BERICHT über die Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel

7.9.2010 - (2010/2012(INI))

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Pablo Arias Echeverría

Verfahren : 2010/2012(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0226/2010

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel

(2010/2012(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Google (Verbundene Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08, Urteil vom 23. März 2010) und BergSpechte (Rechtssache C-278/08, Urteil vom 25. März 2010), in denen als durchschnittlicher Internet-Verbraucher ein „normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer“ bezeichnet wird,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9 . März 2010 zum Verbraucherschutz[1],

 unter Hinweis auf den Jahresbericht von SOLVIT für 2008 über die Entwicklung und die Leistung des SOLVIT-Netzwerks (SEK(2009)0142), das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 8. Mai 2008 über einen Aktionsplan zu einem integrierten Ansatz für die Bereitstellung von Binnenmarktunterstützungsdiensten für Bürger und Unternehmen (SEK(2008)1882) und die Entschließung des Parlaments vom 9. März 2010 zu SOLVIT[2],

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

 in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2009 mit dem Titel „Leitlinien zur Durchführung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unfaire Handelspraktiken (SEK(2009)1666),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2009 über den grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU (KOM(2009)0557),

 unter Hinweis auf die im Auftrag der Kommission (GD SANCO) von dem Unternehmen YouGovPsychonomics durchgeführte und am 20. Oktober 2009 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Bewertung von Testkäufen im Rahmen des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der EU“,

 in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 22. September 2009 über Folgemaßnahmen zum Verbraucherbarometer in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden (SEK(2009)1251),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2009 über eine harmonisierte Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (KOM(2009)0346) und des dazugehörigen Entwurfs einer Empfehlung der Kommission (SEK(2009)0949),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 zum Stand der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (KOM(2009)0330),

 in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 2. Juli 2009 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (KOM(2009)0336),

 in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 5. März 2009 mit dem Titel „Bericht über grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU“ (SEK(2009)0283),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zum internationalen Handel und zum Internet[3],

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009 mit dem Titel „Überwachung von verbraucherrelevanten Ergebnissen im Binnenmarkt: Zweite Ausgabe des Verbraucherbarometers" (KOM(2009)0025) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Zweites Verbraucherbarometer“ (SEK(2009)0076),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu dem Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld[4],

 unter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG[5] vom 12. Dezember 2006 zu Dienstleistungen im Binnenmarkt,

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG[6] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zum europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen[7] und seine Entschließung vom 7. September 2006 zum europäischen Vertragsrecht[8],

 unter Hinweis auf das geltende Gemeinschaftsrecht im Bereich des Verbraucherschutzes, des elektronischen Geschäftsverkehrs und der Entwicklung der Informationsgesellschaft,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (KOM(2006)0334),

 unter Hinweis auf den Ersten Anwendungsbericht vom 21. November 2003 über die Richtlinie zum elektronischen Handel (KOM(2003)0702),

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/65/EG[9] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG

 unter Hinweis auf das UNCITRAL-Modellgesetz von 1996 über den elektronischen Handel, das UNCITRAL-Modellgesetz von 2001 über elektronische Signaturen und das UNCITRAL-Übereinkommen von 2005 über die Nutzung elektronischer Kommunikation beim Abschluss grenzüberschreitender Verträge[10],

 gestützt auf Artikel 11 AEUV, in dem folgendes verfügt wird: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“,

 gestützt auf Artikel 12 AEUV, in dem folgendes verfügt wird: „Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und –maßnahmen Rechnung getragen“,

 gestützt auf Artikel 14 AEUV und das dazugehörige Protokoll Nr. 26 betreffend Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse,

 gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Rechtsausschusses (A7‑0226/2010),

A. in der Erwägung, dass Europa nicht nur nach Wegen zur Weiterentwicklung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel suchen, sondern sich auch mit der Frage befassen sollte, wie der Binnenmarkt durch die Weiterentwicklung des elektronischen Handels nachhaltig wiederbelebt werden könnte,

B.  in der Erwägung, dass in dem Bericht von Mario Monti „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“ darauf hingewiesen wird, dass der Binnenmarkt nie zuvor so unpopulär gewesen ist, gerade jetzt aber stärker denn je gebraucht wird; in der Erwägung, dass in dem Bericht ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass der elektronische Handel in Verbindung mit innovativen Diensten und der Ökoindustrie künftig die größten Wachstums- und Beschäftigungsdividenden zu verzeichnen haben wird und daher eine neue Grenze des Binnenmarkts darstellt,

C. in der Erwägung, dass der elektronische Handel eine treibende Kraft des Internet und ein wichtiger Katalysator für die Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie EU 2020 für den Binnenmarkt ist; in der Erwägung, dass es für alle Akteure wichtig ist, bei der Überwindung verbleibender Barrieren zusammenzuarbeiten,

D. unter Hinweis darauf, dass der elektronische Geschäftsverkehr die Entwicklung neuer Marktnischen, die andernfalls nicht existieren würden, für kleine und mittlere Unternehmen erleichtert und fördert,

E.  in der Erwägung, dass im elektronischen Handel tätige Unternehmen mit Blick auf die Erschließung des uneingeschränkten Potenzials des EU-Binnenmarkts dazu angehalten werden sollten, mit Direktwerbung oder anderen Vermarktungsmethoden in allen EU-Mitgliedstaaten für ihre Produkte zu werben,

F.  in der Erwägung, dass der elektronische Handel ein Schlüsselmarkt des 21. Jahrhunderts für die Europäische Union ist, der Möglichkeiten bietet, den europäischen Binnenmarkt neu zu gestalten, einen Beitrag zur wissensbasierten Wirtschaft zu leisten, für die europäischen Verbraucher und Unternehmen in dieser Zeit der finanziellen Belastung nützliche Vorteile und Chancen zu schaffen und die Beschäftigung und das Wachstum beträchtlich und positiv zu beeinflussen; in der Erwägung, dass die Wirtschaft der EU durch die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der Strategie der Kommission „EU 2020“ wettbewerbsfähiger werden kann, u. a. durch die Entwicklung und Förderung neuer Formen des Unternehmertums in kleinen und mittelständischen Unternehmen,

G. in der Erwägung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, ein effektives Funktionieren des Binnenmarktes herbeizuführen, um die Zielvorgaben der Agenda von Lissabon – Steigerung von Wachstum, Wettbewerb und Schaffung integrativer und wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze – im Dienste der 500 Millionen Verbraucher in der EU und im Interesse von deren Wohlstand zu verwirklichen; in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende elektronische Handel den europäischen Verbrauchern bedeutende sozioökonomische Vorteile bringt, wie größere Erleichterungen und Handlungsfreiheit, eine Stärkung der Verbraucherrechte, mehr Transparenz und Wettbewerb, Zugang zu einer breiteren Palette von Produkten und Dienstleistungen, die zur Auswahl stehen und miteinander verglichen werden können, sowie erhebliche Einsparungsmöglichkeiten,

H. in der Erwägung, dass während der jüngsten Wirtschaftskrise die Entwicklung der digitalen Gesellschaft und die Vollendung des Binnenmarktes für den IT-Sektor dem Sektor des elektronischen Handels weiteres Wachstum und die weitere Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht haben und damit zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Online-Unternehmen beigetragen und es den Verbrauchern ermöglicht haben, sich eine größere Auswahl und günstigere Preise zunutze zu machen; in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende elektronische Handel bedeutende Vorteile für die Unternehmen in der EU – insbesondere KMU – aufweist, die innovative, qualitativ hochwertige und verbraucherfreundliche Dienstleistungen und Produkte im gesamten europäischen Online-Binnenmarkt bereitstellen können und dadurch ihre Position stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der globalen Wirtschaft erhalten können,

I.   unter Hinweis darauf, dass der elektronische Geschäftsverkehr eine größere Auswahl für die Verbraucher möglich macht, insbesondere für diejenigen, die in schwer zugänglichen oder abgelegenen Gebieten wohnen, und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die andernfalls keinen Zugang zu einem breiteren Warenangebot hätten; in der Erwägung, dass der elektronische Handel insbesondere Bürgern in den ländlichen Gebieten, entlegenen Regionen und den Randregionen zugute kommt, die andernfalls keinen so leichten Zugang zu einer breiten Produktpalette oder entsprechenden Preisangeboten hätten,

J.   in der Erwägung, dass der Zweite Bericht über die Anwendung der Richtlinie zum elektronischen Handel seit 2005, also seit fünf Jahren (Artikel 21 der Richtlinie 2000/31/EG), aussteht,

K. in der Erwägung, dass in der Digitalen Agenda für Europa vernünftige Leistungsvorgaben für die flächendeckende Bereitstellung schneller und ultraschneller Breitbanddienste und die Verbreitung des elektronischen Handels festgelegt sind,

L.  in der Erwägung, dass das Vertrauen der europäischen Verbraucher und Unternehmen in das digitale Umfeld aufgrund unnötiger Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr, wie die Fragmentierung des EU-Marktes, die Verunsicherung der Verbraucher in Bezug auf den Datenschutz, die Sicherheit von Transaktionen und ihre Rechte im Problemfall, gering ausgeprägt ist und dass Europa in bestimmten Aspekten des elektronischen Geschäftsverkehrs gegenüber den Vereinigten Staaten und Asien ins Hintertreffen geraten ist; in der Erwägung, dass die Schaffung eines „digitalen Binnenmarkts“, der grenzübergreifende Transaktionen in einer Online-Umgebung für alle Verbraucher in der Europäischen Union erleichtert, entscheidend zur Stärkung des Binnenmarkts beiträgt, da den Bürgern dadurch ein größeres Warenangebot zur Verfügung steht; in der Erwägung, dass eine Beseitigung der Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher von wesentlicher Bedeutung sind, um einen attraktiven, integrierten digitalen Binnenmarkt für Europa zu verwirklichen und die Verbrauchermärkte und die Wirtschaft allgemein zu beleben,

M. unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu der digitalen Agenda, in der eingeräumt wird, dass sich die Verbraucher in der EU oft für Geschäfte mit außerhalb der EU, etwa in den USA, ansässigen Anbietern entscheiden, woran sich zeigt, wie wichtig es ist, eine Politik zur Förderung eines weltweiten elektronischen Geschäftsverkehrs zu formulieren, und wie notwendig es ist, die Bedeutung der Internationalisierung der Internet-Governance entsprechend der Agenda von Tunis herauszustellen; in der Erwägung, dass weder die Verbraucher noch die Unternehmen die Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang genießen können, da nur sehr wenige Online-Einzelhändler ihre Produkte oder Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten verkaufen, und wenn, dann meist nur in eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass Diskriminierungen der Verbraucher angegangen werden müssen, auch bei der Zahlung, indem dafür gesorgt wird, dass Bestimmungen für die Zahlung, den Zahlungseingang und die Lieferung festgelegt werden; in der Erwägung, dass der elektronische Handel zu einem bedeutenden Zweig des normalen Wirtschaftsablaufs geworden ist und die Verbraucher zunehmend sowohl online als auch offline Geschäfte abschließen, je nachdem, was für sie günstiger ist,

N. in der Erwägung, dass der elektronische Geschäftsverkehr international ist und sich nicht auf die Grenzen der EU beschränken lässt,

O. in der Erwägung, dass in der Digitalen Agenda für Europa vernünftige Leistungsvorgaben für die flächendeckende Bereitstellung schneller und ultraschneller Breitbanddienste und die Verbreitung des elektronischen Handels festgelegt sind,

P.   in der Erwägung, dass die teilweise Zersplitterung des elektronischen Marktes in der EU die im gemeinschaftlichen Besitzstand verbrieften Rechte gefährdet,

Q.  in der Erwägung, dass die europäischen Verbraucher und Unternehmen wenig Rechtssicherheit haben, was den grenzüberschreitenden elektronischen Handel betrifft, und eine einzige elektronische Transaktion einer Vielfalt von Rechtsvorschriften mit unterschiedlichen Auflagen unterliegt, was weder den Unternehmern noch den Verbrauchern klare und leicht durchzuführende Vorschriften an die Hand gibt,

R.  in der Erwägung, dass dasselbe auch für den außereuropäischen elektronischen Handel gilt, da die europäischen Verbraucher beim Onlinekauf oder -verkauf oft nicht zwischen europäischen Staaten und Drittstaaten unterscheiden; in der Erwägung, dass daher auch Drittländer in die Bemühungen um einen transparenteren, zuverlässigeren und verantwortungsvolleren elektronischen Handel einbezogen werden müssen,

S.  in der Erwägung, dass die wachsende grenzüberschreitende Dimension der Verbrauchermärkte neue Herausforderungen für die für die Rechtsdurchsetzung zuständigen Behörden mit sich bringt, denen durch territoriale Zuständigkeit und die Fragmentierung des Regelungsrahmens Grenzen gesetzt sind,

