BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
3.6.2010 - (KOM(2009)0503 – C7‑0167/2009 – 2009/0144(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Sven Giegold
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
(KOM(2009)0503 – C7‑0167/2009 – 2009/0144(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0503),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0167/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2010,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7‑0169/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Teilrubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 (MFR) vereinbar, der in Rubrik 1a für 2011–2013 verbleibende Spielraum aber sehr gering ist und dass durch die Finanzierung neuer Tätigkeiten die Finanzierung anderer Prioritäten im Rahmen der Teilrubrik 1a nicht gefährdet werden darf; wiederholt daher seine Forderung nach einer Überprüfung des MFR, in deren Rahmen auch konkrete Vorschläge für eine Anpassung und Änderung des MFR bis zum Ende des ersten Halbjahres 2010 unter Einsatz aller nach der Interinterinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV) verfügbaren Mechanismen, insbesondere jener, die in den Nummern 21 bis 23 vorgesehen sind, vorgelegt werden sollten, um die Finanzierung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Behörde) sicherzustellen, ohne die Finanzierung der anderen Prioritäten zu gefährden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass bei der Teilrubrik 1a ein ausreichender Spielraum verbleibt;
3. betont, dass bei der Errichtung der Behörde die Bestimmungen von Nummer 47 der IIV angewandt werden sollten; hebt hervor, dass das Parlament für den Fall, dass sich der Gesetzgeber für die Errichtung der Behörde entscheidet, in Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde eintreten wird, um zügig eine Einigung über die Finanzierung der Behörde im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV herbeizuführen;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde |
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) |
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(Diese Abänderung gilt für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt. |
(1) Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der immer stärkeren Verflechtung, Komplexität und Globalisierung der Finanzmärkte sowie der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Lange vor der Finanzkrise forderte das Europäische Parlament regelmäßig die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf EU-Ebene und verwies auf deutliche Schwachstellen in der EU-Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“1, vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union2, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch3, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity4, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur5, vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II6 – und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen7). |
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________________ 1 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453. 2 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394. 3 ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. xx.. 4 ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26. 5 ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48. 6 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251. 7 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. |
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (dem Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa” schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen. |
(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, enthielt aber nicht alle Empfehlungen des Larosière-Berichts. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern auf nationaler Ebene verbleibt und den Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und ‑märkte in der Gemeinschaft erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“). |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk von nationalen und EU-Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten, die keine EU-Dimension haben, auf nationaler Ebene verbleibt. Aufsichtskollegien sollten grenzübergreifend tätige Institute ohne EU-Dimension beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung der Institute mit EU-Dimension geht allmählich auf eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) (nachstehend die „Behörde“) über. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt werden. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sollte Bestandteil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems sein.
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Anleger zu schützen, dass die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzmarktteilnehmer sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde wird auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Wertpapierregulierung - und -aufsicht zu beraten, d. h. auch in Fragen der Corporate Governance sowie der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als ein Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten. |
(9) Die Behörde sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist, eine aufsichtliche Arbitrage zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, um Anleger zu schützen, dass die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzmarktteilnehmer sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde wird auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Wertpapierregulierung - und -aufsicht zu beraten, d. h. auch in Fragen der Corporate Governance sowie der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als eine Einrichtung der Union mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als Einrichtung der EU mit Rechtspersönlichkeit und rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie einzusetzen. Die Behörde sollte die Befugnis erhalten, die Einhaltung von Gesetzen sowie Sicherheits- und Soliditätsbedenken anzusprechen, insbesondere solche, die mit Systemrisiken und grenzübergreifenden Risiken zusammenhängen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Am 28. Oktober 2009 definierten der Rat für Finanzstabilität, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und der Internationale Währungsfonds ein Systemrisiko als ein Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, ‑märkten und ‑infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9c) Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören nach Angabe dieser Institute alles Risiken wirtschaftlicher Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen. Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt werden. |
(10) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG [jetzt Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen. Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der EU und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingesetzt werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers sollte eine Reihe von Marktteilnehmern fallen, die den Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet unterliegen. Er kann sowohl juristische als auch natürliche Personen umfassen. Darunter können z. B. Wertpapierfirmen, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds, Marktbetreiber, Clearinghäuser, Abrechnungssysteme, Ratingagenturen, Emittenten, Bieter, Anleger, Personen, die Marktteilnehmer kontrollieren oder eine Beteiligung an ihnen haben, Personen, die an der Geschäftsführung von Marktteilnehmern beteiligt sind, sowie sonstige Personen fallen, auf die eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Der Begriff sollte auch Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen umfassen, sofern sie Tätigkeiten ausüben, die von den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich abgedeckt sind. Die zuständigen Behörden in der EU und von Drittländern sowie die Kommission fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. |
(12) Zu den vorhandenen Rechtsvorschriften der Union, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese technischen Standardentwürfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Diese Entwürfe technischer Standards würden geändert, falls sie mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhielten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderliefen, wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
(14) Zur Festlegung harmonisierter Regulierungsstandards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen von Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Regulierungsstandards nach dem in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verfahren zu erlassen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugutekommt. |
(15) Die Kommission sollte diese Entwürfe von Regulierungsstandards annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Diese Entwürfe sollten geändert werden, falls sie beispielsweise mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen, wie sie in den Rechtsvorschriften der Union für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen. |
(16) In von den Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, die Gründe für eine Nichteinhaltung zu veröffentlichen, um gegenüber den Marktteilnehmern uneingeschränkte Transparenz zu gewährleisten. In den von den Regulierungsstandards nicht erfassten Bereichen sollte die Behörde bewährte Verfahren ermitteln und bekannt machen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzmarktteilnehmer in der Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtanwendung des Unionsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die EU-Rechtsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden können. |
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde in der Lage sein, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Entscheidung zu richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtlich durchgesetzt werden können. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollte entscheiden, wann eine Krisensituation vorliegt. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Die Staats- und Regierungschefs der G20 forderten in ihrer Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems, die sie auf ihrem Gipfeltreffen am 2. April 2009 in London annahmen, die Festlegung von Leitlinien für die Einrichtung und Funktionsweise von Aufsichtskollegien und die Beteiligung an diesen Kollegien sowie eine entsprechende Unterstützung, unter anderem durch die fortlaufende Identifizierung der am stärksten systemrelevanten grenzübergreifend tätigen Firmen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse – bzw. ‑Entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen. |
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. ‑entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Auffassungen innerhalb eines Aufsichtskollegiums. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Die Krise hat gravierende Schwachstellen bei den bestehenden Aufsichtskonzepten für grenzübergreifend tätige Finanzinstitute, insbesondere die größten und/oder komplexesten unter ihnen, die im Falle einer Insolvenz systemische Schäden verursachen können, offengelegt. Diese Schwachstellen sind zum einen auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Finanzinstitute, zum anderen auf die Aufsichtsbehörden zurückzuführen. Erstere bewegen sich in einem Markt ohne Grenzen, wohingegen Letztere tagtäglich zu prüfen haben, ob ihre Zuständigkeit an den Landesgrenzen endet. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Der Mechanismus der Zusammenarbeit, der diese Asymmetrie beheben sollte, hat sich als eindeutig unzureichend erwiesen. Es gibt zwei Möglichkeiten zur Behebung dieser Asymmetrie: Entweder man räumt den Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes mehr Befugnisse ein (einzelstaatliche Lösung), oder man errichtet eine regelrechte Aufsichtsbehörde der Union, die eine echte Alternative darstellt (europäische Lösung). So heißt es in dem im März 2009 veröffentlichten Turner-Bericht: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiter reichenden Grad der europäischen Integration.“ |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22c) Nach der einzelstaatlichen Lösung dürfte das Aufnahmeland in der Lage sein, inländischen Zweigniederlassungen die Zulassung zu verweigern und ausländische Institute zu verpflichten, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Institute überwachen könnte, was zu mehr Protektionismus führen würde. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22d) Nach der europäischen Lösung dürften die Aufsichtskollegien die grenzübergreifend tätige Institutebeaufsichtigen, gestärkt werden, und es dürfte eine schrittweise Übertragung der Befugnisse zur Beaufsichtigung von Instituten, die den Kriterien für Systemrisiken entsprechen, auf eine europäische Behörde stattfinden. Zu den systemrelevanten Instituten sollten Finanzinstitute gehören, die grenzübergreifend oder nur in einem Land tätig sind, sofern sie im Falle einer Insolvenz die Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Europäischen Union gefährden könnten. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22e) Die Aufsichtskollegien sollten befugt sein, Aufsichtsregeln festzulegen, um eine kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern. Die Behörde sollte über uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte in diesen Kollegien verfügen, um den Prozess des Informationsaustauschs zu straffen und die Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Die Behörde sollte eine führende Rolle bei der Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten in der Europäischen Union übernehmen. Die Behörde sollte zudem bei Konflikten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden eine verbindliche Vermittlerfunktion ausüben. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22f) Die Aufsichtskollegien sollten bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute, die keine systemrelevanten Institute sind, wo es aber nach wie vor Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Standards und Praktiken gibt, eine wichtige Rolle spielen. Es reicht nicht aus, Basisvorschriften für den Finanzdienstleistungssektor anzugleichen, wenn die Aufsichtspraktiken uneinheitlich bleiben. Wie im Larosière-Bericht betont wird, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzmarktteilnehmer eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu fördern. |
entfällt |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Die Aufsicht über systemrelevante Finanzinstitute sollte der Behörde übertragen werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten bei der Beaufsichtigung systemrelevanter Institute als Beauftragte der Behörde fungieren und an ihre Weisungen gebunden sein. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Daher sollte ein neuer Rahmen für das Finanzkrisenmanagement geschaffen werden, da der bestehende Mechanismus zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems nicht funktioniert. Die Eckpfeiler des Krisenmanagements sind gemeinsame Regeln und Instrumente zur Bewältigung von Problemen im Finanzsektor (Maßnahmen und Mittel zur Bewältigung der Krise großer, grenzübergreifend tätiger und/oder systemrelevanter Institute). |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23c) Die systemrelevanten Institute sollten unter Berücksichtigung internationaler Standards, insbesondere derjenigen, die vom Rat für Finanzstabilität, vom Internationalen Währungsfonds und von der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) sowie von der G20 aufgestellt wurden, ermittelt werden. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und der entsprechende Zeitpunkt sind die am weitesten verbreiteten Kriterien für die Ermittlung systemrelevanter Institute. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23d) Um die ordnungsgemäße Liquidation oder Rettungsmaßnahmen in Bezug auf systemrelevante Institute, die mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, deren Auswirkungen die finanzielle Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Union gefährden könnte, zu finanzieren, sollte ein europäischer Stabilitätsfonds eingerichtet werden. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen des Finanzsektors finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Fonds ähnlicher Art gezahlt werden. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. ‑beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. |
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. ‑beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z. B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen EU-Vorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. |
(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, sowie die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen. |
(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, vor allem um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. |
(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies unionsweite Stresstests veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine so weit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrundegelegt wird. Als Grundlage für die Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde volkswirtschaftliche Analysen der Märkte vornehmen und untersuchen, wie sich potenzielle Marktentwicklungen auswirken. |
Begründung | |
Mit Hilfe der Wirtschaftsanalyse kann die ESA fundiertere Entscheidungen über die Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf den Gesamtmarkt und die Auswirkungen von Ereignissen auf dem Gesamtmarkt auf ihre Maßnahmen treffen. Dies entspricht den bewährten Vorgehensweisen auf der Ebene der Mitgliedstaaten. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren. |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem im Dialog und bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern die Union vertreten. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. |
(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern am nächsten sind, unter der Voraussetzung, dass vertrauliche Informationen nicht Einrichtungen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die nicht dazu berechtigt sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete unmittelbare Maßnahmen und Folgemaßnahmen folgen. |
(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute sollten nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten gegebenenfalls von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden. |
(33) Die Behörde sollte interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen von Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten, akademische Kreise sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen einschließlich KMU in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von EU-Rechtsvorschriften eingesetzt wurden. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33a) Gemeinnützige Organisationen werden in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen wie auch im entsprechenden Entscheidungsprozess im Gegensatz zu den Wirtschaftsvertretern, die eine solide finanzielle Basis und gute Verbindungen haben, ausgegrenzt. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe Wertpapiersektor ausgeglichen werden. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden. |
(34) Den Mitgliedstaaten kommt eine Schlüsselverantwortung für die Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und die Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34a) Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen versteht es sich von selbst, dass, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert wird. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind.
