BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich
27.10.2010 - (KOM(2010)0283 – C7‑0139/2010 – 2010/0150(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Kathleen Van Brempt
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich
(KOM(2010)0283 – C7‑0139/2010 – 2010/0150(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0283),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0139/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die im Schreiben vom 22. Oktober 2010 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0246/2010),
1. legt in erster Lesung seinen Standpunkt wie folgt fest;
2. nimmt die dieser Entschließung angefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[2]* |
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zum Vorschlag der Kommission |
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Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich |
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[3]
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] wurde das Programm zur Konjunkturbelebung für Europa (EEPR) aufgelegt, das durch Gewährung von insgesamt 3,98 Milliarden EUR für 2009 und 2010 die Konjunkturbelebung unterstützen soll.
(2) Diese Verordnung sollte nicht das Ziel berühren, einen möglichst großen Teil des Gesamtbetrags von 3,98 Milliarden EUR bis Ende 2010 für die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 genannten Unterprogramme zu gewähren. Es steht jedoch fest, dass ein Teil dieses Betrags nicht im Rahmen der genannten Unterprogramme gebunden wird. ▌
(3) Im Geist der Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung und entsprechend dem Klima- und Energiepaket der EU und ihrem Aktionsplan für Energieeffizienz von 2006 würden die Entwicklung weiterer regenerativer Energiequellen und die Förderung von Energieeffizienz zu einem umweltfreundlichen Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Durch Unterstützung dieser politischen Ziele wird in Europa die Entstehung neuer Arbeitsplätze und ökologischer Marktchancen gefördert, was auch die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft begünstigt. Hierbei ist es entscheidend, dass die einzelnen Verwaltungsebenen zusammenarbeiten („multi-level governance“).
(4) Eine Verbesserung der finanziellen Anreize ist von zentraler Bedeutung, wenn die Barrieren hoher Vorfeldkosten gesenkt und Fortschritte bei der nachhaltigen Energienutzung gefördert werden sollen. Daher sollte ein spezielles Finanzinstrument (im Folgenden als „Fazilität“ bezeichnet) eingerichtet werden, um die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Mittel, die bis Ende 2010 nicht gebunden werden können, zu nutzen. Die Einrichtung der Fazilität ist vor dem Hintergrund der von der Kommission vorgeschlagenen Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft zu prüfen. Diese Fazilität sollte die Entwicklung von Projekten im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energiequellen unterstützen und die Finanzierung von Investitionsprojekten lokaler, regionaler und nationaler Behörden in den Bereichen Energieeffizienz und regenerative Energiequellen, vor allem im städtischen Kontext, erleichtern. Dabei ist auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität European Local Energy Assistance (Elena) und dem durch die Verordnung (EG) Nr. 397/2009[6] geänderten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, damit es nicht zu Überschneidungen mit anderen Finanzinstrumenten kommt.
(5) Investitionshilfen für eine nachhaltige Energienutzung können auf lokaler Ebene durchaus effektiv und nützlich sein. In gebührend begründeten Fällen, z. B. aus Gründen, die durch das Vorhandensein oder die Arbeitsweise einschlägiger Verwaltungsstrukturen bedingt sind, lässt sich jedoch auf der nationalen Ebene möglicherweise mehr Wirkung erzielen.
(6) Um kurzfristig eine möglichst große Wirkung der Mittel der Union zu erreichen, sollte die Fazilität von einem oder mehreren Finanzintermediären wie internationalen Finanzinstitutionen (IFI) verwaltet werden. Für die Auswahl der Finanzintermediäre sollte ausschlaggebend sein, inwiefern sie ihre Fähigkeit zur möglichst effizienten und effektiven Nutzung der Mittel im Hinblick auf das Ziel nachweisen können, möglichst rasch eine größtmögliche Beteiligung anderer öffentlicher und privater Investoren und eine möglichst starke Hebelwirkung zwischen den Mitteln der Union und der Gesamtinvestition zu erreichen, um zu nennenswerten Investitionen in der Union zu gelangen. In Zeiten von Finanz- und Wirtschaftskrisen, die auf die Finanzen lokaler und regionaler Körperschaften besonders nachteilige Auswirkungen haben, sollte jedoch sichergestellt werden, dass diese Körperschaften nicht durch ihre schwierige Haushaltslage daran gehindert werden, die in diesem Rahmen gewährten Mittel in Anspruch zu nehmen.
(7) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 sollten Investitionsprojekte nur dann mithilfe der Fazilität finanziert werden, wenn sie einen unmittelbaren, messbaren und spürbaren Nutzen für die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben. Diese Investitionsprojekte tragen im Einklang mit den Zielen von „Europa 2020“ zu einem umweltverträglichen Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen, vernetzten, nachhaltigen und umweltfreundlichen Wirtschaft sowie zur Sicherung der Beschäftigung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Bewältigung des Klimawandels bei. Die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 sollten auf die Bewertung der Auswahl- und Zuschussfähigkeit der im Rahmen der Fazilität finanzierten Projekte Anwendung finden. Auch die geografische Ausgewogenheit der Projekte sollte als wesentliches Element einbezogen werden, damit die Wirkung dieser Verordnung im Sinn der Konjunkturbelebung in der gesamten Union gesichert ist und in Anbetracht des Umstands, dass die Projekte in einzelnen Mitgliedstaaten nicht oder nur teilweise aufgrund von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663 /2009 finanziert worden sind.
(7a) In Anbetracht der geforderten kurzfristigen ökonomischen Wirkung dieser Verordnung sollte die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Antrags für ein Projekt und der endgültigen Entscheidung nicht mehr als sechs Monate betragen.