T.  in der Erwägung, dass die Entstehung rechtmäßiger Märkte für bestimmte digitale Dienste, vor allem für Musik, Filme sowie zunehmend auch für Bücher und Zeitschriften, durch online bereitgestellte illegale Dienste schwer behindert wird; in der Erwägung, dass das geistige Eigentum eine entscheidende Rolle in der digitalen Welt spielt und dass daher seine Sicherung, insbesondere im Internet, weiterhin eine besondere Herausforderung darstellt,

U. in der Erwägung, dass Nutzer des elektronischen Geschäftsverkehrs im Falle rechtswidriger Praktiken zwar ein Recht auf Schadensersatz haben, in der Praxis jedoch infolge von Unkenntnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, langwierigen und komplexen Verfahren und den mit einem Rechtsstreit verbundenen Risiken – insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen – sowie infolge von hohen Kosten erhebliche Hindernisse zu überwinden haben, wenn sie in einem solchen Fall vor Gericht gehen,

V. in der Erwägung, dass die Durchsetzung des Grundrechtes auf Achtung der Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten eine wichtige Vorbedingung für den elektronischen Handel darstellt,

W. in der Erwägung, dass trotz des Potenzials der alternativen Streitbeilegung nur 5 % der Einzelhändler regelmäßig die Systeme der alternativen Streitbeilegung in Anspruch nehmen und 40 % der Einzelhändler nichts über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme solcher Instrumente wissen,

X. in der Erwägung, dass die Vereinheitlichung der wesentlichsten Verbraucherrechte sowie der Post- und Bankgebühren, der Urheberrechtsabgaben, der MwSt.-Verfahren und der Datenschutzpraktiken ein sehr weitreichender Schritt hin zur Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Unternehmen und Verbraucher wäre; unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass die Zuständigkeit für die umsatzsteuerliche Behandlung nach wie vor den Mitgliedstaaten vorbehalten sein muss,

Y. in der Erwägung, dass die verschiedenen Systeme zur Erhebung von Urheberrechtsgebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten vereinfacht und klarer gestaltet werden müssen, so dass es für Online-Anbieter einfacher wird, ihre Waren und Dienstleistungen den Verbrauchern in verschiedenen Mitgliedstaaten anzubieten; in der Erwägung, dass die Überarbeitung der Systeme zur Erhebung von Urheberrechtsgebühren größere Rechtssicherheit für Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen schaffen würde; in der Erwägung, dass unbedingt ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleistet werden muss, damit das Vertrauen in Online-Waren und -Dienstleistungen gestärkt wird und gewährleistet ist, dass auf dem Online-Markt die Gepflogenheiten des Handels beachtet werden; in der Erwägung, dass es noch eine Reihe gravierender struktureller und ordnungsrechtlicher Hindernisse gibt, die einem voll funktionierenden europäischen Binnenmarkt für den elektronischen Handel im Wege stehen, beispielsweise die nationale Fragmentierung der Verbraucherschutzvorschriften und der Bestimmungen über Mehrwertsteuer, Recycling-Gebühren und Abgaben, sowie die missbräuchliche Anwendung von Regeln über Vereinbarungen über den ausschließlichen und selektiven Vertrieb von Waren,

Z.  in der Erwägung, dass der Zugang zu erschwinglichen, zuverlässigen und qualitativ hochwertigen Postdiensten in der gesamten Europäischen Union bei der Verwirklichung eines funktionsfähigen Binnenmarkts für den elektronischen Handel eine Priorität darstellt; unter Hinweis darauf, dass die gegenwärtigen vertikalen Vertriebsvereinbarungen oft herangezogen werden, um den Online-Absatz zu unterbinden oder einzuschränken, wodurch den Einzelhändlern der Zugang zu umfassenderen Märkten verwehrt und den Verbrauchern der Anspruch auf eine größere Auswahl und bessere Preise versagt wird, sodass Hindernisse für die Expansion des Handels geschaffen werden; in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen fördern kann, indem er es ihnen ermöglicht, Bauteile, Dienstleistungen und Know-how problemlos auf dem gesamten Binnenmarkt zu beschaffen (und damit auch neue größenbedingte Kosteneinsparungen zu erzielen), und dass der grenzüberschreitende elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen außerdem eine Chance für Unternehmen und insbesondere KMU darstellt, sich einen internationalen Kundenstamm zu verschaffen, ohne in einem anderen Mitgliedstaat physisch präsent sein zu müssen,

AA. in der Erwägung, dass der elektronische Handel durch den Einsatz von kohlenstoffarmen und umweltfreundlichen Technologien, Standards, Gütezeichen, Produkten und Dienstleistungen die Entwicklung eines ökologischen Binnenmarktes fördert,

AB. in der Erwägung, dass der Rechtsschutz und das Vertrauen der Käufer im elektronischen Handel gestärkt werden müssen, dabei aber auch nicht vergessen werden darf, dass auch die Verkäufer und Gewerbetreibenden rechtlichen Schutz brauchen,

AC. in der Erwägung, dass Wachstum am besten durch Flexibilität auf den Märkten gefördert werden kann, sowie in der Erwägung, dass die europäischen Institutionen dafür sorgen sollten, dass die Online-Märkte möglichst flexibel sind, damit umfangreichere Unternehmungen und Expansionen in diesem Sektor möglich sind; in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt nur dann vollendet werden kann, wenn grundlegende Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt einschließlich der Dienstleistungsrichtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt werden; in der Erwägung, dass unbedingt für Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abgeltung von Rechten zu sorgen ist, wenn ein Internet-Einzelhändler urheberrechtlich geschützte Inhalte auf eine Website hochlädt; in der Erwägung, dass das Internet zwar der Vertriebsweg im Einzelhandel ist, dessen Anteil am schnellsten wächst, und der elektronische Handel auf nationaler Ebene kontinuierlich zunimmt, dass sich jedoch der Abstand zwischen dem inländischen und dem grenzüberschreitenden elektronischen Handel in der EU weiter vergrößert und die europäischen Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten der EU mit geografischen, technischen und organisatorischen Einschränkungen ihrer Auswahlmöglichkeiten konfrontiert sind,

AD. in der Erwägung, dass das Verbraucherbarometer der Kommission gut dafür geeignet ist, den Stand des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der EU zu beobachten, da es Angaben dazu beinhaltet, in welchem Umfang Verbraucher die Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt nutzen können,

AE. in der Erwägung, dass der Ausbau der Breitband-Internetdienste in allen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der für 2013 gesetzten Zielvorgabe entscheidend ist, um sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen den Zugang zur digitalen Wirtschaft zu ermöglichen,

Einleitung

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2009 über den grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU;

2.  begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 „Eine Digitale Agenda für Europa“ und die darin skizzierte Strategie der Kommission, die unter anderem darauf abzielt, Online-Transaktionen überschaubar zu gestalten und das Vertrauen in digitale Vorgänge zu stärken;

3.  fordert die Kommission auf, der dringenden Aufforderung im Bericht von Mario Monti „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“, die EU müsse die verbleibenden Hindernisse für die Schaffung eines gesamteuropäischen Online-Einzelhandelsmarkts bis 2012 im Interesse der Zukunft des Binnenmarkts unbedingt abbauen, Folge zu leisten;

4.  begrüßt die in der Strategie EU-2020 geplante Förderung einer wissensbasierten Wirtschaft und fordert die Kommission auf, zügig Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung von Breitbanddiensten zu beschleunigen und die mit diesen Diensten verbundenen Gebühren in der Union zu vereinheitlichen, um auf diese Weise die Verwirklichung eines Binnenmarkts für den elektronischen Handel voranzubringen;

5.  fordert die Kommission auf, alle grundlegenden Begriffsbestimmungen auf diesem Gebiet innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu harmonisieren und gleichzeitig die schwierige Arbeit anzuerkennen, die in verschiedenen für den elektronischen Handel relevanten Bereichen bereits geleistet worden ist;

6.  unterstreicht, dass zur Vollendung des Binnenmarkts für den elektronischen Handel eine horizontale Vorgehensweise durch die Kommission erforderlich ist, wobei sich die Generaldirektionen wirksam abstimmen müssen; begrüßt deshalb die jüngste Initiative der Kommission (in ihrem Bericht „Eine Digitale Agenda für Europa“), eine Gruppe von Kommissionsmitgliedern einzusetzen, um eine wirksame und geschlossene Vorgehensweise sicherzustellen,

7.  weist darauf hin, dass der elektronische Handel nicht als Selbstzweck, sondern als zusätzliches Hilfsmittel betrachtet werden sollte, das es KMU ermöglicht, sich besser im Wettbewerb zu behaupten;

8.  unterstreicht, dass es im Rahmen der Bemühungen um eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der EU gilt, das Potenzial des elektronischen Handels in vollem Umfang zu nutzen;

9.  fordert die Kommission auf, die Förderung eines reibungslos funktionierenden digitalen Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen als dringliche Angelegenheit zu behandeln, um das riesige, bisher unerschlossene Potenzial dieses Marktes für Wachstum und Beschäftigung zu nutzen;

10. unterstreicht die Notwendigkeit einer aktiven Politik, um die Bürger und die Unternehmen in die Lage zu versetzen, uneingeschränkt Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen, der hochwertige Waren und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anbietet; ist der Auffassung, dass dies in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Krise um so wichtiger ist als Instrument, um gegen zunehmende Ungleichheiten vorzugehen und verwundbare, an entlegenen Orten wohnende Verbraucher oder Verbraucher mit eingeschränkter Mobilität, Gruppen mit niedrigem Einkommen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die großes Interesse zeigen, sich am elektronischen Geschäftsverkehr zu beteiligen, zu schützen;

Vorgehen gegen die Fragmentierung des Online-Binnenmarktes

11. fordert eine bessere Angleichung der vorvertraglichen Informationen für den elektronischen Handel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz und – insoweit dies möglich ist – eine Anpassung dieser Harmonisierung, um eine größere Transparenz und Vertrauen zwischen Verbrauchern und Verkäufern zu gewährleisten, während gleichzeitig an dem Ansatz der minimalen Harmonisierung für Verträge in spezifischen Bereichen festzuhalten ist;

12. verweist darauf, dass erhebliche Unterschiede bei den Vorschriften und Praktiken von Versandhändlern bestehen, was die Garantien und die Haftung betrifft, die sie innerhalb ihrer nationalen Grenzen und darüber hinaus bieten, und den Nutzen, den sie aus einer Harmonisierung ziehen würden; fordert eine eingehende Abschätzung der Folgen, die eine Harmonisierung der Vorschriften bezüglich der rechtlichen Garantie für die Konformität mit den geltenden nationalen Bestimmungen für den elektronischen Handel hätte;

13. fordert die Vereinheitlichung der Vorschriften und Praktiken, um Versandhändlern zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die angebotenen Garantien und die Haftung über ihre nationalen Grenzen hinweg zu bewegen;

14. befürwortet die Entwicklung eines geeigneten, effizienten, sicheren und innovativen Online-Zahlungsverfahrens, das den Verbrauchern bezüglich der Zahlungsart Freiheit und Auswahl lässt, bei dem keine Gebühren erhoben werden, die diese Auswahl wertlos machen oder einschränken, und bei dem der Schutz der Daten der Verbraucher gewährleistet ist;

15. betont, dass es wichtig ist, das Vertrauen in die grenzüberschreitenden Internet-Zahlungssysteme (z. B. Kredit- und Debitkarten und elektronische Geldbörsen) zu verstärken, indem eine Reihe von Zahlungsmethoden gefördert wird, die Interoperabilität und gemeinsame Standards vorangetrieben werden, technische Hindernisse angegangen werden, die sichersten Technologien für elektronische Geschäftsvorgänge unterstützt werden, die Rechtsvorschriften, die den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit betreffen, harmonisiert und verschärft werden, betrügerische Aktivitäten bekämpft werden und die Öffentlichkeit unterrichtet und aufgeklärt wird;

16. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Einführung eines europäischen Finanzinstruments für Kredit- und Debitkarten vorzulegen, um die Online-Bearbeitung von Kreditkartentransaktionen zu erleichtern;

17. unterstreicht erneut, wie wichtig der grenzübergreifende elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen als Instrument für europäische Unternehmen, insbesondere KMU ist, das ihnen Wachstum, größere Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung innovativerer Waren und Dienstleistungen ermöglicht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen zuverlässigen und sicheren rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmen zu schaffen, damit die Unternehmen die Garantien erhalten, die sie für eine vertrauensvolle Abwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs untereinander benötigen;

18 begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Förderung der elektronischen Rechnungsstellung und fordert den Rat auf, zügig zu einer Einigung mit dem Parlament zu gelangen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen vorzuschlagen und Vereinbarungen abzuschließen mit dem Ziel, die Mehrwertsteuermeldepflichten für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel zu vereinfachen und zu straffen, und die Verfahren für die Mehrwertsteuerregistrierung zu vereinfachen;

19. begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung der Mehrwertsteuermeldepflichten und zur „vereinfachten Rechnung” für den Versandhandel und betont, dass im Bereich von Rechtsvorschriften über Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer das Subsidiaritätsprinzip geachtet werden sollte;

