BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
18.10.2010 - (KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Bernhard Rapkay
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0309),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0146/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis des Beschlusses des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7‑0288/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(1) Nach Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. |
(1) Nach Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (der Hohe Vertreter) von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Dieser Dienst ist Teil der offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung der Union gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(3) Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission fungiert für die Bediensteten des EAD als Anstellungsbehörde und als zum Abschluss von Dienstverträgen befugte Behörde, wobei er den EAD mit diesen Befugnissen betrauen kann. Da bestimmte EAD-Bedienstete, einschließlich der Delegationsleiter, im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, ist festzulegen, dass die Kommission an Entscheidungen, die jene Bediensteten betreffen, beteiligt wird. |
(3) Der Hohe Vertreter fungiert für die Bediensteten des EAD als Anstellungsbehörde und als zum Abschluss von Dienstverträgen befugte Behörde, wobei er den EAD mit diesen Befugnissen betrauen kann. Da die Delegationsleiter im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, ist festzulegen, dass die Kommission an bestimmten Entscheidungen, die jene Bediensteten betreffen, beteiligt wird. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(3a) Beamte der Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sollten dieselben Rechte und Pflichten haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Stellen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Bei der Zuweisung von auszuführenden Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, sollte nicht zwischen Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamten der Union unterschieden werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie bei der Ausführung des Unionshaushalts. |
(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union etwaige Anweisungen der Kommission befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(5) Zur Vermeidung von Unklarheiten ist zu betonen, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Dies gilt ebenfalls für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. Besondere Maßnahmen sind zu ergreifen, um für die von der Versetzung betroffenen Bediensteten eine angemessene Laufbahnberatung und ‑unterstützung sicherzustellen. |
(5) Zur Vermeidung von Unklarheiten ist zu betonen, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes¹ vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Dies gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. Die von dieser Versetzung betroffenen Bediensteten werden vorab informiert. | |||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(6) Beamte des Rates oder der Kommission, die ihren Dienst beim EAD angetreten haben, können sich in ihrem Herkunftsorgan gleichberechtigt mit internen Bewerbern dieser Organe auf freie Stellen bewerben. |
(6) Beamte von anderen Organen als dem EAD, die ihren Dienst beim EAD angetreten haben, können sich in ihrem Herkunftsorgan gleichberechtigt mit internen Bewerbern dieses Organs auf freie Stellen bewerben. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen. |
(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die Notwendigkeit, künftig Tätigkeiten der technischen Unterstützung vom Generalsekretariat des Rates oder von der Kommission zum EAD zu verlagern) flexibel berücksichtigen zu können, ist bis zum 30. Juni 2013 in ausreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten mit ihrer Stelle vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung einer freien Stelle möglich. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(7a) Hinsichtlich derjenigen Beamten des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission, die während der Anfangsphase zum EAD versetzt wurden, sollte es bis zum 30. Juni 2014 möglich sein, solche EAD-Beamte ohne ihre Stelle im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(8) Es muss gewährleistet werden, dass sich Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Rat und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Spätestens ab dem 1. Juli 2013 gilt dies auch für Beamte aus anderen Institutionen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD sicherzustellen, kann der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission jedoch beschließen, für Stellen in der Funktionsgruppe AD bis zum 30. Juni 2013 bei gleicher Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben. |
(8) Um Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem drei Quellen von Bediensteten für den EAD genannt sind, Wirkung zu verleihen, sollte dafür gesorgt werden, dass der EAD bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte, die vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission stammen, sowie Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten einstellt. Während dieses Zeitraums muss gewährleistet werden, dass sich Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Während desselben Zeitraums sollte es allerdings möglich sein, in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung aus den drei ausschließlichen Quellen Bedienstete mit Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, die für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig sind, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik aus anderen als diesen Quellen einzustellen. Ab dem 1. Juli 2013 sollten Stellen im EAD auch für Beamte aus anderen Institutionen zugänglich gemacht werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(8a) Zusätzlich ist es im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung des Ziels, dass Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten mindestens einen Anteil von einem Drittel aller EAD-Bediensteten auf AD-Ebene stellen sollten, notwendig, eine befristete Ausnahmeregelung zu Artikel 98 Absatz 1 des Statuts vorzusehen, nach der es dem Hohen Vertreter gestattet wird, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD Bewerbern aus solchen nationalen diplomatischen Diensten im Falle gleichwertiger Qualifikationen Vorrang einzuräumen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(8b) Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Personalkategorien des EAD zu erreichen und gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates sollten, wenn der EAD seine volle Kapazität erreicht hat, Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die als Bedienstete auf Zeit ernannt werden, mindestens ein Drittel aller EAD-Bediensteten der Funktionsgruppe AD und Beamte der Union mindestens 60 % aller EAD-Bediensteten der Funktionsgruppe AD ausmachen. Dies sollte Bedienstete umfassen, die aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammen und Beamte der Union gemäß den Bestimmungen des Statuts geworden sind. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(9) Ausgewählte Bewerber aus den nationalen diplomatischen Diensten, die von ihren Mitgliedstaaten abgeordnet werden, werden als Bedienstete auf Zeit eingestellt und sind somit Beamten gleichgestellt. Die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen garantieren Bediensteten auf Zeit gleichwertige Aufstiegschancen wie Beamten. |
(9) Ausgewählte Bewerber, die von den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten abgeordnet werden, werden als Bedienstete auf Zeit eingestellt und sind somit Beamten gleichgestellt. Sie werden auf der Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens eingestellt, und die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen garantieren Bediensteten auf Zeit und Beamten gleichwertige Aufstiegschancen innerhalb des EAD. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(9a) Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sollte bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt werden, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen sind. Dies sollte für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkategorien einschließlich der Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten. Außerdem sollte das Personal des EAD eine angemessene und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten umfassen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(9b) Der Hohe Vertreter ergreift entsprechend Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(10) Um bei der Einstellung von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, werden Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen verabschiedet. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit werden die Bestimmungen über Abordnung, Urlaub aus persönlichen Gründen und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen. |
(10) Um bei der Einstellung von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, werden Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen zusammen mit einer Garantie der Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes im Einklang mit einschlägigen Bestimmungen verabschiedet. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit werden die Bestimmungen über Abordnung und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(11) Auf Antrag der Betroffenen gelten diese Sondervorschriften ebenfalls für Bedienstete auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die vor Einrichtung des EAD, aber nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats des Rates oder der Kommission beschäftigt waren. |
