BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
26.5.2010 - (KOM(2009)0502 – C7‑0168/2009 – 2009/0143(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Peter Skinner
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(KOM(2009)0502 – C7‑0168/2009 – 2009/0143(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0502),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0168/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel ‚Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren’ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7‑0170/2010),
1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) |
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(Diese Abänderung gilt für den gesamten Text). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
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(Diese Abänderung gilt für den gesamten Text.) |
Begründung | |
Anpassung an den Vertrag von Lissabon. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und gleichzeitig auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“1, seiner Entschließung vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union2, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch3, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity4, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur5 (2008), vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II6, und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen)7. |
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1 ABl. C 40 vom 07.02.01, S. 1. |
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2 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394. |
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3 ABl. C 175 E vom 10.07.2008, S. xx. |
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4 ABl. C 8 E vom 14.01.10, S. 26. |
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5 ABl. C 9 E vom 15.01.10, S. 48. |
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6 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251. |
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7 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung sowie für den Bank- und den Wertpapiersektor. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. |
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (dem de-Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung sowie für den Bank- und den Wertpapiersektor. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen. |
(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, übernahm aber nicht alle Empfehlungen des de Larosière-Berichts. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Am 2. April 2009 erklärten die Staats- und Regierungschefs der G-20 in ihrer Erklärung „Globaler Plan für Wiederaufschwung und Reform“, ihre Entschlossenheit, Maßnahmen zu ergreifen, um einen solideren und weltweit kohärenten Aufsichts- und Regulierungsrahmen für den künftigen Finanzsektor zu schaffen, der ein nachhaltiges globales Wachstum fördert und den Bedürfnissen der Unternehmen und Bürger entspricht. Auf dem Gipfeltreffen in Pittsburg 2009 forderten die führenden Politiker der G‑20‑Staaten den IWF auf, einen Bericht darüber zu erstellen, wie „der Finanzsektor einen fairen und spürbaren Beitrag zur Bewältigung der Lasten leisten kann, die den Staaten durch Maßnahmen zur Sanierung des Bankensystems erwachsen sind“. Im Zwischenbericht vom 16. April 2010 „Ein fairer und spürbarer Beitrag des Finanzsektors“, der daraufhin erstellt worden war, heißt es unter anderem, dass „die unmittelbaren Belastungen für die Haushalte durch das Versagen des Finanzsektors mit einer Finanzstabilitätsabgabe (Financial Stability Contribution (FSC)) in Verbindung mit einem glaubhaften und wirksamen Lösungsmechanismus gedeckt werden sollten. Diese Abgabe würde sicherstellen, dass die Finanzbranche an den Kosten möglicher Lösungsansätze beteiligt wird und Systemrisiken verringert werden. Werden diese Lösungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um zu scheitern.“ |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Europa 2020“ wird festgestellt, dass eine der wichtigsten Prioritäten kurzfristig die „Einleitung einer ambitionierten Politik [sei], um etwaige Finanzkrisen künftig besser zu verhindern oder gegebenenfalls zu bewältigen, und die – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – auch einen angemessenen Beitrag des Finanzsektors prüft“. Während seiner Tagung vom 25./26. März 2010 kam der Europäische Rat überein, dass „insbesondere [...] in den folgenden Bereichen Fortschritte notwendig [seien]: [...] systemrelevante Institute, Finanzierungsinstrumente für das Krisenmanagement [...] Steigerung der Transparenz an den Derivatemärkten und Erwägung von spezifischen Maßnahmen bezüglich Kreditausfallversicherungen (CDS) auf Staatsschuldtitel.“ |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. |
(6) Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht, das in Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision (ESFS)) umbenannt wird, sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-weiten Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes EU-Netzwerk einbindet. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäische Bankaufsichtsbehörde und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“). |
(7) Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler und europäischer Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Aufsichtskollegien sollten die Finanzinstitute beaufsichtigen. Eine Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) (nachfolgend: die Behörde) sollte die Beaufsichtigung von Finanzinstituten übernehmen, die den Kriterien für Systemrisiken in einem Ausmaß entsprechen, dass sie die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden könnten, wenn eine nationale Behörde ihre Befugnisse nicht genutzt hat. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (nachstehend der „Gemeinsame Ausschuss“) eingesetzt werden. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken sollte Bestandteil des ESFS sein. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Kommissionsbeschluss 2009/79/EG eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/77/EG eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden. |
(8) Die Behörde sollte an die Stelle des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Kommissionsbeschluss 2009/79/EG eingesetzt wurde, treten und alle seine Aufgaben und Zuständigkeiten übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Versicherungsnehmer und sonstige Begünstigte zu schützen, dass die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten. |
(9) Die Behörde sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzinstitutionen ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems, die Solvenz und Liquidität von Finanzinstitutionen, die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte und den Schutz von Einlegern und Anlegern schützen. Die Behörde sollte außerdem zum Nutzen der Gesamtwirtschaft, einschließlich der Finanzinstitutionen sowie anderer Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer, aufsichtliche Arbitrage verhindern, gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die internationale Koordinierung der Beaufsichtigung verbessern, wobei die Notwendigkeit einer Förderung von Wettbewerb und Innovation auf dem Binnenmarkt und die Notwendigkeit, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, beachtet werden müssen. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte und im Bereich Rating, Clearing und diesbezüglicher Unternehmensführung sowie im Bereich Auditing und Rechnungslegung zu beraten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als Unionsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten. Gemäß dem Vorschlag des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht sollte die Behörde „Befugnisse zur Ergreifung von Maßnahmen zugunsten der Einhaltung des geltenden Rechts und zur Behandlung von Sicherheits- und Stabilitätsfragen“ erhalten, insbesondere in Bezug auf Systemrisiken und grenzübergreifende Risiken. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Am 28. Oktober 2009 definierten Rat für Finanzstabilität, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Internationale Währungsfonds und die G‑20 ein Systemrisiko als ein „Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.“ |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9c) „Grenzübergreifende Risiken” sind nach dem Verständnis dieser Institutionen alle Risiken wirtschaftlicher Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen. Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt werden. |
(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) Folgendes entschieden: „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG [jetzt Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen”, wobei die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen. Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingesetzt werden. |
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1 Urteil vom 2. Mai 2006, Randnr 44. |
Begründung | |
Rechtsprechung zu Maßnahmen, die an die EU-Organe oder Gemeinschaftseinrichtungen gerichtet sind. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Palaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats1, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung2 und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher3.
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(12) Zu den vorhandenen EU-Rechtsvorschriften, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
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ABl. L 345 vom 08.12.2006, S. 1.
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1 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. |
ABl. L 345 vom 08.12.06, S. 1. |
2 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. |
ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7. |
3 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16. |
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern, sonstigen Begünstigten und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherung im Versicherungsbereich verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Einlagensicherung in der gesamten Union sorgt. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf die Harmonisierung der nationalen Einlagensicherungssysteme, das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Rolle der Behörde wird überprüft, sobald ein europäisches Versicherungseinlagengarantiesystem eingerichtet wird. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt. |
(14) Die Kommission sollte diese Entwürfe ordnungspolitischer Standards annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Diese Entwürfe sollten geändert werden, falls sie beispielsweise mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen, wie sie im Unionsrecht für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
Begründung | |
Die Annahme technischer Standards durch die Kommission, um ihnen Rechtskraft zu verleihen, sollte eingeschränkt werden, damit die Behörde die maßgebliche Rolle spielt. Die Kommission könnte sich in ganz bestimmten Fällen entscheiden, sie nicht anzunehmen. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen. |
(15) In von den ordnungspolitischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung öffentlich zu begründen, um sie für die Markteilnehmer in vollem Umfang transparent zu machen. In den von den technischen Standards nicht erfassten Bereichen sollte die Behörde bewährte Verfahren einführen und bekannt machen. |
Begründung | |
Empfehlungen zur Orientierung sollten den Marktbeteiligten und der Öffentlichkeit bekannt sein, um ihnen möglichst viel Bindungswirkung zu geben. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung l6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
(16) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtanwendung des Unionsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die EU-Rechtsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden können. |
(18) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich eine Entscheidung an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde richten, um die Einhaltung des EU-Rechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtlich durchgesetzt werden können. |
Begründung | |
Anpassung an den Vertrag von Lissabon. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. |
(19) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. In derartige Entscheidungen sollten auch Themen wie die Anforderungen für Kapital und Liquidität eines Finanzinstituts aufgenommen werden können. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Unionsrecht aufgrund bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen. |
(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen Behörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren EU-Rechts zu erlassen. Dies gilt auch bei Streitigkeiten innerhalb eines Aufsichtskollegiums. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Krise hat gravierende Schwachstellen bei den bestehenden Aufsichtskonzepten für grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute, insbesondere die größten und komplexesten unter ihnen, die im Falle einer Insolvenz das System schädigen können, offengelegt. Diese Schwachstellen sind zum einen auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Finanzinstitute, zum anderen auf die Aufsichtsbehörden zurückzuführen. Erstere bewegen sich in einem Markt ohne Grenzen, wohingegen letztere tagtäglich zu prüfen haben, ob ihre Zuständigkeit an den Landesgrenzen endet. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21b) Der Mechanismus der Zusammenarbeit, der diese Asymmetrie beheben sollte, hat sich als eindeutig unzureichend erwiesen. So verweist der im März 2009 veröffentlichte Turner-Bericht darauf, dass „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen („Europäischer Pass“), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken ist"1. |
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_____________ |
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1 S. 101. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21c) Es gibt zwei Möglichkeiten, diese Asymmetrie auszugleichen: Entweder man räumt den Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes mehr Befugnisse ein (die nationale Lösung), oder man errichtet eine EU‑Aufsichtsbehörde, die diesen Namen verdient und eine echte Alternative darstellt (die Unionslösung). So heißt es im Turner-Bericht weiter: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“ |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21d) Bei einer einzelstaatlichen Lösung könnte das Aufnahmeland inländischen Zweigniederlassungen die Zulassung verweigern und ausländische Institute verpflichten, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen, was mehr Protektionismus bedeuten würde. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21e) Bei einer Unionslösung sollte die Position der Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute gestärkt werden und es eine schrittweise Übertragung der Befugnisse zur Beaufsichtigung von Instituten von unionsweiter Bedeutung auf eine europäische Behörde geben sollte. Der Aufsichtsrahmen sollte grenzübergreifende oder auf nationaler Ebene tätige Finanzinstitute umfassen, deren Insolvenz eine Bedrohung für die Stabilität des gemeinsamen Finanzmarktes der Europäischen Union darstellen könnte. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21f) Die Aufsichtskollegien sollten befugt sein, Aufsichtsregeln festzulegen, um eine kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern. Die Behörde sollte über uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte in diesen Kollegien verfügen, um den Prozess des Informationsaustauschs zu straffen und die Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Die Behörde sollte eine führende Rolle bei der Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten in der Europäischen Union übernehmen. Die Behörde sollte zudem bei Konflikten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden eine verbindliche Vermittlerfunktion ausüben. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21g) Die Aufsichtskollegien sollten zwar bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen, eine wichtige Rolle spielen, doch gibt es in den meisten Fällen nach wie vor Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Standards und Praktiken. Es ist nicht ausreichend, Basisvorschriften für den Finanzdienstleistungssektor anzugleichen, wenn die Aufsichtspraktiken uneinheitlich bleiben. Wie im de-Larosière-Bericht betont wird, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu fördern. |
entfällt |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Die Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung sollte der Behörde übertragen werden. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung als Beauftragte der Behörde fungieren und an ihre Weisungen gebunden sein. |
Begründung | |
Die Beaufsichtigung von Instituten mit EU-Dimension sollte der Behörde übertragen werden (die über die nationalen Aufsichtsbehörden handelt). | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Die Institute, die ein Risiko für das System darstellen, sollten unter Berücksichtigung internationaler Standards ermittelt werden. |
Begründung | |
Identifizierung eines Finanzinstituts von unionsweiter Bedeutung. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22c) Es sollte ein Europäisches Einlagensicherungssystem („das System”) eingerichtet werden, um Versicherungsnehmer, Begünstigte und Institute, die mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, zu schützen, wenn diese Schwierigkeiten die Finanzstabilität des einheitlichen Finanzmarkts der Union bedrohen könnten. Das System sollte aus Beiträgen dieser Institute, die Begebung von Schuldtiteln durch das System oder unter außergewöhnlichen Umständen durch Beiträge der betroffenen Mitgliedstaten im Einklang mit zuvor vereinbarten Kriterien in einer überarbeiteten Absichtserklärung finanziert werden. Die Beiträge zu dem System sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Einlagensicherungssysteme gezahlt werden. |
Begründung | |
Einrichtung eines europäischen Systems, um die Risiken für den Steuerzahler zu minimieren. Diese Lösung erfolgt parallel zu der entsprechenden Lösung in der Bankenverordnung. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. |
(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die zuständige Behörde, auf sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit erhalten, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten |
Begründung | |
Einrichtung eines europäischen Systems, um die Risiken für den Steuerzahler zu minimieren. Diese Lösung erfolgt parallel zu der entsprechenden Lösung in der Bankenverordnung. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Die aufsichtsrechtliche Überwachung von Finanzinstituten, die ein Risiko für das System darstellen, sollte der Behörde übertragen werden, wenn die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden ihren Zuständigkeiten nicht rechtzeitig und ordungsgemäß nachgekommen sind. Die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden sollten an die Anweisungen der Behörde gebunden sein, wenn Institute betroffen sind, die ein Risiko für das System darstellen. Die Behörde sollte über nationale Aufsichtsbehörden tätig werden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Ein neuer Rahmen für den Umgang mit Finanzkrisen sollte daher geschaffen werden, weil die bestehenden Mechanismen zur Sicherung der Stabilität des Finanzsystems unzureichend waren. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements beinhalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtener Institute). |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23c) Bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des Rates für Finanzstabilität, des Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) und der G-20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und die zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt. Abhängig davon, inwieweit Finanzinstitute ein Systemrisiko darstellen, sollten sie gegebenenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen und verpflichtet sein, Beiträge zum Europäischen Einlagensicherungssystem und zum Europäischen Stabilitätsfonds für Versicherungen und Betriebliche Altersversicherung zu leisten. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23d) Um die Mitverantwortung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute sicherzustellen, die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren und die Interessen der europäischen Versicherten und Begünstigten zu schützen und im Falle einer systemischen Finanzkrise die Kosten für die Steuerzahler zu verringern, sollte ein Europäisches Einlagensicherungssystem („das System”) eingerichtet werden. Damit sollten die ordnungsgemäße Abwicklung oder Eingriffe zur Sanierung von notleidenden grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten finanziert werden, deren Schieflage die Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Europäischen Union gefährden könnte. Ein weiteres Ziel ist, dass die Kosten derartiger Eingriffe intern getragen werden, falls die Beiträge dieser Finanzinstitute zu nationalen Einlagengarantiesystemen nicht ausreichend sind. Das System sollte aus Beiträgen dieser Institute, die Begebung von Schuldtiteln durch das System oder unter außergewöhnlichen Umständen durch Beiträge der betroffenen Mitgliedstaten im Einklang mit zuvor vereinbarten Kriterien in einer überarbeiteten Absichtserklärung finanziert werden. Die Beiträge zu dem System sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Einlagensicherungssysteme gezahlt werden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23e) Ein Europäischen Stabilitätsfonds für Versicherungen und Betriebliche Altersversicherung („Stabilitätsfonds“) sollte eingerichtet werden, um die ordnungsgemäße Abwicklung von notleidenden Finanzinstituten oder Maßnahmen zu deren Rettung zu finanzieren, falls die finanzielle Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Europäischen Union gefährdet ist Der Stabilitätsfonds sollte aus angemessenen Beiträgen aus dem Sektor der Versicherungen und betrieblichen Altersversorgung finanziert werden Die Beiträge zum Stabilitätsfonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die ähnliche nationale Fonds gezahlt werden. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. |
