BERICHT über die Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an die überarbeitete Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission
7.10.2010 - (2010/2127(REG))
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Paulo Rangel
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über die Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an die überarbeitete Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 127, 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom … zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission[1],
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7‑0278/2010),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag nach Inkrafttreten der überarbeiteten Rahmenvereinbarung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 9 – Absatz 2 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
2. Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen. |
2. Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen. Die Mitglieder müssen die Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Dokumente einhalten. |
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln kann zur Anwendung der in den Artikeln 152, 153 und 154 vorgesehenen Maßnahmen führen. |
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Bestimmungen kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß Artikel 152, 153 und 154 führen. |
(Die Änderung von Artikel 9 Absatz 2, die Änderung von Artikel 23 Absatz 11 a (neu) und die Änderung von Anhang VIII Teil A Nummer 5 sind miteinander verknüpft.) | |
Änderungsantrag 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 23 – Absatz 11 a (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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11a. Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe sowie Amtsträger und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und der Geschäftsordnung beigefügt. |
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(Diese Bestimmung ersetzt Anlage VIII Teil A Nummer 1 Unterabsatz 4, die zu streichen ist, wenn dieser Änderung zugestimmt wird.) |
(Die Änderung von Artikel 9 Absatz 2 und die Änderung von Artikel 23 Absatz 11 a (neu) sind miteinander verknüpft.) | |
Änderungsantrag 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 35 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission |
Arbeitsprogramm der Kommission |
1. Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil. |
1. Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil. |
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramms der Kommission gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt sind. |
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das der Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union ist, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt sind. |
2. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Gesetzgebungsprogramm vorschlagen. |
2. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Arbeitsprogramm vorschlagen. |
3. Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten. |
3. Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten. |
Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments. |
Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments. |
4. Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor. |
4. Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor. |
Begründung | |
Das Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramm der Kommission wird durch das Arbeitsprogramm ersetzt. Anpassung an die neuen Bestimmungen von Nummer 53 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung. | |
Änderungsantrag 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 43 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Ist ein Vorschlag im Jahresgesetzgebungsprogramm aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen. |
Ist ein Vorschlag im Arbeitsprogramm aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen. |
Begründung | |
Das Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramm der Kommission wird durch das Arbeitsprogramm ersetzt. | |
Änderungsantrag 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 44 – Absatz 3 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
3. Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie einen Standpunkt zu der Initiative vorbereitet hat; ist dies der Fall, fordert er die Kommission auf, ihren Standpunkt dem zuständigen Ausschuss darzulegen. |
3. Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet. Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht erst an, wenn ihm die Stellungnahme der Kommission vorliegt. |
Begründung | |
Anpassung an die neuen Bestimmungen von Nummer 38 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung. | |
Änderungsantrag 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 45 – Absatz 2 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
2. Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 46 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 35 vereinbarten Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramms getan hat. |
2. Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 46 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 35 vereinbarten Arbeitsprogramms getan hat. |
Begründung | |
Das Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramm der Kommission wird durch das Arbeitsprogramm ersetzt. | |
Änderungsantrag 7 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 90 – Absatz 1 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
1. Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z. B. Währung oder Handel, aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 49 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 188 Absatz 2, Artikel 50 oder Artikel 51 findet gegebenenfalls Anwendung. |
1. Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 49 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 188 Absatz 2, Artikel 50 oder Artikel 51 findet gegebenenfalls Anwendung. |
Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kommission das Parlament gegebenenfalls vertraulich umfassend über die Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet und ihm die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen übermittelt. |
Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dem Parlament in allen Phasen der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen, einschließlich dem Entwurf und dem endgültig angenommenen Text der Verhandlungsleitlinien, gegebenenfalls vertraulich, unverzüglich und regelmäßig umfassende Informationen sowie die in den Absätzen 3 genannten Informationen übermittelt werden, und zwar |
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– von der Kommission gemäß ihren Pflichten im Rahmen des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union und ihren Verpflichtungen aufgrund der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission sowie |
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– vom Rat gemäß seinen Pflichten im Rahmen des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union. |
Begründung | |
Anpassung an die neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon und von Anhang 3 Nummern 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung. Die Informationsverpflichtung gilt für die Kommission und den Rat, weil die Verhandlungsleitlinien vom Rat angenommen werden. | |
Änderungsantrag 8 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 90 – Absatz 4 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
4. Während der Verhandlungen unterrichten die Kommission und der Rat den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, gegebenenfalls vertraulich. |
entfällt |
Änderungsantrag 9 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 91 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wenn die Kommission oder der Rat verpflichtet sind, das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten, wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 90 oder 97 dieser Geschäftsordnung abgeben. |
Wenn die Kommission gemäß ihren Verpflichtungen aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission den Rat und das Parlament über ihre Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen, wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 90 oder 97 dieser Geschäftsordnung abgeben.
