BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel

9.11.2010 - (KOM(2010)0076 – C7-0071/2010 – 2010/0044(COD)) - ***I

Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Chyrsoula Paliadeli


Verfahren : 2010/0044(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0311/2010
Eingereichte Texte :
A7-0311/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel

(KOM(2010)0076 – C7-0071/2010 – 2010/0044(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0076),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 167 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0071/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der von einem nationalen Parlament an seinen Präsidenten gerichteten begründeten Stellungnahme zur Übereinstimmung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ....[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7‑0311/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an, und Artikel 167 des Vertrages sieht vor, dass die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet.

(1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an, und Artikel 167 AEUV sieht vor, dass die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet. Überdies bestimmt Artikel 167 Absatz 2 AEUV, dass die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einen Beitrag zur Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker leisten soll.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Vertrag schreibt auch die Unionsbürgerschaft fest, die die nationale Staatsbürgerschaft der jeweiligen Mitgliedstaaten ergänzt und die ein wichtiges Element für die Stärkung und Sicherung des europäischen Einigungsprozesses ist. Damit die Bürgerinnen und Bürger die europäische Einigung uneingeschränkt unterstützen, sollten ihre gemeinsamen Werte sowie ihre gemeinsame Geschichte und Kultur als zentrale Elemente ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft hervorgehoben werden, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Wahrung der Menschenrechte, der kulturellen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut.

(3) Der Vertrag schreibt auch die Unionsbürgerschaft fest, die die nationale Staatsbürgerschaft der jeweiligen Mitgliedstaaten ergänzt und die ein wichtiges Element für die Stärkung und Sicherung des europäischen Einigungsprozesses ist. Damit die Bürgerinnen und Bürger die europäische Einigung uneingeschränkt unterstützen, sollten ihre gemeinsamen Werte sowie ihre gemeinsame Geschichte und Kultur als zentrale Elemente ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft hervorgehoben werden, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Wahrung der Menschenrechte, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6a) Das Europäische Kulturerbe-Siegel sollte von den bisher mit der zwischenstaatlichen Initiative gemachten Erfahrungen profitieren.

Begründung

Alle bisher mit der zwischenstaatlichen Initiative gesammelten Erfahrungen müssen für die neue EU-Maßnahme nutzbar gemacht werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Das Europäische Kulturerbe-Siegel sollte auf Synergien und Komplementarität mit anderen einschlägigen Initiativen, z. B. UNESCO-Liste des Welterbes und „Kulturwege Europas“ des Europarates, ausgerichtet sein. Der Mehrwert des neuen Europäischen Kulturerbe-Siegels sollte sich ergeben aus dem Beitrag der ausgewählten Stätten zur Geschichte und Kultur Europas, aus einer klar definierten Bildungskomponente dieser Stätten, die die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ansprechen soll, sowie aus der Vernetzung der Stätten untereinander, um Erfahrungen und vorbildliche Verfahren auszutauschen. Im Mittelpunkt der Initiative sollte nicht die Erhaltung der Stätten stehen (dies dürften bereits bestehende Schutzregelungen gewährleisten), sondern die Bekanntmachung der Stätten, die Verbesserung des Zugangs zu ihnen sowie die Qualität der Informationsvermittlung und der angebotenen Aktivitäten.

(7) Das Europäische Kulturerbe-Siegel sollte Initiativen, z. B. die UNESCO-Liste des Welterbes, die Repräsentative UNESCO-Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und die „Kulturwege Europas“ des Europarates ergänzen, jedoch nicht verdoppeln. Der Mehrwert des neuen Europäischen Kulturerbe-Siegels sollte sich ergeben aus dem Beitrag der ausgewählten Stätten zur Geschichte und Kultur Europas sowie zur Verwirklichung der Union, aus einer klar definierten Bildungskomponente dieser Stätten, die die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ansprechen soll, sowie aus der Vernetzung der Stätten untereinander, um Erfahrungen und vorbildliche Verfahren auszutauschen. Im Mittelpunkt der Initiative sollte nicht die Erhaltung der Stätten stehen (dies dürften bereits bestehende Schutzregelungen gewährleisten), sondern die Bekanntmachung der Stätten, die Verbesserung des Zugangs zu ihnen sowie die Qualität der Informationsvermittlung und der angebotenen Aktivitäten, wodurch ein Beitrag zu einem gemeinsamen historischen und kulturellen Erbe innerhalb der Union geleistet wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10a) Die Mitgliedstaaten sollten Stätten vorschlagen können, die bereits im Rahmen des zwischenstaatlichen Europäischen Kulturerbe-Siegels ausgezeichnet wurden. Diese Stätten sollten auf der Grundlage der neuen Kriterien und Verfahren bewertet werden.

Begründung

Die derzeitigen zwischenstaatlichen Stätten der EU-Mitgliedstaaten sind aufgefordert, Teil der neuen EU-Initiative zu werden. Um die notwendige Gesamtkohärenz der neuen Maßnahme zu gewährleisten, müssten diese Stätten anhand der neuen Kriterien bewertet werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Erforderlichenfalls könnte bei künftigen Evaluierungen des Europäischen Kulturerbe-Siegels die Frage untersucht werden, ob eine Ausweitung der Initiative auf die Drittländer, die am Programm „Kultur“ teilnehmen, sinnvoll ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Verwaltungsmodalitäten für das Europäische Kulturerbe-Siegel sollten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einfach und flexibel gestaltet werden.

(11) Die Verwaltungsmodalitäten für das Europäische Kulturerbe-Siegel sollten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einfach und flexibel sein.

Begründung

Diese neue Initiative führt neue Verwaltungsmodalitäten ein.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieses Beschlusses werden Denkmäler, Stätten im ländlichen oder städtischen Raum, Kulturlandschaften, Gedenkstätten, Kulturgüter sowie mit einem Ort verbundenes immaterielles Kulturerbe, einschließlich zeitgenössischen Kulturerbes, als „Stätten“ bezeichnet.

Für die Zwecke dieses Beschlusses werden Denkmäler, Stätten im ländlichen oder städtischen Raum, Unterwasser - und archäologische Stätten, Industrie- und Kulturlandschaften, Gedenkstätten, Kulturgüter sowie mit einem Ort verbundenes immaterielles Kulturerbe, einschließlich zeitgenössischen Kulturerbes, als „Stätten“ bezeichnet.

Begründung

Archäologische Stätten weisen einen direkten Bezug zum europäischen Kulturerbe auf und sollten als solche in der Definition erwähnt werden. Unterwasser-Stätten sollten ebenfalls aufgrund der langen maritimen Tradition der Bevölkerung Europas von der Vorgeschichte bis zur Gegenwart im Rahmen dieser Definition eingeordnet werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der europäischen Bürgerinnen und Bürger zur Europäischen Union anhand gemeinsamer Elemente der Geschichte und des Kulturerbes und Steigerung des Stellenwertes der Vielfalt;

– Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der europäischen Bürgerinnen und Bürger zur Europäischen Union, insbesondere von jungen Menschen, anhand gemeinsamer Werte und Elemente der europäischen Geschichte und des Kulturerbes und Steigerung des Stellenwertes der Vielfalt;

Begründung

Die Förderung des Zugangs junger Menschen zum europäischen Kulturerbe ist eine Priorität für das Europäische Kulturerbe-Siegel und sollte hervorgehoben werden. Beim Europäischen Kulturerbe-Siegel geht es nicht um die Erhaltung von Stätten, sondern um ihre erzieherische Dimension. Der erzieherische Wert des Europäischen Kulturerbe-Siegels ist Teil der Reaktion auf die wachsende Kluft zwischen den Bürgern und Europa, insbesondere für junge Menschen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förderung des interkulturellen Dialogs.

