BERICHT über das Thema EWR-Schweiz: Hindernisse für die vollständige Verwirklichung des Binnenmarktes

29.6.2010 - (2009/2176(INI))

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Rafał Trzaskowski

Verfahren : 2009/2176(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0216/2010
Eingereichte Texte :
A7-0216/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Thema EWR-Schweiz: Hindernisse für die vollständige Verwirklichung des Binnenmarktes

(2009/2176(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

–   unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Anhang I zur Freizügigkeit und Anhang III zur Ankerkennung der Berufsqualifikationen,

–   unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zollsicherheit,

–   unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Konformitätsbewertung,

–   unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über bestimmte Aspekte des staatlichen Beschaffungswesens,

–   unter Hinweis auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt („Dienstleistungsrichtlinie“)[1],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,[2]

–   unter Hinweis auf die in der 33. Sitzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses angenommene Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum über den Jahresbericht über die Funktionsweise des EWR-Abkommens im Jahre 2008,

 unter Hinweis auf den von der Regierung der Schweiz am 2. September 2009 veröffentlichten Bericht über die Außenpolitik,

 unter Hinweis auf den 25. Binnenmarktanzeiger EWR/EFTA-Länder,

 unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere dessen Artikel 217, in dem der Union das Recht zum Abschluss internationaler Abkommen übertragen wird,

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0216/2010),

A. in der Erwägung, dass die vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) wichtige Handelspartner der Europäischen Union (EU) sind und die Schweiz und Norwegen vom Volumen her unter den Handelspartnern den vierten und fünften Platz einnehmen,

B.   in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und den drei EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stützen, bei dem eine uneingeschränkte Teilnahme am Binnenmarkt vorgesehen ist; unter Hinweis darauf, dass das EWR-Abkommen innerhalb eines in höchstem Maße institutionalisierten Rahmens verwaltet und überwacht wird,

C.  in der Erwägung, dass die Teilnahme der Schweiz am EWR-Abkommen 1992 in einer Volksabstimmung angefochten wurde und dass sich die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU deshalb gegenwärtig auf über 120 bilaterale und sektorale Abkommen stützen, die zwar ein weitreichendes Maß an Integration, jedoch nicht die uneingeschränkte Teilnahme am Binnenmarkt bieten,

Einleitung

1.   hält das EWR-Abkommen für einen Schlüsselfaktor für wirtschaftliches Wachstum; begrüßt die generell positive Bilanz der EWR/EFTA-Staaten bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt, wie sie der Binnenmarktanzeiger für die EWR/EFTA-Länder belegt; weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz mit sehr viel größeren Herausforderungen konfrontiert sind, was die Umsetzung des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen betrifft;

2.   weist darauf hin, dass in den bilateralen Abkommen keinerlei automatischer Mechanismus für die Anpassung ihres Inhalts an die spätere Entwicklung des einschlägigen Besitzstands geschaffen wird; erkennt an, dass die autonome Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an EU-Recht in den Bereichen, die bilateralen Abkommen unterliegen, das Ergebnis des souveränen Beschlusses des Schweizer Volkes ist, nicht dem EWR beizutreten, was uneingeschränkt respektiert werden sollte;

Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt: EWR und EFTA-Länder

3.   begrüßt die Einbeziehung verbesserter Daten über die EWR/EFTA-Länder in das jährliche Verbraucherbarometer; ermutigt die EFTA-Überwachungsbehörde, mit Unterstützung und in Zusammenarbeit mit der Kommission die systematische Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt weiterzuentwickeln;

4.   stellt fest, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Ungewissheit in Bezug auf die Frage besteht, welche Rechtsvorschriften der EU von Bedeutung für den EWR sind; ist der Ansicht, dass dies zu einer langsameren Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt in den EWR/EFTA-Staaten führen könnte; fordert die Kommission dringend auf, eine Bewertung der Situation zu liefern;

5.   stellt fest, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Rolle der nationalen Parlamente bei der Beschlussfassung der EU gestärkt wird; ist der Auffassung, dass analog dazu die Parlamente in den EWR/EFTA-Staaten enger in den Gesetzgebungsprozess der EU einbezogen werden sollten, was Vorschläge mit Bedeutung für den EWR betrifft; fordert die Kommission auf, den nationalen Parlamenten der EWR/EFTA-Staaten die Legislativvorschläge zu übermitteln, die den nationalen Parlamenten in den Mitgliedstaaten der EU zur Konsultation übermittelt werden;