(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit haben, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des ordnungspolitischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen EU-Vorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. |
(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen. |
(26) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, um vor allem die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung kommt die Koordinierungsrolle der Behörden zur Sicherstellung des Funktionierens der Finanzmarkte besser zum Ausdruck. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. |
(27) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies EU-weite Stresstests veranlassen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Als Grundlage für die Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde Marktanalysen vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren. |
(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte sich die Behörde außerdem an der Vertretung der Europäischen Union im Dialog und bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern beteiligen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. |
(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und Finanzmarktteilnehmern am nächsten sind, unter der Voraussetzung, dass vertrauliche Informationen nicht Einrichtungen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die kein Anrecht darauf haben. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen. |
(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollten einander alle wichtigen Informationen mitteilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Die Behörde sollte gewährleisten, dass auf Warnungen oder Empfehlungen hin, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden, in der Gemeinschaftsversicherungs- und ‑rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden. |
(32) Die Behörde sollte interessierte Parteien zu ordnungspolitischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen ordnungspolitischer Standards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden, in der EU-Versicherungs- und ‑Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von EU-Vorschriften eingesetzt wurden. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33a) Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert werden. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33a) Gemeinnützige Organisationen spielen bei der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen und in den entsprechenden Beschlussfassungsverfahren im Vergleich zu den gut finanzierten und gut angebundenen Industrievertretern eine untergeordnete Rolle. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe Versicherung und betriebliche Altersversorgung ausgeglichen werden. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem kleinen Ausschuss untersucht werden. |
(35) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem kleinen Ausschuss untersucht werden. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
(37) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Europäischen Parlament nach einem von der Kommission geleiteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Aufstellung einer Vorauswahlliste durch die Kommission ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union sowie aus allen Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des EU-Rechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden, finanziert wird. Was den Beitrag der Union betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („die Behörde“) eingerichtet. |
1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) („die Behörde“) eingerichtet. |
2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG, Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie 87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG, Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG, Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sowie folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG, Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie 87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG, Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG, Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren EU-Rechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
|
2a. Die Tätigkeit der Behörde wird sich auf den Tätigkeitsbereich erstrecken, der unter die Rechtsvorschriften nach Absatz 2 fällt, einschließlich von Fragen im Zusammenhang mit Aktionärsrechten, Unternehmensführung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle, damit die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 sichergestellt ist. Die Behörde ergreift auch geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Clearing und Abrechnung, Verbriefung, Leerverkäufen und Derivaten, einschließlich Standardisierung. |
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. |
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, um die Einhaltung des EU-Rechts zu gewährleisten. |
4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: (i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Versicherungsnehmer und sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden. |
4. Ziel der Behörde ist die Wahrung öffentlicher Werte wie die kurz-, mittel- und langfristige Stabilität des Finanzsystems, die Solvenz und Liquidität von Finanzinstitutionen, die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte und der Schutz von Einlegern und Anlegern. Sie soll zu Folgendem beitragen: (i) Verbesserung der Funktionsweise und Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; (ii) Förderung von Wettbewerb und Innovation auf dem Binnenmarkt und Erhaltung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit; (iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz, Transparenz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; (iv) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht; (v) Unterstützung der neuen Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung; (vi) Verhinderung einer aufsichtlichen Arbitrage und Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen; (vii)Verhinderung der Entstehung künftiger Kreditblasen durch das Geschäftsgebaren von Finanzinstituten aus der Union, und (viii) Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Distributionsprozessen auf die finanzielle Lage der Institute und den Verbraucherschutz. Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet und Marktanalysen durchgeführt werden, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern sollen. |
|
4a. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die systemrelevanten Institute, deren Zusammenbruch oder Fehlfunktionen Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben. |
5. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein (nachfolgend als ‚ESFS' bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39 dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren. |
5. Bei der Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Europäischen Union. |
6. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB’ bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten. |
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Das Europäische Finanzaufsichtssystem |
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1. Die Behörde ist Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das wichtigste Ziel der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (EFSA) ist, dafür zu sorgen, dass die für den Finanzsektor geltenden Vorschriften angemessen umgesetzt werden, damit die Finanzstabilität gewahrt wird und so das Vertrauen in das Finanzsystem als Ganzes und ein ausreichender Schutz der Verbraucher, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, sichergestellt sind. |
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2. Das ESFS umfasst: |
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a) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken; |
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b) die Behörde, |
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c) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichtete Aufsichtsbehörde (Banken) [EBA]); |
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d) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte) (ESMA); |
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e) die in Artikel 40 vorgesehene Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss), |
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f) die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../... [ESMA], der Verordnung (EU) Nr. …/2009 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/… [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten, |
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g) die Kommission für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben. |
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Die Behörden, die Bestandteil des ESFS sind, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sind gegenüber dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. den nationalen Parlamenten |
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3. Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) zusammen und sorgt gemeinsam mit diesen für eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und für die Festlegung gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Fragen. |
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4. Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in vollem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere eine adäquate und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher. |
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5. Nur die Aufsichtsbehörden, die Bestandteil des ESFS sind, sind befugt, in der Europäischen Union tätige Finanzinstitute zu beaufsichtigen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „Finanzinstitute“ sind Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG. |
(1) „Finanzinstitute“ sind Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG und generell alle in der Europäischen Union tätigen Unternehmen und Einrichtungen, deren Tätigkeit ähnlicher Art ist, selbst wenn kein unmittelbarer Kontakt mit der breiten Öffentlichkeit besteht. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben: |
(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben: |
a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen; |
a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Unionsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen; |
b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Meinungsunterschiede zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden schlichtet und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in Krisensituationen ergreift; |
b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union beitragen, indem sie gemeinsame Aufsichtsverfahren schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherstellt, und Maßnahmen, unter anderem in Krisensituationen, ergreift; |
c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden erleichtern; |
c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden anregen und erleichtern; |
d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt; |
d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt; |
e) sie wird die nationalen Aufsichtsbehörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken; |
e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews" unterziehen und diese organisieren, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken; |
f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten; |
f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten; |
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fa) sie wird im Interesse einer auf Kenntnis der Sachlage beruhenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen; |
|
fb) sie wird den Einleger- und Anlegerschutz fördern; |
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fc) sie wird die Verfügbarkeit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen im Versicherungswesen und der betrieblichen Altersversorgung für Privatpersonen und Unternehmen in der Europäischen Union bewerten; |
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g) sie wird als zuständige Stelle Maßnahmen zum Umgang mit Krisen von grenzübergreifend tätigen Instituten ergreifen, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen, sowie sämtliche Soforthilfemaßnahmen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute über ihre Stelle zur Banken-Abwicklung gemäß Artikel 12c leiten und durchführen; |
g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften festgeschrieben sind. |
h) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten EU-Rechtsakten festgeschrieben sind; |
|
ha) sie wird eine Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften vorgesehen, auf zentraler Ebene bereitstellen. |
(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere: |
(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere: |
a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7 genannten Fällen; |
a) die Entwicklung von Entwürfen für Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen; |
|
aa) die Entwicklung von Entwürfen für Durchführungsstandards in den in Artikel 7e genannten spezifischen Fällen; |
b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8; |
b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8; |
c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3; |
c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3; |
d) der Erlass von an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten spezifischen Fällen; |
d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten spezifischen Fällen; |
e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen; |
e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen; |
f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19. |
f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19. |
|
fa) die direkte Erhebung der erforderlichen Informationen über die Finanzinstitute; |
|
fb) die Entwicklung eines regulatorischen Standards mit den wichtigsten der Behörde zu übermittelnden Angaben über Transaktionen, Marktteilnehmer, Art und Weise der Erhebung von Informationen sowie Art und Weise der Vernetzung bestehender nationaler Datenbanken, so dass die Behörde stets Zugriff zu den relevanten und erforderlichen Informationen über Transaktionen und Marktteilnehmer im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten hat; |
(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften zuständig ist. |
(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit unionsweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zuständig ist. |
Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. |
Zum Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Absatz erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und stützt sich bei der Wahrnehmung der exklusiven Aufsichtsbefugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf ihren Sachverstand, ihre Möglichkeiten und ihre Befugnisse. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a |
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Befugnisse der zuständigen Behörden, die Mitglieder der Behörde sind |
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Die zuständigen Behörden, die Mitglied der Behörde sind, sind zur Annahme präventiver und korrigierender Maßnahmen zwecks Erreichung der Ziele der Behörde unter anderem – wenn es um Finanzinstitute geht und die Zuständigkeiten in verhältnismäßiger Weise ausgeübt werden – befugt: |
|
a) angemessene Informationen anzufordern und zu erhalten; |
|
b) Melde- und Offenlegungspflichten aufzuerlegen; |
|
c) Ermittlungen vor Ort durchzuführen, |
|
d) aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen (darunter Maßnahmen im Hinblick auf Interessenkonflikte, gute Unternehmensführung, Liquidität, Rückstellungen, Dividenden und Vergütungsmodelle); |
|
e) das Privatkundengeschäft vom Handelsgeschäft und anderen Non-Utility-Funktionen zu trennen bzw. abzuspalten, falls ausgehend von einheitlichen Kriterien ein einschlägiges Risiko festgestellt wird; |
|
f) den Handel mit bestimmten Produkten oder bestimmte Arten von Geschäften, die unmittelbar oder mittelbar eine übermäßige Volatilität auf den Märkten hervorrufen oder das europäische Finanzsystem, die öffentlichen Finanzen oder die Realwirtschaft in ihrer Gesamtheit oder teilweise stören, vorübergehend zu beschränken oder zu untersagen; |
|
g) die Finanzinstitute anzuweisen, ihre Tätigkeit durch eine Tochtergesellschaft auszuüben, falls ausgehend von einheitlichen Kriterien ein einschlägiges internes Risiko festgestellt wird; |
|
h) abschreckende Geldbußen zu verhängen; |
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i) Manager und Vorstandsmitglieder zu disqualifizieren |
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j) einzelne Führungskräfte oder den Vorstand abzusetzen; |
|
k) befristete Eingriffe in Finanzinstituten vorzunehmen; |
|
l) das Privileg der beschränkten Haftung bei bedeutenden Aktionären von Finanzinstituten zu entziehen, die sich nicht aktiv für das Firmeninteresse einsetzen, wenn beispielsweise ein Mangel an Transparenz, eine sorglose Kreditaufnahme oder -vergabe oder ernste und systematische Verstöße gegeben sind; |
|
m) die finanzielle Haftung auf Manager, Vorstandsmitglieder oder Finanzinstitute auszudehnen, die ernste und systematische Verstöße gegen EU-Recht verursachen oder daran mitwirken oder für deren Dienstleistungen unangemessene Anreizsysteme gelten; |
|
n) gegebenenfalls Erklärungen von Führungskräften und Vorstandsmitgliedern zu den Interessen, Tätigkeiten und Vermögenswerten einfordern; |
|
o) die Ausarbeitung einer detaillierten, regelmäßig zu aktualisierenden Strategie zu fordern, die einen strukturierten Mechanismus zum frühzeitigen Eingreifen, unverzügliche Korrekturmaßnahmen und einen Insolvenz-Krisenplan umfasst; |
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p) Genehmigungen zu annullieren und Pässe einzuziehen; und |
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q) Protokolle zu vereinbaren, damit so rasch und systematisch wie möglich eine einheitliche Reaktion auf Unionsebene erfolgen kann, um Marktstörungen zu verhindern oder zu korrigieren. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Technische Standards |
Regulierungsstandards |
(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe der Kommission zwecks Annahme vor. |
(1) Die Behörde kann Regulierungsstandards zur Ergänzung, Aktualisierung oder Änderung nicht wesentlicher Elemente der Rechtsakte in Artikel 1 Absatz 2 entwickeln. Die Regulierungsstandards beinhalten keine strategischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt. |
Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. |
|
|
(2) Bevor die Behörde Entwürfe für Regulierungsstandards annimmt, führt sie offene Anhörungen zu Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe ein. |
|
(3) Die Behörde legt ihre Standardentwürfe der Kommission zur Annahme und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. |
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen. |
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe der Regulierungsstandards befindet die Kommission über ihre Annahme, Ablehnung oder Abänderung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. |
Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
|
(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. |
|
|
(5) Die Kommission kann die Entwürfe für Regulierungsstandards ändern, falls diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen, wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
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(1) Die Befugnis zum Erlass von Regulierungsstandards nach Artikel 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
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(2) Die Entwürfe für Regulierungsstandards werden von der Kommission in Form von Verordnungen oder Beschlüssen erlassen. |
|
(3) Sobald die Kommission Regulierungsstandards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
(4) Die Befugnis zur Annahme von Regulierungsstandards wird der Kommission unter den in den Artikeln 7b bis 7d genannten Bedingungen übertragen. |
|
(5) Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche nationalen Behörden diese nicht befolgt haben. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
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Einwände gegen Regulierungsstandards |
|
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen Regulierungsstandard binnen vier Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
|
(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den Regulierungsstandard erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
|
