EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen
25.6.2010 - ***
(05308/2010 – C7‑0029/2010 – 2009/0188(NLE))Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Salvatore Iacolino
PR_AVC_NLE-AP_art90
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen
(05308/2010 – C7‑0029/2010 – 2009/0188(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (15915/2009),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05308/2010),
– unter Hinweis auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0209/2010),
1. gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Japan zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
1. Der Kontext des Abkommens
Die Globalisierung, die den historischen Moment kennzeichnet, in dem wir leben, macht sich in allen Bereichen des Alltagslebens bemerkbar, einschließlich der Kriminalität.
Aus den Statistiken zu den Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Japan bestehen, geht hervor, dass die europäischen und japanischen Justizbehörden Bedarf für eine gegenseitige Zusammenarbeit sehen, obwohl es keine rechtliche Grundlage dafür gibt.
Der Rat hat zur Kenntnis genommen, dass keine bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan existieren, und genehmigte im Februar 2009 die Aufnahme von Verhandlungen für den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Die Unterzeichnung des Abkommens wurde vom Rat mit Beschluss vom 30. November 2009 auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union genehmigt. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon wurde das Parlament aufgefordert, wie in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, seine Zustimmung zu erteilen.
2. Reichweite des Abkommens
Die Abkommen orientieren sich an bereits in der Vergangenheit geschlossenen Abkommen über justizielle Zusammenarbeit, insbesondere die Zusammenarbeit bei der Durchführung der Ermittlungen oder der Beweisaufnahme sowie andere Tätigkeiten wie die Zustellung von Mitteilungen in dem ersuchten Land.
Von den wichtigsten Bestimmungen sei hier erinnert an die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Stellungnahmen, das Ermöglichen von Vernehmungen per Videokonferenz, das Erlangen von Unterlagen, Schriftstücken oder Aufzeichnungen betreffend Bankkonten, die Ermittlung oder Identifizierung von Personen sowie die Übermittlung von Gegenständen, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden.
Zudem werden in den Abkommen die Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken und die Unterrichtung über eine Ladung im ersuchenden Staat und die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person zum Zwecke einer Zeugenaussage oder zu anderen Zwecken geregelt.
Besondere Bestimmungen betreffen die Unterstützung in Verfahren betreffend das Einfrieren oder die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen.
Schließlich ist es dank einer Schlussklausel möglich, jede weitere, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats erlaubte Rechtshilfe, die zwischen einem Mitgliedstaat und Japan vereinbart wird, in Anspruch zu nehmen.
Die Rechtshilfe kann auf der Grundlage eines förmlichen Ersuchens oder eines spontanen Informationsaustauschs erfolgen. Im letzten Fall können Beschränkungen für die Verwendung von übermittelten Informationen festgelegt werden.
Das Rechtshilfeersuchen wird gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats erledigt, es kann jedoch ein besonderes Verfahren vereinbart werden. Stellt die Erledigung des Ersuchens den ersuchten Staat vor ein praktisches Problem, so konsultiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um das Problem zu lösen. Wenn ein Ersuchen ein nationales Verfahren beeinträchtigt, so kann der ersuchte Staat die Erledigung aufschieben.
In Bezug auf die Gründe für eine Ablehnung wird neben den „klassischen“ Gründen für eine Ablehnung, z. B. betreffend politische Straftaten, das Verbot der doppelten Strafverfolgung, diskriminierende Instrumentalisierung und jene Gründe, die sich auf eine Beeinträchtigung der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderer wesentlicher Interessen des ersuchten Staates beziehen, auf die Relevanz der Bestimmung hingewiesen, durch die die Mitgliedstaaten geschützt werden, die sich gegen eine Nutzung der Abkommen im Rahmen von Verfahren für Straftaten aussprechen, die mit Todesstrafe bedroht sind.
