BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
5.10.2010 - (KOM(2007)0638 – C7-0470/2007 – 2007/0229(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Véronique Mathieu
Verfasser der Stellungnahme (*):Alejandro Cercas, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 50 der Geschäftsordnung
- 001-078 (PDF - 244 KB)
- 001-078 (DOC - 284 KB)
- 079-088 (PDF - 146 KB)
- 079-088 (DOC - 286 KB)
- 089-098 (PDF - 132 KB)
- 089-098 (DOC - 275 KB)
- 099-108 (PDF - 126 KB)
- 099-108 (DOC - 276 KB)
- 109-112 (PDF - 106 KB)
- 109-112 (DOC - 247 KB)
- 113-116 (PDF - 113 KB)
- 113-116 (DOC - 251 KB)
- 117-121 (PDF - 107 KB)
- 117-121 (DOC - 248 KB)
- 122-122/REV1 (DOC - 295 KB)
- 123-133 (PDF - 161 KB)
- 123-133 (DOC - 306 KB)
- 134-141 (PDF - 122 KB)
- 134-141 (DOC - 267 KB)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
(KOM(2007)0638 – C7-0470/2007 – 2007/0229(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0638),
– gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0470/2007),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0265/2010),
1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Europäische Rat anerkannte auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, dass eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Insbesondere erklärte er in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss und eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind. Der Europäische Rat ersuchte daher den Rat, anhand von Vorschlägen der Kommission rasch entsprechende Beschlüsse zu fassen. Wie wichtig es ist, dass die in Tampere vorgegebenen Ziele erreicht werden, wurde im Haager Programm vom 4. und 5. November 2004 bekräftigt. |
(2) Der Europäische Rat anerkannte auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, dass eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Insbesondere erklärte er in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss und eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind. Der Europäische Rat ersuchte daher den Rat, anhand von Vorschlägen der Kommission rasch entsprechende Beschlüsse zu fassen. Wie wichtig es ist, dass die in Tampere vorgegebenen Ziele erreicht werden, wurde im Stockholmer Programm vom 10. und 11. Dezember 2009 bekräftigt. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In einem zunehmend globalen Arbeitsmarkt muss die EU ihre Anziehungskraft für Arbeitnehmer aus Drittstaaten erhöhen. Dies soll durch Verwaltungsvereinfachung und verbesserten Zugang zu einschlägigen Informationen erleichtert werden. Ein einheitliches Antragsverfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt führt, dürfte dazu beitragen, die derzeit unterschiedlichen Regeln in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu harmonisieren. Eine solche Verfahrensvereinfachung ist in den meisten Mitgliedstaaten bereits eingeführt worden und hat zu einer Straffung des Verfahrens sowohl für Migranten als auch ihre Arbeitgeber geführt und dazu beigetragen, dass die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung leichter kontrolliert werden kann. |
(3) Ein einheitliches Antragsverfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt führt, dürfte dazu beitragen, die derzeit geltenden Regeln in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu harmonisieren. Eine solche Verfahrensvereinfachung ist in mehreren Mitgliedstaaten bereits eingeführt worden und hat zu einer Straffung des Verfahrens sowohl für Migranten als auch ihre Arbeitgeber geführt und dazu beigetragen, dass die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung leichter kontrolliert werden kann. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Voraussetzungen und Kriterien für die Ablehnung eines solchen Antrags sind im innerstaatlichen Recht festzulegen, einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung der Gemeinschaftspräferenz, wie insbesondere in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 vorgesehen. |
(6) Die Voraussetzungen und Kriterien für die Ablehnung eines solchen Antrags sollten objektiv und im innerstaatlichen Recht festgelegt sein. Jede ablehnende Entscheidung sollte ordnungsgemäß begründet werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die kombinierte Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis soll den harmonisierten Vorgaben entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige festgelegt sind, wonach die Mitgliedstaaten auch Angaben über den Besitz einer Arbeitserlaubnis hinzufügen können. Die Mitgliedstaaten sollten – auch für die Zwecke einer besseren Migrationskontrolle – nicht nur in der kombinierten Erlaubnis, sondern in allen ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen, ungeachtet dessen, aufgrund welcher Genehmigung oder mit welchem Aufenthaltstitel der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde und Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates erhalten hat. |
(7) Die kombinierte Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis sollte den harmonisierten Vorgaben entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige festgelegt sind, wonach die Mitgliedstaaten auch weitere Angaben, insbesondere über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen können. Die Mitgliedstaaten sollten – auch für die Zwecke einer besseren Migrationskontrolle – nicht nur in der kombinierten Erlaubnis, sondern in allen ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen, ungeachtet dessen, aufgrund welcher Genehmigung oder mit welchem Aufenthaltstitel der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Ungeachtet der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die kombinierte Erlaubnis und über zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Dokumente ausgeben können, die insbesondere genauer über die Arbeitsberechtigung Auskunft geben. Solche zusätzlichen Dokumente sollten allerdings für die Mitgliedstaaten fakultativ sein und nicht als Ersatz für eine Arbeitserlaubnis dienen und dadurch das Konzept der kombinierten Erlaubnis infrage stellen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7b) Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist, kann gegebenenfalls vorgeschrieben werden, dass beide in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob der Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat oder von einem Drittstaat aus gestellt werden darf. In Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige nicht berechtigt ist, einen Antrag von einem Drittstaat aus zustellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antrag vom Arbeitgeber im Aufnahmemitgliedstaat gestellt werden darf. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7c) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Aufenthaltstitel, die zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellt werden, sollten nur für die Gestaltung dieser Titel gelten und nationale Vorschriften oder andere Unionsvorschriften über Zulassungsverfahren und über Verfahren für die Ausstellung solcher Titel unberührt lassen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7d) Das einheitliche Visum und Visa für langfristige Aufenthalte sollten von den Bestimmungen dieser Richtlinie über das einheitliche Antragsverfahren und die kombinierte Erlaubnis nicht erfasst werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7e) Die Frist für eine Entscheidung über den Antrag sollte nicht die Zeit beinhalten, die für die Anerkennung des beruflichen Bildungsabschlusses oder für die Ausstellung eines Visums benötigt wird. Diese Richtlinie sollte nicht die innerstaatlichen Verfahren zur Anerkennung von Diplomen berühren. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7f) Die Benennung der für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörde sollte unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber erfolgen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7g) Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Zulassungsquoten, zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung zu regeln. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) In Ermangelung horizontaler Gemeinschaftsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen davon abhängig, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und von ihrer Staatsangehörigkeit. Sie haben nicht dieselben Rechte wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaates oder andere EU-Bürger. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Rechtslücke zwischen EU-Bürgern und legal arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu schließen und die geltenden Zuwanderungsvorschriften zu ergänzen, sollte ein Bündel von Rechten niedergelegt werden, wobei insbesondere die Politikbereiche zu benennen sind, in denen Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die legal in einen Mitgliedstaat zugelassen sind, aber noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteil wird. Solche Bestimmungen sollen gleiche Bedingungen innerhalb der EU schaffen, sie sollen anerkennen, dass legal in einem Mitgliedstaat arbeitende Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur europäischen Wirtschaft leisten und den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund einer möglichen Ausbeutung letzterer verringern. |