Verstärkung des interkulturellen und interterritorialen Dialogs auch als Würdigung der Vielfalt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auf der mittleren Ebene zielt die Maßnahme darauf ab,

2. Zu diesem Zweck zielt die Maßnahme auf der mittleren Ebene darauf ab,

Begründung

Siehe Begründung zum Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 1 Einleitung.

Die Ziele auf mittlerer Ebene beziehen sich auf die Auswirkungen des Europäischen Kulturerbe-Siegels auf einzelne Menschen und auf das Erbe insgesamt. Auf dieser Ebene können in die Auswirkungen mithilfe von Zwischenindikatoren eindeutig gemessen und/oder bewertet werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Stätten aufzuwerten und bekanntzumachen, die in der Geschichte und beim Aufbau der Europäischen Union eine wesentliche Rolle gespielt haben;

den symbolischen Wert von Stätten hervorzuheben und besser bekanntzumachen, die in der Geschichte und Kultur Europas und/oder beim Aufbau der Europäischen Union eine bedeutende Rolle gespielt haben;

Begründung

Das Siegel wird den bereits sichtbaren Wert der Stätten hervorheben. Die Initiative ist einmal wichtig, um die europäische Integration über das Wissen um die europäische Kultur und Geschichte zu fördern, und dann auch für die Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls zur Europäischen Union und um die Bevölkerung näher an ihre Institutionen heranzuführen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– die europäischen Bürgerinnen und Bürger eingehender mit dem europäischen Aufbauwerk und mit ihrem gemeinsamen und zugleich vielfältigen Kulturerbe vertraut zu machen, insbesondere unter Bezugnahme auf die demokratischen Werte und die Menschenrechte, die das Fundament der europäischen Einigung bilden.

die europäischen Bürgerinnen und Bürger eingehender mit der Geschichte Europas und dem Aufbau der Union sowie mit ihrem gemeinsamen und zugleich vielfältigen materiellen und immateriellen Kulturerbe vertraut zu machen, insbesondere unter Bezugnahme auf die demokratischen Werte und die Menschenrechte, die das Fundament der europäischen Einigung bilden.

Begründung

Die Geschichte und Kultur Europas und der Aufbau der Europäischen Union sind zwei verschiedene Konzepte, die für das europäische kulturelle und symbolische Erbe gleich wichtig sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die konkreten Ziele der Maßnahme sind:

3. Die konkreten Ziele der Stätten selbst sind:

Begründung

Siehe Begründung zum Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 1 Einleitung.

Die konkreten Ziele beziehen sich auf jene Verbesserungen, die die Stätten selbst - individuell und kollektiv - in dem Bewerbungsverfahren um dass Europäische Kulturerbe-Siegel vornehmen würden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 3 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Sensibilisierung junger Menschen für das gemeinsame Kulturerbe;

– Sensibilisierung junger Menschen im Besonderen und der europäischen Bürger und Bürgerinnen im Allgemeinen für das gemeinsame Kulturerbe und Schärfung ihres Bewusstseins einer europäischen Identität;

Begründung

Die Entwicklung der europäischen Identität ist ein zentrales Ziel des europäischen Integrationsprozesses und kann als solches mithilfe dieses Europäischen Kulturerbe-Siegels aktiv gefördert werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 3 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verbesserung des Zugangs zu kulturellen Stätten für alle Bürgerinnen und Bürger und insbesondere für junge Menschen;

– Verbesserung und/oder Ausweitung des Zugangs zu kulturellen Stätten für alle und insbesondere für junge Menschen;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 3 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Vertiefung des interkulturellen Dialogs, insbesondere unter jungen Menschen, durch Angebote zur künstlerischen, kulturellen und geschichtlichen Bildung;

– Vertiefung des interkulturellen Dialogs, insbesondere unter jungen Menschen, durch Angebote zur künstlerischen, kulturellen, geschichtlichen und interaktiven Online-Bildung;

Begründung

Junge Menschen sozialisieren sich, vernetzen sich, lernen und interagieren durch die Nutzung von IKT und sozialen Netzwerk-Websites. Für die jüngere Generation ist es sehr einfach, sich über Blogs, Facebook und andere Bildungsseiten im Internet zu äußern. Interaktives Online-Lernen ist das beste und kostengünstigste Instrument, um den interkulturellen Dialog voranzubringen, und sollte deshalb in den geänderten Text einfließen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 3 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Ausschöpfung von Synergien zwischen dem Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit;

– Ausschöpfung von Synergien zwischen dem Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer Arbeit und Unterstützung kreativer Arbeit;

Begründung

Synergien zwischen dem Kulturerbe und zeitgenössischen künstlerischen Schaffen könnten als Katalysator für Kreativität wirken.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 3 – Spiegelstrich 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Förderung der Synergien zwischen dem kulturellen Erbe und den wirtschaftlichen Aktivitäten, die zu seiner Unterstützung entstehen – unter umfassender Achtung dieses Erbes – und die zu seiner Nachhaltigkeit und der seines Umfelds beitragen;

Begründung

Das Kulturerbe kann einer der wichtigsten Anziehungspunkte einer Gegend sein und kann für dieses Gebiet zu einem erstrangigen wirtschaftlichen Trumpf werden, indem es mithilfe des Kulturtourismus, der Kulturwirtschaft usw. zu seiner Wirtschaft beiträgt Ferner ermöglicht diese Verflechtung mit der produktiven Wirtschaft, dass die Stätten zu ihrer eigenen Erhaltung beitragen, zumal die damit verbundenen Kosten nur mit Mühe aufgebaut werden können.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 3 – Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Beitrag zur Attraktivität und zur nachhaltigen Entwicklung der Regionen.

– Beitrag zur Förderung, Attraktivität, zum kulturellen Einfluss, zur touristischen Erschließung und zur nachhaltigen Entwicklung der Regionen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 3 – Spiegelstrich 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Förderung der Schaffung europäischer Netze, die das gemeinsame europäische Erbe aufwerten.

Begründung

Das europäische Erbe ist äußerst vielfältig, und die interterritorialen Netze können den gemeinsamen europäischen Besitzstand aus ganz unterschiedlichen Epochen und künstlerischen Stilrichtungen hervorheben. So könnte man ein Netz des Zisterzienser-Ordens, der Roma, des Modernismus oder des Jugendstils, der Sonnwendfeiern usw. schaffen. So würden die europäischen Bürger erkennen, dass viele Erscheinungsformen, die sie als ihrem Kulturerbe zugehörig betrachten, in ganz Europa vorkommen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Komplementarität des Europäischen Kulturerbe-Siegels mit anderen Initiativen im Bereich Kulturerbe (z. B. UNESCO-Liste des Welterbes und „Kulturwege Europas“ des Europarates).

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Europäische Kulturerbe-Siegel andere Initiativen im Bereich Kulturerbe (z. B. UNESCO-Liste des Welterbes, Repräsentative UNESCO-Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und „Kulturwege Europas“ des Europarates) ergänzt, jedoch nicht verdoppelt.

