BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG

11.6.2010 - (KOM(2009)0207 – C7‑0040/2009 – 2009/0064(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Jean-Paul Gauzès
Verfasserin der Stellungnahme: (*): Evelyn Regner, Rechtsausschuss
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2009/0064(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0171/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG

(KOM(2009)0207 – C7‑0040/2009 – 2009/0064(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0207),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0040/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

-   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7‑0171/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSIN ERSTER LESUNG

[1]*

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RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EC, 2006/48/EG und 2009/65/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwalten einen erheblichen Teil aller Anlagen in Europa, sind in beträchtlichem Umfang am Handel mit Finanzinstrumenten beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.

(2)       Der Einfluss der Märkte, auf denen AIFM operieren, ist erheblich, ▌die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben jedoch gezeigt, wie die Geschäfte von AIFM auch dazu beitragen können, ▌Risiken über das Finanzsystem, insbesondere über die jeweils anderen Prime-Broker, und die Wirtschaft zu verbreiten oder zu verstärken. Unkoordinierte nationale Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken erschweren ein wirksames Risikomanagement. Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[5] und Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[6] müssen also potentielle Systemrisiken durch alternative Investmentfonds (AIF) berücksichtigen. Um in Bezug auf diese Risiken und deren Folgen für Anleger und Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten, sollen in dieser Richtlinie gemeinsame Anforderungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM festgelegt werden. Grundsätzlich sollten Regulierungsmaßnahmen so angelegt sein, dass nachhaltiges Wachstum langfristig gewährleistet und sozialer Zusammenhalt gefördert wird. Eine solche Regulierung sollte den Schutz von Verbrauchern und Anlegern sicherstellen, zur Marktintegrität und -stabilität beitragen, Systemrisiken ausschließen und negative soziale Externalitäten verhindern.

(3)       Die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben gezeigt, dass viele Anlagestrategien der AIFM für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte mit verschiedenen großen Risiken verbunden sein können. Zur Erreichung umfassender gemeinsamer Aufsichtsregelungen muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem diesen Risiken unter Berücksichtigung der unterschiedlichen AIFM-Anlagestrategien und -techniken entgegengewirkt werden kann. Diese Richtlinie sollte folglich für AIFM gelten, die das gesamte Spektrum der nicht unter die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung)[7] fallenden Fonds verwalten und vertreiben, wobei keine Rolle spielt, in welcher rechtlichen oder vertraglichen Form ein AIFM mit dieser Aufgabe betraut ist. Eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie sollte AIFM nicht dazu berechtigen, OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zu verwalten.

(3a)     Diese Richtlinie sollte ferner darauf abzielen, Anreize für eine Verlagerung von Offshore-Fonds in die Union zu setzen, was nicht nur zu regulatorischen Vorteilen und einem verbesserten Schutz für die Anleger führt, sondern auch eine korrekte Besteuerung der Erlöse auf Ebene der Manager, Fonds und Anleger gestattet.

(3b)     Diese Richtlinie stützt sich auf die Vereinbarung des G-20-Gipfels vom September 2009 in Pittsburgh, nach der alle Akteure, Märkte und Produkte entsprechenden Regelungen unterliegen müssen.

(4)       In der Richtlinie wird festgelegt, wie ein AIFM seine ▌AIF▌ zu verwalten hat. In bestimmten Fällen haben diese Bestimmungen direkte Auswirkungen auf AIF.

(4a)     Diese Richtlinie sollte festlegen, dass jeder AIF im Geltungsbereich dieser Richtlinie von einem AIFM verwaltet wird, der für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich ist. Bei einem AIFM sollte es sich um einen externen Verwalter handeln, und zwar um eine juristische Person, die vom AIF benannt wurde oder in dessen Auftrag handelt. Sofern der AIF selbstverwaltet ist, also so errichtet wurde, dass Verwaltungsentscheidungen vom Leitungsgremium des AIF getroffen werden und kein externes Unternehmen mit dieser Aufgabe betraut wurde, sollte der AIF selbst als AIFM fungieren. Im letztgenannten Fall sollte der AIF daher alle gemäß dieser Richtlinie für die AIFM geltenden Anforderungen einhalten und als solcher zugelassen werden. Einem selbstverwalteten AIF sollte ferner nicht gestattet werden, als externer Verwalter von einem oder mehreren anderen AIF zu fungieren.

(5)       Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen begrenzt werden, die sich bei einer Reihe von Anlegern Kapital beschaffen und es einer bestimmten Anlagestrategie entsprechend, die einen Ermessensspielraum zulässt, zugunsten dieser Anleger investieren. Diese Richtlinie sollte die Verwalter aller Organismen für gemeinsame Anlagen abdecken, die nicht als OGAW zugelassen werden müssen. Es gibt allerdings AIFM, die nicht verpflichtet werden sollten, unangemessene Auflagen in Bezug auf bestimmte AIF wegen der besonderen Art und den speziellen Eigenschaften solcher AIF zu erfüllen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es schließlich erforderlich, dass für AIFM, die bestimmte AIF verwalten, nur ausgewählte Bestimmungen dieser Richtlinie oder Vorschriften gelten, die im Sinne der Verhältnismäßigkeit entsprechend geändert wurden. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht in Fällen, bei denen z. B. eine künstliche Aufspaltung von Fonds vorgenommen wird, die von ein und demselben Fonds verwaltet werden, umgangen werden können. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen sollte die gemäß Verordnung (EU) Nr. .../2010[8] errichtete Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) regelmäßig die Kriterien überprüfen, die eingehalten werden müssen, damit diese weniger strengen Auflagen gelten. Nicht gelten sollte die Richtlinie für ▌ die Verwalter nicht gepoolter Anlagen, wie Stiftungen, Staatsfonds, Zentralbanken oder ▌Kreditinstitute, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Einrichtungen, die ausschließlich Fonds der betrieblichen Altersversorgung verwalten, oder Versicherungs‑ oder Rückversicherungsunternehmen, für Guthaben auf eigenen Konten oder einen Organismus, der hauptsächlich als Holdinggesellschaft für eine Gruppe von Tochterorganismen fungiert und über strategische Anteile in Organismen verfügt, mit denen eine langfristige Geschäftsstrategie verfolgt wird, und der nicht durch Veräußerungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums Einnahmen erzielen möchte und nicht als Organismus für gemeinsame Anlagen betrachtet wird. Wertpapierfirmen mit Zulassung gemäß der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente[9] und Kreditinstitute gemäß Richtlinie 2006/48/EG sollten nicht dazu verpflichtet werden, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für AIF eine Zulassung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu beantragen. Wertpapierdienstleistungen für AIF sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Richtlinie 2006/48/EG allerdings nur erbringen können, wenn und insoweit deren Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

(6)       Um übertriebene oder unverhältnismäßige Anforderungen zu vermeiden, sieht diese Richtlinie verschiedene Freistellungen für bestimmte AIFM vor ▌. Die Tätigkeiten dieser AIFM dürften sich nicht erheblich auf die Finanzmarktstabilität oder Markteffizienz auswirken. ▌Die von dieser Richtlinie ausgenommenen AIFM sollten weiterhin etwaigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen. Allerdings sollten sie den dieser Richtlinie unterworfenen AIFM gleichgestellt werden dürfen.

(7)       Mit dieser Richtlinie soll ein harmonisierter und strenger Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für AIFM geschaffen werden. Eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie sollte unionsweit zu Verwaltung und Administration eines AIF berechtigen. Zusätzlich dazu sollte ein zugelassener AIFM das Recht haben, bei Einhaltung eines Meldeverfahrens AIF mit Sitz in der Union in der gesamten Union an professionelle Anleger zu vertreiben.

(8)       Da diese Richtlinie keine Regelung für AIF enthält, hindert sie die Mitgliedstaaten nicht daran, für AIF mit Sitz in ihrem Gebiet zusätzliche Anforderungen festzulegen oder bestehende weiterhin anzuwenden. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für AIF mit Sitz in seinem Gebiet zusätzliche Anforderungen festlegen kann, sollte AIFM, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind, nicht an der Wahrnehmung ihres Rechts hindern, AIF, deren Sitz sich ebenfalls in einem anderen Mitgliedstaat befindet und die diesen zusätzlichen Anforderungen somit nicht unterliegen, an professionelle Anleger zu vertreiben.

(9)       Unbeschadet der Anwendung anderer ▌ Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten einen AIFM immer dann strengeren Anforderungen unterwerfen, wenn er einen AIF ausschließlich an Kleinanleger vertreibt oder ein und denselben AIF sowohl an professionelle wie auch an Kleinanleger vertreibt, wobei keine Rolle spielt, ob der Vertrieb der Anteile auf nationaler Ebene oder grenzübergreifend erfolgt. Diese beiden Ausnahmen geben den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu verhängen, wenn sie diese für den Schutz von Kleinanlegern für erforderlich halten. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass AIF häufig illiquide und mit einem hohen Verlustrisiko verbunden sind. Dem Anlageprofil und den Bedürfnissen von Kleinanlegern entsprechen die Anlagestrategien für einen AIF in der Regel nicht. Sie eignen sich eher für professionelle Anleger und für Anleger mit ausreichend großem Anlagebestand, der es ermöglicht, das mit diesen Anlagen verbundene höhere Verlustrisiko aufzufangen. Auf nationaler Ebene können die Mitgliedstaaten allerdings den Vertrieb ▌bestimmter Arten der von einem AIFM verwalteten AIF an Kleinanleger gestatten. Ausgenommen hiervon sind Dachfonds mit zugrundeliegenden Anlagen in Höhe von mehr als 30 % in AIF sowie Feeder die in Master-AIF investieren. Diese keinen europäischen Verwaltungspass gemäß dieser Richtlinie erhalten. Die Behörden der Union und insbesondere die Kommission sollten allerdings prüfen, ob in der Union ein bestimmter Rahmen vorgeschlagen werden sollte, um gemeinsame Regeln für den Vertrieb von AIF an Kleinanleger in der Union aufzustellen. Wann immer die Mitgliedstaaten den Vertrieb von AIF an Kleinanleger gestatten, sollten sie auch weiterhin sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 19 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG getroffen werden. Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und für Kleinanleger Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen diesen zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei der Beurteilung, ob ein bestimmter AIF für einen einzelnen Kleinanleger geeignet oder angemessen ist, Rechnung tragen. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger in seinem Gebiet, sollte diese Möglichkeit allen AIFM offenstehen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Sitz haben, und sollten alle etwaigen zusätzlichen Bestimmungen unterschiedslos für alle AIFM gelten.

(9a)     Diese Richtlinie sollte Anleger nicht davon abhalten oder dabei einschränken, ihre Anteile an einem AIF auf den Kapitalmärkten zu platzieren. Jedes Anbieten oder Platzieren solcher Anteile auf Initiative eines AIFM, der solche AIF verwaltet, sollte als Vertrieb durch diesen AIFM im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden.

(10)     Um für die Kunden von Wertpapierfirmen einen hohen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG zu gewährleisten, sollten AIF für die Zwecke der genannten Richtlinie nicht als nicht komplexe Finanzinstrumente betrachtet werden. Diese Richtlinie sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(10a)   Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in Anerkennung der beträchtlichen Überschneidungen zwischen den Zulassungsanforderungen gemäß Richtlinie 2009/65/EG und den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie sollten Verwalter, die gemäß Richtlinie 2009/65/EG oder dieser Richtlinie zugelassen wurden, auch gemäß der jeweils anderen Richtlinie zugelassen werden, sofern sie die relevanten Zusatzbestimmungen für eine solche Genehmigung erfüllen. In diesem Zusammenhang sollten Querverweise auf Dokumente möglich sein, sofern die Informationen in diesen Dokumenten nicht geändert werden. Richtlinie 2009/65/EG sollte entsprechend geändert werden, um dieses Ergebnis zu erzielen.

(11)     Um sicherzustellen, dass AIFM ihre Verwaltungsdienste kontinuierlich und regelmäßig erbringen, müssen Mindesteigenkapitalanforderungen vorgesehen werden. Die laufenden Eigenkapitalanforderungen sollten die potenziellen Verbindlichkeiten von AIFM im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht abdecken, worunter auch Verwaltungsdienste fallen, die im Rahmen einer Aufgabenübertragung oder eines Mandats erbracht werden. Für die geforderten Eigenmittel sollte deshalb der gleiche Höchstbetrag gelten, wie in Richtlinie 2009/65/EG festgelegt wurde. Zusätzlich sollten Eigenmittel in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umwandelbar sind und keine spekulativen Positionen enthalten.

(12)     Es muss gewährleistet werden, dass die Führung eines AIFM soliden Kontrollen unterliegt. Leitung und Organisation eines AIFM sollten darauf ausgerichtet sein, Interessenkonflikte so gering wie möglich zu halten. Die jüngsten Entwicklungen haben deutlich gemacht, dass Verwahrung und Verwaltung strikt voneinander getrennt und die Vermögenswerte der Anleger von denen des Verwalters separiert werden müssen. Zu diesem Zweck sollte der AIFM eine vom AIFM getrennte Verwahrstelle ▌benennen oder die Bennennung einer solchen Verwahrstelle sicherstellen, und diese mit der Verbuchung der Anlegergelder auf einem gesonderten Konto, der Verwahrung von Finanzinstrumenten und der Prüfung zu beauftragen, ob der AIF bzw. der AIFM im Namen des AIF tatsächlich Eigentümer aller sonstigen Vermögenswerte ist. Im Hinblick auf eine zügige und tatsächliche Rückgabe der Vermögenswerte des Anlegers sollte die Verwahrstelle gegenüber dem AIFM, dem AIF und kollektiv gegenüber den Anlegern des AIF haften, außer in Fällen, in denen entsprechende Verluste das Ergebnis höherer Gewalt sind. In diesem Zusammenhang bezeichnet höhere Gewalt unvorhergesehene externe Ereignisse, die zu Verlusten führen, die sich der Kontrolle der Verwahrstelle entziehen und deren Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Erfordernisse der Sorgfaltspflicht genauestens erfüllt gewesen wären.

(12-a) Die Haftung der Verwahrstelle sollte von deren Übertragung an einen zugelassenen Dritten nicht betroffen sein. Wenn jedoch die Verwahrstelle durch die Rechtsvorschriften des Drittlandes oder aufgrund eines unvorhersehbaren externen Ereignisses rechtlich verhindert ist, so sollte sie in der Lage sein, sich von ihrer Haftung zu befreien können, sofern hierfür die Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorliegt. Eine solche Haftungsbefreiung sollte nur einmal möglich sein.

(12a)   In der Erklärung der Staats- und Regierungschefs im Anschluss an den G-20-Gipfel in Pittsburgh vom September 2009 wurde bekräftigt, dass ein internationaler Konsens hinsichtlich der Bezüge von Mitarbeitern von Banken und anderer systemrelevanter Finanzdienstleister besteht. Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle des Risikoverhaltens von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten AIFM ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt, Vergütungsgrundsätze und –praktiken festzulegen und anzuwenden, die mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar sind. Zu diesen Kategorien von Mitarbeitern sollten zumindest die Geschäftsleitung, die Risikokäufer und die Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen gehören. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union anzunehmen, um nach Rücksprache mit der EMSA Leitlinien für angemessene Vergütungsgrundsätze für AIFM festzulegen. Es muss sichergestellt werden, dass eine adäquate Kohärenz zwischen den Bestimmungen für eine angemessene Vergütung für AIFM und den entsprechenden Bestimmungen für Kreditinstitute und Investmentfirmen besteht. Solche bindenden Leitlinien sollten deshalb Übereinstimmung zwischen den Vorschriften für Vergütung gemäß Richtlinie 2006/48/EG und Richtlinie 2006/49/EG sicherstellen.

(12b)   Zur Vermeidung übermäßiger Risiken und im Sinne einer besseren Abstimmung zwischen den verschiedenen Interessen, sollten AIFM einen Teil ihrer eigenen Finanzmittel den von ihnen verwalteten AIF übergeben, sofern die Eigenschaften dieser AIF dem nicht widersprechen.

(12c)   Die Kommission sollte einen geeigneten horizontalen Legislativvorschlag vorlegen, in dem die Zuständigkeiten und Pflichten von Verwahrstellen sowie Rechte einer Verwahrstelle in einem Mitgliedstaat geregelt werden, ihre Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten (Pass). Dieser Legislativvorschlag sollte die entsprechenden in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zu Verwahrstellen ersetzen.

(12d)   Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bestimmungen zu Verwahrstellen gemäß dieser Richtlinie auch auf OGAW-Verwahrstellen angewandt werden und zu diesem Zweck Richtlinie 2009/65/EG bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie entsprechend ändern.

(13)     Eine verlässliche und objektive Anlagebewertung ist für den Schutz der Anlegerinteressen von entscheidender Bedeutung. Je nachdem, in welche Vermögenswerte und Märkte ein AIFM vorwiegend investiert, wird er zur Bewertung des Anlagevermögens auf unterschiedliche Methoden und Systeme zurückgreifen. Diesen Unterschieden sollte Rechnung getragen werden. Die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts sollten funktional unabhängig von den Verwaltungsaufgaben des AIFM erfolgen. Der AIFM sollte ggf. in der Lage sein, die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts Dritten zu übertragen.

(14)     ▌AIFM dürfen die Ausführung einiger ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie an einen Dritten delegieren. Für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der AIFM aber die Verantwortung behalten.

(15)     Da AIFM, deren Anlagestrategien ▌auf Hebeleffekte setzen, unter bestimmten Umständen zur Erhöhung von Systemrisiken oder zu Marktstörungen beitragen können, sollten AIFM, die bestimmte, mit besonderen Risiken verbundene Techniken einsetzen, speziellen Anforderungen unterworfen werden. Die zur Aufdeckung, Verfolgung und Eindämmung dieser Risiken erforderlichen Informationen werden in der Union bislang nicht einheitlich gesammelt und so zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, dass potenzielle Gefahrenquellen für die Stabilität der Finanzmärkte in der Union ermittelt werden könnten. Um dieser Situation abzuhelfen, sollten für AIFM, deren Anlagestrategien ▌auf Hebeleffekte setzen, spezielle Anforderungen gelten. Diese AIFM sollten zur Festlegung von Obergrenzen für die zulässige Hebelfinanzierung für jeden von ihnen verwalteten AIF und zu Angaben über Umfang und Herkunft der eingesetzten Fremdmittel verpflichtet werden. Die offengelegten Angaben sollten der ESMA übermittelt und mit anderen Behörden in der Gemeinschaft ausgetauscht werden, damit die Auswirkungen der Hebeleffekte bei diesen AIFM auf das Finanzsystem in der Gemeinschaft leichter gemeinsam analysiert und gemeinsame Maßnahmen getroffen werden können. Die zuständigen Behörden sollten diese Angaben ebenfalls dem gemäß Verordnung Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...[10]* eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Nutzung im Rahmen seiner Tätigkeiten übermitteln. Es ist notwendig, dass die ESMA auf der Grundlage dieser Angaben und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ESRB festlegen kann, ob die von einem AIFM eingesetzte Hebelfinanzierung ein grundlegendes Risiko für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems darstellt und welche Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen (einschließlich Festsetzung von Obergrenzen für Hebelfinanzierungen, die ein AIFM einsetzen kann). Die ESMA sollte unverzüglich die Kommission und die entsprechenden zuständigen Behörden von diesen Festlegungen informieren. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der AIFM, die solchen Festlegungen unterliegen, sollten die Beschlüsse der ESMA umsetzen.

(15a)   In Anbetracht des allgemeinen Ziels der Finanzstabilität und der Begrenzung von Systemrisiken, sollte Finanzinstitutionen wie Kreditinstituten und Prime-Brokern, die zentrale Partner des AIF sind und aktiv an der Entstehung von Risiken beteiligt sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese Institutionen sollten angesichts des von ihnen ausgehenden Risikos und in Abhängigkeit ihrer Verbindungen mit AIF zusätzlich zu ihren Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden auch speziellen Eigenkapitalanforderungen unterworfen werden. Ferner sollten Prime-Broker und andere Kreditgeber von AIFM und AIF alle geltenden Rechtsvorschriften einhalten, bei aufsichtsrechtliche Regelungen insbesondere Richtlinie 2006/48/EG und Richtlinie 2006/49/EG. Darüber hinaus sollte dem Interessenkonflikt, der entsteht, wenn diese Institutionen selbst einen AIF verwalten und gleichzeitig Leistungen für ihre Kunden erbringen, dringend in den entsprechenden Legislativtexten begegnet werden. Zu diesem Zweck sollte eine spezielle Koordinierung zwischen der ESMA und der gemäß Verordnung Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...[11]*errichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Banken) (EBA) erfolgen, um die Höhe der Finanzmittel, die solchen AIFM von Finanzinstitutionen, die in diese Tätigkeiten eingebunden sind, beobachten zu können.

(16a)   Leerverkäufe sind auf den Märkten weit verbreitet und sowohl AIFM als auch andere Marktteilnehmer nutzen diese in hohem Maße. Obwohl Leerverkäufe manchmal eine nützliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Liquidität der Märkte spielen, tragen sie wegen ihrer prozyklischen Auswirkungen zu einer verstärkten Volatilität und Destabilisierung der Märkte bei. Insbesondere unter extremen Marktbedingungen können Leerverkäufe zur Instabilität des Marktes beitragen. Der Anteil von Leerverkäufen bei der Beschleunigung von Abwärtstrends auf den Märkten kann bei Krisen auf den Finanzmärkten bereits seit langer Zeit nachgewiesen werden. Darüber hinaus können Leerverkäufe die Verbreitung falscher Gerüchte begünstigen, wenn Profite an fallenden Märkten gemacht werden. Da das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte von zentraler Bedeutung für die Wiederherstellung des Vertrauens langfristiger Anleger sind, die eine wichtige Rolle bei der Finanzierung der Wirtschaft spielen, und da die Integration der Finanzmärkte innerhalb der Union gemeinsame Verfahren erforderlich macht, um das sogenannte Forumshopping zu verhindern, sollten Leerverkäufe zur Reduzierung ihrer potentiellen destabilisierenden Auswirkungen in einem harmonisierten Regelungsrahmen abgewickelt werden. Aus diesem Grunde sollte die Kommission horizontale Maßnahmen auf Unionsebene vorschlagen, mit denen gleiche Rahmenbedingungen zwischen AIFM und anderen Marktteilnehmern, die Leerverkäufe nutzen, garantiert und ungedeckte Leerverkäufe in der Union verboten werden. In diesem Sinne sollte Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[12] dahingehend geändert werden, dass ungedeckte Leerverkäufe verboten werden.

(17)     Es muss sichergestellt werden, dass ein AIFM den Unternehmen, die er kontrollieren oder beherrschen kann, alle Informationen zur Verfügung stellt, die diese für die Beurteilung benötigen, wie sich dieser beherrschende Einfluss kurz- bis mittelfristig wirtschaftlich und sozial auf das Unternehmen auswirkt. Wenn AIFM AIF verwalten, die in der Lage sind, einen beherrschenden Einfluss auf einen Emittenten auszuüben, dessen Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten entsprechende Informationen gemäß Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote[13] und Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind[14], übermittelt werden. Um einheitliche Rahmenbedingungen zwischen Emittenten und nicht börsennotierten Unternehmen zu gewährleisten, in die AIFM investieren, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nur dann auf AIFM angewandt werden, die AIF verwalten, die in der Lage sind, einen beherrschenden Einfluss auf einen Emittenten auszuüben, dessen Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn sie über bereits bestehende Rechtsvorschriften der Union für Emittenten hinausgehen. Zu diesem Zweck sollten AIFM, deren AIF auf ein nicht an der Börse notiertes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben können, besonderen Anforderungen unterliegen und insbesondere dazu verpflichtet werden, eine solche Position anzuzeigen und das Unternehmen nebst allen anderen Anteilseignern über ihre Absichten hinsichtlich der künftigen Geschäftsentwicklung oder über geplante Änderungen beim beherrschten Unternehmen zu informieren. Um in Bezug auf das beherrschte Unternehmen Transparenz zu gewährleisten, sollten die Berichtspflichten verstärkt werden. So sollten die Jahresberichte des jeweiligen AIF durch Informationen speziell zum Anlagetyp und zum beherrschten Unternehmen ergänzt werden.

(17a)   Es muss sichergestellt werden, dass Portfoliogesellschaften keinen strengeren Regelungen als andere Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen unterworfen werden, die private Anlagen erhalten, die nicht von AIF stammen. Im Gesellschaftsrecht ist Transparenz erforderlich. Diskriminierungen jeder Art, wie z. B. die Auflage, bestimmte Angaben zur Gesellschaftsstrategie und zum Entwicklungsplan des Portfolios auf der Grundlage des Eigentums an der Gesellschaft zu veröffentlichen, würden den fairen Wettbewerb stören und die Finanzierung von Innovationen in der Europäischen Union gefährden. Es können auch die Rechte anderer Anteilseigner beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund sollte die Kommission spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie eine Überprüfung des maßgeblichen Unternehmensrechts sowie der maßgeblichen Richtlinien zur Regelung des Finanzsektors durchführen und notwendige Änderungen in Form eines legislativen Vorschlags vornehmen, in dem sämtliche geeigneten Änderungen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Der Bericht der Kommission und der zugehörige Vorschlag sollten sicherstellen, dass für Portfoliounternehmen und andere Unternehmen gleiche Rahmenbedingungen herrschen. In ihrem Bericht und ihrem Vorschlag sollte die Kommission den Schutz der Anlegerrechte sowie die Notwendigkeit internationaler Rahmenbedingungen und der europäischen Wettbewerbsfähigkeit bei der Finanzierung von Innovationen und der Entwicklung von Technologien berücksichtigen.

(17b)   Zur Vermeidung eines möglichen Ausschlachtens sollte der Nettoinventarwert eines Zielunternehmens, das von einem AIF kontrolliert wird, den Bestimmungen für Eigenkapitalausstattung gemäß der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie[15] entsprechen.

(18)     Viele AIFM verwalten derzeit AIF mit Sitz in einem Drittland. Dies sollte auch gestattet sein, sofern angemessene Vorkehrungen getroffen sind, die die solide Administration dieser AIF und die wirksame Verwahrung des von Anlegern aus der Union investierten Vermögens gewährleisten.

(19)     Auch sollten AIFM alternative Investmentfonds mit Sitz in einem Drittland sowohl in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten an professionelle Anleger vertreiben dürfen. Dieses Recht sollte nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn Meldeverfahren und die entsprechenden Bestimmungen im Hinblick auf dieses Drittland eingehalten werden. Wenn der AIFM seinen Sitz ebenfalls in einem Drittland hat, sollte er zur Einhaltung dieser Richtlinie verpflichtet werden und damit den gleichen Bestimmungen unterliegen, wie AIFM mit Sitz in der Union. Damit sind auch die gleichen Rechte gemäß dieser Richtlinie verbunden.

(20)     Für Anlagen aus Drittländern und unter bestimmten Bedingungen sollte ein AIFM▌Verwaltungsaufgaben an ein Drittlandsunternehmen delegieren dürfen, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Ebenso kann eine Verwahrstelle die Verwahrung für einen AIF mit Sitz in einem Drittland teilweise an eine Verwahrstelle mit Sitz in diesem Drittland delegieren, wenn die Rechtsvorschriften dieses Landes die Anlegerinteressen in gleichem Umfang schützen wie in der Union. Ferner sollten AIFM bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten und bei den Vereinbarungen im Zusammenhang mit den diesem Dritten übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgehen. Unter bestimmten Bedingungen sollten AIFM auch eine juristisch oder funktional unabhängige Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland bestellen können.

