BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
6.10.2010 - (KOM(2010)0452 – C7‑0223/2010 – 2010/2164(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Barbara Matera
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(KOM(2010)0452 – C7‑0223/2010 – 2010/2164(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0452 – C7‑0223/2010),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006)[1], insbesondere auf Nummer 28 dieser Vereinbarung,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung)[2],
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7‑0271/2010),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,
B. in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,
C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission dynamischen Charakter haben und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,
D. in der Erwägung, dass Portugal Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 839 Entlassungen in dem multinationalen Unternehmen Qimonda S.A. betreffen, das im Bereich Elektronik in der NUTS-II-Region Norte tätig ist,
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,
1. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;
2. erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF diesbezüglich eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;
3. unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;
4. stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;
5. begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Mobilisierung des EGF die Kommission nunmehr eine alternative Quelle an Zahlungsermächtigungen statt nicht gebundene Mittel des Europäischen Sozialfonds vorgeschlagen hat;
6. stellt fest, dass zur Mobilisierung des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Rahmenprogramme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;
7. erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;
8. begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;
9. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom ...
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/023 PT/Qimonda aus Portugal)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28 dieser Vereinbarung,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission[3],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund größerer Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diese bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.
(3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.
(4) Portugal hat am 17. Dezember 2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt wegen Entlassungen in dem Unternehmen Qimonda Portugal S.A und diesen Antrag bis zum 28. April 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt vor, einen Betrag von 2.405.671 EUR bereitzustellen.
(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Portugal eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann.
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um einen Betrag von 2.405.671 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.
Das Verfahren sieht vor, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags im Hinblick auf die Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Parallel dazu könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form stattfinden.
II. Sachstand: Der Vorschlag der Kommission
Am 2. September 2010 hat die Kommission drei neue Vorschläge für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Spanien, Portugal und Dänemark angenommen, um Arbeitnehmer, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Dies ist der sechzehnte im Rahmen des Haushaltsplans 2010 zu prüfende Antrag; er betrifft die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags von 2.405.671 EUR aus dem EGF für Portugal. Er betrifft 839 Entlassungen, zu denen es während des viermonatigen Bezugszeitraums zwischen dem 8. Juni 2009 und dem 8. Oktober 2009 in dem Unternehmen Qimonda Portugal S.A. gekommen ist, das im Bereich Elektronik in der NUTS-II-Region Norte tätig ist.
Dieser Antrag (Antrag EGF/2009/023 PT/ Qimonda) wurde am 17. Dezember 2009 bei der Kommission eingereicht und bis zum 28. April 2010 durch zusätzliche Informationen vervollständigt. Der Antrag stützte sich auf das spezifische Interventionskriterium nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen, darunter auch Entlassungen bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, und wurde innerhalb der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt.
Die Bewertung der Kommission stützt sich auf eine Beurteilung der Verbindung zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanzkrise, den unvorhergesehenen Charakter der betreffenden Entlassungen, den Nachweis der Zahl der Entlassungen und die Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a, die Benennung der entlassenden Unternehmen und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer, eine Beschreibung des betreffenden Territoriums, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie die Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung, ein koordiniertes Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen, einschließlich seiner Kompatibilität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, die Zeitpunkte, ab denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind, die Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner sowie die Management- und Kontrollsysteme.
Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde die Genehmigung des Antrags.
Zur Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung (DEC 13/2010) über einen Gesamtbetrag von 2.405.671 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) als Verpflichtungen und aus der Haushaltslinie „Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen“ (01 04 05) als Zahlungen auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) unterbreitet.
Zum ersten Mal hat die Kommission gemäß den wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments eine alternative Quelle von Zahlungsermächtigungen ermittelt, die diesmal nicht aus nicht gebundenen Mitteln des Europäischen Sozialfonds stammen.
Nach der IIV kann der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.
Gemäß Artikel 12 Absatz 6 der EGF-Verordnung muss am 1. September eines jeden Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleiben, damit ein bis Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
Im Haushaltsjahr 2010 hat die Haushaltsbehörde bereits acht Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds und eine Mittelübertragung für technische Unterstützung in Höhe eines Betrags von insgesamt 20.991.554 EUR gebilligt, wodurch noch ein Betrag in Höhe von 481.228.446 EUR zur Verfügung steht.
III. Verfahren
Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung[3] vorgelegt, um entsprechend der Auflage von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 spezifische Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2010 einzustellen.
Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form (Schriftwechsel) erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, sofern es zwischen Parlament und Rat zu keiner Einigung kommt.
Gemäß einer internen Übereinkunft sollte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
Nach der von ihm vorgenommenen Bewertung hat der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Inanspruchnahme des Fonds Stellung genommen. Seine Stellungnahme ist diesem Bericht als Anlage beigefügt.
