schuldtiteln aufgestockt werden. Die Mitgliedstaaten können unter außergewöhnlichen Umständen die Begebung von Schuldtiteln durch den Fonds dadurch erleichtern, dass sie gegen Gebühr Garantien gewähren, wobei die Gebühr dem übernommenen Risiko entsprechen muss. Diese Garantien werden gemäß den in Absatz 7 genannten Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. |
|
(7) Kommt es unter extremen außergewöhnlichen Umständen und im Rahmen einer systemischen Krise zum Ausfall eines oder mehrerer Finanzinstitute und reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, handeln die betroffenen Mitgliedstaaten im Umgang mit dieser Belastung nach den Grundsätzen der derzeitigen Absichtserklärung in geänderter Fassung. Vereinbarungen über eine Lastenteilung können eines oder eine Kombination der folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: Einlagen des Instituts, Aktiva des Instituts (nach Buchwert, Marktwert oder risikogewichtetem Wert), Einnahmen oder Anteil des Instituts an den Zahlungsverkehrsströmen. |
|
(8) Die Mitgliedschaft in dem Fonds tritt für die Finanzinstitute der EU, die daran teilnehmen, an die Stelle der Mitgliedschaft in den bestehenden nationalen Einlagensicherungssystemen. Der Fonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Reihen der Mitarbeiter der nationalen Behörden ausgewählt. Es wird ein Beirat eingerichtet, dem die an dem Fonds beteiligten Finanzinstitute angehören. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Behörde überträgt den Behörden in den Mitgliedstaaten die Aufgaben und Pflichten der Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 12a. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde vertritt die Europäische Union in allen internationalen Foren in Bezug auf die Regulierung und Beaufsichtigung der unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften fallenden Institute. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden in Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. |
(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde erstellt ein angemessenes Protokoll für die Offenlegung vertraulicher Informationen über einzelne Finanzinstitute. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen unmittelbar und maßgeblich auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit drei Kandidaten. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der auf diese Weise ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ist das Europäische Parlament der Ansicht, dass keiner der auf der Auswahlliste stehenden Kandidaten in hinreichendem Maße die in Unterabsatz 1 genannten Qualifikationen verfügt, wird das offene Auswahlverfahren von neuem aufgenommen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom Europäischen Parlament bestätigt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen. |
(1) Der Vorsitzende gibt mindestens einmal im Quartal vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. |
(2) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament auf Antrag und mindestens 15 Arbeitstage vor der Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vor. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 39 |
entfällt |
Zusammensetzung |
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(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren wird. |
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(2) Das ESFS umfasst: |
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a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten, |
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b) die Behörde, |
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c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, |
|
d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, |
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e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, |
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f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten Aufgaben die Kommission. |
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(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen. |
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV – Abschnitt 2 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden |
Gemeinsamer Ausschuss |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung. |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung und ein sektorübergreifendes Lernen voneinander, insbesondere in Bezug auf: |
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– Finanzkonglomerate, |
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– Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, |
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– mikroprudentielle Finanzstabilität, |
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– Anlageprodukte für Kleinanleger, |
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– Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und |
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– den Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den Ausbau der Beziehungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen. |
(3) Der Gemeinsame Ausschuss hat ein ständiges Sekretariat, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Behörde beteiligt sich in angemessener Höhe an den Ausgaben für Verwaltung, Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Nur die dem Europäischen Finanzaufsichtssystem angehörenden Aufsichtsbehörden sind befugt, die in der Europäischen Union tätigen Finanzinstitute zu beaufsichtigen. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 40a |