(8) ▌Rechtliche Einzelverpflichtungen im Rahmen von Kapitel IIa zur Ausführung von Mittelbindungen müssen bis zum 31. März 2010 eingegangen werden.
(8a) Die Fazilität sollte keinen Präzedenzfall bezüglich der Verwendung von Haushaltsmitteln der Union und möglicher künftiger Finanzierungsmaßnahmen, auch auf dem Sektor Energie, schaffen, sondern ist eher als außergewöhnliche Maßnahme in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu betrachten.
(9) Wegen des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise sollten Ausgaben aufgrund von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 ab dem 13. Juli 2009 zuschussfähig sein, weil viele Antragsteller die Anerkennung der Zuschussfähigkeit von Projektausgaben aus Zuschussanträgen nach Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[7] („Haushaltsordnung“) beantragt haben. Ausgaben aufgrund von Kapitel IIa sollten ab dem 1. Januar 2011 zuschussfähig sein.
(10) Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise ▌sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Diese Verordnung ermöglicht die Einrichtung einer Finanzfazilität (nachfolgend als „Fazilität“ bezeichnet) zur Unterstützung von Initiativen im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energiequellen.“
(2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2 Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund von Kapitel II zur Ausführung der Mittelbindungen aus den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden. Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund von Kapitel IIa müssen bis zum 31. März 2011 eingegangen werden.“
b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:
„3. Die in Anhang II genannten Finanzintermediäre müssen sich bemühen, bis zum 31. März 2014 die gesamten in der Fazilität als Beitrag der Union verfügbaren Mittel für Investitionsprojekte und für die technische Unterstützung von Projekten im Bereich regenerative Energiequellen und Energieeffizienz bereitzustellen. Nach dem genannten Termin dürfen Mittel des Beitrags der Union nicht mehr bereitgestellt werden. Sämtliche Mittel des Beitrags der Union, die bis zum 31. März 2014 nicht von den Finanzintermediären bereitgestellt worden sind, sind wieder in den Haushalt der Union einzuzahlen. Die für Investitionsprojekte bereitgestellten Mittel des Beitrags der Union müssen während einer bestimmten Zeitspanne, die spätestens am 31. März 2034 endet, investiert bleiben. Die Union hat während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität entsprechend ihrem Beitrag zur Fazilität und aufgrund ihrer Anteilseignerrechte Anspruch auf Rendite auf ihre Investitionen im Rahmen der Fazilität.
(3) Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„KAPITEL IIa – FINANZFAZILITÄT
Artikel 21a
Mittel, die im Rahmen von Kapitel II ▌nicht gebunden werden können
1. Mittel in Höhe von 146 344 644,50 EUR, für die es aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 keine rechtlichen Einzelverpflichtungen im Rahmen von Kapitel II geben kann, werden der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Fazilität zugewiesen, und zwar zu dem Zweck, in Zusammenarbeit mit Finanzinstituten geeignete Finanzierungsinstrumente zu schaffen, um starke Anreize für Projekte im Bereich der Energieeffizienz und Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu geben.
2. Die Fazilität ist gemäß Anhang II auszuführen. Artikel 23 Absatz 1 gilt nicht für die Fazilität.
3. Das Risiko der Union in Bezug auf die Fazilität einschließlich der Verwaltungskosten und anderer zuschussfähiger Kosten wird auf den Betrag des Beitrags der Union zu der Fazilität nach Absatz 1 begrenzt; eine weiter gehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen.“
(3a) Artikel 22 wird gestrichen.
(4) Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ausgaben aufgrund von Kapitel II können ab dem 13. Juli 2009 zuschussfähig sein.“
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„2a. Die finanzielle Unterstützung aufgrund von Kapitel IIa dient der Deckung der Ausgaben für Investitionsprojekte und für die technische Unterstützung von Projekten im Bereich regenerative Energiequellen und Energieeffizienz, die den in Anhang II aufgeführten Begünstigten entstehen. Geltend gemacht werden können Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2011 getätigt worden sind.“
(4a) Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
„1a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2013 einen Halbzeitbewertungsbericht über die aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen vor, in dem folgende Schwerpunkte behandelt werden:
a) erwiesene Kosteneffizienz, Hebelwirkung und Zusätzlichkeit der Mittel der Fazilität,
b) Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
c) Umfang, in dem die Fazilität die in dieser Verordnung genannten Ziele erreicht hat,
d) Umfang, in dem fortgesetzte Unterstützung der Fazilität für Projekte in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen notwendig ist.
Dem Halbzeitbewertungsbericht ist gegebenenfalls – besonders bei positiver Beurteilung der Maßnahmen aufgrund von Kapitel IIa durch die Kommission – ein Legislativvorschlag zur Fortführung der Fazilität beizufügen.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Haushaltsordnung bis zum 30. Juni 2007 einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des EEPR vor.“
(4b) In Artikel 28 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Bericht enthält Angaben über alle Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Verwaltung der gemäß Kapitel IIa eingerichteten Fazilität.“
(5) Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I“, und folgender Anhang wird hinzugefügt:
„Anhang IIFinanzfazilität ▌
A. Schaffung einer Finanzfazilität für Projekte zur nachhaltigen Energienutzung
1. Einsatzbereich der Fazilität
Die Finanzfazilität (im Folgenden als „Fazilität“ bezeichnet) ist für den Aufbau von Projekten im Bereich Energieeinsparung, Energieeffizienz und regenerative Energiequellen einzusetzen und die Finanzierung von Investitionen ▌ lokaler, regionaler und, in ausreichend begründeten Fällen, nationaler Behörden in dem genannten Bereich erleichtern. Die Einrichtung der Fazilität erfolgt in Einklang mit den Vorschriften über die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.