(3) In ausreichend begründeten Ausnahmefällen können sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände gegen den Regulierungsstandard zu erheben beabsichtigen. In diesen Fällen wird der Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
|
(4) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den Regulierungsstandard. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7c |
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Nichtannahme oder Änderung von Regulierungsstandards |
|
(1) Nimmt die Kommission den Entwurf für einen Regulierungsstandard nicht an oder ändert ihn, teilt die Kommission dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. |
|
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können das zuständige Mitglied der Kommission und den Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7d |
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Widerruf der Befugnisübertragung |
|
(1) Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. |
|
(2) Der Widerrufsbeschluss nennt die Gründe für den Widerruf und beendet die Übertragung von Befugnissen. |
|
(3) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die Befugnisse im Zusammenhang mit einem Regulierungsstandard, der widerrufen werden könnte, und gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf zu nennen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7e |
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Umsetzungsstandards |
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(1) Die Behörde kann Entwürfe für Standards zur Umsetzung rechtlich verbindlicher Vorschriften der Union in den Bereichen gemäß dieser Verordnung und gemäß den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 entwickeln. |
|
(2) Bevor die Behörde Entwürfe für Umsetzungsstandards annimmt, führt sie offene Anhörungen zu diesen Umsetzungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein. |
|
(3) Die Behörde übermittelt ihre Entwürfe für Umsetzungsstandards gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission zur Zustimmung und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Umsetzungsstandards befindet die Kommission über deren Annahme, Ablehnung oder Abänderung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. |
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(5) Die Kommission kann die Entwürfe für Umsetzungsstandards ändern, falls diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen. |
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(6) Nimmt die Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts nicht an oder ändert sie ihn ab, teilt sie dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. |
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(7) Nach Abschluss des ordnungsgemäßen Verfahrens werden die Standards im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der EU-Vorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden oder die Finanzinstitute publizieren. |
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(1a) Die Behörde führt offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein. Diese Konsultationen, Analysen und Stellungnahmen sowie die genannte Empfehlung müssen dem Umfang, dem Charakter und den Folgen der Leitlinie oder Empfehlung angemessen sein. |
Die nationalen Aufsichtsbehörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
(2) Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung entscheidet jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenkt. Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe. |
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(2b) Die Finanzinstitute erstatten jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenken. |
Kommt eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
(3) Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständige Behörde ihnen nicht nachgekommen ist, wobei sie auch erläutert, wie sie sicherzustellen gedenkt, dass die betreffende Behörde ihren Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen wird. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte einschließlich der gemäß Artikel 7 und Artikel 7e festgelegten Regulierungs- und Umsetzungsstandards nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die mutmaßliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen. |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppen oder auf eigene Initiative sowie nach Unterrichtung der betreffenden zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Unionsrechts anstellen. |
Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die nationale Aufsichtsbehörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
(3) Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene nationale Aufsichtsbehörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden müssen. |
(4) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen. Die Behörde stellt sicher, dass das Recht der Adressaten der Entscheidung auf Anhörung respektiert wird. |
Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. |
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. |
(4) Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen. |
(6) Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, trifft die Behörde eine Entscheidung, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Behörde trifft eine solche Entscheidung spätestens einen Monat nach Abgabe der Empfehlung |
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
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Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
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(5) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen. |
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Entscheidung der Behörde nachzukommen. |
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann. |
(8) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Entscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. Sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten, die der Behörde im Ergebnis der Anwendung dieses Artikels auferlegt werden, übernimmt die Kommission. |
(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. |
(9) Nach Absatz 8 erlassene Entscheidungen werden auf alle betreffenden Finanzinstitute angewandt, die in dem gerichtlichen Zuständigkeitsbereich tätig sind, in dem das Unionsrecht nicht eingehalten wird, und haben Vorrang vor allen von den nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. |
Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 5 oder 8 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
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(9a) In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in Absatz 4 und 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann der ESRB von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission eine Warnung aussprechen, in der das Bestehen einer Krise festgestellt wird, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, die in Absatz 3 genannten Entscheidungen ohne weitere Anforderungen zu erlassen. |
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(1a) Wenn der ESRB eine Warnung ausspricht, übermittelt er diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Behörde. |
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Im Anschluss an die Mitteilung sollten der Vorsitzende des ERSB und das zuständige Kommissionsmitglied vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments unter Beachtung der Vertraulichkeitsregelungen angehört werden, sofern die Entscheidung des ESRB nicht veröffentlicht wurde. |
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(1b) Wenn eine Warnung ausgesprochen wurde, wird die Behörde alle von den einschlägigen nationalen zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und koordinieren, sofern dies als notwendig erachtet wird. |
(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d. h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
(2) Hat der ESRB eine Entscheidung gemäß Absatz 1 erlassen, trifft die Behörde Einzelentscheidungen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung die notwendigen Maßnahmen treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d. h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
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(3a) Weigert sich der Adressat der Entscheidung, dem Unionsrecht oder einer bestimmten von der Behörde getroffenen Entscheidung nachzukommen, kann die Behörde ein Verfahren vor den nationalen Gerichten einleiten und in diesem Zusammenhang auch vorübergehende Abhilfemaßnahmen beantragen. |
(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. |
(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. |
Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
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(4a) Der ESRB überprüft die Entscheidung nach Absatz 1 von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Behörde und erklärt gegebenenfalls, dass die Krise nicht mehr besteht. |
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(4b) In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht führt der Vorsitzende die gemäß Absatz 3 und 4 an die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute gerichteten Einzelentscheidungen auf. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse hilft die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden in mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in Absatz 2 und 4 festgelegten Verfahren federführend dabei, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
(2) Die Behörde setzt den nationalen Aufsichtsbehörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. |
(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf. |
(3) Haben die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. |
(3) Haben die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die betreffenden Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betreffenden zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen. |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der Entscheidung der Behörde nicht fristgerecht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
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(4a) Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
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(4b) In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt der Leiter der Behörde Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen sektorübergreifend zuständigen Behörden |
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Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen den gemäß Artikel 42 tätigen zuständigen Behörden auftreten können. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien. |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen, effizienten und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des EU-Rechts in diesen Kollegien. Die Mitarbeiter der Behörde haben die Möglichkeit, sich an sämtlichen Aktivitäten zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden. |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'nationale Aufsichtsbehörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten. |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, leitet die Behörde die Aufsichtskollegien. Zu diesem Zweck wird sie als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet. Sie erfüllt mindestens die folgenden Aufgaben: |
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a) Erhebung und Austausch aller einschlägigen Informationen in normalen und in Krisensituationen, um die Arbeit der Aufsichtskollegien zu erleichtern und ein zentrales System einzurichten und zu betreiben, mit dessen Hilfe diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden; |
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b) Einleitung und Koordinierung EU-weiter Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten, und insbesondere der in Artikel 12b beschriebenen Finanzinstitute, gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können, wobei sicherzustellen ist, dass bei diesen Tests auf nationaler Ebene eine möglichst kohärente Methode angewandt wird; |
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c) Planung und Leitung von Aufsichtstätigkeiten in normalen und in Krisensituationen, einschließlich der Bewertung der Risiken denen die Finanzinstitute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und |
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d) Beaufsichtigung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden. |
(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei Bedarf alle einschlägigen Informationen von nationalen Aufsichtsbehörden. |
(3) Die Behörde kann die gemäß Artikel 7, 7e und 8 angenommenen Regulierungs- und Umsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden bestätigen schriftliche Vereinbarungen zur Funktionsweise eines jeden Kollegiums, um eine konvergente Funktionsweise aller Kollegien sicherzustellen. |
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(3a) Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 zu schlichten. Wenn innerhalb des betreffenden Aufsichtskollegiums keine Einigung erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die direkt auf die betreffenden Institute anwendbar sind. |
Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen nationalen Aufsichtsbehörden Zugang zu diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie auch verwaltet. |
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Allgemeine Bestimmungen |
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(1) Die Behörde schenkt der Gefahr der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf Binnenmarkt und Realwirtschaft führen kann (Systemrisiko), besondere Beachtung und ergreift Maßnahmen gegen sie. Alle Arten von Finanzintermediären, ‑märkten und ‑infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein. |
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(2) Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken einen gemeinsamen Satz quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), der als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute gemäß Artikel 12b dienen wird, die ein Systemrisiko darstellen könnten. Diese Bewertung wird regelmäßig überprüft, um wesentliche Änderungen des Risikoprofils eines Instituts zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbewertung ist ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung, ein notleidendes Institut unter direkte Aufsicht zu stellen oder Eingriffe bei ihm vorzunehmen. |
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(3) Unbeschadet der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 schlägt die Behörde nötigenfalls zusätzliche Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für die Institute gemäß Artikel 12b vor, die ein Systemrisiko darstellen können. |
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(4) Die Behörde übt die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Institute aus, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen nationalen Behörden tätig. |
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(5) Die Behörde richtet eine Abwicklungsstelle ein, deren Aufgabe darin besteht, die klar definierten Verfahren und Vorgehensweisen des Krisenmanagements, beginnend mit frühzeitigen Interventionen bis hin zu Abwicklungs- und Insolvenzverfahren, umzusetzen und zu leiten. |
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(6) Sämtliche Finanzinstitute gemäß Artikel 12b müssen sich am Europäischen Sicherungsfonds und am Europäischen Stabilitätsfonds gemäß Artikel 12d und Artikel 12e beteiligen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich am Europäischen Sicherungsfonds und am Europäischen Stabilitätsfonds zu beteiligen. Die Beiträge zu den Europäischen Fonds treten an die Stelle von Beiträgen, die an nationale Fonds ähnlicher Art entrichtet werden. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12b |
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Erkennung systemrelevanter Institute, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte |
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(1) Das Aufsichtsorgan kann nach Konsultation des ESRB im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestimmen, welche grenzüberschreitend tätigen Institute wegen des Systemrisikos, das von ihnen ausgehen kann, oder wegen ihrer größenbedingten EU-weiten Relevanz unter direkte Aufsicht der Behörde gestellt oder der Abwicklungsstelle gemäß Artikel 12c unterstellt werden müssen. |
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(2) Die zur Ermittlung derartiger Finanzinstitute herangezogenen Kriterien sind mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien vereinbar. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12c |
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Die Abwicklungsstelle |
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(1) Die Abwicklungsstelle gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Gefahr eines Übergreifens von notleidenden Instituten gemäß Artikel 12b auf das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden. |
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(2) Die Abwicklungsstelle wird befugt, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (von entscheidender Bedeutung für die Begrenzung des sogenannten Moral Hazard). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, die Zusammensetzung der Geschäftsbereiche ändern, Prozesse verbessern, die Unternehmensleitung benennen oder auswechseln, Garantien, Kredite, Liquiditätshilfe und Gesamt- oder Teilverkäufe empfehlen, Schulden (mit angemessenen Sicherheitsabschlägen) in Beteiligungen umwandeln oder das Institut zeitweilig oder auf Dauer in öffentliches Eigentum überführen. |
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(3) Die Abwicklungsstelle setzt sich aus vom Aufsichtsorgan der Behörde benannten Sachverständigen zusammen, die über das erforderliche Fachwissen und Erfahrungen bei der Restrukturierung, Umwandlung oder Abwicklung von Finanzinstituten verfügen. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12d |
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Das Europäische System der Versicherungsgarantiefonds |
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(1) In allen Mitgliedstaaten wird ein angemessenes Maß der Harmonisierung der nationalen Versicherungsgarantiefonds eingeführt, um den Schutz der Verbraucher in der gesamten EU zu gewährleisten. |
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Um die Mitverantwortung der Versicherungsträger bei der Wahrung der Interessen der europäischen Versicherungsnehmer sicherzustellen und die Kosten für die Steuerzahler zu möglichst gering zu halten, wird ein Europäischer Versicherungsgarantiefonds („der Fonds“) eingerichtet. |
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(2) Der Fonds wird aus Beiträgen aller Finanzinstitute gemäß Artikel 12b finanziert. Die Beiträge zu dem Fonds richten sich unter anderem nach der Risikoexposition des Finanzinstituts. |
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(3) Das System wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Reihen der Mitglieder der nationalen Behörden gewählt, die für die nationalen Garantiefonds verantwortlich sind. Der Fonds setzt auch einen Beirat ein, dem Vertreter der an dem Fonds beteiligten Finanzinstitute angehören. |
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(4) Reichen die aus den Beiträgen der Finanzinstitute gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Interessen der europäischen Versicherungsnehmer zu schützen, besteht die Möglichkeit, die Mittel des Fonds durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmittel aufzustocken. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12e |
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Europäischer Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
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(1) Es wird ein Europäischer Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung eingerichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems, einschließlich der vollständigen Wiedergewinnung von Haushaltsbelastungen, zu stärken und zur Krisenbewältigung bei insolventen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten beizutragen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Stabilitätsfonds ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zu bewusster Fahrlässigkeit („Moral Hazard“) führt. |
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(2) Der Stabilitätsfonds wird aus unmittelbaren Beiträgen aller Finanzinstitute gemäß Artikel 12b finanziert. Diese Beiträge richten sich nach der Höhe des Risikos der einzelnen Institute und ihres Beitrags zum Systemrisiko sowie den Veränderungen des Gesamtrisikos im Laufe der Zeit, die mit Hilfe des Risikosteuerpults der Institute ermittelt wurden. Bei der Festlegung der Höhe der erforderlichen Beiträge werden die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und die Tatsache, dass die Finanzinstitute Kapital für andere Regulierungs- und Geschäftsanforderungen vorhalten müssen, berücksichtigt. |
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(3) Der Stabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Bediensteten der nationalen Behörden ausgewählt. Der Stabilitätsfonds setzt auch einen Beirat ein, in dem die an dem Stabilitätsfonds beteiligten Finanzinstitute ohne Stimmrecht vertreten sind. Der Verwaltungsrat des Stabilitätsfonds kann vorschlagen, dass die Behörde angesehene Einrichtungen (wie die EIB ) mit der Verwaltung der Liquidität des Stabilitätsfonds beauftragt. Diese Fonds werden in sichere und liquide Instrumente investiert. |
