BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea
25.6.2010 - (KOM(2010)0049 – C7‑0025/2010 – 2010/0032(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Pablo Zalba Bidegain
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea
(KOM(2010)0049 – C7‑0025/2010 – 2010/0032(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0049),
– gestützt auf Artikel 294 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0025/2010),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7‑0210/2010),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Handelshemmnisse auf dem Inlandsmarkt eines Handelspartnerlandes fördern generell die Exporte dieses Landes und können, sofern sie sich auf die Exporte in die Union auswirken, die Bedingungen für die Anwendung der Schutzklausel schaffen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Kapitel 3 Artikel 3,1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Herstellern in der Union, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. |
(5) Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Kapitel 3 Artikel 3,1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird bzw. wenn die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit dermaßen zugenommen hat, dass den Herstellern in der Union, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen bzw. gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller in der Union kann auch durch die Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen nach Kapitel 13 des Abkommens, insbesondere der Sozial- und Umweltstandards, entstehen, sodass Schutzmaßnahmen erforderlich sind. |
Begründung | |
Die Kommission muss in der Lage sein, mit Schutzmaßnahmen auf unlautere Wettbewerbsvorteile für die Republik Korea zu reagieren. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller oder einzelner Wirtschaftszweige in der Union kann auch durch die Nichteinhaltung der Abkommensbestimmungen über nichttarifäre Handelshemmnisse entstehen, sodass Schutzmaßnahmen erforderlich sein können. |
Begründung | |
Die Kommission muss in der Lage sein, mit Schutzmaßnahmen auf unlautere Wettbewerbsvorteile für die Republik Korea zu reagieren. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie eventuell notwendige Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent und unter Einbindung der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Deshalb müssen die Interne Beratende Gruppe („Domestic Advisory Group“) und das zivilgesellschaftliche Forum („Civil Society Forum“) in alle Maßnahmen eingebunden werden. |
Begründung | |
Die Einbindung zivilgesellschaftlicher Gruppierungen ist wichtig, um Informationen über die Auswirkungen des Abkommens zu erhalten. Im Hinblick auf die Einbindung der Internen Beratenden Gruppe und des zivilgesellschaftlichen Forums bedarf es größtmöglicher Transparenz. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und eventueller Schutzmaßnahmen vorlegen. Erweisen sich diese Schutzmaßnahmen als ungenügend, sollte die Kommission einen umfassenden Vorschlag für schärfere Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Höchstmengenregelungen, Einfuhrquoten oder Widerruf von Einfuhrgenehmigungen) vorlegen. |
Begründung | |
Die Kommission sollte die Durchführung und Wirksamkeit dieser Verordnung jährlich überprüfen. Stellt sich dabei heraus, dass diese Verordnung die EU-Wirtschaft nicht ausreichend schützt, sollte die Kommission einen neuen Legislativvorschlag vorlegen müssen. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Erkennung der Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftszweige der Union nach dem Inkrafttreten des Abkommens hängt daher in hohem Maße von der Zuverlässigkeit der statistischen Daten über sämtliche koreanischen Einfuhren in die EU ab. |
Begründung | |
Die Zuverlässigkeit der statistischen Daten ist entscheidend für die ordnungsgemäße Umsetzung der Schutzmaßnahmen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Eine strenge Überwachung und regelmäßige Bewertungen erleichtern und verkürzen die Einleitung eines Verfahrens und die Untersuchungsphase. Deshalb sollte die Kommission die Aus- und Einfuhrstatistiken ständig beobachten und die Auswirkungen des Abkommens auf die einzelnen Wirtschaftszweige in der EU ab seinem Inkrafttreten bewerten. |
Begründung | |
Es wird auf das Beobachtungs- und Überwachungsverfahren Bezug genommen. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Im Hinblick auf die Früherkennung einer bedeutenden Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller in der Union sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Hersteller in der Union die Ein- und Ausfuhrstatistiken über sensible Erzeugnisse ab dem Inkrafttreten des Abkommens kontinuierlich überwachen und bewerten. |
Begründung | |
Die rechtzeitige Einleitung notwendiger Schutzmaßnahmen hängt von einer strengen Überwachung der Ein- und Ausfuhrstatistiken über alle Erzeugnisse ab, für welche die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Hersteller in der Union gemeinsam verantwortlich sein sollten. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13c) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der vorgesehenen Mechanismen sowie eines umfassenden Informationsaustausches mit den Interessenträgern müssen spezielle Verfahren für die Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des im Abkommen enthaltenen Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) festgelegt werden. |
Begründung | |
Es wird auf die Bestimmung der Verordnung über die Berücksichtigung und Anwendung des Artikels 14 des im Abkommen enthaltenen Protokolls über Ursprungsregeln Bezug genommen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägungen 13 d und e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13d) Eine Begrenzung der Zollrückvergütung ist erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens möglich, sodass im Rahmen dieser Verordnung Maßnahmen zur Verhinderung einer bedeutenden Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller in der Union infolge von Zollrückvergütungen oder Zollbefreiungen notwendig sein können. Deshalb sollte die Kommission ab dem Inkrafttreten des Abkommens streng den Anteil an Komponenten und Materialien aus Drittstaaten in den aus der Republik Korea importierten Erzeugnissen, die Veränderungen dieses Anteils sowie die einschlägigen Marktauswirkungen überwachen und dabei sensiblen Wirtschaftszweigen besondere Aufmerksamkeit schenken. |
