BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

7.6.2010 - (KOM(2009)0541 – C7‑272/2009 – 2009/0153(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: João Ferreira


Verfahren : 2009/0153(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0184/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

(KOM(2009)0541 – C7‑272/2009 – 2009/0153(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0541),

–   gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 299 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0272/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–   gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0184/2010),

1.  legt in erster Lesung folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, den Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

Begründung

Im Einklang mit der Stellungnahme, die gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung des EP vom Rechtsausschuss abgegeben wurde, ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die einschlägige Rechtsgrundlage nur Artikel 43 Absatz 2 AEUV sein kann.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Leitlinien, die in Artikel 9 genannte Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Artikel 15 genannten Quarantänebestimmungen und die in Artikel 2 Absatz 5 genannte Liste der Arten, die in den Anhängen I, II, III und IV aufgeführt sind, und zwar zum Zwecke der Spezifizierung der Voraussetzungen für die in Artikel 24 Absatz 2 genannte Aufnahme von Arten in Anhang IV. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – führt.

Begründung

Änderung, durch die die Vereinbarkeit des Basisrechtsakts mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sichergestellt werden soll.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 2 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen, die der Definition in Artikel 3 Nummer 3 entsprechen, und bringen dieses Verzeichnis regelmäßig auf den neuesten Stand. Das Verzeichnis wird auf einer Website veröffentlicht, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission eingerichtet wurde.“

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen, die der Definition in Artikel 3 Nummer 3 entsprechen, und bringen dieses Verzeichnis regelmäßig auf den neuesten Stand. Das Verzeichnis wird binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf einer Website veröffentlicht, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission eingerichtet wurde.

Begründung

Im Kommissionsvorschlag steht keine Frist für die Veröffentlichung der Liste. Es ist wichtig und sogar notwendig, dass diese Frist gesetzt wird; die vom Rat vorgeschlagene Frist von sechs Monaten erscheint vernünftig.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 3 – Nummer 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. „geschlossene Aquakulturanlage“ eine Anlage,

3. „geschlossene Aquakulturanlage“ eine an Land befindliche Anlage,

Begründung

Zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten in der Durchführungsphase sollte klargestellt werden, dass sich geschlossene Aquakulturanlagen (wie vom IMPASSE-Projekt vorgesehen) an Land befinden müssen, um als solche zu gelten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit Wasserrückführung erfolgt und abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässern gelangt, bevor es gereinigt, gefiltert und behandelt wurde, um die Freisetzung von festem Abfall in die aquatische Umwelt sowie ein Entweichen von Zuchtarten oder Nichtzielarten aus der Anlage zu verhindern, die überleben und sich vermehren könnten,

a) in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit Wasserrückführung erfolgt und abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässer gelangt, bevor es gereinigt, gefiltert und behandelt wurde, um die Freisetzung von festem Abfall in die aquatische Umwelt sowie ein Entweichen von Zuchtarten oder Nichtzielarten aus der Anlage zu verhindern, die überleben und sich vermehren könnten,

Begründung

Betrifft nicht den deutschen Text.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die den Verlust von Organismen durch Umweltfaktoren wie Überschwemmungen, Räuber (z. B. Vögel), Diebstahl und Vandalismus verhindern und die geeignete Beseitigung toter Organismen gewährleisten.“

b) in der der Verlust von aufgezogenen Exemplaren oder biologischem Material, einschließlich Pathogenen, durch Faktoren wie Überschwemmungen – weswegen ein Sicherheitsabstand zwischen der Anlage und offenen Gewässern einzuhalten ist –, Räuber (z. B. Vögel) und in angemessenem Umfang auch durch Diebstahl und Vandalismus verhindert und die geeignete Beseitigung toter Organismen gewährleistet wird.“

Begründung

Im Text sollten sowohl die Arten denkbarer Verluste als auch die Beschaffenheit potentiell dazu beitragender Faktoren genannt werden; außerdem ließe sich der Schutz vor Diebstahl und Vandalismus wohl kaum hundertprozentig garantieren.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 4 – Absatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Artikel 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

 

„Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Prüfung und Überwachung der Vereinbarkeit geschlossener Aquakulturanlagen mit den in Artikel 3 Nummer 3 genannten Anforderungen verantwortlich und müssen ferner sicherstellen, dass die Verbringung in diese und aus diesen Anlagen unter Bedingungen erfolgt, die das Entweichen nicht heimischer Arten sowie von Nichtzielarten verhindern.“

Begründung

Die Erleichterung der Einführung nicht heimischer Arten muss Hand in Hand mit der notwendigen Überwachung der Anlagen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gehen, damit alle von den Spezialisten (vor allem im Rahmen des IMPASSE-Projekts) genannten technischen Erfordernisse tatsächlich berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei routinemäßiger Einführung wird das Einsetzen der Wasserorganismen in Aquakulturanlagen ohne Quarantäne oder Pilotphase gestattet, es sei denn, die zuständige Behörde trifft ausnahmsweise auf der Grundlage spezieller Gutachten des Beratungsausschusses eine andere Entscheidung. Die Verbringung aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gilt nicht als routinemäßige Verbringung.“

Bei routinemäßiger Einführung wird das Einsetzen der Wasserorganismen in Aquakulturanlagen ohne Quarantäne oder Pilotphase gestattet, es sei denn, die zuständige Behörde trifft ausnahmsweise auf der Grundlage spezieller Gutachten des Beratungsausschusses eine andere Entscheidung. Verbringungen aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gelten nach Maßgabe von Artikel 6 bzw. 7 als routinemäßige oder nicht routinemäßige Verbringungen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 24 wird wie folgt geändert:

 

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

“1. Durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 a und unter den in Artikel 24 b und c genannten Voraussetzungen kann die Kommission Änderungen der Anhänge I, II, III und IV dieser Verordnung annehmen, um diese an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, und Spezifikationen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme von Arten in Anhang IV annehmen.“

Begründung

Änderung, durch die die Vereinbarkeit des Basisrechtsakts mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sichergestellt werden soll.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Es wird ein neuer Artikel 1a eingefügt:

 

“1a. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Begründung

Änderung, durch die die Vereinbarkeit des Basisrechtsakts mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sichergestellt werden soll.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) Absatz 3 wird gestrichen.

Begründung

Änderung, durch die die Vereinbarkeit des Basisrechtsakts mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sichergestellt werden soll.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 24 – Absatz 4 – Satz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, Arten in Anhang IV aufzunehmen und dabei das in Absatz 1 genannte Verfahren zu nutzen.“

Begründung

Änderung, durch die die Vereinbarkeit des Basisrechtsakts mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sichergestellt werden soll.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 24a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 24 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 24b widerruft.

 

2. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen übertragen.“

Begründung

Änderung, durch die die Vereinbarkeit des Basisrechtsakts mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sichergestellt werden soll.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 24 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 24b

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

 

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in ihm genannten Befugnisse. Er wird unverzüglich oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Begründung

Änderung, durch die die Vereinbarkeit des Basisrechtsakts mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sichergestellt werden soll.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 708/2007

Artikel 24 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 24c

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben.

 

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann dieser Zeitraum um zwei Monate verlängert werden.

 

2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt wird vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

 

3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände vorbringt, erläutert seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

Begründung

Änderung, durch die die Vereinbarkeit des Basisrechtsakts mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sichergestellt werden soll.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union  in Kraft.

Begründung

Hier liegt kein Fall begründeter Dringlichkeit vor.

BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung beruht auf den Ergebnissen des IMPASSE-Projekts, einer abgestimmten Maßnahme zu den Umweltfolgen nicht heimischer Arten auf die Aquakultur. Mit diesem Projekt wird eine Arbeitsdefinition des Begriffs geschlossene Aquakulturanlage vorgeschlagen, die detaillierter und anspruchsvoller ist als die derzeitige und nach der „sich das mit nicht heimischen und gebietsfremden Arten verbundene Risiko auf ein tragbares Maß verringern“ ließe, „wenn die Gefahr eines Entweichens von Zuchtorganismen und Nichtzielorganismen während des Transports minimiert wird und in der aufnehmenden Anlage präzise vorgeschriebene Protokolle eingehalten werden“.

Angesichts der genannten Ergebnisse schlägt die Kommission vor, dass die Einführung und Umsiedlung für die Verwendung in geschlossenen Aquakulturanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, und befreit die Beteiligten damit von dieser verwaltungstechnischen Formalität.