Insbesondere ist in den Abkommen vorgesehen, dass der ersuchte Staat die Auffassung vertreten kann, dass die Erledigung eines Ersuchens mit Bezug auf eine Straftat, die mit Todesstrafe bedroht ist, einen Fall darstellt, der die wesentlichen Interessen des Staates beeinträchtigt, und ihn daher ablehnen kann. Damit wird der mehrmals von der Europäischen Union bekräftigte Standpunkt in Bezug auf die Abschaffung der Todesstrafe oder wenigstens auf deren Moratorium berücksichtigt. Für den ersuchten Staat besteht weiterhin die Möglichkeit, das Ersuchen um Zusammenarbeit anzunehmen, wenn er mit dem ersuchenden Staat die Bedingungen vereinbart, unter denen es erledigt werden kann.
Schließlich wird in den Fällen, in denen Zwangsmaßnahmen zum Tragen kommen, die Einhaltung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit gefordert.
Im Hinblick auf eine loyale Zusammenarbeit sollten sich die betreffenden Staaten vor einer Ablehnung miteinander beraten.
Zu den zahlreichen Garantien, die die Abkommen kennzeichnen, sei hier auf diejenige verwiesen, die vorsieht, dass die Übersetzungen der zu übermittelnden Akte in einer Sprache auszustellen sind, die der Empfänger versteht.
In Artikel 11 Absatz 3 wird auf die Nichteinwendbarkeit des Bankgeheimnisses bei Rechtshilfeersuchen hingewiesen. Ihr Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass diese Nichteinwendbarkeit künftig auch auf das Berufsgeheimnis ausgedehnt werden könnte, auf das sich Anwälte oder Angehörige von reglementierten Rechtsberufen berufen könnten. Die Einhaltung des Berufsgeheimnisses dürfte jedoch nicht gelten, wenn dadurch offensichtlich kriminelle Handlungen gedeckt werden.
Der ersuchte Staat kann in Bezug auf die Entgegennahme von Informationen zu Bankkonten, von Zeugenaussagen oder Stellungnahmen und die Erlangung von Gegenständen eventuelle Zwangsmaßnahmen, einschließlich Durchsuchung und Beschlagnahme, anwenden, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften gerechtfertigt erscheinen. Die besagten Maßnahmen scheinen von ausreichenden Verfahrensgarantien gestützt zu werden.
Auch in Bezug auf andere Fragen, wie die Übermittlung von Gegenständen, die Zustellung von Schriftstücken, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen bemüht sich der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie dies seinen eigenen Ermittlungsbehörden möglich wäre, und folglich soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, Rechtshilfe zu leisten. Die Parteien des Abkommens scheinen also durch angemessene Garantien geschützt zu sein.
Durch die gegenseitige Amtshilfe wird den Parteien dieses Abkommens weder untersagt noch verboten, parallel und im Einklang mit anderen internationalen Übereinkünften Maßnahmen durchzuführen, die sich auf die gleichen Strafsachen beziehen, oder Übereinkünfte zur Bestätigung, Ergänzung, Erweiterung oder Präzisierung dieses Abkommens zu schließen.
3. Fazit
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens wird angestrebt, möglichst effizient Rechtshilfe zu leisten, und damit unter Anerkennung von Garantien in angemessenem Umfang die heutigen Herausforderungen zu meistern.
Abschließend lässt sich feststellen, dass die in diesem Abkommen vorgesehenen Schutzklauseln sicherer sind, als die Schutzklauseln in vergleichbaren Abkommen, einschließlich einiger kürzlich unterzeichneter Abkommen.
Angesichts dieser Ausführungen liegen keine besonderen Gründe vor, die der Annahme dieses Abkommens entgegenstehen würden.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
23.6.2010 |
|
|
|
||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 2 0 |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Roberta Angelilli, Gerard Batten, Mario Borghezio, Simon Busuttil, Carlos Coelho, Cornelis de Jong, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Kinga Gál, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Clemente Mastella, Louis Michel, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Wim van de Camp, Axel Voss, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
|||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Alexander Alvaro, Edit Bauer, Andrew Henry William Brons, Anna Maria Corazza Bildt, Ioan Enciu, Nadja Hirsch, Franziska Keller, Petru Constantin Luhan, Mariya Nedelcheva, Kyriacos Triantaphyllides |
|||||