Begründung

Siehe Begründung zu dem Änderungsantrag zu Erwägung 7.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die für das Siegel vorgeschlagenen Stätten müssen einen symbolischen europäischen Wert aufweisen und eine maßgebliche Rolle in der Geschichte und beim Aufbau der Europäischen Union gespielt haben. Die Bewerber müssen daher Folgendes belegen:

(1) Die für das Europäische Kulturerbe-Siegel vorgeschlagenen Stätten müssen einen symbolischen europäischen Wert aufweisen und eine bedeutende Rolle in der Geschichte und Kultur Europas und/oder beim Aufbau der Union gespielt haben. Sie müssen daher Folgendes belegen:

Begründung

Siehe Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 2 Spiegelstrich 1

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– und/oder die Stellung und Rolle der Stätte in der europäischen Geschichte und im europäischen Einigungsprozess sowie ihre Verbindung zu maßgeblichen europäischen Ereignissen oder Persönlichkeiten sowie zu kulturellen, künstlerischen, politischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen oder industriellen Bewegungen;

– und/oder die Stellung und Rolle der Stätte in der europäischen Geschichte und im europäischen Einigungsprozess sowie ihre Verbindung zu maßgeblichen europäischen Ereignissen oder Persönlichkeiten sowie zu kulturellen, künstlerischen, religiösen, politischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, ökologischen oder industriellen Bewegungen;

Begründung

Religion, welche auch immer, war im europäischen Kontext von größter Bedeutung, indem sie Anlass für Kriege war, die Philosophie, die Denkweise und die Kultur im Allgemeinen beeinflusste wie auch einen großen Teil des künstlerischen Schaffens bis zum 19. Jahrhundert, ganz zu schweigen von anderen Themen mit religiösem Bezug. Darüber hinaus sind die wichtigsten Denkmäler Europas eigentlich religiöser Art, und deshalb wäre es absurd, Religion nicht zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Bewerber um das Siegel legen einen Projektvorschlag vor, der auf die Förderung der europäischen Dimension der Stätten ausgerichtet ist und mit dem sie sich zu Folgendem verpflichten:

(2) Die Bewerber um das Europäische Kulturerbe-Siegel legen einen Projektvorschlag vor, mit dessen Umsetzung spätestens am Ende des Zuerkennungsjahrs begonnen werden muss und der Folgendes enthält:

Begründung

Die Festlegung einer Frist für die Umsetzung der Kriterien am Ende des Zuerkennungsjahres würde die Bewerber zwingen, ihre Verpflichtungen einzuhalten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Förderung der Mehrsprachigkeit durch die Nutzung mehrerer Sprachen der Europäischen Union;

– Förderung der Mehrsprachigkeit und der regionalen Vielfalt durch die Nutzung mehrerer Sprachen der Union als ein Schlüssel für den interkulturellen Dialog;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Teilnahme an den Aktivitäten des Netzes der mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Projekte anzustoßen;

Zusammenarbeit mit bereits mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Steigerung der Außenwirkung und der Attraktivität der Stätte auf europäischer Ebene, z. B. mittels moderner Technologien;

– Steigerung der Außenwirkung und der Attraktivität der Stätte auf europäischer Ebene, u.a. mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2 – Spiegelstrich 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Gewährleistung des Zugangs zu der Stätte für die europäischen Bürger, unter umfassender Achtung ihres Schutzes;

Begründung

Dieser Punkt könnte als Selbstverständlichkeit erscheinen, aber viele Denkmäler sind nicht für die Öffentlichkeit zugänglich, so dass sie nur schwer irgendein Gefühl der Zugehörigkeit schaffen können.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– sofern der spezifische Charakter der Stätte dies erlaubt, wird die Ausrichtung künstlerischer und kultureller Aktivitäten (Veranstaltungen, Festivals, Residenzstipendien) begrüßt, die die Mobilität europäischer Künstler und Sammlungen unterstützen, den interkulturellen Dialog stimulieren und Verknüpfungen zwischen dem Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit fördern.

– sofern der spezifische Charakter der Stätte dies erlaubt, wird die Ausrichtung künstlerischer und kultureller Aktivitäten (Veranstaltungen, Festivals, Residenzstipendien) begrüßt, die die Mobilität europäischer Kulturbeauftragter, Künstler und Sammlungen unterstützen, den interkulturellen Dialog stimulieren und Verknüpfungen zwischen dem Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit fördern.

Begründung

Dieser Satz soll nicht Teil eines Zwangskriteriums sein, sondern ein optionales Element, da die Kriterien im Verhältnis zur Größe und zur Beschaffenheit der Stätten angewandt werden. Nicht alle Stätten dürften in der Lage sein, künstlerische und kulturelle Aktivitäten durchzuführen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 3 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gewährleistung der Zugänglichkeit der Stätte für ein möglichst breites Publikum, z.B. durch bauliche Anpassungen und Schulung des Personals;

– Gewährleistung der Zugänglichkeit der Stätte für ein möglichst breites Publikum, auch für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung, z. B. durch bauliche Anpassungen und Schulung des Personals und durch die Nutzung des Internets;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 3 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Bekanntmachung der Stätte als touristisches Ziel;

– Bekanntmachung der Stätte als touristisches Ziel bei gleichzeitiger Begrenzung möglicher negativer Auswirkungen, die die Stätten oder ihre Umgebung beeinträchtigen;

Begründung

Die touristische Erschließung sollte keinesfalls die Stätte und ihre Umgebung beeinträchtigen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 3 – Spiegelstrich 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Gewährleistung einer größtmöglichen Umweltfreundlichkeit des Managementplans, um die potenziell schädlichen Auswirkungen des Tourismus so gering wie möglich zu halten.

– Gewährleistung einer größtmöglichen Umweltfreundlichkeit des Managementplans.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Artikel 7 Absatz 3 Spiegelstrich 6.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die europäische Jury besteht aus 12 Mitgliedern. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission benennen jeweils vier Mitglieder. Die Jury bestimmt ihren Vorsitz.

2. Die europäische Jury besteht aus 13 Mitgliedern. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission benennen gemäß ihren jeweiligen Verfahren jeweils vier Mitglieder, der Ausschuss der Regionen benennt ein Mitglied. Die europäische Jury bestimmt ihren Vorsitzenden.

Begründung

Die Einbeziehung eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen in die europäische Jury würde den lokalen und nationalen Behörden eine Stimme verschaffen und damit repräsentativer sein und außerdem lokale und regionale Interessen auf sich ziehen. Dies würde auch dazu führen, eine ungleiche Zahl von Jurymitgliedern zu haben.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei den Mitgliedern der Jury handelt es sich um unabhängige Experten. Sie müssen über umfassende Erfahrungen und Fachkenntnisse auf den Gebieten Kultur, Kulturerbe, europäische Geschichte oder in anderen für die Ziele des Europäischen Kulturerbe-Siegels relevanten Bereichen verfügen.

3. Bei den Mitgliedern der Jury handelt es sich um unabhängige Experten. Sie müssen über umfassende Erfahrungen und Fachkenntnissen für die Ziele des Europäischen Kulturerbe-Siegels relevanten Bereichen verfügen. Die Institutionen, die die Experten benennen, streben danach, die Komplementarität ihrer jeweiligen Fachgebiete und eine geographisch ausgewogene Vertretung sicherzustellen.

