BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte
8.6.2010 - (KOM(2009)0194 – C7‑0158/2009 – 2009/0060B(COD)) - ***I
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatterinnen: Kinga Gál und Barbara Lochbihler
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte
(KOM(2009)0194 – C7‑0158/2009 – 2009/0060B(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0194),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß denen ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0158/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7‑0188/2009),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Titel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte |
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, so müssen die entsprechenden Änderungen durchgehend vorgenommen werden.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsvorschlag bezieht sich auf die beiden Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006, die aber in den Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Ausschüsse des Europäischen Parlaments fallen. Es wurde daher beantragt, den Vorschlag in zwei verschiedene Verordnungen aufzuteilen: jeweils eine für ein Finanzierungsinstrument. Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wurden daher gestrichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Bei der Durchführung dieser Verordnungen sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der EG-Finanzierung betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006 zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen. |
(2) Bei der Durchführung dieser Verordnungen sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der EG-Finanzierung betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsvorschlag bezieht sich auf die beiden Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006, die aber in den Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Ausschüsse des Europäischen Parlaments fallen. Es wurde daher beantragt, den Vorschlag in zwei verschiedene Verordnungen aufzuteilen: jeweils eine für ein Finanzierungsinstrument. Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wurden daher gestrichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 Artikel 25 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsvorschlag bezieht sich auf die beiden Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006, die aber in den Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Ausschüsse des Europäischen Parlaments fallen. Es wurde daher beantragt, den Vorschlag in zwei verschiedene Verordnungen aufzuteilen: jeweils eine für ein Finanzierungsinstrument. Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wurden daher gestrichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 Erwägung 23 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 Artikel 5 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im ursprünglichen Bericht schlugen die Berichterstatterinnen vor, für die Annahme von Strategiepapieren im Rahmen des EIDHR das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RVK) einzuführen. Da es das RVK nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr gibt, werden diese Änderungsanträge zurückgezogen. Gemäß dem vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 3. Dezember 2009 sowie am 28. April 2010 erteilten Mandat unterbreiten die Berichterstatterinnen nun neue Änderungsanträge zur Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte. Wie in Artikel 290 des Vertrags von Lissabon über die Befugnisübertragung ausgeführt, werden in diesen neuen Änderungsanträgen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 Artikel 17 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im ursprünglichen Bericht schlugen die Berichterstatterinnen vor, für die Annahme von Strategiepapieren im Rahmen des EIDHR das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RVK) einzuführen. Da es das RVK nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr gibt, werden diese Änderungsanträge zurückgezogen. Gemäß dem vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 3. Dezember 2009 sowie am 28. April 2010 erteilten Mandat unterbreiten die Berichterstatterinnen nun neue Änderungsanträge zur Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte. Wie in Artikel 290 des Vertrags von Lissabon über die Befugnisübertragung ausgeführt, werden in diesen neuen Änderungsanträgen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 Artikel 17 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im ursprünglichen Bericht schlugen die Berichterstatterinnen vor, für die Annahme von Strategiepapieren im Rahmen des EIDHR das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RVK) einzuführen. Da es das RVK nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr gibt, werden diese Änderungsanträge zurückgezogen. Gemäß dem vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 3. Dezember 2009 sowie am 28. April 2010 erteilten Mandat unterbreiten die Berichterstatterinnen nun neue Änderungsanträge zur Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte. Wie in Artikel 290 des Vertrags von Lissabon über die Befugnisübertragung ausgeführt, werden in diesen neuen Änderungsanträgen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 Artikel 17 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im ursprünglichen Bericht schlugen die Berichterstatterinnen vor, für die Annahme von Strategiepapieren im Rahmen des EIDHR das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RVK) einzuführen. Da es das RVK nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr gibt, werden diese Änderungsanträge zurückgezogen. Gemäß dem vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 3. Dezember 2009 sowie am 28. April 2010 erteilten Mandat unterbreiten die Berichterstatterinnen nun neue Änderungsanträge zur Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte. Wie in Artikel 290 des Vertrags von Lissabon über die Befugnisübertragung ausgeführt, werden in diesen neuen Änderungsanträgen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, festgelegt. |
BEGRÜNDUNG
In ihrem Legislativvorschlag für den Halbzeitbericht über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) schlägt die Kommission lediglich eine technische Änderung vor, mit der es ermöglicht werden soll, dass Ausgaben für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die mit der Finanzierung von Maßnahmen aus dem DCI und dem EIDHR in Empfängerländern direkt in Zusammenhang stehen, künftig aus dem Haushalt dieser Instrumente finanziert werden können. Bislang waren das DCI und das EIDHR die einzigen Finanzierungsinstrumente, die keine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtförderfähigkeit solcher Kosten vorsahen. Diese Änderung wird die Förderfähigkeit dieser Kosten in Ausnahmefällen ermöglichen und dadurch zu größerer Flexibilität bei der Durchführung der Programme und Projekte beitragen. Im Falle von EIDHR-Projekten ist dies aufgrund der besonderen Umstände, unter denen sie durchgeführt werden, besonders wichtig. Die Regierungen könnten wenig Bereitschaft zeigen, Befreiungen für Projekte zu gewähren, die sie nicht unterstützen. Die von der Kommission vorgeschlagene Änderung ist daher zu begrüßen.