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(13e) Ferner sollte die Kommission ab dem Inkrafttreten des Abkommens die von Korea sowie Dritten erstellten Statistiken überwachen und die potenziell von der Zollrückvergütung betroffenen Erzeugnisse in einer Liste erfassen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13f) Ergeben die Untersuchungen der Kommission, dass den Herstellern in der Union eine Schädigung aufgrund des Abkommens entsteht, so gilt ausschließlich zum Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung)1 Folgendes: |
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a) auch eine Steigerung der koreanischen Ausfuhren nach Europa oder eine fehlende Steigerung der EU-Ausfuhren nach Korea bedingt „weit reichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der EGF-Verordnung; |
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b) Entlassungen in der Automobilindustrie |
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– haben „eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung“ und „schwerwiegende Auswirkungen für die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung und |
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– sind „außergewöhnliche […] Umstände“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung. ______ 1ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13g) Zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller oder einzelner Wirtschaftszweige in der Union sollte die Kommission streng die Produktionskapazitäten sowie die Einhaltung der Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards der Internationalen Arbeitsorganisation und der Vereinten Nationen in jenen Drittstaaten überwachen, in denen Komponenten oder Materialien für unter das Abkommen fallende Erzeugnisse hergestellt werden. |
Begründung | |
Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von Sozialdumping müssen vermieden werden. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägungen 13 h bis j (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13h) Nach Kapitel 11 Artikel 11.1 Absatz 2 des Abkommens müssen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien umfassende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zur wirksamen Bekämpfung einschränkender Vereinbarungen, abgestimmter Verhaltensweisen sowie des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen gelten. |
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(13i) Nach Kapitel 11 Artikel 11.6 Absatz 2 des Abkommens muss sich die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf ihre jeweilige Durchsetzungspraxis und die Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts erstrecken, unter anderem durch Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden, Mitteilungen, Konsultationen und den Austausch nicht vertraulicher Informationen auf der Grundlage des am 23. Mai 2009 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen („Abkommen über die Zusammenarbeit“). |
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(13j) Das Abkommen über die Zusammenarbeit zielt auf die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien durch Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den jeweiligen Wettbewerbsbehörden ab. |
Begründung | |
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Korea den EU-Interessen schaden oder den Zugang der EU-Wirtschaftsteilnehmer zum koreanischen Automobilmarkt behindern, muss sie die koreanische Wettbewerbsbehörde zu geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen auffordern. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden. |
(14) Zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel muss die Kommission einheitliche Rahmenbedingungen für vorläufige und endgültige Schutzmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen sowie die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne Maßnahmen schaffen. Nach Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Bis zur Verabschiedung dieser neuen Verordnung gilt weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das nicht anwendbar ist. |
Begründung | |
Es wird auf die notwendige Angleichung der Entscheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze hingewiesen, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Diese Verordnung sollte sich ausschließlich auf Waren erstrecken, die in der Union und der Republik Korea hergestellt werden, und nicht auf Erzeugnisse, Teile oder Komponenten, die in ausgelagerten Produktionszonen wie z. B. Kaesong hergestellt werden. Vor einer Ausweitung des Geltungsbereichs auf Waren aus ausgelagerten Produktionszonen sollte die Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geändert werden, wobei insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen nach Kapitel 13 des Abkommens in den ausgelagerten Produktionszonen sicherzustellen ist. |
Begründung | |
Die Ausweitung des Abkommens auf im Ausland gelegene Produktionszonen erfordert eine genaue Überprüfung der Einhaltung der internationalen Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards vor Ort und muss gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) „Wirtschaftszweig der Union“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union insgesamt oder diejenigen Hersteller in der Union, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Produktion dieser Waren in der Union ausmacht. |
a) „Wirtschaftszweig der Union“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union insgesamt oder diejenigen Hersteller in der Union, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Produktion dieser Waren in der Union ausmacht. Machen die gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren nur einen Teil der Produktpalette der Hersteller eines Wirtschaftszweigs aus, so bezieht sich der Begriff „Wirtschaftszweig“ auf die spezifischen Tätigkeiten zur Erzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren. |
Begründung | |