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34a) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte die Kommission anhand der vorliegenden Erfahrungen auf Unionsebene eindeutige und solide Leitlinien dazu aufstellen, wann die Schutzklausel von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte anhand dieser Leitlinien bewertet werden. |
Begründung | |
Dem Kommissionsvorschlag mangelt es an Leitlinien zu der Frage, wann sich eine Entscheidung auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. Die dem Konzept der „haushaltspolitischen Zuständigkeit“ zugrunde liegende Rechtssicherheit muss gewährleistet sein, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für nationale Behörden und Finanzmarktteilnehmer in der ganzen EU sicherzustellen. Klare Leitlinien zu der Frage, wann Auswirkungen auf die haushaltspolitische Zuständigkeit geltend gemacht werden können, müssen gemeinsam festgelegt und vereinbart werden. Künftig müssen die Mitgliedstaaten bei ihrer Begründung und Folgenabschätzung belegen, dass ihr jeweiliger Fall unter den Anwendungsbereich der Leitlinien fällt. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden. |
(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen sollten die in Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der im Anschluss an ein vom Aufsichtsorgan verwaltetes offenes Auswahlverfahren vom Europäischen Parlament ernannt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Bankaufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. |
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) (nachstehend der „Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union unter einer gesonderten Haushaltslinie finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Was den Beitrag der Union betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Europäischen Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
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1 ABl. .... |
Begründung | |
Den Vorschlägen der Kommission zufolge wäre der Haushaltsplan der ESA ein Teil des Haushaltsplans der Kommission. Um die Unabhängigkeit der ESAs zu erhöhen, wäre es besser, für sie im EU-Gesamthaushaltsplan eine eigene Haushaltslinie auszuweisen. Daher wird – auch um die Behörden zu befähigen, ihre Ziele zu erreichen – vorgeschlagen, eine gesonderte Haushaltslinie vorzusehen, wie es auch für den Datenschutzbeauftragten geschehen ist (siehe Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr). | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („die Behörde“) eingerichtet. |
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) („die Behörde“) eingerichtet. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie 2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG, Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG (unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds] und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie 2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG, Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG (unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) für die Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds] und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gesetzgebungsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich von Kreditinstituten, Finanzkonglomeraten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Aktionärsrechten, Unternehmensführung, Rechungsprüfung und Finanzkontrolle erstrecken, um die wirksame und kohärente Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen. Die Behörde ergreift auch geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Clearing und Abrechnung, Verbriefung, Leerverkäufen sowie Derivaten einschließlich Standardisierung. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. |
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: |
(4) Die Behörde soll öffentliche Werte wie die kurz‑, mittel- und langfristige Stabilität des Finanzssystems, die Solvenz und Liquidität von Finanzinstituten, die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Einlegern und Anlegern gewährleisten. Sie soll zu Folgendem beitragen: |
i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; |
i) Verbesserung der Funktionsweise und Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; |
ii) Schutz der Anleger; |
ii) Verstärkung des Wettbewerbs und der Innovation im Binnenmarkt und Förderung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit, |
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iia) Förderung finanzieller Integration, |
iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; |
iii) Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; |
iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und |
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v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. |
iv) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht, |
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v) Unterstützung der neuen Strategie der Europäischen Union für Wachstum und Beschäftigung, |
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vi) Vermeidung von aufsichtlicher Arbitrage und Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, vii) Verhinderung der Entstehung künftiger Kreditblasen durch die Finanzinstitute der Union und |
|
viii) Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz. |
Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden. |
Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert wird und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden sowie eine volkswirtschaftliche Analyse der Märkte durchgeführt wird, um das Erreichen des Ziels der Behörde zu fördern. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die systemrelevanten Institute, deren Zusammenbruch oder Fehlfunktion Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein (nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39 dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren. |
entfällt |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“ bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten. |
entfällt |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Das Europäische Finanzaufsichtssystem |
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(1) Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und so für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen. |
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(2) Das ESFS umfasst: |
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a) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, |
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b) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) [EBA]), |
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c) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA], |
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d) die durch diese Verordnung eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen), |
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e) die durch Artikel 40 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss), |
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f) die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten, |
|
g) die Kommission für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben. |
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(3) Die zum ESFS gehörenden Behörden einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind unbeschadet der Rechenschaftspflicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber den nationalen Parlamenten dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig. |
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(4) Die Behörde arbeitet im Rahmen des in Artikel 40 genannten Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) zusammen und sorgt gemeinsam mit diesen für eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und für die Festlegung gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Angelegenheiten. |
|
(5) Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen und stellen insbesondere eine adäquate und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher. |
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(6) Nur die Aufsichtsbehörden, die Bestandteil des ESFS sind, sind befugt, die in der Europäischen Union tätigen Finanzinstitute zu beaufsichtigen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jede Person, auf die eine in Artikel 1 Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet. |
1. „Finanzinstitute“ bezeichnet Kreditinstitute gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2006/49/EG und Finanzkonglomerate gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2002/87/EG sowie jedes Unternehmen oder jede Einrichtung, das bzw. die in der Europäischen Union tätig ist, dessen bzw. deren Geschäftstätigkeit ähnlicher Art ist, selbst wenn kein unmittelbarer Kontakt mit der breiten Öffentlichkeit besteht, einschließlich öffentliche Banken und Entwicklungsbanken. In Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG jedoch bezeichnet „Finanzinstitute“ lediglich Kredit- und Finanzinstitute im Sinne jener Richtlinie. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „Wichtiger Finanzmarktteilnehmer“ bezeichnet jeden Finanzmarktteilnehmer, dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität bzw. Effizienz der Finanzmärkte in der Gemeinschaft zeitigt oder zeitigen dürfte. |
entfällt |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „Zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden und/oder Aufsichtsbehörden, so wie sie in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften definiert werden. Einrichtungen, die nationale Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG verwalten, werden ebenfalls als zuständige Behörden betrachtet. |
3. „zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten, bzw. für den Fall, dass die Verwaltung des Einlagensicherungssystems von einem Privatunternehmen versehen wird, die öffentliche Behörde, die dieses System im Sinne der Richtlinie 94/19/EG beaufsichtigt. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde hat ihren Sitz in Paris. |
Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstaben a und b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Standards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen; |
a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Europäischen Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen; |
b) Sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in Krisensituationen ergreift; |
b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der EU-Rechtsvorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtspraxis schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und konsequente Beaufsichtigung von Finanzinstituten sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet und Maßnahmen, unter anderem in Krisensituationen, ergreift; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden erleichtern; |
c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden anregen und erleichtern; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken; |
e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews" unterziehen und diese organisieren, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) sie wird zur Information über die Erfüllung der Pflichten der Behörde volkswirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) sie wird den Einleger- und Anlegerschutz fördern; |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fc) sie wird als zuständige Einrichtung für die Bewältigung von Krisen von grenzüberschreitend tätigen Instituten mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b fungieren, jegliches frühzeitige Eingreifen und durch ihre Abwicklungsstelle Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute gemäß Artikel 12c leiten und ausführen; |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften festgeschrieben sind. |
g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften festgeschrieben sind; |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) sie wird jene Finanzinstitute beaufsichtigen, die nicht von zuständigen Behörden beaufsichtigt werden; |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gb) sie wird eine Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften vorgesehen, auf zentraler Ebene bereitstellen. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Entwicklung von Entwürfen technischer Standards in den in Artikel 7 genannten spezifischen Fällen; |
a) die Entwicklung von Entwürfen für Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen; |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) die Entwicklung von Entwürfen für Umsetzungsstandards in den in Artikel 7e genannten Fällen; |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) der Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen; |
e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen; |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) die direkte Erhebung der erforderlichen Informationen zu den Finanzinstituten; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) das vorübergehende Verbot des Handels mit bestimmten Arten von Geschäften, die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte und die Stabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder eines Teils hiervon gefährden; |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fc) die Entwicklung eines Regulierungsstandards, der die von der Behörde zur Verfügung zu stellenden Mindestinformationen über Geschäfte und Finanzinstitute festlegt und bestimmt, wie die Koordinierung der Sammlung erfolgen soll und wie bestehende nationale Datenbanken zu verbinden sind, um zu gewährleisten, dass die Behörde stets in der Lage ist, auf die relevanten und erforderlichen Informationen über Geschäfte und Marktteilnehmer im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Rechtsvorschriften zuzugreifen; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen die unter Punkt (fb) des Unterabsatzes 1 getroffenen Entscheidungen. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie gemäß der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften zuständig ist. |
(3)Die Behörde wird sämtliche exklusiven europäischen Aufsichtsbefugnisse für in Europa tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit europaweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften zuständig ist. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. |
Zu dem Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene europaweite Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnisse, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Ausführung ihrer Aufgaben in Anspruch. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a |
|
Befugnisse der zuständigen Behörden, die Mitglieder der Behörde sind |
|
Um die Ziele der Behörde zu erreichen, sind die zuständigen Behörden, die Mitglieder der Behörde sind, befugt zur Annahme präventiver und korrigierender Aufsichtsmaßnahmen, wenn sie sich auf Finanzinstitute beziehen und verhältnismäßig sind, dazu gehört die Befugnis: |
|
a) angemessene Informationen anzufordern und zu erhalten; |
|
b) Melde- und Offenlegungspflichten aufzuerlegen; |
|
c) Inspektionen vor Ort vorzunehmen; |
|
d) aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen (darunter Maßnahmen im Hinblick auf Interessenkonflikte, gute Unternehmensführung, Liquidität, Rückstellungen, Dividenden und Vergütungsmodelle); |
|
e) das Privatkundengeschäft vom Handelsgeschäft und anderen Non-Utility-Funktionen zu trennen bzw. abzuspalten, falls ausgehend von einheitlichen Kriterien ein einschlägiges Risiko festgestellt wird; |
|
f) den Handel mit bestimmten Produkten oder bestimmte Arten von Geschäften, die unmittelbar oder mittelbar eine übermäßige Volatilität auf den Märkten hervorrufen oder das Finanzsystem, die öffentlichen Finanzen oder die Realwirtschaft der Union in ihrer Gesamtheit oder teilweise stören, vorübergehend zu beschränken oder zu untersagen; |
|
g) die Finanzinstitute anzuweisen, ihre Tätigkeit durch eine Tochtergesellschaft auszuüben, falls ausgehend von einheitlichen Kriterien ein einschlägiges internes Risiko festgestellt wird; |
|
h) abschreckende Geldbußen zu verhängen; |
|
i) Manager und Direktoren von ihrer Tätigkeit zu entbinden; |
|
j) einzelne Führungskräfte oder den Vorstand abzusetzen; |
|
k) vorübergehend in Finanzinstitute einzugreifen; |
|
l) das Privileg der beschränkten Haftung bei bedeutenden Aktionären von Finanzinstituten zu entziehen, die sich nicht aktiv für das Firmeninteresse einsetzen, wenn beispielsweise ein Mangel an Transparenz, eine sorglose Kreditaufnahme oder –vergabe oder ernste und systematische Verstöße gegeben sind; |
|
m) die finanzielle Haftung auf Manager, Vorstandsmitglieder oder Finanzinstitute auszudehnen, die ernste und systematische Verstöße gegen EU-Rechtsvorschriften verursachen oder daran mitwirken oder für deren Dienstleistungen unangemessene Anreizsysteme gelten; |
|
n) gegebenenfalls Erklärungen von Führungskräften und Vorstandsmitgliedern zu den Interessen, Tätigkeiten und Vermögenswerten anzufordern; |
|
o) die Ausarbeitung einer detaillierten, regelmäßig zu aktualisierenden Strategie zu fordern, die einen strukturierten Mechanismus zum frühzeitigen Eingreifen, unverzügliche Korrekturmaßnahmen und einen Insolvenz-Krisenplan umfasst; |
|
p) Genehmigungen zu annullieren und Pässe einzuziehen; |
|
q) Protokolle zu vereinbaren, damit so rasch und automatisch wie möglich eine einheitliche Reaktion auf Unionsebene erfolgen kann, um Marktstörungen zu verhindern oder zu korrigieren. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe der Kommission zwecks Annahme vor. |
(1) Die Behörde kann Regulierungsstandards zur Ergänzung, Aktualisierung und Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte entwickeln. Die Regulierungsstandards beinhalten keine strategischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt. |
Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. |
(2) Bevor die Behörde Entwürfe für Regulierungsstandards annimmt, führt sie offene Anhörungen zu Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein. |
|
(3) Die Behörde legt ihre Entwürfe für Regulierungsstandards der Kommission zur Annahme und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. |
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen. |
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe für Regulierungsstandards befindet die Kommission über ihre Annahme, Ablehnung oder Abänderung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. |
Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
(5) Diese Entwürfe für Regulierungsstandards können von der Kommission geändert werden, falls sie mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen, wie sie im Gesetz der Europäischen Union für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. |
entfällt |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 7a |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
|
(1) Die Befugnis zum Erlass von Regulierungsstandards nach Artikel 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
|
(2) Die Entwürfe für Regulierungsstandards werden von der Kommission in Form von Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. |