Die Fazilität soll Projekten im Bereich nachhaltige Energienutzung insbesondere im städtischen Kontext zugute kommen. Dazu gehören vor allem Projekte, die Folgendes betreffen:
a) ▌öffentliche und private Gebäude, bei denen Problemlösungen auf der Grundlage regenerativer Energiequellen und/oder der Energieeffizienz zum Einsatz kommen, einschließlich Lösungen, die auf dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) basieren;
b) Investitionen für hoch-energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK), einschließlich Mikro-KWK, und Fernwärme- und Fernkühlungsnetze, insbesondere wenn mit regenerativen Energiequellen betrieben;
c) dezentrale regenerative Energiequellen im lokalen Kontext und ihre Integration in Stromnetze;
d) Stromerzeugung in kleinstem Maßstab aus erneuerbaren Energiequellen;
e) saubere städtische Verkehrsmittel zur Steigerung der Energieeffizienz und Einbeziehung regenerativer Energiequellen, mit einem Schwerpunkt bei öffentlichen Verkehrsmitteln, Elektrofahrzeugen und wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen und der Verringerung von Treibhausgasemissionen;
f) lokale Infrastrukturen, einschließlich effizienter Außenbeleuchtung öffentlicher Infrastrukturen (auch Straßenbeleuchtung), Problemlösungen für die Speicherung von Strom, intelligenter Messsysteme und intelligenter Netze, bei denen in vollem Umfang die Möglichkeiten der IKT genutzt werden;
g) Technologien für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen mit Innovationspotenzial und wirtschaftlichen Chancen, bei denen die besten verfügbaren Verfahren angewandt werden.
Die Fazilität kann auch dazu genutzt werden, Anreize zu setzen, technische Unterstützung zu leisten und lokale, regionale und nationale Behörden zu sensibilisieren, damit für die optimale Nutzung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds gesorgt ist – besonders auf den Gebieten, die Verbesserungen an Wohngebäuden und anderen Gebäudearten im Hinblick auf Energieeffizienz und regenerative Energiequellen betreffen. Die Fazilität unterstützt die Fortführung solcher Projekte, bei denen wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit nachgewiesen wird, damit eine Rückzahlung der aus der Fazilität bereitgestellten Investitionsmittel erfolgt und öffentliche und private Investitionen angezogen werden. Die Fazilität kann demnach unter anderem Rückstellungen und Kapitalzuweisungen für Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen und andere Finanzprodukte umfassen. Zudem können bis zu 15 % der Mittel nach Artikel 21a verwendet werden, um technische Unterstützung für lokale, regionale oder nationale Behörden bei der Aufstellung von Projekten im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energiequellen und in der ersten Phase des Einsatzes der entsprechenden Technologie zu leisten.
2. Synergien
Bei der Gewährung finanzieller oder technischer Hilfe ist auch auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Programm European Local Energy Assistance (ELENA), damit es nicht zu Überschneidungen mit anderen Instrumenten kommt.
3. Begünstigte
Begünstigte der Fazilität sind Behörden, vorzugsweise auf lokaler und regionaler Ebene, und öffentliche oder private Akteure, die im Namen dieser Behörden handeln. ▌
B Zusammenarbeit mit Finanzintermediären
1. Auswahl und allgemeine Anforderungen
Die Fazilität muss in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Finanzintermediären eingerichtet werden und offen für die Beteiligung geeigneter Investoren sein. Für die Auswahl der Finanzintermediäre wird ausschlaggebend sein, inwiefern sie ihre Fähigkeit zur möglichst effizienten und effektiven Nutzung der Mittel in Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Vorschriften und Kriterien nachweisen können.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die gesamten Gemeinkosten für Einrichtung und Verwaltung der Fazilität, einschließlich der von den Finanzintermediären in Rechnung gestellten Managementkosten und sonstigen finanzierungsfähigen Kosten, nach Möglichkeit begrenzt bleiben, entsprechend der bewährten Praxis bei vergleichbaren Instrumenten und unter Wahrung des geforderten Qualitätsniveaus der Fazilität.
Der Beitrag der Union zu der Fazilität wird von der Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 53 und 54 der Haushaltsordnung aufgebracht.
Die Finanzintermediäre beachten die einschlägigen Anforderungen für die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, insbesondere im Hinblick auf Beschaffungsvorschriften, interne Kontrolle, Rechnungslegung und unabhängige Prüfungen. Den Finanzintermediären werden lediglich für Managementkosten oder für die Kosten von Einrichtung und Verwaltung der Fazilität Mittel zur Verfügung gestellt.
Die Einzelbestimmungen und Bedingungen in Bezug auf die Einrichtung und den Tätigkeitsrahmen der Fazilität, einschließlich Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzintermediären festgelegt.
2. Verfügbarkeit von Informationen
Die Fazilität stellt sämtliche für die Interessenträger relevanten Informationen über die Verwaltung des Programms online zur Verfügung; dazu gehören in erster Linie Antragsverfahren, Informationen über bewährte Praxis und eine Übersicht der Projekte und Berichte.
C. Bedingungen für die Gewährung von Mitteln sowie Zuschussfähigkeits- und Auswahlkriterien
1. Einsatzbereich der Finanzmittel
Die Fazilität dient ausschließlich der Finanzierung
a) von Investitionsprojekten, die einen unmittelbaren, messbaren und erheblichen Nutzen für die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben, und
b) von technischer Unterstützung für Projekte im Bereich regenerative Energiequellen und Energieeffizienz
im Sinn dieses Anhangs.
2. Zu berücksichtigende Faktoren
Bei der Auswahl der Projekte ist besonders auf die geografische Ausgewogenheit zu achten.
