EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen

1.10.2010 - (11160/4/2010 – C7‑0208/2010 – 2007/0152(COD)) - ***II

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Jean Lambert

Verfahren : 2007/0152(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0261/2010
Eingereichte Texte :
A7-0261/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen

(11160/4/2010 – C7‑0208/2010 – 2007/0152(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11160/4/2010 – C7‑0208/2010),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0439),

–   gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0289/2007),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. Juli 2008[1],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren - ‘Omnibus’[2],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Januar 2008[3],

–   gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A7‑0261/2010),

1.  billigt den Standpunkt des Rates;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 259.
  • [2]  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0126.
  • [3]  ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 50.

BEGRÜNDUNG

Mit dem Entwurf einer Verordnung soll sichergestellt werden, dass für Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der EU wohnen und sich in einer Situation mit grenzüberschreitenden Bezügen befinden, die mindestens zwei Mitgliedstaaten betrifft, die gleichen Vorschriften für die Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche gelten, wie es nun für Bürger der Mitgliedstaaten gemäß den geänderten Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 987/2009) der Fall ist.

Als der Kommissionsvorschlag vorgelegt wurde, wurde das Europäische Parlament dazu konsultiert, und es nahm zwei Abänderungen an, mit denen eine Bezugnahme auf die Charta der Grundrechte eingeführt und auch auf ein hohes Maß an sozialem Schutz hingewiesen werden soll, das ein Ziel der Europäischen Union ist: Die geltende Verordnung 859/2003 hat bereits einen entsprechenden Wortlaut. Beide Abänderungen wurden in den vom Rat am 26. Juli 2010 angenommenen Standpunkt des Rates in erster Lesung als Erwägungen 4 und 7 übernommen.

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gilt für diesen Gesetzgebungsakt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Im Mai 2010 bestätigte das EP das Ergebnis seiner Abstimmung im Rahmen des Konsultationsverfahrens; dies war nun die erste Lesung des Europäischen Parlaments gemäß dem neuen Verfahren.

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung enthält keinen Bezug auf Anhänge oder besondere Vorschriften für die sich beteiligenden Mitgliedstaaten: Dies entspricht ebenfalls dem Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung.

Der Rat schlägt eine geringe Anzahl von Änderungen vor: Er hat einige Erwägungsgründe betreffend die Beteiligung bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b, der Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist, in den Text eingefügt (Erwägungsgründe 17, 18 und 19). Bedauerlicherweise beteiligt sich Dänemark nicht an den Koordinierungsvereinbarungen für Drittstaatsangehörige. Irland hat sich für eine Beteiligung entschieden, doch hat das Vereinigte Königreich zum Bedauern des Berichterstatters beschlossen, sich nicht zu beteiligen, und das VK wird daher weiterhin die geltenden Vorschriften anwenden. Die Berichterstatterin empfindet dies als einen Rückschritt sowohl gegenüber der Verpflichtung zur Vereinfachung, die ein wesentlicher Beweggrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 war, und gegenüber dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

Mit Erwägungsgrund 8 des ursprünglichen Vorschlags (nun Erwägungsgrund 10 des Standpunktes des Rates in erster Lesung) werden die Rechte der Mitgliedstaaten bezüglich ihrer Befugnisse betreffend die Entscheidung einer Person, sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, klargestellt. In Erwägungsgrund 13 werden die Rechte einer Person auf Wahrung ihrer Ansprüche (und der ihrer Hinterbliebenen) auf bestimmte Sozialversicherungsleistungen klargestellt, die zu einem Zeitpunkt erworben wurden, als die Person dort ihren rechtmäßigen Wohnsitz hatte.

Die frühzeitige Annahme der neuen Verordnung würde ihre baldige Einbeziehung in die geänderte Durchführung der Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 ermöglichen und die Gleichbehandlung der Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Wohnsitz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit sicherstellen. Ihre Berichterstatterin hat beschlossen, keine Abänderungen am Standpunkt des Rates in erster Lesung vorzunehmen, und empfiehlt dem Ausschuss, den Text so anzunehmen.

VERFAHREN

Titel

Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen

Bezugsdokumente

11160/4/2010 – C7-0208/2010 – 2007/0152(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

 

9.7.2008                     T6-0350/2008

Vorschlag der Kommission

KOM(2007)0439 - C6-0289/2007

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

9.9.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

9.9.2010

Berichterstatterin

       Datum der Benennung

Jean Lambert

11.9.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.9.2010

 

 

 

Datum der Annahme

30.9.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pervenche Berès, Milan Cabrnoch, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Sergio Gaetano Cofferati, Tadeusz Cymański, Frédéric Daerden, Proinsias De Rossa, Frank Engel, Sari Essayah, Ilda Figueiredo, Pascale Gruny, Marian Harkin, Roger Helmer, Nadja Hirsch, Vincenzo Iovine, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Olle Ludvigsson, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Rovana Plumb, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Traian Ungureanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Edite Estrela, Kinga Göncz, Richard Howitt, Gesine Meissner, Csaba Sógor, Emilie Turunen, Gabriele Zimmer