|
(3) Sobald die Kommission Regulierungsstandards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
(4) Die Befugnis zur Annahme von Regulierungsstandards wird der Kommission unter den in den Artikeln 7b bis 7d genannten Bedingungen übertragen. |
|
(5) Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden sie nicht befolgt haben. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
|
Einwände gegen Regulierungsstandards |
|
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen Regulierungsstandard binnen vier Monaten ab der Bekanntgabe Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
|
(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den Regulierungsstandard erhoben, so wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
|
(3) In ausreichend begründeten Ausnahmefällen können sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände gegen den Regulierungsstandard zu erheben beabsichtigen. In diesen Fällen wird der Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
|
(4) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen Regulierungsstandard, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den Regulierungsstandard. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 7c |
|
Nichtannahme oder Änderung von Entwürfen für Regulierungsstandards |
|
(1) Nimmt die Kommission den Entwurf für einen Regulierungsstandard nicht an oder ändert sie ihn, teilt sie dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. |
|
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können das zuständige Mitglied der Kommission und den Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 7d |
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Widerruf der Befugnisübertragung |
|
(1) Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. |
|
(2) Der Beschluss zum Widerruf enthält die Gründe für den Widerruf und beendet die Befugnisübertragung. |
|
(3) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die Regulierungsstandards, die widerrufen werden könnten, und gegebenenfalls die etwaigen Gründe für den Widerruf zu nennen. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 7e |
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Umsetzungsstandards |
|
(1) Die Behörde kann Entwürfe für Standards zur Umsetzung verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union für die in der vorliegenden Verordnung und den Rechtsakten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche erarbeiten. |
|
(2) Vor der Annahme von Entwürfen für Umsetzungsstandards führt die Behörde offene Anhörungen zu Umsetzungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Wertpapiersektor ein. |
|
(3) Die Behörde legt ihre Entwürfe für Umsetzungsstandards der Kommission im Einklang mit Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vor. |
|
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe für Umsetzungsstandards befindet die Kommission über ihre Annahme, Ablehnung oder Annahme mit Änderungen. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. |
|
(5) Diese Entwürfe für Umsetzungsstandards können von der Kommission geändert werden, falls sie mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen. |
|
(6) Nimmt die Kommission die Entwürfe für Umsetzungsstandards nicht an oder ändert sie, teilt sie dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. |
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(7) Nach Abschluss des ordnungsgemäßen Verfahrens werden die Standards im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren. |
(1) Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Unionsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren. |
|
(2) Die Behörde führt offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde wird auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte einholen. Diese Konsultationen, Analysen und Stellungnahmen stehen im Verhältnis zu dem Umfang, der Art und den Auswirkungen der Leitlinie oder Empfehlung. |
|
(3) Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung entscheidet jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenkt. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe. |
Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
(4) Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in ihrem Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Leitlinien und Empfehlungen sie herausgegeben hat und welche nationalen Behörden ihnen nicht nachgekommen sind, wobei sie auch erläutert, wie sie sicherzustellen gedenkt, dass die nationalen Behörden ihren Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden. |
Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
|
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich der gemäß Artikel 7 und 7e festgelegten Regulierungs- und Umsetzungsstandards nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen. |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates oder eines Mitglieds der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Unionsrechts anstellen |
Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
(3) Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden müssen. |
(4) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen. Die Behörde stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. |
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen. |
(6) Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, trifft die Behörde eine Entscheidung, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Behörde trifft eine solche Entscheidung spätestens einen Monat nach Abgabe der Empfehlung |
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
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Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen. |
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Entscheidung der Behörde nachzukommen. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. |
(8) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. Die Kommission trägt sämtliche aufgrund der Anwendung des Artikels der Behörde auferlegten Gerichtskosten. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor. |
(9) Nach Absatz 8 erlassene Entscheidungen gelten für alle relevanten Finanzinstitute, die im Land der Nichteinhaltung tätig sind. und gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor. |
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 5 oder 8 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde dar, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann der ESRB von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates, des Europäischen Parlaments, oder der Kommission eine Warnung herausgeben, in der das Bestehen einer Krise festgestellt wird, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, die in Absatz 3 genannten Entscheidungen ohne weitere Anforderungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Wenn der ESRB eine Warnung herausgibt, übermittelt er sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Behörde. Die Schlussfolgerungen des ESRB sind Gegenstand einer nachträglichen Aussprache zwischen dem Vorsitzenden des ESRB, dem Europäischen Parlament und dem zuständigen Kommissionsmitglied und werden so bald wie möglich umgesetzt. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Wenn eine Warnung herausgegeben wurde, wird die Behörde alle von den einschlägigen zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese koordinieren, sofern dies als notwendig erachtet wird. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
(2) Hat der ESRB eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, verpflichtet die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu, dafür Sorge zu tragen, dass gemäß dieser Verordnung die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die diesen zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die diesen zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Weigert sich der Adressat der Entscheidung, dem Unionsrecht oder einer bestimmten von der Behörde getroffenen Entscheidung nachzukommen, kann die Behörde ein Verfahren vor den nationalen Gerichten einleiten und in diesem Zusammenhang auch vorübergehende Abhilfemaßnahmen beantragen. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Der ESRB überprüft die in Absatz 1 genannte Entscheidung von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission und erklärt - sobald dies angezeigt ist - die Krise für beendet. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht führt der Vorsitzende der Behörde die gemäß den Absätzen 3 und 4 an die nationalen Behörden und die Finanzinstitute gerichteten Einzelentscheidungen auf. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse ist die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei behilflich, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. |
(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. |
(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte Maßnahmen zu treffen. Diese Entscheidung ist für die betroffenen zuständigen Behörden verbindlich. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union richtet die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut und verpflichtet es so dazu, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor. |
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Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht führt der Vorsitzende der Behörde die gemäß den Absätzen 3 und 4 an die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute gerichteten Einzelentscheidungen auf. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden |
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Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen den gemäß Artikel 42 tätigen zuständigen Behörden auftreten können. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien. |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen, effizienten und kohärenten Funktionsweise der in den Rechtsvorschriften unter Artikel 1 Absatz 2 genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. Die Bediensteten der Behörde können an allen Tätigkeiten teilnehmen, einschließlich der gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden vor Ort durchgeführten Untersuchungen. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten. |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, übernimmt die Behörde die Leitung über die Aufsichtskollegien. Für diese Zwecke wird sie als 'zuständige Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet Sie soll mindestens |
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a) alle einschlägigen Informationen im normalen Geschäftsbetrieb sowie in Krisensituationen sammeln und anderen zur Verfügung stellen, um die Arbeit der Aufsichtskollegien zu erleichtern und eine Zentralstelle einzurichten und zu verwalten, die solche Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich macht; |
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b) unionsweite Stresstests einführen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten, insbesondere den in Artikel 12b ausgewiesenen, gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird; |
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c) im normalen Geschäftsbetrieb sowie in Krisensituationen Aufsichtstätigkeiten planen und leiten, darunter auch die Bewertung der Risiken, denen Finanzinstitute ausgesetzt sind oder sein könnten, und |
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d) die von den zuständigen Behörden ausgeführten Aufgaben kontrollieren. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7, 7e und 8 angenommene Regulierungs- und Umsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden genehmigen schriftliche Vereinbarungen für jedes Kollegium, um eine zwischen allen abgestimmte Vorgehensweise zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Streitigkeiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 zu schlichten. Wenn keine Einigung zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen zu treffen, die auf die betreffenden Institute direkt anwendbar sind. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Allgemeine Bestimmungen |
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(1) Die Behörde sollte sich insbesondere Risiken der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen zuwenden und diese angehen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft (Systemrisiko) führen können. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein. |
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(2) In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken entwickelt die Behörde gemeinsame quantitative und qualitative Indikatoren (Risikomonitor), die die Grundlage für die Zuweisung eines „Aufsichtsratings“ für grenzüberschreitend tätige Institute im Sinne von Artikel 12b bilden. Dieses Rating wird regelmäßig überprüft, wobei wesentliche Änderungen des Risikoprofils eines Instituts berücksichtigt werden. Das Aufsichtsrating ist ein wesentliches Entscheidungskriterium, ob ein in Schwierigkeiten geratenes Institut direkt überwacht oder ob eingegriffen werden soll. |
|
(3) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte schlägt die Behörde nach Bedarf zusätzliche Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für Institute im Sinne von Artikel 12b vor. |
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(4) Die Behörde überwacht grenzüberschreitend tätige Institute mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b. In solchen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig. |
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(5) Die Behörde richtet eine Abwicklungsstelle ein, die über ein Mandat verfügt, um die eindeutig festgelegten Verwaltungsregeln und Verfahrensweisen des Krisenmanagements vom frühzeitigen Eingreifen bis hin zur Abwicklung und Insolvenz praktisch umzusetzen und zu leiten. |
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(6) Alle gemäß Artikel 12b ermittelten Finanzinstitute müssen sich gemäß Artikel 12d am Europäischen Stabilitätsfonds beteiligen. Finanzinstitute, die nur in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Option, sich an dem Fonds zu beteiligen. Die Beiträge zum Europäischen Fonds treten an die Stelle der Beiträge zu ähnlich gearteten nationalen Fonds. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12b |
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Ermittlung von systemrelevanten Instituten, die ein Systemrisiko darstellen könnten |
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(1) Nach Rücksprache mit dem ESRB kann das Aufsichtsorgan im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 grenzüberschreitend tätige Institute ermitteln, die aufgrund ihres potenziellen Risikos von der Behörde direkt beaufsichtigt oder gemäß Artikel 12c der Abwicklungsstelle unterstellt werden müssen. |
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(2) Die Kriterien für die Ermittlung dieser Finanzinstitute stehen im Einklang mit den vom Rat für Finanzstabilität, vom Internationalen Währungsfonds und von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich festgelegten Kriterien. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12c |
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Abwicklungsstelle |
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(1) Die Abwicklungsstelle bewahrt die Finanzstabilität, minimiert die Gefahr der Ausbreitung der Krise durch in Schwierigkeiten geratene in Artikel 12b bestimmte Institute auf das übrige System und die gesamte Volkswirtschaft, begrenzt die Kosten für die Steuerzahler unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und der Gläubigerhierarchie und stellt grenzüberschreitend gleiche Bedingungen sicher. |
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(2) Die Abwicklungsstelle erhält die Befugnis, die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben zu erfüllen, um seine in Schwierigkeiten geratenen Institute zu sanieren oder zu entscheiden, nicht überlebensfähige Institute abzuwickeln. Unter anderem kann sie verlangen, dass Anpassungen beim Kapital, der Liquidität oder dem Geschäftsmodell vorgenommen, Prozesse verbessert und das Management ernannt oder ausgetauscht wird sowie Empfehlungen in Bezug auf Bürgschaften, Darlehen, Liquiditätshilfe, den Verkauf von Teilen oder des gesamten Instituts, Umschuldung oder die zeitweise Übernahme des Instituts durch die öffentliche Hand aussprechen. |
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(3) Die Abwicklungsstelle setzt sich aus vom Aufsichtsorgan vorgeschlagenen Sachverständigen zusammen, die über Kenntnisse und Sachverstand in Bezug auf die Umstrukturierung, Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten verfügen. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12d |
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Europäischer Stabilitätsfonds |
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(1) Es wird ein europäischer Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte (der Stabilitätsfonds) eingerichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems zu stärken und Unterstützung bei der Krisenbewältigung für in Schwierigkeiten geratene grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute zu gewähren. Finanzinstitute, die nur in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Option, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Stabilitätsfonds ergreift angemessene Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Finanzhilfe zu einem Moral-Hazard-Problem führt. |
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(2) Der Stabilitätsfonds wird durch direkte Beiträge aller in Artikel 12b Absatz 1 bestimmten Finanzinstitute finanziert. Diese Beiträge sollten im Verhältnis zu dem Risikograd und dem Anteil des jeweiligen Finanzinstituts am Systemrisiko sowie dem zeitlich wechselnden Schwankungen des allgemeinen Risikos stehen, wie sie von ihrem Risikomonitor bestimmt werden. Die Höhe der benötigten Beiträge bemisst sich an den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und dem Kapitalbedarf der Finanzinstitute für andere regulatorische und geschäftliche Anforderungen. |
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(3) Der Stabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den von den nationalen Behörden vorgeschlagenen Bediensteten ausgewählt. Der Stabilitätsfonds setzt auch einen Beirat ein, dem die an dem Fonds beteiligten Finanzinstitute ohne Stimmrecht angehören. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats des Stabilitätsfonds kann die Behörde eine renommierte externe Institution (wie z. B. die EIB) mit seiner Liquiditätsverwaltung beauftragen. Diese Finanzmittel sollten in sichere und liquide Instrumente investiert werden. |
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(4) Reichen die aus den Beiträgen der Institute gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Schwierigkeiten zu bewältigen, hat der Stabilitätsfonds die Möglichkeit, seine Mittel durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmaßnahmen aufzustocken. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert. |
