BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
4.10.2010 - (KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD)) - ***I
HaushaltsausschussHaushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Ingeborg Gräßle, Crescenzio Rivellini
(Artikel 51 – Gemeinsame Ausschusssitzungen)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0085),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0086/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0263/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. |
(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen und der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1 Rechnung zu tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009 ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln. |
(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen. |
(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Der EAD unterliegt hierbei voll und ganz den in Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien, zusätzlich benötigte Informationen bereit. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen. In Anbetracht der Neuheit dieser Struktur müssen anspruchsvolle Bestimmungen in Bezug auf Transparenz und haushaltstechnische und finanzielle Rechenschaftspflicht angewandt werden.
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3a) Innerhalb des EAD sollte ein Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung dem Hohen Vertreter gegenüber für die Verwaltung und interne Haushaltsführung des EAD verantwortlich sein. Er wird im Rahmen der bestehenden Strukturen tätig und befolgt dieselben Verwaltungsvorschriften, wie sie auch für den Teil des Einzelplans III des EU-Haushaltsplans gelten, der unter Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens fällt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3b) Die Dienststelle Inspektionen des EAD sollte die Arbeitsweise der EU-Delegationen prüfen und unmittelbar dem Geschäftsführenden Generalsekretär unterstehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3c) Gemäß den vom Europäischen Rat (Tagung vom 29./30. Oktober 2009) festgelegten Leitlinien sollte die Errichtung des EAD nach dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit erfolgen und möglichst haushaltsneutral sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD- bzw. Ratseinzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten operativen Mittel zu erleichtern. |
(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass ausführliche Vereinbarungen mit der Kommission getroffen werden können, um die Ausführung der Verwaltungsmittel zu erleichtern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Es ist erforderlich, den Fortbestand der Tätigkeit der EU-Delegationen und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von EU-Delegationen zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der EU-Delegationen zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der EU-Delegationen für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein und zweimal jährlich darüber Bericht erstatten sollten. |
(5) Es ist erforderlich, den Fortbestand der Tätigkeit der EU-Delegationen und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von EU-Delegationen zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der EU-Delegationen zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der EU-Delegationen für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein und zweimal jährlich darüber Bericht erstatten sollten. Diese Befugnisübertragung sollte gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung den Leitern der EU-Delegationen weiterübertragen wurde. Um Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, sollte daher klargestellt werden, dass sich die Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers des EAD nur auf den EAD-Einzelplan des Haushaltsplans erstrecken. |
(8) Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan sowie den Einzelplan „EAD“ des Haushaltsplans verantwortlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10a) Damit eine demokratische Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union gewährleistet ist, sollten die von den Leitern der EU-Delegationen abgegebenen Zuverlässigkeitserklärungen über die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme in ihrer Delegation ihren jährlichen Tätigkeitsberichten als Anlage beigefügt und anschließend auch als Kopie dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10b) Der Begriff „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ sollte für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 im Einklang mit den verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union verstanden werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10c) Der Europäische Entwicklungsfonds sollte als wichtigstes Finanzinstrument der Union für die Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und den Anwendungsbereich der Haushaltsordnung einbezogen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 31 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 31 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 b (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 33 – Absatz 3 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 c (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 41 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 d (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 51 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 59 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 a (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 60 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 60a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 61 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 66 – Absatz 3 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 66 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 85 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 a (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 126 – Ansatz 1 – Buchstabe c a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 b Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 146 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 c (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 147 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 165 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 185 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (21.9.2010)
für den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Göran Färm
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. |