Es ist sehr wahrscheinlich, dass Schutzmaßnahmen gegen spezifische Produktkategorien ergriffen werden, zum Beispiel Kraftfahrzeuge mit einer Hubraumgröße unter einem bestimmten Wert. Mit dieser Änderung soll gewährleistet werden, dass die Kommission den Begriff „Wirtschaftszweig“ eng auslegen kann, nämlich als die Hersteller dieser spezifischen Produktkategorien. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; die Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen; |
c) Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; die Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen; Vorhersagen, Einschätzungen und Analysen auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Kriterien sollten unter anderem zur Feststellung der Gefahr einer bedeutenden Schädigung genutzt werden; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) „Betroffene Parteien“ sind die von der Einfuhr des fraglichen Erzeugnisses betroffenen Parteien. |
Begründung | |
Der Begriff „betroffene Parteien“ wird klargestellt. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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eb) „Waren“ sind die Erzeugnisse, die in der Union und in der Republik Korea hergestellt werden. Nicht eingeschlossen sind Erzeugnisse oder Komponenten, die in ausgelagerten Produktionszonen hergestellt werden. Vor der Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf Waren aus ausgelagerten Produktionszonen wird diese Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geändert. |
Begründung | |
Die Ausweitung des Abkommens auf im Ausland gelegene Produktionszonen erfordert eine genaue Überprüfung der Einhaltung der internationalen Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards vor Ort und muss gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Mitentscheidung von Parlament und Rat erfolgen. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe e c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ec) „derartige Bedingungen, dass eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht“ bezieht sich im Zusammenhang mit der Herstellung von Bauteilen und Werkstoffen, die in dem betreffenden Erzeugnis enthalten sind, unter anderem auf Faktoren wie Produktionskapazitäten, Auslastungsraten sowie das währungspolitische Verhalten und die Arbeitsbedingungen eines Drittstaates. |
Begründung | |
Aufgrund der Bestimmungen des Abkommens über die Zollrückvergütung wird es für Korea attraktiv sein, einen zunehmenden Teil der Produktion in nah gelegene Billiglohnländer zu verlagern. Diese Länder würden vom Freihandelsabkommen und damit von der EU-Politik erheblich profitieren, ohne dass sie entsprechende Zugeständnisse machen müssten. Mit dieser Änderung soll den Auswirkungen der Vorschriften über die Zollrückvergütung begegnet werden, indem der Geltungsbereich der Schutzmaßnahmen erweitert wird, damit auch Faktoren in Drittstaaten, denen diese Vorschriften zugute kommen, berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe e d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ed) „Region(en)“ ist bzw. sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Union. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. |
1. Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware oder eine Wirtschaftstätigkeit mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt oder einer gleichartigen bzw. unmittelbar konkurrierenden Wirtschaftstätigkeit nachgeht, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Ergibt die Untersuchung, insbesondere nach den Kriterien des Artikels 4 Absatz 5, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 in einer Region oder in mehreren Regionen der Union gegeben sind, kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Unionsebene. |
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Diese Maßnahmen müssen befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen. Sie werden gemäß Artikel 2 Absatz 2 beschlossen. |
Begründung | |
Es wird eine „Regionalklausel“ gemäß Artikel 18 der allgemeinen Schutzklausel (Verordnung (EG) Nr. 260/2009) eingeführt. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 - Absätze 3 a and b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Im Hinblick auf eine wirksame Nutzung der Schutzmaßnahmen legt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht zu den aktuellen Statistiken über die Auswirkungen der Einfuhren aus Korea auf sensible Wirtschaftszweige in der Union vor. |
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3b. Die Kommission kann die Überwachung auf andere betroffene Wirtschaftszweige bzw. Parteien ausweiten, wenn ihr ein Wirtschaftszweig der Union die erwiesene Gefahr einer Schädigung meldet. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Kontrolle |
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Die Kommission beobachtet die Entwicklung der Statistiken über Ein- und Ausfuhren koreanischer Erzeugnisse, arbeitet regelmäßig mit den Mitgliedstaaten und den einzelnen Wirtschaftszweigen der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus. Die Kommission stellt auch sicher, dass die Mitgliedstaaten gewissenhaft geeignete Statistikdaten von hoher Qualität vorlegen. |
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Die Kommission überwacht ab dem Inkrafttreten des Abkommens streng die von Korea sowie Dritten erstellten Statistiken und Vorhersagen über von der Zollrückvergütung potenziell betroffene Erzeugnisse. |
Begründung | |
Es bedarf einer wirksamen Überwachung. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission leitet eine Untersuchung auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung ein, wenn es für sie ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. |
1. Die Kommission leitet eine Untersuchung auf Antrag eines Mitgliedstaats, des Europäischen Parlaments, der Internen Beratenden Gruppe, einer juristischen Person bzw. einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt und mindestens 25% dieses Wirtschaftszweiges vertritt, oder auf eigene Veranlassung ein, wenn es für sie ersichtlich ist, dass ausreichende Prima-facie-Nachweise auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. |
Begründung | |
