BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
25.5.2010 - (KOM(2009)0499 – C7‑0166/2009 – 2009/0140(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Sylvie Goulard
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(KOM(2009)0499 – C7‑0166/2009 – 2009/0140(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0499),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0166/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel ‚Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden institutionellen Beschlussfassungsverfahren’ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 26. Oktober 2009[1],
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Januar 2010,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7‑0168/2010),
1. legt in erster Lesung seinen Standpunkt wie folgt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart und insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt. |
(1) Die Finanzmarktstabilität ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Kredite und Wachstum in der Realwirtschaft. Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart. Die Krise hat schwerwiegende Konsequenzen für die Steuerzahler, für zahlreiche Unionsbürger, die nunmehr arbeitslos sind, und für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Fall einer neuerlichen Krise gleichen Ausmaßes können die Mitgliedstaaten es sich nicht mehr leisten, Finanzinstitute zu retten, ohne gegen die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu verstoßen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Schon lange vor der Finanzkrise sprach sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf europäischer Ebene aus und verwies auf deutliche Schwachstellen in der europäischen Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ 1, vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union2, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch3, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity4, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur5, vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II6 und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen7). |
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1 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453. |
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2 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394. |
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3 ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. xxx. |
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4 ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26. |
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5 ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48. |
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6 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251. |
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7 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im Finanzsystem als Ganzes wachen soll. |
(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (dem de Larosière-Bericht) empfahl die de Larosière-Gruppe unter anderem, auf Unionsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im Finanzsystem als Ganzes wachen soll. |
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(Diese Änderung sollte für den ganzen Text gelten). |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 stellte die Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. |
(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 stellte die Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf Unionsebene vor, namentlich die Einsetzung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt unbeschadet der von der EZB an den ESRB geleisteten Unterstützung und der Aufgaben, die der ESRB selbst wahrnimmt und die ihm übertragen werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Angesichts der Integration der internationalen Finanzmärkte ist ein starkes Engagement der Union auf globaler Ebene erforderlich. Der ESRB sollte sich auf die Sachkenntnis eines hochrangigen wissenschaftlichen Beirats stützen und alle notwendigen globalen Zuständigkeiten wahrnehmen, um sicherzustellen, dass die Stimme der Europäischen Union in Fragen der Finanzmarktstabilität gehört wird, insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF), dem Rat für Finanzmarktstabilität (FSB) und allen in der Gruppe der Zwanzig (G-20) vereinigten Partnerländern. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Der ESRB sollte unter anderem zur Umsetzung der Empfehlungen des IWF, des FSB und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) an die G-20 in den einleitenden Erläuterungen ihres im Oktober 2009 veröffentlichten Berichts über die Bewertung der Systemrelevanz von Finanzinstituten, -märkten und -instrumenten beitragen, in denen festgehalten wird, dass Systemrisiken als dynamisch angesehen werden müssen, um der Entwicklung des Finanzsektors und der Weltwirtschaft Rechnung zu tragen. Systemrisiken können als Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen betrachtet werden, die aufgrund einer Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entstehen und das Potential schwerwiegender Folgen für die Realwirtschaft beinhalten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5c) Im Bericht über die Bewertung der Systemrelevanz von Finanzinstituten wird ferner ausgeführt, dass die Bewertung von Systemrisiken in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Umfeld variieren kann. Ebenso wird sie voraussichtlich durch die Finanzinfrastruktur und die Vorkehrungen zur Krisenbewältigung sowie durch die Fähigkeit zur Bewältigung möglicher Ausfälle bedingt sein. Institute können für lokale, nationale oder internationale Finanzsysteme und Wirtschaftsräume systemrelevant sein. Hilfreiche Schlüsselkriterien bei der Bestimmung der Systemrelevanz von Märkten und Instituten sind ihre Größe (der Umfang der Finanzdienstleistungen, die von einer einzelnen Komponente des Finanzsystems erbracht werden), ihre Ersetzbarkeit (der Grad, zu dem die gleichen Dienstleistungen bei einem Ausfall von anderen Systemkomponenten erbracht werden können) und ihre Interkonnektivität (ihre Verbindungen zu anderen Systemkomponenten). Eine auf diese drei Kriterien gestützte Bewertung sollte durch einen Verweis auf Schwachstellen im Finanzsektor und auf die Fähigkeit der Bewältigung finanzieller Ausfälle mit Hilfe des institutionellen Rahmens ergänzt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5d) Die Aufgabe des ESRB sollte im Regelfall darin bestehen, Systemrisiken zu erkennen und zu analysieren, um die Gefahr des Ausfallrisikos von Systemkomponenten für das System zu begrenzen und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems im Falle von Schocks abzuschätzen. Auf diese Weise sollte der ESRB die Finanzmarktstabilität gewährleisten und negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft begrenzen. Um seinen Ziele zu erreichen, sollte der ESRB alle sachbezogenen Informationen, insbesondere einschlägige Rechtsvorschriften mit möglichen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, wie etwa Vorschriften über Rechnungslegung, Konkursverfahren und Notfallpläne, analysieren. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die derzeitigen Gemeinschaftsstrukturen konzentrieren sich zu wenig auf die Makroaufsicht. Die Zuständigkeit für die Analyse der Makroebene ist nach wie vor fragmentiert und wird von diversen Behörden auf unterschiedlichen Ebenen wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren existiert, das gewährleistet, dass Risiken auf Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen, befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. |
(6) Eine ordnungsgemäße Funktionsweise der europäischen und globalen Finanzmärkte und die Begrenzung der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, erfordern eine stärkere Kohärenz der Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene. Wie im Turner-Bericht vom März 2009 über eine aufsichtspolitische Reaktion auf die globale Bankenkrise angemerkt, werden „angemessenere Regelungen entweder stärkere einzelstaatliche Befugnisse und in weiterer Folge einen weniger offenen Binnenmarkt oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration“ erfordern. Angesichts der Bedeutung eines soliden Finanzsystems im Hinblick auf seinen Beitrag zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der EU und seinen Einfluss auf die Realwirtschaft haben sich die Organe der Union gemäß den Empfehlungen der de Larosière-Gruppe für einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration entschieden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Dieses neugestaltete System der Aufsicht auf Makroebene erfordert eine glaubwürdige und hochrangige Leitung. In Anbetracht seiner Schlüsselrolle und seiner internationalen und internen Glaubwürdigkeit und dem Geist des de Larosière-Berichts entsprechend sollte der Präsident der EZB den Vorsitz im ESRB führen. Außerdem sollten die Rechenschaftspflichten erhöht und die Zusammensetzung der ESRB-Gremien erweitert werden, sodass diese ein breites Spektrum an Erfahrungen, Hintergründen und Meinungen umfassen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Im de Larosière-Bericht wird ferner die Auffassung vertreten, dass die Aufsicht auf Makroebene nur funktionieren kann, wenn sie sich in irgendeiner Form auf die Beaufsichtigung auf Mikroebene auswirkt, während die Aufsicht auf Mikroebene die Stabilität des Finanzsystems nur wirksam schützen kann, wenn sie den Entwicklungen auf Makroebene angemessen Rechnung trägt. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6c) Ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision - ESFS) sollte eingerichtet werden und die Akteure der Finanzaufsicht auf nationaler und auf Unionsebene in einem Netzverbund zusammenführen. Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollten sich die Teilnehmer am ESFS gegenseitig achten und unterstützen und insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicherstellen. Auf Unionsebene besteht der Netzverbund aus dem ESRB und drei Aufsichtsbehörden der Mikroebene: der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Bankenwesen, der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte sowie der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Gemeinschaft braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht auf europäischer Ebene zuständig ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die Gemeinschaft insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten aussprechen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben. |