(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen und der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Diensts gemäß dem Beschluss des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 20101 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes Rechnung zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009 ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln. |
(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß dem Beschluss des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 20101 über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1 ABl. L201 vom 3.8.2010, S. 30. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen. |
(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Der EAD sollte hierbei voll und ganz den Verfahren gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung unterliegen. Der EAD sollte umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammenarbeiten und gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, zusätzlich benötigte Informationen bereitstellen. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen. In Anbetracht der Komplexität dieser Struktur müssen in Bezug auf Nachvollziehbarkeit und haushaltsbezogene und finanzielle Rechenschaftspflicht Bestimmungen angewandt werden, die hohen Standards genügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD- bzw. Ratseinzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten operativen Mittel zu erleichtern. |
(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten Mittel zu erleichtern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Es ist erforderlich, den Fortbestand der Tätigkeit der EU-Delegationen und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von EU-Delegationen zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der EU-Delegationen zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der EU-Delegationen für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein und zweimal jährlich darüber Bericht erstatten sollten. |
(5) Es ist erforderlich, den Fortbestand der Tätigkeit der EU-Delegationen und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von EU-Delegationen zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der EU-Delegationen zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der EU-Delegationen für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein und zweimal jährlich darüber Bericht erstatten sollten. Die Kommission sollte berechtigt sein, bestimmte Weiterübertragungen von Befugnissen gemäß ihren eigenen Bestimmungen zu widerrufen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10a) Der Begriff „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ ist im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union zu interpretieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 31 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 b (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 c (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 50 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 46 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 59 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 60 a – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 60 a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 66 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
BUDG |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 21.4.2010 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Göran Färm 3.5.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
2.9.2010 |
20.9.2010 |
|
|
||||
Datum der Annahme |
20.9.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 1 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Dominique Baudis, Bastiaan Belder, Franziska Katharina Brantner, Elmar Brok, Mário David, Michael Gahler, Ana Gomes, Takis Hadjigeorgiou, Heidi Hautala, Jelko Kacin, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Ulrike Lunacek, Mario Mauro, Kyriakos Mavronikolas, Francisco José Millán Mon, Raimon Obiols, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Marek Siwiec, Ernst Strasser, Hannes Swoboda, Charles Tannock, Zoran Thaler, Inese Vaidere, Kristian Vigenin, Boris Zala |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Laima Liucija Andrikienė, Reinhard Bütikofer, Kinga Gál, Roberto Gualtieri, Georgios Koumoutsakos, Doris Pack, Marietje Schaake, György Schöpflin, Indrek Tarand, Dominique Vlasto |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Danuta Jazłowiecka, Catherine Soullie |
|||||||
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (1.9.2010)
für den Haushaltsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Thijs Berman
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Europäische Auswärtige Dienst wird seinen eigenen Verwaltungshaushalt verwalten und überdies für bestimmte Teile des operativen Haushalts, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zuständig sein.
Sämtliche Kategorien des Personals des EAD – einschließlich des ursprünglich von der Kommission, vom Sekretariat des Rates und von den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten abgeordneten Personals – werden ihren Dienst in den Delegationen der Europäischen Union sowie in der Zentrale ausüben. Der unterschiedliche Hintergrund seiner Bediensteten wird den EAD zu einem Schmelztiegel für eine Vielzahl von Unternehmenskulturen machen, doch im Laufe der Zeit sollte der EAD eine eigene Unternehmenskultur einführen.
Bei der Einrichtung des neuen Dienstes und insbesondere bei der Erstellung seiner Haushaltsordnung sind von Anfang an optimale Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der finanziellen Redlichkeit zu treffen, damit die finanzielle Integrität in der Unternehmenskultur des Dienstes verankert wird.
Die Gewährleistung einer reibungslosen Interaktion zwischen den verschiedenen für die Prüfung finanzieller Angelegenheiten zuständigen Dienststellen insbesondere in EU-Delegationen ist eine wichtige Strategie zur Förderung der finanziellen Redlichkeit. Diese Dienststellen müssen überdies mit den Einrichtungen zusammenarbeiten, die für die Untersuchung und Bearbeitung von Fällen finanzieller Unregelmäßigkeiten zuständig sind.
Der Verfasser der Stellungnahme schlägt daher Änderungen vor, durch die die Finanzinspektion, die (gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates zur Errichtung des EAD) in der Hauptverwaltung des EAD angesiedelt wird, verpflichtet wird, eng mit dem Internen Prüfer der Kommission zusammenzuarbeiten, der zudem als Interner Prüfer des EAD fungieren wird. Durch die Änderungen wird dem Personal in der Finanzinspektion überdies vorgeschrieben, etwaige Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Internen Prüfer der Kommission und den Einrichtungen, die für die Untersuchung und Bearbeitung solcher Fälle zuständig sind, zu melden.