(11) Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes gelten diese Sondervorschriften ebenfalls für Bedienstete auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die vor Einrichtung des EAD, aber nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats des Rates oder der Kommission beschäftigt waren oder deren Vertrag in diesem Zeitraum geändert wurde. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(11a) Der EAD kann in Einzelfällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) mit Spezialkenntnissen zurückgreifen, die mit Blick auf die Bewältigung besonderer Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Krisenmanagement oder militärischen Funktionen, abgeordnet werden und dem Hohen Vertreter unterstellt werden sollten. Ihre Abordnung sollte nicht dem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene zugerechnet werden, das aus Bediensteten der Mitgliedstaaten bestehen sollte, sobald der EAD seine volle Stärke erreicht hat. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD, es sei denn, der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten. |
(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD, bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten. Dieser Beschluss ergeht spätestens am 31. Dezember 2011. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(13) Um eine kohärente Vertretung von Kommissions- und EAD-Bediensteten in den Delegationen zu gewährleisten, ist dafür zu sorgen, dass die Personalvertretung der Kommission auch die EAD-Bediensteten vertritt, die bei den Wahlen zur Personalvertretung über aktives und passives Wahlrecht verfügen. |
(13) Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 der Fall sein sollte, ist dafür zu sorgen, dass die Personalvertretung der Kommission auch die EAD-Bediensteten vertritt, die bei den Wahlen zur Personalvertretung über aktives und passives Wahlrecht verfügen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(19) Diese Verordnung tritt zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft, da die vorgeschlagenen Änderungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen eine notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Arbeitsweise des EAD sind – |
(19) Diese Verordnung tritt zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft, da die Änderungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten eine notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Arbeitsweise des EAD sind – | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Artikel 1 b – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 95 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 95 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 95 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 96 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 97 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 99 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 99 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Kapitel 10 – Artikel 50 b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Kapitel 10 – Artikel 50 b – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Kapitel 10 – Artikel 50 c – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 13 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Artikel 121 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gefassten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) verlegt wird, gelten zu dem in diesem Beschluss festgelegten Datum als von der betreffenden Institution zum EAD versetzt. Die gilt ebenfalls für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, für die sich nichts an den Vertragsbedingungen ändert. |
1. Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) verlegt wird, gelten zu dem in diesem Beschluss festgelegten Datum als von der betreffenden Institution zum EAD versetzt. Die gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, für die sich nichts an den Vertragsbedingungen ändert. Die Anstellungsbehörde des Rates bzw. der Kommission hat die von der Versetzung betroffenen Bediensteten vorab zu informieren. | |||||||||||||||||||||
Wird ein Teil einer Verwaltungseinheit verlegt, und können die in diesem Teil der Verwaltungseinheit verwendeten Beamten und sonstigen Bediensteten nicht automatisch festgestellt werden, entscheidet der Rat oder die Kommission im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter nach Anhörung der potenziell betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten von Fall zu Fall über die Versetzung der Bediensteten. |
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Die Verträge von nach dem 30. November 2009 eingestellten Bediensteten auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gefassten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, werden ohne ein neues Auswahlverfahren auf Antrag der Betroffenen in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlagerung zu stellen, der in dem im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gefassten Beschluss des Rates festgelegt wurde. |
2. Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes werden die Verträge von Bediensteten auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem 30. November 2009 eingestellt wurden oder deren Vertrag nach diesem Zeitpunkt geändert wurde und die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, ohne ein neues Auswahlverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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2a. Bis zum 30. Juni 2013 und abweichend von Artikel 7 des Statuts können Beamte und sonstige Bedienstete des Generalssekretariats des Rates oder der Kommission, die Unterstützungsaufgaben beim EAD wahrnehmen, nachdem sie angehört wurden, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Organen unter vollständiger Achtung der Vorrechte der Haushaltsbehörde zum EAD versetzt werden. Diese Versetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der in dem jeweiligen Haushaltsbeschluss festgelegt wird, mit dem die betreffenden Planstellen und Mittel für den EAD bereitgestellt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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2b. Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen sind. Dies gilt für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkategorien einschließlich der Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Außerdem umfasst das Personal des EAD eine angemessene und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten¹. | |||||||||||||||||||||
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¹ Erklärung der Hohen Vertreterin zur geografischen Streuung im EAD: | |||||||||||||||||||||
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„Die Hohe Vertreterin misst der Einstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage sowie der Gewährleistung einer angemessenen und bedeutsamen Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten im Dienst höchste Bedeutung bei. | |||||||||||||||||||||
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Der EAD sollte in vollem Umfang von der Vielfalt und dem Reichtum an Erfahrungen und Fachkenntnissen profitieren, die in den verschiedenen auswärtigen Diensten der Union entwickelt wurden. | |||||||||||||||||||||
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Die Hohe Vertreterin wird alle Möglichkeiten nutzen, die sich bei der Anwendung des Ernennungsverfahrens des EAD bieten, um diese Ziele zu erreichen. Sie wird der Frage einen Abschnitt ihres Jahresberichts über die Besetzung von Stellen im EAD widmen.“ | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 c (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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2c. Entsprechend Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD¹. | |||||||||||||||||||||
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¹ Erklärung der Hohen Vertreterin zum ausgewogenes Geschlechterverhältnis im EAD: | |||||||||||||||||||||
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„Die Hohe Vertreterin misst der Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei den Bediensteten des EAD höchste Bedeutung bei. | |||||||||||||||||||||
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Ein Schlüssel für die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses ist die Ermutigung von Bewerbungen von Frauen auf Stellen im EAD und die Beseitigung von diesbezüglichen Hindernissen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Ernennungsverfahren für die Rotation von Delegationsleitern 2010 wird der EAD prüfen, wie die oft nicht-linearen Strukturen der Bewerbung von Frauen besser in künftigen Ernennungsverfahren berücksichtigt und wie andere mögliche Hindernisse beseitigt werden können. Die Hohe Vertreterin wird auch bewährte Verfahren aus nationalen diplomatischen Diensten ermitteln und sie auf den EAD anwenden, wenn immer dies möglich ist. | |||||||||||||||||||||
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Die Hohe Vertreterin wird bei der Förderung der Beschäftigung von Frauen im Dienst die Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen, die sich durch Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts bieten. | |||||||||||||||||||||
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Die Hohe Vertreterin wird der Frage des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses einen Abschnitt ihres Jahresberichts über die Besetzung von Stellen im EAD widmen.“ | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
3. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD zu gewährleisten, kann der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission abweichend von Artikel 98 Absatz l beschließen, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD bei gleicher Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben. |
3. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD zu gewährleisten, beschließt der Hohe Vertreter abweichend von Artikel 29 und Artikel 98 Absatz l Unterabsatz 1, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD bei gleichwertiger Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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Artikel 3a | |||||||||||||||||||||
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Bis Mitte 2013 legt der Hohe Vertreter dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und der geografischen Streuung der Bediensteten innerhalb des EAD vor. |
- [1] ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2010)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jacek Saryusz-Wolski
KURZE BEGRÜNDUNG
Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Änderungsanträge folgen der vom Europäischen Parlament in seiner legislativen Entschließung vom 8. Juli 2010 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes vorgegebenen Linie und bestätigen den in diesem Beschluss entworfenen Regelungsrahmen mit dem Ziel, einen kohärenten, leistungsfähigen, unabhängigen und wahrhaft Europäischen Auswärtigen Dienst zu gewährleisten, der in voller Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsmethode konzipiert und aufgebaut werden soll. Mit den in dieser Stellungnahme enthaltenen Änderungsanträgen werden drei wichtige Ziele verfolgt: (i) soll ein operationeller Rahmen bereitgestellt werden, mit dem die volle Unabhängigkeit und uneingeschränkte Loyalität des Personals des EAD bei der Erfüllung seiner Aufgaben gewährleistet werden kann, besonders im Hinblick auf Bedienstete, die aus nationalen diplomatischen Diensten abgestellt werden, um sicherzustellen, dass sie keine Doppelfunktionen übernehmen, d. h. den Weisungen sowohl des Hohen Vertreters als auch der Hierarchie des nationalen diplomatischen Dienstes ihres Herkunftslandes unterstehen, sondern einzig und allein entsprechend den Weisungen und unter der Zuständigkeit des Hohen Vertreters als ihrer Anstellungsbehörde tätig sind. (ii) Dem Hohen Vertreter – dem gemäß Artikel 6 Absatz 12 des Ratsbeschlusses über den EAD die Aufgabe zukommt, in dem auf das Inkrafttreten dieses Beschlusses folgenden Jahr Vorkehrungen für eine geeignete gemeinsame Fortbildung des EAD-Personals zu treffen und dabei insbesondere auf vorhandenen nationalen Vorgehensweisen und Strukturen aufzubauen – soll ein geeignetes Konzept für Ausbildung und berufliche Fortbildung vorgeschlagen werden, das geeignet ist, einen echten Teamgeist unter den Mitgliedern des EAD-Personals zu schaffen, und das die nördliche, östliche und südliche Dimension von Forschung und Lehre in der EU zum Tragen bringt. Nicht zuletzt sollen (iii) eine möglichst breite geografische Grundlage und ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen bei der Zusammensetzung des EAD-Personals sichergestellt werden. In diesem Sinne werden in den Änderungsanträgen dieser Stellungnahme die wichtigsten Elemente des Beschlusses über den EAD übernommen, wie z. B. die grundlegende Notwendigkeit der Gleichbehandlung und der gleichen Aufstiegsmöglichkeiten für alle EAD-Bediensteten oder die Notwendigkeit, zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen, dass Beamte von EU-Institutionen außer dem Rat und der Kommission, insbesondere Beamte des Europäischen Parlaments, die Möglichkeit haben, sich auf freie Planstellen im EAD zu bewerben. Gleichzeitig sollen mit diesen Änderungsanträgen konkrete Aspekte der legislativen Entschließung zum Beschluss über den EAD wie auch des Beschlusses selbst aufgegriffen und weiter ausgestaltet werden. In diesem Sinne wurde die Erklärung in Ziffer 7 der genannten Entschließung, wonach „die in Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses des Rates vorgesehenen weiteren spezifischen Maßnahmen zur Stärkung der geografischen Ausgewogenheit und des ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen im Hinblick auf die geografische Ausgewogenheit auch Maßnahmen umfassen sollten, die jenen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates entsprechen“, wenn die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder mehrer Mitgliedstaaten im EAD unterrepräsentiert sein sollten, nun konkretisiert durch eine Bestimmung, wonach der Hohe Vertreter auf den Kinnock’schen Referenzwert zurückgreifen sollte, der mit Blick auf die Erweiterung von 2004 festgelegt wurde, und spezifische befristete Maßnahmen – einschließlich interner und externer Auswahlverfahren, an denen sich nur die Staatsangehörigen der möglicherweise unterrepräsentierten Mitgliedstaaten beteiligen können – , zu ergreifen, die vom Beamtenstatut abweichen und auf die Herstellung einer ausreichenden geografischen Ausgewogenheit gerichtet sind. Da das EAD-Personal dem Beamtenstatut unterliegt, sofern EU-Beamte betroffen sind, bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, sofern aus den nationalen diplomatischen Diensten stammendes Personal, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete betroffen sind, muss der gleiche Änderungsantrag gegebenenfalls zweimal eingereicht werden – einmal, um sicherzustellen, dass eine entsprechende Bestimmung in das Beamtenstatut aufgenommen wird und damit für die EU-Beamten gilt, und einmal, um die betreffende Bestimmung in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu verankern, damit sie für EAD-Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten, für Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete angewandt werden kann.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(1) Nach Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. |
(1) Nach Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die im Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwendeten Begriffe sollten mit denen des Ratsbeschlusses über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes übereinstimmen. Insbesondere sollte der Begriff „abgeordnet“ nur in Verbindung mit dem in Erwägung 12 sowie Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten „abgeordneten nationalen Sachverständigen“ verwendet werden. Diese Sachverständigen sollten nur in begrenzter Zahl herangezogen werden und nicht bei der Berechnung des einen Drittels berücksichtigt werden, das die Bediensteten aus den Mitgliedstaaten ausmachen sollten, sobald der EAD seine volle Kapazität erreicht hat. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(1a) Der EAD ist Teil der offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung der Union gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einverständnis mit dem Berichterstatter des JURI. Damit wird unterstrichen, dass der EAD Teil eines unabhängigen europäischen öffentlichen Diensts sein soll. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(1b) Wenn der EAD seine volle Stärke erreicht hat, sollten die Beamten der Union gemäß Artikel 6 Absatz 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1 mindestens 60 % des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen und dies sollte sich in allen Besoldungsgruppen innerhalb der EAD-Hierarchie widerspiegeln. | |||||||||||||||||||||
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___________________ 1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 c (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(1c) Das Konzept einer europäischen Verwaltung muss sich auf Personalebene auf das Grundprinzip eines angemessenen geografischen Gleichgewichts und einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen stützen. Die Besetzung von Planstellen im EAD sollte anhand von Leistungskriterien erfolgen, daneben sollte jedoch auf eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten auf allen Ebenen geachtet werden. Ferner sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen auf allen Ebenen gewährleistet sein. Bei künftigen vom EAD veranstalteten Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen im EAD ist Bewerbern auf den EPSO-Eignungslisten für EAD-Stellen bei der Besetzung freier Planstellen der Vorzug zu geben. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Idee einer europäischen Verwaltung setzt voraus, dass der Europäische Auswärtige Dienst wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertritt. Dies sollte deutlich gemacht werden. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 d (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(1d) In Erwägung 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes wird festgestellt, dass die in Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses des Rates vorgesehenen weiteren spezifischen Maßnahmen zur Stärkung der geografischen und institutionellen Ausgewogenheit und des ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen im Hinblick auf die geografische Ausgewogenheit auch Maßnahmen umfassen sollten, die jenen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates entsprechen. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Sinne von Erwägung 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sollte deutlich gemacht werden, dass die Idee einer europäischen Verwaltung voraussetzt, dass der Europäische Auswärtige Dienst wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertritt. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 e (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(1e) In Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte Mitgliedstaaten derzeit in der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission unterrepräsentiert sind, und angesichts der Gefahr, dass dies auch weiterhin im EAD der Fall sein könnte, sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden und mindestens bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleiben. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Der Europäische Auswärtige Dienst muss eine echte Vertretung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union gewährleisten. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Die derzeitige unzureichende Vertretung bestimmter Mitgliedstaaten in der Generaldirektion Außenbeziehungen der Europäischen Kommission rechtfertigt langfristige besondere Maßnahmen, um zu verhindern, dass im EAD die gleiche Unausgewogenheit herrscht. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 f (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(1f) Die Mitglieder des Personals des EAD lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten. Sie sollten keine Anweisungen einer Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb des EAD oder von einer anderen Einrichtung oder Person als des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einholen oder annehmen. Sie dürfen von keiner Stelle außerhalb des EAD Vergütungen gleich welcher Art annehmen. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Um Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu gewährleisten und zu bekräftigen, dass die Bediensteten des EAD unabhängig davon, ob sie aus dem Verwaltungsdienst der Europäischen Union oder den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammen, nur den Weisungen des Hohen Vertreters unterliegen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(3a) Alle Mitglieder des Personals des EAD, für die das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten, sollten unabhängig davon, ob sie Beamte oder Bedienstete der Union oder Bedienstete auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sind, dieselben Rechte und Pflichten haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Verwendungen innerhalb des EAD unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Zwischen den Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und den Beamten und Bediensteten der Europäischen Union sollte keine Unterscheidung getroffen werden, was die Zuweisung von Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, anbelangt. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Gleiche Rechte und Pflichten sowie Aufstiegschancen sind für die Gewährleistung eines kohärenten und unabhängigen EAD von grundlegender Bedeutung. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(5) Zur Vermeidung von Unklarheiten ist zu betonen, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Die gilt ebenfalls für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. Besondere Maßnahmen sind zu ergreifen, um für die von der Versetzung betroffenen Bediensteten eine angemessene Laufbahnberatung und -unterstützung sicherzustellen. |
(5) Zur Vermeidung von Unklarheiten ist zu betonen, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Beschluss des Rates vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Die gilt ebenfalls für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Gemäß Artikel 6 Absatz 12 des Ratsbeschlusses ist es Aufgabe des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters, Vorkehrungen für eine geeignete gemeinsame Fortbildung des EAD-Personals zu treffen. Angesichts der Bedeutung dieser Frage empfiehlt es sich jedoch, dies in einem gesonderten Artikel auszuformulieren. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(5a) Den Bediensteten des EAD sollten geeignete gemeinsame europäische Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen angeboten werden, die geeignet sind, ein Gefühl der Zugehörigkeit und Loyalität und einen starken Teamgeist unter ihnen zu entwickeln, und die insbesondere auf den bestehenden Verfahrensweisen und Strukturen der Union aufbauen. Der Hohe Vertreter leitet diesbezüglich in Zusammenarbeit mit der Kommission und besonders ihrem Vizepräsidenten mit Zuständigkeit für interinstitutionelle Beziehungen und Verwaltung und in Absprache mit dem Europäischen Parlament innerhalb des Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses des Rates….…vom… über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes geeignete Maßnahmen ein. Zu diesem Zweck sollten akademische Exzellenzzentren, die eine lange Tradition bei der Unterstützung der Tätigkeit der Institutionen der Union aufweisen und einen guten Ruf auf dem Gebiet der Lehre, Forschung und Analyse des EU-Rechts und der EU-Politik genießen, wie das Europa-Kolleg in Brügge und Natolin und das Europäische Hochschulinstitut in Florenz, in Absprache mit dem EAD das Fortbildungssystem für die EAD-Bediensteten ausarbeiten. Anhand der vom EAD gesetzten Ziele würden diese Einrichtungen darüber hinaus die verfügbaren Kompetenzen der diplomatischen Schulen der Mitgliedstaaten nutzen. Dies sollte, nachdem ausreichende Erfahrungen gesammelt wurden, in einer zweiten Phase in die Einrichtung einer Europäischen Diplomatenakademie münden. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Ein Ausbildungssystem, das sich auf Europäische Exzellenzzentren wie das Europakolleg in Brügge und Natolin und das Europäische Hochschulinstitut in Florenz sowie die Diplomatenschulen der Mitgliedstaaten stützt, würde das im Norden (Brügge), Osten (Natolin) und Süden (Florenz) auf dem Gebiet der Forschung und Lehre verfügbare Potenzial der EU nutzen und langfristig die Möglichkeit bieten, in koordinierter und effizienter Weise auf das Potenzial der Ausbildungszentren der nationalen diplomatischen Dienste als äußerst wertvolle Ressource zurückzugreifen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen. |
(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in ausreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(8a) In Anbetracht der maßgeblichen Rolle des Europäischen Parlaments und seiner Befugnisse im Hinblick auf die Festlegung der Ziele und grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie in Anbetracht seiner grundlegenden Rolle als Haushaltsbehörde und seiner demokratischen Kontrollfunktion sollten Beamte des Europäischen Parlaments die Möglichkeit haben, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt um Stellen im EAD zu bewerben. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(11a) Der EAD kann in besonderen Fällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) mit speziellen Kenntnissen zurückgreifen, die mit Blick auf die Bewältigung besonderer Aufgaben auf der Grundlage einer detaillierten Stellenbeschreibung abgeordnet werden, dem Hohen Vertreter unterstehen sollten und deren Abordnung bei der Berechnung des einen Drittels, das die Bediensteten aus den Mitgliedstaaten ausmachen sollten, sobald der EAD seine volle Kapazität erreicht, nicht berücksichtigt werden sollte. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Um Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu gewährleisten. Die Stellung von ANS im EAD sollte in den Rechtsvorschriften zu Personalangelegenheiten klargestellt werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 95 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des JURI. Verdeutlichung des Verfahrens. Dieses Verfahren gilt jedoch nicht für alle Versetzungen im Interesse des Dienstes, sondern nur für die Versetzung von Delegationsleitern. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 96 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Um Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 96 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Als Folge von Änderungsantrag 15. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 97 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
In Absprache mit dem Berichterstatter des JURI. Diese Abweichung ist nur in der Startphase notwendig; sie sollte deshalb zeitlich begrenzt sein. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
In Absprache mit dem Berichterstatter des JURI. Nach dem Vertrag von Lissabon umfasst die Liste der Organe (Artikel 13 EUV) auch die EZB, die jedoch ihr eigenes Beamtenstatut (nach dem Modell des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, wobei jedoch oft unterschiedliche Bedingungen gelten) und ein anderes vereinfachtes System für Einstellungen und Verträge anwendet. Deshalb sollte festgelegt werden, dass nur Beamte, für die das gleiche Beamtenstatut unter den gleichen Bedingungen gilt, als Bewerber um Stellen im EAD in Frage kommen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des JURI. Für die Personaleinstellung im EAD sollte ein transparentes und objektives Verfahren angewandt werden, auf der Grundlage bereits bestehender Praktiken, die entsprechend modifiziert werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
With the new grading system for ADs it takes between 9 to 12 years for an official to become AD 8. In the Classification on the diplomatic list used by the Commission, AD 8 corresponds to the diplomatic title of First Secretary. Often in the national diplomatic services only 3 to 5 years of experience are required to acquire such ranking. The same difference in time applies to higher rankings too, with the career path for ADs being much longer in comparison to national diplomats. A new table based on a comparative analysis of seniority would ensure full equality and equal career prospects and responsibilities for all EEAS staff. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 c (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Um Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 d (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Titel VIII a – Artikel 98 e (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Wie in Ziffer 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes gefordert, sollte ein System analog zu dem mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates eingeführten System als Ausgleich für geografische Unausgewogenheit eingerichtet werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Titel VIII a – Artikel 99 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Artikel 2 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die im Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwendeten Begriffe sollten mit denen des Ratsbeschlusses über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes übereinstimmen. Insbesondere sollte der Begriff „abgeordnet“ nur in Verbindung mit den in Erwägung 12 sowie Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten „abgeordneten nationalen Sachverständigen“ verwendet werden. Diese Sachverständigen sollten nur in begrenzter Zahl herangezogen werden und nicht bei der Berechnung des einen Drittels berücksichtigt werden, das die Bediensteten aus den Mitgliedstaaten ausmachen sollten, sobald der EAD seine volle Kapazität erreicht hat. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Artikel 3 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des JURI. Es ist mit dem Loyalitätsprinzip und mit den Grundsätzen eines effizienten Managements unvereinbar, Vertragsbedienstete dem Sitz des EAD zuzuteilen, wenn sie gezielt eingestellt worden sind, um in Delegationen zu arbeiten. Hiermit würde die Möglichkeit der Einstellung von Vertragsbediensteten in einer Weise ausgeweitet, die mit der Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union unvereinbar ist. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Artikel 3 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des JURI. Es ist mit dem Loyalitätsprinzip und mit den Grundsätzen eines effizienten Managements unvereinbar, Vertragsbedienstete dem Sitz des EAD zuzuteilen, wenn sie gezielt eingestellt worden sind, um in Delegationen zu arbeiten. Hiermit würde die Möglichkeit der Einstellung von Vertragsbediensteten in einer Weise ausgeweitet, die mit der Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union unvereinbar ist. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Kapitel 10 – Artikel 50 b – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Terminologie, die in der Verordnung zur Änderung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen verwendet wird, sollte mit dem Beschluss des Rates zur Errichtung des EAD übereinstimmen. Der Begriff „abgeordnet“ sollte nur für abgeordnete nationale Sachverständige mit Spezialkenntnissen verwendet werden. Mitgliedern des EAD-Personals, unabhängig davon, woher sie stammen, sollten die gleichen Karrieremöglichkeiten offen stehen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Artikel 50 b a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Parlament und Rat sollten als Mitgesetzgeber für die Änderungen, die am Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Zusammenhang mit der Einrichtung des EAD vorgenommen werden müssen, über die Durchführung und die Wirksamkeit solcher Änderungen informiert werden, besonders im Zusammenhang mit der Einhaltung der im Ratsbeschluss festgelegten numerischen Schwellen und dem Ziel einer adäquaten geografischen Ausgewogenheit und ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern im Personalbestand des EAD. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Kapitel 10 – Artikel 50 b b (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
