BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

4.10.2010 - (KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD)) - ***I

HaushaltsausschussHaushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Ingeborg Gräßle, Crescenzio Rivellini
(Artikel 51 – Gemeinsame Ausschusssitzungen)


Verfahren : 2010/0054(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0263/2010
Eingereichte Texte :
A7-0263/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0085),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0086/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0263/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.

(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen und der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1 Rechnung zu tragen.

 

1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009 ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen.

(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Der EAD unterliegt hierbei voll und ganz den in Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien, zusätzlich benötigte Informationen bereit. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen. In Anbetracht der Neuheit dieser Struktur müssen anspruchsvolle Bestimmungen in Bezug auf Transparenz und haushaltstechnische und finanzielle Rechenschaftspflicht angewandt werden.

 

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Innerhalb des EAD sollte ein Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung dem Hohen Vertreter gegenüber für die Verwaltung und interne Haushaltsführung des EAD verantwortlich sein. Er wird im Rahmen der bestehenden Strukturen tätig und befolgt dieselben Verwaltungsvorschriften, wie sie auch für den Teil des Einzelplans III des EU-Haushaltsplans gelten, der unter Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens fällt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Dienststelle Inspektionen des EAD sollte die Arbeitsweise der EU-Delegationen prüfen und unmittelbar dem Geschäftsführenden Generalsekretär unterstehen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Gemäß den vom Europäischen Rat (Tagung vom 29./30. Oktober 2009) festgelegten Leitlinien sollte die Errichtung des EAD nach dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit erfolgen und möglichst haushaltsneutral sein.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD- bzw. Ratseinzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten operativen Mittel zu erleichtern.

(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass ausführliche Vereinbarungen mit der Kommission getroffen werden können, um die Ausführung der Verwaltungsmittel zu erleichtern.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es ist erforderlich, den Fortbestand der Tätigkeit der EU-Delegationen und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von EU-Delegationen zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der EU-Delegationen zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der EU-Delegationen für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein und zweimal jährlich darüber Bericht erstatten sollten.

(5) Es ist erforderlich, den Fortbestand der Tätigkeit der EU-Delegationen und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von EU-Delegationen zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der EU-Delegationen zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der EU-Delegationen für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein und zweimal jährlich darüber Bericht erstatten sollten. Diese Befugnisübertragung sollte gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung den Leitern der EU-Delegationen weiterübertragen wurde. Um Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, sollte daher klargestellt werden, dass sich die Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers des EAD nur auf den EAD-Einzelplan des Haushaltsplans erstrecken.

(8) Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan sowie den Einzelplan „EAD“ des Haushaltsplans verantwortlich.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Damit eine demokratische Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union gewährleistet ist, sollten die von den Leitern der EU-Delegationen abgegebenen Zuverlässigkeitserklärungen über die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme in ihrer Delegation ihren jährlichen Tätigkeitsberichten als Anlage beigefügt und anschließend auch als Kopie dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Der Begriff „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ sollte für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 im Einklang mit den verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union verstanden werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10c) Der Europäische Entwicklungsfonds sollte als wichtigstes Finanzinstrument der Union für die Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und den Anwendungsbereich der Haushaltsordnung einbezogen werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden vor „der Wirtschafts- und Sozialausschuss“ die Worte „der Europäische Auswärtige Dienst“ eingefügt.

(1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 1

 

(1) Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, im Folgenden „Haushaltsplan“ genannt, sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

 

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union und der Europäische Rechnungshof Organe der Union. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sind den Organen der Union gleichgestellt.

 

Die Europäische Zentralbank gilt für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Organ der Union.

 

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Bezugnahme auf die ,Gemeinschaften‘ bzw. die ,Union‘ als Bezugnahme auf die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.“

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral nach Maßgabe von Artikel 53a ausgeführt werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.

„Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder von EU-Delegationen gemäß Artikel 51 Absatz 2 ausgeführt werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.“

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In Artikel 31 Absatz 1 werden vor „der Wirtschafts- und Sozialausschuss“ die Worte „der Europäische Auswärtige Dienst“ eingefügt.

(4) In Artikel 31 Absatz 1 werden vor „der Rat“ die Worte „der Europäische Rat und“ und vor „erstellen“ die Worteund der Europäische Auswärtige Dienst“ eingefügt.

 

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) In Artikel 31 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

 

„Der EAD erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den er der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt. Der Hohe Vertreter konsultiert die Kommissionsmitglieder für Entwicklungspolitik, für Nachbarschaftspolitik und für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 b (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 33 – Absatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) In Artikel 33 wird der folgende Absatz 3 hinzugefügt:

 

(3) Um die Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der Union zu gewährleisten, legt die Kommission der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans ein Arbeitsdokument vor, das einen umfassenden Überblick liefert über

 

a) alle das auswärtige Handeln der Union betreffenden Verwaltungsausgaben und operativen Ausgaben, einschließlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für GASP-Missionen und der im Rahmen des ATHENA-Mechanismus und des Anschubfonds vorgesehenen Ausgaben sowie sämtlicher im Vorjahr getätigten Ausgaben für die Tätigkeit der einzelnen Sonderbeauftragten, Sondergesandten, Missionsleiter oder anderer, ähnlicher Stellen;

 

b) sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorhergehenden Haushaltsjahr nach Delegationen und für die Zentralverwaltung des EAD und die operativen Ausgaben nach geographischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen und Missionen.