(2) Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert. |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Übertragung von Zuständigkeiten führt zur Umverteilung der Kompetenzen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften festgelegt sind. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die übertragenen Pflichten. |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Es dürfen keine bilateralen Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Institute geschlossen werden, die gemäß Artikel 12a ermittelt wurden. |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Behörde überträgt den Behörden in den Mitgliedstaaten die Aufgaben und Pflichten der Aufsicht über Finanzinstitute gemäß Artikel 12a. |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben: |
(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung unionsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben: |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei, was auch für das Meldewesen gilt, |
c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei, was auch für globale Rechnungslegungsstandards und das Meldewesen gilt, |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, |
d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen Regulierungs- und Umsetzungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse ("peer review"). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. |
(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren, |
a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in den Artikeln 7, 7e und 8 genannten Regulierungs- und Umsetzungsstandards und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren, |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden, |
b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7, 7e und 8 festgelegten Regulierungs- und Umsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden; |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die betreffenden zuständigen Behörden richten. |
(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde gemäß den Artikeln 7 bis 7e Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards annehmen, gemäß Artikel 8 Leitlinien und Empfehlungen an die betreffenden zuständigen Behörden richten oder eine an die zuständigen Behörden gerichtete Entscheidung erlassen. |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analysen und die im Zuge dieser Analysen ermittelten bewährten Verfahren. |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. |
Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union gefährden könnten. |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter anderem |
Die Behörde fördert ein abgestimmtes und konsolidiertes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) ergreift alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Befugnisse, um die Abstimmung der zuständigen Behörden im Falle von Entwicklungen sicherzustellen, die die Funktionsweise der Finanzmärkte gefährden könnte; |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Nummer 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) als zentrale Stelle für Berichte von Institutionen auftritt, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten statten die Behörden mit allen in Absatz 2 Punkt 4 genannten regulatorischen Berichtsdaten der Institute aus. Nach Eingang der Daten gibt die Behörde die Informationen an die zuständigen nationalen Behörden weiter. |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17– Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankaufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. |
(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung), die Europäische Aufsichtsbehörde (Banken), den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde schließt in ihren Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte für Finanzinstitute und die Einschätzung der Auswirkungen potenzieller Marktentwicklungen auf sie ein. |
In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit wichtiger Finanzmarktteilnehmer bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden |
(2) In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden |
a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage wichtiger Finanzmarktteilnehmer, |
a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts, |
b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit wichtiger Finanzmarktteilnehmer. |
b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten. |
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ba) gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten und Vertriebsprozessen auf die Finanzlage eines Instituts und die Informationen von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern. |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17– Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen. |
(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) sowie über den Gemeinsamen Ausschuss für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen. |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. |
Unbeschadet der Befugnisse der EU-Organe und der zuständigen Behörden vertritt die Behörde die Union in allen internationalen Foren für die Regulierung und Beaufsichtigung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Institutionen. |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Behörde knüpft Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen. |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. |
Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 7a bis 7d Regulierungsstandards zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß diesem Artikel. |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In dem in Artikel 35 Absatz 2 erwähnten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Verwaltungsvereinbarungen und gleichwertigen Beschlüsse dar, die mit internationalen Organisationen, Verwaltungsbehörden oder Drittländern vereinbart wurden. |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20. |
(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden die Beurteilungen überwachen und Hinweise geben, um Effizienz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erreichen, sowie zu einer von einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20. |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Behörde kann auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien die Änderung des Kontrollverfahrens gemäß Richtlinie 2007/44/EG herbeiführen. Nach Eingang der Mitteilung stimmt die Behörde das Vorgehen mit den zuständigen nationalen Behörden ab. |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20– Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. |
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Bei den entsprechenden Aufforderungen werden gemeinsame Formate für die Berichterstattung verwendet, die ggf. auf konsolidierter Basis erfüllt werden. |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20– Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wenn zuständige Behörden nicht verpflichtet sind, die angeforderten Informationen zu sammeln, kann die Behörde die Regulierungs- und Umsetzungsstandards, die sich auf Berichtspflichten beziehen, abändern. |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20– Absatz 1 – Unterabsatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Auf Verlangen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde alle Informationen bereitstellen, die notwendig sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, sofern die betreffende zuständige Behörde geeignete Vertraulichkeitsregelungen erlassen hat. |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20– Absatz 1 – Unterabsatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, berücksichtigt die Behörde die bestehenden Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und dem Europäischen Zentralbanksystem erfasst, verbreitet und entwickelt werden. |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen. |
(1) Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen. |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. |
(2) Die Behörde liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EU) Nr. 2010 [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde entwickelt ein angemessenes Protokoll für die Offenlegung vertraulicher Informationen betreffend einzelne Finanzinstitute. |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung. |
(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB Rechnung. |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingesetzt. |
(1) Zur leichteren Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (Interessengruppe) eingesetzt. Die Interessengruppe wird zu allen wichtigen Beschlüssen und Maßnahmen der Behörde gehört. Die Interessengruppe ist umgehend zu unterrichten, wenn dringende Maßnahmen erforderlich sind und eine Anhörung nicht möglich ist. |
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Die Interessengruppe kommt mindestens viermal im Jahr zusammen. |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher, Anleger und Nutzer von Finanzdienstleistungen vertreten. |
(2) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer aus der Union, deren Beschäftigte sowie Verbraucher, Anleger und Nutzer von Finanzdienstleistungen vertreten. Mindestens fünf Mitglieder sind unabhängige ausgewiesene Wissenschaftler. Die Zahl der Mitglieder in Vertretung von Marktteilnehmern beträgt höchstens zehn. |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. |
(3) Die Mitglieder der Interessengruppe werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. |
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Gemeinschaft. |
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan dafür, dass alle Mitglieder, die keine professionellen Marktteilnehmer oder deren Beschäftigte vertreten, alle potenziellen Interessenskonflikte offenlegen. |
Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. |
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Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt. |
(4) Die Behörde stellt alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährleistet eine Sekretariatsunterstützung für die Interessengruppe. Für Mitglieder der Interessengruppe, die gemeinnützige Organisationen vertreten, wird eine angemessene Vergütung vorgesehen. Die Interessengruppe kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten, in die weitere Sachverständige zur Gewährleistung des erforderlichen technischen Sachverstands benannt werden können. |
Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden. |
Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppe beträgt fünf Jahre, nach deren Ablauf ein neues Auswahlverfahren stattfindet. |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen. |
(5) Die Interessengruppe nimmt zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung oder erteilt diesbezügliche Ratschläge¸ auch in Bezug auf die Erzielung gemeinsamer Standpunkte mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungen und betriebliche Altersversorgung) gemäß Artikel 42 unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 7 bis 7e, 8, 10, 14, 15 und 17 dargelegten Aufgaben. Die Interessengruppe kann den Sitzungszeitplan der Behörde beeinflussen. Alle in der Interessengruppe zusammengeschlossenen Vertreter haben die Möglichkeit sich einzubringen. Der endgültige Beschluss über die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte wird von der Interessengruppe gefasst, wobei jede Untergruppe der Interessensvertreter das Recht hat, dass die von ihr vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Jede Untergruppe der Interessengruppe kann ihre Ansichten und Ratschläge der Behörde unterbreiten. Diese Ansichten und Ratschläge werden dabei nicht zwangsläufig diejenigen der Mehrheit der Interessengruppe widerspiegeln. |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(6) Die Interessengruppe gibt sich auf der Grundlage einer Einigung einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung. |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
entfällt |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar und erheblich auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so teilt er der Behörde, der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mit, ob er mit dieser Entscheidung einverstanden sein wird oder nicht. |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht. |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt. |
entfällt |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. |
(2a) Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
(2b) Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert sie diese ab, so entscheidet der Rat, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
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Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufrechtzuerhalten, wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle wird die Stimmabgabe der betroffenen Mitglieder berücksichtigt. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedstaats, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen, mit Ausnahme der Bevölkerung des betroffenen Mitgliedstaats. |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der Entscheidung unverzüglich beendet. |
entfällt |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten. |
Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten. |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Führt ein nach Artikel 10 gefasster Beschluss zur Verwendung der gemäß Artikel 12 d oder 12 e eingesetzten Mittel, so fordern die Mitgliedstaaten den Rat nicht auf, eine von der Behörde gefasste Entscheidung aufrechtzuerhalten oder aufzuheben. |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. |
(1) Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Auswirkungen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird. |
(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, sofern die Veröffentlichung nicht mit dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse kollidiert oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Europäischen Union ernsthaft gefährden könnte. |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Leitern der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die Behörden auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan, |
b) den Leitern der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Sind in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde für die Anwendung des Unionsrechts zuständig, so entscheiden sie untereinander, wie sie ihre Vertretung gemeinsam auszuüben gedenken, einschließlich Abstimmungen nach Artikel 29, die geteilt werden. |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) zwei nicht stimmberechtigte Vertreter der Interessengruppe, von denen einer die gemeinnützigen Organisationen vertritt. |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige Behörde, ernennen diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam. |
(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann. |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Anlegerentschädigungssysteme verwalten. |
entfällt |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht. |
(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden. |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom Aufsichtsorgan erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im ausschließlichen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Behörde zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Das Aufsichtsorgan beschließt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Entwurfs den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht. |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag. |
(1) Das Aufsichtsorgan trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. |
Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. |
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Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Das Aufsichtsorgan trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit gemäß dem Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union. |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor. |
(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor. |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammen. |
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: dem Vorsitzenden und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählten Mitgliedern. |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann. |
entfällt |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
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Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. |
(2) Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. |
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. |
|
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende. |
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende. Der Verwaltungsrat tritt mindestens vor jeder Sitzung des Aufsichtsorgans und so oft er es für notwendig hält zusammen. |
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im ausschließlichen Interesse der Union als Ganzes, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der Bericht wird veröffentlicht. |
(6) Der Verwaltungsrat nimmt nach Anhörung des Aufsichtsorgans die vierteljährlich erstellten Tätigkeitsberichte an, die der Vorsitzende der Behörde dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 35 Absatz 2 unterbreitet. |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Der Verwaltungsrat nimmt auch den jährlichen Tätigkeitsbericht an, den der Vorsitzende der Behörde dem Europäischen Parlament unterbreitet. |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
(2) Der Vorsitzende wird vom Europäischen Parlament im Anschluss an ein von der Kommission ausgerichtetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und ‑märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom Europäischen Parlament bestätigt werden. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit drei Kandidaten. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der auf diese Weise ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt. Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter ist nicht Mitglied des Verwaltungsrats. |
Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. |
|
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan, |
(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Europäische Parlament, |
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden. |
(5) Der Vorsitzende kann nur durch das Europäische Parlament aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsorgans seines Amtes enthoben werden. |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen. |
(1) Der Vorsitzende gibt mindestens vierteljährlich vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und beantwortet alle Fragen, die von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments an ihn gerichtet werden. |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. |
(2) Auf Aufforderung und spätestens 14 Tage vor Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 unterbreitet der Vorsitzende dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde. Der Bericht sollte die Antworten auf die Stellungnahme der Interessengruppe enthalten. Ferner enthält er vom Europäischen Parlament spontan geforderte einschlägige Auskünfte.
