BERICHT zur Mitteilung der Kommission: Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen

6.7.2010 - (2009/2151(INI)) ))

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: João Ferreira

Verfahren : 2009/2151(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0227/2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Mitteilung der Kommission: Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen

(2009/2151(INI))

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2009 mit dem Titel „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“[1] und die entsprechende Folgenabschätzung[2] und auf das Arbeitspapier der Kommission vom 14. Dezember 2007 über die Verbesserung der Frühwarnsysteme in Europa[3];

- unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. September 2009 zu den Waldbränden im Sommer 2009[4]; vom 4. September 2007[5] zu Naturkatastrophen; vom 7. September 2006[6] zu Waldbränden und Überschwemmungen; vom 5. September 2002 zu Überschwemmungen in Europa[7]; vom 14. April 2005 zur Dürre in Portugal[8]; vom 12. Mai 2005 zur Dürre in Spanien[9]; vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Brände und Überschwemmungen) in Europa[10]; seine Entschließungen vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Waldbrände, Dürren und Überschwemmungen) – landwirtschaftliche Aspekte[11], Aspekte der regionalen Entwicklung und Umweltaspekte[12][13]; seine Entschließung vom 8. März 2010 zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und den Auswirkungen des Sturmtiefs „Xynthia“ in Europa[14] und auf seine legislative Entschließung vom 18. Mai 2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[15],

- unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2008 zur Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten[16] in der Europäischen Union und auf die Ziffern 12 bis 15 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15./16. Juni 2006 in Brüssel über die Reaktionsfähigkeit der Europäischen Union in Notfällen, in Krisen und bei Katastrophen[17],

- unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz[18];

- unter Hinweis auf die Richtlinie 1996/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie)[19];

- unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie)[20];

- unter Hinweis auf die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie)[21];

- unter Hinweis auf den Aktionsrahmen 2005-2015: Aufbau einer Katastrophenvorsorge der Nationen und Gemeinschaften, der am 22. Januar 2005 in Kobe, Hyogo, angenommen wurde[22];

- unter Hinweis auf die am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro verabschiedete Konvention über biologische Vielfalt;

- gestützt auf Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

- gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

- unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und die Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0000/2010);

A.  in der Erwägung, dass die Verhütung ein immer wichtigerer Teilbereich des Katastrophenmanagements sein muss und immer mehr soziale Bedeutung gewinnt;

B.   in der Erwägung, dass die Naturkatastrophen den Ökosystemen und der biologischen Vielfalt Schaden zufügen, die nachhaltige Entwicklung beeinträchtigen und den sozialen Zusammenhalt gefährden,

C.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und insbesondere die betroffenen Konvergenzregionen durch Faktoren wie die intensive Nutzung der Böden, das ungeordnete industrielle und städtische Wachstum, die Landflucht, die Wüstenbildung und die Zunahme von Wetterextremen anfälliger für Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen werden;

D.  in der Erwägung, dass die Klimaveränderungen die Ursache für das häufigere Auftreten von Naturkatastrophen (Überschwemmungen, extreme Dürren und Brände) sind, die Menschenleben kosten, sowie schwere ökologische, wirtschaftliche und soziale Schäden anrichten,

E.   in der Erwägung, dass Katastrophen in der Regel sehr viele Ursachen haben, die nicht immer ausschließlich Wetterextremen zuzuschreiben sind und häufig dadurch verschärft werden, dass der Mensch keine angemessene Beziehung zu seiner Umwelt hat;

F.   in der Erwägung, dass Katastrophen durch technische und industrielle Unfälle verursacht werden können, bei denen gefährliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Substanzen freigesetzt werden, was erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit, Anbaupflanzen, Infrastrukturen oder das Vieh hat,

G.  in der Erwägung, dass Schäden, die auf Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen zurückzuführen sind, oftmals weitgehend hätten verhindert werden können; in der Erwägung, dass die EU-Politik darüber hinaus kohärente Anreize schaffen muss, damit die nationalen, regionalen und lokalen Behörden wirksamere Präventions- und Schutzmaßnahmen entwickeln, finanzieren und umsetzen,

H.  in der Erwägung, dass ein umfassendes und schlüssiges Konzept zur Verhütung von Katastrophen das Zusammenwirken zwischen den jeweiligen kommunalen, regionalen und nationalen Behörden beinhalten muss und dass darüber hinaus der Rückgriff auf weitere vor Ort ansässige und mit den dortigen Gegebenheiten vertraute Akteure möglich sein muss,

I.    in der Erwägung, dass sich die bestehenden Katastrophenverhütungsmaßnahmen als unzureichend erwiesen haben und dass die bisherigen einschlägigen Vorschläge des Parlaments noch nicht vollständig umgesetzt wurden, was die Durchführung einer konsolidierten Strategie zur Verhütung natürlicher und vom Menschen verursachter Katastrophen auf EU-Ebene behindert,

J.    in der Erwägung, dass die Dürre und die anhaltenden Brände den Prozess der Wüstenbildung, insbesondere in Südeuropa, weiter beschleunigen und sich vor allem auf die Waldgebiete des Mittelmeers und auf Regionen mit einem großen Bestand an monospezifischem, nichtheimischem und äußerst leicht entflammbarem Wald auswirkt, was das Leben der Bürger und die Lebensqualität in den betroffenen Orten gefährdet,

K.  in der Erwägung, dass eine ausgewogene Inanspruchnahme der Flächen, eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Einklang mit der Natur, die Stärkung der Kohäsion in der EU sowie die Eindämmung der Landflucht und die Aufrechterhaltung wirtschaftlich und ökologisch nachhaltiger Landwirtschaft bestimmende Faktoren für die Verhütung von Katastrophen sind,

L.   unter Berücksichtigung der grundlegenden Rolle der Wälder für die Erhaltung der Umwelt, da sie sowohl im Kohlenstoff- als auch im Wasserkreislauf das Gleichgewicht aufrechterhalten;

1.  weist darauf hin, dass natürliche und vom Menschen verursachte Katastrophen erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Regionen und Mitgliedstaaten haben; betont, dass bei der Verhütung von Katastrophen der Schutz menschlichen Lebens, die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der Menschen, die grundlegenden Menschenrechte, die Umwelt, die wirtschaftlichen und sozialen Infrastrukturen einschließlich der Wohnungen und das Kulturerbe die wichtigsten Ziele sind;

2.  weist darauf hin, dass ein proaktiver Ansatz wirksamer und kostengünstiger als nachträgliche Reaktionen auf Katastrophen ist; ist der Auffassung, dass die Kenntnis der vor Ort vorherrschenden geografischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen für die Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen von wesentlicher Bedeutung ist;

3.  begrüßt die Verpflichtung der Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Katastrophenverhütung verbundenen Fragen in der Politik und den Programmen der Gemeinschaft in kohärenterer Form berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen alle Mitgliedstaaten und Bewerberländer betreffen und zu den Gefahren[23] unter anderem Hochwasser, Stürme, Dürren, Tsunamis, Erdbeben2, Waldbrände, Extremtemperaturen, Vulkanausbrüche, Lawinen, Erdrutsche, technische Unfälle und Industrieunfälle, Bodenerosion, Verseuchung des Untergrunds und des Grundwassers und Verschmutzung der Meere, Seen und Flüsse gehören;

4.  ersucht die Kommission, den Austausch bewährter Verfahren zur Verhütung von durch den Menschen verursachten Katastrophen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sich die regionalen Behörden im Bereich Katastrophenschutz schulen lassen;

5.  ist der Auffassung, dass aufgrund des Ausmaßes und/oder des möglichen grenzüberschreitenden Charakters von Katastrophen eine verstärkte Zusammenarbeit sowohl auf regionaler als auch auf EU-Ebene notwendig ist, die auf sich gegenseitig ergänzenden Maßnahmen, auf der Verbreitung bewährter Verfahren und auf dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beruht;

6.  nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, ein Netzwerk aus Vertretern von verschiedenen nationalen zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten zu schaffen; unterstreicht, dass dieses Netzwerk im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den für Katastrophenmanagement, Raumplanung, Kartierung und Risikomanagement verantwortlichen nationalen, regionalen und lokalen Behörden tätig sein muss; betont die Wichtigkeit dieses Netzwerks für den Erfahrungsaustausch, Verhütungsmaßnahmen und die Festlegung einer gemeinsamen Vorgehensweise und Mindeststandards bei der Erfassung von Gefahren und Risiken auf EU-Ebene; fordert die Einbeziehung der Vertreter der Landwirtschaft in dieses Netzwerk sowie die Anhörung der UNEP, der in diesem Bereich tätigen sozialen und Nichtregierungsorganisationen sowie anderer landeskundiger Akteure;

7.  betont die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Verbreitung von Informationen und Erfahrungen, von wissenschaftlichen und technischen Anwendungen sowie bei der Koordinierung von Strategien für die Entwicklung von Interventionskapazitäten.