Begründung

Der europäischen Jury sollten Kulturexperten angehören, die alle Gebiete im Zusammenhang mit den Zielen des EU-Kulturerbe-Siegels abdecken (die Liste sollte nicht restriktiv sein, sie könnte von Studien der Humanwissenschaften bis zum Kulturmanagement reichen), wobei gleichzeitig eine ausgewogene Vertretung aller Mitgliedstaaten gewahrt bleibt.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre benannt. Abweichend hiervon gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission vier Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre und der Rat vier Mitglieder für drei Jahre benennt.

4. Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre benannt. Abweichend hiervon gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission vier Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre, der Ausschuss der Regionen ein Mitglied für zwei Jahre und der Rat vier Mitglieder für drei Jahre benennt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Artikel 8 Absatz 2.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Wenn sich herausstellt, dass ein Mitglied der Jury in Zusammenhang mit einer Stätte in einem Interessenkonflikt steht, nimmt das betreffende Mitglied nicht an der Bewertung dieser Stätte teil.

5. Die Mitglieder der europäischen Jury erklären jeden Interessenkonflikt oder möglichen Interessenkonflikt in Bezug auf eine Stätte. Wird eine solche Erklärung abgegeben oder stellt sich ein solcher Interessenkonflikt heraus, nimmt das betreffende Mitglied nicht an der Bewertung dieser Stätte oder jeder anderen Stätte aus demselben Mitgliedstaat teil.

Begründung

Diese praktischen Modalitäten gewährleisten die Transparenz des Verfahrens.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten, erstellt die Kommission ein von allen Bewerbern zu verwendendes gemeinsames Bewerbungsformular, das auf den Auswahlkriterien basiert. Es werden nur Bewerbungen berücksichtigt, die unter Verwendung dieses offiziellen Formulars eingereicht werden.

Die Kommission erstellt ein von allen Bewerbern zu verwendendes gemeinsames Bewerbungsformular, das auf den in Artikel 7 aufgeführten Auswahlkriterien basiert. Es werden nur Bewerbungen berücksichtigt, die unter Verwendung dieses offiziellen Formulars eingereicht werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Vorauswahl der Stätten, die für das Europäische Kulturerbe-Siegel in Betracht kommen, sind die Mitgliedstaaten zuständig.

1. Für die Vorauswahl der Stätten, die für das Europäische Kulturerbe-Siegel in Betracht kommen, sind die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden zuständig.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jeder Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit, nach Maßgabe des Zeitplans im Anhang pro Jahr höchstens zwei im Rahmen der Vorauswahl ermittelte Stätten vorzuschlagen. In den Jahren, die dem Kontrollverfahren vorbehalten sind, findet kein Auswahlverfahren statt.

2. Jeder Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit, nach Maßgabe des Zeitplans im Anhang alle zwei Jahre höchstens zwei im Rahmen der Vorauswahl ermittelte Stätten vorzuschlagen.

Begründung

Die Auswahl der Stätten alle zwei Jahre wird eine bessere Qualität des Auswahlverfahrens und auch der ausgewählten Stätten sicherstellen. Die Zahl der Stätten muss in einem vernünftigen Rahmen bleiben, um nicht die Qualität, die Glaubwürdigkeit und das Prestige des Europäischen Kulturerbe-Siegels zu gefährden. Das Auswahlverfahren würde in einem Jahr auf der Ebene des Mitgliedstaats durchgeführt werden, im nächsten Jahr jedoch auf europäischer Ebene mit einer offiziellen Ausweisung der Stätten. In diesem Fall kann die Kontrolle der Stätten parallel zu dem Auswahlverfahren erfolgen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip legt jeder Mitgliedstaat die Verfahren und den Zeitplan für die Vorauswahl selbst fest, wobei die Verwaltungsmodalitäten so einfach und flexibel wie möglich zu halten sind. Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission jedoch spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem das Auswahlverfahren stattfindet, über die Ergebnisse der Vorauswahl.

3. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip legt jeder Mitgliedstaat die Verfahren und den Zeitplan für die Vorauswahl selbst fest, wobei die Verwaltungsmodalitäten so einfach und flexibel wie möglich zu halten sind. Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission jedoch spätestens am 1. März des Jahres, in dem das Vorauswahlverfahren stattfindet, über die Ergebnisse der Vorauswahl.

Begründung

Im Einklang mit dem neu vorgeschlagenen Zeitplan (s. Anhang)

Änderungsantrag  42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Vorauswahl erfolgt auf Grundlage der in Artikel 7 festgelegten Kriterien; es ist das in Artikel 9 genannte Bewerbungsformular zu verwenden.

4. (Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Begründung

Die Kriterien sowie das für das Vorauswahlverfahren auf der Ebene des Mitgliedstaats verwendete Bewerbungsformular müssen identisch sein.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a. Die Kommission veröffentlicht die vollständige Liste der in der Vorauswahl benannten Stätten und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen davon.

Begründung

Die Veröffentlichung der in der Vorauswahl benannten Stätten und die Unterrichtung aller beteiligten EU-Institutionen gestaltet das Verfahren transparenter.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die endgültige Auswahl erfolgt auf Grundlage der in Artikel 7 festgelegten Kriterien; es ist das in Artikel 9 genannte Bewerbungsformular zu verwenden.

3. Die endgültige Auswahl erfolgt gemäß der in Artikel 7 festgelegten Kriterien; es ist das in Artikel 9 genannte Bewerbungsformular zu verwenden.

Begründung

Die Kriterien sowie das für das endgültige Auswahlverfahren auf Unionsebene verwendete Bewerbungsformular müssen identisch sein.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die europäische Jury legt bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Auswahlverfahren stattfindet, einen Bericht über die Stätten vor, die die Vorauswahl bestanden haben. Aus diesem Bericht geht hervor, welche Stätten für die Zuerkennung des Europäisches Kulturerbe-Siegels empfohlen werden, und es wird begründet, warum Stätten nicht in diese endgültige Liste aufgenommen wurden.

4. Die europäische Jury legt bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem das Vorauswahlverfahren stattfindet, einen Bericht über die Stätten vor, die die Vorauswahl bestanden haben. Aus diesem Bericht geht hervor, welche Stätten für die Zuerkennung des Europäisches Kulturerbe-Siegels empfohlen werden, und es wird begründet, warum Stätten nicht in diese endgültige Liste aufgenommen wurden.

Begründung

Im Einklang mit dem neu vorgeschlagenen Zeitplan (s. Anhang)

Änderungsantrag  46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für Bewerbungen länderübergreifender Stätten gilt das gleiche Verfahren wie für Bewerbungen anderer Stätten. Die Bewerbungen durchlaufen die Vorauswahl in einem der betroffenen Mitgliedstaaten, wobei auch diese Bewerbungen unter die in Artikel 10 vorgesehene Höchstzahl von zwei Stätten pro Mitgliedstaat fallen, und nach Anhörung und Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten werden sie im Namen aller dieser Staaten vorgeschlagen.

2. Für Bewerbungen länderübergreifender Stätten gilt das gleiche Verfahren wie für Bewerbungen anderer Stätten. Die Bewerbungen durchlaufen die Vorauswahl in allen betroffenen Mitgliedstaaten, wobei auch diese Bewerbungen unter ihre in Artikel 10 vorgesehene Höchstzahl von zwei Stätten pro Mitgliedstaat fallen. Die länderübergreifenden Stätten benennen eine der beteiligten Stätten als ihren Koordinator, der die einzige Kontaktstelle für die Kommission bildet. Der Koordinator übermittelt rechtzeitig Informationen über die länderübergreifende Bewerbung an alle Mitgliedstaaten, um die Teilnahme aller Stätten in der gesamten Union zu gewährleisten. Alle an einer länderübergreifenden Stätte teilnehmenden Stätten füllen den in Artikel 9 genannten Bewerbungsbogen aus und erfüllen die Kriterien im Sinne von Artikel 7.