(9) In Ermangelung horizontaler Unionsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen davon abhängig, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und von ihrer Staatsangehörigkeit. Sie haben nicht dieselben Rechte wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaates oder andere Unionsbürger. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Rechtslücke zwischen Unionsbürgern und legal arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu schließen und die geltenden Zuwanderungsvorschriften zu ergänzen, sollte ein Bündel von sozioökonomischen Rechten auch im Arbeitsrecht niedergelegt werden, wobei insbesondere die Politikbereiche zu benennen sind, in denen Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die legal in einen Mitgliedstaat zugelassen sind, aber noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteil wird. Solche Bestimmungen sollen ein Mindestmaß an Gleichheit innerhalb der Union schaffen, sie sollen anerkennen, dass legal in einem Mitgliedstaat arbeitende Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur europäischen Wirtschaft leisten und den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund einer möglichen Ausbeutung letzterer verringern. Unbeschadet der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses in anderen Rechtsvorschriften der Union sollte der Begriff „Arbeitnehmer aus Drittstaaten“ jeden Drittstaatsangehörigen bezeichnen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Rechts oder entsprechend den nationalen Gepflogenheiten in diesem Mitgliedstaat eine Arbeit aufnehmen darf. |
Begründung | |
Das Ziel dieses Vorschlags ist es, klarzustellen, dass die Definition für „Arbeitnehmer aus Drittstaaten“ nicht die Auslegung des Begriffs „Arbeitsverhältnis“ in irgendeinem anderen EU-Rechtsakt beeinflusst, da es keine einheitliche Definition des Begriffes „Arbeitsverhältnis“ auf dem Gebiet des EU-Arbeitsrechts gibt. Überdies scheint die von der Kommission vorgeschlagene Definition von den zumindest in einigen Mitgliedstaaten dezent verwendeten Definitionen abzuweichen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Ausgenommen werden sollten auch Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen fallen, für die Dauer ihrer Entsendung in einen Mitgliedstaat und Drittstaatsangehörige, die in einen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Verpflichtungen einreisen, die in einem internationalen Übereinkommen über die Einreise und den befristeten Aufenthalt bestimmter Kategorien handels- und investitionsbezogener natürlicher Personen enthalten sind, da sie nicht als Teil des Arbeitsmarktes des betreffenden Mitgliedstaates angesehen werden. |
(12) Entsandte Drittstaatsangehörige fallen nicht unter diese Richtlinie. Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufenthaltsberechtigt und rechtmäßig beschäftigt sind und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, sollten für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, für die die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen¹ nicht gilt, weiterhin wie die Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats behandelt werden. |
|
¹ ABl. L vom 18, 21.1.1997, S. 1. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates arbeiten, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit gleichbehandelt werden. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienmitglieder, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, erweitert die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und sich in einer Situation mit grenzüberschreitenden Bezügen befinden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gelten auch für Personen, die direkt aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat kommen. Allerdings überträgt die Richtlinie nicht mehr Rechte, als bereits in bestehenden Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die grenzüberschreitende Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen. |
(16) Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates arbeiten, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit gleichbehandelt werden. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gelten auch für Personen, die direkt aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat kommen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16a) Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Bei fehlender Harmonisierung auf Unionsebene hat jeder einzelne Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, festzulegen. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16b) Die Mitgliedstaaten sollten die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifizieren, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommen wurde. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Prinzipien, die in der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind und muss entsprechend durchgeführt werden. |
(18) Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Prinzipien, die insbesondere in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind und in der Grundrechtecharta der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(18a) Diese Richtlinie sollte unbeschadet etwaiger günstigerer Vorschriften, die in Rechtsakten der Union und internationalen Übereinkommen enthalten sind, angewandt werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19a) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung¹ sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. |
|
_______ ¹ ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. |
(b) eines auf dem Grundsatz der Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen beruhenden gemeinsamen Bündels von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates erteilt wurde. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihren Arbeitsmärkten. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „Arbeitnehmer aus Drittstaaten“: jeder Drittstaatsangehörige, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen und in diesem Mitgliedstaat eine Arbeit aufnehmen darf; |
(b) „Arbeitnehmer aus Drittstaaten“: unbeschadet der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses in anderen Rechtsvorschriften der Union jeder Drittstaatsangehörige, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Rechts oder entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten eine Arbeit aufnehmen darf; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „kombinierte Erlaubnis“: jede von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellte Genehmigung, die es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten und dort legal zu arbeiten. |
(c) „kombinierte Erlaubnis“: jeder von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellte Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, um dort zu arbeiten; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) „einheitliches Antragsverfahren“: jedes Verfahren, das auf Grundlage eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Genehmigung zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einer Entscheidung über die kombinierte Erlaubnis für diesen Drittstaatsangehörigen führt. |
(d) „einheitliches Antragsverfahren“: jedes Verfahren, das auf Grundlage eines einzigen Antrags eines Drittstaatsangehörigen oder dessen Arbeitgebers auf Genehmigung zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einer Entscheidung über diesen Antrag auf die kombinierte Erlaubnis führt. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und dort arbeiten wollen und |
a) Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten wollen, um dort zu arbeiten, |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. |
b) Drittstaatsangehörige, die zu anderen als zu Arbeitszwecken nach einzelstaatlichen Vorschriften oder Unionsvorschriften zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 besitzen, und |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 — Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Drittstaatsangehörige, die zu Arbeitszwecken nach einzelstaatlichen Vorschriften oder Unionsvorschriften zugelassen wurden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausüben; |
(a) Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,¹ ausüben; |
|
__________ ¹ ABl. L 229, 29.6.2004, S. 1. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) zusammen mit ihren Familienangehörigen – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) unter die Richtlinie 96/71/EG fallen, und zwar für die Dauer ihrer Entsendung; |
(b) unter die Richtlinie 96/71/EG fallen, und zwar für die Dauer ihrer Entsendung, und berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Zugang und die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihrem Arbeitsmarkt; |
Begründung | |
Die Klarstellung, dass die vorgeschlagene Richtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 96/71/EG nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihren nationalen Arbeitsmärkten berührt, ist sehr wichtig. Das Recht der Mitgliedstaaten, über die Zulassung zu ihrem Arbeitsmarkt zu entscheiden, darf nicht unterlaufen werden. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) in einen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Verpflichtungen einreisen, die in einem internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter handels- und investitionsbezogener natürlicher Personen enthalten sind, insbesondere innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Praktikanten im Rahmen der GATS-Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft; |
(c) eine Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, um als innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer zu arbeiten, beantragt oder erhalten haben; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einem Zwölfmonatszeitraum für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden; |