(21)     Ein grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie sollte darin bestehen, dass in einem Drittland zugelassene AIFM die Rechte gemäß dieser Richtlinie nur dann in Anspruch nehmen können (Vertrieb von Anteilen an AIF innerhalb der Union auf der Grundlage eines Visums), wenn sie auch den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen. Hiermit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen mit AIFM mit Sitz in der Union sichergestellt werden (Problem Wettbewerbsfähigkeit). Diese Richtlinie sollte deshalb Mechanismen vorsehen, mit denen AIFM mit Sitz in einem Drittland unter dieser Richtlinie zugelassen werden können. Um praktischen und nationalen Souveränitätsbedenken Rechnung zu tragen, sollte diese Richtlinie deshalb von AIFM mit Sitz in einem Drittland fordern, sich auf freiwilliger Basis zur Einhaltung dieser Richtlinie bereitzuerklären. Zur Durchsetzung dieser Einhaltung sollte diese Richtlinie Mechanismen vorsehen, mit denen das Aufsichtsorgan den betreffenden AIFM gemeinsam mit der ESMA und den entsprechenden zuständigen Behörden der Union die Einhaltung dieser Richtlinie durchsetzt.

(21a)   Die Kommission sollte die Entwicklung einer Regelungen für Privatanleger in der Europäischen Union in Erwägung ziehen.

(21b)   Diese Richtlinie betrifft nicht die aktuelle Situation, in der ein professioneller Anleger mit Sitz in der Union in AIF mit Sitz in der Union unabhängig vom Sitz des AIFM auf eigene Initiative investieren kann.

(22)     Die Befugnisse und Pflichten der für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden müssen klargestellt und die Mechanismen, die zur Gewährleistung der notwendigen grenzübergreifenden Zusammenarbeit benötigt werden, ausgebaut werden. Diese Richtlinie überträgt der ESMA eine Koordinierungsfunktion und das Recht zur Herausgabe von Leitlinien zur Kontrolle und Durchsetzung dieser Richtlinie an die zuständigen Behörden.

(22a)   Im Einklang mit der neuen für die Union vorgeschlagenen Aufsichtsstruktur sollte diese Richtlinie der ESMA direkte Aufsichtsbefugnisse übertragen und das Recht einräumen, unter bestimmten Bedingungen in Märkte einzugreifen, um unter bestimmten Bedingungen Grenzwerte für Hebelfinanzierungen festzulegen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden beizulegen.

(23)     Die Tatsache, dass AIFM auf bestimmten Finanzmärkten in relativ großem Maßstab tätig sind, könnte die Effizienz dieser Märkte unter gewissen Umständen beeinträchtigen, was insbesondere für Fälle gilt, in denen die von ihnen verwalteten AIF keine wesentliche Beteiligung an den Basisprodukten oder –instrumenten halten, von denen sich diese Märkte ableiten. Dies könnte u.a. zu übermäßiger Volatilität dieser Märkte führen oder die korrekte Kursbildung der dort gehandelten Instrumente erschweren. Aus diesem Grund muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden und die ESMA über die notwendigen Befugnisse verfügen, um die Tätigkeiten von AIFM in diesen Märkten überwachen und eingreifen zu können, wenn dies zum Schutz der geordneten Funktionsweise dieser Märkte erforderlich ist.

(24)     Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen wird, gemäß den Leitlinien der ESMA Sanktionen vorsehen und deren Anwendung sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(25)     Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen der ESMA, dem ESRB und den zuständigen Behörden, anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt sind[16].

(27)     Die Kommission sollte insbesondere zum Erlass der zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 190 des Vertrags ermächtigt werden. ▌

(29)     Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Verbraucher- und Anlegerschutzes durch Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können – die Unzulänglichkeiten bei den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und der derzeitigen Beaufsichtigung der betreffenden Akteure erbringen hierfür den Nachweis – und daher besser auf Ebene der Union zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)       Diese Richtlinie gilt für ▌ AIFM mit Sitz in der Union, die für einen oder mehrere alternative Investmentfonds (AIF) Verwaltungsdienste erbringen, wobei keine Rolle spielt,

a)        ob der AIF seinen Sitz in der Union oder in einem Drittland,

b)        ob der AIFM seine Dienste direkt erbringt oder auf einen Dritten übertragen hat,

c)        ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt,

ca)      ob der AIF eine Vertragsform, die Form des Trust, eine Satzungsform oder eine sonstige Rechtsform hat,

d)        welche rechtliche Struktur der AIFM hat.

(1a)     Sofern die für AIF geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einsetzung eines Vorstands oder eines sonstigen Leitungsgremiums erfordern und die AIF keinen AIFM bestimmen, werden AIF für die Zwecke dieser Richtlinie als AIFM betrachtet.

(1b)     Diese Richtlinie sollte Anleger nicht davon abhalten oder dabei einschränken, ihre Anteile an einem AIF auf den Kapitalmärkten zu platzieren. Jedes Anbieten oder Platzieren solcher Anteile auf Initiative eines AIFM, der solche AIF verwaltet, wird als Vertrieb durch diesen AIFM im Sinne dieser Richtlinie betrachtet.

(2)       ▌AIFM, die nach dieser Richtlinie zugelassen ist, um für einen oder mehrere AIF Verwaltungsdienste zu erbringen, sind unter den in Kapitel VI und gegebenenfalls in Artikel 35 festgelegten Bedingungen ebenfalls dazu berechtigt, die Anteile dieser AIF an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben.

(3)       Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein AIFM, der für die Ausnahmen gemäß Artikel 2-a und 2a in Frage kommt, als ein unter diese Richtlinie fallender AIFM behandelt werden darf.

Artikel 2-a

Ausnahmen

Diese Richtlinie gilt nicht für

a)        OGAW oder deren Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind, sofern diese Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften den AIF nicht verwalten,

b)        Kreditinstitute, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Einrichtungen, die ausschließlich Fonds der betrieblichen Altersversorgung verwalten, Versicherungen und Rückversicherungsgesellschaften oder sonstige regulierten Einrichtungen, sofern sie ausschließlich in ihrem Namen Investitionen tätigen,

c)        supranationale Institutionen, wie Weltbank, IWF, EZB, EIB und EIF, sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen bzw. Organisationen einen oder mehrere AIF verwalten, sofern diese AIF in öffentlichem Interesse handeln,

d)        Zentralbanken;

e)        AIFM, die Unternehmen halten, deren Anteile auf einem regulierten Markt in der Union gehandelt werden und die ihren Anteilseignern keine Ansprüche auf Rücknahme oder Auszahlung gewähren.

Artikel 2a

Besondere oder teilweise geltende Ausnahmen

(1)       Für AIFM, die den folgenden Kriterien entsprechen, gelten nur Kapitel II (Zulassung), Artikel 9 (Allgemeine Grundsätze) sowie die Artikel 21, 24 und 25 (Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden):

a)        AIFM, die Verwaltungsdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen,

b)        AIFM in Bezug auf AIF mit drei professionellen Anlegern, bei denen es sich nicht um andere AIF oder OGAW handelt,

c)        AIFM in Form von nationalen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden oder Einrichtungen, die Fonds verwalten, mit denen die Sozialversicherungs- und Rentensysteme unterstützt werden,

d)        AIFM in Form von selbstverwalteten AIF mit Rechtspersönlichkeit, die ihren Anteilseignern keine Rücknahme- oder Rückkaufrechte einräumen, überwiegend in übertragbare Wertpapiere investieren und deren Anteilsscheine auf einem regulierten Markt in der Union gehandelt werden,

e)        AIFM, die Systeme zur Arbeitnehmerbeteiligung verwalten.

AIFM, für die dieser Absatz gilt, wenden das Verfahren gemäß Artikel 33 zum Vertrieb von Anteilen eines AIF, der für professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet wird, nicht an.

(2)       Für AIFM ohne Systemrelevanz gelten von dieser Richtlinie lediglich die Artikel 9 und 10 (Interessenkonflikte), Artikel 11 (Risikomanagement), Artikel 14 (Kapitalanforderungen), die Artikel 19 und 20 (Informationspflichten), die Artikel 21, 24 und 25 (Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden) sowie Kapitel II (Zulassung) und Kapitel VIII (Aufsicht).

(3)       Handelt es sich bei dem betreffenden AIF um einen Immobilienfonds in Bezug auf Artikel 16, ist die regelmäßige Bewertung freigestellt. Die Häufigkeit der Bewertungen erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des AIF. Für solche AIF gilt Artikel 17 (Verwahrstelle) nicht.

(4)       AIFM unterliegen den Bestimmungen dieser Richtlinie nur in Bezug auf jeden Private-Equity-AIF, den sie folgendermaßen verwalten:

a)        Kapitel II (Zulassung), Artikel 9 und 10 (Interessenkonflikte), Artikel 18 (Übertragung), Artikel 19 und 20 (Jahresbericht und Informationspflichten gegenüber den Anlegern), Kapitel V (Pflichten von AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten), Kapitel VII (Drittländer) und Kapitel VIII (Aufsicht) finden Anwendung,

b)        abweichend von Artikel 16 erfolgt die periodische Bewertung optional, doch die Häufigkeit einer solchen Bewertung richtet sich nach den Bestimmungen des AIF und die Bewertung wird jeweils dann vorgenommen, wenn Anteile des Private-Equity-AIF ausgegeben oder zurückgenommen werden,

c)        Artikel 17 gilt nicht.

Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für AIFM, die einen Private-Equity-AIF verwalten.

(5)       Kapitel V gilt nicht für AIFM, die unter diesen Artikel fallen.

(6)       Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der AIFM, die unter diesen Artikel fallen. Diese Liste wird der Europäischen Kommission und der ESMA übermittelt.

(7)       Die ESMA überprüft in periodischen Abständen, ob die zuständigen Behörden sicherstellen, dass ein AIFM, der unter diesen Artikel fällt, auch weiterhin Gegenstand dieses Artikels ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)        „Alternativer Investmentfonds“ oder AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Anlagezweige, dessen Zweck in gemeinsamen Anlagen und hebelfinanzierten „Managed Accounts“ besteht und der nicht nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen werden muss.

b)        „Verwalter alternativer Investmentfonds“ oder AIFM ist jede juristische oder natürliche Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich ist und bei der es sich in Abhängigkeit der Rechtsform des betreffenden AIF um den AIF selbst oder ein externes Unternehmen handeln kann.

c)        „Bewertungsstelle“ ist eine juristische Person oder ein funktional unabhängiger Dienst des AIFM, der von einer zuständigen Behörde zugelassen wurde und beaufsichtigt wird und die Anlagen eines AIF bewertet oder den Wert der Anteile eines AIF feststellt.

d)        „Verwaltungsdienste“ sind die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia.

e)        „Vertrieb“ ist ein Anbieten oder Platzieren auf Initiative eines AIFM oder eines Vermittlers, der für die Vermarktung verantwortlich ist, von AIF-Anteilen, die dieser AIFM verwaltet, bei Anlegern mit Sitz in der Gemeinschaft.

f)         „Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG.

g)        „Kleinanleger“ ist jeder Anleger, bei dem es sich nicht um einen professionellen Anleger handelt.

h)        „Herkunftsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM gemäß Artikel 6 zugelassen wurde.

i)         „Aufnahmemitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dessen Gebiet ein AIFM Verwaltungsdienste für AIF erbringt oder deren Anteile vertreibt.

j)         „Zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.

k)        „Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.

l)         „Hebeleffekt“ ist jede Methode, mit der ein AIFM das Engagement eines von ihm verwalteten AIF bei bestimmten Anlagen durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebeleffekte oder auf andere Weise erhöht, einschließlich des Hebeleffekts, den Fonds oder Rechtssubjekte einsetzen, die der AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF kontrolliert und wodurch die vom AIF unterstützten finanziellen Verbindlichkeiten steigen.

m)       „Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird. Zu diesem Zweck ist den Stimmrechten nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG ▌Rechnung zu tragen.

n)        „Emittent“ ist jeder Emittent von Anteilen mit Sitz in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG.

o)        „Arbeitnehmervertreter” sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft[17].

oa)      „Verwahrung“ ist die Kontrolle oder der Besitz der betreffenden Vermögenswerte im Auftrag des Eigentümers als Treuhänder oder Verwahrstelle.

ob)      „Verwahrstelle“ ist eine Institution, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 17 betraut wurde.

oc)      „Eigenmittel“ sind die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenmittel.

od)      „Prime-Broker“ ist eine Bank oder ein reguliertes Wertpapierunternehmen, deren/dessen Leistungspaket unter anderem Folgendes beinhaltet: Maklergeschäfte, Finanzierungen, Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Risikomanagement und Einrichtungen zur technischen Unterstützung sowie Beratungs- und Forschungsleistungen.

oe)      „Leerverkauf“ ist der Verkauf eines Wertpapiers, an dem sich der Verkäufer kein Eigentum verschafft hat, sowie jeder Verkauf, der durch Lieferung eines Wertpapiers beendet wird, das vom Verkäufer bzw. im Namen des Verkäufers verliehen wurde.

of)       „Ungedeckter Leerverkauf“ (naked short sale) ist der Leerverkauf eines Wertpapiers, das der Verkäufer weder vor noch zum Zeitpunkt des Leerverkaufsauftrags geliehen und für das er auch keine Leihvereinbarung abgeschlossen hat, wenn das Wertpapier zur Lieferung an den Käufer fällig ist.

og)      „Nicht systemrelevanter AIFM“ ist ein AIFM, der entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der er über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, Portfolios von AIF verwaltet, die nicht hebelfinanziert sind und deren verwaltetes Vermögen nicht über 100 Mio. EUR und deren Vermögen insgesamt nicht über 250 Millionen EUR hinausgeht und innerhalb von fünf Jahren nach Konstituierung keine Rückgaberechte ausgeübt werden können.

oh)      „Industriebeteiligungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die an einer oder mehreren Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine industrielle Geschäftsstrategie zu verfolgen, und die nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Investoren durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.

oi)       „Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen mit Sitz in der Union, dessen Anteile nicht zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.

oj)       „Immobilien AIF“ ist ein AIF, dessen Anlagepolitik darin besteht, in Immobilien oder Vermögenswerte in Verbindung mit Immobilien zu investieren.

ok)      „Private-Equity-AIF“ ist ein AIF, einschließlich geschlossene Fonds und Dachfonds, der in Vermögenswerte von und Beteiligungen an vorrangig privaten Unternehmen investieren, um Risikokapital, Pläne für Wachstum und Übernahmen zu finanzieren.

ol)       „Zielgesellschaft“ ist ein Emittent bzw. eine nicht börsennotierte Gesellschaft, die von einem Investor übernommen wird, der einen beherrschenden Einfluss erwirbt.

om)     „Hebelfinanzierter Managed Account“ ist ein Anlagekonto, das von einem Dritten verwaltet wird, der die Befugnis hat, ohne vorherige Zustimmung des Inhabers Transaktionen vorzunehmen, wobei im Zusammenhang mit solchen Transaktionen von Hebelfinanzierungen Gebrauch gemacht wird.

on)        „Gruppe“ ist, in Bezug auf jede Person oder jedes Unternehmen, jede Person, die eine solche Person oder ein solches Unternehmen kontrolliert, von diesen kontrolliert wird oder sich unter ihrer gemeinsamer Kontrolle befindet.

Kapitel II

Zulassung eines AIFM

Artikel 4

Anforderungen an die Zulassung

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass kein unter diese Richtlinie fallender AIFM ohne vorherige Zulassung Verwaltungsdienste für einen AIF erbringt oder dessen Anteile vertreibt.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein in ihrem Hoheitsgebiet zugelassener AIFM die Voraussetzungen für eine Erstzulassung gemäß dieser Richtlinie jederzeit erfüllen muss.

Unternehmen, die weder gemäß dieser Richtlinie noch – wenn es sich um einen nicht unter diese Richtlinie fallenden AIFM handelt – nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zugelassen sind, dürfen in der Union weder Verwaltungsdienste für AIF erbringen noch deren Anteile vertreiben.

2.        Die Zulassung eines AIFM, die diesen zur Erbringung von Verwaltungsdiensten berechtigt, kann für alle oder nur für bestimmte Arten von AIF gelten.

Je nach ihrer Rechtsform können AIF selbst verwaltet werden oder einen externen Verwalter als AIFM einsetzen. Sind AIF juristische Personen und haben keinen externen Verwalter als AIFM eingesetzt, so tritt der AIF selbst als AIFM auf.

Wenn ein AIFM nach dieser Richtlinie zugelassen ist oder eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft nach Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist, lassen die zuständigen Behörden einen AIFM gemäß Richtlinie 2009/65/EG oder eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft gemäß dieser Richtlinie zu, sofern die entsprechenden Zusatzbestimmungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden nur solche Informationen an, die im Rahmen der ursprünglichen Zulassung noch nicht übermittelt worden sind, sofern in Bezug auf diese Informationen Änderungen aufgetreten sind.

Ein AIFM kann nach dieser Richtlinie zugelassen sein und gleichzeitig eine Zulassung als Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft nach der Richtlinie 2009/65/EG besitzen.

3.        Neben Verwaltungsleistungen können die Mitgliedstaaten AIFM genehmigen, auch die folgenden Leistungen zu erbringen:

a)        Verwaltung einzelner Portfolios einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung[18], mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger,

b)        Anlageberatung oder Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an AIF als Nebendienstleistungen.

Gemäß dieser Richtlinie darf ein AIFM nicht ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen erbringen oder die unter Anhang Ia Punkt 2 und Punkt 3 dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten anbieten. Diese Tätigkeiten dürfen nur einen geringen Teil des Gesamtumsatzes des AIFM ausmachen.

Artikel 2 Absatz 2 sowie die Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG gelten für die Erbringung der in diesem Artikel genannten Dienstleistungen durch den AIFM.

Artikel 5Zulassungsverfahren

1.        Die Mitgliedstaaten fordern, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, ▌den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Folgendes übermittelt:

-a)       Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich leiten;

a)        die Namen aller Anteilseigner oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen,

aa)      wenn ein selbstverwalteter AIF die Zulassung beantragt, die Namen der Geschäftsführer bzw. der Mitglieder des Leitungsgremiums des AIF sowie Angaben zu ihrem Hintergrund und ihrer Erfahrung in Bezug auf die Geschäfte des AIF,

b)        einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach den Kapiteln III, IV und gegebenenfalls V, VI und VII nachkommen will,

c)        ▌Informationen über die Anlagestrategien, zu denen auch das Vorgehen des AIFM im Zusammenhang mit Hebeleffekten und die Risikoprofile gehören sowie sonstige Charakteristika der AIF, deren Verwaltung er übernimmt oder übernehmen will, einschließlich Angaben über die Mitgliedstaaten oder Drittländer, wo sich ihr Sitz befindet oder voraussichtlich befinden wird,

ca)      Angaben zum Sitz der zugrunde liegenden Fonds, falls es sich bei dem betreffenden AIF um einen Dachfonds handelt,

cb)      Angaben zum Sitz des Master-Fonds,

d)        die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, deren Verwaltung er übernehmen will,

e)        Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung von Verwaltungsdiensten an Dritte im Sinne von Artikel 18 und gegebenenfalls Artikel 35 getroffen wurden,

f)         Angaben über die Vereinbarungen, die zur Verwahrung der AIF-Vermögenswerte getroffen wurden, gegebenenfalls einschließlich der Vereinbarungen nach Artikel 38,

g)        alle in Artikel 20 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für alle AIF, deren Verwaltung der AIFM übernimmt oder übernehmen will.

Hauptverwaltung und Sitz des AIFM müssen sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden.

Artikel 5a

Zentralregister

Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, aus dem hervorgeht, welche Aufsichtsbehörde für einen AIFM zuständig ist. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Artikel 6

Zulassungsvoraussetzungen

(1)       Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erteilen eine Zulassung nur, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass der AIFM zur Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen in der Lage ist.

Die zuständige Behörde erteilt einem AIF nur dann die Zulassung als selbst verwalteter AIF, wenn die Geschäftsführer bzw. die Mitglieder des Leitungsgremiums des AIF ausreichend gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung im Zusammenhang mit den Geschäften des AIF verfügen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Bei Schwierigkeiten können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die ESMA konsultieren.

Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.

(2)       Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates verweigern die Zulassung, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen verhindert wird durch

a)        die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der AIFM enge Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 31 der Richtlinie 2004/39/EG unterhält, und/oder

b)        Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(3)       Die Zulassung erstreckt sich auch auf alle Vereinbarungen, die der AIFM zur Übertragung von Aufgaben getroffen und im Zulassungsantrag mitgeteilt hat.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können den Umfang der Zulassung beschränken, was insbesondere für die AIF-Typen, zu deren Verwaltung der AIFM berechtigt ist, sowie für Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung gilt.

Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Risikoklassifizierung des AIF zu richten, zu dessen Verwaltung der AIFM berechtigt ist.

(4)       Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt ist. Bleibt eine solche schriftliche Benachrichtigung des Antragstellers durch die zuständigen Behörden aus, so gilt dies als Zurückweisung der Zulassung ohne Angabe von Gründen.

(5)       Sobald die Zulassung erteilt ist, kann ein AIFM in seinem Herkunftsmitgliedstaat mit der Erbringung von Verwaltungsleistungen beginnen.

(5a)     Unbeschadet Artikel 18 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für AIF, die unter diese Richtlinie fallen, ein einziger AIFM zuständig ist, der für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich ist.

(5b)     Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich und in konsolidierter Form über die erteilten und zurückgewiesenen Zulassungen sowie über sämtliche Voraussetzungen, Änderungen des Geltungsbereichs und Rücknahmen von Zulassungen gemäß diesem Artikel und den Artikeln 7 und 8.

Artikel 7Änderungen beim Zulassungsumfang

Ein AIFM setzt die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats im Vorfeld über jede wesentliche Änderung der Bedingungen, unter denen die Zulassung ursprünglich erteilt wurde, in Kenntnis, was insbesondere für wesentliche Änderungen am Geschäftsplan des AIFM, der Anlagestrategie und –politik eines von ihm verwalteten AIF, der Vertragsbedingungen oder Satzungen solcher AIF und etwaiger weiterer AIF gilt, für die der AIFM die Verwaltung übernehmen will.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung genehmigen die zuständigen Behörden diese Änderungen, schränken sie ein oder lehnen sie ab.

Artikel 8Entzug der Zulassung

Die zuständigen Behörden können einem AIFM die Zulassung entziehen, wenn dieser

1)        die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,

2)        die Bedingungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt,

3)        in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie verstoßen hat.

Kapitel III

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

ABSCHNITT 1: WOHLVERHALTENSREGELN

Artikel 9

Allgemeine Grundsätze

(-1)     Ein AIFM muss sicherstellen, dass seine Regelungen für Bezüge im Einklang mit den Regelungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen stehen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten AIFM, sich an eine Vergütungspolitik und -praxis zu halten, die den Anforderungen gemäß Anhang 1b genügen und einem soliden und wirkungsvollen Risikomanagement entsprechen und dieses fördern, die keinen übermäßigen Risiken Vorschub leisten, kurzfristigem Gewinnstreben entgegen wirken oder im Widerspruch zu den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihm verwalteten AIF stehen und den Geschäftszielen und langfristigen Interessen des AIFM und der Anleger dienen.

Diese Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen umfassend sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des AIFM und der von ihm verwalteten AIF angemessen sein.

Die AIFM informieren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Merkmale ihrer Vergütungspolitik und -praxis.

Die zuständigen Behörden können geeignete Maßnahmen ergreifen, um Risiken auszugleichen, die dazu führen könnten, dass ein AIFM nicht imstande wäre, eine solide Vergütungspolitik und -praxis umzusetzen.

(1)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass AIFM ihre Verwaltungsdienste in der Union nur erbringen dürfen, wenn sie die Bestimmungen dieser Richtlinie laufend einhalten.

Ein AIFM

a)        geht seiner Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und mit Fairness nach,

b)        handelt im Interesse der von ihm verwalteten AIF, der Anleger dieser AIF und der Marktintegrität, und

c)        stellt sicher, dass allen AIF-Anlegern eine faire Behandlung zuteil wird.

Kein Anleger darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, diese ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des AIF vorgesehen.

(2)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand derer die zuständigen Behörden bewerten, ob AIFM ihren in Absatz 1 genannten Pflichten nachkommen.

(2a)     Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen die Prinzipien gemäß Anhang Ib festgelegt sind, und nach Rücksprache mit der ESMA Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik. In den Leitlinien werden auch die in der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor1 enthaltenen Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik und die Größe des AIFM und die Größe der von ihm verwalteten AIF sowie ihre interne Organisation und die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte berücksichtigt.

Artikel 10Interessenkonflikte

(1)       Die Mitgliedstaaten verpflichten die AIFM, angemessene Maßnahmen zur Ermittlung von Interessenkonflikten zu treffen, die zwischen ihnen sowie ihren Führungskräften, sonstigen Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihnen verbunden ist, und den Anlegern der von ihnen verwalteten AIF oder zwischen zwei Anlegern, die bei der Verwaltung eines oder mehrerer AIF auftreten.

Ein AIFM muss auf Dauer wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Interessen der AIF und ihrer Anleger schaden.

Innerhalb seiner eigenen Betriebsabläufe trennt ein AIFM Aufgaben und Verantwortungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten. AIFM bewerten, ob die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit mit wesentlichen anderen Interessenkonflikten verbunden sein könnten und teilen diese den AIF-Anlegern mit.

(2)       Reichen die vom AIFM zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird, so setzt der AIFM die Anleger – bevor er in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt - unmissverständlich über die allgemeine Art und/oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.

(3)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen

a)        die in Absatz 1 genannten Arten von Interessenkonflikten präzisiert werden,

b)        die Schritte festgelegt werden, die hinsichtlich interner und organisatorischer Verfahren nach vernünftigem Ermessen von einem AIFM erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und/oder offen zu legen.

Artikel 11

Risikomanagement

(1)       ▌AIFM stellen sicher, dass die Funktionen Risikomanagement und Portfoliomanagement voneinander getrennt sind und gesonderten Prüfungen unterliegen.

(2)       Damit alle Risiken, die mit den entsprechenden AIF Anlagestrategien verbunden sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend gemessen, verfolgt und verwaltet werden, setzen AIFM Risikomanagement Systeme ein.

(2a)     Wenn AIFM die Dienste eines Prime-Broker in Anspruch nehmen, müssen die Bedingungen in einem Vertrag schriftlich vereinbart werden. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Bestimmungen des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle von dem Vertrag in Kenntnis gesetzt wird. Bevor sie in den AIF investieren, müssen die Anleger über diese Vertragsklausel informiert und über die Identität des Prime-Brokers in Kenntnis gesetzt werden.

Anleger werden insbesondere über eventuelle Haftungsübertragungen auf den Prime-Broker informiert. Dies schließt auch den Fall des Verlustes von Finanzinstrumenten ein. In diesem Fall muss die Rückgabefrist den Bedingungen des Vertrags entsprechen, der zwischen dem AIFM und dem Prime-Broker geschlossen wurde.

Bei der Auswahl und Benennung der Prime-Broker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, geht der AIFM mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt vor.

(4)       Im Falle von AIFM, die bei Anlagen im Namen eines oder mehrerer AIF Leerverkäufe tätigen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass:

-a)       die betreffenden AIFM zum Zeitpunkt des Leerverkaufsauftrags für die entsprechenden Vermögenswerte oder anderen Finanzinstrumente über eine Leihvereinbarung verfügen oder eine solche abgeschlossen haben,

a)        sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Lieferung verpflichtet sind, auch tatsächlich Zugang zu den betreffenden Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten haben,

b)        das Risikomanagement dieser AIFM eine angemessene Steuerung der mit der Lieferung leerverkaufter Wertpapiere oder sonstiger Finanzinstrumente verbundenen Risiken ermöglicht,

c)        die AIFM die zuständigen Behörden regelmäßig über ihre wichtigsten Leerverkaufspositionen informieren. Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden von den AIFM verlangen, alle Short-Positionen und geliehenen Wertpapiere offenzulegen.