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Aufsicht |
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Falls sich die Tätigkeit eines bedeutenden grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituts über verschiedene Sektoren erstreckt, entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, welche Europäische Aufsichtsbehörde als führende zuständige Behörde fungiert, und/oder trifft verbindliche Entscheidungen zur Lösung von Problemen zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte nicht zu rechtfertigende Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
Äderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) In dem Bericht der Kommission wird unter anderem Folgendes bewertet: der Grad der Konvergenz, der von den nationalen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde; die Funktionsweise der Aufsichtskollegien; das System der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute, insbesondere jener von unionsweiten Bedeutung, die Durchführung des Artikels 23 in Bezug auf Schutzmaßnahmen und Regulatoren; die aufsichtsrechtliche Konvergenz in den Bereichen des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der Union sowie die Frage, ob Aufsichtstätigkeit und Geschäftstätigkeit verbunden oder getrennt werden sollten. In dem Bericht sind Vorschläge dazu enthalten, wie die Rolle der Behörde und des ESFS im Hinblick auf die Schaffung einer integrierten europäischen Aufsichtsarchitektur weiterentwickelt werden kann. |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Bankaufsichtsbehörde |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0501 – C7-0169/2009 – 2009/0142(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 7.10.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Íñigo Méndez de Vigo 24.11.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.1.2010 |
6.4.2010 |
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Datum der Annahme |
7.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Matthias Groote, Gerald Häfner, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, David Martin, Jaime Mayor Oreja, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, Guy Verhofstadt |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Elmar Brok, Jean-Luc Dehaene, Enrique Guerrero Salom, Anneli Jäätteenmäki, Íñigo Méndez de Vigo, Adrian Severin, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Emma McClarkin |
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STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (29.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde
(KOM(2009)0501 – C7‑0169/2009 – 2009/0142(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Um die Schwachstellen der europäischen Finanzaufsicht, die in der jüngsten Finanzkrise zutage getreten sind, zu beseitigen, hat die Kommission ein Paket von Vorschlägen zur Schaffung eines effizienteren, integrierteren und nachhaltigeren Finanzaufsichtssystems in der EU unterbreitet. Dieses wird auf einem Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) basieren, das sich aus einem Netz nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere werden durch eine Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse[1] in wirkliche europäische Finanzaufsichtsbehörden (ESA) geschaffen. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission die Errichtung von drei neuen europäischen dezentralen Einrichtungen vor:
· der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA);
· der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA);
· der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).
2. Die Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in wirkliche europäische Finanzaufsichtsbehörden, d.h. europäische Agenturen, wird verstärkte Mittel sowohl personeller als auch finanzieller Art erfordern. Die Auswirkungen der Errichtung dieser drei Agenturen auf den EU-Haushalt werden sich auf rund 59,699 Mio. EUR belaufen, die sich wie folgt verteilen:
Agentur |
2011 |
2012 |
2013 |
Ingesamt |
|
EBA |
5,206 |
7,355 |
8,965 |
21,527 |
|
EIOPA |
4,235 |
5,950 |
6,799 |
16,984 |
|
ESMA |
5,465 |
7,202 |
8,491 |
21,158 |
|
in Mio. EUR.
3. Diese Mittel werden der Rubrik 1a entnommen, die allerdings bereits mit äußerst geringen Spielräumen zu kämpfen hat: Die letzte Finanzplanung der Kommission (Januar 2010), in der (neben anderen Änderungen) die Beträge für die drei Agenturen bereits berücksichtigt sind, lässt erkennen, dass die Spielräume bis zum Ende des derzeitigen MFR sehr gering sein werden (die Beträge in Klammern entsprechen den in der Finanzplanung vom Januar 2009 prognostizierten Spielräumen):
- 37,041 Mio. EUR für 2011 (111,590 Mio. EUR)
- 34,003 Mio. EUR für 2012 (123,879 Mio. EUR)
- 49,153 Mio. EUR für 2013 (214,875 Mio. EUR)
Die Tatsache, dass die Kommission bei ihrer Finanzplanung vom Februar 2009 in Bezug auf Rubrik 1A von einem Spielraum von 111,8 Mio. EUR für 2010 ausging, dieser aber, wie sich herausstellte, nur rund 147 000 EUR beträgt, zeigt, wie heikel die Situation ist. Daher muss der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die Obergrenzen gegebenenfalls zu ändern, um die Finanzierung dieser drei neuen Agenturen sicherzustellen.
4. Die tatsächlichen Kosten der Agenturen werden mit rund 149,17 Mio. EUR sogar noch viel höher ausfallen. Allerdings werden sich die Mitgliedstaaten im Wege der Kofinanzierung mit rund 89,497 Mio. EUR, was 60 % der Gesamtkosten der Tätigkeit der Agenturen bis zum Ende des derzeitigen MFR entspricht, beteiligen.