(d) beantragt haben, als Saisonarbeiter oder als Au-pair-Beschäftigte in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen zu werden, oder bereits zugelassen wurden; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) zwecks vorübergehenden Schutzes eine Genehmigung zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltserlaubnis nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(db) die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes¹ genießen oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist; |
|
__________ ¹ ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 1. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(dc) die nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis des Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis des Mitgliedstaates Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die Anerkennung als Flüchtlinge beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde; |
entfällt |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben oder sich dort im Rahmen von Regelungen über den vorübergehenden Schutz aufhalten; |
entfällt |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) deren Abschiebung aus Sach- oder Rechtsgründen ausgesetzt wurde. |
(h) deren Rückführung aus Sach- oder Rechtsgründen ausgesetzt wurde; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) zum Zwecke einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe h b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hb) eine Zulassung als Seemann für eine beliebige Beschäftigung oder Arbeit an Bord eines Schiffes, das in einem Mitgliedstaat registriert ist oder unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beantragt oder erhalten haben. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kapitel II dieser Richtlinie nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die zu Studienzwecken zugelassen wurden. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Kapitel II dieser Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines Visums arbeiten dürfen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein Antrag auf Aufenthalt und Arbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ist in einem einheitlichen Antragsverfahren einzureichen. |
1. Ein Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis ist in einem einheitlichen Antragsverfahren einzureichen. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist. Ist der Antrag von dem Drittstaatsangehörigen zu stellen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass der Antrag von einem Drittland aus oder – wenn dies im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist – im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaates gestellt wird, in dem er sich bereits rechtmäßig aufhält. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten prüfen den Antrag und entscheiden über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis, wenn der Antragsteller die im innerstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung führt zu einem kombinierten Titel, der sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt umfasst. |
2. Die Mitgliedstaaten prüfen den Antrag und entscheiden über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis, wenn der Antragsteller die im innerstaatlichen Recht oder Unionsrecht festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis wird in Form eines kombinierten Titels getroffen, der sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt umfasst. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Das einheitliche Antragsverfahren berührt nicht das Visumverfahren, das vor der ersten Einreise gegebenenfalls erforderlich ist. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Die Mitgliedstaaten erteilen – sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind – den Drittstaatsangehörigen, die einen Zulassungsantrag stellen, und den bereits zugelassenen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen die Verlängerung oder Änderung ihres Aufenthaltstitels beantragen, eine kombinierte Erlaubnis. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die benannte Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung schriftlich nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mit. |
3. Die entsprechende Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung schriftlich nach den Verfahren der entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts mit. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Sind die dem Antrag beigefügten Angaben unzureichend, teilt die benannte Behörde dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. |
4. Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Wird die in Absatz 2 genannte Frist, innerhalb derer die Entscheidung zu erfolgen hat, ausgesetzt oder verlängert, so wird der Antragsteller von der entsprechenden Behörde hiervon ordnungsgemäß unterrichtet. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erteilen die kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen in Einklang mit deren Anhang a) Ziff. 7.5-9 die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein. |
1. Die Mitgliedstaaten erteilen die kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen im Einklang mit deren Anhang Buchstabe a Nummer 7.5-9 die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein. |
|
Die Mitgliedstaaten können ein zusätzliches Dokument zur kombinierten Erlaubnis ausstellen, das alle sachdienlichen Informationen speziell zu der Arbeitsberechtigung enthält. |
|
Dieses zusätzliche Dokument ist fakultativ und dient ausschließlich zu Informationszwecken. Es hat keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der kombinierten Erlaubnis. |
|
Das zusätzliche Dokument kann aktualisiert werden, wenn sich die Stellung ändert, die der Inhaber der kombinierten Erlaubnis auf dem Arbeitsmarkt einnimmt. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsätze 1 a und 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten können ein zusätzliches Dokument zum Aufenthaltstitel ausstellen, das alle sachdienlichen Informationen zu der spezifischen Arbeitsberechtigung und den diesbezüglichen Bedingungen enthält. |
|
Ein solches zusätzliches Dokument ergänzt den Aufenthaltstitel und kann aktualisiert oder entzogen werden, wenn sich die Stellung ändert, die der Inhaber des Aufenthaltstitels auf dem Arbeitsmarkt einnimmt. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten stellen keine zusätzlichen Titel aus, inbesondere keine weitere Arbeitserlaubnis als Nachweis für den Zugang zum Arbeitsmarkt. |
2. Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe der im innerstaatlichen oder Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, ist in der schriftlichen Mitteilung zu begründen. |
1. Jede Entscheidung, den Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe der im innerstaatlichen Recht oder im Unionsrecht festgelegten Kriterien nicht zu ändern oder nicht zu verlängern bzw. diese zu widerrufen, ist in der schriftlichen Mitteilung zu begründen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gegen jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hinzuweisen. |
2. Jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat nach nationalem Recht gerichtlich angefochten werden. In der schriftlichen Mitteilung ist auf das Gericht oder die Verwaltungsinstanz, bei der die betreffende Person Rechtsmittel einlegen kann, und die Fristen für diese Rechtsmittel hinzuweisen. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Ein Antrag kann unter Hinweis auf Quoten, die für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gelten, als unzulässig beschieden werden. In einer solchen Situation muss der Antrag nicht bearbeitet werden. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Drittstaatsangehörige und künftige Arbeitgeber über sämtliche Unterlagen zu informieren, die einem vollständigen Antrag beizufügen sind. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Drittstaatsangehörige und sein künftiger Arbeitgeber auf Anfrage hinreichende Informationen darüber erhalten, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, damit dieser vollständig ist. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren zur Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe der Gebühren muss verhältnismäßig sein und kann sich auf dem Grundsatz des tatsächlichen Arbeitsaufwands stützen. |
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren verlangen. Gegebenenfalls werden diese Gebühren für die Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erhoben. Dabei muss die Höhe der Gebühren verhältnismäßig sein und sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand richten. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Während der Geltungsdauer besteht zumindest das Recht auf: |
Wurde nach innerstaatlichem Recht eine kombinierte Erlaubnis erteilt, so verleiht sie – solange sie gültig ist – ihrem Inhaber zumindest das Recht auf: |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Einreise, Wiedereinreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates; |
(a) Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates, sofern er alle Zulassungsanforderungen nach nationalem Recht erfüllt; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) auf freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht aus Gründen der Sicherheit vorgesehen sind; |