8.  fordert die Regionen auf, die bereits bestehenden Netze für die territoriale und grenzüberschreitende Koordination auszubauen, um eine Zusammenarbeit zu entwickeln, die sich speziell auf die Katastrophenverhütung konzentriert; ist der Überzeugung, dass Strukturen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie die Makroregionen mit ihrer zweckmäßig ausgerichteten und unabhängig von administrativen Grenzen funktionierenden Zusammenarbeit zu wirksamen Plattformen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung werden können; empfiehlt die Nutzung der wertvollen Erfahrungen auf diesem Gebiet, die bereits von Projekten im Rahmen des EU-Programms INTERREG gesammelt wurden;

9.  ist der Ansicht, dass nur eine gemeinsame Strategie und aufeinander abgestimmte Maßnahmen der verschiedenen Sektoren und der verschiedenen am Katastrophenmanagement-Zyklus beteiligten Akteure zu wirklichen Fortschritten auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung führen können; betont die Rolle der freiwilligen Arbeit bei diesen Strategien und fordert die Mitgliedstaaten zur Förderung der einschlägigen Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf; schlägt vor, im Kontext des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit 2011 die Möglichkeit einer Zusammenarbeit im Bereich der ehrenamtlichen Arbeit zur Katastrophenvorbeugung und -bewältigung auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu prüfen;

10. drängt darauf, dass die Mitgliedstaaten, die Nachbarländer der EU und Entwicklungsländer in grenzüberschreitenden Projekten zusammenarbeiten und im Rahmen der Programme der EU-Nachbarschaftspolitik und der Entwicklungsprogramme bewährte Verfahren und praktische Erfahrungen austauschen und für deren Verbreitung sorgen;

11. hebt hervor, dass für die Hilfeleistung auch der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gelten muss; merkt an, dass Hilfe nach dem Bedarf unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder dem sonstigen Status geleistet werden sollte;

12. weist darauf hin, dass durch den Klimawandel verursachte und verschärfte Umweltprobleme derzeit für den Anstieg der Zwangsmigration verantwortlich sind, und möchte daher den immer deutlicheren Zusammenhang zwischen Asylbewerbern und Gebieten, die von einer Verschlechterung der Umwelt gekennzeichnet sind, hervorheben; fordert einen verbesserten Schutz und die Neuansiedlung von „Klimaflüchtlingen“;

13. unterstreicht, dass die Regionen und Kommunen im Falle von Naturkatastrophen die Hauptlast tragen und im Allgemeinen weder ihre materiellen und personellen Mittel noch ihre Sachkenntnis und Finanzmittel ausreichen, solche Katastrophen allein auf der nationalen und/oder regionalen Ebene bewältigen zu können und dass diese Katastrophen wirksame, solidarische Hilfsmaßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich machen;

14. unterstreicht die Bedeutung des Abbaus bestehender Unterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten beim zuverlässigen Schutz der Bevölkerung, der Umwelt und der Wirtschaft, und unterstützt deren Anstrengungen zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge in den besonders von Katastrophen bedrohten Regionen und Mitgliedstaaten; dringt darauf, dass Regionen in äußerster Randlage, Gebirgs- und Grenzregionen mit besonders niedriger Bevölkerungsdichte und wirtschaftlich besonders stark benachteiligten Regionen in Europa im Rahmen dieser Strategie besondere Aufmerksamkeit gilt;

15. weist darauf hin, dass die Merkmale und naturgegebenen Beschränkungen der wenig besiedelten Regionen und der abgelegenen Gebiete, der Gebirgsregionen, der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte , bei denen eine Abwanderung festzustellen ist, sowie die Regionen in Randlage und in äußerster Randlage anerkannt und angemessen berücksichtigt werden müssen; weist auf die zusätzlichen Schwierigkeiten dieser Regionen bei der Bewältigung von Katastrophen hin; fordert eine besondere Beachtung dieser Regionen im Rahmen der verschiedenen verfügbaren Förderinstrumente und fordert konkret eine Flexibilisierung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds durch diese Regionen;

16. vertritt die Auffassung, dass die Revision der Verordnung betreffend den Solidaritätsfonds notwendig ist, die Auswahlkriterien an die Merkmale jeder Region bzw. Katastrophe angepasst werden müssen, dem Produktionssektor, den am meisten gefährdeten Gebieten und der betroffenen Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss und flexiblere und rechtzeitige Aktionen ermöglicht werden müssen; ist der Auffassung, dass die förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 4 des Europäischen Solidaritätsfonds zu restriktiv sind; vertritt die Ansicht, dass es bei der Festlegung von Schwellenwerten für die Förderfähigkeit entscheidend ist, die regionale Dimension zu berücksichtigen, da andernfalls von einer schweren Katastrophe betroffene Regionen ausgeschlossen werden könnten, weil sie den für den Mitgliedstaat insgesamt festgelegten Schwellenwert nicht erreichen;

17. unterstreicht die Notwendigkeit, einen geeigneten Finanzrahmen mit angemessenen finanziellen Ressourcen zur Katastrophenverhütung und -bekämpfung zu schaffen, der solche Instrumente stärkt und miteinander verbindet wie die Kohäsionspolitik, die Politik zur ländlichen und städtischen Entwicklung, die Regionalpolitik, den Solidaritätsfonds und das Siebte Rahmenprogramm; fordert, dass der Katastrophenschutz auch in der Finanziellen Vorausschau 2014-2020 berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die verfügbaren Ressourcen besser gebündelt werden können, um die Wirksamkeit der EU-weiten Verhütungsmaßnahmen zu erhöhen;

18. ersucht die Kommission, nicht zuzulassen, dass die zurzeit aufgrund der Krise angespannte Haushaltslage zu einer Kürzung der Mittel für die gegenwärtige Katastrophenschutzpolitik führt, anlässlich der gegenwärtigen Überprüfung des EU-Haushalts genauestens zu untersuchen, ob bei der Katastrophenverhütung Lücken bestehen und sich zu vergewissern, ob die verfügbaren Instrumente alle Katastrophenarten abdecken;

19. erinnert daran, dass die Kohäsionspolitik ein grundlegendes Instrument zur Verhütung von Naturkatastrophen ist; ist der Ansicht, dass die einzelnen Fonds und Instrumente flexibel und koordiniert einsetzbar sein müssen, um die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Politik zu verbessern; betont, dass die Risikovorsorge auch mit anderen Präventionsmaßnahmen kombiniert werden muss, um ein unkoordiniertes Handeln zu vermeiden und die Effektivität und den Mehrwert durchgeführter Maßnahmen zu steigern;

20. bekräftigt, dass es notwendig ist, die angemessene Verwendung der EU-Mittel zu kontrollieren und zweckentfremdete Mittel zurückzufordern;

21. betont, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Katastrophenverhütung verantwortlich sind und dass in diesem Bereich weiterhin das Subsidiaritätsprinzip gelten sollte;

22. fordert die Mitgliedstaaten, die für die Flächennutzung verantwortlich sind, auf, Kriterien und Rechtsvorschriften zur Abwendung von Katastrophen in von Überschwemmungen, Erdrutschen und anderen geologischen Risiken bedrohten Gebieten einzuführen - unter Berücksichtigung der durch rücksichtslose Entwaldung verursachten Probleme - und darüber hinaus das Bauen in diesen Gebieten zu verhindern.

23. ersucht die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit für eine bessere Einbettung des Katastrophenschutzes in die nationale operationelle Programmplanung der EU-Finanzierungen zu prüfen; ist der Auffassung, dass alle im Umweltschutz tätigen öffentlichen Akteure eingebunden werden und aktiv an diesem Prozess teilnehmen sollten; fordert die Kommission auf, die sich als notwendig erwiesene Neufassung der Programmplanungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu unterstützen; fordert die Kommission im Hinblick auf den Erfahrungsaustausch auf, von den Mitgliedstaaten genaue Informationen über ihre operativen Programme zur Bekämpfung natürlicher und vom Menschen verursachter Katastrophen zu fordern;

24. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten unter anderem bei folgenden Präventionsmaßnahmen besondere Unterstützung von der EU erhalten sollen:

a) Erarbeitung und Überprüfung der Sicherheitsbestimmungen für die Bebauung und Nutzung von Flächen;

b) Korrektur von Gegebenheiten, die Gefahren heraufbeschwören: Renaturierung von Flussbetten; Wiederherstellung und Schutz von Wassereinzugsgebieten, Feuchtgebieten und daran gekoppelten Ökosystemen; Überwachung der Erosion und Sedimentierung in Flussläufen; Erhöhung der Abflusskapazität an Brücken und Wasserleitungen; Säuberung und Umgestaltung von Wäldern; Aufforstung; Eingriffe zum Schutz/zur Erhaltung der Küsten;

c) Schutz/Umbau von Wohngebieten vor allem in Städten, die besonders durch bestimmte Katastrophenarten gefährdet sind, unter Einbeziehung der Einwohner;

d) Aufrechterhaltung und Überwachung der Sicherheit großer bestehender Infrastrukturen, insbesondere von Staudämmen, Pipelines, Straßen- und Eisenbahnbrücken, sowie Energie-, Wasserversorgungs-, Abwasser-, Kommunikations- und Telekommunikationsanlagen;

e) (d a) Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in von Entvölkerung betroffenen und von Naturkatastrophen bedrohten Gebieten und Beitrag zur Wiedereinbindung der menschlichen Tätigkeit durch Schaffung von Infrastrukturen, um den Bewohnern das Verbleiben in diesen Gebieten zu ermöglichen;

25. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei Sensibilisierungskampagnen zur Verhütung und bei der Einführung vorbildlicher Verfahren zu unterstützen, indem der Öffentlichkeit allgemein zugängliche aktuelle Informationen und Ausbildungsmaßnahmen angeboten werden, um alle Bürger über die erkannten Gefahren und die im Fall von natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen zu ergreifenden Maßnahmen aufzuklären; fordert, dass bei der Aufklärung der Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit den jungen Menschen ab dem Schulalter gelten muss; betont im Zusammenhang mit der Sensibilisierung der Bevölkerung die Bedeutung der europaweiten Notrufnummer 112 und die Notwendigkeit, diese besser bekannt zu machen;

26. weist darauf hin, dass Wasser bei Naturkatastrophen häufig eine Rolle spielt, nicht nur im Zusammenhang mit Überflutungen (oft infolge unzweckmäßiger Planung), Frost, Hagel und Verseuchung von Flussbetten, sondern auch aufgrund von Wasserknappheit, die wesentliche Umweltveränderungen verursachen kann, wie im Fall der Wüstenbildung in weiten Teilen Süd- und Südosteuropas;

27. unterstreicht, dass die lang anhaltenden Dürren der letzten Jahre die Zunahme von Waldbränden in Europa begünstigt und gleichzeitig in vielen Regionen die Desertifikation verstärkt haben;

28. fordert die Kommission in Anbetracht des zwischen Dürren, Waldbränden und Wüstenbildung bestehenden Zusammenhangs auf, einen Richtlinienvorschlag nach Art der Hochwasserrichtlinie vorzulegen, durch den die Annahme einer Gemeinschaftspolitik zum Umgang mit Wassermangel, Dürre und zur Anpassung an den Klimawandel gefördert wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang außerdem die Bedeutung der Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Dürre als Zentrum der Untersuchung, Abmilderung und Kontrolle von Dürrefolgen;