Begründung

Länderübergreifende Stätten erhalten eine bevorzugte Stellung, da sie ihrem Wesen nach die Hauptziele des Europäischen Kulturerbe-Siegels fördern und Netzwerke aufbauen. Daher sollten alle teilnehmenden Mitgliedstaaten ihren Anteil an Stätten, die an der länderübergreifenden Stätte teilnehmen, benennen. Ebenso wichtig ist es, alle Mitgliedstaaten rechtzeitig über eine Absicht zu unterrichten, sich um das Siegel für eine länderübergreifende Stätte zu bewerben, so dass jeder Interessierte einbezogen werden kann. Aus praktischen Gründen sollte ein Koordinator für jede länderübergreifende Stätte benannt werden, der dann den Kontakt für die europäische Jury und die Kommission bilden würde.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Besondere Berücksichtigung erfahren länderübergreifende Stätten, die durch ihre Darstellung der materiellen und immateriellen Symbolkraft das Wesen des grenzübergreifenden europäischen Erbes fördern.

Begründung

Es ist äußerst bedeutsam, wenn ein Europäisches Kulturerbe-Siegel einer länderübergreifenden Stätte zuerkannt wird, da es das europäische Erbe auf einer höheren Ebene, die bei mehr Bürgern Wirkungen zeitigt, fördern würde. Frieden ist ein Beispiel für immaterielle Symbolkraft.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a. Wenn eine zu einer länderübergreifenden Stätte gehörende Stätte nicht mehr die Kriterien für das Europäische Kulturerbe-Siegel oder die in der Bewerbung eingegangenen Verpflichtungen erfüllt, findet das Verfahren nach Artikel 15 Anwendung.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In Anbetracht der Empfehlungen der europäischen Jury ernennt die Kommission im Jahr nach der Durchführung des Auswahlverfahrens offiziell die Stätten, denen das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber.

1. Unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der europäischen Jury ernennt die Kommission im Jahr nach der Durchführung des Auswahlverfahrens offiziell die Stätten, denen das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die getroffenen Entscheidungen.

Begründung

Diese Änderung steht in Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 8.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 14 und 15 und vorbehaltlich der Weiterführung der Maßnahme wird das Europäische Kulturerbe-Siegel den Stätten im Prinzip auf unbegrenzte Zeit zuerkannt.

2. Nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 14 und 15 und vorbehaltlich der Weiterführung der Maßnahme wird das Europäische Kulturerbe-Siegel den Stätten auf unbegrenzte Zeit zuerkannt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Zuerkennung des Europäischen Kulturerbe-Siegels beinhaltet keinerlei Verpflichtung in Bezug auf Städtebau, Recht, Landschaftsgestaltung, Mobilität und Architektur. Das einzig geltende Recht ist das örtliche Recht.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Bericht ist spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet, der Kommission zu übermitteln und der europäischen Jury zur Prüfung vorzulegen.

3. Der Bericht ist spätestens am 1. März des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet, der Kommission zu übermitteln und der europäischen Jury zur Prüfung vorzulegen.

Begründung

Im Einklang mit dem neu vorgeschlagenen Zeitplan (s. Anhang)

Änderungsantrag  53

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die europäische Jury legt spätestens am 31. Oktober des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet, einen Bericht über die Situation in den mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten im betreffenden Mitgliedstaat vor; dieser Bericht enthält erforderlichenfalls Empfehlungen, die bis zum nächsten Kontrollverfahren zu berücksichtigen sind.

4. Die europäische Jury legt spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet, einen Bericht über die Situation in den mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten im betreffenden Mitgliedstaat vor; dieser Bericht enthält erforderlichenfalls Empfehlungen, die bis zum nächsten Kontrollverfahren zu berücksichtigen sind.

Begründung

Im Einklang mit dem neu vorgeschlagenen Zeitplan (s. Anhang)

Änderungsantrag  54

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Um ein kohärentes Vorgehen im Kontrollverfahren zu gewährleisten, legt die Kommission gemeinsame Indikatoren für die Mitgliedstaaten fest.

5. Um ein kohärentes Vorgehen im Kontrollverfahren zu gewährleisten, legt die Kommission nach Konsultation der europäischen Jury gemeinsame Indikatoren für die Mitgliedstaaten fest.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die endgültige Entscheidung über die Aberkennung des Europäischen Kulturerbe-Siegels trifft die Kommission. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber.

4. Die endgültige Entscheidung über die Aberkennung des Europäischen Kulturerbe-Siegels trifft die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung der europäischen Jury. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat sowie den Ausschuss der Regionen hierüber.

Begründung

Die Einbeziehung der europäischen Jury in das Aberkennungsverfahren ist aus Gründen der Transparenz von wesentlicher Bedeutung.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a. Die Stätten können sich jederzeit entscheiden, auf das Europäische Kulturerbe-Siegel zu verzichten. In diesem Fall benachrichtigen sie den betreffenden Mitgliedstaat, der seinerseits die Kommission unterrichtet. Die Kommission trifft die Entscheidung, das Europäische Kulturerbe-Siegel abzuerkennen, und unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen.

Begründung

Eine Option, sich freiwillig aus der Initiative für das Europäische Kulturerbe-Siegel zurückzuziehen, ist demokratischer, bedenkt man Situationen, wenn die Stätte aus objektiven Gründen ihre Verpflichtungen nicht länger einhalten kann oder nicht an dieser Initiative teilnehmen möchte.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 16 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Aufstellung von Leitlinien für das Auswahl- und das Kontrollverfahren sowie Erstellung des Bewerbungsformulars;

– Aufstellung von Leitlinien, um das Auswahl- und das Kontrollverfahren zu unterstützen, sowie Erstellung des Bewerbungsformulars im Licht der in Artikel 3 genannten Ziele und gemäß den in Artikel 7 festgelegten Kriterien;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission ist auf europäischer Ebene für die Kommunikation und die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel zuständig; hierzu erstellt und unterhält sie insbesondere eine eigene Website.

2. Die Kommission ist auf europäischer Ebene für die Kommunikation und die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel zuständig; hierzu erstellt und unterhält sie insbesondere eine eigene Website und ein neues Logo zur Steigerung der Außenwirkung und der Attraktivität der Stätte auf europäischer Ebene, z. B. durch die Nutzung der Möglichkeiten, die neue Technologien sowie digitale und interaktive Mittel bieten, und durch Bemühungen um Synergien mit anderen europäischen Initiativen. Alle Mitteilungen und Empfehlungen der europäischen Jury im Sinne von Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 4a und Artikel 15 Absatz 5 werden auf dieser Website veröffentlicht.

Begründung

Ein neues Logo würde zur Sichtbarkeit des EU-Kulturerbe-Siegels und zu einem Sensibilisierungsprozess für diese Initiative beitragen. Die Arbeit der europäischen Jury muss so transparent wie möglich sein.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission veranlasst die externe und unabhängige Evaluierung der Maßnahme „Europäisches Kulturerbe-Siegel“. Bei dieser Evaluierung, die gemäß dem Zeitplan im Anhang alle sechs Jahre stattfindet, werden sämtliche relevanten Aspekte untersucht, einschließlich der Effizienz der bei der Umsetzung der Maßnahme angewandten Verfahren, der Anzahl der Stätten, der Wirkung der Maßnahme, der Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung und der Frage, ob das Europäische Kulturerbe-Siegel weitergeführt werden sollte.