Die Bedingungen der Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission werden klargestellt. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Im Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wird der Eintritt der Bedingungen für Schutzmaßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 nachgewiesen. Grundsätzlich enthält dieser Antrag folgende Angaben: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. |
Begründung | |
Es muss präzisiert werden, welche Informationen der Kommission zur Einleitung einer Untersuchung vorgelegt werden müssen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Bei der Anwendung von Absatz 1 schenkt die Kommission während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens jenen Fertigerzeugnissen aus Korea besondere Aufmerksamkeit, deren erhöhte Einfuhr in die Union darauf zurückzuführen ist, dass in ihnen verstärkt Teile oder Komponenten enthalten sind, die aus Drittstaaten nach Korea eingeführt werden, mit welchen die Union kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und welche unter das System der Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung fallen. |
Begründung | |
Im Rahmen des Abkommens gewährte Zollrückerstattungen bzw. Zollbefreiungen für koreanische Erzeugnisse, die von Korea aus Drittstaaten eingeführte Teile oder Komponenten enthalten, müssen sehr streng überwacht werden. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 4 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet die Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen an alle Mitgliedstaaten weiter. |
2. Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten bzw. die betroffenen Wirtschaftszweige der Union dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission lädt die Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen in das in Artikel 9 genannte Online-Portal (im Folgenden „Online-Portal“) hoch und setzt alle Mitgliedstaaten, die betroffenen Wirtschaftszweige der Union und das Europäische Parlament davon in Kenntnis. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten, die betroffenen Wirtschaftszweige der Union und das Europäische Parlament sollten transparent von der möglichen Einleitung eines Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 - Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten der Mitteilung an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 finden in dem Ausschuss nach Artikel 10 nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist es bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung aus einem Mitgliedstaat. |
3. Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten der Mitteilung gemäß Absatz 2 finden in dem Ausschuss nach Artikel 10 nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist es bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass ausreichende Prima-facie-Nachweise auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Online-Portal und im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch einen Mitgliedstaat, das Europäische Parlament oder einen Wirtschaftszweig der Union. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die im Rahmen der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls über Ursprungsregeln (Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung) gesammelten Nachweise können bei Eintritt der Bedingungen dieses Artikels auch zur Einleitung von Untersuchungen im Hinblick auf die Verhängung von Schutzmaßnahmen genutzt werden. |
Begründung | |
Zollrückvergütungen und Zollbefreiungen können den Herstellern in der Union schaden, sodass eine Bezugnahme auf das Protokoll über Ursprungsregeln sinnvoll ist. Der Nachweis eines durch Zollrückvergütungen entstandenen Schadens rechtfertigt auch die Einleitung des Verfahrens zur Verhängung von Schutzmaßnahmen. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. |
1. Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der in Artikel 4 Absatz 3 genannte Untersuchungszeitraum beginnt am Tag der Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht vertraulich sind. Falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter. |
2. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament oder einem Wirtschaftszweig der Union erbeten worden, so lädt die Kommission sie in das Online-Portal hoch, sofern sie nicht vertraulich sind. Falls die Informationen vertraulich sind, lädt die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung hoch. |
Begründung | |
Das Verfahren zur Übermittlung und Verbreitung von Informationen wird präzisiert. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In von der Kommission ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden. |
3. Die Untersuchung ist binnen 200 Tagen nach ihrer Einleitung abzuschließen. |
Begründung | |
Der Untersuchungszeitraum wird wirkungsvoller gestaltet. Statt x + x Monate oder Tage wird ein Zeitraum von höchstens 200 Tagen vorgeschlagen. Im Gegensatz zur WPA-Schutzklausel, der ein recht langer Zeitraum zugrunde liegt, betreffen die Schutzmaßnahmen in diesem Fall nur Korea. Daher ist ein kürzerer Zeitraum im Hinblick auf ein beschleunigtes Verfahren sinnvoll. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. |
5. Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend. Bei der Prüfung kann die Kommission auch andere relevante Faktoren berücksichtigen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow sowie andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung bewirken, bewirkt haben oder bewirken können. Hat ein Drittstaat generell einen erheblichen Anteil an den Herstellungskosten der fraglichen Ware, bewertet die Kommission auch die Produktionskapazitäten, die Auslastungsraten, die währungspolitischen Praktiken und die Arbeitsbedingungen in diesem Drittstaat, weil diese Faktoren Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig in der Union haben. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Ferner bewertet die Kommission bei der Prüfung die Einhaltung der in Kapitel 13 des Abkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch Korea und die eventuellen Auswirkungen in Bezug auf Preisbildung, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile und eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Hersteller bzw. einzelner Wirtschaftszweige in der Union. |
Begründung | |