Mit der Optimierung dieser Sicherheitsvorkehrungen – so hofft der Verfasser der Stellungnahme – wird das Vertrauen der EU-Bürger in ihre europäischen Institutionen gestärkt werden. In der vorliegenden Stellungnahme werden eigentlich nur kleinere strukturelle Verbesserungen vorgeschlagen, sie zielen jedoch darauf ab, auf allen Ebenen des neuen Dienstes eine Kultur der finanziellen Integrität durchzusetzen, die erforderlich ist, damit von einer ordnungsgemäßen und glaubwürdigen Arbeitsweise des künftigen EAD ausgegangen werden kann.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 Artikel 56 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Verantwortlichkeit für die Integrität der finanziellen Operationen in den EU-Delegationen wird gestärkt, wenn die Dienststelle Inspektionen des EAD dem Hohen Vertreter / Vizepräsidenten unmittelbar untersteht. Die von der Dienststelle geforderte Zusammenarbeit mit dem internen Auditdienst der Kommission soll die Wirksamkeit beider Dienststellen erhöhen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 Artikel 60 a – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Häufig erhält die Aufsichtsbehörde zuerst Kenntnis von finanziellen Unregelmäßigkeiten. Sobald erste Anzeichen für eine mögliche Entstehung einer solchen Situation vorliegen, sollte dies den zuständigen Behörden gemeldet werden. Die Verantwortung dafür übernehmen notwendigerweise sämtliche Bedienstete der EU-Delegationen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 Artikel 60 a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Häufig erhält die Aufsichtsbehörde zuerst Kenntnis von finanziellen Unregelmäßigkeiten. Sobald erste Anzeichen für eine mögliche Entstehung einer solchen Situation vorliegen, sollte dies den zuständigen Behörden gemeldet werden. Die Verantwortung dafür übernehmen notwendigerweise sämtliche Bedienstete der EU-Delegationen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 Artikel 85 – Absätze 1 und 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Häufig erhält die Aufsichtsbehörde zuerst Kenntnis von finanziellen Unregelmäßigkeiten. Dies sollte den zuständigen Behörden beim Vorliegen erster Hinweise darauf, dass eine solche Situation eintreten könnte, gemeldet werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 Artikel 95 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Weltbank hat mit mehreren multilateralen Entwicklungsbanken eine gegenseitige Ausschlussvereinbarung geschlossen, nach der sie gemeinsam die Akteure ermitteln, die aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Redlichkeit nicht als Partner für die Verwaltung von Finanzmitteln in Frage kommen. Der EAD sollte sich dieser Initiative anschließen oder ein ähnliches System einführen. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
BUDG |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 21.4.2010 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Thijs Berman 4.5.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
12.7.2010 |
|
|
|
||||
Datum der Annahme |
30.8.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Véronique De Keyser, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Enrique Guerrero Salom, András Gyürk, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Franziska Keller, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Michèle Striffler, Alf Svensson, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Iva Zanicchi |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Kriton Arsenis, Miguel Angel Martínez Martínez, Patrizia Toia |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Derek Vaughan |
|||||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (31.8.2010)
für den Haushaltsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Kader Arif
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Nummer 9 Verordnung 1605/2002 Artikel 60a – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fällt die Gemeinsame Handelspolitik in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der EU. Deshalb muss gewährleistet werden, dass im Falle eines Konfliktes zwischen dem für Handel zuständigen Mitglied der Kommission und dem Vizepräsidenten/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bezüglich der Art und Weise, wie ein Leiter einer Delegation oder dessen Mitarbeiter Aufgaben im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Handelspolitik ausführen, die endgültige Entscheidung in den Händen der Kommission verbleibt. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
BUDG |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 21.4.2010 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Kader Arif 28.4.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
14.7.2010 |
|
|
|
||||
Datum der Annahme |
30.8.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 1 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Kader Arif, Daniel Caspary, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Niccolò Rinaldi, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Robert Sturdy, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Pablo Zalba Bidegain |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
George Sabin Cutaş, Carl Schlyter, Jarosław Leszek Wałęsa |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Edit Bauer |
|||||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (7.9.2010)
für den Haushaltsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Guy Verhofstadt
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. |
