BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

29.6.2010 - (KOM(2010)0065 – C7‑0068/2010 – 2010/0041(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Brian Simpson


Verfahren : 2010/0041(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0217/2010
Eingereichte Texte :
A7-0217/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(KOM(2010)0065 – C7‑0068/2010 – 2010/0041(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0065),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0068/2010),

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0217/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Kommission sollte befugt sein, in Bezug auf bestimmte Einzelbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/42/EG delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Begründung

Im Hinblick auf die Einführung von Bestimmungen zum Regelungsverfahren mit Kontrolle in den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte werden mehrere Änderungsanträge vorgeschlagen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2009/42/EG

Artikel 3 ‑ Absatz 4 ‑ Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

 

„Die Kommission kann diese Maßnahmen anhand delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und vorbehaltlich der Bedingungen nach Artikel 10b und 10c erlassen.“

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2009/42/EG

Artikel 4 ‑ Absatz 1 ‑ Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

„Die Kommission kann diese Maßnahmen anhand delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und vorbehaltlich der Bedingungen nach Artikel 10b und 10c erlassen.“

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 2009/42/EG

Artikel 5 ‑ Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) In Artikel 5 wird Absatz 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

„Die Kommission kann diese Maßnahmen anhand delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und vorbehaltlich der Bedingungen nach Artikel 10b und 10c erlassen.“

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 2009/42/EG

Artikel 10 ‑ Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1c) Artikel 10 Absatz 3 entfällt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 2009/42/EG

Artikel 10a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1d) Folgende Artikel werden eingefügt:

 

„Artikel 10a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 zu erlassen, wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor.

 

Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 10b.

 

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

3. Die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen nach Artikel 10b und 10c übertragen.

 

____________

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen (COD 2010/0041).

Begründung

Mit diesem mündlichen Änderungsantrag soll der Text an die laufenden Diskussionen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament zu anderen vergleichbaren Vorgängen angeglichen werden. Damit soll eine frühzeitige Einigung in erster Lesung erleichtert werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 2009/42/EG

Artikel 10b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10b

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, und die möglichen Gründe für den Widerruf.

 

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 2009/42/EG

Artikel 10c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10c

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtakt Einwände erheben.

 

Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

 

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

BEGRÜNDUNG

Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates soll die Richtlinie 2009/42/EG dahingehend abgeändert werden, dass die Erhebung von Daten nach Güterart für die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs verbindlich wird. Zur Zeit werden diese Daten von 18 Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage erfasst. Fünf Mitgliedstaaten haben keinen Seezugang und liefern demzufolge keine Daten gemäß dieser Richtlinie. Die Erfassung der einschlägigen Daten wird für die Beteiligten im Großen und Ganzen zu keiner zusätzlichen Belastung führen, da die betreffenden Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, diese Daten unter Ausnutzung bereits vorhandener Informationsquellen (beispielsweise Zollunterlagen) zusammenzustellen.

Die Erfassung von Daten nach Güterart ist verbindlich für die statistische Erfassung des europäischen Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßenverkehrs.

Die europäischen Statistiken zu allen Verkehrsarten sollten nach gemeinsamen Konzepten und Normen erfasst werden, um ein Höchstmaß an praktischer Vergleichbarkeit zwischen den Verkehrsarten zu ermöglichen. Dabei könnte insbesondere die Verfügbarkeit umfassender und einheitlicher Statistiken nach Güterart für alle Verkehrsarten einen allgemeinen Rahmen bieten, der sich nützlich erweisen könnte zur Förderung und Überwachung der Politik zur Förderung der Verknüpfung verschiedener Verkehrsarten, d.h. der Möglichkeit einer optimalen Kombination mehrerer Verkehrsarten innerhalb ein- und derselben Verkehrskette, sowie für die Modernisierung der Logistik im Güterverkehr.

Der Vorschlag soll erstmals bei den entsprechenden Daten für 2011 Anwendung finden.

Bewertung und Empfehlungen des Berichterstatters

Ihr Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission und schlägt zu dessen Inhalt keine Änderungsanträge vor.

Da die abgeänderte Richtlinie 2009/42/EG jedoch Bestimmungen zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthält, möchte Ihr Berichterstatter Sie auf die Möglichkeit hinweisen, diese Bestimmungen an die neuen, mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Bestimmungen für delegierte Rechtsakte anzupassen und damit die Befugnisse des Europäischen Parlaments in diesem Bereich zu stärken. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission nicht beabsichtigt, einen übergreifenden Vorschlag vorzulegen, mit dem die Frage der delegierten Rechtsakte auf einer verstärkt horizontalen Ebene geklärt würde, regt Ihr Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen zu delegierten Rechtsakten an.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0065 – C7-0068/2010 – 2010/0041(COD)

Datum der Konsultation des EP

8.3.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

11.3.2010

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Brian Simpson

22.3.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2010

 

 

 

Datum der Annahme

22.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Antonio Cancian, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Ville Itälä, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Gesine Meissner, Hella Ranner, Vilja Savisaar, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Thomas Ulmer, Dominique Vlasto, Artur Zasada

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zigmantas Balčytis, Philip Bradbourn, Frieda Brepoels, Spyros Danellis, Jelko Kacin, Dominique Riquet, Alfreds Rubiks, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Morten Løkkegaard, Traian Ungureanu

Datum der Einreichung

29.6.2010