|
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der Vorsitzende unterbreitet dem Europäischen Parlament ebenfalls einen Jahresbericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben. |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und ‑regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission ausgerichtetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Gemäß dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Exekutivdirektor auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren wird. |
entfällt |
(2) Das ESFS umfasst: |
|
a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten, |
|
b) die Behörde, |
|
c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, |
|
d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte Europäische Bankaufsichtsbehörde, |
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e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, |
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f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten Aufgaben die Kommission. |
|
(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen. |
|
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV – Abschnitt 2 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden |
EUROPÄISCHE AUFSICHTSBEHÖRDE (GEMEINSAMER AUSSCHUSS) |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden eingesetzt. |
(1) Hiermit wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) mit Sitz in Frankfurt eingesetzt. |
Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung. |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit den übrigen Europäischen Aufsichtsbehörden insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte: |
|
– Finanzkonglomerate; |
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– Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; |
|
– mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität; |
|
– Anlageprodukte für Kleinanleger; |
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– Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche; |
|
– Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und Ausbau der Beziehungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen. |
(3) Der Gemeinsame Ausschuss hat ein ständiges Sekretariat, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Ausgaben für Verwaltung, Infrastruktur und Betriebsaufwendungen bereit. |
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 40a |
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Falls sich die Tätigkeit eines bedeutenden grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituts nach Artikel 12b Absatz 1 über verschiedene Sektoren erstreckt, entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, welche Europäische Aufsichtsbehörde als führende zuständige Behörde fungiert, und/oder trifft verbindliche Entscheidungen zur Lösung von Problemen zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 4 eingerichteten Unterausschusses zusammen. |
(1) Der Gemeinsame Ausschuss hat einen Vorstand, der sich aus den Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammensetzt. |
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen. |
(2) Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Vorstands des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen. |
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde ernannt. |
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) ernannt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist zugleich stellvertretender Vorsitzender des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. |
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden. |
(4) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden. |
Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. |
Der Vorstand des Gemeinsamen Ausschusses trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. |
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde erarbeiten. |
Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) erarbeiten. |
Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Bankaufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen. |
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Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusammensetzung |
Beschwerdeausschuss |
(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde. |
(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei Europäischen Aufsichtsbehörden. |
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. |
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern mit ausreichenden Rechtskenntnissen, die die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten können. |
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. |
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. |
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. |
|
Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. |
|
(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt. |
(3) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Europäischen Parlament aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt. |
Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] ernannt. |
|
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. |
(4) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. |
(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. |
5. Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. |
(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält. |
(6) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält. |
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 45 |
entfällt |
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit |
|
(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen. |
|
(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde. |
|
(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit. |
|
(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. |
|
Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. |
|
(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. |
|
Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter. |
|
(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. |
|
Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. |
|
Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht. |
|
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen. |
(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen die Rechtmäßigkeit einer gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffenen Entscheidung der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen. |
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben. |
(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben. |
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof |
Klagen vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof |
|
(Diese Abänderung gilt für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden. |
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann vor dem Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden. |
Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) In Übereinstimmung mit Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen. |
Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden. |
(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden. |
Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus |
(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus |
a) Pflichtbeiträgen der zuständigen nationalen Aufsichtbehörde(n), |
|
b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), |
a) einem Zuschuss der Union aus einer gesonderten Haushaltslinie im Einzelplan [XII] des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union; |
c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden. |
b) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden. |
Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten. |
(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten. |
Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan genehmigt. |
(1) Nach dem ersten Tätigkeitsjahr der Behörde, das am 31. Dezember 2011 endet, erstellt der Exekutivdirektor spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, dass der Haushaltsplan der Europäischen Aufsichtsbehörden im ersten Tätigkeitsjahr, das am 31. Dezember 2011 endet, in Absprache mit der Kommission von den Mitgliedern der jeweiligen Stufe-3-Ausschüsse angenommen und anschließend dem Rat und dem Parlament zur Prüfung übermittelt wird. Dies ist von grundlegender Bedeutung, um die betriebliche Unabhängigkeit der ESA sicherzustellen, so dass sie ihre Tätigkeit auf sicherer finanzieller Grundlage aufnehmen können. Diese Unabhängigkeit wird durch die Rechenschaftspflicht gegenüber den politischen Organen der EU bilanziert. | |
Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein. |
(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein. |
Änderungsantrag 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Für das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr wird der Haushalt nach Konsultation der Kommission von den Mitgliedern des Stufe-3-Ausschusses genehmigt und anschließend dem Rat und dem Parlament zur Annahme übermittelt. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, dass der Haushaltsplan der Europäischen Aufsichtsbehörden im ersten Tätigkeitsjahr, das am 31. Dezember 2011 endet, in Absprache mit der Kommission von den Mitgliedern der jeweiligen Stufe-3-Ausschüsse angenommen und anschließend dem Rat und dem Parlament zur Prüfung übermittelt wird. Dies ist von grundlegender Bedeutung, um die betriebliche Unabhängigkeit der ESA sicherzustellen, so dass sie ihre Tätigkeit auf sicherer finanzieller Grundlage aufnehmen können. Diese Unabhängigkeit wird durch die Rechenschaftspflicht gegenüber den politischen Organen der EU bilanziert. | |
Änderungsantrag 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des aus Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und an die Behörden gezahlten Gebühren bestehenden Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
Änderungsantrag 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung. |
(1) Für das Personal der Behörde, mit Ausnahme ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung. |
Begründung | |
Das EU-Beamtenstatut sollte nicht für den Vorsitzenden gelten. Die Beschäftigungsbedingungen des Vorsitzenden sollten vom Aufsichtsorgan festgelegt werden, wie dies bereits für den Präsidenten und die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank der Fall ist. Da die Vorsitzenden Teil des ESRB und seines Lenkungsausschusses sein werden, ist ein der EZB folgender Ansatz sinnvoll. | |
Änderungsantrag 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. |
(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. Die Durchführungsbestimmungen erlauben gerechtfertigte Abweichungen, um eine möglichst effiziente Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit ungerechtfertigt verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
Begründung | |
Im Laufe ihrer Tätigkeit kann es vorkommen, dass die ESA bei einzelnen Finanzinstituten Schäden verursacht, um dem übergeordneten Wohl zu dienen. Derartige Schäden wären im Kontext der Sicherstellung der Stabilität des Systems entschuldbar, so dass die ESA für solche Schäden nicht haftbar sein sollte. | |
Änderungsantrag 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. |
(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den einschlägigen Bestimmungen des Unionrechts. |
Änderungsantrag 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht zu erkennen sind. |
(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. |
Änderungsantrag 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzmarktteilnehmer anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen. |
Änderungsantrag 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden. |
(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden. |
Änderungsantrag 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Gemeinschaftsrecht in dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden. |
(1) Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden. |
Änderungsantrag 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Teilnahme an Arbeiten der Behörde, die von direktem Interesse für sie sind, steht auch den Drittländern offen, die Rechtsvorschriften anwenden, welche in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Dazu ist jedoch der Abschluss von Vereinbarungen mit der Union erforderlich. |
Änderungsantrag 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzmarktteilnehmer beteiligt werden, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse. |
(2) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse. |
Änderungsantrag 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. |
entfällt |
Änderungsantrag 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) In dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Errichtung der Behörde bereitet der Stufe-3-Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Ersetzung des Stufe-3-Ausschusses durch die Behörde vor. Die Stufe-3-Ausschüsse können alle erforderlichen vorbereitenden Schritte unternehmen, wobei die endgültige Entscheidung den zuständigen Stellen der Behörde unterliegt. |
Änderungsantrag 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Tag der Benennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Ernennung des Exekutivdirektors wird die ESA vorläufig vom Vorsitzenden des bestehenden Stufe-3-Ausschusses geleitet und von dessen Generalsekretär verwaltet. |
Änderungsantrag 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Behörde gilt als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle offenen Vorgänge des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden automatisch auf die Behörde über. Der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden legt eine abschließende Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs vor. Diese Aufstellung wird von seinen Mitgliedern und von der Kommission geprüft und genehmigt. |
Änderungsantrag 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten. |
(2) Um den reibungslosen Wechsel des vorhandenen Personals zur Behörde zu ermöglichen, wird allen Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag, einschließlich Abordnungsverträgen, gemäß den einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit mit gleichwertigen oder vergleichbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen angeboten. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, spezifische Übergangsvorschriften mit Blick auf die bestehenden Mitarbeiter der Stufe-3-Ausschüsse festzulegen. | |
Änderungsantrag 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. |
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem Stufe-3- Ausschuss oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Bei dem internen Auswahlverfahren sollten die Qualifikationen und Erfahrungen des Betreffenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben vor dem Wechsel umfassend berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, spezifische Übergangsvorschriften mit Blick auf die bestehenden Mitarbeiter der Stufe-3-Ausschüsse festzulegen. | |
Änderungsantrag 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz -1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(-1a) Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament bis zum …* die für die Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zur Überwachung der Institute nach Artikel 12b durch die Behörde und zum Aufbau eines neuen Rahmens für den Umgang mit Finanzkrisen erforderlichen Rechtsvorschriften. |
|
___________ *ABl. bitte Datum eintragen: Sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der aufsichtsrechtlichen und -behördlichen Konvergenz im Bereich des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte. |
In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet: |
|
a) inwieweit von den zuständigen Behörden der Grad der Konvergenz in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde; |
|
b) die Funktionsweise der Aufsichtskollegien; |
|
c) die Rolle der Behörde bei der Beaufsichtigung systemischer Institute; und |
|
d) die Anwendung der Sicherungsklausel nach Artikel 23. |
Änderungsantrag 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob |
|
a) es angemessen erscheint, weiterhin eine getrennte Aufsicht für Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung sowie Börsen- und Finanzmärkte vorzusehen oder ob sie unter einer einzigen Aufsichtsbehörde zusammengefasst werden sollen; |
|
b) die prudentielle Aufsicht und die Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit kombiniert oder getrennt werden sollen; |
|
c) es angezeigt erscheint, die Struktur des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene sowie zwischen den ESA zu steigern; |
|
d) es angezeigt erscheint, die Regelungsbefugnisse der ESA auszuweiten; |
|
e) die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft; |
|
f) innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht; |
|
g) die Zuverlässigkeit und die Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden. |
- [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Seit der Initiierung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen spielt das Europäische Parlament eine zentrale Rolle bei der Errichtung eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und tritt aktiv für Harmonisierung, Transparenz und fairen Wettbewerb bei gleichzeitiger Gewährleistung des Anleger- und Verbraucherschutzes ein.
Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament immer wieder für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der europäischen Ebene tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der europäischen Aufsicht über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (siehe den Bericht García-Margallo y Marfil über die Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (2000)[1], den Bericht Van den Burg über aufsichtsrechtliche Vorschriften in der Europäischen Union (2002)[2], den Bericht Van den Burg über die Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch (2007)[3] und den Bericht Van den Burg / Daianu mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur (2008)[4]). Außerdem wurden in einigen speziellen Rechtsakten bereits die Grundprinzipien einer künftigen EU-Aufsichtsarchitektur umrissen bzw. der allgemeine Trend auf diesem Weg aufgezeigt (Bericht Skinner über Solvency II (2009); Bericht Gauzès über die Ratingagentur-Verordnung (2009)).
In allen Berichten des Europäischen Parlaments wurde die Europäische Kommission aufgefordert zu untersuchen, wie parallel zu den Bemühungen um einen integrierten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen auch Fortschritte in Richtung einer stärker integrierten Aufsichtsarchitektur erzielt werden können. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die systemischen und aufsichtsrechtlichen Risiken der führenden Marktteilnehmer wirksam kontrolliert werden müssten. Makroprudenzielle Analyse und Krisenmanagement sollten Bestandteil des Auftrags zur Gewährleistung der Finanzstabilität sein. Das Europäische Parlament unterstützt die Errichtung einer einheitlichen europäischen Aufsichtsbehörde für grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute auf EU-Ebene und die Einführung eines europäischen Mechanismus zur Bewältigung der Krise, mit denen sie zu kämpfen haben.
Die Europäische Kommission beschloss, eine Gruppe hochrangiger Sachverständiger zu beauftragen, Vorschläge zur Stärkung der europäischen Aufsichtsregelungen zu unterbreiten. Die de-Larosière-Gruppe legte ihren Bericht im Februar 2009 vor, worauf die Kommission am 23. September 2009 konkrete Legislativvorschläge unterbreitete, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:
– Einrichtung eines Netzverbunds, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit einer neuen Europäischen Aufsichtsbehörde (ESA) zusammenarbeiten. Diese Behörde soll aus drei Säulen bestehen. Jede Säule soll auf dem entsprechenden europäischen Ausschuss der Aufsichtsbehörden[5] aufbauen, d.h. es soll eine Säule für Banken (ESA (B)), eine Säule für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ESA (IOP) und eine Säule für Wertpapiere und Börsen (ESA (SMA) geben. Außerdem soll ein „Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörde“ eine ordnungsgemäß konsolidierte Regulierung und Beaufsichtigung der europäischen Finanzmärkte sicherstellen.
– Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen[6].
Laut Urteil des Gerichtshofs[7] stellt Artikel 95 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), in dem es um den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts geht, eine geeignete Rechtsgrundlage „für die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung“ dar, „deren Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben in engem Zusammenhang mit den Bereichen stehen, auf die sich die Rechtsakte zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beziehen.
In Anschluss an diese Legislativvorschläge wurde am 26. Oktober 2009 ein Vorschlag für eine erste Sammelrichtlinie vorgelegt, demzufolge 11 Richtlinien abgeändert werden sollen, um die vorgeschlagene Aufsichtsarchitektur näher zu präzisieren. Zur Vervollständigung soll in den nächsten Monaten ein Vorschlag für eine zweite Sammelrichtlinie folgen.
- [1] ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.
- [2] ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.
- [3] Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [4] ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.
- [5] Dabei handelt es sich um den Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
- [6] An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels Umwandlung der bestehenden europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden in ESAs konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
- [7] Siehe EuGH, C-217/04, Randnr. 44.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (29.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
(KOM(2009)0503 – C7‑0167/2009 – 2009/0144(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Um die Schwachstellen der europäischen Finanzaufsicht, die in der jüngsten Finanzkrise zutage getreten sind, zu beseitigen, hat die Kommission ein Paket von Vorschlägen zur Schaffung eines effizienteren, integrierteren und nachhaltigeren Finanzaufsichtssystems in der EU unterbreitet. Dieses wird auf einem Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) basieren, das sich aus einem Netz nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere werden durch eine Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse[1] in wirkliche europäische Finanzaufsichtsbehörden (ESA) geschaffen. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission die Errichtung von drei neuen europäischen dezentralen Einrichtungen vor:
· der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA);
· der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA);
· der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).
2. Die Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in wirkliche europäische Finanzaufsichtsbehörden, d.h. europäische Agenturen, wird verstärkte Mittel sowohl personeller als auch finanzieller Art erfordern. Die Auswirkungen der Errichtung dieser drei Agenturen auf den EU-Haushalt werden sich auf rund 59,699 Mio. EUR belaufen, die sich wie folgt verteilen:
Agentur |
2011 |
2012 |
2013 |
Insgesamt |
|
EBA |
5,206 |
7,355 |
8,965 |
21,527 |
|
EIOPA |
4,235 |
5,950 |
6,799 |
16,984 |
|
ESMA |
5,465 |
7,202 |
8,491 |
21,158 |
|
in Mio. EUR.