With the new grading system for ADs it takes between 9 to 12 years for an official to become AD 8. In the Classification on the diplomatic list used by the Commission, AD 8 corresponds to the diplomatic title of First Secretary. Often in the national diplomatic services only 3 to 5 years of experience are required to acquire such ranking. The same difference in time applies to higher rankings too, with the career path for ADs being much longer in comparison to national diplomats. A new table based on a comparative analysis of seniority would ensure full equality and equal career prospects and responsibilities for all EEAS staff. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Artikel 50 b c (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Wie in Ziffer 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes gefordert, sollte ein System analog zu dem mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates eingeführten System als Ausgleich für geografische Unausgewogenheit eingerichtet werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Artikel 50 b d | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, das im EAD eingestellt ist, sollte die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten haben wie das Personal, das in dem betreffenden nationalen diplomatischen Dienst tätig ist. Um einen unabhängigen EAD zu gewährleisten, sollten Bedienstete aus den nationalen diplomatischen Diensten, die im EAD tätig sind, nicht der Beurteilung durch das Personal ihres jeweiligen diplomatischen Herkunftsdiensts in Form von jährlichen Bewertungen oder Beurteilungsberichten unterliegen. Nur der Vizepräsident/Hohe Vertreter sollte für die Beurteilung des EAD-Personals unabhängig von seiner Herkunft zuständig sein. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 23.6.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jacek Saryusz-Wolski 27.4.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.9.2010 |
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Datum der Annahme |
29.9.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
55 4 6 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Pino Arlacchi, Bastiaan Belder, Franziska Katharina Brantner, Frieda Brepoels, Elmar Brok, Michael Gahler, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Anna Ibrisagic, Anneli Jäätteenmäki, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Maria Eleni Koppa, Paweł Robert Kowal, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Krzysztof Lisek, Ulrike Lunacek, Mario Mauro, Kyriakos Mavronikolas, Francisco José Millán Mon, Alexander Mirsky, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Raimon Obiols, Ria Oomen-Ruijten, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Hans-Gert Pöttering, Cristian Dan Preda, Fiorello Provera, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Saryusz-Wolski, Adrian Severin, Ernst Strasser, Hannes Swoboda, Charles Tannock, Zoran Thaler, Inese Vaidere, Kristian Vigenin, Graham Watson |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Laima Liucija Andrikienė, Kader Arif, Elena Băsescu, Malika Benarab-Attou, Véronique De Keyser, Andrew Duff, Evgeni Kirilov, Marietje Schaake, György Schöpflin, Konrad Szymański, Indrek Tarand, Traian Ungureanu, Ivo Vajgl |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Zigmantas Balčytis, Olle Ludvigsson, Marek Henryk Migalski, Antigoni Papadopoulou, Pavel Poc |
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STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (6.10.2010)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Filip Kaczmarek
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt die im Entwurf eines Berichts des Rechtsausschusses vorgeschlagenen Änderungsanträge, insbesondere die Änderungsanträge, die gewährleisten sollen, dass die Einstellung des Personals für den EAD auf der Grundlage objektiver und transparenter Verfahren, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgelegt sind, erfolgt.
Außerdem wird der Kommissionsvorschlag durch die vom federführenden Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungsanträge verbessert, die die Bestimmungen über das Personal für den EAD einführen, die in der im Juni in Madrid erzielten politischen Vereinbarung enthalten sind, insbesondere die Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Frauen und Männern und die geografische Streuung sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem aus den EU-Organen und dem aus den nationalen diplomatischen Diensten stammenden Personal. Diese Änderungsanträge bedürfen ebenso der Unterstützung wie die Änderungsanträge, die auf die Öffnung von EAD-Stellen für Beamte des Parlaments und der übrigen Organe ab dem 1. Januar 2012 abzielen.
Der Verfasser der Stellungnahme hat zwei für die Entwicklungspolitik der Union wichtige Stellen ausgemacht, in Bezug auf die die am 21. Juni in Madrid von den Organen erzielte politische Vereinbarung seiner Einschätzung nach in dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und Arbeitsweise des EAD keinen hinreichend klaren Niederschlag gefunden hat und die Verordnung zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu den erforderlichen Klarstellungen beitragen sollte.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel – 1 (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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Artikel -1 | |||||||||||||||
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Begriffsbestimmung | |||||||||||||||
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Im Sinne dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: | |||||||||||||||
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– „Diplomatischer Dienst“ ist jeder Dienst eines Mitgliedstaates, der mit dem für die Tätigkeit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) relevanten auswärtigen Handeln des betreffenden Mitgliedstaats in jeder Form befasst ist, einschließlich in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, Entwicklung, Umweltschutz sowie in anderen Politikbereichen. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
In den Arbeitsgruppen zum EAD herrschte Einigkeit darüber, dass Beamten der Mitgliedstaaten, die in der Verteidigungspolitik, Entwicklungspolitik oder im Umweltschutz sowie in anderen Politikbereichen, die in die Zuständigkeit des EAD fallen, tätig sind, die Möglichkeit offenstehen sollte, in diesem Dienst zu arbeiten. Da in vielen Mitgliedstaaten Beamte, die in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns tätig sind, nicht dem „diplomatischen Dienst“ angehören, sollte der Anwendungsbereich des Begriffs „diplomatischer Dienst“ ausgedehnt werden. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 96 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates hat der EAD „die Aufgabe“, die Beschlüsse der Kommission zu den drei ersten Phasen des Programmzyklus vorzubereiten. In Artikel 9 Absätze 4 und 5 wird hinsichtlich des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) festgelegt, dass „alle Vorschläge” (…) von den einschlägigen Dienststellen des EAD und der Kommission unter der Verantwortung des für Entwicklungspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds gemeinsam erstellt” werden. In Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 ist jedoch verankert, dass der EAD „dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“)“ untersteht, und dass das „Personal des EAD“ (…) „Weisungen (...) von einer Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb des EAD oder von einer anderen Stelle oder einer anderen Person als dem Hohen Vertreter weder einholen noch entgegennehmen” darf. Die ausdrückliche Klarstellung, dass der EAD gemäß Artikel 9 Weisungen von den zuständigen Mitgliedern der Kommission entgegennimmt, ist daher unbedingt erforderlich. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 22.6.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Filip Kaczmarek 22.6.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.8.2010 |
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Datum der Annahme |
5.10.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Michael Cashman, Corina Creţu, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Enrique Guerrero Salom, András Gyürk, Eva Joly, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, David-Maria Sassoli, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Eleni Theocharous, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Kriton Arsenis, Santiago Fisas Ayxela, Isabella Lövin, Miguel Angel Martínez Martínez, Bart Staes, Patrizia Toia |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Róża Gräfin von Thun und Hohenstein |
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STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (30.9.2010)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Nadezhda Neynsky
KURZE BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeitet der EAD mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten.