(8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die Union insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten aussprechen und veröffentlichen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben. Sind diese Warnungen und Empfehlungen an einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten gerichtet, sollte der ESRB auch geeignete Unterstützungsmaßnahmen vorschlagen können. Gegebenenfalls sollte der ESRB erklären, dass eine Notfallsituation vorliegt. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Der ESRB sollte einen Farbcode ausarbeiten, anhand dessen die betroffenen Parteien die Art des Risikos besser bewerten könnten. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8c) Wenn der ESRB ein Risiko entdeckt, das die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Union insgesamt oder in Teilen ernsthaft gefährden kann, sollte er eine Warnung über das Vorhandensein einer Notfallsituation aussprechen. In einem solchen Fall sollte der ESRB unverzüglich das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) von seiner Warnung in Kenntnis setzen. In Notfallsituationen sollte der ESRB eine Notfallwarnung aussprechen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu verleihen, sollten sie über den Rat und gegebenenfalls über die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung weitergegeben werden. |
(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu verleihen, sollten sie über das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die Adressaten und gegebenenfalls über die ESA weitergegeben werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit rechtfertigen (Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“). |
(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten sich insbesondere gegenüber dem Europäischen Parlament angemessen rechtfertigen, wenn sie den Empfehlungen des ESRB nicht in geeigneter Weise nachkommen (Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“). Der ESRB kann sich an das Europäische Parlament und den Rat wenden, wenn er mit der Reaktion der Adressaten auf seine Empfehlungen nicht zufrieden ist. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann. |
entfällt |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte Mitglieder sein und sollte je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden als Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen. |
(13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte Mitglieder sein. In einem Geist der Offenheit sollten dem Verwaltungsrat sechs unabhängige Personen angehören, die nicht Mitglied einer ESA sind und aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz, ihres Engagements für die Europäische Union sowie ihres unterschiedlichen Hintergrunds in wissenschaftlichen Bereichen oder im Privatsektor, insbesondere in KMU, Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt werden und alle Garantien im Hinblick auf Unabhängigkeit und Vertraulichkeit erfüllen. Ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollte als Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung zur gemeinschaftlichen makroökonomischen und finanziellen Überwachung herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der Finanzstabilität widerspiegelt. |
(14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung zur gemeinschaftlichen makroökonomischen und finanziellen Überwachung herzustellen, während die Teilnahme eines Vertreters des Wirtschafts- und Finanzausschusses im Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der Finanzstabilität widerspiegelt. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Da Banken und Finanzinstitutionen aus Drittstaaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelszone angehören, in der EU tätig werden können, kann ein hoher Vertreter aus jedem dieser Staaten vorbehaltlich einer Zulassung durch seinen Herkunftsstaat zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats des ESRB eingeladen werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden. |
(15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn kein Konsens erzielt werden kann. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. |
(16) Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Diese Systemrisiken umfassen Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die aufgrund einer Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entstehen und das Potential schwerwiegender Folgen für die Realwirtschaft beinhalten. Sämtliche Typen von Finanzinstitutionen und -vermittlern, Marktinfrastrukturen und -instrumenten können ein Systemrisiko beinhalten. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von der Kommission oder durch Gemeinschaftsrecht eingerichtete Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme geben. |
(17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von der Kommission oder durch Gemeinschaftsrecht eingerichtete Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Da es keine starre Definition von Systemrisiken gibt und die Bewertung von Systemrisiken in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Umfeld variieren kann, sollte der ESRB überdies bei seinen Mitarbeitern und Beratern ein breites Spektrum an Erfahrungen und Kenntnissen sicherstellen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Angesichts der weltweiten Integration der internationalen Finanzmärkte und der Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen sollte sich der ESRB mit dem Internationalen Währungsfonds und dem neu geschaffenen Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board) abstimmen, die Frühwarnungen über Systemrisiken auf globaler Ebene abgeben sollen. |
entfällt |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Wie im de Larosière-Bericht empfohlen, ist ein stufenweiser Ansatz erforderlich. Das Europäische Parlament und der Rat sollten bis ...* eine umfassende Überprüfung des ESFS, des ESRB und der ESA durchführen. |
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*ABl. bitte Datum eintragen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einsetzung |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend „ESRB“, wird eingesetzt. |
1. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (nachstehend „ESRB“) wird eingesetzt. Er hat seinen Sitz in Frankfurt. |
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Der ESRB ist Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), dessen Aufgabe die Sicherstellung der Aufsicht über das Finanzsystem der Union ist. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Das ESFS besteht aus: |
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a) dem ESRB; |
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b) der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte) [ESMA]; |
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c) der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA]; |
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d) der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen) [EBA]; |
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e) dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss); |
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f) den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten; |
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g) dem Ausschuss zur Erfüllung der in den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010. [EIOPA] festgelegten Aufgaben. |
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Die unter den Buchstaben b), c) und d) genannten Europäischen Finanzaufsichtsbehörden haben ihren Sitz in Frankfurt. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achten und unterstützen sich die Teilnehmer am ESFS gegenseitig und stellen insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) „Finanzinstitut“ ist jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der Hereinnahme von Einlagen, der Vergabe von Krediten, der Erbringung von Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen für Kunden oder Mitglieder oder in Finanzanlage- oder ‑handelsgeschäften für eigene Rechnung besteht; |
a) „Finanzinstitut“ ist jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der Hereinnahme von Einlagen, der Vergabe von Krediten, der Erbringung von Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen für Kunden oder Mitglieder oder in Finanzanlage- oder -handelsgeschäften für eigene Rechnung besteht, sowie jedes Unternehmen oder jede Einrichtung mit Sitz in der Union, deren Finanzgeschäfte ein Systemrisiko bergen können, selbst wenn kein unmittelbarer Kontakt mit der breiten Öffentlichkeit besteht; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) „Finanzsystem“ bezeichnet alle Finanzinstitute, Märkte und Marktinfrastrukturen. |
b) „Finanzsystem“ bezeichnet alle Finanzinstitute, Märkte, Produkte und Marktinfrastrukturen; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) „Systemrisiken“ bezeichnen Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, einschließlich Blasen im Zusammenhang mit den Finanzmärkten, die |
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(i) aufgrund einer Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entstehen und |
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(ii) das Potential schwerwiegender Folgen für die Realwirtschaft beinhalten. |
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Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen sind potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen. |
(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller Informationen, die für den in Absatz 1 beschriebenen Auftrag maßgeblich sind; |
a) Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller einschlägigen Informationen, einschließlich Rechtsvorschriften mit potentiellen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, wie etwa Vorschriften über Rechnungslegung, Sanierung und Liquidation, die für die in Absatz 1 beschriebenen Ziele maßgeblich sind; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Ermittlung und/oder Erfassung der einschlägigen Daten der Finanzinstitute, auch über die ESA, gemäß Artikel 15; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) gegebenenfalls Aussprechen von Warnungen über das Vorliegen einer Notfallsituation; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet werden; |
c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet werden, und bei Bedarf deren Veröffentlichung; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) bei Bedarf Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen; |
d) Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen und bei Bedarf deren Veröffentlichung; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken; |
f) enge Zusammenarbeit mit allen anderen Teilnehmern am ESFS und gegebenenfalls Versorgung der ESA mit den für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken; insbesondere arbeitet der ESRB einheitliche quantitative und qualitative Indikatoren („Risikosteuerpult“) aus, die als Grundlage für die Konzipierung einer europäischen Aufsichtsbewertung grenzüberschreitender Institute, die ein Systemrisiko darstellen könnten, dienen; |
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eine solche Bewertung wird im Hinblick auf substantielle Veränderungen des Risikoprofils eines Instituts regelmäßig überprüft werden; die Aufsichtsbewertung wird ein entscheidendes Element bei der Entscheidung für eine direkte Beaufsichtigung von oder für eine Intervention in angeschlagenen Instituten darstellen; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Teilnahme am Gemeinsamen Ausschuss; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat. |
