EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates aus erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

22.6.2010 - (06103/4/2010 – C7‑0119/2010 – 2008/0263(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Anne E. Jensen

Verfahren : 2008/0263(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0211/2010
Eingereichte Texte :
A7-0211/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Standpunkt des Rates aus erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

(06103/4/2010 – C7‑0119/2010 – 2008/0263(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates aus erster Lesung (06103/4/2010 – C7-0119/2010),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0887),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0512/2008),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Mai 2009[2],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf die Artikel 70 und 72 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0211/2010),

1.  billigt den Standpunkt des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund und Anmerkungen zum Verfahren

Am 16. Dezember 2008 legte die Kommission dem Europäischen Parlament (EP) und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern[1] vor. Die vorgeschlagene Richtlinie bildet den Rechtsrahmen für die Durchführung des Aktionsplans für die Einführung von Intelligenten Verkehrssystemen in Europa[2], der dem Kommissionsvorschlag beigefügt war.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 13. April 2009 eine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab[3]. Der Europäische Ausschuss der Regionen wurde zwar konsultiert, verzichtete jedoch darauf, eine Stellungnahme abzugeben[4].

In seiner Sitzung vom 23. April 2009 nahm das Europäische Parlament eine legislative Entschließung zur Änderung des Kommissionsvorschlags in erster Lesung an[5].

Der Europäische Datenschutzbeauftragte nahm am 22. Juli 2009 zu dem Kommissionsvorschlag Stellung[6].

In seiner Sitzung vom 21. Juli 2009 bestätigte der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr (TRAN) die erste Lesung des EP, die während der sechsten Wahlperiode angenommen worden war, für die jetzige Wahlperiode, und die Berichterstatterin erhielt das Mandat, Verhandlungen mit dem Rat im Hinblick auf eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung aufzunehmen.

Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags und mit der gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens[7] führten der Rat und das EP informelle Gespräche im Hinblick auf eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung. In diesem Zusammenhang gelangten die zuständigen Stellen beider Organe[8] zu einer Einigung, die am 9. Dezember 2009 und am 10. März 2010 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (Coreper) sowie auf der Ebene des TRAN-Ausschusses durch Schreiben des Vorsitzenden vom 16. Dezember 2009 und 11. März 2010 bestätigt wurde.

Am 10. Mai 2010 legte der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter Einbeziehung der Vereinbarung fest.

2. Der Vorschlag der Kommission: Ziele und Hauptbestandteile

Das allgemeine Ziel (Geltungsbereich) besteht darin, einen Rahmen für die koordinierte Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und die Entwicklung von Spezifikationen im Straßenverkehr, einschließlich der Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, festzulegen.

Zu den spezifischen Zielen gehören die Verbesserung der System-Interoperabilität, die Gewährleistung eines nahtlosen Zugangs, die Förderung der Kontinuität der Dienste und die Schaffung eines effizienten Kooperationsmechanismus zwischen allen IVS-Akteuren.

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, die koordinierte Einführung und Nutzung interoperabler IVS-Anwendungen und -Dienste sicherzustellen.

Die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen durch die Kommission, welche von einem aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Ausschuss (Europäischer IVS-Ausschuss) (nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle) unterstützt wird, betrifft insbesondere vier vorrangige Bereiche:

1. Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten

2. Kontinuität von IVS-Diensten für das Verkehrs- und Gütermanagement in europäischen Verkehrskorridoren und Ballungsräumen

3. Sicherheit und Gefahrenabwehr im Straßenverkehr

4. Einbindung des Fahrzeugs in die Verkehrsinfrastruktur.

Es soll eine Europäische IVS-Beratergruppe, in die Vertreter der relevanten IVS-Akteure eingeladen werden, eingerichtet werden.

Es wird vorgeschlagen, dass die gegenseitige Anerkennung der von den zuständigen nationalen Behörden erteilten Typengenehmigungen auch straßeninfrastrukturbezogene IVS-Ausrüstung und -Software umfassen soll.

Datenschutzbestimmungen werden zur Gewährleistung der Privatsphäre und der Sicherheit vorgeschlagen.