29. fordert die Kommission erneut auf, sich für die Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle für Dürre und Wüstenbildung einzusetzen, welche die Auswirkungen von Dürren und Wüstenbildung untersucht, überwacht und abmildert, um strategisch kluge Entscheidungen zu ermöglichen und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern; ist der Auffassung, dass die Wechselwirkungen zwischen Dürren, Waldbränden, Wüstenbildung und Klimawandel verstärkt berücksichtigt und ambitionierte und solidarisch ausgerichtete Ziele zur Verhütung und Bewältigung von Dürren gesetzt werden sollten;

30. weist auf die Bedeutung der Wälder für die Holzgewinnung, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Verhütung von Überschwemmungen, Lawinen und Erosion, das Grundwassermanagement sowie die Kohlenstoffspeicherung hin und fordert aus diesem Grund alle Mitgliedstaaten auf, die Gefährdung der Wälder durch Brände sehr ernst zu nehmen; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine spezielle Initiative für den Schutz der Wälder und die Verhütung von Waldbränden umzusetzen; ist der Ansicht, dass Projekte zur Aufforstung/Wiederaufforstung zu unterstützen sind, wobei im Interesse der biologischen Vielfalt und eines besseren Schutzes gegen Brände, Unwetter und Schädlinge heimischen Arten und Mischwäldern Vorrang einzuräumen ist; ist der Auffassung, dass die regelmäßige Datenerfassung, die Erstellung von Risikokarten, die Ausarbeitung von Plänen zur Waldkampfbekämpfung, die Ausweisung der notwendigen und der in den 27 Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen sowie die Koordinierung auf verschiedenen Ebenen im Rahmen einer wirksamen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fortgesetzt werden sollten;

31. legt der Kommission nahe, Wege zu prüfen, wie Maßnahmen zur Durchsetzung, die gegen fahrlässiges und mutwilliges Verhalten als Ursachen der Brände gerichtet sind, angewendet werden können, und dem Rat und dem Europäischen Parlament entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;

32. unterstreicht, dass die Verhütung übergreifend gesehen und in die entsprechenden sektorspezifischen Strategien für die Förderung einer ausgewogenen Nutzung des Territoriums und einer schlüssigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Einklang mit der Natur eingebunden werden muss;

33. erkennt an, dass einige sektorspezifische Strategien dazu führen, dass, indem sie die Landflucht und die zu hohe Bevölkerungskonzentration in städtischen Gebieten befördern, bestimmte Regionen einem höheren Risiko ausgesetzt sind.

34. ist der Auffassung, dass die land- und forstwirtschaftliche Produktion nicht nur Witterungsunbilden wie Dürre, Frost, Eis, Hagel, Waldbrände, Stürmen, Überschwemmungen, Starkregen und Stürmen sowie biologischen Risiken wie Schädlingsbefall, Tierkrankheiten, Epidemien und Tierseuchen – bis hin zur Ausrottung von Wildtierarten – ausgesetzt ist, sondern auch unter den Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten leidet (Klimawandel, Umweltbelastung, saurer Regen, unbeabsichtigte und beabsichtigte genetische Kontamination), darüber hinaus durch Erdrutsche aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Stadt- und Raumplanung sowie durch technologie- und verkehrsbedingte Risiken, Wüstenbildung in Berggebieten und Waldbrände gefährdet ist, die in erster Linie Folgen der ungenügenden Pflege der Wälder und von kriminellem Verhalten, aber auch der Verseuchung von Flüssen durch das Einleiten von Chemikalien aus Fabriken, des Versickern von Nährstoffen und von Fahrlässigkeit bei Freizeitaktivitäten im Wald sind;

35. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung von Methoden der guten landwirtschaftlichen Praxis zu fördern, die in einigen Mitgliedstaaten bereits zur Halbierung der verwendeten Menge an stickstoffhaltigen Düngemitteln geführt hat, ohne dass dadurch die landwirtschaftlichen Erträge gesunken sind;

36. stellt fest, dass die effektive Verhütung von Naturkatastrophen eine sozial und ökologisch ausgewogene Agrarpolitik erfordert, die der Notwendigkeit Rechnung trägt, eine nachhaltige landwirtschaftliche Produktion und eine ländliche Entwicklung in den einzelnen Ländern und Regionen zu fördern und anzukurbeln; befürwortet eine wirksame Verstärkung der Anreize für die Funktionen der Landwirtschaft in den Bereichen Umwelt und ländlicher Raum, die Förderung der Bindung der Bevölkerung an die ländlichen Gebiete als wesentlichen Faktor für die Erhaltung von Ökosystemen, indem die aktuelle Tendenz der Aufgabe und Verarmung dieser Gebiete bekämpft und der Druck von den städtischen Gebieten genommen wird; betont ferner die landschaftspflegerische Rolle der Landwirte und bedauert die unzureichende Berücksichtigung der Landwirtschaft in der Mitteilung der Kommission;

37. fordert die Einführung einer europäischen öffentlichen Landwirtschaftsversicherung; drängt die Kommission, auf europäischer Ebene einen Vorschlag für ein gemeinsames System zum besseren Umgang mit dem Risiko und der Einkommensunsicherheit der Landwirte im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen vorzulegen; unterstreicht, dass dieses System ehrgeiziger sein muss als das derzeit angewandte Modell, damit verhindert wird, dass es in der EU eine Vielzahl unterschiedlicher Versicherungssysteme gibt, die zu großen Abweichungen bei den Einkommen der Landwirte führen; ist der Auffassung, dass EU-weite Mindestentschädigungen für Landwirte infolge natürlicher oder vom Menschen verursachter Katastrophen dringend vonnöten sind;

38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusatzkosten, die den Landwirten durch vorbeugende Brandschutzmaßnahmen (wie Freihalten der Brandschutzstreifen, Beseitigung abgestorbener Bäume, Bodenbearbeitung entlang der Schlaggrenzen usw.) sowie durch Entwässerungsmaßnahmen (Reinigung von Entwässerungsgräben und Kanälen) entstehen, in die Berechnung der umweltrelevanten Prämien für Landwirte einzubeziehen;

39. betont die Bedeutung der Analyse ländlicher und städtischer Anpassungsmaßnahmen angesichts des wachsenden Auftretens und der zunehmenden Stärke von Wetterextremen in verschiedenen geografischen Gebieten; ist der Auffassung, dass die vorhersehbaren negativen Auswirkungen des Klimawandels den Druck auf die Landwirtschaft sowie auf die Lebensmittelsicherheit und Versorgungsunabhängigkeit erhöhen werden und betont die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und Anpassung an den Klimawandel und Abmilderung seiner negativen Auswirkungen;

40. hebt die Bedeutung der öffentlichen Forschung und Entwicklung (F&E) für den Katastrophenschutz und das Katastrophenmanagement hervor und dringt auf eine stärkere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den F&E-Einrichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen, in denen ähnliche Risiken bestehen; dringt auf eine Stärkung der Frühwarnsysteme in den Mitgliedstaaten und auf die Vernetzung der unterschiedlichen Frühwarnsysteme bzw. die Verbesserung bestehender Verbindungen; empfiehlt der Kommission, diese Erfordernisse und ihre angemessene Finanzierung gebührend zu berücksichtigen;

41. unterstreicht die Notwendigkeit, die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Struktur der Humanressourcen, auf bewährte Methoden und die Risikokenntnis auf Katastrophensituationen vorzubereiten.

42. unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Sammlung von Daten und Informationen zu den Risiken und Kosten von Katastrophen und von deren Austausch auf EU-Ebene im Hinblick darauf, vergleichende Studien durchzuführen und die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Folgen der Katastrophen zu ermitteln, so dass die Mitgliedstaaten Informationen über nationale Katastrophenschutzkapazitäten und medizinische Ressourcen zusammentragen können, und betont, dass bereits bestehende Strukturen – wie das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) – genutzt und ausgebaut und keine neuen Strukturen geschaffen werden sollten;

43. bedauert, dass die Kommission die derzeitigen Gefahren-/Risikokartierungspraktiken in den Mitgliedstaaten noch nicht untersucht hat, wie in ihrer Mitteilung „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (KOM(2009)0082) vom 23. Februar 2009 vorgesehen war; mahnt die Kommission, dieser Verpflichtung im ersten Halbjahr 2010 effizient nachzukommen;

44. vertritt die Auffassung, dass auf EU-Ebene eine gemeinsame Methode und Mindestanforderungen für die Gefahren- und Risikokartierung festgelegt werden müssen;

45. unterstreicht die Bedeutung der Erarbeitung von Standards für die Analyse und Darstellung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Katastrophen auf die Gemeinschaften.

46. empfiehlt die umfassendere Einbeziehung der mit dem Katastrophenschutz verbundenen Probleme in die Revision der UVP-Richtlinie insbesondere im Hinblick auf die Bewertung, Mitteilung und Veröffentlichung von Risiken;

47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  KOM(2009)0082.
  • [2]  SEK(2009)0202.
  • [3]  SEK(2007)1721.
  • [4]  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0013.
  • [5]  Angenommene Texte, P7_TA (2007)0362.
  • [6]  Angenommene Texte, P7_TA (2006)0349.
  • [7]  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 471.
  • [8]  Angenommene Texte, P7_TA, (2005)0139.
  • [9]  Angenommene Texte, P7_TA (2005)0187.
  • [10]  Angenommene Texte, P7_TA (2005)0334.
  • [11]  Angenommene Texte, P7_TA (2006)0222.
  • [12]  Angenommene Texte, P7_TA (2006)0223.
  • [13]  Angenommene Texte, P7_TA (2006)0224.
  • [14]  Angenommene Texte, P7_TA (2010)0065.
  • [15]  Angenommene Texte, P7_TA (2006)0218.
  • [16]  10128/08.
  • [17]  10633/1/06.
  • [18]  ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.
  • [19]  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.
  • [20]  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27.
  • [21]  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
  • [22]  A/CONF.206/6.
  • [23]             1 Hierbei handelt es sich um eine nicht erschöpfende Liste von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen; andere Arten von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, die nicht in dieser Stellungnahme aufgeführt sind, können daher in die Liste aufgenommen werden.