(c) freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht vorgesehen sind; |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) auf Ausübung der nach der kombinierten Erlaubnis genehmigten Tätigkeiten; |
(d) Ausübung der konkreten Beschäftigung, die im Rahmen der kombinierten Erlaubnis im Einklang mit dem nationalen Recht genehmigt wurde; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) auf Information über die Rechte, die durch diese Richtlinie oder nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Erlaubnis verliehen werden. |
(e) Information über die Rechte, die durch diese Richtlinie und/oder nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Erlaubnis verliehen werden. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11a |
|
Mitteilung von Entscheidungen |
|
Die in den Artikeln 5, 8 und 9 genannten Mitteilungen und Angaben werden derart bereitgestellt, dass der Antragsteller ihren Inhalt und ihre Folgen verstehen kann. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 ‑ Absatz 1 ‑ Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; |
(a) die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitszeit, Urlaub und Disziplinarrecht, unter Berücksichtigung geltender allgemeiner Tarifverträge; |
Begründung | |
Hierdurch wird der Umfang der Gleichbehandlung ausgeweitet. | |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Zweige der sozialen Sicherheit, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige und deren Familienmitglieder, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern definiert. Die Verordnung (EWG) Nr. 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, gilt entsprechend; |
(e) Zweige der sozialen Sicherheit, wie in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definiert; |
Begründung | |
Die neue Rechtsvorschrift für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird die Verordnung (EG) 883/2004 sein. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 ‑ Absatz 1 ‑ Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Steuervergünstigen; |
(g) Steuervergünstigungen, insofern der Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerpflichtig ist; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 ‑ Absatz 1 ‑ Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen einschließlich des Zugangs zu öffentlichem Wohnraum und der Unterstützung durch Arbeitsämter. |
(h) Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen einschließlich des Zugangs zu öffentlichem Wohnraum und der Unterstützung durch Arbeitsämter und deren gemäß einzelstaatlichem Recht angebotene Beratungsdienste. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 ‑ Absatz 2 ‑ Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf öffentlichen Wohnraum auf Drittstaatsangehörige beschränkt werden, die sich seit mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten oder dazu berechtigt sind; |
(c) Beschränkungen der vollständigen Anwendung der gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf öffentlichen Wohnraum auf Drittstaatsangehörige auferlegt werden, die sich seit weniger als drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten oder dazu berechtigt sind; |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 ‑ Absatz 2 ‑ Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die gemäß Absatz 1 Buchstabe e) verliehenen Rechte auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschränken, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ausgenommen Leistungen bei Arbeitslosigkeit. |
(e) sie die Wohnsitzkriterien (für wohnsitzbezogene Leistungen, jedoch nicht beschäftigungsbezogene Leistungen) anwenden, falls die Aufenthaltserlaubnis für andere als Beschäftigungszwecke ausgestellt wurde, der Aufenthaltstitel jedoch die Arbeitsaufnahme erlaubt. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Drittstaatsarbeitnehmer, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre in Drittstaaten ansässigen Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von ihnen herleiten, erhalten gesetzliche Altersrenten bzw. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis begründet sind und für die gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften Ansprüche erworben wurden, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat. Die Mitgliedstaaten dürfen die Anwendung dieser Bestimmung vom Bestehen bilateraler Abkommen abhängig machen, in denen der gegenseitige Export von Renten anerkannt wird und eine technische Zusammenarbeit eingeführt ist. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 ‑ Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verletzung der in dieser Richtlinie genannten Rechte mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird. |
Begründung | |
Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung beispielsweise durch die Arbeitgeber sollten wirksame Rechtsmittel verfügbar sein. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2c. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen jede Verletzung der in dieser Richtlinie genannten Rechte gerichtlich vorgegangen werden kann. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 ‑ Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechte und Grundsätze, die in der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 und im Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977 enthalten sind. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beschäftigung der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. |
Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in sein bzw. seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken zur Verfügung. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, erstmals spätestens drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 16 genannten Frist über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor. |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig – erstmals spätestens drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 16 genannten Frist – einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen vor. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich, erstmals spätestens zum 1. April … (ein Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie) im Rahmen des durch die Entscheidung 2006/688/EG errichteten Netzes statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die kombinierte Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis im vorhergehenden Kalenderjahr erteilt, verlängert oder entzogen wurde, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und Beschäftigung. Ebenfalls zu übermitteln sind Statistiken über zugelassene Familienangehörige. |
2. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz¹ übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich – erstmals spätestens zum 1. Juli … [ein Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] –statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen eine kombinierte Erlaubnis im vorhergehenden Kalenderjahr erteilt wurde. |
|
__________ ¹ ABl. L 199, 31.7.2007, S. 1. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens … nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ...* nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
|
* ABl. bitte Datum eintragen: Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
BEGRÜNDUNG
1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS
Im Jahr 2001 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Trotz einer befürwortenden Stellungnahme des Europäischen Parlaments konnte dieser ambitionierte Vorschlag am Ende der ersten Lesung im Rat nicht verabschiedet werden und wurde von der Kommission 2006 offiziell zurückgezogen. Der Vorschlag zielte darauf ab, die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sämtlicher Drittstaatsangehöriger festzulegen, die eine Erwerbstätigkeit im Gebiet der Union ausüben wollen.
Im Dezember 2005 nahm die Kommission ein Aktionsprogramm zur legalen Zuwanderung an, in dem sie ihre neue Strategie zur Wirtschaftsmigration vorlegte. Dort wird von ihr vorgesehen, die Bedingungen für die Zulassung bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern aus Drittländern (hoch qualifizierte Arbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer, innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, bezahlte Auszubildende) festzulegen. Zusätzlich zur Annahme dieser sektoralen Richtlinien wird in diesem Aktionsplan auch eine Rahmenrichtlinie genannt, deren Ziel es ist, zum einen ein Verfahren eines einzigen Antrags auf Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung und zum anderen ein gemeinsames Bündel von Rechten für alle Drittstaatsangehörigen zu schaffen, die legal in einem Mitgliedstaat wohnen und arbeiten. Dieser Vorschlag für eine Richtlinie wurde im Oktober 2007 von der Kommission vorgelegt. Das Europäische Parlament wurde bereits im Rahmen des Konsultationsverfahrens, das seinerzeit nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags Anwendung fand, um seine Stellungnahme ersucht. Da im Rat keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte, war es nicht möglich, den Vorschlag bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anzunehmen. Durch diesen Vertrag wurde das Verfahren zur Annahme von Rechtsinstrumenten im Bereich der legalen Zuwanderung geändert. Nach der neuen Rechtsgrundlage ist derzeit eine qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich und das Verfahren der Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament vorgesehen. Infolgedessen wird dieser Vorschlag nun als Teil des sogenannten „Omnibus“-Verfahrens im Europäischen Parlament erneut geprüft.