6.   fordert die Kommission auf, das Notifizierungsverfahren für neue Regelungen und Rechtsvorschriften der EU, die in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen, auf eine formelle Grundlage zu stellen, um die Lücke zwischen der Annahme der neuen Rechtsvorschriften und der potentiellen Übernahme durch die EWR/EFTA-Staaten zu verringern;

7.   ermutigt die EWR/EFTA-Staaten, angemessene Mittel für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt zuzuweisen; vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, insbesondere die Bestimmung einheitlicher Ansprechpartner, in diesem Zusammenhang von herausragender Bedeutung ist;

8.   erkennt an, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt in den EWR/EFTA-Ländern aus institutionellen Gründen notwendigerweise langsamer erfolgt als in der EU; gibt zu bedenken, dass trotz dieser unterschiedlichen Bedingungen und der insgesamt positiven Bilanz auch in den EWR/EFTA-Staaten noch Potenzial für eine weitere Verminderung des Umsetzungsdefizits besteht;

9.   weist darauf hin, dass weitere wichtige Legislativvorschläge zum Binnenmarkt gegenwärtig zur Debatte anstehen, einschließlich des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über die Verbraucherrechte; fordert die Kommission auf, die Mitwirkung der EWR/EFTA-Mitgliedstaaten an diesen Debatten zu verstärken;

Umsetzung der Binnenmarktvorschriften: Schweiz

10. begrüßt die Fortschritte in Richtung auf die Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU und der Schweiz und insbesondere die positiven Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen, die sich an der ständig steigenden Zahl der entsandten Arbeitnehmer und selbständig beschäftigten Dienstleistungserbringer aus der EU, die in der Schweiz tätig sind, im Zeitraum zwischen 2005 und 2009 zeigen; weist darauf hin, dass diese Entwicklung für beide Seiten von Nutzen gewesen ist;

11. stellt fest, dass die Schweiz eine Reihe von flankierenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abkommen über den freien Personenverkehr erlassen hat, die darauf abzielen, die Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping zu schützen, für die Gleichbehandlung von Dienstleistungserbringern aus der Schweiz und der EU zu sorgen und die Unterstützung der Öffentlichkeit für das Abkommen aufrecht zu erhalten; stellt fest, dass diese Maßnahmen die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unernehmen, in der Schweiz behindern können; stellt fest, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge eine gewisse Zahl dieser flankierenden Maßnahmen nur dann akzeptabel wäre, wenn sie auf verhältnismäßige Weise ein allgemeines Interesse schützen, das im Herkunftsland der Dienstleistungserbringer noch nicht geschützt wird;

12. weist darauf hin, dass insbesondere die folgenden flankierenden Maßnahmen unverhältnismäßig sind, was das Freizügigkeitsabkommen betrifft, und es Klein- und Mittelbetrieben erschweren, Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen: die in der Schweiz geltende Vorabmeldeverpflichtung mit achttägiger Wartefrist, das Verbot der Entsendung von EU-Leiharbeitnehmern, die Vollzugskostenbeitragspflicht gegenüber Dreiparteienkommissionen sowie eine übermäßig strenge Vollzugspraxis; fordert die Behörden der Schweiz in diesem Zusammenhang ferner auf, Verordnungen aufzuheben, die ausländische Unternehmen, welche grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, verpflichten, eine Garantie für finanzielle Bonität zu stellen;

13. ist besorgt über die jüngsten Entwicklungen auf dem Flughafen Zürich-Kloten, wo die schweizerischen Behörden Taxis aus der Bundesrepublik Deutschland und aus Österreich die Genehmigung zur Beförderung von Fahrgästen verweigert haben; bekundet ernsthafte Besorgnisse, ob diese Maßnahme mit dem Abkommen über die Freizügigkeit vereinbar ist; fordert die Kommission nachdringlich auf, diese Frage eingehend zu prüfen;

14. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu prüfen, die der Funktionsweise des Binnenmarktes innerhalb der EU im Wege stehen und auch Probleme für die Dienstleistungsunterbringer aus der Schweiz aufwerfen, und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