BEGRÜNDUNG

In den letzten Jahren wurden die EU-Mitgliedstaaten von unzähligen Katastrophen heimgesucht. Ein Anhaltspunkt dafür ist, dass bei der Kommission in den ersten sechs Jahren seit Bestehen des EU-Solidaritätsfonds 62 Anträge auf finanzielle Unterstützung aus 21 Ländern eingegangen sind[1]. Davon fiel ein Drittel in die Kategorie „Katastrophen größeren Ausmaßes“. Bei anderen Katastrophen wurde kein Antrag auf Mittel aus dem Fonds gestellt, obwohl sie beträchtliche und manchmal dauerhafte Folgen für die betroffene Bevölkerung, die Umwelt und die Wirtschaft hatten.

Die Schäden können fast nie beziffert werden, vor allem, wenn Menschenleben zu beklagen sind. In jedem Fall sind die wirtschaftlichen und sozialen Kosten der Katastrophen sehr hoch.

Deshalb muss die Verhütung eine größere soziale Bedeutung erlangen und ein immer wichtigerer Teil des Katastrophenmanagements werden.

Die Mitgliedstaaten sind zuallererst und vorrangig für den Schutz ihrer Bürger vor Katastrophen und für deren Verhütung verantwortlich. Deshalb sind eine engere Zusammenarbeit bei der Prävention, eine bessere Koordinierung der Schritte und eine stärkere Solidarität und gegenseitige Hilfe angebracht.

Mit Blick auf die Umsetzung dieses Anliegens wird vorgeschlagen, dass die für das Katastrophenmanagement, die Raumordnung, die Kartierung und das Risikomanagement zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Stellen zusammenarbeiten. Wünschenswert erscheint die Schaffung eines Netzwerks als Forum für den Austausch von Erfahrungen und Präventionsmaßnahmen, an dem sich auch die auf diesem Gebiet engagierten sozialen Organisationen beteiligen können. Hervorzuheben ist die wichtige Rolle der regionalen und lokalen Behörden, denn sie besitzen detaillierte Kenntnisse über die Besonderheiten und Bedingungen vor Ort.

Ob Katastrophen eintreten und welches Ausmaß sie haben ist durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst, die oft noch durch eine Politik verstärkt werden, die eine unangemessene Beziehung des Menschen zu seiner Umwelt bewirkt. Faktoren wie die intensive Nutzung der Böden, das ungeordnete industrielle und städtische Wachstum, die Landflucht, die Wüstenbildung und die Zunahme von Wetterextremen machen die Mitgliedstaaten anfälliger für Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen. Das ist generell der Fall, aber diese Anfälligkeit wird erst recht in den Konvergenzregionen deutlich. Deshalb ist es so wichtig, die Prävention als eine Querschnittsaufgabe zu betrachten und sie in die maßgeblichen sektoralen Politiken einzubetten, um so eine ausgewogene Nutzung des Bodens und eine kohärente wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Gleichgewicht mit der Natur zu fördern. Andererseits muss eingeräumt werden, dass einige dieser sektoralen Politiken (z. B. die GAP) dazu beigetragen haben, dass einige Regionen und ihre Bevölkerung erhöhten Risiken ausgesetzt wurden. Sie müssen daher unbedingt korrigiert werden.

Ebenso ist zu beachten, dass tendenziell eher diejenigen von Katastrophen heimgesucht werden, die über weniger Ressourcen verfügen, um sich, ihre Familien und ihr Hab und Gut zu schützen.

Erforderlich ist die Schaffung eines zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen geeigneten Finanzrahmens auf EU-Ebene, durch den die bestehenden Instrumente einschließlich der in den Bereichen Kohäsionspolitik, Regionalpolitik, Politik zur ländlichen Entwicklung verstärkt und miteinander verbunden werden. Die EU-Finanzierung muss einer Reihe von in den Mitgliedstaaten einzuführenden Präventionsmaßnahmen Vorrang einräumen und generell darauf ausgerichtet sein, risikobehaftete Situationen zu bereinigen, Wohngebiete zu schützen, die Sicherheit großer Infrastrukturen zu überwachen und Sicherheitsbestimmungen für die Bebauung und Nutzung von Flächen zu erarbeiten/zu überprüfen.

Außerdem wird eine bessere Einbettung des Katastrophenschutzes in die nationale operationelle Programmplanung der EU-Finanzierungen für erforderlich gehalten, wobei die Kommission die sich als notwendig erwiesene Neufassung der operationellen Programmplanungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich unterstützen muss. Die Merkmale und naturgegebenen Beschränkungen wenig besiedelter Regionen und der Gebiete in äußerster Randlage müssen anerkannt und angemessen berücksichtigt werden.

Die Entwicklung der Forschungs- und Entwicklungskapazität (F&E) der Mitgliedstaaten für die Verhütung von Katastrophen und für das Katastrophenmanagement sind von entscheidender Bedeutung. Auch dabei ist eine stärkere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten möglich und wünschenswert, insbesondere zwischen denen, die ähnlichen Risiken ausgesetzt sind. Es wird empfohlen, dieses Erfordernis entsprechend zu berücksichtigen und angemessen zu finanzieren. Auf diesem Gebiet wird es darüber hinaus als wichtig erachtet, zum einen die Wirksamkeit der Frühwarnsysteme in den Mitgliedstaaten zu verbessern und Verbindungen herzustellen bzw. bestehende Verbindungen zwischen den Frühwarnsystemen zu verbessern, und zum anderen sind angesichts des vermehrten Auftretens von Wetterextremen ländliche und städtische Anpassungsmaßnahmen zu prüfen und zu entwickeln.

Bestandteil des Gemeinschaftskonzeptes zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen muss als zentrales Anliegen die Verringerung bestehender Unterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten sein, um vor allem den Regionen und Mitgliedstaaten, die besonders hohen Risiken ausgesetzt sind und über eine geringere Wirtschaftskraft verfügen, bei der Verbesserung der Prävention zu helfen.

Unter Hinweis auf einige Arten von Naturkatastrophen, die besonders in den Konvergenzregionen immer wieder auftreten, werden in Anlehnung an frühere Entschließungen des Europäischen Parlaments die Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Dürre und eine spezielle Initiative für den Schutz der Wälder und die Verhütung von Waldbränden vorgeschlagen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (28.4.2010)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu einem Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen
(2009/2151(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Viktor Uspaskich

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. unterstreicht die wesentliche Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Katastrophenmanagement-Zyklus; ist der festen Überzeugung, dass eine aktive Einbeziehung dieser Gebietskörperschaften in die Festlegung und Umsetzung von Strategien zur Verringerung der Gefahr und Verhütung von Katastrophen die beste Möglichkeit ist, um zu gewährleisten, dass die effektivsten und zweckmäßigsten Lösungen Anwendung finden; betont zudem, wie wichtig es ist, öffentliche und private Akteure, einschließlich gemeinnütziger Organisationen, zu konsultieren und in diesen Prozess einzubeziehen;

2.   betont, dass ein proaktiver Ansatz wirkungsvoller und weniger kostenaufwändig ist als die reine Reaktion auf Katastrophen; ist der Auffassung, dass die Kenntnis der vor Ort vorherrschenden geografischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen für die Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen von wesentlicher Bedeutung ist;

3.   unterstreicht, dass die Regionen und Kommunen im Falle von Naturkatastrophen die Hauptlast tragen und im Allgemeinen weder ihre materiellen und personellen Mittel noch ihre Sachkenntnis und Finanzmittel ausreichen, solche Katastrophen allein auf der nationalen und/oder regionalen Ebene bewältigen zu können und dass diese Katastrophen wirksame, solidarische Hilfsmaßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich machen;

4.   ist der Ansicht, dass nur eine gemeinsame Strategie und aufeinander abgestimmte Maßnahmen der verschiedenen Sektoren und der verschiedenen am Katastrophenmanagement-Zyklus beteiligten Akteure zu wirklichen Fortschritten auf dem Gebiet der Katastrophenvorbeugung, -vorsorge und -bewältigung sowie der Folgenbewältigung führen können; hebt die Rolle der ehrenamtlichen Arbeit im Rahmen der gemeinsamen Strategie hervor und schlägt die ehrenamtliche Arbeit als eine Komponente im Rahmen dieser Maßnahmen vor; fordert die Mitgliedstaaten auf, die diesbezügliche Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu unterstützen; schlägt vor, im Kontext des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit 2011 die Möglichkeit einer Zusammenarbeit im Bereich der ehrenamtlichen Arbeit zur Katastrophenvorbeugung und -bewältigung auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu prüfen;

5.   tritt für eine globale Strategie der gesamten EU ein, in deren Rahmen für jeden Katastrophentyp, einschließlich Waldbrände, ein Protokoll für einheitliche Maßnahmen aufgestellt wird; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung für Katastrophenvorbeugung und -bewältigung tragen; ist der Ansicht, dass mit dieser Strategie für uneingeschränkte Solidarität zwischen den Ländern gesorgt werden muss und dass sie besonders auf die am stärksten isolierten europäischen Regionen mit der geringsten Bevölkerungsdichte sowie Regionen in äußerster Randlage und bestimmte andere Regionen oder Inseln in der Europäischen Union ausgerichtet sein muss, die sich aufgrund geografischer und topografischer Gegebenheiten und aufgrund der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen ihrer Einwohner in einer besonderen Situation befinden und spezielle Bedürfnisse haben; betont jedoch, dass in keiner Weise die Absicht besteht, die bestehenden nationalen Kompetenzen im Bereich Katastrophenschutz und -prävention durch EU-Leitlinien zu ersetzen oder einzuschränken;

6.   betont, dass Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Bürger sowohl in Bezug auf die Katastrophenverhütung als auch im Hinblick auf Hilfsmaßnahmen während und nach einer Krise lebensrettend sein können; fordert die Kommission daher auf, die Bewertung des Verfahrens für den Katastrophenschutz und Schulungen im Rahmen des Katastrophenschutzprogramms weiterzuentwickeln und Leitlinien der Gemeinschaft für die verschiedenen möglichen Katastrophen auszuarbeiten; weist zudem darauf hin, dass die europaweit einheitliche Notrufnummer 112 stärker bekannt gemacht werden muss;