Bei der Finanzierung der Investitionsprojekte ist gebührend auf eine starke Hebelwirkung zwischen der Gesamtinvestition und den Mitteln der Union zu achten, um zu umfangreichen Investitionen in der Union zu gelangen; die Hebelwirkung kann jedoch bei den einzelnen Investitionsprojekten unterschiedlich ausfallen, je nach Faktoren wie der tatsächlichen Größe und der Art eines Projekts und nach den Verhältnissen vor Ort, zu denen die Größe und das finanzielle Potenzial des Begünstigten zu rechnen ist.
3. Bedingungen für den Zugang von Behörden zu Mitteln der Fazilität
Behörden, die Mittel für Investitionsprojekte oder technische Unterstützung für Projekte im Bereich regenerative Energiequellen und Energieeffizienz beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllen ▌:
a) Sie haben sich politisch verpflichtet oder gehen die politische Verpflichtung ein, die Klimaänderung zu bekämpfen, gegebenenfalls unter Aufstellung konkreter Ziele, die z. B. die Steigerung der Energieeffizienz und/oder den Einsatz von Energie aus regenerativen Quellen betreffen;
b) sie arbeiten entweder auf die Aufstellung von Mehrjahresstrategien zur Eindämmung des Klimawandels und gegebenenfalls zum Erreichen ihrer Ziele hin oder beteiligen sich auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene an einer Mehrjahresstrategie zur Eindämmung des Klimawandels;
c) sie übernehmen vor der Öffentlichkeit die Verantwortung für Fortschritte bei ihrer Gesamtstrategie.
4. Zuschussfähigkeits- und Auswahlkriterien für im Rahmen der Fazilität finanzierte Investitionsprojekte
Investitionsprojekte, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, müssen folgende Zuschussfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllen:
a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts
b) Solidität und Kostenwirksamkeit des Finanzierungspakets hinsichtlich der gesamten Investitionsphase der Maßnahme
c) geografische Ausgewogenheit aller unter diese Verordnung fallender Projekte
d) Ausgereiftheit des Vorhabens, d.h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben und so bald wie möglich erhebliche Investitionsaufwendungen auslösen
e) Ausmaß, in dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert
f) Ausmaß, in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln wird
g) quantifizierte sozioökonomische Auswirkungen
h) quantifizierte Auswirkungen auf die Umwelt.
5. Zuschussfähigkeits- und Auswahlkriterien für im Rahmen der Fazilität finanzierte Projekte zur technischen Unterstützung
Die im Rahmen der Fazilität finanzierten Projekte zur technischen Unterstützung müssen die unter den Buchstaben a, c, e, f und g von Nummer 4 aufgeführten Zuschussfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllen.“
Artikel 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a gilt ab dem 13. Juli 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] Stellungnahme vom 15. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
- [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [3] Stellungnahme vom 15. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- [4] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom … .
- [5] ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.
- [6] Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau.
- [7] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
BEGRÜNDUNG
Ursprünglicher Vorschlag für ein europäisches Energieprogramm zur Konjunkturbelebung
Als Reaktion auf die Finanzkrise schlug die Kommission im Januar 2009 vor, 5 Milliarden Euro (aus nicht ausgegebenen EU-Mitteln) neu zuzuweisen, und zwar im Wesentlichen zur Unterstützung von Projekten im Energiebereich. Im Rahmen dieses Planes sollten insgesamt 3,5 Milliarden Euro – später erhöht auf 3,98 Milliarden Euro – für Energievorhaben verwendet werden, die zur Wiederbelebung der Wirtschaft in der EU beitragen sollten[1]. Das europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung hat zum Ziel: a) (meist grenzübergreifende) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Gas und Strom (so genannte Verbindungsleitungen), b) Offshore-Windenergieprojekte und c) Projekte im Bereich Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS).
Forderung des Parlaments nach Einbeziehung von Projekten in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen
Das europäische Parlament vertrat die Ansicht, dass das EERP auch Maßnahmen zu Gunsten von Projekten in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen umfassen sollte, wie die Kommission es ursprünglich vorgesehen hatte. Die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen schafft Arbeitsplätze und trägt zum Kampf gegen den Klimawandel bei. Derartige Projekte sind am effizientesten, wenn sie auf kommunaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführt werden. Die meisten Projekte zeichnen sich durch hohe Arbeitsintensität aus und schaffen somit viele neue Arbeitsplätze, die nicht von Auslagerung bedroht sind. Darüber hinaus wird eine beträchtliche stimulierende Wirkung ausgelöst, und andere wichtige Aspekte wie soziale Integration und Attraktivität der Region werden positiv beeinflusst. Die beteiligten Gemeinden dienen somit anderen Gemeinden als Vorbild, und es kann eine positive Kettenreaktion in der gesamten Europäischen Union ausgelöst werden. Die Finanzierung von Projekten im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen tragen indirekt auch zu den Bemühungen der EU bei, die Ziele eines Anteils von 20 % an erneuerbaren Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch und 20 % Energieeinsparung gegenüber den üblichen Szenarios zu erreichen. Insbesondere Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudesektor, auf den 40 % des Energieverbrauchs in der EU entfallen, hätten unmittelbare positive Auswirkungen, nicht nur im Sinn einer verbesserten Energieeffizienz, sondern auch zur Unterstützung der KMU auf lokaler und regionaler Ebene. Diese Form der Unterstützung hätte positive Auswirkungen auf die Entwicklung vielversprechender Energieeffizienz-Initiativen auf lokaler Ebene wie des Bürgermeisterkonvents und der Initiative „Intelligente Städte“ („Smart Cities“), die von der derzeitigen Kreditverknappung und den daraus resultierenden geringeren Haushaltseinnahmen betroffen waren.