Wichtige Grundsätze wie Effektivität, Kostenwirksamkeit, geografische Kontinuität und Interoperabilität sowie die Ausgereiftheit sollten von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

3. Erste Lesung des Parlaments

Zu der legislativen Entschließung des Parlaments, die in erster Lesung mit sehr großer Mehrheit (529 Ja-Stimmen, 42 Nein-Stimmen und 16 Enthaltungen) angenommen wurde, wurden 58 Änderungsanträge eingereicht. Mit diesen Änderungsanträgen versuchte das EP in erster Linie, die koordinierte und kohärente Einführung und den interoperablen Einsatz der IVS zu unterstützen und den Anwendungsrahmen für IVS-Anwendungen und -Dienste festzulegen. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Bereiche:

Gegenstand und Geltungsbereich: Das Parlament betonte die Notwendigkeit einer kohärenten Einführung und Nutzung von IVS, einschließlich interoperabler IVS (AM 6), und hob hervor, dass die Richtlinie für alle IVS für Reisende, Fahrzeuge und Infrastruktur sowie ihre Interaktion im Bereich des Straßenverkehrs, einschließlich des städtischen Verkehrs, und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern gelten soll (AM 7). Bestimmungen betreffend schwächere Verkehrsteilnehmer (AM 10, 11 und 59, 50, 55) sowie das Verkehrs- und Mobilitätsmanagement einschließlich der Möglichkeit der multimodalen interoperablen Fahrscheinausstellung (AM 9) wurden beim Geltungsbereich und den Spezifikationen angenommen.

Die Annahme gemeinsamer Spezifikationen soll auf die vorgeschlagenen vier vorrangigen Bereiche beschränkt sein, wobei die Kommission nicht länger die Möglichkeit haben soll, den Inhalt der Spezifikationen im Wege des Ausschussverfahrens zu ändern (AM 19 und 37). Gegebenenfalls sollen Spezifikationen zur Interoperabilität und Haftung festgelegt und die Verpflichtungen für die Dienstleistungsanbieter definiert werden (AM 23 und 24). Es wird um eine Folgenabschätzung vor der Annahme der Spezifikationen sowie um die Festlegung von Zielen und Fristen für deren Durchführung ersucht (AM 26 und 43).

Ein Mindestniveau der IVS-Anwendungen und -Dienste für TEN-V wurde für die folgenden vier prioritären Bereiche eingeführt, in denen die Kommission Spezifikationen für deren obligatorische Einführung und Nutzung festlegen würde (AM 12, 20):

a) Bereitstellung EU-weiter Echtzeitverkehrs- und Reiseinformationsdienste

b) Daten und Verfahren für die unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner Verkehrsinformationsdienste

c) harmonisierte Einführung von eCall in ganz Europa

d) geeignete Maßnahmen zur Bereitstellung sicherer Parkplätze für Lastkraftwagen und gewerbliche Fahrzeuge sowie für telematikgestützte Park- und Reservierungssysteme.

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einführung von IVS würden – sofern dies möglich ist – die Kompatibilität der IVS-Anwendungen und -Dienste mit bereits bestehenden Systemen umfassen (AM 14), auf alle Verkehrsträger und Schnittstellen zwischen diesen anwendbar sein (AM 57) und die räumliche Aufsplitterung und Diskontinuität vermeiden (AM 15), und dies unter besonderer Berücksichtigung der morphologischen Besonderheiten (AM 18).

Im Bereich des Datenschutzes bemühte sich das Parlament darum, den Schutz der Privatsphäre und die Verwendung anonymer Daten sicherzustellen sowie die Begrenzung des Zwecks und die Einholung der vorherigen Zustimmung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durchzusetzen (AM 32-36).

Im Bereich der Typengenehmigung führte das Parlament eine ganze Reihe neuer Bestimmungen ein, die u.a. IVS-Ausrüstungen und -Software und Marktkonformität (AM 27-29) sowie technische Normen und Vorschriften (AM 30 und 31) betreffen.

4. Bewertung der ersten Lesung des Rates und Anmerkungen

Der Rat bekräftigt die zwischen den zuständigen Stellen des Parlaments und des Rates in den Verhandlungen im Rahmen informeller Trilog-Treffen erzielte Einigung.