20. fordert die Kommission auf, ein integriertes System zur Einziehung der Mehrwertsteuer zur Verfügung zu stellen, damit KMU dazu ermutigt werden, angesichts des geringeren Verwaltungsaufwands grenzüberschreitend Handel zu treiben;

21. unterstreicht die Notwendigkeit, die Auswirkungen des Mehrwertsteuer-Pakets auf die über Grenzen hinweg erbrachten Postdienste zu klären, damit es nicht zu Rechtsunsicherheit und Preiserhöhungen kommt; vertritt die Auffassung, dass die Befreiung der Universal-Postdienste von der Mehrwertsteuer in Übereinstimmung mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht den Auswirkungen einer neuen steuerlichen Regelung ausgesetzt sein darf, die sich auf den Ort der Erbringung der Dienstleistung stützt;

22. fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung zur Einrichtung oder Benennung nationaler Stellen vorzunehmen, welche die Anträge von Unternehmern oder Unternehmen aus ihren Mitgliedstaaten auf Eintragung für den grenzübergreifenden elektronischen Handel bearbeiten könnten, sowie zur Einrichtung einer europäischen Behörde, die die nationalen Behörden vernetzt, um die rasche Vollendung des Binnenmarktes zu gestatten;

23. unterstreicht die Notwendigkeit, die Maßnahmen zu Elektro- und Elektronikabfällen, zum grenzüberschreitenden Management von Urheberrechtsgebühren auf unbeschriebene Datenträger und Aufzeichnungsgeräte und zur EU-weiten Lizenzierung von Inhalten sowie die EU-Vorschriften für auf elektronischem Weg übermittelte grenzüberschreitende Rechnungen (sogenanntes "e-invoicing") für Fernverkäufe zu vereinfachen und zu straffen;

24. spricht sich für eine Vereinfachung der derzeit geltenden Urheberrechtsgebühren aus, da das derzeitige System ein ernsthaftes Hindernis für die Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt;

25. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Unterstützung der Initiative für elektronische Rechnungen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass bis 2020 in ganz Europa elektronische Rechnungen verwendet werden;

26. empfiehlt die Schaffung einer „einzigen Anlaufstelle“, die den Weg zu länderübergreifenden Lösungen für die Verwaltung der unterschiedlichen Vorschriften und Normen der Mitgliedstaaten ebnet, etwa bezüglich der Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer oder anderer geltender Steuern;  

27. fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie ein besserer Zugang zu kreativen Online-Inhalten wie Musik und audiovisuellen Inhalten gefördert und der Nachfrage der Bürger nach verbraucherfreundlichen grenzüberschreitenden Diensten entsprochen werden kann;

28. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission zur besseren Integration der Binnenmarktzentren unter Einbeziehung von SOLVIT, der zentralen Ansprechpartner (entsprechend den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie) und der Produktzentren (wie sie in der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung vorgeschrieben werden), sowie zur Bereitstellung weiterführender Informationen auf, u. a. über rechtliche Auflagen, die Unternehmen beachten müssen, wenn sie ihre Waren grenzüberschreitend und über das Internet vertreiben; hält eine solche funktionierende „einzige Anlaufstelle“ für einen wesentlichen Faktor bei der Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel;

29. weist die Kommission darauf hin, dass es noch immer Lücken im Rechtsrahmen für Online-Dienste gibt, und fordert die Kommission auf, gezielte Legislativvorschläge vorzulegen, um den Zugang der Verbraucher zu online gehandelten Produkten und Dienstleistungen zu verbessern sowie ihr Vertrauen in diese Produkte und Dienstleistungen zu stärken und den Verbrauchern eine einzige Anlaufstelle als einfache Lösung zu bieten;

30. weist auf die Notwendigkeit hin, die grenzüberschreitenden Vorschriften zu vereinfachen und die den Einzelhändlern und Unternehmen entstehenden Kosten für die Einhaltung der Vorschriften dadurch zu verringern, dass praktische Lösungen zu Fragen geboten werden wie der MwSt.-Meldepflicht und der Ausweisung der MwSt. bei der Rechnungsstellung, Elektronik-Altgeräten und Recycling-Gebühren, Urheberrechtsabgaben, Verbraucherschutz und Kennzeichnungsvorschriften sowie branchenspezifische Vorschriften; fordert hierzu die Einrichtung zentraler Anlaufstellen und die Förderung von Lösungen für grenzüberschreitende Behördendienste, wie z.B. elektronische Rechnungsstellung und elektronische Beschaffung;

31. bedauert, dass die Dienstleistungsrichtlinie in einigen Mitgliedstaaten immer noch nicht vollständig umgesetzt worden ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund ihrer elektronischen Anschrift oder ihres Wohnortes ein Ende zu bereiten und die effektive Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie zu gewährleisten sowie dafür zu sorgen, dass die nationalen Bestimmungen zur Übernahme dieses Diskriminierungsverbots in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten von den nationalen Behörden und Gerichten ordnungsgemäß durchgesetzt werden;

32. betont die Bedeutung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs für die weitere Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs unter besonderer Hervorhebung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung innerhalb des Binnenmarktes aufgrund von Nationalität oder Wohnsitz eines Empfängers; bekräftigt, dass dieser Grundsatz der Nichtdiskriminierung mit zusätzlichen rechtlichen und administrativen Auflagen für Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die eine Dienstleistung oder günstigere Geschäftsbedingungen oder Preise in Anspruch nehmen wollen, unvereinbar ist; fordert daher die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie gegen eine solche Diskriminierung vorzugehen;

33. betont, wie wichtig es ist, eine unterschiedliche Behandlung von Online-Verbrauchern (je nach ihrem Herkunftsland) zu verhindern, indem Bestimmungen für Online-Zahlungen aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei den Verbrauchern auch die freie Wahl zwischen den unterschiedlichen Online-Zahlungsmodalitäten gegeben werden muss;

34. verlangt einen integrierten politischen Ansatz für die Vollendung des Verkehrsbinnenmarkts unter Abdeckung sämtlicher Verkehrsträger (einschließlich der Kabotage im Straßengüterverkehr, Schienengüterverkehr usw.) sowie für das Umweltrecht, damit keine Ineffizienz in der Lieferkette und keine unnötigen Mehrkosten für die Anbieter im Fernabsatz und die Kunden des elektronischen Geschäftsverkehrs entstehen;

35. vertritt die Auffassung, dass die Reform des Postwesens und die Förderung der Interoperabilität und Zusammenarbeit von Postsystemen und Postdiensten bedeutende Auswirkungen auf die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels haben können, der ein kostengünstiges und effizientes System für den Vertrieb und die Verfolgbarkeit von Produkten erfordert; hebt daher mit Nachdruck die Notwendigkeit einer raschen Durchführung der dritten Postrichtlinie (2008/6/EG) hervor;

Vollendung des Binnenmarktes durch den elektronischen Handel

36. fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu einer Erhöhung der Zahl der Internet-Nutzer und zur Verbesserung der Qualität, des Preises und der Geschwindigkeit des Netzes in den Ländern und Regionen innerhalb der Union beizutragen, die keine hochwertige Verbindung haben, wobei zu gewährleisten ist, dass bis 2013 in der gesamten EU Zugang zur Breitband-Kommunikation besteht; unterstreicht die Notwendigkeit, die Verfügbarkeit des Breitband-Zugangs für jeden Bürger zu entwickeln, und hebt hervor, dass in ländlichen und entlegenen Gebieten bzw. in Randregionen ebenfalls der Zugang zu einer schnellen Internet-Verbindung möglich sein sollte, wobei Verbrauchern und Unternehmen in Berggebieten oder Inselregionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, da sie neben einem beschränkten Zugang zum Internet äußerst hohe Versandkosten und sehr lange Versandzeiten für erworbene bzw. verkaufte Waren hinnehmen müssen;

37. weist darauf hin, dass bei der Revision der Universaldienst-Richtlinie der vordringlich erfolgende weitere Ausbau eines schnellen und erschwinglichen Breitbandzugangs von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des elektronischen Handel ist, da ein fehlender Internetzugang nach wie vor eines der bedeutendsten Hindernisse für die europäischen Bürger bei der Nutzung des elektronischen Handels ist.

38. unterstützt die Breitbandziele der Kommission, nach denen alle EU-Bürger bis 2013 Zugang zu Basis-Breitbanddiensten und bis 2020 Zugang zu Breitbanddiensten mit mindestens 30 Mbit/s haben sollen, wobei die Hälfte der Bürger der EU einen Breitband-Zugang mit 100Mbit/s haben soll, und fordert konkrete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele verwirklicht werden; betont, dass besondere Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ergriffen werden müssen, vor allem durch die Entwicklung von Systemen zur Überprüfung des Alters und das Verbot von Formen der Online-Vermarktung, die das Verhalten von Kindern negativ beeinflussen;

39. fordert die Kommission auf, mit der Formulierung von europäischen Normen zu beginnen, um den grenzüberschreitenden elektronischen Handel zu erleichtern, Differenzen zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzen zu überbrücken und die Verpflichtung abzuschaffen, innerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes über ein Offline-Geschäft zu verfügen, ehe online verkauft werden darf, da sich gezeigt hat, dass eine solche Verpflichtung im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht steht und sich nicht durch die Art der verkauften Waren und Dienstleistungen rechtfertigen lässt, damit Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen das Potenzial des Binnenmarkts im elektronischen Umfeld voll ausschöpfen können; äußert seine Besorgnis angesichts der Entscheidung der Kommission in Bezug auf die zwingend vorgeschriebene physische Existenz eines Geschäfts als Voraussetzung für Online-Verkäufe, da diese Auflage den Online-Absatz erheblich behindert;

40. ist der Auffassung, dass Online-Plattformen eine wichtige Rolle für die Förderung des (vor allem grenzüberschreitenden) elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa spielen, indem sie Hunderttausenden von KMU einen Zugang zum Markt ermöglichen und Verbrauchern eine größere Auswahl bieten sowie zahlreiche Beispiele für vorbildliche Verfahren zur Förderung des Vertrauens und transparenter Informationen über Rechte und Pflichten sowie die Erleichterung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den an Online-Transaktionen Beteiligten liefern; fordert, dass die über Online-Plattformen angebotenen Waren und Dienstleistungen ohne diskriminierende gebietsmäßige Beschränkungen auf der Grundlage der Mitgliedstaaten für alle europäischen Verbraucher zugänglich sind;

41. betont, wie wichtig offene Formate für den Dokumentenaustausch für den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sind, und fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung solcher Formate zu unterstützen und sie zu verbreiten;

42. betont, wie wichtig eine bessere Orientierungshilfe und zugängliche Finanzierungsinstrumente für KMU sind, um ihnen dabei zu helfen, sich zusätzlich zu einem Offline-Geschäft am elektronischen Handel zu beteiligen;

43. betont die Wichtigkeit eines offenen und neutralen Zugangs zum Hochgeschwindigkeits-Internet, ohne den der elektronische Geschäftsverkehr unmöglich wäre;

44. betont, dass sich die Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel nicht auf legislative Maßnahmen und Kontrollen beschränken darf, sondern dass zusätzlich andere Bereiche des Internets wie e-government und e-learning gestärkt werden müssen;

45. unterstreicht die Notwendigkeit, die Anwendung der vor kurzem durch die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 eingeführten Vorschriften über den ausschließlichen und selektiven Vertrieb auf der Grundlage der Marktinformationen der Interessenträger und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu überwachen und erforderlichenfalls diese Vorschriften zu überarbeiten , um Hindernisse für Online-Verkäufe abzubauen; fordert die Kommission auf, vor Ende des Jahres 2011 Vorschläge zur Behebung dieser Probleme vorzulegen;

46. fordert die Kommission auf, die Privatsphäre der Verbraucher zu stärken und dafür zu sorgen, dass sämtliche Verbraucherdaten, einschließlich Daten zu Kaufvorgängen und zum Datenabruf, den Verbrauchern auf Anfrage zur Verfügung gestellt und von den Händlern für einen nach EU-Recht zulässigen Zeitraum gespeichert werden;

47. fordert die Kommission zudem auf, auf die Ausarbeitung von Vorschriften und Normen hinzuarbeiten, damit die Verbraucher aufgrund der mangelnden Kompatibilität von Software auf kommerziellen Websites und Websites sozialer Netzwerke nicht davon abgehalten werden, ihre Kaufentscheidung zu ändern;

48. hebt hervor, wie wichtig elektronische Signaturen und die Private-Key-Infrastruktur (PKI) für europaweite, sichere elektronische Behördendienste sind, und fordert die Kommission auf, einen European Validation Authorities Gateway zur Sicherstellung der grenzüberschreitenden Interoperabilität elektronischer Signaturen einzurichten;

49. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass in Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Thema e-Government in Manchester im Jahre 2005 beschlossenen Aktionsplan bis 2015 mindestens 50 % aller öffentlichen Aufträge auf elektronischem Wege vergeben werden, da es wichtig ist, das Potenzial des Binnenmarktes voll auszuschöpfen;