(4a)     Jede zuständige Behörde leitet die ihr nach Absatz 4 Buchstabe c bereitgestellten Informationen regelmäßig an die ESMA weiter. Unter außergewöhnlichen Umständen und zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems kann die EMSA auf der Grundlage dieser oder anderer maßgeblicher Informationen eine Entscheidung über die Einschränkung von Leerverkäufen treffen.

(5)       Die Kommission erlässt zu Folgendem delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c:

a)        den Anforderungen, die ein AIFM nach Maßgabe der von ihm im Namen seiner AIF eingegangenen Risiken an das Risikomanagement zu stellen hat,

b)        allen Regelungen, die der AIFM benötigt, um die mit Leerverkäufen verbundenen besonderen Risiken zu steuern, einschließlich etwaiger Beschränkungen, die erforderlich sein könnten, um den AIF vor unangemessenen Verlustrisiken zu schützen,

c)        den Einzelheiten der in Absatz 4a vorgesehenen Meldebestimmungen.

Artikel 12

Liquiditätsmanagement

(1)       Der AIFM hat für jeden von ihm verwalteten AIF ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und legt Verfahren fest, die gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten deckt.

Der AIFM führt regelmäßig Stresstests durch, bei denen er sowohl normale als auch außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen zugrunde legt, und überwacht die Liquiditätsrisiken des AIF dementsprechend. Die Ergebnisse dieser Stresstests müssen den zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden.

(2)       Ein AIFM sorgt dafür, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze für jeden von ihm verwalteten AIF einheitlich sind.

(3)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen in Absatz 1 genannten Anforderungen an das Liquiditätsmanagement genauer geregelt sind.

Artikel 13

Anlagen in Verbriefungspositionen

Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Interessendivergenzen zwischen Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und Organitoren gemäß Artikel 4 Absatz 41 von Richtlinie  2006/48/EG umwandeln, und AIFM, die im Namen eines oder mehrerer AIF in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, erlässt die Kommission gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte zu Folgendem:

a)        den Anforderungen, die ein Originator erfüllen muss, damit ein AIFM im Namen eines oder mehrerer AIF in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens fünf Prozent behält,

b)        den qualitativen Anforderungen, die AIFM, die im Namen eines oder mehrerer AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.

ABSCHNITT 2: EIGENKAPITALANFORDERUNGEN UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Artikel 14Anfangskapital und laufende Kapitalausstattung

(-1)     Das Anfangskapital eines selbstverwalteten AIF muss mindestens 300 000 EUR betragen.

(1)       Wird ein AIFM unbeschadet der Absätze 2 bis 4 als externer Verwalter eines oder mehrerer AIF benannt, muss er über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR verfügen.

(2)       Übersteigt der Wert der von einem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. EUR, bringt der AIFM zusätzliche Eigenmittel ein; diese zusätzlichen Eigenmittel müssen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. EUR übersteigt, entsprechen. Die Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag darf ▌10 Mio. EUR nicht übersteigen.

(3)       Unbeschadet der in den Absätzen -1, 1 und 2 festgelegten Anforderungen müssen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 21 der Richtlinie 2006/49/EG ▌verfügen.

(4)       Für die Zwecke der Absätze -1 bis 3 gelten die folgenden Portfolios als AIFM-Portfolios:

a)        jedes vom AIFM verwaltete AIF-Portfolio, einschließlich AIF, für die der AIFM eine oder mehrere Aufgaben gemäß Artikel 18 an Dritte delegiert hat, jedoch mit Ausnahme von Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet,

b)        andere Organismen für gemeinsame Anlagen, ob mit oder ohne Koordinierung auf Unionsebene, die vom AIFM verwaltet werden, einschließlich jene, für die er eine oder mehrere Aufgaben delegiert hat, jedoch mit Ausnahme jener, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet.

(5)         Die Mitgliedstaaten können von bis zu 50 % der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung an einen AIFM absehen, wenn dieser über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt; das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und kann ihn in einem Drittland haben, sofern es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind.

(6)       Der AIFM muss eine Haftpflichtversicherung für seine berufliche Tätigkeit abschließen. Bei den Anpassungen der Beträge dieser Versicherung sollte den Anpassungen Rechnung getragen werden, die im Rahmen der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung vorgenommen werden[19].

(7)       Der vom AIFM in jedem von ihm verwalteten AIF angelegte Betrag muss, sofern die Eigenschaften des AIF einer solchen Anlage nicht entgegenstehen, so hoch sein, dass auf der Basis eines Jahres der AIFM einen wirtschaftlichen Nettoanteil behält, der mindestens einem festgelegten Prozentsatz am von allen Anlegern in diesem AIF angelegten Gesamtbetrag entspricht.

(8)       Eigenmittel werden in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umwandelbar sind und keine spekulativen Positionen enthalten.

(9)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen der Prozentsatz gemäß Absatz 7 näher erläutert wird.

ABSCHNITT 3: ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

Artikel 15

Allgemeine Grundsätze

AIFM setzen für die ordnungsgemäße Erbringung ihrer Verwaltungstätigkeiten jederzeit angemessene und geeignete Ressourcen ein.

Sie verfügen über aktualisierte Systeme und dokumentierte interne Verfahren und führen regelmäßig interne Kontrollen ihres Geschäftsgebarens durch, um die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken zu begrenzen und zu steuern.

Artikel 16Bewertung

(1)       Der AIFM stellt sicher, dass für jeden von ihm verwalteten AIF eine vom AIFM rechtlich oder funktional unabhängige Bewertungsstelle benannt wird, die die vom AIF erworbenen Vermögenswerte und den Wert der Anteile des AIF bewertet.

Der AIFM gewährleistet, dass die Vermögenswerte und Anteile der AIF mindestens einmal jährlich ▌bewertet werden. Der AIFM gewährleistet außerdem, dass die Anteile des AIF bewertet werden, wann immer dies für die Rücknahme oder Ausgabe erforderlich ist.

Für jeden AIF stellt der AIFM sicher, dass die Bewertung von Vermögenswerten und Berechnung des Nettoinventarwerts unabhängig ablaufen, auch wenn der AIFM die Bewertung selbst vornimmt, und dass geeignete Schutzmaßnahmen greifen, um Interessenkonflikte und unzulässigen Einfluss auf die Beschäftigten bei der Durchführung der Bewertung zu verhindern.

(1a)     AIFM sind für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte der AIF sowie für die Berechnung des Nettoinventarwerts des AIF und der Bekanntgabe dieses Nettoinventarwerts verantwortlich. Die Verwahrstelle ist zuständig für die Überprüfung der Bedingungen, unter denen die Bewertung, Berechnung und Veröffentlichung erfolgt. Die Verantwortlichkeit von AIFM bleibt von der Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung des AIF auf Dritte unberührt. Alle Bewertungen unterliegen der Aufsicht und Überwachung durch die Verwahrstelle des AIF, unabhängig davon, ob sie von dem AIFM oder einem externen Bewerter vorgenommen werden.

Wird ein externer Bewerter herangezogen, so müssen AIFM nachweisen können, dass der betreffende Dritte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die Tätigkeit des externen Bewerters wirksam zu überwachen. Das Heranziehen eines externen Bewerters darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des AIFM nicht zunichtemachen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird. Wird ein externer Bewerter nicht herangezogen, so können die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem AIFM verlangen, dass seine Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen von einem externen Bewerter oder gegebenenfalls durch einen Prüfer überprüft werden.

(2)       Der AIFM stellt sicher, dass die Bewertungsstelle über geeignete und schlüssige Verfahren verfügt, um die Vermögenswerte des AIF entsprechend den geltenden Bewertungsstandards und –vorschriften bewerten und den Nettoinventarwert der Anteile des AIF angeben zu können.

Der AIFM gibt regelmäßig die zur Bewertung illiquider Vermögenswerte benutzten Methoden bekannt, unabhängig davon, ob die Bewertung vom AIFM vorgenommen oder an Dritte übertragen wird.

(3)       Die für die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile des AIF geltenden Vorschriften sind in dem Land gesetzlich geregelt, in dem der AIF seinen Sitz hat, oder in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF.

(4)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen näher festgelegt ist, welche ordnungsgemäß zugelassenen und kontrollierten Unternehmen als Bewertungsstellen gemäß dieser Richtlinie in Frage kommen. Diese delegierten Rechtsakte enthalten detaillierte organisatorische und administrative Vorkehrungen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Interessen der Kunden schaden.

Die Kommission kann ferner nach Artikel 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte zur näheren Festlegung der Kriterien erlassen, nach denen eine Bewertungsstelle im Sinne von Absatz 1 als funktionell unabhängig gelten kann.

Artikel 17

Verwahrstelle

(1)       Für jeden von ihm verwalteten AIF stellt der AIFM sicher, dass eine einzige Verwahrstelle benannt wird, die gegebenenfalls folgende Funktionen erfüllt:

a)        Entgegennahme sämtlicher Zahlungen, die Anleger bei der Zeichnung von Anteilen eines von dem AIFM verwalteten AIF leisten und Verbuchung dieser Zahlungen im Auftrag des AIFM auf einem gesonderten Konto;

b)        Verwahrung sämtlicher Finanzinstrumente des AIF, und zwar:

i)      Verwahrung sämtlicher Finanzinstrumente, die von einer zentralen Wertpapierverwahrstelle gehalten und Wertpapierkonten gutgeschrieben oder der Verwahrstelle übergebenen werden können. Die von dem AIFM benannte Verwahrstelle gewährleistet hierbei eine Trennung der Vermögenswerte, indem sie in ihren Büchern im Namen des AIF separate Konten führt. Ungeachtet dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten die Trennung in sogenannte Sammelkonten gestatten, sofern jederzeit klar erkennbar ist, dass die Vermögenswerte der einzelnen Fonds zu einem bestimmten AIF gehören;

ii)     Führen von Aufzeichnungen, um das Eigentum an Finanzinstrumenten, die nicht in Verwahrung genommen werden können, auf der Grundlage der vom AIFM zur Verfügung gestellten Informationen, einschließlich externer Belege über den Vorgang, überprüfen zu können;

ba)      Sorge dafür tragen, dass die unter Buchstabe b genannten Finanzinstrumente nicht ohne vorherige Zustimmung des AIFM wiederverwendet werden dürfen,

c)        Überprüfung der Frage, ob der AIF oder der AIFM im Namen des AIF das Eigentum an allen anderen Vermögenswerten, in die der AIF investiert, erlangt hat;

ca)      Führen von Aufzeichnungen als Belege über das Eigentum des AIF an Vermögenswerten, die nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind.

(1a)     Ergänzend zu in Absatz 1 genannten Aufgaben stellt die Verwahrstelle sicher, dass

a)        der Verkauf, die Ausgabe, der Rückerwerb, die Rücknahme und die Aufhebung von Anteilen des AIF im Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF erfolgen,

b)        die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder gemäß der Satzung des AIF erfolgt,

c)        die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen die geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen oder die Satzung des AIF,

d)        gewährleistet ist, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird,

e)        gewährleistet ist, dass die Erträge des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen oder der Satzung des AIF verwendet werden.

(2)       Ein AIFM darf nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen.

Die Verwahrstelle handelt unabhängig und im Interesse der AIF-Anleger.

Die Bestellung der Verwahrstelle durch den AIFM wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart. Dieser Vertrag regelt den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß diesem Artikel und gemäß anderen für Verwahrstellen im Herkunftsmitgliedstaat des AIF einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann.

(3)       Bei der Verwahrstelle handelt es sich:

a)        um ein Kreditinstitut mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG ▌zugelassen ist, oder

b)        um eine gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirma, oder

c)        um eine juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM als Verwahrstelle zugelassen ist, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt, die in qualitativer Hinsicht der Beaufsichtigung und Überwachung gemäß Richtlinie 2006/48/EG entspricht, und die ausreichende finanzielle und fachliche Garantien bietet, um die ihr als Verwahrstelle obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

(3a)     Wenn ein von einem zugelassenen AIFM verwalteter AIF seinen Sitz in der Union hat, muss die Verwahrstelle ihren eingetragenen Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem der AIF seinen Sitz hat.

Hat ein von einem zugelassenen AIFM verwalteter AIF seinen Sitz in einem Drittland, muss die Verwahrstelle ihren Sitz in der Union haben. Dies gilt nicht, wenn:

a)        die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und diejenigen des Drittlands, in dem der AIF seinen Sitz hat, ein Kooperationsabkommen über den Austausch von Informationen geschlossen haben,

b)        das AIF-Drittland Gegenstand einer Entscheidung nach Absatz 3c ist, in der festgestellt wird, dass die Verwahrstellen mit Sitz in diesem Land einer wirksamen Regulierung (einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen) und Beaufsichtigung unterliegen, die den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind,

ba)      die Verwahrstelle gemäß den Absätzen 5 und 5a vertraglich gegenüber dem AIFM und den Anlegern des AIF haftet und die Bestimmungen gemäß den Artikeln 4 und 4a einhält,

c)        das Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 3c ist, die besagt, dass dessen Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force) und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[20] entsprechen,

d)        der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM mit dem Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet,

e)        es sich bei der Verwahrstelle um eine Bank oder ein Unternehmen der gleichen Natur wie die Unternehmen gemäß Absatz 3 handelt, das den Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe c entspricht.

(3b)     Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes näher festgelegt ist:

a)        die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Drittländern gemäß Absatz 3a Buchstabe c den Anforderungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force) und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen,

b)        die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an eine wirksame Regulierung und Beaufsichtigung von Drittländern gemäß Absatz 3a Buchstabe b den einschlägigen Bestimmungen der Union entsprechen und effektiv umgesetzt werden.

(3c)     Auf der Grundlage der in Absatz 3b genannten Kriterien erlässt die Kommission gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, aus denen hervorgeht dass:

a)        die Standards des betreffenden Drittlandes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force) und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen,

b)        die Anforderungen an eine wirksame Regulierung und Beaufsichtigung in dem betreffenden Drittland den einschlägigen Bestimmungen der Union entsprechen und effektiv umgesetzt werden.

(4)       Verwahrstellen können ihre Aufgaben ▌übertragen. Nicht übertragbar sind Auswahl, Überwachung und Kontrolle ihrer Unterverwahrstellen und Unterdepotbanken. Eine Verwahrstelle darf ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt.

(4a)     Die Verwahrstellen müssen bei der Auswahl, Bestellung, laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung eines Dritten, dem Sie Teile ihrer Aufgaben übertragen haben und bei den Vereinbarungen im Zusammenhang mit den diesem Dritten übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgehen.

(5)       Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIFM und den Anlegern des AIF für sämtliche Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle schuldhaft oder durch Nachlässigkeit verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie oder deren unsachgemäßer Ausführung erleiden, es sei denn, die Verluste sind das Ergebnis höherer Gewalt. Bei Verlust eines von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstruments ist die Verwahrstelle nur dann von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust durch ein externes Ereignis verursacht wurde, nicht vorhersehbar und von der Verwahrstelle nicht zu vermeiden war.

Die Haftung der Verwahrstelle gegenüber dem AIFM und den Anlegern wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie einen Teil ihrer Aufgaben auf einen zugelassenen Dritten, wie zum Beispiel eine Unterverwahrstelle oder eine Unterdepotbank übertragen hat. Bei Verlust eines von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften die vorrangige Pflicht, die Vermögenswerte dem AIF ohne unnötige Verzögerung zurückzugeben. Diese Anforderung gilt unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren.

Haftungsansprüche der AIF-Anleger können unmittelbar oder mittelbar über den AIFM geltend gemacht werden. ▌

(5a)     Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 5 kann eine Verwahrstelle, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der AIFM im Namen des AIF Anlagen tätigt, rechtlich gehindert wird oder nicht in der Lage ist, ihre Verwahraufgaben aufgrund eines unvorhergesehenen externen Ereignisses wahrzunehmen, sich von ihrer Haftung auch für den Verlust von Finanzinstrumenten befreien, wenn sie nachweisen kann, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht gemäß Absatz 4a ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche Haftungsbefreiung ist nur einmal möglich. Eine Haftungskette ist nicht zulässig.

Die Haftung gegenüber dem AIFM und den Anlegern kann auf einen zugelassenen Dritten übergehen, dem die Verwahraufgaben übertragen wurden, sofern dies zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten schriftlich vereinbart wurde.

In dem Vertrag zwischen AIFM und Verwahrstelle muss festgelegt werden, dass der AIFM von jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen der Verwahrstelle und einem Dritten vor deren Inkrafttreten in Kenntnis gesetzt wird. Bevor sie in den AIF investieren, müssen auch die Anleger über solch eine vertragliche Vereinbarung und die gemeinsame Verantwortung der beteiligten Parteien informiert werden.

Ist eine Verwahrstelle aus einem Drittland Gegenstand der Entscheidungen gemäß Absatz 3 Buchstabe c, ist ein Vertrag gemäß Unterabsatz 2 nicht erforderlich.

(5b)     Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 5 kann eine Verwahrstelle in dem Fall, dass der Vertrag zwischen der Verwahrstelle und einem Prime Broker oder einer Unterverwahrstelle die Übertragung oder Wiederverwendung von Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen oder der Satzung des AIF gestattet, sich von ihrer Haftung befreien, sofern sie nachweisen kann, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nach Absatz 4a ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der Vertrag zwischen dem AIFM und der Verwahrstelle legt fest, dass der AIFM von einer Bestimmung zur Übertragung und erneuten Verwendung von Vermögenswerten im Einklang mit den AIF-Vorschriften vor deren Umsetzung in Kenntnis gesetzt wird.

Bevor sie in den AIF investieren, müssen die Anleger über diese Klausel informiert und über die Identität des Dritten in Kenntnis gesetzt werden. Insbesondere müssen Anleger über sämtliche bestehende Haftungsübertragungen an den Dritten, darunter im Fall des Verlustes von Finanzinstrumenten, informiert werden. In diesem Fall richtet sich die Rückerstattungsfrist nach den Bestimmungen des Vertrags zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten.

(5c)     Die Verwahrstelle stellt den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden zur Kontrolle des AIFM benötigen. Unterscheidet sich der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM von dem der Verwahrstelle, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des AIFM die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(5d)     Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle und die Bedingungen, unter denen eine AIF-Verwahrstelle einige ihrer Aufgaben an einen Dritten delegieren kann, näher festgelegt sind.

ABSCHNITT 4: ÜBERTRAGUNG VON AIFM-AUFGABEN

Artikel 18Übertragung

(1)       AIFM, die eine oder mehrere Aufgaben an Dritte übertragen wollen, informieren bei jeder Übertragung im Voraus die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden können diese Übertragungen innerhalb eines Monats ablehnen.

Dabei sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a)        der betreffende Dritte muss kreditwürdig sein und die Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;

b)        bezieht sich die Übertragung auf die Portfolio-Verwaltung oder das Risiko- bzw. Liquiditätsmanagement, muss der betreffende Dritte darüber hinaus auch als AIFM zur Verwaltung eines AIF derselben Art zugelassen sein;

c)        die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des AIFM nicht zunichte machen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;

d)        der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Dritte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragene Aufgabe wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist;

da)      der AIFM teilt den Anlegern mit, welche Aufgaben übertragen wurden und wem diese übertragen wurden;

AIFM müssen jederzeit in der Lage sein, dem Unternehmen, dem Aufgaben übertragen worden sind, zusätzliche Anweisungen zu geben, sowie dieses mit sofortiger Wirkung von seinem Mandat zu entbinden, wenn dies im Interesse der Anleger ist.

Übertragungen werden nicht erteilt an Verwahrstellen, Bewertungsstellen oder sonstige Unternehmen, deren Interessen mit denen des AIF oder seiner Anleger kollidieren könnten.

Die AIFM überprüfen fortwährend die von Dritten erbrachten Dienstleistungen.

(2)       Die Haftung von AIFM wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie eigene Aufgaben an Dritte übertragen haben; ferner darf der AIFM seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF gelten oder als bloßes Briefkastenunternehmen betrachtet werden kann.

(3)       Dritte dürfen keine der ihnen übertragenen Aufgaben weiterdelegieren.

Kapitel IV

Transparenzanforderungen

Artikel 19

Jahresbericht

(1)       Für jeden von ihnen verwalteten AIF legen die AIFM für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht vor. Der Jahresbericht ist den Anlegern und den zuständigen Behörden spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Verfügung zu stellen bzw. in Fällen, in denen Angaben von Dritten erforderlich sind, wie der Prüfbericht von zugrunde liegenden Anlagen des AIF, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.

(2)       Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes umfassen:

a)        eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;

b)        eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres;

c)        einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;

ca)      die in Artikel 20 aufgeführten Informationen, soweit sie sich in dem Geschäftsjahr, auf das sich der Bericht bezieht, geändert haben.

cb)      Angaben zur Höhe der Bezüge, aufgeteilt in feste und variable Bezüge, die vom AIFM und ggf. vom AIF gezahlt werden.

(3)       Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden gemäß den nach den einschlägigen Vertragsbedingungen, der Satzung oder der Gründungsurkunde des AIF anzuwendenden Rechnungslegungsstandards bzw. -grundsätzen erstellt und von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen[21] ▌gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

(4)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte in Bezug auf Inhalt und Form des Jahresberichts. Diese Rechtsakte sollen angemessen und verhältnismäßig sein und sind je nach Art des AIFM, auf den sie sich beziehen, und des AIF, auf den sich der Bericht bezieht, anzupassen.

Artikel 20Informationspflichten gegenüber den Anlegern

(1)       Der AIFM stellt sicher, dass die AIF-Anleger folgende Informationen sowie alle etwaigen Änderungen daran erhalten, bevor sie in den AIF investieren.

a)        eine Erläuterung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, der verschiedenen Vermögenswerte, in die der AIF investieren kann, der von ihm eingesetzten Techniken und aller damit verbundenen Risiken, ggf. der Vereinbarungen über die Wiederverwendung von Anlagewerten sowie Übertragungs- und Verwahrungsvereinbarungen, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebeleffekte nutzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung, des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung und damit verbundene Risiken, sonstige Beschränkungen für die Nutzung von Hebeleffekten sowie die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung auf periodischer Grundlage;

aa)      Angaben zum Sitz der zugrunde liegenden Fonds, falls es sich bei dem betreffenden AIF um einen Dachfonds handelt,

ab)      Angaben zum Sitz des Master-Fonds;

b)        eine Erläuterung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;

c)        eine Erläuterung der rechtlichen Auswirkungen der für die Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das geltende Recht und gegebenenfalls Rechtsinstrumente, die die Anerkennung und Durchsetzung von Urteilen auf dem Gebiet vorsehen, in dem der Fonds seinen Sitz hat;

d)        den Namen der AIF-Verwahrstelle, der Bewertungsstelle, des Abschlussprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anleger im Falle von Nichterfüllung;

e)        eine Aufstellung sämtlicher übertragener Verwaltungs- oder Bewertungsfunktionen oder Verwahraufgaben sowie die Namen der Dritten, denen diese Funktionen oder Aufgaben übertragen wurden, einschließlich der Sub-Custodians und der Prime Broker des AIF mit einer Aufstellung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie eine Aufstellung der Restrisiken, denen die Anlieger in außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb der Kontrolle der Verwahrstellen sowie des AIFM ausgesetzt sein könnten;

f)         eine Erläuterung des AIF-Bewertungsverfahrens und gegebenenfalls der Kalkulationsmodelle für die Bewertung der Anlagen, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Anlagen;

g)        eine Erläuterung des AIF-Managements von Liquiditätsrisiken, auch im Hinblick auf die Kündigungsrechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern und der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger sicherstellt;

h)        eine Erläuterung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;

i)         die Namen aller Anleger, die eine Vorzugsbehandlung erhalten oder darauf Anspruch haben, einschließlich einer Erläuterung dieser Behandlung, sowie Angaben darüber, ob eine Verbindung zwischen dem AIFM und diesen Anlegern besteht;

j)         den letzten Jahresbericht;

ja)       eine Darstellung der Wertentwicklung des AIF von seiner Auflage bis zur aktuellsten Bewertung;

jb)       eine Darstellung des Verhältnisses zwischen dem angewendeten Anlagekonzept und herkömmlichen Anlagestrategien (wie Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere);

jc)       jede Veränderung der in Artikel 17 Absatz 5 festgelegten Haftungsregelung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem AIFM und der Verwahrstelle;

jd)       detaillierte Angaben zu Herkunft, Fälligkeit und Höhe der vom AIF aufgenommenen Mittel, einschließlich des Anteils, der mittelbar oder unmittelbar von dem den AIF verwaltenden AIFM und dessen Vertretern, Direktoren und Angestellten stammt.

(2)       Für jeden vom AIFM verwalteten AIF sind die Anleger regelmäßig über Folgendes zu unterrichten:

a)        den prozentualen Anteil der AIF-Anlagen, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;

b)        jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

c)        das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.

(3)       Die Kommission erlässt in Bezug auf die Informationspflichten des AIFM und die in Absatz 2 festgelegte Häufigkeit der Unterrichtung delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c. Diese delegierten Rechtsakte sind je nach Art des AIFM anzupassen.

Artikel 21Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

(1)       Der AIFM unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen er im Namen jedes von ihm verwalteten AIF handelt.

Er liefert Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Risikokonzentrationen bei allen von ihm verwalteten AIF.

(2)       Für jeden vom ihm verwalteten AIF teilt der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig Folgendes mit:

a)        den prozentualen Anteil der AIF-Anlagen, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;

b)        jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

c)        das aktuelle Risikoprofil des AIF und das vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzte Instrumentarium;

ca)      Angaben zum Gesamtbetrag der in jedem vom ihm verwalteten AIF eingesetzten Hebeleffekte, eine Aufschlüsselung der Finanzierung nach Kreditaufnahme, Wertpapierleihe oder in Derivate eingebettete Hebeleffekte und, soweit bekannt, die Größenordnung, in der die Vermögenswerte des AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungsvereinbarungen wiederverwendet wurden. Diese Informationen umfassen für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zu den fünf größten Kreditgebern bzw. Wertpapierleihen sowie zur jeweiligen Höhe der Hebelfinanzierung durch diese Unternehmen;

d)        die wichtigsten Anlagekategorien, in die der AIF investiert hat;

e)        etwaige Leerverkäufe während des Berichtszeitraums;

ea)       die Gebührenstruktur und die an den AIFM gezahlten Beträge;

eb)      Ertragsdaten der AIF einschließlich einer Anlagenbewertung.

(2a)     Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können die zuständigen Behörden von AIFM, die ihrer Ansicht nach ein Systemrisiko darstellen, zusätzliche Informationen verlangen.

(2b)     Unter außergewöhnlichen Umständen und soweit zur Sicherung der Stabilität und Unversehrtheit des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, können von der ESMA zusätzliche Berichtspflichten auferlegt werden.

(3)       Für jeden vom ihm verwalteten AIF legt der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Dokumente vor:

a)        innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des betreffenden Berichtszeitraums oder, wenn bestimmte Umstände die Unterrichtung von Dritten erfordern (wie die Prüfung zugrunde liegender Anlagen des AIF), innerhalb von spätestens sechs Monaten nach dem Ende dieses Zeitraums einen Jahresbericht über jeden vom AIFM verwalteten AIF für jedes Geschäftsjahr;

b)        eine detaillierte Aufstellung sämtlicher vom AIFM verwalteten AIF zum Ende jedes Quartals.

(3a)     Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln sämtliche relevanten Informationen, die für eine systematische Risikoüberwachung erforderlich sind, einschließlich einer Zusammenfassung aller Angaben gemäß Absatz 2 und Absatz 3 dem ESRB und der ESMA.

(4)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 erläuterten Berichtspflichten und zur Häufigkeit der Berichterstattung.