Die Kommission muss auf ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zugunsten Koreas mit Schutzmaßnahmen reagieren können. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5b. Bei der Prüfung bewertet die Kommission zudem die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens über nichttarifäre Handelshemmnisse und eine eventuell damit verbundene bedeutende Schädigung bzw. Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Hersteller bzw. einzelner Wirtschaftszweige in der Union. |
Begründung | |
Die Kommission muss auf ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zugunsten Koreas mit Schutzmaßnahmen reagieren können. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter der Republik Korea können – nach Stellung eines schriftlichen Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen. |
6. Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter der Republik Korea können – nach Stellung eines schriftlichen Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen. |
Begründung | |
Der Wortlaut wird präzisiert. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen. |
7. Die Kommission hört die betroffenen Parteien an. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen. |
|
Die Kommission hört die betroffenen Parteien auch weitere Male an, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. |
Begründung | |
Der Wortlaut wird präzisiert: Die betroffenen Parteien müssen mindestens einmal angehört werden und können laut Unterabsatz 2 bei Vorliegen besonderer Gründe auch noch weitere Male angehört werden. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Überwachungsmaßnahmen |
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1. Entwickeln sich die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der Republik Korea so, dass sie eine der in Artikel 2 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieses Erzeugnisses einer vorherigen Überwachung durch die Union unterworfen werden. |
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2. Die Kommission entscheidet Überwachungsmaßnahmen gemäß dem Verfahren in Artikel 11 Absatz 1. |
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3. Überwachungsmaßnahmen sind zeitlich befristet: Soweit nichts anderes bestimmt ist, enden sie nach dem zweiten Zeitraum von sechs Monaten, der dem ersten Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Einführung folgt. |
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4. Gegebenenfalls können die Überwachungsmaßnahmen auf eine oder mehrere EU-Regionen beschränkt werden. |
Begründung | |
Es wird eine angemessene Überwachung auf Grundlage der allgemeinen Schutzklausel (Verordnung (EG) Nr. 260/2009) gewährleistet. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, können vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der Republik Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem inländischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 getroffen. |
1. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, können vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn anhand der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der Republik Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem inländischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 getroffen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. |
2. Beantragt ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament oder ein Wirtschaftszweig in der Union ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Der Zeitraum für die Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 beginnt am Tag, an dem die Durchführung vorläufiger Schutzmaßnahmen beschlossen wird. |
Begründung | |
Die betroffenen Parteien und der Zeitplan werden präzisiert. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Union befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann. |
Begründung | |
Es wird eine „Versandklausel“ nach Artikel 16 Absatz 5 der allgemeinen Schutzklausel (Verordnung (EG) Nr. 260/2009) eingeführt. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 eingestellt. |
1. Erfüllen bilaterale Schutzmaßnahmen nicht die Bedingungen dieser Verordnung, so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 eingestellt. |
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2. Erhebt das Europäische Parlament unbeschadet Absatz 1 Einwände gegen den Entwurf eines Beschlusses des Verzichts auf bilaterale Schutzmaßnahmen mit der Begründung, dass dieser Beschluss die Absicht des Gesetzgebers unwirksam machen würde, prüft die Kommission diesen Entwurf erneut. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Gründe für die Einwände und unter Einhaltung der Fristen des laufenden Verfahrens dem Ausschuss einen neuen Entwurf eines Beschlusses unterbreiten oder dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem Vertrag einen Vorschlag vorlegen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über die geplanten Maßnahmen und über die Gründe dafür. |
|
3. Die Kommission veröffentlicht unter angemessener Berücksichtung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 einen Bericht über die Untersuchungsergebnisse und die mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Rechtsfragen und Tatsachen. |
Begründung | |
Das Beratungsverfahren gemäß der Komitologieentscheidung sowie das Beratungsverfahren (Artikel 4) im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (KOM(2010)0083), werden wieder eingeführt. Ferner wird ein Absatz über die Transparenz des Verfahrens hinzugefügt. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2.1 erfüllt sind, so wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen erlassen. |
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2.1 erfüllt sind, so wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 ein Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen erlassen. |
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Die Kommission veröffentlicht unter angemessener Berücksichtung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 einen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Tatsachen und den Überlegungen bei der Entscheidung. |
Begründung | |
