EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada
28.10.2010 - (06645/2010 – C7‑0100/2010 – 2009/0156(NLE)) - ***
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Silvia-Adriana Ţicău
PR_CNS_NLE-AP_art90
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada
(06645/2010 – C7‑0100/2010 – 2009/0156(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06645/2010),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (15561/2008),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0100/2010),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0298/2010),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kanadas zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Diese Empfehlung beschäftigt sich mit dem Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welches am 6. Mai 2009 im Namen der (damaligen) Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde. Das Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und Kanada, welches am 17.-18. Dezember 2009 unterzeichnet wurde und letztlich einen vollständig offenen Luftverkehrsraum zwischen der EU und Kanada schaffen wird, wird Gegenstand einer eigenen Empfehlung sein.
Derzeit haben nur sechs Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über Produktzertifizierung mit Kanada. Diese werden hinfällig, wenn das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt („das Abkommen“) zwischen der EU und Kanada in Kraft tritt. Da die Beseitigung technischer Handelshemmnisse in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Union fällt, kann das Abkommen durch einen Beschluss des Rates geschlossen werden. Anders als das Luftverkehrsabkommen wird es nicht vorläufig angewandt und bedarf keiner Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.
Es wurde zu Recht als eine Priorität betrachtet, das Luftverkehrsabkommen mit Kanada durch ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu ergänzen, da Europa und Kanada über weltweit führende Hersteller von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Luftfahrtelektronik verfügen. Die Ausfuhren von Luftfahrttechnologie übersteigen zusammen genommen 50 Milliarden Euro und der gesamte europäische und kanadische Handel mit Luftfahrzeugen, Raumfahrzeugen und Ersatzteilen belief sich im Jahr 2008 mehr als 49 Milliarden Euro.
Der Vertrag von Lissabon
Gemäß dem Vertrag von Nizza, der in Kraft war, als die Verhandlungen geführt wurden, wurde das Parlament zu internationalen Luftverkehrsabkommen konsultiert. Der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon erweiterte die Fälle, in denen die Zustimmung des Parlaments für den Abschluss internationaler Abkommen erforderlich ist. Luftverkehrsabkommen gehören nunmehr zu diesen Fällen, weil sie einen Bereich betreffen, in dem das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet.[1] Die anhängigen Vorschläge, die von diesen Änderungen betroffen waren, wurden von der Kommission in einer am 2. Dezember 2009 veröffentlichten Mitteilung zu den „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ förmlich geändert.[2]
Die größere Rolle des Parlaments gemäß dem neuen Vertrag bringt eine entsprechende Zuständigkeit für die genauere Kontrolle der Verhandlungsführung mit sich, bei der umfassend Gebrauch von den Möglichkeiten gemacht werden sollte, die in Artikel 90 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehen sind. Es ist für alle Parteien wünschenswert, dass hinreichende Bedenken, die die Bereitschaft des Parlaments in Frage stellen, seine Zustimmung zu geben, rechtzeitig anstatt nach dem Abschluss der Verhandlungen festgestellt und angegangen werden. Wenngleich die Flexibilität, das Abkommen durch die Änderung der Anlagen zu verändern, zu begrüßen ist, so sollte doch darüber nachgedacht werden, wie das Parlament über die wichtigsten Änderungen auf dem Laufenden gehalten werden kann.
Ziele des Abkommens
Wie bei dem vergleichbaren Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit den Vereinigten Staaten bestehen die in den Verhandlungsleitlinien festgelegten Kernziele darin, Doppelbewertungen, –prüfungen und –kontrollen (es sei denn, dass diese auf erhebliche regulatorische Unterschiede zurückzuführen sind) zu minimieren und es der EU und Kanada zu ermöglichen, auf das Zertifizierungssystem der anderen Partei zurückzugreifen. Dies würde durch eine zunehmende Annäherung der beiderseitigen Anforderungen und Regulierungsprozesse durch regelmäßige Konsultationen der Parteien zur Prüfung der fortdauernden Eignung und Befähigung der Regulierungsstellen, die an der Durchführung des Abkommens beteiligt sind, und durch die Einrichtung eines Gemeinsamen Ausschusses, der Lösungsvorschläge für bei der Umsetzung auftretende Probleme machen würde, erzielt werden.
Inhalt des Abkommens
Das Abkommen folgt in der Gliederung im Großen und Ganzen den zwischen Mitgliedstaaten und Kanada bestehenden bilateralen Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt. Wie diese beruht es auf dem wechselseitigen Vertrauen in das System des anderen und dem Vergleich der regulatorischen Unterschiede. Daher ist es mit Verpflichtungen verbunden und sieht Methoden für die Zusammenarbeit vor, damit die einführende Behörde ihre eigene Bescheinigung für luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen erteilen kann, ohne alle von der ausführenden Behörde vorgenommenen Bewertungen nochmals durchzuführen.