(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss, ein Sekretariat und einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er zur Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats beiträgt, die zu erörternden Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht. |
(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er Risiken ermittelt und die Sitzungen des Verwaltungsrats vorbereitet, die zu erörternden Unterlagen prüft, über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht und engen Kontakt zu allen Teilnehmern am ESFS unterhält. Wenn der Verwaltungsrat über sektorspezifische Fragen zu entscheiden hat, bereitet der Lenkungsausschuss die Sitzungen nach Konsultation der zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde vor. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des Rates unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung. |
(4) Das Sekretariat ist für die laufende Arbeit des ESRB und alle Personalangelegenheiten zuständig. Es leistet dem ESRB gemäß der Verordnung des Rates (EU) Nr. .../2010 [ESRB] unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats qualitativ hochwertige analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung. Ferner stützt es sich auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite steht. |
(5) Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss steht gemäß Artikel 12 dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen beratend und unterstützend zur Seite. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ESRB werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
(1) Der Präsident der Europäischen Zentralbank ist der Vorsitzende des ESRB. Seine/ihre Amtszeit fällt mit seiner/ihrer Amtszeit als Präsident der EZB zusammen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Verwaltungsrats der EZB für die gleiche Amtszeit, in die seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat fällt, und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Euro-Zone gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) Ehe sie ihr Amt übernehmen, erläutern der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende dem Europäischen Parlament in einer Anhörung, wie sie ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen wollen. Der zweite stellvertretende Vorsitzende wird vom Europäischen Parlament in seiner Rolle als Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses angehört. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss. |
(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führen die stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrer Rangordnung den Vorsitz im Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder können der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1 ein neuer Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender gewählt. |
(4) Können die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so werden gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c neue stellvertretende Vorsitzende gewählt. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) sechs unabhängige Personen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats auf Vorschlag des Gemeinsamen Ausschusses benannt werden; die benannten Personen dürfen keiner ESA angehören und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihres unterschiedlichen Hintergrunds in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt; zum Zeitpunkt ihrer Benennung müssen die ESA angeben, welche dieser Personen auch für den Lenkungsausschuss vorgesehen sind; bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten handeln die benannten Personen unabhängig von Regierungen, Institutionen, Einrichtungen, Ämtern, sonstigen Stellen oder Privatpersonen; sie unterlassen jede Handlung, die mit ihren Aufgaben oder der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht vereinbar ist. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind: |
(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind gemäß Absatz 3 je ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde. |
a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden; |
|
b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses. |
|
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Enthält die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der jeweilige hochrangige Vertreter nur an der Aussprache über die in seine Zuständigkeit fallenden Punkte teil. |
(3) Hinsichtlich der Vertretung mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden unterliegt der jeweilige hochrangige Vertreter in Abhängigkeit des besprochenen Sachverhalts dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die gleichzeitig Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, sind bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten unabhängig. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben (einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden Fachausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben. |
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben (einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Bei Bedarf können hochrangige Vertreter internationaler Institutionen mit anderweitiger verwandter Aufgabenstellung eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Bei Bedarf und auf einer Ad-hoc-Grundlage kann ein hochrangiger Vertreter eines Drittstaats, insbesondere eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Freihandelszone, je nach erörtertem Tagesordnungspunkt eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. |
(1) Der Verwaltungsrat bemüht sich um einen Konsens. Kann kein Konsens erzielt werden, hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats eine Stimme. Nach Ablauf einer Frist, die in der Geschäftsordnung des ESRB festgelegt wird, kann jedes Mitglied des Verwaltungsrats eine Abstimmung über den Entwurf einer Warnung oder den Entwurf einer Empfehlung verlangen. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Abweichend von Absatz 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, um eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB; |
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) dem Vizepräsidenten der EZB; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind. Sie werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; |
c) vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Euro-Zone geachtet werden muss. Sie werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde; |
e) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Bankenwesen); |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung; |
f) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung); |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde; |
g) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen); |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses. |
h) drei der sechs in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe fa genannten unabhängigen Personen. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beratender Fachausschuss |
Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus: |
(1) Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
a) einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB; |
a) neun Sachverständigen, deren Fähigkeiten allgemein anerkannt sind und deren Unabhängigkeit keinen Zweifeln unterliegt. Sie werden vom Lenkungsausschuss vorgeschlagen. Sie decken ein breites Spektrum an Erfahrungen und Fertigkeiten ab. Sie werden vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren bestätigt. Eine Wiederernennung ist zulässig. |
b) je Mitgliedstaat einem Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde; |
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c) einem Vertreter der Europäischen Bankaufsichtsbehörde; |
c) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Bankenwesen); |
d) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung; |
d) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung); |
e) einem Vertreter der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde; |
e) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen); |
f) zwei Vertretern der Kommission; |
f) zwei Vertretern der Kommission; |
g) einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses. |
g) einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses. |
Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter im Ausschuss. Umfasst die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der jeweilige Vertreter nur bei den in seine Zuständigkeit fallenden Tagesordnungspunkten teil. |
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt. |
(2) Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil. |
(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Im Sinne der Bereitstellung von Ratschlägen und Unterstützung bei Fragestellungen mit Relevanz für den ESRB arbeitet der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss eng mit den Expertenarbeitsgruppen des ESZB zusammen und holt Fachberatung der ESA in Bezug auf die makroökonomischen Risikoprofile der unterschiedlichen, Finanzdienstleistungen betreffenden Sektoren ein. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen mit Interessensgruppen wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4c) Dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss werden alle erforderlichen Instrumente zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere Analyse- und IKT-Instrumente, zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure ein. |
Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf die Meinungen einschlägiger privatwirtschaftlicher oder öffentlicher Akteure ein, insbesondere, aber nicht ausschließlich, von den Mitgliedern der ESA. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
(1) Der ESRB versorgt jede Europäische Finanzaufsichtsbehörde mit den Informationen über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle Informationen zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem Gemeinschaftsrecht benötigt. |
(2) Unbeschadet der jeweils dem Rat, der Kommission (Eurostat), der EZB, dem Eurosystem und dem ESZB auf dem Gebiet der Statistik und der Datenerhebung übertragenen Vorrechte arbeiten die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und alle einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b eng mit dem ESRB zusammen und stellen die aggregierten Informationen zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem Unionsrecht benötigt. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der ESRB kann von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, kann der ESRB die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern. |
(3) Auf Verlangen des ESRB stellen die ESA Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form zur Verfügung, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten den ESA nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, stellen die nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten diese Daten bereit. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der ESRB kann mit begründetem Antrag von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern. |