 

Der Anhang enthält überdies folgende Angaben:

 

a) die in den einzelnen EU-Delegationen und in der Zentralverwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;

 

b) alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr in der Zentralverwaltung des EAD und allen EU-Delegationen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe;

 

c) die Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr, die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Bediensteten des Rates und der Kommission besetzten Stellen sowie einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geographischen Gebieten, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angab e der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.“

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 c (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 41 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) In Artikel 41 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a) Alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der jeweiligen Europäischen Entwicklungsfonds werden unter einer speziellen Haushaltslinie im Einzelplan ‚Kommission‘ veranschlagt.“

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 d (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d) In Artikel 46 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:

 

„5a. Der Gesamtbetrag der operativen Ausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachfolgend „GASP“ genannt) wird in voller Höhe in ein Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Der Gesamtbetrag der GASP-Ausgaben wird auf die Artikel des GASP-Haushaltskapitels aufgeteilt. Diese Artikel sind in Posten untergliedert, die zumindest die Ausgaben für die wichtigsten GASP-Missionen umfassen.“

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In Artikel 50 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

(5) In Artikel 50 Absatz 1 werden folgende Sätze hinzugefügt:

„Jedoch können mit der Kommission ausführliche Bestimmungen vereinbart werden, um die Ausführung der im EAD- bzw. Ratseinzelplan des Haushaltsplans eingestellten operativen Mittel der EU-Delegationen zu vereinfachen.”

„Jedoch können mit der Kommission ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um die Ausführung der Verwaltungsmittel der EU-Delegationen zu vereinfachen.“

 

Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Abweichungen von den Vorschriften der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen enthalten.“

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Jedoch kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnis für die in den sie betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans eingestellten Mittel an die Leiter der EU-Delegationen übertragen. Wenn Leiter von EU-Delegationen als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission.

„Jedoch kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnis für die in den sie betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans eingestellten operativen Mittel an die Leiter der EU-Delegationen übertragen. Sie unterrichtet darüber gleichzeitig den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Wenn Leiter von EU-Delegationen als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission.

 

Die Kommission widerruft diese Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Bestimmungen.

Für die Zwecke von Absatz 2 ergreift der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen EU-Delegationen und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.“

Für die Zwecke von Absatz 2 ergreift der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen EU-Delegationen und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 59 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, haben sich, wenn ihre Pflichten als Anweisungsbefugter es erfordern, an die Kommission als ihrem Organ zu wenden.“

„(5) Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber gleichzeitig den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.“

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 60 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) In Artikel 60 Absatz 7 Unterabsatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt:

 

„Die jährlichen Tätigkeitsberichte werden auch der Haushaltsbehörde zur Verfügung gestellt.“

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 60a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 60a

„Artikel 60a

(1) Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden.

(1) Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, die die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen Haushaltsmittel gefährden könnte, sowie jedweden Interessen- oder Prioritätenkonflikts, der sich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, die die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen Haushaltsmittel gefährden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.

Falls eine solche Situation bzw. ein solcher Konflikt dennoch eintritt, setzen die Leiter der EU-Delegationen unverzüglich die zuständige Kommissionsdienststelle und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Kenntnis.

Falls eine solche Situation bzw. ein solcher Konflikt dennoch eintritt, setzen die Leiter der EU-Delegationen unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

(2) Falls ein Leiter einer EU-Delegation in eine der in Artikel 60 Absatz 6 genannten Situationen gerät, wendet er sich an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(2) Falls ein Leiter einer EU-Delegation in eine der in Artikel 60 Absatz 6 genannten Situationen gerät, wendet er sich an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(3) Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, erstatten ihrem verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zweimal jährlich Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 60 Absatz 7 berücksichtigen kann. Dieser von den Leitern der EU-Delegationen vorzulegende halbjährliche Bericht enthält Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen.

(3) Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, erstatten ihrem verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 60 Absatz 7 in Form eines jährlichen Tätigkeitsberichts Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht berücksichtigen kann. Die jährlichen Tätigkeitsberichte der Delegationsleiter werden zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 66 Absatz 3a dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, der dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 60 Absatz 7 übermittelt wird, als Anlage beigefügt.

 

Auf Anfrage erstatten die Delegationsleiter dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments Bericht über die Wahrnehmung ihrer Haushaltsaufgaben.

 

Ein von den Leitern der EU-Delegationen vorzulegender jährlicher Zwischenbericht enthält Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen.

(4) Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten Folge.“

(4) Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten und des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Folge.