Kapitel V

Pflichten von AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

ABSCHNITT 1: PFLICHTEN VON AIFM, DIE HEBELFINANZIERTE FONDS VERWALTEN

Artikel 22

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die ▌auf Hebeleffekte setzen.

Artikel 23

Informationspflichten gegenüber Anlegern

AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die ▌auf Hebeleffekte setzen, müssen für jeden dieser AIF

a)        die Anleger darüber unterrichten, bis zu welchem Umfang des AIFM im Namen des AIF Hebeleffekte einsetzen kann, sowie über etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Finanzsicherheiten oder sonstiger Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gegeben wurden;

b)        die Anleger vierteljährlich über die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung jedes AIF im vorausgegangenen Quartal unterrichten.

Artikel 24

Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

▌        AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die ▌ auf Hebeleffekte setzen, legen den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig Informationen zur Gesamthöhe der Hebelfinanzierung jedes von ihnen verwalteten AIF vor sowie eine Aufschlüsselung der Finanzierung nach Kreditaufnahme, Wertpapierleihe oder in Derivate eingebettete Hebeleffekte.

Diese Informationen umfassen für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zu den fünf größten Kreditgebern bzw. Wertpapierleihen sowie zur jeweiligen Höhe dieser Hebelfinanzierung.

Artikel 25

Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen für die Hebelfinanzierung

(1)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die ihnen gemäß Artikel 24 vorzulegenden Informationen nutzen, um festzustellen, inwieweit die Nutzung von Hebeleffekten zur Erhöhung von Systemrisiken im Finanzsystem, zu Marktstörungen oder zu langfristigen Risiken für das Wirtschaftswachstum beiträgt.

(2)       Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die sie gemäß Artikel 24 erhalten, über das in Artikel 46 festgelegte Verfahren an andere zuständige Behörden und die ESMA weitergeleitet werden. Ferner informieren sie über diesen Mechanismus sowie bilateral direkt betroffene andere Mitgliedstaaten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder ein sonstiges systemrelevantes Institut in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte.

(2a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein AIFM bei der Festlegung von Begrenzungen der zulässigen Hebelfinanzierung für jeden von ihm verwalteten AIF u. a. folgendes berücksichtigt:

a)        die AIF-Arten;

b)        deren Strategie;

c)        die Herkunft ihrer jeweiligen Hebelfinanzierung;

d)        jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein systemrelevantes Risiko darstellen;

e)        die Notwendigkeit, das Engagement aller Gegenparteien zu begrenzen;

f)         das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung abgesichert ist;

g)        den Umfang jedes Asset-Liability-Mismatch-Risikos;

h)        Umfang, Wesen und Ausmaß von AIFM-Geschäften auf den betreffenden Märkten.

(2b)     Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die von einem AIFM festgelegten Grenzwerte für Hebeleffekte angemessen sind und dass der AIFM die von ihm festgelegten Grenzwerte für Hebeleffekte zu keinem Zeitpunkt überschreitet. Jede zuständige Behörde leitet die ihr nach Artikel 24 bereitgestellten Informationen regelmäßig an die ESMA weiter. Auf der Grundlage dieser Information und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ESRB kann die ESMA festlegen, ob die von einem AIFM oder einer Gruppe von AIFM eingesetzte Hebelfinanzierung ein grundlegendes Risiko für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems darstellt und welche Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen (einschließlich Festsetzung von Grenzwerten für Hebelfinanzierungen, die dieser AIFM oder diese Gruppe von AIFM einsetzen kann). Die ESMA informiert unverzüglich die Kommission und die entsprechenden zuständigen Behörden von diesen Festlegungen.

Bei der Sicherstellung, dass die von einem AIFM festgelegten Grenzwerte für Hebeleffekte angemessen sind, sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)        inwieweit diese Grenzwerte Auswirkungen auf das Systemrisiko haben;

b)        die Exposition der Gegenparteien;

c)        die möglichen Auswirkungen auf die Märkte, auf denen der betreffende AIFM tätig ist;

d)        die in anderen Mitgliedstaten für gleiche Fonds-Typen festgelegten Obergrenzen;

e)        die Gesamtauswirkungen der zulässigen Hebelfinanzierungen auf die Wirtschaft;

f)         bei Private-Equity-AIF und einer Übernahme gemäß Artikel 26 der Anteil der für den Erwerb verwendeten Finanzschulden vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.

Die ESMA nimmt Leitlinien für Mindestanforderungen an, nach denen sich die zuständigen Behörden bei der Bewertung dieser Kriterien richten müssen.

(2c)     Nimmt die ESMA eine Festlegung gemäß Absatz 2b vor, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats jedes AIFM, der Gegenstand einer solchen Festlegung ist, die Entscheidungen der ESMA um.

(3)       Um die Stabilität und Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten und das langfristige, nachhaltige Wachstum der Wirtschaft zu fördern, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c, mit denen die Parameter festgelegt werden, nach denen die ESMA eine Festlegung gemäß Absatz 2b vornehmen kann.

(4)       ▌Die von der ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sind zeitlich begrenzt und stehen mit den von der Kommission nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten in Einklang ▌.

Abschnitt 2: PFLICHTEN VON AIFM, DIE AIF MIT EINEM ERHEBLICHEN ANTEIL AN ODER EINEM BEHERRSCHENDEN EINFLUSS AUF UNTERNEHMEN VERWALTEN

Artikel 26Anwendungsbereich

(1)       Dieser Abschnitt gilt für

a)        AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam beispielsweise durch den Erwerb von mindestens 10 %, 20 %, 30% oder 50 % der Stimmrechte eines Emittenten oder eines nicht börsennotierten Unternehmens mit Sitz in der Union einen beherrschenden Einfluss erwerben;

b)        AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM eine Vereinbarung geschlossen haben, die es den von diesen AIFM verwalteten AIF gestatten, beispielsweise durch den Erwerb von mindestens 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte des Emittenten bzw. des nicht börsennotierten Unternehmens einen beherrschenden Einfluss zu erwerben.

(1a)     Nicht börsennotierte Unternehmen, die von AIFM kontrolliert werden, müssen im Hinblick auf die Informationspflicht die entsprechenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts der Union und der Mitgliedstaaten einhalten.

(2)       Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei ▌dem nicht börsennotierten Unternehmen – einschließlich abhängiger Unternehmen – um ein ▌Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten ▌handelt.

(3)       Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 6 von Richtlinie 2002/14/EG.

Artikel 27Mitteilung des Erlangens eines

maßgeblichen und beherrschenden Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen

(1)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein AIFM, sobald er einen beherrschenden Einfluss auf nicht börsennotierte Unternehmen ausüben kann, dem nicht börsennotierten Unternehmen und allen anderen Anteilseignern die in Absatz 2 genannten Angaben übermittelt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein AIFM, sobald er, allein oder zusammen mit anderen AIFM handelnd, an einem oder mehreren von ihm verwalteten AIF 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte von Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen hält, dem Emittenten oder dem nicht börsennotierten Unternehmen, deren Arbeitnehmervertretern bzw. – wenn es keine Arbeitnehmervertreter gibt – den Arbeitnehmern selbst, der zuständigen Stelle des AIFM und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Emittent oder das nicht börsennotierte Unternehmen ansässig ist, die in Absatz 2 genannten Angaben übermittelt.

Diese Mitteilungen müssen so bald wie möglich, jedoch spätestens nach fünf Arbeitstagen erfolgen, wobei als erster Tag der Tag gilt, an dem der AIFM die entsprechende Schwelle erlangt hat.

(2)       Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)        die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;

b)        die Bedingungen, unter denen der entsprechende Schwellenwert erreicht wurde, einschließlich der vollen Nennung der einzelnen beteiligten AIFM, AIF und Anteilseigner und der zusammen mit ihnen handelnden Personen, aller natürlicher Personen oder Rechtspersönlichkeiten mit eigenem Stimmrecht und gegebenenfalls die Verkettung von Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden;

c)        das Datum, an dem der entsprechende Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde.

Artikel 27a

Angemessene Eigenkapitalausstattung der Zielunternehmen

Zur Vermeidung eines möglichen Ausschlachtens muss der Nettoinventarwert eines Zielunternehmens, das von einem AIF kontrolliert wird, den Bestimmungen für Eigenkapitalausstattung gemäß der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie entsprechen.

Artikel 28Informationspflicht bei Erwerb eines beherrschenden Einflusses bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen

(1)       Zusätzlich zu Artikel 27 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM, der allein oder zusammen mit anderen AIFM einen beherrschenden Einfluss auf einen Emittenten oder ein nicht börsennotiertes Unternehmens ausübt, ausgenommen geschlossene Fonds, unverzüglich der zuständigen Behörde des AIFM und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Emittent oder das nicht börsennotierte Unternehmen ihren Sitz haben, sowie dem Emittenten, dem nicht börsennotierten Unternehmen, deren jeweiligen Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern bzw. wenn es keine Arbeitnehmervertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst die in den Unterabsätzen 2 und 3 geforderten Angaben vorlegt.

Handelt es sich um einen Emittenten, stellt der AIFM dem betreffenden Emittenten, dessen Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern die Angaben nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG zur Verfügung.

Handelt es sich um einen Emittenten und ein nicht börsennotiertes Unternehmen, unterrichtet der AIFM über Folgendes:

a)        geplante Veräußerungen von Vermögenswerten;

b)        die Strategie zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM und dem Emittenten;

c)        die externe und interne Kommunikationspolitik des Emittenten, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern;

d)        den Namen des AIFM, der entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIFM einen beherrschenden Einfluss erreicht hat;

f)         die Strategie zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM und dem nicht börsennotierten Unternehmen;

g)        die in Fragen der Unternehmensstrategie und Beschäftigungspolitik zum Abschluss von rechtlichen Vereinbarungen berechtigte Person bzw. Personen.

▌(2a)  Sobald ein AIFM, allein oder zusammen mit anderen AIFM handelnd, Kontrollrechte ausüben kann, unterrichtet das Zielunternehmen seine Arbeitnehmervertreter bzw. wenn es keine Arbeitnehmervertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ausführlich und rechtzeitig über die Übernahme und legt hierzu gegebenenfalls, sofern und soweit der Geschäftsbetrieb dadurch nicht gefährdet ist, alle in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG genannten einschlägigen Unterlagen vor.

Artikel 29

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die einen beherrschenden Einfluss bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen ausüben

(1)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein AIFM für jeden von ihm verwalteten AIF in den gemäß Artikel 19 vorzulegenden Jahresbericht zusätzlich die in Absatz 2 dieses Artikels geforderten Informationen aufnimmt.

(2)       Der Jahresbericht des AIF muss für jeden Emittenten und jedes nicht börsennotierte Unternehmen, bei dem der AIF einen beherrschenden Einfluss hat, die folgenden zusätzlichen Informationen enthalten:

a)        hinsichtlich ▌der finanziellen Entwicklungen die Kapitalstruktur, einschließlich der Vorlage der Umsatzerlöse und Gewinne in den einzelnen Geschäftssegmenten, einer Übersicht über die geschäftlichen und finanziellen Fortschritte, einer Prognose zu den geschäftlichen und finanziellen Fortschritten sowie eines Berichts über bedeutsame Ereignisse im Geschäftsjahr sowie Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung;

b)        hinsichtlich der finanziellen und sonstigen Risiken zumindest die mit der Kapitalstruktur verbundenen finanziellen Risiken;

c)        hinsichtlich der Arbeitnehmerbelange Fluktuation, Kündigungen und Einstellungen, Entgeltpolitik und andere Arbeitsbedingungen;

d)        Angaben zu umfangreichen Veräußerungen von Vermögenswerten;

da)      Angaben zur Umweltpolitik;

db)      Angaben zum Vergütungspaket für die Führungskräfte;

dc)      bei Verkäufen Angaben zum Wiederverkaufswert und zur Höhe des Gewinns;

dd)      Angaben zu wesentlichen Änderungen der Standorte der Niederlassungen des Emittenten oder privaten Unternehmens, sobald diese Änderungen vollzogen wurden.

(2a) Darüber hinaus muss der AIF-Jahresbericht für jeden Emittenten, bei dem ein AIFM einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 28 ausübt, Folgendes enthalten:

a)        die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verwaltungs-, Leitungs- - oder Aufsichtsorgans und ihrer Ausschüsse;

b)        ausführliche Informationen über die Inhaber von Wertpapieren mit besonderen Kontrollrechten und eine Beschreibung dieser Rechte;

c)        die Form der Aktien, Namens- oder Inhaberaktien, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften diese beiden Formen vorsehen, sowie alle Vorschriften über deren Umwandlung, es sei denn, dass das Gesetz die Einzelheiten festlegt;

d)        den eingezahlten Betrag des gezeichneten Kapitals zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit;

(3)       Der AIFM muss für jeden von ihm verwalteten AIF, auf den dieser Abschnitt Anwendung findet, allen Arbeitnehmervertretern des betreffenden unter Artikel 26 Absatz 1 fallenden Unternehmens, der zuständigen Stelle des AIFM und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Emittent oder das nicht börsennotierte Unternehmen ansässig ist, innerhalb der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Frist die in Absatz 2 genannten Informationen übermitteln.

Artikel 30Besondere Bestimmungen hinsichtlich Unternehmen, deren Aktien nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Sind infolge des Erwerbs eines beherrschenden Einflusses oder der Erlangung eines maßgeblichen Einflusses bei einem Emittenten die Aktien dieses Emittenten nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, kommt dieser dennoch für die Dauer von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Rückzugs aus dem geregelten Markt seinen Pflichten aus der Richtlinie 2004/109/EG nach.

Kapitel VI

Erbringung von Verwaltungs- und Vertriebsdiensten durch AIFM

Artikel 31Vertrieb von Anteilen von AIF im Herkunftsmitgliedstaat

(1)       Ein zugelassener AIFM kann Anteile von AIF im Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger vertreiben, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)       Der AIFM übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein Meldeschreiben für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt.

Das Meldeschreiben muss folgendes umfassen:

a)        den Namen des AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, und Angaben zum Sitz des AIF;

b)        die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF,

ba)      Name der Verwahrstelle des AIF;

c)        eine Beschreibung des AIF bzw. alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF,

d)        Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile dieses AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.(3)

(3)       Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Meldeschreibens nach Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem AIFM mit, ob er mit dem Vertrieb des im Meldeschreiben nach Absatz 2 genannten AIF beginnen kann.

Vorbehaltlich der in Unterabsatz 3 delegierten Rechtsakte können die zuständigen Behörden den Vertrieb von AIF gemäß diesem Artikel beschränken oder an Bedingungen knüpfen.

Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, die die Arten von Beschränkungen oder Bedingungen, die nach Unterabsatz 2 für den Vertrieb von AIF auferlegt werden können, im Einzelnen regeln. ▌

(4)       Unbeschadet Artikel 32 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von AIFM verwaltete AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

(5)       Unbeschadet von Kapitel VII gilt dieser Artikel unabhängig davon, ob ein AIF seinen Sitz in der Union oder in einem Drittland hat.

Artikel 32Option für die Mitgliedstaaten, den Vertrieb von AIF an Kleinanleger zu gestatten

(1)       Die Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet den Vertrieb von AIF an Kleinanleger gestatten.

Die Mitgliedstaaten können hierbei strengere Auflagen für AIFM oder AIF vorschreiben. Die ESMA gibt zu diesem Zweck Leitlinien heraus.

(1a)     Die Mitgliedstaaten gestatten in ihrem Hoheitsgebiet keinen Vertrieb von AIF an Kleinanleger, wenn diese AIF mehr als 30% in andere AIF investieren, die nicht über einen europäischen Verwaltungspass verfügen.

(2)       Die Mitgliedstaaten, die in ihrem Gebiet den Vertrieb von AIF an Kleinanleger gestatten, teilen der Kommission und der ESMA binnen eines Jahres nach dem in Artikel 54 Absatz 1 genannten Datum Folgendes mit:

a)        die Arten von AIF, die AIFM in ihrem Gebiet an Kleinanleger vertreiben dürfen,

b)        vom Mitgliedstaat zusätzlich verhängte Auflagen für den Vertrieb von AIF an Kleinanleger in seinem Gebiet in Übereinstimmung mit den Leitlinien der ESMA gemäß Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA ferner über jede Unterabsatz 1 betreffende Änderung.

Artikel 33Bedingungen für den Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten

(1)       Ein zugelassener AIFM, der beabsichtigt, Anteile eines AIF, den er in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet, an professionelle Anleger zu vertreiben, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats folgende Unterlagen:

a)        ein Meldeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu dessen Sitz enthält;

b)        die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF,

ba)      den Namen der Verwahrstelle des AIF;

c)        eine Beschreibung des AIF bzw. alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF,

d)        die Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile eines von ihm verwalteten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen,

e)        Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und gegebenenfalls Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden.

(2)       Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen die gesamten Unterlagen nach Absatz 1 an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben werden soll. Sie fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIF bei.

(3)       Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten den AIFM unverzüglich über den Versand der Unterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung mit dem Vertrieb des AIF im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

(4)       Die Vorkehrungen nach Absatz 1 Buchstabe e unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht des Aufnahmemitgliedstaats.

(5)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Meldeschreiben und die in Absatz 2 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 2 genannten Unterlagen akzeptieren.

(6)       Bei einer Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich von diesen Änderungen in Kenntnis.

(7)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes näher festgelegt ist:

a)        Form und Inhalt des Standardmodells des Meldeschreibens,

b)        Form und Inhalt des Standardmodells der Bescheinigung.

(8)       Unbeschadet von Kapitel VII gilt dieser Artikel unabhängig davon, ob ein AIF seinen Sitz in der Union oder in einem Drittland hat.

Artikel 34

Bedingungen für die Erbringung von Verwaltungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

(1)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung Verwaltungsdienste für einen AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringen kann, sofern der AIFM für die Verwaltung dieser Art von AIF zugelassen ist.

(2)       Ein AIFM, der erstmals Verwaltungsdienste für einen AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringen möchte, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben:

a)        den Mitgliedstaat, in dem er die Verwaltungsdienste direkt oder über eine Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt,

b)        einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.

(3)       Beabsichtigt der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung, so muss er zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben machen:

a)        organisatorischer Aufbau der Zweigniederlassung,

b)        Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,

c)        Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(4)       Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln spätestens einen Monat nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen die gesamten Unterlagen nach Absatz 2 bzw. nach Absatz 3 an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsdienste erbracht werden, sowie eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM. Sie unterrichten den AIFM unverzüglich über den Versand der Unterlagen.

Nach Eingang der Versandmeldung kann der AIFM mit der Erbringung der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

(5)       Die Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den betreffenden AIFM in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auf.

(6)       Bei einer Änderung der nach Absatz 2 bzw. nach Absatz 3 übermittelten Angaben teilt der AIFM den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von diesen Änderungen in Kenntnis.

(6a)     Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM sind für die Überwachung der Angemessenheit der Modalitäten und der Organisation des AIFM zuständig, damit dieser in der Lage ist, den Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise aller von ihm verwalteten AIF nachzukommen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsdienste erbracht werden, überwachen, ob der AIFM die Vorschriften dieses Mitgliedstaats einhält, die sich auf die Gründung und die Arbeitsweise von AIF, einschließlich Regelungen für den Vertrieb, beziehen.

Zur Behebung von Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit können sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsdienste erbracht werden, auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verlassen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsdienste erbracht werden, können bei Bedarf unmittelbar Maßnahmen gegen den AIFM ergreifen, allerdings nur als letztes Mittel und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM.

Kapitel VIISpezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

Artikel 35Bedingungen für den Vertrieb von AIF mit Sitz in einem Drittland in der

Union

(1)       Ein AIFM, der in der Union zugelassen ist oder, unbeschadet von Ansatz 2, ein AIFM mit Sitz in einem Drittland darf Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittland nur dann an professionelle Anleger mit Sitz in der Union vertreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)        eine Kooperationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde des AIFM besteht, die einen effizienten Austausch der Informationen vorsieht, die für die Überwachung der potenziellen Auswirkungen der Tätigkeiten des AIF benötigt werden,

b)        es liegt eine Entscheidung der Kommission vor, dass die Standards des betreffenden Drittlands zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force) und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen;

c)        das Drittland hat mit dem Mitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, in dem es eine Zulassung beantragt, sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Anteile vertrieben werden sollen, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet, und

d)        das Drittland ist Gegenstand einer Entscheidung der Kommission, aus der hervorgeht, dass das Land AIFM mit Sitz in der Union einen effektiven Marktzugang gewährt, der mit dem Marktzugang, den die Union AIFM aus diesem Drittland gewährt, vergleichbar ist.

(2)       Ein AIFM mit Sitz in einem Drittland kann seine Anteile an einem AIF mit Sitz in einem Drittland nur dann gemäß diesem Artikel vertreiben, wenn die Bedingungen von Artikel 39a erfüllt sind.

(2a)     Unbeschadet anderer geltender Berichtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Geldwäsche müssen Berichte über verdächtige Transaktionen gemäß Richtlinie 2005/60/EG in Verbindung mit direkten oder indirekten Investitionen in AIF mit Sitz in Drittländern durch Anleger mit Sitz in der Union in dem Mitgliedstaat erstellt werden, in dem dieser Anleger seinen Sitz hat.

(3)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes näher festgelegt ist:

a)        die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Drittländern gemäß Absatz 1 den Anforderungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force) und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen,

b)        allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Frage festzulegen, ob Drittländer AIFM aus der Union einen effektiven Marktzugang gewähren, der mit dem Marktzugang, den die Union AIFM aus diesen Drittländern gewährt, vergleichbar ist.  Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Kriterien erlässt die Kommission gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, aus denen hervorgeht, dass:

a)        die Standards des betreffenden Drittlandes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force) und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen,

b)        ein Drittland AIFM aus der Union einen effektiven Marktzugang gewährt, der mit dem Marktzugang, den die Union AIFM aus diesem Drittland gewährt, zumindest vergleichbar ist.

Artikel 35a

Bedingungen für Anlagen in AIF mit Sitz in einem Drittland

(1)       Ein professioneller Anleger mit Sitz in der Union kann in Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittland nur dann investieren, wenn dieses Drittland sämtliche Bedingungen gemäß Artikel 35 erfüllt.

(2)       Ein professioneller Anleger mit Sitz in der Union kann nicht in Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittland investieren, wenn dieses Drittland eine der Bedingungen gemäß Artikel 35 nicht erfüllt.

Sämtliche Regelungen zu Maßnahmen und Sanktionen gemäß Artikel 43 gelten bei Verstößen von Anlegern gegen diese Bestimmungen.

(3)       Nach Rücksprache mit der ESMA bewertet die Kommission, welche Drittländer die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

Artikel 36Übertragung administrativer Tätigkeiten durch die AIFM an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland

Die Mitgliedstaaten gestatten einem AIFM die Übertragung administrativer Dienstleistungen an Unternehmen mit Sitz im Drittland ▌, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-a)       die betreffenden Vermögenswerte befinden sich in einem Drittland,

a)        die Anforderungen des Artikels 18 sind erfüllt,

b)        Das Unternehmen ist zur Erbringung administrativer Dienstleistungen berechtigt oder in dem Drittland registriert, in dem es seinen Sitz hat, und unterliegt einer Aufsicht,

c)        zwischen der für den AIFM zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde des Unternehmens besteht eine angemessene Kooperationsvereinbarung.

Artikel 37Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland

(1)       Die Mitgliedstaaten gestatten die Bestellung einer Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland ▌, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-a)       die betreffenden Vermögenswerte befinden sich in einem Drittland,

a)        die Anforderungen des Artikels 16 sind erfüllt,

b)        das Drittland ist Gegenstand einer Entscheidung nach Absatz 3, wonach die Bewertungsstandards und –vorschriften, die von der in seinem Gebiet niedergelassenen Bewertungsstelle verwendet werden, denen der Union gleichwertig sind.

(2)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beurteilungsstandards und –vorschriften von Drittländern festgelegt sind.

(3)       Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien erlässt die Kommission gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, aus denen hervorgeht, dass die Bewertungsstandards und –vorschriften eines Drittlands denen der Union gleichwertig sind.

Die Kommission stellt sicher, dass diese Rechtsakte zum ...[22] in Kraft treten.

Artikel 39a

AIFM mit Sitz in Drittländern

(1)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass AIFM mit Sitz in einem Drittland Anteile an von ihnen verwalteten AIF an professionelle Anleger auf ihrem Territorium vertreiben können, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt werden:

a)        das Drittland, in dem der AIFM seinen Sitz hat, erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 35,

b)        der betreffende AIFM vereinbart mit der ESMA die Einhaltung dieser Richtlinie, wobei die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, um zu berücksichtigen, dass der AIFM seinen Sitz in einem Drittland hat,

c)        es besteht eine Vereinbarung zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden des Drittlandes im Einklang mit Absatz 3, und

d)        sofern der AIFM den Vertrieb von Anteilen eines AIF mit Sitz in einem anderen Drittland beabsichtigt, müssen die Bedingungen gemäß Artikel 35 auch von diesem AIF-Drittland erfüllt werden.

(2)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass AIFM mit Sitz in einem Drittland Verwaltungsdienste auf ihrem Territorium anbieten können, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)        das Drittland, in dem der AIFM seinen Sitz hat, erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 35,

b)        der betreffende AIFM vereinbart mit der ESMA die Einhaltung dieser Richtlinie, wobei die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, um zu berücksichtigen, dass der AIFM seinen Sitz in einem Drittland hat,

c)        es besteht eine Vereinbarung zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden des Drittlandes im Einklang mit Absatz 3,

(3)       Die Vereinbarungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 beinhalten:

a)        eine Übertragung der Zuständigkeiten der ESMA nach dieser Richtlinie in Bezug auf den AIFM durch die die ESMA auf die zuständige Behörde des Drittlandes,

b)        eine Vereinbarung der zuständigen Behörde des Drittlandes, die Zuständigkeiten der ESMA in Bezug auf den AIFM wahrzunehmen, und

c)        eine Vereinbarung des AIFM, im Rahmen dieser Richtlinie aufkommende Rechtsstreite Gerichten in der Union zur Behandlung zu übergeben.

(4)       Die ESMA registriert jede Vereinbarung gemäß diesem Artikel und kann diese widerrufen, wenn der AIFM die Bestimmungen dieser Richtlinie verletzt oder die zuständige Behörde ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Die ESMA setzt die zuständige Behörde des Drittlandes von einer solchen Widerrufung in Kenntnis.

(5)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte in denen der Inhalt der Vereinbarungen gemäß den Absatz 1 und Absatz 2 festgelegt wird.

Artikel 39b

Anwendung und Überprüfung von Vereinbarungen

Die für die gemäß diesem Kapitel mit Drittländern abgeschlossenen Vereinbarungen geltenden Normen werden durch die Kommission festgelegt und regelmäßig überprüft.

Die die nach diesem Kapitel mit Drittländern abgeschlossenen Vereinbarungen werden durch die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft, um zu kontrollieren, ob diese Drittländer diese Vereinbarungen tatsächlich einhalten. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfungen, die diese bei der Entscheidung über die Erteilung, die Aussetzung oder den Entzug von nach dieser Richtlinie erteilten oder zu erteilenden Zulassungen berücksichtigen.

Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Festlegung und Überprüfung der Normen, für die Überprüfungen der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Bedingungen für eine wirksame Zusammenarbeit und der Auswirkungen des Berichts auf die Zulassungen.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Fragen einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für eine Änderung dieses Kapitels.

Kapitel VIIIZuständige Behörden

Abschnitt 1: Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Artikel 40

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen haben.

Die zuständigen Behörden sind Behörden oder von Behörden bezeichnete Stellen.

Jeder Mitgliedstaat schreiben vor, dass seine zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie auf der Grundlage der Leitlinien der ESMA nachkommen.