Standpunkt des Berichterstatters

Die Einführung nicht heimischer Arten trägt wesentlich zur Störung der Ökosysteme bei und gehört ebenso wie die Zerstörung der natürlichen Lebensräume zu den Hauptursachen für den Rückgang der Artenvielfalt weltweit. Auch von der Kommission selbst wird anerkannt, dass ein wesentlicher Teil der Einführung nicht heimischer Arten in Küsten- und Binnengewässer Europas auf „Aquakultur- und Aufstockungspraktiken“ zurückzuführen ist.

Hand in Hand mit der Vereinfachung des Prozesses zur Einführung nicht heimischer Arten in die Aquakultur muss eine strikte Definition der Voraussetzungen gehen, die bei geschlossenen Aquakulturanlagen (im Einklang mit den Ergebnissen des IMPASSE-Projekts) einzuhalten sind, wie beispielsweise die erforderliche Überprüfung der Anlagen, damit alle von den Spezialisten vorgeschlagenen technischen Erfordernisse tatsächlich berücksichtigt und eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Vorkehrungen, die bei der Verbringung von Zuchtarten und Nichtzielarten in die und aus den Anlagen zu beachten sind.

Die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur erfordert eine starke Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und der technischen Entwicklung im Bereich der Zucht einheimischer Arten, durch die sich die Erzeugung und das Nahrungsmittelangebot diversifizieren lassen und eine qualitativ gute Aufzucht sichergestellt werden kann, wobei sich gleichzeitig mehr Umweltsicherheit erreichen lässt. Daher müsste diese Gesetzgebungsinitiative von starken Anreizen in diesem Bereich flankiert werden.

In der Verordnung 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 sind verschiedene Bestimmungen vorgesehen, die im Zusammenhang mit den Ausschussverfahren stehen und derzeit mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unvereinbar sind. Daher legt der Berichterstatter ein Paket von Änderungen vor, mit denen die Vereinbarkeit des Basisrechtsakts mit den Bestimmungen des neuen Vertrags und insbesondere mit Artikel 290 AEUV erreicht werden soll. Es sei erneut auf die vorrangige Bedeutung dieser Anpassung in Bereichen hingewiesen, die vor Inkrafttreten des Vertrags nicht im Mitentscheidungsverfahren behandelt wurden und zu denen auch die Gemeinsame Fischereipolitik gehört, damit insbesondere sichergestellt wird, dass Maßnahmen allgemeiner Art, die zuvor nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 betreffend die Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen wurden, in Fällen, in denen dieses gerechtfertigt ist, als delegierte Rechtsakte definiert werden.

Zusätzlich legt der Berichterstatter einen Änderungsantrag zu der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage vor, der im Einklang mit der gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung abgegebenen Stellungnahme des Rechtsausschusses steht. Einschlägige Rechtsgrundlage muss Artikel 43 Absatz 2 AEUV sein, und der Verweis auf Artikel 299 Absatz 2 EUV (oder auf den entsprechenden Artikel des AEUV, und zwar Artikel 349) ist hier zu streichen.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Frau

Carmen Fraga Estévez

Vorsitzende

Fischereiausschuss

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007) (KOM(2009)0541 – C7‑0272/2009 – 2009/0153(COD))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

mit Schreiben vom 18. März 2010 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Richtigkeit und Angemessenheit der Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission befasst.

In seiner Sitzung vom 28. April 2010 prüfte der Ausschuss

· ob Artikel 43 Absatz 2 die einzige angemessene Rechtsgrundlage ist

· und ob Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349 AEUV als doppelte Rechtsgrundlage für ein Legislativverfahren angenommen werden können, da sie die Anwendung verschiedener Legislativverfahren vorsehen.

I. Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (im Folgenden „die Verordnung“) wurde am 11. Juni 2007 angenommen. Mit dieser Verordnung wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten. Die Verordnung sieht ein auf einzelstaatlicher Ebene einzurichtendes System von Genehmigungen vor.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung werden die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in „geschlossenen Aquakulturanlagen“ in Zukunft möglicherweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III der Verordnung ausgenommen werden.