 

(5) Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren im Europäischen Parlament auswirkt, in dessen Rahmen die Kommission uneingeschränkt für den operativen Haushaltsplan des EAD verantwortlich ist.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 61 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) In Artikel 61Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

entfällt

„Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans.“

 

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 66 – Absatz 3 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3a) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition, die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme verantwortlich. Die Leiter der EU-Delegationen sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich und für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen zuständig, für die sie innerhalb der EU-Delegation die Verantwortung tragen.

„(3a) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition, die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme verantwortlich. Die Leiter der EU-Delegationen sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich und für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen zuständig, für die sie innerhalb der EU-Delegation die Verantwortung tragen. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug absolvieren.

Die Leiter der EU-Delegationen erstatten nach Artikel 60a Absatz 3 Bericht über ihre in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Pflichten.

Die Leiter der EU-Delegationen erstatten nach Artikel 60a Absatz 3 Bericht über ihre in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Pflichten.

Die Leiter der EU-Delegationen legen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich eine Zuverlässigkeitserklärung für die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation vor, damit der Anweisungsbefugte seine eigene Zuverlässigkeitserklärung abgeben kann.“

Die Leiter der EU-Delegationen legen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich eine Zuverlässigkeitserklärung für die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie für die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und deren Ergebnisse vor, damit der Anweisungsbefugte seine eigene Zuverlässigkeitserklärung abgeben kann. Diese wird zusammen mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Delegationsleiters dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, der dem Europäischen Parlament übermittelt wird, als Anlage beigefügt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 66 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Das nach Absatz 4 von der Kommission eingesetzte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den dort genannten Fällen für Leiter von EU-Delegationen zuständig, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren.

„(5) Das nach Absatz 4 von der Kommission eingesetzte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den dort genannten Fällen für Leiter von EU-Delegationen zuständig, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren.

Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission – sofern dieser kein Beteiligter ist – und dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission – sofern dieser kein Beteiligter ist – und dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Die Kommission kann den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums ersuchen, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts.“

Die Kommission ersucht den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall vollstreckt der Hohe Vertreter die von der Kommission empfohlenen disziplinarrechtlichen und/oder finanziellen Sanktionen.

 

Bei abgeordnetem Personal sowie Bediensteten auf Zeit, die aus dem diplomatischen Dienst eines Mitgliedstaates stammen, gilt dies entsprechend für die Behörden dieses Mitgliedstaates. Der Herkunftsmitgliedstaat haftet für sämtliche Beträge, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung über die Verantwortlichkeit zurückgefordert wurden.“

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 85 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) In Artikel 85 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

(12) In Artikel 85 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von EU-Delegationen, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte fungieren, in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.

„Der Interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem in Artikel 1 genannten EAD über dieselben Befugnisse, über die er gegenüber den Dienstellen der Kommission verfügt.“

In Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplan des Haushaltsplans fungiert der Interne Prüfer der Kommission zudem aus Gründen der Kohärenz, der Effizienz und der Kostenwirksamkeit als der Interne Prüfer des EAD.“

 

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 a (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 126 – Ansatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) In Artikel 126 Absatz 1 wird folgender Buchstabe ca) hinzugefügt:

 

„ca) die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben zu den im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Erhöhungen und Verringerungen bei den einzelnen im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Versorgungsordnungen enthalten.“

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 b

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 146 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Artikel 146 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Organe der Union übermitteln dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.“

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 c (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 147 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c) Der folgende Artikel wird hinzugefügt:

 

„Artikel 147a

 

Der EAD unterliegt voll und ganz den in Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien, zusätzlich benötigte Informationen bereit.“

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 165

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Durchführung der Maßnahmen durch die Empfängerdrittländer oder internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission gemäß Artikel 53a.“

„Die Durchführung der Maßnahmen durch die Empfängerdrittländer oder internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission.“

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 185 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Artikel 185 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

entfällt

„(3) Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission oder den EU-Delegationen ausübt.“

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (21.9.2010)

für den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Göran Färm

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.

(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen und der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Diensts gemäß dem Beschluss des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 20101 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes Rechnung zu tragen.

 

1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009 ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß dem Beschluss des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 20101 über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

 

1 ABl. L201 vom 3.8.2010, S. 30.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen.

(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Der EAD sollte hierbei voll und ganz den Verfahren gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung unterliegen. Der EAD sollte umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammenarbeiten und gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, zusätzlich benötigte Informationen bereitstellen. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen. In Anbetracht der Komplexität dieser Struktur müssen in Bezug auf Nachvollziehbarkeit und haushaltsbezogene und finanzielle Rechenschaftspflicht Bestimmungen angewandt werden, die hohen Standards genügen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD- bzw. Ratseinzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten operativen Mittel zu erleichtern.

(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten Mittel zu erleichtern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es ist erforderlich, den Fortbestand der Tätigkeit der EU-Delegationen und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von EU-Delegationen zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der EU-Delegationen zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der EU-Delegationen für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein und zweimal jährlich darüber Bericht erstatten sollten.