Agentur |
2011 |
2012 |
2013 |
INSGESAMT |
|
EBA MS+EU=Gesamtbetr. |
7,809+5,206 =13,015 |
11,033+7,355 =18,388 |
13,448+8,965 =22,413 |
32,290+21,527 =53,816 |
|
EIOPA MS+EU=Gesamtbetr. |
8,197+4,235 =13,662 |
10,803+5,950 =18,005 |
12,737+6,799 =21,228 |
31,737+16,984 =52,895 |
|
ESMA MS+EU=Gesamtbetr. |
6,352+5,465 =10,587 |
8,925+7,202 =14,874 |
10,199+8,491 =16,998 |
25,476+21,158 =42,459 |
|
in Mio. EUR.
5. Die drei neuen Agenturen werden bis 2014 weitere 269 Bedienstete (224 AD and 45 AST) einstellen:
Agentur |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
|
EBA Personal (AD/AST) |
40 (36/4) |
62 (53/9) |
80 (69/11) |
90 (73/17) |
|
EIOPA Personal (AD/AST) |
40 (32/8) |
62 (50/12) |
73 (60/13) |
90 (77/13) |
|
ESMA Personal (AD/AST) |
43 (35/8) |
60 (50/10) |
76 (64/12) |
89 (74/15) |
|
6. Die Kommission schlägt als Sitz der drei neuen Agenturen die gegenwärtigen Arbeitsorte der europäischen Aufsichtsausschüsse (im Falle der EBA London) vor, was unter praktischen wie auch finanziellen Gesichtspunkten eine sehr gute Lösung zu sein scheint, da auf diese Weise die sofortige Tätigkeitsaufnahme der neuen Agentur erleichtert und unnötige Ausgaben im Zusammenhang mit neuen Einrichtungen, dem Transfer von Personal usw. vermieden würden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
1a. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Teilrubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (MFR) vereinbar, der in Rubrik 1a für 2011-2013 verbleibende Spielraum aber sehr gering ist und dass durch die Finanzierung neuer Tätigkeiten die Finanzierung anderer Prioritäten im Rahmen der Teilrubrik 1a nicht gefährdet werden darf; wiederholt daher seine Forderung nach einer Überprüfung des MFR, in deren Rahmen auch konkrete Vorschläge für eine Anpassung und Änderung des MFR bis zum Ende des ersten Halbjahres 2010 unter Einsatz aller nach der Interinterinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (IIV) verfügbaren Mechanismen, insbesondere jener, die in den Nummern 21 bis 23 vorgesehen sind, vorgelegt werden sollten, um die Finanzierung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (Behörde) sicherzustellen, ohne die Finanzierung der anderen Prioritäten zu gefährden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass bei der Teilrubrik 1a ein ausreichender Spielraum verbleibt; |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
1b. betont, dass bei der Errichtung der Behörde die Bestimmungen von Nummer 47 der IIV angewandt werden sollten; hebt hervor, dass das Parlament für den Fall, dass sich der Gesetzgeber für die Errichtung der Behörde entscheidet, in Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde eintreten wird, um zügig eine Einigung über die Finanzierung der Behörde im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV herbeizuführen; |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan unterliegt dem Entlastungsverfahren. |
|
______________ 1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. |
Begründung | |
Die Behörde wird als dezentrale Einrichtung der Europäischen Union errichtet und gemäß den Bestimmungen der IIV finanziert. Dies sollte sich in ihrer Rechtsgrundlage widerspiegeln. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage der Stimmengewichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 205 Absatz 2 EG-Vertrag erster Satz ermittelt werden, |
a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert, |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), |
b) einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) vorbehaltlich einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der IIV,
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Pflichtbeiträge der nationalen Behörden und der Zuschuss der Union gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres verfügbar. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des aus Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und der nationalen Aufsichtsbehörden bestehenden Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. |
(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. Die Durchführungsbestimmungen erlauben gerechtfertigte Abweichungen, um die effizienteste Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.
|
VERFAHREN
Titel |
Europäische Bankaufsichtsbehörde |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0501 – C7-0169/2009 – 2009/0142(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 7.10.2009 |
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||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jutta Haug 21.10.2009 |
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|||||
Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Damien Abad, Alexander Alvaro, Marta Andreasen, Francesca Balzani, Reimer Böge, Giovanni Collino, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Estelle Grelier, Carl Haglund, Jutta Haug, Jiří Havel, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Claudio Morganti, Nadezhda Neynsky, Miguel Portas, Dominique Riquet, Sergio Paolo Francesco Silvestris, László Surján, Helga Trüpel, Daniël van der Stoep, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Franziska Katharina Brantner, Giovanni La Via, Peter Šťastný |
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- [1] Dabei handelt es sich um den Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (30.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde
(KOM(2009)0501 – C7‑0169/2009 – 2009/0142(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Klaus-Heiner Lehne
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Rechtsausschuss unterstützt generell den Vorschlag der Kommission zur Schaffung einer neuen Finanzaufsichtstruktur, um eine effizientere Aufsicht und Rechtsetzung sicherzustellen und die dem Finanzsystem innewohnenden Risiken besser ermitteln zu können. Wie die Finanzkrisen gezeigt haben, bedarf es einer Form der Finanzmärkte und –institutionen der EU, um den Wettbewerb durch die Förderung gleicher Bedingungen zu verbessern und für eine Konsistenz der Vorkehrungen und Regelungen zu sorgen.