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(5) Reichen die aus den Beiträgen der Finanzinstitute gebildeten Rücklagen nicht aus, um den Schwierigkeiten zu begegnen, besteht die Möglichkeit, die Mittel des Stabilitätsfonds durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmittel aufzustocken. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale Übereinkunft auf andere nationale Aufsichtsbehörden delegieren. |
(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale Übereinkunft an die Behörde oder an andere zuständige Behörden delegieren. |
(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert. |
(2) Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert. |
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(2a) Die Delegierung von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten. |
(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft. |
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft. |
Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen. |
Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen. |
Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den nationalen Aufsichtsbehörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht. |
Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht. |
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(3a) Es dürfen keine bilateralen Delegierungsvereinbarungen in Bezug auf Institute gemäß Artikel 12b geschlossen werden. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben: |
(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung EU-weit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben: |
a) sie gibt Stellungnahmen an die nationalen Aufsichtsbehörden ab, |
a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab, |
b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, wobei sie den nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt, |
b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Unionsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt, |
c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei, was auch für das Meldewesen gilt, |
c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich weltweit gültiger Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards bei; |
d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, |
d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen Regulierungs- und Umsetzungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, |
e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die nationalen Aufsichtsbehörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen. |
e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. |
(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. |
(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet: |
(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u. a., aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet: |
a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der Fachkompetenz der Mitarbeiter der nationalen Aufsichtsbehörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren, |
a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der Regulierungs- und Umsetzungsstandards gemäß Artikel 7 und 7e, der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren, |
b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden, |
b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7, 7e und 8 festgelegten ordnungspolitischen und aufsichtsbehördlichen Regulierungs- und Umsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden; |
c) empfehlenswerte Praktiken einiger nationaler Aufsichtsbehörden, deren Übernahme für andere nationale Aufsichtsbehörden von Nutzen sein könnte. |
c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte. |
(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden richten. |
(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards gemäß Artikel 7 und 7e annehmen und Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8 an die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden richten. |
|
(3a) Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analysen und die im Zuge dieser Analysen ermittelten bewährten Verfahren. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde fungiert zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. |
(1) Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der EU gefährden könnten. |
Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter anderem |
(2) Die Behörde fördert ein abgestimmtes und konsolidiertes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem |
(1) den Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden erleichtert, |
(1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert, |
(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft, |
(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft, |
(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der nationalen Aufsichtsbehörden oder von sich aus als Vermittlerin auftritt, |
(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus als Vermittlerin auftritt, |
(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht. |
(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht, |
|
(4a) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden, |
|
(4b) als eine zentrale Empfängerin für Berichte von Instituten fungiert, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. |
|
Die zuständigen Behörden stellen der Behörde alle Berichtsdaten zur Verfügung, die sie von den entsprechenden Instituten erhalten. Nach Eingang der Daten gibt die Behörde die Informationen an die zuständigen Behörden weiter. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. |
(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Bankenwesen), die Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen), den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde schließt in ihre Bewertungen eine volkswirtschaftliche Analyse der Märkte für Finanzinstitute und eine Folgenabschätzung der potenziellen Marktentwicklungen auf sie ein. |
In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die nationalen Aufsichtsbehörden |
(2) In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde insbesondere Unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden |
a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts, |
a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts, |
b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen. |
b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit der Finanzinstitute, |
|
c) gemeinsame Methoden zur Beurteilung der Auswirkungen einzelner Produkte oder Distributionsprozesse auf die finanzielle Lage der Institute sowie auf Einleger, Anleger und Kundeninformationen; |
(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor. |
(3) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESRB] festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auch häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor. |
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen. |
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen. |
(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen. |
(4) Die Behörde sorgt für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen, indem sie über den Gemeinsamen Ausschuss eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Bankenwesen) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) zusammenarbeitet. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. |
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Union und der zuständigen Behörden vertritt die Behörde die Europäische Union auf allen internationalen Foren in Bezug auf die Regulierung und Beaufsichtigung der unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften fallenden Institute. |
|
(1b) Die Behörde knüpft Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen. |
Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. |
(2) Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 7a bis 7d Regulierungsstandards zur Erstellung von Bewertungen von Feststellungen der Gleichwertigkeit gemäß diesem Artikel. |
|
(3) In dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 legt der Vorsitzende der Behörde die Verwaltungsvereinbarungen und gleichwertigen Beschlüsse dar, die mit internationalen Organisationen, Verwaltungsbehörden oder Drittländern vereinbart wurden. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absätze 2 und 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde von sich aus oder auf Antrag einer der nationalen Aufsichtsbehörden zu einer von einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20. |
(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20. |
|
(2a) Die Behörde kann auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien die Änderung des Kontrollverfahrens gemäß Richtlinie 2007/44/EG herbeiführen. Nach Eingang der Mitteilung stimmt die Behörde das Vorgehen mit den einschlägigen zuständigen Behörden ab. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. |
(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden, die Informationen über Institute oder Produkte auf den Finanzmärkten sammeln oder aufbewahren, stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, sofern der Adressat rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Daten hat und der Antrag auf Information im Verhältnis zur Art der betreffenden Aufgabe angemessen ist. |
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. |
1a. Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Bei den entsprechenden Aufforderungen werden gemeinsame Formate für die Berichterstattung verwendet, denen ggf. auf konsolidierter Basis entsprochen wird. |
|
(1b) Sind die zuständigen Behörden nicht zur Erfassung der geforderten Informationen verpflichtet, kann die Behörde die Regulierungs- und Umsetzungsstandards für die Meldepflichten ändern. |
|
(1c) Auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann, sofern die betreffende zuständige Behörde angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit getroffen hat. |
|
(1d) Zur Vermeidung von Doppelungen bei den Meldepflichten berücksichtigt die Behörde die bestehenden Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und dem Europäischen Zentralbanksystem erfasst, verbreitet und entwickelt werden. |
(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt, kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden darüber in Kenntnis. |
|
Die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen. |
|
3.Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden oder von Finanzinstituten und anderen Parteien erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden. |
|
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung arbeitet mit dem ESRB zusammen. |
(1) Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. |
(2) Die Behörde liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder allgemeiner Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EU) Nr. …./2010 [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde entwickelt ein angemessenes Protokoll für die Offenlegung vertraulicher Informationen betreffend einzelne Finanzinstitute. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten. |
(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige Behörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten. |
Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan. |
Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan. |
Wenn die nationale Aufsichtsbehörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG) Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung. |
Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EU) Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung |
Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und Interessengruppe betriebliche Altersversorgung |
(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, wird eine Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung eingesetzt. |
(1) Um die Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, werden eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung („die Interessengruppen“) eingesetzt. Die Interessengruppen werden bei allen maßgeblichen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde konsultiert. Wenn sofort Maßnahmen eingeleitet werden müssen und Konsultationen nicht möglich sind, müssen die Interessengruppen schnellstmöglich informiert werden. |
|
Die Interessengruppen treten mindestens viermal jährlich zusammen. |
(2) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche Pensionsfonds aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von Versicherungs-, Rückversicherungs- und betrieblichen Altersversorgungsleistungen vertreten. |
(2) Die Interessengruppen setzen sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis die gesamte Bandbreite von Finanzinstituten in der Europäischen Union, deren Beschäftigte sowie Verbraucher, Anleger und Nutzer von Finanzdienstleistungen vertreten. Mindestens fünf der Mitglieder sind unabhängige hochrangige Wissenschaftler. Die Zahl der Mitglieder, die Finanzinstitute vertreten, darf 10 nicht überschreiten. |
Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. |
|
(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. |
(3) Die Mitglieder der Interessengruppen werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. |
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Gemeinschaft. |
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan dafür, dass alle Mitglieder, die keine professionellen Marktteilnehmer oder deren Beschäftigte vertreten, alle potenziellen Interessenkonflikte offenlegen. |
Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. |
(4) Die Behörde legt alle erforderlichen Informationen vor und sorgt dafür, dass die Interessengruppen angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhalten. Den Mitgliedern der Interessengruppen, die gemeinnützige Einrichtungen vertreten, sollte eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Die Interessengruppen können Arbeitsgruppen zu Fachthemen einrichten, für die weitere Sachverständige benannt werden können, um sicherzustellen, dass das notwendige Fachwissen vorhanden ist. |
(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt. |
Die Mitglieder der Interessengruppen bleiben fünf Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt. |
Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden. |
|
(5) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen. |
(5) Die Interessengruppen können zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen, und zwar auch im Hinblick auf gemeinsame Standpunkte mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) gemäß Artikel 42 und unter besonderer Beachtung der in Artikel 7 bis 7e, 8, 10, 14, 15 und 17 festgelegten Aufgaben. Die Interessengruppen können Einfluss auf die Tagesordnung der Sitzungen der Behörde nehmen. Alle Vertreter in der Gruppe haben die Möglichkeit, sich einzubringen. Den endgültigen Beschluss über die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte fassen die einzelnen Interessengruppen, dabei hat jede Untergruppe der Interessenvertreter das Recht, ihre vorgeschlagenen Themen auf die Tagesordnung zu setzen. Jede Untergruppe der Interessenvertreter kann gegenüber der Behörde Stellung nehmen oder ihr Ratschläge erteilen. Derartige Stellungnahmen und Ratschläge spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung der Mehrheit der Interessengruppe wider. |
(6) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(6) Die Interessengruppen geben sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung. |
(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht. |
(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppen und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
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(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die nationale Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 getroffene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er der Behörde, der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von zehn Werktagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mit, ob er der Entscheidung Folge leistet. |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht. |
In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt. |
|
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. |
(2) Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
(3) Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert diese, beschließt der Rat, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, an einer Entscheidung der Behörde festzuhalten, wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, eine Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle werden die Stimmen der Mitglieder des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, ohne den betreffenden Mitgliedstaat, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten ohne die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen. |
Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der Entscheidung unverzüglich beendet. |
(4) Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten. |
(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die nationale Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
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In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
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Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
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Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten. |
|
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(5) Wird eine Entscheidung gemäß Artikel 10 gefasst, die Mittel nach Artikel 12d oder 12e in Anspruch zu nehmen, wenden die Mitgliedstaaten sich nicht an den Rat, damit dieser eine Entscheidung der Behörde aufrecht erhält oder aufhebt. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. |
(1) Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Konsequenzen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Die Bezeichnung Adressat bezieht sich sowohl auf Behörden als auch auf Finanzinstitute. |
(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen. |
(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen. |
(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren. |
(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren. |
(4). Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen. |
(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen. |
(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird. |
(5) Die von der Behörde nach Artikel 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde bzw. des betreffenden Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, sofern die Veröffentlichung nicht mit dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse kollidiert oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Europäischen Union ernsthaft gefährden könnte. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus |
(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus |
a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden, |
a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden, |
b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die Behörden auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan, |
b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Versicherungs-, Rückversicherungs- und Altersversorgungsinstituten zuständigen nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten. Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für die Anwendung des EU-Rechts zuständig, entscheiden diese untereinander, wie sie ihre Vertretung wahrnehmen, einschließlich der Stimmen gemäß Artikel 29, über die sie gemeinsam verfügen. |
c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission, |
c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission; |
|
d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank, |
d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB, |
e) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB; |
f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden. |
f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden. |
(2) Jede nationale Aufsichtsbehörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde, ernennen diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam. |
(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann. |
(3) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen. |
|
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen. |
|
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht. |
(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden. |
Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom Aufsichtsorgan erlassen. |
|
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Europäischen Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
|
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer mit der Behörde in Zusammenhang stehenden Aufgaben zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Das Aufsichtsorgan beschließt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Entwurfs des Jahresberichts den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde und übermittelt diesen Bericht jährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 29 |
Artikel 29 |
Beschlussfassung |
Beschlussfassung |
(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag. |
(1) Das Aufsichtsorgan handelt mit einfacher Mehrheit. |
Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. |
(1a) Alle Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder entsprechend dem Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme hat. Das Aufsichtsorgan trifft die in Artikel 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammen. |
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: dem Vorsitzenden und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählten Mitgliedern. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann. |
gestrichen |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
gestrichen |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. |
Der Verwaltungsrat tritt mindestens vor jeder Sitzung des Aufsichtsorgans und so oft er es für notwendig hält zusammen. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Europäischen Union als Ganzes, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 6 und Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der Bericht wird veröffentlicht. |
(6) Der Verwaltungsrat nimmt nach Rücksprache mit dem Aufsichtsorgan die Vierteljahresberichte an, die der Vorsitzende der Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 2 dem Europäischen Parlament übermittelt. |
|
(6a) Der Verwaltungsrat nimmt ferner einen Jahresbericht an, den der Vorsitzende der Behörde dem Europäischen Parlament übermittelt. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
(2) Der Vorsitzende wird vom Europäischen Parlament im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und ‑märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und ‑regulierung ernannt. |
Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom Europäischen Parlament bestätigt werden. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Vorauswahlliste von drei Kandidaten vor. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der so ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt. |
Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Vorauswahlliste von drei Kandidaten vor. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der so ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt. Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter ist nicht Mitglied des Verwaltungsrats. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 5 –Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden. |
(5) Der Vorsitzende kann nach einem Beschluss des Aufsichtsorgans nur vom Europäischen Parlament seines Amtes enthoben werden. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Europäischen Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Gemäß dem in Artikel 54 genannten Beamtenstatut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen. |
(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gibt zumindest vierteljährlich vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder. |
(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. |
(2) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament auf Aufforderung und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor. |
|
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 7a bis 7e, 8, 9, 10, 11a und 18 genannten Informationen enthält der Bericht Informationen über die Verfügbarkeit, die Höhe und die Kosten von Versicherungen für Haushalte und KMU sowie die Antworten auf die Stellungnahme der Interessengruppen. Ferner sind auch alle einschlägigen Informationen enthalten, die vom Europäischen Parlament auf Ad-hoc-Basis verlangt werden. |
|
(4) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament ferner jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vor. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 39 |
entfällt. |
Zusammensetzung |
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(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren wird. |
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(2) Das ESFS umfasst: |
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a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … [EBA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten, |
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b) die Behörde, |
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c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, |
|
d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, |
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e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, |
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f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten Aufgaben die Kommission. |
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(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen. |
|
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV – Abschnitt 2 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Abänderung gilt für den gesamten Text. | |
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN |
EUROPÄISCHE FINANZAUFSICHTSBEHÖRDE (GEMEINSAMER AUSSCHUSS) |
Begründung | |
Es ist wichtig, darzulegen, dass der Gemeinsame Ausschuss auch ein beratendes Organ innerhalb der ESA sowie zwischen den ESA und dem ESRB ist. | |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden eingesetzt. |
(1) Hiermit wird die Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) mit Sitz in Frankfurt eingesetzt. |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung. |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden, und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung insbesondere zu folgenden Themen: |
|
– Finanzkonglomerate; |
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– Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; |
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– mikroprudenzielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen zur Finanzstabilität; |
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– Anlageprodukte für Kleinanleger; |
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– Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche; und |
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– Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Ausbau der Verbindungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen. |
(3) Der Gemeinsame Ausschuss hat ein ständiges Sekretariat, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten bereit. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Falls sich die Tätigkeit eines Instituts gemäß Artikel 12b Absatz 1 über verschiedene Sektoren erstreckt, entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, welche Europäische Aufsichtsbehörde als führende zuständige Behörde fungiert, und/oder trifft verbindliche Entscheidungen zur Lösung von Problemen zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Begründung | |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen. |
(1) Der Gemeinsame Ausschuss hat einen Vorstand, der sich aus den Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammensetzt. |
(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen. |
(2) Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Vorstands des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen. |
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt. |
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) und der Behörde ernannt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. |
(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden. |
(4) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden. |
Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. |
Der Vorstand des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet. |
Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet. |
Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen. |
Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.
|
Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird. |
Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses sein wird. |
Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten. |
Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde. |
(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei Europäischen Aufsichtsbehörden. |
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der nationalen Aufsichtsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. |
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern mit ausreichenden Rechtskenntnissen, um der Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig Rechtsberatung zu leisten. |
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. |
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. |
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. |
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. |
Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. |
Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. |
(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt. |
(3) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Europäischen Parlament aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt. |
Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] und der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt. |
|
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. |
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(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. |
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(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält. |
(6) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Bankenwesen) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen. |
(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen und sie dürfen nicht zugleich Beschäftigte anderer Unionsorgane oder nationaler Behörden sein. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen. |
(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, kann gegen die Rechtmäßigkeit gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffener Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof |
Klagen vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof |
|
(Diese Abänderung gilt für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden. |
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann vor dem Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) In Übereinstimmung mit Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden. |
(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48– Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus |
(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus |
a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, |
|
b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), |
a) einem Zuschuss der Union aus einer gesonderten Haushaltslinie im Einzelplan [XII] des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, |
c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden. |
b) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan genehmigt. |
(1) Nach dem ersten Tätigkeitsjahr der Behörde, das am 31. Dezember 2011 endet, erstellt der Exekutivdirektor spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Das Aufsichtsorgan stellt auf der Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors und nach Abnahme durch den Verwaltungsrat jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, dass der Haushaltsplan der Europäischen Aufsichtsbehörden im ersten Tätigkeitsjahr, das am 31. Dezember 2011 endet, in Absprache mit der Kommission von den Mitgliedern der jeweiligen Stufe-3-Ausschüsse angenommen und anschließend dem Rat und dem Parlament zur Prüfung übermittelt wird. Dies ist von grundlegender Bedeutung, um die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden zu gewährleisten, damit diese ihre Tätigkeit auf einer sicheren finanziellen Grundlage aufnehmen können. Im Gegenzug sind sie gegenüber den politischen Organen der EU rechenschaftspflichtig. | |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein. |
(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein. |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Im ersten Tätigkeitsjahr, das am 31. Dezember 2011 endet, wird der Haushaltsplan in Absprache mit der Kommission von den Mitgliedern der jeweiligen Stufe-3-Ausschüsse angenommen und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, dass der Haushaltsplan der Europäischen Aufsichtsbehörden im ersten Tätigkeitsjahr, das am 31. Dezember 2011 endet, in Absprache mit der Kommission von den Mitgliedern der jeweiligen Stufe-3-Ausschüsse angenommen und anschließend dem Rat und dem Parlament zur Prüfung übermittelt wird. Dies ist von grundlegender Bedeutung, um die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden zu gewährleisten, damit diese ihre Tätigkeit auf einer sicheren finanziellen Grundlage aufnehmen können. Im Gegenzug sind sie gegenüber den politischen Organen der EU rechenschaftspflichtig. | |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung. |
(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors aber mit Ausnahme ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Unionsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung. |
Begründung | |
Für den Vorsitzenden sollte das EU-Beamtenstatut nicht gelten. Die Beschäftigungsbedingungen für den Vorsitzenden sollten vom Aufsichtsorgan festgelegt werden, wie es bereits für den Präsidenten und die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank der Fall ist. Angesichts des Umstands, dass die Vorsitzenden Teil des ESRB und seines Lenkungsausschusses sind, ist eine einheitliche Vorgehensweise mit der EZB begrüßenswert. | |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte, nicht zu rechtfertigende Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. |
(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts. |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden. |
(1) Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden. |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Teilnahme an Arbeiten der Behörde, die von direktem Interesse für sie sind, steht auch den Drittländern offen, die Rechtsvorschriften anwenden, welche in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Dazu ist jedoch der Abschluss von Vereinbarungen mit der Union erforderlich. |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absätze 1 a und 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. |
(1a) In dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Errichtung der Behörde bereitet der Stufe-3-Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Ersetzung des Stufe-3-Ausschusses durch die Behörde vor. Die Stufe-3-Ausschüsse können alle erforderlichen vorbereitenden Schritte unternehmen, wobei die endgültige Entscheidung den zuständigen Stellen der Behörde unterliegt. |
|
(1b) Im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Tag der Benennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Ernennung des Exekutivdirektors wird die Behörde vorläufig vom Vorsitzenden des bestehenden Stufe-3-Ausschusses geleitet und von dessen Generalsekretär verwaltet. |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 3a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Behörde gilt als rechtliche Nachfolgerin des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Spätestens mit dem Tag der Einrichtung der Behörde gehen das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten sowie alle ausstehenden Tätigkeiten des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf die Behörde über. Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung legt eine abschließende Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs vor. Diese Aufstellung wird von seinen Mitgliedern und von der Kommission geprüft und genehmigt. |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bis zum ...* übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Vorschläge, um einen reibungslosen Übergang zur Beaufsichtigung der Institute gemäß Artikel 12b durch die Behörde und die Errichtung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement sicherzustellen. |
(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67 Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. |
(2) Die Kommission veröffentlicht bis zum ...* und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht der wird unter anderem Folgendes bewertet: |
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a) die Konvergenz, der von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde; |
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b) die Funktionsweise der Aufsichtskollegien; |
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c) die Rolle der Behörde bei der Aufsicht der Institute, von denen ein Systemrisiko ausgeht; |
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d) die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 23; sowie |
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e) das Maß der Harmonisierung der nationalen Versicherungsgarantiesysteme. |
In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung. |
(3) In dem in Absatz 1 genannten Bericht soll ebenfalls geprüft werden, ob |
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a) es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen oder ob sie einem einzigen Aufsichtsorgan unterliegen sollten; |
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b) die Aufsichtstätigkeit und die Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit verbunden oder getrennt werden sollten; |
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c) es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene und zwischen den einzelnen ESA zu erhöhen; |
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d) es zweckmäßig ist, die regulatorischen Befugnisse der ESA zu erweitern; |
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e) die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft; |
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f) innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht; |
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g) Rechenschaftspflicht und Transparenz im Hinblick auf die Veröffentlichungsanforderungen angemessen sind. |
(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. |
(4) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. |
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___________________ |
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*ABl. bitte Datum eintragen: Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
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**ABl. bitte Datum eintragen: Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Seit Vorlage des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen spielt das Europäische Parlament eine zentrale Rolle beim Aufbau eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und tritt aktiv für Harmonisierung, Transparenz und fairen Wettbewerb bei gleichzeitiger Gewährleistung des Anleger- und Verbraucherschutzes ein.
Lange vor der Finanzkrise sprach sich das Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf EU-Ebene aus und verwies auf deutliche Schwachstellen in der EU-Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte (siehe in diesem Zusammenhang den Bericht García-Margallo y Marfil über die Mitteilung der Kommission zur Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan (2000)[1], den Bericht Van den Burg über aufsichtsrechtliche Vorschriften in der Europäischen Union (2002)[2], den Bericht Van den Burg über die Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 bis 2010 – Weißbuch (2007)[3] sowie den Bericht Van den Burg und Daianu mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsarchitektur (2008)[4]). Darüber hinaus enthielten bestimmte Rechtsvorschriften bereits die Eckpunkte oder die allgemeine Entwicklungsrichtung der künftigen Aufsichtsarchitektur der EU (Bericht Skinner über Solvency II (2009); Bericht Gauzès über die Verordnung über Ratingagenturen (2009)).
In all seinen Entschließungen forderte das Parlament die Kommission auf, zu untersuchen, wie parallel zu den Bemühungen um einen integrierten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen auch Fortschritte in Richtung einer stärker integrierten Aufsichtsarchitektur erzielt werden können. Zudem gelte es, die systemischen und aufsichtsrechtlichen Risiken der führenden Marktteilnehmer wirksam zu kontrollieren. Die Analyse auf Makroebene und das Krisenmanagement sollten Bestandteil des Auftrags zur Gewährleistung der Finanzstabilität sein. Das Europäische Parlament unterstützt mittelfristig die Einführung einer Aufsicht über grenzübergreifend tätige Institute auf EU-Ebene und die Schaffung eines europäischen Mechanismus zur Lösung der Krisen, von denen diese betroffen sein können.
Die Europäische Kommission beauftragte eine Gruppe hochrangiger Sachverständiger, Vorschläge zur Stärkung der europäischen Aufsichtsregelungen zu unterbreiten. Die de-Larosière-Gruppe legte ihren Bericht im Februar 2009 vor, und am 23. September 2009 unterbreitete die Kommission konkrete Legislativvorschläge zur:
– Einrichtung eines Netzes nationaler Finanzaufsichtsbehörden, die mit einer neuen Europäischen Aufsichtsbehörde (ESA) kooperieren. Diese Behörde soll sich auf drei Pfeiler stützen. Jeder Pfeiler soll auf den Europäischen Aufsichtsausschüssen[5] aufbauen, d.h. es soll ein Pfeiler für das Bankwesen (Europäische Aufsichtsbehörde (Banken)), ein Pfeiler für das Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung (Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)) und ein Pfeiler für die Wertpapieraufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen)) geschaffen werden, während ein „gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörde“ eine angemessene konsolidierte Regulierung und Beaufsichtigung der Europäischen Finanzmärkte sicherstellen soll;
– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen[6].
Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt[7], dass Artikel 95 des EG-Vertrags (nunmehr Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der die Annahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, um eine Gemeinschaftseinrichtung zu schaffen, „deren Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
In Anschluss an diese Legislativvorschläge kam es am 26. Oktober 2009 zur Annahme eines ersten Vorschlags für eine Sammelrichtlinie, mit der 11 Richtlinien abgeändert werden, um die Aufgaben der vorgeschlagenen Aufsichtsarchitektur näher zu präzisieren. Zum Abschluss sollte in den nächsten Monaten noch eine zweite Sammelrichtlinie folgen.
- [1] ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.
- [2] ABl. C 25E vom 29.1.2004, S. 394.
- [3] noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [4] ABl. C 9E vom 15.1.2010, S. 48.
- [5] Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
- [6] An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
- [7] Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (29.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(KOM(2009)0502 – C7‑0168/2009 – 2009/0143(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Um die Schwachstellen der europäischen Finanzaufsicht, die in der jüngsten Finanzkrise zutage getreten sind, zu beseitigen, hat die Kommission ein Paket von Vorschlägen zur Schaffung eines effizienteren, integrierteren und nachhaltigeren Finanzaufsichtssystems in der EU unterbreitet. Dieses wird auf einem Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) basieren, das sich aus einem Netz nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere werden durch eine Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse[1] in wirkliche europäische Finanzaufsichtsbehörden (ESA) geschaffen. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission die Errichtung von drei neuen europäischen dezentralen Einrichtungen vor:
· der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA);
· der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA);
· der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).
2. Die Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in wirkliche europäische Finanzaufsichtsbehörden, d.h. europäische Agenturen, wird verstärkte Mittel sowohl personeller als auch finanzieller Art erfordern. Die Auswirkungen der Errichtung dieser drei Agenturen auf den EU-Haushalt werden sich auf rund 59,699 Mio. EUR belaufen, die sich wie folgt verteilen:
Agentur |
2011 |
2012 |
2013 |
Ingesamt |
|
EBA |
5,206 |
7, 355 |
8, 965 |
21, 527 |
|
EIOPA |
4,235 |
5, 950 |
6, 799 |
16, 984 |
|
ESMA |
5,465 |
7, 202 |
8, 491 |
21, 158 |
|
in Mio. EUR.
3. Diese Mittel werden der Rubrik 1a entnommen, die allerdings bereits mit äußerst geringen Spielräumen zu kämpfen hat. Die letzte Finanzplanung der Kommission (Januar 2010), in der (neben anderen Änderungen) die Beträge für die drei Agenturen bereits berücksichtigt sind, lässt erkennen, dass die Spielräume bis zum Ende des derzeitigen MFR sehr gering sein werden (die Beträge in Klammern entsprechen den in der Finanzplanung vom Januar 2009 prognostizierten Spielräumen):
- 37,041 Mio. EUR für 2011 (111,590 Mio. EUR)
- 34,003 Mio. EUR für 2012 (123,879 Mio. EUR)
- 49,153 Mio. EUR für 2013 (214,875 Mio. EUR)
Die Tatsache, dass die Kommission bei ihrer Finanzplanung vom Februar 2009 in Bezug auf Rubrik 1A von einem Spielraum von 111,8 Mio. EUR für 2010 ausging, dieser aber, wie sich herausstellte, nur rund 147 000 EUR beträgt, zeigt, wie heikel die Situation ist. Daher muss der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die Obergrenzen gegebenenfalls zu ändern, um die Finanzierung dieser drei neuen Agenturen sicherzustellen.
4. Die tatsächlichen Kosten der Agenturen werden mit rund 149,17 Mio. EUR sogar noch viel höher ausfallen. Allerdings werden sich die Mitgliedstaaten im Wege der Kofinanzierung mit rund 89,497 Mio. EUR, was 60 % der Gesamtkosten der Tätigkeit der Agenturen bis zum Ende des derzeitigen MFR entspricht, beteiligen.
Agentur |
2011 |
2012 |
2013 |
INSGESAMT |
|
EBA MS+EU=Gesamtbetr. |
7, 809+5,206 =13,015 |
11, 033+7,355 =18, 388 |
13, 448+8,965 =22, 413 |
32,290+21, 527 =53, 816 |
|
EIOPA MS+EU=Gesamtbetr. |
8, 197+4,235 =13, 662 |
10, 803+5,950 =18, 005 |
12, 737+6, 799 =21, 228 |
31,737+16, 984 =52,895 |
|
ESMA MS+EU=Gesamtbetr. |
6, 352+5,465 =10,587 |
8, 925+7, 202 =14, 874 |
10,199+8,491 =16, 998 |
25,476+21, 158 =42, 459 |
|
in Mio. EUR.
5. Die drei neuen Agenturen werden bis 2014 weitere 269 Bedienstete (224 AD and 45 AST) einstellen:
Agentur |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
|
EBA Personal (AD/AST) |
40(36/4) |
62(53/9) |
80(69/11) |
90(73/17) |
|
EIOPA Personal (AD/AST) |
40 (32/8) |
62(50/12) |
73 (60/13) |
90 (77/13) |
|
ESMA Personal (AD/AST) |
43 (35/8) |
60 (50/10) |
76 (64/12) |
89 (74/15) |
|
6. Die Kommission schlägt als Sitz der drei neuen Agenturen die gegenwärtigen Arbeitsorte der europäischen Aufsichtsausschüsse (im Falle der EIOPA Frankfurt) vor, was unter praktischen wie auch finanziellen Gesichtspunkten eine sehr gute Lösung zu sein scheint, da auf diese Weise die sofortige Tätigkeitsaufnahme der neuen Agentur erleichtert und unnötige Ausgaben im Zusammenhang mit neuen Einrichtungen, dem Transfer von Personal usw. vermieden würden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
1a. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Teilrubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (MFR) vereinbar, der in Rubrik 1a für 2011-2013 verbleibende Spielraum aber sehr gering ist und dass durch die Finanzierung neuer Tätigkeiten die Finanzierung anderer Prioritäten im Rahmen der Teilrubrik 1a nicht gefährdet werden darf; wiederholt daher seine Forderung nach einer Überprüfung des MFR, in deren Rahmen auch konkrete Vorschläge für eine Anpassung und Änderung des MFR bis zum Ende des ersten Halbjahres 2010 unter Einsatz aller nach der Interinterinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (IIV) verfügbaren Mechanismen, insbesondere jener, die in den Nummern 21 bis 23 vorgesehen sind, vorgelegt werden sollten, um die Finanzierung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Behörde) sicherzustellen, ohne die Finanzierung der anderen Prioritäten zu gefährden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass bei der Teilrubrik 1a ein ausreichender Spielraum verbleibt; |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
1b. betont, dass bei der Errichtung der Behörde die Bestimmungen von Nummer 47 der IIV angewandt werden sollten; hebt hervor, dass das Parlament für den Fall, dass sich der Gesetzgeber für die Errichtung der Behörde entscheidet, in Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde eintreten wird, um zügig eine Einigung über die Finanzierung der Behörde im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV herbeizuführen; |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Recital 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan unterliegt dem Entlastungsverfahren. |
|
1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. |
Begründung | |
Die Behörde wird als dezentrale Einrichtung der Europäischen Union errichtet und gemäß den Bestimmungen der IIV finanziert. Dies sollte sich in ihrer Rechtsgrundlage widerspiegeln. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, |
a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert, |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 - Absatz 1 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), |
(b) einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) vorbehaltlich einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der IIV, |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Pflichtbeiträge der nationalen Behörden und der Zuschuss der Union gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres verfügbar. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des aus Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und der nationalen Aufsichtsbehörden bestehenden Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. |
(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. Die Durchführungsbestimmungen erlauben gerechtfertigte Abweichungen, um die effizienteste Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0502 – C7-0168/2009 – 2009/0143(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 7.10.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jutta Haug 21.10.2009 |
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Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Damien Abad, Alexander Alvaro, Marta Andreasen, Francesca Balzani, Reimer Böge, Giovanni Collino, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Estelle Grelier, Carl Haglund, Jutta Haug, Jiří Havel, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Claudio Morganti, Nadezhda Neynsky, Miguel Portas, Dominique Riquet, Sergio Paolo Francesco Silvestris, László Surján, Helga Trüpel, Daniël van der Stoep, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Franziska Katharina Brantner, Giovanni La Via, Peter Šťastný |
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- [1] Dabei handelt es sich um den Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (19.5.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(KOM(2009)0502 – C7‑0168/2009 – 2009/0143(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Françoise Castex
Euramis-Datei angelegt
KURZE BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Aufbauend auf den Empfehlungen des Berichts von Jacques de Larosière legte die Kommission Vorschläge für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor. Die Ziele dieser am 23. September 2009 von der Kommission veröffentlichten Gesetzesvorschläge sind
- die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz nationaler Finanzaufsichtsbehörden („mikroprudenzielle Aufsicht“) zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA[1] ) kooperieren, wodurch die Vorteile eines europäischen Rahmens für die Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die mikroprudenzielle Aufsicht zuständiger Behörden verknüpft werden;
- die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die Risiken für die Stabilität des gesamten Finanzsystems überwachen und bewerten soll („makroprudenzielle Aufsicht“).
Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit sein, mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, (i) zur Verbesserung des Niveaus der Regulierung und Überwachung des Binnenmarkts, (ii) zur Gewährleistung der Integrität und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte und (iii) zum Schutz der Stabilität des Finanzsystems bei gleichzeitigem Ausbau der Koordinierung bei der Aufsicht auf europäischer und internationaler Ebene.
Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme
Die Verfasserin der Stellungnahme unterstützt im Wesentlichen den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Schaffung einer neuen europäischen Finanzaufsichtsstruktur mit dem Ziel, eine wirksamere Aufsicht sicherzustellen und die dem Finanzsystem innewohnenden Risiken besser ermitteln zu können. Wie die Finanzkrise gezeigt hat, bedarf es einer Reform auf diesem Gebiet, um den Wettbewerb durch die Förderung gleicher Bedingungen zu verbessern und für eine Konsistenz der Verfahren und der Regulierung zu sorgen.
1. Artikel 7 – Technische Standards
Der Vorschlag, der vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon unterbreitet wurde, bezieht sich in Artikel 7 auf die Bereiche der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinien, in welchen die Behörde technische Standards ausarbeiten kann, die gemäß dem Vorschlag von der Kommission gebilligt und von ihr durch Verordnungen und Richtlinien angenommen werden. Das durch den Vertrag von Lissabon eingeführte System von delegierten und Durchführungsrechtsakten unterscheidet sich von der „alten“ Komitologie, für die es keine Grundlage in den Verträgen mehr gibt. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Kommission gemäß Artikel 290 AEUV in der Form eines delegierten Rechtsakts handelt und dass das Parlament an dem Verfahren gemäß Artikel 290 AEUV beteiligt ist. Es sollte ebenfalls klargestellt werden, dass der von der Behörde ausgearbeitete Entwurf der technischen Standards für die Kommission nicht bindend ist.
2. Artikel 9 – Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
Artikel 10 – Maßnahmen im Krisenfall
Artikel 11 – Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden
a) Zuweisung von Befugnissen
Mit dem Verordnungsvorschlag werden der neuen Behörde spezifische Befugnisse zugewiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Organe der Europäischen Union in begrenztem Maße die Möglichkeit, Befugnisse an unabhängige Ausführungs- oder Regulierungsstellen zu übertragen, sofern diese Übertragung ausschließlich für genau definierte Exekutivbefugnisse gilt und insbesondere keine Befugnisse für politische Entscheidungen an die beauftragte Stelle übertragen werden. Da die Union lediglich die Befugnisse ausüben kann, die ihr vom Vertrag gemäß den im Vertrag festgelegten Verfahren übertragen wurden, können die Organe überdies keine weitergehenden Befugnisse übertragen, als ihnen nach dem Vertrag selbst zustehen (siehe EuGH, Rechtssache Meroni, 9/56 und 10/57 Slg. 1958, S. 133 und 157).
b) Direktes Tätigwerden der Behörde
Nach den Artikeln 9 Absatz 6, 10 Absatz 3 und 11 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags der Behörde wird „unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag“ (neuer Artikel 258 AEUV) „für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind”, die Befugnis übertragen, Einzelentscheidungen zu erlassen, die sich unmittelbar an Finanzinstitute in Mitgliedstaaten richten und für sie bindend sind. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, die Möglichkeit der Behörde, bindende Entscheidungen unmittelbar an einen Marktteilnehmer zu richten, auf außergewöhnliche Krisensituationen im Sinne von Artikel 10 zu begrenzen. Während hinter Artikel 10 der politische Wille steht, in Krisenzeiten rasch und wirksam zu reagieren, um das Funktionieren und die Integrität des Finanzmarkts und des Finanzsystems zu gewährleisten, beziehen sich die Artikel 9 und 11 auf ganz normale alltägliche Situationen.