(4) Besteht ein anhaltendes und schwerwiegendes Risiko, das voraussichtlich ein bestimmtes Finanzinstitut betreffen wird, und sind die Informationen gemäß Absatz 3 für das Erreichen der Ziele des ESRB nicht ausreichend, kann der ESRB mit einem begründetem Antrag von den ESA auch Daten in anderer als zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Werden die in diesem Artikel genannten Informationen nicht zur Verfügung gestellt oder liegt eine Notfallsituation vor, kann der Verwaltungsrat das Europäische Parlament und den Rat auffordern, entsprechend tätig zu werden. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Bevor der ESRB Informationen nach den Absätzen 3 und 4 anfordert, konsultiert er die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen. |
(5) Der ESRB kann Informationen von Unternehmen anfordern, die Finanzinvestitionen oder Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung tätigen, jedoch nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2009 [ESMA] oder der Verordnung (EU) Nr. .../2009 [EIOPA] fallen. Der ESRB unterrichtet die Kommission und konsultiert das für Rechtsvorschriften über die Aufsicht der Finanzinstitute zuständige Ministerium der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaat, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen. Die zusätzliche Auflage an die Finanzinstitutionen zur Bereitstellung von Daten auf Antrag des ESRB darf nicht zu einem unverhältnismäßigen Anstieg des Verwaltungsaufwands führen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Die Mitarbeiter des ESRB können an den Treffen des Aufsichtsorgans der ESA teilnehmen, wo sie Fragen stellen können und einschlägige Informationen von den ESA erhalten. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5b) Der ESRB arbeitet mit den Aufsichtsbehörden und nationalen Zentralbanken aus Drittstaaten und internationalen Gremien zusammen, um den Informationsaustausch zu verbessern und einen Mechanismus zur Erfassung und zum Austausch von Informationen über Systemrisiken schaffen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen aus. |
(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen, einschließlich Legislativinitiativen, aus. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen Gemeinschaftsrecht an die Kommission gerichtet werden. |
(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden insbesondere an die Union insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen Unionsrecht an die Kommission gerichtet werden. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Rat und wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet. |
(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den Adressaten gemäß Absatz 2 und, wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den ESA zugeleitet. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit eine Abstimmung über den Entwurf einer Warnung oder Empfehlung beantragen. |
(4) Der ESRB erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem ESFS ein System von Farbcodes, die unterschiedlichen Risikostufen zugeordnet sind, um das Bewusstsein in Bezug auf die Risiken der europäischen Wirtschaft zu schärfen und diese Gefahren vorrangig anzugehen. |
|
Nach Ausarbeitung der Kriterien für eine solche Klassifizierung wird im Rahmen der Warnungen und Empfehlungen des ESRB gegebenenfalls von Fall zu Fall anzeigt, welcher Kategorie ein Risiko angehört. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 16a |
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Maßnahmen in Notfallsituationen |
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(1) Im Fall ungünstiger Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union insgesamt oder in Teilen ernsthaft gefährden können, kann der ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 der Verordnungen (EU) Nr. .../2010 [EBA], Nr. .../2010 [ESMA] und Nr. .../2010 [EIOPA] auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen einer Europäischen Finanzaufsichtsbehörde, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Warnungen aussprechen, in denen eine Notfallsituation festgestellt wird. |
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(2) Nach dem Aussprechen einer Warnung setzt der ESRB unverzüglich das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die Europäische Finanzaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 davon in Kenntnis. |
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Der Vorsitzende des ESRB und das zuständige Kommissionsmitglied sollten so bald wie möglich nach der Unterrichtung vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments angehört werden. |
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(3) Der ESRB überprüft von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder einer Europäischen Finanzaufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannte Warnung. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Der Rat und gegebenenfalls die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt. |
(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Das Europäische Parlament, der Rat und gegebenenfalls die Europäischen Aufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis. |
(2) Stellt der ESRB fest, dass ein Adressat einer seiner Empfehlungen die Empfehlung nicht oder nur unzureichend befolgt hat und dass der Adressat keine Rechtfertigung hierfür geliefert hat, setzt er das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Hat der ESRB eine Entscheidung gemäß Absatz 2 getroffen, kann das Europäische Parlament die Adressaten zu einer Anhörung vor seinem zuständigen Ausschuss einladen. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. |
(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB sollten das Recht haben, ihre Ansichten und Argumente zu der vom ESRB veröffentlichten Warnung oder Empfehlung öffentlich zu äußern. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Vorsitzende des Rates kann beschließen, eine Warnung oder Empfehlung nicht an die anderen Mitglieder des Rates weiterzugeben. |
(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, ergreifen der Adressat und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Sämtliche Daten, auf die der Verwaltungsrat des ESRB seine Analyse stützt, ehe er eine Warnung oder Empfehlung abgibt, werden in geeigneter Form anonym veröffentlicht. Bei Warnungen, die vertraulich behandelt werden, werden die entsprechenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Geschäftsordnung des ESRB festgelegt wird, zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Berichtspflichten |
Rechenschafts- und Berichtspflichten |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht. |
(1) Der Vorsitzende des ESRB wird mindestens einmal jährlich anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, zu einer jährlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen. Diese Anhörungen erfolgen unabhängig vom währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die in diesem Artikel genannten Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen. |
(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des ESRB und die übrigen Mitglieder des Lenkungsausschusses ersuchen, an einer Anhörung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teilzunehmen. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben und Organisation des ESRB verändert werden müssen. |
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum ...* auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden nach Stellungnahme der EZB, ob die Ziele und die Organisation des ESRB verändert werden müssen. |
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In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob |
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a) es angemessen ist, die Struktur des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene sowie zwischen den ESA zu verbessern; |
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b) es angemessen ist, die Regulierungsbefugnisse der ESA auszuweiten; |
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c) die Entwicklung des ESFS im Einklang mit den globalen Entwicklungen auf diesem Gebiet verläuft; |
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d) innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht; |
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e) Rechenschaft und Transparenz im Hinblick auf die Veröffentlichungsanforderungen angemessen sind. |
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______ |
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* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
- [1] ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1.
BEGRÜNDUNG
Seit dem Jahr 2000 hat das Europäische Parlament die Kommission mehrmals aufgefordert, ehrgeizige Vorschläge zu unterbreiten, mit Hilfe derer die Stabilität der EU-Finanzmärkte gewährleistet und Vorteile aus der Einführung des Euro gezogen werden könnten[1].
Die Härte, mit der die Finanz-, Wirtschafts- und Gesellschaftskrise die EU getroffen hat, zeigt deutlich die Mängel der derzeitigen Systeme auf. Brauchen wir wirklich noch mehr als diese Krise, die schwerste, die die Welt seit 1929 erlebt hat, um die EU endlich mit einer wirksamen Finanzaufsicht auszustatten?
Das Europäische Parlament ist sich seiner Verantwortung bewusst. Die Bürger Europas erwarten tiefgreifende Maßnahmen, denn der Anstieg der Arbeitslosigkeit ist dramatisch. Eine wachsende Zahl insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen geht zugrunde. Die öffentlichen Haushaltsdefizite sind in besorgniserregender Weise gestiegen. Manche Bankrettungen werden die Steuerzahler schwer belasten. Scheitern dürfen wir nicht, da die meisten Mitgliedstaaten nicht die Mittel hätten, einer neuerlichen Krise der gleichen Größenordnung zu begegnen. Wenn es schon unmöglich ist, Krisen vollständig auszuschließen, so müssen wir doch alles tun, um sie zu vermeiden und ihre negativen Auswirkungen zu begrenzen.
In einem am 25. Februar 2009 veröffentlichten Bericht hat die von der Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière dazu aufgerufen, ein neues Gremium unter der Führung der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Zuständigkeit für die Aufsicht auf Makroebene sowie drei Aufsichtsbehörden mit verbindlichen Befugnissen auf Mikroebene einzurichten. Die Kommission und der Rat haben die grundsätzlichen Vorgaben des Berichts gebilligt.
Daher wird nun ein Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Prüfung durch das Europäische Parlament vorgelegt. Drei weitere Textvorlagen über die Einrichtung von drei Behörden mit Zuständigkeit für die Banken-, die Versicherungs- und die Marktaufsicht sind ebenfalls vom Kollegium angenommen worden. Die Berichterstatter dieses „Gesetzgebungspakets“ haben eng zusammengearbeitet, um seine Kohärenz zu wahren.