15. ermutigt die schweizerische Regierung und die Kantone, sich auf die Erfahrungen der EU und des EWR bei der Öffnung des Dienstleistungssektors durch Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu stützen; betont, dass die Dienstleistungsrichtlinie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur zwischen den, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten durch den Prozess der Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften zwecks Beseitigung unnötiger Hindernisse für Niederlassungen und ein Peer-Review-Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten weitere Beschränkungen im öffentlichen Interesse gerechtfertigt haben, einen offenkundigen Liberalisierungseffekt besitzt; ist daher der Ansicht, dass ein ähnliches Vorgehen dazu beitragen könnte, den Weg für eine stärkere grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU und der Schweiz zu ebnen;

16. begrüßt die von der Schweizer Regierung unternommenen Bemühungen, die Verfügbarkeit von Informationen aus der EU zu verbessern;

17. begrüßt den Beschluss des Schweizer Bundesrates zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und fordert die Schweiz und die Kommission auf, so zügig wie möglich eine Einigung über die Umsetzung der Richtlinie zu erzielen;

18. stellt fest, dass das Abkommen über die Freizügigkeit in der Regel kein umfassendes Abkommen über den freien Dienstleistungsverkehr beinhaltet und der Dienstleistungsverkehr nur sehr selektiv durch spezifische bilaterale Abkommen abgedeckt wird; betont, dass ein umfassendes Abkommen über den freien Dienstleistungsverkehr beiden Seiten beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bringen würde; fordert daher die Kommission und die Schweiz auf, die Möglichkeit zu sondieren, Verhandlungen einzuleiten mit dem Ziel, ein umfassendes Abkommen über den freien Dienstleistungsverkehr abzuschließen;

19. achtet zwar uneingeschränkt die Ursachen der spezifischen Natur der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU, ist jedoch der Auffassung, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden sollten, damit identische bzw. parallele Binnenmarktregeln, unter anderem im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs, in der EU und in der Schweiz auf dieselbe Weise ausgelegt und angewandt werden, um die gleichwertige Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt sicherzustellen;

20. unterstreicht das gegenseitige Interesse der EU und der Schweiz an einer verstärkten Einheitlichkeit bei der Anwendung des Abkommens über die Freizügigkeit und einer zügigeren Konvergenz der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt in der Schweiz und in der EU, was den Wirtschaftsakteuren auf beiden Seiten ein transparenteres und vorhersagbareres Umfeld bieten würde;

21. begrüßt die unabhängige Entwicklung, dass die Schweizer Regierungsstellen die Urteile des Gerichtshofes der EU beachten, die nach der Unterzeichnung des Abkommens über die Freizügigkeit erlassen worden sind; begrüßt die jüngste Anpassung der Schweizer Gesetzgebung zur Berücksichtigung des Cassis de Dijon-Grundsatzes;

22. ermutigt die Kommission und die Schweiz, in den laufenden Verhandlungen über bilaterale Abkommen, einschließlich des Abkommens über Produktsicherheit, zu zeitnahen Einigungen zu gelangen; fordert die Kommission und die Schweiz auf, diese und künftige Abkommen möglichst eindeutig und vorausschauend zu formulieren, um die Möglichkeiten einer uneinheitlichen Anwendung von vornherein eng zu begrenzen;

23. fordert die Kommission und die Schweiz auf, die Entwicklung eines Mechanismus für eine schnellere Anpassung des Abkommens über die Freizügigkeit an die Entwicklung des einschlägigen Besitzstands in den Bereichen zu prüfen, die in seinen Geltungsbereich fallen;

24. fordert die Kommission und die Schweiz auf, kurzfristig horizontale Lösungen für bestimmte institutionelle Fragen zu sondieren, die Zersplitterung beim Beschlussfassungssystem abzubauen und dessen Transparenz zu erhöhen, die Kommunikation zwischen den Gemeinsamen Ausschüssen zu verstärken und die Einführung eines effektiven Konfliktbeilegungsmechanismus zu prüfen;

25. fordert eine verstärkte Kommunikation zwischen dem Europäischen Parlament und der Schweiz und eine stärkere Einbeziehung von Vertretern der Schweiz in die Arbeit des Europäischen Parlaments und seiner einschlägigen Gremien;