Das Beratungsverfahren gemäß der Komitologieentscheidung sowie das Beratungsverfahren (Artikel 4) im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (KOM(2010)0083), werden wieder eingeführt. Ferner wird ein Absatz über die Transparenz des Verfahrens hinzugefügt. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen, werden die Schutzmaßnahmen während des Verlängerungszeitraums weiterhin angewendet. |
Begründung | |
Die Verordnung besagt nichts darüber, ob die Maßnahmen während der Überprüfung bis zum Ablauf des Schutzes in Kraft bleiben (oder ob neu ausgehandelt werden muss). Im Einklang mit der EU-Praxis mit handelspolitischen Schutzinstrumenten sollten die Maßnahmen während des gesamten Überprüfungszeitraums aufrechterhalten werden. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Kommission stellt sicher, dass alle für eine Untersuchung benötigten Daten und Statistiken verfügbar, nachvollziehbar, transparent und überprüfbar sind. Die Kommission verpflichtet sich, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ein passwortgeschütztes Online-Portal unter ihrer eigenen Verwaltung einzurichten, über welches alle relevanten nicht im Sinne dieses Artikels vertraulichen Informationen weitergegeben werden. Den Mitgliedstaaten, den registrierten Wirtschaftszweigen in der Union, der Internen Beratenden Gruppe und dem Europäischen Parlament wird auf Antrag Zugang zu diesem Online-Portal gewährt. Die Informationen umfassen unter anderem Statistikdaten, die bei der Feststellung relevant sind, ob die Nachweise die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllen, sowie alle sonstigen Informationen, die im Zusammenhang mit einer Untersuchung von Belang sind. |
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Die über das Online-Portal erhaltenen Informationen werden nur zu dem Zweck genutzt, zu dem sie angefordert wurden. Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht bekanntgeben, es sei denn, der Auskunftgeber stimmt dem ausdrücklich zu. |
Begründung | |
Es werden Regeln für die Schaffung, den Betrieb und die Nutzung des Online-Portals festgelegt. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung unterstützt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates gilt mutatis mutandis. |
Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung unterstützt. |
Begründung | |
Die Verfahrensvorschriften für den Ausschuss sind in Artikel 11 dargelegt. Ein Verweis auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 könnte zu Missverständnissen führen. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a Bericht |
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1. Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens. Der Bericht enthält Informationen über die Aktivitäten der verschiedenen Organe, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und die Einhaltung der Verpflichtungen unter dem Abkommen verantwortlich sind, darunter Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse. |
|
2. Ein spezieller Teil des Berichts bezieht sich auf die Einhaltung von Verpflichtungen aus Kapitel 13 des Abkommens, als auch auf die Aktivitäten der Internen Beratenden Gruppe und des Forums der Zivilgesellschaft. |
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3. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Korea dar. Die Ergebnisse der Beobachtungen bei der Zollrückvergütung finden besondere Erwähnung. |
|
4. Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission binnen eines Monats zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments bzw. des Rates laden, damit sie alle Punkte hinsichtlich der Durchführung des Abkommens darlegt und erläutert. |
Begründung | |
Es muss jährlich ein Bericht über die Durchführung des gesamten Abkommens und über die Einhaltung all seiner Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über Handelshemmnisse und Sozial- und Umweltstandards, veröffentlicht werden. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. |
entfällt |
Begründung | |
Da für die gemeinsame Handelspolitik ausschließlich die Union zuständig ist, muss kein Verfahren festgelegt werden, in dem die Mitgliedstaaten mit einer qualifizierten Mehrheit gegen einen Maßnahmenentwurf der Kommission stimmen könnten. Die Einführung von Schutzmaßnahmen wird nach Prüfung der in der Verordnung aufgeführten Bedingungen – im Wesentlichen eine wirtschaftliche Bewertung – festgelegt. Sind diese Bedingungen erfüllt, so sollte es keinen Ermessenspielraum oder Spielraum für eine politische Entscheidung geben, und somit auch keine Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, sich gegen den Entwurf der Kommission zu entscheiden. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt. |
entfällt |
Begründung | |
Es besteht keine Notwendigkeit, auf Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG hinzuweisen (der Verweis auf Artikel 5 Absatz 6 ist ein Irrtum im Kommissionsvorschlag). | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Berichterstattung |
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1. Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und das Funktionieren der Schutzklausel. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der Anträge auf Verfahrenseinleitungen, der Untersuchungen nebst Ergebnissen, der Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen, der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen oder endgültiger Maßnahmen, sowie die Begründung für jede Entscheidung zusammen mit einer Zusammenfassung der relevanten Informationen und Tatsachen. |
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2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Korea dar. Die Ergebnisse der Beobachtungen bei der Zollrückvergütung finden besondere Erwähnung. |
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3. Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission binnen eines Monats zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments bzw. des Rates laden, damit sie Punkte hinsichtlich der Anwendung der Schutzklausel, der Zollrückvergütung oder des Abkommens im Allgemeinen darlegt und erläutert. |
Begründung | |
Mit dieser Bestimmung würde die Verordnung eine klare Verpflichtung für die Kommission schaffen, über die Anwendung der Verordnung Bericht zu erstatten. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11b |