Auf der Grundlage eines von einer breiten Mehrheit getragenen Kompromisses hat der Rechsausschuss Änderungsanträge angenommen, die sich auf die Befugnisse der Behörden beziehen, sich in Alltagssituationen mit Einzelentscheidungen an Marktteilnehmer zu wenden (Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 4), und in denen ein Verfahren vorgeschlagen wird, das von der Behörde und der Kommission befolgt werden soll, um die Befugnisse der Behörde besser mit den Befugnissen der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV und Artikel 258 AEUV in Einklang zu bringen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen. |
(16) Ensuring the correct and full application of Union law is a core prerequisite for the integrity, efficiency and orderly functioning of financial markets, the stability of the financial system, and for neutral conditions of competition for financial market participants in the Union. A mechanism should therefore be established whereby the Authority addresses instances of non-application of Union law. This mechanism should apply in areas where Union legislation defines clear and unconditional obligations. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und ‑instituten am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. |
(30) In order to effectively carry out its duties, the Authority should have the right to request all necessary information. To avoid duplication of reporting obligations for financial market participants, that information should normally be provided by the competent authorities who are closest to financial markets and market participants, subject to the requirement that confidential information is not made available to bodies or authorities that are not entitled to it. However, the Authority should have the power to request information directly from financial market participants and other parties where a competent authority does not or cannot provide such information in a timely fashion. Member States' authorities should be obliged to assist the Authority in enforcing such direct requests. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen. |
(31) Close cooperation between the Authority and the European Systemic Risk Board is essential to give full effectiveness to the functioning of the European Systemic Risk Board and the follow-up to its warnings and recommendations. The Authority should share any relevant information with the European Systemic Risk Board. Data related to individual undertakings should be provided only upon reasoned request and should be protected systematically and in accordance with Union law. Upon receipt of warnings or recommendations addressed by the European Systemic Risk Board to the Authority or a competent authority, the Authority should take immediate action and ensure follow-up. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden. |
(33) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, zu fordern, dass die Entscheidung der Behörde überdacht wird. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen; |
e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen, die direkt anwendbares Unionsrecht betreffen; |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Technische Standards |
Technische Standards – delegierte Rechtsakte |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. |
(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die nationalen Aufsichtsbehörden oder die Finanzinstitute publizieren. |
The Authority shall, with a view to establishing consistent, efficient and effective supervisory practices within the ESFS, and to ensuring the common, uniform and consistent application of Union legislation, issue guidelines and recommendations addressed to competent authorities or financial institutions. The Authority shall conduct open public consultations on guidelines and recommendations and analyse the potential related costs and benefits. The guidelines shall be published on the Authority's website. |
Die nationalen Aufsichtsbehörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
Kommt eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe, nachdem sie die betreffende zuständige Behörde rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt hat. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften |
Nichtanwendung des EU-Rechts |
(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die mutmaßliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen. |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die vermeintliche Nichtanwendung des Unionsrechts anstellen. |
Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die nationale Aufsichtsbehörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht. |
(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene nationale Aufsichtsbehörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden müssen. |
(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen. |
Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. |
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. |
(4) Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen. |
(4) Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
(5) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen. |
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen.
|
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann. |
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt. Bevor die Behörde eine Einzelentscheidung erlässt, setzt sie die Kommission davon in Kenntnis. |
|
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
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Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
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The Commission shall decide whether to endorse the Authority's draft decision within two weeks of receipt. The Commission shall not extend that period. The Commission may endorse the draft decision only in part or with amendments, where the Union interest so requires. |
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Nimmt die Kommission den Entscheidungsentwurf nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde im Wege einer förmlichen Stellungnahme über ihre Gründe. |
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Innerhalb einer Woche nach Erhalt der förmlichen Stellungnahme überprüft die Behörde ihre Entscheidung, passt sie der förmlichen Stellungnahme der Kommission an und übermittelt sie unverzüglich der Kommission. |
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Innerhalb einer Woche nach Erhalt der geänderten Entscheidung der Behörde befindet die Kommission über ihre Annahme oder Ablehnung. |
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Wird die geänderte Entscheidung von der Kommission abgelehnt, gilt die Entscheidung als nicht angenommen. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. |
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Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Any action by the competent authorities in relation to facts which are subject to a decision pursuant to paragraph 4 or 6 shall be compatible with those decisions. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden |
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG‑Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 6 an den betreffenden Finanzmarkteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. |
Without prejudice to the competences of the Union institutions, the Authority may develop contacts with supervisory authorities, international organisations and the administrative bodies of third countries. Such arrangements shall create no legal obligations on the part of the Union or its Member States. |
Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. |
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. |
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung tragen. |
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. |
The Authority may also request information to be provided at recurring intervals. Any such request shall, where possible, use a common reporting format. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach Artikel 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen unmittelbar auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die nationale Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht umsetzen wird. |
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er dies der Behörde, dem Rat und der Kommission innerhalb von drei Werktagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. |
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 238 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der nationalen Aufsichtsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. |
The Board of Appeal shall be composed of six members and six alternates, who shall be individuals of high repute with a proven record of relevant knowledge and professional, including supervisory, experience at a sufficiently high level in the fields of banking, insurance, securities markets or other financial services, excluding current staff of the competent authorities or other national or Union institutions involved in the activities of the Authority. |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0502 – C7-0168/2009 – 2009/0143(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 7.10.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Françoise Castex 5.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.1.2010 |
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Datum der Annahme |
28.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, József Szájer |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Kay Swinburne |
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- [1] Es sind dies die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).
STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (28.4.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(KOM(2009)0502 – C7‑0168/2009 – 2009/0143(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Íñigo Méndez de Vigo
KURZE BEGRÜNDUNG
Die ungenügende Finanzmarktregulierung auf EU-Ebene und die unzulänglichen Mechanismen der Marktaufsicht traten während der Finanz- und Wirtschaftskrise offen zutage, die 2008 über Europa hereinbrach und unter deren Folgen wir bis heute zu leiden haben. Die Kommission hat auf der Grundlage des von einer Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vorgelegten Berichts Vorschläge ausgearbeitet, für deren Behandlung im Parlament der Ausschuss für Wirtschaft und Währung zuständig ist.
Ziel der vorliegenden Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen ist es, dafür zu sorgen, dass die neue Europäische Aufsichtsbehörde und der mit ihr geschaffene Europäische Ausschuss für Systemrisiken dem institutionellen Rahmen der EU entsprechen. Des Weiteren hat sich der Ausschuss in seiner Analyse auf die Einrichtung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen konzentriert, die zum einen die Kohärenz der Tätigkeiten dieser Behörde und zum anderen einen ausreichenden Schutz für Einleger, Anleger und Verbraucher in der Europäischen Union sicherstellen soll. Besonders wird in dieser Stellungnahme auf die Beziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde zu den privaten Finanzinstituten sowie auf ihre Beziehung zu den nationalen Aufsichtsbehörden eingegangen. Und schließlich legte der Ausschuss sein Augenmerk auf das Problem der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute.
Die Finanzkrise von 2008 erfordert eine europäische Reaktion auf europäische Probleme. Dank der neuen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, die ihm durch den Vertrag von Lissabon übertragen wurden, kommt diesem Organ der Union eine entscheidende Rolle bei der Behandlung all dieser Fragen zu.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) |
|
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage. |
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(Diese Abänderung gilt für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“). |
(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und EU-Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten ohne unionsweite Bedeutung auf nationaler Ebene verbleibt. Grenzüberschreitend tätige Institute ohne unionsweite Bedeutung sollten von Aufsichtskollegien beaufsichtigt werden. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend die „Behörde“) sollte schrittweise die Aufsicht über Institute von unionsweiter Bedeutung übernehmen. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollte eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (nachstehend der „Gemeinsame Ausschuss“) eingesetzt werden. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollte Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems sein. |
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(Die an den Bezeichnungen der Behörden vorgenommenen Änderungen gelten für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) In der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) hat der Gerichtshof entschieden, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen1.“ Die Maßnahmen gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags (jetzt, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) können in Form von Richtlinien oder Verordnungen erlassen werden. So wurde z. B. die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 eingerichtet, und auch die Behörde wird durch eine Verordnung eingerichtet werden. |
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1 Urteil vom 2. Mai 2006, Randnr. 44. |
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2 ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern, sonstigen Begünstigten und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
(13) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern, sonstigen Begünstigten und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, gemäß dem Verfahren des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu technischen Standards für Finanzdienstleistungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt. |
(14) Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Diese Entwürfe werden geändert, falls sie beispielsweise mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten oder den Grundprinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderlaufen, wie sie im Besitzstand der Union für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen. Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. |
(15) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung öffentlich zu begründen, um sie für die Markteilnehmer in vollem Umfang transparent zu machen. In den von den technischen Standards nicht erfassten Bereichen sollte die Behörde bewährte Verfahren festlegen und bekannt machen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Kommt die nationale Behörde der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Kommission befugt sein, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 226 des Vertrags rechtlich durchgesetzt werden können. |
(18) Kommt die nationale Behörde der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 des Vertrags rechtlich durchgesetzt werden können. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Gemeinschaftsebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
(20) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollte feststellen, wann eine Krisensituation vorliegt. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen. |
(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Auffassungen innerhalb eines Aufsichtskollegiums. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Krise hat gravierende Schwachstellen bei den bestehenden Aufsichtskonzepten für grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute, insbesondere die größten und komplexesten unter ihnen, die im Falle eines Konkurses systemische Schäden verursachen können, offengelegt. Diese Schwachstellen sind zum einen auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Finanzinstitute, zum anderen auf die Aufsichtsbehörden zurückzuführen. Erstere bewegen sich in einem Markt ohne Grenzen, wohingegen letztere tagtäglich zu prüfen haben, ob ihre Zuständigkeit an den Landesgrenzen endet. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21b) Der Mechanismus der Zusammenarbeit, der diese Asymmetrie beheben sollte, hat sich als eindeutig unzureichend erwiesen. So verweist der im März 2009 veröffentlichte Turner-Bericht darauf, dass „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen („Europäischer Pass“), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken ist."1 |
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_____________ 1 S. 101. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21c) Es gibt nur zwei Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems: Entweder man räumt den Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes mehr Befugnisse ein oder man errichtet eine regelrechte europäische Aufsichtsbehörde, die eine echte Alternative darstellt. So heißt es im Turner-Bericht weiter: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“ |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die einzelstaatliche Lösung würde bedeuten, dass das Aufnahmeland inländischen Zweigniederlassungen die Zulassung verweigern und ausländische Institute verpflichten könnte, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was mehr Protektionismus bedeuten würde. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21e) Die europäische Lösung erfordert eine Stärkung der Position der Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute und die schrittweise Übertragung der Befugnisse zur Beaufsichtigung von Instituten von unionsweiter Bedeutung auf eine europäische Behörde. Zu den Finanzinstituten von unionsweiter Bedeutung gehören sowohl Institute, die grenzüberschreitend tätig sind, als auch solche, die innerhalb eines Landes tätig sind, sofern sie im Falle eines Konkurses die Stabilität des gemeinsamen europäischen Finanzmarkts gefährden könnten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21f) Die Aufsichtskollegien sollten befugt sein, Aufsichtsregeln festzulegen, um eine kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern. Die Behörde sollte über uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte in diesen Kollegien verfügen, um den Prozess des Informationsaustauschs zu straffen und die Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Die Behörde sollte eine führende Rolle bei der Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten in der Union übernehmen. Die Behörde sollte zudem bei Konflikten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden eine verbindliche Vermittlerfunktion ausüben. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21g) Die Aufsichtskollegien sollten zwar bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute ohne unionsweite Bedeutung eine wichtige Rolle spielen, doch gibt es in den meisten Fällen nach wie vor Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Standards und Verfahren. Es hat keinen Wert, Basisvorschriften für den Finanzdienstleistungssektor anzugleichen, wenn die Aufsichtsverfahren uneinheitlich bleiben. Wie im de-Larosière-Bericht betont wird, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Die Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung sollte der Behörde übertragen werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung als Beauftragte der Behörde fungieren und an deren Weisungen gebunden sein. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Die Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung sollten unter Berücksichtigung internationaler Standards ermittelt werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. |
(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder anstelle der Behörde oder der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren in den Bereichen Befugnisübertragung und Befugnisübertragungs-Vereinbarungen ermitteln und bekannt machen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. |
(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden, und bewährte Verfahren sollten festgelegt und veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren. |
(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem die Union bei dem Dialog und der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern vertreten. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden, in der Gemeinschaftsversicherungs- und –rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden. |
(32) Die Behörde sollte interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von solchen Entwürfen technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden, in der Unionsversicherungs- und –rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten, Hochschulen sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33a) Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen versteht es sich von selbst, dass, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert wird. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
(37) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Europäischen Parlament nach einem von der Kommission geleiteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Aufstellung einer Vorschlagsliste durch die Kommission ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. |
(38) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG, Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie 87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG, Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG, Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG, Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie 87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG, Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG, Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren EU-Rechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein (nachfolgend als ‚ESFS' bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39 dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren. |
entfällt |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ("European Systemic Risk Board", nachfolgend als „ESRB’ bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten. |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1b |
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Das Europäische Finanzaufsichtssystem |
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(1) Die Behörde ist Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das als integrierter Netzverbund der Aufsichtsbehörden fungiert, dem alle Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union mit Zuständigkeiten im Bereich der Finanzaufsicht im Sinn dieser Verordnung und anderer damit verbundener EU-Rechtsvorschriften angehören. Die Hauptaufgabe des ESFS besteht darin, für eine energische und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute in der EU in einer Weise zu sorgen, dass dem Finanzsystem Vertrauen entgegengebracht, ein nachhaltiges Wachstum in der EU unterstützt und den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Bürger entsprochen wird. |
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(2) Das ESFS umfasst: |
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a) den durch die Verordnung (EU) Nr. .../... [ESRB] errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken; |
|
b) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../... [ESMA] errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) ; |
|
c) die durch die Verordnung (EU) Nr. .../... [EBA] errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Bankenwesen); |