26. stellt fest, dass angesichts der neuen Herausforderungen bei den gegenwärtigen und geplanten Verhandlungen über mehrere Politikbereiche, unter anderem den Verbraucherschutz, erörtert werden muss, inwieweit es möglich ist, über den bestehenden institutionellen Rahmen hinauszugehen und vielleicht ein allumfassendes bilaterales Abkommen zum beiderseitigen Nutzen der Schweiz und der EU abzuschließen;

°

° °

26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
  • [2]  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

BEGRÜNDUNG

Die vier Mitgliedstaaten (MS) der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) sind wichtige Handelspartner der Europäischen Union (EU); unter den Handelspartnern der EU nehmen die Schweiz und Norwegen vom Handelsvolumen her den vierten und fünften Platz ein. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die vier Mitgliedstaaten der EFTA und die Mitgliedstaaten der EU – was gleichermaßen bedeutend ist – einem gemeinsamen Kulturraum angehören, da sie einen Kernbestand an Werten teilen und über ein gemeinsames kulturelles und historisches Erbe verfügen.

1.   Beziehungen zwischen der EU und den EFTA-Mitgliedstaaten

Die Beziehungen zwischen der EU und Island, Norwegen und Liechtenstein stützen sich auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das am 1. Januar 1992 zwischen Island, Norwegen und Liechtenstein, der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde. Das wichtigste Ziel dieses Abkommens besteht darin, den Binnenmarkt der EG auf die drei EFTA-Länder auszuweiten. Es umfasst die „vier Freiheiten“ der Europäischen Gemeinschaft, ermöglicht den EWR/EFTA-Ländern aber darüber hinaus die Teilnahme an bestimmten flankierenden Politiken, etwa in Sachen Verbraucherschutz oder Umweltpolitik. Das Abkommen stützt sich auf das Homogenitätsprinzip, was bedeutet, dass sich die EWR-Rechtsvorschriften in den durch das Abkommen abgedeckten Bereichen so eng wie möglich an den gemeinschaftlichen Besitzstand anlehnen müssen.

Es ist ebenfalls von besonderer Bedeutung, die EWR/EFTA-Mitglieder in die Debatte über die bevorstehenden wichtigen Rechtsvorschriften der EU - z.B. den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verbraucherrechte – einzubinden.

Die Schweiz hat an den Verhandlungen teilgenommen, die zum Abschluss des EWR-Abkommens führten. Allerdings wurde die Teilnahme des Landes an dem Abkommen in einer Volksabstimmung im Jahre 1992 angefochten. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG wurden weiterhin auf der Grundlage einer Reihe von bilateralen Abkommen mit der EG und ihren Mitgliedstaaten geregelt.

2.   Institutioneller Rahmen: Zwei unterschiedliche Modelle der wirtschaftlichen Integration ohne Beitritt

Mit dem EWR-Abkommen werden gemeinsame Institutionen geschaffen, denen Vertreter der Vertragsparteien des Abkommens angehören. Ein Gemeinsamer Ausschuss ist für die laufende Verwaltung des Abkommens und die Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in die Bestimmungen des Abkommens zuständig. Er setzt sich aus Botschaftern der EWR/EFTA-Staaten bei der EU sowie Vertretern der Europäischen Kommission und der EU-Mitgliedstaaten zusammen.

Die Verwaltung des EWR-Abkommens findet in einem hochgradig institutionalisierten Rahmen statt: Das EFTA-Sekretariat ist für die tagtägliche Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Die EFTA-Überwachungsbehörde wacht über die Übernahme des EWR-relevanten Besitzstands in das nationale Recht der EWR/EFTA-Mitgliedstaaten. Außerdem ist sie befugt, Vertragsverletzungsverfahren vor dem EFTA-Gerichtshof, der Justizbehörde des EWR, anzustrengen.

Im Vergleich dazu besteht in Bezug auf die Verwaltung der Beziehungen EU-Schweiz kein derart umfassender institutioneller Rahmen. Jedes sektorspezifische bilaterale Abkommen wird im Allgemeinen von einer eigenen Gemeinsamen Ausschuss verwaltet, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Auf EU-Seite übernimmt die Europäische Kommission eine Schlüsselrolle.