3. Diese Mittel werden der Rubrik 1a entnommen, die allerdings bereits mit äußerst geringen Spielräumen zu kämpfen hat. Die letzte Finanzplanung der Kommission (Januar 2010), in der (neben anderen Änderungen) die Beträge für die drei Agenturen bereits berücksichtigt sind, lässt erkennen, dass die Spielräume bis zum Ende des derzeitigen MFR sehr gering sein werden (die Beträge in Klammern entsprechen den in der Finanzplanung vom Januar 2009 prognostizierten Spielräumen):
- 37,041 Mio. EUR für 2011 (111,590 Mio. EUR)
- 34,003 Mio. EUR für 2012 (123,879 Mio. EUR)
- 49,153 Mio. EUR für 2013 (214,875 Mio. EUR)
Die Tatsache, dass die Kommission bei ihrer Finanzplanung vom Februar 2009 in Bezug auf Rubrik 1A von einem Spielraum von 111,8 Mio. EUR für 2010 ausging, dieser aber, wie sich herausstellte, nur rund 147 000 EUR beträgt, zeigt, wie heikel die Situation ist. Daher muss der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die Obergrenzen gegebenenfalls zu ändern, um die Finanzierung dieser drei neuen Agenturen sicherzustellen.
4. Die tatsächlichen Kosten der Agenturen werden mit rund 149,17 Mio. EUR sogar noch viel höher ausfallen. Allerdings werden sich die Mitgliedstaaten im Wege der Kofinanzierung mit rund 89,497 Mio. EUR, was 60 % der Gesamtkosten der Tätigkeit der Agenturen bis zum Ende des derzeitigen MFR entspricht, beteiligen.
Agentur |
2011 |
2012 |
2013 |
INSGESAMT |
|
EBA MS+EU=Gesamtbetr. |
7,809+5,206 =13,015 |
11,033+7,355 =18,388 |
13,448+8,965 =22,413 |
32,290+21,527 =53,816 |
|
EIOPA MS+EU=Gesamtbetr. |
8,197+4,235 =13,662 |
10,803+5,950 =18,005 |
12,737+6,799 =21,228 |
31,737+16,984 =52,895 |
|
ESMA MS+EU=Gesamtbetr. |
6,352+5,465 =10,587 |
8,925+7,202 =14,874 |
10,199+8,491 =16,998 |
25,476+21,158 =42,459 |
|
in Mio. EUR.
5. Die drei neuen Agenturen werden bis 2014 weitere 269 Bedienstete (224 AD and 45 AST) einstellen:
Agentur |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
|
EBA Personal (AD/AST) |
40 (36/4) |
62 (53/9) |
80 (69/11) |
90 (73/17) |
|
EIOPA Personal (AD/AST) |
40 (32/8) |
62 (50/12) |
73 (60/13) |
90 (77/13) |
|
ESMA Personal (AD/AST) |
43 (35/8) |
60 (50/10) |
76 (64/12) |
89 (74/15) |
|
6. Die Kommission schlägt als Sitz der drei neuen Agenturen die gegenwärtigen Arbeitsorte der europäischen Aufsichtsausschüsse (im Falle der ESMA Paris) vor, was unter praktischen wie auch finanziellen Gesichtspunkten eine sehr gute Lösung zu sein scheint, da auf diese Weise die sofortige Tätigkeitsaufnahme der neuen Agentur erleichtert und unnötige Ausgaben im Zusammenhang mit neuen Einrichtungen, dem Transfer von Personal usw. vermieden würden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
1a. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Teilrubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (MFR) vereinbar, der in Rubrik 1a für 2011-2013 verbleibende Spielraum aber sehr gering ist und dass durch die Finanzierung neuer Tätigkeiten die Finanzierung anderer Prioritäten im Rahmen der Teilrubrik 1a nicht gefährdet werden darf; wiederholt daher seine Forderung nach einer Überprüfung des MFR, in deren Rahmen auch konkrete Vorschläge für eine Anpassung und Änderung des MFR bis zum Ende des ersten Halbjahres 2010 unter Einsatz aller nach der Interinterinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (IIV) verfügbaren Mechanismen, insbesondere jener, die in den Nummern 21 bis 23 vorgesehen sind, vorgelegt werden sollten, um die Finanzierung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Behörde) sicherzustellen, ohne die Finanzierung der anderen Prioritäten zu gefährden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass bei der Teilrubrik 1a ein ausreichender Spielraum verbleibt;
|
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
1b. betont, dass bei der Errichtung der Behörde die Bestimmungen von Nummer 47 der IIV angewandt werden sollten; hebt hervor, dass das Parlament für den Fall, dass sich der Gesetzgeber für die Errichtung der Behörde entscheidet, in Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde eintreten wird, um zügig eine Einigung über die Finanzierung der Behörde im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV herbeizuführen; |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan unterliegt dem Entlastungsverfahren. |
|
1ABl. 139 vom 14.6.2006, S. 1. |
Begründung | |
Die Behörde wird als dezentrale Einrichtung der Europäischen Union errichtet und gemäß den Bestimmungen der IIV finanziert. Dies sollte sich in ihrer Rechtsgrundlage widerspiegeln. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 - Absatz 1 - Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Pflichtbeiträgen der zuständigen nationalen Aufsichtbehörde(n), |
a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert, |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 - Absatz 1 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), |
b) einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) vorbehaltlich einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der IIV, |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 - Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Pflichtbeiträge der nationalen Behörden und der Zuschuss der Union gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres verfügbar. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 - Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des aus Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und der nationalen Aufsichtsbehörden bestehenden Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. |
(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. Die Durchführungsbestimmungen erlauben gerechtfertigte Abweichungen, um die effizienteste Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0503 – C7-0167/2009 – 2009/0144(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 7.10.2009 |
|
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jutta Haug 21.10.2009 |
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|||||
Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Damien Abad, Alexander Alvaro, Marta Andreasen, Francesca Balzani, Reimer Böge, Giovanni Collino, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Estelle Grelier, Carl Haglund, Jutta Haug, Jiří Havel, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Claudio Morganti, Nadezhda Neynsky, Miguel Portas, Dominique Riquet, Sergio Paolo Francesco Silvestris, László Surján, Helga Trüpel, Daniël van der Stoep, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Franziska Katharina Brantner, Giovanni La Via, Peter Šťastný |
|||||||
- [1] Dabei handelt es sich um den Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (30.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
(KOM(2009)0503 – C7‑0167/2009 – 2009/0144(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Raffaele Baldassarre
KURZE BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Aufbauend auf den Empfehlungen des de Larosière-Berichts hat die Kommission Vorschläge für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vorgelegt. Mit diesen Legislativvorschlägen, die die Kommission am 23. September 2009 veröffentlicht hat, beabsichtigt sie die Einrichtung
- eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) zur Beaufsichtigung einzelner Finanzinstitute („Aufsicht auf Mikroebene“), das sich aus einem Netz nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA[1]) kooperieren, wodurch die Vorteile eines globalen europäischen Rahmens für die Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene zuständiger Behörden verknüpft werden;
- eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt („Aufsicht auf Makroebene“) überwachen und bewerten soll.
Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit sein, und sie sollen dazu beitragen, (i) die Regulierung und Überwachung des Binnenmarkts zu verbessern, (ii) die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, sowie (iii) die Stabilität des Finanzsystems bei gleichzeitigem Ausbau der Koordinierung der Aufsicht auf europäischer und internationaler Ebene zu schützen.
Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme
Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt den Hauptansatz des Vorschlags und vertritt die Ansicht, dass die Stellungnahme des Rechtsausschusses konstruktiv zur Arbeit des federführenden Ausschusses beitragen soll. Er ist überzeugt, dass weitreichende Reformen der Finanzmärkte und -institutionen der EU erforderlich sind, um den Wettbewerb durch Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu stärken und eine weitestgehende Abstimmung der Regelungen und Vorschriften sicherzustellen. Er ist der Meinung, dass der Vorschlag mit einigen in diesem Entwurf einer Stellungnahme enthaltenen Feinabstimmungen und Neuerungen unbedingt notwendig ist, um eine wirksamere Aufsicht und Regelung zu gewährleisten und Risiken im Finanzsystem besser bestimmen zu können.
Der Verfasser der Stellungnahme vertritt die feste Überzeugung, dass die Beschlussfassungsbefugnisse der Behörde in keiner Weise die Fähigkeit der nationalen Aufsichtsorgane beeinträchtigen sollten, ihren regulatorischen Pflichten nachzukommen, oder Rechtsunsicherheit für einzelne, der lokalen Aufsicht[2] unterliegende Marktteilnehmer erzeugen sollten. Daher sollte die Möglichkeit, dass die Behörde an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidungen erlässt, auf in Artikel 10 Absatz 3 festgelegte Krisensituationen beschränkt sein.
Im Hinblick auf alltägliche Situationen hat der Rechtsausschuss auf der Grundlage einer Kompromisslösung, die breite Unterstützung gefunden hat, Änderungsanträge betreffend die Befugnisse der Behörden, in alltäglichen Situationen Einzelentscheidungen an die Finanzmarktteilnehmer zu richten (Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 4), angenommen, in denen ein Verfahren zwischen der Behörde und der Kommission festgelegt wird, mit dem die Befugnisse der Behörden besser an die der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV und Artikel 258 AEUV übertragenen Befugnisse angepasst werden.
Verbindliche Rechtsvorschriften sollten ausschließlich auf EU-Ebene entweder von den EU-Organen oder von den ESA unter Aufsicht dieser Organe bei Wahrung des Subsidiaritätsprinzips erlassen werden. Dennoch ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass es wesentlich ist, Auslegungen zu vermeiden, die in keinem ausgewogenen Verhältnis zum Ziel stehen, übermäßig detailliert oder zuweilen unangemessen sind, da sie in Eile ohne wirklichen Dialog ausgearbeitet worden sind. Daher unterstützt der Verfasser der Stellungnahme nachdrücklich die Beteiligung der Marktteilnehmer am Entscheidungsfindungsprozess.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der Mikro- und der Makroebene sind unerlässlich. Dennoch ist es wichtig, dass alle Befugnisse der Behörde auf diesem Gebiet im Einklang mit den im EU-Recht festgelegten Anforderungen an das Berufgeheimnis stehen, damit vertrauliche Informationen nicht Einrichtungen und Behörden zugänglich gemacht werden, die nicht dazu berechtigt sind. Ebenso ist unbedingt die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Anonymisierung aggregierter Daten, die nicht nur den zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden sollen, in einigen Fällen schwierig sein wird[3]. In diesem Zusammenhang ist der Verfasser der Stellungnahme der Auffassung, dass vertrauliche Daten durchgehend und im Einklang mit dem EU-Recht geschützt werden müssen.
Neben diesen Kernfragen ist der Verfasser der Stellungnahme der festen Überzeugung, dass die Vermittlerrolle der Behörde genauer definiert und weiter ausgebaut werden sollte. Die Behörde sollte außerdem eine stärkere internationale Präsenz aufweisen, während ihre Vereinbarungen unverbindlich bleiben sollten. Weitere Maßnahmen sollten unterstützt werden, um die Transparenz zu erhöhen und die Verwendung von Verwaltungsnormen zu fördern.