(5) Es ist erforderlich, den Fortbestand der Tätigkeit der EU-Delegationen und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von EU-Delegationen zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der EU-Delegationen zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der EU-Delegationen für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein und zweimal jährlich darüber Bericht erstatten sollten. Die Kommission sollte berechtigt sein, bestimmte Weiterübertragungen von Befugnissen gemäß ihren eigenen Bestimmungen zu widerrufen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Der Begriff „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ ist im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union zu interpretieren.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Folgender Absatz wird in Artikel 31 eingefügt:

 

„Der Europäische Auswärtige Dienst erstellt einen Voranschlag seiner Einnahmen und Ausgaben, den er der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt. Der Hohe Vertreter konsultiert das für Entwicklungspolitik, das für Nachbarschaftspolitik und das für Internationale Zusammenarbeit, Humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständige Kommissionsmitglied in Bezug auf deren jeweiligen Aufgabenbereich.“

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 b (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Folgender Buchstabe wird in Artikel 33 Absatz 2 eingefügt:

 

(da) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses des Rates 2010/427/EU und um im Bereich des auswärtigen Handelns der Union Haushaltstransparenz zu gewährleisten, übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Entwurf des EU-Haushaltsplans ein Arbeitsdokument, in dem alle das auswärtige Handeln der Union betreffenden Verwaltungsausgaben und operativen Ausgaben, einschließlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für GASP-Missionen (im Folgenden „GASP“) und der im Rahmen des Mechanismus ATHENA und des Anschubfonds vorgesehenen Ausgaben, zusammenfassend dargestellt sind.

 

Dieses Arbeitsdokument enthält unter anderem folgende Informationen:

 

(i) Einen detaillierten Überblick über die operativen und die Verwaltungsausgaben nach geographischem Gebiet (Regionen, Länder), nach thematischen Bereichen und nach Mission,

 

(ii) eine detaillierte Übersicht über das gesamte in den Delegationen der Europäischen Union tätige Personal zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs einschließlich:

 

einer Aufschlüsselung nach geographischem Gebiet, Land und Mission, wobei unterschieden wird zwischen:

 

– im Stellenplan ausgewiesenem Personal,

 

– Vertragsbediensteten,

 

örtlichen Bediensteten,

 

abgeordneten nationalen Sachverständigen,

 

der Zahl der von Angestellten der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten besetzten Stellen sowohl im EAD-Stellenplan am Hauptsitz als auch in den Delegationen;

 

(iii) die Gesamtzahl der im Entwurf des Haushaltsplans für die Stellenpläne der Delegationen der Europäischen Union beantragten Stellen, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppe und verglichen mit der Zahl der Stellen im verabschiedeten Haushalt,

 

(iv) Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans für andere Arten von Personal mit den jeweiligen Schätzungen bezüglich des entsprechenden Personals auf Vollzeitstellen, das die im Rahmen der beantragten Mittel, aufgeschlüsselt nach Art des Personals (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige) beschäftigt werden kann, sowie einen Vergleich mit dem verabschiedeten Haushalt;

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 c (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) Folgender Buchstabe wird in Artikel 46 Absatz 1 hinzugefügt:

 

(5a) Der Gesamtbetrag der operativen Ausgaben im Bereich der GASP wird vollständig in einem Haushaltskapitel mit dem Titel GASP ausgewiesen. Der Gesamtbetrag der GASP-Ausgaben wird zwischen den Artikeln des GASP-Haushaltskapitels aufgeteilt. Diese Artikel enthalten Posten zur Abdeckung der GASP-Ausgaben zumindest der wichtigsten Missionen.

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 50 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In Artikel 50 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

(5) In Artikel 50 Absatz 1 wird folgender Satz und folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Jedoch können mit der Kommission ausführliche Bestimmungen vereinbart werden, um die Ausführung der im EAD- bzw. Ratseinzelplan des Haushaltsplans eingestellten operativen Mittel der EU-Delegationen zu vereinfachen.”

„Jedoch können mit der Kommission ausführliche Bestimmungen vereinbart werden, um die Ausführung der im EAD- Einzelplan des Haushaltsplans eingestellten Mittel der EU-Delegationen zu vereinfachen.