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Verfahren bei der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln |
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1. Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des im Abkommen enthaltenen Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) beobachtet die Kommission aufmerksam die Entwicklung relevanter Aus- und Einfuhrstatistiken hinsichtlich Wert und gegebenenfalls Mengen und teilt diese Daten und ihre Ergebnisse dem Europäischen Parlament, dem Rat und den betroffenen Wirtschaftszweigen der Union mit. Die Beobachtung beginnt mit der vorläufigen Anwendung; die Daten werden alle zwei Monate übermittelt. |
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Zusätzlich zu den Tariflinien in Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftszweigen in der Union eine Liste der wichtigsten Tariflinien, die nicht für die Automobilbranche spezifisch, jedoch von Bedeutung für die Automobilherstellung und andere damit verbundene Branchen sind. Wie in Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegt, wird eine spezifische Beobachtung durchgeführt. |
|
2. Die Kommission untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf eigene Initiative unverzüglich, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind und teilt ihre Ergebnisse binnen 10 Arbeitstagen nach Antragstellung mit. Nach Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses nach Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht die Kommission immer um Konsultationen mit Korea, wenn die Bedingungen in Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt, dass die Bedingungen unter anderem erfüllt sind, wenn die in Absatz 3 genannten Schwellenwerte erreicht sind. |
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3. Ein Unterschied von 10 Prozentpunkten gilt als „erheblich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe a des Protokolls über Ursprungsregeln, wenn die gesteigerte Einfuhrrate von Teilen oder Komponenten nach Korea verglichen mit der gesteigerten Ausfuhrrate aus Korea in die EU für fertige Erzeugnisse bewertet wird. Eine Steigerung von 10 % gilt als „erheblich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe b des Protokolls über Ursprungsregel, wenn die gesteigerten Ausfuhren von Korea in die EU für fertige Erzeugnisse in absoluten Zahlen, oder im Vergleich zur inländischen Produktion bewertet wird. Anstiege, die unter diesen Schwellenwerten liegen, können je nach Fall auch als „erheblich“ gelten. |
Begründung | |
Mit dieser Bestimmung würde die Verordnung den Bedenken vieler repräsentativer Organisationen der Zivilgesellschaft der Union sowie des Wirtschaftszweigs und der Gewerkschaften Rechnung getragen. Es würde eine spezifische Bestimmung für die Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln eingeführt. |
BEGRÜNDUNG
Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Korea Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea aufzunehmen. Das Abkommen wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert.
Das Abkommen enthält eine bilaterale Schutzklausel, der zufolge der Meistbegünstigungszollsatz wiedereingeführt werden kann, wenn eine Ware infolge einer Liberalisierung der Handelsströme absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
Damit im Bedarfsfall entsprechende Schutzmaßnahmen eingeführt werden können, muss die Schutzklausel entsprechend im Recht der Europäischen Union umgesetzt werden. Dies ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil die verfahrensrechtlichen Aspekte der Einführung von Schutzmaßnahmen sowie die Rechte der betroffenen Parteien (z. B. Verteidigungsrechte) geregelt werden müssen. Die als Vorschlag beigefügte Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Rechtsinstrument zur Umsetzung der Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea.
Der Berichterstatter weist darauf hin, dass sich die legislative Arbeit an dieser Verordnung auf Fragen zu ihrer Durchführung beschränken sollte, ohne grundlegende Bestimmungen des Abkommens einseitig zu ändern und dem Geist dieses Abkommens zuwiderlaufende Maßnahmen anzunehmen. So sollten etwa keine Änderungen an der Art der geltenden Schutzmaßnahmen, an der Dauer ihrer Gültigkeit oder am Zeitraum, während dem die Schutzklausel geltend gemacht werden kann, vorgenommen werden.
Der Berichterstatter möchte sicherstellen, dass die Klausel sowohl wirksam ist als auch tatsächlich geltend gemacht werden kann. Die Klausel muss ein im Ernstfall durchsetzbares Mittel sein, um erheblichen Schaden von der EU-Industrie abzuwenden und ihr zu erlauben, sich der neuen Lage anzupassen. Nach Auffassung des Berichterstatters sollten zu diesem Zweck folgende Vorschläge gemacht werden:
Zeitplan und Fristen
Das Untersuchungsverfahren muss im Einklang mit der zulässigen Höchstfrist für die Anwendung der vorläufigen Maßnahmen innerhalb 200 Tagen abgeschlossen werden, um sicherzustellen, dass die Industrie während der laufenden Untersuchung nicht ungeschützt ist. Diese Frist ist mehr als lang genug für eine Untersuchung, die sich auf die Situation in nur einem Land konzentriert.
Mit einer Reihe von Änderungsanträgen soll klargestellt werden, wann genau der Anfang des Untersuchungsverfahrens angesetzt wird. Die Frist für die Untersuchung beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Entscheidung zur Durchführung einer Untersuchung getroffen wird oder an dem vorläufige Schutzmaßnahmen angenommen werden.
Regionale Schutzmaßnahmen
Der Berichterstatter schlägt vor, dass die Möglichkeit bestehen sollte, Schutzmaßnahmen auf regionaler Ebene in Ausnahmefällen anzuwenden. Diese Maßnahmen müssen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig stören. Es geht darum, die großen Unterschiede bei der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie den Umstand, dass das Freihandelsabkommen mit Südkorea sich höchst unterschiedlich in jedem dieser Mitgliedstaaten auf die Industrie auswirken könnte, gebührend zu berücksichtigen. Ist die Industrie in einem oder mehreren Mitgliedstaaten besonders hart getroffen, sollte es deshalb möglich sein, regionale Schutzmaßnahmen geltend zu machen, sodass sich diese Staaten der neuen Situation anpassen können.