Die Arbeitsbedingungen der Bediensteten des EAD werden wie in allen Organen und Einrichtungen der Union durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften geregelt. Damit der EAD seine Tätigkeit gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union aufnehmen kann, müssen gewisse Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen geändert werden.
Der Entwurf einer Stellungnahme des BUDG wurde auf der Grundlage eines Arbeitsdokuments der Verfasserin der Stellungnahme erstellt, das in der Sitzung des BUDG vom 13. Juli 2010 erörtert wurde (PE 445.751).
Die Kommission verfolgt mit ihrem Vorschlag folgende beiden Ziele:
- Vornahme der Änderungen, die für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD notwendig sind,
- sowie Änderung der Arbeitsbedingungen in den Delegationen der Union durch eher technische (aber teure) Änderungen am Anhang X des Statuts (der für Bedienstete gilt, die in Drittländern Dienst tun), Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete.
Aus Transparenz- aber auch aus Haushaltsgründen[1] vertritt Ihre Verfasserin der Stellungnahme die Auffassung, dass sich die Änderungen auf das für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD notwendige Maß beschränken sollten, mit den beiden nachstehenden Ausnahmen, die nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme von ausschlaggebender Bedeutung sind und ihres Erachtens unterstützt werden sollten:
- Anwendung der Leistungen nach Anhang 10 während des Eltern-/Familienurlaubs, um das allgemeine Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben zu unterstützen und insbesondere das Hindernis für Frauen auszuräumen, die andernfalls daran interessiert sein könnten, eine Stelle in einer Delegation der Union anzunehmen,
- und die förmliche Anerkennung in den BBSB des Versorgungsfonds und der Krankenversicherung für örtliche Bedienstete in Ländern, in denen der Sozialschutz nicht existiert oder nicht angemessen ist.
Auch sollte betont werden, dass die vorgeschlagenen Änderungen nach dem Kenntnisstand der Verfasserin der Stellungnahme mit der politischen Einigung, die am 21. Juni 2010 in Madrid erreicht wurde, im Einklang stehen oder sie sogar berücksichtigen.
In ihrem Arbeitsdokument ermittelte Ihre Verfasserin der Stellungnahme einige Schwachpunkte bei den Haushaltswirkungen der Verordnung, so wie sie im Finanzbogen und den beiliegenden Unterlagen dargestellt werden (insbesondere zu dem vorstehend erwähnten Fall des Elternurlaubs), die Zweifel an der Behauptung aufkommen lassen könnten, dass der Vorschlag haushaltsneutral sei. Insofern wird wohl die vorgeschlagene Ablehnung sowohl des neuen Mobilitätsverfahrens als auch der Anwendung von Anhang 10 auf Vertragsbedienstete zu Einsparungen führen und gleichzeitig die Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Dienstes schützen.
Auch wird ein spezifischer Bericht zur Durchführung der Verordnung vom Hohen Vertreter verlangt, sobald der EAD einsatzbereit ist, insbesondere zu dem ausgewogenen Verhältnis zwischen Frauen und Männern und zur geografischen Streuung sowie zu den tatsächlichen Haushaltsfolgen der Ausweitung der Leistungen von Anhang 10 auf Bedienstete in Elternurlaub (Anstieg des genommenen Eltern-/Familienurlaubs, Ersatz von Bediensteten, Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise von Delegationen).
Andere Änderungen betreffen
- den Schutz der Haushaltsbefugnisse des Parlaments,
- die Ablehnung der Möglichkeit der Abordnung derjenigen Bediensteten, die bereits von nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind,
- die Klarstellung der haushaltsrechtlichen Verantwortungen,
- die Ablehnung von Änderungen der Politik des „laissez-passer“ innerhalb der Delegationen
- und das ausgewogene Verhältnis von Frauen und Männern im EAD.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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2a. betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen an dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten haushaltsneutral und deshalb mit der Obergrenze der Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sein sollten; erinnert jedoch daran, dass über alle unvorhergesehenen Mittel, die für die Durchführung der Verordnung notwendig sind, im jährlichen Haushaltsverfahren entschieden werden sollte; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(3a) Alle Mitglieder des Personals des EAD, für die das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten, sollten unabhängig davon, ob sie Beamte oder Bedienstete der Union oder Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sind, dieselben Rechte und Pflichten innerhalb des EAD haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Verwendungen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Zwischen den Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und den Beamten der Europäischen Union sollte keine Unterscheidung getroffen werden, was die Zuweisung von Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, anbelangt. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Gleiche Rechte und Pflichten sind für die Gewährleistung eines kohärenten und unabhängigen Dienstes von grundlegender Bedeutung. Dies sollte innerhalb des EAD der Fall sein, deshalb mit der Ausnahme der Möglichkeit einer Abordnung von Mitarbeitern, die bereits von nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(3b) Das gesamte Personal der Delegation sollte – unabhängig von seiner Rechtsstellung – hinsichtlich all seiner Tätigkeiten dem Delegationsleiter unterstehen. Der Delegationsleiter sollte gegenüber dem Hohen Vertreter für die Gesamtleitung der Arbeit der Delegation und für die Gewährleistung der Koordinierung des gesamten Handelns der Union rechenschaftspflichtig sein. | ||||||||||||||||||
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Leiter von Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, sollten der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist, unterstehen. | ||||||||||||||||||
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In Delegationen der Union tätige Beamte sollten bei der Ausführung des Unionshaushalts Anweisungen des Delegationsleiters zu befolgen haben. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie bei der Ausführung des Unionshaushalts. |
(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission befolgen, die unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters ausgeführt werden. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie bei der Ausführung des Unionshaushalts. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Ausführung des EU Betriebshaushaltes sollte weiterhin eindeutig in die Zuständigkeit und Verantwortung der Kommission und ihrer Mitarbeiter gemäß Artikel 317 AEUV fallen. Die Regelung, dass der Leiter der Delegation (EAD) insofern Anweisungen geben sollte, ist wohl nicht sachgerecht. Allerdings sollten der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin und den Leitern von Delegationen Anweisungen mitgeteilt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(4a) Der Begriff einer Europäischen Verwaltung setzt als wesentlichen Grundsatz eine angemessene geografische Repräsentativität der Bediensteten voraus. Die Besetzung von Planstellen im EAD sollte anhand von Leistungskriterien erfolgen, daneben sollte jedoch auf eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten auf allen Ebenen geachtet werden. Ferner sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen gewährleistet sein. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Wie in Ziffer 7b der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments betont wird, setzt die Idee einer europäischen Verwaltung voraus, dass der Europäische Auswärtige Dienst wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertritt. Dies sollte deutlich gemacht werden. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(4b) In Ziffer 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes heißt es, dass die in Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses des Rates vorgesehenen weiteren spezifischen Maßnahmen zur Stärkung der geografischen Ausgewogenheit und des ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen im Hinblick auf die geografische Ausgewogenheit auch Maßnahmen umfassen sollten, die jenen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates entsprechen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Wie in Ziffer 7 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD betont wird, setzt die Idee einer europäischen Verwaltung voraus, dass der Europäische Auswärtige Dienst wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertritt. Dies sollte deutlich gemacht werden. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 c (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(4c) Angesichts der Tatsache, dass derzeit Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten in der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission unterrepräsentiert sind, sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden und bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleiben. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der Europäische Auswärtige Dienst muss wirklich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vertreten. Deshalb sollte bei der Vergabe von Stellen auf eine angemessene geografische Repräsentativität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Die Tatsache, dass derzeit bestimmte Mitgliedstaaten in der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission unterrepräsentiert sind, ist Grund genug für langfristige Sondermaßnahmen um sicherzustellen, dass ein solches Ungleichgewicht nicht kennzeichnend für den EAD wird. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen. |