Über das 6. Rahmenprogramm wurde eine konzertierte Aktion in Bezug auf die Umweltfolgen nicht heimischer, in Aquakultur gehaltener Arten („Environmental Impacts of Alien Species in Aquaculture“ - IMPASSE-Projekt) finanziert. Zweck dieser Aktion war es, Leitlinien für umweltgerechte Verfahren für Einführungen und Umsiedlungen in der Aquakultur aufzustellen. Außerdem wird besondere Aufmerksamkeit darauf gerichtet zu prüfen, ob moderne, geschlossene Aquakulturanlagen an Land als biologisch sicher erachtet werden können und inwieweit die Verbringung innerhalb solcher Anlagen im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften von der Verbringung in offene Aquakulturanlagen unterschieden werden kann.

Im Rahmen des kürzlich vorgelegten Abschlussberichts über das IMPASSE-Projekt wurde eine neue Arbeitsdefinition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlage“ erarbeitet, die ausführlicher und genauer ist als die derzeitige Definition in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates.

Mit diesem Vorschlag sollen die technischen Änderungen der Definition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlage“ vorgenommen werden, die notwendig sind, um die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in solchen Anlagen von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates auszunehmen. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten und gleichzeitig für adäquaten Umweltschutz bei der Verwendung von nicht heimischen und gebietsfremden Arten in der Aquakultur zu sorgen.

II. Vorgeschlagene Rechtsgrundlagen

Für den Verordnungsvorschlag wurden folgende Rechtsgrundlagen vorgeschlagen:

Artikel 43 Absatz 2 AEUV.

Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.

Dies ist die einzige vom Rat vorgeschlagene Rechtsgrundlage.

Artikel 349 AEUV

Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage von Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen. Werden die betreffenden spezifischen Maßnahmen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Die Maßnahmen nach Absatz 1 betreffen insbesondere die Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Unionsprogrammen.

Der Rat beschließt die in Absatz 1 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen.

Dies ist die zweite Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 708/2007, die von der Kommission befürwortet wird.

III. Die ständige Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen[1] wie besonders das Ziel und den Inhalt des Rechtsakts.

Grundsätzlich sollte sich eine Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage stützen. Ergibt die Prüfung des Ziels und Inhalts einer Gemeinschaftsmaßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, die in den Anwendungsbereich verschiedener Rechtsgrundlagen fallen, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert[2].

Steht ausnahmsweise fest, dass gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine gegenüber dem anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen, sofern die für sie jeweils vorgesehenen Verfahren miteinander vereinbar sind[3].

Der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen (in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Artikel 349 nur eine einfache Anhörung des Parlaments vorsieht und keine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat)[4].

IV. Analyse der Verordnung Nr. 708/2007 und des Vorschlags für eine Änderungsverordnung

Mit der Verordnung wird ein System geschaffen, bei dem die Einführung oder Umsiedlung nicht heimischer Arten und gebietsfremder Arten (im Folgenden „nicht heimische Arten“) in Lebensräume der Gemeinschaft so geregelt werden kann, dass die wirtschaftlichen Vorteile der Nutzung solcher Arten durch Aquakultur nicht zu Lasten der Artenvielfalt und anderer Umweltgüter gehen. Dies erreicht die Verordnung mittels eines Genehmigungssystems, das eine wissenschaftliche Bewertung der mit einer Verbringung verbundenen Risiken durch den Empfängermitgliedstaat vorsieht. Im Weiteren werden in der Verordnung Verfahren für genehmigte Verbringungen festgelegt.

Der Vorschlag stellt im Wesentlichen eine technische Anpassung an dieses System dar. Er enthält eine umfassendere Definition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlage“ und legt eine Ausnahme fest, die die Einführung und Umsiedlung nicht heimischer Arten in solche biologisch sicheren Anlagen ohne die Kosten und den Verwaltungsaufwand ermöglicht, die im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren entstehen.