Obwohl es dem Parlament in den Trilog-Verhandlungen nicht gelungen ist, den Rat dazu zu bringen, einen Mechanismus für die Zuweisung ungebundener Mittel für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen aufzunehmen, griff die Kommission die Ansicht des Parlaments auf, indem sie der endgültigen Verordnung eine Erklärung hinzufügte, dass sie beabsichtigt, Mittel, die bis Ende 2010 nicht ausgegeben sind, für Projekte im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen zu verwenden. „Sollte die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung 2010 über die Durchführung der Verordnung gemäß deren Artikel 28 feststellen, dass es nicht möglich sein wird, bis Ende 2010 einen Teil der Mittel zu binden, die für die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Projekte vorgesehen sind, so wird die Kommission gegebenenfalls in geografisch ausgewogener Weise eine Änderung der Verordnung vorschlagen, welche zusätzlich zu den genannten Initiativen die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ermöglicht, einschließlich Förderfähigkeitskriterien, die mit denen vergleichbar sind, die für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben gelten.“
Bericht über die Durchführung und neu zuzuweisende Mittel
In dem am 27. April 2010 veröffentlichten Bericht über die Durchführung des EERP[2] heißt es, dass Mittelbindungen in Höhe von 15 Millionen Euro für die ausgewählten Projekte bislang nicht vorgenommen werden konnten. Ferner ist die Umsetzung von Projekten wegen ihrer technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Komplexität möglicherweise in Gefahr. Erfüllt ein Projekt nicht alle Bedingungen für die Umsetzung, nimmt die Kommission eine Bewertung der Situation vor. Daher stehen Ende 2010 möglicherweise mehr Mittel für Neuzuweisungen zur Verfügung.
Schaffung einer Finanzfazilität im Rahmen der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft
Am 31. Mai 2010 legte die Kommission diesen Vorschlag zur Änderung der EERP vor, damit die Mittel neu zugewiesen werden können für Projekte im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen. Der Vorschlag entspricht weitgehend den vom Parlament bei den Verhandlungen über das EERP vorgebrachten Forderungen. Was die Mechanismen für die Verwendung der Mittel zu Gunsten von Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen anbelangt, sieht der Vorschlag vor, die nicht ausgegebenen Mittel auf eine Finanzfazilität im Rahmen der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft zu übertragen. Diese Finanzfazilität dient der Unterstützung der Entwicklung bankfähiger Projekte im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energiequellen und erleichtert die Finanzierung von Projekten in diesem Bereich durch kommunale, lokale und regionale Behörden. Insbesondere können viele Projekte mit einer beträchtlichen stimulierenden Wirkung durch die Anwendung innovativer finanzieller Anreize, wie Garantien und zinsbegünstigte Darlehen, und durch die Finanzierung technischen Beistands unterstützt werden. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus durch erfahrene Finanzintermediäre eingerichtet werden sollte und die Kommission möglichst bald die Arbeit an Vereinbarungen mit solchen Einrichtungen aufnehmen sollte. Sobald solche Vereinbarungen stehen, sollte die Kommission das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten in transparenter und umfassender Weise darüber unterrichten.
Überlegungen zur Verbesserung
Im Großen und Ganzen begrüßt die Berichterstatterin den Vorschlag der Kommission und wünscht, dass es zu einer raschen Einigung mit dem Rat (noch unter belgischem Vorsitz) kommt. Folgende Punkte könnten nach Ansicht der Berichterstatterin vom Ausschuss zur Verbesserung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags berücksichtigt werden:
§ Im gesamten Text sollte den wesentlichen Aspekten, wie umweltfreundlicheres Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, Schaffung einer wettbewerbsfähigen, sozialen und nachhaltigen Wirtschaft und Bekämpfung des Klimawandels, in angemessener Weise Rechnung getragen werden.
§ Innovation und innovative Technologien sind für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Wirtschaft von herausragender Bedeutung. Die innovativen Merkmale sollten bei der Auswahl der Projekte, die durch die Fazilität unterstützt werden, ebenfalls berücksichtigt werden.
§ Angesichts der finanziellen und haushaltspolitischen Zwänge muss der Einsatz neuer Finanzinstrumente bestehende Instrumente ergänzen, durch die bereits Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen gefördert werden, um Synergieeffekte zu verstärken und den zusätzlichen Nutzen von durch die EU geförderten Projekten zu maximieren. Dabei sind insbesondere die Synergieeffekte mit den Struktur- und Kohäsionsfonds (namentlich dem EFRE) klar herauszustellen, um Doppelinvestitionen zu vermeiden.
§ Die auf die neue Finanzfazilität übertragenen Mittel sind sehr begrenzt. Die Initiative ist jedoch sehr erfolgversprechend und kann eine beträchtliche stimulierende Wirkung haben. Daher sollten Mittel in möglichst großem Umfang für diese neue Finanzfazilität verfügbar gemacht werden, und weitere für den Bereich Energie und Klimawandel bestimmte nicht ausgegebene Mittel könnten ebenfalls für dieses Projekt eingesetzt werden. Nicht ausgegebene Mittel aus einem Mehrjahresprogramm der GD Klima, das auch die Themen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen zum Inhalt hatte, sind ebenfalls noch vorhanden. Auch diese nicht ausgegebenen Mittel könnten der Finanzfazilität für nachhaltige Energieprojekte zur Verfügung gestellt werden.
§ Im Anhang werden die Bedingungen für die Finanzintermediäre festgelegt, die mit der Verwaltung der Finanzfazilität für Projekte zur nachhaltigen Energienutzung betraut werden sollen. Diese Regelung muss hinreichend gewährleisten, dass diese Finanzintermediäre ihre Fähigkeit, derartige Projekte in sehr knapper Zeit zu bearbeiten und die einschlägigen Haushaltsbestimmungen der EU einzuhalten, unter Beweis gestellt haben.