 

Der Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung des EAD ist dem Hohen Vertreter gegenüber für die administrative und interne budgetäre Verwaltung des EAD verantwortlich. Er wird im Rahmen der bestehenden Strukturen tätig und befolgt dieselben Verwaltungsvorschriften, wie sie auf den Teil des Einzelplans III des EU-Haushaltsplans Anwendung finden, der unter die Rubrik V des Mehrjährigen Finanzrahmens fällt.“

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 46 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission ist berechtigt, bestimmte Weiterübertragungen von Befugnissen gemäß ihren eigenen Bestimmungen zu widerrufen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 59 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„5. Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, haben sich, wenn ihre Pflichten als Anweisungsbefugter es erfordern, an die Kommission als ihrem Organ zu wenden.“

„5. Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist.“

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 60 a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Kommission gewährleistet, dass die Weiterübertragung von Befugnissen dem Entlastungsverfahren im Europäischen Parlament nicht abträglich ist, bei dem die Kommission die uneingeschränkte Verantwortung für den operativen Haushaltsplan des EAD trägt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 60 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Falls ein Leiter einer EU-Delegation in eine der in Artikel 60 Absatz 6 genannten Situationen gerät, wendet er sich an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

2. Falls ein Leiter einer EU-Delegation in eine der in Artikel 60 Absatz 6 genannten Situationen gerät, wendet er sich an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 66 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei Bediensteten auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sowie bei abgeordneten nationalen Sachverständigen gilt dies entsprechend für die Behörden eines Mitgliedstaates. Der Herkunftsmitgliedstaat haftet für alle Beträge, die nicht binnen drei Jahren, nachdem ein Beschluss über die Haftung gefasst wurde, wieder eingezogen wurden.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD)

Federführender Ausschuss

BUDG

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

21.4.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Göran Färm

3.5.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.9.2010

20.9.2010

 

 

Datum der Annahme

20.9.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Dominique Baudis, Bastiaan Belder, Franziska Katharina Brantner, Elmar Brok, Mário David, Michael Gahler, Ana Gomes, Takis Hadjigeorgiou, Heidi Hautala, Jelko Kacin, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Ulrike Lunacek, Mario Mauro, Kyriakos Mavronikolas, Francisco José Millán Mon, Raimon Obiols, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Marek Siwiec, Ernst Strasser, Hannes Swoboda, Charles Tannock, Zoran Thaler, Inese Vaidere, Kristian Vigenin, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Laima Liucija Andrikienė, Reinhard Bütikofer, Kinga Gál, Roberto Gualtieri, Georgios Koumoutsakos, Doris Pack, Marietje Schaake, György Schöpflin, Indrek Tarand, Dominique Vlasto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Danuta Jazłowiecka, Catherine Soullie

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (1.9.2010)

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Thijs Berman

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Europäische Auswärtige Dienst wird seinen eigenen Verwaltungshaushalt verwalten und überdies für bestimmte Teile des operativen Haushalts, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zuständig sein.

Sämtliche Kategorien des Personals des EAD – einschließlich des ursprünglich von der Kommission, vom Sekretariat des Rates und von den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten abgeordneten Personals – werden ihren Dienst in den Delegationen der Europäischen Union sowie in der Zentrale ausüben. Der unterschiedliche Hintergrund seiner Bediensteten wird den EAD zu einem Schmelztiegel für eine Vielzahl von Unternehmenskulturen machen, doch im Laufe der Zeit sollte der EAD eine eigene Unternehmenskultur einführen.

Bei der Einrichtung des neuen Dienstes und insbesondere bei der Erstellung seiner Haushaltsordnung sind von Anfang an optimale Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der finanziellen Redlichkeit zu treffen, damit die finanzielle Integrität in der Unternehmenskultur des Dienstes verankert wird.

Die Gewährleistung einer reibungslosen Interaktion zwischen den verschiedenen für die Prüfung finanzieller Angelegenheiten zuständigen Dienststellen insbesondere in EU-Delegationen ist eine wichtige Strategie zur Förderung der finanziellen Redlichkeit. Diese Dienststellen müssen überdies mit den Einrichtungen zusammenarbeiten, die für die Untersuchung und Bearbeitung von Fällen finanzieller Unregelmäßigkeiten zuständig sind.

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt daher Änderungen vor, durch die die Finanzinspektion, die (gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates zur Errichtung des EAD) in der Hauptverwaltung des EAD angesiedelt wird, verpflichtet wird, eng mit dem Internen Prüfer der Kommission zusammenzuarbeiten, der zudem als Interner Prüfer des EAD fungieren wird. Durch die Änderungen wird dem Personal in der Finanzinspektion überdies vorgeschrieben, etwaige Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Internen Prüfer der Kommission und den Einrichtungen, die für die Untersuchung und Bearbeitung solcher Fälle zuständig sind, zu melden.

Mit der Optimierung dieser Sicherheitsvorkehrungen – so hofft der Verfasser der Stellungnahme – wird das Vertrauen der EU-Bürger in ihre europäischen Institutionen gestärkt werden. In der vorliegenden Stellungnahme werden eigentlich nur kleinere strukturelle Verbesserungen vorgeschlagen, sie zielen jedoch darauf ab, auf allen Ebenen des neuen Dienstes eine Kultur der finanziellen Integrität durchzusetzen, die erforderlich ist, damit von einer ordnungsgemäßen und glaubwürdigen Arbeitsweise des künftigen EAD ausgegangen werden kann.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1605/2002

Artikel 56 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7a) Es wird folgender Artikel 56a eingefügt:

 

„Artikel 56a

 

Die Arbeitsweise der EU-Delegationen wird von der Dienststelle Inspektionen des EAD überprüft, die unmittelbar dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik untersteht.