Eine sehr geringe Zahl von Änderungsanträgen des Parlaments wurde nicht zur Gänze, teilweise oder vom Sinn her vom Rat akzeptiert (AM 2, 5, 16, 53, 12, 21, 57). Solchen Bereichen, die dem EP sehr am Herzen lagen, z.B. Geltungsbereich, schwächere Verkehrsteilnehmer, Spezifikationen für Schlüsselbereiche von IVS, Haftung und Datenschutz, wird im Text Rechnung getragen. Einige neue Elemente werden eingeführt, beispielsweise die Annahme nicht verbindlicher Maßnahmen; andere Bereiche werden klarer geregelt, beispielsweise Bestimmungen über die Einführung, Standards und die Konformitätsbewertung.

Gegenstand und Geltungsbereich: Die kohärente Einführung und Nutzung von IVS wird aufgenommen, und die grenzüberschreitende Dimension wird in Artikel 1 Absatz 1 hinzugefügt. Die Definition von schwächeren Straßenverkehrsteilnehmern wird festgelegt (Artikel 4), ebenso wie Bestimmungen über Spezifikationen in Anhang I (Vorrangiger Bereich III, 4.2) und in den Grundsätzen in Anhang II Buchstabe a. Die städtische Dimension und die multimodale interoperable Fahrscheinausstellung würden durch Spezifikationen im Zusammenhang mit der IVS-Architektur bzw. der Kontinuität im Verkehrsbereich (Anhang I) berücksichtigt.

Die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und Standards (Artikel 2) in den vier vorrangigen Bereichen wird bestätigt. Spezifikationen zur Interoperabilität und Kontinuität werden in Artikel 6 Absätze 1 und 3 behandelt, einschließlich gegebenenfalls funktionaler, technischer und organisatorischer Bestimmungen sowie Vorschriften in Bezug auf Dienste für die verschiedenen Akteure in Artikel 6 Absatz 4. Im Vorfeld der Annahme der Spezifikationen wird die Durchführung einer Folgenabschätzung vorgeschrieben.

Einführung (Artikel 5): Der Rat akzeptierte zwar den Vorschlag des Parlaments, vorrangige Maßnahmen im Rahmen der vorrangigen Bereiche der IVS festzulegen, konnte aber die vom Parlament vorgeschlagene automatische oder obligatorische Einführung von IVS – vor allem aufgrund der unbekannten finanziellen Auswirkungen – nicht annehmen. Stattdessen wurde vereinbart, dass 12 Monate nach der Annahme der Spezifikationen ein Legislativvorschlag zur Einführung der IVS nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (ehemals Mitentscheidung) vorgelegt werden soll (Artikel 6 Absatz 2).

Die sechs vorrangigen Maßnahmen für die Annahme der IVS-Spezifikationen (Artikel 3) entsprechen den vier Schlüsselbereichen, die das Parlament in erster Lesung als Mindestniveau der IVS verlangt hat. Die Kommission gab eine Erklärung ab, in der sie sich zur raschen Annahme der Spezifikationen in einem knappen zeitlichen Rahmen verpflichtete:

a)        Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste (2014)

b)        Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (2013)

c)        Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten (2012)

d)        harmonisierte Einführung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung (2012)

e)        Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (2012)

f)         Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (2013).

Im Bereich des Datenschutzes (Artikel 10) spiegelt der Text den Inhalt der Änderungsanträge des Parlaments in vollem Umfang wider.

Im Bereich der Haftung (Artikel 11) wird eine Bestimmung eingeführt, mit der Produkte gemäß dem EG-Recht erfasst werden. Was die IVS-Dienste betrifft, so gab die Kommission eine Erklärung betreffend die Verabschiedung von Leitlinien ab.

Komitologie/delegierte Rechtsakte: Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon werden die Komitologiebestimmungen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle durch delegierte Rechtsakte ersetzt (Artikel 290 AEUV). Die Kommission wird die Spezifikationen nach Anhang I – beginnend mit den in den vorrangigen Maßnahmen enthaltenen Spezifikationen – im Rahmen des Systems der delegierten Rechtsakte annehmen. Die Dauer der Befugnisübertragung an die Kommission wurde auf sieben Jahre festgesetzt.

5.   Inhalt der Empfehlung

Die Berichterstatterin empfiehlt, die erste Lesung des Rates anzunehmen. Der Ratstext spiegelt in seinem Inhalt weitgehend die erste Lesung des Parlaments wider. Der Text ist das Ergebnis harter Verhandlungen zwischen dem schwedischen und spanischen Ratsvorsitz und dem Verhandlungsteam des Parlaments von Oktober 2009 bis März 2010.