Benennt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so unterrichtet er die Kommission und die ESMA davon unter Angabe der etwaigen Zuständigkeitsverteilung.

Artikel 41

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)       Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

a)        direkt,

b)        in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c)        unter Verantwortung der zuständigen Behörden durch Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden,

d)        durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2)       Die zuständigen Behörden haben zumindest folgende jederzeit ausübbare Befugnisse:

a)        ▌Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien zu erhalten,

b)        das Recht, von jeder Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

c)        das Recht, angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

d)        das Recht, bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

da)      Verhängung eines vorübergehenden Verbots der Ausübung der Berufstätigkeit,

db)      das Recht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass AIFM und Verwahrstellen weiterhin die einschlägigen Rechtsvorschriften einhalten,

dc)      das Recht, strafrechtlich zu verfolgende Angelegenheiten an die zuständigen Stellen zu verweisen,

dd)      das Recht, Praktiken zu unterbinden, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen,

de)      das Recht, das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,

df)       das Recht, von AIFM, Verwahrstellen oder Rechnungsprüfern Auskünfte zu verlangen,

dg)      das Recht, im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,

dh)      das Recht, einem AIFM oder einer Verwahrstelle die Zulassung zu entziehen.

Artikel 42

Befugnisse der ESMA

Die ESMA legt Leitlinien für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Wahrnehmung ihrer Zulassungsbefugnisse und der Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie fest und überprüft sie regelmäßig.

Die ESMA verfügt über die notwendigen Befugnisse, einschließlich der Befugnisse gemäß Artikel 41 Absatz 2, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument die Ordnung des Marktes gefährden könnte.

Artikel 43

Verwaltungssanktionen

-1.       Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen zu verhängen sind und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten.

1.        Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend den Leitlinien der ESMA und ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen, geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

2.        Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekannt machen kann, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

Artikel 44

Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet und dem Adressaten mitgeteilt wird und die Gerichte angerufen werden können.

Dieses Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags nicht entschieden wurde.

ABSCHNITT 2

ZUSAMMENARBEIT DER VERSCHIEDENEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 45

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1)       Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der ESMA und dem ESRB zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.

(2)       Die Mitgliedstaaten erleichtern die in diesem Abschnitt vorgesehene Zusammenarbeit.

(3)       Die zuständigen Behörden machen für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.

(4)       Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen.

(5)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte in Bezug auf Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden.

Die Kommission stellt sicher, dass diese Rechtsakte zum ...* in Kraft treten.

Artikel 46

Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

(1)       Die gemäß der Richtlinie für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, die für die Überwachung relevant sind und benötigt werden, um auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und die Ordnung der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, zu reagieren. Die ESMA und der ESRB werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Information an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2)       Die für den AIFM zuständige Behörde übermittelt vierteljährlich zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich ist, an den nach Artikel 134 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingesetzten Wirtschafts- und Finanzausschuss.

(3)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte, in denen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen festgelegt werden.

Die Kommission stellt sicher, dass diese Rechtsakte zum ...[23]* in Kraft treten.

Artikel 47

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

(1)       Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können bei der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen und informieren umgehend die ESMA darüber.

Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so führt sie eine der folgenden Maßnahmen durch:

a)        sie nimmt die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor,

b)        sie gestattet der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung, oder

c)        sie gestattet Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.

Bei der Durchführung der in diesem Absatz genannten Überprüfungen und Ermittlungen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle entsprechenden Anmerkungen der ESMA.

(2)       In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Gesamtkontrolle der Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sie stattfindet.

In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.

(3)       Die zuständigen Behörden können ein Ersuchen um einen Informationsaustausch oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort nur ▌ablehnen, wenn:

a)        ▌die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung des ersuchten Staates beeinträchtigen könnte,

b)        ▌ aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist,

c)        ▌ im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Absatz 1 getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe.

(4)       Die Kommission erlässt gemäß den Artikeln 49a, 49b und 49c delegierte Rechtsakte zu den Verfahren für Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort.

Artikel 48

Streitbeilegung

(1)       Die ESMA führt einen Vermittlungsmechanismus ein.

(2)       Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer der zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie verweisen die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA weiter, die sie im Hinblick auf eine rasche und wirksame Lösung erörtert.

(3)       Kommt es auch dann zu keiner Einigung kann die ESMA den betreffenden zuständigen Behörden eine Lösung auferlegen.

Kapitel IXÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 49Ausschuss

▌Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt[24].

Artikel 49a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)       Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39a Absatz 2, Artikel 39a Absatz 3, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 53 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Spätestens 12 Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren legt die Kommission einen Bericht über die Verlängerung der übertragenen Befugnisse vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Rechtssetzungsvorschlag zur Verlängerung der Dauer der Befugnisübertragung. In dem Bericht sind der Zeitraum und die Artikel angegeben, für die eine Verlängerung des delegierten Rechtsaktes beantragt wird.

(2)       Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)       Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in Artikel 49b und Artikel 49c genannten Bedingungen.

Artikel 49b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)       Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39a Absatz 2, Artikel 39a Absatz 3, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 4 und Artikel kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(2)       Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu nennen, die widerrufen werden könnten.

(3)       Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 49c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)       Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen vier Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Während der Parlamentsferien oder in den beiden diesen unmittelbar vorausgehenden Wochen nimmt die Kommission keine delegierten Rechtsakte an.

(2)       Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

(3)       Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft.

Artikel 50Überprüfung

Zwei Jahre nach dem in Artikel 54 Absatz 1 genannten Datum überprüft die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Anwendung und Geltungsbereich dieser Richtlinie. Bei dieser Überprüfung werden die Entwicklungen auf internationaler Ebene und Gespräche mit Drittländern und internationalen Organisationen ebenfalls gebührend berücksichtigt.

Sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und unterbreitet geeignete Vorschläge.

Vor Überprüfung von Anwendung und Geltungsbereich dieser Richtlinie schlägt die Kommission Änderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG vor, um unter Berücksichtigung von eingegangenem Risiko, finanzieller Stabilität insgesamt sowie möglicher Interessenkonflikte angemessene Kapitalanforderungen für die Finanzinstitute sicherzustellen, die mit AIF Geschäfte tätigen.

Artikel 51Übergangsbestimmung

AIFM, die vor dem ...[25]* in der Union tätig sind, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen und stellen bis zum ...[26]** in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen Antrag auf Zulassung.

Artikel 51a

Mikrofinanz-AIF

Zur Ausarbeitung eines geeigneten Rechtsrahmens für die Anlagenklasse der Mikrofinanzfonds, schlägt die Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen besonderen Rechtsrahmen für Mikrofinanzfonds vor, einschließlich durch Änderung der Richtlinie 2009/65/EG.

Artikel 51b

Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

(1)       Dem Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden folgende Punkte hinzugefügt:

"7a.       „Leerverkauf“ (short sale) ist der Verkauf eines Wertpapiers, das der Verkäufer zum Verkaufszeitpunkt nicht besitzt, sowie jeder Verkauf, der durch die Lieferung eines vom Verkäufer oder auf Rechnung des Verkäufers geliehenen Wertpapiers abgeschlossen wird.

7b.         „Ungedeckter Leerverkauf“ (naked short sale) ist der Leerverkauf eines Wertpapiers, das der Verkäufer weder vor noch zum Zeitpunkt des Leerverkaufsauftrags geliehen und für das er auch keine Leihvereinbarung abgeschlossen hat, wenn das Wertpapier zur Lieferung an den Käufer fällig ist.“

(2)       Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Zur Regulierung von Leerverkäufen und Unterbindung von ungedeckten Leerverkäufen von Dividendenpapieren, einschließlich Wertpapieren, die den Zugang zu den Aktien des Emittenten ermöglichen, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zu Folgendem:

a)        der obligatorischen Meldung von Short-Positionen, einschließlich Derivate, durch eine beliebige Person an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, des wichtigsten Marktes unter Liquiditätsaspekten und des Mitgliedstaats der Eintragung des Emittenten beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte sowie der Veröffentlichung dieser Meldungen beim Überschreiten bestimmter anderer Schwellenwerte;

b)        der Kennzeichnung von Aufträgen durch Finanzintermediäre, um Leerverkäufen von anderen Verkäufen zu unterscheiden;

c)        der Vorlage von Unterlagen durch die Marktteilnehmer, aus denen hervorgeht, dass diese vor der Durchführung eines Leerverkaufs oder der Verpflichtung dazu die Aktien geliehen oder eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen haben;

d)        der Lieferung von Aktien, die von den Marktteilnehmern spätestens drei Tage nach Geschäftsabschluss verkauft wurden und dem Einkauf verkaufter Aktien im Falle einer Nichtlieferung im festgelegten Zeitraum;

e)        der Gewährung geeigneter Befugnisse für die zuständigen Behörden, damit diese im Falle von Versäumnissen bei der Einhaltung der Buchstaben a bis d Sanktionen verhängen können;

f)         der Gewährung geeigneter Befugnisse für die zuständigen Behörden, damit diese in Ausnahmefällen die Entstehung oder Ausweitung einer Short-Position bei einem Dividendenpapier, dessen Preis erheblich gefallen ist, sowie Verkäufe bei einem Dividendenpapier, dessen Preis erheblich gefallen ist, einschränken oder untersagen können;

g)        der Konsultation der gemäß Verordnung (EU) Nr. .../2010 errichteten Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde durch die zuständigen Behörden, ehe diese in Ausnahmefällen die Entstehung oder Ausweitung einer Short-Position bei Dividendenpapieren sowie Verkäufe bei einem Dividendenpapier auf einem bestimmten Marktsegment oder auf allen Märkten im Fall eines erheblichen Marktrückgangs einschränken oder untersagen.“

Artikel 52Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

Dem Artikel 19 Absatz 6 ▌wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„- die Dienstleistung betrifft keinen AIF im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der [Richtlinie 2010/.../EU..

Artikel 52a

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

Dem Anhang VI wird folgender Artikel angefügt:

„3a.    Um die in Artikel 124 Absatz 3 vorgesehene Feststellung treffen zu können, überwachen die zuständigen Behörden insbesondere die Forderungen eines Kreditinstituts, die Hebeleffekte für alternative Investmentfonds gemäß Richtlinie 2010/.../EU [über die Verwalter alternativer Investmentfonds] darstellen.“

Artikel 53

Änderung der Richtlinie 2009/65/EC

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 50a

Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Interessendivergenzen zwischen Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln (Originatoren), und OGAW, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte Folgendem:

a)        den Anforderungen, die ein Originator erfüllen muss, damit ein OGAW in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens fünf Prozent behält,

b)        den qualitativen Anforderungen, die OGAW, die in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.

Damit die Kommission sicherstellen kann, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften über Verwahrstellen auf Verwahrstellen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG angewandt werden, werden die Artikel 22 bis 26 und die Artikel 32 bis 36 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechend geändert.

Artikel 54Umsetzung

1.        Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum […] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und dieser Richtlinie.

Die Bestimmungen zur Umsetzung des Kapitels VII wenden sie allerdings erst drei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Datum an.

Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

2.        Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 55Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 56Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments         Im Namen des Rates

Der Präsident                                                 Der Präsident

ANHANG Ia

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

1.        Anlageverwaltung

2.        Administration:

a)        gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;

b)        Kundenanfragen;

c)        Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen);

d)        Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

e)        Führung eines Anlegerregisters;

f)         Gewinnausschüttung;

g)        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

h)        Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate);

i)         Führung von Aufzeichnungen;

3.        Vertrieb.

ANHANG Ib

VERGÜTUNGSPOLITIK

(1)       Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für Mitarbeiterkategorien, einschließlich Führungskräfte, deren Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil sowie das Risikoprofil der von ihnen verwalteten AIF auswirkt, wenden die AIFM nachstehend genannte Grundsätze an:

a)        die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die den Risikoprofilen, den Vertragsbedingungen oder den Satzungen der von dem betreffenden AIFM verwalteten AIF nicht entsprechen;

b)        die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger der AIF in Einklang und muss auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten umfassen;

c)        das Leitungsorgan legt als Aufsichtsinstanz des AIFM die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;

d)        mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;

e)        mit Finanz- oder Risikokontrolle befasste Mitarbeiter werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen;

f)         bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zu Grunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien angemessen berücksichtigt;

g)        um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Vergütungspolitik der von ihm verwalteten AIF und ihrer Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom AIFM verwalteten AIF entspricht;

h)        eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise im Kontext der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt;

i)         bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;

j)         Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;

k)        die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus zur Einbeziehung aller relevanter Arten von laufenden und künftigen Risiken ein;

l)         wird ein Risiko aufgedeckt, das, wenn es zum Zeitpunkt der Zahlung einer variable Vergütung bekannt gewesen wäre, bei der Festlegung dieser Vergütung berücksichtigt worden wäre, kann ein Teil dieser variablen Vergütung in Höhe von mindestens 20 % vom AIFM zum Zweck der Berichtigung zurückgefordert werden (durch Rückzahlung), jedoch nur in dem Umfang, in dem der Mechanismus gemäß Buchstabe (m) für eine solche Berichtigung nicht ausreichend ist; der Rückzahlungsmechanismus gilt für einen Zeitraum, der in Bezug auf die bei der Zahlung der Vergütung berücksichtigten Risiken angemessen ist, jedoch nicht weniger als vier Jahre;

m)       ein wesentlicher Teil in Höhe von mindestens 50 % der variablen Vergütungskomponente wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der mindestens vier Jahre beträgt und dem Lebenszyklus und der Vergütungspolitik des betreffenden AIF angemessen und ordnungsgemäß auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist; Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher erdient, als auf proportionaler Basis bestimmt. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt;

n)        die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Die gesamte variable Vergütung wird erheblich gekürzt, wenn es zu einem verschlechterten oder negativen finanziellen Ergebnis des AIFM oder des betreffenden AIF kommt;

o)        von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- oder haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.

(2)       Die in Ziffer 1 festgelegten Grundsätze gelten sowohl für die durch den AIFM gezahlte Vergütungen als auch für die vom AIF selbst gezahlten Vergütungen, einschließlich erfolgsabhängiger Vergütungen.

Absatz 1 gilt für Einkünfte der Mitarbeiter aus deren Anlagen in vom AIFM verwalteten AIF und die im Zusammenhang mit der Auflösung eines AIF gezahlte Vergütung. Ziffer 1 Buchstabe m gilt nicht in Bezug auf die variable Vergütung, die direkt an vom AIFM eingenommene Gebühren gebunden ist und nicht zurückgefordert werden kann.

(3)       AIFM, die wegen ihrer Größe und der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss wird in einer Weise eingerichtet, die es ihm erlaubt, eine sachkundige und unabhängige Bewertung der Vergütungspolitiken und -praktiken und der für die Handhabung der Risiken, des Kapitals und der Liquidität geschaffenen Anreize vorzunehmen.

Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des AIFM oder der betreffenden AIF, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnimmt.

  • [1] *  Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.
  • [2]    Standpunkt vom 29.4.2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [3]    ABl. C 272 vom 13.11.2009, S. 1.
  • [4]    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom …
  • [5]    ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
  • [6]    ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
  • [7]    ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
  • [8]    ABl. L ...
  • [9]    ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
  • [10] *   ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung KOM(2009)0499 einfügen.
  • [11] *   ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung KOM(2009)0501einfügen.
  • [12]    ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
  • [13]   ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
  • [14]   ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
  • [15]   Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1).
  • [16]          ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
  • [17]  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.
  • [18]   ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.
  • [19]   ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
  • [20]   ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
  • [21]  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
  • [22]   *ABl. bitte Datum eintragen: Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
  • [23] *   ABl. bitte Datum eintragen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
  • [24]          ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.
  • [25] *          ABl. Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.
  • [26] **        ABl. bitte Datum eintragen: ein Jahr nach Umsetzung der Richtlinie.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die Verwalter alternativer Investmentfonds, die ein Vermögen von etwa 1000 Mrd. USD[1] verwalten (gegenüber 2000 Mrd. USD Mitte 2008), spielen bei der Kapitalbeschaffung für die europäische Wirtschaft eine bedeutende Rolle. Diese Tätigkeit erstreckt sich auf sehr unterschiedliche Akteure und Produkte: alternative Fonds, Private-Equity-Fonds, Immobilienfonds, Rohstofffonds usw. In der geplanten Verordnung müssen jedoch vor allem die Besonderheiten im Zusammenhang mit den Systemrisiken der Private-Equity-Fonds berücksichtigt werden.

Obwohl die Finanzkrise nicht unmittelbar durch diese Fonds verursacht wurde, darf ihre Verwaltung nicht von der notwendigen Regulierung des gesamten Sektors der Finanzdienstleister ausgenommen werden.

Die Finanzkrise zeigt, dass die Schwachstellen im globalen Finanzsystem zum einen aus den zu hohen Verlustrisiken, denen die systemrelevanten Marktteilnehmer unterliegen, und zum anderen aus den Unzulänglichkeiten im Management dieser Risiken resultieren.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission am 30. April 2009 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) veröffentlicht, die einen Rechtsrahmen für alle alternativen Investmentfonds (AIF), d. h. alle Fonds, die nicht unter die OGAW-Richtlinie fallen, schaffen soll.

Dieser Vorschlag knüpft an eine Reihe von Arbeiten des Europäischen Parlaments zur Vermögensverwaltung an: Initiativbericht über Investmentfonds (2001), Vermögensverwaltung I (2006), Vermögensverwaltung II (2007), Hedgefonds und Private Equity (2008) und Transparenz institutioneller Investoren (2008).

Ziele des Vorschlags, mit dem die nationalen Regelungen zu AIF und AIFM durch eine europäische Rechtsvorschrift ersetzt werden sollen, sind die Stabilisierung des Finanzsystems, ein besserer Anlegerschutz und die Schaffung eines Europäischen Binnenmarkts für alternative Investmentfonds.

Bei der Verwirklichung dieser von uns unterstützten Ziele muss das Gleichgewicht zwischen den Besonderheiten, der Dynamik und der Kreativität dieses Bereichs der Finanzwirtschaft einerseits und den Erfordernissen einer wirksamen Regulierung und einer angemessenen Aufsicht andererseits gewahrt bleiben.

1. Anwendungsbereich der Richtlinie und Zulassung der Verwalter

Der Berichterstatter befürwortet den Vorschlag, wonach alle in der Union ansässigen und tätigen AIFM, die alternative Fonds unabhängig von dem Ort, an dem sich ihr Sitz befindet, verwalten, der Zulassung und Aufsicht unterworfen werden müssen. Es müssen Anforderungen im Hinblick auf die finanziellen und technischen Mittel, die Personalkapazitäten, die Organisation und das Geschäftsgebaren festgelegt werden, um den Managern sowie den anderen beteiligten Akteuren wie Verwahrstellen und Bewertungsstellen einen Rahmen vorzugeben.

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen im AIF-Management tätigen Akteure zu gewährleisten und die Umgehung der Richtlinienanforderungen, insbesondere durch strukturierte Produkte (Wrappers), zu vermeiden, schlägt der Berichterstatter vor, die Freistellungen von der Anwendung dieser Richtlinie zu begrenzen.

Daher empfiehlt er die Aufhebung der Schwellenwerte, die eine derartige Freistellung bewirken würden, und schlägt stattdessen die Einführung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Es muss sichergestellt werden, dass die erlassenen Vorschriften durch ihre allgemeine Anwendung zu mehr Transparenz in Bezug auf das Fondsmanagement führen.

Die Zulassung eines AIFM setzt voraus, dass er über ein Minimum an Eigenmitteln in Form liquider oder kurzfristig zu mobilisierender Mittel verfügt. Der Berichterstatter schlägt vor, deren Höhe an die in der OGAW-Richtlinie vorgegebene Höhe anzupassen.

2. Vertrieb der Fonds und Beziehungen zu Drittstaaten

Nach ihrer Zulassung sollten die AIFM in der Lage sein, ihre Fonds mit Sitz in der Union in der gesamten Union zu verwalten und an professionelle Anleger zu vertreiben. Dieser Europäische Pass (einmalige Zulassung) sollte bei Einhaltung eines einfachen Meldeverfahrens den Vertrieb aller Fonds ermöglichen, die ihren Sitz innerhalb der Union haben und von einem in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet werden. Die Fonds mit Sitz in der Union würden somit ein anderes Europäisches Siegel als das OGAW-Siegel erhalten.

Dennoch verschließt der Berichterstatter nicht die Tür für AIFM und Fonds aus Drittländern. Ein AIFM mit Sitz in einem Drittland kann Verwaltungsdienste in einem Mitgliedstaat erbringen, sofern das Drittland, in dem der AIFM seinen Sitz hat, bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Standards beim Vorgehen gegen Geldwäsche, eine Vereinbarung für einen effektiven Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten mit dem betreffenden Mitgliedstaat, Gegenseitigkeit beim Marktzugang). Auch der AIFM und seine zuständige Behörde sind gewissen Auflagen unterworfen (Vereinbarungen zwischen dem AIFM bzw. seiner zuständigen Behörde mit der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA).

Zudem können AIFM mit Sitz in einem Drittland, die in der Union zugelassen sind und den genannten Anforderungen unterliegen, Anteile an einem AIF mit Sitz in einem Drittland an professionelle Anleger in einem Mitgliedstaat vertreiben, sofern das Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Standards beim Vorgehen gegen Geldwäsche, eine Vereinbarung für einen effektiven Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten mit dem betreffenden Mitgliedstaat, Gegenseitigkeit beim Marktzugang). Auch die Aufsichtsstelle des AIF ist gewissen Auflagen unterworfen (Kooperationsvereinbarung zwischen der Aufsichtsstelle des AIF und der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats).

Im Übrigen erscheint es angebracht, die Begriffsbestimmung von „Vertrieb“ zu ändern, um den professionellen Anlegern das Recht einzuräumen, die Fonds, in denen sie ihr Geld anlegen möchten, frei zu wählen, einschließlich Fonds aus Drittländern, für die die gleichen Bedingungen gelten wie für den Vertrieb von AIF mit Sitz in einem Drittland durch das Drittland, in dem der Fonds aus einem Drittland seinen Sitz hat.

Um schließlich die Kleinanleger zu schützen, sollten diese weder in Master-Feeder-Fonds investieren dürfen, wenn der Master-Fonds ein AIF mit Sitz in einem Drittstaat ist, noch in Dachfonds, die zu mehr als 30 % in Drittlandfonds investieren.

3. Die Verwahrstelle

In der AIFM-Richtlinie wird eine Regelung für die Verwahrstellen der AIF vorgeschlagen.

Zur Gewährleistung der sektorbezogenen Kohärenz sollten die Erfordernisse dieser Richtlinie an die Bestimmungen der OGAW-Richtlinie angeglichen werden.

Der Berichterstatter nimmt eine Präzisierung der Begriffbestimmung der Verwahrstelle, ihres Standorts, ihrer Rolle und Aufgaben sowie der Bedingungen für die Übertragung einiger ihrer Aufgaben und ihrer Haftung an Dritte vor.

Er sieht vor, dass die Verwahrstelle in demselben Land niedergelassen ist wie der Fonds, wenn der Fonds in der Europäischen Union seinen Sitz hat. Er sieht keinen Pass für die Verwahrstelle vor.

Im Falle von Fonds mit Sitz in einem Drittland muss die Verwahrstelle in der Europäischen Union angesiedelt sein, es sei denn, es besteht eine Vereinbarung über Kooperation und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden, mit der gewährleistet werden kann, dass die Rechtsvorschriften gleichwertig sind und die Aufsicht unter den in der Union geforderten Bedingungen ausgeübt wird.

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Anleger und dem AIFM. Wird die Verwahrstelle aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Fonds investiert, rechtlich an der vollständigen Ausübung ihrer Aufgaben gehindert, muss ein Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft, dem Anleger, der Verwahrstelle und der Unterverwahrstelle geschlossen werden, um die Haftung teilweise an die Unterverwahrstelle zu übertragen.

4. Die Bewertungsstelle

Der Richtlinienvorschlag enthält eine Regelung für die Bewertungsstellen der AIF sowie Bestimmungen zur Bewertung der Fonds und zur Feststellung des Vermögenswerts eines Fonds und seiner Anteile.

Die funktionelle Unabhängigkeit der Bewertungsstelle darf keine Forderung sein, sondern muss eine Möglichkeit darstellen, die der Ermessensfreiheit der Beteiligten überlassen bleiben sollte.

Allerdings müssen die Organisationsmodalitäten die Unabhängigkeit dieses Amtes gewährleisten, wenn die Bewertung innerhalb des AIFM erfolgt („Chinese Wall“).

Schließlich ist nicht vorgesehen, eine systematische Bewertung des Private-Equity-Geschäfts einzuführen.

5. Nutzung des Hebeleffekts

Der Berichterstatter schlägt vor, dass die Fondsverwalter im Voraus den Umfang der Hebelfinanzierung für jeden der von ihnen verwalteten AIF begrenzen. Für die Festsetzung dieser Grenzen sollten Grundsätze aufgestellt und somit ein Rahmen vorgegeben werden. Die Fondsverwalter haben die nationalen Aufsichtsbehörden über die von ihnen festgelegten Grenzen zu unterrichten.

Liegen außergewöhnliche Umstände vor, ist die ESMA befugt, strengere Grenzen für die zulässigen Hebeleffekte festzusetzen, als sie von den Verwaltern angekündigt wurden.

6. Leerverkäufe

Leerverkäufe sind eine hilfreiche Methode, die für Liquidität und für die Dynamik der Finanzmärkte sorgt. Ihr Verbot kommt daher nicht in Frage.

Da diese Methode jedoch zur Ausweitung der Systemrisiken beitragen kann, sollte sie durch einfache Regeln flankiert werden, mit denen die Finanzmarktstabilität und die Marktintegrität gewährleistet werden können.

7. Informationspflichten

Die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde und der Anleger ist der Schlüssel für das Erreichen der Richtlinienziele. Dabei ist jedoch zwischen den Informationen für die Aufsichtsbehörde und denen, die der Anleger benötigt, zu unterscheiden. Es spricht nichts gegen eine vollständige Transparenz gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Bei den Private-Equity-Fonds kommt es darauf an, keine Informationen über das Zielunternehmen vorzuschreiben, die über die von gleichartigen Unternehmen verlangten Angaben hinausgehen.

8. Übernahme von Gesellschaften durch einen Private-Equity-Fonds

Bei der Anwendung der besonderen Vorschriften für die Übernahme beherrschender Unternehmensbeteiligungen durch einen Private-Equity-Fonds muss nicht ein bestimmter Prozentsatz der gehaltenen Beteiligung, sondern die effektive Ausübung der Kontrolle über die Gesellschaft nach den üblichen gesellschaftsrechtlichen Kriterien berücksichtigt werden.

9. Aufsicht

Der Berichterstatter hat auch die neue europäische Aufsichtsstruktur betrachtet, für die die entsprechenden Rechtstexte gegenwärtig mit dem Ziel geprüft werden, eine größere Finanzmarktstabilität zu gewährleisten und die Systemrisiken zu begrenzen.

Dem ESRB (Europäischer Ausschuss für Systemrisiken) und der ESMA kommt dabei eine wichtige Rolle zu.

10. Befugnisse der Mitgliedstaaten

Es ist unbedingt erforderlich, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, in dem der Fondsverwalter zugelassen wurde, und des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Gebiet er seine Verwaltungs- oder Vertriebsdienstleistungen erbringt, mit Aufsichtsbefugnissen ausgestattet werden.

11. Managervergütung

Die Erklärung der G20 in Pittsburgh vom 25. September 2009 war geprägt durch eine internationale Übereinkunft über die Managervergütung in Banken und anderen Finanzinstituten.

Der Berichterstatter schlägt vor, diese Grundsätze auf die AIFM anzuwenden.

12. Lamfalussy-Verfahren

Die AIFM-Richtlinie unterliegt dem Lamfalussy-Verfahren, d. h. sie enthält Leitgrundsätze (Maßnahmen der Stufe 1) und sieht Durchführungsmaßnahmen (Maßnahmen der Stufe 2) vor, die von der Europäischen Kommission im Rahmen des Ausschussverfahrens eingeführt werden können.