Der Änderungsvorschlag bezieht sich auf die beiden Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006, die aber in den Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Ausschüsse des Europäischen Parlaments fallen. Es wurde daher beantragt, den Vorschlag in zwei verschiedene Verordnungen aufzuteilen: jeweils eine für ein Finanzierungsinstrument. Mit dem ersten Teil der Änderungsanträge werden die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 gestrichen.
Der zweite Teil der zusätzlichen Änderungsanträge, die von den Berichterstatterinnen vorgeschlagen werden, betrifft nicht den Inhalt oder die Prioritäten des EIDHR, sondern die Stärkung der Kontrollbefugnis des Parlaments.
Durch Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde das neue Verfahren delegierter Rechtsakte eingeführt, das für die Durchführung von Maßnahmen angewandt werden muss, die gemäß dem Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden und folgende zwei Kriterien erfüllen:
– diese Maßnahmen müssen von allgemeiner Tragweite sein;
– die Maßnahmen müssen sich auf die Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des Basisrechtsakts beziehen, z. B. durch Streichung einiger solcher Elemente oder durch Ergänzung des Instruments durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.
Mit dem Verfahren der delegierten Rechtsakte erhält das Parlament beträchtlich gestärkte Mitspracherechte: Das Parlament besitzt ein Vetorecht, d. h. es kann die Annahme eines Maßnahmenentwurfs ablehnen und damit blockieren, wodurch die Kommission gezwungen ist, einen geänderten Vorschlag vorzulegen. In diesem Sinne ist es mit dem früheren Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß dem früheren Ausschussverfahren vergleichbar, das die Berichterstatterinnen zuerst forderten, das aber nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr anwendbar ist.
Nach unserer Auffassung steht eindeutig fest, dass die Strategiepapiere im Rahmen des EIDHR die Kriterien für die Anwendung des Verfahrens der delegierten Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) uneingeschränkt erfüllen:
– sie sind von allgemeiner Tragweite und haben eine lange Geltungsdauer (3–4 Jahre);
– sie ergänzen nicht wesentliche Bestimmungen des Basisrechtsakts, indem sie vorrangige Bereiche und Ziele für die Unterstützung festlegen, die für einen Themenbereich oder eine Region gewährt wird;
– sie sind rechtlich verbindlich in dem Sinne, dass gemäß Artikel 6 des EIDHR die Strategiepapiere die Grundlage für die Jahresaktionsprogramme bilden.
Das Verfahren delegierter Rechtsakte würde jedoch nicht für Jahresaktionsprogramme und Sondermaßnahmen gelten.
Der Legislativvorschlag der Kommission für den Halbzeitbericht über das EIDHR bietet eine ideale Gelegenheit sicherzustellen, dass das Instrument den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten neuen Anforderungen entspricht.
VERFAHREN
Titel |
Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ( Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2009)0194 – C7-0158/2009 – 2009/0060B(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
21.4.2009 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 17.9.2009 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.9.2009 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
DEVE 6.10.2009 |
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Berichterstatterinnen Datum der Benennung |
Barbara Lochbihler 22.10.2009 |
Kinga Gál 22.10.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
3.12.2009 |
28.4.2010 |
1.6.2010 |
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Datum der Annahme |
1.6.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 1 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Sir Robert Atkins, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Andrzej Grzyb, Takis Hadjigeorgiou, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Ryszard Antoni Legutko, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Barry Madlener, Mario Mauro, Willy Meyer, Francisco José Millán Mon, Alexander Mirsky, María Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Raimon Obiols, Kristiina Ojuland, Ria Oomen-Ruijten, Pier Antonio Panzeri, Alojz Peterle, Mirosław Piotrowski, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, Fiorello Provera, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Saryusz-Wolski, Werner Schulz, Ernst Strasser, Charles Tannock, Zoran Thaler, Inese Vaidere, Kristian Vigenin, Boris Zala |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreterinnen |
Elena Băsescu, Nikolaos Chountis, Hélène Flautre, Kinga Gál, Roberto Gualtieri, Judith Sargentini, Marietje Schaake, György Schöpflin, Alf Svensson, Renate Weber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Jean-Paul Besset, Michèle Striffler |
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Datum der Einreichung |
8.6.2010 |
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