Abschließend möchte die Berichterstatterin besonders betonen, dass dem Parlament sehr daran gelegen ist, zu einer raschen Einigung mit dem Rat zu kommen, damit die nicht ausgegebenen Mittel für Projekte in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden können, denn in diesen Bereichen bedarf es in Zeiten des erschwerten Zugangs zu Finanzmitteln unbedingt der Unterstützung durch die öffentliche Hand.
- [1] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (KOM(2009) 35).
- [2] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung des europäischen Energieprogramms zur Konjunkturbelebung, KOM(2010)191 endg.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (14.7.2010)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich
(KOM(2010)0283 – C7‑0139/2010 – 2010/0150(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jens Geier
KURZE BEGRÜNDUNG
Konjunkturprogramm
Das Europäische Konjunkturprogramm wurde vom Europäischen Rat im März 2009 beschlossen. Im April 2009 vereinbarten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Modalitäten der Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms, das aus zwei Teilen bestand: Vorhaben im Energiebereich und Entwicklung des Breitband-Internets in ländlichen Gebieten.
Die in der Erklärung der drei Organe vom 2. April 2009 vorgesehene Finanzierung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
in Mio. EUR
Europäisches Konjunkturprogramm – Art des Vorhabens |
Jahr 2009 |
Jahr 2010 |
Insgesamt |
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Energie |
2000 Millionen |
1980 Millionen |
3980 Millionen |
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Breitband-Internet |
600 Millionen |
420 Millionen |
1020 Millionen |
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INSGESAMT |
2 600 Millionen |
2400 Millionen |
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Während die Finanzierung für 2009 hauptsächlich durch die Umschichtung von Mitteln von Rubrik 2 nach Rubrik 1a geregelt wurde, kam die Einigung über die Finanzierung im Jahr 2010 im Rahmen der Konzertierung vom 18. November 2010 zustande. Ein Großteil der Verpflichtungsermächtigungen wurde durch eine Revision des MFR sowohl für 2009 als auch für 2010 verfügbar gemacht.
Der Betrag von 1,98 Mrd. EUR für die Finanzierung von Energievorhaben im Jahr 2010 setzt sich wie folgt zusammen: 1776 Mio. EUR durch Anhebung der Obergrenzen der Teilrubrik 1a, 120 Mio. EUR durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments und 81 Mio. EUR durch Umschichtung von Mitteln innerhalb der Teilrubrik 1a. Ein spezielles Kapitel 06 04 14 für Vorhaben im Energiebereich zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs wurde 2009 zu diesem Zweck eingerichtet.
Vorhaben im Energiebereich - Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich[1].
Mit der Verordnung wurde ein Finanzierungsinstrument geschaffen, das Europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung, mit dem Vorhaben im Energiebereich in der Gemeinschaft gefördert werden sollen, die durch finanzielle Anreize zur wirtschaftlichen Erholung, zur Energieversorgungssicherheit und zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen. Zur Verwirklichung dieser Ziele wurden drei Teilprogramme geschaffen: Gas- und Strominfrastrukturen, Offshore-Windenergie sowie Kohlenstoffabscheidung und ‑speicherung. Diese Verordnung bestimmt Vorhaben, die im Rahmen der einzelnen Unterprogramme finanziert werden sollen, und legt Kriterien für die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen zur Durchführung dieser Vorhaben fest. Im EU-Haushaltsplan wurden dafür spezifische Haushaltslinien geschaffen: 06 04 14 01, 06 04 14 02 und 06 04 14 03.
In ihrer Erklärung im Anhang zu der Verordnung betonte die Kommission, dass Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen sowohl aus ökologischer Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit Hauptprioritäten der Energiepolitik der EU sind. Dies steht in Einklang mit den Forderungen des EP.
(10). Sollte die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung 2010 über die Durchführung der Verordnung gemäß deren Artikel 28 feststellen, dass es nicht möglich sein wird, bis Ende 2010 einen Teil der Mittel zu binden, die für die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Projekte vorgesehen sind, so wird die Kommission gegebenenfalls in geografisch ausgewogener Weise eine Änderung der Verordnung vorschlagen, welche zusätzlich zu den genannten Initiativen die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ermöglicht, einschließlich Förderfähigkeitskriterien, die mit denen vergleichbar sind, die für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben gelten.
Vorhaben im Energiebereich – Vorschlag für eine geänderte Verordnung
In Einklang mit dieser Erklärung nahm die Kommission am 31. Mai 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich an.
Dieser Vorschlag wurde auf der Grundlage des Berichts über die Durchführung des Europäischen Konjunkturprogramms vom 27. April 2010 vorgelegt, demzufolge ein Betrag von ca. 114 Mio. EUR voraussichtlich nicht im Rahmen der Verordnung über das Konjunkturprogramm gebunden werden wird. Der genaue Umfang dieser nicht gebundenen Mittel wird Ende 2010 feststehen.
Die Kommission schlägt vor, die ungebundenen Mittel für die Einrichtung eines speziellen Finanzinstruments zur Unterstützung von Initiativen für Energieeffizienz und regenerative Energiequellen im Rahmen der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft einzusetzen. Diese Finanzfazilität soll die Entwicklung bankfähiger Projekte im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energiequellen unterstützen und die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz und regenerative Energiequellen, vor allem im städtischen Kontext, erleichtern. Um zu einer großen Zahl dezentraler Investitionen zu gelangen, sollen kommunale, lokale und regionale Behörden die Begünstigten sein. Die Finanzfazilität sollte von einem oder mehreren Finanzintermediären wie internationalen Finanzinstitutionen (IFI) verwaltet werden, die auf der Grundlage ihrer nachweislichen Fähigkeit zur möglichst effizienten und effektiven Nutzung der Mittel und bei möglichst starker Hebelwirkung zwischen den EU-Mitteln und den Gesamtinvestition ausgewählt werden sollten, um in der EU zu Investitionen von nennenswertem Umfang zu gelangen.