 

Die Dienststelle Inspektionen arbeitet auf der Grundlage von Vereinbarungen über den Dienstumfang mit dem internen Auditdienst der Kommission zusammen. In diesen Vereinbarungen über den Dienstumfang wird insbesondere ein gegenseitiger Austausch der im Laufe der Überprüfungen gewonnenen Informationen festgelegt.

 

Der Jahresbericht über die Überprüfung der Delegationen wird der Haushaltsbehörde in sinngemäßer Anwendung von Artikel 60 Absatz 7 zur Verfügung gestellt.“

Begründung

Die Verantwortlichkeit für die Integrität der finanziellen Operationen in den EU-Delegationen wird gestärkt, wenn die Dienststelle Inspektionen des EAD dem Hohen Vertreter / Vizepräsidenten unmittelbar untersteht. Die von der Dienststelle geforderte Zusammenarbeit mit dem internen Auditdienst der Kommission soll die Wirksamkeit beider Dienststellen erhöhen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1605/2002

Artikel 60 a – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls eine solche Situation bzw. ein solcher Konflikt dennoch eintritt, setzen die Leiter der EU-Delegationen unverzüglich die zuständige Kommissionsdienststelle und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Kenntnis.

Falls eine solche Situation bzw. ein solcher Konflikt dennoch eintritt, setzen die Leiter der EU-Delegationen unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD und gegebenenfalls das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4 oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Kenntnis.

Begründung

Häufig erhält die Aufsichtsbehörde zuerst Kenntnis von finanziellen Unregelmäßigkeiten. Sobald erste Anzeichen für eine mögliche Entstehung einer solchen Situation vorliegen, sollte dies den zuständigen Behörden gemeldet werden. Die Verantwortung dafür übernehmen notwendigerweise sämtliche Bedienstete der EU-Delegationen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1605/2002

Artikel 60 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Falls ein Leiter einer EU-Delegation in eine der in Artikel 60 Absatz 6 genannten Situationen gerät, wendet er sich an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

2. Falls ein Leiter oder ein anderer Bediensteter einer EU-Delegation in eine der in Artikel 60 Absatz 6 genannten Situationen gerät, oder wenn die Dienststelle Finanzinspektionen in der Hauptverwaltung des EAD von Situationen Kenntnis erhält, die in den Anwendungsbereich von Artikel 60 Absatz 6 fallen könnten, wenden sie sich an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet der Leiter oder jeder andere Bedienstete einer EU-Delegation und/oder der Dienststelle Finanzinspektionen die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

Begründung

Häufig erhält die Aufsichtsbehörde zuerst Kenntnis von finanziellen Unregelmäßigkeiten. Sobald erste Anzeichen für eine mögliche Entstehung einer solchen Situation vorliegen, sollte dies den zuständigen Behörden gemeldet werden. Die Verantwortung dafür übernehmen notwendigerweise sämtliche Bedienstete der EU-Delegationen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1605/2002

Artikel 85 – Absätze 1 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von EU-Delegationen, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte fungieren, in Bezug auf die an sie weiter übertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.

Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem EAD die gleichen in Absatz 1 genannten Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

In Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplan des Haushaltsplans fungiert der Interne Prüfer der Kommission zudem aus Gründen der Kohärenz, der Effizienz und der Kostenwirksamkeit als der Interne Prüfer des EAD.

Der Interne Prüfer der Kommission arbeitet eng mit der Dienststelle Inspektionen in der Hauptverwaltung des EAD zusammen. Die Dienststelle Inspektionen des EAD übermittelt dem Internen Prüfer der Kommission und gegebenenfalls dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4 oder OLAF unverzüglich sämtliche Informationen in Bezug auf Situationen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 60 Absatz 6 fallen könnten.

Begründung

Häufig erhält die Aufsichtsbehörde zuerst Kenntnis von finanziellen Unregelmäßigkeiten. Dies sollte den zuständigen Behörden beim Vorliegen erster Hinweise darauf, dass eine solche Situation eintreten könnte, gemeldet werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1605/2002

Artikel 95 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12a) In Artikel 95 wird folgender Absatz 3a hinzugefügt:

 

„(3a) Die Kommission pflegt einen regelmäßigen Informationsaustausch mit internationalen Organisationen, die EU-Mittel verwalten, um gemeinsam Akteure zu ermitteln, die aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Redlichkeit nicht als Partner für die Verwaltung von EU-Mitteln geeignet sind. Dies gilt entsprechend für den EAD, der für seinen eigenen Verwaltungshaushalt verantwortlich ist.“

Begründung

Die Weltbank hat mit mehreren multilateralen Entwicklungsbanken eine gegenseitige Ausschlussvereinbarung geschlossen, nach der sie gemeinsam die Akteure ermitteln, die aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Redlichkeit nicht als Partner für die Verwaltung von Finanzmitteln in Frage kommen. Der EAD sollte sich dieser Initiative anschließen oder ein ähnliches System einführen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD)