50. ist der Ansicht, dass der mobile Geschäftsverkehr (m-commerce) ein bedeutender Bestandteil des elektronischen Handels sein kann und von den Millionen von europäischen Bürgern in Anspruch genommen werden kann, die Mobiltelefone, aber keine PCs benutzen, und somit die Konvergenz der Internet- und der Mobilfunktechnologien vorantreiben und die führende Rolle der EU im Bereich der Mobilkommunikation fördern kann;

51. vertritt die Auffassung, dass der grenzüberschreitende elektronische Handel durch die Entwicklung und Förderung gemeinsamer, offener technischer und funktioneller Spezifikationen und Standards (für Kompatibilität, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Sicherheit, Logistik, Versand usw.) erleichtert werden wird, indem die Verbraucher, insbesondere gefährdete und unerfahrene Computerbenutzer, unterstützt werden und die operationellen, technischen, kulturellen und sprachlichen Barrieren, die zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, überwunden werden;

52. erkennt die besonderen rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Binnenmarktes für den mobilen Geschäftsverkehr an, in dem die Verbraucherrechte sowie die Achtung der Privatsphäre und der Schutz minderjähriger Kunden gewährleistet werden können; fordert die Kommission auf, diesen Sachverhalt eingehend zu prüfen;

53. unterstreicht die Notwendigkeit, die Lieferkette im elektronischen Handel transparenter zu gestalten, damit der Verbraucher immer die Identität des Lieferanten kennt, also dessen Geschäftsnamen, Anschrift, Kontaktdaten und Steuernummer, und weiß, ob der Lieferant ein Zwischen- oder ein Endhändler ist, was im Zusammenhang mit Online-Versteigerungen besonders wichtig ist;

54. fordert die Kommission auf, auf der Ebene der EU klare Normen festzulegen, die im grenzübergreifenden elektronischen Handel erfüllt sein müssen, wie zum Beispiel die Verpflichtung der Händler, ihren Kunden und den öffentlichen Stellen einen leichten, direkten, ständigen und gebührenfreien Zugang zu Informationen über den Namen und die Registriernummer des Händlers oder Dienstleistungserbringers, über die Preise der angebotenen Waren und Dienstleistungen sowie über etwaige zusätzliche Lieferkosten, die in Rechnung gestellt werden könnten, zu gewähren;

55. fordert die Kommission auf, die Unternehmer, die freiwillig standardisierte Verträge und standardisierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, dazu zu verpflichten, abweichende Vertragsbestimmungen hervorzuheben;

56. ist der Auffassung, dass die Bestimmungen über Fernverträge auch für das Vertragsverhältnis zwischen Verbrauchern und gewerblichen Unternehmern bei Online-Auktionen gelten sollten, und fordert die Kommission auf, die Vorschriften für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz für individuell über das Internet bestellte touristische Dienstleistungsangebote (Flugtickets, Hotelunterkunft, Autovermietung, Freizeitangebote etc.) weiter zu prüfen und zu bewerten, in erster Linie mit dem Ziel, die Haftung bei Online-Auktionen im Sinne eines besseren Schutzes der Verbraucherrechte zu verstärken;

57. fordert die Kommission auf, die Vorschriften über die (direkte oder indirekte) Werbung um Kundschaft unter Nutzung des Internets in anderen Mitgliedstaaten zu klären;

Stärkung des Rechtsschutzes der Nutzer im grenzüberschreitenden elektronischen Handel

58. fordert die Einführung einer Auflage, wonach externe Audits für einige spezifische elektronische Dienste durchgeführt werden, bei denen eine größere Notwendigkeit besteht, dafür Sorge zu tragen, dass diese Dienste völlig sicher sind, und gleichzeitig personenbezogene Informationen und Daten zu schützen (beispielsweise im Falle des Internet-Banking),

59. betont, dass die Nutzer (Verbraucher und Händler) Rechtssicherheit bei Online-Transaktionen benötigen, und begrüßt die von der Kommission in ihrer Mitteilung „Eine digitale Agenda für Europa“ ausgesprochene Empfehlung, dass im Rahmen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die Bestimmungen über die Einschränkung der Haftung bei Dienstleistungen der Informationsgesellschaft entsprechend dem Stand des technologischen Fortschritts aktualisiert werden sollen (Fußnote 13 der Mitteilung);

60. fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf Rechtssicherheit hinzuwirken und die jetzige starke Zersplitterung der Verfahren zur Abgeltung von Rechten und die in Bezug auf das Hochladen von Medieninhalten auf Websites höchst unterschiedliche Rechtslage in den Mitgliedstaaten in Angriff zu nehmen;

61. vertritt die Auffassung, dass der Beseitigung administrativer und ordnungspolitischer Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel bis 2013 durch die Einführung eines einheitlichen Regelwerks für die Verbraucher und Unternehmen in allen 27 Mitgliedstaaten der EU Vorrang eingeräumt werden sollte, welches ein günstiges digitales Umfeld schafft, sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern Rechtsicherheit bietet, vereinfachte Verfahren mit sich bringt, die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften senkt, unlauteren Wettbewerb mindert und das Potenzial des EU-Marktes für den elektronischen Handel zur Entfaltung bringt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass hierbei die einheitliche Auslegung und Anwendung legislativer Instrumente wie einer Richtlinie über Verbraucherrechte, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) von großer Bedeutung sein kann; fordert die Kommission daher auf, ihre derzeitige Auswertung des gemeinschaftlichen Besitzstandes hinsichtlich seiner Auswirkung auf den digitalen Binnenmark voranzutreiben und einen gezielten Legislativvorschlag zu den wichtigsten Hindernissen vorzulegen;

62. ist der Auffassung, dass eine verstärkte Marktaufsicht, eine größere Transparenz der Vorschriften und verstärkte Durchsetzungsmechanismen zur Förderung des Verbrauchervertrauens wichtig sind, da kauffreudige Verbraucher entscheidend für die wirtschaftliche Erholung sein werden; vertritt den Standpunkt, dass den Behörden mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um rechtswidrige Praktiken zu untersuchen und ihnen letztendlich Einhalt zu gebieten; fordert die Kommission auf, ein europäisches Frühwarnsystem, einschließlich einer Datenbank zur Bekämpfung betrügerischer Handlungen auf dem digitalen Markt einzurichten; fordert die Kommission auf, das Frühwarnsystem RAPEX erforderlichenfalls zu aktualisieren; betont, dass bei diesen Initiativen die Datenschutzvorschriften einzuhalten sind;

63. fordert die staatlichen Behörden auf, rasch gegen betrügerische Websites vorzugehen und den Verbraucherrechten mehr Beachtung zu schenken, z. B. mit Maßnahmen zur Kennzeichnung von sicheren Websites und der Gewähr, dass Unternehmen, die Werbedienstleistungen anbieten, keine Werbung für illegale Websites machen;

64. ist der Ansicht, dass das Vertrauen der Verbraucher durch Standards und Verhaltenskodizes gestärkt werden kann, die es Anbietern von Online-Diensten ermöglichen, mit den zügig voranschreitenden technologischen Neuerungen Schritt zu halten.

65. betont, dass beim Online-Targeting und -Profiling die Datenschutzvorschriften uneingeschränkt einzuhalten sind;

66. betont, dass die EU-Datenschutzvorschriften einheitlich ausgelegt werden müssen, um für einen besseren Datenschutz zu sorgen und das Vertrauen der Verbraucher in Online-Zahlungssysteme zu stärken;

67. ist der Ansicht, dass eine Verbesserung der Verbraucherschutzregelungen in der EU, einschließlich des Schutzes vor Kreditkartenbetrug, das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Online-Transaktionen sicherstellen kann;

68. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich des elektronischen Handelsverkehrs eine konsequente Rechtsdurchsetzung von Urheberrechten nicht unterlaufen wird;

69. ist der Ansicht, dass die grenzüberschreitende Suche und Werbung im Internet den Verbrauchern und den Händlern eine bessere Information ermöglichen sollte und ihre Möglichkeiten, grenzüberschreitende Vergleiche anzustellen und grenzüberschreitende Angebote zu ermitteln, vergrößern sollte; ist diesbezüglich über etwaige Wettbewerbsverzerrungen besorgt, die in einigen Mitgliedstaaten der EU für die Verbraucher und die Unternehmer spürbar werden könnten; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Branche die Mängel der Plattformen für die Internet-Suche und -Werbung zu beheben und ihren grenzüberschreitenden Betrieb, zum Beispiel durch die Förderung von .eu-Domänen, zu fördern;

70. fordert die Kommission auf, mit Hilfe von Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die in sich schlüssige Anwendung des Urheberrechts beim elektronischen Handel nicht umgangen wird;

71. fordert die Kommission auf, die Initiative zu ergreifen und unverzüglich eine Folgenabschätzung zum geeignetsten Vorgehen in Bezug auf die Urheberrechtsgebühren durchzuführen, einschließlich der Möglichkeit, die Gebühr zu erheben, wenn das Produkt zum ersten Mal in der Europäischen Union auf den Markt gebracht wird, da sich die Akteure nicht einigen können;

72. teilt die Ansicht der Kommission, dass alternative Streitbeilegungsmechanismen (ADR) wie Schlichtungs- und Schiedsverfahren oder außergerichtliche Regelungen eine zügige und attraktive Option für die Verbraucher sein können; stellt fest, dass einzelne private Akteure, wie etwa Online-Plattformen, erfolgreiche Initiativen zur Förderung des Vertrauens bei den Verbrauchern ergriffen und dabei interne Streitbeilegungsverfahren herangezogen haben; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Entwicklung alternativer Streitbeilegungsmechanismen zu ermutigen, um das Niveau des Verbraucherschutzes zu erhöhen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu optimieren; verweist auf die positiven Erfahrungen mit SOLVIT und dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren; fordert die Schaffung eines europäischen Informationssystems "e-Verbraucher", das detaillierte Anleitungen und Informationen über Rechte und Pflichten auf dem digitalen Markt bieten würde; betont jedoch, dass solche Mechanismen einander ergänzen und nicht an die Stelle von gerichtlichen oder administrativen Instrumenten der Durchsetzung treten sollten;

73. weist darauf hin, dass es wichtig ist, das derzeit geringe Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Geschäfte zu verbessern, indem die im Internet und grenzüberschreitend erfolgende Durchsetzung der bestehenden Vorschriften verstärkt wird, die Verbraucherschutzbehörden gestärkt werden, die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen gefördert wird und effiziente EU-weite Mechanismen für die Marktüberwachung und -prüfung, die Bearbeitung von Beschwerden und für Streitschlichtungsverfahren eingeführt werden;

74. regt an, auf alternative Streitbeilegungsmechanismen zurückzugreifen, die mit Hilfe eines Online-Verfahrens in Anspruch genommen werden können und dann auch ohne zeitliche Verzögerung über das europäische Portal „e-Justice“ zugänglich sein sollten, sobald es freigeschaltet ist;

75. unterstreicht die Notwendigkeit, Regeln zu entwickeln und zu standardisieren, die ein hohes Maß an Rechtsschutz für Minderjährige bieten, und ermutigt die Einleitung von Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für Eltern, Lehrer und Erziehungspersonal, um sie für ihre Verantwortung bei der Erziehung von Kindern im Umgang mit den Risiken bei der Nutzung des Online-Handels sowie die Bedeutung einer Überwachung der Nutzung des Internets durch Kinder zu sensibilisieren;

76. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, rasch Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Online-Dienste zu ergreifen, die nicht den Vorschriften über den Verbraucherschutz, den Schutz Minderjähriger und des Urheberrechts sowie des Steuerrechts und dem Großteil der anderen geltenden Gesetze entsprechen;

77. hebt hervor, dass eine gewisse Sorgfalt walten sollte, um Risiken im Zusammenhang mit illegalen Warenangeboten, insbesondere von gefälschten Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten, im Internet zu vermeiden, indem die gesundheitliche Aufklärung gefördert und auf besonderen Internetseiten der .eu-Domänen auf irreführende Informationen aufmerksam gemacht wird;

78. fordert, dass die Kommission einen Vorschlag vorlegt, in dem sie angemessene Maßnahmen bzw. Strafen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel von gefälschten Produkten und Arzneimitteln festlegt, einschließlich der Kennzeichnung sicherer Websites, z. B. Zertifizierungssysteme für zugelassene Apotheken;

79. betont, dass Beamte und Justizbehörden eine angemessene Ausbildung und Schulung hinsichtlich der EU-Rechtsvorschriften für den Verbraucherschutz erhalten müssen;

Eine Strategie des „elektronischen“ Vertrauens zur Steigerung des Vertrauens der Nutzer des elektronischen Handels