Abschließend vertritt der Verfasser der Stellungnahme die Ansicht, dass weitere Überlegungen angestellt werden sollten, um sicherzustellen, dass der Schutz der Verbraucher und der Investoren auf den Finanzmärkten in dem Vorschlag ausreichend berücksichtigt wird.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
(1) Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Es hat sich herausgestellt, dass die nationalen Aufsichtsmodelle der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht in ausreichendem Maße gewachsen sind. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzmarktteilnehmer in der Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtanwendung des Unionsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht einzuhalten ist. |
(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel und nur in dringenden Fällen befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht einzuhalten ist. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern. |
(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde bei vollständiger Achtung der haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten die aufsichtliche Konvergenz in der Union fördern. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. |
(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die zuständigen nationalen Behörden regelmäßig darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies unionsweite Stresstests durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren. |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren. Die Zusammenarbeit, die die Kommission bereits mit internationalen Foren unterhält, sollte auch der Behörde zugute kommen können. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. |
(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern am nächsten sind, unter der Voraussetzung, dass vertrauliche Informationen nicht Einrichtungen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die nicht dazu berechtigt sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete unmittelbare Maßnahmen und Folgemaßnahmen folgen. |
(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden und systematisch im Einklang mit dem Unionsrecht geschützt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete unmittelbare Maßnahmen und Folgemaßnahmen folgen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden. |
(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, zu beantragen, dass eine Entscheidung der Behörde erneut geprüft wird. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Article 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie 2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG, Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG (unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds] und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie 2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG (unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds] und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: (i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Anleger; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden. |
4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: (i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Anleger; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Wettbewerb und Innovation im Binnenmarkt zu stärken und die globale Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8; |
(b) die Publikation unverbindlicher Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8; |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Technische Standards |
Technische Standards – delegierte Rechtsakte |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. |
Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene Anhörungen zu technischen Standards durchführen, in deren Rahmen Finanzmarktteilnehmer an der Ausarbeitung aller sie betreffenden Vorschriften beteiligt werden, um sicherzustellen, dass diese in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und angemessen sind, und um die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen zu analysieren. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. |
2. Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren. |
Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren. Die Behörde führt offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den potenziellen Nutzen. Die Leitlinien werden auf den Internetseiten der Behörde veröffentlicht. |
Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe, nachdem sie die betreffende zuständige Behörde rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt hat. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften |
Nichtanwendung des Unionsrechts |
1. Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
1. Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen. |
2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission, des Europäischen Parlaments oder des Rates oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche Nichtanwendung des Unionsrechts anstellen. |
Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
3. Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden müssen. |
3. Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen. |
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. |
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. |
4. Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen. |
4. Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
5. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen. |
5. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen. |
6. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. |
6. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. Bevor die Behörde eine Einzelentscheidung erlässt, setzt sie die Kommission darüber in Kenntnis. |
|
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
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Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
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Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Entscheidungsentwurfs der Behörde befindet die Kommission über seine Annahme. Die Kommission kann diese Frist nicht verlängern. Aus Gründen des Unionsinteresses kann die Kommission den Entscheidungsentwurf lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen. |
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Nimmt die Kommission den Entscheidungsentwurf nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde im Wege einer förmlichen Stellungnahme über ihre Gründe. |
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Innerhalb einer Woche überprüft die Behörde ihre Entscheidung, passt sie der förmlichen Stellungnahme der Kommission an und übermittelt sie unverzüglich der Kommission. |
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Innerhalb einer Woche nach Erhalt der geänderten Entscheidung der Behörde befindet die Kommission über ihre Annahme oder Ablehnung. |
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Wird die geänderte Entscheidung von der Kommission abgelehnt, gilt die Entscheidung als nicht angenommen. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
7. Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. |
|
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
7. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden |
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
1. Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften betreffen, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Um ihre Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen im Zusammenhang mit einer in Absatz 1 beschriebenen Situation in vollem Umfang unterrichtet und eingeladen, als Beobachterin an allen Erhebungen durch die relevanten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. Werden Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten ergriffen, die Gegenstand einer nach Absatz 3 getroffenen Entscheidung sind, so haben sich die zuständigen Behörden an diese Entscheidung zu halten. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar sind, nach dem in Artikel 9 Absatz 6 vorgesehenen Verfahren eine Einzelentscheidung an den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus als Vermittlerin auftritt, |
(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt, |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. Durch derartige Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen seitens der Union und ihrer Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. |
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. |
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Hierfür wird gegebenenfalls ein gemeinsames Berichtsformat verwendet. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte |
Einrichtung einer Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingesetzt. |
1. Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, setzt die Behörde eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Gemeinschaft. |
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische Verteilung und Vertretung der Akteure für ein ausgewogenes Verhältnis in der Gemeinschaft. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
1. Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen unmittelbar auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
2. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er die Behörde, den Rat und die Kommission innerhalb von drei Werktagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, benachrichtigen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. |
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. Wird an der Entscheidung festgehalten oder wird sie geändert, so erklärt die Behörde, dass haushaltspolitische Zuständigkeiten nicht berührt werden. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 238 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0503 – C7-0167/2009 – 2009/0144(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 7.10.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Raffaele Baldassarre 5.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.1.2010 |
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Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, József Szájer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Kay Swinburne |
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- [1] Dabei handelt es sich um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority – EIOPA) und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA).
- [2] Wie der EuGH im Fall Meroni (Meroni gegen Hohe Behörde, Rechtssachen 9/56 und 10/56, Slg. 1958, S.11 und 53) festgestellt hat, darf ein Organ Befugnisse, über die es selbst nicht verfügt, nicht übertragen. Wenn die Behörde die Befugnis erhält, zu entscheiden, ob eine zuständige nationale Behörde das Gemeinschaftsrecht eingehalten hat, wie es in Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 3 vorgeschlagen wird, so wäre dies mit einer Befugnisübertragung an die Behörde verbunden, die über die festgelegten Exekutivbefugnisse im Zusammenhang mit Entscheidungen in Fragen hinausgeht, in denen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung unterschiedliche Auffassungen bestehen.
- [3] In einigen Mitgliedstaaten sind die Märkte z.B. auf einige wenige wichtige Teilnehmer beschränkt. Durch die Offenlegung aggregierter Daten würden daher im Endeffekt Informationen über Einzelunternehmen offengelegt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (9.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
(KOM(2009)0503 – C7‑0167/2009 – 2009/0144(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Íñigo Méndez de Vigo
KURZE BEGRÜNDUNG
Die ungenügende Finanzmarktregulierung auf EU-Ebene und die unzulänglichen Mechanismen der Marktaufsicht traten während der Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 über Europa hereinbrach und unter deren Folgen wir bis heute zu leiden haben, offen zutage. Die Kommission hat auf der Grundlage des von einer Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vorgelegten Berichts vier Vorschläge ausgearbeitet, für deren Behandlung im Parlament der Ausschuss für Wirtschaft und Währung zuständig ist.
Ziel der vorliegenden Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen ist es, dafür zu sorgen, dass die neue Europäische Aufsichtsbehörde und der mit ihr geschaffene Europäische Ausschuss für Systemrisiken dem institutionellen Rahmen der EU entsprechen. Des Weiteren hat sich der Ausschuss in seiner Analyse auf die geplante Einrichtung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen konzentriert, die zum einen die Kohärenz der Tätigkeiten dieser Behörde und zum anderen einen ausreichenden Schutz für Einleger, Anleger und Verbraucher in der Europäischen Union sicherstellen sollen. Besonders wird in dieser Stellungnahme auf die Beziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde zu den privaten Finanzinstituten sowie auf ihre Beziehung zu den nationalen Aufsichtsbehörden eingegangen. Und schließlich legte der Ausschuss sein Augenmerk auf das Problem der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute.
Die Finanzkrise von 2008 erfordert eine europäische Reaktion auf europäische Probleme. Dank der neuen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, die ihm durch den Vertrag von Lissabon übertragen wurden, kommt diesem Organ der Union eine entscheidende Rolle bei der Behandlung dieser Fragen zu.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde |
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) |
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(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext) |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
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(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext) |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“). |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und EU-Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten ohne unionsweite Bedeutung auf nationaler Ebene verbleibt. Grenzüberschreitend tätige Institute ohne unionsweite Bedeutung sollten von Aufsichtskollegien beaufsichtigt werden. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) (nachstehend die „Behörde“) sollte schrittweise die Aufsicht über Institute von unionsweiter Bedeutung übernehmen. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzmarktteilnehmer und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollte eine Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) (nachstehend der „Gemeinsame Ausschuss“) eingesetzt werden. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sollte Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems sein. |
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(Die an den Bezeichnungen der Behörden vorgenommenen Änderungen gelten für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) In der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) hat der Gerichtshof entschieden, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen1”. Die Maßnahmen gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags (jetzt, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) können in Form von Richtlinien oder Verordnungen erlassen werden. So wurde z. B. die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 eingerichtet, und auch die Behörde wird durch eine Verordnung eingerichtet werden. |
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1 Urteil vom 2. Mai 2006, Randnr. 44. |
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2 ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese technischen Standardentwürfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, gemäß dem Verfahren des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte mit technischen Standards für Finanzdienstleistungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt. |
(15) Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards annehmen, um sie rechtsverbindlich zu machen. Diese Entwürfe werden geändert, falls sie beispielsweise mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen, wie sie im Besitzstand der Europäischen Union für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen. Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. |
(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zum Zweck der völligen Transparenz gegenüber den Marktteilnehmern öffentlich zu begründen. In den von den technischen Standards nicht erfassten Bereichen sollte die Behörde bewährte Verfahren festlegen und bekannt machen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden können. |
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 des Vertrags rechtlich durchgesetzt werden können. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Der ESRB ist in einer Krisensituation einzurichten. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen. |
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Auffassungen innerhalb eines Aufsichtskollegiums. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Die Krise hat gravierende Schwachstellen bei den bestehenden Aufsichtskonzepten für grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute, insbesondere die größten und komplexesten unter ihnen, die im Falle eines Konkurses systemische Schäden verursachen können, offengelegt. Diese Schwachstellen sind zum einen auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Finanzinstitute, zum anderen auf die Aufsichtsbehörden zurückzuführen. Erstere bewegen sich in einem Markt ohne Grenzen, wohingegen letztere tagtäglich zu prüfen haben, ob ihre Zuständigkeit an den Landesgrenzen endet. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Der Mechanismus der Zusammenarbeit, der diese Asymmetrie beheben sollte, hat sich als eindeutig unzureichend erwiesen. So verweist der im März 2009 veröffentlichte Turner-Bericht darauf, dass „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen („Europäischer Pass“), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken ist"1. |
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_____________ 1 S. 101. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22c) Es gibt nur zwei Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems: Entweder man räumt den Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes mehr Befugnisse ein, oder man errichtet eine regelrechte Europäische Aufsichtsbehörde, die eine echte Alternative darstellt. So heißt es im Turner-Bericht weiter: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“ |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22d) Die einzelstaatliche Lösung würde bedeuten, dass das Aufnahmeland inländischen Zweigniederlassungen die Zulassung verweigern und ausländische Institute verpflichten könnte, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was mehr Protektionismus bedeuten würde. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22e) Die europäische Lösung erfordert eine Stärkung der Position der Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute und die schrittweise Übertragung der Befugnisse zur Beaufsichtigung von Instituten von unionsweiter Bedeutung auf eine europäische Behörde. Zu den Finanzinstituten von unionsweiter Bedeutung gehören sowohl Institute, die grenzüberschreitend tätig sind, als auch solche, die innerhalb eines Landes tätig sind, sofern sie im Falle eines Konkurses die Stabilität des gemeinsamen europäischen Finanzmarkts gefährden könnten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22f) Die Aufsichtskollegien sollten befugt sein, Aufsichtsregeln festzulegen, um eine kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern. Die Behörde sollte über uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte in diesen Kollegien verfügen, um den Prozess des Informationsaustauschs zu straffen und die Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Die Behörde sollte eine führende Rolle bei der Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten in der Europäischen Union übernehmen. Die Behörde sollte zudem bei Konflikten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden eine verbindliche Vermittlerfunktion ausüben. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22g) Die Aufsichtskollegien sollten zwar bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute ohne unionsweite Bedeutung eine wichtige Rolle spielen, doch gibt es in den meisten Fällen nach wie vor Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Standards und Verfahren. Es hat keinen Wert, Basisvorschriften für den Finanzdienstleistungssektor anzugleichen, wenn die Aufsichtsverfahren uneinheitlich bleiben. Wie im de-Larosière-Bericht betont wird, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Die Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung sollte der Behörde übertragen werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung als Beauftragte der Behörde fungieren und an deren Weisungen gebunden sein. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Die Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung sollten unter Berücksichtigung internationaler Standards ermittelt werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. |
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. |
(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden und bewährte Verfahren sollten festgelegt und veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren. |
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem die Union bei dem Dialog und der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern vertreten. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Finanzdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden. |
(33) Die Behörde sollte interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von solchen Entwürfen technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Finanzdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von EU-Rechtsvorschriften eingesetzt wurden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(34a) Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen versteht es sich von selbst, dass, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert wird. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Europäischen Parlament nach einem von der Kommission geleiteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Aufstellung einer Vorschlagsliste durch die Kommission ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Bankaufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. |