2. INHALT DES VORSCHLAGS
Im Haager Programm wurde anerkannt, dass die legale Zuwanderung eine wichtige Rolle bei der Wirtschaftsentwicklung spielt. Unter diesem Blickwinkel wurde die Kommission dort aufgefordert, einen Aktionsplan vorzulegen, der es ermöglicht, umgehend auf eine sich ändernde Nachfrage nach Arbeitsmigranten auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren.
Nach dem vom Rat am 10./11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm kann die Zuwanderung von Arbeitskräften zu größerer Wettbewerbsfähigkeit und zur Steigerung der Wirtschaftskraft führen. Vor dem Hintergrund der großen demographischen Herausforderungen, die sich der EU in der Zukunft stellen und die mit einer steigenden Nachfrage nach Arbeitskräften einhergehen, werden die Mitgliedstaaten in diesem neuen Mehrjahresprogramm aufgefordert, flexible zuwanderungspolitische Maßnahmen zu ergreifen, um langfristig die Wirtschaftsentwicklung und Wirtschaftsleistung der Union zu unterstützen.
Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie trägt diesen Befürchtungen Rechnung. Indem ein Verfahren eines einzigen Antrags für Drittstaatsangehörige geschaffen wird, die zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen werden wollen, um dort zu arbeiten, und ihnen ein sicherer Rechtsstatus angeboten wird, wird der Verwaltungsaufwand, der bei der Aufnahme von Wirtschaftsmigranten oft kompliziert ist, durch diese Richtlinie gesenkt. So wird durch sie den Arbeitsmärkten unserer Mitgliedstaaten ermöglicht, auf den derzeitigen und künftigen Bedarf an Arbeitskräften zu reagieren, und sie wird dazu dienen, gegen Ausbeutung und Diskriminierung vorzugehen, worunter diese Arbeitnehmer zu oft leiden.
Außerdem sollen durch diesen Vorschlag für eine Richtlinie die Unterschiede verringert werden, die zwischen den nationalen Rechtsordnungen bestehen. Dabei handelt es sich zum einen um das Verfahren eines Antrags auf eine Arbeitsgenehmigung und auf eine Aufenthaltsgenehmigung und zum anderen um die Rechte, die Drittstaatsangehörigen gewährt werden, die zwar legal in der Europäischen Union arbeiten, aber noch nicht über den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügen. Heute gibt es tatsächlich beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten.
Es ist wichtig klarzustellen, dass durch diesen Vorschlag nicht die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Festlegung dieser Zulassungsbedingungen und die Bestimmung der Anzahl von Migranten zuständig, die sie zum Zwecke einer Beschäftigung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen.
3. STANDPUNKT DER BERICHTERSTATTERIN
Eine der besten Arten, gegen die illegale Einwanderung und die Schwarzarbeit vorzugehen, besteht in der Entwicklung legaler Migrationskanäle, die ausgewogen sind und dem Bedarf unserer Arbeitsmärkte entsprechen. Die Wirtschaftsmigration ist eine Realität, die wir steuern müssen, aber auch eine Notwendigkeit angesichts der demographischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, die sich der Europäischen Union in naher Zukunft stellen werden. Die Einwanderungspolitik kann somit als ein Instrument der Regulierung unseres Bedarfs an Arbeitskräften konzipiert werden, wodurch sie einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ leisten kann.
Die Berichterstatterin ist hoch erfreut über die Einrichtung dieses horizontalen Rechtsrahmens, der für sämtliche Drittstaatsangehörige gilt, die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme auf das europäische Hoheitsgebiet zugelassen werden.
Ihre Berichterstatterin möchte einen breiten Anwendungsbereich beibehalten. Die Richtlinie wird auf alle Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, die zum Zweck der Beschäftigung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen werden, gleichzeitig jedoch auf alle jene, die ursprünglich aus anderen Gründen zugelassen wurden, die jedoch auf Grund einer Bestimmung des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts das Recht erworben haben, dort zu arbeiten. Auch ist die Tatsache, dass Saisonarbeitnehmer und von ihrem Unternehmen entsandte Arbeitnehmer ausgeschlossen sind, dadurch gerechtfertigt, dass die Kommission spezifische Richtlinienvorschläge für diese Kategorien von Arbeitnehmern vorlegen wird. Die Aufnahme dieser Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags hätte bedeutet, dass wir den gesamten ursprünglichen Vorschlag der Kommission hätten ändern und seine Annahme noch länger hinausschieben müssen. Soweit es darum geht, dass Asylbewerber und Personen, die internationalen Schutz genießen, ausgenommen werden, ist es wichtig zu betonen, dass die bestehenden Instrumente in diesen Bereichen einen besseren Schutz als der vorliegende Richtlinienvorschlag bieten.
Zum einheitlichen Verfahren
Die Annahme dieser Richtlinie wird die Verfahren für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Beschäftigung vereinfachen. Wenn es ein einziges Verfahren geben wird, das die Ausstellung eines einzigen Dokuments für die Genehmigung des Aufenthalts und des Zugangs zum Arbeitsmarkt ermöglicht, stellt dies eine spürbare Vereinfachung des Zulassungssystems dar. Zwei getrennte Verfahren bedeuten eine längere Bearbeitungszeit bei den Anträgen und höhere Verwaltungskosten. Mit diesem System einer einzigen Anlaufstelle wird das Verwaltungsverfahren einfacher, kostengünstiger und rascher. Außerdem wird es die Erteilung eines einzigen Dokuments auch ermöglichen, die Personen leichter zu kontrollieren, die zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurden und denen erlaubt wurde, dort zu arbeiten. Dieses Dokument wird das Format des allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Aufenthaltstitels haben. Die Mitgliedstaaten können auch ein zusätzliches Dokument vorsehen, das allerdings nur zu Informationszwecken dient. Durch dieses Dokument wird es möglich sein, die Informationen zu ergänzen, die in der kombinierten Erlaubnis enthalten sind, und somit die Kontrollen zu erleichtern. Dieser Vorschlag bietet daher Vorteile für die Migranten, die Arbeitgeber und die einzelstaatlichen Verwaltungen.
Da in dem Vorschlag der Kommission nicht bestimmt ist, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Antrag stellen kann, und von welchem Staat aus ein solcher Antrag gestellt werden kann, erschien es Ihrer Berichterstatterin notwendig, diese wichtige Frage zu klären. Sie hat deshalb darauf geachtet, dass in dem Fall, dass der Antrag nicht von einem Drittland aus gestellt werden kann, der Arbeitgeber selbst im Aufnahmemitgliedstaat den Antrag stellen kann, damit vermieden wird, dass der Drittstaatsangehörige nur deshalb in das Gemeinschaftsgebiet kommen muss, um diesen Antrag zu stellen.