I. Artikel 7 Technische Standards
In Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz des Verordnungsvorschlags wird auf Richtlinien Bezug genommen, mit denen der rechtliche Rahmen festgelegt wird, in dem die Behörde technische Standards entwickeln kann (siehe Artikel 1 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs). Die erwähnten Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG, 2002/87/EG, 2005/60 EG und 94/19/EG enthalten Komitologiebestimmungen[1]..Der Übergang vom EG-Vertrag zum (Lissabonner) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bringt Änderungen im Komitologiesystem mit sich: genauer gesagt wird dieses abgeschafft.
Was die technischen Standards anbetrifft, hat sich der Ausschuss darauf verständigt, die notwendige Anpassung an Artikel 290 AEUV größtenteils im Gesamtvorschlag (2009/0161(COD)) vorzunehmen, wohingegen Artikel 7 der ESA-Bestimmungen sich allein mit dem Verfahren zwischen der Kommission und der Behörde beschäftigt.
II. Artikel 9, 10 und 11
1. Befugnisübertragung
Mit dem Verordnungsvorschlag werden der neuen Behörde spezifische Befugnisse übertragen. Nach dem Vertrag ist diese Art der Befugnisübertragung explizit nicht vorgesehen (vgl. Artikel 5 EU-Vertrag). Durch die Fallrechtsprechung des EUGH wurde jedoch die Möglichkeit anerkannt, dass die Organe der Union Befugnisse auf unabhängige Exekutiv- oder Regulierungseinrichtungen übertragen, sofern die Übertragung sich lediglich auf genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse bezieht und insbesondere der betreffenden Einrichtung keine politischen Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. Da die Union lediglich die Befugnisse ausüben kann, die ihr vom Vertrag gemäß den im Vertrag festgelegten Verfahren übertragen wurden, können die Organe überdies keine weitergehenden Befugnisse übertragen, als ihnen nach dem Vertrag selbst zustehen (siehe EuGH, Rechtssache Meroni, 9/56, Slg. 1958, S. 133 und 157).
2. Direktes Tätigwerden der Behörde
Während der Behörde in begrenztem Umfang spezifische Befugnisse übertragen werden, ist es weiterhin Sache der Kommission, für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen (durch Verstoßverfahren – Artikel 258 AEUV). Gleichwohl wird nach den Artikeln 9 Absatz 6, 10 Absatz 3 und 11 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags der Behörde „unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag“ (neuer Artikel 258 AEUV) die Befugnis übertragen, unter Umgehung der zuständigen nationalen Behörden Einzelentscheidungen zu erlassen, die einen Marktteilnehmer unmittelbar binden. Dies ist eine besondere Konstruktion, die das System der Befugnisse der europäischen Organe strapaziert und nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme eine besondere Rechtfertigung erfordert. Während hinter Artikel 10 der politische Wille steht, in Krisenzeiten rasch und wirksam zu reagieren, um das Funktionieren und die Integrität des Finanzmarkts und des Finanzsystems zu gewährleisten, beziehen sich die Artikel 9 und 11 auf ganz normale alltägliche Situationen.