80. fordert die Schaffung eines einzigen Rechtsinstruments, in dem die unterschiedlichen geltenden Texte zusammengestellt werden, um die für den elektronischen Handel geltenden Vorschriften klarer zu gestalten; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Verbraucherrechte und fordert gegebenenfalls ein angemessenes Maß der Harmonisierung bestimmter Aspekte des Verbrauchervertragsrechts, insbesondere was den Umgang mit bestimmten Typen von Gewährleistungsansprüchen betrifft; ist der Auffassung, dass dies andere Richtlinien einschließen sollte wie die Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen und die Richtlinie über den elektronischen Handel;

81. fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die Einrichtung eines Portals für den elektronischen Handel unter Aufsicht der Kommission und unter Beteiligung der Interessenträger und der Mitgliedstaaten besser dazu beitragen könnte, dass vorbildliche Verfahren und Informationen verbreitet werden und so das Vertrauen der Verbraucher gestärkt wird und der grenzüberschreitende elektronische Handel größeren Aufschwung nimmt;

82. fordert die Kommission auf, Studien über die entscheidenden Gründe für die Abneigung der Verbraucher gegen den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Ziel durchzuführen, wirkungsvolle Leitlinien für geeignete Rechtsvorschriften zu konzipieren, und empfiehlt die Schaffung einer ausschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr gewidmeten „Anzeigetafel“, die dazu dient, Verhaltensmaßregeln für die Verbraucher im Online-Handel auszuarbeiten und die Faktoren, die Verbraucherentscheidungen beeinflussen und bestimmten, zu ermitteln;

83. räumt ein, dass die Bürger ohne ausreichendes Vertrauen in den Rechtsrahmen für den neuen digitalen Raum von Kommunikation, freier Äußerung ihrer Meinung und Geschäftsabschlüssen Abstand nehmen werden; ist der Auffassung, dass die Gewährleistung und Durchsetzung grundlegender Rechte auf diesem Gebiet eine wesentliche Bedingung für das Vertrauen der Bürger ist; ist der Auffassung, dass die Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und anderer Rechte eine wesentliche Bedingung für das Vertrauen der Unternehmen ist;

84. fordert die Kommission auf, die obligatorische Vorschrift über die physische Existenz eines Geschäfts als Voraussetzung für Online-Verkäufe aufzuheben, da diese Auflage Online-Verkäufe radikal behindert;

85. hebt mit Nachdruck hervor, dass es für die weitere Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels wichtig ist, innerhalb der Grenzen des gemeinschaftlichen Besitzstandes einen in sich schlüssigen EU-weiten Rahmen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu schaffen, die Bekämpfung illegaler und gefälschter Waren zu intensivieren und die europäischen Verbraucher für diese Fragen zu sensibilisieren;

86. hebt hervor, dass Rechtsvorschriften eingeführt werden müssen, die für sämtliche elektronische Transaktionen gelten, da dies für den Schutz der Rechte der Nutzer von elektronischen Dienstleistungen unerlässlich ist;

87. fordert, dass im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme innovative Forschungsprojekte entwickelt werden, die auf die Förderung und Vereinheitlichung des EU-Marktes für den elektronischen Handel durch Stärkung des Vertrauens, der Position und der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher im digitalen Umfeld abzielen;

88. fordert eine wirksame Überwachung der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im elektronischen Handel und weist auf die Notwendigkeit einer Folgenabschätzung bei allen Entscheidungen hin, die den digitalen Binnenmarkt und die Informationsgesellschaft betreffen; diesbezüglich wäre ein „Anzeiger für den elektronischen Handel“ zur Bewertung des europäischen Online-Marktumfelds ein nützliches Instrument;

89. glaubt, dass das Verbrauchervertrauen durch die Beseitigung der Hindernisse für den grenzübergreifenden elektronischen Handel gestärkt werden kann, wobei ein höchstmögliches Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten ist, und mit Hilfe von Zertifizierungsinstanzen in Europa oder von Gütesiegeln aufgebaut werden kann, die die Zuverlässigkeit und die Qualität der auf den grenzüberschreitenden elektronischen Markt gebrachten Waren gewährleisten; ist der Auffassung, dass mit Hilfe eindeutiger und transparenter Regeln und unter der Kontrolle der Kommission ein nachhaltiges europäisches Gütesiegel geschaffen werden muss; ist der Auffassung, dass ein derartiges europäisches Gütesiegel auf einem standardisierten Kontrollsystem bzw. Durchsetzungsmechanismus beruhen muss, wie es bereits in einigen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene der Fall ist; räumt ein, dass ein grenzübergreifendes europäisches Gütesiegel nur im Rahmen des EU-Rechts funktionieren kann, auf dem dieses Gütesiegel beruht; glaubt, dass jedwede Regelung für ein europäisches Gütesiegel einer eingehenden Folgenabschätzung unterliegen muss und in Zusammenarbeit mit den in den Mitgliedstaaten bestehenden Gütesiegeln umgesetzt werden muss;

90. hebt die Bedeutung der Förderung und Verwendung EU-weiter Embleme, Gütesiegel und Qualitätskennzeichnungen hervor, die den Verbrauchern helfen sollen, seriöse Internethändler zu ermitteln, vorbildliche Geschäftspraktiken zu honorieren und Innovationen zu fördern, und die die Unternehmen in der EU bei ihren Bemühungen unterstützen sollen, über ihren Inlandsmarkt hinaus tätig zu werden;

91. betont, dass in der Online-Umgebung, in der sich Käufer und Verkäufer nicht am selben Ort befinden und der Käufer kaum in der Lage ist, die physischen Eigenschaften von Produkten zu beurteilen, der Zugang zu genauen und klaren Informationen wesentlich für die Transparenz ist;

92. weist nachdrücklich auf die Bemühungen der Kommission und der nationalen Regulierungsbehörden für den Postsektor um die korrekte und fristgerechte Umsetzung der dritten Richtlinie über Postdienste (2008/06/EG) in den 27 Mitgliedstaaten hin, durch die eine Förderung des Wettbewerbs, niedrigere Preise und bessere Dienstleistungen sowie bessere Bedingungen für die Lieferung von Waren, die im Rahmen des grenzübergreifenden elektronischen Handels erworben wurden, erreicht werden sollen; betont ferner, dass Versicherungen für die Zustellung von Paketen und Päckchen verfügbar sein müssen;

93. fordert, dass ein Programm mit Zuschüssen eingeführt wird und dass bestehende Finanzinstrumente für Vorhaben eingesetzt werden, die darauf abzielen, das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel zu stärken, einschließlich Bildungs- und Informationskampagnen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, und Vorhaben zur praktischen Überprüfung von Online-Diensten (z. B. Testkäufe); unterstreicht die Notwendigkeit, Online-Instrumente für die Aufklärung der Verbraucher über den elektronischen Handel und die neuen digitalen Technologien (wichtigste Rechte der das Internet nutzenden Verbraucher, elektronischer Handel, Datenschutzbestimmungen usw.) wie das Projekt Dolceta (Development of On-Line Consumer Education Tools for Adults – Entwicklung von Online-Instrumenten zur Verbrauchererziehung für Erwachsene) zu entwickeln, das es den Bürgern ermöglicht, ihre digitalen Kompetenzen und ihre Kenntnisse in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten zu verbessern und die Vorzüge des elektronischen Handels in einer digitalen Gesellschaft zu nutzen;

94. ist der Auffassung, dass das Vertrauen der Verbraucher weiter gestärkt werden kann, indem das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Online-Umfeld sichergestellt wird, Datenschutzbedenken Rechnung getragen wird, die Datenerfassung, die individualisierte Werbung, die Erstellung von Nutzerprofilen und die allgemeine Werbung reguliert werden und die Sensibilisierung der Verbraucher durch Aufklärungs- und Informationskampagnen verstärkt wird; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Anpassung der Datenschutz-Richtlinie an das aktuelle digitale Umfeld vorzulegen;

95. betont die Notwendigkeit, die Absatzkette und die Bestimmungen und Bedingungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel dadurch einfacher und transparenter zu gestalten, dass Vorschriften über irreführende oder unvollständige Informationen über Verbraucherrechte und Gesamtkosten sowie Kontaktangaben des Händlers eingeführt und vorbildliche Geschäftspraktiken, lautere Handelsgepflogenheiten sowie Empfehlungen und Leitlinien für Online-Shops gefördert werden; erkennt die von der EU in diesem Bereich unternommenen Anstrengungen an, die Modalitäten, Bedingungen und Preise im Flugverkehr zu präsizieren, und sieht sie als ein positives Beispiel an, dem man folgen sollte;

96. weist mit Nachdruck auf die Bedeutung hin, die der raschen und wirksamen Verwirklichung des Europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments zukommt, das ab Juni 2010 funktionsfähig sein soll und das der Gründung von Online-Unternehmen, insbesondere durch Arbeitslose, die erst vor kurzem ihre Beschäftigung verloren haben, neue Impulse geben könnte;

97. ist der Auffassung, dass Medien- und Computerkompetenz und –verständnis von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des europäischen digitalen Umfelds sind; fordert deshalb, dass auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ein „Aktionsplan für Kenntnisse und Integration im IKT-Bereich“ ins Leben gerufen wird, der sich insbesondere auf folgende Bereiche erstreckt: gezielte IKT-Weiterbildungsmöglichkeiten für Arbeitslose und vom Ausschluss bedrohte Gruppen, Anreize für Initiativen im Privatsektor, allen Arbeitnehmern Fortbildungsangebote zum Erwerb von Kenntnissen im IKT-Bereich zu unterbreiten, eine europaweite Initiative mit dem Titel „Mach Dich schlau fürs Internet!“ („Be smart online!“), deren Ziel es ist, alle Lernenden, einschließlich jener, die Angebote des lebenslangen Lernens und der beruflichen Fortbildung wahrnehmen, mit der sicheren Nutzung von IKT und Internet-Diensten vertraut zu machen, und eine gemeinsame Zertifizierungsregelung für IKT auf EU-Ebene;

98. begrüßt die Zusage der Kommission, bis 2012 einen Kodex der EU-Online-Rechte herauszugeben, der die geltenden digitalen Nutzerrechte und -pflichten in der EU in einer klaren und verständlichen Weise zusammenfasst, wobei dieser Kodex durch eine jährliche Überprüfung der Verletzungen der Online-Verbraucherrechte und geeignete Durchsetzungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem europäischen Netz der Verbraucherschutzverbände vervollständigt wird;

99. ist der Überzeugung, dass mit der Einführung von Verhaltenskodizes für die Selbstkontrolle durch Handels-, Berufs- und Verbraucherverbände sowie der Umsetzung des Berichts des Parlaments „über eine neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu“, in dem die Schaffung einer europäischen Charta der Bürger- und Verbraucherrechte im digitalen Umfeld und die Einführung einer „Fünften Freiheit“, die den freien Verkehr von Inhalten und Wissen möglich macht, gefordert werden, das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel durch eine Klärung der Rechte und Pflichten aller Akteure der Informationsgesellschaft gestärkt würde;

100. fordert die Kommission auf, zügig zu handeln und 2012 über ihre Fortschritte bei der Beseitigung der zehn Hindernisse für den grenzübergreifenden elektronischen Handel, wie sie in ihrer Mitteilung vom 22. Oktober 2009 über den grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU (KOM(2009)0557) ermittelt wurden, Bericht zu erstatten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes im elektronischen Handel sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Hindernisse für die Entwicklung des elektronischen Handels, wie sie in den Mitteilungen der Kommission von 2010 zur Digitalen Agenda und von 2009 zum grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU ermittelt wurden, sowohl durch legislative als auch durch nichtlegislative Maßnahmen beseitigt werden; fordert die Kommission auf, einen Dialog der Interessenträger mit den USA einzuleiten, um Mittel und Wege für den Aufbau eines transatlantischen elektronischen Marktes zu untersuchen;

° °

101. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA(2010)0046.
  • [2]  Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA-PROV(2010)0047.
  • [3]  ABl. C 67E vom 18.3.2010, S. 112.
  • [4]  ABl. C 146E vom 12.6.2008, S. 370.
  • [5]  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
  • [6]  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
  • [7]  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 109.
  • [8]  ABl. C 305E vom 14.12.2006, S. 247.
  • [9]  ABl. L 271/16 vom 9.10.2002.
  • [10]  http://www.un.or.at/unictral.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Der elektronische Handel ist eine starke Kraft des Internet und ein wichtiger Katalysator mit Blick auf die Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie EU 2020 für den Binnenmarkt. Es ist wichtig, dass alle Akteure bei der Überwindung der verbleibenden Hindernisse zusammenarbeiten.

Die Lücken des Binnenmarktes werden noch offenkundiger, wenn wir uns den grenzüberschreitenden Handel ansehen. Der freie Warenverkehr in Europa wird durch die Fragmentierung der nationalen Rechtsvorschriften ernsthaft behindert. Zahlen zur Situation beim elektronischen Handel in der EU zeigen, dass im Jahre 2009 einer von drei Verbrauchern in Europa mindestens einen Artikel online gekauft hat, doch nur 7 % der europäischen Verbraucher haben es gewagt, in einem anderen Mitgliedstaat einzukaufen. Verdeckte Untersuchungen der EU zu den Praktiken des elektronischen Handels haben gezeigt, dass 60 % der von Verbrauchern unternommenen Bemühungen, Waren über die Grenzen der EU hinweg einzukaufen, fehlschlugen und dass der Verkäufer das Geschäft bzw. den Versand verweigerte, selbst wenn der Käufer in der Hälfte der untersuchten 11 000 Fälle mindestens 10 % durch einen elektronischen Einkauf im Ausland hätte einsparen können (selbst unter Berücksichtigung der Versandkosten).

Der mittlerweile ratifizierte Vertrag von Lissabon, der auf die Straffung der politischen Prozesse der EU abzielt, sollte dabei helfen, dieser Zersplitterung entgegenzuwirken.

In diesen Zeiten der Wirtschaftskrise ist es wichtiger als je zuvor, dass Europa hart und schnell arbeitet, um diese Schranken zu überwinden. Der Binnenmarkt der EU zählt über 500 Millionen Verbraucher. Doch wenn man online geht und versucht einzukaufen, würde man das nicht meinen. Im Augenblick enttäuscht der Binnenmarkt die Verbraucher, vor allem dann, wenn sie online gehen. Aufgrund einer Reihe von Hindernissen entwickelt sich der grenzüberschreitende elektronische Handel langsamer als der elektronische Handel im Inland.

- Viele Webseiten gestatten Ihnen nur dann Online-Einkäufe, wenn Sie eine Offline-Anschrift in einem bestimmten Land angeben. In einer Untersuchung hieß es, dass 61 % der grenzüberschreitenden Geschäfte nicht abgeschlossen werden können, weil die Online-Geschäfte das Land des Kunden nicht beliefern. Auch für Händler müssen Anreize geschaffen werden.

- Selbst wenn die Hälfte der Haushalte in der EU über eine Hochgeschwindigkeits-Internetverbindung verfügt, hält das fehlende Vertrauen der Verbraucher sie immer noch davon ab, Online-Einkäufe zu tätigen. In einer anderen Untersuchung zeigte sich, dass nur 12 % der Web-Nutzer in der EU bei Geschäften im Internet ein sicheres Gefühl haben. Ermutigend ist der Umstand, dass ein starker Wunsch besteht, Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen. Ein Drittel der Verbraucher würde in Erwägung ziehen, online Waren in einem anderen Land zu kaufen, weil sie billiger oder besser sind. Bedauerlicherweise kaufen nur 7 % der Verbraucher tatsächlich online. Wenn wir den Verbrauchern mehr Vertrauen vermitteln, könnten wir das volle wirtschaftliche Potenzial des europäischen Online-Binnenmarktes, der potenzielle Einnahmen in Höhe von über 100 Milliarden EUR bietet, erschließen.

- Es besteht ein Mangel an effektiver Rechtsdurchsetzung und Rechtssicherheit, die wichtig für funktionsfähige Märkte sind. Es gibt größere Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die Unzufriedenheit bei den Verbrauchern bewirken, was die Problemlösung im grenzüberschreitenden elektronischen Handel betrifft.

Um das Vertrauen sämtlicher Teilnehmer des elektronischen Handels zu stärken, wäre eine zügige Verbesserung der Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften zum Nutzen aller europäischen Verbraucher und Einzelhändler erforderlich. Es ist wichtig, dass sich die führenden Politiker in der Europäischen Union und die für die Politikgestaltung Zuständigen mit dem gegenwärtigen Regelungsrahmen für Vertriebsvereinbarungen, Handelsmarken, Dienstleistungen und Verbraucher beschäftigen, um zu gewährleisten, dass sie voll im Einklang mit dem Markt des 21. Jahrhunderts stehen und sowohl für die Verbraucher als auch für die Einzelhändler von Nutzen sind.

Die größte Herausforderung besteht heute darin, online einen wirklichen Binnenmarkt für Europa zu verwirklichen. Dies kann nur dann geschehen, indem die Wirtschaft Europas an den wettbewerbsfähigen globalen Markt des 21. Jahrhunderts angepasst wird. Es muss ein starker europäischer Markt geschaffen werden, der es der EU gestattet, auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Europa braucht einen in sich schlüssigen Katalog von Regeln, die das Vertrauen sowohl bei den Verbrauchern als auch bei den Einzelhändlern stärken und Europa eine weltweite Führung in der digitalen Wirtschaft verschaffen. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass es eindeutige Anhaltspunkte für die Nutzer des elektronischen Handels gibt, insbesondere was die Kernmerkmale der Offenlegung von Informationen und der fairen Geschäftspraktiken betrifft, die die Unternehmen anbieten und die Verbraucher im Kontext des elektronischen Handels erwarten sollten.

Es ist wichtig, dass energische Bemühungen unternommen werden mit dem Ziel, den elektronischen Handel zu fördern und seine Nutzer zu einem größeren Vertrauen anzuhalten, indem sie über ihre Rechte und die Art ihrer Durchsetzung im Bereich des elektronischen Handels unterrichtet werden.

Die Kommission und die nationalen Durchsetzungsbehörden müssen deshalb ihre Anstrengungen verstärken, um das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu erreichen und dafür zu sorgen, dass die Verbraucher dem Binnenmarkt das für die umfassende Nutzung seines Potenzials erforderliche Vertrauen entgegenbringen. Die Verstärkung der Marktaufsicht und der Durchsetzungsmechanismen zur Förderung des Vertrauens von Erzeugern und Verbrauchern ist für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel wichtig. Dies wiederum würde zu mehr Verbraucherausgaben führen, was auch ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung sein wird.

Ihr Berichterstatter begrüßt die dreizehn Empfehlungen für Maßnahmen zur Entwicklung der Politik und der Praxis im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, wie sie in der Empfehlung der Kommission formuliert werden. Er würde eine eingehendere kritische Analyse des möglichen weiteren Vorgehens in den sechs aufgeführten prioritären Aktionsbereichen befürworten, die seiner Ansicht nach wichtig sind, um den grenzüberschreitenden elektronischen Handel auszuweiten und zu fördern:

1.  Der Zugang der Nutzer zum Internet in Europa sollte verstärkt werden. Um online Einkäufe tätigen zu können, müssen die Verbraucher einen qualitativ hochwertigen Zugang zum Web erhalten. Es sollten bestimmte Maßnahmen getroffen werden, um einen Beitrag zur Aufstockung der Zahl der Internet-Nutzer und zur Verbesserung der Qualität und Geschwindigkeit des Netzes in den Ländern und Regionen innerhalb der Union zu leisten, die keine qualitativ hochwertige Verbindung haben.

2.  Die Zersplitterung des Online-Marktes muss überwunden werden. Viele Verkäufer schaffen Hemmnisse für transnationale Märkte, da bestimmte Dienstleistungen für Menschen aus bestimmten Regionen oder Ländern der Union nicht verfügbar sind. Manchmal ist dies darauf zurückzuführen, dass die Verbraucher wieder zu ihren nationalen Webs zurückgeleitet werden, wenn sie einen IP aus einem anderen Land entdecken, und manchmal ist der Grund ganz einfach darin zu suchen, dass sie sich weigern, Verkäufe an Verbraucher aus bestimmten Ländern zu tätigen. Es ist deshalb notwendig, die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie zu verstärken, demzufolge die Diskriminierung der Kunden aufgrund der Nationalität oder des Wohnortes untersagt ist.

3.  Die Zersplitterung der Vorschriften über den Verbraucherschutz muss überwunden werden. Die Anwendung der neuen Richtlinie über die Verbraucherrechte wird nicht nur bei der Unterzeichnung von Verträgen ein Fortschritt sein, sondern sie könnte auch dabei helfen, die Probleme zu überwinden, die zwischen dem Käufer und Verkäufer entstehen könnten, wenn sie sich der gleichen Regelung unterwerfen.

4.  Es ist notwendig, das Vertrauen der Verbraucher bei Online-Einkäufen zu stärken. Viele Verbraucher verzichten auf Online-Käufe, weil sie aus verschiedenen Gründen kein Vertrauen in die Sicherheit dieses Marktes haben. Einige fühlen sich hilflos, wenn sie bei jemand einkaufen, den sie nicht wirklich sehen können, weil sie entweder glauben, dass diese Personen zur Täuschung fähig sind oder ihnen ein fehlerhaftes Produkt bzw. ein anderes Produkt anbieten können als das, was ihnen auf ihren Bildschirmen gezeigt wird. Um das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Markt zu erhöhen, müssen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden:

· Schaffung und Durchsetzung eines Europäischen Gütesiegels.

· Verstärkung der Wachsamkeit und Aufsicht im Web.

· Es ist notwendig, Informationskampagnen zu konzipieren, mit denen die Verbraucher über ihre Rechte informiert werden können sowie über die Frage, welche Elemente ein Web braucht, damit man ihm vertrauen kann, welches die sicheren Arten der Zahlung sind etc.

· Verstärkung des Verbraucherschutzes im Hinblick auf Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten.

5.  Es müssen Initiativen entwickelt werden, um Anreize für Unternehmer zu schaffen, Geschäfte im Internet zu tätigen. Viele Unternehmen tätigen keine Geschäfte im Internet, da sie in diesem Falle mit einer breiten Palette von Unannehmlichkeiten konfrontiert wären. Bestimmte Vorschriften über Steuern, Abfallbewirtschaftung etc. weisen von einem nationalen Markt zum anderen übermäßige Unterschiede auf, was für Einzelhändler ein komplexes, kostspieliges und nicht vorhersehbares Unternehmensumfeld schafft. Deshalb ist es wichtig, Vorschläge für Rechtsakte zu verabschieden, die Anreize für die Einzelhändler schaffen, sich verstärkt auf diesem Geschäftsfeld zu engagieren, und damit entsprechende Vorteile für die Verbraucher anzubieten:

· Vereinfachung der Mehrwertsteuermeldepflichten des Versandhandels;

· Verbesserung der online verwendeten Zahlungsmechanismen;

· Vereinheitlichung der Post- und Bankgebühren in der EU;

· praktische Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit Zahlungen und Rechte des geistigen Eigentums in einer Weise, dass die Lieferanten nicht in verschiedenen Ländern für die gleichen Waren zahlen müssen;

· Regulierung des Umfangs der Werbung im Internet auf europäischer Ebene;

· Verbesserung der Mechanismen zur Lösung von Konflikten zwischen Lieferanten und Verbrauchern.

6.  Es müssen Bemühungen unternommen werden, um die Sicherheit von Minderjährigen bei der Nutzung des Webs sicherzustellen. Auf europäischer Ebene müssen effektive Regulierungsmechanismen geschaffen werden, um den Schutz von Minderjährigen im Hinblick auf den Zugang zu für sie schädlichen Inhalten, einschließlich Pornografie, den Erwerb von Tabakwaren oder Alkohol, Wetten im Internet, Gespräche mit fremden Personen und die Verwendung sozialer Netzwerke sicherzustellen.

Nach Auffassung Ihres Berichterstatters geht es darum, die bestehenden EU-Vorschriften für den Offline-Handel auf den Online-Markt anzuwenden und entsprechend anzupassen, um einen wirklichen und vollständigen europäischen Binnenmarkt zu verwirklichen, der gerüstet ist, sich den Herausforderungen der globalen Wirtschaft des 21. Jahrhunderts zu stellen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (4.6.2010)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel
(2010/2012(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Ioannis A. Tsoukalas

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass der elektronische Handel ein Schlüsselmarkt des 21. Jahrhunderts für die Europäische Union ist, der Möglichkeiten bietet, den europäischen Binnenmarkt umzugestalten, einen Beitrag zur wissensbasierten Wirtschaft zu leisten, für die europäischen Verbraucher und Unternehmen in dieser Zeit der finanziellen Belastung nützliche Vorteile sowie Chancen zu schaffen und die Beschäftigung und das Wachstum in bedeutendem Maße positiv zu beeinflussen,

B.   in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende elektronische Handel den europäischen Verbrauchern bedeutende sozioökonomische Vorteile bringt, wie größere Erleichterungen und Handlungsfreiheit, Stärkung der Verbraucherrechte, mehr Transparenz und Wettbewerb, Zugang zu einer breiteren Palette von Produkten und Dienstleistungen, die zur Auswahl stehen und miteinander verglichen werden können, sowie erhebliche Einsparungsmöglichkeiten,

C.  in der Erwägung, dass der elektronische Handel insbesondere den Bürgern in den ländlichen Gebieten, entlegenen Regionen und den Randregionen zugute kommt, die andernfalls keinen so leichten Zugang zu einer breiten Produktpalette oder entsprechenden Preisangeboten hätten,

D.  in der Erwägung, dass während der jüngsten Wirtschaftskrise die Entwicklung der digitalen Gesellschaft und die Vollendung des Binnenmarktes für den IT-Sektor dem Sektor des elektronischen Handels weiteres Wachstum und die weitere Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht haben und damit zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Online-Unternehmen beigetragen und es den Verbrauchern ermöglicht haben, von einer größeren Auswahl und günstigeren Preisen zu profitieren,