7.  betont, dass sich die Folgen von Katastrophen nicht an die formellen und administrativen Grenzen der Regionen und Mitgliedstaaten halten; ist daher der Ansicht, dass die Identifizierung besonders gefährdeter Gebiete unter genauer Angabe der Risikoart eng mit der Festlegung von vorrangigen Zielen und von Verfahren der Zusammenarbeit in solchen Gebieten verbunden sein sollte; fordert die Regionen auf, die bereits bestehenden Netze für die territoriale und grenzüberschreitende Koordination auszubauen, um eine Zusammenarbeit zu entwickeln, die sich speziell auf die Katastrophenverhütung konzentriert; ist der Überzeugung, dass Strukturen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie die Makroregionen mit ihrer zweckmäßig ausgerichteten und unabhängig von administrativen Grenzen funktionierenden Zusammenarbeit zu wirksamen Plattformen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung werden können;

8.   unterstützt die Anwendung der wertvollen Erfahrungen, die in diesem Bereich in der Vergangenheit durch Projekte im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG gesammelt wurden, und ist der Ansicht, dass die weitere Nutzung der Möglichkeiten, die sich durch die europäische territoriale Zusammenarbeit bieten, von ausschlaggebender Bedeutung ist; ist der Überzeugung, dass der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ein wichtiges Instrument zur weiteren Stärkung der transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit auch mit Nichtmitgliedstaaten der EU darstellen kann und einen stabilen Rahmen für Technologieaustausch und -transfer, den Einsatz bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung sowie die Schaffung gemeinsamer Datenbanken und Frühwarnsysteme der Mitglieder bietet;

9.   erinnert daran, dass die Kohäsionspolitik ein grundlegendes Instrument zur Verhütung von Naturkatastrophen ist; ist der Ansicht, dass die einzelnen Fonds und Instrumente flexibel und koordiniert einsetzbar sein müssen, um die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Politik zu verbessern; betont, dass die Risikovorsorge auch mit anderen Präventionsmaßnahmen kombiniert werden muss, um ein unkoordiniertes Handeln zu vermeiden und die Effektivität und den Mehrwert durchgeführter Maßnahmen zu steigern;

10. begrüßt den Vorschlag der Kommission, die bisher bei der Katastrophenverhütung gesammelten Erfahrungen insbesondere auf die Regionen Europas anzuwenden, die mehrfach bedroht sind (z. B. durch Hochwasser, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche und Erdbeben); fordert die Kommission auf, ein Bestandsverzeichnis der Informationsquellen aufzustellen und für die Verbreitung bewährter Verfahren im Rahmen des Risikomanagements zu sorgen; unterstützt die Abstimmung von Forschungstätigkeiten in diesem Bereich und ist der Ansicht, dass eine stärkere Vernetzung von Meldesystemen und Frühwarnsystemen angestrebt werden sollte;

11. unterstützt die Initiative der Kommission zur Bewertung der Möglichkeiten für die bessere Einbindung der Katastrophenverhütung in die operationellen Programme für den Zeitraum 2007–2013, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der Strukturfonds für die Risikoprävention vorgesehenen Mittel zu nutzen, sodass Maßnahmen in diesem Bereich unverzüglich im gegenwärtigen Programmplanungszeitraum ergriffen werden können; weist erneut darauf hin, dass diesbezüglich ein koordiniertes Handeln erforderlich ist; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Strategie für den kommenden Programmplanungszeitraum zu berücksichtigen, dass EU-Mittel für alle Arten von Maßnahmen der Katastrophenprävention vorgesehen werden müssen;

12. weist darauf hin, dass die Klimaänderungen zu immer verheerenderen Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und anderen wasserbezogenen Katastrophen führen, für die angemessene und gut koordinierte Präventionsmaßnahmen unabdinglich sind; fordert die Kommission auf, im Rahmen der gegenwärtigen Überprüfung des EU-Haushalts alle Möglichkeiten abzuwägen, die zur Verbesserung der bestehenden Katastrophenschutzsysteme beitragen können, einschließlich der Möglichkeit, mit Hilfe der derzeit verfügbaren Frühwarnsysteme und der Satellitenbeobachtung Dürre- oder Wüstenbildungsrisiken zu erkennen;

13. ersucht die Kommission, nicht zuzulassen, dass die zurzeit aufgrund der Krise angespannte Haushaltslage zu einer Kürzung der Mittel für die gegenwärtige Katastrophenschutzpolitik führt, anlässlich der gegenwärtigen Überprüfung des EU-Haushalts genauestens zu untersuchen, ob bei der Katastrophenverhütung Lücken bestehen und sich zu vergewissern, ob die verfügbaren Instrumente alle Katastrophenarten abdecken;

14. ersucht die Kommission, nicht zu vergessen, dass eine bessere Bewirtschaftung und die Erhaltung der Wälder zu ihren wichtigsten Prioritäten bei der Bekämpfung der Klimaänderungen zählt; ist der Ansicht, dass eine Forstpolitik, die diesen Namen verdient, einen erheblichen Beitrag nicht nur zur Bekämpfung der Klimaänderungen, sondern auch zur Verhütung von Naturkatastrophen leisten würde;

15. fordert die Kommission auf, einen europäischen Aktionsplan zum Austausch bewährter Verfahren zur Katastrophenverhütung sowie aufeinander abgestimmte Notfallpläne auszuarbeiten, durch die in Notfällen die grenzübergreifende Zusammenarbeit nationaler Einsatzkräfte ermöglicht werden könnte;

16. ist der Ansicht, dass die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Strukturfonds in den nächsten Programmplanungszeiträumen von der Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Einhaltung von Standards für die Katastrophenverhütung abhängig gemacht werden muss;

17. fordert die Kommission auf, unverzüglich einen neuen Vorschlag auszuarbeiten, der darauf abzielt, die Verwaltungsvorschriften des Solidaritätsfonds der EU zu vereinfachen und ihn flexibler zu gestalten.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.4.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Charalampos Angourakis, Jean-Paul Besset, Victor Boştinaru, Zuzana Brzobohatá, John Bufton, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Ricardo Cortés Lastra, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Seán Kelly, Evgeni Kirilov, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Monika Smolková, Nuno Teixeira, Michael Theurer, Michail Tremopoulos, Viktor Uspaskich, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vasilica Viorica Dăncilă, Ivars Godmanis, Catherine Grèze, Veronica Lope Fontagné, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (8.4.2010)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu einem Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen
(2009/2151(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Maria do Céu Patrão Neves

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen[1]; teilt die Ansicht, dass Katastrophenverhütung und Intervention nicht voneinander zu trennen sind; bekräftigt die frühere Arbeit des Parlaments[2] zu diesem Thema und bedauert, dass die Kommission noch keine Legislativvorschläge vorgelegt hat, die den Vorschlägen des Parlaments entsprechen; hält es für notwendig, unter Berücksichtigung eines holistischen Ansatzes umfassende Rechtsvorschriften und Leitlinien mit Mindeststandards für eine wirksamere EU-Politik zum Katastrophenschutz festzulegen; weist darauf hin, dass es gemäß dem Vertrag von Lissabon andernfalls zulässig ist, auf die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zurückzugreifen, und dass dieses Thema somit auch in diesem Rahmen behandelt werden kann;

2.  ersucht die Kommission, ein Konzept für den Katastrophenschutz zu erarbeiten, das genau auf die einschlägigen Phasen – d. h. Prävention, Vorsorge, direkte Intervention und Rettung – ausgelegt ist und insgesamt auf die schnelle und wirksame Bewältigung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen abzielt; weist darauf hin, dass bei der Verbesserung der Reaktionsfähigkeit im Katastrophenfall allen Arten von Katastrophen (innerhalb und außerhalb der EU, Naturkatastrophen sowie von Menschen verursachte Katastrophen), sämtlichen EU-Instrumenten und einer interinstitutionellen Koordinierung Rechnung zu tragen ist;

3.  spricht sich für eine EU-weit einheitliche Strategie aus, mit der für Katastrophen jedweder Art ein einheitlicher Aktionsplan eingeführt und bei der Bewältigung von Katastrophen uneingeschränkte Solidarität zwischen den Ländern gewährleistet wird; dringt darauf, dass Regionen in äußerster Randlage, Gebirgs- und Grenzregionen mit besonders niedriger Bevölkerungsdichte und wirtschaftlich besonders stark benachteiligten Regionen in Europa im Rahmen dieser Strategie besondere Aufmerksamkeit gilt;

4.  unterstützt die Kernpunkte des Gemeinschaftskonzepts, hält sie jedoch im Agrarbereich für unzureichend; hält es für entscheidend, dass sich die Katastrophenprävention auf gesicherte Erkenntnisse stützt; hält es im Interesse eines wirksamen Monitoring für dringend notwendig, eine Datenbank zur Erfassung von Wirtschafts- und Sozialdaten bei Katastrophen einzurichten sowie besonders gefährdete Gebiete zu kartieren, und entsprechend der spezifischen Ausprägung der größten Gefahren in der jeweiligen Region Maßnahmen zu formulieren;

5.  ruft dazu auf, im gesamten Katastrophenmanagement-Zyklus Kontakte zwischen den Akteuren herzustellen und die Strategien aufeinander abzustimmen; betont in diesem Zusammenhang die Vorteile einer Schnelleingreiftruppe, die zu einer verstärkten Abstimmung und zu mehr Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten führen würde, denn kein Land verfügt über die Ressourcen, um große Naturkatastrophen allein bewältigen zu können; unterstützt die Initiative zur Einrichtung einer Interessengruppe und fordert die Einbeziehung von Vertretern der Landwirtschaft im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments zur Krisenbewältigung, damit unter anderem der Grundsatz der Multifunktionalität verwirklicht wird;

6.   unterstreicht, dass die Folgen von Naturkatastrophen sich nicht an die juristischen und administrativen Grenzen von Regionen und Mitgliedstaaten halten und die Risikokartierung demzufolge von breitgefächerten, von diesen Grenzen unabhängigen Mechanismen der territorialen Zusammenarbeit, die auf der Ebene der Großregion greifen, begleitet sein muss, damit Naturkatastrophen und/oder von Menschen verursachten Katastrophen sowohl im Hinblick auf die Prävention als auch im konkreten Interventionsfall wirksamer begegnet werden kann;

