BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

8.6.2010 - (KOM(2009)0194 – C7‑0158/2009 – 2009/0060B(COD)) - ***I

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatterinnen: Kinga Gál und Barbara Lochbihler


Verfahren : 2009/0060B(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0188/2010
Eingereichte Texte :
A7-0188/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

(KOM(2009)0194 – C7‑0158/2009 – 2009/0060B(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0194),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß denen ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0158/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7‑0188/2009),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, so müssen die entsprechenden Änderungen durchgehend vorgenommen werden.)

Begründung

Der Änderungsvorschlag bezieht sich auf die beiden Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006, die aber in den Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Ausschüsse des Europäischen Parlaments fallen. Es wurde daher beantragt, den Vorschlag in zwei verschiedene Verordnungen aufzuteilen: jeweils eine für ein Finanzierungsinstrument. Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wurden daher gestrichen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei der Durchführung dieser Verordnungen sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der EG-Finanzierung betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006 zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

(2) Bei der Durchführung dieser Verordnungen sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der EG-Finanzierung betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

Begründung

Der Änderungsvorschlag bezieht sich auf die beiden Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006, die aber in den Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Ausschüsse des Europäischen Parlaments fallen. Es wurde daher beantragt, den Vorschlag in zwei verschiedene Verordnungen aufzuteilen: jeweils eine für ein Finanzierungsinstrument. Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wurden daher gestrichen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

entfällt

Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Gemeinschaftshilfe darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“

 

Begründung

Der Änderungsvorschlag bezieht sich auf die beiden Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006, die aber in den Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Ausschüsse des Europäischen Parlaments fallen. Es wurde daher beantragt, den Vorschlag in zwei verschiedene Verordnungen aufzuteilen: jeweils eine für ein Finanzierungsinstrument. Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wurden daher gestrichen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006

Erwägung 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 wird folgende Erwägung eingefügt:

 

„(23a) Die Kommission sollte ermächtigt werden, in Bezug auf die Strategiepapiere, die die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.“

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die Strategiepapiere und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 17a festgelegt.“

Begründung

Im ursprünglichen Bericht schlugen die Berichterstatterinnen vor, für die Annahme von Strategiepapieren im Rahmen des EIDHR das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RVK) einzuführen. Da es das RVK nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr gibt, werden diese Änderungsanträge zurückgezogen. Gemäß dem vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 3. Dezember 2009 sowie am 28. April 2010 erteilten Mandat unterbreiten die Berichterstatterinnen nun neue Änderungsanträge zur Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte. Wie in Artikel 290 des Vertrags von Lissabon über die Befugnisübertragung ausgeführt, werden in diesen neuen Änderungsanträgen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, festgelegt.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006

Artikel 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 17a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

 

2. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 17b und 17c genannten Bedingungen übertragen.“

Begründung

Im ursprünglichen Bericht schlugen die Berichterstatterinnen vor, für die Annahme von Strategiepapieren im Rahmen des EIDHR das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RVK) einzuführen. Da es das RVK nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr gibt, werden diese Änderungsanträge zurückgezogen. Gemäß dem vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 3. Dezember 2009 sowie am 28. April 2010 erteilten Mandat unterbreiten die Berichterstatterinnen nun neue Änderungsanträge zur Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte. Wie in Artikel 290 des Vertrags von Lissabon über die Befugnisübertragung ausgeführt, werden in diesen neuen Änderungsanträgen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, festgelegt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006

Artikel 17 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 17b

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die in Artikel 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

 

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Begründung

Im ursprünglichen Bericht schlugen die Berichterstatterinnen vor, für die Annahme von Strategiepapieren im Rahmen des EIDHR das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RVK) einzuführen. Da es das RVK nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr gibt, werden diese Änderungsanträge zurückgezogen. Gemäß dem vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 3. Dezember 2009 sowie am 28. April 2010 erteilten Mandat unterbreiten die Berichterstatterinnen nun neue Änderungsanträge zur Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte. Wie in Artikel 290 des Vertrags von Lissabon über die Befugnisübertragung ausgeführt, werden in diesen neuen Änderungsanträgen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, festgelegt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006

Artikel 17 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 17c

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben.

 

Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

 

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

Begründung

Im ursprünglichen Bericht schlugen die Berichterstatterinnen vor, für die Annahme von Strategiepapieren im Rahmen des EIDHR das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RVK) einzuführen. Da es das RVK nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr gibt, werden diese Änderungsanträge zurückgezogen. Gemäß dem vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 3. Dezember 2009 sowie am 28. April 2010 erteilten Mandat unterbreiten die Berichterstatterinnen nun neue Änderungsanträge zur Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte. Wie in Artikel 290 des Vertrags von Lissabon über die Befugnisübertragung ausgeführt, werden in diesen neuen Änderungsanträgen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, festgelegt.