Ziele
Schaffung eines wirksamen Aufsichtssystems, ohne die Finanzierung der Wirtschaft zu beeinträchtigen
Das erste Ziel dieser Gesetzgebungsakte ist die Schaffung geeigneter Bedingungen, die eine stabile Finanzierung der Wirtschaft ermöglichen, um Wachstum und Arbeitsplätze nachhaltig zu sichern. In den kommenden Jahren wird die Umstellung unserer Volkswirtschaften auf ein Wachstum, das durch mehr Achtung gegenüber dem Klima gekennzeichnet ist, zunehmende Innovationsbemühungen und zu diesem Zweck die Mobilisierung eines bedeutenden Kapitalaufgebots erfordern. Durch die Finanzierung der Realwirtschaft trägt die Finanzdienstleistungsbranche zur Schaffung von Wohlstand bei. Ihre Tätigkeiten erfordern Überwachung, nicht Beeinträchtigung.
Schutz des Binnenmarktes
Das zweite Ziel besteht darin, die Einheit des Binnenmarktes zu schützen. Entweder wird die EU mit den Mitteln ausgestattet, die es ihr ermöglichen, von jetzt an auf europäischer Ebene eine qualitativ hochwertige Finanzaufsicht sicherzustellen, oder eine Fragmentierung des Binnenmarktes steht bevor. Dies würde jahrzehntelange Bemühungen zur Beseitigung der Grenzen und Handelsbeschränkungen sowie den Umstand, dass die wirtschaftliche Integration in Europa auch einen enormen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Erhalt des Wirtschaftswachstums beigetragen hat, zunichte machen.
Da Präsident Barroso, wie auch das designierte Kommissionsmitglied Michel Barnier, mit dem Mario Monti anvertrauten Auftrag die Wiederbelebung des Binnenmarktes zu einem strategischen Ziel der neuen Kommission erheben will, würde die Fragmentierung des Marktes für Finanzdienstleistungen einen Widerspruch darstellen. Der Berichterstatter schließt sich dieser Logik an, derzufolge wie auch im de Larosière-Bericht das langfristige allgemeine europäische Interesse Vorrang vor dem kleinsten gemeinsamen Nenner zwischen den Mitgliedstaaten hat.
Wahrung des Status der EU
Die EU muss ihre globale Verantwortung umfassend wahrnehmen. Die G-20, der IWF und der Rat für Finanzmarktstabilität haben auf die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen Systemrisiken und einer besseren Aufsicht von Unternehmen hingewiesen, deren grenzüberschreitende Aktivitäten teilweise an den nationalen Aufsichtsbehörden vorbeigehen. Wenn wir nicht an den Folgen von Entscheidungen, die von Dritten getroffen werden, zu tragen haben wollen, wenn wir den Euro und andere europäische Währungen verteidigen wollen, dann muss die EU ihren Status überall dort, wo die Entscheidungen getroffen werden, wahren und stärker für ein multilaterales Vorgehen eintreten. Durch die Einsetzung des ESRB und der drei mit verbindlichen Befugnissen ausgestatten Finanzaufsichtsbehörden wird die EU besser in der Lage sein, für ihre Werte einzutreten und ihre Interessen zu verteidigen. Dies stellt eine strategische Herausforderung dar.
Sicherstellung der Kohärenz von Entscheidungen
Die Einsetzung des ESRB ist eine wesentliche Neuerung. Makroökonomische Analysen mit dem Ziel der Bewertung von Systemrisiken wurden auf europäischer Ebene bisher nicht durchgeführt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESRB und den Einrichtungen, die über sachbezogene Informationen verfügen (die nationalen Aufsichtsbehörden und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit Zuständigkeit für jeden Sektor), ist eine Priorität bei der Schaffung einer kohärenten Aufsicht auf Makro- und Mikroebene sowie in den einzelnen Sektoren.
Schwerpunkt des vorliegenden Berichts
Der Bericht der de Larosière-Gruppe stellt bereits einen Kompromiss dar. Es ist entscheidend, diesen nicht zu verwässern und den dringenden Handlungsbedarf, den seine Verfasser gespürt haben, nicht unter dem Vorwand einer Besserung der Lage zu vergessen. Seit der Vorlage des Berichts ist allerdings schon ein Jahr vergangen. Viele Ideen sind seither geäußert worden, insbesondere von Barack Obama persönlich oder auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos.
Der Berichterstatter hat zahlreiche Konsultationen durchgeführt. Im vorliegenden „Gesetzgebungspaket“ wird die Entwicklung der globalen Debatte berücksichtigt, die besonders in Bezug auf den Bankensektor in Richtung einer anspruchsvolleren Aufsicht tendiert.
Ein klar erkennbarer Vorsitzender und transparentere Gremien
Der ESRB wird der Federführung der Europäischen Zentralbank unterstellt. Die Zentralbanken der EU werden aufgerufen, in ihrer Funktion als Kreditgeber letzter Instanz eine wichtige Rolle zu spielen. Der ESRB verfügt über keine verbindlichen Befugnisse, wenngleich am Ende vielleicht eine weitergehende Lösung gefunden werden muss. Zunächst muss zumindest sein Vorsitzender bekannt und geachtet sein. Aus diesem Grund schlagen wir im Einklang mit dem de Larosière-Bericht vor, den Vorsitz im ESRB kraft seines Amtes dem Präsidenten der EZB zu übertragen.
Es erscheint schwierig, nach dem Vorschlag der Kommission das Risiko einzugehen, dass der Präsident einer nationalen Zentralbank zum Vorsitzenden des ESRB gewählt wird. Der Vorsitzende des ESRB muss in vollständiger Unabhängigkeit im allgemeinen europäischen Interesse handeln.
Folgende Maßnahmen sind erforderlich:
1) Die Rechenschaftspflicht des ESRB gegenüber dem Europäischen Parlament muss erhöht werden (Aussprechen von Warnungen und Empfehlungen an den Rat und das Parlament unter Gewährleistung der Vertraulichkeit; die Möglichkeit des Parlaments, eine Behörde anzuhören, die trotz eines vom ESRB veröffentlichten Antrags die Zusammenarbeit verweigert; häufigere Anhörungen und Berichte).
2) Die Zusammensetzung bestimmter Gremien muss offener gestaltet werden. Eine auf größerer Meinungsvielfalt beruhende Analyse würde eine bessere Risikovermeidung ermöglichen. Aus diesem Grund hat der Berichterstatter vorgeschlagen, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB eine bestimmte Anzahl stimmberechtigter Personen hinzuzufügen, die alle Garantien im Hinblick auf Unabhängigkeit und Vertraulichkeit erfüllen und über unterschiedliche Erfahrungen im Privatsektor (insbesondere in KMU, als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, bei Gewerkschaften) oder in wissenschaftlichen Bereichen verfügen. Ebenso wird der Posten eines zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB geschaffen und nach dem Rotationsprinzip dem Vorsitzenden einer der drei Behörden anvertraut.
Die Aussprache zwischen den Zentralbanken und Aufsichtsbehörden und der Realwirtschaft wird die Legitimität des ESRB fördern. Die Krise hat in der breiten Öffentlichkeit viel Misstrauen gegenüber den Aufsichtsbehörden und Zentralbanken erzeugt. Eine der mit dieser Aufgabe verbundenen Herausforderungen besteht darin, das Vertrauen wiederherzustellen. Das ist keine einfache Aufgabe.