Federführender Ausschuss

BUDG

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

21.4.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Thijs Berman

4.5.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.7.2010

 

 

 

Datum der Annahme

30.8.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Véronique De Keyser, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Enrique Guerrero Salom, András Gyürk, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Franziska Keller, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Michèle Striffler, Alf Svensson, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kriton Arsenis, Miguel Angel Martínez Martínez, Patrizia Toia

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Derek Vaughan

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (31.8.2010)

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Kader Arif

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 Nummer 9

Verordnung 1605/2002

Artikel 60a – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 60a

Artikel 60a

Falls eine solche Situation bzw. ein solcher Konflikt dennoch eintritt, setzen die Leiter der EU-Delegationen unverzüglich die zuständige Kommissionsdienststelle und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Kenntnis.

Falls eine solche Situation bzw. ein solcher Konflikt dennoch eintritt, setzen die Leiter der EU-Delegationen unverzüglich die zuständige Kommissionsdienststelle und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Kenntnis. Tritt ein solcher Konflikt in Bezug auf die Mittelausführung im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik ein, so erstattet der Leiter der EU-Delegation dem für Handel zuständigen Mitglied der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Bericht. Die endgültige Entscheidung trifft der Präsident der Kommission.

Begründung

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fällt die Gemeinsame Handelspolitik in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der EU. Deshalb muss gewährleistet werden, dass im Falle eines Konfliktes zwischen dem für Handel zuständigen Mitglied der Kommission und dem Vizepräsidenten/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bezüglich der Art und Weise, wie ein Leiter einer Delegation oder dessen Mitarbeiter Aufgaben im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Handelspolitik ausführen, die endgültige Entscheidung in den Händen der Kommission verbleibt.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD)

Federführender Ausschuss

BUDG

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

21.4.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Kader Arif

28.4.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.7.2010

 

 

 

Datum der Annahme

30.8.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Kader Arif, Daniel Caspary, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Niccolò Rinaldi, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Robert Sturdy, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

George Sabin Cutaş, Carl Schlyter, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Edit Bauer

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (7.9.2010)

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(KOM(2010)0085 – C7‑0086/2010 – 2010/0054(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Guy Verhofstadt

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.

(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „Haushaltsordnung“) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen und der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Diensts Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009 ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

(2) Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachfolgend „EAD“) vor. Gemäß dem Beschluss des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1 ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

 

_______________________

1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen.

(3) Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, unterliegt er in Bezug auf den Vollzug der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Haushaltsmittel dem Entlastungsverfahren durch das Europäische Parlament. Der EAD unterliegt hierbei uneingeschränkt den Verfahren betreffend die Entlastung gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung. Zudem sollte der Vollzug des Kommissionseinzelplans des Gesamthaushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, weiterhin dem Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments unterliegen. In Anbetracht der Komplexität dieser Struktur müssen in Bezug auf Nachvollziehbarkeit und haushaltsbezogene und finanzielle Rechenschaftspflicht strenge Bestimmungen angewandt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD- bzw. Ratseinzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten operativen Mittel zu erleichtern.

(4) Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von EU-Delegationen dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass in Absprache mit der Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, um die Ausführung der im EAD-Einzelplan des Gesamthaushaltsplans eingesetzten operativen Mittel zu erleichtern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um die Kohärenz, die Effizienz und die Kostenwirksamkeit der Finanzkontrolle sicherzustellen, sollte der Interne Prüfer der Kommission sowohl in Bezug auf den Vollzug des Kommissionseinzelplans als auch in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans als Interner Prüfer des EAD fungieren.

(10) Um die Kohärenz, die Effizienz und die Kostenwirksamkeit der Finanzkontrolle sicherzustellen, sollte der Interne Prüfer der Kommission sowohl in Bezug auf den Vollzug des Kommissionseinzelplans als auch in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans als Interner Prüfer des EAD fungieren. Das Europäische Parlament unterstützt dies uneingeschränkt und fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, einen Vorschlag zu diesem Thema vorzulegen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Der Begriff „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ sollte im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 im Einklang mit den verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union interpretiert werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Nach dem ersten Absatz von Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:

 

„Der Europäische Auswärtige Dienst erstellt einen Voranschlag seiner Einnahmen und Ausgaben und übermittelt ihn der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres. Der Hohe Vertreter/Vizepräsident der Kommission konsultiert das für Entwicklungspolitik und das für Nachbarschaftspolitik zuständige Kommissionsmitglied in Bezug auf deren jeweilige Aufgabenbereiche.“

Begründung

Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 b (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) In Artikel 41 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Um im Bereich des auswärtigen Handelns der Union Haushaltstransparenz zu gewährleisten, übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Entwurf des EU-Haushaltsplans ein Arbeitsdokument, in dem sämtliche das auswärtige Handeln der Union betreffenden Ausgaben umfassend dargestellt werden.“

Begründung

Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 c (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Absätze 1 a bis 1 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) In Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden folgende Absätze hinzugefügt:

 

„Im Stellenplan für den Einzelplan ‚EAD‘ des Haushaltsplans werden die im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten festgelegt.