Die Berichterstatterin möchte folgende Punkte hervorheben:

- der freiwillige Ansatz in Bezug auf IVS hat nicht funktioniert, und ein Mindestmaß an Standardisierung ist notwendig, damit die Anwender in die Lage versetzt werden, IVS-Systeme auf Reisen zu nutzen;

- die Haltung des Rates hat sich in letzter Zeit grundlegend geändert, denn zu Beginn waren die Mitgliedstaaten gegen einen Rechtsakt.

Die Annahme der IVS-Richtlinie wird die Durchführung von IVS-Lösungen im Straßenverkehr sowie für die Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, die in den letzten Jahren nur langsame Fortschritte verzeichnete, beschleunigen. Im Lichte der bruchstückhaften Einführung, die zu einem Flickenteppich nationaler, regionaler und lokaler Lösungen führt, bietet die neue IVS-Richtlinie einen EU-Rahmen für eine kohärente Einführung von IVS.

Daher schafft die Vereinbarung die Voraussetzungen, um Verzögerungen bei den IVS-Anwendungen und -Diensten wettzumachen und Schwachstellen im Reiseverkehr zu beseitigen, indem sie den Verkehr effizienter und sicherer macht und auch dazu beiträgt, dass das politische Ziel, den Verkehr sauberer zu machen, erreicht werden kann.

  • [1]  KOM(2008) 887 end. - 2008/0263 (COD).
  • [2]  KOM(2008) 886 end./2.
  • [3]  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 85.
  • [4]  CoR. Verzicht auf Stellungnahme, 13.3.2009.
  • [5]  T6-0283/2009.
  • [6]  ABl. C 47 vom 25.2.2010, S. 6.
  • [7]  ABl. C 145 vom 30.6.2007, S. 5.
  • [8]  COREPER und TRAN-Ausschuss.

ANHANG

Directive on ITS

Steps and informal meetings between the EP negotiating team (1)

and the Presidency of the Council

Date

Place

Meeting on ITS draft Directive

2009

23 April

Strasbourg

EP adopts its first reading

21 July

Brussels

TRAN Committee meeting: confirmation of the first reading and decision on the mandate to enter into negotiations

14 October

Brussels

The first technical informal trilogue/ SE Presidency*

3 November

Brussels

Second technical informal trilogue *

10 November

 

Brussels

 

TRAN Committee meeting: report back

Third technical informal trilogue *

19 November

Brussels

Fourth technical informal trilogue *

24 November

Strasbourg

First informal trilogue / SE Presidency**

1 December

Brussels

Second informal trilogue / SE Presidency**

2 December

Brussels

TRAN Committee meeting: report back

8 December

 

Brussels

 

Third informal trilogue / SE Presidency**

Agreement in substance of the Directive

16 December

Strasbourg

TRAN Coordinators meeting: report back

TRAN Chair letter confirming the agreement on the substance of the Directive without Comitology provisions and adaptation to Lisbon Treaty.

2010

3 March

Brussels

Fourth informal trilogue / ES Presidency*

Agreement on Comitology provisions: introduction of implementing acts and delegated acts

11 March

 

TRAN Chair letter to Coreper confirming the early second reading agreement

10 May

Brussels

Council adopts its first reading

(1) Rapporteur Ms A. E. Jensen, Shadow-rapporteurs: Mr D-L. Koch (EPP); Ms S-A. Ţicău (S&D); Ms F. Brepoels (Greens/EFA); Mr R. Czarnecki (ECR).

* Council represented by Chair of Working Party on Intermodal Questions and Networks.

** Council represented by Chair of COREPER I.

VERFAHREN

Titel

Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

06103/4/2010 – C7-0119/2010 – 2008/0263(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

23.4.2009                     T6-0283/2009

Vorschlag der Kommission

KOM(2008)0887 - C6-0512/2008

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

20.5.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

20.5.2010

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Anne E. Jensen

12.5.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2010

 

 

 

Datum der Annahme

22.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Antonio Cancian, Luis de Grandes Pascual, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Ville Itälä, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Gesine Meissner, Vilja Savisaar, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Thomas Ulmer, Dominique Vlasto, Artur Zasada

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zigmantas Balčytis, Philip Bradbourn, Frieda Brepoels, Anne E. Jensen, Dominique Riquet, Alfreds Rubiks, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Morten Løkkegaard, Traian Ungureanu

Datum der Einreichung

28.6.2010