7.  drängt darauf, dass die Mitgliedstaaten, die Nachbarländer der EU und Entwicklungsländer in grenzüberschreitenden Projekten zusammenarbeiten und im Rahmen der Programme der EU-Nachbarschaftspolitik und der Entwicklungsprogramme bewährte Verfahren und praktische Erfahrungen austauschen und für deren Verbreitung sorgen;

8.  ist der Auffassung, dass die jüngsten Erfahrungen und die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, dass der Zivilschutz und die Präventions-, Vorsorge und Reaktionsfähigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen weiter ausgebaut werden muss, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Solidarität Europas mit Ländern, die von großen Katastrophen heimgesucht werden, klar zum Ausdruck bringen; unterstützt Aktivitäten, die darauf zielen, die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes der Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere durch den Austausch von Sachverständigen und bewährten Verfahren, Übungseinsätzen und Projekte zur Einsatzbereitschaft;

9.  bedauert zutiefst die schweren Verluste und die hohen Opferzahlen, die einige Mitgliedstaaten aufgrund der jüngsten Naturkatastrophen zu beklagen hatten, und hält es daher für notwendig, unverzüglich zu prüfen, ob die Präventions- und Vorsorgemaßnahmen überhaupt angemessen sind, damit im Hinblick auf die Prävention und die Begrenzung der Schäden vergleichbarer Katastrophen in den Mitgliedstaaten die erforderlichen Lehren gezogen werden können; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang dringend auf, die Mitgliedstaaten um detaillierte Angaben zu den vor Ort bestehenden operationellen Programmen zur Bewältigung von Naturkatastrophen zu ersuchen, damit Erfahrungen ausgetauscht und Rückschlüsse in Bezug auf Sofortmaßnahmen, die Koordinierung der Verwaltungs- und Einsatzstellen sowie die Verfügbarkeit von Humanressourcen und der notwendigen Materialien gezogen werden können;

10. fordert die Mitgliedstaaten und örtlichen Gebietskörperschaften auf, vor allem in Schulen und Gemeinden im ländlichen Raum Möglichkeiten für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Katastrophenschutz zu schaffen;

11. erinnert daran, dass Investitionen in nachhaltige Ökosystem-Bewirtschaftung bzw. in ein solides Umweltmanagement kosteneffiziente Lösungen bieten können, um die Gefährdung ganzer Gruppen durch Katastrophen zu verringern, zumal gesunde Ökosysteme in Gefahrensituationen als natürliche Puffer wirken, oft kostengünstiger angelegt und gewartet werden können und besseren Schutz als künstliche Vorrichtungen bieten; weist darauf hin, dass der Investitionsaufwand für Präventionsmaßnahmen, einschließlich der Erhaltung gesunder Ökosysteme laut Weltbank (2004) nur ein Siebtel der von Katastrophen verursachten Kosten beträgt;

12. hält es für notwendig, Vertreter der Landwirtschaft den Katastrophenschutzmechanismus einzubinden, damit die Bewertung und die Abhilfemaßnahmen den realen Gegebenheiten in diesem Bereich entsprechen und vorhandene Ressourcen besser koordiniert werden, um eine Konsolidierung der Maßnahmen der EU bezüglich der unmittelbaren Reaktionsfähigkeit zu erreichen;

13. ist der Auffassung, dass die land- und forstwirtschaftliche Produktion nicht nur Witterungsunbilden wie Dürre, Frost, Eis, Hagel, Waldbrände, Stürmen, Überschwemmungen, Starkregen und Stürmen sowie biologischen Risiken wie Schädlingsbefall, Tierkrankheiten, Epidemien und Tierseuchen – bis hin zur Ausrottung von Wildtierarten – ausgesetzt ist, sondern auch unter den Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten leidet (Klimawandel, Umweltbelastung, saurer Regen, unbeabsichtigte und beabsichtigte genetische Kontamination), darüber hinaus durch Erdrutsche aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Stadt- und Raumplanung sowie durch technologie- und verkehrsbedingte Risiken, Wüstenbildung in Berggebieten und Waldbrände gefährdet ist, die in erster Linie Folgen der ungenügenden Pflege der Wälder und von kriminellem Verhalten, aber auch der Verseuchung von Flüssen durch das Einleiten von Chemikalien aus Fabriken, des Versickern von Nährstoffen und von Fahrlässigkeit bei Freizeitaktivitäten im Wald sind;

14.  hebt hervor, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe bedrohen und zur Landflucht führen, Erosion und Wüstenbildung verstärken, die Ökosysteme schädigen, die biologische Vielfalt gefährden und die Lebensqualität der verbleibenden Landbevölkerung ernsthaft beeinträchtigen; glaubt, dass die Auswirkungen in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen, in denen keine wirtschaftliche Diversifizierung möglich ist, dramatischer sind, da die Landwirtschaft dort dem Lebensunterhalt dient oder der größte oder einzige Wirtschaftssektor ist, was in diesem Gebiet zu Lebensmittelknappheit und Arbeitsplatzmangel sowie zur Abwanderung der Bevölkerung in städtische Ballungsräume führt;

15. unterstreicht die Bedeutung der Landwirte für den Erhalt des Landschaftsbildes in der Europäischen Union; hält es daher für erforderlich, sich für den Erhalt einer lebensfähigen Landwirtschaft einzusetzen, um die Aufgabe von landwirtschaftlichen Produktionsstätten und die Entvölkerung des ländlichen Raums, die überdies das Waldbrandrisiko erhöhen, aufzuhalten;

16. erinnert daran, dass die Landwirtschaft in diesem Zusammenhang von grundlegender Bedeutung ist, da sie die Wirtschaft in den ländlichen Gebieten am Leben erhält, die Abwanderung in die städtischen Ballungsräume bremst und gute Umweltbedingungen für das Land schafft, indem sie zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führt und zur Kohlenstoffbindung beiträgt, die Bodenerhaltung verbessert, zur Renaturierung der Süßwasser- und Küstenwassersysteme und zur Erholung von Naturräumen beiträgt;

17. erinnert daran, dass Pflanzen über die Photosynthese CO2 aus der Atmosphäre aufnehmen und Biomasse produzieren, die in Biogas, Biokraftstoffe und Industriegüter verwandelt werden kann, dass die zunehmende Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei der Herstellung von Industriegütern wie Polymeren, Schmierstoffen, Oberflächenbehandlungsmitteln, Lösungsmitteln und Fasern auch dazu beitragen kann, die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern zu verringern;

18. ist der Ansicht, dass es eine ganze Reihe von Energiepflanzen in der Landwirtschaft gibt, die zusammen mit Wind- und Sonnenenergie einen bedeutenden Beitrag zur Sicherheit der Energieversorgung in der EU leisten können;

19. ist der Ansicht, dass sich der Druck in Bezug auf die unbedingte Aufrechterhaltung der Ernährungssicherheit durch die vorhersehbaren verhängnisvollen Auswirkungen des Klimawandels auf die landwirtschaftliche Produktion erhöht, zumal er durch das Anwachsen der Bevölkerung auf neun Milliarden Menschen bis 2050 noch verstärkt wird und eine entsprechende Steigerung der Produktionskapazität um etwa 70 % erforderlich macht – Aspekte, die zusammen genommen verdeutlichen, dass Ernährungssicherheit, Eindämmung des Klimawandels, Naturkatastrophen und Armutsbekämpfung untrennbar miteinander verbunden sind;

20. weist darauf hin, dass die künftige Gemeinsame Agrarpolitik finanziell so ausgestattet sein muss, dass die Versorgung der europäischen Bevölkerung mit Lebensmitteln weiterhin gesichert ist und sie auch anderen Herausforderungen – in Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner verhängnisvollen Folgen, insbesondere bei der Verhütung der Folgen von Naturkatastrophen – gewachsen ist;

21. ersucht die Europäische Kommission, die Möglichkeiten für die Einrichtung eines Fonds zur Anpassung an den Klimawandel im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau zu prüfen, um zur Finanzierung von Präventionsmaßnahmen in Bezug auf Naturkatastrophen in den einzelnen Wirtschaftssektoren beizutragen;

22. weist darauf hin, dass Wälder in erster Linie für die Holzproduktion wichtig sind, aber auch für den Erhalt der Artenvielfalt, die Verhütung von Bränden, Überschwemmungen, Lawinen und Erosion sowie für die Bewirtschaftung der Grundwasserressourcen, die Landschaftspflege und die Kohlenstoffbindung; hält daher eine durchdachte Forstpolitik der EU für dringend geboten, die der Vielfalt der europäischen Wälder gebührend Rechnung trägt und sich in Bezug auf den Erhalt, den Schutz und die Anpassung der Wälder gegenüber bestehenden Risiken auf wissenschaftliche Kenntnisse stützt;

23. unterstreicht, dass die lang anhaltenden Dürren der letzten Jahre die Zunahme von Waldbränden in Europa begünstigt und gleichzeitig in vielen Regionen die Desertifikation verstärkt haben;

24. fordert die Europäische Kommission auf, analog zur geltenden Richtlinie für den Hochwasserschutz, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bekämpfung von Dürren vorzulegen, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich besser aufeinander abgestimmt und die verfügbaren Gemeinschaftsinstrumente optimiert werden;

25.  ist der Auffassung, dass Waldbrände in vielen Teilen Europas ein ernstes Problem darstellen, und dass dort Maßnahmen ergriffen werden sollten, um eine zu dichte Aufforstung zu vermeiden und die Zusammensetzung der Wälder zu ändern; glaubt, dass einheimischen Arten und Mischwäldern im Interesse einer größeren Widerstandsfähigkeit gegen Brände, Stürme und Insektenbefall Vorrang eingeräumt werden sollte, wobei die Unterschiede bei den natürlichen Bedingungen im nördlichen Nadelwaldgürtel und in den Wäldern in Südeuropa beachtet werden müssen; fordert die Kommission auf, bei den Mitgliedstaaten nachdrücklich zur Einführung von mit Sanktionen verbundenen Rechtsvorschriften über die zivil- und strafrechtliche Haftung von Brandstiftern und zur Koordinierung der Sachverständigenteams aufzufordern, die im Zusammenhang mit der Aufforstung der betroffenen Gebiete zu konsultieren sind, damit Spekulation vorgebeugt wird;