Die Rechtsgrundlagen der ursprünglichen Verordnung sind Artikel des Vertrags mit sehr unterschiedlichem Anwendungsbereich, aber einem gemeinsamen Bezug zur Gemeinsamen Landwirtschafts- und Fischereipolitik. Artikel 43 Absatz 2 AEUV regelt die zur Organisation der EU-weiten gemeinsamen Agrar- und Fischereimärkte notwendigen Maßnahmen. Artikel 349 ist eine viel speziellere Bestimmung, die ausschließlich für die Inselgebiete in äußerster Randlage der Union gilt, die unter besonderen wirtschaftlichen und sozialen Problemen leiden. In vielen, wenn nicht allen dieser Gebiete sind verschiedene heimische Arten anzutreffen. Diese Bestimmung ermöglicht es dem europäischen Gesetzgeber, den besonderen und außergewöhnlichen Bedürfnissen dieser Regionen Rechnung zu tragen.

Die Verordnung enthält jedoch nur einen knappen Hinweis auf die Regionen in äußerster Randlage. Artikel 2 Absatz 5 bestimmt eine Ausnahme für (in Anhang IV genannte) Arten, die ursprünglich als nicht heimische Arten betrachtet wurden, aufgrund der langen Zeit, in der sie ohne nachteilige Umweltauswirkungen in der Gemeinschaft angesiedelt waren, jedoch nicht mehr als solche gelten. Artikel 24 sieht ein Verfahren entsprechend von der Kommission anzunehmenden Vorschriften vor, bei dem die Mitgliedstaaten die Aufnahme von Arten in Anhang IV beantragen können. Artikel 24 Absatz 6 bestimmt folgendes:

Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [jetzt Artikel 349 AEUV] können beantragen, dass für diese Regionen bestimmte Arten in Anhang IV aufgenommen werden, wo sie in einem gesonderten Teil erfasst werden.

Der Zweck dieser Bestimmung ist klar, es handelt sich hierbei jedoch kaum um „spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete (…) festzulegen“ im Sinne von Artikel 349 AEUV.

Ferner wird weder im Erwägungsteil der Verordnung noch in der Verordnung zu ihrer Änderung auf die in Artikel 349 genannten Inselgebiete in äußerster Randlage Bezug genommen. Auch im Begründungsteil und in der Präambel der vorgeschlagenen Änderungsverordnung findet sich im Vorschlag der Kommission keine Rechtfertigung für den Rückgriff auf eine zweite Rechtsgrundlage

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Zusammenhang mit der Wahl der angemessenen Rechtsgrundlage von der Bestimmung des „Kernpunkts“ der betreffenden gesetzgeberischen Maßnahme die Rede. Ganz ohne Zweifel liegt der Kernpunkt der Verordnung im Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV. Wie der Juristische Dienst richtig festgestellt hat, befasst sich der Vorschlag nur mit der Thematik der Förderung der Aquakultur.

Die Bezugnahme auf die abgeschiedenen Inselgebiete gemäß Artikel 349 AEUV ist marginal und keinesfalls ausreichend, um den Rückgriff auf zwei Rechtsgrundlagen zu rechtfertigen.

V. Schlussfolgerungen und Empfehlungen

In Anbetracht des vorgenannten Sachverhalts ist offensichtlich, dass Artikel 43 Absatz 2 AEUV als einzige angemessene Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag anzusehen ist.

In seiner Sitzung vom 28. April 2010 beschloss der Rechtsausschuss daher einstimmig[5], dem Fischereiausschuss die Annahme von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als einzige angemessene Rechtsgrundlage zu empfehlen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  Rechtssache C-440/05, Kommission gegen Rat, Slg. 2007, I-9097.
  • [2]  Rechtssache C-91/05, Kommission gegen Rat, Slg. 2008, I-3651.
  • [3]  Rechtssache C-338/01, Kommission gegen Rat, Slg. 2004, I-4829.
  • [4]  Rechtssache C-178/03, Kommission gegen Parlament und Rat Slg. 2006 S. I-107.
  • [5]  Bei der Abstimmung waren anwesend: Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender),

VERFAHREN

Titel

Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0541 – C7-0272/2009 – 2009/0153(COD)

Datum der Konsultation des EP

15.10.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

12.11.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.11.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

5.11.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

João Ferreira

3.11.2009

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

28.4.2010

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.1.2010

 

 

 

Datum der Annahme

2.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Kriton Arsenis, Alain Cadec, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Carl Haglund, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Maria do Céu Patrão Neves, Britta Reimers, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Struan Stevenson, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Estelle Grelier, Raül Romeva i Rueda, Antolín Sánchez Presedo

Datum der Einreichung

7.6.2010