Ein einziges Aufsichtssystem an einem einzigen Ort
Im de Larosière-Bericht wird ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (ESFS) als dezentralisierter Netzverbund aus den nationalen Aufsichtsbehörden, den drei neuen Behörden und den Kollegien der Finanzaufsichtsbehörden für die großen, grenzüberschreitend tätigen Institute geschaffen. Inspiriert vom Erfolg des Europäischen Systems der Zentralbanken oder des Europäischen Wettbewerbsnetzes schlägt der Berichterstatter vor, den ESRB in das ESFS einzubeziehen. Dies ist erforderlich, um sowohl die innere Einheit der Finanzaufsicht als auch ihre Kohärenz nach außen hin sicherzustellen.
Eine ausdrückliche Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Mitgliedern des Netzverbundes wird eingeführt, um einen umfassenden Informationsaustausch zu gewährleisten.
Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur schlägt der Berichterstatter vor, alle Europäischen Aufsichtsbehörden (den ESRB und die drei Behörden) zusammen an einem Ort in Frankfurt unterzubringen. Diese geographische Nähe ermöglicht tägliche Sitzungen, die nicht kostspielig sind, ein gemeinsames Personaleinstellungssystem sowie schnellere Reaktionen im Krisenfall. Effizienz in Europa muss Vorrang gegenüber allen anderen Erwägungen haben, und die Zukunft muss offen bleiben. Der Umstand, dass die Lamfalussy-Ausschüsse auf verschiedene Hauptstädte verteilt sind, darf Überlegungen über eine straffere europäische Struktur, wie sie die EU braucht, nicht im Wege stehen. Im de Larosière-Bericht wird vorgeschlagen, in drei Jahren die „Entwicklung eines Systems, das sich nur noch auf zwei Behörden stützt“ zu prüfen – die eine mit Zuständigkeit für die Versicherungs- und Bankenaufsicht, die zweite betraut „mit den Aspekten eines Verhaltenskodexes und Marktfragen“. Der Berichterstatter würde gern ein Prüfungsergebnis sehen, das in diese Richtung weist. Bis dahin wird der ESRB aktiver Teilnehmer im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden sein.
In Erwartung allgemeiner hochkarätiger Leistungen
Ohne eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESRB auf der einen und den Zentralbanken und Aufsichtsbehörden auf der anderen Seite auszuschließen, wird dem ESRB ein Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss zur Seite gestellt, der aus angesehenen und aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen eingesetzten Persönlichkeiten besteht. Die Wirksamkeit der europäischen Finanzaufsicht wird zu einem großen Teil auf der Qualität der Personalbesetzung in den Behörden und dem ESRB, insbesondere im Sekretariat, beruhen.
Warnungen, Empfehlungen, Notfallsituationen
Das Parlament erhält Warnungen und Empfehlungen, die bis zur Erklärung einer Notfallsituation reichen können. Ein Farbcode-System trägt zur Gewährleistung der Genauigkeit der Informationen bei.
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Diese Vorschläge stellen lediglich einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer integrierten europäischen Aufsichtsstruktur dar, die nach wie vor unser Ziel bleibt.
- [1] Siehe Bericht García-Margallo y Marfil über die Mitteilung der Kommission zur Umsetzung des Finanzmarktrahmens sowie die Berichte Van den Burg, Van den Burg und Daianu, Gauzès über Ratingagenturen und Skinner (Solvabilität II).
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (30.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(KOM(2009)0499 – C7‑0166/2009 – 2009/0140(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Evelyn Regner
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Der Kommissionsvorschlag zum ESRB
Der Kommissionsvorschlag ist Teil eines auf Empfehlungen der Larosière-Gruppe zurückgehenden Pakets zur Verbesserung des EU-Aufsichtsrahmens, das darauf abzielt, die Schwächen des bestehenden Aufsichtrahmens, die sich in der aktuellen Finanzkrise gezeigt haben, zu beseitigen.
Der ESRB soll als Eckpfeiler einer integrierten EU-Aufsichtsstruktur zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Er ist als ein vollkommen neues, in dieser Form bisher nicht dagewesenes europäisches Gremium ohne Rechtspersönlichkeit konzipiert. Er soll durch Entwicklung einer europäischen, auf die Makroebene gerichteten Aufsichtsperspektive dem Problem einer fragmentierten individuellen Risikoanalyse auf nationaler Ebene entgegenwirken, die Wirksamkeit von Frühwarnmechanismen erhöhen und dafür sorgen, dass Risiko-einschätzungen in konkrete Maßnahmen der entsprechenden Behörden umgesetzt werden.
Nach dem Kommissionsvorschlag setzt sich der ESRB zusammen aus einem Verwaltungsrat, einem Lenkungsausschuss und einem Sekretariat, das von der Europäischen Zentralbank gestellt wird. Die Leitung hat ein Vorstand, dem alle Präsidenten der Nationalbanken angehören. Die Verordnung zur Einsetzung des ESRB wird durch eine Entscheidung des Rates ergänzt, die der Europäischen Zentralbank (EZB) das Sekretariat des ESRB überträgt.
2. Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme:
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt die Einrichtung des ESRB. Die Krise hat gezeigt dass die Mikroaufsicht der nationalen Behörden für sich allein die systemisch relevanten Risiken nicht erkennen und ihnen nicht rechtzeitig gegensteuern kann. Es ist wichtig, ein europaweites (Makroaufsichts-)System zu etablieren, das potenzielle Risiken der Finanzstabilität überwachen, bewerten, und ggf. verhindern soll, Frühwarnungen zu Systemrisiken aussprechen kann und konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung vorschlagen kann. Wechselwirkungen zwischen makroökonomische Entwicklungen und dem Finanzsystem sollen mit breitem Blickwinkel beobachtet und bewertet werden können. Auch ist es sinnvoll die Zusammenarbeit mit IWF und Rat für Finanzmarktstabilität und einschlägigen Gremien in Drittländern zu verstärken. Die Überwachung von Systemrisiken erhöht die Finanzmarktstabilität, dämmt die Wahrscheinlichkeit von neuerlichen Finanzkrisen ein, und verbessert damit die Standortqualität des Europäischen Finanzmarktes.
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt einige Änderungen zur Klärung und Verbesserung der vorgesehenen Aufsichtsstruktur vor. Grundsätzlich sollte das Mandat des ESRB klar auf den Finanzsektor begrenzt sein und darf nicht in die Lohn- und Fiskalpolitik eingreifen. Alle Ziele der EU i.S.d Art 3 EUV müssen bei der Beurteilung von Risiken in angemessener Form berücksichtigt werden.
Die Abstimmung im Verwaltungsrat sollte wie in Art 10 des Kommissionvorschlags ausschließlich nach dem Prinzip „one member one vote“ erfolgen; eine Stimmengewichtung sollte nicht stattfinden.
Hinsichlich des Lenkungsausschusses schlägt sie vor, dass dieser 5 Vertreter der Nationalbanken haben sollte, da für die Makro - Aufsicht eine ausgewogene Vertretung nationaler Zentralbanken im Lenkungsausschuss gegeben sein sollte um eine Dominanz der Nicht-Notenbankvertreter zu vermeiden.
Darüber hinaus sollte eine weitergehende Einbeziehung von wirtschaftspolitischen Akteuren im Lenkungsausschuss, insbesondere, die Einbeziehung je eines Repräsentanten der europäischen Sozialpartnerverbände erwogen werden.
In Bezug auf die Erhebung und den Austausch von Informationen muss die eigenständige Erfüllbarkeit der Aufgaben gewährleistet sein, unabhängig von nationalen Behörden. Ein rascher und regelmäßiger Zugang zu Daten ist daher sicherzustellen.