Solche Maßnahmen entsprechen den Zielen der Schutzklausel und sind verhältnismäßig angesichts des riesigen Marktes, der sich für koreanische Exporte öffnet, und des Umstands, dass diese Klausel nur während einer begrenzten Frist, nämlich 10 Jahren nach Abschaffung der Zölle, anwendbar ist.
Beteiligung der Industrie und des Parlaments
Der Berichterstatter schlägt vor, der Industrie und dem Parlament die Möglichkeit einzuräumen, die Eröffnung einer Untersuchung und Anwendung vorläufiger Maßnahmen anzufordern und Zugang zu Informationen betreffend diese Untersuchung zu haben. Es wird die Einrichtung einer Online-Plattform vorgeschlagen, auf der alle der Kommission bereitgestellten nicht vertraulichen Informationen gemeinsam genutzt werden. Diese Informationen müssen regelmäßig aktualisieren werden, sodass stets die jüngsten Informationen über die getroffenen Schutzmaßnahmen verfügbar sind.
Beweise
Die Art von Beweisen, die notwendig sind, um ein Verfahren zu eröffnen, muss genau definiert werden, um möglicherweise betroffenen Sektoren eine sicherere Stellung zu sichern. Der Berichterstatter schlägt vor, die notwendigen Beweise anhand von Faktoren zu bestimmen, welche in der Verordnung für die Untersuchungsphase festgelegt werden. Die Palette der Faktoren sollte auf solche Faktoren ausgeweitet werden, die relevant sein könnten um festzustellen, ob ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder möglicherweise zugefügt werden könnte.
Überwachungsmaßnahmen
Die Kommission sollte die Exporte und Importe zwischen Korea und der Union ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens streng überwachen und dabei den Sektoren mit den potenziell größten Auswirkungen besondere Aufmerksamkeit schenken.
Ferner müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Überwachungsmaßnahmen in Situationen durchzusetzen, die den Industriezweigen in der Union erheblichen Schaden zufügen können.
Berichterstattung
Der Berichterstatter schlägt vor, dass die Kommission ihre Entscheidungen zur Einstellung von Verfahren ohne Sicherheitsmaßnahmen angemessen begründet oder entsprechende Maßnahmen ergreift.
Der Berichterstatter schlägt außerdem vor, dass ein Jahresbericht veröffentlicht wird, in dem ein Überblick über die Aufforderungen zur Eröffnung eines Verfahrens, die durchgeführten Untersuchungen, die Ergebnisse dieser Untersuchungen, die Entscheidungen über die Verhängung vorläufiger oder endgültiger Maßnahmen sowie die Statistiken zu den Tendenzen des Handels mit Korea mit besonderer Berücksichtigung der Zollrückvergütung gegeben wird.
Das Parlament und der Rat können die Kommission innerhalb eines Monats auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Parlament oder des Rates zu erscheinen, um Fragen im Zusammenhang mit der Schutzklausel, der Zollrückvergütung oder dem Freihandelsabkommen im Allgemeinen zu erklären.
Zollrückvergütung
Der Berichterstatter verweist auf die Bedenken der Vertreter der Zivilgesellschaft, der Industrie, der Gewerkschaften usw. zu den Auswirkungen der Bestimmungen über die Zollrückvergütung und ist der Auffassung, dass eine Reihe von Kriterien betreffend die Anwendung von Artikel 14 des Protokolls der Herkunftsregeln festgelegt werden müssen, damit die entsprechenden Regeln ordnungsgemäß angwendet werden und die Interessenträger eng zusammenarbeiten und wirksam Informationen austauschen.
Komitologie
Die Verordnung wurde dem Rat und dem Parlament vorgelegt, bevor die Überprüfung der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union begann. Die Entscheidungsprozesse müssen im Einklang mit den schließlich verabschiedeten Bestimmungen stehen. Die gemeinsame Handelspolitik gehört zu den ausschließlichen Befugnissen der EU und die Verhängung von Schutzmaßnahmen muss auf einer wirtschaftlichen Bewertung basieren, sodass es keinen Spielraum für Mitgliedstaaten geben sollte, Maßnahmen zu ergreifen, die den Entscheidungen der Kommission auf diesem Gebiet zuwiderlaufen.
VERFAHREN
Titel |
Bilaterale Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0049 – C7-0025/2010 – 2010/0032(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
9.2.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 25.2.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Pablo Zalba Bidegain 17.3.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.3.2010 |
28.4.2010 |
1.6.2010 |
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Datum der Annahme |
23.6.2010 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Kader Arif, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Joe Higgins, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Cristiana Muscardini, Niccolò Rinaldi, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Pablo Zalba Bidegain, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
George Sabin Cutaş, Małgorzata Handzlik, Salvatore Iacolino, Elisabeth Köstinger, Miloslav Ransdorf, Jarosław Leszek Wałęsa |
|||||||
Datum der Einreichung |
28.6.2010 |
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