Außerdem lag Ihrer Berichterstatterin daran, auf der Forderung nach Rechtssicherheit und Transparenz bei der Entscheidung der nationalen Behörden zu bestehen. Diese Entscheidungen haben bedeutende Auswirkungen im Leben dieser Personen, weswegen uneingeschränkte Transparenz gegeben sein muss, wenn sie getroffen werden. Unter diesem Gesichtspunkt wollte Ihre Berichterstatterin klarstellen, dass jede ablehnende Entscheidung ordnungsgemäß begründet sein muss. Die Voraussetzungen und Kriterien, auf deren Grundlage ein Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis abgelehnt werden kann, müssen außerdem objektiv und im innerstaatlichen Recht festgelegt sein.
Soweit es schließlich um die Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung der kombinierten Erlaubnis geht, ist es für Ihre Berichterstatterin wichtig, dass diese Gebühren nicht nur verhältnismäßig sind, sondern sich auch auf den Grundsatz der tatsächlich erbrachten Dienstleistung gründen.
Zum gemeinsamen Bündel von Rechten
Durch diesen Richtlinienvorschlag wird die Gleichbehandlung mit den nationalen Arbeitnehmern auf der Grundlage eines gemeinsamen Bündels von Rechten in den Bereichen, die mit dem Arbeitsmarkt in Zusammenhang stehen, vorgesehen. Wenn diese Bestimmungen des Vorschlags auch in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments fallen, ist Ihre Berichterstatterin doch der Ansicht, dass sie den Vorteil bieten, den Arbeitnehmern aus Drittländern einen Schutz zu gewähren, der besser ist als dies derzeit auf der Grundlage von internationalen Übereinkommen der Fall ist, die nur von einigen Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind. Da diese Menschen zur Wirtschaftstätigkeit ihres Gastlandes beitragen, muss ihnen ein sicherer Rechtsstatus gewährt werden, der sie schützt und verhindert, dass sie unter Ausgrenzung und Diskriminierung leiden. Dieser Status wird es auch ermöglichen, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, der sich oft dadurch ergibt, dass diese Arbeitnehmer über keinen Rechtsstatus verfügen, der sie schützt.
Ihre Berichterstatterin hofft, dass diese Richtlinie bald angenommen werden kann. Sie ist der Meinung, dass es an der Zeit ist, dass die Europäische Union im Bereich der Wirtschaftsmigration Recht setzt, um einen den 27 Mitgliedstaaten gemeinsamen Ansatz festzulegen. Da die durch den Vertrag von Lissabon vorgenommenen Änderungen diese Fortschritte ermöglichen, müssen wir sie jetzt umsetzen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (30.4.2010)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
(KOM(2007)0638 – C6‑0470/2007 – 2007/0229(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Alejandro Cercas(*):
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Dieser Vorschlag für eine Richtlinie fügt sich ein in das Ziel der EU, eine umfassende Migrationspolitik zu entwickeln und ist ein Rahmenvorschlag für Drittstaatsangehörige mit einer doppelten Zielsetzung:
a) Einführung eines einheitlichen Antragsverfahrens für eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in einem Mitgliedstaat;
b) Arbeitnehmern aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, ein gemeinsames Bündel von Rechten auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennen.
Dieser Vorschlag wurde bereits im Rat erörtert und war Gegenstand einer Entschließung des EP (Bericht Gaubert-Jeleva vom 20. November 2008), die auf der Grundlage des Konsultationsverfahrens nach dem alten EGV angenommen wurde. Das neue Legislativverfahren (ordentliches Gesetzgebungsverfahren), das aufgrund des neuen AEUV auf diesen Vorschlag anzuwenden ist, rechtfertigt die Ausarbeitung einer neuen Entschließung des EP.
Der Verfasser der Stellungnahme möchte betonen, dass sich dieser Bericht auf Bereiche beschränken muss, die in die ausschließliche Zuständigkeit von EMPL fallen, nämlich die Erwägungsgründe 9, 12, 15 und 16 sowie die Artikel 2 Buchstabe b, 3 Absatz 2 Buchstabe b, 12 (ausgenommen der einleitende Satz von Absatz 1) und 13, unbeschadet der Tatsache, dass der Verfasser der Stellungnahme oder jeder andere Abgeordnete dieses Ausschusses entscheiden kann, Änderungsanträge im LIBE-Ausschuss zu Aspekten dieses Vorschlags einzureichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit von EMPL fallen.
Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets von Gesetzesinitiativen, die die Kommission 2007 angekündigt hat. Das Dokument, das uns beschäftigt, sollte die Rahmenrichtlinie und der kleinste gemeinsame Nenner für die in diesem Paket enthaltenen spezifischeren Richtlinien zum Thema Migration sein (Sanktionen gegen Arbeitgeber, die illegale Arbeitnehmer beschäftigen, qualifizierte Arbeitnehmer, Saisonarbeiter, bezahlte Auszubildende und innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer).
Die Debatte über dieses Paket hätte der Logik folgend mit diesem Rahmenvorschlag beginnen müssen, und auf der Grundlage der über diesen Vorschlag erzielten Einigung hätte man über die spezifischen Vorschläge diskutieren müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, und die EU hat bereits die Richtlinien über Sanktionen gegen Unternehmer (Richtlinie 2009/52/EG) und über qualifizierte Arbeitnehmer (Richtlinie 2009/50/EG) verabschiedet. Die Nichteinhaltung dieser logischen Reihenfolge zwingt uns nun, auf der Grundlage einiger vollendeter Tatsachen zu arbeiten: so muss man bei der Analyse der für die Gesamtheit der Arbeitnehmer aus Drittstaaten geltenden Rechte, mit denen sich dieser Vorschlag beschäftigt, die den qualifizierten Arbeitnehmern bereits eingeräumten Rechte im Auge behalten, um Widersprüche zu vermeiden und ein Mindestmaß an Kohärenz und Homogenität zwischen beiden Texten anzustreben. Mit derselben Zielsetzung müssen die Rechte berücksichtigt werden, die die EU bereits langfristig aufenthaltsberechtigten Arbeitnehmern (Richtlinie 2003/109/EG) sowie zur Absolvierung eines Studiums, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, zu unbezahlten Praktika oder zu Freiwilligendiensten (Richtlinie 2004/114/EG) oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zugelassenen Drittstaatsangehörigen gewährt.
Das Hauptproblem, das der Vorschlag für eine Richtlinie aufwirft, besteht darin, dass der horizontale Charakter und der Rahmenrechtsakt, der uns angekündigt wurde, durch die Ausschlussregelungen im Geltungsbereich und die Ausnahmen von den Rechten bei einigen Gruppen aufgeweicht werden. Der Verfasser der Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass diese Frage dem grundsätzlichen Ziel dieser Richtlinie abträglich ist, nämlich die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die rechtmäßig in Europa arbeiten, in allen beschäftigungsbezogenen und sozioökonomischen Bereichen mit den Gemeinschaftsbürgern.
Diese Gleichstellung ist aus elementaren Gründen der sozialen Gerechtigkeit und der Billigkeit erforderlich wie auch als Anerkennung des Beitrags, den die Migranten mit ihrer Arbeit, ihren Steuern und ihren Sozialabgaben zur Wirtschaft der EU leisten. Ferner wird dies dazu beitragen, den unlauteren Wettbewerb einzudämmen, die Praxis der Schwarzarbeit zu erschweren und zu verhindern, dass die Arbeitnehmer aus Drittstaaten Opfer von Arbeitsausbeutung und sozialer Ausgrenzung werden. Die Einführung eines minimalen Bündels von Rechten ist notwendig, um einheitliche Spielregeln in der gesamten EU in Bezug auf die legalen Arbeitnehmer aus Drittstaaten unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnhaft sind, zu schaffen.
Dieses Bündel von Rechten für alle legalen Migranten, ohne Ausschlussklauseln und mit minimalen Ausnahmeregeln, zu schnüren, ist unverzichtbar, um unsere Verpflichtungen zur Integration und zur Achtung derjenigen, die rechtmäßig in Europa arbeiten, in die Realität umzusetzen und dadurch ihre Würde und ihren Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unseres Kontinents anzuerkennen.
Um den horizontalen Charakter dieser Richtlinie zu verbessern und sie zu einem Bezugspunkt und -rahmen der künftigen Richtlinien für spezifische Arbeitnehmergruppen zu machen, muss klargestellt werden, dass keine Gruppe, vor allem nicht die Gruppe der Saisonarbeiter, aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden darf, wie dies die Kommission beabsichtigt: Die spezifischen Richtlinien müssen die Zugangsbedingungen zur EU und eventuell die spezifischen Rechte konkretisieren, aber ohne dass dadurch verhindert wird, dass alle legalen Migranten in die Ziele der gerechten, nicht diskriminierenden und gleichen Behandlung, die die Rahmenrichtlinie bietet, einbezogen werden.
Der Verfasser der Stellungnahme erachtet es auch nicht für richtig, dass in dem Vorschlag der Kommission für den Schutz solcher Migranten wesentliche Aspekte dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden. Mit Sicherheit sind die Lage der Arbeitsmärkte und der Bedarf an ausländischen Arbeitskräften wie auch ihrer besseren oder geringeren Qualifikation von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Dennoch ist in einem so heterogenen Umfeld ein kleinster gemeinsamer Nenner nützlich und notwendig, der Fortschritte in Richtung auf eine gemeinsame, kohärente und gerechte europäische Migrationspolitik ermöglicht, die wirksam zur Integration dieser Arbeitnehmer in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt beiträgt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) In Ermangelung horizontaler Gemeinschaftsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen davon abhängig, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und von ihrer Staatsangehörigkeit. Sie haben nicht dieselben Rechte wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaates oder andere EU-Bürger. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Rechtslücke zwischen EU-Bürgern und legal arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu schließen und die geltenden Zuwanderungsvorschriften zu ergänzen, sollte ein Bündel von Rechten niedergelegt werden, wobei insbesondere die Politikbereiche zu benennen sind, in denen Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die legal in einen Mitgliedstaat zugelassen sind, aber noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteil wird. Solche Bestimmungen sollen gleiche Bedingungen innerhalb der EU schaffen, sie sollen anerkennen, dass legal in einem Mitgliedstaat arbeitende Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur europäischen Wirtschaft leisten und den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund einer möglichen Ausbeutung letzterer verringern. |
(9) In Ermangelung horizontaler Unionsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen davon abhängig, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und von ihrer Staatsangehörigkeit. Sie haben nicht dieselben Rechte wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaates oder andere EU-Bürger. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Rechtslücke zwischen EU-Bürgern und legal arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu schließen und die geltenden Zuwanderungsvorschriften zu ergänzen, sollte ein Bündel von sozioökonomischen Rechten auch im Arbeitsrecht niedergelegt werden, wobei insbesondere die Politikbereiche zu benennen sind, in denen Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die legal in einen Mitgliedstaat zugelassen sind, aber noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteil wird. Solche Bestimmungen sollen ein Mindestmaß an Gleichheit innerhalb der EU schaffen, sie sollen anerkennen, dass legal in einem Mitgliedstaat arbeitende Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur europäischen Wirtschaft leisten und den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund einer möglichen Ausbeutung letzterer verringern. Unbeschadet der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses in anderen Rechtsvorschriften der Union sollte „Arbeitnehmer aus Drittstaaten“ gemäß Artikel 2 Buchstabe b dieser Richtlinie jeden Drittstaatsangehörigen bezeichnen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und aufgrund des einzelstaatlichen Rechts oder entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten in diesem Mitgliedstaat arbeiten darf. |
Begründung | |
Das Ziel dieses Vorschlags ist es, klarzustellen, dass die Definition für „Arbeitnehmer aus Drittstaaten“ nicht die Auslegung des Begriffs „Arbeitsverhältnis“ in irgendeinem anderen EU-Gesetzgebungsinstrument beeinflusst, da es keine einheitliche Definition des Begriffs „Arbeitsverhältnis“ auf dem Gebiet des EU-Arbeitsrechts gibt. Überdies scheint die von der Kommission vorgeschlagene Definition von den zumindest in einigen Mitgliedstaaten verwendeten Definitionen abzuweichen. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Ausgenommen werden sollten auch Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen fallen, für die Dauer ihrer Entsendung in einen Mitgliedstaat und Drittstaatsangehörige, die in einen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Verpflichtungen einreisen, die in einem internationalen Übereinkommen über die Einreise und den befristeten Aufenthalt bestimmter Kategorien handels- und investitionsbezogener natürlicher Personen enthalten sind, da sie nicht als Teil des Arbeitsmarktes des betreffenden Mitgliedstaates angesehen werden. |
(12) Drittstaatsangehörige, die entsandt werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufenthaltsberechtigt und rechtmäßig beschäftigt sind und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, sollten für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, für die die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen1 nicht gilt, weiterhin wie die Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats behandelt werden. |
|
1 ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates arbeiten, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit gleichbehandelt werden. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienmitglieder, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, erweitert die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und sich in einer Situation mit grenzüberschreitenden Bezügen befinden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gelten auch für Personen, die direkt aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat kommen. Allerdings überträgt die Richtlinie nicht mehr Rechte als bereits in bestehenden Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die grenzüberschreitende Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen. |
(16) Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates arbeiten, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit gleichbehandelt werden. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gelten auch für Personen, die direkt aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat kommen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16a) Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Bei fehlender Harmonisierung auf Unionsebene hat jeder einzelne Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, festzulegen. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16b) Die Mitgliedstaaten sollten die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifizieren, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommen wurde. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „Arbeitnehmer aus Drittstaaten“: jeder Drittstaatsangehörige, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen und in diesem Mitgliedstaat eine Arbeit aufnehmen darf; |
(b) „Arbeitnehmer aus Drittstaaten“ bezeichnet unbeschadet der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses in anderen Rechtsvorschriften der Union jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Rechts oder entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten eine Arbeit aufnehmen darf; |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) unter die Richtlinie 96/71/EG fallen, und zwar für die Dauer ihrer Entsendung; |
(b) unter die Richtlinie 96/71/EG fallen, und zwar für die Dauer ihrer Entsendung, und berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Zugang und die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihrem Arbeitsmarkt. |
Begründung | |
Die Klarstellung, dass die vorgeschlagene Richtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 96/71/EG nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihren nationalen Arbeitsmärkten berührt, ist sehr wichtig. Das Recht der Mitgliedstaaten, über die Zulassung zu ihrem Arbeitsmarkt zu entscheiden, darf nicht unterlaufen werden. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; |
(a) die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitszeit, Urlaub und Disziplinarrecht, unter Berücksichtigung geltender allgemeiner Tarifverträge; |
Begründung | |
Hiermit wird der Geltungsbereich der Gleichstellung ausgeweitet. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Zweige der sozialen Sicherheit, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige und deren Familienmitglieder, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern definiert. Die Verordnung (EWG) Nr. 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, gilt entsprechend; |
(e) Zweige der sozialen Sicherheit, wie in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definiert. |
Begründung | |
Die neue Rechtsvorschrift für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird die Verordnung (EG) 883/2004 sein. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Steuervergünstigungen; |
(g) Steuervergünstigungen, insofern der Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerpflichtig ist; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen einschließlich des Zugangs zu öffentlichem Wohnraum und der Unterstützung durch Arbeitsämter. |
(h) Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen einschließlich des Zugangs zu öffentlichem Wohnraum und der Unterstützung durch Arbeitsämter und deren gemäß einzelstaatlichem Recht angebotene Beratungsdienste. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf öffentlichen Wohnraum auf Drittstaatsangehörige beschränkt werden, die sich seit mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten oder dazu berechtigt sind; |
(c) die die umfassende Wahrnehmung der gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf öffentlichen Wohnraum auf Drittstaatsangehörige einschränken, die sich seit weniger als drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten oder dazu berechtigt sind; |
Begründung | |
Es handelt sich um einen technischen Änderungsantrag, mit dem Abhilfe dafür geschaffen werden soll, dass der Text der Kommission das Gegenteil von dem besagt, was er besagen sollte: dass die Rechte von Drittstaatsangehörigen mit einem kurzfristigen Aufenthaltstitel beschränkt werden sollten. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die gemäß Absatz 1 Buchstabe e) verliehenen Rechte auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschränken, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ausgenommen Leistungen bei Arbeitslosigkeit. |
(e) sie die Wohnsitzkriterien (für wohnsitzbezogene Leistungen, jedoch nicht beschäftigungsbezogene Leistungen) anwenden, falls die Aufenthaltserlaubnis für andere als Beschäftigungszwecke ausgestellt wurde, der Aufenthaltstitel jedoch die Arbeitsaufnahme erlaubt. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Drittstaatsarbeitnehmer, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre in Drittstaaten ansässigen Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von ihnen herleiten, erhalten gesetzliche Altersrenten bzw. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis begründet sind und für die gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften Ansprüche erworben wurden, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat. Die Mitgliedstaaten dürfen die Anwendung dieser Bestimmung vom Bestehen bilateraler Abkommen abhängig machen, in denen der gegenseitige Export von Renten anerkannt wird und eine technische Zusammenarbeit eingeführt ist. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass jede Verletzung der in dieser Richtlinie genannten Rechte mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird. |
Begründung | |
Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung beispielsweise durch die Arbeitgeber sollten wirksame Rechtsmittel verfügbar sein. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2c. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen jede Verletzung der in dieser Richtlinie genannten Rechte gerichtlich vorgegangen werden kann. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechte und Grundsätze, die in der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 und im Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977 enthalten sind. |
VERFAHREN
Titel |
Einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0638 – C6-0470/2007 – 2007/0229(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
LIBE |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL |
|
|
|
||||
Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
21.4.2010 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Alejandro Cercas 21.1.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
22.2.2010 |
16.3.2010 |
27.4.2010 |
|
||||
Datum der Annahme |
28.4.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
42 1 7 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Mara Bizzotto, Martin Callanan, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Philip Claeys, Derek Roland Clark, Sergio Gaetano Cofferati, Marije Cornelissen, Tadeusz Cymański, Frédéric Daerden, Proinsias De Rossa, Sari Essayah, Richard Falbr, João Ferreira, Pascale Gruny, Thomas Händel, Marian Harkin, Roger Helmer, Stephen Hughes, Liisa Jaakonsaari, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Rovana Plumb, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Raffaele Baldassarre, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Véronique Mathieu, Gesine Meissner, Ria Oomen-Ruijten, Evelyn Regner, Csaba Sógor, Emilie Turunen, Gabriele Zimmer |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0638 – C6-0470/2007 – 2007/0229(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
23.10.2007 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL |
|
|
|
||||
Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 21.4.2010 |
|
|
|
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Véronique Mathieu 11.1.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
16.3.2010 |
28.4.2010 |
10.5.2010 |
28.9.2010 |
||||
Datum der Annahme |
28.9.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 8 2 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Vilija Blinkevičiūtė, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Simon Busuttil, Philip Claeys, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Clemente Mastella, Véronique Mathieu, Nuno Melo, Louis Michel, Claude Moraes, Jan Mulder, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Rui Tavares, Valdemar Tomaševski, Wim van de Camp, Daniël van der Stoep, Axel Voss |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Alexander Alvaro, Edit Bauer, Anna Maria Corazza Bildt, Ioan Enciu, Stanimir Ilchev, Iliana Malinova Iotova, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Jean Lambert, Mariya Nedelcheva, Cecilia Wikström |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Marie-Thérèse Sanchez-Schmid |
|||||||
Datum der Einreichung |
5.10.2010 |
|||||||