(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen und der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Diensts Rechnung zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009 ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln. |
(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß dem Beschluss des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1 ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln. | ||||||||||||||||||||||||
|
_______________________ 1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen. |
(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Der EAD unterliegt hierbei uneingeschränkt den Verfahren betreffend die Entlastung gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen. In Anbetracht der Komplexität dieser Struktur müssen in Bezug auf Nachvollziehbarkeit und haushaltsbezogene und finanzielle Rechenschaftspflicht strenge Bestimmungen angewandt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD- bzw. Ratseinzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten operativen Mittel zu erleichtern. |
(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten operativen Mittel zu erleichtern. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(10) Um die Kohärenz, die Effizienz und die Kostenwirksamkeit der Finanzkontrolle sicherzustellen, sollte der Interne Prüfer der Kommission sowohl in Bezug auf den Vollzug des Kommissionseinzelplans als auch in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans als Interner Prüfer des EAD fungieren. |
(10) Um die Kohärenz, die Effizienz und die Kostenwirksamkeit der Finanzkontrolle sicherzustellen, sollte der Interne Prüfer der Kommission sowohl in Bezug auf den Vollzug des Kommissionseinzelplans als auch in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans als Interner Prüfer des EAD fungieren. Das Europäische Parlament unterstützt dies uneingeschränkt und fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, einen Vorschlag zu diesem Thema vorzulegen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(10a) Der Begriff „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ sollte im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 im Einklang mit den verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union interpretiert werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 31 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 b (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 c (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Absätze 1 a bis 1 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 50 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 50 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 60 a – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Ziffer 11 – Buchstabe b Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Artikel 66 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
BUDG |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 21.4.2010 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Guy Verhofstadt 3.5.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
17.5.2010 |
2.6.2010 |
14.6.2010 |
|
||||
Datum der Annahme |
6.9.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Andrew Duff, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Stanimir Ilchev, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, David Martin, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, József Szájer, Søren Bo Søndergaard, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Guy Verhofstadt |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Enrique Guerrero Salom, Íñigo Méndez de Vigo, Vital Moreira, Helmut Scholz |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
11.3.2010 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 21.4.2010 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 21.4.2010 |
DEVE 21.4.2010 |
INTA 21.4.2010 |
CONT 21.4.2010 |
||||
|
ENVI 21.4.2010 |
JURI 21.4.2010 |
AFCO 21.4.2010 |
FEMM 21.4.2010 |
||||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 27.4.2010 |
JURI 19.4.2010 |
FEMM 29.9.2010 |
|
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Crescenzio Rivellini 23.3.2010 |
Ingeborg Gräßle 23.3.2010 |
|
|||||
Datum der Annahme |
28.9.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
59 3 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Damien Abad, Jean-Pierre Audy, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Andrea Češková, Jorgo Chatzimarkakis, Giovanni Collino, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Jean-Luc Dehaene, Luigi de Magistris, Martin Ehrenhauser, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Estelle Grelier, Roberto Gualtieri, Carl Haglund, Lucas Hartong, Jutta Haug, Jiří Havel, Monika Hohlmeier, Cătălin Sorin Ivan, Iliana Ivanova, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Monica Luisa Macovei, Barbara Matera, Claudio Morganti, Nadezhda Neynsky, Jan Olbrycht, Aldo Patriciello, Miguel Portas, Dominique Riquet, Christel Schaldemose, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Axel Voss |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Inés Ayala Sender, Zuzana Brzobohatá, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Christofer Fjellner, Roberto Gualtieri, Monica Luisa Macovei, Jan Olbrycht, Markus Pieper, Christel Schaldemose, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Georgios Stavrakakis, Axel Voss, Kerstin Westphal, Joachim Zeller |
|||||||
Datum der Einreichung |
4.10.2010 |
|||||||