BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

18.10.2010 - (KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Bernhard Rapkay


Verfahren : 2010/0171(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0288/2010
Eingereichte Texte :
A7-0288/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0309),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0146/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis des Beschlusses des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7‑0288/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste.

(1) Nach Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (der Hohe Vertreter) von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Dieser Dienst ist Teil der offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung der Union gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission fungiert für die Bediensteten des EAD als Anstellungsbehörde und als zum Abschluss von Dienstverträgen befugte Behörde, wobei er den EAD mit diesen Befugnissen betrauen kann. Da bestimmte EAD-Bedienstete, einschließlich der Delegationsleiter, im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, ist festzulegen, dass die Kommission an Entscheidungen, die jene Bediensteten betreffen, beteiligt wird.

(3) Der Hohe Vertreter fungiert für die Bediensteten des EAD als Anstellungsbehörde und als zum Abschluss von Dienstverträgen befugte Behörde, wobei er den EAD mit diesen Befugnissen betrauen kann. Da die Delegationsleiter im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, ist festzulegen, dass die Kommission an bestimmten Entscheidungen, die jene Bediensteten betreffen, beteiligt wird.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Beamte der Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sollten dieselben Rechte und Pflichten haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Stellen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Bei der Zuweisung von auszuführenden Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, sollte nicht zwischen Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamten der Union unterschieden werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie bei der Ausführung des Unionshaushalts.

(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union etwaige Anweisungen der Kommission befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Zur Vermeidung von Unklarheiten ist zu betonen, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Dies gilt ebenfalls für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. Besondere Maßnahmen sind zu ergreifen, um für die von der Versetzung betroffenen Bediensteten eine angemessene Laufbahnberatung und unterstützung sicherzustellen.

(5) Zur Vermeidung von Unklarheiten ist zu betonen, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes¹ vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Dies gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. Die von dieser Versetzung betroffenen Bediensteten werden vorab informiert.

 

1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Beamte des Rates oder der Kommission, die ihren Dienst beim EAD angetreten haben, können sich in ihrem Herkunftsorgan gleichberechtigt mit internen Bewerbern dieser Organe auf freie Stellen bewerben.

(6) Beamte von anderen Organen als dem EAD, die ihren Dienst beim EAD angetreten haben, können sich in ihrem Herkunftsorgan gleichberechtigt mit internen Bewerbern dieses Organs auf freie Stellen bewerben.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die Notwendigkeit, künftig Tätigkeiten der technischen Unterstützung vom Generalsekretariat des Rates oder von der Kommission zum EAD zu verlagern) flexibel berücksichtigen zu können, ist bis zum 30. Juni 2013 in ausreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten mit ihrer Stelle vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung einer freien Stelle möglich.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Hinsichtlich derjenigen Beamten des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission, die während der Anfangsphase zum EAD versetzt wurden, sollte es bis zum 30. Juni 2014 möglich sein, solche EAD-Beamte ohne ihre Stelle im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Es muss gewährleistet werden, dass sich Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Rat und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Spätestens ab dem 1. Juli 2013 gilt dies auch für Beamte aus anderen Institutionen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD sicherzustellen, kann der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission jedoch beschließen, für Stellen in der Funktionsgruppe AD bis zum 30. Juni 2013 bei gleicher Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben.

(8) Um Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem drei Quellen von Bediensteten für den EAD genannt sind, Wirkung zu verleihen, sollte dafür gesorgt werden, dass der EAD bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte, die vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission stammen, sowie Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten einstellt. Während dieses Zeitraums muss gewährleistet werden, dass sich Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Während desselben Zeitraums sollte es allerdings möglich sein, in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung aus den drei ausschließlichen Quellen Bedienstete mit Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, die für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig sind, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik aus anderen als diesen Quellen einzustellen. Ab dem 1. Juli 2013 sollten Stellen im EAD auch für Beamte aus anderen Institutionen zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Zusätzlich ist es im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung des Ziels, dass Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten mindestens einen Anteil von einem Drittel aller EAD-Bediensteten auf AD-Ebene stellen sollten, notwendig, eine befristete Ausnahmeregelung zu Artikel 98 Absatz 1 des Statuts vorzusehen, nach der es dem Hohen Vertreter gestattet wird, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD Bewerbern aus solchen nationalen diplomatischen Diensten im Falle gleichwertiger Qualifikationen Vorrang einzuräumen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Personalkategorien des EAD zu erreichen und gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates sollten, wenn der EAD seine volle Kapazität erreicht hat, Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die als Bedienstete auf Zeit ernannt werden, mindestens ein Drittel aller EAD-Bediensteten der Funktionsgruppe AD und Beamte der Union mindestens 60 % aller EAD-Bediensteten der Funktionsgruppe AD ausmachen. Dies sollte Bedienstete umfassen, die aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammen und Beamte der Union gemäß den Bestimmungen des Statuts geworden sind.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Ausgewählte Bewerber aus den nationalen diplomatischen Diensten, die von ihren Mitgliedstaaten abgeordnet werden, werden als Bedienstete auf Zeit eingestellt und sind somit Beamten gleichgestellt. Die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen garantieren Bediensteten auf Zeit gleichwertige Aufstiegschancen wie Beamten.

(9) Ausgewählte Bewerber, die von den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten abgeordnet werden, werden als Bedienstete auf Zeit eingestellt und sind somit Beamten gleichgestellt. Sie werden auf der Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens eingestellt, und die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen garantieren Bediensteten auf Zeit und Beamten gleichwertige Aufstiegschancen innerhalb des EAD.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sollte bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt werden, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen sind. Dies sollte für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkategorien einschließlich der Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten. Außerdem sollte das Personal des EAD eine angemessene und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten umfassen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Der Hohe Vertreter ergreift entsprechend Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um bei der Einstellung von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, werden Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen verabschiedet. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit werden die Bestimmungen über Abordnung, Urlaub aus persönlichen Gründen und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen.

(10) Um bei der Einstellung von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, werden Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen zusammen mit einer Garantie der Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes im Einklang mit einschlägigen Bestimmungen verabschiedet. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit werden die Bestimmungen über Abordnung und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Auf Antrag der Betroffenen gelten diese Sondervorschriften ebenfalls für Bedienstete auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die vor Einrichtung des EAD, aber nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats des Rates oder der Kommission beschäftigt waren.

(11) Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes gelten diese Sondervorschriften ebenfalls für Bedienstete auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die vor Einrichtung des EAD, aber nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats des Rates oder der Kommission beschäftigt waren oder deren Vertrag in diesem Zeitraum geändert wurde.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Der EAD kann in Einzelfällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) mit Spezialkenntnissen zurückgreifen, die mit Blick auf die Bewältigung besonderer Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Krisenmanagement oder militärischen Funktionen, abgeordnet werden und dem Hohen Vertreter unterstellt werden sollten. Ihre Abordnung sollte nicht dem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene zugerechnet werden, das aus Bediensteten der Mitgliedstaaten bestehen sollte, sobald der EAD seine volle Stärke erreicht hat.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD, es sei denn, der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten.

(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD, bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten. Dieser Beschluss ergeht spätestens am 31. Dezember 2011.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um eine kohärente Vertretung von Kommissions- und EAD-Bediensteten in den Delegationen zu gewährleisten, ist dafür zu sorgen, dass die Personalvertretung der Kommission auch die EAD-Bediensteten vertritt, die bei den Wahlen zur Personalvertretung über aktives und passives Wahlrecht verfügen.

(13) Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 der Fall sein sollte, ist dafür zu sorgen, dass die Personalvertretung der Kommission auch die EAD-Bediensteten vertritt, die bei den Wahlen zur Personalvertretung über aktives und passives Wahlrecht verfügen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Diese Verordnung tritt zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft, da die vorgeschlagenen Änderungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen eine notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Arbeitsweise des EAD sind –

(19) Diese Verordnung tritt zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft, da die Änderungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten eine notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Arbeitsweise des EAD sind –

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 1 b – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

‚a) der Europäische Auswärtige Dienst unter der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission (nachstehend „EAD“ genannt),’;

‚a) der Europäische Auswärtige Dienst (nachstehend „EAD“ genannt),’;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 95 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission für die Bediensteten des EAD aus. Er kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.

1. Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „der Hohe Vertreter“ genannt) für die Bediensteten des EAD aus. Er kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 95 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gleichwohl werden die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes.

2. Die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern werden unter Verwendung eines gründlichen Ausleseverfahrens nach Leistungsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung des ausgewogenes Geschlechterverhältnisses und der geografischen Streuung auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat¹. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes, die in Ausnahmefällen und für einen festgelegten Zeitraum auf die Stelle eines Delegationsleiters erfolgen.

 

____________________

 

¹ Erklärung der Kommission: „Äußert die Kommission Vorbehalte gegen eine Person auf der Bewerberliste, begründet sie diese gegenüber dem Hohen Vertreter in gebührender Weise.“

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 95 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In Bezug auf EAD-Bedienstete, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikeln 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht.

3. In Bezug auf Delegationsleiter in Fällen, in denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikeln 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 96

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters zu befolgen, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie, im Einklang mit Rechtsakten, die nach Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, bei der Ausführung des Unionshaushalts.

Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes¹ zu befolgen.

EAD-Bedienstete, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission entgegen.

EAD-Bedienstete, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.

 

1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 97

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Entsprechend den in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen und abweichend von den Artikeln 4 und 29 können die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom Rat oder von der Kommission zum EAD versetzen, ohne die freie Stelle auszuschreiben. EAD-Beamte können unter denselben Bedingungen zum Rat oder zur Kommission versetzt werden.

Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikeln 4 und 29 des Statuts und entsprechend den in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne die freie Stelle auszuschreiben.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zum Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

1. Zum Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikel 29 hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs stellt der EAD bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission sowie Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein. Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß den vorstehenden Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Satz 1 aufgeführten Quellen Bedienstete mit Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, die für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig sind, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab einem vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2013, prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer Institutionen, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Institutionen, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zum Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim Rat oder bei der Kommission die Bewerbungen interner Anwärter sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

2. Zum Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde anderer Organe als des EAD bei der Besetzung einer freien Stelle die Bewerbungen interner Anwärter sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 99 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Außer wenn der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD.

1. Bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. Der Beschluss des Hohen Vertreters ergeht spätestens am 31. Dezember 2011.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 99 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich vertritt die Personalvertretung der Kommission auch Beamte und sonstige Bedienstete des EAD.

2. Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 der Fall ist, vertritt abweichend von den in diesem Gedankenstrich enthaltenen Bestimmungen die Personalvertretung der Kommission auch Beamte und sonstige Bedienstete des EAD.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 10 – Artikel 50 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf mehr als einmal um jeweils höchstens vier Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung wird unter der Bedingung gewährt, dass die Abordnung aus dem nationalen diplomatischen Dienst entsprechend ausgedehnt wird.

2. Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Gesamtzeitraum der Anstellung sollte acht Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann das Beschäftigungsverhältnis am Ende des achten Jahres jedoch um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Jeder Mitgliedstaat garantiert den Bediensteten seines Landes, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes beim EAD.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 10 – Artikel 50 b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Geltendmachung jeglichen Schadensersatzes gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber den EAD-Bediensteten auf Zeit, auf die sich Artikel 2 Buchstabe e dieser Beschäftigungsbedingungen bezieht.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 10 – Artikel 50 c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 40 des Statuts gilt entsprechend. Urlaub aus persönlichen Gründen kann nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern. Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gilt nicht.

entfällt

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 13

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 121

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen, es sei denn, das Abkommen über den Sitz sieht etwas anderes vor. Die Institution kann ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit für die Länder einrichten, in denen die Absicherung durch ein System vor Ort inexistent oder unzureichend ist.

Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen, es sei denn, das Abkommen über den Sitz sieht etwas anderes vor. Die Institution richtet ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit für die Länder ein, in denen die Absicherung durch ein System vor Ort inexistent oder unzureichend ist.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gefassten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) verlegt wird, gelten zu dem in diesem Beschluss festgelegten Datum als von der betreffenden Institution zum EAD versetzt. Die gilt ebenfalls für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, für die sich nichts an den Vertragsbedingungen ändert.

1. Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) verlegt wird, gelten zu dem in diesem Beschluss festgelegten Datum als von der betreffenden Institution zum EAD versetzt. Die gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, für die sich nichts an den Vertragsbedingungen ändert. Die Anstellungsbehörde des Rates bzw. der Kommission hat die von der Versetzung betroffenen Bediensteten vorab zu informieren.

Wird ein Teil einer Verwaltungseinheit verlegt, und können die in diesem Teil der Verwaltungseinheit verwendeten Beamten und sonstigen Bediensteten nicht automatisch festgestellt werden, entscheidet der Rat oder die Kommission im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter nach Anhörung der potenziell betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten von Fall zu Fall über die Versetzung der Bediensteten.

 

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verträge von nach dem 30. November 2009 eingestellten Bediensteten auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gefassten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, werden ohne ein neues Auswahlverfahren auf Antrag der Betroffenen in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlagerung zu stellen, der in dem im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gefassten Beschluss des Rates festgelegt wurde.

2. Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes werden die Verträge von Bediensteten auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem 30. November 2009 eingestellt wurden oder deren Vertrag nach diesem Zeitpunkt geändert wurde und die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, ohne ein neues Auswahlverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bis zum 30. Juni 2013 und abweichend von Artikel 7 des Statuts können Beamte und sonstige Bedienstete des Generalssekretariats des Rates oder der Kommission, die Unterstützungsaufgaben beim EAD wahrnehmen, nachdem sie angehört wurden, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Organen unter vollständiger Achtung der Vorrechte der Haushaltsbehörde zum EAD versetzt werden. Diese Versetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der in dem jeweiligen Haushaltsbeschluss festgelegt wird, mit dem die betreffenden Planstellen und Mittel für den EAD bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen sind. Dies gilt für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkategorien einschließlich der Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Außerdem umfasst das Personal des EAD eine angemessene und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten¹.

 

____________________

 

¹ Erklärung der Hohen Vertreterin zur geografischen Streuung im EAD:

 

„Die Hohe Vertreterin misst der Einstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage sowie der Gewährleistung einer angemessenen und bedeutsamen Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten im Dienst höchste Bedeutung bei.

 

Der EAD sollte in vollem Umfang von der Vielfalt und dem Reichtum an Erfahrungen und Fachkenntnissen profitieren, die in den verschiedenen auswärtigen Diensten der Union entwickelt wurden.

 

Die Hohe Vertreterin wird alle Möglichkeiten nutzen, die sich bei der Anwendung des Ernennungsverfahrens des EAD bieten, um diese Ziele zu erreichen. Sie wird der Frage einen Abschnitt ihres Jahresberichts über die Besetzung von Stellen im EAD widmen.“

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Entsprechend Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD¹.

 

____________________

 

¹ Erklärung der Hohen Vertreterin zum ausgewogenes Geschlechterverhältnis im EAD:

 

„Die Hohe Vertreterin misst der Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei den Bediensteten des EAD höchste Bedeutung bei.

 

Ein Schlüssel für die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses ist die Ermutigung von Bewerbungen von Frauen auf Stellen im EAD und die Beseitigung von diesbezüglichen Hindernissen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Ernennungsverfahren für die Rotation von Delegationsleitern 2010 wird der EAD prüfen, wie die oft nicht-linearen Strukturen der Bewerbung von Frauen besser in künftigen Ernennungsverfahren berücksichtigt und wie andere mögliche Hindernisse beseitigt werden können. Die Hohe Vertreterin wird auch bewährte Verfahren aus nationalen diplomatischen Diensten ermitteln und sie auf den EAD anwenden, wenn immer dies möglich ist.

 

Die Hohe Vertreterin wird bei der Förderung der Beschäftigung von Frauen im Dienst die Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen, die sich durch Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts bieten.

 

Die Hohe Vertreterin wird der Frage des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses einen Abschnitt ihres Jahresberichts über die Besetzung von Stellen im EAD widmen.“

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD zu gewährleisten, kann der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission abweichend von Artikel 98 Absatz l beschließen, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD bei gleicher Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben.

3. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD zu gewährleisten, beschließt der Hohe Vertreter abweichend von Artikel 29 und Artikel 98 Absatz l Unterabsatz 1, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD bei gleichwertiger Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Bis Mitte 2013 legt der Hohe Vertreter dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und der geografischen Streuung der Bediensteten innerhalb des EAD vor.

  • [1]  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2010)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jacek Saryusz-Wolski

KURZE BEGRÜNDUNG

Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Änderungsanträge folgen der vom Europäischen Parlament in seiner legislativen Entschließung vom 8. Juli 2010 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes vorgegebenen Linie und bestätigen den in diesem Beschluss entworfenen Regelungsrahmen mit dem Ziel, einen kohärenten, leistungsfähigen, unabhängigen und wahrhaft Europäischen Auswärtigen Dienst zu gewährleisten, der in voller Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsmethode konzipiert und aufgebaut werden soll. Mit den in dieser Stellungnahme enthaltenen Änderungsanträgen werden drei wichtige Ziele verfolgt: (i) soll ein operationeller Rahmen bereitgestellt werden, mit dem die volle Unabhängigkeit und uneingeschränkte Loyalität des Personals des EAD bei der Erfüllung seiner Aufgaben gewährleistet werden kann, besonders im Hinblick auf Bedienstete, die aus nationalen diplomatischen Diensten abgestellt werden, um sicherzustellen, dass sie keine Doppelfunktionen übernehmen, d. h. den Weisungen sowohl des Hohen Vertreters als auch der Hierarchie des nationalen diplomatischen Dienstes ihres Herkunftslandes unterstehen, sondern einzig und allein entsprechend den Weisungen und unter der Zuständigkeit des Hohen Vertreters als ihrer Anstellungsbehörde tätig sind. (ii) Dem Hohen Vertreter – dem gemäß Artikel 6 Absatz 12 des Ratsbeschlusses über den EAD die Aufgabe zukommt, in dem auf das Inkrafttreten dieses Beschlusses folgenden Jahr Vorkehrungen für eine geeignete gemeinsame Fortbildung des EAD-Personals zu treffen und dabei insbesondere auf vorhandenen nationalen Vorgehensweisen und Strukturen aufzubauen – soll ein geeignetes Konzept für Ausbildung und berufliche Fortbildung vorgeschlagen werden, das geeignet ist, einen echten Teamgeist unter den Mitgliedern des EAD-Personals zu schaffen, und das die nördliche, östliche und südliche Dimension von Forschung und Lehre in der EU zum Tragen bringt. Nicht zuletzt sollen (iii) eine möglichst breite geografische Grundlage und ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen bei der Zusammensetzung des EAD-Personals sichergestellt werden. In diesem Sinne werden in den Änderungsanträgen dieser Stellungnahme die wichtigsten Elemente des Beschlusses über den EAD übernommen, wie z. B. die grundlegende Notwendigkeit der Gleichbehandlung und der gleichen Aufstiegsmöglichkeiten für alle EAD-Bediensteten oder die Notwendigkeit, zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen, dass Beamte von EU-Institutionen außer dem Rat und der Kommission, insbesondere Beamte des Europäischen Parlaments, die Möglichkeit haben, sich auf freie Planstellen im EAD zu bewerben. Gleichzeitig sollen mit diesen Änderungsanträgen konkrete Aspekte der legislativen Entschließung zum Beschluss über den EAD wie auch des Beschlusses selbst aufgegriffen und weiter ausgestaltet werden. In diesem Sinne wurde die Erklärung in Ziffer 7 der genannten Entschließung, wonach „die in Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses des Rates vorgesehenen weiteren spezifischen Maßnahmen zur Stärkung der geografischen Ausgewogenheit und des ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen im Hinblick auf die geografische Ausgewogenheit auch Maßnahmen umfassen sollten, die jenen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates entsprechen“, wenn die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder mehrer Mitgliedstaaten im EAD unterrepräsentiert sein sollten, nun konkretisiert durch eine Bestimmung, wonach der Hohe Vertreter auf den Kinnock’schen Referenzwert zurückgreifen sollte, der mit Blick auf die Erweiterung von 2004 festgelegt wurde, und spezifische befristete Maßnahmen – einschließlich interner und externer Auswahlverfahren, an denen sich nur die Staatsangehörigen der möglicherweise unterrepräsentierten Mitgliedstaaten beteiligen können – , zu ergreifen, die vom Beamtenstatut abweichen und auf die Herstellung einer ausreichenden geografischen Ausgewogenheit gerichtet sind. Da das EAD-Personal dem Beamtenstatut unterliegt, sofern EU-Beamte betroffen sind, bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, sofern aus den nationalen diplomatischen Diensten stammendes Personal, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete betroffen sind, muss der gleiche Änderungsantrag gegebenenfalls zweimal eingereicht werden – einmal, um sicherzustellen, dass eine entsprechende Bestimmung in das Beamtenstatut aufgenommen wird und damit für die EU-Beamten gilt, und einmal, um die betreffende Bestimmung in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu verankern, damit sie für EAD-Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten, für Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete angewandt werden kann.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste.