26. tritt für eine echte Forstpolitik zur Verbesserung der Bewirtschaftung und Erhaltung der Wälder ein, die der vorrangigen Bedeutung der Wälder für die Bekämpfung des Klimawandels, – der sich zunehmend durch das Auftreten von Naturkatastrophen auswirkt, – Rechnung trägt;

27. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusatzkosten, die den Landwirten durch vorbeugende Brandschutzmaßnahmen (wie Freihalten der Brandschutzstreifen, Beseitigung abgestorbener Bäume, Bodenbearbeitung entlang der Schlaggrenzen usw.) sowie durch Entwässerungsmaßnahmen (Reinigung von Entwässerungsgräben und Kanälen) entstehen, in die Berechnung der umweltrelevanten Prämien für Landwirte einzubeziehen;

28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung von Methoden der guten landwirtschaftlichen Praxis zu fördern, die in einigen Mitgliedstaaten bereits zur Halbierung der verwendeten Menge an stickstoffhaltigen Düngemitteln geführt hat, ohne dass dadurch die landwirtschaftlichen Erträge gesunken sind;

29.  weist darauf hin, dass Wasser bei Naturkatastrophen häufig eine Rolle spielt, nicht nur im Zusammenhang mit Überflutungen (oft infolge unzweckmäßiger Planung), Frost, Hagel und Verseuchung von Flussbetten, sondern auch aufgrund von Wasserknappheit, die wesentliche Umweltveränderungen verursachen kann, wie im Fall der Wüstenbildung in weiten Teilen Süd- und Südosteuropas;

30.  ersucht die Kommission, darüber Bericht zu erstatten, wie die Mitgliedstaaten die Artikel 70 und 71 der Gesundheitscheck-Bestimmungen über Regelungen für Risikoversicherungen und Fonds auf Gegenseitigkeit umgesetzt haben; drängt die Kommission, auf europäischer Ebene einen Vorschlag für ein gemeinsames System zum besseren Umgang mit dem Risiko und der Einkommensunsicherheit der Landwirte aufgrund von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen vorzulegen; unterstreicht, dass dieses System ehrgeiziger sein muss als das derzeit angewandte Modell, damit verhindert wird, dass es in der EU eine Vielzahl unterschiedlicher Versicherungssysteme gibt, die zu großen Abweichungen bei den Einkommen der Landwirte führen;

31. hält es für dringend erforderlich, dass es ein Mindestausgleichssystem für Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen gibt, das allen europäischen Landwirten gleichermaßen zugänglich ist, beklagt, dass Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006[3] der Kommission aufgrund der sehr unterschiedlichen Versicherungssysteme in den Mitgliedstaaten nicht umsetzbar ist, und empfiehlt, dass die Förderung von Präventionsmaßnahmen bei der Berechnung landwirtschaftlicher Versicherungsprämien Vorrang haben sollte;

32. weist darauf hin, dass die Versicherungsregelungen im Rahmen der „Amber Box“ der WTO vorgesehen sind und bei Handelspartnern wie den USA (antizyklisches Programm und Katastrophenhilfsprogramme) systematisch eingesetzt werden, um die Einkommen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu sichern und die Auswirkungen von Naturkatastrophen sowie die Einkommensverluste infolge der Instabilität der Märkte auszugleichen;

33. weist darauf hin, dass es in der Privatwirtschaft bereits Strategien zur Risikominderung gibt, beispielsweise betriebsinterne oder marktorientierte Strategien; bekräftigt, dass derartige Strategien zur Diversifizierung, Anpassung der Produktion, Veränderung der Fruchtfolge, bodenschonende und wassersparende Anbaumethoden, Terminmärkte, Versicherungen und Verträge im Vordergrund stehen und durch Begleitinstrumente ergänzt werden sollten;

34. ersucht die Kommission, den Austausch bewährter Verfahren zur Verhütung von durch den Menschen verursachten Katastrophen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sich die regionalen Behörden im Bereich Katastrophenschutz schulen lassen;

35. ist der Auffassung, dass für die Reaktion auf Katastrophen ein angemessener finanzieller Rahmen vorgesehen werden sollte, der besser über den Solidaritätsfonds, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Regionalpolitik, das Siebte Rahmenprogramm, staatliche Beihilfen, das Programm „Forest Focus“ und das Programm Life+ aufgefächert werden sollte; fordert Sonderfonds außerhalb der GAP, die teilweise für private Präventionsmaßnahmen wie Maßnahmen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und entsprechende Forschungsaktivitäten, Wiederaufforstung, Schutz von Feuchtbiotopen und verwandten Ökosystemen, Überwachung von Erosion und Sedimentation in Wasserläufen und für alternative Maßnahmen zur Rettung hochgefährdeter Gebiete eingesetzt werden; fordert ferner, Prävention, Intervention und Information der Bevölkerung in angemessener Form in die nächste Finanzielle Vorausschau aufzunehmen;

36. hält es für dringend geboten, die Präventionsmaßnahmen für Naturkatastrophen aller Art dadurch zu verbessern, dass gemeinsame strategische Leitlinien für eine bessere Koordinierung der Mitgliedstaaten und für eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit und Koordinierung der unterschiedlichen Gemeinschaftsinstrumente (Strukturfonds, Solidaritätsfonds, Mechanismen der Sofortreaktion und Instrumente der Katastrophenvorsorge) festgelegt werden;

37. fordert die Kommission eindringlich auf, den derzeit bestehenden Solidaritätsfonds der EU höchst flexibel und unverzüglich in Anspruch zu nehmen, um den Opfern von Naturkatastrophen zu helfen, und fordert die Einführung besser nachvollziehbarer Kriterien;

38. fordert die Kommission auf, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und dabei die Erstschätzungen der unmittelbaren Schäden des von einer Katastrophe heimgesuchten Landes zu berücksichtigen, damit der EU-Solidaritätsfonds möglichst effiziente Hilfe leisten kann;

39. fordert, den Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsfonds um den Begriff „Katastrophe“ zu erweitern, die als großes zerstörerisches Ereignis definiert wird, das der Bevölkerung und der Umwelt schwere Schäden zufügt und auch langsam entstehende Katastrophen wie Dürren einschließt, wobei im Katastrophenfall automatisch Maßnahmen des EU-Sozialfonds ausgelöst werden sollten, wenn von einer Zentral- oder Regionalregierung Maßnahmen zur sofortigen Rationierung von Wasser getroffen werden;

40. befürwortet die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Solidaritätsfonds der EU auf Schäden in der Land- und Forstwirtschaft;

41. ist der Auffassung, dass die Liste der in Artikel 4 des Solidaritätsfonds der Europäischen Union genannten förderfähigen Maßnahmen zu restriktiv sind, sodass andere, gleichgelagerte Notfälle wie Dürren nicht berücksichtigt werden können; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass selbst wenn keine direkten Beihilfen an die Hauptopfer (Privatpersonen und Unternehmen) gezahlt werden können, eine neue, flexiblere Klausel in den Solidaritätsfonds aufgenommen werden sollte, die die Gewährung von indirekten Beihilfen ermöglicht;

42. fordert die Einführung einer neuen Kategorie „andere Maßnahmen von öffentlichem Interesse für die Wiederherstellung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens der betroffenen Bevölkerung und/oder Gebiete“ in den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, um Ereignisse berücksichtigen zu können, die sich auf privates Eigentum auswirken, das, weil es unbestreitbar für das Allgemeinwohl von Belang ist, wie öffentliches Eigentum zu behandeln ist;

43. vertritt die Ansicht, dass es bei der Festlegung von Schwellenwerten für die Förderfähigkeit entscheidend ist, die regionale Dimension zu berücksichtigen, da andernfalls von einer schweren Katastrophe betroffene Regionen ausgeschlossen werden könnten, weil sie den für den Mitgliedstaat insgesamt festgelegten Schwellenwert nicht erreichen; ist der Auffassung, dass außerdem die besondere Lage abgelegener und isolierter Regionen wie Inseln und Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen ist;

44. ist der Auffassung, dass bei der Festlegung der in Ziffer 15 genannten Schwellenwerte auch alle ländlichen Gebiete mit besonderen naturbedingten Nachteilen sowie die aufgegebenen Gebiete berücksichtigt werden müssen, um Anreize zur Verhinderung der Landflucht zu schaffen;

45. fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Wiederaufbau von landwirtschaftlichen Regionen zu unterstützen, die gravierende Schäden erlitten haben, erneute Versuche zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu unternehmen, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die mit dem Verlust von Arbeitsplätzen und weiteren Einkommensquellen in der Landwirtschaft verbundenen sozialen Kosten auszugleichen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Richard Ashworth, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Giovanni La Via, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Luís Paulo Alves, Spyros Danellis, Lena Ek, Véronique Mathieu, Maria do Céu Patrão Neves, Daciana Octavia Sârbu

  • [1]  KOM(2009)0082.
  • [2]  Bericht vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Waldbrände, Dürren und Überschwemmungen) – landwirtschaftliche Aspekte (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 363); Entschließung vom 16. Februar 2006 zu dem Risiko- und Krisenmanagement im Agrarsektor (ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 407); Entschließung vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall (ABl. C 286 E vom 14.8.2008, S. 15).
  • [3]  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (28.4.2010)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Bericht über die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“
(2009/2151(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Antigoni Papadopoulou

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen; weist darauf hin, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen alle Mitgliedstaaten und Bewerberländer betreffen und zu den Gefahren[1] unter anderem Hochwasser, Stürme, Dürren, Tsunamis, Erdbeben[2], Waldbrände, Extremtemperaturen, Vulkanausbrüche, Lawinen, Erdrutsche, technische Unfälle und Industrieunfälle, Bodenerosion, Verseuchung des Untergrunds und des Grundwassers und Verschmutzung der Meere, Seen und Flüsse gehören;

2.   betont, dass bei der Durchsetzung des Unionskonzepts berücksichtigt werden muss, dass verschiedene Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Arten von Katastrophen betroffen sind und dass deshalb auch unterschiedliche Maßnahmen erforderlich sind;