BEGRÜNDUNG

In ihrem Legislativvorschlag für den Halbzeitbericht über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) schlägt die Kommission lediglich eine technische Änderung vor, mit der es ermöglicht werden soll, dass Ausgaben für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die mit der Finanzierung von Maßnahmen aus dem DCI und dem EIDHR in Empfängerländern direkt in Zusammenhang stehen, künftig aus dem Haushalt dieser Instrumente finanziert werden können. Bislang waren das DCI und das EIDHR die einzigen Finanzierungsinstrumente, die keine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtförderfähigkeit solcher Kosten vorsahen. Diese Änderung wird die Förderfähigkeit dieser Kosten in Ausnahmefällen ermöglichen und dadurch zu größerer Flexibilität bei der Durchführung der Programme und Projekte beitragen. Im Falle von EIDHR-Projekten ist dies aufgrund der besonderen Umstände, unter denen sie durchgeführt werden, besonders wichtig. Die Regierungen könnten wenig Bereitschaft zeigen, Befreiungen für Projekte zu gewähren, die sie nicht unterstützen. Die von der Kommission vorgeschlagene Änderung ist daher zu begrüßen.

Der Änderungsvorschlag bezieht sich auf die beiden Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006, die aber in den Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Ausschüsse des Europäischen Parlaments fallen. Es wurde daher beantragt, den Vorschlag in zwei verschiedene Verordnungen aufzuteilen: jeweils eine für ein Finanzierungsinstrument. Mit dem ersten Teil der Änderungsanträge werden die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 gestrichen.

Der zweite Teil der zusätzlichen Änderungsanträge, die von den Berichterstatterinnen vorgeschlagen werden, betrifft nicht den Inhalt oder die Prioritäten des EIDHR, sondern die Stärkung der Kontrollbefugnis des Parlaments.

Durch Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde das neue Verfahren delegierter Rechtsakte eingeführt, das für die Durchführung von Maßnahmen angewandt werden muss, die gemäß dem Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden und folgende zwei Kriterien erfüllen:

–         diese Maßnahmen müssen von allgemeiner Tragweite sein;

–         die Maßnahmen müssen sich auf die Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des Basisrechtsakts beziehen, z. B. durch Streichung einiger solcher Elemente oder durch Ergänzung des Instruments durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.

Mit dem Verfahren der delegierten Rechtsakte erhält das Parlament beträchtlich gestärkte Mitspracherechte: Das Parlament besitzt ein Vetorecht, d. h. es kann die Annahme eines Maßnahmenentwurfs ablehnen und damit blockieren, wodurch die Kommission gezwungen ist, einen geänderten Vorschlag vorzulegen. In diesem Sinne ist es mit dem früheren Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß dem früheren Ausschussverfahren vergleichbar, das die Berichterstatterinnen zuerst forderten, das aber nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr anwendbar ist.

Nach unserer Auffassung steht eindeutig fest, dass die Strategiepapiere im Rahmen des EIDHR die Kriterien für die Anwendung des Verfahrens der delegierten Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) uneingeschränkt erfüllen:

–         sie sind von allgemeiner Tragweite und haben eine lange Geltungsdauer (3–4 Jahre);

–         sie ergänzen nicht wesentliche Bestimmungen des Basisrechtsakts, indem sie vorrangige Bereiche und Ziele für die Unterstützung festlegen, die für einen Themenbereich oder eine Region gewährt wird;

–         sie sind rechtlich verbindlich in dem Sinne, dass gemäß Artikel 6 des EIDHR die Strategiepapiere die Grundlage für die Jahresaktionsprogramme bilden.

Das Verfahren delegierter Rechtsakte würde jedoch nicht für Jahresaktionsprogramme und Sondermaßnahmen gelten.

Der Legislativvorschlag der Kommission für den Halbzeitbericht über das EIDHR bietet eine ideale Gelegenheit sicherzustellen, dass das Instrument den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten neuen Anforderungen entspricht.

VERFAHREN

Titel

Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ( Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2009)0194 – C7-0158/2009 – 2009/0060B(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

21.4.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.9.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

17.9.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

DEVE

6.10.2009

 

 

 

Berichterstatterinnen

       Datum der Benennung

Barbara Lochbihler

22.10.2009

Kinga Gál

22.10.2009

 

Prüfung im Ausschuss

3.12.2009

28.4.2010

1.6.2010

 

Datum der Annahme

1.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

1

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Sir Robert Atkins, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Andrzej Grzyb, Takis Hadjigeorgiou, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Ryszard Antoni Legutko, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Barry Madlener, Mario Mauro, Willy Meyer, Francisco José Millán Mon, Alexander Mirsky, María Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Raimon Obiols, Kristiina Ojuland, Ria Oomen-Ruijten, Pier Antonio Panzeri, Alojz Peterle, Mirosław Piotrowski, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, Fiorello Provera, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Saryusz-Wolski, Werner Schulz, Ernst Strasser, Charles Tannock, Zoran Thaler, Inese Vaidere, Kristian Vigenin, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreterinnen

Elena Băsescu, Nikolaos Chountis, Hélène Flautre, Kinga Gál, Roberto Gualtieri, Judith Sargentini, Marietje Schaake, György Schöpflin, Alf Svensson, Renate Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jean-Paul Besset, Michèle Striffler

Datum der Einreichung

8.6.2010