Sowohl im EWR-Abkommen als auch in den bilateralen Abkommen ist ein spezifisches Verfahren zur Berücksichtigung des neuen Besitzstands vorgesehen. Jedes Mal, wenn eine neue EWR-relevante Maßnahme verabschiedet wird, erarbeitet das EFTA-Sekretariat einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung des Anhangs des entsprechenden Abkommens, der normalerweise vom Gemeinsamen Ausschuss zu einem späteren Zeitpunkt angenommen wird. Setzen die Verfassungen der EWR/EFTA-Staaten eine Billigung durch das Parlament oder durch eine Volksabstimmung voraus, ist ein Inkrafttreten erst möglich, wenn diese Auflage erfüllt ist.

Was die bilateralen Abkommen betrifft, wird der entsprechende Beschluss im Anschluss an Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien vom zuständigen Gemeinsamen Ausschuss EU-Schweiz gefasst. Gemeinsame Ausschüsse können Anhänge zu den Abkommen nur insoweit ändern, als diese technischer Art sind. Von einer Ausnahme abgesehen können sie jedoch die wichtigsten Vorschriften der Abkommen nicht ändern.

3.   Wichtigste Befunde des Berichtsentwurfs

3.1. EWR-Abkommen und Umsetzung der Binnenmarktvorschriften

Mit dem EWR-Abkommen wurde effektiv die Teilnahme Islands, Liechtensteins und Norwegens am Binnenmarkt gewährleistet. Während der über 15 Jahre seiner Geltungsdauer war das EWR-Abkommen ein wichtiger Impulsgeber für das wirtschaftliche Wachstum zum gegenseitigen Nutzen der EWR/EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der EU.

Angesichts des weiten Geltungsbereichs des EWR-Abkommens erkennt Ihr Berichterstatter an, dass sein Berichtsentwurf nur eine allgemeine Bewertung des Stands der Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt in den EWR/EFTA-Ländern erlaubt hat, ohne dass im Detail auf unterschiedliche Politikbereiche eingegangen wurde.

Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Stand der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften in den EWR/EFTA-Staaten generell gut ist, wie es der Binnenmarktanzeiger 2009 für die EWR/EFTA-Länder gezeigt hat. Mit 0,7% liegt das durchschnittliche Umsetzungsdefizit in Island, Liechtenstein und Norwegen auf etwa der gleichen Höhe wie in den Mitgliedstaaten der EU.

Ihr Berichterstatter hält es für wichtig, dass das Europäische Parlament und andere Organe der EU eine strukturierte Debatte mit den EWR/EFTA-Mitgliedstaaten aufnehmen. Er fordert die Kommission auf, insbesondere die EWR/EFTA-Mitgliedstaaten stärker in die laufende Debatte über Binnenmarktfragen einzubeziehen. Er hält es für wichtig, dass die Organe der EU und die EWR/EFTA-Mitgliedstaaten damit beginnen, bewährte Praktiken bei der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften auszutauschen. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das von Norwegen koordinierte Projekt für ein gesamteuropäisches Online-System auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens (Pan European Public Procurement OnLine –PEPPOL), das es für öffentliche Einrichtungen in allen europäischen Ländern leichter machen wird, grenzüberschreitende Beschaffungsverfahren durchzuführen, ein Beispiel für gute Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken innerhalb des EWR-Rahmens ist. Ein weiteres Beispiel für ein erfolgreiches Projekt ist die gemeinsame Marktüberwachung und Vollstreckung bei den Steuern, Gebühren und Abgaben der Fluggesellschaften, das unter norwegischer Federführung durchgeführt wurde.

Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zwei neue Herausforderungen für das EWR-Abkommen auf institutioneller Ebene mit sich bringt.

Zum ersten besteht – weil sich das EWR-Abkommen auf die Pfeilerstruktur der EU stützt, die mit dem Lissabon-Vertrag aufgegeben wird – Ungewissheit darüber, welche EU-Rechtsvorschriften von Bedeutung für den EWR sind. Diese Ungewissheit könnte zu einer langsameren Umsetzung der Binnenmarktvorschriften in den EWR/EFTA-Staaten führen. Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Kommission eine Bewertung der Situation liefern sollte.