(1) Nach Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten.

Begründung

Die im Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwendeten Begriffe sollten mit denen des Ratsbeschlusses über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes übereinstimmen. Insbesondere sollte der Begriff „abgeordnet“ nur in Verbindung mit dem in Erwägung 12 sowie Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten „abgeordneten nationalen Sachverständigen“ verwendet werden. Diese Sachverständigen sollten nur in begrenzter Zahl herangezogen werden und nicht bei der Berechnung des einen Drittels berücksichtigt werden, das die Bediensteten aus den Mitgliedstaaten ausmachen sollten, sobald der EAD seine volle Kapazität erreicht hat.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der EAD ist Teil der offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung der Union gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Begründung

Im Einverständnis mit dem Berichterstatter des JURI. Damit wird unterstrichen, dass der EAD Teil eines unabhängigen europäischen öffentlichen Diensts sein soll.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Wenn der EAD seine volle Stärke erreicht hat, sollten die Beamten der Union gemäß Artikel 6 Absatz 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1 mindestens 60 % des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen und dies sollte sich in allen Besoldungsgruppen innerhalb der EAD-Hierarchie widerspiegeln.

 

___________________

1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Das Konzept einer europäischen Verwaltung muss sich auf Personalebene auf das Grundprinzip eines angemessenen geografischen Gleichgewichts und einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen stützen. Die Besetzung von Planstellen im EAD sollte anhand von Leistungskriterien erfolgen, daneben sollte jedoch auf eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten auf allen Ebenen geachtet werden. Ferner sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen auf allen Ebenen gewährleistet sein. Bei künftigen vom EAD veranstalteten Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen im EAD ist Bewerbern auf den EPSO-Eignungslisten für EAD-Stellen bei der Besetzung freier Planstellen der Vorzug zu geben.

Begründung

Die Idee einer europäischen Verwaltung setzt voraus, dass der Europäische Auswärtige Dienst wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertritt. Dies sollte deutlich gemacht werden. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d) In Erwägung 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes wird festgestellt, dass die in Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses des Rates vorgesehenen weiteren spezifischen Maßnahmen zur Stärkung der geografischen und institutionellen Ausgewogenheit und des ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen im Hinblick auf die geografische Ausgewogenheit auch Maßnahmen umfassen sollten, die jenen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates entsprechen.

Begründung

Im Sinne von Erwägung 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sollte deutlich gemacht werden, dass die Idee einer europäischen Verwaltung voraussetzt, dass der Europäische Auswärtige Dienst wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertritt. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1e) In Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte Mitgliedstaaten derzeit in der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission unterrepräsentiert sind, und angesichts der Gefahr, dass dies auch weiterhin im EAD der Fall sein könnte, sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden und mindestens bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleiben.

Begründung

Der Europäische Auswärtige Dienst muss eine echte Vertretung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union gewährleisten. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Die derzeitige unzureichende Vertretung bestimmter Mitgliedstaaten in der Generaldirektion Außenbeziehungen der Europäischen Kommission rechtfertigt langfristige besondere Maßnahmen, um zu verhindern, dass im EAD die gleiche Unausgewogenheit herrscht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1f) Die Mitglieder des Personals des EAD lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten. Sie sollten keine Anweisungen einer Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb des EAD oder von einer anderen Einrichtung oder Person als des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einholen oder annehmen. Sie dürfen von keiner Stelle außerhalb des EAD Vergütungen gleich welcher Art annehmen.

Begründung

Um Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu gewährleisten und zu bekräftigen, dass die Bediensteten des EAD unabhängig davon, ob sie aus dem Verwaltungsdienst der Europäischen Union oder den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammen, nur den Weisungen des Hohen Vertreters unterliegen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Alle Mitglieder des Personals des EAD, für die das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten, sollten unabhängig davon, ob sie Beamte oder Bedienstete der Union oder Bedienstete auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sind, dieselben Rechte und Pflichten haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Verwendungen innerhalb des EAD unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Zwischen den Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und den Beamten und Bediensteten der Europäischen Union sollte keine Unterscheidung getroffen werden, was die Zuweisung von Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, anbelangt.

Begründung

Gleiche Rechte und Pflichten sowie Aufstiegschancen sind für die Gewährleistung eines kohärenten und unabhängigen EAD von grundlegender Bedeutung.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Zur Vermeidung von Unklarheiten ist zu betonen, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Die gilt ebenfalls für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. Besondere Maßnahmen sind zu ergreifen, um für die von der Versetzung betroffenen Bediensteten eine angemessene Laufbahnberatung und -unterstützung sicherzustellen.

(5) Zur Vermeidung von Unklarheiten ist zu betonen, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Die gilt ebenfalls für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete.

Begründung

Gemäß Artikel 6 Absatz 12 des Ratsbeschlusses ist es Aufgabe des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters, Vorkehrungen für eine geeignete gemeinsame Fortbildung des EAD-Personals zu treffen. Angesichts der Bedeutung dieser Frage empfiehlt es sich jedoch, dies in einem gesonderten Artikel auszuformulieren.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Den Bediensteten des EAD sollten geeignete gemeinsame europäische Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen angeboten werden, die geeignet sind, ein Gefühl der Zugehörigkeit und Loyalität und einen starken Teamgeist unter ihnen zu entwickeln, und die insbesondere auf den bestehenden Verfahrensweisen und Strukturen der Union aufbauen. Der Hohe Vertreter leitet diesbezüglich in Zusammenarbeit mit der Kommission und besonders ihrem Vizepräsidenten mit Zuständigkeit für interinstitutionelle Beziehungen und Verwaltung und in Absprache mit dem Europäischen Parlament innerhalb des Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses des Rates….…vom… über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes geeignete Maßnahmen ein. Zu diesem Zweck sollten akademische Exzellenzzentren, die eine lange Tradition bei der Unterstützung der Tätigkeit der Institutionen der Union aufweisen und einen guten Ruf auf dem Gebiet der Lehre, Forschung und Analyse des EU-Rechts und der EU-Politik genießen, wie das Europa-Kolleg in Brügge und Natolin und das Europäische Hochschulinstitut in Florenz, in Absprache mit dem EAD das Fortbildungssystem für die EAD-Bediensteten ausarbeiten. Anhand der vom EAD gesetzten Ziele würden diese Einrichtungen darüber hinaus die verfügbaren Kompetenzen der diplomatischen Schulen der Mitgliedstaaten nutzen. Dies sollte, nachdem ausreichende Erfahrungen gesammelt wurden, in einer zweiten Phase in die Einrichtung einer Europäischen Diplomatenakademie münden.

Begründung

Ein Ausbildungssystem, das sich auf Europäische Exzellenzzentren wie das Europakolleg in Brügge und Natolin und das Europäische Hochschulinstitut in Florenz sowie die Diplomatenschulen der Mitgliedstaaten stützt, würde das im Norden (Brügge), Osten (Natolin) und Süden (Florenz) auf dem Gebiet der Forschung und Lehre verfügbare Potenzial der EU nutzen und langfristig die Möglichkeit bieten, in koordinierter und effizienter Weise auf das Potenzial der Ausbildungszentren der nationalen diplomatischen Dienste als äußerst wertvolle Ressource zurückzugreifen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in ausreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) In Anbetracht der maßgeblichen Rolle des Europäischen Parlaments und seiner Befugnisse im Hinblick auf die Festlegung der Ziele und grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie in Anbetracht seiner grundlegenden Rolle als Haushaltsbehörde und seiner demokratischen Kontrollfunktion sollten Beamte des Europäischen Parlaments die Möglichkeit haben, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt um Stellen im EAD zu bewerben.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Der EAD kann in besonderen Fällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) mit speziellen Kenntnissen zurückgreifen, die mit Blick auf die Bewältigung besonderer Aufgaben auf der Grundlage einer detaillierten Stellenbeschreibung abgeordnet werden, dem Hohen Vertreter unterstehen sollten und deren Abordnung bei der Berechnung des einen Drittels, das die Bediensteten aus den Mitgliedstaaten ausmachen sollten, sobald der EAD seine volle Kapazität erreicht, nicht berücksichtigt werden sollte.

Begründung

Um Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu gewährleisten. Die Stellung von ANS im EAD sollte in den Rechtsvorschriften zu Personalangelegenheiten klargestellt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 95 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gleichwohl werden die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes.