Der Berichterstatter hat sich um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den Maßnahmen dieser unterschiedlichen Stufen bemüht.

13. Wechselbeziehungen und Kohärenz mit anderen Rechtsakten

Verschiedene Themen des Vorschlags für eine AIFM-Richtlinie wurden auch in anderen Rechtsakten behandelt wie in der MiFID, der OGAW- und der Eigenkapitalrichtlinie usw. Sie sollten im Interesse der Kohärenz berücksichtigt werden. Um die unterschiedliche Auslegung von Bestimmungen zu den gleichen Themen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sollte, wann immer dies erforderlich ist, der Wortlaut aus den mit dem Vorschlag zusammenhängenden Richtlinien übernommen werden.

  • [1]  EZB - Financial stability review - Juni 2009.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (29.4.2010)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG
(KOM(2009)0207 – C7‑0040/2009 – 2009/0064(COD))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Evelyn Regner

(*)                            Assoziierter Ausschuss – Artikel  50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund:

Die Finanz- und Wirtschaftskrise legt offen, dass wesentliche Mängel bei der Regulierung und Aufsicht über die Finanzmärkte bestehen. Derzeit besteht kein Gleichgewicht zwischen Risiko und Verantwortung beziehungsweise rechtlicher Haftung. Die vorliegende Richtlinie soll ein Gleichgewicht zwischen dem Risiko, das von den Fonds ausgeht, und der damit verbundenen Verantwortung schaffen.

Die Kommission legte im Anschluss an vorangegangene Initiativberichte des Europäischen Parlaments und aufgrund des immer größer werdenden öffentlichen Drucks am 30. April 2009 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds vor, mit der der Rechtsrahmen für alle Fonds, die nicht von der OGAW-Richtlinie erfasst werden, festlegt werden soll. Mit diesem Rechtsrahmen sollen die zahlreichen nationalen Regelungen im Sinne eines besseren Funktionierens einer gesamteuropäischen Lösung ersetzt werden. Der Ansatz und das Tätigwerden der Kommission sind zu begrüßen, jedoch in wesentlichen Punkten weiterzuentwickeln.

Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme des Rechtsausschusses:

Die Verfasserin der Stellungnahme des Rechtsausschusses möchte auf einige wesentliche Schwächen des Kommissionsvorschlags hinweisen:

a) Im Vorschlag werden die Verwalter der Fonds und nicht die Fonds selbst reguliert. Der Ansatz, die Manager alternativer Investmentfonds zu regulieren, erzeugt zwar den Eindruck von Sicherheit, lässt jedoch nicht unerhebliche Schlupflöcher offen. Außerdem können außerhalb der EU ansässige Manager ausländische Fonds innerhalb der EU platzieren, ohne registriert oder kontrolliert zu werden.

b) Eine Vorab-Unterscheidung in systemisch relevante Gesellschaften durch Einführung von Schwellenwerten und solche, von denen kein Systemrisiko ausgeht, ist nicht möglich. Wie die gegenwärtige Krise zeigt, wird erst im konkreten Fall erkennbar, was systemisch relevant ist. Des Weiteren eröffnen die Schwellenwerte ein Schlupfloch, da eine Umgehung dieser Grenzen durch eine formale größenmäßige Trennung ein Leichtes wäre.

c) Die Regeln für Transparenz und Aufsicht sind zu begrüßen, aus der Sicht der Verfasserin der Stellungnahme jedoch noch zu verbessern. Wichtig sind die Offenlegung der Vergütungsstrategie von AIFM sowie deren Ausrichtung auf einen Unternehmenserfolg, der auf Nachhaltigkeit beruht. Die Schaffung von unionsweiten zuverlässigen und transparenten Bewertungsverfahren stellt eine weitere Notwendigkeit dar. In Fällen, in denen AIFM grenzüberschreitend tätig werden, erscheint die Übertragung der Aufsicht an eine europäische Behörde sinnvoll.

d) Aufgrund der Hebelfinanzierung insbesondere bei Private Equity Fonds und der oft angewendeten Praxis, die Kredite, die für den Unternehmenskauf aufgenommen werden, auf die gekauften Unternehmen zu übertragen und damit oftmals den Fortbestand der Unternehmen zu gefährden, müssen hier strengere Regelungen gelten. Vor dem Hintergrund der weitgehenden Auswirkungen eines Unternehmenskaufes durch Private Equity Fonds dürfen hier auch keine Ausnahmen für KMU geschaffen werden.

Wichtig ist der Verfasserin der Stellungnahme, darauf hinzuweisen, dass größere Anreize für eine positive längerfristige Geschäftsstrategie von Unternehmen in erster Linie durch eine Stärkung der Informations- und Mitbestimmungsrechte in Unternehmen in Verbindung mit Anpassungen im Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht erreicht werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, die nach dem Verfahren der assoziierten Ausschüsse (Artikel 50 der Geschäftsordnung) in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallenden Änderungsanträge ohne Abstimmung zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen begrenzt werden, die sich bei einer Reihe von Anlegern Kapital beschaffen und es einer bestimmten Anlagestrategie entsprechend nach dem Grundsatz der Risikostreuung zugunsten dieser Anleger investieren. Nicht gelten sollte die Richtlinie für die Verwaltung von Pensionsfonds oder die Verwalter nicht gepoolter Anlagen, wie Stiftungen, Staatsfonds oder Anlagen, die Kreditinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für eigene Rechnung halten. Auch aktiv verwaltete Anlagen in Form von Wertpapieren, wie Zertifikate, Terminbörseninvestments („Managed Futures“) oder Index Anleihen sollten von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sein. Abdecken sollte sie demgegenüber die Verwalter aller Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht als OGAW zugelassen werden müssen. Wertpapierfirmen mit Zulassung gemäß der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente sollten nicht dazu verpflichtet werden, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für AIF eine Zulassung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu beantragen. Wertpapierdienstleistungen für AIF dürfen Wertpapierfirmen allerdings nur erbringen, wenn und insoweit deren Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

(5) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen begrenzt werden, die sich bei einer Reihe von Anlegern Kapital beschaffen und es einer bestimmten Anlagestrategie entsprechend nach dem Grundsatz der Risikostreuung zugunsten dieser Anleger investieren. Sie sollte die Verwalter aller Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht als OGAW zugelassen werden müssen, abdecken. Nicht gelten sollte die Richtlinie für die Verwaltung von Pensionsfonds oder die Verwalter nicht gepoolter Anlagen, wie Stiftungen, Staatsfonds oder Anlagen, die Kreditinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für eigene Rechnung halten. Auch aktiv verwaltete Anlagen in Form von Wertpapieren, wie Zertifikate, Terminbörseninvestments („Managed Futures“) oder Index-Anleihen sollten von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sein. Ein Organismus, der hauptsächlich als Holdinggesellschaft für eine Gruppe von Tochterorganismen fungiert und über strategische Anteile in Organismen verfügt, mit denen eine langfristige Geschäftsstrategie verfolgt wird, und der nicht durch Veräußerungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums Einnahmen erzielen möchte, sollte im Sinne dieser Richtlinie nicht als Organismus für gemeinsame Anlagen betrachtet werden. Wertpapierfirmen mit Zulassung gemäß der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente sollten nicht dazu verpflichtet werden, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für AIF eine Zulassung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu beantragen. Wertpapierdienstleistungen für AIF dürfen Wertpapierfirmen allerdings nur erbringen, wenn und insoweit deren Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

Begründung

Es sollte verdeutlicht werden, dass der Verweis auf Organismen für gemeinsame Anlagen in der Erklärung, dass die Verwalter aller Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, ein Verweis auf Organismen für gemeinsame Anlagen ist, die Kapital von einer Reihe von Anlegern für Anlagen im Einklang mit einer festgelegten Anlagestrategie nach dem Grundsatz der Risikostreuung zum Wohle der Anleger investieren, und nicht eine breiter gefasste Klasse von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Zur Vermeidung eines möglichen Ausschlachtens sollte der Nettoinventarwert eines Zielunternehmens, das von einem AIF kontrolliert wird, den Bestimmungen für Eigenkapitalausstattung gemäß der Zweiten Gesellschaftsrichtlinie entsprechen1.

 

________________________________

1 Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1).

Begründung

Die Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen sowie gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften könnte helfen, Ausplünderungen durch Veräußerungen zu verhindern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Es muss gewährleistet werden, dass die Führung eines AIFM soliden Kontrollen unterliegt. Leitung und Organisation eines AIFM sollten darauf ausgerichtet sein, Interessenkonflikte so gering wie möglich zu halten. Die jüngsten Entwicklungen haben deutlich gemacht, dass Verwahrung und Verwaltung strikt voneinander getrennt und die Vermögenswerte der Anleger von denen des Verwalters separiert werden müssen. Zu diesem Zweck hat der AIFM eine Verwahrstelle zu benennen und diese mit der Verbuchung der Anlegergelder auf einem gesonderten Konto, der Verwahrung von Finanzinstrumenten und der Prüfung zu beauftragen, ob der AIF bzw. der AIFM im Namen des AIF tatsächlich Eigentümer aller sonstigen Vermögenswerte ist.

(12) Es muss gewährleistet werden, dass die Führung eines AIFM soliden Kontrollen unterliegt. Leitung und Organisation eines AIFM sollten darauf ausgerichtet sein, Interessenkonflikte so gering wie möglich zu halten. Die jüngsten Entwicklungen haben deutlich gemacht, dass Verwahrung und Verwaltung strikt voneinander getrennt und die Vermögenswerte der Anleger von denen des Verwalters separiert werden müssen. Zu diesem Zweck hat der AIFM eine Verwahrstelle zu benennen und diese mit der Verbuchung der Anlegergelder auf einem gesonderten Konto, der Verwahrung von Finanzinstrumenten und der Prüfung zu beauftragen, ob der AIF bzw. der AIFM im Namen des AIF tatsächlich Eigentümer aller sonstigen Vermögenswerte ist. Im Hinblick auf eine zügige und tatsächliche Rückgabe der Vermögenswerte des Anlegers haftet der Verwalter gegenüber dem AIFM, dem AIF und kollektiv gegenüber den Anlegern des AIF, außer in Fällen, in denen entsprechende Verluste das Ergebnis höherer Gewalt sind. In diesem Zusammenhang bezeichnet höhere Gewalt unvorhergesehene externe Ereignisse, die zu Verlusten führen, die sich der Kontrolle des Verwalters entziehen und deren Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Erfordernisse der Sorgfaltspflicht erfüllt gewesen wären.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Haftung des Verwalters ist von der Übertragung der Haftung an einen zugelassenen Dritten nicht betroffen. Wenn jedoch der Verwalter durch die Rechtsvorschriften des Drittlandes oder aufgrund eines unvorhersehbaren externen Ereignisses rechtlich verhindert ist, so sollte er in der Lage sein, sich von seiner Haftung zu befreien. Diese Haftungsbefreiung sollte von der Behörde des zuständigen Mitgliedstaates genehmigt werden und nicht weiter übertragen werden können.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Eine verlässliche und objektive Anlagebewertung ist für den Schutz der Anlegerinteressen von entscheidender Bedeutung. Je nachdem, in welche Vermögenswerte und Märkte ein AIFM vorwiegend investiert, wird er zur Bewertung des Anlagevermögens auf unterschiedliche Methoden und Systeme zurückgreifen. Diesen Unterschieden sollte Rechnung getragen, gleichzeitig aber vorgeschrieben werden, dass die Bewertung ein vom AIFM unabhängiges Unternehmen durchführt.

(13) Eine verlässliche und objektive Anlagebewertung ist für den Schutz der Anlegerinteressen von entscheidender Bedeutung. Je nachdem, in welche Vermögenswerte und Märkte ein AIFM vorwiegend investiert, wird er zur Bewertung des Anlagevermögens auf unterschiedliche Methoden und Systeme zurückgreifen. Diesen Unterschieden sollte Rechnung getragen, gleichzeitig aber vorgeschrieben werden, dass die Bewertung ein vom AIFM unabhängiges Unternehmen durchführt. Die Bewertungskriterien sollten nach Maßgabe der Leitlinien der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß Verordnung 2009/…/EG* (ESMA) festgelegt werden.

 

* ABl. ...

 

+ ABl. Bitte Nummer, Datum und Amtsblattfundstelle einfügen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Da AIFM, deren Anlagestrategien in erheblichem Umfang auf Hebeleffekte setzen, unter bestimmten Umständen zur Erhöhung von Systemrisiken oder zu Marktstörungen beitragen können, sollten AIFM, die bestimmte, mit besonderen Risiken verbundene Techniken einsetzen, speziellen Anforderungen unterworfen werden. Die zur Aufdeckung, Verfolgung und Eindämmung dieser Risiken erforderlichen Informationen werden in der Gemeinschaft bislang nicht einheitlich gesammelt und so zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, dass potenzielle Gefahrenquellen für die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft ermittelt werden könnten. Um dieser Situation abzuhelfen, sollten für AIFM, deren Anlagestrategien systematisch in hohem Umfang auf Hebeleffekte setzen, spezielle Anforderungen gelten. Diese AIFM sollten zu Angaben über Umfang und Herkunft der eingesetzten Fremdmittel verpflichtet werden. Diese Angaben sollten gesammelt und mit anderen Behörden in der Gemeinschaft ausgetauscht werden, damit die Auswirkungen der Hebeleffekte bei diesen AIFM auf das Finanzsystem in der Gemeinschaft leichter gemeinsam analysiert und gemeinsame Maßnahmen getroffen werden können.

(15) Da AIFM, deren Anlagestrategien in erheblichem Umfang auf Hebeleffekte setzen, unter bestimmten Umständen zur Erhöhung von Systemrisiken oder zu Marktstörungen beitragen können, sollten AIFM, die auf Hebeleffekte setzen, speziellen Anforderungen im Hinblick auf Berichterstattung unterworfen werden. Die zur Aufdeckung, Verfolgung und Eindämmung dieser Risiken erforderlichen Informationen werden in der Gemeinschaft bislang nicht einheitlich gesammelt und so zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, dass potenzielle Gefahrenquellen für die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft ermittelt werden könnten. Um dieser Situation abzuhelfen, sollten für AIFM, deren Anlagestrategien in hohem Umfang auf Hebeleffekte setzen, spezielle Anforderungen im Hinblick auf Berichterstattung gelten. Diese AIFM sollten zu Angaben über Umfang und Herkunft der eingesetzten Fremdmittel verpflichtet werden. Diese Angaben sollten in einem zentralen Register unter der Zuständigkeit des gemäß Verordnung 2009/.../EG errichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken erfasst und mit anderen Behörden in der Gemeinschaft, der gemäß Verordnung 2009/.../EG errichteten Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden in Drittländern ausgetauscht werden, damit die Auswirkungen der Hebeleffekte bei diesen AIFM auf das Finanzsystem in der Gemeinschaft leichter gemeinsam analysiert und gemeinsame Maßnahmen getroffen werden können. Ein zentrales Register unter der Zuständigkeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken für Banken, die Prime-Broker-Dienste für AIF anbieten, wird auch in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG vorgesehen.

Begründung

Um potentiellen Systemrisiken zu begegnen, müssen Angaben, die auf nationaler Ebene erfasst werden, in einem zentralen Register unter der Zuständigkeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken gespeichert werden. Gleichzeitig sollte im CRD ein Register für Prime-Broker-Dienste angelegt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Setzt ein AIFM in hohem Umfang auf Hebeleffekte, könnte dies der Stabilität und der reibungslosen Funktionsweise von Finanzmärkten abträglich sein. Der Kommission sollte deshalb gestattet werden, den Umfang der für einen AIFM zulässigen Hebelfinanzierung zu begrenzen, was insbesondere für Fälle gilt, in denen ein AIFM systematisch in großem Maßstab auf Hebeleffekte setzt. Bei der Festlegung der Obergrenzen sollte Aspekten wie der Finanzierungsquelle und den Strategien des AIFM Rechnung getragen werden. Berücksichtigt werden sollte dabei auch, dass die meisten AIFM, die Hebeleffekte nutzen, diese Hebelfinanzierung im Wesentlichen dynamisch steuern. Aus diesem Grund könnte sowohl eine Schwelle festgelegt werden, die zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf, oder könnte die durchschnittliche Hebelfinanzierung nur für einen bestimmten Zeitraum (z.B. einen Monat oder ein Quartal) begrenzt werden.

(16) Setzt ein AIFM in hohem Umfang auf Hebeleffekte, könnte dies der Stabilität und der reibungslosen Funktionsweise von Finanzmärkten abträglich sein. Das Prinzip der Hebeleffekte ist schwierig zu definieren. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM sollten allerdings die Möglichkeit haben, bei extremen Marktbedingungen den Umfang der für einen AIFM zulässigen Hebelfinanzierung zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten sollten die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) und die Kommission von sämtlichen in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen unterrichten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Es muss sichergestellt werden, dass für alle Marktteilnehmer, die Leerverkäufe tätigen, die gleichen Regelungen gelten. Aus diesem Grunde sollte die Kommission horizontale Maßnahmen treffen, mit denen gleiche Rahmenbedingungen zwischen AIFM und anderen Marktteilnehmern, die Leerverkäufe nutzen, geschaffen werden.

Begründung

Jede Maßnahme im Zusammenhang mit Leerverkäufen muss auf horizontaler Ebene getroffen werden, damit gleiche Rahmenbedingungen gewährleistet und willkürliche Regelungen vermieden werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Es muss sichergestellt werden, dass Portfoliogesellschaften keinen strengeren Regelungen als andere Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen unterworfen werden, die private Anlagen erhalten, die nicht von einem AIF stammen. Im Gesellschaftsrecht ist Transparenz erforderlich. Diskriminierungen jeder Art, wie z. B. die Auflage, bestimmte Angaben zur Gesellschaftsstrategie und zum Entwicklungsplan des Portfolios auf der Grundlage des Eigentums an der Gesellschaft zu veröffentlichen, würden den fairen Wettbewerb stören und die Finanzierung von Innovationen in Europa gefährden. Es können auch die Rechte anderer Anteilseigner beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund sollte die Kommission spätestens bis zum …* eine Überprüfung des maßgeblichen Unternehmensrechts sowie der maßgeblichen Richtlinien zur Regelung des Finanzsektors durchführen und notwendige Änderungen in Form eines legislativen Vorschlags vornehmen, in dem sämtliche geeigneten Änderungen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Der Bericht der Kommission und der zugehörige Vorschlag sollten sicherstellen, dass für Portfoliounternehmen und andere Unternehmen gleiche Rahmenbedingungen herrschen. In ihrem Bericht und ihrem Vorschlag sollte die Kommission den Schutz der Anlegerrechte sowie die Notwendigkeit internationaler Rahmenbedingungen und der europäischen Wettbewerbsfähigkeit bei der Finanzierung von Innovationen und der Entwicklung von Technologien berücksichtigen.

 

_______________

ABl. Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

entfällt

Begründung

Dies ist im Rahmen der neuen Komitologieverfahren zweckmäßig.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Insbesondere sollte die Kommission zum Erlass der zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen ermächtigt werden. Sie sollte die Verfahren festlegen können, nach denen AIFM, deren AIF ein Vermögen unterhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Schwelle verwalten, ihr Recht auf Gleichstellung mit AIFM im Geltungsbereich dieser Richtlinie wahrnehmen können. Im Zuge dieser Maßnahmen sollen auch die Kriterien festgelegt werden, anhand deren die zuständigen Behörden bewerten, ob AIFM ihren Pflichten in Bezug auf Wohlverhaltensregeln, die Art der von ihnen zu ermittelnden Interessenkonflikte und die Schritte, die hinsichtlich ihrer internen und organisatorischen Verfahren nach vernünftigem Ermessen von ihnen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und/oder offen zu legen, nachkommen. Festgelegt werden sollen ferner die Anforderungen, die der AIFM nach Maßgabe der von ihm im Namen seiner AIF eingegangenen Risiken an das Risikomanagement zu stellen hat, sowie alle Regelungen, die der AIFM benötigt, um die mit Leerverkäufen verbundenen besonderen Risiken zu steuern, einschließlich etwaiger Beschränkungen, die erforderlich sein könnten, um den AIF vor unangemessenen Verlustrisiken zu schützen. Auch die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement, insbesondere die Mindestliquiditätsanforderungen für AIF, sollen näher ausgeführt werden. Festgelegt werden sollen auch die Anforderungen, die die Originatoren von Verbriefungspositionen erfüllen müssen, damit ein AIFM in derartige, nach dem 1. Januar 2011 emittierte Instrumente investieren darf. Ebenfalls festgelegt werden sollen die Anforderungen, die AIFM erfüllen müssen, wenn sie in derartige Verbriefungen investieren. Festgelegt werden sollen ferner die Kriterien, anhand deren beurteilt werden kann, ob eine Bewertungsstelle als unabhängig im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist. Darüber hinaus soll festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Übertragung von Aufgaben eines AIFM genehmigt werden sollte und unter welchen Bedingungen eine übermäßige Übertragung vorliegt und der Verwalter deshalb nicht mehr als Verwalter des AIF betrachtet werden kann. Festgelegt werden sollen Form und Inhalt des Jahresberichts, den AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF zur Verfügung stellen müssen, und die Informations- und Meldepflichten von AIFM gegenüber Anlegern bzw. zuständigen Behörden sowie deren Häufigkeit. Festgelegt werden sollen die Informationspflichten von AIFM im Hinblick auf Hebelfinanzierung und die Häufigkeit der Unterrichtung von zuständigen Behörden und Anlegern. Festgelegt werden sollen die Obergrenzen für Hebelfinanzierungen, die ein AIFM bei der Verwaltung von AIF einsetzen kann. Bestimmt werden soll, wie AIFM, die eine beherrschende Beteiligung an Emittenten oder nicht börsennotierten Gesellschaften erwerben, ihren Informationspflichten gegenüber diesen Emittenten, nicht börsennotierten Gesellschaften und deren jeweiligen Anteilseignern sowie Arbeitnehmervertretern nachkommen sollten (worunter auch die Informationen fallen, die in den Jahresberichten der von ihnen verwalteten AIF enthalten sein müssen), und was diese Informationen im Einzelnen beinhalten sollen. Festgelegt werden soll, welche Beschränkungen oder Bedingungen für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM verhängt werden können. Festgelegt werden sollen die allgemeinen Kriterien, anhand deren zu beurteilen ist, ob die Bewertungsstandards eines Drittlandes, in dem die Bewertungsstelle ihren Sitz hat, als gleichwertig zu betrachten sind, ob die Rechtsvorschriften eines Drittlandes über Verwahrstellen gleichwertig sind und ob für die Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern Aufsichtsvorschriften und laufende Beaufsichtigung als gleichwertig angesehen werden können. Es sollen allgemeine Kriterien für die Beurteilung festgelegt werden, ob Drittländer AIFM aus der Gemeinschaft einen effektiven Marktzugang gewähren, der mit dem Marktzugang, den die Gemeinschaft AIFM aus Drittländern gewährt, vergleichbar ist. Festgelegt werden sollen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit des Informationsaustauschs über AIFM zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des AIFM und anderen zuständigen Behörden, falls der AIFM allein oder zusammen mit anderen AIFM Einfluss auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute oder die geordnete Funktionsweise der Märkte haben könnte. Festgelegt werden sollen die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen.

(27) Die Kommission sollte zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt werden, mit denen die Verfahren festgelegt werden, nach denen AIFM, deren AIF ein Vermögen unterhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Schwelle verwalten, ihr Recht auf Gleichstellung mit AIFM im Geltungsbereich dieser Richtlinie wahrnehmen können. Im Zuge dieser delegierten Rechtsakte sollen auch die Kriterien festgelegt werden, anhand deren die zuständigen Behörden bewerten, ob AIFM ihren Pflichten in Bezug auf Wohlverhaltensregeln, die Art der von ihnen zu ermittelnden Interessenkonflikte und die Schritte, die hinsichtlich ihrer internen und organisatorischen Verfahren nach vernünftigem Ermessen von ihnen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und/oder offen zu legen, nachkommen. Festgelegt werden können ferner die Anforderungen, die der AIFM nach Maßgabe der von ihm im Namen seiner AIF eingegangenen Risiken an das Risikomanagement zu stellen hat, sowie alle Regelungen, die der AIFM benötigt, um die mit Leerverkäufen verbundenen besonderen Risiken zu steuern, einschließlich etwaiger Beschränkungen, die erforderlich sein könnten, um den AIF vor unangemessenen Verlustrisiken zu schützen. Auch die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement, insbesondere die Mindestliquiditätsanforderungen für AIF, können näher ausgeführt werden; festgelegt werden können auch die Anforderungen, die die Originatoren von Verbriefungspositionen erfüllen müssen, damit ein AIFM in derartige, nach dem 1. Januar 2011 emittierte Instrumente investieren darf. Ebenfalls festgelegt werden können die Anforderungen, die AIFM erfüllen müssen, wenn sie in derartige Verbriefungen investieren. Festgelegt werden sollen ferner die Kriterien, anhand deren beurteilt werden kann, ob eine Bewertungsstelle als unabhängig im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist. Darüber hinaus kann festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Übertragung von Aufgaben eines AIFM genehmigt werden sollte und unter welchen Bedingungen eine übermäßige Übertragung vorliegt und der Verwalter deshalb nicht mehr als Verwalter des AIF betrachtet werden kann. Festgelegt werden können Form und Inhalt des Jahresberichts, den AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF zur Verfügung stellen müssen, und die Informations- und Meldepflichten von AIFM gegenüber Anlegern bzw. zuständigen Behörden sowie deren Häufigkeit. Festgelegt werden können die Informationspflichten von AIFM im Hinblick auf Hebelfinanzierung und die Häufigkeit der Unterrichtung von zuständigen Behörden und Anlegern. Festgelegt werden können die Obergrenzen für Hebelfinanzierungen, die ein AIFM bei der Verwaltung von AIF einsetzen kann. Bestimmt werden kann, wie AIFM, die eine beherrschende Beteiligung an Emittenten oder nicht börsennotierten Gesellschaften erwerben, ihren Informationspflichten gegenüber diesen Emittenten, nicht börsennotierten Gesellschaften und deren jeweiligen Anteilseignern sowie Arbeitnehmervertretern nachkommen sollten (worunter auch die Informationen fallen, die in den Jahresberichten der von ihnen verwalteten AIF enthalten sein müssen), und was diese Informationen im Einzelnen beinhalten sollen. Festgelegt werden kann, welche Beschränkungen oder Bedingungen für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM verhängt werden können. Festgelegt werden können die allgemeinen Kriterien, anhand deren zu beurteilen ist, ob die Bewertungsstandards eines Drittlandes, in dem die Bewertungsstelle ihren Sitz hat, als gleichwertig zu betrachten sind, ob die Rechtsvorschriften eines Drittlandes über Verwahrstellen gleichwertig sind und ob für die Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern Aufsichtsvorschriften und laufende Beaufsichtigung als gleichwertig angesehen werden können. Es können allgemeine Kriterien für die Beurteilung festgelegt werden, ob Drittländer AIFM aus der Gemeinschaft einen effektiven Marktzugang gewähren, der mit dem Marktzugang, den die Gemeinschaft AIFM aus Drittländern gewährt, vergleichbar ist. Festgelegt werden können Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit des Informationsaustauschs über AIFM zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des AIFM und anderen zuständigen Behörden, falls der AIFM allein oder zusammen mit anderen AIFM Einfluss auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute oder die geordnete Funktionsweise der Märkte haben könnte. Festgelegt werden können die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen. Festgelegt wird, dass die Bewertungsstelle ihren Sitz in einem Drittland hat und dass die Fondsbewertungsstandards dieses Drittlandes denen der Union gleichwertig sind. Dazu zählt ebenfalls die Feststellung, dass die Rechtsvorschriften über Verwahrstellen eines bestimmten Drittlandes den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Ferner kann festgelegt werden, dass Aufsichtsvorschriften und laufende Beaufsichtigung von AIFM in einem bestimmten Drittland den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Dazu zählt die Feststellung, dass der Marktzugang, den ein bestimmtes Drittland AIFM aus der Gemeinschaft gewährt, mit dem Marktzugang, den die Gemeinschaft AIFM aus diesem Drittland gewährt, vergleichbar ist. Festgelegt werden können ferner Standardmeldungen und ‑bescheinigungen und das Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) In den delegierten Rechtsakten dieses Typs werden die Anlagestrategie, die Verfahren zur Steuerung der Risiken und der Umfang, in dem die Verbindlichkeiten gegen Risiken abgesichert sind, berücksichtigt. Ferner werden darin die unterschiedlichen Anlagestrategien, die angewendet werden, und die auf den Finanzmärkten gehandelten Anlageklassen berücksichtigt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Da es sich bei den genannten Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen geändert werden sollen, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Maßnahmen, die nicht unter die oben genannte Kategorie fallen, sollten nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des gleichen Beschlusses erlassen werden. Dazu zählt für den Fall, dass die Bewertungsstelle ihren Sitz in einem Drittland hat, die Feststellung, dass die Fondsbewertungsstandards dieses Drittlandes denen der Gemeinschaft gleichwertig sind. Dazu zählt ebenfalls die Feststellung, dass die Rechtsvorschriften über Verwahrstellen eines bestimmten Drittlandes den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Dazu zählt ferner die Feststellung, dass Aufsichtsvorschriften und laufende Beaufsichtigung von AIFM in einem bestimmten Drittland den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Dazu zählt die Feststellung, dass der Marktzugang, den ein bestimmtes Drittland AIFM aus der Gemeinschaft gewährt, mit dem Marktzugang, den die Gemeinschaft AIFM aus diesem Drittland gewährt, vergleichbar ist. Dazu zählt die Festlegung von Standardmeldungen und –bescheinigungen und eines Verfahrens für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.

entfällt

Begründung

Dies ist im Rahmen der neuen Komitologieverfahren zweckmäßig.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sofern die für den AIF geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einsetzung eines Vorstands oder eines sonstigen Leitungsgremiums erfordern und das Leitungsgremium dafür zuständig ist, Verwaltungsaufgaben für den AIF wahrzunehmen, wird der AIF für die Zwecke dieser Richtlinie als AIFM betrachtet.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass AIF, die ein Leitungsgremium – zum Beispiel einen Vorstand – haben, als dieser Richtlinie unterliegende AIFM betrachtet werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) OGAW oder deren Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften, die gemäß der Richtlinie 2009/…/EG [der OGAW Richtlinie] zugelassen sind,

c) OGAW oder deren Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG [der OGAW‑Richtlinie] zugelassen sind, sofern diese Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften keine AIF verwalten,

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) nationale Zentralbanken,

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb) Industriebeteiligungsgesellschaften, deren Anteile auf einem regulierten Markt in der EU vertrieben werden, sofern sie Anteile an ihren Tochtergesellschaften oder an assoziierten Unternehmen halten, um eine industrielle Geschäftsstrategie zu verfolgen,

Begründung

„Industriebeteiligungsgesellschaften“ sind langfristige Eigner ohne festgelegten Ausstiegshorizont, die in Bezug auf ihre Holdings, entweder als Beteiligungsgesellschaften von Industriekonglomeraten oder industriellen Investmentgesellschaften, ein industrielles Konzept verfolgen. Solche Gesellschaften stellen für das Gesamtsystem kein Risiko dar, da sie, sofern sie börsennotiert sind, Gegenstand der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der EU, nationaler Regelungen und der Vorschriften für börsennotierte Unternehmen sind, wodurch ein wirksamer Anlegerschutz gewährleistet ist. Industriebeteiligungsgesellschaften die sich stärker in Richtung des industriellen Sektors orientieren, statt mit ihren Anlagen zu handeln, sollten deshalb nicht unter diese Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb) nationale, regionale und lokale Behörden und Stellen oder Einrichtungen, die Fonds verwalten, die Sozialversicherungs- und Rentensysteme unterstützen,

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gd) AIFM in Bezug auf jeden geschlossenen AIF, dessen Wertpapiere zum Handel zugelassen oder Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel auf einem regulierten Markt sind und der seinen Sitz in der Gemeinschaft hat oder dort tätig ist.

Begründung

Diese vorgeschlagene Änderung zu Artikel 2 würde dafür sorgen, dass die Richtlinie in Bezug auf geschlossene AIF, deren Wertpapiere zum Handel auf einem regulierten EU-Markt zugelassen sind, einen unangemessenen Ansatz verfolgt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Verfahren, nach denen AIFM, die alternative Investmentfonds mit einem Vermögen unterhalb der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwelle verwalten, ihr in Absatz 3 genanntes Recht wahrnehmen können, werden von der Kommission im Wege von Durchführungsbestimmungen festgelegt.

4. Zur Festlegung der Verfahren, nach denen AIFM, die alternative Investmentfonds mit einem Vermögen unterhalb der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwelle verwalten, ihr in Absatz 3 genanntes Recht wahrnehmen können, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie entsprechende delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Alternativer Investmentfonds“ oder AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Anlagezweige, dessen Zweck in gemeinsamen Anlagen besteht und der nicht nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/…/EG [OGAW Richtlinie] zugelassen werden muss.

a) „Alternativer Investmentfonds“ oder AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Reihe von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie und unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, einschließlich der Anlagezweige eines solchen Organismus, der nicht nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/.../EG [OGAW Richtlinie] zugelassen werden muss,

Begründung

Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ist die Definition eines „Alternativen Investmentfonds“ ein zentraler Bestandteil. Sie sollte deshalb deutlich die Organismen für gemeinsame Anlagen benennen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Verwalter alternativer Investmentfonds“ oder AIFM ist jede juristische oder natürliche Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.

b) „Verwalter alternativer Investmentfonds“ oder AIFM ist jede juristische oder natürliche Person, die einen oder mehrere AIF oder einen einzigen AIF, der eigenverantwortlich verwaltet wird, verwaltet.

Begründung

Einige AIF werden nicht von einem AIFM, sondern eigenverantwortlich verwaltet.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „Vertrieb“ ist das allgemeine Anbieten oder Platzieren von AIF Anteilen bei Anlegern mit Sitz in der Gemeinschaft, wobei keine Rolle spielt, auf wessen Initiative das Angebot oder die Platzierung erfolgt.

e) „Vertrieb“ ist das allgemeine Anbieten oder Platzieren von AIF Anteilen bei Anlegern mit Sitz in der Gemeinschaft auf Initiative des AIFM, der diese AIF verwaltet.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung modifiziert die Vertriebseinschränkungen von Artikel 4 durch die Definition von „Vertrieb“ im Sinne dieser Richtlinie, sodass dieser sich nur auf den Vertrieb eines AIF auf Initiative seines Verwalters bezieht.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe o a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

oa) „Geschlossener AIF“ ist ein AIF, bei dem die Anteilseigner keinen Anspruch darauf haben, dass ihre Anteile zu Lasten des Vermögens des AIF direkt oder indirekt zurückerworben bzw. zurückgenommen werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe o b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ob) „Geschlossene Organismen für gemeinsame Anlagen“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilseigner weder direkt noch indirekt zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückerworben bzw. zurückgegeben werden können.

Begründung

Es bedarf einer Definition der „geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen“, um diese von denjenigen kollektiven Anlageformen abzugrenzen, die von dieser Richtlinie erfasst werden sollen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe o c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

oc) „Zielgesellschaft“ ist ein Emittent bzw. eine nicht börsennotierte Gesellschaft, die von einem Investor übernommen wird, der einen beherrschenden Einfluss erhält.

Begründung

Im Hinblick auf Problem des Ausschlachtens von Unternehmen („asset stripping“) sollte die Bedeutung des Begriffs „Zielgesellschaft“ definiert werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass kein unter diese Richtlinie fallender AIFM ohne vorherige Zulassung Verwaltungsdienste für einen AIF erbringt oder dessen Anteile vertreibt.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass kein unter diese Richtlinie fallender AIFM ohne vorherige Zulassung Verwaltungsdienste für einen AIF erbringt oder dessen Anteile vertreibt.

Unternehmen, die weder gemäß dieser Richtlinie noch – wenn es sich um einen nicht unter diese Richtlinie fallenden AIFM handelt – nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zugelassen sind, dürfen in der Gemeinschaft weder Verwaltungsdienste für AIF erbringen noch deren Anteile vertreiben.

Unternehmen, die weder gemäß dieser Richtlinie noch – wenn es sich um einen nicht unter diese Richtlinie fallenden AIFM handelt – nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zugelassen sind, dürfen in der Union keine Verwaltungsdienste für AIF erbringen.

 

Diese Richtlinie hat nicht zur Folge, dass Personen daran gehindert oder eingeschränkt werden, die von ihnen gehaltenen AIF-Anteile am Kapitalmarkt zu verkaufen oder in sonstiger Weise zu veräußern. Eine Person, die AIF-Anteile hält, kann selbst oder über einen Vermittler, bei dem es sich um einen nach dieser Richtlinie zugelassenen AIFM handeln kann, AIF-Anteile gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats an Anleger in diesem Mitgliedstaat vertreiben, sofern dieser Vertrieb nicht auf Initiative des AIFM erfolgt, der den betreffenden AIF verwaltet.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Zulassung eines AIFM, die diesen zur Erbringung von Verwaltungsdiensten berechtigt, kann für alle oder nur für bestimmte Arten von AIF gelten.

Die Zulassung eines AIFM, die diesen zur Erbringung von Verwaltungsdiensten berechtigt, kann für alle oder nur für bestimmte Arten von AIF gelten. Ein AIF kann nur von jeweils einem AIFM verwaltet werden.

Begründung

Durch diese Änderung sollen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des verantwortlichen AIFM bzw. die Annahme einer geteilten gesetzlichen Verantwortung ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hauptverwaltung und Sitz des AIFM müssen sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden.

Hauptverwaltung und Sitz des AIFM müssen sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden. Verwaltet ein AIFM einen oder mehrere AIF, ist für jeden einzelnen AIF eine Zulassung erforderlich.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Kriterien für die Zulassung unter anderem derjenigen, die für die Verwaltung der AIFM zuständig sind, festgelegt werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein AIFM setzt die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats im Vorfeld über jede Änderung gegenüber den Angaben im ursprünglichen Zulassungsantrag in Kenntnis, die sich wesentlich auf die Bedingungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, auswirken könnten, was insbesondere für Änderungen an der Anlagestrategie und ‑politik eines von ihm verwalteten AIF, die Vertragsbedingungen oder Satzungen solcher AIF und etwaige weitere AIF gilt, für die der AIFM die Verwaltung übernehmen will.

Ein AIFM setzt die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats im Vorfeld über jede wesentliche Änderung der Bedingungen für die Erstzulassung oder Registrierung in Kenntnis, was insbesondere für wesentliche Änderungen am Geschäftsplan des AIFM, die Anlagestrategie und –politik eines von ihm verwalteten AIF gilt.

 

Der AIFM unterrichtet die zuständige Behörde über jede Änderung hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich leiten.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung genehmigen die zuständigen Behörden diese Änderungen, schränken sie ein oder lehnen sie ab.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung genehmigen die zuständigen Behörden diese Änderungen, schränken sie ein oder lehnen sie ab. Bei hinreichender Begründung lehnen die zuständigen Behörden Änderungen an der Anlagestrategie und ‑politik eines AIF sowie Änderungen an den von den Anlegern vereinbarten Satzungs- bzw. Vertragsbestimmungen ab.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kein Anleger darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, diese ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des AIF vorgesehen.

Kein Anleger darf eine materielle Vorzugsbehandlung im Vergleich zu anderen Anlegern des gleichen AIF erhalten, es sei denn, das Wesen und die Art dieser Vorzugsbehandlung sind in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des AIF vorgesehen.

Begründung

Entsprechen die Bedingungen nicht der Norm, so sollten die Bestimmungen betreffend die Übermittlung der Namen aller Anleger nicht angewandt werden. Anderenfalls würde die Gefahr einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen der EU bestehen. Die Namen werden ausschließlich den zugelassen Stellen unter strikter Einhaltung der Vertraulichkeit, nicht jedoch den anderen Anlegern oder der Öffentlichkeit mitgeteilt.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsbestimmungen fest, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob AIFM ihren in Absatz 1 genannten Pflichten nachkommen.

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen festgelegt wird, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob AIFM ihren in Absatz 1 genannten Pflichten nachkommen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in diesem Absatz erwähnten Durchführungsbestimmungen tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF Rechnung.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsätze 1 a, 1 b und 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der AIFM stellt Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik und -praxis auf, die mit einem effektiven Risikomanagement und der Schaffung langfristiger Werte vereinbar ist.

 

Der AIFM informiert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Merkmale seiner Vergütungspolitik und -praxis.

 

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können hierauf reagieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Risiken auszugleichen, die dazu führen könnten, dass ein AIFM nicht imstande wäre, eine solide Vergütungspolitik und -praxis umzusetzen.

Begründung

The principles should align to those developed by the Financial Stability Board for Sound Compensation Practices (25 September 2009). The Leaders’ Statement following the Pittsburgh Summit (24-25 September 2009) fully endorses the implementation standards of the FSB aimed at aligning remuneration with long-term value creation and not excessive risk taking. We consider that the FSB principles endorsed by the G20 should apply to systemically important AIFM in common with other financial services firms. Whilst we do not consider that there is any need for detailed requirements in relation to remuneration to be proposed under this Directive, it is important that, in the event any relevant Level 2 measures are to be implemented under this Directive, such measures take account of the principle of proportionality and ensure the competitiveness of the industry in the EU is maintained by having regard to consistent implementation of such initiatives by the Commission working with the Financial Stability Board as envisaged by the FSB. In particular, any amendment to require an AIFM to ensure that its remuneration rules are compatible with the rules applicable to credit institutions and investment firms should be resisted as there are very good reasons why remuneration policies for AIFM should validly differ from banks and broker/dealers, for example. Accordingly, we do not agree with Amendment 50 in the Gauzès Report.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, in denen

3. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen

(a) die in Absatz 1 genannten Arten von Interessenkonflikten präzisiert werden,

(a) die in Absatz 1 genannten Arten von Interessenkonflikten präzisiert werden,

(b) die Schritte festgelegt werden, die hinsichtlich interner und organisatorischer Verfahren nach vernünftigem Ermessen von einem AIFM erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und/oder offen zu legen.

(b) die Schritte festgelegt werden, die hinsichtlich interner und organisatorischer Verfahren nach vernünftigem Ermessen von einem AIFM erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und/oder offen zu legen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein AIFM stellt sicher, dass die Funktionen Risikomanagement und Portfoliomanagement voneinander getrennt sind und gesonderten Prüfungen unterliegen.

(1) Ein AIFM stellt sicher, dass die Funktionen Risikomanagement und Portfoliomanagement voneinander getrennt sind, insofern dies in Bezug auf die Art, den Umfang und die Komplexität des AIFM und der von ihm verwalteten AIF angemessen und verhältnismäßig ist.

Begründung

Die Pflicht zur Trennung von Risikomanagement und Leitungsfunktionen sollte den Risiken entsprechen, die vom AIFM und den von ihm verwalteten Fonds ausgehen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes festlegen:

5. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes festlegen:

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission erlässt zu Folgendem Durchführungsbestimmungen:

3. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

(a) den in Absatz 1 genannten Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und

(a) den in Absatz 1 genannten Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und

(b) insbesondere zu den Mindestliquiditätsanforderungen für AIF, die Anteile häufiger als halbjährlich zurücknehmen.

(b) insbesondere zu den Mindestliquiditätsanforderungen für AIF, die Anteile häufiger als halbjährlich zurücknehmen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf geschlossene AIF.

Begründung

Ein Liquiditätsmanagement für eventuelle Rücknahmeforderungen ist bei einem geschlossenen Fonds nicht notwendig, da es den Anlegern nicht gestattet ist, ihr Investment aus dem Fondsvermögen herauszulösen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Interessendivergenzen zwischen Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln (Originatoren), und AIFM, die im Namen eines oder mehrerer AIF in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, erlässt die Kommission Durchführungsbestimmungen zu Folgendem:

Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Interessendivergenzen zwischen Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln (Originatoren), und AIFM, die im Namen eines oder mehrerer AIF in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

(a) den Anforderungen, die ein Originator erfüllen muss, damit ein AIFM im Namen eines oder mehrerer AIF in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens fünf Prozent behält,

(a) den Anforderungen, die ein Originator erfüllen muss, damit ein AIFM im Namen eines oder mehrerer AIF in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens fünf Prozent behält,

(b) den qualitativen Anforderungen, die AIFM, die im Namen eines oder mehrerer AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.

(b) den qualitativen Anforderungen, die AIFM, die im Namen eines oder mehrerer AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übersteigt der Wert der von einem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. EUR, bringt der AIFM zusätzliche Eigenmittel ein; diese zusätzlichen Eigenmittel müssen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. EUR übersteigt, entsprechen.

Übersteigt der Wert der von einem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. EUR, bringt der AIFM zusätzliche Eigenmittel ein; diese zusätzlichen Eigenmittel müssen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. EUR übersteigt, entsprechen. Die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Mio. EUR nicht überschreiten.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der AIFM stellt sicher, dass für jeden von ihm verwalteten AIF eine vom AIFM unabhängige Bewertungsstelle benannt wird, die die vom AIF erworbenen Vermögenswerte und den Wert der Anteile des AIF bewertet.

1. Der AIFM stellt sicher, dass für jeden von ihm verwalteten AIF eine zugelassene und vom AIFM funktionell unabhängige Bewertungsstelle benannt wird, die die vom AIF erworbenen Vermögenswerte und den Wert der Anteile des AIF bewertet.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Wird keine externe Bewertungsstelle eingesetzt, so können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den AIFM verpflichten, seine Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen durch eine externe Bewertungsstelle oder gegebenenfalls durch einen Rechnungsprüfer überprüfen zu lassen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt zur näheren Festlegung der Kriterien, nach denen eine Bewertungsstelle im Sinne von Absatz 1 als unabhängig gelten kann, Durchführungsmaßnahmen.

4. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur näheren Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Bewertungsstellen und der den Bewertungskriterien im Sinne von Absatz 1 zugrunde liegenden Grundsätze zu erlassen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verwahrstelle

Verwahrstelle

1. Für jeden von ihm verwalteten AIF stellt der AIFM sicher, dass eine Verwahrstelle benannt wird, die gegebenenfalls folgende Aufgaben erfüllt:

1. Für jeden von ihm verwalteten AIF stellt der AIFM sicher, dass eine Verwahrstelle benannt wird, die gegebenenfalls folgende Funktionen erfüllt:

(a) Entgegennahme sämtlicher Zahlungen, die Anleger bei der Zeichnung von Anteilen eines von dem AIFM verwalteten AIF leisten und Verbuchung dieser Zahlungen im Auftrag des AIFM auf einem gesonderten Konto;

(a) Entgegennahme sämtlicher Zahlungen, die Anleger bei der Zeichnung von Anteilen eines von dem AIFM verwalteten AIF leisten und Verbuchung dieser Zahlungen im Auftrag des AIFM auf einem gesonderten Konto;

(b) Verwahrung sämtlicher Finanzinstrumente des AIF;

(b) Verwahrung sämtlicher Finanzinstrumente des AIF, und zwar:

 

(i) das Verwahren aller Finanzinstrumente, die in einem Depot verwahrt werden können, und das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Gewährleistung der Eigentumsrechte des AIF, insbesondere für den Fall der Insolvenz der Verwahrstelle, einschließlich Vorkehrungen, mithilfe derer sichergestellt wird, dass diese Finanzinstrumente von der Verwahrstelle auf gesonderten Konten oder für multiple AIF auf einem gemeinsamen gesonderten Konto verbucht werden, sodass sie im Fall der Insolvenz der Verwahrstelle eindeutig getrennt vom Vermögen der Verwahrstelle bestimmt werden können;

 

(ii) das Führen der Aufzeichnungen, die erforderlich sind, um die Eigentumsrechte an Finanzinstrumenten, die nicht in einem Depot verwahrt werden können, auf der Grundlage von vom AIFM gelieferten Informationen und externen Nachweisen über durchgeführte Geschäftsvorgänge überprüfen zu können;

(c) Überprüfung der Frage, ob der AIF oder der AIFM im Namen des AIF das Eigentum an allen anderen Vermögenswerten, in die der AIF investiert, erlangt hat.

(c) Überprüfung der Frage, ob der AIF oder der AIFM im Namen des AIF das Eigentum an allen anderen Vermögenswerten, in die der AIF investiert, erlangt hat.

 

1a. Ergänzend zu in Absatz 1 genannten Aufgaben stellt die Verwahrstelle sicher, dass

 

(a) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile des AIF den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF gemäß erfolgen;

 

(b) die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF gemäß erfolgt;

 

(c) bei Geschäften mit Vermögenswerten des AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; und

 

(d) die Erträge eines AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen des AIF verwendet werden.

2. Ein AIFM darf nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen.

2. Ein AIFM darf nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen.

Die Verwahrstelle handelt unabhängig und ausschließlich im Interesse der AIF-Anleger.

Die Verwahrstelle handelt ehrlich, fair, kompetent, unabhängig und im Interesse der AIF-Anleger.

3. Bei der Verwahrstelle handelt es sich um ein Kreditinstitut mit Sitz in der Gemeinschaft, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) zugelassen ist.

3. Bei der Verwahrstelle handelt es sich entweder um:

 

(a) ein Kreditinstitut mit Sitz in der Gemeinschaft, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist; oder

 

(b) um eine gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirma;

 

3a. Wenn ein von einem zugelassenen AIFM verwalteter AIF seinen Sitz in einem Drittland hat, muss die Verwahrstelle ihren eingetragenen Sitz in der Gemeinschaft haben. Dies gilt nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

(a) die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und diejenigen des Drittlands, in dem der AIF seinen Sitz hat, haben ein Kooperationsabkommen über den Austausch von Informationen geschlossen;

 

(b) die Rechtsvorschriften des Drittlands, in dem der AIF seinen Sitz hat, stehen mit den Normen internationaler Organisationen in Einklang;

 

(c) das AIF-Drittland ist Gegenstand einer Entscheidung nach Absatz 3d, in der festgestellt wird, dass die Verwahrstellen mit Sitz in diesem Land einer wirksamen Regulierung und Beaufsichtigung unterliegen, die den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;

 

(d) das Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, ist Gegenstand einer Entscheidung nach Absatz 3d, in der festgestellt wird, dass die Normen zur Verhütung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung denen der EU gleichwertig sind;

 

(e) der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM hat mit dem Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet.

4. Verwahrstellen können ihre Aufgaben auf andere Verwahrstellen übertragen.

4. Verwahrstellen können ihre Aufgaben übertragen. Nicht übertragbar sind Überwachung und Kontrolle ihrer Unterverwahrstellen. Eine Verwahrstelle darf ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt. Eine solche Haftungsübertragung kann nur einmal erfolgen. Eine Haftungskette ist nicht zulässig.

 

4a. Die Verwahrstelle geht bei der Auswahl, Benennung, regelmäßigen Überprüfung und laufenden Überwachung der Leistung von in diesem Absatz genannten Dritten, denen sie ihre Aufgaben übertragen hat, unter Beachtung bewährter Vorgehensweisen sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

5. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIFM und den Anlegern des AIF für sämtliche Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle zu vertretenden Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erleiden.

5. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIFM und den Anlegern des AIF für sämtliche Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle schuldhaft oder durch Nachlässigkeit verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie oder deren unsachgemäßer Ausführung erleiden, es sei denn, die Verluste sind das Ergebnis höherer Gewalt.

Bei Verlust eines von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstruments, ist die Verwahrstelle nur dann von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust nicht zu vermeiden war.

Bei Verlust eines von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstruments ist die Verwahrstelle nur dann von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust durch ein externes Ereignis verursacht wurde, nicht vorhersehbar und nicht zu vermeiden war.

 

Die Haftung der Verwahrstelle gegenüber dem AIFM und den Anlegern wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie einen Teil ihrer Aufgaben auf einen zugelassenen Dritten, wie zum Beispiel eine Unterverwahrstelle oder eine Unterdepotbank übertragen hat. Bei Verlust eines von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften die vorrangige Pflicht, die Vermögenswerte dem AIF ohne unnötige Verzögerung zurückzugeben. Diese Anforderung gilt unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren.

Haftungsansprüche der AIF-Anleger können nur unmittelbar oder mittelbar über den AIFM geltend gemacht werden, abhängig von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und den Anlegern. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung an Dritte gemäß Absatz 4 unberührt.

Haftungsansprüche der AIF-Anleger können unmittelbar und mittelbar über den AIFM geltend gemacht werden.

 

5a. Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 5 kann eine Verwahrstelle, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der AIFM im Namen des AIF Anlagen tätigt, rechtlich gehindert wird oder nicht in der Lage ist, ihre Verwahraufgaben aufgrund eines unvorhergesehenen externen Ereignisses wahrzunehmen, sich von ihrer Haftung auch für den Verlust von Finanzinstrumenten befreien, wenn sie nachweisen kann, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht gemäß Absatz 4a ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche Haftungsübertragung kann nur einmal erfolgen. Eine Haftungskette ist nicht zulässig.

 

5b. Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 5 kann eine Verwahrstelle in dem Fall, dass der Vertrag zwischen der Verwahrstelle und einem Prime Broker oder einer Unterverwahrstelle die Übertragung oder Wiederverwendung von Vermögenswerten gemäß den AIF-Bestimmungen gestattet, sich von ihrer Haftung befreien, sofern sie nachweisen kann, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nach Absatz 4a ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

Berechtigt der Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten zur Übertragung und erneuten Verwendung von Vermögenswerten im Einklang mit den AIF-Vorschriften, so muss der AIFM über diese Klausel vor ihrer Umsetzung informiert werden.

 

Bevor sie in den AIF investieren, müssen die Anleger über diese Klausel informiert und über die Identität des Dritten in Kenntnis gesetzt werden. Insbesondere müssen Anleger über sämtliche bestehende Haftungsübertragungen an den Dritten, darunter im Fall des Verlustes von Finanzinstrumenten, informiert werden. In diesem Fall richtet sich die Rückerstattungsfrist nach den Bestimmungen des Vertrags zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten.

 

5c. Die Verwahrstelle stellt den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden zur Kontrolle des AIFM benötigen. Unterscheidet sich der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM von dem der Verwahrstelle, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des AIFM die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

 

5d. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle und die Bedingungen, unter denen eine AIF-Verwahrstelle einige ihrer Aufgaben an einen Dritten delegieren kann, näher festgelegt sind.

 

5e. Eine etwaige Bestellung einer Verwahrstelle muss von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann die Bestellung mehrerer Verwahrstellen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Erfüllung aller sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Auf keinen Fall wird die Haftung des AIFM durch die Tatsache berührt, dass der AIFM eigene Aufgaben an Dritte übertragen hat; ferner darf der AIFM seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF gelten kann.

(2) Auf keinen Fall wird die Haftung des AIFM durch die Tatsache berührt, dass der AIFM eigene Aufgaben an Dritte übertragen hat; ferner darf der AIFM seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF gelten oder als „Briefkastenunternehmen“ betrachtet werden kann.