1. Die Kommission veranlasst die externe und unabhängige Evaluierung der Maßnahme „Europäisches Kulturerbe-Siegel“. Bei dieser Evaluierung, die gemäß dem Zeitplan im Anhang alle sechs Jahre stattfindet, werden sämtliche relevanten Aspekte untersucht, einschließlich der Effizienz der bei der Umsetzung der Maßnahme angewandten Verfahren, der Anzahl der Stätten, der geographischen Reichweite und der Wirkung der Maßnahme, der Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung und der Frage, ob das Europäische Kulturerbe-Siegel weitergeführt werden sollte.

Begründung

Erforderlichenfalls könnte in einer künftigen Evaluierung des Europäischen Kulturerbe-Siegels die Frage untersucht werden, ob eine Ausweitung der Initiative auf die Drittländer, die am Programm „Kultur“ teilnehmen, sinnvoll ist.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Evaluierungsbericht vor.

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Evaluierungsbericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

entfällt

Übergangsbestimmungen

 

1. Die Stätten in den Mitgliedstaaten, denen das Siegel bereits im Rahmen der zwischenstaatlichen Initiative für das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt wurde, werden im Jahr [auf das Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses folgendes Jahr] erneut bewertet.

 

Für diese Stätten sind auf Grundlage der in den Artikeln 6 bis 9 festgelegten neuen Kriterien und Verfahren neue Bewerbungen einzureichen, die die betreffenden Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Januar [betreffendes Jahr] an die Kommission übermitteln.

 

Diese neuen Bewerbungen werden von der europäischen Jury bewertet.

 

Erfüllt eine von einem Mitgliedstaat vorgeschlagene Stätte nicht die Kriterien oder werden zusätzliche Informationen benötigt, leitet die europäische Jury über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um zu prüfen, ob die Bewerbung vor einer endgültigen Entscheidung verbessert werden kann. Erforderlichenfalls könnten Besuche bei der betreffenden Stätte anberaumt werden.

 

Die europäische Jury legt bis Ende des Jahres [betreffendes Jahr] einen Bericht über die Stätten vor und gibt darin Empfehlungen dazu ab, ob ihnen das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt werden sollte, es sei denn, von den Mitgliedstaaten werden zusätzliche Auskünfte benötigt.

 

Anschließend ernennt die Kommission die Stätten offiziell.

 

Nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 14 und 15 und vorbehaltlich der Weiterführung der Maßnahme wird das Europäische Kulturerbe-Siegel den unter diesen Absatz fallenden Stätten im Prinzip auf unbegrenzte Zeit zuerkannt.

 

Bewerber, die nicht in die endgültige Liste aufgenommen wurden, können in den Folgejahren erneut eine Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl auf nationaler Ebene einreichen.

 

2. Mitgliedstaaten, die nicht an der zwischenstaatlichen Initiative für das Europäische Kulturerbe-Siegel teilgenommen haben, können im Jahr [zweites auf das Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses folgendes Jahr] höchstens vier Stätten für die Zuerkennung des Europäischen Kulturerbe-Siegels vorschlagen.

 

Für diese Stätten sind auf Grundlage der in den Artikeln 6 bis 9 festgelegten Kriterien und Verfahren Bewerbungen einzureichen, die die betreffenden Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Januar [betreffendes Jahr] an die Kommission übermitteln.

 

Diese neuen Bewerbungen werden von der europäischen Jury bewertet. Erfüllt eine von einem Mitgliedstaat vorgeschlagene Stätte nicht die Kriterien oder werden zusätzliche Informationen benötigt, leitet die europäische Jury über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um zu prüfen, ob die Bewerbung vor einer endgültigen Entscheidung verbessert werden kann. Erforderlichenfalls könnten Besuche bei der betreffenden Stätte anberaumt werden.

 

Die europäische Jury legt bis Ende des Jahres [betreffendes Jahr] einen Bericht über die Stätten vor und gibt darin Empfehlungen dazu ab, ob ihnen das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt werden sollte, es sei denn, von den Mitgliedstaaten werden zusätzliche Auskünfte benötigt.

 

Anschließend ernennt die Kommission die Stätten offiziell.

 

Nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 14 und 15 und vorbehaltlich der Weiterführung der Maßnahme wird das Europäische Kulturerbe-Siegel den unter diesen Absatz fallenden Stätten im Prinzip auf unbegrenzte Zeit zuerkannt.

 

Bewerber, die nicht in die endgültige Liste aufgenommen wurden, können in den Folgejahren erneut eine Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl auf nationaler Ebene einreichen.

 

3. Die Auswahl- und Kontrollverfahren für das Europäische Kulturerbe-Siegel, die in den Artikeln 6 bis 15 festgelegt sind, laufen im Jahr [drittes auf das Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses folgendes Jahr] an.

 

Begründung

Das neue Kulturerbe-Siegel der Europäischen Union fußt auf dem zwischenstaatlichen Europäischen Kulturerbe-Siegel. Nichtsdestotrotz ist es eine Maßnahme der EU, die auf neuen, gemeinsamen, eindeutigen und transparenten Kriterien, einer gemeinsamen Anwendung und einem neuen Logo beruht, die sich erheblich von der zwischenstaatlichen Initiative unterscheiden. Die mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten werden dieses behalten und werden gleichberechtigt mit allen anderen Bewerbern für das Kulturerbe-Siegel der Europäischen Union behandelt. Dies wird den Wert des alten zwischenstaatlichen Siegels nicht schmälern und wird dem neuen Siegel mehr Ansehen verschaffen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für einen Beschluss

Anlage – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[Jahr n]

 

Annahme des Beschlusses

Vorarbeiten

[Jahr n]

 

Annahme des Beschlusses

Vorarbeiten

[Jahr n+1]

Erneute Evaluierung der Stätten, denen bereits im Rahmen der zwischenstaatlichen Initiative das Europäische Kulturerbe-Siegel verliehen wurde

[Jahr n+1]

Vorarbeiten

[Jahr n+2]

Einreichung von Bewerbungen durch die Mitgliedstaaten, die nicht an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben

[Jahr n+2]

Vorauswahl durch den Mitgliedstaat

[Jahr n+3]

Auswahl

 

[Jahr n+3]

Endgültige Ausweisung der Stätten

[Jahr n+4]

Kontrolle

 

[Jahr n+4]

Vorauswahl durch den Mitgliedstaat

[Jahr n+5]

Auswahl

 

[Jahr n+5]

Endgültige Ausweisung der Stätten und Kontrolle

[Jahr n+6]

 

Auswahl

Evaluierung des Europäischen Kulturerbe-Siegels

[Jahr n+6]

Vorauswahl durch den Mitgliedstaat

[Jahr n+7]

Auswahl

 

[Jahr n+7]

Endgültige Ausweisung der Stätten

Evaluierung des Europäischen Kulturerbe-Siegels

[Jahr n+8]

Kontrolle

 

[Jahr n+8]

Vorauswahl durch den Mitgliedstaat

[Jahr n+9]

Auswahl

 

[Jahr n+9]

Endgültige Ausweisung der Stätten und Kontrolle

[Jahr n+10]

Auswahl

 

[Jahr n+10]

Vorauswahl durch den Mitgliedstaat

[Jahr n+11]

Auswahl

 

[Jahr n+11]

Endgültige Ausweisung der Stätten

[Jahr n+12]

 

Kontrolle

Evaluierung des Europäischen Kulturerbe-Siegels

 

[Jahr n+12]

 

Vorauswahl durch den Mitgliedstaat

[Jahr n+13]

 

Endgültige Ausweisung der Stätten

Evaluierung des Europäischen Kulturerbe-Siegels

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 10 Absatz 2.