Höchstmögliche Transparenz sollte gewahrt werden. Die Öffentlichkeit von Analysen sollte der Standard sein, Geheimhaltung muss ausführlich begründet werden und nur mit besonderem Beschluss zulässig sein. Die Daten der Analysen sollten (angemessen) anonymisiert öffentlich zugänglich sein, was zur Qualitätsentwicklung der Empfehlungen beitragen kann.
Das Europäische Parlament sollte die gleichen Befugnisse wie Rat und Kommission haben, insbesondere die Möglichkeit haben, das ESRB mit Untersuchungen zu beauftragen.
Die Verantwortlichkeit des ESRB muss klargestellt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach dem gegenwärtigen Vorschlag nur unverbindliche Empfehlungen möglich sind und keine exekutiven Aufgaben dem ESRB übertragen werden.
Zusammenfassend ist das vorgeschlagene Aufsichtssystem ein erster Schritt hin zu dem langfristigen Ziel eines harmonisierten europäischen Aufsichtssystems bei dem eine zentrale Europäische Behörde für grenzüberschreitende systemrelevante große Finanz/Kreditinstitute (-gruppen) die Behördenfunktion mit regulatorischer Kompetenz wahrnimmt. Dabei sollten für systemrelevante Kreditinstitutsgruppen die europäischen Aufsichtsbehörden die Behördenfunktion ausüben, während unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzip rein national tätige Institute auch unter rein nationaler Aufsicht stehen sollten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Gemeinschaft braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht auf europäischer Ebene zuständig ist. |
(7) Die Union braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht auf Unionsebene zuständig ist. Die Analysen des ESRB sollten sich auf den Finanzsektor beschränken und sich nicht auf lohn- oder haushaltspolitische Fragen beziehen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind. Sie werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; |
(c) fünf Präsidenten von nationalen Zentralbanken. Sie werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis. |
(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat, die Kommission und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen. |
(2) Auf Ersuchen des Rates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen. |
VERFAHREN
Titel |
Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0499 – C7-0166/2009 – 2009/0140(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 7.10.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Evelyn Regner 5.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
3.12.2009 |
28.1.2010 |
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Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, József Szájer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Kay Swinburne |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (9.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(KOM(2009)0499 – C7‑0166/2009 – 2009/0140(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Íñigo Méndez de Vigo
KURZE BEGRÜNDUNG
Die ungenügende Finanzmarktregulierung auf EU-Ebene und die unzulänglichen Mechanismen der Marktaufsicht traten während der Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 über Europa hereinbrach und unter deren Folgen wir bis heute zu leiden haben, offen zutage. Die Kommission hat auf der Grundlage des von einer Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vorgelegten Berichts vier Vorschläge ausgearbeitet, für deren Behandlung im Parlament der Ausschuss für Wirtschaft und Währung zuständig ist.
Ziel der vorliegenden Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen ist es, dafür zu sorgen, dass die neue Europäische Aufsichtsbehörde und der mit ihr geschaffene Europäische Ausschuss für Systemrisiken dem institutionellen Rahmen der EU entsprechen. Des Weiteren hat sich der Ausschuss in seiner Analyse auf die geplante Einrichtung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen konzentriert, die zum einen die Kohärenz der Tätigkeiten dieser Behörde und zum anderen einen ausreichenden Schutz für Einleger, Anleger und Verbraucher in der Europäischen Union sicherstellen sollen. Besonders wird in dieser Stellungnahme auf die Beziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde zu den privaten Finanzinstituten sowie auf ihre Beziehung zu den nationalen Aufsichtsbehörden eingegangen. Und schließlich legte der Ausschuss sein Augenmerk auf das Problem der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute.
Die Finanzkrise von 2008 erfordert eine europäische Herangehensweise zur Lösung von europäischen Problemen. Dank der neuen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, die ihm durch den Vertrag von Lissabon übertragen wurden, kommt diesem Organ der Union eine entscheidende Rolle bei der Behandlung dieser Fragen zu.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Schon lange vor der Finanzkrise sprach sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf europäischer Ebene aus und verwies auf deutliche Schwachstellen in der europäischen Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte (siehe Bericht García-Margallo y Marfil über die Mitteilung der Kommission zur Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan (2000), den Bericht Van den Burg über aufsichtsrechtliche Vorschriften in der Europäischen Union (2002), den Bericht Van den Burg über die Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 bis 2010 – Weißbuch (2007), und den Bericht Van den Burg und Daianu mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsarchitektur (2008); für weitere Informationen siehe auch Skinner – Bericht Solvabilität II (2009) und Gauzès – Bericht Verordnung über Ratingagenturen (2009). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die De-Larosière-Gruppe hat in ihrem Schlussbericht unter anderem empfohlen, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im Finanzsystem insgesamt wachen soll. |
(3) Die De-Larosière-Gruppe hat in ihrem Schlussbericht unter anderem empfohlen, auf Unionsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im Finanzsystem insgesamt wachen soll. |
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(Diese Änderung sollte für den ganzen Text gelten). |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 stellte die Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. |
(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 stellte die Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf Unionsebene vor, namentlich die Einsetzung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte unbeschadet der Unterstützung der EZB für den ESRB und der dem ESRB übertragenen Aufgaben gelten. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Angesichts der Integration der internationalen Finanzmärkte ist ein starkes Engagement der Union auf globaler Ebene erforderlich. Der ESRB sollte sich auf die Expertise eines hochrangigen wissenschaftlichen Beirats stützen und alle notwendigen globalen Zuständigkeiten wahrnehmen, um sicherzustellen, dass die Stimme der Europäischen Union in Fragen der Finanzmarktstabilität gehört wird, insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF), dem Rat für Finanzmarktstabilität (FSB) und allen in der Gruppe der Zwanzig (G-20) vereinigten Partnerländern. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die derzeitigen Gemeinschaftsstrukturen konzentrieren sich zu wenig auf die Makroaufsicht. Die Zuständigkeit für die Analyse der Makroebene ist nach wie vor fragmentiert und wird von diversen Behörden auf unterschiedlichen Ebenen wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren existiert, das gewährleistet, dass Risiken auf Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen, befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. |
(6) Eine ordnungsgemäße Funktionsweise der europäischen und globalen Finanzmärkte und die Begrenzung der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, erfordern eine stärkere Kohärenz der Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene. Wie im Turner-Bericht vom März 2009 über eine aufsichtspolitische Reaktion auf die globale Bankenkrise angemerkt, werden „angemessenere Regelungen entweder stärkere einzelstaatliche Befugnisse und in weiterer Folge einen weniger offenen Binnenmarkt oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration“ erfordern. Angesichts der Bedeutung eines soliden Finanzsystems im Hinblick auf seinen Beitrag zu Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum in der EU und seinen Einfluss auf die Realwirtschaft hat sich die de Larosière-Gruppe, gefolgt von den Organen der EU, für eine stärkere europäische Integration ausgesprochen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Im de Larosière-Bericht wird ferner die Auffassung vertreten, dass die Aufsicht auf Makroebene nur funktionieren kann, wenn sie sich in irgendeiner Form auf die Beaufsichtigung auf Mikroebene auswirkt, während die Aufsicht auf Mikroebene die Stabilität des Finanzsystems nur wirksam schützen kann, wenn sie den Entwicklungen auf Makroebene angemessen Rechnung trägt. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6c) Ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervisors - ESFS) sollte eingerichtet werden und die Akteure der Finanzaufsicht auf nationaler und auf Unionsebene in einem Netzverbund zusammenführen. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union kooperieren die Parteien des ESFS auf der Grundlage des Vertrauens und der gegenseitigen Achtung, um insbesondere einen angemessenen und verlässlichen Informationsfluss zwischen ihnen sicherzustellen. Auf Unionsebene besteht der Netzverbund aus dem ESRB und drei Aufsichtsbehörden der Mikroebene: der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Bankenwesen, der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte sowie der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. |
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(Die Änderungen der Bezeichnungen der Europäischen Aufsichtsbehörden sollten für den ganzen Text gelten). |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Wenn der ESRB ein Risiko entdeckt, das die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Union insgesamt oder in Teilen ernsthaft gefährden kann, sollte er in der Lage sein, eine Warnung über das Vorhandensein einer Notfallsituation auszusprechen. In einem solchen Fall sollte der ESRB unverzüglich das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die Europäische Finanzaufsichtsbehörde (ESA) von seiner Warnung in Kenntnis setzen. In Notfallsituationen sollte der ESRB Notfallwarnungen aussprechen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu verleihen, sollten sie über den Rat und gegebenenfalls über die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung weitergegeben werden. |