Auf der Grundlage eines von einer breiten Mehrheit getragenen Kompromisses hat der Rechtsausschuss Änderungsanträge angenommen, die sich auf die Befugnisse der Behörden beziehen, sich in Alltagssituationen mit Einzelentscheidungen an Marktteilnehmer zu wenden (Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 4), und in denen ein Verfahren vorgeschlagen wird, das von der Behörde und der Kommission befolgt werden soll, um die Befugnisse der Behörde besser mit den Befugnissen der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV und Artikel 258 AEUV in Einklang zu bringen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. |
(6) Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Unionsnetzwerk einbindet. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine wichtigen politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Diese Entwürfe technischer Standards würden geändert, falls sie mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhielten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderliefen, wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an eine Frist gebunden sein. |
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, die technischen Standards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen. Die Befugnisübertragung sollte im Basisrechtsakt erfolgen und durch das Europäische Parlament oder den Rat widerrufen werden können. Die Dauer der Befugnisübertragung sollte auf Antrag der Kommission verlängert werden, sofern das Europäische Parlament oder der Rat keine Einwände erhebt. Die Standards sollten von der Kommission in Form von Verordnungen oder Beschlüssen als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen werden. In den Titel dieser Rechtsakte sollte das Wort „delegiert“ eingefügt werden. Die nach dem Verfahren von Artikel 7 dieser Verordnung angenommenen Standards sollten nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erhebt. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt. |
entfällt |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht einzuhalten ist. |
(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel und nur in dringlichen Fällen befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute mit Einfluss auf den Binnenmarkt gerichtet sind, die sich . Diese Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren Unionsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht einzuhalten ist. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden. |
(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, zu fordern, dass die Entscheidung der Behörde erneut überdacht wird. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
(41) Um die vollständige Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stammen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Technische Standards |
Technische Standards – delegierte Rechtsakte |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen der Europäischen Union an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. |
2. Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen. |
2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche Nichtanwendung des Unionsrechts anstellen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. |
6. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems im Binnenmarkt zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. Bevor die Behörde eine Einzelentscheidung erlässt, setzt sie die Kommission davon in Kenntnis. |
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Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
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Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
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Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Entwurfs der Entscheidung der Behörde befindet die Kommission über dessen Annahme. Eine Verlängerung dieser Frist durch die Kommission ist nicht zulässig. Die Kommission kann den Entwurf der Entscheidung lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, wenn dies aus Gründen des Interesses der Europäischen Union erforderlich ist. |
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Nimmt die Kommission den Entscheidungsentwurf nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde in Form einer förmlichen Stellungnahme über ihre Gründe. |
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Innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser förmlichen Stellungnahme überprüft die Behörde ihre Entscheidung, passt sie der förmlichen Stellungnahme der Kommission an und übermittelt sie unverzüglich der Kommission. |
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Innerhalb einer Woche nach Erhalt der geänderten Entscheidung der Behörde befindet die Kommission über ihre Annahme oder Ablehnung. |
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Wird die geänderte Entscheidung von der Kommission abgelehnt, gilt die Entscheidung als nicht angenommen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. |
1. Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Europäischen Parlaments, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 6 an den betreffenden Marktteilnehmer richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
1. Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach Artikel 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen unmittelbar auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
2. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er dies der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Werktagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung unmittelbar auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. |
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 238 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
3. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 erlassene Entscheidung unmittelbar auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung unmittelbar auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage der Stimmengewichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 205 Absatz 2 EG-Vertrag erster Satz ermittelt werden, |
entfällt |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Bankaufsichtsbehörde |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0501 – C7-0169/2009 – 2009/0142(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 7.10.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Klaus-Heiner Lehne 5.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.1.2010 |
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Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, József Szájer |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Kay Swinburne |
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- [1] siehe Artikel 151 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 42 der Richtlinie 2006/49/EG, Artikel 21 der Richtlinie 2002/87/EG, Artikel 41 der Richtlinie 2005/60/EG und Artikel 7a der Richtlinie 94/19/EG.
VERFAHREN
Titel |
Europäische Bankaufsichtsbehörde |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0501 – C7-0169/2009 – 2009/0142(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
23.9.2009 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 7.10.2009 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 7.10.2009 |
EMPL 7.10.2009 |
JURI 7.10.2009 |
AFCO 7.10.2009 |
||||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 22.10.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
José Manuel García-Margallo y Marfil 20.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.11.2009 |
23.2.2010 |
23.3.2010 |
27.4.2010 |
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Datum der Annahme |
10.5.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 1 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ramon Tremosa i Balcells |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Pervenche Berès, Carl Haglund, Syed Kamall, Philippe Lamberts, Gay Mitchell, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Pablo Zalba Bidegain |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Michel Dantin, Frank Engel, Roger Helmer, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Constance Le Grip, Elisabeth Morin-Chartier |
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Datum der Einreichung |
20.5.2010 |
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