In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
ES/sg
D(2010)46644
Herrn
Alain Lamassoure
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 13E158
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2009/023 PT/Qimonda (KOM(2010)0452 endgültig)
Sehr geehrter Herr Lamassoure,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2009/023 PT/Qimonda geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung in Frage zu stellen.
Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses beruhen auf folgenden Feststellungen:
A. in der Erwägung, dass dieser Antrag 914 Entlassungen bei Qimonda Portugal S.A. betrifft, zu denen es während des viermonatigen Bezugszeitraums zwischen dem 8. Juni und dem 8. Oktober 2009 gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der EGF-Verordnung gekommen ist, wobei nach Angaben der portugiesischen Behörden die Arbeitslosenquote in der NUTS-II-Region Norte von 9,1 % im dritten Quartal 2008 auf 11,6 % im dritten Quartal 2009 angestiegen ist,
B. in der Erwägung, dass die Entlassungen durch eine Auswirkung der Globalisierung verursacht wurden, nämlich durch den Konkurs des deutschen multinationalen Unternehmens Qimonda AG im Januar 2009, das Rohstofflieferant für den Betrieb in Vila do Conde war und seinerseits aufgrund verschiedener Auswirkungen der Finanzkrise zusammengebrochen ist,
C. in der Erwägung, dass die Region Norte die am dichtesten bevölkerte und am stärksten industrialisierte Region des Landes ist und eine hohe Konzentration an traditionellen Industriebereichen und landwirtschaftlichen Betrieben aufweist, ebenso aber auch vom Entstehen neuer Bereiche wie den Gesundheitstechnologien gekennzeichnet ist; in der Erwägung ferner, dass die Region Norte eine höhere Arbeitslosenquote aufweist als das Land insgesamt; in der Erwägung, dass für die Region Norte bereits einem früheren Antrag auf einen EGF-Beitrag stattgegeben wurde (Antrag EGF/2009/001 PT/Norte-Centro),
D. in der Erwägung, dass der Verlust von Qimonda sich auch auf die Zukunftsaussichten der Region auswirkt, in der die Präsenz dieses Unternehmens als Erfolgsgeschichte ihrer Bemühungen um Innovation, technische Entwicklung und Internationalisierung angesehen wurde,
E. in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosigkeit 49 % der Gesamtarbeitslosigkeit in der Region Norte ausmacht,
F. in der Erwägung, dass etwa 20 % der entlassenen Arbeitnehmer über einen hohen Qualifizierungsgrad verfügen und die Region mangels sofort verfügbarer und attraktiver Arbeitsplätze vermutlich verlassen werden,
G. in der Erwägung jedoch, dass über 75 % der entlassenen Arbeitnehmer als Maschinenbediener und in der Montage tätig waren; in der Erwägung ferner, dass diese Region allgemein unter einem niedrigen Bildungsgrad leidet, der vor allem die ältere Generation betrifft,
H. in der Erwägung, dass fast 60 % der entlassenen Arbeitnehmer Männer sind und nahezu 75 % zwischen 25 und 54 Jahre alt sind,
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Portugals aufzunehmen:
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Voraussetzungen für einen finanziellen Beitrag nach der EGF-Verordnung erfüllt sind;
2. wäre daran interessiert, Informationen über die in anderen Teilen des deutschen multinationalen Unternehmens Qimonda entlassenen Arbeitnehmer zu erhalten sowie Angaben dazu, inwieweit versucht worden ist, Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen gemeinsamen Antrag zugunsten aller betroffenen Arbeitnehmer in der Europäischen Union zusammenzubringen;
3. begrüßt die Vielfalt der Maßnahmen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden und eine gezielte und personalisierte Unterstützung ermöglichen sollen;
4. begrüßt ebenfalls den Umstand, dass der Betrag des Einstellungsanreizes, der jenen Arbeitgebern gewährt wird, die Vollzeitverträge mit Arbeitnehmern unterzeichnen, die Empfänger einer EGF-Beihilfe sind, von der Dauer und der Qualität des angebotenen Arbeitsvertrags abhängen wird;
5. wäre daran interessiert zu erfahren, inwieweit Maßnahmen eigens dafür vorgesehen werden, um die Beschäftigungsmöglichkeiten in zukunftsorientierten Bereichen wie den Gesundheitstechnologien zu fördern;
6. weist darauf hin, dass durch die finanzielle Unterstützung neugeschaffener Arbeitsplätze auch Arbeitnehmer, die nicht unmittelbar zu den entlassenen Arbeitnehmern von Qimonda gehören, mit dieser Maßnahme unterstützt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Pervenche Berès
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
5.10.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Damien Abad, Alexander Alvaro, Reimer Böge, Lajos Bokros, Giovanni Collino, Andrea Cozzolino, Isabelle Durant, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Estelle Grelier, Carl Haglund, Lucas Hartong, Jutta Haug, Jiří Havel, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Barbara Matera, Claudio Morganti, Nadezhda Neynsky, Miguel Portas, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Frédéric Daerden, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Sabine Verheyen |
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