  • [1]  ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 52.

BEGRÜNDUNG

Die Herausbildung einer gemeinsamen europäischen Identität und das wachsende Interesse an der Europäischen Union und ihrer Entstehung sind Herausforderungen, denen sich die europäischen Institutionen in ihrem Bemühen gegenübersehen, einen umfassenden Zusammenhalt und Solidarität zu erreichen.

Gewiss gibt es andere, radikalere und offensichtlichere Wege, den Glauben der Europäer an die Europäische Union und ihre führenden Politiker zu verstärken (die kürzliche Finanzkrise hat gezeigt, dass auf den höheren Verwaltungsebenen noch viel getan werden muss); jedoch können Kenntnisse in der Geschichte unseres Kontinents, Vertrautheit mit seinem multinationalen und doch gemeinsamen Kulturerbe und eine bessere Erziehung der jungen Generation in Bezug auf die Ideen und die Menschen, die zum Aufbau der Europäischen Union geführt haben, dazu beitragen, die Kluft zwischen der EU und ihren Bürgern zu überwinden.

Der Vorschlag der Kommission

Der Vorschlag der Kommission stammt aus dem ursprünglichen Konzept des Europäischen Kulturerbe-Siegels, das 2005 als eine der vorgeschlagenen Lösungen auf dem Weg, die Kluft zwischen der EU und ihren Bürgern zu überwinden, entstanden ist. Es wurde im April 2006 von wenigen europäischen Staaten (Frankreich, Spanien und Ungarn) auf einer zwischenstaatlichen Grundlage auf den Weg gebracht und zielte darauf ab, unser gemeinsames Kulturerbe und unsere gemeinsame Geschichte zu nutzen, um das Zugehörigkeitsgefühl der europäischen Bürger zu Europa zu stärken. Bislang wurde das Siegel insgesamt 64 Kulturstätten in 17 EU-Mitgliedstaaten und in der Schweiz zuerkannt.

Am 20. November 2008 ersuchten die Mitgliedstaaten die Europäische Kommission, das zwischenstaatliche Europäische Kulturerbe-Siegel in eine formelle EU-Maßnahme überzuführen, die denselben Zweck verfolgen würde, jedoch seine Funktionsweise vereinheitlichen und dadurch seinen langfristigen Erfolg sicherstellen würde.

Eine breite Konsultation der Öffentlichkeit wie auch eine Folgenabschätzung zeigten, dass das Europäische Kulturerbe-Siegel seine Ziele besser erreichen könnte, wenn es als eine Initiative der Europäischen Union mit den gleichen genau definierten Kriterien funktionieren würde und gleichzeitig mit einem guten Kontrollsystem vor Ort, das dazu beitragen würde, die Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit des Siegels zu verbessern, ohne die Rückschläge, die einer wenig stabilen, nach dem Rotationsprinzip funktionierenden Verwaltung, mangelnder Kommunikation und schwindendem Interesse an einer Beteiligung eigen sind.

Um sein politisches Ziel zu erreichen, sollte das neue Europäische Kulturerbe-Siegel, wie vorgeschlagen, die Symbolkraft und/oder den erzieherischen Wert stärker in den Vordergrund rücken und weniger die Schönheit einer Stätte - wie dies andere Initiativen auf dem Gebiet des Kulturerbes bereits tun - und sollte besonderen Nachdruck auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den ausgezeichneten Stätten legen, um bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Projekte in die Wege zu leiten.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Europäische Kulturerbe-Siegel als ein Instrument neben anderen effizienteren Möglichkeiten zu nutzen, um die Kluft zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgern zu überbrücken. Dies ist ein Weg, um zu unterstreichen, dass die europäische Geschichte das Ergebnis des vielfältigen, jedoch reichen und sich ergänzenden gemeinsamen Kulturerbes ist, als Würdigung, dass die EU in starken Werten wie Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte, kulturelle Vielfalt, Toleranz und Solidarität verwurzelt ist. Der Beschluss der Mitgliedstaaten, das Europäische Kulturerbe-Siegel in den Rahmen der EU zu stellen, wird nicht nur dazu beitragen, seine Sichtbarkeit, sein Prestige und seine Glaubwürdigkeit zu erhöhen, sondern auch mithelfen, die seit langem ersehnten Ideale des Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den europäischen Bürgern zu verwirklichen.

Die Berichterstatterin befürwortete ursprünglich die Idee eines Siegels, das sich über die Grenzen der Europäischen Union hinaus erstrecken würde und das als ein ehrgeiziges Mittel der Außenpolitik verwendet werden könnte, da der Beitrag der europäischen Kultur für die Welt allgemein anerkannt wird. Jedoch scheint es derzeit realistischer zu sein, das Siegel als ein Instrument zu behandeln, um den Zusammenhalt der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung zu vertiefen, bevor irgendein Versuch unternommen wird, es als eine Auszeichnung jenseits der EU-Grenzen für Beiträge zur Geschichte und zum Erbe der Menschheit zu nutzen, die aus Werten herrühren, die einstmals auf unserem Kontinent entstanden sind und zur Geltung kamen.

Eine Reihe der Punkte in dem Vorschlag sollte jedoch weiterer Verbesserungen und einer Klärung bedürfen.

I. DAS KULTURERBE-SIEGEL DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Umbenennung des zwischenstaatlichen Europäischen Kulturerbe-Siegels in Kulturerbe-Siegel der Europäischen Union - im Rahmen der Maßnahme der Gemeinschaft - ist für den Standpunkt der Berichterstatterin und für das Konzept des Siegels, wie es in dem Vorschlag dargestellt wird, von großer Bedeutung. Es unterscheidet Letzteres deutlich von Ersterem und spiegelt wider, dass das neue Siegel als ein Mittel verwendet werden sollte, Zusammenhalt und Solidarität anzustreben und zu erreichen, zuerst und vor allem unter den Bürgern der EU.

Als eine neue Maßnahme mit konkreten Kriterien und einem genau definierten Kontrollsystem würde ein neuer Name für ein neues Siegel und ein neues Logo dieses von seinem Vorgänger unterscheiden. Dieser Vorschlag hilft, abgesehen davon, dass er Zeit einräumt, um die Maßnahme und ihre Umsetzung zu testen, mit den unten beschriebenen Übergangsbestimmungen zurecht zu kommen.

II. ZAHL DER STÄTTEN: AUSWAHL ALLE ZWEI JAHRE

Eine jährliche Zuerkennung des Siegels an höchstens 27 Stätten pro Jahr würde nicht nur die Zahl der Stätten, die das Siegel in den ersten Jahren tragen, dramatisch vervielfachen, sondern mit Sicherheit die Gefahr bergen, das Prestige des Siegels zu schmälern. Darüber hinaus würde dies die Qualität des Kontrollverfahrens beeinträchtigen, insbesondere durch die europäische Jury, deren Aufgabe es sein wird, die von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Kontrollberichte zu überprüfen und Empfehlungen abzugeben.