In den Anhängen zu dem Abkommen ist festgelegt, wie diese Zusammenarbeit und die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsfeststellungen auf den Gebieten der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung erfolgen sollten. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Abkommen von den bestehenden bilateralen Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt. Die in den Anhängen zu dem Abkommen aufgeführten Aspekte sind gewöhnlich Gegenstand getrennter Vereinbarungen auf Ebene der Zivilluftfahrtbehörden, die nicht den bindenden Charakter eines Vertrags haben. Es ist möglich, dem Abkommen weitere Anhänge hinzuzufügen, um die Durchführung des Abkommens weiter zu verbessern.
Die kanadische Seite hat in Bezug auf die Instandhaltung ihre Bereitschaft signalisiert, uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung zu erreichen. Das Abkommen sieht daher vor, dass die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften einer Partei gemäß den im diesbezüglichen Anhang niedergelegten Anforderungen der Einhaltung der Rechtsvorschriften der anderen Partei gleichkommt und dass die Zertifizierungspraktiken und –verfahren beider Parteien gleichwertige Nachweise für die Einhaltung sind. Die Zulassung von Instandhaltungspersonal wird auch als gleichwertig betrachtet.
Zum Erhalt des Vertrauens in das System des anderen sieht das Abkommen gemeinsame Inspektionen, Untersuchungen, den Austausch von Sicherheitsdaten (Kontrollen von Luftfahrzeugen und Informationen über Unfälle) und die verstärkte regulatorische Zusammenarbeit und Konsultationen auf technischer Ebene vor, um Probleme zu klären, bevor „Streitigkeiten“ entstehen. Durch das Abkommen werden ein gemeinsamer Ausschuss und gemeinsame Unterausschüsse in Bereichen wie der Zertifizierung der Flugtauglichkeit und der Instandhaltung eingerichtet. Darüber hinaus sind strenge Schutzmaßnahmen vorgesehen, die letztlich jeder Seite die Möglichkeit bieten, die Anerkennung der Feststellungen der anderen zuständigen Behörde auszusetzen oder das Abkommen teilweise oder das gesamte Abkommen zu kündigen. Allerdings soll das gesamte System von Konsultationen, Ausschüssen und Unterausschüssen gewährleisten, dass Meinungsverschiedenheiten ausgeräumt werden, bevor sie auftreten.
Schlussfolgerungen
Europäische und kanadische Unternehmen werden aufgrund kürzerer und einfacherer und damit weniger kostspieliger Verfahren für die Produktzulassung und die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsfeststellungen jährlich Millionen Euro sparen. Das Abkommen ist auch insofern uneingeschränkt von Vorteil für die Gemeinschaft, als mit ihm für alle Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsfeststellungen in allen Bereichen der Lufttüchtigkeit eingeführt wird.
Auch Luftfahrtgesellschaften werden profitieren, da das Abkommen die gegenseitige Nutzung zugelassener Reparatur- und Instandhaltungsbetriebe vorsieht. Das Abkommen wird den kanadischen Markt und den europäischen Markt nicht nur wettbewerbsfähiger, sondern auch sicherer machen, da die Regulierungs- und Kontrollbehörden in allen Fragen der Zertifizierung, der Inspektionen und der Durchsetzung immer enger zusammenarbeiten, um ein höchstmögliches Maß an Sicherheit für Passagiere und Frachtflüge zu gewährleisten. Das Abkommen stellt einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf die Festlegung internationaler Normen für die Sicherheit der Zivilluft dar und sollte als ein Ansatzpunkt für künftige Verhandlungen mit anderen wichtigen Herstellern von Luftfahrzeugen und Ausrüstung dienen.
Angesichts der obigen Feststellungen schlägt die Berichterstatterin dem Parlament vor, dem Abschluss des Abkommens zuzustimmen. Da es nicht in Kraft treten kann, bevor es abgeschlossen ist, wäre es äußerst wünschenswert, wenn der Rat den Abschluss der Verfahren nicht verzögern würde, sobald das Parlament seinen Beschluss gefasst hat.
- [1] Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- [2] KOM(2009)0665.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
27.10.2010 |
|
|
|
||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 0 0 |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Jörg Leichtfried, Eva Lichtenberger, Gesine Meissner, Hella Ranner, Vilja Savisaar-Toomast, Brian Simpson, Keith Taylor, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle |
|||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philip Bradbourn, Tanja Fajon, Erminia Mazzoni, Jan Mulder, Ioan Mircea Paşcu, Dominique Riquet |
|||||