Begründung

Diese Änderung dient der Verdeutlichung und wird auch im Gauzès-Bericht vorgeschlagen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes festlegen:

4. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes festlegen:

(a) die Bedingungen für die Genehmigung der Übertragung;

(a) die Bedingungen für die Genehmigung der Übertragung;

(b) die Bedingungen, unter denen der Verwalter im Sinne von Absatz 2 nicht länger als Verwalter des AIF gelten kann.

(b) die Bedingungen, unter denen der Verwalter im Sinne von Absatz 2 nicht länger als Verwalter des AIF gelten kann.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Für jeden von ihm verwalteten AIF legt der AIFM für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht vor. Der Jahresbericht ist den Anlegern und zuständigen Behörden spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Verfügung zu stellen.

(1) Für jeden von ihm verwalteten AIF legt der AIFM für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht vor. Der Jahresbericht ist den Anlegern und zuständigen Behörden spätestens vier Monate bzw. im Falle von AIF, die in andere AIF investieren und die im Hinblick auf die Erstellung ihres Jahresberichtes auf Informationen aus den Jahres- oder Zwischenberichten dieser AIF angewiesen sind, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Private-Equity-Dachfonds erstellen ihre Jahresberichte auf der Grundlage der aktuellsten Finanzinformationen, die sie von den Private-Equity-Zielfonds, in die sie investieren, erhalten. Diese Zielfonds veröffentlichen ihre Jahresberichte bzw. Finanzinformationen nicht immer so rechtzeitig, dass der Dachfonds einen vorgeschriebenen Viermonatszeitraum für die Erstellung seines eigenen Jahresberichts einhalten kann. Aus diesem Grund brauchen Dachfonds mehr Zeit für die Erstellung ihrer Jahresberichte.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die in Artikel 20 aufgeführten Informationen, sofern sie sich im Geschäftsjahr des Berichts verändert haben, wie etwa die Höhe der Bezüge, aufgegliedert in feste und variable Bezüge, die von einem systemrelevanten AIFM und gegebenenfalls von einem AIF, der von einem solchen AIFM verwaltetet wird, an Führungskräfte oder andere Angestellte gezahlt wird, die einen erheblichen Einfluss auf die Risikolage des Unternehmens haben.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) den Jahresbericht über die Bewertung der Portfoliounternehmen jedes AIF.

Begründung

Für alle Unternehmen, also auch für AIF, gilt, dass der vom AIFM ausgearbeitete Jahresbericht am stärksten von den Anlegern beachtet wird.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

(3) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden gemäß den Grundsätzen der auf AIF anwendbaren Bestimmungen oder Instrumente betreffend die Gründung oder Fusion vorbereitet und von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

Begründung

Die Angaben zur Buchführung sollten wie bei der Eigenbewertung (vgl. die Begründung des Änderungsantrags 15) nicht obligatorisch geprüft werden. Dennoch können die Unternehmen, die sich im Portfolio eines AIF befinden, gegebenenfalls einen Finanzbericht für Prüfungszwecke ausarbeiten.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Inhalt und Form des Jahresberichts. Diese Maßnahmen sind je nach Art des AIFM anzupassen.

4. Die Kommission kann gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Inhalt und Form des Jahresberichts erlassen. Diese Rechtsakte müssen angemessen und verhältnismäßig und der Art des AIFM, auf den sie sich beziehen, sowie dem AIF, auf den sich der Bericht bezieht, angepasst sein und der unterschiedlichen Größe, den Ressourcen, der Komplexität, der Beschaffenheit, den Anlagen, Anlagestrategien und ‑techniken, den Strukturen und den Anlegern der verschiedenen Arten von AIFM und der von ihnen verwalteten AIF Rechnung tragen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der AIFM stellt sicher, dass die AIF-Anleger folgende Informationen sowie alle etwaigen Änderungen daran erhalten, bevor sie in den AIF investieren.

(1) Der AIFM stellt sicher, dass den AIF-Anlegern die folgenden Informationen sowie alle etwaigen Änderungen daran zur Verfügung gestellt werden, bevor sie in den AIF investieren:

Begründung

Anpassung an OGAW und MiFID.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Erläuterung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, aller Vermögenswerte, in die der AIF investieren kann, der von ihm eingesetzten Techniken und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebeleffekte nutzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundene Risiken sowie sonstige Beschränkungen für die Nutzung von Hebeleffekten;

a) eine Erläuterung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, der Arten von Vermögenswerten, in die der AIF investieren kann, der von ihm eingesetzten Techniken und der damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebeleffekte nutzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundene Risiken sowie sonstige Beschränkungen für die Nutzung von Hebeleffekten;

Begründung

Es ist nicht möglich, „alle” Vermögenswerte, in die ein AIF investieren kann, anzugeben. Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich am Kompromissentwurf des schwedischen Vorsitzes. Die übrigen Änderungsanträge ergeben sich daraus.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) eine Erläuterung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;

(h) eine Erläuterung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge oder Höchstraten, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden, sowie eine Erläuterung der in den vergangenen zwölf Monaten gezahlten Entgelte, Gebühren und sonstigen Kosten;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) die Darstellung der Wertentwicklung des AIF von seiner Auflage bis zur aktuellsten Bewertung;

Begründung

Angesichts der hohen Risiken müssen die Anleger umfassend informiert werden. Insbesondere die Erfolgsbilanzen des AIF und des AIFM haben einen maßgeblichen Einfluss auf Anlageentscheidungen. Die Informationen darüber sind jedoch nur allzu oft subjektiv oder irreführend. Für eine fundierte Entscheidung muss der Anleger auch die tatsächlich gezahlten Entgelte und Finanzierungsquellen kennen. Ferner erlauben monatliche Informationen zum Risikoprofil des AIF den Anlegern eine bessere Einschätzung der Risiken.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für jeden vom AIFM verwalteten AIF sind die Anleger regelmäßig über Folgendes zu unterrichten:

(2) Für jeden AIF, den der AIFM verwaltet und der den Anlegern Kündigungsrechte einräumt, unterrichtet der AIFM die Anleger regelmäßig über Folgendes:

Begründung

Private-Equity-Dachfonds (und Private-Equity-Fonds) investieren in schwer realisierbare Aktiva und gewähren den Anlegern keine Kündigungsrechte. In Ermangelung eines Kündigungsrechts der Anleger ist auch keine regelmäßige Unterrichtung über schwer realisierbare Aktiva und die Liquidität notwendig.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

AIF, die an Pensionsfonds verkauft werden, müssen auf die speziellen Risiken, die mit dieser Anlageform verbunden sind, hinweisen. Darüber hinaus sind in diesem Fall die für Anleger vorgeschriebenen Unterlagen auch den Leistungsberechtigten, ihren Vertretern bzw. von diesen beauftragten fachkundigen Beratern zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Pensionsfonds unterliegen einer besonderen Verantwortung, da ihnen mehr und mehr Aufgaben der Daseinsvorsorge in Form der Zurverfügungstellung einer Altersabsicherung für ArbeitnehmerInnen übertragen werden. Deshalb sind, falls sie überhaupt Kapital in AIF anlegen dürfen, besondere Offenlegungspflichten erforderlich. Zudem gilt es zu verhindern, dass den primären Investoren, also den Leistungsberechtigten, wesentliche Informationen zur Kontrolle ihres Vermögensverwalters bzw. des Pensionsfonds vorenthalten werden können.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission erlässt in Bezug auf die Informationspflichten des AIFM und die in Absatz 2 festgelegte Häufigkeit der Unterrichtung Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind je nach Art des AIFM anzupassen.

3. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Informationspflichten des AIFM und die in Absatz 2 festgelegte Häufigkeit der Unterrichtung unter Berücksichtigung der Art des AIFM zu erlassen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) das aktuelle Risikoprofil des AIF und das vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzte Instrumentarium;

c) das aktuelle Risikoprofil des AIF einschließlich der eingesetzten Hebelfinanzierung und das vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzte Instrumentarium;

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen ein umfassendes Bild der AIF und AIFM haben.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) die Gebührenstruktur und die an den AIFM gezahlten Beträge;

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen ein umfassendes Bild der AIF und AIFM haben. Die Gebührenstruktur ist als Risikodeterminante wesentlich.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec) Ertragsdaten der AIF einschließlich einer Anlagenbewertung.

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen ein umfassendes Bild der AIF und AIFM haben.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 erläuterten Berichtspflichten und zur Häufigkeit der Berichterstattung Durchführungsmaßnahmen.

4. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 erläuterten Berichtspflichten, die im Zuge sich entwickelnder Finanztechniken angepasst und ergänzt werden können, und zur Häufigkeit der Berichterstattung zu erlassen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission ist ebenfalls ermächtigt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu der Art der Informationen, die gemäß Absatz 3a veröffentlicht werden, zu erlassen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die in wesentlichem Umfang systematisch auf Hebeleffekte setzen, übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats Angaben zum Gesamtbetrag der eingesetzten Hebeleffekte für jeden der von ihnen verwalteten AIF, eine Aufschlüsselung des Betrags nach Hebeleffekten, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind, und, sofern bekannt, Angaben zu dem Umfang, in dem deren Vermögenswerte im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden.

 

Diese Informationen umfassen für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zu den fünf größten Kreditgebern bzw. Wertpapierleihen sowie zur jeweiligen Höhe dieser Hebelfinanzierung.

Begründung

Dieser Änderungsantrag wird in dem Kompromissentwurf des schwedischen Vorsitzes vorgeschlagen, den wir als angemessen erachten.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM Zugriff auf die Informationen zu etwaigen Leerverkäufen auf Rechnung der vom AIFM verwalteten AIF haben, um festzustellen, inwieweit Leerverkäufe zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder zu Marktstörungen beitragen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen außerdem sicher, dass diese Informationen in Bezug auf sämtliche ihrer Aufsicht unterliegende AIFM den anderen zuständigen Behörden, dem durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 20091 eingesetzten Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) und dem durch die Verordnung …/…/EG eingesetzten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gemäß dem in Artikel 46 über die Zusammenarbeit bei der Aufsicht festgelegten Verfahren zur Verfügung gestellt werden.

________________

1 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

Begründung

Wir halten eine isolierte Regulierung von Leerverkäufen durch AIFM für unangemessen. In der Begründung des Richtlinienvorschlags weist die Kommission darauf hin, dass die Anwendung der Praxis der Leerverkäufe nicht allein auf AIFM beschränkt ist und sie daher umfassendere Maßnahmen zum Thema Leerverkäufe erwägt. Ferner ist festzustellen, dass dies auch in dem Kompromissentwurf des schwedischen Vorsitzes anerkannt wurde, der eine Verpflichtung zur Einholung von Informationen ersetzt, sowie in dem Gauzès-Bericht, in dessen Änderungsantrag 13 anerkannt wird, dass Leerverkäufe in einem harmonisierten Rechtsrahmen ablaufen sollten.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 21a

 

Vertraulichkeit

 

Diese Richtlinie hindert einen AIFM in keiner Weise daran, seiner zuständigen Behörde mitzuteilen, dass bestimmte von ihm gemäß der vorliegenden Richtlinie vorgelegte Informationen ein Geschäftsgeheimnis bzw. vertrauliche Informationen sind, unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörde zum Austausch von Informationen mit anderen zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission erlässt in Bezug auf die Informationspflichten im Zusammenhang mit Hebeleffekten und zur Häufigkeit der Unterrichtung der zuständigen Behörden Durchführungsmaßnahmen.

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Informationspflichten im Zusammenhang mit Hebeleffekten und zur Häufigkeit der Unterrichtung der zuständigen Behörden Maßnahmen zu erlassen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die sie gemäß Artikel 21 erhalten, über das in Artikel 46 festgelegte Verfahren an andere zuständigen Behörden für die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit weitergeleitet werden. Ferner informieren sie über diesen Mechanismus sowie bilateral direkt betroffene andere Mitgliedstaaten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder ein sonstiges systemrelevantes Institut in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte.

2. Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die sie gemäß Artikel 21 erhalten, an andere zuständige Behörden in der Union sowie die ESMA und die ESRB weitergeleitet werden. Die zuständigen Behörden der Heimatmitgliedstaaten stellen unverzüglich über das in Artikel 46 festgelegte Verfahren für die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit Informationen zur Verfügung. Ferner informieren sie über diesen Mechanismus sowie bilateral direkt betroffene andere Mitgliedstaaten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder ein sonstiges systemrelevantes Institut in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um die Stabilität und Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsbestimmungen zur Begrenzung der Hebelfinanzierung, auf die AIFM zurückgreifen dürfen. Diese Begrenzungen sollten u. a. den AIF-Arten, deren Strategien und der Herkunft der jeweiligen Hebelfinanzierung Rechnung tragen.

entfällt

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Begründung

Es steht der Kommission nicht zu, die Hebelfinanzierung europaweit zu begrenzen, da dies nicht verhältnismäßig wäre und die große Vielfalt von Strukturen und Strategien im AIFM-Sektor außer Acht lassen würde. Dies könnte einen Abschwung auch noch weiter verstärken. Daher sollten darüber die Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall entscheiden.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen und wenn dies zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems notwendig ist, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Begrenzungen der Hebelfinanzierung, auf die AIFM zurückgreifen dürfen, vornehmen. Die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen sind zeitlich begrenzt und sollten mit den von der Kommission nach Absatz 3 erlassenen Bestimmungen in Einklang stehen.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen und wenn dies zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems notwendig ist, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zusätzliche Begrenzungen der Hebelfinanzierung, auf die AIFM zurückgreifen dürfen, vornehmen. Der Herkunftsmitgliedstaat des AIF, die ESMA, der ESRB und die Kommission sind von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Begründung

Es steht der Kommission nicht zu, die Hebelfinanzierung europaweit zu begrenzen, da dies nicht verhältnismäßig wäre und die große Vielfalt von Strukturen und Strategien im AIFM-Sektor außer Acht lassen würde. Dies könnte einen Abschwung auch noch weiter verstärken. Daher sollten darüber die Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall entscheiden.

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Dieser Abschnitt gilt für

1. Dieser Abschnitt gilt für

(a) AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam mindestens 30 % der Stimmrechte eines Emittenten oder eines nicht börsennotierten Unternehmens mit Sitz in der Gemeinschaft erwerben;

(a) AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam beispielsweise durch den Erwerb von mindestens 10 %, 20 %, 30% oder 50 % der Stimmrechte eines Emittenten oder eines nicht börsennotierten Unternehmens mit Sitz in der Union einen beherrschenden Einfluss erwerben;

(b) AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM eine Vereinbarung geschlossen haben, die es den von diesen AIFM verwalteten AIF gestatten, mindestens 30 % der Stimmrechte des Emittenten bzw. des nicht börsennotierten Unternehmens zu erwerben.

(b) AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM eine Vereinbarung geschlossen haben, die es den von diesen AIFM verwalteten AIF gestatten, beispielsweise durch den Erwerb von mindestens 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte des Emittenten bzw. des nicht börsennotierten Unternehmens einen beherrschenden Einfluss zu erwerben.

2. Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei dem Emittenten oder dem nicht börsennotierten Unternehmen um ein kleines und mittleres Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem jährlichen Umsatz von höchstens 50 Mio. EUR und/oder einer Bilanzsumme von jährlich höchstens 43 Mio. EUR handelt.

2. Die Artikel 26 bis 30 gelten nicht für den Fall, dass es sich bei dem Emittenten oder dem nicht börsennotierten Unternehmen – einschließlich abhängiger Unternehmen – um Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten handelt.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitteilung des Erlangens eines beherrschenden Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen

Mitteilung des Erlangens eines erheblichen Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein AIFM, sobald er mindestens 30 % der Stimmrechte nicht börsennotierter Unternehmen ausüben kann, dem nicht börsennotierten Unternehmen und allen anderen Anteilseignern die in Absatz 2 genannten Angaben übermittelt.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein AIFM, sobald er einen beherrschenden Einfluss auf nicht börsennotierte Unternehmen ausüben kann, dem nicht börsennotierten Unternehmen und allen anderen Anteilseignern die in Absatz 2 genannten Angaben übermittelt.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein AIFM, sobald er, allein oder zusammen mit anderen AIFM handelnd, an einem oder mehreren von ihm verwalteten AIF 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte von Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen hält, dem Emittenten oder dem nicht börsennotierten Unternehmen, deren Arbeitnehmervertretern bzw. – wenn es keine Arbeitnehmervertreter gibt – den Arbeitnehmern selbst, der zuständigen Stelle des AIFM und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Emittent oder das nicht börsennotierte Unternehmen ansässig ist, die in Absatz 2 genannten Angaben übermittelt.

Die Mitteilung muss so bald wie möglich, jedoch spätestens nach vier Handelstagen erfolgen, wobei als erster Tag der Tag gilt, an dem der AIFM 30 % der Stimmrechte erlangt hat.

Die Mitteilung muss so bald wie möglich, jedoch spätestens nach vier Handelstagen erfolgen, wobei als erster Tag der Tag gilt, an dem der AIFM die entsprechende Schwelle erlangt hat.

2. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

2. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

(a) die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;

(a) die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;

(b) die Bedingungen, unter denen die 30 %-Schwelle erreicht wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Anteilseigner;

(b) die Bedingungen, unter denen der beherrschende Einfluss erreicht wurde, einschließlich der vollen Nennung der einzelnen beteiligten AIFM, AIF und Anteilseigner und der zusammen mit ihnen handelnden Personen, aller natürlicher Personen oder Rechtspersönlichkeiten mit eigenem Stimmrecht und ggf. die Verkettung von Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden;

(c) das Datum, an dem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;

(c) das Datum, an dem der beherrschende Einfluss erreicht oder überschritten wurde;

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

 

Angemessene Eigenkapitalausstattung der Zielunternehmen

 

Zur Vermeidung eines möglichen Ausschlachtens muss der Nettoinventarwert eines Zielunternehmens, das von einem AIF kontrolliert wird, den Bestimmungen für Eigenkapitalausstattung gemäß der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie entsprechen.

Begründung

Die Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen sowie gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften könnten dazu beitragen, ein Ausschlachten durch Veräußerungen zu verhindern.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zusätzlich zu Artikel 27 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM, sobald er mindestens 30 % der Stimmrechte eines Emittenten oder eines nicht börsennotierten Unternehmens erworben hat, dem Emittenten, dem nicht börsennotierten Unternehmen, deren jeweiligen Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern bzw. wenn es keine Arbeitnehmervertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst die in den Unterabsätzen 2 und 3 geforderten Angaben vorlegt.

1. Zusätzlich zu Artikel 27 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM, sobald er, allein oder mit anderen AIFM handelnd, einen beherrschenden Einfluss bei einem Emittenten oder einem nicht börsennotierten Unternehmen erworben hat, dem Emittenten, dem nicht börsennotierten Unternehmen, deren jeweiligen Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern bzw. wenn es keine Arbeitnehmervertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst die in diesem Absatz geforderten Angaben mitteilt.

 

Handelt es sich um einen Emittenten, stellt der AIFM dem betreffenden Emittenten, dessen Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern die Angaben nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG zur Verfügung.

Handelt es sich um einen Emittenten, unterrichtet der AIFM den betreffenden Emittenten, seine Anteilseigner und Arbeitnehmervertreter über Folgendes:

Handelt es sich um einen Emittenten und ein nicht börsennotiertes Unternehmen, unterrichtet der AIFM über Folgendes:

(a) die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote genannten Angaben1

(a) geplante Veräußerungen von Vermögenswerten;

(b) die Strategie zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM und dem Emittenten;

(b) die Strategie zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM und dem Emittenten;

(c) die externe und interne Kommunikationspolitik des Emittenten, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern.

(c) die externe und interne Kommunikationspolitik des Emittenten, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern.

Bei nicht börsennotierten Unternehmen teilt der AIFM dem betreffenden Unternehmen, seinen Anteilseignern und seinen Arbeitnehmervertretern Folgendes mit:

 

(d) den Namen des AIFM, der entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIFM die 30 %-Schwelle erreicht hat;

(d) den Namen des AIFM, der entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIFM einen beherrschenden Einfluss erreicht hat;

(e) den Entwicklungsplan für das Unternehmen;

 

(f) die Strategie zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM und dem nicht börsennotierten Unternehmen;

(f) die Strategie zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM und dem nicht börsennotierten Unternehmen;

(g) die externe und interne Kommunikationspolitik des Emittenten bzw. des nicht börsennotierten Unternehmens, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern.

 

 

(ga) die in Fragen der Unternehmensstrategie und Beschäftigungspolitik zum Abschluss von rechtlichen Vereinbarungen berechtigte Person bzw. Personen.

             ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

 

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen für Folgendes:

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte für Folgendes zu erlassen:

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Jahresbericht des AIF muss für jeden Emittenten und jedes nicht börsennotierte Unternehmen, in das der AIF investiert hat, die folgenden zusätzlichen Informationen enthalten:

(2) Der Jahresbericht des AIF muss für jeden Emittenten und jedes nicht börsennotierte Unternehmen, bei dem ein AIFM einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 28 ausübt, die folgenden zusätzlichen Informationen enthalten:

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen sie festlegt, welche Informationen im Einzelnen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln sind.

4. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie festlegt, welche Informationen im Einzelnen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln sind.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sind infolge des Erwerbs von mindestens 30 % der Stimmrechte an einem Emittenten die Aktien dieses Emittenten nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, kommt dieser dennoch für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Rückzugs aus dem geregelten Markt seinen Pflichten aus der Richtlinie 2004/109/EG nach.

Sind infolge der Erlangung eines beherrschenden Einflusses oder der Absicherung eines erheblichen Einflusses an einem Emittenten die Aktien dieses Emittenten nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, kommt dieser dennoch für die Dauer von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Rückzugs aus dem geregelten Markt seinen Pflichten aus der Richtlinie 2004/109/EG nach.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsätze 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorbehaltlich der in Unterabsatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen können die zuständigen Behörden den Vertrieb von AIF gemäß diesem Artikel beschränken oder an Bedingungen knüpfen.

Vorbehaltlich der in Unterabsatz 3 delegierten Rechtsakte können die zuständigen Behörden den Vertrieb von AIF gemäß diesem Artikel beschränken oder an Bedingungen knüpfen.

Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, die die Arten von Beschränkungen oder Bedingungen, die nach Unterabsatz 2 für den Vertrieb von AIF auferlegt werden können, im Einzelnen regeln. Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Arten von Beschränkungen oder Bedingungen, die nach Unterabsatz 2 für den Vertrieb von AIF auferlegt werden können, im Einzelnen regeln.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Der Herkunftsmitgliedstaat eines AIFM kann diesem AIFM den Vertrieb von AIF mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft in seinem Gebiet bei Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften gestatten.

 

Räumt ein AIF den Anlegern Kündigungsrechte ein, so ist dies nur möglich, wenn der AIFM seinen Sitz in der Gemeinschaft hat oder wenn eine Kooperationsvereinbarung vorliegt und ein effizienter Austausch aller maßgeblichen Informationen, die für die Überwachung der Systemrisiken notwendig sind, zwischen folgenden Beteiligten stattfindet:

 

a) den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, und den zuständigen Behörden des betroffenen Drittlandes;

 

b) dem AIFM und seiner Aufsichtsbehörde;

 

c) der Aufsichtsbehörde des AIFM und der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde.

Begründung

Es wird ein neuer Absatz 4a aufgenommen, durch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, ihre Ausnahmen für Privatplatzierungen beizubehalten. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass verhindert werden kann, dass die EU-Rentenfonds und andere Investoren erheblich geschädigt werden, weil sie keinen Zugang zu nicht in der EU verwalteten Fonds haben.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 7 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen, in denen Folgendes geregelt ist:

7. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes geregelt ist:

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein AIFM darf Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittland nur dann an professionelle Anleger mit Sitz in einem Mitgliedstaat vertreiben, wenn das Drittland mit diesem Mitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet.

Ein AIFM darf Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittland nur dann an professionelle Anleger mit Sitz in einem Mitgliedstaat vertreiben, wenn das Drittland in der OECD-Liste der Rechtsordnungen aufgeführt ist, die den international vereinbarten Steuerstandard im Wesentlichen umgesetzt haben.

Begründung

Die Forderung, dass ein AIF mit Sitz in einem Drittland eine Vereinbarung über den Informationsaustausch mit allen EU-Mitgliedstaaten, in denen der Fonds vertrieben werden soll, abgeschlossen haben muss, ist eine unangemessene Forderung und könnte die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, den Vertrieb solcher AIF in ihren Gebieten im Einklang mit den einzelstaatlichen Ausnahmeregelungen für die Privatplatzierung zuzulassen, praktisch erheblich einschränken.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beurteilungsstandards und ‑vorschriften von Drittländern festgelegt sind.

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beurteilungsstandards und –vorschriften von Drittländern festgelegt sind.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien erlässt die Kommission nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen, aus denen hervorgeht, dass die Bewertungsstandards und –vorschriften eines Drittlands denen der Gemeinschaft gleichwertig sind.

3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, aus denen hervorgeht, dass die Bewertungsstandards und –vorschriften eines Drittlands denen der Union gleichwertig sind.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der in Absatz 1 genannten Regulierung, Beaufsichtigung und Normen von Drittländern festgelegt sind.

3. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der in Absatz 1 genannten Regulierung, Beaufsichtigung und Normen von Drittländern festgelegt sind.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Kriterien erlässt die Kommission nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen, aus denen hervorgeht, dass Regulierung, Beaufsichtigung und Normen eines Drittlands dieser Richtlinie gleichwertig sind.

4. Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Kriterien ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, aus denen hervorgeht, dass Regulierung, Beaufsichtigung und Normen eines Drittlands dieser Richtlinie gleichwertig sind.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) das Drittland mit dem Mitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet.

e) das Drittland mit dem Mitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, um

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien erlässt die Kommission nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen, aus denen hervorgeht, dass:

3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, aus denen hervorgeht, dass:

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Regulierungsvorschriften und laufende Beaufsichtigung von AIFM in einem Drittland den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertig sind und wirksam angewandt werden,

a) Regulierungsvorschriften und laufende Beaufsichtigung von AIFM in einem Drittland den Bestimmungen dieser Richtlinie im Hinblick auf AIFM und AIF einer bestimmten Größe, Art und Komplexität im Wesentlichen gleichwertig sind und wirksam angewandt werden,

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden.

5. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte in Bezug auf Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden zu erlassen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 46 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, in denen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen festgelegt werden.

3. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen festgelegt werden.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren für Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort.

4. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu den Verfahren für Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort zu erlassen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausschuss

Delegierte Rechtsakte

1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3 , Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 53 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übertragen.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2. Die Befugnisübertragung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. Sie kann auf Antrag der Kommission, der spätestens einen Monat vor Ablauf der Übertragung vorliegen muss, um jeweils drei weitere Jahre verlängert werden, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung Einwände.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Das Europäische Parlament oder der Rat können die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erhebt.

VERFAHREN

Titel

Verwalter alternativer Investmentfonds

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0207 – C7-0040/2009 – 2009/0064(COD)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

14.7.2009

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

19.10.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Evelyn Regner

2.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.11.2009

27.1.2010

8.3.2010

 

Datum der Annahme

28.4.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Kay Swinburne, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, József Szájer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Kay Swinburne

VERFAHREN

Titel

Verwalter alternativer Investmentfonds

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0207 – C7-0040/2009 – 2009/0064(COD)

Datum der Konsultation des EP

30.4.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.7.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

14.7.2009

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

19.10.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jean-Paul Gauzès

21.7.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.9.2009

6.10.2009

1.12.2009

23.2.2010

 

17.3.2010

 

 

 

Datum der Annahme

17.5.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

11

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Enikő Győri, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Íñigo Méndez de Vigo, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marta Andreasen, Sophie Auconie, Pervenche Berès, Lajos Bokros, David Casa, Syed Kamall, Philippe Lamberts, Gay Mitchell, Sirpa Pietikäinen

Datum der Einreichung

28.5.2010