3.   betont, dass Katastrophen viele Ursachen haben können, aber nicht immer allein extremen Naturphänomenen zuzuschreiben sind, sondern häufig eher auf die unangemessene Beziehung des Menschen zu seiner physischen Umwelt sowie auf technische Unfälle und Industrieunfälle zurückgehen, wozu die Freisetzung von gefährlichen chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Stoffen mit erheblichen Auswirkungen auf Gesundheit, Kulturen, Infrastruktur oder Nutztiere gehören kann;

4.  befürwortet die zentralen Elemente des Unionskonzepts; bedauert jedoch, dass die bisherigen Vorschläge des Europäischen Parlaments noch nicht vollständig umgesetzt sind, was die Durchführung einer konsolidierten Unionsstrategie für die Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen behindert;

5.  vertritt die Auffassung, dass die Mitteilung der Kommission zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen Anlass für eine politische Debatte zwischen den EU-Organen und verschiedenen Interessengruppen, einschließlich nichtstaatlicher und weiterer Vertreter der Zivilgesellschaft, sein sollte;

6.  weist darauf hin, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft der Regionen haben und die Infrastruktur, die Beschäftigung, das Natur- und Kulturerbe, die Umwelt, den Fremdenverkehr sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes beeinträchtigen; schlägt vor, dass bei der Gestaltung des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes und des Finanzrahmens für 2014 – 2020 das Unionskonzept zu Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen einschließlich eines geeigneten Mechanismus für die Zuweisung von humanitärer Hilfe in Krisenzeiten sowohl in der EU als auch in Drittländern zu den Prioritäten für eine einheitliche Außen- und Sicherheitspolitik gehört;

7.  betont die Bedeutung der neuen Solidaritätsklausel in Artikel 222 AEUV für die Gewährleistung von Hilfsmaßnahmen mit allen Mitteln und einer effektiven Absprache zwischen Mitgliedstaaten im Falle einer Naturkatastrophe oder von Menschen verursachten Katastrophe;

8.  unterstreicht diesbezüglich, dass auf jeden Fall der Ständige Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI) gemäß Artikel 71 AEUV, durch den Beschluss 2010/131/EU des Rates vom 25. Februar 2010 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit[3] eingerichtet wurde, hinzuzuziehen ist; weist jedoch darauf hin, dass der COSI kein Gesetzgebungsgremium ist und keine legislativen oder quasi-legislativen Vorrechte besitzen sollte; ist zutiefst besorgt über das Fehlen einer Aufsicht durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente und fordert, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente ordnungsgemäß und formgerecht über die Tätigkeiten des COSI unterrichtet werden, um so die gebotene demokratische Kontrolle ausüben zu können;

9.  ist der Ansicht, dass der COSI in allen Phasen der Mobilisierung von Instrumenten für Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (Vorsorge, Reaktion und Folgenbewältigung) interoperativ Unterstützung leisten und sein Einsatzrahmen allen Bereichen Rechnung tragen sollte, in denen er entsprechend der Strategie der inneren Sicherheit der EU tätig sein soll (Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden, Außengrenzen, innere Sicherheit und Katastrophen);

10. hebt hervor, dass für die Hilfeleistung auch der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gelten muss; merkt an, dass Hilfe nach dem Bedarf unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder dem sonstigen Status geleistet werden sollte;

11. erinnert daran, dass in Katastrophen- und Notfallsituationen grundlegende Menschenrechte gefährdet sind; fordert eine wirksame Überwachung der Hilfsmaßnahmen, um die Einhaltung grundlegender Menschenrechte sicherzustellen, einschließlich mithilfe vorbeugender Maßnahmen in Bezug auf körperliche und sexuelle Gewalt, seelische Misshandlung, Menschenhandel, Zwangsmigration und kriminelles Verhalten;

12. hebt hervor, dass Frauen nach Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen häufig besonders betroffen sind, da sie für ihren Lebensunterhalt stärker als Männer auf Naturressourcen angewiesen sind, die dann bedroht sind; fordert die Kommission auf, geschlechterspezifische Strategien für Fragen der Sicherheit für die Menschen sowie für ökologische und humanitäre Krisen im Gefolge von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu beschließen;

13. betont, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen – wie wir es kürzlich nach dem Ausbruch eines Vulkans in Island erlebt haben – die Wirtschaft und kritische Infrastrukturen schwer schädigen können, beispielsweise öffentliche Versorgungsnetze und Kommunikations- und Verkehrsverbindungen; fordert die Kommission auf, klare Prioritäten für die Hilfe für von Katastrophen heimgesuchte Länder zu setzen, wie etwa die Planung der Unterkunftsbereitstellung und weiterer Hilfe am Katastrophenort sowie die Bereitstellung von genügend und unbedenklichem Wasser und von sanitären Einrichtungen;

14. hebt hervor, dass ein wirksamer Katastrophenschutzeinsatz von bestimmten zentralen Verfahren abhängig ist, wie etwa Vorbeugung, aktive Beteiligung und Einbeziehung aller sowie Mechanismen für Vorsorge, Reaktion, Folgenbewältigung und Wiederaufbau;

15. lenkt die Aufmerksamkeit auf die Einrichtung von Frühwarnsystemen und Schnelleinsatzgruppen, die mit Schulungsprogrammen und Sensibilisierungsprojekten für die Öffentlichkeit einhergehen sollte;

16. unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Sammlung von Daten und Informationen zu den Risiken und Kosten von Katastrophen und von deren Austausch auf EU-Ebene im Hinblick darauf, vergleichende Studien durchzuführen und die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Folgen der Katastrophen zu ermitteln, so dass die Mitgliedstaaten Informationen über nationale Katastrophenschutzkapazitäten und medizinische Ressourcen zusammentragen können, und betont, dass bereits bestehende Strukturen – wie das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) – genutzt und ausgebaut und keine neuen Strukturen geschaffen werden sollten;

17. weist darauf hin, dass durch den Klimawandel verursachte und verschärfte Umweltprobleme derzeit für den Anstieg der Zwangsmigration verantwortlich sind, und möchte daher den immer deutlicheren Zusammenhang zwischen Asylbewerbern und Gebieten, die von einer Verschlechterung der Umwelt gekennzeichnet sind, hervorheben; fordert einen verbesserten Schutz und die Neuansiedlung von „Klimaflüchtlingen“;

18. ist der Auffassung, dass ein gut ausgebauter übergreifender Koordinierungsmechanismus notwendig ist, um die Verbreitung bewährter Verfahren sicherzustellen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vorsorge, Reaktion und Folgenbewältigung zu verbessern;

19. weist darauf hin, dass unmittelbar nach einer Katastrophe die medizinische Versorgung besonders wichtig ist; ist der Auffassung, dass folgende Aspekte Vorrang haben müssen: medizinische und chirurgische Notversorgung von verletzten Überlebenden, Senkung des Risikos von Infektionskrankheiten, psychosoziale Hilfe für Menschen, die von einem schweren Verlust, einem Trauma, eingeschränkten sozialen Bedingungen und mangelhaften Lebensbedingungen betroffen sind, sowie Hilfe für eine ausreichende Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern und Überwindung von Mangelernährung;

20. ist der Ansicht, dass wichtige EU-Finanzierungsmechanismen wie das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz angesichts der zunehmenden Häufigkeit und Stärke von Katastrophen sich in stärkerem Maße auf Vorsorgemaßnahmen stützen sollten und dass die Finanzierungsmöglichkeiten für Maßnahmen in der EU und in Drittländern unverzüglich und ohne bürokratische Verfahren erweitert werden sollten;

21. ist der Ansicht, dass eine Finanzierung, die darauf abzielt, die nationalen Maßnahmen für den Schutz vor allem der Menschen, aber auch der Umwelt und von Sachwerten, einschließlich von Kulturgütern, im Falle von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu ergänzen, über bestehende Finanzinstrumente erfolgen sollte;

22. vertritt die Auffassung, dass die gemeinsame Arbeit in allen Fällen, in denen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen geschehen, eindeutig einen zusätzlichen Nutzen erbringt; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung auszubauen und ein ganzheitliches Konzept für eine wirkungsvollere EU-Politik im Katastrophenmanagement zu entwickeln; begrüßt daher die Maßnahmen, die der Rat bereits im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Unionsrahmens zur Katastrophenverhütung und Verhütung von Waldbränden getroffen hat;

23. weist darauf hin, dass es wichtig ist, eine wirksame und demokratische Kontrolle der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr zu gewährleisten; unterstreicht die stärkere Beteiligung des Europäischen Parlaments an der Entwicklung sicherheitspolitischer Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, weshalb in allen Phasen eine Konsultation stattfinden muss;

24. verweist auf die Bedeutung von Maßnahmen zur Vorbeugung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, zur frühzeitigen Einstellung auf solche Ereignisse und zur Abmilderung ihrer möglichen Folgen, im Hinblick auf die Annahme einer Strategie, die auf einem aktiven und auf sachdienlichen Informationen basierenden Konzept beruht; ist der Ansicht, dass hierzu auf jeden Fall dafür Sorge zu tragen ist, dass das Recht der Mitgliedstaaten in Einklang mit den grundlegenden Sicherheitsvorschriften zum Beispiel im Bauwesen steht.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.4.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Roberta Angelilli, Vilija Blinkevičiūtė, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Simon Busuttil, Philip Claeys, Carlos Coelho, Cornelis de Jong, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Clemente Mastella, Louis Michel, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Wim van de Camp, Axel Voss, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Edit Bauer, Anna Maria Corazza Bildt, Ioan Enciu, Ana Gomes, Nadja Hirsch, Franziska Keller, Petru Constantin Luhan, Mariya Nedelcheva, Norica Nicolai, Cecilia Wikström

  • [1]  Hierbei handelt es sich um eine nicht erschöpfende Liste von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen; andere Arten von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, die nicht in dieser Stellungnahme aufgeführt sind, können daher in die Liste aufgenommen werden.
  • [2]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 zu den regionalen Auswirkungen von Erdbeben (ABl. C 282 E, 6.11.2008, S. 269)
  • [3]  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 50.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

6

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Esther de Lange, Anne Delvaux, Edite Estrela, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Nick Griffin, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Gilles Pargneaux, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Catherine Soullie, Salvatore Tatarella, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Margrete Auken, João Ferreira, Christofer Fjellner, Marisa Matias, Bill Newton Dunn, Rovana Plumb, Michail Tremopoulos, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Anna Záborská