2. Gleichwohl werden die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern unter Anwendung eines gründlichen Ausleseverfahrens nach Leistungsgesichtspunkten und unter Gewährleistung einer ausgewogenen geografischen und institutionellen Verteilung und eines ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat.

Begründung

Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des JURI. Verdeutlichung des Verfahrens. Dieses Verfahren gilt jedoch nicht für alle Versetzungen im Interesse des Dienstes, sondern nur für die Versetzung von Delegationsleitern.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 96 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EAD-Bedienstete, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission entgegen.

In Bereichen, in denen die Kommission die ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse ausübt, kann die Kommission den Delegationen im Einklang mit Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ebenfalls Weisungen erteilen; diese werden unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters ausgeführt. Die Kommission und der EAD werden die Modalitäten vereinbaren, nach denen die Kommission den Delegationen Weisungen erteilt. Diese sollten insbesondere vorsehen, dass die Kommission immer dann, wenn sie den Delegationsleitern Weisungen erteilt, gleichzeitig der Zentralverwaltung des EAD eine Kopie dieser Weisungen übermittelt.

Begründung

Um Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu gewährleisten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 96 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.

entfällt

Begründung

Als Folge von Änderungsantrag 15.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 97

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Entsprechend den in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen und abweichend von den Artikeln 4 und 29 können die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom Rat oder von der Kommission zum EAD versetzen, ohne die freie Stelle auszuschreiben. EAD-Beamte können unter denselben Bedingungen zum Rat oder zur Kommission versetzt werden.

Entsprechend den in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen und abweichend von den Artikeln 4 und 29 können während eines Zeitraums von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Beschlusses in Ausnahmefällen in Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes Beamten, nachdem diese angehört wurden, vom Rat oder von der Kommission zum EAD versetzen, ohne die freie Stelle auszuschreiben. EAD-Beamte können unter denselben Bedingungen zum Rat oder zur Kommission versetzt werden.

Begründung

In Absprache mit dem Berichterstatter des JURI. Diese Abweichung ist nur in der Startphase notwendig; sie sollte deshalb zeitlich begrenzt sein.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zum Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

1. Zum Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Gemäß Artikel 27 dieses Statuts und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist bei der Einstellung anzustreben, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die auf der Grundlage geografischer Ausgewogenheit und unter Wahrung eines institutionellen Gleichgewichts und ausgewogenen Geschlechterverhältnisses auszuwählen sind. Diese Verpflichtung gilt für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkategorien, einschließlich der Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab einem vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2013, prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer Institutionen, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

Ab einem vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2012, prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer Institutionen, die dem gleichen Beamtenstatut und den gleichen Beschäftigungsbedingungen wie der EAD zu den gleichen Bedingungen unterliegen, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

Begründung

In Absprache mit dem Berichterstatter des JURI. Nach dem Vertrag von Lissabon umfasst die Liste der Organe (Artikel 13 EUV) auch die EZB, die jedoch ihr eigenes Beamtenstatut (nach dem Modell des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, wobei jedoch oft unterschiedliche Bedingungen gelten) und ein anderes vereinfachtes System für Einstellungen und Verträge anwendet. Deshalb sollte festgelegt werden, dass nur Beamte, für die das gleiche Beamtenstatut unter den gleichen Bedingungen gilt, als Bewerber um Stellen im EAD in Frage kommen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei der Prüfung der Bewerbungen verfolgt die Anstellungsbehörde das Ziel ausreichender geografischer und institutioneller Ausgewogenheit und eines ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und des prognostizierten zukünftigen allgemeinen Bedarfs sollten bis zum 31. Dezember 2020 Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten aus unzureichend vertretenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Grundsätze gemäß Artikel 27 des Beamtenstatuts einschließlich der Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu gewährleisten.

Bei der Prüfung von Bewerbungen beachtet die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 6 Absatz 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates stets den Grundsatz, dass die Beamten der Union mindestens 60 % des gesamten EAD -Personals ausmachen sollen und dass sich dies in allen Besoldungsgruppen innerhalb der EAD -Hierarchie widerspiegeln soll.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 98a

 

Ein Beratender Ausschuss für Ernennungen (BAE), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission, des Generalsekretariats des Rates und des Europäischen Parlaments zusammensetzt, berät den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission in Fragen der Personaleinstellung im EAD. Der BAE überwacht Ausleseverfahren für alle Ebenen im EAD und die Entwicklung der Personalausstattung des EAD, insbesondere im Hinblick auf das Ziel eines angemessenen ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen und der geografischen Streuung.

Begründung

Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des JURI. Für die Personaleinstellung im EAD sollte ein transparentes und objektives Verfahren angewandt werden, auf der Grundlage bereits bestehender Praktiken, die entsprechend modifiziert werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 98b

 

Damit alle Mitglieder des EAD- Personals, unabhängig davon, ob sie nun aus der Verwaltung der Europäischen Union oder aus den nationalen diplomatischen Diensten stammen, gleich behandelt werden, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass sie für sämtliche Verwendungen und Aufgaben im EAD unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen, arbeitet der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission in seiner Funktion als Anstellungsbehörde eine Entsprechungstabelle zwischen den Verwaltungslaufbahnen, insbesondere auf AD-Ebene, und den höheren diplomatischen Dienstgraden aus, um zu gewährleisten, dass Personal aus den Mitgliedstaaten bei seiner Einstellung entsprechend dem durchschnittlichen Dienstalter für diese spezifische Besoldungsgruppe eingestuft wird.

Begründung

With the new grading system for ADs it takes between 9 to 12 years for an official to become AD 8. In the Classification on the diplomatic list used by the Commission, AD 8 corresponds to the diplomatic title of First Secretary. Often in the national diplomatic services only 3 to 5 years of experience are required to acquire such ranking. The same difference in time applies to higher rankings too, with the career path for ADs being much longer in comparison to national diplomats. A new table based on a comparative analysis of seniority would ensure full equality and equal career prospects and responsibilities for all EEAS staff.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 98c

 

Sobald der EAD seine volle Kapazität erreicht hat, sollte das Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zumindest ein Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene ausmachen. Entsprechend sollten EU-Beamte zumindest 60% des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene ausmachen.

Begründung

Um Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu gewährleisten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 98d

 

Der Jahresbericht über die Besetzung von Stellen im EAD, der vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 6 Absatz 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vorzulegen ist, enthält eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach dem Status als Bedienstete auf Zeit oder Beamte, nach Nationalität und Geschlecht, entsprechend den Funktionsgruppen AD/AST, den Besoldungsgruppen und Ämtern. Jegliche Abweichung von den im Beschluss 2010/427/EU des Rates festgelegten Zielen eines Mindestanteils von 60% und des geografischen Gleichgewichts ist innerhalb eines Jahres gegebenenfalls auch durch die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen zu korrigieren.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Titel VIII a – Artikel 98 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 98e

 

Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Beamtenstatuts werden freie Planstellen bis zum 31. Dezember 2020 im Einklang mit den indikativen Einstellungszielen entsprechend dem Kinnock’schen Referenzwert1 durch die Einstellung von Staatsangehörigen der unterrepräsentierten Mitgliedstaaten besetzt. Die Stellenbesetzungen erfolgen für alle Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AD anhand interner und externer Auswahlverfahren auf der Grundlage von Qualifikationen und gemäß Anhang III zu diesem Beamtenstatut durchgeführten Prüfungen.

____________

1 Angemessene indikative Einstellungsziele pro Mitgliedstaat, die den Durchschnitt des relativen Werts folgender drei Kriterien (in Prozentzahlen ausgedrückt) darstellen: (1) Zahl der Einwohner, (2) Zahl der Sitze im Europäischen Parlament, (3) Gewicht der Stimmen im Rat (C(2003)0436).

Begründung

Wie in Ziffer 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes gefordert, sollte ein System analog zu dem mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates eingeführten System als Ausgleich für geografische Unausgewogenheit eingerichtet werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Titel VIII a – Artikel 99 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 99a

 

Vor Dienstantritt und gegebenenfalls danach erhalten alle Mitglieder des EAD-Personals auf AD-Ebene eine gemeinsame Fortbildung. Zu diesem Zweck wird eine Europäische Diplomatenakademie geschaffen. Die Akademie arbeitet eng mit den entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg zusammen und gliedert letzteres nach einem Übergangszeitraum ein. Ihre Weiterbildungsprogramme stützen sich auf einheitliche Lehrpläne, die gegebenenfalls Schulungen im Bereich Konsular- und Gesandtschaftsangelegenheiten, Diplomatie, Schlichtung von Konflikten und internationale Beziehungen sowie die Vermittlung der Geschichte und der Arbeitsweise der Europäischen Union vorsehen. Die Akademie bietet auch Fortbildung für das Personal von GSVP-Missionen an und steht gegebenenfalls auch anderem Personal offen, das für die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten tätig ist.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Artikel 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

‚(e) der aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten abgeordnete Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle beim EAD eingestellt wird.’

‚(e) aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammende Bedienstete, die auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle beim EAD eingestellt werden.’

Begründung

Die im Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwendeten Begriffe sollten mit denen des Ratsbeschlusses über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes übereinstimmen. Insbesondere sollte der Begriff „abgeordnet“ nur in Verbindung mit den in Erwägung 12 sowie Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten „abgeordneten nationalen Sachverständigen“ verwendet werden. Diese Sachverständigen sollten nur in begrenzter Zahl herangezogen werden und nicht bei der Berechnung des einen Drittels berücksichtigt werden, das die Bediensteten aus den Mitgliedstaaten ausmachen sollten, sobald der EAD seine volle Kapazität erreicht hat.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Artikel 3 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. In Artikel 3a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

entfällt

‚Bedienstete, die in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung in Delegationen der Union eingestellt werden, können im Rahmen des in den Artikeln 2 und 3 des Anhangs X zum Statut genannten Mobilitätsverfahrens vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden.’

 

Begründung

Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des JURI. Es ist mit dem Loyalitätsprinzip und mit den Grundsätzen eines effizienten Managements unvereinbar, Vertragsbedienstete dem Sitz des EAD zuzuteilen, wenn sie gezielt eingestellt worden sind, um in Delegationen zu arbeiten. Hiermit würde die Möglichkeit der Einstellung von Vertragsbediensteten in einer Weise ausgeweitet, die mit der Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union unvereinbar ist.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Artikel 3 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Artikel 3b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

entfällt

‚Mit Ausnahme der in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle ist in den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.’

 

Begründung

Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des JURI. Es ist mit dem Loyalitätsprinzip und mit den Grundsätzen eines effizienten Managements unvereinbar, Vertragsbedienstete dem Sitz des EAD zuzuteilen, wenn sie gezielt eingestellt worden sind, um in Delegationen zu arbeiten. Hiermit würde die Möglichkeit der Einstellung von Vertragsbediensteten in einer Weise ausgeweitet, die mit der Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union unvereinbar ist.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Kapitel 10 – Artikel 50 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem in Artikel 98 Absatz 1 des Statuts festgelegten Verfahren ausgewählt wurden und von ihren nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind, werden als Zeitbedienstete nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe e) eingestellt.

1. Bedienstete, die aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammen und die nach dem in Artikel 98 Absatz 1 des Statuts festgelegten Verfahren ausgewählt wurden, werden als Zeitbedienstete nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe e eingestellt. Die ausgewählten Bewerber, die aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammen, sollten auf der Grundlage des für EU-Bedienstete geltenden Beförderungssystems in die Besoldungsgruppe eingestuft werden, auf die sie nach ihrem Dienstalter und der Zahl der Beförderungen im nationalen diplomatischen Dienst, aus dem sie stammen, Anspruch haben.

Begründung

Die Terminologie, die in der Verordnung zur Änderung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen verwendet wird, sollte mit dem Beschluss des Rates zur Errichtung des EAD übereinstimmen. Der Begriff „abgeordnet“ sollte nur für abgeordnete nationale Sachverständige mit Spezialkenntnissen verwendet werden. Mitgliedern des EAD-Personals, unabhängig davon, woher sie stammen, sollten die gleichen Karrieremöglichkeiten offen stehen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Artikel 50 b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 50ba

 

Ab 2012 legt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde des EAD dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Besetzung von Stellen im EAD vor, der auch Aufschluss darüber gibt, inwieweit die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 9 des Beschlusses des Rates …./… vom … über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes betreffend die Zusammensetzung des Personalbestands des EAD eingehalten wurde, und eine Aufschlüsselung dieses Personalbestands nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht entsprechend den Funktionsgruppen AD/AST, den Besoldungsgruppen und bekleideten Ämtern enthält.

Begründung

Parlament und Rat sollten als Mitgesetzgeber für die Änderungen, die am Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Zusammenhang mit der Einrichtung des EAD vorgenommen werden müssen, über die Durchführung und die Wirksamkeit solcher Änderungen informiert werden, besonders im Zusammenhang mit der Einhaltung der im Ratsbeschluss festgelegten numerischen Schwellen und dem Ziel einer adäquaten geografischen Ausgewogenheit und ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern im Personalbestand des EAD.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Kapitel 10 – Artikel 50 b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 50bb

 

Damit alle Mitglieder des EAD- Personals, unabhängig davon, ob sie nun aus der Verwaltung der Europäischen Union oder aus den nationalen diplomatischen Diensten stammen, gleich behandelt werden, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass sie für sämtliche Verwendungen und Aufgaben im EAD unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen, arbeitet der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission in seiner Funktion als Anstellungsbehörde eine Entsprechungstabelle zwischen den Verwaltungslaufbahnen, insbesondere auf AD-Ebene, und den höheren diplomatischen Dienstgraden aus, um zu gewährleisten, dass Personal aus den Mitgliedstaaten bei seiner Einstellung entsprechend dem durchschnittlichen Dienstalter für diese spezifische Besoldungsgruppe eingestuft wird.

Begründung

With the new grading system for ADs it takes between 9 to 12 years for an official to become AD 8. In the Classification on the diplomatic list used by the Commission, AD 8 corresponds to the diplomatic title of First Secretary. Often in the national diplomatic services only 3 to 5 years of experience are required to acquire such ranking. The same difference in time applies to higher rankings too, with the career path for ADs being much longer in comparison to national diplomats. A new table based on a comparative analysis of seniority would ensure full equality and equal career prospects and responsibilities for all EEAS staff.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Artikel 50 b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 50 bc

 

Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Beamtenstatuts werden freie Planstellen bis zum 31. Dezember 2020 im Einklang mit den indikativen Einstellungszielen entsprechend dem Kinnock’schen Referenzwert1 durch die Einstellung von Staatsangehörigen der unterrepräsentierten Mitgliedstaaten besetzt. Die Stellenbesetzungen erfolgen für alle Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AD anhand interner und externer Auswahlverfahren auf der Grundlage von Qualifikationen und gemäß Anhang III zu diesem Beamtenstatut durchgeführten Prüfungen.

_________________

1 Angemessene indikative Einstellungsziele pro Mitgliedstaat, die den Durchschnitt des relativen Werts folgender drei Kriterien (in Prozentzahlen ausgedrückt) darstellen: (1) Zahl der Einwohner, (2) Zahl der Sitze im Europäischen Parlament, (3) Gewicht der Stimmen im Rat (C(2003)0436).

Begründung

Wie in Ziffer 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes gefordert, sollte ein System analog zu dem mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates eingeführten System als Ausgleich für geografische Unausgewogenheit eingerichtet werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Artikel 50 b d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 50bd

 

1. Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten kann sich innerhalb des nationalen diplomatischen Dienstes seines Herkunftslandes gleichberechtigt mit internen Bewerbern dieses Dienstes auf freie Stellen bewerben.

 

2. Sofern der nationale diplomatische Dienst der Herkunft von Bediensteten auf Zeit des EAD aus Gründen der internen Organisation und der Personalressourcen einen jährlichen Beurteilungsbericht bzw. eine Bewertung verlangt, vereinbaren der Hohe Vertreter und der jeweilige nationale diplomatische Dienst Modalitäten für die automatische Anerkennung und Validierung des Beurteilungsberichts oder der Bewertung, die vom Hohen Vertreter für alle Bediensteten des EAD abgegeben wurden, die aus dem jeweiligen nationalen diplomatischen Dienst stammen.

 

3. Unter keinen Umständen dürfen jährliche Beurteilungsberichte oder Bewertungen betreffend EAD-Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten von den jeweiligen nationalen Diensten ausgearbeitet oder durchgeführt werden.

Begründung

Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, das im EAD eingestellt ist, sollte die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten haben wie das Personal, das in dem betreffenden nationalen diplomatischen Dienst tätig ist. Um einen unabhängigen EAD zu gewährleisten, sollten Bedienstete aus den nationalen diplomatischen Diensten, die im EAD tätig sind, nicht der Beurteilung durch das Personal ihres jeweiligen diplomatischen Herkunftsdiensts in Form von jährlichen Bewertungen oder Beurteilungsberichten unterliegen. Nur der Vizepräsident/Hohe Vertreter sollte für die Beurteilung des EAD-Personals unabhängig von seiner Herkunft zuständig sein.

VERFAHREN

Titel

Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

23.6.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jacek Saryusz-Wolski

27.4.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.9.2010

 

 

 

Datum der Annahme

29.9.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

4

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Pino Arlacchi, Bastiaan Belder, Franziska Katharina Brantner, Frieda Brepoels, Elmar Brok, Michael Gahler, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Anna Ibrisagic, Anneli Jäätteenmäki, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Maria Eleni Koppa, Paweł Robert Kowal, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Krzysztof Lisek, Ulrike Lunacek, Mario Mauro, Kyriakos Mavronikolas, Francisco José Millán Mon, Alexander Mirsky, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Raimon Obiols, Ria Oomen-Ruijten, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Hans-Gert Pöttering, Cristian Dan Preda, Fiorello Provera, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Saryusz-Wolski, Adrian Severin, Ernst Strasser, Hannes Swoboda, Charles Tannock, Zoran Thaler, Inese Vaidere, Kristian Vigenin, Graham Watson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Laima Liucija Andrikienė, Kader Arif, Elena Băsescu, Malika Benarab-Attou, Véronique De Keyser, Andrew Duff, Evgeni Kirilov, Marietje Schaake, György Schöpflin, Konrad Szymański, Indrek Tarand, Traian Ungureanu, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Zigmantas Balčytis, Olle Ludvigsson, Marek Henryk Migalski, Antigoni Papadopoulou, Pavel Poc

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (6.10.2010)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Filip Kaczmarek

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt die im Entwurf eines Berichts des Rechtsausschusses vorgeschlagenen Änderungsanträge, insbesondere die Änderungsanträge, die gewährleisten sollen, dass die Einstellung des Personals für den EAD auf der Grundlage objektiver und transparenter Verfahren, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgelegt sind, erfolgt.

Außerdem wird der Kommissionsvorschlag durch die vom federführenden Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungsanträge verbessert, die die Bestimmungen über das Personal für den EAD einführen, die in der im Juni in Madrid erzielten politischen Vereinbarung enthalten sind, insbesondere die Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Frauen und Männern und die geografische Streuung sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem aus den EU-Organen und dem aus den nationalen diplomatischen Diensten stammenden Personal. Diese Änderungsanträge bedürfen ebenso der Unterstützung wie die Änderungsanträge, die auf die Öffnung von EAD-Stellen für Beamte des Parlaments und der übrigen Organe ab dem 1. Januar 2012 abzielen.

Der Verfasser der Stellungnahme hat zwei für die Entwicklungspolitik der Union wichtige Stellen ausgemacht, in Bezug auf die die am 21. Juni in Madrid von den Organen erzielte politische Vereinbarung seiner Einschätzung nach in dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des EAD keinen hinreichend klaren Niederschlag gefunden hat und die Verordnung zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu den erforderlichen Klarstellungen beitragen sollte.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel – 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1

 

Begriffsbestimmung

 

Im Sinne dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung:

 

– „Diplomatischer Dienst“ ist jeder Dienst eines Mitgliedstaates, der mit dem für die Tätigkeit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) relevanten auswärtigen Handeln des betreffenden Mitgliedstaats in jeder Form befasst ist, einschließlich in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, Entwicklung, Umweltschutz sowie in anderen Politikbereichen.

Begründung

In den Arbeitsgruppen zum EAD herrschte Einigkeit darüber, dass Beamten der Mitgliedstaaten, die in der Verteidigungspolitik, Entwicklungspolitik oder im Umweltschutz sowie in anderen Politikbereichen, die in die Zuständigkeit des EAD fallen, tätig sind, die Möglichkeit offenstehen sollte, in diesem Dienst zu arbeiten. Da in vielen Mitgliedstaaten Beamte, die in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns tätig sind, nicht dem „diplomatischen Dienst“ angehören, sollte der Anwendungsbereich des Begriffs „diplomatischer Dienst“ ausgedehnt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 96 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Bestimmung gilt insbesondere für Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 (betreffend die Instrumente und die Programmplanung des auswärtigen Handelns ) des Beschlusses des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1.

 

________________________________

1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

Begründung

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates hat der EAD „die Aufgabe“, die Beschlüsse der Kommission zu den drei ersten Phasen des Programmzyklus vorzubereiten. In Artikel 9 Absätze 4 und 5 wird hinsichtlich des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) festgelegt, dass „alle Vorschläge” (…) von den einschlägigen Dienststellen des EAD und der Kommission unter der Verantwortung des für Entwicklungspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds gemeinsam erstellt” werden. In Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 ist jedoch verankert, dass der EAD „dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“)“ untersteht, und dass das „Personal des EAD“ (…) „Weisungen (...) von einer Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb des EAD oder von einer anderen Stelle oder einer anderen Person als dem Hohen Vertreter weder einholen noch entgegennehmen” darf. Die ausdrückliche Klarstellung, dass der EAD gemäß Artikel 9 Weisungen von den zuständigen Mitgliedern der Kommission entgegennimmt, ist daher unbedingt erforderlich.

VERFAHREN

Titel

Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

22.6.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Filip Kaczmarek

22.6.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.8.2010

 

 

 

Datum der Annahme

5.10.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Corina Creţu, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Enrique Guerrero Salom, András Gyürk, Eva Joly, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, David-Maria Sassoli, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Eleni Theocharous, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kriton Arsenis, Santiago Fisas Ayxela, Isabella Lövin, Miguel Angel Martínez Martínez, Bart Staes, Patrizia Toia

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Róża Gräfin von Thun und Hohenstein

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (30.9.2010)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Nadezhda Neynsky

KURZE BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeitet der EAD mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten.

Die Arbeitsbedingungen der Bediensteten des EAD werden wie in allen Organen und Einrichtungen der Union durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften geregelt. Damit der EAD seine Tätigkeit gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union aufnehmen kann, müssen gewisse Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen geändert werden.

Der Entwurf einer Stellungnahme des BUDG wurde auf der Grundlage eines Arbeitsdokuments der Verfasserin der Stellungnahme erstellt, das in der Sitzung des BUDG vom 13. Juli 2010 erörtert wurde (PE 445.751).

Die Kommission verfolgt mit ihrem Vorschlag folgende beiden Ziele:

-          Vornahme der Änderungen, die für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD notwendig sind,

-          sowie Änderung der Arbeitsbedingungen in den Delegationen der Union durch eher technische (aber teure) Änderungen am Anhang X des Statuts (der für Bedienstete gilt, die in Drittländern Dienst tun), Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete.

Aus Transparenz- aber auch aus Haushaltsgründen[1] vertritt Ihre Verfasserin der Stellungnahme die Auffassung, dass sich die Änderungen auf das für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD notwendige Maß beschränken sollten, mit den beiden nachstehenden Ausnahmen, die nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme von ausschlaggebender Bedeutung sind und ihres Erachtens unterstützt werden sollten:

-          Anwendung der Leistungen nach Anhang 10 während des Eltern-/Familienurlaubs, um das allgemeine Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben zu unterstützen und insbesondere das Hindernis für Frauen auszuräumen, die andernfalls daran interessiert sein könnten, eine Stelle in einer Delegation der Union anzunehmen,

-          und die förmliche Anerkennung in den BBSB des Versorgungsfonds und der Krankenversicherung für örtliche Bedienstete in Ländern, in denen der Sozialschutz nicht existiert oder nicht angemessen ist.

Auch sollte betont werden, dass die vorgeschlagenen Änderungen nach dem Kenntnisstand der Verfasserin der Stellungnahme mit der politischen Einigung, die am 21. Juni 2010 in Madrid erreicht wurde, im Einklang stehen oder sie sogar berücksichtigen.

In ihrem Arbeitsdokument ermittelte Ihre Verfasserin der Stellungnahme einige Schwachpunkte bei den Haushaltswirkungen der Verordnung, so wie sie im Finanzbogen und den beiliegenden Unterlagen dargestellt werden (insbesondere zu dem vorstehend erwähnten Fall des Elternurlaubs), die Zweifel an der Behauptung aufkommen lassen könnten, dass der Vorschlag haushaltsneutral sei. Insofern wird wohl die vorgeschlagene Ablehnung sowohl des neuen Mobilitätsverfahrens als auch der Anwendung von Anhang 10 auf Vertragsbedienstete zu Einsparungen führen und gleichzeitig die Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Dienstes schützen.

Auch wird ein spezifischer Bericht zur Durchführung der Verordnung vom Hohen Vertreter verlangt, sobald der EAD einsatzbereit ist, insbesondere zu dem ausgewogenen Verhältnis zwischen Frauen und Männern und zur geografischen Streuung sowie zu den tatsächlichen Haushaltsfolgen der Ausweitung der Leistungen von Anhang 10 auf Bedienstete in Elternurlaub (Anstieg des genommenen Eltern-/Familienurlaubs, Ersatz von Bediensteten, Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise von Delegationen).

Andere Änderungen betreffen

-          den Schutz der Haushaltsbefugnisse des Parlaments,

-          die Ablehnung der Möglichkeit der Abordnung derjenigen Bediensteten, die bereits von nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind,

-          die Klarstellung der haushaltsrechtlichen Verantwortungen,

-          die Ablehnung von Änderungen der Politik des „laissez-passer“ innerhalb der Delegationen

-          und das ausgewogene Verhältnis von Frauen und Männern im EAD.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Absatz 2 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

2a. betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen an dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten haushaltsneutral und deshalb mit der Obergrenze der Rubrik  5 des mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sein sollten; erinnert jedoch daran, dass über alle unvorhergesehenen Mittel, die für die Durchführung der Verordnung notwendig sind, im jährlichen Haushaltsverfahren entschieden werden sollte;

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Alle Mitglieder des Personals des EAD, für die das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten, sollten unabhängig davon, ob sie Beamte oder Bedienstete der Union oder Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sind, dieselben Rechte und Pflichten innerhalb des EAD haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Verwendungen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Zwischen den Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und den Beamten der Europäischen Union sollte keine Unterscheidung getroffen werden, was die Zuweisung von Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, anbelangt.

Begründung

Gleiche Rechte und Pflichten sind für die Gewährleistung eines kohärenten und unabhängigen Dienstes von grundlegender Bedeutung. Dies sollte innerhalb des EAD der Fall sein, deshalb mit der Ausnahme der Möglichkeit einer Abordnung von Mitarbeitern, die bereits von nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Das gesamte Personal der Delegation sollte – unabhängig von seiner Rechtsstellung – hinsichtlich all seiner Tätigkeiten dem Delegationsleiter unterstehen. Der Delegationsleiter sollte gegenüber dem Hohen Vertreter für die Gesamtleitung der Arbeit der Delegation und für die Gewährleistung der Koordinierung des gesamten Handelns der Union rechenschaftspflichtig sein.

 

Leiter von Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, sollten der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist, unterstehen.

 

In Delegationen der Union tätige Beamte sollten bei der Ausführung des Unionshaushalts Anweisungen des Delegationsleiters zu befolgen haben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie bei der Ausführung des Unionshaushalts.

(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission befolgen, die unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters ausgeführt werden. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie bei der Ausführung des Unionshaushalts.

Begründung

Die Ausführung des EU Betriebshaushaltes sollte weiterhin eindeutig in die Zuständigkeit und Verantwortung der Kommission und ihrer Mitarbeiter gemäß Artikel 317 AEUV fallen. Die Regelung, dass der Leiter der Delegation (EAD) insofern Anweisungen geben sollte, ist wohl nicht sachgerecht. Allerdings sollten der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin und den Leitern von Delegationen Anweisungen mitgeteilt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Der Begriff einer Europäischen Verwaltung setzt als wesentlichen Grundsatz eine angemessene geografische Repräsentativität der Bediensteten voraus. Die Besetzung von Planstellen im EAD sollte anhand von Leistungskriterien erfolgen, daneben sollte jedoch auf eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten auf allen Ebenen geachtet werden. Ferner sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen gewährleistet sein.

Begründung

Wie in Ziffer 7b der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments betont wird, setzt die Idee einer europäischen Verwaltung voraus, dass der Europäische Auswärtige Dienst wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertritt. Dies sollte deutlich gemacht werden. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) In Ziffer 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes heißt es, dass die in Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses des Rates vorgesehenen weiteren spezifischen Maßnahmen zur Stärkung der geografischen Ausgewogenheit und des ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen im Hinblick auf die geografische Ausgewogenheit auch Maßnahmen umfassen sollten, die jenen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates entsprechen.

Begründung

Wie in Ziffer 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD betont wird, setzt die Idee einer europäischen Verwaltung voraus, dass der Europäische Auswärtige Dienst wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertritt. Dies sollte deutlich gemacht werden. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) Angesichts der Tatsache, dass derzeit Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten in der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission unterrepräsentiert sind, sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden und bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleiben.

Begründung

Der Europäische Auswärtige Dienst muss wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertreten. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Die Tatsache, dass derzeit bestimmte Mitgliedstaaten in der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission unterrepräsentiert sind, ist Grund genug für langfristige Sondermaßnahmen um sicherzustellen, dass ein solches Ungleichgewicht nicht kennzeichnend für den EAD wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in ausreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

Begründung

Der Begriff „Ausnahmefälle“, in denen die Versetzung eines EAD-Bediensteten im dienstlichen Interesse möglich ist, sollte genauer definiert werden, um willkürliche Ernennungen zu verhindern und Transparenz zu gewährleisten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Es muss gewährleistet werden, dass sich Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Rat und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Spätestens ab dem 1. Juli 2013 gilt dies auch für Beamte aus anderen Institutionen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD sicherzustellen, kann der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission jedoch beschließen, für Stellen in der Funktionsgruppe AD bis zum 30. Juni 2013 bei gleicher Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedsstaaten den Vorzug zu geben.

(8) Es muss gewährleistet werden, dass sich Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Rat und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Spätestens ab dem 1. Januar 2012 gilt dies auch für Beamte aus anderen Institutionen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD sicherzustellen, kann der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission jedoch beschließen, für Stellen in der Funktionsgruppe AD bis zum 31. Dezember 2011 oder bis die Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten einen Anteil von einem Drittel an den EAD-Bediensteten der Funktionsgruppe AD stellen, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, bei gleicher Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedsstaaten den Vorzug zu geben.

Begründung

Ein Jahr dürfte ausreichen um sicherzustellen, dass die nationalen diplomatischen Dienste im EAD angemessen repräsentiert sind. Diese Ausnahmeregelung sollte sogar noch früher auslaufen, wenn ihr Ziel vor dem 31. Dezember 2011 erreicht wird. Durch diese Änderung soll erreicht werden, dass die EAD-Stellen rascher auch Beamten aus dem Europäischen Parlament und anderen Institutionen offen stehen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Ausgewählte Bewerber aus den nationalen diplomatischen Diensten, die von ihren Mitgliedsstaaten abgeordnet werden, werden als Bedienstete auf Zeit eingestellt und sind somit Beamten gleichgestellt. Die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen garantieren Bediensteten auf Zeit gleichwertige Aufstiegschancen wie Beamten.

(9) Ausgewählte Bewerber aus den nationalen diplomatischen Diensten, die von ihren Mitgliedsstaaten abgeordnet werden, werden nach einem objektiven und transparenten Verfahren als Bedienstete auf Zeit eingestellt und sind somit Beamten gleichgestellt. Die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen garantieren, dass Bedienstete auf Zeit und Beamte innerhalb des EAD gleichwertige Aufstiegschancen haben.

Begründung

Der erste Satz bedarf keiner Erläuterung. Durch den zweiten Satz sollen gleichwertige Aufstiegschancen von Bediensteten auf Zeit und Beamten sichergestellt werden, wogegen der ursprüngliche Text so ausgelegt werden konnte, dass der Schwerpunkt hauptsächlich auf den Aufstiegschancen von Bediensteten auf Zeit lag.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um bei der Einstellung von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, werden Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen verabschiedet. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit werden die Bestimmungen über Abordnung, Urlaub aus persönlichen Gründen und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen.

(10) Um bei der Einstellung von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, werden Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen verabschiedet. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit werden die Bestimmungen über Urlaub aus persönlichen Gründen und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen.

Begründung

Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten, die bereits zum EAD abgeordnet sind, sollte nicht das Recht gewährt werden, in den Genuss der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Abordnung, die für Beamte gelten, zu kommen. Eine solche „zweite“ Abordnung würde ihnen ermöglichen, Arbeitsplätze in anderen EU-Institutionen zu bekommen, wodurch es unter Umständen zu einem Verlust von Know-how in dem neuen Dienst und zum Eintritt von Bediensteten in die EU-Institutionen ohne Durchlaufen der klassischen Auswahlverfahren kommen könnte.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD, es sei denn, der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten.

(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD.

Begründung

Um unnötige organisatorische Doppelarbeit zu vermeiden und Kohärenz der Maßnahmen in ähnlichen Tätigkeitsbereichen sicherzustellen, sollte der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren, wie dies auch für die Personalvertretung vorgeschlagen wird. Deshalb sollte der Hohen Vertreterin insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Allerdings wird eine Überprüfungsklausel vorgeschlagen um zu prüfen, ob es nützlich wäre, dass der EAD über eigene solche Gremien verfügt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Aufgrund der Erfahrungen seit 2004 erscheint es nicht gerechtfertigt, die bestehende Beschränkung im Hinblick auf die Anwendung von Anhang X des Statuts auf Vertragsbedienstete aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass Vertragsbedienstete in vollem Umfang an dem in den Artikeln 2 und 3 des Anhangs X zum Statut genannten Mobilitätsverfahren teilnehmen sollten. Daher muss dafür gesorgt werden, dass in den Delegationen tätige Vertragsbedienstete, auf die Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen anwendbar ist, vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden können.

entfällt

Begründung

Solche Bestimmungen sind für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Außerdem wurden Vertragsbedienstete gerade dafür eingestellt, in Delegationen zu arbeiten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um Bediensteten das Reisen außerhalb der Europäischen Union in Wahrnehmung ihres Dienstes zu erleichtern, sind entsprechende Ausweise auszustellen, wenn das Interesse des Dienstes dies erfordert. Sonderberater sollten diese Möglichkeit wahrnehmen können.

entfällt

Begründung

Eine solche Bestimmung ist für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Es ist schwer verständlich, warum das laissez-passer allgemein zugelassen werden sollte, wo es doch derzeit nur für die leitenden Beamten der Delegationen vorgesehen ist.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 23 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‚Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Referatsleitern, den Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16, den Beamten, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Dienst tun, sowie, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, anderen Beamten ausgestellt.’

entfällt

Begründung

Eine solche Bestimmung ist für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Es ist schwer verständlich, warum das laissez-passer allgemein zugelassen werden sollte, wo es doch derzeit nur für die leitenden Beamten der Delegationen vorgesehen ist.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 96 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das gesamte Personal der Delegation untersteht — unabhängig von seiner Rechtsstellung — hinsichtlich all seiner Tätigkeiten dem Delegationsleiter. Der Delegationsleiter ist gegenüber dem Hohen Vertreter für die Gesamtleitung der Arbeit der Delegation und für die Gewährleistung der Koordinierung aller Maßnahmen der Union rechenschaftspflichtig.

 

Leiter von Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist.

 

In Delegationen der Union tätige Beamte haben bei der Ausführung des Unionshaushalts Anweisungen des Delegationsleiters zu befolgen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 96 – Absätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters zu befolgen, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie, im Einklang mit Rechtsakten, die nach Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, bei der Ausführung des Unionshaushalts.

Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters zu befolgen, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie, im Einklang mit Rechtsakten, die nach Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, bei der Ausführung des Unionshaushalts.

EAD-Bedienstete, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission entgegen.

EAD-Bedienstete, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters entgegen.

Begründung

Die Ausführung des EU Betriebshaushaltes sollte weiterhin eindeutig in die Zuständigkeit und Verantwortung der Kommission und ihrer Mitarbeiter gemäß Artikel 317 AEUV fallen. Die Regelung, dass der Leiter der Delegation (EAD) insofern Anweisungen geben sollte, ist wohl nicht sachgerecht. Allerdings sollten der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin und den Leitern von Delegationen Anweisungen mitgeteilt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 97 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Entsprechend den in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen und abweichend von den Artikeln 4 und 29 können die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom Rat oder von der Kommission zum EAD versetzen, ohne die freie Stelle auszuschreiben. EAD-Beamte können unter denselben Bedingungen zum Rat oder zur Kommission versetzt werden.

Entsprechend den in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen und abweichend von den Artikeln 4 und 29 können die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in ausreichend begründeten Ausnahmefällen in Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom Rat oder von der Kommission zum EAD versetzen, ohne die freie Stelle auszuschreiben. EAD-Beamte können unter denselben Bedingungen zum Rat oder zur Kommission versetzt werden.

Begründung

Der Begriff „Ausnahmefälle“, in denen die Versetzung eines EAD-Bediensteten im dienstlichen Interesse möglich ist, sollte genauer definiert werden, um willkürliche Ernennungen zu verhindern und Transparenz zu gewährleisten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zum Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

Zum Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Bei der Ernennung von Mitarbeitern in den EAD sollte das Ziel, eine angemessene geografische Repräsentativität sowie ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern auf allen hierarchischen und organisatorischen Stufen und für alle Personalkategorien zu erreichen, gebührend berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Beamtenstatuts werden freie Planstellen bis zum 31. Dezember 2020 im Einklang mit den indikativen Einstellungszielen gemäß dem Kinnockschen Referenzwert¹ durch die Einstellung von Staatsangehörigen der unterrepräsentierten Mitgliedstaaten besetzt. Die Stellenbesetzungen erfolgen für alle Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AD anhand interner und externer Auswahlverfahren auf der Grundlage von Qualifikationen und gemäß Anhang III zu diesem Beamtenstatut durchgeführten Prüfungen.

 

¹ Mitteilung von Herrn KINNOCK C(2003)436/4

 

KRV (Kinnock Reference Value) – Angemessene indikative Einstellungsziele pro Mitgliedstaat, die den Durchschnitt des relativen Werts folgender drei Kriterien (in Prozentzahlen ausgedrückt) darstellen: 1. Zahl der Einwohner, 2. Zahl der Sitze im Europäischen Parlament, 3. Gewicht der Stimmen im Rat.