(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu verleihen, sollten sie über das Europäische Parlament, über den Rat und gegebenenfalls über die ESA weitergegeben werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit rechtfertigen (Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“). |
(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit, insbesondere gegenüber dem Europäischen Parlament, rechtfertigen (Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“). |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann. |
entfällt |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten. |
(12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens zweimal jährlich, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Angesichts der weltweiten Integration der internationalen Finanzmärkte und der Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen sollte sich der ESRB mit dem Internationalen Währungsfonds und dem neu geschaffenen Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board) abstimmen, die Frühwarnungen über Systemrisiken auf globaler Ebene abgeben sollen. |
entfällt |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Im Hinblick auf den de Larosière-Bericht ist ein stufenweiser Ansatz erforderlich. Das Europäische Parlament und der Rat sollten bis zum ...* eine umfassende Überprüfung des ESFS, des ESRB und der ESA durchführen. |
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*ABl. bitte Datum eintragen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Das ESFS besteht aus: |
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a) dem ESRB; |
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b) der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte (ESMA); |
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c) der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA); |
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d) der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Bankenwesen (EBA); |
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e) dem gemäß Artikel 40 der Verordnungen (EG) Nr. .../... [EBA], Nr. .../... [ESMA] und Nr. .../... [EIOPA] eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden; |
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f) den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2009 [ESMA], Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/... [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten; |
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g) dem Ausschuss zur Erfüllung der in den Artikeln 7 und 9 der Verordnungen (EU) Nr. .../... [EBA], Nr. .../... [ESMA] und Nr. .../... [EIOPA] festgelegten Aufgaben; |
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Die unter den Buchstaben b), c) und d) genannten ESA haben ihren Sitz in [xxx]. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achten und unterstützen sich die Teilnehmer am ESFS gegenseitig und stellen insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet werden; |
c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet werden und gegebenenfalls Aussprechen von Warnungen über das Bestehen einer Notfallsituation; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken; |
f) enge Zusammenarbeit mit allen anderen Teilnehmern am ESFS und gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) Teilnahme am Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Vor ihrer Amtsübernahme erklären der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB in einer öffentlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament, wie sie ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen beabsichtigen. Der zweite stellvertretende Vorsitzende wird vom Europäischen Parlament in seiner Funktion als Vorsitzender einer der europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel XX der Verordnungen (EG) Nr. .../... [EBA], Nr. .../... [ESMA] und Nr. .../... [EIOPA] angehört. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Bei Bedarf können hochrangige Vertreter internationaler Institutionen mit anderweitiger verwandter Aufgabenstellung eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Bei Bedarf und auf einer Ad-hoc-Grundlage kann ein hochrangiger Vertreter aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure ein. |
Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure, einschließlich Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und Verbraucherverbände, ein. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der ESRB kann von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, kann der ESRB die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern. |
3. Auf Anforderung des ESRB stellen die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereit, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, stellen die nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten die Daten auf Anforderung des ESRB bereit. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der ESRB kann mit begründetem Antrag von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern. |
(4) Auf begründeten Antrag des ESRB stellen die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder allgemeiner Form bereit. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Mitarbeiter des ESRB können zusammen mit den ESA eingeladen werden, an gemeinsamen Sitzungen von Aufsichtsbehörden und systemrelevanten Finanzgruppen, insbesondere den Kollegien der Aufsichtsbehörden, teilzunehmen, und Fragen zu stellen, um so sachdienliche Informationen aus erster Hand zu erhalten. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Rat und wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet. |
(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Europäischen Parlament, dem Rat und wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a |
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Maßnahmen im Krisenfall |
|
(1) Im Fall ungünstiger Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union insgesamt oder in Teilen ernsthaft gefährden können, kann der ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 der Verordnungen (EU) Nr. .../... [EBA], Nr. .../... [ESMA] und Nr. .../... [EIOPA] auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen einer ESA, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Warnungen aussprechen, in denen eine Krise festgestellt wird. |
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(2) Nach dem Aussprechen einer Warnung sollte der ESRB unverzüglich das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die betreffende ESA davon in Kenntnis setzen. |
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(3) Der ESRB überprüft die in Absatz 1 genannte Entscheidung von sich aus oder auf Ersuchen einer ESA, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Der Rat und gegebenenfalls die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt. |
(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Das Europäische Parlament, der Rat und gegebenenfalls die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis. |
(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er das Europäische Parlament, den Rat und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Ist eine veröffentlichte Empfehlung nicht befolgt worden und haben die Adressaten keine überzeugende Begründung für die Nichtbefolgung geliefert, kann das Europäische Parlament nach Anhörung des ESRB und des Rates die Adressaten zu einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament einladen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht. |
(1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens zweimal jährlich Bericht. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die in diesem Artikel genannten Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen. |
(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der Vorsitzende des ESRB und die übrigen Mitglieder des Lenkungsausschusses können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben und Organisation des ESRB verändert werden müssen. |
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben und Organisation des ESRB verändert werden müssen. |
|
In dem Bericht sollte insbesondere bewertet werden, ob |
|
– die Struktur des ESFS vereinfacht und gestärkt werden muss, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene sowie zwischen den ESA zu verbessern; |
|
– die Regulierungsbefugnisse der ESA ausgeweitet werden müssen; |
|
– die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft; |
|
– innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht; |
VERFAHREN
Titel |
Gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0499 – C7-0166/2009 – 2009/0140(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
ECON |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 7.10.2009 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Íñigo Méndez de Vigo 24.11.2009 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
25.1.2010 |
6.4.2010 |
|
|
||||
Datum der Annahme |
7.4.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 0 2 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Gerald Häfner, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, David Martin, Jaime Mayor Oreja, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, Guy Verhofstadt |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Elmar Brok, Jean-Luc Dehaene, Enrique Guerrero Salom, Anneli Jäätteenmäki, Íñigo Méndez de Vigo, Adrian Severin, Tadeusz Zwiefka |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Emma McClarkin |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0499 – C7-0166/2009 – 2009/0140(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
23.9.2009 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 7.10.2009 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 7.10.2009 |
EMPL 7.10.2009 |
JURI 7.10.2009 |
AFCO 7.10.2009 |
||||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
BUDG 10.2.2010 |
EMPL 22.10.2009 |
|
|
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Sylvie Goulard 20.10.2009 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
23.11.2009 |
23.2.2010 |
23.3.2010 |
27.4.2010 |
||||
Datum der Annahme |
10.5.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 0 4 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Othmar Karas, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ramon Tremosa i Balcells |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Pervenche Berès, Carl Haglund, Syed Kamall, Philippe Lamberts, Catherine Stihler, Pablo Zalba Bidegain |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Andrea Cozzolino, Michel Dantin, Frank Engel, Roger Helmer, Christa Klaß, Elisabeth Morin-Chartier |
|||||||
Datum der Einreichung |
25.5.2010 |
|||||||