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Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die Kommission das Parlament über einen Vorschlag in Bezug auf die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium unterrichtet. |
Begründung | |
Anpassung an die neuen Bestimmungen von Anhang 3 Nummern 7 und 8 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung. | |
Änderungsantrag 10 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 137 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
1. Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze und unter Berücksichtigung des vereinbarten Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramms gemäß Artikel 35 aufgestellt. |
1. Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze und unter Berücksichtigung des vereinbarten Arbeitsprogramms gemäß Artikel 35 aufgestellt. |
Begründung | |
Das Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramm der Kommission wird durch das Arbeitsprogramm ersetzt. | |
Änderungsantrag 11 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 193 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a – Auslegung (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die Bestimmungen dieses Absatzes sind im Sinn von Nummer 50 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auszulegen. |
Änderungsantrag 12 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage II – Teil A – Absatz 3 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
3. Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in den vorangegangenen drei Monaten eine gleiche oder ähnliche Frage gestellt und beantwortet wurde, sofern es nicht neue Entwicklungen gibt oder die Verfasser um weitere Informationen nachsuchen. Im erstgenannten Fall erhalten die Verfasser eine Abschrift der Anfrage und der Antwort. |
3. Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in den vorangegangenen drei Monaten eine gleiche oder ähnliche Frage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftliche Mitteilung zur Weiterbehandlung zur Verfügung gestellt hat, sofern es nicht neue Entwicklungen gibt oder die Verfasser um weitere Informationen nachsuchen. Im erstgenannten Fall erhalten die Verfasser eine Abschrift der Anfrage und der Antwort. Im erstgenannten Fall erhalten die Verfasser eine Abschrift der Anfrage und der Antwort. |
Begründung | |
Anpassung an die neuen Bestimmungen von Nummer 16 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung. | |
Änderungsantrag 13 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage III – Absatz 3 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
3. Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Verfasser führt neue wichtige Entwicklungen an oder sucht um weitere Informationen nach. |
3. Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftliche Mitteilung zur Weiterbehandlung zur Verfügung gestellt hat, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Verfasser führt neue wichtige Entwicklungen an oder sucht um weitere Informationen nach. |
Begründung | |
Anpassung an die neuen Bestimmungen von Nummer 16 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung. | |
Änderungsantrag 14 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage VIII – Teil A – Absatz 5 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
5. Sanktionen: Bei Verstößen legt der Ausschussvorsitzende nach Anhörung der stellvertretenden Vorsitzenden in einem mit Gründen versehenen Beschluss die Sanktionen fest (Tadel, zeitweiliger Ausschluss, längerer Ausschluss oder endgültiger Ausschluss aus dem Ausschuss). |
5. Sanktionen: Bei Verstößen verfährt der Ausschussvorsitzende gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 152, 153 und 154. |
Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss einen Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung einlegen. Dieser Rechtsbehelf wird von der Konferenz der Präsidenten und dem Vorstand des betreffenden Ausschusses gemeinsam geprüft. Die Mehrheitsentscheidung ist unwiderruflich. |
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Hat ein Beamter nachweislich die Geheimhaltung nicht beachtet, gelten die im Beamtenstatut vorgesehenen Sanktionen. |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
4.10.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, Rafał Trzaskowski, Luis Yáñez-Barnuevo García |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Enrique Guerrero Salom, Alexandra Thein |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Inés Ayala Sender, Maria Da Graça Carvalho, José Manuel Fernandes, Nuno Teixeira |
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- [1] Angenommene Texte, P7_TA(…)….