E.   in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende elektronische Handel bedeutende Vorteile für die Unternehmen in der EU – insbesondere KMU – aufweist, die innovative, hochwertige und verbraucherfreundliche Dienstleistungen und Produkte im gesamten europäischen Online-Binnenmarkt bereitstellen können und dadurch ihre Position stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der globalen Wirtschaft erhalten können,

F.   in der Erwägung, dass der elektronische Handel zu einem bedeutenden Zweig der normalen Wirtschaft geworden ist und dass Unternehmen und Verbraucher zunehmend zu ihrem besten Nutzen sowohl online als auch offline Geschäfte abschließen,

G.  in der Erwägung, dass es noch eine Reihe gravierender struktureller und rechtlicher Hindernisse gibt, die einem voll funktionierenden europäischen Binnenmarkt für den elektronischen Handel im Wege stehen, wie die nationale Fragmentierung der Verbraucherschutzvorschriften und der Bestimmungen über Mehrwertsteuer, Recycling-Gebühren und Abgaben, sowie die missbräuchliche Anwendung von Vorschriften, die für Vereinbarungen über den Allein- und Selektivvertrieb gelten,

H.  in der Erwägung, dass der grenzübergreifende elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen fördern kann, indem er es ihnen ermöglicht, Waren, Dienstleistungen und Know-how problemlos auf dem gesamten Binnenmarkt zu beschaffen (und damit auch neue größenbedingte Kosteneinsparungen zu erzielen), und dass der grenzübergreifende elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eine Chance für Firmen und insbesondere KMU darstellt, einen internationalen Kundenstamm zu erlangen, ohne physisch in einem anderen Mitgliedstaat präsent sein zu müssen,

I.    in der Erwägung, dass zwar das Internet der Vertriebsweg im Einzelhandel ist, dessen Anteil am schnellsten wächst, und der elektronische Handel auf nationaler Ebene kontinuierlich zunimmt, dass sich jedoch der Abstand zwischen dem inländischen und dem grenzüberschreitenden elektronischen Handel in der EU weiter vergrößert und sich die europäischen Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten der EU geografischen technischen und organisatorischen Einschränkungen ihrer Auswahlmöglichkeiten gegenübersehen,

J.    in der Erwägung, dass eine Beseitigung der Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher von wesentlicher Bedeutung sind, um einen attraktiven, integrierten digitalen Binnenmarkt für Europa zu verwirklichen und die Verbrauchermärkte und die Wirtschaft allgemein zu beleben,

1.   vertritt die Auffassung, dass der Beseitigung administrativer und rechtlicher Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel bis 2013 durch die Einführung eines einheitlichen Regelwerks für die Verbraucher und Unternehmen in allen 27 Mitgliedstaaten der EU Vorrang eingeräumt werden sollte, welches ein günstiges digitales Umfeld schafft, sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern Rechtsicherheit bietet, vereinfachte Verfahren mit sich bringt, die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften senkt, unlauteren Wettbewerb mindert und das Potenzial des EU-Markts für elektronischen Handel zur Entfaltung bringt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass hierbei die einheitliche Auslegung und Anwendung gesetzlicher Instrumente wie einer Richtlinie über Verbraucherrechte, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) von großer Bedeutung sein kann; fordert die Kommission daher auf, ihre derzeitige Evaluierung des gemeinschaftlichen Besitzstandes bezüglich seiner Auswirkung auf den digitalen Binnenmark voranzutreiben und einen gezielten Legislativvorschlag zu den wichtigsten Hindernissen vorzulegen;

2.   betont die Bedeutung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs für die weitere Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, unter besonderer Hervorhebung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung innerhalb des Binnenmarktes aufgrund von Nationalität oder Wohnsitz eines Verbrauchers; bekräftigt, dass dieser Grundsatz der Nichtdiskriminierung mit zusätzlichen rechtlichen und administrativen Anforderungen an Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die eine Dienstleistung oder günstigere Bedingungen oder Preise in Anspruch nehmen wollen, unvereinbar ist; fordert daher die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie gegen eine solche Diskriminierung vorzugehen;

3.   weist auf die Bedeutung der Notwendigkeit hin, die grenzüberschreitenden Vorschriften zu vereinfachen und die den Einzelhändlern und Unternehmen entstehenden Kosten für die Einhaltung der Vorschriften dadurch zu verringern, dass praktische Lösungen zu Fragen geboten werden, wie MwSt.-Meldepflicht und Ausweisung der MwSt. bei der Rechnungsstellung, Elektronik-Altgeräte und Recycling-Gebühren, Urheberrechtsabgaben, Verbraucherschutz- und Kennzeichnungsvorschriften sowie branchenspezifische Vorschriften; fordert hierzu die Einrichtung zentraler Anlaufstellen und die Förderung von Lösungen für grenzüberschreitende Behördendienste, wie z.B. elektronische Rechnungsstellung und elektronische Beschaffung;

4.   fordert die Kommission auf, die obligatorische Vorschrift über die physische Existenz eines Geschäfts als Voraussetzung für Online-Verkäufe aufzuheben, da diese Anforderung Online-Verkäufe radikal behindert;

5.   weist darauf hin, dass es wichtig ist, das derzeit geringe Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Geschäfte zu verbessern, indem die im Internet und grenzüberschreitend erfolgende Durchsetzung der bestehenden Vorschriften verstärkt wird, die Verbraucherschutzbehörden gestärkt werden, die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen gefördert wird und effiziente EU-weite Mechanismen für die Marktüberwachung und -prüfung, die Bearbeitung von Beschwerden und für Streitschlichtungsverfahren eingeführt werden;

6.   fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung vorzunehmen über die Einrichtung oder Benennung nationaler Stellen, welche die Anträge von Unternehmern oder Unternehmen aus ihren Mitgliedstaaten auf Eintragung für den grenzübergreifenden elektronischen Handel bearbeiten könnten, sowie über die Einrichtung einer europäischen Behörde, die die nationalen Behörden vernetzt, so dass die rasche Vollendung des Binnenmarktes in diesem Bereich möglich wird;

7.   fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene klare EU-Normen festzulegen, die im grenzübergreifenden elektronischen Handel erfüllt sein müssen, wie zum Beispiel die Verpflichtung des Händlers, seinen Kunden und den öffentlichen Stellen einen leichten, direkten, ständigen und gebührenfreien Zugang zu Informationen über den Namen und die Registriernummer des Händlers oder Dienstleistungserbringers, über den Preis der angebotenen Waren und Dienstleistungen oder über etwaige zusätzliche Lieferkosten, die in Rechnung gestellt werden könnten, zu gewähren;

8.   ist der Auffassung, dass das Vertrauen der Verbraucher weiter gestärkt werden kann, indem das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Online-Umfeld sichergestellt wird, Datenschutzbedenken Rechnung getragen wird, die Datenerfassung, individualisierte Werbung, Erstellung von Nutzerprofilen und allgemeine Werbung reguliert werden und die Sensibilisierung der Verbraucher durch Aufklärungs- und Informationskampagnen verstärkt wird; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Anpassung der Datenschutz-Richtlinie an das aktuelle digitale Umfeld vorzulegen;

9.   bekräftigt, dass die Achtung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten die Grundvoraussetzung für den elektronischen Geschäftsverkehr darstellt;

10. betont die Notwendigkeit, die Absatzkette und die Bestimmungen und Bedingungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel dadurch einfacher und transparenter zu gestalten, dass Vorschriften über irreführende oder unvollständige Informationen über Verbraucherrechte und Gesamtkosten sowie Kontaktangaben des Händlers eingeführt und vorbildliche Geschäftspraktiken, lautere Handelsgepflogenheiten sowie Empfehlungen und Leitlinien für Onlineshops gefördert werden; erkennt die von der EU in diesem Bereich unternommenen Anstrengungen an, die Modalitäten, Bedingungen und Preise im Flugverkehr zu präzisieren, und sieht sie als ein positives Beispiel an, dem man folgen sollte;

11. ist der Überzeugung, dass mit der Einführung von Verhaltenskodizes für die Selbstkontrolle durch Handels-, Berufs- und Verbraucherverbände sowie der Umsetzung des Berichts des Parlaments „über eine neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu“, in dem die Schaffung einer europäischen Charta der Bürger- und Verbraucherrechte im digitalen Umfeld und einer „Fünften Freiheit“, die den freien Verkehr von Inhalten und Wissen möglich macht, gefordert wird, das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel durch eine Klärung der Rechte und Pflichten aller Akteure der Informationsgesellschaft gestärkt würde;

12. hebt die Bedeutung der Förderung und Verwendung EU-weiter Embleme, Marken und Gütezeichen hervor, die den Verbrauchern helfen sollen, seriöse Internethändler zu ermitteln, vorbildliche Geschäftspraktiken zu honorieren und Innovationen zu fördern, und die die Unternehmen in der EU bei ihren Bemühungen unterstützen sollen, über ihren Inlandsmarkt hinaus tätig zu werden;

13. betont, dass es wichtig ist, das Vertrauen in die grenzüberschreitenden Internet-Zahlungssysteme (z. B. Kredit- und Debitkarten und elektronische Geldbörsen) zu stärken, indem eine Reihe von Zahlungsmethoden gefördert wird, die Interoperabilität und gemeinsame Standards vorangetrieben werden, technische Hindernisse beseitigt werden, die sichersten Technologien für elektronische Geschäftsvorgänge unterstützt werden, die Rechtsvorschriften, die den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit betreffen, harmonisiert und verschärft werden, betrügerische Tätigkeiten bekämpft werden und die Öffentlichkeit informiert und aufgeklärt wird;

14. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Einführung eines europäischen Finanzinstruments für Kredit- und Debitkarten vorzulegen, um eine Bearbeitung von Kreditkartentransaktionen im Internet zu ermöglichen;

15. vertritt die Auffassung, dass die Reform des Postwesens und die Förderung der Interoperabilität und Zusammenarbeit von Postsystemen und Postdiensten bedeutende Auswirkungen auf die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels haben können, der ein kostengünstiges und effizientes System für den Vertrieb und die Verfolgbarkeit von Produkten erfordert; hebt daher mit Nachdruck die Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Dritten Postrichtlinie (2008/6/EG) hervor;

16.  hebt hervor, wie wichtig elektronische Signaturen und die Private-Key-Infrastruktur (PKI) für europaweite, sichere elektronische Behördendienste sind, und fordert die Kommission auf, einen European Validation Authorities Gateway zur Sicherstellung der grenzüberschreitenden Interoperabilität elektronischer Signaturen einzurichten;

17. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Unterstützung der Initiative für elektronische Rechnungen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass diese Form von Rechnungen bis 2020 in ganz Europa verwendet wird;

18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass in Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Thema e-Government in Manchester im Jahre 2005 beschlossenen Aktionsplan bis 2015 mindestens 50 % aller öffentlichen Aufträge auf elektronischem Wege vergeben werden, da es wichtig ist, das Potenzial des Binnenmarktes voll auszuschöpfen;

19. ist der Ansicht, dass der mobile Geschäftsverkehr (m-commerce) ein bedeutender Bestandteil des elektronischen Handels sein kann und von den Millionen von europäischen Bürgern in Anspruch genommen werden kann, die Mobiltelefone, aber keine PCs benutzen, und somit die Konvergenz der Internet- und der Mobilfunktechnologien vorantreiben und die führende Rolle der EU im Bereich der Mobilkommunikation fördern kann;

20. vertritt die Auffassung, dass durch die Entwicklung und Förderung gemeinsamer, offener technischer und funktioneller Spezifikationen und Standards (für Kompatibilität, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Sicherheit, Logistik, Versand usw.) der grenzüberschreitende elektronische Handel erleichtert werden wird, indem die Verbraucher, insbesondere gefährdete und unerfahrene Computerbenutzer, unterstützt werden und die operationellen, technischen, kulturellen und sprachlichen Barrieren, die zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, überwunden werden;

21. erkennt die besonderen rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Binnenmarktes für den mobilen Geschäftsverkehr an, in dem die Verbraucherrechte, der Schutz personenbezogener Daten und minderjähriger Kunden gewährleistet werden können; fordert die Kommission auf, diese Frage eingehend zu prüfen;

22. ist der Ansicht, dass die grenzüberschreitende Suche und Werbung im Internet den Verbrauchern und den Händlern eine bessere Information ermöglichen sollte und ihre Möglichkeiten, grenzüberschreitende Vergleiche vorzunehmen und grenzüberschreitende Angebote zu übermitteln, vergrößern sollte; ist diesbezüglich über etwaige Wettbewerbsverzerrungen besorgt, die in einigen Mitgliedstaaten der EU für die Verbraucher und die Unternehmer spürbar werden könnten; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Branche die Mängel der Plattformen für die Internet-Suche und -Werbung zu beheben und ihren grenzüberschreitenden Betrieb, zum Beispiel durch die Förderung von .eu-Domänen, zu fördern;

23. hebt mit Nachdruck hervor, dass es für die weitere Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels wichtig ist, innerhalb der Grenzen des gemeinschaftlichen Besitzstandes einen kohärenten EU-weiten Rahmen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu schaffen, die Bekämpfung illegaler und gefälschter Waren zu intensivieren und die europäischen Verbraucher für diese Fragen zu sensibilisieren;

24. weist mit Nachdruck auf die Bedeutung hin, die der raschen und wirksamen Verwirklichung des Europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments zukommt, das ab Juni 2010 funktionsfähig sein soll und das der Gründung von Online-Unternehmen, insbesondere durch Arbeitslose, die erst vor kurzem ihre Beschäftigung verloren haben, neue Impulse geben könnte;

25. hebt hervor, dass eine gewisse Sorgfalt walten sollte, um Risiken im Zusammenhang mit illegalen Warenangeboten, insbesondere von gefälschten Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten, im Internet zu vermeiden, indem die gesundheitliche Aufklärung gefördert und auf besonderen Internetseiten der .eu-Domänen auf irreführende Informationen aufmerksam gemacht wird;

26. hebt hervor, dass Rechtsvorschriften eingeführt werden müssen, die für sämtliche elektronische Transaktionen gelten, was für den Schutz der Rechte der Nutzer von elektronischen Dienstleistungen unerlässlich ist;

27. fordert, dass im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme innovative Forschungsprojekte entwickelt werden, die auf die Förderung und Vereinheitlichung des EU-Marktes für den elektronischen Handel durch Stärkung des Vertrauens, der Position und der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher im digitalen Umfeld abzielen;

28. ist der Auffassung, dass Medien- und Computerkompetenz und –verständnis von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des europäischen digitalen Umfelds sind, und fordert daher, auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten einen „Aktionsplan für Kenntnisse und Integration im IKT-Bereich“ ins Leben zu rufen, der sich insbesondere auf folgendes erstreckt: gezielte Bildungsmöglichkeiten in Bezug auf IKT für Arbeitslose und vom Ausschluss bedrohte Gruppen, Anreize für Initiativen im Privatsektor, allen Arbeitnehmern Fortbildungsangebote zum Erwerb von Kenntnissen im IKT-Bereich zu unterbreiten, eine europaweite Initiative mit dem Titel „Mach Dich schlau fürs Internet!“ („Be smart online!“), deren Ziel es ist, alle Lernenden, einschließlich jener, die Angebote des lebenslangen Lernens und der beruflichen Fortbildung wahrnehmen, mit der sicheren Nutzung von IKT und Internet-Diensten vertraut zu machen, und eine gemeinsame Zertifizierungsregelung für IKT auf EU-Ebene;

29. fordert eine wirksame Überwachung der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im elektronischen Handel und weist auf die Notwendigkeit einer Folgenabschätzung bei allen Entscheidungen hin, die den digitalen Binnenmarkt und die Informationsgesellschaft betreffen; diesbezüglich wäre ein „Anzeiger für den elektronischen Handel“ zur Bewertung des europäischen Online-Marktumfelds ein nützliches Instrument;

30. unterstreicht erneut, wie wichtig der grenzübergreifende elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen als Instrument für europäische Firmen, insbesondere KMU ist, das ihnen Wachstum, größere Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung innovativerer Waren und Dienstleistungen ermöglicht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen zuverlässigen und sicheren rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmen zu schaffen, damit die Unternehmen die Garantien erhalten, die sie für eine vertrauensvolle Abwicklung des grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehrs untereinander benötigen;

31. weist darauf hin, dass bei der Überprüfung der Universaldienst-Richtlinie der vordringlich erfolgende weitere Ausbau eines schnellen und erschwinglichen Breitbandzugangs von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des elektronischen Handel ist, da ein mangelnder Internetzugang nach wie vor eines der bedeutendsten Hindernisse für die europäischen Bürger bei der Nutzung des elektronischen Handels ist.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Lena Ek, Ioan Enciu, Gaston Franco, Adam Gierek, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Oriol Junqueras Vies, Arturs Krišjānis Kariņš, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Paul Rübig, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Niki Tzavela, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

António Fernando Correia De Campos, Francesco De Angelis, Françoise Grossetête, Oriol Junqueras Vies, Ivailo Kalfin, Ivari Padar, Vladko Todorov Panayotov, Markus Pieper, Mario Pirillo, Catherine Trautmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jürgen Creutzmann, Ramona Nicole Mănescu, László Surján

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (2.6.2010)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel
(2010/2012(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Sajjad Karim

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die Wirtschaft der EU durch die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der Strategie der Kommission „EU 2020“ wettbewerbsfähiger werden kann, u. a. durch die Entwicklung und Förderung neuer Formen des Unternehmertums in kleinen und mittelständischen Unternehmen,

B.  in der Erwägung, dass die Schaffung eines „digitalen Binnenmarkts“, der grenzübergreifende Transaktionen in einer Online-Umgebung für alle Verbraucher in der Europäischen Union erleichtert, entscheidend zur Stärkung des Binnenmarkts beiträgt, da den Bürgern dadurch ein größeres Angebot an Waren und Dienstleistungen zur Verfügung steht,

C. in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt nur fertiggestellt werden kann, wenn grundlegende Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt, einschließlich der Dienstleistungsrichtlinie, in allen EU-Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt werden,

D. in der Erwägung, dass weder die Verbraucher noch die Unternehmen die Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang genießen können, da nur sehr wenige Online-Einzelhändler ihre Produkte oder Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten verkaufen, und wenn, dann meist nur in eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten,

E.  in der Erwägung, dass das geistige Eigentum in der digitalen Welt eine Schlüsselfunktion hat und deshalb der Schutz desselben vor allem im Internet eine besondere Herausforderung bleibt,

F.  in der Erwägung, dass die verschiedenen Systeme zur Erhebung von Urheberrechtsgebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten vereinfacht und klarer gestaltet werden müssen, so dass es für Online-Anbieter einfacher wird, ihre Waren und Dienstleistungen den Verbrauchern in verschiedenen Mitgliedstaaten anzubieten,

G. in der Erwägung, dass die Überarbeitung der Systeme zur Erhebung von Urheberrechtsgebühren größere Rechtssicherheit für Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen schaffen würde,

H. in der Erwägung, dass unbedingt für Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abgeltung von Rechten zu sorgen ist, wenn ein Internet-Einzelhändler urheberrechtlich geschützte Inhalte auf eine Website hochlädt,

I.   in der Erwägung, dass unbedingt ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleistet werden muss, damit das Vertrauen in Online-Waren und -Dienstleistungen gestärkt wird und gewährleistet ist, dass auf dem Online-Markt die Gepflogenheiten des Handels gelten,

J.   in der Erwägung, dass Diskriminierungen der Verbraucher angegangen werden müssen, auch bei der Zahlung, indem dafür gesorgt wird, dass Bestimmungen für die Zahlung, den Zahlungseingang und die Lieferung festgelegt werden,

1.  spricht sich für eine Vereinfachung der derzeit geltenden Urheberrechtsgebühren aus, da das derzeitige System ein erhebliches Hindernis für die Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt;

2.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission zur besseren Integration der Binnenmarktzentren auf, unter Einbeziehung von SOLVIT, der zentralen Ansprechpartner (gemäß der Dienstleistungsrichtlinie), der Produktzentren (die mit der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung eingeführt wurden) und durch weiterführende Informationen u. a. über rechtliche Anforderungen, die Unternehmen beachten müssen, wenn sie ihre Waren grenzüberschreitend und über das Internet vertreiben; hält eine solche funktionierende einzige Anlaufstelle für einen wesentlichen Faktor bei der Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel;

3.  fordert die Kommission auf, die Initiative zu ergreifen und unverzüglich eine Folgenabschätzung zum besten Vorgehen in Bezug auf die Urheberrechtsgebühren durchzuführen, einschließlich der Möglichkeit, die Gebühr zu erheben, wenn das Produkt zum ersten Mal auf den Markt der Europäischen Union gebracht wird, da sich die Akteure nicht einigen können;

4.  bekräftigt, dass der elektronische Handel ganz maßgeblich dadurch getragen wird, dass dem grundlegenden Menschenrecht auf Privatsphäre und Datenschutz Achtung verschafft wird;

5.  betont, dass die EU-Datenschutzvorschriften einheitlich ausgelegt werden müssen, um für einen besseren Datenschutz zu sorgen und das Vertrauen der Verbraucher in Online-Zahlungssysteme zu stärken;

6.  ist der Ansicht, dass eine Verbesserung der Verbraucherschutzregelungen in der EU, einschließlich der Schutz vor Kreditkartenbetrug, das Vertrauen der Verbraucher in grenzübergreifende Online-Transaktionen sicherstellen kann;

7.  betont, dass in der Online-Umgebung, in der sich Käufer und Verkäufer nicht am selben Ort befinden und der Käufer kaum in der Lage ist, die physischen Eigenschaften des Produkts zu beurteilen, der Zugang zu genauer und klarer Information wesentlich für Transparenz ist;

8.  fordert die Regierungen auf, rasch gegen betrügerische Websites vorzugehen und den Verbraucherrechten mehr Beachtung zu schenken, z. B. mit Maßnahmen zur Kennzeichnung von sicheren Websites und dadurch, dass sichergestellt wird, dass Unternehmen, die Werbedienstleistungen anbieten, keine Werbung für illegale Websites machen;

9.  fordert, dass die Kommission einen Vorschlag vorlegt, in dem sie angemessene Maßnahmen oder Strafen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel von gefälschten Produkten und Arzneimitteln festlegt, einschließlich der Kennzeichnung sicherer Websites, z. B. Zertifizierungssysteme für zugelassene Apotheken;

10. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich des elektronischen Handelsverkehrs eine konsequente Rechtsdurchsetzung von Urheberrechten nicht unterlaufen wird;

11. begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung der Mehrwertsteuermeldepflichten und zur „vereinfachten Rechnung” für den Versandhandel und betont, dass im Bereich von Rechtsvorschriften über Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer der Subsidiaritätsgrundsatz gewahrt werden sollte;

12. fordert die Kommission auf, ein integriertes System zur Einziehung der Mehrwertsteuer zur Verfügung zu stellen, damit KMU dazu ermutigt werden, angesichts des geringeren Verwaltungsaufwands grenzüberschreitend Handel zu treiben;

13. betont, wie wichtig es ist, eine unterschiedliche Behandlung von Online-Verbrauchern (je nach ihrem Herkunftsland) zu verhindern, indem Bestimmungen für Online-Zahlungen aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei den Verbrauchern auch die freie Wahl zwischen den unterschiedlichen Online-Zahlungsmodalitäten gegeben werden muss;

14. fordert die Kommission auf, auf Rechtssicherheit hinzuwirken und die jetzige starke Zersplitterung der Verfahren zur Abgeltung von Rechten und die in Bezug auf das Hochladen von Medieninhalten auf Websites höchst unterschiedliche Rechtslage in den Mitgliedstaaten in Angriff zu nehmen;

15. weist die Kommission darauf hin, dass es noch immer Gesetzeslücken in Bezug auf Online-Dienste gibt, und fordert sie auf, gezielte Legislativvorschläge vorzulegen, um den Zugang der Verbraucher zu online gehandelten Produkten und Dienstleistungen zu verbessern sowie ihr Vertrauen in diese Produkte und Dienstleistungen zu stärken und ihnen eine einzige Anlaufstelle als einfache Lösung zu bieten;

16. äußert seine Besorgnis angesichts der Entscheidung der Kommission in Bezug auf die zwingend vorgeschriebene physische Existenz eines Geschäfts als Voraussetzung für Online-Verkäufe, da diese Anforderung den Online-Absatz erheblich behindert;

17. ist der Ansicht, dass das Vertrauen der Verbraucher durch Standards und Verhaltenskodizes gestärkt werden kann, die es Anbietern von Online-Diensten ermöglichen, mit den rasch voranschreitenden technologischen Neuerungen Schritt zu halten;

18. fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die Einrichtung eines Portals für den elektronischen Handel unter Aufsicht der Kommission und unter Beteiligung der Interessenträger und der Mitgliedstaaten besser zur Verbreitung vorbildlicher Verfahren und Informationen beitragen und so das Vertrauen der Verbraucher stärken sowie den grenzüberschreitenden elektronischen Handel fördern könnte;

19. regt an, auf alternative Streitbeilegungsmechanismen zurückzugreifen, die auf elektronischem Wege in Anspruch genommen werden können und dann auch ohne zeitliche Verzögerung über das europäische Portal „e-Justice“ zugänglich sein sollten, sobald es frei geschaltet ist.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Evelyn Regner, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Kurt Lechner, Angelika Niebler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Mara Bizzotto, Jutta Steinruck

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Cornelis de Jong, Othmar Karas, Emma McClarkin, Rafał Trzaskowski, Wim van de Camp