 

Im Stellenplan wird, aufgeschlüsselt nach Besoldungs- und Laufbahngruppe, jegliche Aufstockung oder Verringerung von Stellen in der zentralen Verwaltung des EAD und der Gesamtheit der Delegationen der Union auf der Grundlage des Vorjahres ausgewiesen.

 

Neben der Zahl der für das Haushaltsjahr bewilligten Stellen wird im Stellenplan auch die Zahl der für das Vorjahr bewilligten Stellen ebenso wie die Zahl der Stellen ausgewiesen, die von Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und von Bediensteten des Rates und der Kommission besetzt werden.

 

Die Haushaltsbehörde wird über die Zahl der Stellen für jede Besoldungsgruppe in jeder Laufbahngruppe und in jeder der Delegationen der Union ebenso wie der zentralen Verwaltung des EAD unterrichtet. Diese Information wird in einer Anlage zum Stellenplan für den EAD-Einzelplan des Haushaltsplans übermittelt.“

Begründung

Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 50 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jedoch können mit der Kommission ausführliche Bestimmungen vereinbart werden, um die Ausführung der im EAD- bzw. Ratseinzelplan des Haushaltsplans eingestellten operativen Mittel der EU-Delegationen zu vereinfachen.

Jedoch können mit der Kommission ausführliche Bestimmungen vereinbart werden, um die Ausführung der im EAD- Einzelplan des Haushaltsplans eingestellten operativen Mittel der EU-Delegationen zu vereinfachen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 50 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) In Artikel 50 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz eingefügt:

 

„Der Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung des EAD ist dem Hohen Vertreter/Vizepräsidenten der Kommission gegenüber für die administrative und interne budgetäre Verwaltung des EAD verantwortlich. Er befolgt dieselben Haushaltsleitlinien und Verwaltungsvorschriften, wie sie auf den Teil des Einzelplans III des EU-Haushaltsplans Anwendung finden, der unter die Rubrik V des mehrjährigen Finanzrahmens fällt.“

Begründung

Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 60 a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Kommission gewährleistet, dass die Weiterübertragung von Befugnissen das Entlastungsverfahren im Europäischen Parlament nicht behindert, bei dem die Kommission die uneingeschränkte Verantwortung für den operativen Haushaltsplan des EAD trägt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Ziffer 11 – Buchstabe b

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Artikel 66 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dies gilt analog für die Behörden eines Mitgliedstaates in Bezug auf Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten. Der Herkunftsmitgliedstaat haftet für alle Beträge, die nicht binnen drei Jahren, nachdem ein Beschluss über die Haftung gefasst wurde, wieder eingezogen wurden.

Begründung

Der Text entspricht voll und ganz der in Madrid erzielten Vereinbarung, über die im Plenum abgestimmt wurde.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD)

Federführender Ausschuss

BUDG

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

21.4.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Guy Verhofstadt

3.5.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.5.2010

2.6.2010

14.6.2010

 

Datum der Annahme

6.9.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Andrew Duff, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Stanimir Ilchev, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, David Martin, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, József Szájer, Søren Bo Søndergaard, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Guy Verhofstadt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Enrique Guerrero Salom, Íñigo Méndez de Vigo, Vital Moreira, Helmut Scholz

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD)

Datum der Konsultation des EP

11.3.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

21.4.2010

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

21.4.2010

DEVE

21.4.2010

INTA

21.4.2010

CONT

21.4.2010

 

ENVI

21.4.2010

JURI

21.4.2010

AFCO

21.4.2010

FEMM

21.4.2010

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

27.4.2010

JURI

19.4.2010

FEMM

29.9.2010

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Crescenzio Rivellini

23.3.2010

Ingeborg Gräßle

23.3.2010

 

Datum der Annahme

28.9.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

59

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Damien Abad, Jean-Pierre Audy, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Andrea Češková, Jorgo Chatzimarkakis, Giovanni Collino, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Jean-Luc Dehaene, Luigi de Magistris, Martin Ehrenhauser, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Estelle Grelier, Roberto Gualtieri, Carl Haglund, Lucas Hartong, Jutta Haug, Jiří Havel, Monika Hohlmeier, Cătălin Sorin Ivan, Iliana Ivanova, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Monica Luisa Macovei, Barbara Matera, Claudio Morganti, Nadezhda Neynsky, Jan Olbrycht, Aldo Patriciello, Miguel Portas, Dominique Riquet, Christel Schaldemose, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Inés Ayala Sender, Zuzana Brzobohatá, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Christofer Fjellner, Roberto Gualtieri, Monica Luisa Macovei, Jan Olbrycht, Markus Pieper, Christel Schaldemose, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Georgios Stavrakakis, Axel Voss, Kerstin Westphal, Joachim Zeller

Datum der Einreichung

4.10.2010