Zum Zweiten wird mit dem Vertrag von Lissabon die Rolle der nationalen Parlamente bei der Beschlussfassung in der EU gestärkt. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Parlamente der EWR/EFTA-Länder analog stärker in den Gesetzgebungsprozess der EU eingebunden werden sollten, was die Vorschläge mit Bedeutung für den EWR betrifft. Er schlägt vor, dass die Kommission den nationalen Parlamenten der EWR/EFTA-Länder Legislativvorschläge übermittelt, die den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU zur Konsultation übermittelt werden.

Ihr Berichterstatter stellt fest, dass die EWR/EFTA-Länder dabei sind, die Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. Er ermutigt die EWR/EFTA-Staaten, angemessene Ressourcen für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und insbesondere für die Festlegung der einheitlichen Ansprechpartner bereitzustellen. Er ermutigt außerdem die EWR/EFTA-Staaten, die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie als Gelegenheit zu nutzen, ihre Dienstleistungen im Bereich der e-Regierung weiterzuentwickeln.

3.2. Abkommen über die Freizügigkeit / Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz

Ihr Berichterstatter stellt fest, dass die Schweiz auf ihre eigene Weise zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts beiträgt.

Die EU hat mehr als 120 bilaterale und sektorale Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen; die wichtigsten dieser Abkommen sind das 1992 unterzeichnete Freihandelsabkommen, die 7 als „Bilaterale Abkommen I“ bezeichneten Abkommen (Freizügigkeit, Land- und Luftverkehr, technische Handelshemmnisse, öffentliches Beschaffungswesen, Forschung, Landwirtschaft), die 1999 abgeschlossen wurden, und die „Bilateralen Abkommen II“, die 2004 abgeschlossen wurden (Schengen-Dublin-Verträge, Betrugsbekämpfung, Besteuerung von Spareinlagen, Statistiken, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Renten, Umwelt, Medien und eine gemeinsame Absichtserklärung betreffend die Einbindung in die Bildungsprogramme).

Der Schwerpunkt des Berichtsentwurfs liegt auf der Funktionsweise des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz, das als Teil der „Bilateralen Abkommen I“ abgeschlossen wurde.

Zum Ersten stellt Ihr Berichterstatter fest, dass das Abkommen über die Freizügigkeit sehr positive Auswirkungen hatte, was an der ständigen Zunahme der Zahl von entsandten Arbeitnehmern und selbständig beschäftigten Dienstleistungserbringern aus der EU, die in der Schweiz tätig sind, in der Zeit von 2005 bis 2009 deutlich wird; auf diese Weise wird ein Beitrag zu einer weiteren Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und der Schweiz geleistet. Es gibt etwa 200.000 Grenzgänger aus der EU oder den EFTA-Ländern, die sich jeden Tag in die Schweiz zur Arbeit begeben.

Ungeachtet dieser positiven Entwicklungen ist Ihr Berichterstatter der Auffassung, dass es ebenfalls eine Reihe von Problemen gibt, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens über die Freizügigkeit angesprochen werden müssen. Fragen sind sowohl von den Dienstleistungserbringern der EU als auch von den Schweizer Regierungsstellen aufgeworfen worden.

Die Unternehmen aus der EU haben auf mehrere Hindernisse bei der Umsetzung der Freizügigkeit hingewiesen; dazu gehört insbesondere die achttägige Meldepflicht für Unternehmen aus der EU, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen, und eine Auflage, sich an den Vollzugskosten von Dreiparteienkommissionen zu beteiligen. Als Reaktion auf diese kritischen Anmerkungen hat die Schweizer Regierung die Verfügbarkeit von einschlägigen Informationen für die Unternehmen verbessert, insbesondere mit Hilfe einer Webseite, die Informationen über Löhne und Arbeitsbedingungen in der Schweiz bietet. Allerdings haben die Unternehmen den Berichterstatter ebenfalls auf Verordnungen aufmerksam gemacht, die ausländische Unternehmen, welche grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, dazu verpflichten, eine Garantie für ihre finanzielle Bonität zu stellen. Derartige Auflagen erscheinen mit Blick auf das Abkommen über die Freizügigkeit unverhältnismäßig, da eine ganze Reihe von Unternehmen nicht in der Lage ist, einen entsprechenden Betrag zu mobilisieren, um Zugang zum schweizerischen Markt zu erhalten. Der Berichterstatter stellt mit großem Bedauern fest, dass das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs der Schweiz, in dem diese Maßnahme verworfen wurde, vom Kanton Basel, der Berufung dagegen eingelegt hat, in Frage gestellt wurde. Der Berichterstatter versteht die Befürchtungen und wirft die Frage auf, ob Maßnahmen dieser Art verhältnismäßig sind.

Die Dienstleistungserbringer in der Schweiz haben sich unter anderem darüber beschwert, dass Schweizer Bauunternehmen nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zur Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland verpflichtet sind, Beiträge an die deutsche Urlaubskasse abzuführen, wenn sie bereits in der Schweiz Urlaubszahlungen leisten. Ein weiteres von schweizerischen Unternehmen genanntes Problem betrifft die vorgeschriebene zehnjährige Garantie (garantie décennale) für alle Arbeiten im Zusammenhang mit Gebäuden in Frankreich. Alle Bauunternehmen müssen eine entsprechende Versicherung bei einem französischen Versicherungsunternehmen abschließen. Die Schweizer Behörden geben an, dass es für Schweizer Unternehmen sehr schwierig sei, diese Versicherung zu erhalten.

Ihr Berichterstatter stellt fest, dass sowohl die Verpflichtung, Beiträge an die deutsche Urlaubskasse abzuführen, wie auch die obligatorische Zehnjahresgarantie als Hindernisse für die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen angesehen werden könnten; sie sind jedoch offensichtlich nicht diskriminierend, was die Schweiz betrifft, da sie ebenfalls in der EU Anwendung finden. Außerdem hat der Gerichtshof bereits geurteilt, dass die Verpflichtung, Beiträge in die deutsche Urlaubkasse abzuführen, unter bestimmten Bedingungen als mit der vertraglich garantierten Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen als vereinbar angesehen werden könnte.[1]

Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass alle Wege sondiert werden sollten, damit die Umsetzung des Abkommens über die Freizügigkeit verbessert werden kann, indem gewährleistet wird, dass identische bzw. parallele Binnenmarktvorschriften in der EU und in der Schweiz auf die gleiche Weise ausgelegt und angewandt werden, um die sinnvolle Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt zu gewährleisten. Eine verstärkte Einheitlichkeit bei der Anwendung des Abkommens über die Freizügigkeit und eine zügigere Konvergenz der Binnenmarktrechtsvorschriften in der Schweiz und der EU würden den Wirtschaftsakteuren auf beiden Seiten ein transparenteres und vorhersagbareres Umfeld zum gegenseitigen Nutzen der Schweiz und der EU bieten. Er erkennt gleichzeitig sämtliche Bemühungen der Schweizer Gerichte an, den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens über den freien Personenverkehr erlassen worden sind.

Ihr Berichterstatter erkennt an, dass aufgrund der schweizerischen Verfassungsordnung die automatische Übernahme von neuem Besitzstand mit dem politischen System und den Traditionen der Schweiz unvereinbar wäre. Er ist sich ferner der Herausforderungen für die Schweizer Regierung bewusst, die Akzeptanz des Abkommens über die Freizügigkeit unter der Bevölkerung der Schweiz sicherzustellen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass jedwede Änderung bzw. Erweiterung des Abkommens Gegenstand einer Volksabstimmung sein könnte.

Ihr Berichterstatter ermuntert dennoch die Kommission und die Schweiz, zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung des Abkommens über die Freizügigkeit und anderer bilateraler Abkommen, die für die Umsetzung der Vorschriften über den Binnenmarkt relevant sind, zu verbessern. Der Berichterstatter fordert die Kommission und die Schweiz auf, die Möglichkeit eines umfassenden bilateralen Abkommens zu prüfen, um die einheitliche Anwendung des Besitzstands, die in den Geltungsbereich der Abkommen fällt, im Binnenmarkt und in der Schweiz zu fördern, einschließlich des neuen Besitzstands, und horizontale Lösungen für bestimmte institutionelle Fragen zu finden.

  • [1]  Vergleiche die verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 (Finalarte und andere).

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Gianni Pittella, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Laurence J.A.J. Stassen, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Cornelis de Jong, Emma McClarkin, Rafał Trzaskowski, Wim van de Camp