Abschließende Feststellungen des Verfassers der Stellungnahme:
1. Der Verfasser begrüßt den Vorschlag der Kommission, die nicht verwendeten Mittel für eine neue Fazilität zur Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen zu verwenden. Er plädiert auch nachdrücklich dafür, zu diesem Zweck ein spezifisches Finanzierungsinstrument zu schaffen. In diesem Sinn fordert er die an der Annahme einer Rechtsgrundlage beteiligten Organe auf, zu einer raschen Vereinbarung zu gelangen.
2. Der Verfasser erinnert daran, dass die Finanzierung des Konjunkturprogramms eine der Prioritäten des EP im Haushaltsverfahren 2009 darstellte und dass die abschließende Einigung mit dem Rat nach schwierigen Verhandlungen in der Konzertierungssitzung im November 2008 erreicht wurde.
3. Der Verfasser betont, dass der derzeitige Vorschlag der Kommission den ursprünglichen Forderungen des EP nach Einbeziehung der Vorhaben im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen voll und ganz entspricht, und begrüßt die Initiative der Kommission zur Umsetzung dieser Priorität.
4. Er bedauert jedoch die Verzögerungen bei der Umsetzung des Konjunkturprogramms, mit dem der wirtschaftliche Aufschwung in der EU unterstützt und gefördert werden soll. Er hat deshalb einen Änderungsantrag eingereicht, mit dem die Kommission aufgefordert wird, unverzüglich die notwendigen Haushaltsmaßnahmen zu ergreifen, damit die nicht verwendeten Mittel so rasch wie möglich verfügbar gemacht werden können. Der Verfasser vertritt die Ansicht, dass eine spezifische Haushaltslinie für eine neue Finanzfazilität zur Unterstützung von Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz vor Ende 2010 geschaffen werden sollte.
5. Der Verfasser fordert die Kommission auf, die Haushaltsbehörde in transparenter Form über die Schaffung der Finanzfazilität und ihre Funktionsweise sowie über die Auswahl der Finanzintermediäre (IFI) zu informieren. Er fordert die Kommission ferner auf, beiden Teilen der Haushaltsbehörde Berichte über die Durchführung vorzulegen, die unter anderem Angaben über die durch die Fazilität Begünstigten und die von ihr unterstützten Vorhaben enthalten und Aufschluss darüber geben, inwieweit von ihr eine Hebelwirkung für die erfolgreiche Umsetzung der Projekte ausgeht.
6. Der Verfasser betont, dass vor dem Hintergrund der derzeitigen Haushaltszwänge und unter Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Synergien zwischen den bestehenden Instrumenten zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen und zur Bekämpfung des Klimawandels innerhalb des EU-Haushaltsplans weiterentwickelt werden sollten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Im Sinne der Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung (Europa 2020) würden die Entwicklung weiterer regenerativer Energiequellen und die Förderung von Energieeffizienz zu einem umweltfreundlicheren Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Durch Unterstützung dieser politischen Ziele wird in Europa die Entstehung neuer Arbeitsplätze und ökologischer Marktchancen gefördert, was auch die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft begünstigt. |
(3) Im Sinne der Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung (Europa 2020) und in Einklang mit dem Klima- und Energiepaket der EU und ihrem Aktionsplan für Energieeffizienz würden die Entwicklung weiterer regenerativer Energiequellen und die Förderung von Energieeffizienz zu einem umweltfreundlicheren Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Durch Unterstützung dieser politischen Ziele wird in Europa die Entstehung neuer Arbeitsplätze und ökologischer Marktchancen gefördert, was auch die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft begünstigt. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Das Klima- und Energiepaket wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat im Dezember 2008 beschlossen und trat im Juni 2009 in Kraft. Es folgt einem integrierten Ansatz in der Klima- und Energiepolitik, der auf die Bekämpfung des Klimawandels und Erhöhung der Energieversorgungssicherheit der EU bei gleichzeitiger Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gerichtet ist. | |||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Daher sollte ein spezielles Finanzinstrument zur Unterstützung von Initiativen für Energieeffizienz und regenerative Energien im Rahmen der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft eingerichtet werden, um die ungebundenen Mittel im Rahmen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 zu nutzen. Diese Finanzfazilität sollte die Entwicklung bankfähiger Projekte im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energien unterstützen; sie erleichtert ferner die Finanzierung von Investitionsprogrammen lokaler und regionaler Behörden in den Bereichen Energieeffizienz und regenerative Energien, vor allem im städtischen Kontext. |
(5) Daher sollte bis Ende 2010 ein spezielles Finanzinstrument zur Unterstützung von Initiativen für Energieeffizienz und regenerative Energien im Rahmen der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft eingerichtet werden, um die ungebundenen Mittel im Rahmen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 zu nutzen. Um diese Mittel in den EU-Haushaltsplan einzusetzen, sollte eigens zu diesem Zweck eine spezifische Haushaltslinie geschaffen werden. Diese Finanzfazilität sollte die Entwicklung bankfähiger Projekte im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energien unterstützen; sie erleichtert ferner die Finanzierung von Investitionsprogrammen lokaler und regionaler Behörden in den Bereichen Energieeffizienz und regenerative Energien, vor allem im städtischen Kontext. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Das neue Finanzierungsinstrument zur Unterstützung von Projekten im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energien sollte so rasch wie möglich geschaffen werden, um zu gewährleisten, dass es bis Ende 2010 einsetzbar ist. Dieses Instrument muss außerdem im EU-Haushalt transparent dargestellt werden, weshalb sich die Schaffung einer spezifischen Haushaltslinie empfiehlt. | |||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Um kurzfristig eine möglichst große Wirkung der EU-Mittel zu erreichen, sollte die Fazilität von einem oder mehreren Finanzintermediären wie internationalen Finanzinstitutionen (IFI) verwaltet werden. Um in der EU zu Investitionen von nennenswertem Umfang zu gelangen, sollte für die Auswahl ausschlaggebend sein, inwiefern die Finanzintermediäre ihre Fähigkeit zur möglichst effizienten und effektiven Nutzung der Mittel und bei möglichst starker Hebelwirkung zwischen den EU-Mitteln und der Gesamtinvestition nachweisen können. |