(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in ausreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der Begriff „Ausnahmefälle“, in denen die Versetzung eines EAD-Bediensteten im dienstlichen Interesse möglich ist, sollte genauer definiert werden, um willkürliche Ernennungen zu verhindern und Transparenz zu gewährleisten. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(8) Es muss gewährleistet werden, dass sich Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Rat und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Spätestens ab dem 1. Juli 2013 gilt dies auch für Beamte aus anderen Institutionen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD sicherzustellen, kann der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission jedoch beschließen, für Stellen in der Funktionsgruppe AD bis zum 30. Juni 2013 bei gleicher Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedsstaaten den Vorzug zu geben. |
(8) Es muss gewährleistet werden, dass sich Bedienstete aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Rat und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Spätestens ab dem 1. Januar 2012 gilt dies auch für Beamte aus anderen Institutionen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD sicherzustellen, kann der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission jedoch beschließen, für Stellen in der Funktionsgruppe AD bis zum 31. Dezember 2011 oder bis die Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten einen Anteil von einem Drittel an den EAD-Bediensteten der Funktionsgruppe AD stellen, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, bei gleicher Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedsstaaten den Vorzug zu geben. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Ein Jahr dürfte ausreichen um sicherzustellen, dass die nationalen diplomatischen Dienste im EAD angemessen repräsentiert sind. Diese Ausnahmeregelung sollte sogar noch früher auslaufen, wenn ihr Ziel vor dem 31. Dezember 2011 erreicht wird. Durch diese Änderung soll erreicht werden, dass die EAD-Stellen rascher auch Beamten aus dem Europäischen Parlament und anderen Institutionen offen stehen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(9) Ausgewählte Bewerber aus den nationalen diplomatischen Diensten, die von ihren Mitgliedsstaaten abgeordnet werden, werden als Bedienstete auf Zeit eingestellt und sind somit Beamten gleichgestellt. Die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen garantieren Bediensteten auf Zeit gleichwertige Aufstiegschancen wie Beamten. |
(9) Ausgewählte Bewerber aus den nationalen diplomatischen Diensten, die von ihren Mitgliedsstaaten abgeordnet werden, werden nach einem objektiven und transparenten Verfahren als Bedienstete auf Zeit eingestellt und sind somit Beamten gleichgestellt. Die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen garantieren, dass Bedienstete auf Zeit und Beamte innerhalb des EAD gleichwertige Aufstiegschancen haben. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der erste Satz bedarf keiner Erläuterung. Durch den zweiten Satz sollen gleichwertige Aufstiegschancen von Bediensteten auf Zeit und Beamten sichergestellt werden, wogegen der ursprüngliche Text so ausgelegt werden konnte, dass der Schwerpunkt hauptsächlich auf den Aufstiegschancen von Bediensteten auf Zeit lag. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(10) Um bei der Einstellung von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, werden Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen verabschiedet. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit werden die Bestimmungen über Abordnung, Urlaub aus persönlichen Gründen und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen. |
(10) Um bei der Einstellung von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, werden Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen verabschiedet. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit werden die Bestimmungen über Urlaub aus persönlichen Gründen und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten, die bereits zum EAD abgeordnet sind, sollte nicht das Recht gewährt werden, in den Genuss der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Abordnung, die für Beamte gelten, zu kommen. Eine solche „zweite“ Abordnung würde ihnen ermöglichen, Arbeitsplätze in anderen EU-Institutionen zu bekommen, wodurch es unter Umständen zu einem Verlust von Know-how in dem neuen Dienst und zum Eintritt von Bediensteten in die EU-Institutionen ohne Durchlaufen der klassischen Auswahlverfahren kommen könnte. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD, es sei denn, der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten. |
(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Um unnötige organisatorische Doppelarbeit zu vermeiden und Kohärenz der Maßnahmen in ähnlichen Tätigkeitsbereichen sicherzustellen, sollte der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren, wie dies auch für die Personalvertretung vorgeschlagen wird. Deshalb sollte der Hohen Vertreterin insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Allerdings wird eine Überprüfungsklausel vorgeschlagen um zu prüfen, ob es nützlich wäre, dass der EAD über eigene solche Gremien verfügt. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(15) Aufgrund der Erfahrungen seit 2004 erscheint es nicht gerechtfertigt, die bestehende Beschränkung im Hinblick auf die Anwendung von Anhang X des Statuts auf Vertragsbedienstete aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass Vertragsbedienstete in vollem Umfang an dem in den Artikeln 2 und 3 des Anhangs X zum Statut genannten Mobilitätsverfahren teilnehmen sollten. Daher muss dafür gesorgt werden, dass in den Delegationen tätige Vertragsbedienstete, auf die Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen anwendbar ist, vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden können. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Solche Bestimmungen sind für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Außerdem wurden Vertragsbedienstete gerade dafür eingestellt, in Delegationen zu arbeiten. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 17 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(17) Um Bediensteten das Reisen außerhalb der Europäischen Union in Wahrnehmung ihres Dienstes zu erleichtern, sind entsprechende Ausweise auszustellen, wenn das Interesse des Dienstes dies erfordert. Sonderberater sollten diese Möglichkeit wahrnehmen können. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Eine solche Bestimmung ist für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Es ist schwer verständlich, warum das laissez-passer allgemein zugelassen werden sollte, wo es doch derzeit nur für die leitenden Beamten der Delegationen vorgesehen ist. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Artikel 23 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Eine solche Bestimmung ist für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Es ist schwer verständlich, warum das laissez-passer allgemein zugelassen werden sollte, wo es doch derzeit nur für die leitenden Beamten der Delegationen vorgesehen ist. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 96 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 96 – Absätze 1 und 2 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die Ausführung des EU Betriebshaushaltes sollte weiterhin eindeutig in die Zuständigkeit und Verantwortung der Kommission und ihrer Mitarbeiter gemäß Artikel 317 AEUV fallen. Die Regelung, dass der Leiter der Delegation (EAD) insofern Anweisungen geben sollte, ist wohl nicht sachgerecht. Allerdings sollten der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin und den Leitern von Delegationen Anweisungen mitgeteilt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 97 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Der Begriff „Ausnahmefälle“, in denen die Versetzung eines EAD-Bediensteten im dienstlichen Interesse möglich ist, sollte genauer definiert werden, um willkürliche Ernennungen zu verhindern und Transparenz zu gewährleisten. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIII a – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 98 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Wie in Ziffer 7b der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments betont wird, sollte es ein System geben, das demjenigen entspricht, dass durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates eingeführt wurde, um geografische Ungleichgewichte zu beheben. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 99 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Um unnötige organisatorische Doppelarbeit zu vermeiden und Kohärenz der Maßnahmen in ähnlichen Tätigkeitsbereichen sicherzustellen, sollte der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren, wie dies auch für die Personalvertretung vorgeschlagen wird. Deshalb sollte der Hohen Vertreterin insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Allerdings wird eine Überprüfungsklausel vorgeschlagen um zu prüfen, ob es nützlich wäre, dass der EAD über eigene solche Gremien verfügt. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Artikel 3 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Solche Bestimmungen sind für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Außerdem wurden Vertragsbedienstete gerade dafür eingestellt, in Delegationen zu arbeiten. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Artikel 3 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Solche Bestimmungen sind für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Außerdem wurden Vertragsbedienstete gerade dafür eingestellt, in Delegationen zu arbeiten. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Kapitel 10 – Artikel 50 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Durch diese Änderung soll der Kommissionsvorschlag an die in Madrid erreichte Einigung angepasst werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Kapitel 10 – Artikel 50 c – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten, die bereits zum EAD abgeordnet sind, sollte nicht das Recht gewährt werden, in den Genuss der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Abordnung, die für Beamte gelten, zu kommen. Eine solche „zweite“ Abordnung würde ihnen ermöglichen, Arbeitsplätze in anderen EU-Institutionen zu bekommen, wodurch es unter Umständen zu einem Verlust von Know-how in dem neuen Dienst und zum Eintritt von Bediensteten in die EU-Institutionen ohne Durchlaufen der klassischen Auswahlverfahren kommen könnte. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 12 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Artikel 118 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Solche Bestimmungen sind für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD nicht notwendig, was aber der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags sein sollte (siehe die Begründung der Kommission). Dies würde zusätzliche Ausgaben bedeuten und die unter Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens zur Verfügung stehenden Mittel verringern, und das zu einer Zeit, in der die Umsetzung des Vertrags von Lissabon zusätzliche Finanzmittel erfordert. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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Artikel 3a Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem ausgewogenen Verhältnis zwischen Männern und Frauen und der geografischen Streuung beim Personal innerhalb des EAD sowie auf der Durchführung und den finanziellen Folgen derjenigen Bestimmungen vor, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, insbesondere der Anwendung von Anhang 10 auf Bedienstete im Elternurlaub. In diesem Bericht wird auch die Frage geprüft, ob die Einrichtung einer eigenen Personalvertretung und eines eigenen Disziplinarrates innerhalb des EAD sachgerecht ist. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Eine Überprüfungsklausel würde die Transparenz bei der Personalpolitik des EAD verbessern und wäre eine Gelegenheit, eine Bestandsaufnahme hinsichtlich des ausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Männer und der geografischen Streuung innerhalb des Dienstes zu machen und die Frage zu prüfen, ob der EAD seine eigene Personalvertretung und seinen eigenen Disziplinarrat haben sollte. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 23.6.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Nadezhda Neynsky 21.6.2010 |
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Datum der Annahme |
29.9.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Damien Abad, Alexander Alvaro, Marta Andreasen, Francesca Balzani, Reimer Böge, Lajos Bokros, Giovanni Collino, Andrea Cozzolino, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Estelle Grelier, Carl Haglund, Lucas Hartong, Jutta Haug, Jiří Havel, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Barbara Matera, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jan Olbrycht, Georgios Stavrakakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Sabine Verheyen |
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- [1] und im Einklang mit der Begründung des Kommissionsvorschlags, in dem es heißt: „(....) Abgesehen von Anpassungen an die auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgehende neue Terminologie beschränken sich die Änderungen auf das für die Einrichtung und Arbeitsweise des EAD notwendige Maß.“
STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (29.9.2010)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(KOM(2010)0309 – C7‑0146/2010 – 2010/0171(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Edit Herczog
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie bei der Ausführung des Unionshaushalts. |
(4) Es sollte klar sein, dass Bedienstete des EAD, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, etwaige Anweisungen der Kommission unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters befolgen. Ebenso befolgen in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(4a) Die Loyalität und die Unabhängigkeit aller Bediensteten des EAD, unabhängig davon, ob sie EU-Beamte oder Bedienstete auf Zeit sind, ist zu gewährleisten. Sie sollten gleich behandelt werden und dieselben Rechte und Pflichten haben. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 b (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(4b) Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission erlässt eine der im Beschluss C(2008)6866 der Kommission vom Mittwoch, 12. November 2008 festgelegten Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige und der in dem Beschluss 2007/829/EG des Rates festgelegten Regelung gleichwertige Regelung, in deren Rahmen abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) zum EAD abgeordnet werden, um diesen mit ihren Fachkenntnissen zu unterstützen. In dieser Regelung wird insbesondere festgelegt, dass ein abgeordneter nationaler Sachverständiger seine Aufgaben ausführt, ausschließlich im Interesse der Union handelt und bei der Ausführung seiner Aufgaben keine Anweisungen seines Arbeitgebers oder eines nationalen Organs annimmt. | |||||||||||||||
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__________ | |||||||||||||||
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1Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10). | |||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen. |
(7) Um Sonderfälle (beispielsweise die dringende Notwendigkeit, eine Stelle zu besetzen, oder die künftige Verlagerung unterstützender Tätigkeiten vom Rat oder von der Kommission zum EAD) flexibel berücksichtigen zu können, ist in ausreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung der freien Stelle möglich. Ebenso ist es möglich, Beamte im Interesse des Dienstes vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Um willkürliche Ernennungen zu vermeiden, erscheint es notwendig, diese Art diese Art von Versetzungen ausreichend zu begründen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD, es sei denn, der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten. |
(12) Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, fungiert der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollte der für die Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 95 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa –- Artikel 98 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 98 b (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 99 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollte der für die Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Titel VIIIa – Artikel 99 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union Artikel 50b – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 23.6.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Edit Herczog 23.3.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
26.4.2010 |
31.5.2010 |
22.6.2010 |
12.7.2010 |
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Datum der Annahme |
27.9.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Andrea Češková, Jorgo Chatzimarkakis, Andrea Cozzolino, Ryszard Czarnecki, Luigi de Magistris, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Ville Itälä, Cătălin Sorin Ivan, Iliana Ivanova, Jan Olbrycht, Crescenzio Rivellini, Christel Schaldemose, Theodoros Skylakakis, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, Søren Bo Søndergaard |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Christofer Fjellner, Edit Herczog, Véronique Mathieu |
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VERFAHREN
Titel |
Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
9.6.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 23.6.2010 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 23.6.2010 |
DEVE 23.6.2010 |
INTA 23.6.2010 |
BUDG 23.6.2010 |
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CONT 23.6.2010 |
ENVI 23.6.2010 |
AFCO 23.6.2010 |
FEMM 23.6.2010 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
INTA 23.6.2010 |
ENVI 22.6.2010 |
AFCO 6.9.2010 |
FEMM 23.9.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Bernhard Rapkay 18.1.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
8.3.2010 |
29.4.2010 |
23.6.2010 |
2.9.2010 |
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Datum der Annahme |
18.10.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 7 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alfredo Antoniozzi, Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jan Philipp Albrecht, Paolo Bartolozzi, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Angelika Niebler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Emine Bozkurt, Elmar Brok, Takis Hadjigeorgiou, Metin Kazak, Georgios Koumoutsakos, Baroness Sarah Ludford, Kyriakos Mavronikolas, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papastamkos, Kyriacos Triantaphyllides |
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Datum der Einreichung |
19.10.2010 |
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