BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
14.9.2010 - (KOM(2010)0381 – C7‑0201/2010 – 2010/0205(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Sharon Bowles
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
(KOM(2010)0381 – C7‑0201/2010 – 2010/0205(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0381),
– gestützt auf Artikel 113 des AEU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0201/2010),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0247/2010),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des AEU-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Maßnahmen zur Umsetzung der Regelung, zu denen ggf. auch gemeinsame Formblätter für die elektronische Einreichung und Mitteilung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG gehören können, sollten entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen werden. |
Es sollten einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Regelung, zu denen ggf. auch gemeinsame Formblätter für die elektronische Einreichung und Mitteilung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG gehören können, sichergestellt werden. Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Bis zum Erlass einer solchen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 Anwendung, mit Ausnahme des im Rahmen dieser Richtlinie nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle. |
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1 ABL. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. |
Begründung | |
In der Änderung wird daran erinnert, dass die künftige Verordnung zur Umsetzung von Artikel 291 AEUV noch nicht erlassen wurde. Daher muss entsprechend der Haltung des Parlaments in dieser Frage klargestellt werden, welche Regelung für die Übergangszeit gilt. |
- [1] Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
BEGRÜNDUNG
Kurzer Rückblick und Gründe für den Vorschlag
Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates[1] (MwSt-Erstattungsrichtlinie) regelt die Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt) an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige. Ziel der Richtlinie ist die Vereinfachung des MwSt-Erstattungsverfahrens und die Verringerung des Verwaltungsaufwands durch Einführung eines elektronischen Verfahrens, das es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, einen einzigen Erstattungsantrag in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem er ansässig ist.
Als Frist für die Einreichung des Erstattungsantrags in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, gilt der 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Das in der MwSt-Erstattungsrichtlinie vorgesehene elektronische System musste von den Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Januar 2010 eingeführt werden.
Einige Mitgliedstaaten haben ihre Webportale jedoch erst sehr spät (Mitte Mai 2010) eingerichtet, während in anderen Mitgliedstaaten technische Probleme aufgetreten sind. Dadurch geriet die tatsächliche Ausübung des Rechts des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug ernsthaft in Gefahr.
Abgesehen von dem vorgenannten Problem beschweren sich die Unternehmen über Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was einige der technischen Details im Zusammenhang mit dem praktischen Betrieb der einzelstaatlichen Webportale betrifft.
Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag bezweckt eine Änderung der MwSt-Erstattungsrichtlinie mit dem Ziel,
§ den Steuerpflichtigen ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu sichern, indem die Frist für die Einreichung von Erstattungsanträgen für Ausgaben des Jahres 2009 von September 2010 bis März 2011 verlängert wird;
§ die Möglichkeit vorzusehen, Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die die Funktionsweise der Webportale verbessern werden.
Bemerkungen der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag der Kommission und bedauert die Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Maßnahmen für die MwSt-Erstattung in einigen Mitgliedstaaten. Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass eine verspätete MwSt-Erstattung gravierende finanzielle Folgen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen haben kann und sich somit nachteilig auf die wirtschaftliche Erholung in der EU und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirken kann.
Außerdem schlägt die Berichterstatterin eine Änderung vor, durch die klargestellt wird, wie die Übergangsregelung bis zum Erlass der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 291 AEUV (Komitologie-Nachfolgeregelung) aussehen soll. Diese Änderung, die auf der üblichen Praxis des Europäischen Parlaments basiert, wird sicherstellen, dass die Rechte des Europäischen Parlaments im Rahmen des Komitologieverfahrens während der Übergangszeit ordnungsgemäß gewährleistet werden.
- [1] Richtlinie 2008/9/EG des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0381 – C7-0201/2010 – 2010/0205(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
17.8.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 7.9.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Sharon Bowles 20.7.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.9.2010 |
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Datum der Annahme |
13.9.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Edward Scicluna, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Herbert Dorfmann, Sari Essayah, Ashley Fox, Danuta Maria Hübner, Sophia in ‘t Veld, Ramón Jáuregui Atondo, Philippe Lamberts, Olle Ludvigsson, Zoran Thaler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Matthias Groote |
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Datum der Einreichung |
14.9.2010 |
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