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie 2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG, Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG (unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds] und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie 2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG, Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG (unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds] und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren EU-Rechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Tätigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf den Tätigkeitsbereich, der unter die in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften fällt, einschließlich Angelegenheiten im Zusammenhang mit Aktionärsrechten, Unternehmensführung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle, sofern ein Tätigwerden der Behörde in diesem Bereich erforderlich ist, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 sicherzustellen. Die Behörde ergreift auch geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Clearing und Abrechnung, Verbriefung, Leerverkäufen sowie Derivaten einschließlich Standardisierung. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein (nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39 dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren. |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“ bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten. |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Das Europäische Finanzaufsichtsystem |
|
(1) Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), dessen Ziel hauptsächlich darin besteht, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und so für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen. |
|
(2) Das ESFS umfasst: |
|
a) den durch die Verordnung (EU) Nr. .../... [ESRB] eingesetzten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken |
|
b) die durch die Verordnung (EU) Nr. …/… [EBA] eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde (Banken), |
|
c) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../... [EIOPA] errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung), |
|
d) die Behörde, |
|
e) den in Artikel 40 vorgesehenen Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, |
|
f) die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../... [ESMA], Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/... [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten; |
|
g) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben die Kommission. |
|
(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des in Artikel 40 genannten Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) zusammen und sorgt gemeinsam mit diesen für eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und für die Festlegung gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Angelegenheiten. |
|
(4) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 EU-Vertrag arbeiten die Parteien des ESFS auf der Grundlage des Vertrauens und der vollen gegenseitigen Achtung zusammen, um insbesondere einen angemessenen und verlässlichen Informationsfluss untereinander zu gewährleisten. |
|
(5) Nur die Aufsichtsbehörden, die dem ESFS angehören, sind befugt, die in der Europäischen Union tätigen Finanzinstitute zu beaufsichtigen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in Krisensituationen ergreift; |
b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Normen und Vorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und kohärente Beaufsichtigung von Finanzinstituten von unionsweiter Bedeutung sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet und Maßnahmen, unter anderem in Krisensituationen, ergreift |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe der Kommission zwecks Annahme vor. |
(1) Die Behörde kann technische Standards zur Ergänzung, Aktualisierung und Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte entwickeln. Diese technischen Standards betreffen keine strategischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, eingeschränkt. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. |
Bevor die Behörde Entwürfe technischer Standards annimmt, führt sie offene Anhörungen der Öffentlichkeit zu ihnen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder Empfehlung der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde legt die Entwürfe der technischen Standards der Kommission zur Annahme und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen. |
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe der technischen Standards befindet die Kommission über ihre Annahme, Ablehnung oder Änderung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
entfällt |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. |
(2) Die Kommission nimmt in Form von Verordnungen oder Beschlüssen technische Standards gemäß den Artikeln 7a bis 7d an. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 7a |
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Ausübung der übertragenen Befugnis zur Annahme technischer Standards |
|
(1) Die Befugnis zur Annahme technischer Standards durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
|
(2) Sobald die Kommission technische Standards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
(3) Die Befugnis zur Annahme technischer Standards wird der Kommission unter den in den Artikeln 7b bis 7d genannten Bedingungen übertragen. |
|
(4) Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht des Vorsitzenden gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche technischen Standards gebilligt wurden und welche nationalen Behörden sie nicht befolgt haben. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
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Widerruf der Übertragung der Befugnis zur Annahme technischer Standards |
|
(1) Die Übertragung der Befugnis zur Annahme technischer Standards nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. |
|
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei den technischen Standard, der widerrufen werden könnte, und gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf zu nennen. |
|
(3) Der Beschluss zum Widerruf enthält die Gründe für den Widerruf und beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen technischen Standards. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 7c |
|
Einwände gegen technische Standards |
|
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Standard binnen vier Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
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(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Standard erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
|
In ausreichend begründeten Ausnahmefällen können sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände gegen den technischen Standard zu erheben beabsichtigen. In diesen Fällen wird der technische Standard im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
|
(3) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Standard, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den technischen Standard. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 7d |
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Nichtannahme oder Änderung der Entwürfe technischer Standards |
|
(1) Nimmt die Kommission den Entwurf eines technischen Standards nicht an oder ändert sie ihn, teilt sie dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. |
|
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat kann das zuständige Mitglied der Kommission und den Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde führt offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt eine Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Wertpapiersektor ein. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung entscheidet jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenkt. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in ihrem Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 32 Absatz 6 mit, welche Leitlinien und Empfehlungen sie herausgegeben hat und welche nationalen Behörden ihnen nicht nachgekommen sind, wobei sie auch erläutert, wie sie sicherzustellen gedenkt, dass die nationalen Behörden ihren Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen. Die gleichen Informationen stellt sie auch in Bezug auf die wichtigsten größeren Finanzunternehmen bereit. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
entfällt |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich der gemäß Artikel 7 festgelegten technischen Standards nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen. |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Wertpapiersektor oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angeblichen Verletzungen oder Fälle von Nichtanwendung des Unionsrechts anstellen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen. |
(4) Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Frist von zehn Arbeitstagen nicht einhalten, trifft die Behörde eine Entscheidung, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Behörde trifft eine solche Entscheidung spätestens einen Monat nach Abgabe der Empfehlung |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Die Behörde stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde alle erforderlichen Informationen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen. |
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Entscheidung der Behörde nachzukommen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich |
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 des Vertrags erlässt die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Entscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) In dem in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann der ESRB von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission eine Warnung herausgeben, in der das Bestehen einer Krise festgestellt wird, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, die in Absatz 3 genannten Entscheidungen ohne weitere Anforderungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Sobald der ESRB eine Warnung herausgibt, übermittelt er sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Behörde. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
(2) Wird gemäß Absatz 1 das Bestehen einer Krise festgestellt, trifft die Behörde die notwendigen Einzelentscheidungen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an ein Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags erlässt die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, gemäß den einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Der ESRB überprüft die in Absatz 1 genannte Entscheidung von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) In dem in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bericht führt die Behörde die gemäß den Absätzen 3 und 4 an die nationalen Behörden und die Finanzinstitute gerichteten Einzelentscheidungen auf. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse ist die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei behilflich, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. |
(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. |
(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf diesen anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags richtet die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf diesen anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an den betreffenden Finanzmarktteilnehmer und verpflichtet ihn so dazu, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. |
|
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) In dem in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bericht legt die Behörde Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11a |
|
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden |
|
Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen den gemäß Artikel 42 tätigen zuständigen Behörden auftreten können. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien. |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten. |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7 und 8 angenommene technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Dank einer rechtlich verbindlichen Vermittlerrolle sollten die neuen Behörden Streitigkeiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 schlichten können. Wenn keine Einigung zwischen den für das grenzüberschreitend tätige Institut zuständigen Aufsichtsbehörden erzielt werden kann, sollte die Behörde befugt sein, Aufsichtsentscheidungen zu treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 12a |
|
Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung |
|
(1) Die nationalen Behörden üben die Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung aus, indem sie als Beauftragte der Behörde auftreten und deren Anweisungen Folge leisten, um zu gewährleisten, dass überall in der Europäischen Union dieselben Aufsichtsregeln angewandt werden. |
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(2) Die Behörde legt ihren Entwurf der Aufsichtsregeln der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die Kommission nimmt den Entwurf der Aufsichtsregeln gemäß dem Verfahren des Artikels 7 oder des Artikels 8 an. |
|
(3) Das Aufsichtsorgan ermittelt per Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 die bedeutenden Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung. Bei den Kriterien für die Ermittlung dieser Finanzinstitute werden die vom Rat für Finanzstabilität, vom Internationalen Währungsfonds und von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich festgelegten Kriterien berücksichtigt. |
|
(4) Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen Informationsbogen für bedeutende Institute, um eine ordnungsgemäße Handhabung ihrer Systemrisiken sicherzustellen. |
|
(5) Um die Mitverantwortung der Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung sicherzustellen, die Interessen der europäischen Einleger zu wahren und die Kosten einer systemischen Finanzkrise für die Steuerzahler zu verringern, wird ein Europäischer Finanzsicherungsfonds (nachstehend der „Fonds“) eingerichtet. Der Fonds beteiligt sich auch daran, den Finanzinstituten der EU bei der Überwindung von Schwierigkeiten zu helfen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese die Finanzstabilität des gemeinsamen Finanzmarktes der Europäischen Union gefährden. Der Fonds wird aus Beiträgen dieser Institute finanziert. Die Berechnung des Beitrags jedes Finanzinstituts erfolgt nach Kriterien, mit deren Hilfe gute Unternehmensführung belohnt wird. Diese Beiträge treten an die Stelle von Beiträgen, die an nationale Fonds ähnlicher Art gezahlt werden. |
|
(6) Reichen die aus den Beiträgen der Banken gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Krise zu bewältigen, können die Mittel des Fonds durch Begebung von Schuldtiteln aufgestockt werden. Die Mitgliedstaaten können unter außergewöhnlichen Umständen die Begebung von Schuldtiteln durch den Fonds dadurch erleichtern, dass sie gegen Gebühr Garantien gewähren, wobei die Gebühr dem übernommenen Risiko entsprechen muss. Diese Garantien werden gemäß den in Absatz 7 genannten Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. |
|
(7) Kommt es unter extremen außergewöhnlichen Umständen und im Rahmen einer systemischen Krise zum Ausfall eines oder mehrerer Finanzinstitute und reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, handeln die betroffenen Mitgliedstaaten im Umgang mit dieser Belastung nach den Grundsätzen der derzeitigen Absichtserklärung in geänderter Fassung. Vereinbarungen über eine Lastenteilung können eines oder eine Kombination der folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: Einlagen des Instituts, Aktiva des Instituts (nach Buchwert, Marktwert oder risikogewichtetem Wert), Einnahmen des Instituts oder Anteil des Instituts an den Zahlungsverkehrsströmen. |
|
(8) Die Mitgliedschaft in dem Fonds tritt für die Finanzinstitute der EU, die daran teilnehmen, an die Stelle der Mitgliedschaft in den bestehenden nationalen Einlagensicherungssystemen. Der Fonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Bediensteten der nationalen Behörden ausgewählt. Es wird ein Beirat eingerichtet, dem die an dem Fonds beteiligten Finanzinstitute angehören. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Behörde überträgt den Behörden in den Mitgliedstaaten die Aufgaben und Pflichten der Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 12a. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz -1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde vertritt die Europäische Union in allen internationalen Foren in Bezug auf die Regulierung und Beaufsichtigung der Institute, die den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegen. Zuständige nationale Behörden können weiterhin Beiträge zu solchen Foren leisten, sofern sie nationale Angelegenheiten und solche Angelegenheiten betreffen, die nach dem Unionsrecht für ihren eigenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich relevant sind. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden in Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. |
(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde erstellt ein angemessenes Protokoll für die Offenlegung vertraulicher Informationen über einzelne Finanzinstitute. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen unmittelbar und maßgeblich auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit drei Kandidaten. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der auf diese Weise ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ist das Europäische Parlament der Ansicht, dass keiner der auf der Auswahlliste stehenden Kandidaten in hinreichendem Maß über die in Unterabsatz 1 genannten Qualifikationen verfügt, wird das offene Auswahlverfahren von neuem aufgenommen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom Europäischen Parlament bestätigt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen. |
(1) Der Vorsitzende gibt mindestens einmal im Quartal vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. |
(2) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament auf Antrag und mindestens 15 Arbeitstage vor der Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vor. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und ‑regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und ‑regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 39 |
entfällt |
Zusammensetzung |
|
(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren wird. |
|
(2) Das ESFS umfasst: |
|
a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten, |
|
b) die Behörde, |
|
c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, |
|
d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte Europäische Bankaufsichtsbehörde, |
|
e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, |
|
f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten Aufgaben die Kommission. |
|
(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen. |
|
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV – Abschnitt 2 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN |
GEMEINSAMER AUSSCHUSS |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung. |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung und ein sektorübergreifendes Lernen voneinander, insbesondere in Bezug auf: |
|
– Finanzkonglomerate, |
|
– Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, |
|
– mikroprudentielle Analysen zur Finanzstabilität, |
|
– Anlageprodukte für Kleinanleger, |
|
–Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und |
|
– den Informationsaustausch mit dem ESRB sowie den Ausbau der Beziehungen zwischen dem ESRB und den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen. |
(3) Der Gemeinsame Ausschuss hat ein ständiges Sekretariat, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Behörde beteiligt sich in angemessener Höhe an den Ausgaben für Verwaltung, Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Nur die dem ESFS angehörenden Aufsichtsbehörden sind befugt, die in der Europäischen Union tätigen Finanzinstitute zu beaufsichtigen. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 40a |
|
Aufsicht |
|
Falls sich die Tätigkeit eines bedeutenden grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituts über verschiedene Sektoren erstreckt, entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, welche Europäische Aufsichtsbehörde als führende zuständige Behörde fungiert, und/oder trifft verbindliche Entscheidungen zur Lösung von Problemen zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte nicht zu rechtfertigende Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) In dem Bericht der Kommission wird unter anderem Folgendes bewertet: der Grad der Konvergenz, der von den nationalen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde; die Funktionsweise der Aufsichtskollegien; das System der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute, insbesondere jener von unionsweiter Bedeutung; die Durchführung des Artikels 23 in Bezug auf Schutzmaßnahmen und Regulatoren; die aufsichtsrechtliche Konvergenz in den Bereichen des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der Union sowie die Frage, ob Aufsichtstätigkeit und Geschäftstätigkeit verbunden oder getrennt werden sollten. In dem Bericht sind Vorschläge dazu enthalten, wie die Rolle der Behörde und des ESFS im Hinblick auf die Schaffung einer integrierten europäischen Aufsichtsarchitektur weiterentwickelt werden kann. |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0503 – C7-0167/2009 – 2009/0144(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
ECON |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 7.10.2009 |
|
|
|
||||
Verfasserin der Stellungnahme Datum der Benennung |
Íñigo Méndez de Vigo 24.11.2009 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
25.1.2010 |
6.4.2010 |
|
|
||||
Datum der Annahme |
7.4.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 0 2 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Gerald Häfner, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, David Martin, Jaime Mayor Oreja, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, Guy Verhofstadt |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Luc Dehaene, Enrique Guerrero Salom, Anneli Jäätteenmäki, Íñigo Méndez de Vigo, Tadeusz Zwiefka |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Emma McClarkin |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0503 – C7-0167/2009 – 2009/0144(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
23.9.2009 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 7.10.2009 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 7.10.2009 |
EMPL 7.10.2009 |
JURI 7.10.2009 |
AFCO 7.10.2009 |
||||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 22.10.2009 |
|
|
|
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Sven Giegold 20.10.2009 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
23.11.2009 |
23.2.2010 |
23.3.2010 |
27.4.2010 |
||||
Datum der Annahme |
10.5.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 0 4 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Arlene McCarthy, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ramon Tremosa i Balcells |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Pervenche Berès, Carl Haglund, Syed Kamall, Philippe Lamberts, Catherine Stihler, Pablo Zalba Bidegain |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Roger Helmer |
|||||||
Datum der Einreichung |
26.5.2010 |
|||||||