Begründung

Wie in Ziffer 7b der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments betont wird, sollte es ein System geben, das demjenigen entspricht, dass durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates eingeführt wurde, um geografische Ungleichgewichte zu beheben.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 99 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Außer wenn der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD.

1. Der Disziplinarrat der Kommission fungiert ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD.

Begründung

Um unnötige organisatorische Doppelarbeit zu vermeiden und Kohärenz der Maßnahmen in ähnlichen Tätigkeitsbereichen sicherzustellen, sollte der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren, wie dies auch für die Personalvertretung vorgeschlagen wird. Deshalb sollte der Hohen Vertreterin insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Allerdings wird eine Überprüfungsklausel vorgeschlagen um zu prüfen, ob es nützlich wäre, dass der EAD über eigene solche Gremien verfügt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 3 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. In Artikel 3a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Bedienstete, die in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung in Delegationen der Union eingestellt werden, können im Rahmen des in den Artikeln 2 und 3 des Anhangs X zum Statut genannten Mobilitätsverfahrens vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden.’

entfällt

Begründung

Solche Bestimmungen sind für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Außerdem wurden Vertragsbedienstete gerade dafür eingestellt, in Delegationen zu arbeiten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 3 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Artikel 3b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Mit Ausnahme der in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle ist in den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.’

entfällt

Begründung

Solche Bestimmungen sind für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Außerdem wurden Vertragsbedienstete gerade dafür eingestellt, in Delegationen zu arbeiten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 10 – Artikel 50 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf mehr als einmal um jeweils höchstens vier Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung wird unter der Bedingung gewährt, dass die Abordnung aus dem nationalen diplomatischen Dienst entsprechend ausgedehnt wird.

2. Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf mehr als einmal um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Gesamtzeitraum der Anstellung sollte acht Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann der Vertrag am Ende des achten Jahres jedoch um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Eine Verlängerung wird unter der Bedingung gewährt, dass die Abordnung aus dem nationalen diplomatischen Dienst entsprechend ausgedehnt wird.

Begründung

Durch diese Änderung soll der Kommissionsvorschlag an die in Madrid erreichte Einigung angepasst werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 10 – Artikel 50 c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Artikel 37, 38 und 39 des Statuts gelten entsprechend. Die Abordnung kann nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.

entfällt

Begründung

Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten, die bereits zum EAD abgeordnet sind, sollte nicht das Recht gewährt werden, in den Genuss der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Abordnung, die für Beamte gelten, zu kommen. Eine solche „zweite“ Abordnung würde ihnen ermöglichen, Arbeitsplätze in anderen EU-Institutionen zu bekommen, wodurch es unter Umständen zu einem Verlust von Know-how in dem neuen Dienst und zum Eintritt von Bediensteten in die EU-Institutionen ohne Durchlaufen der klassischen Auswahlverfahren kommen könnte.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 12

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 118

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12. Artikel 118 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 118

Anhang X des Statuts gilt entsprechend für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Artikel 21 dieses Anhangs gilt jedoch nur, wenn der Vertrag für mindestens ein Jahr geschlossen wurde.’

entfällt

Begründung

Solche Bestimmungen sind für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Dies würde zusätzliche Ausgaben bedeuten und die unter Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens zur Verfügung stehenden Mittel verringern, und das zu einer Zeit, in der die Umsetzung des Vertrags von Lissabon zusätzliche Finanzmittel erfordert.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem ausgewogenen Verhältnis zwischen Männern und Frauen und der geografischen Streuung beim Personal innerhalb des EAD sowie auf der Durchführung und den finanziellen Folgen derjenigen Bestimmungen vor, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, insbesondere der Anwendung von Anhang 10 auf Bedienstete im Elternurlaub. In diesem Bericht wird auch die Frage geprüft, ob die Einrichtung einer eigenen Personalvertretung und eines eigenen Disziplinarrates innerhalb des EAD sachgerecht ist.

Begründung

Eine Überprüfungsklausel würde die Transparenz bei der Personalpolitik des EAD verbessern und wäre eine Gelegenheit, eine Bestandsaufnahme hinsichtlich des ausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Männer und der geografischen Streuung innerhalb des Dienstes zu machen und die Frage zu prüfen, ob der EAD seine eigene Personalvertretung und seinen eigenen Disziplinarrat haben sollte.

VERFAHREN

Titel

Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

23.6.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Nadezhda Neynsky

21.6.2010

 

 

Datum der Annahme

29.9.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Damien Abad, Alexander Alvaro, Marta Andreasen, Francesca Balzani, Reimer Böge, Lajos Bokros, Giovanni Collino, Andrea Cozzolino, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Estelle Grelier, Carl Haglund, Lucas Hartong, Jutta Haug, Jiří Havel, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Barbara Matera, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jan Olbrycht, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Sabine Verheyen

  • [1]  und im Einklang mit der Begründung des Kommissionsvorschlags, in dem es heißt: „(....) Abgesehen von Anpassungen an die auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgehende neue Terminologie beschränken sich die Änderungen auf das für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD notwendige Maß.“

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (29.9.2010)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Edit Herczog

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie bei der Ausführung des Unionshaushalts.

(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a) Die Loyalität und die Unabhängigkeit aller Bediensteten des EAD, unabhängig davon, ob sie EU-Beamte oder Bedienstete auf Zeit sind, ist zu gewährleisten. Sie sollten gleich behandelt werden und dieselben Rechte und Pflichten haben.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4b) Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission erlässt eine der im Beschluss C(2008)6866 der Kommission vom Mittwoch, 12. November 2008 festgelegten Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige und der in dem Beschluss 2007/829/EG des Rates festgelegten Regelung gleichwertige Regelung, in deren Rahmen abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) zum EAD abgeordnet werden, um diesen mit ihren Fachkenntnissen zu unterstützen. In dieser Regelung wird insbesondere festgelegt, dass ein abgeordneter nationaler Sachverständiger seine Aufgaben ausführt, ausschließlich im Interesse der Union handelt und bei der Ausführung seiner Aufgaben keine Anweisungen seines Arbeitgebers oder eines nationalen Organs annimmt.

 

__________

 

1Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in ausreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

Begründung

Um willkürliche Ernennungen zu vermeiden, erscheint es notwendig, diese Art diese Art von Versetzungen ausreichend zu begründen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD, es sei denn, der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten.

(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD.

Begründung

Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollte der für die Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 95 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 95a

Die Verfahren für die Auswahl des Personals des EAD erfolgen im Wege eines transparenten Verfahrens nach Leistungsgesichtspunkten auf der Grundlage erworbener Fertigkeiten und Erfahrungen, die für die Aufgaben des EAD relevant sind, damit Personal gewonnen wird, das in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, wobei gleichzeitig eine hinreichende regionale und geografische Ausgewogenheit und ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern im EAD gewährleistet wird. Im Personal des EAD sollten Staatsangehörige aus allen Mitgliedstaaten adäquat vertreten sein.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa –- Artikel 98 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 98a

 

Unbeschadet der Bestimmungen der Haushaltsordnung dürfen beim EAD beschäftigte Beamte oder Bedienstete auf Zeit unter keinen Umständen von einer Stelle außerhalb des EAD Vergütungen, zusätzliche finanzielle oder sonstige Leistungen irgendwelcher Art erhalten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 98 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 98 b

Die vom Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission zu erstellenden Regeln für die Berufsausübung müssen von allen Mitarbeitern des EAD befolgt und geachtet werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 99 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Außer wenn der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD.

1. Der Disziplinarrat der Kommission fungiert ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD

Begründung

Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollte der für die Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Titel VIIIa – Artikel 99 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 99a

Die einzelnen Beamten und Bediensteten des EAD arbeiten eng mit dem Amt für Betrugsbekämpfung zusammen, das auf dem Gebiet der den EAD betreffenden Betrugsbekämpfung eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

Artikel 50b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a. Sie werden gemäß Artikel 66 der Haushaltsordnung für ihre Handlungen als Bedienstete auf Zeit des EAD auch nach ihrer Rückkehr zu ihren nationalen diplomatischen Diensten zur Verantwortung gezogen.

VERFAHREN

Titel

Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

23.6.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Edit Herczog

23.3.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.4.2010

31.5.2010

22.6.2010

12.7.2010

Datum der Annahme

27.9.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Andrea Češková, Jorgo Chatzimarkakis, Andrea Cozzolino, Ryszard Czarnecki, Luigi de Magistris, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Ville Itälä, Cătălin Sorin Ivan, Iliana Ivanova, Jan Olbrycht, Crescenzio Rivellini, Christel Schaldemose, Theodoros Skylakakis, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, Søren Bo Søndergaard

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Christofer Fjellner, Edit Herczog, Véronique Mathieu

VERFAHREN

Titel

Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD)

Datum der Konsultation des EP

9.6.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

23.6.2010

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

23.6.2010

DEVE

23.6.2010

INTA

23.6.2010

BUDG

23.6.2010

 

CONT

23.6.2010

ENVI

23.6.2010

AFCO

23.6.2010

FEMM

23.6.2010

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

INTA

23.6.2010

ENVI

22.6.2010

AFCO

6.9.2010

FEMM

23.9.2010

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Bernhard Rapkay

18.1.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.3.2010

29.4.2010

23.6.2010

2.9.2010

Datum der Annahme

18.10.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

7

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfredo Antoniozzi, Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jan Philipp Albrecht, Paolo Bartolozzi, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Angelika Niebler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Emine Bozkurt, Elmar Brok, Takis Hadjigeorgiou, Metin Kazak, Georgios Koumoutsakos, Baroness Sarah Ludford, Kyriakos Mavronikolas, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papastamkos, Kyriacos Triantaphyllides

Datum der Einreichung

19.10.2010