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d) die Behörde, |
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e) den in Artikel 40 vorgesehenen Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden; |
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f) die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../... [ESMA], Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/... [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten; |
|
g) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben die Kommission. |
|
(3)Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des EU-Vertrags arbeiten alle Parteien des ESFS auf der Grundlage des Vertrauens und der vollen gegenseitigen Achtung zusammen. |
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(4) Alle Finanzinstitute unterliegen nach dem Unionsrecht verbindlichen Rechtsvorschriften und der Aufsicht der dem ESFS angehörenden zuständigen Behörden. |
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(5) Die zuständigen Behörden werden vom ESFS nicht an der Wahrnehmung der nationalen Aufsichtsbefugnisse im Einklang mit verbindlichen EU-Rechtsakten sowie mit den internationalen Grundsätzen der Bankenaufsicht gehindert. |
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(6) Nur die dem Europäischen Finanzaufsichtssystem angehörenden Aufsichtsbehörden sind befugt, Finanzinstitute in der Europäischen Union zu beaufsichtigen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Meinungsunterschiede zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden schlichtet und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in Krisensituationen ergreift; |
(b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Standards und EU-Rechtsvorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und kohärente Beaufsichtigung von Finanzinstituten von unionsweiter Bedeutung sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet und Maßnahmen, unter anderem in Krisensituationen, ergreift; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe der Kommission zwecks Annahme vor. |
(1) Die Behörde kann technische Standards zur Ergänzung, Aktualisierung und Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte entwickeln. Diese technischen Standards betreffen keine strategischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, eingeschränkt. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. |
Bevor die Behörde Entwürfe technischer Standards annimmt, führt sie offene Anhörungen der Öffentlichkeit zu ihnen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder Empfehlung der Interessengruppe Versicherungen und betriebliche Altersversorgung ein. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde legt die Entwürfe der technischen Standards der Kommission zur Annahme und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen. |
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe der technischen Standards befindet die Kommission über ihre Annahme, Ablehnung oder Änderung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
entfällt |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. |
(2) Die Kommission nimmt die technischen Standards gemäß den Artikeln 7a bis 7d in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Ausübung der übertragenen Befugnis zur Annahme technischer Standards |
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(1) Die Befugnis zur Annahme technischer Standards durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 7 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen. |
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(2) Sobald die Kommission einen technischen Standard annimmt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.“ |
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(3) Die Befugnis zur Annahme technischer Standards wird der Kommission unter den in den Artikeln 7b bis 7d genannten Bedingungen übertragen. |
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(4) Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht des Vorsitzenden gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche technischen Standards gebilligt wurden und welche nationalen Behörden sie nicht befolgt haben. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
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Widerruf der Übertragung der Befugnis zur Annahme technischer Standards |
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(1) Die Übertragung der Befugnis zur Annahme technischer Standards nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. |
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(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung und gibt dabei den technischen Standard , der widerrufen werden könnte, und gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf an. |
|
(3) Der Beschluss zum Widerruf enthält die Gründe für den Widerruf und beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen technischen Standards. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7c |
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Einwände gegen technische Standards |
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(1)Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Standard binnen vier Monaten ab der Bekanntgabe Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
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(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Standard erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
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In ausreichend begründeten Ausnahmefällen können sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände gegen den technischen Standard zu erheben beabsichtigen. In diesen Fällen wird der technische Standard im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. |
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(3) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Standard, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den technischen Standard. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7d |
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Nichtannahme oder Änderung von technischen Standards |
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(1) Nimmt die Kommission einen technischen Standard nicht an oder ändert sie ihn, teilt sie dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. |
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(2) Das Europäische Parlament oder der Rat kann das zuständige Mitglied der Kommission und den Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Behörde führt offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder Empfehlung der Interessengruppe Versicherungen und betriebliche Altersversorgung ein. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die nationalen Aufsichtsbehörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. |
Binnen zwei Monaten nach dem Erlass einer Leitlinie oder der Abgabe einer Empfehlung entscheidet jede nationale Aufsichtsbehörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenkt. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in ihrem Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 32 Absatz 6 mit, welche Leitlinien und Empfehlungen sie herausgegeben hat und welche nationalen Behörden ihnen nicht nachgekommen sind, wobei sie auch erläutert, wie sie sicherzustellen gedenkt, dass die nationalen Behörden ihren Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kommt eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe. |
entfällt |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich der gemäß Artikel 7 festgelegten technischen Standards nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die mutmaßliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen. |
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden oder des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Interessengruppe Versicherungen, Rückversicherungen und betriebliche Altersversorgung oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die angeblichen Verletzungen oder Fälle von Nichtanwendung des Unionsrechts anstellen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen. |
(4). Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Unionsrecht innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Frist von zehn Arbeitstagen nicht einhalten, trifft die Behörde eine Entscheidung, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. |
Die Behörde trifft eine solche Entscheidung spätestens einen Monat nach Abgabe der Empfehlung. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Die Behörde stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen. |
Die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Behörde alle erforderlichen Informationen. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen. |
(5). Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Entscheidung der Behörde nachzukommen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann. |
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 258 des Vertrags erlässt die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die nationale Aufsichtsbehörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Entscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) In dem in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. |
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann der ESRB von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission eine Warnung herausgeben, in der das Bestehen einer Krise festgestellt wird, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, die in Absatz 3 genannten Entscheidungen ohne weitere Anforderungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Sobald der ESRB eine Warnung herausgibt, übermittelt er sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Behörde. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
(2) Wird gemäß Absatz 1 das Bestehen einer Krise festgestellt, trifft die Behörde die notwendigen Einzelentscheidungen, um sicherzustellen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und nationale Aufsichtsbehörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags erlässt die Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, gemäß den einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Der ESRB überprüft die in Absatz 1 genannte Entscheidung von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) In dem in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bericht führt die Behörde die gemäß den Absätzen 3 und 4 an die nationalen Behörden und die Finanzinstitute gerichteten Einzelentscheidungen auf. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse ist die Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei behilflich, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde setzt den nationalen Aufsichtsbehörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. |
(2) Die Behörde setzt den nationalen Aufsichtsbehörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Haben die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. |
(3) Haben die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen.. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags richtet die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut und verpflichtet es so dazu, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. |
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Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) In dem in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bericht legt die Behörde Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden |
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Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen den gemäß Artikel 42 tätigen nationalen Aufsichtsbehörden auftreten können. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien. |
(1) Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirksamen, und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'nationale Aufsichtsbehörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten. |
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'nationale Aufsichtsbehörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7 und 8 angenommene technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Dank einer rechtsverbindlichen Vermittlerrolle sollten die neuen Behörden Streitigkeiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 schlichten können. Wenn keine Einigung zwischen den für das grenzüberschreitend tätige Institut zuständigen Aufsichtsbehörden erzielt werden kann, sollte die Behörde befugt sein, Aufsichtsentscheidungen zu treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung |
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(1) Die nationalen Behörden üben die Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung aus, indem sie als Beauftragte der Behörde auftreten und deren Anweisungen Folge leisten, um zu gewährleisten, dass überall in der Europäischen Union dieselben Aufsichtsregeln angewandt werden. |
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(2) Die Behörde legt ihren Entwurf der Aufsichtsregeln der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die Kommission nimmt den Entwurf der Aufsichtsregeln gemäß dem Verfahren des Artikels 7 oder des Artikels 8 an. |
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(3) Das Aufsichtsorgan ermittelt per Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 die bedeutenden Versicherungsinstitute von unionsweiter Bedeutung. Bei den Kriterien für die Ermittlung dieser Finanzinstitute werden die vom Rat für Finanzstabilität, vom Internationalen Währungsfonds und von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich festgelegten Kriterien berücksichtigt. |
|
(4) Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken einen Informationsbogen für bedeutende Versicherungsinstitute, um eine ordnungsgemäße Handhabung ihrer Systemrisiken sicherzustellen. |
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(5) Um die Mitverantwortung der Versicherungsinstitute von unionsweiter Bedeutung sicherzustellen, die Interessen der Versicherungsnehmer und Begünstigten zu wahren und die Kosten einer systemischen Finanzkrise für die Steuerzahler zu verringern, wird ein Europäisches Versicherungsgarantiesystem (das System) eingerichtet. Das System beteiligt sich auch daran, den Finanzinstituten der EU bei der Überwindung von Schwierigkeiten zu helfen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Schwierigkeiten die Finanzstabilität des gemeinsamen Finanzmarktes der Europäischen Union gefährden. Das System wird aus Beiträgen dieser Finanzinstitute finanziert. Diese Beiträge treten an die Stelle von Beiträgen, die an nationale Sicherungssysteme ähnlicher Art gezahlt werden. |
|
(6) Reichen die aus den Beiträgen der Versicherungen gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Krise zu bewältigen, können die Mittel des Systems durch Begebung von Schuldtiteln aufgestockt werden. Die Mitgliedstaaten können unter außergewöhnlichen Umständen die Begebung von Schuldtiteln im Rahmen des Systems dadurch erleichtern, dass sie gegen Gebühr Garantien gewähren, wobei die Gebühr dem übernommenen Risiko entsprechen muss. Diese Garantien werden gemäß den in Absatz 7 genannten Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. |
|
(7) Kommt es unter extremen außergewöhnlichen Umständen und im Rahmen einer systemischen Krise zum Ausfall eines oder mehrerer Finanzinstitute und reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, handeln die betroffenen Mitgliedstaaten im Umgang mit dieser Belastung nach den Grundsätzen der derzeitigen Absichtserklärung in geänderter Fassung. |
|
(8) Die Mitgliedschaft in dem System tritt für die Finanzinstitute der EU, die daran teilnehmen, an die Stelle der Mitgliedschaft in den bestehenden nationalen Versicherungsgarantiesystemen. Das System wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Bediensteten der nationalen Behörden ausgewählt. Es wird ein Beirat eingerichtet, dem die an dem System beteiligten Versicherungsinstitute angehören. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Behörde überträgt den Behörden in den Mitgliedstaaten die Aufgaben und Pflichten der Aufsicht über Finanzinstitute von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 12a. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Behörde vertritt die Europäische Union in allen internationalen Foren in Bezug auf die Regulierung und Beaufsichtigung der unter die Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 fallenden Institute. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. |
Die Behörde knüpft Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. |
(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde erstellt ein angemessenes Protokoll für die Offenlegung vertraulicher Informationen über einzelne Finanzinstitute. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen unmittelbar und maßgeblich auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht. |
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Vorauswahlliste von drei Kandidaten vor. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der so ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ist das Europäische Parlament der Ansicht, dass keiner der in der Vorauswahlliste aufgeführten Kandidaten in hinreichendem Maß über die in ersten Unterabsatz 1 genannten Qualifikationen verfügt, wird das offene Auswahlverfahren von neuem aufgenommen. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom Europäischen Parlament bestätigt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen. |
(1) Der Vorsitzende gibt mindestens einmal im Quartal vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. |
(2) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament auf Antrag und mindestens 15 Arbeitstage vor der Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vor. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 39 |
entfällt |
Zusammensetzung |
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1. Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren wird. |
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2. Das ESFS umfasst: |
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(a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … [EBA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten, |
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(b) die Behörde, |
|
(c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, |
|
(d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, |
|
(e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, |
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(f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten Aufgaben die Kommission. |
|
3. Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen. |
|
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV – Abschnitt 2 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN |
GEMEINSAMER AUSSCHUSS |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung. |
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung und ein sektorübergreifendes Lernen voneinander, insbesondere in Bezug auf |
|
– Finanzkonglomerate, |
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– Rechnungsprüfung und Bilanzwesen, |
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– mikroprudenzielle Analysen zur Finanzstabilität, |
|
– Anlageprodukte für Privatkunden, |
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– Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und |
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– den Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den Ausbau der Verbindungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen. |
(3) Der Gemeinsame Ausschuss hat ein ständiges Sekretariat, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Behörde beteiligt sich in angemessener Höhe an den Ausgaben für Verwaltung, Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Nur die dem Europäischen Finanzaufsichtssystem angehörenden Aufsichtsbehörden sind befugt, die in der Europäischen Union tätigen Finanzinstitute zu beaufsichtigen. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 40a |
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Aufsicht |
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Falls sich die Tätigkeit eines bedeutenden grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituts über verschiedene Sektoren erstreckt, entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, welche Europäische Aufsichtsbehörde als führende zuständige Behörde fungiert, und/oder trifft verbindliche Entscheidungen zur Lösung von Problemen zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte nicht zu rechtfertigende Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) In dem Bericht der Kommission wird unter anderem Folgendes bewertet: der Grad der Konvergenz, der von den nationalen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde; die Funktionsweise der Aufsichtskollegien; das System der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute, insbesondere jener von unionsweiter Bedeutung; die Durchführung des Artikels 23 in Bezug auf Schutzmaßnahmen und Regulatoren; die aufsichtsrechtliche Konvergenz in den Bereichen des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der Union sowie die Frage, ob Aufsichtstätigkeit und Geschäftstätigkeit verbunden oder getrennt werden sollten. In dem Bericht sind Vorschläge dazu enthalten, wie die Rolle der Behörde und des ESFS im Hinblick auf die Schaffung einer integrierten europäischen Aufsichtsarchitektur weiterentwickelt werden kann. |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0502 – C7-0168/2009 – 2009/0143(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 7.10.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Íñigo Méndez de Vigo 24.11.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.1.2010 |
6.4.2010 |
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Datum der Annahme |
7.4.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Gerald Häfner, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, David Martin, Jaime Mayor Oreja, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, Guy Verhofstadt |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jean-Luc Dehaene, Enrique Guerrero Salom, Anneli Jäätteenmäki, Íñigo Méndez de Vigo, Tadeusz Zwiefka |
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VERFAHREN
Titel |
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0502 – C7-0168/2009 – 2009/0143(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
23.9.2009 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 7.10.2009 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 7.10.2009 |
EMPL 7.10.2009 |
JURI 7.10.2009 |
AFCO 7.10.2009 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 22.10.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Peter Skinner 20.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.11.2009 |
23.2.2010 |
23.3.2010 |
27.4.2010 |
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Datum der Annahme |
10.5.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 0 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Othmar Karas, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ramon Tremosa i Balcells |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Pervenche Berès, Carl Haglund, Syed Kamall, Philippe Lamberts, Catherine Stihler, Pablo Zalba Bidegain |
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Datum der Einreichung |
26.5.2010 |
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