(6) Um kurzfristig eine möglichst große Wirkung der EU-Mittel zu erreichen, sollte die Fazilität von einem oder mehreren Finanzintermediären wie internationalen Finanzinstitutionen (IFI) verwaltet werden. Um in der EU zu Investitionen von nennenswertem Umfang zu gelangen, sollte für die Auswahl ausschlaggebend sein, inwiefern die Finanzintermediäre ihre Fähigkeit zur möglichst effizienten und effektiven Nutzung der Mittel und bei möglichst starker Hebelwirkung zwischen den EU-Mitteln und der Gesamtinvestition nachweisen können. In Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise, die auf die Finanzen regionaler und lokaler Körperschaften besonders nachteilige Auswirkungen haben. muss jedoch sichergestellt werden, dass die durch diesen Mechanismus Begünstigten nicht aufgrund ihrer prekären Haushaltslage daran gehindert werden, die in diesem Rahmen gewährte Unterstützung in Anspruch zu nehmen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
In Einklang mit Anhang II Teil III Absatz 2 des Vorschlags der Kommission ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die prekäre Haushaltslage regionaler und lokaler Körperschaften diese nicht daran hindern darf, dem in Erwägung 10 des Vorschlags der Kommission genannten dringenden Handlungsbedarf angesichts der Wirtschaftskrise und des akuten Energiebedarfs der Union folgend den Mechanismus der Fazilität in Anspruch zu nehmen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 663/2009 Artikel 1 – Absatz 4 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Der Verfasser hält es für wichtig, zu betonen, dass die Finanzierungsinstrumente auf lokaler und regionaler Ebene eingesetzt werden sollen. Er fordert die Kommission auf, die notwendigen legislativen und budgetären Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Fazilität bis Ende 2010 funktionsfähig ist. | |||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 663/2009 Artikel 22 – Absatz 1 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Der Verfasser unterstützt die Ansicht der ITRE-Berichterstatterin, dass bereits verfügbare Finanzmittel sinnvoll verwendet werden sollten. Folglich sollten auch die im Rahmen der Haushaltslinie 07 03 23 verfügbaren Mittel auf die Fazilität übertragen werden. Um die 15 Millionen EUR von der Haushaltslinie 07 03 23 auf die Fazilität zu übertragen, muss dies dem Inhalt des Berichtigungshaushaltsplan zur Einrichtung der Fazilität hinzugefügt werden. | |||||||||||||
Dieser Punkt könnte im Rahmen einer der nächsten Haushalts-Triloge behandelt werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 663/2009 Artikel 22 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 663/2009 Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Die Vorlage regelmäßiger Berichte über die ordnungsgemäße Handhabung der Finanzierung entspricht der Forderung des Europäischen Parlaments nach Stärkung der Kontrollsysteme für die EU-Mittel, um die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel sicherzustellen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 - Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 663/2009 Anhang II – Teil III – Unterabsatz 3 – Ziffer vi a (neu) | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Der Verfasser teilt die Auffassung, dass dem Innovationspotenzial immer unsere besondere Aufmerksamkeit gelten und es bei der Auswahl von Projekten immer an oberster Stelle der Kriterien stehen sollte. Er misst jedoch auch den langfristigen Zielen der Projekte Bedeutung bei. Dabei sollte nicht nur ein hohes Maß an Energieeffizienz, sondern - entsprechend Anhang II Abschnitt III Absatz 1 des Vorschlags der Kommission vom 31. 5. 2010 - auch ein vernünftiges Maß an Kosteneffizienz im Hinblick auf einen unmittelbaren, messbaren und spürbaren Nutzen für die Konjunkturbelebung in der EU, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0283 – C7-0139/2010 – 2010/0150(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 15.6.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jens Geier 2.6.2010 |
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Datum der Annahme |
14.7.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Reimer Böge, Lajos Bokros, Giovanni Collino, Andrea Cozzolino, Isabelle Durant, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Carl Haglund, Jiří Havel, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Claudio Morganti, Miguel Portas, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
François Alfonsi, Maria Da Graça Carvalho, Peter Jahr, Riikka Manner, Peter Šťastný, Theodor Dumitru Stolojan |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Lucas Hartong |
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- [1] ABl. L 200 vom 31.7.2009.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0283 – C7-0139/2010 – 2010/0150(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
31.5.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 15.6.2010 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 15.6.2010 |
REGI 15.6.2010 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
REGI 13.7.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Kathleen Van Brempt 15.6.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
12.7.2010 |
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Datum der Annahme |
2.9.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
50 0 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Christian Ehler, Ioan Enciu, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Jacky Hénin, Romana Jordan Cizelj, Sajjad Karim, Lena Kolarska-Bobińska, Béla Kovács, Philippe Lamberts, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Niki Tzavela, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Antonio Cancian, Francesco De Angelis, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jolanta Emilia Hibner, Bernd Lange, Werner Langen, Vladko Todorov Panayotov, Mario Pirillo, Theodoros Skylakakis, Silvia-Adriana Ţicău, Catherine Trautmann, Lambert van Nistelrooij |
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