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass eine zweijährige Auswahl der Stätten eine bessere Qualität sowohl des Verfahrens als auch der ausgewählten Stätten gewährleisten würde, dass diese mehr Zeit für die Vorauswahl (auf Mitgliedstaatsebene) und die anschließende Auswahl (auf europäischer Ebene) erübrigen und gleichzeitig die Kontrolle der Stätten erleichtern würde.

III. LÄNDERÜBERGEIFENDE STÄTTEN

Die Berichterstatterin ist damit einverstanden, dass die länderübergreifenden Stätten aufgrund des symbolischen Wertes des Siegels als ein Beitrag auf dem Weg zur europäischen Integration begünstigt werden sollten, da sie Gemeinsamkeiten förderlich sind. Sie begünstigen die Bildung von Netzwerken und ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen Staaten oder Regionen. Die länderübergreifenden Stätten sollten deshalb in den normalen „Quoten“ von zwei vorgeschlagenen Stätten pro Jahr in allen Mitgliedstaaten an oberster Stelle stehen. Aus praktischen Gründen ist ein Mitgliedstaat der „Koordinator“ und bildet die Kontaktstelle in Diskussionen mit der europäischen Jury und der Kommission.

IV. KEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die Berichterstatterin sieht das neue Siegel nicht nur als eine Umwandlung des alten, sondern als eine Chance, eine Maßnahme zu schaffen, die auf den während seines Bestehens als zwischenstaatliche Initiative gewonnenen Erfahrungen basiert. Die neuen, genau definierten Kriterien, die Netzwerkarbeit, die Jury und die Kontrolle der neuen Maßnahme implizieren ein anderes Konzept, das nicht als identisch mit dem früheren betrachtet werden sollte. Um das Prestige des alten Siegels zu bewahren und das Prestige des neuen zu fördern, sollten keine Übergangsbestimmungen vonnöten sein.

Darüber hinaus wird eine vernünftigere Zahl von ausgezeichneten Stätten dazu beitragen, die Auswahl- und Kontrollverfahren besser zu handhaben. Die jedes Mal berücksichtigte Zahl von Stätten sollte sowohl vernünftig als auch repräsentativ bleiben. Gibt es eine Übergangsfrist, dann könnten potenziell mehr als 100 Stätten am Ende des ersten Vierjahreszeitraums an der Initiative teilnehmen. Als Vergleich: es gibt mehr als 330 Stätten aus der EU-27 auf der Welterbe-Liste der UNESCO; jedoch dauerte es mehr als 30 Jahre, um diese Zahl zu erreichen.

V. DIE ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob es möglich sein würde, die Rolle der europäischen Jury bei der Vergabe oder bei der Aberkennung des Europäischen Kulturerbe-Siegels von bestimmten Stätten zu vergrößern. Indirekt berührt diese Frage ein allgemeineres Rechtsproblem, nämlich ob der EU-Gesetzgeber durch Sekundärrecht Einrichtungen mit Entscheidungsgewalt schaffen kann, die von den Verträgen nicht vorgesehen sind. Aus dem Vertrag (der Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen, Artikel 5 VEU) und auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes geht eindeutig hervor, dass der EU-Gesetzgeber nur innerhalb der Grenzen der Befugnisse, die der Vertrag einräumt, und auch nur innerhalb des vom Vertrag vorgesehenen institutionellen Rahmens tätig werden kann.

Artikel 17 VEU sieht vor, dass es zu den Aufgaben der Kommission gehört, „Programme zu verwalten“, wie sie auch „Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt“, wie in den Verträgen festgelegt, während Artikel 291 AEUV vorsieht, dass wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf, der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Daher darf die Jury nicht in das Verfahren der Zuerkennung des Siegels an Stätten oder dessen Aberkennung einbezogen werden.

VI. EINE GRÖSSERE ROLLE FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Aus dem gleichen Grund ist es für das Europäische Parlament juristisch schwierig, entweder bei der Zuerkennung oder der Aberkennung des Siegels neben seiner Beteiligung, wie in dem Vorschlag beschrieben, mehr Befugnisse zu erhalten.

Um die Einbeziehung des EP in das Auswahlverfahren zu verbessern, könnte das EP einmal ersucht werden, eine Stellungnahme zu den in der Vorauswahl benannten Stätten abzugeben, oder indem es zu einem früheren Zeitpunkt über diese Initiative besser informiert wird. Ein Nachteil der ersten Option ist, dass sie das Verfahren verlangsamen würde.

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Kommission eine vollständige Liste der in der Vorauswahl ermittelten Stätten veröffentlichen und das Europäische Parlament und den Rat darüber unterrichten sollte. Dies würde dem Europäischen Parlament genügend Zeit verschaffen, zu reagieren, sollten die entsprechenden Themen angesprochen werden.

Fazit

Die Berichterstatterin teilt die in der Folgenabschätzung geäußerte Ansicht, dass „das (alte) Siegel allein die Kluft zwischen den Bürgern und der EU nicht überbrücken konnte“, jedoch „bescheidener gedacht war als ein Beitrag neben anderen Initiativen, die sich mit demselben Problem beschäftigen.“ Sie stimmt auch den Bemerkungen in demselben Text zu, was „das enttäuschende Ergebnis der Europawahl im Juni 2009“ anbelangt und die Ergebnisse einer Reihe von Eurobarometer-Umfragen, die nachweisen, dass „die Wahrnehmung des Bildes der EU sich in den letzten Jahren nicht verbessert hat, sondern dass im Gegenteil die Zahl der Europäer, die ein positives Bild von der EU haben (45%), auf dem niedrigsten Stand seit Herbst 2005 ist.“

Die europäischen Institutionen müssen in zentraleren Fragen noch viel tun, um diese Gegebenheiten zu ändern. Die Idee eines Kulturerbe-Siegels der Europäischen Union, das darauf abzielt, das Bewusstsein der europäischen Bürger für ihr gemeinsames Erbe (durch Kenntnisse der Geschichte und Teilnahme an Aktionen zur Unterstützung des interkulturellen Dialogs) zu heben und den Aufbau der EU als einen immer noch im Werden befindlichen Prozess zu betrachten, ist ein Schritt in diese Richtung.

Werte wie Demokratie und Freiheit, die in die kulturelle Vergangenheit Europas zurückreichen, sind so wichtig wie Transparenz und Solidarität und sind heute besonders gefragt, wenn wir die Kluft zwischen den europäischen Institutionen und den Bürgern der Mitgliedstaaten der EU überbrücken müssen und wollen.

VERFAHREN

Bezeichnung

Europäisches Kulturerbe-Siegel

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0076 – C7-0071/2010 – 2010/0044(COD)

Datum der Konsultation des EP

9.3.2010

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

24.3.2010

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

24.3.2010

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

REGI

27.4.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

Datum der Benennung

Chrysoula Paliadeli

23.3.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.6.2010

2.9.2010

 

 

Datum der Annahme

27.10.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Maria Badia i Cutchet, Zoltán Bagó, Malika Benarab-Attou, Lothar Bisky, Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Marek Henryk Migalski, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Joanna Senyszyn, Emil Stoyanov, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ivo Belet, Luigi Berlinguer, Knut Fleckenstein, Nadja Hirsch, Oriol Junqueras Vies, Seán Kelly, Timothy Kirkhope, Iosif Matula, Monika Smolková, Rui Tavares, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein